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Sachsen Consult Zwickau GbR August 2014 Seite 1 Stadt SCHNEEBERG August 2014 IM ERZGEBIRGSKREIS Bebauungsplan "Hohe Straße, Schneeberg" Begründung mit Umweltbericht Der Stadtrat der Stadt Schneeberg hat diese Bauleitplanung, bestehend aus den Teilen: - Planzeichnung - Festsetzungen - Begründung mit Umweltbericht (wird nicht Bestandteil der Satzung) als Satzung beschlossen. Planverfasser: Sachsen Consult Zwickau GbR Äußere Dresdner Straße 19a O8066 Zwickau Telefon: 0375/47 74 42 Fax: 0375/47 74 43 E-Mail: [email protected] im Auftrage des Planträgers: Stadtverwaltung Schneeberg Markt 1 08289 Schneeberg Telefon: 03772/356215 Fax: 03772/356261 E-Mail: [email protected]

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Stadt SCHNEEBERG August 2014

IM ERZGEBIRGSKREIS

Bebauungsplan

"Hohe Straße, Schneeberg"

Begründung mit Umweltbericht

Der Stadtrat der Stadt Schneeberg hat diese Bauleitplanung, bestehend aus den Teilen: - Planzeichnung - Festsetzungen - Begründung mit Umweltbericht

(wird nicht Bestandteil der Satzung)

als Satzung beschlossen. Planverfasser: Sachsen Consult Zwickau GbR Äußere Dresdner Straße 19a O8066 Zwickau Telefon: 0375/47 74 42 Fax: 0375/47 74 43 E-Mail: [email protected]

im Auftrage des Planträgers: Stadtverwaltung Schneeberg Markt 1 08289 Schneeberg Telefon: 03772/356215 Fax: 03772/356261 E-Mail: [email protected]

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Begründung zum Bebauungsplan „Hohe Straße“, Schneeberg

Sachsen Consult Zwickau GbR August 2014 Seite 2

Inhalt

1. ANLASS DER PLANUNG, ZIELSETZUNG DER PLANUNG ................................................ 4

1.1. Planungserfordernis und Anlass ............................................................................................ 4

1.2. Planungsziele und -zwecke ................................................................................................... 5

1.3. Erforderlicher Planungsinhalt nach Baugesetzbuch .............................................................. 5

2. ÜBERGEORDNETE PLANERISCHE VORGABEN, ERFORDERLICHE ERGÄNZENDE FACHLEISTUNGEN .............................................................................................................. 6

2.1. Vorhandene bzw. in Aufstellung befindliche überörtliche Planungen .................................... 6

2.2. Vorhandene bzw. in Aufstellung befindliche gemeindliche Planungen ................................. 7

2.3. Erforderliche, ergänzende Fachleistungen und Planungshilfen / Umweltprüfung ................. 7

3. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES / ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE ........................... 7

3.1. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes ............................................................. 8

3.2. Beschaffenheit / Nutzung des Planbereiches ........................................................................ 8

3.3. Planunterlage (Karte) ............................................................................................................. 9

3.4. Rechtsverhältnisse ................................................................................................................. 9

3.5. Umweltverhältnisse .............................................................................................................. 10

4. PLANUNGSINHALTE UND PLANUNGSFESTSETZUNGEN ............................................. 10

4.1. Grundzüge der Planung ....................................................................................................... 10

4.2. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen ................................................................................ 11

4.3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ............................................................................... 13

4.4. Grünordnerische Festsetzungen und Hinweise ................................................................... 14

4.5. Hinweise zur Planung .......................................................................................................... 15

4.6. Ver- und Entsorgungsanlagen ............................................................................................. 16

4.7. Flächenbilanz ....................................................................................................................... 17

5. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ......................................................... 17

5.1. Auswirkungen auf Natur und Landschaft ............................................................................. 17

5.2. Immissionsschutz ................................................................................................................. 17

6. UMWELTBERICHT .............................................................................................................. 19

6.1. Beschreibung der Planung und allgemeine Grundlagen ..................................................... 19

6.1.1. Kurzdarstellung der Ziele und Inhalt des Bebauungsplanes ............................................... 19 6.1.2. Untersuchungsrahmen und -methoden zur Umweltprüfung ................................................ 19 6.1.3. Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Planungen ............................. 20

6.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................................... 21

6.2.1. Beschreibung der Wirkfaktoren ............................................................................................ 21 6.2.2. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der zu erwartenden

Umweltauswirkungen ........................................................................................................... 22

6.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ....................................................... 29

6.4. Naturschutzfachliche Eingriffsregelung - Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der nachhaltigen Umweltauswirkungen ..................................................................................... 31

6.4.1. Ermittlung des Kompensationsbedarfs ................................................................................ 31 6.4.2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a BauGB ...................................................... 36

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Begründung zum Bebauungsplan „Hohe Straße“, Schneeberg

Sachsen Consult Zwickau GbR August 2014 Seite 3

6.5. Sonstige Angaben ................................................................................................................ 37

6.5.1. Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten .................................................. 37 6.5.2. Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten .................................................................... 37 6.5.3. Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring) .................................... 38 6.5.4. Allgemeinverständliche Zusammenfassung (Umweltbericht) .............................................. 38

Tabellenverzeichnis:

Tabelle 1: Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ................................................... 30

Tabelle 2: Kennzeichnung und Zuordnung des Biotopcodes ........................................................... 31

Tabelle 3: Ausgangswert und Wertminderung der Biotoptypen ....................................................... 34

Tabelle 4: Wertminderung und biotopbezogener Ausgleich ............................................................. 35

Tabelle 5: Baumfällungen ................................................................................................................. 36

Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 1: Lage im Raum (Google maps) .................................................................................. 8

Abbildung 2. Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hohe Straße“ ........................................... 9

Abbildung 3: Archäologische Denkmale (Archäologische Informationen © Landesamt für Archäologie Sachsen .............................................................................................. 29

Abbildung 4: Bestand Biotoptypen ............................................................................................... 32

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1. Anlass der Planung, Zielsetzung der Planung

1.1. Planungserfordernis und Anlass

Die Stadt Schneeberg beabsichtigt mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Überplanung des Bereiches an die Sonderbaufläche ehemalige „Jägerkaserne“ zwischen Hundshübler Straße (B 169) und Hohe Straße im Ortsteil Neustädtel. Vor 1990 wurden diese Flächen in Verbindung mit der Kaserne bebaut und genutzt. Seit 1990 besteht diese Nutzung im Zusammenhang mit der Kaserne nicht mehr. Das führte dazu, dass wesentliche Teile des dort vorhandenen Wohnraumes freigezogen und nicht erneut belegt wurden. Ein Wohnblock (Flurstück 648/12) wurde bereits abgerissen, ein zweiter wird im Zuge der Bebauungsplanung rückgebaut (Flurstück 648/10). Wegen des starken Rückganges der Einwohnerzahl im Gebiet konnte die vorhandene Turnhalle und auch die Kaufhalle nicht gehalten werden. Die Auslastung war zu gering geworden. Momentan ist die ehemalige Turnhalle an den Erzgebirgischen Oldtimerclub e.V. verpachtet (Erbrecht), die geschlossene Kaufhalle befindet sich in Privatbesitz. Die vorhandene Garagenanlage im östlichen Geltungsbereich wird u.a. von den verbliebenen Mietern nur noch teilweise genutzt. Der Kleingarten als eingetragener Verein soll erhalten bleiben. Die Flächen befinden sich teilweise im Besitz der Stadt Schneeberg, des Bundes und im Privatbesitz. Es reicht somit nicht aus die Fläche im Flächennutzungsplan zu überplanen, den Grundstückseigentümern muss ein klares Handlungskonzept vorgegeben werden, auf welches sie in ihrer perspektivischen Planung rechnen können. Dazu sind mittels Bauleitplanung (B-Plan) die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Außenbereich zu schaffen und das Gebiet gestaltend zu ordnen. Ziel dieser Planung ist es, die Wohnbaufläche westlich der Priesterstraße sowie die Kleingartenanlage zu erhalten. Die Garagenanlage zwischen Hohe Straße und Hundshübler Straße soll perspektivisch rückgebaut werden, um im Bereich der Flurstücke 648/12, 648/16 und 648/18, Gemarkung Neustädtel eine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten. Die rechtmäßig errichtete bauliche Garagenanlage hat Bestandsschutz und bleibt somit auch dann baurechtmäßig, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften durch den vorliegenden Bebauungsplan nachträglich ändern. Ebenfalls Bestandsschutz besitzen die ehemalige Kaufhalle wie auch die Turnhalle. Die Photovoltaik- Anlage dient dazu, Strom aus erneuerbarer Energie zu gewinnen und ins öffentliche Netz der Stadtwerke Schneeberg GmbH einzuspeisen. Dadurch kann entsprechend des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) vom 25. Oktober 2008 eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung unterstützt und der Bei-trag der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Stadtgebiet erhöht werden. Die Stadt Schneeberg und auch der Städtebund Silberberg haben im Zuge der Flächennutzungsplanung 2003 (1. Änderung 2011) noch keine Sondergebiete für erneuerbare Energien vorgesehen. Die Zufahrt auf die Sondergebietsfläche erfolgt zukünftig nur von der Hohen Straße aus. Bestehende sowie neue Einfahrten werden festgesetzt. Die Flurstücke 648/5, 648/6, 648/10 und 648/11 sind als Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ausgleichsfläche) zu entwickeln. Da die Fläche nicht als Kompensationsfläche für den Eingriff in Natur und Landschaft durch

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die Errichtung der Photovoltaikanlage beansprucht wird, dient sie der Stadt Schneeberg als „Ökokonto“. Ein Ökokonto basiert auf den Rechtsgrundlagen des § 16 BNatSchG1 sowie § 200a BauGB2. Es ist ein Naturschutzinstrument auf kommunaler Ebene im Rahmen der Eingriffsregelung. Heutige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden dokumentiert und stehen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung. Die Stadt Schneeberg hat am 27.10.2011 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes „Hohe Straße“ beschlossen. Um einen Gesamtzusammenhang zwischen dem westlich der Priesterstraße gelegenen Bereichs und des östlichen Bereichs herzustellen wurde entschieden, das Verfahren durch die Festsetzung der Verkehrsfläche im qualifizierten Bebauungsplan fortzuführen. Der wirksame Flächennutzungsplan (2003, 1. Änderung 2011) stellt die Fläche als Wohngebiet bzw. als Grünfläche dar. Der Städtebund Silberberg plant 2015 mit der Überarbeitung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes zu beginnen. Den Planungsanforderungen nach § 1 Abs. 5 und 6 Baugesetzbauch (BauGB) wo-nach Bauleitplanungen eine moderne und nachhaltige städtebauliche Entwicklung fördern sollen, wird in vollem Umfang entsprochen.

1.2. Planungsziele und -zwecke

Planungserfordernis und –anlass gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sind durch folgendes hinreichend begründet:

Durch den Bevölkerungsrückgang im Bereich des Plangebietes besteht seit einigen Jahren ein städtebaulicher Missstand, der gestaltend geordnet werden muss

Die vorhandenen Wohnbaublocks an der Priesterstraße sollen dauerhaft erhalten werden

Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung gemäß Erneuerbaren Energien Gesetz EEG 2008

Für die veränderten geplanten Vorhaben (Rückbau, Photovoltaik-Freiflächenanlage, Schaffung von Ausgleichsflächen im Stadtgebiet) muss die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden.

1.3. Erforderlicher Planungsinhalt nach Baugesetzbuch

Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes sind auf der Grundlage der Planungsziele Festsetzungen zu

Art der baulichen Nutzung,

Maß der baulichen Nutzung,

überbaubare Grundstücksflächen und

örtliche Verkehrsflächen

erforderlich.

1 BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 07.08.2013

2 BauGB: Baugesetzbuch vom 23.06.1960, neugefasst am 23.09.2004, zuletzt geändert am 11.06.2013

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2. Übergeordnete planerische Vorgaben, erforderliche ergänzende Fachleistungen

2.1. Vorhandene bzw. in Aufstellung befindliche überörtliche Planungen

Landesplanung / Regionalplanung

Landesentwicklungsplan 2013

Z 2.2.1.7 Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere Gewerbe-, Industrie-, Militär- oder Verkehrsbrachen sowie nicht mehr nutzbare Anlagen der Landwirtschaft, sind zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen, […].nicht revitalisierbare Brachen sollen rekultiviert oder renaturiert werden.

Z 2.2.1.9 Eine Zersiedlung der Landschaft ist zu vermeiden.

Z 5.1.1 Die Träger der Regionalplanung wirken darauf hin, dass

-die Nutzung erneuerbarer Energien flächensparend, effizient und umwelt-verträglich ausgebaut werden kann,

-die Energieinfrastruktur unter Berücksichtigung regionaler Energiepotenziale und –kreisläufe optimiert wird.

G 5.1.2 Bei Vorliegen von Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepten sind diese bei der Regionalplanung zu berücksichtigen.

Regionalplan Südwestsachsen, Fortschreibung vom 31.07.2008, insbesondere

G 1.1.2 Im Rahmen der Siedlungsentwicklung in der Region sind die Funktionen Wohnen-Arbeiten-Versorgen-Erholen einander so zuzuordnen, dass kurze Wege erhalten bleiben bzw. entstehen, räumlich bedingter Verkehrsaufwand reduziert und der weiteren Zersiedlung der Landschaft entgegengewirkt wird.

Z 1.1.7 Die Entwicklung der Baugebiete durch die Kommunen ist hinsichtlich Größenordnung und Schwerpunktsetzung darauf zu richten,

- die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren, […]

- nicht mehr benötigte Bauflächen insbesondere in randstädtischen Bereichen zurückzubauen und zu renaturieren oder bei Bedarf für gewerbliche, touristische und soziale Entwicklungen zu nutzen […].

G 1.1.11 Siedlungsnahe Freiräume sollen als Erholungsräume und als ökologische Regenerationsräume erhalten und entwickelt werden. Die siedlungsnahen Freiräume sollen mit den innerörtlichen Grünbereichen vernetzt werden.

G 2.1.4.2 Für die Kompensation von Eingriffen durch überörtlich bedeutsame Vorhaben sollen vorrangig die im Rahmen überörtlicher Flächenpoolkonzeptionen ermittelten und regional abgestimmten Maßnahmengebiete genutzt werden.

G 2.1.5.3 Bodenverbrauchende Nutzungen sind auf das nutzungsbedingt erforderliche Maß zu begrenzen und durch den Planungsträger nachvollziehbar zu begründen. Durch Maßnahmen wie

- flächensparende Bauweisen - Rückbau nicht mehr erforderlicher Flächen-versiegelungen

- Verwendung wasserdurchlässiger Materialien ist eine Minimierung des Versiegelungsgrades anzustreben.

G 3.2.1 In der Region soll ein ausgewogener Energiemix unter Erhöhung des Anteiles erneuerbarer Energiearten angestrebt werden.

Z 3.2.4 Die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen soll außerhalb von Bereichen mit hoher ökologischer oder landschaftsästhetischer Bedeutung sowie in räumlicher Anbindung an geeignete Siedlungsbereiche erfolgen.

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2.2. Vorhandene bzw. in Aufstellung befindliche gemeindliche Planungen

Flächennutzungsplan

Die Stadt Schneeberg verfügt über einen genehmigten und wirksamen Flächennutzungsplan (2003, 1. Änderung April 2011). Darin ist das Plangebiet als Wohngebiet, Grünanlage und Kleingartenanlage dargestellt. Der Städtebund Silberberg plant 2015 mit der Überarbeitung des gemeinsamen Flächennutzungs-planes zu beginnen. Die notwendigen Haushaltmittel werden im Haushaltplan 2015 eingestellt. Bei der Erarbeitung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung dieses Bebauungsplanes zu berücksichtigen.

Fachplanungen

Die vorhandenen, von den Versorgungsträgern angezeigten Leitungsbestände sind im Plan dargestellt und mit Leitungsrechten planerisch belegt.

2.3. Erforderliche, ergänzende Fachleistungen und Planungshilfen / Umweltprüfung

Auf Grund der Reduzierung von Wohnbaufläche zu Gunsten von Grünflächen sowie dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ohne betriebsbedingte Schallemissionen sind keine ergänzenden Fachgutachten in Bezug auf Immissionen notwendig. Ein Grünordnungsplan wird nicht separat erarbeitet. Die grünordnerischen Festsetz-ungen werden in den Bebauungsplan integriert. Gemäß § 2 Abs.4 BauGB sollen die umweltrelevanten Belange des Bebauungs-planverfahrens in einer Umweltprüfung zusammengefasst und die Ergebnisse in einem Umweltbericht vorgelegt werden. Der Umweltbericht ist Bestandteil dieser Begründung des Bebauungsplanes (Kap. 5).

3. Beschreibung des Plangebietes / örtliche Verhältnisse

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3.1. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hohe Straße“ erstreckt sich südlich des Stadtgebietes von Schneeberg im Ortsteil Neustädtel und ist von der Hundshübler Straße (B 169) und der Hohen Straße eingeschlossen. Im Westen grenzt das Plangebiet an das ehemalige Gelände der Jägerkaserne. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Neustädtel die Flurstücke 648/3, 648/4, 648/5, 648/6, 648/10, 648/11, 648/12, 648/16, 648/17, 648/18, 833/2 und 829/14 vollständig. Die Größe des Plangebietes beträgt nach Flächenermittlung eine Fläche von 9,35 ha, davon sollen ca. 4,10 ha als Sondergebiet Photovoltaik genutzt werden. Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:

im Norden: Hohe Straße mit angrenzender landwirtschaftlicher Nutzfläche im Osten: Gewerbefläche sowie Fläche für die Landwirtschaft im Sondergebiet

Bundeswehr im Süden: Hundshübler Straße mit angrenzender landwirtschaftlichen Nutzfläche

im Sondergebiet Bundeswehr im Westen: Sondergebiet ehemalige Jägerkaserne

Abbildung 1: Lage im Raum (Google maps)

3.2. Beschaffenheit / Nutzung des Planbereiches

Topographie

Innerhalb des Plangebietes ist ein Anstieg des Geländes von Ost nach West um ca. 25 m zu verzeichnen. Der höchste Punkt mit ca. 564 m ü NN befindet sich im Bereich des östlich gelegenen Neubaublocks Nr. 46-54, der niedrigste Punkt an der Hohen Straße auf Höhe der Garagenanlage liegt auf ca. 540 m ü NN. Bebauung und deren Nutzung

Plangebiet: Am westlichen Gebietsrand befinden sich zwei Plattenbauten. Das südlich gelegene Gebäude hat eine Längsausdehnung von 71m und besitzt 4 Normalgeschosse. Das Haus wurde 1995 saniert. Das Nachbargebäude ist 5-geschossig, ca. 83 m lang und wurde 1997 saniert. Angrenzend befinden sich Grünflächen, private Stellplätze und eine Garagenanlage.

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Östlich der Priesterstraße befindet sich noch ein weiterer leer stehender Plattenbau, der sich in Privatbesitz befindet. Ein anderer Gebäudekomplex wird im Laufe dieses Bebauungsplan- Verfahrens durch die Stadt Schneeberg rückgebaut. Ein Gebäudeblock auf dem Flurstück 648/12 wurde bereits vor mehreren Jahren abgerissen. Die ehemalige Kaufhalle wurde umgenutzt. Von der Hohen Straße erreicht man ein weiteres Gebäude. Hierbei handelt es sich um die ehemalige Turnhalle. Die Halle wurde inzwischen von der Stadt an den erzgebirgischen Oldtimerclub e.V. verpachtet und genießt Bestandsschutz. Desweiteren befinden sich ein Kleingartenverein sowie eine private Garagenanlage im Geltungsbereich. Auf den nicht genutzten Flächen überwiegen artenarmes Grün-land, Ruderalflächen und Gehölze. Gesetzlich geschützte Biotope befinden sich nicht im Geltungsbereich. Eine umfassende Beschreibung der Naturausstattung und des Umweltzustandes im Planungsgebiet erfolgt im Kap. 5 Umweltbericht. Umgebung: Unmittelbar westlich am Plangebietsrand grenzen (Wohn-) Gebäude des ehemaligen Kasernengeländes von Schneeberg an. Südlich wie nördlich befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen, im Osten schließt sich ein Autohaus an das Plangebiet an.

3.3. Planunterlage (Karte)

Abbildung 2. Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hohe Straße“

Als Plangrundlage dient die automatisierte Liegenschaftskarte ALK, Stand Juli 2013 vom Landratsamt Erzgebirgskreis, Ref. Ländliche Entwicklung und Vermessung.

3.4. Rechtsverhältnisse

Für das Gebiet des Bebauungsplanes bestanden und bestehen keine feststellbaren rechtsverbindlichen Planungen. Die Flächen befinden sich teilweise im Besitz der Stadt Schneeberg, des Bundes und im Privatbesitz.

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3.5. Umweltverhältnisse

Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radon-konzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Die Empfehlungswerte der EU für Radonkonzentrationen in Gebäuden liegen derzeit für Neubauten bei 300 Bq/ m3 und bei bestehenden Gebäuden bei 400 Bq/m3.

Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume empfiehlt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfiehlt das Landes-amt, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnamen bei den Bauvorhaben vorzusehen (Stellungnahme zum Vorentwurf vom 11.11.2013). Weiterhin befindet sich das Planungsgebiet in einem ausgewiesenen Hohlraum-gebiet (Regionalplan Südwestsachsen, Karte 8). Sollten Spuren alten Bergbaus angetroffen bzw. mögliche bergbaubedingte Schadensereignisse bemerkt werden, so ist gemäß § 5 SächsHohlrVO3 das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen. Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist beim Kampfmittelbeseitigungsdienst Sachsen keine Belastung mit Kampfmitteln bekannt. Weiter Umweltverhältnisse werden im Umweltbericht näher betrachtet.

4. Planungsinhalte und Planungsfestsetzungen

4.1. Grundzüge der Planung

Die Grundzüge der Planung stimmen überein mit den allgemeinen Grundsätzen der Bauleitplanung (§ 1 BauGB), den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungs-planes und des Regionalplanes Südwestsachsen (Ausgleich, Photovoltaik) und den laut Aufstellungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan formulierten Planungszielen und -zwecken. Im Einzelnen sind dies folgende Grundzüge:

Allgemeines Wohngebiet:

Sicherung der vorhandenen Wohnungsbebauung und der Erhalt stabiler Bewohnerstrukturen durch entsprechende Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung.

Photovoltaik-Freiflächenenanlage:

Schaffung einer Fläche für Photovoltaik zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und zur Erhöhung der Stromversorgung aus erneuerbaren Energien.

Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft:

Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes u.a. für Eingriffe an anderer Stelle, die am Ort des Eingriffs nicht ausgeglichen werden können.

3 SächsHohlrVO: Sächsische Hohlraumverordnung vom 20.02.2012

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4.2. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

Die Festsetzungen zum Bebauungsplan geben einen Rahmen zur städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet vor. Damit wird gleichzeitig den Grundstückseigentümern ein Spielraum zur Entscheidung über die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt, der städtebaulich-funktionell und gestalterisch aus Sicht der öffentlichen Belange gebilligt werden kann. Planungsalternativen

Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes (Vorentwurf) wurden mehrere Planungsalternativen, insbesondere auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes erarbeitet und ausgewertet. Nach Prüfung wurde im Ergebnis festgestellt, dass aufgrund der Lage neben dem ehemaligen Kasernengeländes sowie an der Bundesstraße B 169 und des kleinen Einzugsgebietes sowie der weiten Wege zur Erreichbarkeit des Gebietes eine Nutzung als Grünfläche (Parkanlage, Spiel- und Sportanlagen etc.) nicht sinnvoll erscheint. Desweiteren steht in der Nachbarschaft das Gebiet des Filzteiches für Erholung und Freizeit zur Verfügung. Die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage entspricht dem Erneuerbaren Energien Gesetz und den Zielen der Stadt Schneeberg als Beitrag der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Stadtgebiet. Art der baulichen Nutzung

Allgemeines Wohngebiet:

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden gemäß § 4 BauNVO4

Wohngebäude

Die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

festgesetzt. Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie Garten-baubetriebe und Tankstellen sind im allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen. Das Plangebiet soll auf Grund seiner Zweckbestimmung als Wohnsiedlung und der Randlage am Stadtrand von Schneeberg vorwiegend dem Wohnen dienen. Da momentan überwiegend ältere Mieter die Gebäude bewohnen, die einen hohen Ruheanspruch genießen, sind beispielsweise Gartenbaubetriebe ausgeschlossen, da diese Nutzungen mit Störungen der Nachbarschaft verbunden sein können. Weitere im Plangebiet nicht zulässige Anlagen (Tankstelle) sind in der Ortslage Schneebergs sowie in Zschorlau vorhanden und werden als ausreichend bewertet. Der nicht auszuschließende Besucher- / Kundenverkehr durch diese Nutzungen - aufgrund der Stadtrandlage vorwiegend mit Kfz - ist infolge des Verkehrslärms stets ein Störfaktor. Diesem Gebietscharakter entsprechend sind o.g. Festsetzungen für das Allgemeine Wohngebiet getroffen worden.

4 BauNVO: Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962, neugefasst am 23.01.1990, zuletzt geändert am 11.06.2013

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Sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“

Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird ein Sondergebiet für Photovoltaik-anlagen gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Hierdurch wird eine Zweck-bestimmung für Anlagen zur Sonnenenergienutzung festgesetzt. Die Festsetzung beinhaltet auch die für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Neben-anlagen wie Trafo, Wechselrichter und Übergabestationen. Andere Nutzungen sind im Geltungsbereich SO nicht zulässig. Maß der baulichen Nutzung

Die Festsetzung der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung folgt den Vorgaben der §§ 16 - 21 der BauNVO. Allgemeines Wohngebiet:

Entsprechend § 17 BauNVO zu den Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird in dem Wohngebiet eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Bei dem Wohngebiet erfolgt eine Festsetzung der Geschossflächenzahl auf 0,6 um der umgebenden Bebauung zu entsprechen (Wohngebäude Kaserne) und eine Erhöhung der Geschosse zu vermeiden. Die Zahl der Vollgeschosse wird mit drei bis fünf bzw. drei bis vier festgesetzt. Die vorhandene Wohnblocks sind 4- und 5-geschossig. Sie können so erhalten bzw. auf max. 3 Geschosse rückgebaut werden, so dass sich die Bebauung auch in die Umgebung (Wohngebäude Kasernengelände, 3- und 4-geschossig) einfügen. Sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl GRZ von 0,6 begrenzt, so dass Abstände zwischen den Photovoltaikmodulreihen gewährleistet sind (Durchlässigkeit der Anlage für Niederschläge, weniger dichte „Bebauung“ am Stadtrand) und keine flächige Anlage errichtet werden kann. Die maximal zulässige Gesamthöhe von 4,0 m begrenzt die Höhe sowohl der Photovoltaik-Gestelle als auch der baulichen Nebenanlagen. Hierdurch soll die optische Dominanz der Photovoltaikanlage im Nahbereich begrenzt werden. Die Zufahrten und Wege zu den Modulen und den Nebenanlagen sind versicker-ungsfähig anzulegen. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Allgemeines Wohngebiet:

Im Bestand liegt eine abweichende Bauweise der Einzelhäuser vor (Länge der Gebäude über 50,0 m), die weiterhin beibehalten werden soll, da auch die Nutzung des angrenzenden Bereichs (Kasernengelände) entsprechend geprägt ist. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt. Die Regelabstandsflächen werden berücksichtigt. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß wird zugelassen. Sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“

Durch die festgesetzten Baugrenzen und die festgesetzte GRZ ist die überbaubare Fläche für die Module hinreichend begrenzt. Mit der festgesetzten Baugrenze wird die Bauverbotszone von 20 m zur Bundes-straße B169 eingehalten, die Modulreihen liegen außerhalb dieser Zone.

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Begründung zum Bebauungsplan „Hohe Straße“, Schneeberg

Sachsen Consult Zwickau GbR August 2014 Seite 13

Flächen für Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen

Allgemeines Wohngebiet:

Die Festsetzungen zur konkreten Lage von Stellplätzen und Garagen sind auf den bereits vorhandenen Bestand abgestellt. Sie sind lagemäßig den 2 Plattenbauten im allgemeinen Wohngebiet zugeordnet. Die Stellplätze werden vorrangig zur

geordneten Nutzung der angrenzenden Wohnanlage benötigt. Sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“

Die technisch erforderlichen Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

Verkehrsflächen

Allgemeines Wohngebiet:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird auf den schon bestehenden Straßenbestand abgestellt (Priesterstraße). Gehwege sind vom Grundsatz her wegen des geringen Fußgängeraufkommens nicht angeordnet. Versorgungsflächen

Allgemeines Wohngebiet:

Versorgungsflächen sind aus dem Bestand als solche übernommen festgesetzt. Es handelt sich dabei um ein Gebäude der Stadtwerke Schneeberg GmbH sowie drei Trafostationen. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

Allgemeines Wohngebiet, Sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“

Zur Sicherung von Rechten Dritter sind für die technischen Versorgungsleitungen Leitungsrechte für die Versorgungsträger festgesetzt, um den Betrieb und die Wartung der Anlagen zu sichern. Zur Sicherung der Zugängigkeit zur bestehenden Kleingartenanlage wird ein Wege-recht im Bereich des Sondergebietes festgesetzt.

4.3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

Allgemeines Wohngebiet:

Die Festsetzung hinsichtlich der äußeren Gestaltung (Dachform, Fassade, Einfriedung etc.) der baulichen Anlage begründet sich einerseits aus den Merkmalen des Bestandes und zum anderen aus der Absicht einer städtebaulichen angepassten Situation in Form und Gestaltung bei der Absicht einer neuen Bebauung. Dächer: Im Plangebiet sind ausschließlich Flach-, Sattel- und Walmdächer mit einer Neigung von maximal 30° zulässig. Ein Kniestock ist bis maximal 0,7 m Höhe, gemessen an der Oberkante Rohdecke bis Unterkante Dachsparren, möglich. Angelehnt an die Gestaltungssatzung für das Zentrum von Schneeberg sind geneigte Dächer mit Schiefer, einem dem Schiefer in Struktur und Farbe ähnlichem Material, oder anthrazitfarbenen Dachsteinen einzudecken. Dachüberstände sind mit 0,15 m am Ortgang und 0,30 m an der Traufe als Höchstmaß zulässig.

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Begründung zum Bebauungsplan „Hohe Straße“, Schneeberg

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Fassaden: Fassaden sind als Putzfassade mit hellen Farbtönen auszuführen. Fassaden-verkleidungen sind nur in Holz (senkreche Lattung) und Schiefer bzw. einem dem Schiefer in Struktur und Farbe ähnlichem Material bis zu maximal 1/5 der Gesamtfassadenfläche zulässig. Wohngebäude, Garagen und Carports, die direkt aneinander grenzen, sind in Material, Form und Farbe einander anzupassen. Die Verwendung von Spiegelglasscheiben in Fenstern und Türen ist nicht zulässig. Fensterrahmen sowie Türen und deren Rahmen müssen für das Haus in einheit-licher Farbgebung gestaltet werden. Einfriedungen: Die Einfriedungen im Wohngebiet sind als senkrechte, holzfarbene Holzlatten- oder Metallzäune bzw. als Hecken auszuführen. Werden entsprechend SächsBO5 zulässige Zäune errichtet oder Hecken gepflanzt, die höher als 0,8 m sind, ist die Einhaltung des Sichtwinkels zum öffentlichen Verkehrsraum nachzuweisen. Werbeanlagen: Werbeanlagen sind ausschließlich an zugelassenen Anschlagtafeln und –säulen an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbe- und Schriftzone ist grundsätzlich dem Erdgeschossbereich zuzuordnen. Pro Fassade ist nur eine Werbeanlage plus zulässigen Ausleger sowie ein Schild bis 0,3 m2 Größe pro Werbeträger zulässig. Art, Größe, Lage, Material und Anordnung von Werbeanlagen müssen sich in der Maßstäblichkeit der Architektur einfügen. Sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“

Die Festsetzungen zur Gestaltung baulicher Anlagen dienen der Minimierung der optischen Beeinträchtigung des landschaftlichen Umfeldes durch die geplante Anlage Die Modulflächen sind in einer einheitlichen Farbgebung zu halten. Sie sind ohne spezielle Farbeffekte und ohne auffällige, grelle Farbtöne in den material-spezifischen Blau-/ Violetttönen der Zellenflächen zu belassen. Die zulässigen Nebenanlagen sind ebenfalls in der Farbgebung ohne grelle und auffällige Töne zu gestalten. Zäune sind als Metallzäune in senkrechter Ausführung zu errichten. Die Einzäunung muss eine Bodenfreiheit von ca. 15 cm aufweisen.

4.4. Grünordnerische Festsetzungen und Hinweise

Die grünordnerischen Festsetzungen beziehen sich auf private und öffentliche Grundstücksflächen innerhalb des Geltungsbereiches. Sie umfassen:

Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft

die gestalterische Einbindung der geplanten Photovoltaikanlage

die Sicherung des bestehenden Gehölzbestandes

Maßnahmen und Festlegungen zur Beschränkung des Versiegelungsgrades

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft

Die mit dem zu erwartenden Versiegelungs- und Nutzungsgrad verbundenen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild innerhalb des Geltungsbereiches werden bewertet und der erforderliche Ausgleichs-/ Ersatzbedarf gemäß “Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen” ermittelt.

5 SächsBO: Sächsische Bauordnung vom 28.05.2004, rechtsbereinigt 01.03.2012

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Als Flächen zum Ausgleich / Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB, werden dem Bebauungsplan zwei Flächen A1 und A2 im Geltungsbereich verbindlich zuge-ordnet. Für die Ausgleichsflächen A1, A2 und A3 gelten §§ 24 und 25 BauGB: „Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist.“ Die Flächen der Photovoltaikanlage sind unter den Modulen als extensives Grün-land anzulegen und zu entwickeln bzw. durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. Zum Schutz der Bodenbrüter hat die Mahd frühestens ab Mitte Juli eines jeden Jahres zu erfolgen. Der Verlust von Bäumen mit einem Stammumfang von über 100 cm (angelehnt an Gehölzschutzsatzung Schneeberg) ist außerhalb des Geltungsbereiches am Eingangsbereich zur ehemaligen Kaserne auf den Flurstücken 829/23 und 829/24, Gemarkung Neustädtel auszugleichen. Eine ausführliche Beschreibung des Ausgleichs erfolgt im Umweltbericht Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes im Bereich der Kleingartenanlage wie in der Planzeichnung dargestellt. Mit der Sicherung des bestehenden Gehölz-bestandes wird eine Vernetzungsstruktur zum Umfeld erhalten. Dies trägt zur Eingrünung und damit zur Minderung des Eingriffs in Natur und Landschaft bei. Flächen für Maßnahmen zur Rückhaltung und Versickerung von Nieder-schlagswasser

Zur Reduzierung des Versiegelungsgrades sind auf privaten Grundstücksflächen offenporige, versickerungsfähige Beläge auf Stellplätzen und Wegeflächen zu verwenden (Rasenfuge, Drainfuge, wassergebundene Decke, sog. Ökopflaster).

4.5. Hinweise zur Planung

Der Bebauungsplan enthält im Teil B - Text Hinweise auf für das Plangebiet speziell zutreffende und allgemeingültige Informationen zu:

Umgang mit Mutterboden und Bodenbewegungen auf den Baugrundstücken

Altbergbaugebiet

radioaktive Verdachtsfläche

Vermessungs- und Grenzpunkte

Bodenfunde nach § 20 SächsDSchG

Baugrunduntersuchung

Bundeskleingartengesetz

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4.6. Ver- und Entsorgungsanlagen

Trinkwasserversorgung Es ergibt sich keine Veränderung zum Bestand. Eine Versorgung des Sonder-gebietes mit Trinkwasser ist nicht erforderlich.

Parallel zur Priesterstraße verläuft eine Versorgungsleitung DN 300 St. Von dieser Versorgungsleitung zweigt im Bereich des Heizhauses eine Versorgungsleitung DN 150 GG / DN 100 GG ab und führt entlang der Hohen Straße bis zur Sporthalle, wo sie mit einem Oberflurhydranten endet.

Die Wohnblöcke Hohes Gebirge 20-26, 28-34 und 36-44 werden über eine Versorgungsleitung DN 80 St mit Trinkwasser versorgt. Die Versorgungsleitung ist betriebsfähig. Die Wasserleitungen wurden jedoch beidseitig abgesperrt bzw. abgetrennt. Mit dem zu erwartenden Rückbau der Wohnblöcke wird auch die zur Versorgung dieser Blöcke erforderliche Versorgungsleitung außer Betrieb genommen und zurückgebaut.

Weiter zu beachten ist die Versorgungsleitung DN 300 St, die parallel zur Hohen Straße in westlicher Richtung verläuft.

Die oben benannten Versorgungsleitungen sind durch einen Schutzstreifen gesichert. Im Bereich des Schutzstreifens darf das Gelände nicht abgegraben oder aufgeschüttet werden. Sollte eine Geländeregulierung geplant sein, so ist möglicher-weise eine Höhenanpassung der verbleibenden Versorgungsleitungen erforderlich. Abwasser Es ergeben sich keine Veränderungen zum Bestand. Eine Entsorgung von Schmutzwasser ist im Bereich der geplanten Photovoltaikanlage nicht erforderlich. Regenwasserableitung Es ergeben sich keine Veränderungen zum Bestand. Anfallendes Niederschlags-wasser im Bereich der geplanten Photovoltaikanlage kann im Gebiet versickert werden. Löschwasser Nach dem DVGW Regelwerk „Wasserversorgung/Rohrnetz/Löschwasser, Technische Regeln Arbeitsblatt W 405 „ Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" müssten im Plangebiet mindestens 48 Kubik/ Stunde für 2 Stunden Normlöschzeit anliegen. Dies ist im Zuge der Ausführungs-planung durch den Wasserversorger zu prüfen. Weiterhin könnten auch Zisternen, Staustellen und Löschwasserteiche die Löschwasserversorgung sichern. In geschlossenen Wohngebieten sind Hydrantenabstände von ca. 120 m vorzusehen. Die Löschwassermenge aus den Hydranten muss 800 l/min betragen. Die Zufahrten zu den Gebäuden und den Löschwasserentnahmestellen sind so herzustellen, dass sie der DIN 14090 (Vorbeugender und organisatorischer Brand-schutz) entsprechen. Weiterhin sind auch Leiterstellflächen und Wendeflächen für die Feuerwehr vorzusehen. Elektrizitätsversorgungsanlagen Der Bestand wird im Zuge des Abrisses von Gebäuden rückgebaut. Des Weiteren wird mit dem Gesamtabbruch der Wohnblöcke „Hohes Gebirge“ die Trafostation „Hohe Straße“, gelegen an der Hundshübler Straße, zurückgebaut. Die Einspeisung des erzeugten Stroms in das vorhandene 10 kV-Kabel der Stadt-werke Schneeberg GmbH ist bis zu einer bestimmten erzeugten Leistung möglich. Dafür ist die Verlegung von Kabeln bis zum geplanten Einspeisepunkt notwendig.

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Fernwärmeversorgung: Im Geltungsbereich befindet sich ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit zugehörigem Fernwärmeversorgungsleitungen der Stadtwerke Schneeberg GmbH. Gasversorgungsanlagen Der Bestand wird nicht berührt. Telekom Es ergeben sich keine Veränderungen. Für die Wartung der Photovoltaikanlage wird kein Telefonanschluss benötigt.

4.7. Flächenbilanz

Bruttofläche Plangebiet gesamt: 9,35 ha

Wohngebiet WA 1,57 ha

Sondergebiet Photovoltaik 4,10 ha

Versorgungsanlagen 0,11 ha

Ausgleichsflächen, Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

2,65 ha

Kleingartenanlage 0,75 ha

Verkehrsfläche 0,17 ha

Die Flächenangaben entsprechen Werten, die aus den vorliegenden Planunterlagen ermittelt wurden.

5. Wesentliche Auswirkungen der Planung

5.1. Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Am Standort sind keine Schutzgebiete bzw. Schutzobjekte gemäß EU-Recht (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete), Bundesnaturschutzgesetz sowie Sächsischem Natur-schutzgesetz vorhanden. Die Planung stellt jedoch infolge der teilweisen Inanspruchnahme von derzeitigen Außenbereichsflächen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Diese Eingriffe sind gemäß §§ 1a BauGB i.V.m. BNatSchG bzw. SächsNatSchG auszugleichen. Detaillierte Aussagen dazu erfolgen im Umweltbericht.

5.2. Immissionsschutz

Nach § 50 BImSchG6 sind bei raumbedeutenden Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Ein Teilbereich des Bebauungsplangebietes ist als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. damit sind folgende Orientierungswerte maßgebend (Beiblatt 1 zur DIN 18005):

55 dB (A) tags 40 dB (A)1 bzw. 45 dB (A)2 nachts 1

: Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm 2: Verkehrslärm

6 BImSchG: Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15.03.1974, zuletzt geändert am 02.07.2013

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Aufgrund des Abstandes von ca. 100 m zur nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung (Wohnblöcke westlich der Priesterstraße), sind keine Lärmimmissionen durch die geplante Photovoltaikanlage zu erwarten.

Der Betrieb der Photovoltaikanlage erzeugt keine Schall- und Schad-stoffemissionen. Da im Geltungsbereich kein regelmäßiger Aufenthalt von Menschen zulässig ist, ist die Nutzung gegenüber Verkehrslärmimmissionen der angrenzenden Bundesstraße B 169 unempfindlich. Generell sind Photovoltaikmodule dazu ausgelegt die einfallende Strahlungsenergie zu absorbieren, nicht zu reflektieren. Sonnenreflexionen werden daher durch die Wahl geeigneter Materialien nahezu vermeiden. Zusätzlich trägt die Eingrünung des Geltungsbereiches mit Gehölzen zur Abschirmung bei. Damit sind Sonnen-reflexionen voraussichtlich zu vernachlässigen. Da zudem die Bauverbotszone eingehalten wird, sind Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer auf der südlich verlaufenden Bundesstraße durch die Photovoltaikanlage nicht zu erwarten. Eine endgültige Beurteilung bezüglich eventueller Lichtimmissionen ist erst bei Vorlage der konkreten Bauunterlagen zur Errichtung der Photovoltaikanlage möglich. Eventuell wird eine Lichtimmissionsprognose im späteren Baugeneh-migungsverfahren als notwendig erachtet.

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6. Umweltbericht

6.1. Beschreibung der Planung und allgemeine Grundlagen

6.1.1. Kurzdarstellung der Ziele und Inhalt des Bebauungsplanes

Mit dem Bebauungsplan "Hohe Straße", Schneeberg mit einem Geltungsbereich von ca. 9,35 ha erfolgt der Erhalt eines bestehenden Allgemeinen Wohngebietes sowie die Neuanlage eines Sondergebietes für die Solarenergienutzung. Damit ermöglicht die Stadt Schneeberg die Anlage einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf bisher überwiegend ungenutzten Grundstücken und leistet damit einen Beitrag zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Stadtgebiet Schneeberg. Die im Zuge der Bebauungsplanung erforderlichen Ausgleichsfläche A1 wird als dichte Gehölzpflanzungen als Ergänzung der bestehenden Hecke entwickelt. Außerdem wird der Wohnkomplex auf dem Flurstück 648/10, Gemarkung Neustädtel rückgebaut (A2). Die Ausgleichspflanzungen für die zu fällenden Bäume werden auf den Flurstücken 829/3 und 829/4 am Eingangsbereich zur ehemaligen Kaserne realisiert. Die Ausgleichsfläche A3 dient der Stadt Schneeberg als "Öko-konto" für zukünftige Kompensationsmaßnahmen. Die Fläche soll als Streuobst-wiese angelegt werden. Weitere Angaben zu den Inhalten der Planung sind in den Kapiteln 1, 3 und 4 dargestellt.

6.1.2. Untersuchungsrahmen und -methoden zur Umweltprüfung

Zur frühzeitigen Abstimmung der Planungs- und Untersuchungserfordernisse wurden die wesentlichen Träger öffentlicher Belange und die von der Planung betroffenen Behörden im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung (§ 4 (1) BauGB) informiert und um ihre fachliche Einschätzung zu Umfang und Detaillier-ungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB (Scoping) gebeten. Die zur Verfügung stehenden Informationen und Hinweise wurden ergänzend in die Untersuchung der betroffenen Umweltbelange einbezogen. Zur Beurteilung des Umweltzustandes und der Umweltziele innerhalb des Planungs-umgriffs werden darüber hinaus berücksichtigt:

Flächennutzungsplan Städtebund Silberberg (2003, 1. Änderung 2011) einschl. Umweltbericht zur 1. Änderung

Landesentwicklungsplan 2003

Regionalplan Südwestsachsen 2008

Ergänzung von Informationen der Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden im Zuge der frühzeitigen TÖB-Beteiligung in der Entwurfsplanung

eigene ergänzende Erkenntnisse durch Ortsbegehung

Der Betrachtungsraum für die Beurteilung der Umweltauswirkungen orientiert sich an der Art und Intensität der Wirkfaktoren sowie an den betroffenen Raumeinheiten der Schutzgüter. Inhaltlich liegen die Schwerpunkte der Umweltprüfung bezogen auf das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Freiräume mit ihren wichtigen ökologischen Ausgleichs-funktionen zu erhalten und dauerhaft zu entwickeln, auf der

Überprüfung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Biotope und Arten

Beurteilung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der optischen Fernwirkungen

durch die Errichtung einer Freiflächen - Photovoltaikanlage.

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Das Wohngebiet ist in seinem Bestand zu erhalten, so dass keine Änderungen der bestehenden Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

6.1.3. Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Planungen

Neben den einschlägigen Grundlagen wie dem Baugesetzbuch, den Naturschutzgesetzen (insbes. Eingriffsregelung des § 1a (3) BauGB in Verbindung mit §§ 14, 15 des BNatSchG und § 8 des SächsNatSchG), dem Immissionsschutz-gesetz, dem Wasser- und Abfallrecht wurden im anstehenden Bebauungsplan-verfahren folgende Empfehlung berücksichtigt:

Handlungsempfehlungen zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen (Dresden, Juli 2003, SMUL) einschl. Erlass vom 20.08.2012 über die Bewertung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen.

Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen (ARGE MONITORING PV-ANLAGEN 2007)

Sonstige Umweltschutzziele ergeben sich aus übergeordneten Planungsvorgaben, die im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs teilweise Berücksichtigung finden. Ziele und Grundsätze der Landesplanung

Für das Planungsvorhaben sind folgende umweltbezogene Zielaussagen des Landesentwicklungsplanes Sachsen 2013

G 4.1.1.5 Die Nutzungsansprüche an die Landschaft sollen mit der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter so abgestimmt werden, dass die Landnutzung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Klimawandels nachhaltig gewährleistet. Bereiche der Landschaft, in denen eines oder mehrere der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild durch Nutzungsart oder Nutzungsintensität erheblich beeinträchtigt oder aufgrund ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährdet sind, sollen wieder hergestellt bzw. durch besondere Anforderungen an die Nutzung geschützt werden.

G 4.1.3.1 Bei der Nutzung des Bodens sollen seine Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit sowie seine Unvermehrbarkeit berücksichtigt werden. Bodenverdichtung, Bodenerosion sowie die Überlastung der Regelungsfunktion des Bodens im Wasser- und Stoffhaushalt sollen durch landschaftsgestaltersiche Maßnahmen und standortgerechte Bodennutzung, angepasste Flur- und Schlaggestaltung, Anlage erosionshemmender Strukturen und Verringerung von Schadstoff-einträgen und belastenden Nährstoffeinträgen vermeiden werden.

G 4.1.3.2 Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft, für die Waldmehrung, für die Regeneration der Ressource Wasser, für den Biotop- und Artenschutz oder als natur- und kulturgeschichtliche Urkunde haben, gelenkt werden.

Z 4.1.4.1 Siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche sind in ihrer Funktionsfähigkeit (Größe, Durchlässigkeit, Qualität der Vegetationsstrukturen) zu sichern und zu entwickeln und von Neubebauung bzw. Versiegelung sowie schädlichen und störenden Emissionen freizuhalten.

Ziele der Regionalplanung

Der Regionalplan Südwestsachsen (Fortschreibung 2008) stellt für den Planungsumgriff die Siedlungsentwicklung generalisiert dar. Weitere fachliche Ziele der Regionalplanung sind wie folgt für den Planungsraum relevant:

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Z 1.1.7 Die Entwicklung der Baugebiete durch die Kommunen ist hinsichtlich Größenordnung und Schwerpunktsetzung darauf zu richten, die Flächen-inanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren, nicht mehr benötigte Bauflächen in städtebaulich integrierten Lagen, entsprechend dem Bedarf für gewerbliche und touristische Entwicklungen zu nutzen.

G 2.1.5.3 Bodenverbrauchende Nutzungen sind auf das nutzungsbedingt erforderliche Maß zu begrenzen und durch den Planungsträger nachvollziehbar zu begründen. Durch Maßnahmen wie flächensparende Bauweisen, Rückbau nicht mehr erforderlicher Flächenversiegelungen, Verwendung wasserdurch-lässiger Materialien ist eine Minimierung des Versiegelungsgrades anzustreben.

Z 2.1.6.1 Die siedlungsrelevanten Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete und die siedlungsrelevanten Frisch- und Kaltluftbahnen sollen so gesichert werden, dass sie ihre klimaökologische Ausgleichsfunktion erfüllen können. Maßnahmen, die die Entstehung und den Abfluss von Frisch- und Kaltluft verhindern, sollen vermieden werden.

G 2.2.1.1 Der Schutz des Grundwassers sowie die Sicherung und Verbesserung der Grundwasserneubildung sind zu gewährleisten. Die Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser soll vor Ort erfolgen.

Ziele der Flächennutzungsplanung

Der Flächennutzungsplan, 1. Änderung 2011 stellt den Geltungsbereich als Wohn-gebiet bzw. Grünfläche dar. Es erfolgt ein Änderungsbeschluss des FNP im Städtebund zum gegebenen Zeitpunkt.

6.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

6.2.1. Beschreibung der Wirkfaktoren

Als entscheidungsrelevante Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden bau-, anlage- und nutzungs- oder betriebsbedingte Auswirkungen der Planung unterschieden. Baubedingte Wirkfaktoren, die vorübergehende nach Abschluss der Bauarbeiten meist zu behebende Beeinträchtigungen verursachen, lassen sich für das Planungsvorhaben wie folgt zusammenfassen: temporäre Flächeninanspruchnahme im Bereich der Zufahrten, der Lagerflächen und

des Baufeldes sowie durch Baustelleneinrichtungen,

ggf. erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Bau- und Lieferfahrzeuge; temporäre Lärm- und Schadstoffemissionen, Abgase, Erschütterungen,

Abgrabungen im Bereich der Fundamente und der Leitungstrasse

Der Wirkraum kann auf den Planungsumgriff sowie die für die bauliche Erschließung notwendige Bereiche beschränkt werden. Negative Auswirkungen auf das Verkehrs-netz sowie angrenzende Nutzungen sind nicht zu erwarten.

Anlage- bzw. planbedingte Wirkfaktoren ergeben sich aus den Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan und sind dauerhaft auch auf die nähere und weitere Umgebung (Lebensraum, Sichtbeziehungen, optische Fernwirkung) wirksam: dauerhafte Flächenumwandlung im Bereich des Sondergebietes; Flächenverlust für

Natur und Landschaft,

Flächeninanspruchnahme durch Überbauung auf weniger als 60% der Grundstücksfläche;

geringer Versiegelungsgrad im Bereich der Fundamente sowie für Betriebsgebäude

Veränderung des Landschaftsbildes, optische Fernwirkung

Verminderung der Sonneneinstrahlung und des Lichteinfalls auf die natürliche Geländeoberfläche,

Reduzierung des Eintrags von Niederschlagswasser auf Teilflächen (erhöhte Trockenheit),

eingeschränkte Zugängigkeit des Geltungsbereiches

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Schadstoff- oder Lärmemissionen ergeben sich durch den Betrieb der Photovoltaik-anlage nicht. Auch erforderliche Wartungs- und Pflegegänge verursachen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

6.2.2. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der zu erwartenden Umweltauswirkungen

Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im ungeplanten Zustand werden im Folgenden auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ. Schutzgut Mensch – Wohnen und Wohnumfeld, Erholung

Das Umfeld des Planungsgebietes ist insbesondere durch die ehemalige militärische Nutzungen gekennzeichnet; in direkter Nachbarschaft befindet sich das ehemalige Gelände der Jägerkaserne. Im Norden Richtung Zentrum Schneeberg befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Das Plangebiet hat aufgrund seiner Lage kaum Bedeutung als Wohnumfeld und weist keine Aufenthaltsqualitäten auf. Die angrenzende Hohe Straße, ein ausgewiesener Wanderweg (Panoramawanderweg), wird trotz dieser geringen Aufenthaltsqualitäten des Landschaftsraumes (Lärmimmissionen durch die Bundesstraße) für die siedungsnahe Erholung insbesondere als überörtlicher Radweg in Richtung Erholungsgebiet" Filzteich" genutzt und soll perspektivisch als solcher ausgewiesen werden. Der Geltungsbereich ist insbesondere durch verkehrsbedingte Lärmbelastungen und Abgase der angrenzenden Bundesstraße B 169 vorbelastet. Somit ist der Raum als siedlungsnaher Freiraum wenig attraktiv und für die Erholungsnutzung nicht relevant. Zu erwartende Umweltauswirkungen

keine lärm- oder lufthygienischen Belastungen durch die geplanten baulichen Anlagen, keine Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Wohnumfeldes

keine erheblichen Störungen des Wohnumfeldes und der Erholung,

keine störenden Fernwirkungen (Modulaufstellung von der Stadt abgewandt, Ausgleichsfläche zwischen Anlage und Wohnbebauung Priesterstraße)

geringe baubedingte, vorübergehende Auswirkungen (ggf. Lärm, erhöhtes Verkehrsaufkommen) im Geltungsbereich und der angrenzenden Bebauung

Vermeidung und Minderung

Pflanzgebote für die Einbindung in das vorhandene Landschaftsbild

Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (TA-Lärm7) sind in dem benachbarten Militär-/ Gewerbegebiete einzuhalten

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die sich negativ auf das Wohlbefinden des Menschen auswirken können, sind nicht zu erwarten. Schutzgut Boden

Die geologischen Verhältnisse prägen die Bodenbildung maßgeblich. In Auswertung der geologischen Karte des Freistaates Sachsen GK 50 und dem Geodatenarchiv des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wird der

7 TA Lärm: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998

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Festgesteinsuntergrund im westlichen Plangebiet von ordovizischen Gesteinen und im östlichen Plangebiet von silurischen- devonischen Gesteinen aufgebaut. Diese sind an einer etwas NNW-SSE verlaufenden Störungszone gegeneinander versetzt. Parallel zur vorgenannten Störung kommen auch Erzgänge vor. Aufgrund der Nähe zu den Granitvorkommen im Südwesten und Nordosten des Plangebietes sind die vorgenannten Festgesteine kontaktmetamorph überprägt und liegen vielfach als Fruchtschiefer / Andalusitglimmerschiefer vor. Oberflächennah und / oder im Störungsbereich sind die Festgesteine oftmals zu rolligen bis bindigen Lockerge-steinen zersetzt, wobei die Zersatzmächtigkeiten mehrere Meter betragen können. Die Festgesteine werden von etwa 2 bis 3 m mächtigen Solifluktionsschuttdecken (Hanglehm / Hangschutt) und ggf. anthropogener Aufschüttungen überlagert. Die Bodenverhältnisse im Bereich des Vorhabengebietes werden durch anthropogen beeinträchtigte Böden des ehemals dem Militär zugeordneten Gebietes (Wohnen, Schule, Garagenanlage etc.) bestimmt. Der Standort besitzt in Bezug auf die natürliche Bodenfruchtbarkeit, die Schutzwürdigkeit, Filter- und Puffervermögen oder Wasserspeichervermögen keine Bedeutung. Die Böden im Planungsgebiet sind durch die ehemals intensive Nutzung vorbelastet. Altlasten Altlastenverdachtsflächen gemäß Registrierung im Sächsischem Altlastenkataster SALKA mit aktuellem Datenstand liegen nicht vor (Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis zum Vorentwurf vom 14.11.2013).

Mögliche Belastungen des Untergrundes sind dennoch nicht auszuschließen.

Es ist auch mit anthropogen erhöhten Hintergrundgehalten, insbes. Arsen, zu rechnen. Anfallende Aushubmassen können grundsätzlich nur in Gebieten mit gleicher bzw. höherer Belastungsintensität verwertet werden. Eine Verschlechter-ung am Einbauort ist auszuschließen (Verschlechterungsgebot). Bei Antreffen von Verunreinigungen des Untergrundes im Rahmen der späteren Baumaßnahmen im Plangebiet erfordern zwingend eine Einbeziehung der zuständigen unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde (§ 10 Abs. 2 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz). Altbergbau: Die Planung liegt in einem Hohlraumgebiet. Zu erwartende Umweltauswirkungen

geringe Flächenversiegelung im Bereich der Modulbefestigungen und der Betriebsgebäude; Verlust aller Bodenfunktionen

vorübergehende Bodenverdichtung und Veränderungen der natürlichen Bodenstruktur im Bereich der Baustelleneinrichtung und Baustellenbe-lieferung in Teilbereichen; Einschränkungen der Versickerungsfähigkeit und der natürlichen Funktionsfähigkeit des Bodens.

Abgrabungen im Bereich der Fundamente und der Leitungstrasse

teilweise Nutzungsextensivierung auf der Fläche der Garagenanlage

keine Schadstoffeinträge durch die Anlage oder den Betrieb Vermeidung und Minderung

Festsetzung eines Mindestanteils unversiegelter Freiflächen anhand der max. Grundflächenzahl GRZ.

Minimierung der Flächenversiegelung durch Verwendung durchlässiger Beläge für Erschließungsflächen,

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sparsamer Umgang mit Grund und Boden und eine Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen (siehe § 1a BauGB i.v. § 1 BBodSchG und § 7 SächsABG)

Einhalten einschlägiger gesetzlicher Vorschriften zum Bodenschutz während der Bauzeit (Bundesbodenschutzgesetz BBodSchG, Gewerbeabfallver-ordnung GewAbfV, Merkblatt zu Belangen des Bodenschutzes im Rahmen von Baumaßnahmen)

schnelle Wiederbegrünung

Regelungen zum vollständigen Rückbau der Anlage nach Beendigung der Laufzeit

In der Summe sind die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Boden aufgrund der geringen Flächenversiegelung unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und der bestehenden Vorbelastungen als gering zu bewerten. Schutzgut Wasser

Grundwasser: Der Geltungsbereich befindet sich im hydrogeologischen Teilraum „Fichtelgebirgs- Erzgebirgs- Paläozoikum“. Das Festgestein fungiert als Kluftgrundwasserleiter. Hier ist die Grundwasser-führung auf das hydraulisch wirksame Trennflächengefüge (z.B. Kluft- und Störungszonen) beschränkt. Ortskonkrete Angaben zur Lage des Grundwasser-spiegels, zur Grundwasserfließrichtung und zum Dargebot liegen nicht vor (Stellungnahme zum Vorentwurf des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie). In den rolligen Hangschuttsedimenten und ggf. den unmittelbar unterlagernden rolligen Zersatzbildungen der Granite ist eine temporäre Grundwasserführung (Porengrundwasserleiter) nicht auszuschließen. Dieses Wasser sitzt erfahrungs-gemäß dem nächst gelegenen Vorfluter zu. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung ist im gesamten Plangebiet gegenüber eindringenden Schadstoffen ungünstig. Ein Trinkwasserschutzgebiet ist von der Planung nicht betroffen. Oberflächenwasser: Es befinden sich keine Oberflächengewässer im Vorhabengebiet. Zu erwartende Umweltauswirkungen

geringe Flächenversiegelung, keine erheblichen Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung, keine Verringerung des Rückhaltevermögens für Niederschlagswasser in der Fläche, Erhaltung der Versickerungsfähigkeit des Bodens,

keine Schadstoffemissionen bei einer den technischen Standards entsprechenden Unterhaltung und Bewirtschaftung der Anlage.

Oberflächengewässer werden durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Vermeidung und Minderung

Minimierung der Flächenversiegelung durch Verwendung versickerungs-fähiger Beläge im Bereich notwendiger Erschließungsflächen, Beschränkung der Versiegelung auf die Fundamente

Festsetzung eines Mindestanteils unversiegelter Freiflächen anhand der max. Grundflächenzahl GRZ.

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Versickerung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück

Einhalten einschlägiger gesetzlicher Vorschriften zum Wasserschutz während der Bauzeit (z. B. Ölbindemittel) – Wasserhaushaltsgesetz WHG, Sächsi-sches Wassergesetz SächsWG

Für das Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächengewässer) ergeben sich bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine nachteiligen Umweltauswirkungen. Schutzgut Klima/Luft

Das Geländeklima wird von Topographie, Relief und Bodenbeschaffenheit bzw. Realnutzung bestimmt. Die überwiegend offenen Flächen (Grünland) im Plangebiet sind im Regionalplan Südwestsachsen als Kaltluftentstehungsgebiet ausgewiesen, sie begünstigen die Kaltluftentstehung in den Nächten und prägen die klimatische und lufthygienische Situation. Den topographischen Verhältnissen entsprechend wird die Kaltluft dem Geländeverlauf folgend nach Osten abgeleitet. Das Plangebiet befindet sich außerhalb lokalklimatisch relevanter Austauschbahnen; es befindet sich keine angrenzende Wohnbebauung in östlicher Richtung. Bestehende lufthygienische Belastungen des Raumes resultieren in erster Linie aus den Emissionen der stärker frequentierten Verkehrswege (wie B 169). Zu erwartende Umweltauswirkungen

keine nachteiligen Auswirkungen auf das lokale Geländeklima und die klimatischen Austauschfunktionen,

keine mikroklimatischen Veränderungen durch den kleinräumigen Wechsel von temporär beschatteten und besonnten Flächen durch die Module

Vermeidung und Minderung

Mindestbegrünung des Planungsgebietes durch Festsetzungen von Pflanz- und Erhaltungsgeboten.

Nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima/Luft durch bau- und betriebsbedingte Einflüsse können ausgeschlossen werden. Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Natura 2000

Als potentielle natürliche Vegetation würde sich im Plangebiet ohne Zutun des Menschen unter den gegebenen naturräumlichen Verhältnissen ein „Hainsimsen- (Tannen – Fichten) Buchenwald“ einstellen. Die Biotop- und Nutzungsstruktur des Geltungsbereiches ist sehr vielfältig. Versiegelte und teilversiegelte Flächen wie ein vorhandenes Wohngebiet, ein teilweise schon rückgebautes Wohngebiet, ein ehemaliger Einkaufsmarkt, eine umgenutzte Turnhalle oder eine Garagenanlage kommen ebenso vor wie artenarmes Grünland, Ruderalflächen, Gehölzgruppen oder Hecken. Auch eine Kleingartenanlage befindet sich im Planungsbereich, die jedoch zu erhalten ist. Das Plangebiet wird durch vorhandene Straßen (B 169, Hohe Straße) begrenzt. Eine Artenschutzprüfung wurde in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und dem Planungsbüro für das Vorhabensgebiet als nicht notwendig eingestuft. Verfügbare Unterlagen der Naturschutzbehörde wurden eingeholt; die vorhandenen Unterlagen lassen keine artenschutzrechtlichen Konflikte vermuten.

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Durch die mit dem Vorhaben verbundene extensive Grünlandnutzung im Bereich der Module und der Gehölzpflanzungen ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung potentieller Arten zu rechnen. Im Zusammenhang mit ausreichenden Rückzugs-möglichkeiten im geplanten Sondergebiet mit den festgesetzten Ausgleichsflächen sowie in der Umgebung (u.a. Landschaftsschutzgebiet „Am Filzbach“ südlich des Geltungsbereiches) und den geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer potentiellen lokalen Populationen auszuschließen; die ökologische Funktion von potentiellen Fortpflanz-ungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kann daher gewahrt werden. Als Vorbelastung für das Schutzgut Pflanzen/Tiere, insbesondere aber die biologische Vielfalt, ist die verkehrsbedingte Lärmbelastungen, die Abgase und die Zerschneidungswirkung der angrenzenden Bundesstraße B 169 zu bewerten. Geschützte und schützenswerte Biotopbestände sowie Schutzgebiete nach §§ 16 – 22 sowie § 26 SächsNatSchG8 befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes. Das Landschaftsschutzgebiet "Am Filzbach" liegt im Süden in unmittelbarer Umgebung des Planungsgebietes. Der Bebauungsplan ist auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen (§ 34 BNatSchG). Geschützte Lebensräume sowie besonders oder streng geschützte Arten der Anhänge I, II und IV der FFH- und Vogelschutzrichtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) konnten auf Grundlage vorhandener Daten nicht festgestellt werden. Im Umfeld des Plangebietes (ca. 1 km bzw. 2 km Entfernung) sind folgende Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung an die EU gemeldet:

FFH-Gebiet „Moorgebiet am Filzteich und Stockteich“ (5341-304)

FFH-Gebiete „Steinbergwiesen und Seifenbachtal (5441-302) sowie

„Muldental bei Aue“ (5341-303). Nach ersten Einschätzungen sind keine Beeinträchtigungen der Schutzziele der FFH-Gebiete aufgrund der Entfernung des Geltungsbereiches und der vorgesehenen extensiven Nutzung der Fläche zu erwarten. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG i. V. m. § 22b SächsNatSchG ist somit nach überschlägiger naturschutzfachlicher Prüfung im vorliegenden Fall entbehrlich.

Zu erwartende Umweltauswirkungen

geringer Verlust des Biotoppotenzials im Bereich der Flächenversiegelung (Betriebsgebäude, Verankerung der Module),

Verlust von nach Baumschutzsatzung der Stadt Schneeberg (Entwurf 2013) geschützten Gehölze,

möglicher vorübergehender Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

teilweise Nutzungsextensivierung im Bereich der z.Zt. versiegelten und teil-versiegelten Flächen – Aufwertung des Biotoppotentials

8 SächsNatSchG. Sächsisches Naturschutzgesetz vom 06.06.2013

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Vermeidung und Minderung

notwendige Baumfällungen nicht zwischen dem 01. März und dem 31. September durchführen (§ 39 BNatSchG).

Baustelleneinrichtung und Lagerflächen sind außerhalb ökologisch bedeutender Bereiche anzulegen. Die in Anspruch genommenen Flächen werden nach Beendigung der Bauarbeiten rekultiviert, d. h. in den ursprüng-lichen Zustand zurückgeführt. Zur Minderung der Beeinträchtigungen der verschiedenen Landschaftspotenziale trägt eine schnelle Wiederbegrünung des Baufeldes bei.

Festsetzungen und Hinweise zur standortgerechten Artenwahl für Pflanzmaßnahmen (Ausgleich)

Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die Anlage von Solarmodulen einschließlich der extensiven Nutzung der Fläche von bislang z.T. intensiv genutzten Flächen mit geringer bzw. mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (Wohnen, Garagenkomplex, Kleingartenanlage) wie auch von Biotoptypen hoher Bedeutung (Gehölze, Ruderalflächen) sind bei konsequenter Umsetzung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen als mittel einzustufen.

Schutzgut Landschaftsbild/landschaftsbezogene Erholung

Der Charakter des Landschaftsbildes steht in engem Zusammenhang mit den naturräumlichen und topographischen Verhältnissen und den Nutzungsstrukturen im Planungsumgriff. Naturräumlich liegt das Planungsgebiet im „Westerzgebirge“ (Makrogeochore) in der naturräumlichen Einheit (Mesogeochore) der "Hochfläche bei Schneeberg". Hierbei handelt es sich um flachwellige Hochflächen einer Wald-Grünland - Kombination auf einer Höhe von 505 – 610 m ü NN mit feuchtem Klima. (Sächs. Akademie der Wissenschaften Leipzig). Das Vorhabensgebiet fällt von ca. 564 m ü NN im Westen auf ca. 540 m ü NN in Richtung Osten ab. Nach Süden schließt unmittelbar die Bundesstraße B 169 an, im Norden und Osten befinden sich entlang der Hohen Straße überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen. Westlich des Geltungsbereiches schließt das ehemalige Kasernengelände an das Plangebiet an. Wander- bzw. Radwege (Bergbau-Lehrpfad, Wander-/ Radweg entlang der Hohen Straße) wie auch das Ausflugsgebiet "Filzteich" befinden sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. Der nähere Planungsumgriff ist aufgrund der Vorbelastungen des Landschaftsbildes (optische Zerschneidung des Landschaftsraumes durch die Bundesstraße, Kasernengelände) und Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen im Umfeld der Bundesstraße trotz vorhandener Wander- und Radwegverbindungen für die landschaftsbezogene Erholung wenig attraktiv und von untergeordneter Bedeutung.

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Zu erwartende Umweltauswirkungen

zusätzliche nachteilige Veränderungen des Landschaftsbildes insbesondere im Nahbereich der Anlage durch Errichtung landschaftsfremder technischer Elemente innerhalb einer vorbelasteten Landschaft; jedoch bspw. im Vergleich zu Windkraftanlagen deutlich geringere Fernwirkung,

geringe optische Fernwirkung aufgrund der stadtabgewandten Stellung der Module.

Vermeidung und Minderung

Landschaftliche Einbindung durch z.T. dichte Gehölzpflanzungen innerhalb der Ausgleichsflächen im Norden und Westen des Planungsgebietes

Festsetzung der max. Anlagenhöhe

Hinweise zur Artenwahl für die Pflanzmaßnahmen (Ausgleich); Festsetzung von Mindestqualitäten

Aufgrund der Lage und Exposition ist die Anlage kaum einsehbar. Auch besteht mit dem Verlauf der Bundesstraße eine optische Vorbelastung. Von der nächst-gelegenen Wohnnutzung (Priesterstraße, Scheibe) aus wird die geplante Anlage durch dichte Gehölzbestände entlang der Hohen Straße optisch abgeschirmt. Die Veränderungen des Landschaftsbildes durch die geplante Photovoltaikanlage sind daher als gering erheblich einzuschätzen.

Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet befinden sich keine derzeit bekannten Bau- bzw. archäologischen Denkmale. Im näheren Umfeld nördlich des Geltungsbereiches wurde ein archäologisches Denkmal (D-12230-07) festgestellt. Hinsichtlich des in den Ortslagen und Gemarkungen stattgefundenen Altbergbaus muss von einem Relevanzbereich für archäologische Fundstellen ausgegangen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die real vorhandene Denkmalsubstanz wesentlich höher ist. Auch bisher unentdeckte Denkmale stehen unter Schutz. Bei Baumaßnahmen muss daher in jedem Fall eine Stellungnahme zu den archäologischen Belangen eingeholt werden (denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes). Sachgüter bestehen in Form der vorhandenen Gebäudesubstanz und technischen Anlagen, deren Umfang einen entsprechenden finanziellen Wert darstellen. Zu erwartende Umweltauswirkungen

Störungen möglicher Bodenfunde durch Fundamente, durch Abgrabungen und die Anlage von Betriebsgebäuden

Vermeidung und Minderung

Hinweis auf die Beteiligung der Denkmalschutzbehörde des Landkreises Erzgebirgskreis beim Auffinden von Bodendenkmalen.

Für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben sich bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine nachteiligen Umweltaus-wirkungen.

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Abbildung 3: Archäologische Denkmale (Archäologische Informationen © Landesamt für Archäologie Sachsen

Wechselwirkungen

Für die Beurteilung des geplanten Vorhabens sind Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Schutzgütern zu nennen, die innerhalb der räumlichen Funktions-beziehungen planungs- und entscheidungsrelevant sind:

Die technischen Bauwerke stellen eine optische Veränderung im Nahbereich der Anlage dar; sowohl vorhandene Vegetationsstrukturen außerhalb des Geltungsbereiches als auch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im Norden und Westen des Plangebietes dienen der Einbindung und der Sichtverschattung; sie tragen gleichermaßen zur Struktur- und Biotopanreicherung bei und werten diese auf.

Die Nutzungsextensivierung von bisher intensiv genutzten Flächen (bspw. Garagenanlage) wirkt sich sowohl für die Biotopqualität als auch für den Boden- und Wasserhaushalt positiv aus.

Die Ausbildung einer ganzjährig geschlossenen Vegetationsdecke im Randbereich des Sondergebietes (Ausgleichsfläche A1) hat positive Effekte sowohl für die oberflächige Wasserspeicherung in den oberflächennahen Bodenschichten (Schutzgut Wasser) als auch für den Erosionsschutz (Schutzgut Boden).

Nachteilieg, sich gegenseitig steigernde Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind durch das Planvorhaben nicht gegeben.

6.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

In der Übersicht werden die oben beschriebenen zu erwartenden Umweltaus-wirkungen bei Umsetzung der geplanten Flächennutzung zusammenfassend der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber-gestellt:

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Tabelle 1: Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

Prognose zur Entwicklung der Umwelt

bei Durchführung der Planung bei Nichtdurchführung der Planung

Mensch, Wohnumfeld, Lärm, optische Störungen

keine Veränderungen zu vermuten, Vorbe-lastungen bleiben bestehen; geringe optische Störungen im nahen Umfeld zu vermuten

keine Veränderungen zu vermuten, Vorbe-lastungen bleiben bestehen

Boden

geringer Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung; Vernichtung der Fläche als Wuchsstandort und Lebensraum

keine weitere Überbauung und Flächenver-siegelung, kein Verlust der Bodenfunk-tionen; Erhalt des Lebensraumpotenzials; weiterhin intensive Nutzung im Bereich Garagenanlagen

Wasser

geringe Verringerung des Retentionsver-mögens und Beschleunigung des ober-flächigen Wasserabflusses durch Versie-gelung

es sind kaum Veränderungen des aktuellen Zustandes zu erwarten

Klima/Lufthygiene

geringer Verlust einer Fläche mit klimatisch verbessernder Funktion (Kaltluftentstehung)

Kaltluftproduktion (klimatisch verbessernder Funktion) auf Grünfläche

Flora, Fauna, biologische Vielfalt

geringer Verlust des Lebensraumpotenzials durch Flächenversiegelung; Verlust von gem. Gehölzschutzsatzung geschützter Bäume; Schaffung einer wertvollen Gehölz- und Wiesengesellschaft

Erhalt der z.T. intensiv genutzten Biotop-typen mit geringem Wert für den Arten- und Biotopschutz; Erhalt des Gehölzbestandes und anderer hochwertiger Biotoptypen

besondere Artenvorkommen, Natura 2000

keine Einschränkungen keine Einschränkungen

Landschaftsbild, landschaftsbezogene Erholung

Veränderung des Landschaftsbildes durch technisch geprägte Nutzung in vorbelaste-ten Umfeld

keine Beeinträchtigung des vorhandenen Landschaftsbildes geringer Wertigkeit

Kultur und Sachgüter

keine Beeinträchtigung keine Beeinträchtigung

Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Durch die Gegenüberstellung der Umweltentwicklungen wird deutlich, dass sich negative Auswirkungen bei Durchführung der Planungen in erster Linie auf die Flächeninanspruchnahme von Biotoptypen mit teilweise hoher Bedeutung (Schutzgut Tiere und Pflanzen) und auf das Landschaftsbild beziehen. Weitere negative Auswirkungen entstehen zunächst durch die Störung während der Bauphase. Es sind vorübergehende Beeinträchtigungen durch Baulärm (Schutzgut Mensch), das Befahren mit Baufahrzeugen, das Lagern von Baumaterial u. ä. (Schutzgut Boden) zu rechnen. Diese Auswirkungen sind aber zeitlich begrenzt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung sind in dieser Hinsicht keine erheblichen Veränderungen und Verschlechterungen des aktuellen Zustandes zu erwarten, so dass die vorbelastete Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der bisherigen eingeschränkten Qualität erhalten bleibt.

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6.4. Naturschutzfachliche Eingriffsregelung - Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der nachhaltigen Umweltauswirkungen

Für Eingriffe, die nachfolgend auf ein Bebauungsplanverfahren zu erwarten sind, sieht § 1a BauGB die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach den Naturschutzgesetzen vor. Nach § 8 Sächsisches Naturschutzgesetz werden Eingriffe in Natur und Landschaft als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Land-schaftsbild erheblich beeinträchtigen können, bewertet. Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich sind zu entwickeln.

6.4.1. Ermittlung des Kompensationsbedarfs

Auf Grundlage des beschriebenen Umweltzustandes werden in Orientierung an die “Handlungsempfehlungen zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen” einschl. des Erlasses zur Bewertung von Eingriffen durch Freiflächen- Photovoltaikanlagen (August 2012) zur Anwendung der naturschutz-fachlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft bewertet und der erforderliche Ausgleichsbedarf ermittelt. Der Ausgleich für die zu fällende Bäume wird nach Absprache mit der Stadt Schneeberg in Anlehnung an die Gehölzschutzsatzung festgelegt.

Erfassung und Bewertung des Ausgangszustandes: Die Erfassung und Bewertung des Naturhaushaltes erfolgt auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung, der Ermittlung von Funktionen besonderer Bedeutung sowie der Bewertung des Ausgangszustandes. Es werden die Kartiereinheiten des CIR-Schlüssels zur eindeutigen Codierung herangezogen.

Tabelle 2: Kennzeichnung und Zuordnung des Biotopcodes

Flächen- einheit

CIR- Schlüssel

Biotoptyp Ausgangswert AW

FE 1 91 120 städtisch geprägtes Wohngebiet, Hochhäuser 5

FE 2 95 210 Parkplatz, Pflasterbelag 5

FE 3 95 240 Garagenanlage, teilversiegelt 1

FE 4 93 400 techn. Infrastruktur, Stadtwerke Schneeberg GmbH 3

FE 5 93 100 3 Gewerbe, mit ruderalem Saum 2

FE 6 41 300 artenarmes Grünland 6

FE 7 91 120 städtisch geprägtes Wohngebiet, Hochhäuser 5

FE 8 65 300 sonstige Hecke 21

FE 9 96 000 anthropogen genutzte Fläche (rückgebautes Wohngebiet)

5

FE 10 61 500 Baumgruppe, Mischbestand 23

FE 11 93 100 Gewerbe 2

FE 12 42 100 5 Ruderalflur, trocken-frisch mit lockerem Baumbestand

15

FE 13 61 500 Baumgruppe, Mischbestand 23

FE 14 94 400 Kleingartenanlage 10

FE 15 95 240 Garagenanlage 1

FE 16 41 300 4 artenarmes Grünland mit lockerem Gehölzaufwuchs 7

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Abbildung 4: Bestand Biotoptypen

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Sachsen Consult Zwickau GbR August 2014 Seite 33

Wertminderung der Biotoptypen: Die Biotoptypen werden anhand der Kriterien Natürlichkeit, Seltenheit/ Gefährdung und zeitliche Wiederherstellbarkeit nach ihrer Bedeutung klassifiziert. Entsprechend der Bedeutungsklassen der 5-stufigen Skala wird den Biotoptypen ein Biotopwert/Ausgangswert zugeordnet, der maximal 30 Wertstufen erreichen kann. Der biotopbezogene Ausgleich wird in Tabelle 3 der ausgleichbaren Wert-minderung gegenübergestellt und bilanziert. Auszugleichen sind ausschließlich die Biotoptypen, die aufgrund des geplanten Sondergebietes Photovoltaik verloren gehen bzw. beeinträchtigt werden, da das Wohngebiet bereits besteht und keine Änderungen vorgesehen sind Aus Sicht des Biotopwertes stellt der Eingriff in Natur und Landschaft eine Wertminderung von 3,60 Werteinheiten WE dar. Der biotopbezogene Ausgleich erfolgt durch zwei Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 im Geltungsbereich mit einem geringen Ausgleichsüberschuss (3,72 WE).

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Tabelle 3: Ausgangswert und Wertminderung der Biotoptypen

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

FE

-Nr.

Code

Bio

topty

p

(Vor

Ein

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)

Aufw

ert

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Abw

ert

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Ausgangsw

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(AW

)

Code

Bio

topty

p

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)

Zu

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W)

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renzw

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Flä

che [ha]

WE

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deru

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8 x

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keit

WE

Ausgle

ichs-

bedarf

(WE

Min

d. A)

WE

E

rsatz

bedarf

(WE

Min

d. E)

FE6 41 300 artenarmes Grünland 6 Photovoltaik-Freiflächenanlage

8 + 2 0,33 + 0,66

A + 0,66 ---

FE8 65 300 sonstige Hecken 21 Photovoltaik-Freiflächenanlage

8 - 13 0,02 - 0,26

A - 0,26 ---

FE9 96 000 anthropogen genutzte Fläche, rückgebautes Wohngebiet

5 Photovoltaik-Freiflächenanlage

8 + 3 0,58 + 1,74 A + 1,74 ---

FE 10 61 500 Baumgruppe, Mischbestand 23 Photovoltaik-Freiflächenanlage

8 - 15 0,45 - 6,75 A - 6,75 ---

FE 11 93 100 ehemalige Turnhalle, Gewerbe 2 Photovoltaik-Freiflächenanlage

8 + 6 0,38 + 2,28 A + 2,28 ---

FE 12 42 100 5 Ruderalfläche mit lockerem Gehölzbestand

15 Photovoltaik-Freiflächenanlage

8 - 7 0,48 - 3,36 A - 3,36 ---

FE 13 61 500 Baumgruppe, Mischbestand 23 Photovoltaik-Freiflächenanlage

8 - 15 0,42 - 6,30 A - 6,30 ---

FE 15 95 240 Garagenanlage 1 Photovoltaik-Freiflächenanlage

8 + 7 1,16 + 8,12 A + 8,12 ---

FE 16 41 300 4 artenarmes Grünland mit Gehölzaufwuchs

7 Photovoltaik-Freiflächenanlage

8 + 1 0,27 + 0,27 A + 0,27 ---

WE Mind. A (Gesamt) - 3,60 ---

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Tabelle 4: Wertminderung und biotopbezogener Ausgleich

14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

FE

Au

sgle

ichbar

Code

Bio

topty

p

Übert

rag

WE

Min

d.

A

(Sp.

12)

Ma

ßn. N

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(A 1

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Code

Ma

ßnahm

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Ausgangsbio

top;

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ert

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W)

Diffe

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ert

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W)

(Sp.

22

-21)

Flä

che [ha]

WE

Ausgle

ich

WE

Ausgle

ichsüber-

schuss (

+)

WE

Ausgle

ich

Über.

/Def., (S

p.

25-1

7)

FE 6 41 300 artenarmes Grünland + 0,66 A1

A2

96 000 A:anthropogen genutzte Fläche, rückgebautes Wohngebiet

5 + 15 0,025 + 0,37 + 2,52

+ 1,20

FE 8 65 300 sonstige Hecken - 0,26 65 300 Z: Hecke 20

FE 9 96 000 anthropogen genutzte Fläche, rückgebautes Wohngebiet

+ 1,74 42 100 5 A. Ruderalfläche mit lockerem Gehölzbestand

15 + 5 0,061 + 0,31

FE 10 61 500 Baumgruppe, Mischbestand - 6,75 65 300 Z: Hecke 20

FE 11 93 100 ehemalige Turnhalle, Gewerbe + 2,28 95 240 A. Garagenanlage 1 + 19 0,097 + 1,84

FE 12 42 100 5 Ruderalfläche mit lockerem Gehölzbestand

- 3,36 65 300 Z: Hecke 20

FE 13 61 500 Baumgruppe, Mischbestand - 6,30 91 120 A: Hauskomplex, Versiegelung 0 + 10 0,12 + 1,20

FE 15 95 240 Garagenanlage + 8,12 67 000 Z: intensiv genutztes Dauergrünland 10

FE 16 41 300 4 artenarmes Grünland mit Gehölzaufwuchs

+ 0,27

WE Mind. A - 3,60

= + 3,72

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Begründung zum Bebauungsplan „Hohe Straße“, Schneeberg

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Baumfällungen und erforderlicher Ausgleich Angelehnt an die der Stadt Schneeberg sind Bäume mit einem Stammumfang von über 100 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm bzw. mehrstämmige Bäume mit einem Gesamtstammumfang von über 200 cm über dem Erdboden geschützt. Ausgeschlossen sind Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden sowie Straßenbäume an öffentlichen Straßen. Für jeden gefällten Baum ist als Ersatz ein gleichwertiges Gehölz im Jungzustand mit einem Mindeststammumfang von 14/16 zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung für Bäume ist auch in Form von Sträuchern (3 x verpflanzt) im Verhältnis 1:5 pro Stammgehölz möglich. 12 Bäume sind außerhalb des Geltungsbereiches auf einem Nachbargrundstück zu ersetzen.

Tabelle 5: Baumfällungen

Art Stammumfang

Platane (Platanus x hispanica) 1,02 m

Bergahorn (Acer pseudoplatanus) 1,24 m

Roteiche (Quercus rubra) 1,37 m

Bergahorn (Acer pseudoplatanus) 1,12 m

Platane (Platanus x hispanica) 1,35 m

Bergahorn (Acer pseudoplatanus) 1,05 m

Platane (Platanus x hispanica) 1,09 m

Bergahorn (Acer pseudoplatanus) 1,22 m

Bergahorn (Acer pseudoplatanus), mehrstämmig 0,66m / 0,81 m /n 0,67 m

Bergahorn (Acer pseudoplatanus) 1,32 m

Bergahorn (Acer pseudoplatanus) 1,02 m

Bergahorn (Acer pseudoplatanus) 1,02 m

6.4.2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a BauGB

Zur Erzielung des erforderlichen Kompensationsbedarfs werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, bereitgestellt und als geeignete Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahme festgesetzt. Die Eignung der Fläche orientiert sich am Entwicklungspotenzial und der naturschutzfachlichen Aufwertbarkeit. Der Ausgleich/Ersatz kann nach § 1a BauGB auf dem Baugrundstück selbst, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als auch außerhalb der Eingriffsfläche an anderer Stelle erfolgen. Die durch die Anlage einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu erwartenden Beeinträchtigungen werden innerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen. Die Flächen für Ausgleich und Ersatz sind im Bebauungsplan dargestellt. Der Ersatz der zu fällenden Bäume erfolgt auf einem Nachbargrundstück auf der Gemarkung Neustädtel. A1: Neuanlage bzw. Ergänzung einer ca. 3 reihigen Hecke zur Abschirmung des Plangebietes SO in Richtung Stadtgebiet im Norden des Geltungsbereiches mit extensiv genutzten Staudensäumen; Abstand der Heckenpflanzung zu den Modulen zur Vermeidung der Verschattung beachten. Mit der Schaffung von strukturreichen Gehölzlebensräumen entstehen wertvolle Teillebensräume und Vernetzungsstrukturen für Fauna und Flora. A2: Rückbau des Hochhauskomplexes auf dem Flurstück 648/10 und Wiederbegrünung der Fläche (Dauergrünland) als Voraussetzung für die perspektivische Anlage einer Streuobstwiese (A3).

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Begründung zum Bebauungsplan „Hohe Straße“, Schneeberg

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Die Maßnahme entspricht dem Entsiegelungserlass des Sächsischen Staatsminis-teriums für Umwelt und Landwirtschaft von 2009. Bei der Umsetzung von Kompen-sationsverpflichtungen sind vorrangig Entsiegelungs- und Abrissmaßnahmen zu prüfen. Der Abriss bewirkt unter anderem eine Wiederherstellung der Funktions-fähigkeit des Schutzgutes Boden, die Neuschaffung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen und wertet das Landschaftbild auf. Der Rückbau des Gebäudekomplexes erfolgt durch die Stadt Schneeberg. A3: Anlage einer „gestreuten“ Streuobstwiese mit hochstämmigen Obstbäumen. Es wird die Verwendung von Arten der Pflanzliste empfohlen. Die Obstbäume sind in einem Abstand von ca. 10 x 10 m zu pflanzen. Zwischen den Obstbäumen ist die Einsaat einer Wiesenmischung vorzunehmen. Die Fläche dient der Stadt Schneeberg als „Ökokonto“. Die Pflege soll durch den Landschaftspflegeverband erfolgen. Ersatz Baumfällungen: In Abstimmung mit der Stadt Schneeberg wird eine Fläche im Eingangsbereich zur ehemaligen Kaserne (Flurstück 829/23, 829/24, Gemarkung Neustädtel) für die Baumpflanzungen zur Verfügung gestellt. Eine vorhandene Esche soll durch 6 weitere Eschen ergänzt werden. Außerdem ist im Anschluss an 2 Linden an der Zufahrtsstraße eine Anpflanzung von 3 weiteren Linden vorgesehen. Die 3 Linden an der Südseite der Zufahrtsstraße werden durch 3 neue Bäume ersetzt.

6.5. Sonstige Angaben

6.5.1. Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten

Die in der Umweltprüfung genutzten Erfassungs- und Bewertungsverfahren zur Beurteilung der Schützwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Schutzgüter, der betrachteten Funktionen von Natur und Umwelt und der zu erwartenden Umweltauswirkungen durch die Planung orientieren sich an gängige Planungshilfen und Leitfäden, die auf der Grundlage vorhandener Daten und Plangrundlagen angewendet werden. Die schutzgut- und eingriffsbezogenen Indikatoren werden in den schutzgutbezogenen Beschreibungen des Umweltzustandes im Einzelnen erläutert. Die vorliegenden Informationen basieren auf den im Literatur- und Quellenverzeichnis zusammengestellten Daten und Plangrundlagen, die in den Planmaßstäben z. T. zwischen 1:50.000 (Bodenbewertung etc.) und 1:10.000 (FNP etc.) vorliegen. Maßstabsgerechte Informationen können aus dieser Maßstabsebene nur überschlägig abgeleitet werden. Sie werden als Beurteilungsgrundlage zusammen mit den von den Fachbehörden bereitgestellten Informationen als ausreichend erachtet. Die Prognose und Differenzierung nutzungsbedingter Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt kann zum derzeitigen Planungsstand nur pauschal und überschlägig beurteilt werden und ist im Rahmen des Monitoring zu überprüfen.

6.5.2. Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten

Aufgrund der Flächenverfügbarkeit eines überwiegenden Teils der Fläche (Garagenanlagen privat) und der technischen Eignung des Standortes für die Solarenergienutzung (günstige Lage und Exposition, bestehende Erschließung, Vorbelastungen durch benachbarte B 169) wurden Standortalternativen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht geprüft. Varianten der Festsetzungen, die während der Planung zur Diskussion standen, beziehen sich auf die Abgrenzung

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des Baufeldes sowie die Vermeidung und Minderung von Auswirkungen auf Natur und Landschaft.

6.5.3. Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring)

Erhebliche und dauerhaft nachteilige Umweltauswirkungen verbleiben nach Realisierung des Bebauungsplanes einschließlich der planerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Ausgleichsmaßnahmen nicht. Mögliche Überwachungsmaßnahmen beziehen sich daher in erster Linie auf die Überprüfung der Wirksamkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen und auf bisher nicht voraussehbare erhebliche Umweltauswirkungen der Planung. Es sind folgende Überwachungsmaßnahmen denkbar:

Überprüfung des entwickelten Artenbestandes der Kompensationsfläche nach 5 bzw. 10 Jahren,

Überprüfung der landschaftlichen Einbindung der Photovoltaikanlage und ihrer Fernwirkung, z. B. durch Fotodokumentation der Landschaftsbildveränder-ungen und der Randeingrünung,

Überprüfung der Rückbauverpflichtung nach Aufgabe der Nutzung oder Nutzungsänderung durch die Stadt Schneeberg.

6.5.4. Allgemeinverständliche Zusammenfassung (Umweltbericht)

Die Stadt Schneeberg beabsichtigt mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Überplanung des Bereiches an die Sonderbaufläche ehemalige „Jägerkaserne“ zwischen Hundshübler Straße (B 169) und Hohe Straße im Ortsteil Neustädtel. Ziel dieser Planung ist es, die Wohnbaufläche westlich der Priesterstraße sowie die Kleingartenanlage zu erhalten. Die Garagenanlage zwischen Hohe Straße und Hundshübler Straße soll perspektivisch rückgebaut werden, um im Bereich der Flurstücke 648/12, 648/16 und 648/18, Gemarkung Neustädtel eine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten. Die Anlage dient dazu, Strom aus erneuerbarer Energie zu gewinnen und ins öffentliche Netz der Stadtwerke Schneeberg GmbH einzuspeisen. Dadurch kann entsprechend des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) vom 25. Oktober 2008 eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung unterstützt und der Beitrag der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Stadtgebiet erhöht werden. Die Flurstücke 648/5, 648/6, 648/10 und 648/11 sind als Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ausgleichsfläche) zu entwickeln. Da die Fläche nicht als Kompensationsfläche für den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Errichtung der Photovoltaikanlage beansprucht wird, dient sie der Stadt Schneeberg als „Ökokonto“. Im Umweltbericht werden die verfügbaren umweltrelevanten Informationen zum Planungsraum systematisch zusammengestellt und bewertet. Dies soll die sachgerechte Abwägung erleichtern. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wird in Abstimmung mit den Fachbehörden (Scoping im Zuge der frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 2 (4) bzw. § 4 (1) BauGB)) festgelegt und basieren auf vorhandenen Plan- und Datengrundlagen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht beschrieben: Mit den planerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aufgrund der für den Naturraum mäßig empfindlichen Bestandssituation und den

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Vorbelastungen des Landschaftsraumes bezogen auf die meisten Schutzgüter nur geringe Umweltbelastungen verbunden. Es wurden bau,- anlage- und nutzungsbedingte Wirkfaktoren betrachtet. Eine dauerhafte Beeinträchtigung im Sinne § 2 Abs. 4 BauGB stellt die geringe Neuver-siegelung dar. Die Ermittlung der Eingriffskompensation erfolgt nach den „Handlungs-empfehlungen zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“. Der aktuelle Zustand wurde im Gelände aufgenommen und mit der geplanten Entwicklung verglichen. Zur Kompensation der nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen werden Ausgleichs- flächen innerhalb des Plangebietes zugeordnet. Als biotopbezogener Ausgleich sind die Anlage einer dichten, heimischen Hecke (A1) sowie der Abriss eines Gebäudekomplexes sowie die Wiederbegrünung dieser Fläche (A2) vorgesehen. Die Ausgleichsfläche A3 dient der Stadt Schneeberg als Ökokonto für zukünftige Kompensationsmaßnahmen und soll als Streuobstwiese angelegt werden. Die zu fällenden Bäume werden in Anlehnung an die Gehölzschutzsatzung der Stadt Schneeberg außerhalb des Geltungsbereiches am Eingangsbereich der ehemaligen Kaserne ausgeglichen. Die ökologische Funktionsfähigkeit des Raumes wird durch die mit dem Bebauungsplan vorbereitete Nutzung verändert, aber kaum nachteilig beeinträchtigt. So sind dauerhafte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima, Biotope/Arten bei konsequenter Umsetzung der getroffenen Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten.

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ANLAGEN

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Begründung zum Bebauungsplan „Hohe Straße“, Schneeberg

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Anlage 1: Datengrundlagen, Literaturverzeichnis ARGE MONITORING PV-ANALGEN (2007): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen

BUND DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2004): Baugesetzbuch 2004 – Die neue Umweltprüfung, Broschüre Entwurfsfassung Stand August 2004, Berlin

NIEDERSÄCHSISCHER STÄDTETAG (2004): Umweltbericht in der Bauleitplanung – Arbeitshilfe zu den Auswirkungen des EAG 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen, W. Schrödter; K. Habermann-Nieße; F. Lehmberg, vhw Verlag

REGIONALER PLANUNGSVERBAND SÜDWESTSACHSEN (2008): Regionalplan Südwestsachsen

SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE

(2009): Bodenbewertungsinstrument Sachsen

SÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT (SMUL), Dresden: Handlungsempfehlungen zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen, 2003; einschließlich erlass zur Bewertung von Eingriffen durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen (2012)

SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2013): Landesentwicklungsplan Sachsen

STADT SCHNEEBERG (2003, 1. Änderung 2011): Flächennutzungsplan Städtebund Silberberg

Gesetze, Richtlinien

BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl I S. 954)

BUNDES-BODENSCHUTZ- UND ALTLASTENVERORDNUNG vom 12.07.1999 BBodSchV (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)

BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 vom 07.08.2013 (BGBl. I S.3154)

GESETZ FÜR DEN VORRANG ERNEUERBARER ENERGIEN - ERNEUERBAREN

ENERGIEN GESETZ (EEG) VOM 25.10.2008 (BGBL. I S. 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2730)

GESETZ ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEIT (UVPG) vom 21. Februar 1990 neugefasst durch Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734)

GESETZ ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN DURCH

LUFTVERUNREINIGUNGEN, GERÄUSCHE, ERSCHÜTTERUNGEN UND ÄHNLICHE

VORGÄNGE (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 15.03.1974, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943)

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Begründung zum Bebauungsplan „Hohe Straße“, Schneeberg

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VERORDNUNG ÜBER DIE BAULICHE NUTZUNG DER GRUNDSTÜCKE

(BAUNUTZUNGSVERORDNUNG – BAUNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.133), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)

VERORDNUNG ÜBER DIE AUSARBEITUNG DER BAULEITPLÄNE UND DIE

DARSTELLUNG DES PLANINHALTS (PLANZEICHENVERORDNUNG 1990 – PLANZV

90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58, BGBl. III 213-1-6), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)

SÄCHSISCHE BAUORDNUNG (SächsBO) vom 28.05.2004, rechtsbereinigt mit Stand vom 01.05.2014

SÄCHSISCHES GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE: (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 06.06.2013, rechtsbereinigt mit Stand vom 01.05.2014

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Anlage 2: Pflanzenverwendung Die nachfolgend aufgeführte Pflanzqualität und die zu verwendende Arten werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt; es ist ausschließlich autochthones Pflanzgut gem. Zertifikat zu verwenden. Die Verwendung der empfohlenen Arten trägt zu einer den hohen Nutzungsanforderungen des geplanten Geländes angemessenen Begrünung bei, die sowohl Kosten als auch Pflegeaufwand minimiert. Laubgehölze Hochstämme, StU 12-14 /Heister

Bergahorn - Acer pseudoplatanus Elsbeere - Sorbus torminalis Esche - Fraxinus excelsior Rotbuche - Fagus sylvatica Traubeneiche - Quercus petraea Stieleiche - Quercus robur Winterlinde – Tilia cordata Laubgehölze Heister

Eberesche – Sorbus aucuparia Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus Vogelkirsche - Prunus avium

Laubgehölze Sträucher

Hartriegel - Cornus sanguinea Haselnuss - Corylus avellana Heckenkirsche - Lonicera xylosteum Holunder - sambucus nigra Kreuzdorn - Rhamnus catharticus Liguster – Ligustrum vulgare Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus Schlehe – Prunus spinosa Schneeball - Viburnum opulus Weißdorn, eingriffliger - Crataegus monogyna Wildapfel – Malus sylvestris Wildrosen-Arten - Rosa spec. Mindestqualiäten der Pflanzen

Hochstämme, 2 x v. Stammumfang 12-14 cm Heister, 2 x v. 150-175 Sträucher, v. Str. 3-5 Tr. 60-100 cm

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Obstgehölze Apfelsorten: Birnensorten: Albrechtsapfel Gute Graue Bohnapfel Petersbirne Boikenapfel Phillipsbirne Boskoop Marianne Jakob Fischer Klarapfel Rote Sternrenette Pflaumensorten: Kirschsorten: Mirabelle von Nancy Büttners Rote Knorpel Ontariopflaume Dönissens Gelbe Knorpel Oullins Reneklode Zarpflaume