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1 VCI-Informationsveranstaltung "Neue Gefahrgutvorschriften 2019" 8. November 2018 Logistiksicherheit Roland Neureiter Änderungen/Neuerungen im IMDG Code Amdt 39-18

Änderungen/Neuerungen im IMDG Code Amdt 39-18 · 2018-11-26 · Ergänzende Regelungen des IMDG Codes zu den UN-Modellvorschriften TDG finden sich in den Sonder-vorschriften 9xx

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VCI-Informationsveranstaltung

"Neue Gefahrgutvorschriften 2019"

8. November 2018

Logistiksicherheit

Roland Neureiter

Änderungen/Neuerungen

im IMDG Code Amdt 39-18

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Evonik Technology & Infrastructure GmbH

Wir sind das Rückgrat des Chemiegeschäfts

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IMDG Code Amdt 39-18

TI-LO-SY | R. Neureiter | 08.11.18 | Änderungen/Neuerungen im IMDG Code 39-18

Seebeförderung gefährlicher Güter in verpackter Form (dazu gehören auch Tankcontainer)

IMDG Code basiert weitgehend auf den UN-Modellvorschriften TDG („Orange Book“)

Ergänzende Regelungen des IMDG Codes zu den UN-Modellvorschriften TDG finden sich in den Sonder-

vorschriften 9xx im Teil 3, im Teil 5 (Dokumentation) und im Teil 7 (z. B. Stau- und Trennvorschriften)

Das Amdt 39-18 wurde von MSC 99 beschlossen mit Resolution 442(99)

Im Amdt 39-18 ist die 20. Ausgabe der UN Modellvorschriften TDG umgesetzt

Verbindlich anzuwenden ab 1.1.2020

Freiwillige Anwendung möglich ab 1.1.2019 (damit synchron zu ADR/RID/ADN)

Deutsche Übersetzung:

Bekanntmachung im Verkehrsblatt erfolgt voraussichtlich im Dezember 2018

Einführung in Deutschland:

Durch entspürechende Änderung der GGVSee (voraussichtlich 1. Quartal 2019)

Die Duldung der vorzeitigen Anwendung wird im Dezember 2018 kommuniziert

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Termine & Fristen

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IMO Gremien für den Transport von Gefahrgut im Seeverkehr

TI-LO-SY | R. Neureiter | 08.11.18 | Änderungen/Neuerungen im IMDG Code 39-18

Maritime Safety Committee (MSC)

beschließt Änderungen des SOLAS Übereinkommens

beschließt Änderungen verbindlicher Internationaler Codes, wie IMDG Code und IMSBC Code

beschließt Änderungen der technischen Anlagen des CSC Übereinkommens

fasst Beschlüsse zu Richtlinien, z.B. CTU Code, EmS, MFAG

Sub-Committee on the Carriage of Cargoes and Containers (CCC)

zuständig für IMDG Code, IMSBC Code, IBC Code, IGC Code, INF Code, CTU Code, CSS Code, MFAG, EmS Guide

berät eingereichte Dokumente in jährlichen Sitzungen

bereitet die Entscheidungen des MSC vor

Editorial & Technical Group of the Sub-Committee on the Carriage of Cargoes and Containers (E&T Group)

arbeitet in halbjährlichen Sitzungen die Änderungen/Neuerungen aus angenommenen Dokumenten in den IMDG

Code ein und erstellt die Entwurfsfassungen für die jeweils nächste Ausgabe des IMDG Codes

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Allgemeine Bestimmungen

TI-LO-SY | R. Neureiter | 08.11.18 | Änderungen/Neuerungen im IMDG Code 39-18

Unterscheidung der Begriffe Risk (Risiko) und Hazard (Gefahr)

Aktualisierung der Verweise auf GHS und auf das UN Handbuch Prüfungen und Kriterien

Neue Begriffsbestimmung:

IMO Tank Typ 9 (Straßenfahrzeug mit Flaschen- bzw. Großflaschenbatterien (= Batteriefahrzeug im ADR)

Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential:

zuständige Behörden können über den IMDG Code hinaus weitere Regelungen treffen, sofern sie auf

international anwendbaren Standards beruhen, z.B. RL 2008/43/EG

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Klassifizierung (I)

TI-LO-SY | R. Neureiter | 08.11.18 | Änderungen/Neuerungen im IMDG Code 39-18

Hochviskose entzündbare flüssige Stoffe

Bei der in 2.3.2.2 angegebenen Möglichkeit, hochviskose Stoffe mit einem Flammpunkt <23 °C in

Behältnissen ≤ 30 L in Verpackungsgruppe III einzustufen, wurde das Volumen der Behältnisse von 30 L auf

450 L erhöht.

Bei der in 2.3.2.5 angegebenen Möglichkeit, hochviskose Stoffe mit einem Flammpunkt 23 °C, die keine

andere Gefahren aufweisen, von den Vorschriften für die Verpackungszulassung und Verpackungskenn-

zeichnung auszunehmen, wurde das Volumen der Behältnisse von 30 L auf 450 L erhöht.

Unverändert davon müssen bei der Nutzung dieser Erleichterung die Güterbeförderungseinheiten

entsprechend gekennzeichnet und im Beförderungsdokument deklariert und auf die Nutzung dieser

Erleichterungsregelung hingewiesen werden.

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Klassifizierung (II)

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Polymerisationsfähige Stoffe

In der Bemerkung zu Absatz 2.4.2.5.2 wird klargestellt, dass die Sondervorschrift 386 auch für Stoffe gilt, die

in eine n.a.g.-UN-Nummer der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8 eingestuft sind und gleichzeitig die

Einstufungskriterien der Klasse 4.1 für polymerisationsfähige Stoffe erfüllen.

Anm.: Diese Klarstellung ist zwar nicht IMDG Code-spezifisch, bewirkt jedoch insbesondere im Seeverkehr

eine erhebliche Erhöhung des Verantwortungsdruckes auf Verlader solcher Stoffe, sich mit der Erfüllung der

Sondervorschrift 386 auseinanderzusetzen.

Das beste Negativbeispiel hierfür ist die Havarie der „MSC Flaminia“ in 2012, zu der in diesem Jahr vom

zuständigen US-Gericht der Schuldspruch gegen Verlader (zu 55 %) und Tankoperator (zu 45 %) verkündet

worden war (näheres hierzu unter folgendem Link: https://www.gefahrgut-online.de/themen/msc-flaminia-us-

gericht-sieht-schuld-bei-chemiehersteller-und-container-operator-2215199.html?ggnl=20180926)

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Ortsbewegliche Tanks

TI-LO-SY | R. Neureiter | 08.11.18 | Änderungen/Neuerungen im IMDG Code 39-18

IMO-Tank Typ 9

Batteriefahrzeuge gemäß 6.8.3 ADR werden im IMDG-Code als IMO-Tanks Typ 9 definiert.

Einträgen für verdichtete Gase, die in solchen Fahrzeugen im Seeverkehr befördert werden dürfen, wurde in

der Gefahrgutliste die neue SV 974 zugeordnet.

Die technischen Anforderungen an solche Fahrzeuge sind im neuen Unterabschnitt 6.8.3.4 aufgelistet. Die

wesentliche Anforderung ist, dass die Batteriefahrzeuge nach den entsprechenden Vorschriften für den

Landverkehr zugelassen sein müssen.

Solche Fahrzeuge dürfen im Seeverkehr nur auf kurzen internationalen Seereisen befördert werden, d. h.

gesamte Seereise nicht mehr als 600 Seemeilen und während der Seereise Entfernung zu einem möglichen

Nothafen nicht mehr als 200 Seemeilen.

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Trennvorschiften (I)

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Den Trenngruppen werden codierte Bezeichnungen zugeordnet, z. B. „SGG1“ für die Trenngruppe 1 „Säuren“.

Diese Bezeichnung wird in Spalte 16b der Gefahrgutliste bei den jeweiligen UN-Nummern aufgeführt. Somit

lässt sich in der Gefahrgutliste des IMDG-Codes 2019 direkt erkennen, welcher Trenngruppe eine bestimmte

UN-Nummer ggf. zugeordnet ist.

In der Gefahrgutliste wird jetzt durchgängig allen Eintragungen für Stoffe, die gefährlich mit Alkalien reagieren,

der Trenncode „SG36“ (Getrennt von SGG18 Alkalien stauen) und allen Eintragungen für Stoffe, die

gefährlich mit Cyaniden reagieren, der der Trenncode „SG49“ (Getrennt von SGG6 Cyaniden stauen)

zugeordnet.

Bisher ergab sich die Trennanforderung nur aus den jeweiligen Eintragungen der Alkalien und Cyanide, die

von Säuren zu trennen sind; umgekehrt war bei den Eintragungen für die Säuren eine erforderliche Trennung

von Cyaniden bzw. Alkalien nicht zu erkennen.

Durch die Zuordnung der neuen Trenncodes bei den Säuren wird die Trennanforderung noch deutlicher zum

Ausdruck gebracht. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Versender bei einer n.a.g.-UN-

Nummer im Beförderungsdokument die Trenngruppe 6 „Cyanide“ oder 18 „Alkalien“.

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Trennvorschiften (II)

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Bisher ergab sich die Trennanforderung von Säuren nur einseitig aus den jeweiligen Eintragungen bei Alkalien

und Cyaniden; umgekehrt war bei den Einträgen für die Säuren die erforderliche Trennung von Cyaniden bzw.

Alkalien nicht zu erkennen. Nun wurde allen UN-Nummern, die gefährlich mit Alkalien reagieren, durchgängig

der Trenncode „SG36“ (Getrennt von SGG18 Alkalien stauen) und allen UN-Nummern, die gefährlich mit

Cyaniden reagieren, durchgängig der Trenncode „SG49“ (Getrennt von SGG6 Cyaniden stauen) zugeord-

net. Die Trenncodes in beide Richtungen schaffen bei den Trennanforderungen nun die nötige Klarheit.

Vielen UN-Nummern wurden neu die Trenncodes „SG35“ (Getrennt von SGG1 Säuren stauen), „SG36“

(Getrennt von SGG18 Alkalien stauen) und „SG49“ (Getrennt von SGG6 Cyaniden stauen) zugeordnet.

Bei SRS‘s und OP‘s mit der Zusatzgefahr „explosiv“, wurde der Trenncode „SG1“ wie folgt präzisiert:

„Trennung wie für Klasse 1 Unterklasse 1.3, jedoch in Bezug auf Güter der Klasse 1 Trennung wie für die

Hauptgefahr“.

Durch eine neue Tabelle (7.2.6.3.4) wird klargestellt, dass organische Peroxide mit Zusatzgefahren ohne

deren Berücksichtigung zusammengeladen werden dürfen, sofern sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

Bei den besonderen Stau- und Trennvorschriften für Containerschiffe wird der Wortlaut des IMDG-Codes so

geändert, dass Container mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

< 23 °C an Deck horizontal und vertikal mindestens 2,4 m entfernt von Zündquellen gestaut werden müssen.

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Stauvorschriften

TI-LO-SY | R. Neureiter | 08.11.18 | Änderungen/Neuerungen im IMDG Code 39-18

Änderungen und Neuerungen bei diversen Stau- und Trennvorschriften Stauvorschriften

Bei allen n.a.g.-Eintragungen, bei denen der richtige technische Name durch das Wort „STABILISIERT“ zu

ergänzen ist, sind die Staukategorie D und die Stauanweisung SW1 zu beachten, somit gelten für diese Güter

immer die Stauvorschriften „nur an Deck“ und „geschützt vor Wärmequellen“, ungeachtet welche Angabe in

der Gefahrgutliste bezüglich einer bestimmten UN-Nummer steht.

Bei Gegenständen der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 in den Verträglichkeitsgruppen C, D, E und F werden die

bisherigen Staukategorien 05 und 04 in die Staukategorie 03 geändert.

Bei den Stau-/Trennvorschriften auf Containerschiffen (7.4.2.3.2) wird der Wortlaut so geändert, dass

Container mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C an Deck

horizontal und vertikal mindestens 2,4 m entfernt von Zündquellen gestaut werden müssen.

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Temperaturkontrolle

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Der Abschnitt 7.3.7 für Güterbeförderungseinheiten unter Temperaturkontrolle wurde vollständig neu gefasst.

Die Vorschriften für Temperaturkontrolle gelten für:

selbstzersetzliche Stoffe wenn SADT ≤ 55 °C gem. 2.4.2.3.4.1,

organische Peroxide wenn SADT ≤ 50 °C bzw. ≤ 45 °C (je nach Typ und Testergebnis) gem. 2.5.3.4.1),

polymerisationsfähige Stoffe der Klasse 4.1, wenn SAPT für Verpackungen/IBCs ≤ 50 °C bzw. für

ortsbewegliche Tanks ≤ 45 °C gemäß Absatz 2.4.2.5.2,

Stoffe, die einer Stabilisierung bedürfen (in der Regel polymerisationsfähige Stoffe), deren offizielle

Benennung für die Beförderung (proper shipping name) gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6 mit dem Zusatz

„…., stabilisiert“ ergänzt werden muss und für die (im zur Beförderung aufgegebenen Zustand und in

Bezug auf ihre jeweilige Transportdauer) eine SAPT (mit oder ohne chemische Stabilisierung) für

Verpackungen/IBCs ≤ 50 °C bzw. für ortsbewegliche Tanks ≤ 45 °C ermittelt worden ist.

Damit werden insbesondere die Bestimmungen zur Temperatirkontrolle für polymerisationsfähige Stoffe

konsistenter in die Gesamtregelungen zur Temperaturkontrolle eingefügt.

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