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254bbl2010, Heft 6
Dezember
© Springer-Verlag 2010
Neues Baurecht
DOI 10.1007/s00738-010-0989-2
K. Giese und D. Jahnel
(Kundmachungszeitraum: 1.8.2010 – 30.9.2010)
Kärnten
Gesetz, mit dem das Kärntner Vergaberechts-schutzgesetz geändert wird, LGBl 2010/60
Mit dieser Nov wird die EU-RL 2007/66/EG (Verbesse-rung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren be-züglich der Vergabe öffentlicher Aufträge) umgesetzt. Zu diesem Zweck wurden – wie auch in anderen Bun-desländern (zB Niederösterreich s unten) – dem UVS neue Kompetenzen eingeräumt sowie das Fristenre-gime adaptiert.
Gesetz, mit dem das Grundstücksteilungsgesetz 1985 geändert wird, LGBl 2010/66
Die Nov dient der Anpassung des krnt GTG an das automationsunterstützte Grundbuchsverfahren (gem LiegenschaftsteilungsG idF BGBl I 100/2008). Daneben wurde die Gelegenheit genutzt, Klarstellungen vorzu-nehmen (zB betreffend die Ausnahme von Waldflächen – § 1 Abs 2 lit d) sowie Verweisungen (zB auf AVG, LiegTeilG, VermG) zu aktualisieren.
Kundmachung des krnt LH betreffend die Verein-barung gemäß Art 15a B-VG über die Marktüber-wachung von Bauprodukten, LGBl 2010/69
Vor dem Hintergrund der EU-V 765/2008 (über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüber-wachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten) sind alle Bundesländer (s dazu auch Vorarl-berg) übereingekommen, das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Marktüberwachung von Bau-produkten zu betrauen. Ihm obliegt hinkünftig als Marktüberwachungsbeh ua die Erstellung, Durchfüh-rung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung, die Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauproduk-ten verbunden sind, die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, die Information und War-nung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauproduk-ten, Marktüberwachungsmaßnahmen, die Aufforde-rung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Kor-rekturmaßnahmen zu treffen, die Setzung von be-schränkenden Maßnahmen, insb bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauproduktion uä (Art 4). Die erforderlichen Maßnahmen sind nach den Rechtsvor-schriften jenes Bundeslandes zu treffen, in dem sich der Hauptwohnsitz (bzw der Sitz des betroffenen Wirt-
schaftsakteurs) befindet. Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide der Marktüberwachungs behörde ist stets der UVS (Art 7).
Erlangen Baubeh Kenntnis von Unfällen, Gesund-heitsschäden oder Baugebrechen wegen falsch dekla-rierter oder mangelhafter Bauprodukte oder von der Verletzung bestimmter Pflichten bei der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle, sind sie zur unverzüglichen Mitteilung an die Markt-überwachungsbeh verpflichtet (Art 6).
Zur Vollziehung der vorzusehenden Strafbestim-mungen (Art 11) sollen weiterhin die Bezirksverwal-tungsbeh verpflichtet sein. Geldstrafen fließen dem ÖIB zu und sollen für Zwecke der Marktüberwachung Ver-wendung finden.
Niederösterreich
Änderung des nö Gemeindewasserleitungsge-setz 1978, LGBl 6930–6
Die Nov enthält eine Ermächtigung zur Erhöhung der Bereitstellungsgebühr (50% des Jahresaufwandes).
Änderung des nö Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl 7200–2
Auch diese Nov dient – so wie in Kärnten (s oben) – der Umsetzung der EU-RL 2007/66/EG. Darüber hinaus wird – in Entsprechung der Rsp des VfGH – das Regime der Pauschalgebühren stärker auf den durch den ge-bührenpflichtigen Antrag ausgelösten Verfahrensauf-wand Bedacht genommen werden.
Änderung des nö Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl 8304–3
Oberösterreich
Kundmachung des oö LH betreffend die Verein-barung gemäß Art 15a B-VG über die Marktüber-wachung von Bauprodukten, LGBl 2010/69
Raumordnungsprogramm der oö LReg über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl 2010/62
Verordnung des oö LH über Angelegenheiten des Baurechts, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, LGBl 2010/63
Mit dieser V wird bestimmt, dass in Angelegenheiten des Baurechts, die bundeseigene Gebäude betreffen, die
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© Springer-Verlag 2010
Neues Baurecht
öffentlichen Zwecken dienen, die oö BautechnikV und die oö AufzugsV auch im Rahmen der mittelbaren Bun-desverwaltung anzuwenden sind.
Salzburg
Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt an der B160 Berchtesgadener Straße, LGBl 2010/57
Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt an der Kasernenstraße, LGBl 2010/59
Steiermark
Verordnung der stmk LReg über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergabe-nachprüfungsverfahren (Steiermärkische Verga-be- Pauschalgebührenverordnung 2010), LGBl 2010/65
Tirol
Kundmachung des tir LH über die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten, LGBl 2010/46
Gesetz, mit dem das Tiroler Grundverkehrsge-setz 1996 geändert wird, LGBl 2010/56
Diese Nov dient der Ausräumung der Bedenken der Europäischen Kommission, die im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs in zwei Be-reichen noch Widersprüche zur Niederlassungsfreiheit und zur Kapitalverkehrsfreiheit gesehen hat, durch An-passung von § 2 Abs 1 und des § 4 Abs 1 lit h.
Vorarlberg
Kundmachung des vlbg LH über die Vereinba-rung gemäß Art 15a B-VG über die Marktüberwa-chung von Bauprodukten, LGBl 2010/43
Verordnung der vlbg LReg über eine Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet Fa-ludriga – Nova in Raggal, LGBl 2010/49
Wien
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird, LGBl 2010/41
Gesetz, mit dem das wr GaragenG 2008 und die Bauordnung für Wien geändert werden, LGBl 2010/46
Durch diese Nov des wr GaragenG wird die Möglich-keit zur Substitution der Errichtung von Kfz-Stellplät-zen durch Motorrad- bzw Fahrradabstellplätze geschaf-fen. Weiters wird die Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen der Verpflichtung zur Schaffung von Stell-plätzen und der Möglichkeit zur Entrichtung der Aus-gleichsabgabe erhöht. Darüber hinaus wurden Maß-nahmen geschaffen, die im Regelungsbereich des wr GaragenG die entsprechenden Beiträge zu der im Kli-maschutzprogramm der Stadt Wien und im Master-plan Verkehr vorgesehenen Verkehrsverlagerung vom Autoverkehr zu stadt- und umweltverträglichen Ver-kehrsarten leisten. Dazu wurde der Anwendungsbe-reich des Stellplatzregulatives in § 48 entsprechend ad-aptiert und ausgebaut.
Die damit zusammenhängende Änderung der wr BauO beschränkt sich auf § 119, an dessen Abs 5 fol-gende Sätze angefügt wurden: „Bei der Ermittlung des erforderlichen Ausmaßes des Fahrradabstellraumes ist auf die besondere Bedeutung der umweltverträglichen Verkehrsart Rad fahren Bedacht zu nehmen. Durch die Ausgestaltung des Fahrradabstellraumes ist die Zu-gänglichkeit und Verfügbarkeit der abgestellten Fahr-räder zu gewährleisten.“
Gesetz, mit dem das wr Kleingartengesetz 1996 geändert wird, LGBl 2010/47
Durch diese Nov wird den aktuellen Regelungserfor-dernissen bezüglich der Errichtung von Kfz-Stellplät-zen in den Widmungsgebieten „Kleingartengebiet“ und „Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ Rech-nung getragen. Dazu können im Bebauungsplan nun gesonderte Festlegungen über die Zulässigkeit zur Er-richtung von Parkeinrichtungen auf Gemeinschaftsflä-chen vorgesehen werden. Daneben ist die Errichtung von Stellplätzen auf anderen als Gemeinschaftsflächen nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar nur aus per-sönlichen Gründen des Nutzungsberechtigten und nicht mehr aufgrund einer Interessenabwägung.
Medieninhaber: Springer-Verlag GmbH, Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, Österreich. – Herausgeber: Ass.-Prof. Dr. Karim Giese, ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel, Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Universität Salzburg, Kapitelgasse 5–7, 5020 Salzburg, Österreich. – Hersteller: Druckerei Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn, Österreich. – Verlagsort: Wien. – Herstellungsort: Horn.
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