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Neue landesrechtlichen
Rahmenbedingungen
in der Pflege
2 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Allgemeine Ziele der Landesregierung
• Selbstbestimmung erhalten
• Teilhabe ermöglichen
• Schutz gewähren
• Perspektiven entwickeln für ein
Leben mit Pflegebedürftigkeit
3 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Was will die Landesregierung?
• Barbara Steffens: Pflege vom „Menschen her denken“
• Lösung liegt im Quartier
• Angehörigen eigene Rolle geben
• Beratung weiterentwickeln
• Kommunen unterstützen
• partizipativer Prozess
4 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Novelle
Landespflegegesetz
und
Wohn- und Teilhabegesetz
5 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Ziele
Für alte Menschen, Pflegebedürftige und Angehörige ist:
• in jeder Lebensphase Selbstbestimmung gestärkt,
• gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht,
• leistungsfähige Unterstützungsstruktur sichergestellt,
• Versorgungssicherheit gewährleistet und
• Wunsch- und Wahlrecht garantiert.
6 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Bewährtes beibehalten
• Trägervielfalt
• Kommunale Pflegeplanung
• Beratung
• Hier weniger Regelungs- als Umsetzungsbedarf
• bpa Forderung: keine Bedarfslenkung durch die Hintertür
7 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Förderung
Voraussetzung für die Förderung:
Beachtung der Qualitätsanforderungen aus
• SGB XI
• Wohn- und Teilhabegesetz NRW
• aus nachgeordneten Verordnungen
• Gesetze und Verordnungen aufeinander abgestimmt.
• WTG deutlich verändert, neue Gliederung
• vereinfachte Regelungen
8 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Förderung
Der örtliche Träger der Sozialhilfe fördert:
1.) ambulante Einrichtungen:
durchschnittliche betriebsnotwendigen Investitions-
aufwendungen durch angemessene Pauschalen
2.) Gasteinrichtungen:
bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss
3.) vollstationären Einrichtungen: Pflegewohngeld
gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendung nach Zustimmung des überörtlichen Sozialhilfeträgers
9 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Kommunen erhalten höheren Stellenwert in der Pflege
• Partizipation älterer Menschen
•Beratungsstrukturen zur Unterstützung der Kommunen
• Koordinierung und Qualifizierung von
• Beratungsangeboten einschließlich der
• Wohnberatungsstellen
• besondere alternative Wohn- und Betreuungsformen
• Umsetzung von Quartierskonzepten
• usw.
10 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Wohn- und Teilhabegesetz
Ziel:
• Schutz von Teilhabe, Selbstbestimmung und
Versorgungssicherheit von pflegebedürftigen
Menschen und Menschen mit einer Behinderung
Zentrale Bestandteile:
• Charta der Rechte Hilfe- und pflegebedürftiger • Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen
11 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Wirkung
Unter das WTG fallen Angebote für
• alte und pflegebedürftige Menschen
• für Menschen mit Behinderung
• zwei Dimensionen des Schutzzwecks:
• Schutz bei strukturellen Abhängigkeiten
• individuelle Hilfs- und Unterstützungsbedarfe
12 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Neuerungen
bisher:
1.) Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Feststellung einer (tatsächlichen) strukturellen Abhängigkeit
2.) einheitlicher Einrichtungsbegriff mit allgemein- verbindlichen und gleichen Anforderungen passt nicht auf Vielfalt der Wohn- & Betreuungskonzepte zukünftig:
passgenaue und abgestufte Anforderungen für einzelne Angebotstypen
13 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Neuerungen
bisher:
Schutzbedarf vor allem bei rechtlich oder tatsächlich
struktureller Abhängigkeit von Leistungsanbietern
zukünftig auch:
Individueller Grad des Hilfs- und Unterstützungs-
bedarfes als weitere wichtige Dimension
keine starren oder schematischen Lösungen!
14 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Neuerungen
Keine Ausdehnung der Anforderungen, des Prüfwesens und der Bürokratie!
bisher: • einheitliche Anforderungen und Prüfverfahren
zukünftig: • abgestufte und passgenaue Vorgaben und Verfahren fördert alternative Wohn- und Betreuungskonzepte
Voraussetzung für diese große Flexibilität: Qualitätssicherung in den ambulanten Diensten
15 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Selbstbestimmt!
Selbstbestimmungsrecht der betreuten Menschen
ist Maßstab bei Gestaltung der Anforderungen und Prüfverfahren Beratungsorientierter Ansatz der Prüfbehörden:
Prüfbehörde, Ansprechpartner und Ratgeber
16 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Angebotstypen
1.) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
2.) ambulant betreute Wohn- oder Hausgemeinschaften - selbstverantwortet, anbieterverantwortet
3.) Servicewohnen
4.) Ambulante Dienste
5.) Gasteinrichtungen - Hospize, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitbetreuung
17 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Definition und Anforderungen bleiben,Erleichterung bei Überprüfung der Qualität
• beim Personal (z.B. Leistungsvereinbarungen)
• bei der Wohnqualität (z.B. Einzelzimmerquote)
• bei der Barrierefreiheit (in LBauO geregelt)
• bei der Überprüfung (z.B. Klärung mit MDK, ggf. Intervall-Flexibilisierung)
18 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
• Ziel zur Umsetzung des NRW- Raumprogrammes bis
2018 bleibt
• dem Modernisierungsstau bei „Alteinrichtungen“
soll mit einer Rückkehr zur 4% AFA begegnet
werden.
bei Neubaumaßnahmen bleibt es bei 2% AFA
Anmerkung:
bpa lehnt Ungleichbehandlung ab
Frage: wie ist die Förderung bei Ersatzneubauten?
19 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Anforderungen an die Wohnqualität
• max. 80 Plätze (Abweichung mit Zustimmung der zuständigen
Behörde möglich)
• Einzelzimmerquote von 80% (bei Neubauten voraussichtlich 100%)
• Mindestzimmergrößen (Einzelzimmer 14qm; Doppelz. 24 qm)
• Mindestnettogrundfläche 45 qm je Nutzer/in
• Eigenes Duschbad mit WC pro Zimmer, Tandemlösung sind zulässig
• Mindestens ein Krisenzimmer für je 30 Nutzer/innen die in DZ leben
• Mindestens ein Pflegebad
20 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Wohngemeinschaften
Gemeinschaftliches Leben pflegebedürftiger Menschen
oder
Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung Konzept: gemeinsamer Hausstand, gemeinsames LebenVarianten:selbstverantwortet oder anbieterverantwortet
Angebot: Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen oder mehrere Leistungserbringer
Nachfolgend sind die voraussichtlichen Bedingungen dargestellt
21 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
WG...selbstverantwortet
Rechtliche und tatsächliche Unabhängigkeit der Nutzer/innen
• Ansprüche auf Wohnraumüberlassung
• Pflege- und Betreuungsleistungen
Zusammenschluss der Nutzer/innen bzw. gesetzlichen
Vertreter/innen ohne bestimmenden Einfluss der Anbieter
Selbstbestimmungsrecht im Vordergrund
Qualitätssicherung indirekt (QS ambulanter Dienste)
Behörde prüft Vorliegen der „Selbstverantwortlichkeit“
auf Wunsch Beratung oder anlassbezogene Prüfung
22 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
WG...selbstverantwortet• Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn
• 1. die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich
voneinander unabhängig sind und
• 2. die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter
mindestens
• a) bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und
Leistungsanbieter frei sind,
• b) das Hausrecht ausüben,
• c) über die Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer entscheiden,
• d) die Gemeinschaftsräume selbst gestalten
• e) die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und
• f) die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt
gemeinschaftlich gestalten.
• Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen auf diese Entscheidungen
keinen bestimmenden Einfluss haben.
23 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
WG...selbstverantwortet
Sofern Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter
bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend
mitwirken muss sichergestellt werden, dass die
Selbstverantwortung der Nutzerinnen und Nutzer nach
Abschluss der Gründungsphase nicht eingeschränkt ist.
24 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
WG...anbieterverantwortet
WG ist anbieterverantwortet, wenn nicht selbstverantwortet Ziel:Flexibilität schaffen ohne Billigangeboten Vorschub zu leisten
Plätze: max. 12 Nutzer/innen
Orientierung an den Anforderungen für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, aber mit deutlichen entsprechenden Anpassungen bzw. reduzierten Anforderungen
25 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
WG...anbieterverantwortet
Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet,
• 1. bei fehlender rechtlicher Unabhängigkeit von
Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen
• 2. wenn die ausschließliche Entscheidungs- und
Gestaltungsmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer
in der Wohngemeinschaft nicht gegeben ist.
Siehe Folie 23
26 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
WG...anbieterverantwortet
Voraussichtliche Anforderungen an die Wohnqualität nach
dem WTG
• Räumen Einzelzimmerquote 100 %
• Auf Wunsch kann Personen, die in einer Partnerschaft leben die Zusammenlegung von
zwei Zimmern zu einer Nutzungseinheit ermöglicht werden.
Voraussichtliche Anforderungen nach der VO:
• ein Duschbad mit WC für maximal 4 Personen
• Mindestzimmergrößen (Einzelzimmer 14 qm); bei
Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die
zuständige Behörde Abweichungen von dieser Anforderung
zulassen, wenn dies durch eine größere
Gemeinschaftsfläche ausgeglichen wird
27 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
WG...anbieterverantwortet
• keine Durchgangszimmer zulässig, Zugang zu den
Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar
von den Verkehrsflächen oder Gemeinschaftsräumen
möglich sein
• mindestens ein Raum für die gemeinschaftliche Nutzung,
Beachtung der Mindestflächen pro Nutzer/in (3 qm) und
bei entsprechender Konzeption Vorhalten eines
Dienstzimmers; Behörde kann Abweichungen zulassen,
wenn Ausgleichsfläche bei Einzelzimmern vorhanden ist
• mindestens eine Küche mit einer dem Bedarf der
Nutzerinnen und Nutzer entsprechenden
Küchenausstattung
28 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Servicewohnen
jeweils baulich abgeschlossene Wohnungen
verpflichtendes Angebot von
• allgemeinen Unterstützungsleistungen
• frei wählbare von Pflege-, Teilhabe- und
Betreuungsleistungen (unabhängig vom Anbieter)
WTG verlangt nur Absicherung der Wahlfreiheit
und Transparenz über Leistungsangebote
29 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Servicewohnen
• Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung
rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für
allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der
hauswirtschaftlichen Versorgung, Notrufdienste oder die
Vermittlung von Betreuungsleistungen (Grundleistungen)
verbunden ist.
30 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
ambulante Dienste
mobile Pflege- und Betreuungsdienste bei Einsatz in
Wohngemeinschaften (Anzeigepflicht)
bisher Ordnungsbehördengesetz, künftig WTG-Behörde
Prüfungen nur anlassbezogen (Subsidarität!)
mehr Freiheiten bei alternativen Wohnformen
individueller Schutzbedarf unabhängig vom Ort
31 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
ambulante Dienste
mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich
Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes in
Wohngemeinschaften erbringen
Grundsätzliche Anforderungen nach dem WTG
• Alle Anforderungen gelten für ambulante Dienste nur
insoweit, als sie ihre Leistungen in ambulant betreuten
Wohngemeinschaften erbringen. Ausnahme: Die
Anzeigepflicht gilt für alle ambulanten Dienste, egal, wo
sie ihre Leistungen erbringen.
32 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
ambulante Dienste
• Soweit ambulante Dienste ihre Leistungen
selbstverantworteten Wohngemeinschaften erbringen,
wird die Erfüllung der Pflichten der
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von den
zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen
überwacht. Vor einer Prüfung durch die zuständige
Behörde hat diese den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder den Prüfdienst der privaten
Pflegeversicherung zu informieren und ihm Gelegenheit
zur vorrangigen Prüfung zu geben, soweit die
Leistungserbringung in deren gesetzlichen
Zuständigkeitsbereich fällt.
33 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
ambulante Dienste
• Eine eigene Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt
in diesen Fällen nur, sofern eine umgehende eigene
Prüfung wegen einer akuten Gefahr für die Nutzerinnen
und Nutzer ausnahmsweise geboten ist, die Prüfung des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder
des Prüfdienstes der privaten Pflegeversicherung nicht
zeitnah erfolgt oder keine hinreichende
Entscheidungsgrundlage erbringt.
34 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Gasteinrichtungen
• Kurzzeitbetreuung und Hospize:
- grundsätzlich ähnliche Anforderungen wie bei
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
• Tages- und Nachtpflege:
- grundsätzlich nur allgemeinen Anforderungen
- Anpassungen je nach konkretem
Angebots(unter)typ
35 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Gasteinrichtungen
• Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene
Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder
pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit
Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und
ihnen Betreuungsleistungen anzubieten.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege,
Kurzzeitpflege sowie Hospize
36 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Prüfverfahren
keine einheitliche Wahrnehmung der Prüfaufgaben:
WTG Ordnungsrecht
MDK Leistungsrecht
Neu:
bei beanstandungsfreien Prüfergebnissen:
• Verlängerung der Prüfintervalle möglich
• Verbindlichkeit der Kooperation der Prüfer festlegen
• unangemeldete Regelüberprüfungen nach WTG bleiben
37 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Transparenz
• Wurde bis heute nicht umgesetzt
• Ziel: umgehende und rechtsichere Umsetzung
• Erfahrungen und Rechtsprechung aus
• Pflegetransparenzvereinbarungen berücksichtigen
• bpa Forderung : keine Verunsicherung der
Verbraucherinnen und
Verbraucher
• Veröffentlichungspflichten mit anderen
Veröffentlichungen abstimmen
38 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Zeitschiene
Ende 2012:
• Einleitung der Ressortabstimmung für WTG und PfG
• Beratung der Gesetzes-/Verordnungsentwürfe im Kabinett
• im direkten Anschluss: öffentliche Verbändeanhörung
Erarbeitung der Regierungsentwürfe
• Kabinettbeschluss
Ziel: Sicherstellung der fachlich erforderlichen Bearbeitungszeiten für
alle Beteiligten und zeitnahe Einbringung in den Landtag.
39 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!