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Neue landesrechtlichen Rahmenbedingungen in der Pflege

Neue landesrechtlichen Rahmenbedingungen in der Pflege Hans Peter Knips Landesbeauftragter

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Neue landesrechtlichen

Rahmenbedingungen

in der Pflege

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2 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Allgemeine Ziele der Landesregierung

• Selbstbestimmung erhalten

• Teilhabe ermöglichen

• Schutz gewähren

• Perspektiven entwickeln für ein

Leben mit Pflegebedürftigkeit

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3 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Was will die Landesregierung?

• Barbara Steffens: Pflege vom „Menschen her denken“

• Lösung liegt im Quartier

• Angehörigen eigene Rolle geben

• Beratung weiterentwickeln

• Kommunen unterstützen

• partizipativer Prozess

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4 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Novelle

Landespflegegesetz

und

Wohn- und Teilhabegesetz

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5 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Ziele

Für alte Menschen, Pflegebedürftige und Angehörige ist:

• in jeder Lebensphase Selbstbestimmung gestärkt,

• gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht,

• leistungsfähige Unterstützungsstruktur sichergestellt,

• Versorgungssicherheit gewährleistet und

• Wunsch- und Wahlrecht garantiert.

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6 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Bewährtes beibehalten

• Trägervielfalt

• Kommunale Pflegeplanung

• Beratung

• Hier weniger Regelungs- als Umsetzungsbedarf

• bpa Forderung: keine Bedarfslenkung durch die Hintertür

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7 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Förderung

Voraussetzung für die Förderung:

Beachtung der Qualitätsanforderungen aus

• SGB XI

• Wohn- und Teilhabegesetz NRW

• aus nachgeordneten Verordnungen

• Gesetze und Verordnungen aufeinander abgestimmt.

• WTG deutlich verändert, neue Gliederung

• vereinfachte Regelungen

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8 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Förderung

Der örtliche Träger der Sozialhilfe fördert:

1.) ambulante Einrichtungen:

durchschnittliche betriebsnotwendigen Investitions-

aufwendungen durch angemessene Pauschalen

2.) Gasteinrichtungen:

bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss

3.) vollstationären Einrichtungen: Pflegewohngeld

gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendung nach Zustimmung des überörtlichen Sozialhilfeträgers

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9 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Kommunen erhalten höheren Stellenwert in der Pflege

• Partizipation älterer Menschen

•Beratungsstrukturen zur Unterstützung der Kommunen

• Koordinierung und Qualifizierung von

• Beratungsangeboten einschließlich der

• Wohnberatungsstellen

• besondere alternative Wohn- und Betreuungsformen

• Umsetzung von Quartierskonzepten

• usw.

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10 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Wohn- und Teilhabegesetz

Ziel:

• Schutz von Teilhabe, Selbstbestimmung und

Versorgungssicherheit von pflegebedürftigen

Menschen und Menschen mit einer Behinderung

Zentrale Bestandteile:

• Charta der Rechte Hilfe- und pflegebedürftiger • Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte

von Menschen mit Behinderungen

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11 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Wirkung

Unter das WTG fallen Angebote für

• alte und pflegebedürftige Menschen

• für Menschen mit Behinderung

• zwei Dimensionen des Schutzzwecks:

• Schutz bei strukturellen Abhängigkeiten

• individuelle Hilfs- und Unterstützungsbedarfe

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12 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Neuerungen

bisher:

1.) Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Feststellung einer (tatsächlichen) strukturellen Abhängigkeit

2.) einheitlicher Einrichtungsbegriff mit allgemein- verbindlichen und gleichen Anforderungen passt nicht auf Vielfalt der Wohn- & Betreuungskonzepte zukünftig:

passgenaue und abgestufte Anforderungen für einzelne Angebotstypen

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13 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Neuerungen

bisher:

Schutzbedarf vor allem bei rechtlich oder tatsächlich

struktureller Abhängigkeit von Leistungsanbietern

zukünftig auch:

Individueller Grad des Hilfs- und Unterstützungs-

bedarfes als weitere wichtige Dimension

keine starren oder schematischen Lösungen!

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14 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Neuerungen

Keine Ausdehnung der Anforderungen, des Prüfwesens und der Bürokratie!

bisher: • einheitliche Anforderungen und Prüfverfahren

zukünftig: • abgestufte und passgenaue Vorgaben und Verfahren fördert alternative Wohn- und Betreuungskonzepte

Voraussetzung für diese große Flexibilität: Qualitätssicherung in den ambulanten Diensten

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15 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Selbstbestimmt!

Selbstbestimmungsrecht der betreuten Menschen

ist Maßstab bei Gestaltung der Anforderungen und Prüfverfahren Beratungsorientierter Ansatz der Prüfbehörden:

Prüfbehörde, Ansprechpartner und Ratgeber

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16 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Angebotstypen

1.) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

2.) ambulant betreute Wohn- oder Hausgemeinschaften - selbstverantwortet, anbieterverantwortet

3.) Servicewohnen

4.) Ambulante Dienste

5.) Gasteinrichtungen - Hospize, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitbetreuung

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17 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Definition und Anforderungen bleiben,Erleichterung bei Überprüfung der Qualität

• beim Personal (z.B. Leistungsvereinbarungen)

• bei der Wohnqualität (z.B. Einzelzimmerquote)

• bei der Barrierefreiheit (in LBauO geregelt)

• bei der Überprüfung (z.B. Klärung mit MDK, ggf. Intervall-Flexibilisierung)

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18 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

• Ziel zur Umsetzung des NRW- Raumprogrammes bis

2018 bleibt

• dem Modernisierungsstau bei „Alteinrichtungen“

soll mit einer Rückkehr zur 4% AFA begegnet

werden.

bei Neubaumaßnahmen bleibt es bei 2% AFA

Anmerkung:

bpa lehnt Ungleichbehandlung ab

Frage: wie ist die Förderung bei Ersatzneubauten?

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19 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Anforderungen an die Wohnqualität

• max. 80 Plätze (Abweichung mit Zustimmung der zuständigen

Behörde möglich)

• Einzelzimmerquote von 80% (bei Neubauten voraussichtlich 100%)

• Mindestzimmergrößen (Einzelzimmer 14qm; Doppelz. 24 qm)

• Mindestnettogrundfläche 45 qm je Nutzer/in

• Eigenes Duschbad mit WC pro Zimmer, Tandemlösung sind zulässig

• Mindestens ein Krisenzimmer für je 30 Nutzer/innen die in DZ leben

• Mindestens ein Pflegebad

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20 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Wohngemeinschaften

Gemeinschaftliches Leben pflegebedürftiger Menschen

oder

Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung Konzept: gemeinsamer Hausstand, gemeinsames LebenVarianten:selbstverantwortet oder anbieterverantwortet

Angebot: Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen oder mehrere Leistungserbringer

Nachfolgend sind die voraussichtlichen Bedingungen dargestellt

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21 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

WG...selbstverantwortet

Rechtliche und tatsächliche Unabhängigkeit der Nutzer/innen

• Ansprüche auf Wohnraumüberlassung

• Pflege- und Betreuungsleistungen

Zusammenschluss der Nutzer/innen bzw. gesetzlichen

Vertreter/innen ohne bestimmenden Einfluss der Anbieter

Selbstbestimmungsrecht im Vordergrund

Qualitätssicherung indirekt (QS ambulanter Dienste)

Behörde prüft Vorliegen der „Selbstverantwortlichkeit“

auf Wunsch Beratung oder anlassbezogene Prüfung

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22 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

WG...selbstverantwortet• Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn

• 1. die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich

voneinander unabhängig sind und

• 2. die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter

mindestens

• a) bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und

Leistungsanbieter frei sind,

• b) das Hausrecht ausüben,

• c) über die Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer entscheiden,

• d) die Gemeinschaftsräume selbst gestalten

• e) die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und

• f) die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt

gemeinschaftlich gestalten.

• Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen auf diese Entscheidungen

keinen bestimmenden Einfluss haben.

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23 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

WG...selbstverantwortet

Sofern Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter

bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend

mitwirken muss sichergestellt werden, dass die

Selbstverantwortung der Nutzerinnen und Nutzer nach

Abschluss der Gründungsphase nicht eingeschränkt ist.

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24 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

WG...anbieterverantwortet

WG ist anbieterverantwortet, wenn nicht selbstverantwortet Ziel:Flexibilität schaffen ohne Billigangeboten Vorschub zu leisten

Plätze: max. 12 Nutzer/innen

Orientierung an den Anforderungen für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, aber mit deutlichen entsprechenden Anpassungen bzw. reduzierten Anforderungen

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25 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

WG...anbieterverantwortet

Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet,

• 1. bei fehlender rechtlicher Unabhängigkeit von

Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen

• 2. wenn die ausschließliche Entscheidungs- und

Gestaltungsmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer

in der Wohngemeinschaft nicht gegeben ist.

Siehe Folie 23

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26 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

WG...anbieterverantwortet

Voraussichtliche Anforderungen an die Wohnqualität nach

dem WTG

• Räumen Einzelzimmerquote 100 %

• Auf Wunsch kann Personen, die in einer Partnerschaft leben die Zusammenlegung von

zwei Zimmern zu einer Nutzungseinheit ermöglicht werden.

Voraussichtliche Anforderungen nach der VO:

• ein Duschbad mit WC für maximal 4 Personen

• Mindestzimmergrößen (Einzelzimmer 14 qm); bei

Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die

zuständige Behörde Abweichungen von dieser Anforderung

zulassen, wenn dies durch eine größere

Gemeinschaftsfläche ausgeglichen wird

 

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27 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

WG...anbieterverantwortet

• keine Durchgangszimmer zulässig, Zugang zu den

Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar

von den Verkehrsflächen oder Gemeinschaftsräumen

möglich sein

• mindestens ein Raum für die gemeinschaftliche Nutzung,

Beachtung der Mindestflächen pro Nutzer/in (3 qm) und

bei entsprechender Konzeption Vorhalten eines

Dienstzimmers; Behörde kann Abweichungen zulassen,

wenn Ausgleichsfläche bei Einzelzimmern vorhanden ist

• mindestens eine Küche mit einer dem Bedarf der

Nutzerinnen und Nutzer entsprechenden

Küchenausstattung

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28 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Servicewohnen

jeweils baulich abgeschlossene Wohnungen

verpflichtendes Angebot von

• allgemeinen Unterstützungsleistungen

• frei wählbare von Pflege-, Teilhabe- und

Betreuungsleistungen (unabhängig vom Anbieter)

WTG verlangt nur Absicherung der Wahlfreiheit

und Transparenz über Leistungsangebote

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29 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Servicewohnen

• Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung

rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für

allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der

hauswirtschaftlichen Versorgung, Notrufdienste oder die

Vermittlung von Betreuungsleistungen (Grundleistungen)

verbunden ist.

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30 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

ambulante Dienste

mobile Pflege- und Betreuungsdienste bei Einsatz in

Wohngemeinschaften (Anzeigepflicht)

bisher Ordnungsbehördengesetz, künftig WTG-Behörde

Prüfungen nur anlassbezogen (Subsidarität!)

mehr Freiheiten bei alternativen Wohnformen

individueller Schutzbedarf unabhängig vom Ort

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31 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

ambulante Dienste

mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich

Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes in

Wohngemeinschaften erbringen

Grundsätzliche Anforderungen nach dem WTG

• Alle Anforderungen gelten für ambulante Dienste nur

insoweit, als sie ihre Leistungen in ambulant betreuten

Wohngemeinschaften erbringen. Ausnahme: Die

Anzeigepflicht gilt für alle ambulanten Dienste, egal, wo

sie ihre Leistungen erbringen.

 

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32 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

ambulante Dienste

• Soweit ambulante Dienste ihre Leistungen

selbstverantworteten Wohngemeinschaften erbringen,

wird die Erfüllung der Pflichten der

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von den

zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen

überwacht. Vor einer Prüfung durch die zuständige

Behörde hat diese den Medizinischen Dienst der

Krankenversicherung oder den Prüfdienst der privaten

Pflegeversicherung zu informieren und ihm Gelegenheit

zur vorrangigen Prüfung zu geben, soweit die

Leistungserbringung in deren gesetzlichen

Zuständigkeitsbereich fällt.

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33 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

ambulante Dienste

• Eine eigene Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt

in diesen Fällen nur, sofern eine umgehende eigene

Prüfung wegen einer akuten Gefahr für die Nutzerinnen

und Nutzer ausnahmsweise geboten ist, die Prüfung des

Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder

des Prüfdienstes der privaten Pflegeversicherung nicht

zeitnah erfolgt oder keine hinreichende

Entscheidungsgrundlage erbringt.

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34 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Gasteinrichtungen

• Kurzzeitbetreuung und Hospize:

- grundsätzlich ähnliche Anforderungen wie bei

Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

• Tages- und Nachtpflege:

- grundsätzlich nur allgemeinen Anforderungen

- Anpassungen je nach konkretem

Angebots(unter)typ

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35 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Gasteinrichtungen

• Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene

Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder

pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit

Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und

ihnen Betreuungsleistungen anzubieten.

Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege,

Kurzzeitpflege sowie Hospize

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36 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Prüfverfahren

keine einheitliche Wahrnehmung der Prüfaufgaben:

WTG Ordnungsrecht

MDK Leistungsrecht

Neu:

bei beanstandungsfreien Prüfergebnissen:

• Verlängerung der Prüfintervalle möglich

• Verbindlichkeit der Kooperation der Prüfer festlegen

• unangemeldete Regelüberprüfungen nach WTG bleiben

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37 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Transparenz

• Wurde bis heute nicht umgesetzt

• Ziel: umgehende und rechtsichere Umsetzung

• Erfahrungen und Rechtsprechung aus

• Pflegetransparenzvereinbarungen berücksichtigen

• bpa Forderung : keine Verunsicherung der

Verbraucherinnen und

Verbraucher

• Veröffentlichungspflichten mit anderen

Veröffentlichungen abstimmen

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38 Hans-Peter Knips Neue landesrechtliche Rahmenbedingungen in der Pflege

Zeitschiene

Ende 2012:

• Einleitung der Ressortabstimmung für WTG und PfG

• Beratung der Gesetzes-/Verordnungsentwürfe im Kabinett

• im direkten Anschluss: öffentliche Verbändeanhörung

Erarbeitung der Regierungsentwürfe

• Kabinettbeschluss

Ziel: Sicherstellung der fachlich erforderlichen Bearbeitungszeiten für

alle Beteiligten und zeitnahe Einbringung in den Landtag.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!