Musterprüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen gemäß · PDF fileHandwerksordnung (MPO-F-Hw) Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 42c Abs

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  • Musterprfungsordnung fr Fortbildungsprfungen gem 42 c Absatz 1 in Verbindung mit 38

    Handwerksordnung (MPO-F-Hw) Diese Prfungsordnung gilt fr die Durchfhrung von Prfungen gem 42c Abs. 1 in

    Verbindung mit 38 Handwerksordnung (HwO) und ist fr die Durchfhrung von Prfungen nach den aufgrund des 30 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz erlassenen

    Rechtsverordnungen ber den Nachweis berufs- und arbeitspdagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fhigkeiten entsprechend anzuwenden.

    Inhaltsverzeichnis

    Erster Abschnitt: Prfungsausschsse

    1 Errichtung

    2 Zusammensetzung und Berufung

    3 Ausschluss von der Mitwirkung

    4 Vorsitz, Beschlussfhigkeit, Abstimmung

    5 Geschftsfhrung

    6 Verschwiegenheit

    Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprfung

    7 Prfungstermine

    8 Zulassung zur Fortbildungsprfung

    9 Befreiung von vergleichbaren Prfungsbestandteilen

    10 Entscheidung ber die Zulassung und ber Befreiungsantrge

    11 Prfungsgebhr

    Dritter Abschnitt: Durchfhrung der Fortbildungsprfung

    12 Prfungsgegenstand, Prfungssprache

    13 Gliederung der Prfung

    14 Prfungsaufgaben

    15 Nachteilsausgleich fr behinderte Menschen

    16 Nichtffentlichkeit

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  • 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

    18 Ausweispflicht und Belehrung

    19 Tuschungshandlungen und Ordnungsverste

    20 Rcktritt, Nichtteilnahme

    Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prfungsergebnisses

    21 Bewertungsschlssel

    22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prfungsergebnisse

    23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung ber das Bestehen oder Nichtbestehen

    24 Prfungszeugnis

    25 Bescheid ber nicht bestandene Prfung

    Fnfter Abschnitt: Wiederholungsprfung

    26 Wiederholungsprfung

    Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

    27 Rechtsbehelfsbelehrung

    28 Prfungsunterlagen

    29 Inkrafttreten, Genehmigung

    1. Abschnitt: Prfungsausschsse

    1 Errichtung (1) Fr die Durchfhrung von Prfungen im Bereich der beruflichen

    Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prfungsausschsse ( 42 c Abs. 1 Satz 1 HwO).

    (2) Soweit die Fortbildungsregelungen nach 42 und 42 a HwO

    selbststndige Prfungsteile beinhalten, knnen zur Durchfhrung der Teilprfungen eigene Prfungsausschsse gebildet werden.

    (3) Mehrere Handwerkskammern knnen bei einer von ihnen gemeinsame

    Prfungsausschsse errichten.

    2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die

    Mitglieder von Prfungsausschssen sind hinsichtlich der Beurteilung

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  • der Prfungsleistungen unabhngig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder mssen fr die Prfungsgebiete sachkundig und fr die Mitwirkung im Prfungswesen geeignet sein ( 42 c i. V. m. 34 Abs.1 HwO).

    (2) Dem Prfungsausschuss mssen als Mitglieder bei

    Fortbildungsprfungen fr zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, bei sonstigen Fortbildungsprfungen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen ttig ist, angehren. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder mssen bei Fortbildungsprfungen fr zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei sonstigen Fortbildungsprfungen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein ( 42 c i. V. m. 34 Abs. 2 Stze 1 und 2 HwO).

    (3) Bei Fortbildungsprfungen fr zulassungspflichtige Handwerke mssen

    die Arbeitgeber die Meisterprfung in dem Handwerk abgelegt haben, fr das der Prfungsausschuss errichtet wurde. Bei sonstigen Fortbildungsprfungen mssen die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprfung oder eine entsprechende Abschlussprfung nach 4 des BBiG bestanden haben. Die Arbeitnehmer und Beauftragten der Arbeitnehmer mssen die Gesellenprfung oder eine entsprechende Abschlussprfung bestanden haben. Bei Fortbildungsprfungen fr zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke oder sonstige Gewerbe mssen die Beauftragten der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer oder Beauftragten der Arbeitnehmer in diesem Handwerk oder Gewerbe ttig sein. ( 42 c i. V. m. 34 Abs. 3)

    (4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer fr eine einheitliche

    Periode, lngstens fr fnf Jahre berufen ( 42 c i. V. m. 34 Abs. 2 Satz 4 HwO).

    (5) Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der

    Handwerkskammer errichteten Prfungsausschsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen ( 42 c i. V. m. 34 Abs. 4 Satz 2 HwO).

    (6) Lehrkrfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im

    Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehrde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen ( 42 c i. V. m. 34 Abs. 4 Satz 3 HwO). Soweit es sich um Lehrkrfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt.

    (7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer

    von der Handwerkskammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemem Ermessen.

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  • (8) Die Mitglieder der Prfungsausschsse knnen nach Anhrung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden ( 42 c i. V. m. 34 Abs. 6 Satz 1 HwO).

    (9) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ( 42 c i. V.

    m. 34 Abs. 2 Satz 3 HwO). Die Abstze 3 bis 7 gelten fr sie entsprechend.

    (10)Die Ttigkeit im Prfungsausschuss ist ehrenamtlich. Fr bare

    Auslagen und fr Zeitversumnis ist, soweit eine Entschdigung nicht von anderer Seite gewhrt wird, eine angemessene Entschdigung zu zahlen, deren Hhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehrde festgesetzt wird ( 42 c i. V. m. 34 Abs. 7 HwO).

    (11)Von den Abstzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn

    andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prfungsausschusses nicht berufen werden kann ( 42 c i. V. m. 34 Abs.8 HwO).

    3 Ausschluss von der Mitwirkung

    (1) Bei der Zulassung und Prfung drfen Angehrige der Prfungsbewerberinnen/Prfungsbewerber nicht mitwirken. Angehrige im Sinne des Satz 1 sind:

    1. Verlobte,

    2. Ehegatten,

    3. eingetragene Lebenspartner,

    4. Verwandte und Verschwgerte gerader Linie,

    5. Geschwister,

    6. Kinder der Geschwister,

    7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

    8. Geschwister der Eltern,

    9. Personen, die durch ein auf lngere Dauer angelegtes Pflegeverhltnis mit huslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

    Angehrige sind die im Satz 2 aufgefhrten Personen auch dann, wenn

    1. in den Fllen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begrndende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

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  • 2. in den Fllen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwgerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

    3. im Falle der Nummer 9 die husliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

    (2) Hlt sich ein Prfungsausschussmitglied nach Absatz 1 fr

    ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen, whrend der Prfung dem Prfungsausschuss. Die Entscheidung ber den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Handwerkskammer, whrend der Prfung der Prfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen drfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

    (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine

    unparteiische Ausbung des Prfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Handwerkskammer mitzuteilen, whrend der Prfung dem Prfungsausschuss. Absatz 2 Stze 2 bis 4 gelten entsprechend.

    (4) Personen, die gegenber dem Prfling Arbeitgeberfunktionen

    innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstnde eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

    (5) Wenn in den Fllen der Abstze 1 bis 3 eine ordnungsgeme

    Besetzung des Prfungsausschusses nicht mglich ist, kann die Handwerkskammer die Durchfhrung der Prfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prfungsausschuss bertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere Handwerkskammer ersucht werden, die Prfung durchzufhren. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchfhrung der Prfung aus anderen Grnden nicht gewhrleistet erscheint.

    4 Vorsitz, Beschlussfhigkeit, Abstimmung (1) Der Prfungsausschuss whlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und

    dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehren ( 42 c i. V. m. 35 Satz 1 und 2 HwO).

    (2) Der Prfungsausschuss ist beschlussfhig, wenn zwei Drittel der

    Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschliet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag ( 42 c i. V. m. 35 Satz 3 bis 5 HwO).

    5 Geschftsfhrung (1) Die Geschftsfhrung des Prfungsausschusses liegt in Abstimmung

    mit dem Prfungsausschuss bei der Handwerkskammer. Einladungen

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  • (Vorbereitung, Durchfhrung, Nachbereitung), Protokollfhrung und Durchfhrung der Beschlsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prfungsausschusses geregelt.

    (2) Zu den Sitzungen des Prfungsausschusses sind die orde