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Nebenangebote – Nebenangebote – Chance oder Risiko ?Chance oder Risiko ?
4. WIRTGEN-Forum 25. Januar 2008
Rechtsanwalt Dr. jur. Günther SchalkRechtsanwalt Dr. jur. Günther SchalkFachanwalt für Bau- und Architektenrecht
„topjus“-RechtsanwälteKanzlei Kupferschmid Englert Pichl Grauvogl und Kollegen
Schrobenhausen – Ingolstadt – Pfaffenhofen - Nordhausen
Was ist ein Was ist ein „Nebenangebot“ ?„Nebenangebot“ ?
Haupt-angebot
Neben-angebot
„Amts-vorschlag“
Abweichung vom Hauptangebot
technisch sonstige Modalitäten
Rolle des NebenangebotsRolle des Nebenangebots
Bedeutung des Nebenangebots:
- baubetriebswirtschaftlich- im Vergaberecht- im Vertragsrecht
Bedeutung des NebenangebotsBedeutung des Nebenangebots
Haupt-angebot
Nebenangebot ?
Haupt-angebot
Neben-angebot
?
Neben-angebot
Hauptangebot ?
Bedeutung des NebenangebotsBedeutung des Nebenangebots
HAUPTgebäude
NEBENgebäude
Bedeutung des NebenangebotsBedeutung des Nebenangebots
HAUPTstraße
NEBENstraße
Bedeutung des NebenangebotsBedeutung des Nebenangebots
„HAUPTfrau“
„NEBENfrau“
Definition „Nebenangebot“Definition „Nebenangebot“
NebenangebotNebenangebot
Angebote mit inhaltlicher Abweichung vom Amtsentwurf, soweit es sich nicht
nur um eine Abweichung von den technischen Spezifikationen im Sinne des
§ 21 Nr. 2 VOB/A handelt
Die inhaltliche Abweichung kann sich auf die Leistung selbst, die
Rahmenbedingungen des Vertrags oder die Abrechnung beziehen
AbgrenzungAbgrenzung
NebenangebotNebenangebot
Änderungs-vorschlag
Bedarfs-/ EventualpositionSondervorschlag
Variante
Alternative
Alternativposition
Änderung an den Verdingungs-unterlagen
Nachtragsangebot
Nebenangebot im BaubetriebNebenangebot im Baubetrieb
Für den AuftragFür den Auftraggebergeber::
Vorteile:- Finanziell: billiger- Technisch: Innovation, Wartungsaufwand,
schnellere Realisierung- u.U. Verringerung der eigenen Risiken
Nachteile:- Mehraufwand vor Ausschreibung (Mind.Anford.)- Mehraufwand bei Angebotsprüfung/-wertung- Mögliche finanzielle Folgerisiken
Nebenangebot im BaubetriebNebenangebot im Baubetrieb
Für den AuftragFür den Auftragnehmernehmer::Vorteile:- Kreativität- Chancen für Mittelstand/Spezialfirmen
Nachteile:- Angebotsbearbeitung: erheblicher Mehraufwand
(zeitlich und finanziell)- u.U. Risikomehrung
„Vergaberecht“
Vergabe
§ Vergaberecht §
„Vergaberecht“…
„Vergabe“
„vergeblich“ ???
Neben-Neben-angebotangebot
Zulässigkeit von Nebenangeboten Zulässigkeit von Nebenangeboten (§ 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A)(§ 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A)
Nebenangebote zugelassen ?
zugelassen
nicht zugelasse
n
eingeschränkt zugelassen ?
Auftraggeber erklärt sich gar
nicht ?
Erklärung des Auftraggebers in den Verdingungsunterlagen
Leistungsbeschreibung beim Leistungsbeschreibung beim NebenangebotNebenangebot
????
entscheidend:
Auftraggeber muss wissen, worum es
geht !
Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung beim Nebenangebotbeim Nebenangebot
BayObLG:
„Nebenangebote müssen vom Bieter inhaltlich so ausgestaltet werden, dass sie der Auftraggeber ohne Weiteres
prüfen und werten kann sowie beurteilen kann, ob sie geeignet,
wirtschaftlich und gleichwertig sind.“
Im Ergebnis:
§ 9 VOB/A entsprechend!
Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung beim Nebenangebotbeim Nebenangebot
Unzureichende Leistungsbeschreibung des
Nebenangebots
Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung beim Nebenangebotbeim Nebenangebot
Das heißt:Das heißt:
- Vollständigkeit des Nebenangebots
- technische Ausführbarkeit
- Bezug zum Amtsentwurf (ersetzte Positionen)
- Vorteil(e) gegenüber dem Amtsentwurf
- Nachweis der Gleichwertigkeit !
- Zweckdienlichkeit
- Erfüllung der Mindestanforderungen
Mindestanforderungen
„Auftraggeber muss Mindestanforderungen in den
Verdingungsunterlagen vorgeben !“
EuGH, Okt. 2003: „Traunfellner-
Entscheidung“:
„Mindestanforderungen“Umsetzung der „Traunfellner-
Entscheidung“ in Deutschland ?
Mind.Anford. auf jeden Fall erforderlich !
Mind.Anford. nur für technische NA
erforderlich !
Mind.Anford. auch für nicht technische
NA erforderlich !
Wiedergabe von techn.
Normen (DIN, EN) reicht aus !
positive Beschrei-bung nötig !
Bezugnahme auf Haupt-LV reicht
aus ! ???
MindestanforderungenMindestanforderungen
- ausdrückliche Nennung erforderlich
- kein Leistungskatalog entspr. § 9 VOB/A nötig
- mindestens Nennung zentraler Aspekte und Kriterien aus dem Amtsentwurf
- auch negative Abgrenzung möglich
entscheidend: Erkennbarkeit aus Gesamtzusammenhang !
ACHTUNG: nur unterhalb des Schwellenwerts !!!
Formelle Anforderungen Formelle Anforderungen an den Bieteran den Bieter
§ 21 Nr. 3 VOB/A:
- Unterschrift
- Angabe der Anzahl der Nebenangebote
- Abgabe auf besonderer Anlage
- deutliche Kennzeichnung
Ausschluss aus der Wertung
(strittig: fakultativ oder zwingend)
Prüfung und Wertung durch den AGPrüfung und Wertung durch den AG
Abgabe des Nebenangebots durch den Bieter
PrüfungPrüfung durch den Auftraggeber durch den Auftraggeber
- rechnerisch-
technisch - wirtschaftlich
(§ 23 Nr. 2 VOB/A)
Möglichkeiten im Möglichkeiten im BietergesprächBietergespräch ? ?
(§ 24 VOB/A)
Rettungsanker Bietergespräch ?Rettungsanker Bietergespräch ?
Möglichkeiten im Möglichkeiten im BietergesprächBietergespräch ? ? (§ 24 VOB/A)(§ 24 VOB/A)
„Verhandlungen über den vorliegenden
Inhalt von Nebenangeboten“
(Nr. 1 Abs. 1)
„andere Verhandlungen“ über Nebenangebote oder
unumgängliche Änderungen geringen
Umfangs und sich daraus ergebende
Änderungen der Preise (Nr. 3)
Entscheidend: WertungEntscheidend: Wertung
§ 25 Nr. 5 VOB/A: Wertungspflicht !
Zusätzliche Wertungsstufen beim Nebenangebot:
- Zulässigkeit von Nebenangeboten
- Mindestanforderungen erfüllt ?
- Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ?
- Gleichwertigkeit objektiv gegeben ?
- Wirtschaftlichkeitsvergleich
„„Gleichwertigkeit“Gleichwertigkeit“
erforderlich:
quantitative Gleichwertigkeit
qualitative Gleichwertigkeit
Abmagerungsangebot ( Einsparungen
erläutern !)
geringerer technischer Standard
(„Stahl statt Edelstahl“)
Ausschluss !!!
VertragsrechtVertragsrecht
„„Beziehungsgeflecht“ Beziehungsgeflecht“ bei der Bauausführungbei der Bauausführung
§§
Bauherr
Sub- unternehmer
Bauunter-nehmen
Architekt/Planer
Sonder-fachleute
Zoll und Staatsanwalt-
schaft
Wer zahlt die Zeche ???
Verlagerung der Risiken ?Verlagerung der Risiken ?
WICHTIG:
Keine pauschale Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer !!!
Auftragnehmer hat (zusätzlich) nur die Risiken zu tragen, die durch die Beauftragung des
Nebenangebots begründet wurden
(= nebenangebotsspezifische Risiken)
Haftung im Vertrag
Auftrag-geber Auftrag-
nehmerPlaner
Sonder-fachleute
Baugrund Baustoff
Anordnungen
Werk-erfolg
(Bauwerk)
„mangelfreies Entstehen-lassen des
Werks“
Werk-erfolg
(Aufgabe)
Beispiel: Brücke
Zu guter Letzt…
Noch Fragen ?
Dr. jur. Günther Schalk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel. 08252/894662 E-Mail [email protected]
Vielen Dank für Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !Ihre Aufmerksamkeit !