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bbl 2009, Heft 6 Dezember 239 © Springer-Verlag 2009 Neues Baurecht DOI 10.1007/s00738-009-0765-3 K. Giese und D. Jahnel (Kundmachungszeitraum: 1.8.2009–30.9.2009) Bund Vereinbarung gem Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Ge- bäudesektor zum Zweck der Reduktion des Aus- stoßes an Treibhausgasen, BGBl II 2009/251 Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemis- sionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäu- den. Die Vertragsparteien schaffen daher ua Förde- rungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsyste- me zum Zweck der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumate- rialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen. Dabei soll die Wohn- bauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes iSd Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insb durch substanzielle Anhebung der finanzi- ellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung. Kärnten Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Maßnah- men im Gebäudesektor zum Zweck der Redukti- on des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl 2009/50 Verordnung, mit der das Naturschutzgebiet „In- neres Pöllatal“ zum Europaschutzgebiet erklärt wird, LGBl 2009/57 Verordnung, mit der das Naturschutzgebiet „Guntschacher Au“ zum Europaschutzgebiet er- klärt wird, LGBl 2009/58 Niederösterreich NÖ Warengruppen-Verordnung 2009, 8000/95–0 Als nicht zentrumsrelevante Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraſtfahrzeuges abtransportiert werden müssen, gelten Fahrzeuge (inkl Zubehör), Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren, Bodenbeläge, Brenn- und Treibstoffe, Stein- und Betonwaren, Pflanzen und Gartenbedarfs- artikel, Holzrohstoffe, Möbel. Die Neuregelung war erforderlich, weil der VfGH die alte WarengruppenV, die Möbel generell als zentrumsrelevante Waren quali- fizierte, aufgehoben hat (s bbl 2009/66). Änderung der Verordnung über die Europaschutz- gebiete, LGBl 5500/6–3 Aufhebung des Verkehrs-Raumordnungspro- gramms, LGBl 8000/26–1 Änderung des Naturschutzgesetz 2000, 5500–7 Im Mittelpunkt dieser Nov stehen Neuerungen bezüg- lich Stellung und Aufgaben der Umweltanwaltschaſt sowie der Umweltschutzorgane. Oberösterreich Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Maßnah- men im Gebäudesektor zum Zweck der Redukti- on des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl 2009/80 Landesgesetz, mit dem das oö Wohnbauförde- rungsgesetz 1993 geändert wird, LGBl 2009/82 Raumordnungsprogramm der oö LReg über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl 2009/86 Raumordnungsprogramm der oö LReg über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl 2009/87 Verordnung der oö LReg über die Aufhebung ei- ner Verordnung betreffend Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl 2009/88 Verordnung der oö LReg, mit der die „Kalkstein- mauer Laussa“„ in der Gemeinde Laussa als Na- turschutzgebiet festgestellt wird, LGBl 2009/96 Landesgesetz, mit dem das oö Abgabengesetz (oö AbgG) erlassen und ua das oö ROG 1994 ge- ändert werden, LGBl 2009/102 In § 25 Abs 7 werden mit Wirkung v 1.1.2010 die Ver- weise für die bei der Überprüfung, Einhebung, Vor- schreibung und Einbringung des Aufschließungsbei- trags, im Verfahren betreffend die Erteilung einer Aus-

Neues Baurecht

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bbl2009, Heft 6Dezember 239

© Springer-Verlag 2009

Neues Baurecht

DOI 10.1007/s00738-009-0765-3

K. Giese und D. Jahnel

(Kundmachungszeitraum: 1.8.2009–30.9.2009)

Bund

Vereinbarung gem Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Ge-bäudesektor zum Zweck der Reduktion des Aus-stoßes an Treibhausgasen, BGBl II 2009/251

Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemis-sionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäu-den. Die Vertragsparteien schaffen daher ua Förde-rungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsyste-me zum Zweck der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumate-rialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen. Dabei soll die Wohn-bauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes iSd Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insb durch substanzielle Anhebung der finanzi-ellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung.

Kärnten

Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Maßnah-men im Gebäudesektor zum Zweck der Redukti-on des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl 2009/50

Verordnung, mit der das Naturschutzgebiet „In-neres Pöllatal“ zum Europaschutzgebiet erklärt wird, LGBl 2009/57

Verordnung, mit der das Naturschutzgebiet „Guntschacher Au“ zum Europaschutzgebiet er-klärt wird, LGBl 2009/58

Niederösterreich

NÖ Warengruppen-Verordnung 2009, 8000/95–0

Als nicht zentrumsrelevante Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen, gelten Fahrzeuge (inkl Zubehör), Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren, Bodenbeläge, Brenn- und Treibstoffe, Stein- und Betonwaren, Pflanzen und Gartenbedarfs-

artikel, Holzrohstoffe, Möbel. Die Neuregelung war erforderlich, weil der VfGH die alte WarengruppenV, die Möbel generell als zentrumsrelevante Waren quali-fizierte, aufgehoben hat (s bbl 2009/66).

Änderung der Verordnung über die Europaschutz-gebiete, LGBl 5500/6–3

Aufhebung des Verkehrs-Raumordnungspro-gramms, LGBl 8000/26–1

Änderung des nö Naturschutzgesetz 2000, 5500–7

Im Mittelpunkt dieser Nov stehen Neuerungen bezüg-lich Stellung und Aufgaben der Umweltanwaltschaft sowie der Umweltschutzorgane.

Oberösterreich

Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Maßnah-men im Gebäudesektor zum Zweck der Redukti-on des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl 2009/80

Landesgesetz, mit dem das oö Wohnbauförde-rungsgesetz 1993 geändert wird, LGBl 2009/82

Raumordnungsprogramm der oö LReg über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl 2009/86

Raumordnungsprogramm der oö LReg über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl 2009/87

Verordnung der oö LReg über die Aufhebung ei-ner Verordnung betreffend Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl 2009/88

Verordnung der oö LReg, mit der die „Kalkstein-mauer Laussa“„ in der Gemeinde Laussa als Na-turschutzgebiet festgestellt wird, LGBl 2009/96

Landesgesetz, mit dem das oö Abgabengesetz (oö AbgG) erlassen und ua das oö ROG 1994 ge-ändert werden, LGBl 2009/102

In § 25 Abs 7 werden mit Wirkung v 1.1.2010 die Ver-weise für die bei der Überprüfung, Einhebung, Vor-schreibung und Einbringung des Aufschließungsbei-trags, im Verfahren betreffend die Erteilung einer Aus-

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Dezember

© Springer-Verlag 2009

Neues Baurecht

nahme vom Aufschließungsbeitrag und im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland anzuwendenden Verfahrensgesetze auf die BAO und das oö AbgG geändert.

Verordnung der oö LReg, mit der die „Katrin“ in den Gemeinden Bad Ischl und Bad Goisern als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl 2009/103

Verordnung der oö LReg, mit der die oö Wohnbei-hilfen-Verordnung 2009 geändert wird, LGBl 2009/104

Salzburg

Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Maßnah-men im Gebäudesektor zum Zweck der Redukti-on des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl 2009/90

Steiermark

Verordnung der stmk LReg, mit der das Landes-entwicklungsprogramm – LEP 2009 erlassen wird, LGBL 2009/75

Verordnung der stmk LReg, mit der das Regiona-le Entwicklungsprogramm für die Planungsregi-on (politischer Bezirk) Leibnitz erlassen wird, LGBl 2009/76

Verordnung der stmk LReg, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Murau erlassen wird, LGBl 2009/77

Verordnung der stmk LReg, mit der das Regiona-le Entwicklungsprogramm für die Planungsregi-on (politischer Bezirk) Weiz erlassen wird, LGBL 2009/78

Änderung des stmk WohnbauförderungsG 1993, LGBl 2009/81

Tirol

Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Maßnah-men im Gebäudesektor zum Zweck der Redukti-on des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl 2009/62

Verordnung der tir LReg, mit der das Raumord-nungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zil-lertal geändert wird, LGBl 2009/63

Vorarlberg

Verordnung der vlbg LReg über die Zulässiger-klärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach, LGBl 2009/42

Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Maßnah-men im Gebäudesektor zum Zweck der Redukti-on des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl 2009/46

Verordnung der vlbg LReg über die Zulässiger-klärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Egg, LGBl 2009/52

Verordnung der vlbg LReg über eine Änderung der Baubemessungsverordnung, LGBl 2009/53

In Bezug auf die Berechnung von Nutzungskennzahlen wurden insb die Geschoßdefinitionen neu gefasst, ua das Phänomen des teils ober- und unterirdischen „Hanggeschoßes“ in die allgemeinen Begriffsdefinitio-nen integriert.

Verordnung der vlbg LReg über Sicherheitserfor-dernisse für Ölfeuerungsanlagen und die Lage-rung brennbarer Flüssigkeiten (Öltankverord-nung – ÖTV), LGBl 2009/51

Die neue BTV kommt – im Unterschied zu den 75 Pa-ragrafen der alten Verordnung (aus 1983 idF LGBl 2001/66) – mit nur 14 Paragrafen aus. Es gelten aber subsidiär die Bestimmungen der BauTV (§ 1 Abs 4). Auf rechtmäßig bestehende Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter (ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte ) bleiben die alten Vorschriften weiterhin anwendbar.

Verordnung der vlbg LReg über die Änderung der Verordnung über Pläne, die von der Umwelter-heblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglich-keitsprüfung ausgenommen sind, LGBl 2009/54

Die detaillierten Neuerungen betreffen Landesraum-pläne (§ 1), überwiegend aber die Flächenwidmungsplä-ne (§ 2). Ua ist die Aufzählung der Ausnahmen in § 2 jetzt nicht mehr taxativ (arg „jedenfalls“). Sperrverord-nungen über publikumsintensive Veranstaltungsstät-ten werden generell von der Umwelterheblichkeits- oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen (§ 3).

Wien

Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Maßnah-men im Gebäudesektor zum Zweck der Redukti-on des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl 2009/45