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Nebenangebote – Nebenangebote – Chance oder Chance oder Risiko ? Risiko ? 4. WIRTGEN-Forum 25. Januar 2008 Rechtsanwalt Dr. jur. Günther Rechtsanwalt Dr. jur. Günther Schalk Schalk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht „topjus“-Rechtsanwälte Kanzlei Kupferschmid Englert Pichl Grauvogl und Kollegen Schrobenhausen – Ingolstadt – Pfaffenhofen - Nordhausen

Nebenangebote – Chance oder Risiko ? 4. WIRTGEN-Forum 25. Januar 2008 Rechtsanwalt Dr. jur. Günther Schalk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht topjus-Rechtsanwälte

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Nebenangebote – Nebenangebote – Chance oder Risiko ?Chance oder Risiko ?

4. WIRTGEN-Forum 25. Januar 2008

Rechtsanwalt Dr. jur. Günther SchalkRechtsanwalt Dr. jur. Günther SchalkFachanwalt für Bau- und Architektenrecht

„topjus“-RechtsanwälteKanzlei Kupferschmid Englert Pichl Grauvogl und Kollegen

Schrobenhausen – Ingolstadt – Pfaffenhofen - Nordhausen

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Was ist ein Was ist ein „Nebenangebot“ ?„Nebenangebot“ ?

Haupt-angebot

Neben-angebot

„Amts-vorschlag“

Abweichung vom Hauptangebot

technisch sonstige Modalitäten

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Rolle des NebenangebotsRolle des Nebenangebots

Bedeutung des Nebenangebots:

- baubetriebswirtschaftlich- im Vergaberecht- im Vertragsrecht

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Bedeutung des NebenangebotsBedeutung des Nebenangebots

Haupt-angebot

Nebenangebot ?

Haupt-angebot

Neben-angebot

?

Neben-angebot

Hauptangebot ?

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Bedeutung des NebenangebotsBedeutung des Nebenangebots

HAUPTgebäude

NEBENgebäude

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Bedeutung des NebenangebotsBedeutung des Nebenangebots

HAUPTstraße

NEBENstraße

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Bedeutung des NebenangebotsBedeutung des Nebenangebots

„HAUPTfrau“

„NEBENfrau“

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Definition „Nebenangebot“Definition „Nebenangebot“

NebenangebotNebenangebot

Angebote mit inhaltlicher Abweichung vom Amtsentwurf, soweit es sich nicht

nur um eine Abweichung von den technischen Spezifikationen im Sinne des

§ 21 Nr. 2 VOB/A handelt

Die inhaltliche Abweichung kann sich auf die Leistung selbst, die

Rahmenbedingungen des Vertrags oder die Abrechnung beziehen

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AbgrenzungAbgrenzung

NebenangebotNebenangebot

Änderungs-vorschlag

Bedarfs-/ EventualpositionSondervorschlag

Variante

Alternative

Alternativposition

Änderung an den Verdingungs-unterlagen

Nachtragsangebot

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Nebenangebot im BaubetriebNebenangebot im Baubetrieb

Für den AuftragFür den Auftraggebergeber::

Vorteile:- Finanziell: billiger- Technisch: Innovation, Wartungsaufwand,

schnellere Realisierung- u.U. Verringerung der eigenen Risiken

Nachteile:- Mehraufwand vor Ausschreibung (Mind.Anford.)- Mehraufwand bei Angebotsprüfung/-wertung- Mögliche finanzielle Folgerisiken

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Nebenangebot im BaubetriebNebenangebot im Baubetrieb

Für den AuftragFür den Auftragnehmernehmer::Vorteile:- Kreativität- Chancen für Mittelstand/Spezialfirmen

Nachteile:- Angebotsbearbeitung: erheblicher Mehraufwand

(zeitlich und finanziell)- u.U. Risikomehrung

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„Vergaberecht“

Vergabe

§ Vergaberecht §

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„Vergaberecht“…

„Vergabe“

„vergeblich“ ???

Neben-Neben-angebotangebot

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Zulässigkeit von Nebenangeboten Zulässigkeit von Nebenangeboten (§ 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A)(§ 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A)

Nebenangebote zugelassen ?

zugelassen

nicht zugelasse

n

eingeschränkt zugelassen ?

Auftraggeber erklärt sich gar

nicht ?

Erklärung des Auftraggebers in den Verdingungsunterlagen

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Leistungsbeschreibung beim Leistungsbeschreibung beim NebenangebotNebenangebot

????

entscheidend:

Auftraggeber muss wissen, worum es

geht !

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Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung beim Nebenangebotbeim Nebenangebot

BayObLG:

„Nebenangebote müssen vom Bieter inhaltlich so ausgestaltet werden, dass sie der Auftraggeber ohne Weiteres

prüfen und werten kann sowie beurteilen kann, ob sie geeignet,

wirtschaftlich und gleichwertig sind.“

Im Ergebnis:

§ 9 VOB/A entsprechend!

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Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung beim Nebenangebotbeim Nebenangebot

Unzureichende Leistungsbeschreibung des

Nebenangebots

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Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung beim Nebenangebotbeim Nebenangebot

Das heißt:Das heißt:

- Vollständigkeit des Nebenangebots

- technische Ausführbarkeit

- Bezug zum Amtsentwurf (ersetzte Positionen)

- Vorteil(e) gegenüber dem Amtsentwurf

- Nachweis der Gleichwertigkeit !

- Zweckdienlichkeit

- Erfüllung der Mindestanforderungen

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Mindestanforderungen

„Auftraggeber muss Mindestanforderungen in den

Verdingungsunterlagen vorgeben !“

EuGH, Okt. 2003: „Traunfellner-

Entscheidung“:

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„Mindestanforderungen“Umsetzung der „Traunfellner-

Entscheidung“ in Deutschland ?

Mind.Anford. auf jeden Fall erforderlich !

Mind.Anford. nur für technische NA

erforderlich !

Mind.Anford. auch für nicht technische

NA erforderlich !

Wiedergabe von techn.

Normen (DIN, EN) reicht aus !

positive Beschrei-bung nötig !

Bezugnahme auf Haupt-LV reicht

aus ! ???

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MindestanforderungenMindestanforderungen

- ausdrückliche Nennung erforderlich

- kein Leistungskatalog entspr. § 9 VOB/A nötig

- mindestens Nennung zentraler Aspekte und Kriterien aus dem Amtsentwurf

- auch negative Abgrenzung möglich

entscheidend: Erkennbarkeit aus Gesamtzusammenhang !

ACHTUNG: nur unterhalb des Schwellenwerts !!!

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Formelle Anforderungen Formelle Anforderungen an den Bieteran den Bieter

§ 21 Nr. 3 VOB/A:

- Unterschrift

- Angabe der Anzahl der Nebenangebote

- Abgabe auf besonderer Anlage

- deutliche Kennzeichnung

Ausschluss aus der Wertung

(strittig: fakultativ oder zwingend)

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Prüfung und Wertung durch den AGPrüfung und Wertung durch den AG

Abgabe des Nebenangebots durch den Bieter

PrüfungPrüfung durch den Auftraggeber durch den Auftraggeber

- rechnerisch-

technisch - wirtschaftlich

(§ 23 Nr. 2 VOB/A)

Möglichkeiten im Möglichkeiten im BietergesprächBietergespräch ? ?

(§ 24 VOB/A)

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Rettungsanker Bietergespräch ?Rettungsanker Bietergespräch ?

Möglichkeiten im Möglichkeiten im BietergesprächBietergespräch ? ? (§ 24 VOB/A)(§ 24 VOB/A)

„Verhandlungen über den vorliegenden

Inhalt von Nebenangeboten“

(Nr. 1 Abs. 1)

„andere Verhandlungen“ über Nebenangebote oder

unumgängliche Änderungen geringen

Umfangs und sich daraus ergebende

Änderungen der Preise (Nr. 3)

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Entscheidend: WertungEntscheidend: Wertung

§ 25 Nr. 5 VOB/A: Wertungspflicht !

Zusätzliche Wertungsstufen beim Nebenangebot:

- Zulässigkeit von Nebenangeboten

- Mindestanforderungen erfüllt ?

- Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ?

- Gleichwertigkeit objektiv gegeben ?

- Wirtschaftlichkeitsvergleich

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„„Gleichwertigkeit“Gleichwertigkeit“

erforderlich:

quantitative Gleichwertigkeit

qualitative Gleichwertigkeit

Abmagerungsangebot ( Einsparungen

erläutern !)

geringerer technischer Standard

(„Stahl statt Edelstahl“)

Ausschluss !!!

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VertragsrechtVertragsrecht

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„„Beziehungsgeflecht“ Beziehungsgeflecht“ bei der Bauausführungbei der Bauausführung

§§

Bauherr

Sub- unternehmer

Bauunter-nehmen

Architekt/Planer

Sonder-fachleute

Zoll und Staatsanwalt-

schaft

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Wer zahlt die Zeche ???

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Verlagerung der Risiken ?Verlagerung der Risiken ?

WICHTIG:

Keine pauschale Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer !!!

Auftragnehmer hat (zusätzlich) nur die Risiken zu tragen, die durch die Beauftragung des

Nebenangebots begründet wurden

(= nebenangebotsspezifische Risiken)

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Haftung im Vertrag

Auftrag-geber Auftrag-

nehmerPlaner

Sonder-fachleute

Baugrund Baustoff

Anordnungen

Werk-erfolg

(Bauwerk)

„mangelfreies Entstehen-lassen des

Werks“

Werk-erfolg

(Aufgabe)

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Beispiel: Brücke

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Zu guter Letzt…

Noch Fragen ?

Dr. jur. Günther Schalk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Tel. 08252/894662 E-Mail [email protected]

Vielen Dank für Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !Ihre Aufmerksamkeit !