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Frei finanzierte Reihenhausanlage 1230 Wien, Endresstraße 118 © Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82 Musterverträge 1) Kauf- und Bauträgervertrag 2) Treuhandvereinbarung 3) Wohnungseigentumsvertrag 4) Verbindliches Kaufanbot

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Frei finanzierte Reihenhausanlage1230 Wien, Endresstraße 118

© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82

Musterverträge 1) Kauf- und Bauträgervertrag2) Treuhandvereinbarung3) Wohnungseigentumsvertrag4) Verbindliches Kaufanbot

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Mustervertrag Kauf- und Bauträgervertrag

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Mustervertrag Treuhandvereinbarung

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ERSTVERSION

- 1 -

Dr. MICHAEL MAULER ÖFFENTLICHER NOTAR REGISTRIERT IM TREUHANDREGISTER 1050 WIEN, KRONGASSE 14 DES ÖSTERREICHISCHEN NOTARIATES TEL. 587 53 15 . FAX 587 48 58 / 19 ZUR ZAHL:: N 102002-2\..\2011 E-MAIL: [email protected] db

T r e u h a n d v e r e i n b a r u n g

abgeschlossen mit:

1. Sedlak Immobilien GmbH (FN 126893 h) mit dem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 163;

2. Herrn/Frau ……….. geboren …………, Nationalität, wohnhaft in ………………,

3. Herrn Dr. Michael Mauler, öff. Notar, Wien 5., Krongasse 14.

I.

Herr/Frau ……………. hat unmittelbar vorher von der Firma Sedlak Immobilien GmbH *** Anteile an der Liegenschaft EZ 156 Grundbuch 01806 Mauer, Gerichtsbezirk Liesing, künftig untrennbar zu verbinden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W ….., (zuzüglich der ………………..) und dem PKW-Abstellplatz Nr. …… erworben.

II.

Herr/Frau *** und die Firma Sedlak Immoblien GmbH, im folgenden kurz Treugeber genannt, bestell(t)en hiemit Herrn Dr. Michael Mauler, öffentlicher Notar, im folgenden auch kurz Treuhänder genannt, für die Abwicklung des zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrages zum Treuhänder.

III.

Der/Die Treugeber erteilt (en) dem Treuhänder im Zusammenhang mit diesem von ihm (ihnen) abgeschlossenen Kaufvertrag vom heutigen Tage folgende unwiderrufliche Aufträge, bzw. wird nachfolgendes - ebenfalls unwiderruflich - vereinbart:

a) siehe Beilage ./A,

b) aa) Der (Die) Treugeber erteilen(t) dem Treuhänder hiemit den unwiderruflichen Auftrag zum

gegenständlichen Kaufvertrag eine Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung gemäß §§ 11 ff Grunderwerbsteuergesetz 1987 vorzunehmen und hiefür die aus dem gegenständlichen Kaufvertrag ersichtlichen Daten und Angaben in das Erfassungsbuch aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt zu melden.

bb) Der (Die) Treugeber nimmt (nehmen) hiemit zustimmend zur Kenntnis, dass

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ERSTVERSION

- 2 -

- der Treuhänder den gegenständlichen Auftrag zur Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung erst mit Erlag bzw. Eingang des gesamten Betrages (Grunderwerbsteuer und grundbücherliche Eintragungsgebühr) auf dem hiefür vorgesehenen Anderkonto annehmen wird; - das Unterbleiben des Erlages oder ein verspäteter Erlag dazu führen können, dass der gegenständliche Kaufvertrag nicht oder - gemäß den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes - nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig beim Finanzamt zur Anzeige gelangt; - die Selbstberechnung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer nur mit gleichzeitiger Selbstberechnung und Entrichtung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr möglich ist; - die erlegte Grunderwerbsteuer und die erlegte grundbücherliche Eintragungsgebühr bis zur Weiterleitung an das zuständige Finanzamt auf einem unverzinst und spesenfrei geführten Fremdgeldsammelanderkonto verwahrt werden.

c) Alle Zahlungen im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses, aus dem Titel des Kaufpreises,

von Herrn/Frau *** an den Treuhänder erfolgen, soferne sie vollständig erbracht werden, als Zahlungen mit Wirksamkeit, und somit mit schuldbefreiender Wirkung, von Herrn/Frau *** an die Firma Sedlak Immobilien GmbH, wobei dazu der Treuhänder unwiderruflich beauftragt ist, diesen Kaufpreis ausschließlich auf das für die Firma Sedlak Immobilien GmbH bei der geführte Konto mit der Nummer …………….., BLZ ……., zur Überweisung zu bringen.

d) Der/Die Treugeber nimmt/nehmen genehmigend zur Kenntnis, dass der Treuhanderlag auf einem Anderkonto der Notarentreuhandbank erfolgt. Weiters entbindet(en) der/die Treugeber den Treuhänder von jeglicher Haftung, soferne die ausgewählte Bank nicht allen ihren Verpflichtungen, die sich aus der Führung dieses Anderkontos ergeben, nachkommt. Insbesondere trifft den Treuhänder keine Haftung hinsichtlich der Höhe der Zinsen auf dem Anderkonto, bzw. hinsichtlich der Höhe der Kontoführungsspesen.

e) Dem Notar steht die Alleinverfügungsmacht über das Treuhandgut nach Maßgabe der Beilage ./A zu.

f) Der/Die Treugeber erklärt(en) wahrheitsgemäß, dass ihm/ihnen die gesetzlichen Bestimmungen über Geldwäscherei (§ 165 und § 278a, Abs.2

Strafgesetzbuch) bekannt sind, und dass im Hinblick auf die dem Treuhänder erlegten Beträge keinerlei Zusammenhang mit dem Delikt der Geldwäscherei besteht.

g) Die Identität des/der Treugeber(s) wurde dem Treuhänder nachgewiesen und der Treuhänder ist berechtigt, diesen Identitätsnachweis jederzeit dem bezeichneten Kreditinstitut oder einer zuständigen Behörde im Rahmen dieser Treuhandvereinbarung weiterzugeben.

h) Der/Die Treugeber entbindet(en) den Treuhänder von der ihn nach § 37 NO treffenden Verschwiegenheitspflicht für die Abwicklung dieser Treuhandschaft, als er im Rahmen deren Durchführung Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen hat. Der/Die Treugeber stimmt(en) zu, dass der Treuhänder die an dieser Kaufvertragssache beteiligten Kredit- und Finanzierungsinstitute von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung entbindet.

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ERSTVERSION

- 3 -

i) Eine Auflösung, ein Rücktritt, sowie eine Abänderung und ein Widerruf dieses

Treuhandverhältnisses und des diesem zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes ist (nur durch den/die Treugeber gemeinsam und darüberhinaus) nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig, sobald der Treuhänder die erste Verfügungshandlung hinsichtlich des Treuhandbetrages oder Teilen desselben setzt, oder Rechte aus der Treuhandvereinbarung seitens eines Treugebers dritten Personen gegenüber abgetreten und die Abtretung dem Treuhänder bekanntgegeben wurde.

j) Der/Die Treugeber erteilt(en) seine (ihre) ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung

zur Fortsetzung und Beendigung dieser Treuhandschaft durch den Substituten des Treuhänders, sodann durch den Kanzleinachfolger, und in Ermangelung eines solchen durch den von der zuständigen Notariatskammer zu bestimmenden Notar.

k) Der/Die Treugeber erteilt(en) weiters sein (ihr) ausdrückliches Einverständnis dazu, dass

diese Treuhandschaft bei Registrierungspflicht gemäß den Richtlinien für das Treuhandregister des Österreichischen Notariates, das mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage geführt wird, registriert wird, und Mitteilungen aus diesem Register an den jeweils die Treuhandschaft durchführenden Notar (Notarsubstitut) und an die zuständige Notariatskammer erfolgen können.

l) Als Frist für die Erfüllung der vom Notar übernommenen Aufträge werden *** Monate

vereinbart; diese Frist kann einvernehmlich von dem/den Treugeber(n) vor deren Ablauf verlängert werden. Können die übernommenen Aufträge vom Notar nicht erfüllt werden, weil dafür erforderliche Urkunden nicht fristgerecht beim Treuhänder einlangen oder die Rechtskraft bzw. Rechtswirksamkeit des Vertrages noch nicht eingetreten ist, so verlängert sich die Frist automatisch bis 90 Tage nach Eintreffen der entsprechenden Urkunde(n) bzw. bis die endgültige Entscheidung darüber, ob der Vertrag in Rechtskraft, bzw. Rechtswirksamkeit erwächst oder nicht.

m) Änderungen oder Ergänzungen dieser Treuhandvereinbarung, einschließlich einer Änderung der dieser Treuhandvereinbarung zugrundeliegenden Titelurkunde vom heutigen Tage, und insbesondere auch eine Änderung dieses Absatzes selbst, bedürfen der Schriftform.

IV.

Diese Treuhandvereinbarung unterliegt den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für das Treuhandregister des Österreichischen Notariates vom 8.6.1999 (THR 1999 i.d.g.F.).

V.

Der/Die Treugeber wurde(n) vom Treuhänder über den Versicherungsschutz dieser Treuhandschaft, und deren Protokollierung im Treuhandregister der Österreichischen Notariatskammer belehrt. Der/Die Treugeber bestätigt(en) den Erhalt einer entsprechenden Registrierungsbestätigung.

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ERSTVERSION

- 4 -

Die Abwicklung der Treuhandschaft erfolgt über die Notartreuhandbank AG gemäß den vorerwähnten Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für notarielle Treuhandschaften und gewährt die notwendige Transparenz, Sicherheit und Kontrolle.

VI.

Berichte des Treuhänders an den/die Treugeber können an die eingangs angeführte Adresse zugesandt werden, es sei denn, dem Treuhänder wird nachweislich eine andere Anschrift bekanntgegeben.

VII.

Die vorstehende Treuhandschaft wird vom Treuhänder hiemit vollinhaltlich angenommen.

VIII.

Die Kosten dieser Treuhandschaft trägt Herr/Frau ***.

In diesem Zusammenhang stimmt(en) der/die Treugeber zu, dass der Treuhänder, aus frei werdendem Treugut, wie etwa abreifenden Zinsen, das an einen Treugeber zurückzustellen ist, dieses als a-conto für von dem betreffenden Treugeber zu zahlende Kosten des Treuhänders einbehält.

Wien, den

______________________________ ___________________________

für Sedlak Immobilien GmbH (FN 126893 h) ___________________________________

Dr. Michael Mauler

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ERSTVERSION

- 5 -

Beilage ./A zur Treuhandvereinbarung

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Mustervertrag Wohnungseigentumsvertrag

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- 1 - VERSION 26.7.2011

Beilage ./C zum Kauf- und Bauträgervertrag

db

WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG

abgeschlossen zwischen:

1) Firma Sedlak Immobilien GmbH mit dem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 163,

protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 126893 h, vertreten

durch ihre unterzeichnenden Organe;

2) Herrn/Frau ............

wie folgt:

I.

a) Die Vertragsteile sind aufgrund des Kaufvertrages vom ***, und weiterer diverser

Rechtstitel grundbücherliche Eigentümer nachfolgender Miteigentumsanteile

nachfolgender Liegenschaft:

A1 + B-Blatt EZ 156 / 01806 Mauer

b) Die Firma Sedlak Immobilien GmbH hat auf der unter Absatz a) näher

beschriebenen Liegenschaft ein strassenseitiges „Vorderhaus“, und einen im

Garten gelegenen Bauteil errichtet Das „Vordergebäude“ ist vier-

geschossig und umfasst eine Wohneinheit, sowie ein strassenseitiges Lokal

(Büro) im Erdgeschoss, drei Wohnungen im Obergeschoss und zwei

Wohneinheiten im Dachgeschoss.

Der im Garten gelegene Bauteil umfasst vier zweigeschossige

Wohneinheiten (Patiohäuser).

Im Hofbereich befindet sich die Tiefgarage für 19 PKW-Stellplätze.

Die Beheizung der Wohnungen und Patiohäuser erfolgt über die ……………………..

Die Trinkwasserversorgung ist durch den Anschluss an das städtische

Trinkwassernetz sichergestellt.

c) In den Kauf- und Bauträgerverträgen (Kaufvertrag und Urkunde) laut vorstehendem

Absatz a) haben die Vertragsteile ihre Absicht und Verpflichtung erklärt, an der

gegenständlichen Liegenschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des

Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002 in der gültigen Fassung BGBl. I

2010/111, im folgenden auch kurz „WEG“, Wohnungseigentum zu begründen.

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- 2 - VERSION 26.7.2011

II.

a) Die Vertragsteile nehmen dementsprechend das Nutzwertgutachten des Architekten

.............. vom ................. über die Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 6 (1) Zif. 2

WEG 2002 in der gültigen Fassung für die vertragsgegenständliche Liegenschaft

genehmigend zur Kenntnis.

b) Die Vertragsteile stellen weiter fest, dass ihre derzeitigen (vorläufigen) ideellen

Miteigentumsanteile laut vorstehendem Vertragspunkt I., Absatz a), nicht den in dem

genannten Nutzwertgutachten laut Absatz a) errechneten Mindestanteilen

entsprechen, sodass die unentgeltliche Berichtigung auf diese Mindestanteile

erforderlich ist.

III.

a) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) berichtigen nun ihre (vorläufigen) ideellen

Miteigentumsanteile laut vorstehendem Vertragspunkt I., Absatz a), an der

Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer im Sinne des § 3 (1) Zif. 1

WEG 2002 und § 136 Grundbuchsgesetz (GBG) wechselseitig derart, dass diese

nunmehr den zur Begründung des vorgesehenen Wohnungseigentums erforderlichen,

und aus der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, ersichtlichen Mindestanteilen entsprechen.

b) Die wechselseitige Übergabe und Übernahme der Differenzanteile zur Herstellung der

jeweils zur Begründung des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteile laut

vorstehendem Absatz a) je in den physischen Besitz und Genuss der Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) ist - symbolisch – bereits vor dem Tag der beglaubigten

Unterfertigung dieses Wohnungseigentumsvertrages zwischen den Vertragsteilen

erfolgt.

Dieser Tag gilt auch als Stichtag für den Übergang von Gefahr und Zufall, Last und

Vorteil, sowie Nutzungen und Einnahmen.

c) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) erklären, in Ansehung der von ihnen hiemit

zur Begründung des Wohnungseigentums vorgenommenen Berichtigung ihrer

(vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile auf den jeweiligen Mindestanteil

wechselseitig keine finanziellen Ansprüche zu stellen, also Unentgeltlichkeit zu

vereinbaren (analog zu § 10 (3) WEG 2002). Diese Veränderungen wurden bei der

Bildung der seinerzeitigen Kaufpreise bereits berücksichtigt.

IV.

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- 3 - VERSION 26.7.2011

a) Die Vertragsteile stellen weiter fest, dass die in der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3,

angeführten Mindestanteile dem Verhältnis des Nutzwertes der im Wohnungseigentum

stehenden einzelnen Wohnung (des einzelnen Patiohauses) und des einzelnen

wohnungseigentumstauglichen Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge zur Summe der

Nutzwerte aller Wohnungen (Patiohäuser) und aller wohnungseigentumstauglichen

Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf dieser Liegenschaft entsprechen.

b) Dementsprechend räumen einander die Vertragsteile wechselseitig, und je auch für

ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, im Sinne des § 3 (1) Zif.

1 WEG 2002 in der geltenden Fassung, das Recht auf ausschließliche und alleinige

Verfügung über die ihnen im Rahmen des Gutachtens des Architekten ...................

vom .............. über die Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer,

ergangene Nutzwertfeststellung, und der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 4 (7),

zugeordneten Objekte der Liegenschaft in 1232 Wien, Endresstraße 118, mit der in

dieser angegebenen näheren Bezeichnung, und den für diese laut Tabelle, Beilage ./A,

Spalte 3 und 6, ermittelten Nutzwerte, also das Wohnungseigentumsrecht, ein, bzw.

nehmen diese Bestellung auch wechselseitig an.

Die Eigentümer-Partner, ........................., begründen an ihren Anteilen (Anteil am

Mindestanteil) laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, gemeinsames Wohnungseigentum

der Partner gem. § 13 WEG 2002 und verbinden ihre Anteile laut Tabelle, Beilage ./A,

Spalte 3 und 6, gemäß § 13 (3) WEG 2002.

Weiters verzichten die Eigentümer-Partner auf die Einbringung der Teilungsklage auf

die gesetzlich zulässige Frist gem. § 13 (6) WEG 2002.

c) Im Hinblick auf eine allenfalls künftig erforderliche Neufestsetzung der Nutzwerte

gemäß § 9 (2) WEG 2002 in der geltenden Fassung, erteilen die Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) ihre Zustimmung zur Berichtigung, bzw. zur Abänderung ihrer

künftigen Miteigentumsanteile (Mindestanteil, Anteil am Mindestanteil) gemäß der

rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichtes, bzw. der zuständigen

Schlichtungsstelle.

d) Bis zur Verbücherung dieses Vertrages (Wohnungseigentumsbegründung) gelten die

darin enthaltenen Regelungen als Benützungsvereinbarung der Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) untereinander.

V.

a) Das Wohnungseigentum umfasst folgende Teile der Liegenschaft:

aa) die Gesamtfläche der im Wohnungseigentum stehenden Räume, einschließlich der

jeweils dazugehörenden Dachböden, und sonstigen Flächen (Terrassen; Balkone und

Garten) und Keller (Patiohäuser) samt Wand- und Deckenputz, Fliesen,

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- 4 - VERSION 26.7.2011

Fussbodenbelag, einschließlich der tragenden Teile der Decken und Wände;

bb) die in den Räumen vorhandenen nicht tragenden Zwischenwände;

cc) die Fenster, Fensterbänke und zu den Räumen gehörigen Türen samt Zargen,

sowie die kompletten Wohnungseingangstüren;

dd) die Versorgungsleitungen für Wasser, Gas, elektrischen Strom, die Heizungsrohre

und Leitungen der sanitären Anlagen, jeweils von der Einmündung (z.B.

Mauerdurchlass) in die einzelnen im Wohnungseigentum stehenden Raumeinheiten

an, ausgenommen Durchgangsleitungen;

ee) die Leuchtvorrichtungen und sonstigen Elektroanlagen von der Grenze der

Wohnungsräume an;

ff) die wohnungseigentumstauglichen Abstellplätze (19 Stellplätze) für Kraftfahrzeuge

in der Tiefgarage.

b) Jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist berechtigt, sein Wohnungseigentum

ungehindert zu benützen, soweit nicht das Gesetz, Rechte Dritter und die

Bestimmungen dieses Vertrages entgegenstehen. Der Bestand, die Sicherheit und das

architektonische, sowie das ästhetische Bild des Vorderhauses und der

Patiohäuser dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Betreiben eines

Gewerbes oder sonstiger beruflicher Tätigkeiten in den Wohnungen (Lokal; Büro)

und den Patiohäusern ist insoweit gestattet, als derartige Tätigkeiten üblicherweise

in Wohnungen (Lokal; Büro) und den Patiohäusern ausgeübt werden, und

dadurch die Ruhe der anderen Bewohner nicht ungebührlich gestört wird, wobei

bereits getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer bestimmten Verwendung von

Wohnungseigentumsobjekten unberührt bleiben. Der Betrieb von Bars, Bordellen oder

sonstigen einen anstößigen Lebenswandel bewirkende Tätigkeiten, sowie auch von

Gastgewerbebetrieben ist in jedem Falle untersagt.

c) Dem einzelnen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) und künftigen Miteigentümern

(Wohnungseigentümern) der vertragsgegenständlichen Liegenschaft stehen

grundsätzlich die im Rahmen des § 16 WEG 2002 genannten Verfügungsrechte an

seinem Wohnungseigentumsobjekt zu.

Darüber hinaus, bzw. abweichend von der gesetzlichen Regelung steht dem einzelnen

Miteigentümer (Wohnungseigentümer) und künftigen Miteigentümern

(Wohnungseigentümern) das Recht zu, bauliche Veränderungen im Inneren der

einzelnen zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Objekte auch ohne Einholung

der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) (bzw. Ersetzung

der Zustimmung durch den Außerstreitrichter) vorzunehmen, soferne dafür keine

baubehördlichen Bewilligung erforderlich ist, die Substanz des Gebäudes nicht

beeinträchtigt wird und die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) hinsichtlich

aller aus der Bauführung erwachsenden Nachteile schadlos gehalten werden.

Solange die Firma Sedlak Immobilien GmbH Miteigentümerin (Wohnungseigentümer)

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- 5 - VERSION 26.7.2011

der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ist, ist diese berechtigt, auch die

allgemeinen Teile der Liegenschaft, auf eigene Kosten, durch Um-, Aus- und

Zubauten, Zusammenlegungen, Trennungen und Grundrissänderungen, aber auch

durch Änderung der Aufteilung, Nutzung und Ausstattung der Räumlichkeiten, etc., zu

verändern, sofern dazu jeweils: die behördliche Bewilligung erwirkt wird; die Arbeiten

von befugten Professionisten ausgeführt werden; alle damit verbundenen Kosten und

Risken alleine von dieser getragen werden; insbesondere auch für allenfalls

erforderliche Verstärkungen der Gas-, Wasser- und Strom-, und sonstigen Leitungen;

bei gemeinsamen Teilen der Liegenschaft die Veränderungen der Übung des Verkehrs

entsprechen oder wichtigen Interessen dienen.

Die Firma Sedlak Immobilien GmbH haftet diesfalls dafür, dass durch die bauliche(n)

Veränderung(en) für die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) weder

Nachteile, noch eine objektive Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des

Vorderhauses und der Patiohäuseroder eine Gefahr für die Sicherheit von

Personen, des Vorderhauses und der Patiohäuser oder von anderen Sachen

entsteht.

Werden Gang-, oder sonstige Flächen des Vorderhauses (Patiohauses) durch Aus-

, Um- oder Neubau in bestehende Wohnungen oder sonstige selbständige

Räumlichkeiten einbezogen, bzw. zu solchen ausgebaut, so sind sie ab Fertigstellung

in die Berechnung der Nutzwerte einzubeziehen. Sollte sich dadurch eine

Neufestsetzung der Nutzwerte als notwendig erweisen, so trägt die diesbezüglichen

Kosten, Gebühren und Verkehrsteuern die Firma Sedlak Immobilien GmbH.

Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) verzichten dabei auf ihre Anteile an den

vorgenannten allgemeinen Teilen der Liegenschaft, und wurde dieser Verzicht bei

Vereinbarung der Kaufpreise der einzelnen Objekte der Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) bereits berücksichtigt.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen verpflichten sich die Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) notwendige Einreichpläne mitzufertigen.

d) Das Anbringen von Schildern und Reklametafeln usw. ist nur im ortsüblichen Ausmass

und unter Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes sowie unter Berücksichtigung

gleicher Rechte der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) gestattet. Die

Beurteilung hiefür obliegt dem Verwalter.

e) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) widmen, für sich und ihre

Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, die auf der

vertragsgegenständlichen Liegenschaft vorhandenen 19 Abstellplätze für

Kraftfahrzeuge als je selbständig wohnungseigentumstaugliche Objekte gemäß § 2 (2)

WEG 2002, und verzichten, soweit ihnen ein Abstellplatz nicht zugeordnet ist, für sich

und ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, auf ihr Recht auf

Vorbehalt eines Abstellplatzes.

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VI.

a)

aa) Gemäß § 32 (2) WEG 2002 vereinbaren die Miteigentümer (Wohnungseigentümer)

folgende von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheiten, und zwar je für

das „Vorderhaus und die Patiohäuser (gesamt)“ und für die

”wohnungseigentumstauglichen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge”.

Die abweichenden Abrechnungseinheiten beziehen sich sowohl auf die jeweiligen

Betriebskosten, als auch auf die sonstigen Aufwendungen (insbesondere Kosten der

Erhaltung und Verbesserung), soferne sie den abweichenden Abrechnungseinheiten

zugeordnet werden können.

Der Abrechnungseinheit ”Vorderhaus und Patiohäuser” werden insbesondere die

mit deren Betrieb verbundenen Kosten, vor allem die Kosten für Wasser und

Abwasser, für die Hausreinigung, die Reinigung des Hofbereiches, für die

Beleuchtung des Stiegenhauses, für die Müllabfuhr, für den Rauchfangkehrer, und

für die Heizung, zugeordnet.

Der Abrechnungseinheit ”wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für

Kraftfahrzeuge” werden insbesondere die mit deren Nutzung verbundenen und

nicht den einzelnen Abstellplätzen direkt zurechenbaren Instandhaltungs-,

Wiederherstellungs-, Neuherstellungskosten, wie insbesondere die Kosten für deren

Wartung, des Garagentores, und die Kosten für deren Reinigung, zugeordnet.

Die Kosten der Instandhaltung, einer allfälligen Wiederinstandsetzung und der

Neuherstellung, sowie die direkt zurechenbaren Kosten der Abstellplätze trägt

derjenige Miteigentümer, der Eigentümer des betroffenen Abstellplatzes ist.

bb) Innerhalb der Abrechnungseinheiten "Vorderhauses und Patiohauses

(gesamt)" und "wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge"

erfolgt die Aufteilung jeweils - abweichend von der Regelung des § 32 (1) WEG

2002 - nach dem Verhältnis der Wohnnutzflächen der Wohnungseigentumsobjekte,

soweit nicht die einzelnen Miteigentümer hiefür nach den Bestimmungen dieses

Vertrages unmittelbar aufzukommen haben oder dieser Vertrag eine abweichende

Regelung vorsieht. Dabei wird die Fläche eines Abstellplatzes einheitlich mit .... m2

festgelegt. Zwingende gesetzliche Regelungen, wie die des Heizkostengesetzes

werden dadurch nicht berührt.

Dies jedoch mit der Ausnahme der in die Abrechnungseinheit ” Vorderhauses und

Patiohauses (gesamt)” fallenden Kosten für die Wartung, Erhaltung (sowie

allenfalls Erneuerung) der Fenster und Außentüren. Diese Kosten sind von den

Miteigentümern (Wohnungseigentümern) der einzelnen Objekte, nach dem jeweils

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tatsächlichen Aufwand (entsprechend der Vorschreibung durch den Hausverwalter)

direkt zu übernehmen.

cc) Jene Kosten, wie vor allem Betriebskosten und sonstige Aufwendungen, die keiner

der gesonderten Abrechnungseinheiten zugeordnet werden können (etwa Kosten

für die

Schädlingsbekämpfung, für die Gebäudeversicherung, für die Schneeräumung und

Steuern und Abgaben, sowie das Verwaltungsentgelt) gelten als Kosten des

gesamten Objektes (Vorderhauses und Patiohäuser).

dd) Gemäß § 32 (2) WEG 2002 vereinbaren die Miteigentümer

(Wohnungseigentümer), dass die gesonderten Abrechnungseinheiten

”wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge” und ”Vorderhaus

und Patiohäuser (gesamt)”, jeweils auch eine eigene Abstimmungseinheit

(abweichende Abstimmungseinheit gem. § 32 (2) WEG 2002) bilden.

b) Der auf die einzelne Wohnung/Patiohauses entfallende Stromverbrauch wird über

Stromzähler ................................ gemessen. Der Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) ist verpflichtet, seinen individuellen Stromverbrauch zu

bezahlen.

Die Beheizung erfolgt über die …………….. Auch diesen individuellen Verbrauch hat jeder

Miteigentümer (Wohnungseigentümer) aus eigenem zu tragen.

c) Den Anschluss von Telefon, Radio und Fernsehen (auch Kabel- und

Satellitenfernsehen), sowie Telefax und e-mail, hat jeder Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) selbst zu veranlassen und aus eigenem zu tragen. Soferne

Gemeinschaftsanlagen bestehen und der einzelne Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) sich daran anschließt, hat er die Kosten der Errichtung, der

Erhaltung, der Wartung und des Betriebes, und einer allfälligen Erneuerung gemäß

vorstehendem Absatz a), cc), zu tragen.

d) Die Einhebung der laufenden Aufwendungen (Betriebskosten) erfolgt monatlich durch

den Hausverwalter mit einem von der Hausverwaltung ermittelten Akontobetrag und

einer Abrechnung per Ende Dezember jeden Jahres. Im Falle monatlicher

Akontovorschreibungen wird die Jahresabrechnung für die laufenden Aufwendungen

(Betriebskosten) spätestens bis zum 30.6. des nächsten Jahres an einer geeigneten

Stelle, zur Einsichtnahme aufgelegt. Die Auflage der Jahresabrechnung ist von der

Verwaltung auf der Anschlagtafel kundzumachen. Jeder einzelne Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) hat das Recht, gegen diese binnen 3 Monaten - nach deren

Auflegung beim Verwalter, und Erhalt der Zusendung - schriftlich Einspruch zu

erheben, andernfalls die Jahresabrechnung als unwiderruflich genehmigt gilt. Aufgrund

der Abrechnung sich ergebende Fehlbeträge werden den Miteigentümern

(Wohnungseigentümern) gesondert bekanntgegeben und sind binnen 14 Tagen nach

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deren Bekanntgabe zu bezahlen. Überschüsse werden auf die nächste

Abrechnungsperiode vorgetragen, oder sind – bei Überschreiten einer für die gesamte

Reihenhausanlage erfolgenden Monatsvorschreibung (brutto) – an die Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) verhältnismäßig auszuschütten. Spätestens vor Ablauf des

laufenden Kalenderjahres ist vom Verwalter an einer geeigneten Stelle eine

Vorausschau aufzulegen, in der für das folgende Kalenderjahr in Aussicht genommene

Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zu den Rücklagen

und die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten,

bekannt zu geben sind; auch diese Auflage ist an der Anschlagtafel kundzumachen.

Die genannten Kundmachungen sind jedem Miteigentümer (Wohnungseigentümer)

auch gem. § 24 (4) WEG 2002 schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Erst ab diesem

Zeitpunkt läuft die vorgenannte Einspruchsfrist.

e) Die Ausmasse (Nutzflächen) laut baubehördlich genehmigten Bestandsplänen gemäß

§ 17 MRG werden von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) rechtsverbindlich

und unwiderruflich anerkannt.

f) Jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist verpflichtet, für die Instandsetzung,

Instandhaltung und laufende Erneuerung der in seinem Wohnungseigentum stehenden

Wohnung (PKW-Abstellplatz) und des in seinem Eigentum stehenden

Patiohauses zu sorgen und alle notwendigen Reparaturen auf seine Kosten

vorzunehmen.

g) Alle auftretenden Schäden und Mängel am Wohnungseigentumsobjekt, die in

irgendeiner Weise die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) beeinträchtigen

könnten, sind dem Verwalter unverzüglich zu melden, insbesondere Schäden an

Wasserleitungen und Zentralheizung, sowie an der Statik des Hauses.

h) Der Verwalter oder sein Vertreter sind berechtigt, die Erfüllung dieser Verpflichtungen

nach Erfordernis zu überwachen und zu diesem Zwecke nach vorheriger Anmeldung,

aber nicht zur Unzeit, die vom Wohnungseigentum erfassten Räume auch unter

Hinzuziehung von Sachverständigen zu betreten und zu besichtigen.

Kommt der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Aufforderung des Verwalters

zur Beseitigung von Mängeln, die das gemeinschaftliche Eigentum oder das

Wohneigentum anderer Wohnungseigentümer gefährden oder beeinträchtigen können,

innerhalb von einem Monat nicht nach, so ist der Verwalter berechtigt, die Mängel auf

Kosten des Miteigentümers (Wohnungseigentümers) in fachmännischer Weise

beseitigen zu lassen. Die Frist entfällt bei Gefahr im Verzug.

i) Der Schaden, der durch Nichtbeachtung von Verpflichtungen durch einen

Miteigentümer (Wohnungseigentümer) entsteht, ist vom betreffenden Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) dem Geschädigten zu ersetzen.

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j) Zur Schaffung einer Reserve für die Finanzierung künftiger Erhaltungs- und

Verbesserungsarbeiten, sowie zur Deckung aller liegenschaftsbezogener

Aufwendungen ist eine von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) zu

dotierende Rücklage (§ 31 WEG 2002), je gesondert für die einzelne

Abrechnungseinheit, zu bilden. Die Festsetzung der Höhe der Rücklagenbeiträge

richtet sich nach dem voraussichtlichen Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand für die

jeweilige Abrechnungseinheit und obliegt jeweils dem bestellten Verwalter, wobei aber

jederzeit eine Abänderung durch die einfache Mehrheit der Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) angeordnet werden kann.

Bis auf weiteres - und vorbehaltlich einer Neufestsetzung durch den Verwalter - ist der

Verwalter verpflichtet, monatlich im vorhinein folgende Rücklagenbeiträge - jeweils

aufgeteilt nach dem festgelegten Verteilungsschlüsse - vorzuschreiben:

aa) Vorderhaus und Patiohäuser (gesamt): Eur .....,--;

bb) Abrechnungseinheit ”wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für

Kraftfahrzeuge”:

Eur .....,--.

Die Verrechnung der Heizkosten erfolgt nach dem Heizkosten-Abrechnungsgesetz.

k) Zur Wahrung von Gewährleistungsfristen, sowie der Erhaltung ordnungsgemäßer

Funktion sind auf alle beweglichen Teile des/der Vorderhauses/Patiohäuser

entsprechend Serviceverträge abzuschließen.

VII.

Die gemäß den vorstehenden Ausführungen in den Vertragspunkten V. und VI. schriftlich

von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) vereinbarten Regelungen über

abweichende Aufteilungsschlüssel, sowie von der Liegenschaft abweichende

Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten sind gemäß § 32 (8) WEG 2002 im Grundbuch

ersichtlich zu machen.

VIII.

a) Als Verwalter der vertragsgegenständlichen Liegenschaft im Sinne des § 19 ff WEG

2002 ist die ....................................., bestellt.

b) Die Verwalterbestellung ist auf die Dauer von .... Jahren erfolgt. Sollte die Verwaltung

nicht von der Mehrheit der Miteigentümer (Wohnungseigentümer), unbeschadet der

gesetzlichen Bestimmungen des § 21 (2) WEG 2002, unter gleichzeitiger

Neubestellung eines Verwalters, fristgerecht vor Ablauf der ...-jährigen Frist,

gekündigt werden, gilt die Verwaltung auf unbestimmte Zeit vereinbart.

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c) Hingewiesen wird auf die Verpflichtung des Verwalters (§ 20 (5) WEG 2002),

rückständige Zahlungen von Miteigentümern (Wohnungseigentümern) nach vorheriger

Mahnung binnen 6 Monaten ab Fälligkeit einzuklagen und für die bücherliche

Anmerkung der Klage Sorge zu tragen.

d) Name und Anschrift des bestellten Verwalters sind gemäß § 19 WEG im Grundbuch

ersichtlich zu machen.

e) Darüber hinaus gelten für die Verwaltung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft

die Bestimmungen des § 19 ff WEG 2002.

IX.

a) Die Vertragsteile nehmen zur Kenntnis, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft

derzeit, wie folgt, belastet ist:

aa) B-Blatt Zusagen .................

bb)

************************************* C *************************************** ********************************** HINWEIS ************************************ Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS

b) Zu den im vorstehenden Absatz a) angeführten Eintragungen halten die Vertragsteile

übereinstimmend fest, dass

aa) zu B-LNr. ....: diese Anmerkungen im Zuge der Begründung des

Wohnungseigentums zur Löschung gebracht werden;

bb) zu C-LNr. .........: hinsichtlich dieser Belastungen, bewirkt durch die eingetretene

Veränderung der Anteile, die Zustimmung der Buchberechtigten einzuholen ist.

X.

Sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten gehen auf die Erben und sonstigen

Rechtsnachfolger von Todes wegen der Vertragsteile, soferne es sich bei einem

Vertragsteil um eine juristische Person handelt, auf deren Rechtsnachfolger, im Rahmen

der Bestimmungen des WEG 2002 in der geltenden Fassung über. Die Vertragsteile

nehmen in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass eine Wohnung, eine sonstige

selbständige Räumlichkeit oder ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, mit Ausnahme

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einer Eigentümerpartnerschaft, nur im Eigentum einer physischen oder juristischen

Person stehen kann.

XI.

Im Falle einer Weitergabe eines wohnungseigentumstauglichen Objektes, ist jeder der

Vertragsteile verpflichtet, sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten auf den

jeweiligen Erwerber der betreffenden Eigentumswohnung, oder des betreffenden

wohnungseigentumstauglichen Objektes (Patiohauses) vollinhaltlich zu überbinden.

XII.

Sohin erteilen die im Vertragspunkt I., Absatz a), angeführten Vertragsteile, je ihre

ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Wohnungseigentumsvertrages im

Grundbuch über die Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer,

Gerichtsbezirk Liesing, WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG, bestehend aus dem

Grundstück 513, Baufl. (Gebäude), Baufl. (befestigt), Baufl. (begrünt) nachfolgende

grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden können:

a) in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes:

aa) die Löschung der Worte: “WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG”;

bb) die Ersichtlichmachung des Wortes ”WOHNUNGSEIGENTUM”;

b) im Gutsbestandsblatt A2:

die Ersichtlichmachung des Verwalters gemäß § 19 WEG 2002: ........................;

c) im Eigentumsblatt:

aa) die Löschung der Eigentumseinverleibung der Vertragsteile hinsichtlich ihrer

bisherigen, aus der Spalte 2 der Tabelle, Beilage ./A, ersichtlichen

Miteigentumsanteile, in eventu deren Aufspaltung oder Zusammenziehung auf die aus

der Spalte 3 der Tabelle, Beilage ./A, ersichtlichen Mindestanteile, und ob diesen

bb) die Einverleibung des berichtigten Eigentumsrechtes der Vertragsteile laut Tabelle,

Beilage ./A, Spalte 1, auf die laut der in der Tabelle, Beilage ./A, unter Spalte 3 (und

6), angeführten Liegenschaftsmiteigentumsanteile (Mindestanteil);

cc) die Einverleibung der Beschränkung der Mindestanteile (Anteil am Mindestanteil)

jedes der Vertragsteile laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 1, durch das mit diesem

Vertrag eingeräumte Wohnungseigentum, sohin die Einverleibung des

Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 5 (3) WEG 2002 zugunsten des jeweiligen

Eigentümers laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 1, des jeweiligen Anteiles, laut Tabelle,

Beilage ./A, Spalte 3, mit dem es laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 4 (7), verbunden

ist;

dd) die Verbindung der Anteile der Eigentümer-Partner, ................, laut Tabelle,

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Beilage ./A, Spalte 3 (und 6) gemäß §§ 5 (3) und 13 (3) WEG 2002;

ee) die Löschung der Anmerkungen gem. § 40 Abs. 2 WEG 2002, B-LNr. ....;

d) im Lastenblatt:

die Ersichtlichmachung der Benützungsregelung gemäß Vertragspunkt IV., Absatz e),

und der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen in den Vertragspunkten

V. und VI. dieses Vertrages gem. §§ 17/32 (2) WEG 2002.

XIII.

Die Sedlak Immobilien GmbH erklärt durch ihr satzungsgemäß zur Vertretung nach

außen berufenes Organ gemäß § 2 (Paragraph zwei) des Wiener

Ausländergrundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. 2009/39, ihren statutengemäßen Sitz im

Inland zu haben, und dass an ihr Ausländer gemäß Ziffer 1 und 2 des zitierten

Paragraphen nicht beteiligt sind.

Die übrigen Vertragsteile erklären an Eides statt, österreichische Staatsbürger, bzw.

diesen aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, gleichgestellt zu sein.

XIV.

Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nehmen zur Kenntnis, dass dieser Vertrag

jedem daran rechtlich Interessierten in der Urkundensammlung des zuständigen

Grundbuches zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, und geben ihr Einverständnis, dass

jeder von ihnen, sowie der Verwalter der Liegenschaft, jedem Miteigentümer

(Wohnungseigentümer) der Liegenschaft sämtliche im Vertrag angeführten Daten zur

Kenntnis bringen kann.

XV.

Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, das in Verwahrung der jeweiligen

zuständigen Hausverwaltung verbleibt.

Jeder der Vertragsteile, sowie jeder künftige Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist

berechtigt, sich jederzeit auf eigene Kosten einfache oder beglaubigte Abschriften zu

nehmen.

Wien, den

____________________________

Sedlak Immobilien GmbH

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Mustervertrag Verbindliches Kaufanbot

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