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Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei jPdöR Aktuelle Herausforderung für die kommunale Verwaltung 3. Tagung Kommunaler Austausch Finanzwesen 13.06.2018 ? 1

Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei jPdöR Aktuelle … · 2018-06-14 · Differenzierung nach unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung Vollständige Zuordnung zum

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Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei

jPdöR –

Aktuelle Herausforderung für die

kommunale Verwaltung

3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

13.06.2018?1

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Was macht eine Kommune?

• Trauung an einem besonderen Ort

• Verkauf von Familienstammbüchern

• Verkauf von Andenken im Museum

oder im Fremdenverkehrsamt

• Stadtfeste, Veranstaltungen

der Feuerwehren

• Verkauf von Getränken,

Speisen, Eintrittskarten

• Betrieb von Bädern

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Was macht eine Kommune?

• Vermietung von Turnhallen

• Verkauf von Duschmarken

• Überlassung von Stahlleitplanken bei

Baumaßnahmen an den

Auftragnehmer

• Finanzierung von Broschüren,

Veranstaltungen über Werbung

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Hoheitlicher

Bereich

Vermögens-

verwaltung

Land- und

Forstwirt-

schaft

Unternehmerische Tätigkeit –

Betrieb gewerblicher Art

(steuerbarer Umsatz)

steuerpflichtig steuerfrei

Schule

Hausmüll

Gesundheits-

wesen

Brandschutz

Zinserträge

Pacht

Mieten

Kapitalerträge

...

Forstwirtschaft Parkhaus

Amtsblatt

Verkäufe

gewerbl. Müll

Kindergarten/-

hort

Archiv

Krankenhaus

...

i. d. R. keine

Besteuerung

Kapitalertrag-

steuer

Grundsteuer

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Grundsteuer

Körperschafts-,

Gewerbe-,

Umsatz- und

Grundsteuer

im Rahmen

wirtsch.

Geschäfts-

betrieb: KSt,

USt

Die Steuerpflicht der jPöR ist nach Art der Tätigkeit und den Steuerarten

zu differenzieren:

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Bisherige Rechtslage – § 2 Abs. 3 UStG

Die jPdöR sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebegewerblich oder beruflich tätig.

• Gleichklang der Definition eines BgA nach KStG und UStG, damitVoraussetzungen:

• Vorliegen einer selbstständigen, nachhaltigen, wirtschaftlichenTätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (nicht: Gewinne);

• im Rahmen einer Einrichtung;

• Überschreitung der Umsatzgrenze von 30.678 Euro notwendig(seit 2015: 35.000 Euro);

• keine bloße Vermögensverwaltung;

• keine hoheitliche Tätigkeit.

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

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Das ist passiert....

Die Rechtsprechung des BFH hat sich hinsichtlich der Umsatzbesteuerung

der öffentlichen Hand in den letzten Jahren mit (berechtigtem) Verweis auf

das EU-Recht grundlegend geändert!

Wichtige Urteile:

• 01.12.2011, V R 1/11 Garagenplatzvermietung

• 10.11.2011, V R 41/10 Vermietung einer Turnhalle für den Schulsport

• 02.03.2011, XI R 65/07 Wochenmarktstandplatzvermietung

• 15.04.2010, V R 10/09 Gestattung der Automatenaufstellung in einer Uni

• 17.03.2010, XI R 17/08 Umsatzsteuerpflicht für Werbemobil

• 20.08.2009, V R 70/05 Steuerpflicht bei der Grundstücksvermietung

• 13.02.2014, V R 5/13 Ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder Dorffest

• 10.02.2016, XI R 26/13 Unternehmer. Handeln der Landesärztekammer

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Welche Auswirkungen hat die Neuregelung?

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Das Steuerrecht nach dem StÄndG 2015:

Grundvoraussetzung bisher:

Betrieb gewerblicher Art

Körperschaftsteuer

(§ 4 KStG)

Gewerbesteuer, wenn

Gewinnerzielungsabsicht

(§ 2 Abs. 2 GewStG,

§ 2 GewStDV)

Umsatzsteuer

(§ 2 Abs. 1 UStG und

§ 2b UStG)

StÄndG 2015

Besteuerung der jPdöR

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Welche Auswirkungen hat die Neuregelung?8

Aufgaben-erledigung durch

die jPdöR

auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

ohne größere Wettbewerbs-

verzerrung

nicht steuerbar

mit größerer Wettbewerbs-

verzerrung

stets steuerbar

auf privatrechtlicher

Grundlage

stets steuerbar, soweit keine Hilfstätigkeit

Steuerbar = steuerpflichtig

soweit keine ausdrückliche

Befreiung nach § 4 UStG

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

„Tiefenprüfung“ der Leistungserbringung innerhalb der Verwaltung

kritische Bereiche:

• Sponsoring

• werbefinanzierte Angebote (Amtsblatt, Broschüren, Stadtmobiliar)

• Parkraumbewirtschaftung

• Bauhof, Straßenmeisterei

• Interkommunale Zusammenarbeit

• Vermietung und Verpachtung in allen „Facetten“

• Website, Homepage, Anzeigen im Amtsblatt

• Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Gesellschaften außerhalb

von AnBestP (allg. Nebenbestimmungen der Haushaltsordnungen)

• Personalgestellung an Dritte (Vereine, Zweckverbände, Kommunen)

• Leistungserbringung auf privatrechtlicher Grundlage

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Tätigwerden Steuerpflicht

bisher

Steuerpflicht

künftig

Betrieb gewerblicher Artunverändert, Befreiung nach § 4 UStG

(z. B. KiTa) möglich

Erträge aus privatrechtlichen

Leistungen unter 35 TEURNein Ja

Vermögensverwaltung Nein Ja (Einzelfall)

Hoheitliches Handeln – mit Wettbewerb Nein Ja

IKZ – mit Wettbewerbsrelevanz Nein Ja

IKZ – privatrechtlich, Teilleistung Nein Ja

Hoheitliches Handeln/IKZ – ohne

WettbewerbNein Nein

IKZ = Interkommunale Zusammenarbeit

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Was passiert, wenn für einzelne Leistungen einer Steuerpflicht

festgestellt wird?

1. Die eingenommenen Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer, d. h.

Umsatzsteueranteil (7 bzw. 19 %) ist an das Finanzamt abzuführen.

2. Für die bezogenen Leistungen besteht eine (anteilige) Vorsteuerab-

zugsberechtigung, d. h. die im Rahmen der Leistungsbeschaffung

gezahlte Umsatzsteuer kann (anteilig) vom Finanzamt wiedergeholt

werden, so dass der Haushalt nur mit den Nettokosten belastet wird.

Sachverhalte sind bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen!

Sachverhalte sind in der Buchführung zu berücksichtigen!

Auswirkungen auf eine erhaltene Förderung prüfen!

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Die Besteuerung der Leistungserbringung eröffnet die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug

• Konsolidierungspotenzial kann genutzt werden

• Investitionskosten können reduziert werden

• Betriebskosten können je nach Umfang der „zugekauften“

Leistungen reduziert werden

• Umsatzsteuerbelastung muss nicht vollständig durch Entgelte oder

den Haushalt aufgefangen werden

• aber:

• Vorsteuerabzug an formelle Voraussetzungen gebunden Besitz

einer ordnungsgemäßen Rechnung, Zuordnung

• Vorsteuerabzug auf den Anteil beschränkt, der zu steuerpflichtigen

Umsätzen führt

• Vorsteuerabzug kann/wird sich auf die Förderung auswirken

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Vorsteuerabzug nach 15 UStG – Folgen des Vorsteuerabzugs

• Bei der Beantragung einer Förderung muss geprüft werden, ob der

Vorsteuerabzug möglich ist.

Begrenzung auf Nettoförderung

ggf. anteilig nach Umfang der unternehmerischen Nutzung, Angabe

im Antrag notwendig

• Beim Eingang einer Rechnung muss geprüft werden, ob die Leistung der

unternehmerischen Nutzung zugeordnet werden muss/kann.

Zuordnung einer Rechnung ist im Einzelfall zu prüfen

Belastung des Haushaltes mit den Nettobeträgen

ggf. anteilig nach Umfang der unternehmerischen Nutzung

bei Neubauten/Anschaffungen muss der Gegenstand förmlich der

unternehmerischen Nutzung „zugeordnet“ werden

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Zuordnung einer Eingangsleistung bei jPdöR

100 % nichtunter-

nehmerische Nutzung

Teilunternehmerische

Nutzung

100 % unternehmerische

Nutzung

keine Zuordnung zum

Betriebsvermögen

= Zuordnungsverbot

Differenzierung nach

unternehmerischer und

nichtunternehmerischer

Nutzung

Vollständige Zuordnung

zum Betriebsvermögen =

Zuordnungsgebot

Lieferung kurzfristig

gebundenen Vermögens und

sonstiger Leistungen

Lieferung langfristig

gebundener

Vermögensgegenstände

anteilige Zuordnung ohne

Beachtung der Mindest-

nutzungsgrenze von 10 v. H., vgl.

A 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE

anteilige Zuordnung zum

Betriebsvermögen soweit

Mindestnutzungsgrenze von 10

v. H. erreicht (Nr. 2a)

= Aufteilungsgebot

Zuordnungs-

entscheidung

bis 31.05. des

Folgejahres!?

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Eingangsleistung wird

zu 100 % für

unternehmerische

Leistungen genutzt

Eingangsleistung wird

teilweise für

unternehmerische und

nichtunternehmerische

Leistungen genutzt

Eingangsleistung wird

zu 100 % für

nichtunternehmerische

Leistungen genutzt

§ 15 Abs. 1 UStG § 15 Abs. 4 UStG

Beispiel: Rechnung über die

Reparatur der durch die

Gemeinde vermieteten

Schließfächer für Schüler

Beispiel: Rechnung über die

Jahresinspektion für das

Winterdienstfahrzeug

Beispiel: Rechnung über

eine Reparatur der

Stiefelwaschanlage in der

Feuerwehr

Folge: Die Rechnung ist

vollständig dem

unternehmerischen Bereich

zuzuordnen.

Folge: Die Rechnung ist

über einen geeigneten

Schlüssel aufzuteilen.

Folge: Die Rechnung ist

vollständig dem

nichtunternehmerischen

Bereich zuzuordnen.

volle Zuordnung Aufteilungsgebot keine Zuordnung

(voller) Vorsteuerabzug anteiliger Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Berichtigung der Vorsteuer bei Ausübung der Option nach§ 27 Absatz 22 UStG

• Ausgangspunkt: nachträglicher Abzug der Vorsteuer nur eingeschränkt

möglich (sog. „Berichtigung des Vorsteuerabzugs“);

• Soweit eine jPdöR Leistungen für ihren nichtunternehmerischen

Bereich bezieht, kommt ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht in

Betracht. Zuordnung nicht möglich;

• Ausschluss gilt auch, wenn eine jPdöR von der Option nach § 27 Abs.

22 S. 3 UStG Gebrauch macht und soweit sie im Optionszeitraum nicht

nach § 2 Abs. 3 UStG unternehmerisch tätig ist. Vorsteuerabzug bei

Leistungsbezug ausgeschlossen, damit kommt auch eine Berichtigung

nicht in Betracht.

• Aber: Sonderregelung im BMF-Schreiben vom 16.12.2016 Bezieht

eine jPdöR im Optionszeitraum Leistungen, ist für den Vorsteuerabzug

danach zu differenzieren, ob die erstmalige Verwendung noch im

Optionszeitraum erfolgt.

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Beispiel 1

Kommune errichtet in 2019 eine neue Turnhalle und nimmt diese in Betrieb.

Die Kommune hat die Optionserklärung nach UStG abgegeben und erklärt

deshalb (zu Recht) im FöMi-Antrag, dass sie nicht vorsteuerabzugs-

berechtigt ist. Die Errichtung der Turnhalle wird mit 50 v. H. gefördert.

Ab 2021 wird die Turnhalle zu 40 v. H. nicht hoheitlich genutzt (Vermietung

an Vereine und Dritte).

Welche Folgen ergeben sich für den Vorsteuerabzug (und die Förderung)?

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Lösung für Beispiel 1:

• Mit Verwendung der Turnhalle in 2019 beginnt der sog.

Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG von 10 Jahren zu laufen

(monatsgenaue Betrachtung).

• Mit Auslaufen der Option ist eine Vorsteuerberichtigung über den

verbleibenden Berichtigungszeitraum pro rata möglich (ab 01/2021).

• Für jedes verbleibende Jahr kann die Vorsteuer mit 1/10 entsprechend

der Nutzungsquote korrigiert werden.

• Die Nutzungsquote ist über den verbleibenden Zeitraum fortzuschreiben,

kann zu geänderten Vorsteuerberichtigungen in den einzelnen Jahren

führen.

• Für das bewegliche Vermögen sowie Betriebsvorrichtungen ist der

Berichtigungszeitraum auf 5 Jahre beschränkt.

Fazit: Vorsteuer kann anteilig „nachgeholt“ werden! Zunächst wird der

Kreishaushalt jedoch brutto belastet.

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Lösung für Beispiel 1 – Zeitstrahl zur Berichtigung der Vorsteuer

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Beispiel 2

Die Kommune will in 2019 eine neue Turnhalle errichten. Die Kommune hat

die Optionserklärung nach UStG abgegeben und erklärt deshalb (zu Recht)

im FöMi-Antrag, dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Errichtung

der Turnhalle wird mit 50 v. H. gefördert. Mit Beginn der Bauausführung (d.

h. nach Erhalt des FöMi-Bescheides) kommt es zu Bauverzögerungen. Die

Inbetriebnahme der Turnhalle verschiebt sich auf 2021.

Ab 2021 wird die Turnhalle zu 40 v. H. nicht hoheitlich genutzt (Vermietung

an Vereine und Dritte).

Welche Folgen ergeben sich für den Vorsteuerabzug (und die Förderung)?

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Lösung für Beispiel 2:

• Mit der beabsichtigten Verwendung der Turnhalle in 2021 kann die

Kommune sofort bei Leistungsbezug die Vorsteuer ziehen (=

Nettobelastung).

• Eine spätere Vorsteuerberichtigung beschränkt sich auf die Änderung

der Nutzungsquoten.

Auswirkung auf die Förderung?

• Faktisch liegt eine Überförderung vor.

• Kommune hat in beiden Fällen keine falschen Angaben im Antrag auf

FöMi gemacht.

• Kommunen müssen FöMi-Geber zeitnah informieren, ggf. Information

bereits mit dem Antrag;

• Eine verzinste Rückforderung muss vermieden werden.

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

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Wer haftet für eine falsche Steuererklärung?

• (persönliche) Haftung des Vertreters,§§ 69, 34 AO

… Vertreter (= BM/LR) muss gegenüber der Finanzverwaltung

nachweisen können, dass kein Organisationsverschulden vorliegt.

• vgl. BilMoG vom 25.05.2009 … Anforderungen an einen konsequenten

und systematischen Prozess für das Erkennen, Beurteilen und

Managen steuerlicher Risiken einführen;

• nochmalige Verschärfung der Anforderungen an ein Risikomanagement

durch den AEAO vom 13.05.2016 Vorlage einer berichtigten

Steuererklärung kann bereits den Anfangsverdacht einer

Steuerverkürzung begründen (Zi. 2.5);

• Vorliegen eines steuerlichen Risikos;

• Unsicherheiten hinsichtlich der Beurteilung steuerrelevanter Sach-

verhalte Was?

• fiskalische Auswirkungen einer Falschbeurteilung Wie?

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

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Einbeziehung der Verwaltung und Führungsebene allgemein

• Auftaktveranstaltung mindestens mit der Führungsebene

• Idealerweise: Information der Gremien

• Sensibilisierung aller Fachbereiche/Ämter, regelmäßiger Austausch

• Aufbau einer Vertragsdatenbank

• Prüfung der steuerlichen Relevanz bei allen Gremienbeschlüssen

• offene Kommunikation mit öffentlichen Zuwendungsgebern (i.d.R.

wurde/wird Bruttoförderung beantragt!)

Sensibilisieren, Risiken deutlich machen!

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Notwendige Vorbereitungen innerhalb der Verwaltung

• Organisatorische Anpassung

• Erlass von Dienstanweisungen

• Bestimmung von Verantwortlichkeiten

• Meldepflichten, Risikomanagement

• Prüfung: Aufgabenerledigung mit eigenem Personal oder notwendigeEinbindung Externer

• Überprüfung (aller) laufenden Verträge

• Anpassung der Satzungen und Entgeltordnungen

• fortlaufende Prüfung steuerlicher Fragen bei neuen Maßnahmen

Aufnahme als Prüfpunkt in die Beschlussvorlagen (z. B. Neubau

Turnhalle)

• Anpassung der Buchführung

• Rechnungsprüfung, Aufbereitung der Daten

• Neugliederung der Konten

• Klärung der Buchungssystematik (mit Softwareanbieter)

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

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Aufgaben des „MA Steuern“

• Fortlaufende Analyse und Bearbeitung der Steuerfälle

• Erstellung von Erklärungen und Voranmeldungen (ggf. unter Mitwirkung

eines Steuerberaters)

• Erkennen und Wahrnehmen von Gestaltungsmöglichkeiten

• Zusammenführung und Bewertung der Tätigkeiten in verschiedenen

Bereichen zu einer Gesamtsicht

• Prüfung aller Verträge auf Steuerrelevanz, (Vertragsmanagement)

• Prüfung von Satzungen, ör Vereinbarungen auf Steuerrelevanz

• Prüfung aller Beschlussvorlagen auf Steuerrelevanz

• Ermittlung von Quoten für den Vorsteuerabzug

• Umsetzung in der Software, Einrichtung/Pflege von Konten

• Erstellung von Dienstanweisungen

• Beratung der Fachbereich, Ansprechpartner

• Interne Prüfungen (IKS!)

• Führung eines Fristenkontrollbuches

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Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht bei

jPdöR –

Aktuelle Herausforderung für die

kommunale Verwaltung – Teil II

3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

13.06.2018?26

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Was muss die Buchführung beim Vorsteuerabzug leisten?

• Ausgangspunkt: Kann die Software steuerrelevante Sachverhalte

(richtig) abbilden?

• Anpassung der Buchungsabläufe:

• Anforderungen an die Kontierung (mit oder ohne Steuerkenn-

zeichen, Differenzierung nach Steuersätzen, Nutzung von

Verteilungsschlüsseln) Beurteilung durch Fachamt erforderlich;

• entsprechende Konten einrichten für Planung und Buchführung

zu verwenden (Vorbereitung FIN);

• Rechnungseingangsprüfung als Bestandteil der sachlichen

Richtigkeit (Ordnungsmäßigkeit der Rechnung i. S. v. § 14 UStG)

Regelungsbedarf;

• Zuordnung der steuerlichen Prüfung zur sachlichen/

rechnerischen Feststellung oder alternativ: zusätzliche

Unterschrift? Regelungsbedarf;

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Umsetzung Vorsteuerabzug in der Buchführung nach § 22 UStG

• erforderlicher Aufbau der Kontierung

• voller Vorsteuerabzug (100 %) 7 %

• voller Vorsteuerabzug (100 %) 19 %

• kein Vorsteuerabzug

• anteiliger Vorsteuerabzug mit Quote x % 7 %

• anteiliger Vorsteuerabzug mit Quote x % 19 %

Beispiel: Aufwandsrechnung für ein Gebäude über 100 Euro netto, Quote Vorsteuerabzug 30 %

Variante 1 Abbildung über getrennte Konten

(421100) Aufwand brutto 83,30 Euro und

(421119) Aufwand netto 30,00 Euro und

(168) Forderung ggü. Finanzamt 5,70 Euro

an (2511) Verbindlichkeiten LuL 119,00 Euro

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Umsetzung Vorsteuerabzug in der Buchführung nach § 22 UStG

Beispiel: Aufwandsrechnung für ein Gebäude über 100 Euro netto, Quote Vorsteuerabzug 30 %

Variante 2 Abbildung über Steuerkennzeichen

(421119) Aufwand 113,30 Euro (Quote 30 %) und

(168) Forderung ggü. Finanzamt 5,70 Euro

an (2511) Verbindlichkeiten LuL 119,00 Euro

• Variante 2 für die laufende Verbuchung einfacher;

• automatisierte Umsetzung in der Software möglich;

• setzt (Vorab-)Bestimmung von Quoten für einzelne

Leistungsbezüge und steuerpflichtige Leistungen als

Buchungskennzeichen voraus;

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Umsetzung Vorsteuerabzug in der Buchführung nach § 22 UStG –

Umsetzung im Landkreis SOE

Nutzung Variante 2: Nutzung sog. „Verteilungsringe“ in der Software:

• bei der Kontierung einer Rechnung muss ein Verteilungsring ausgewählt

werden;

• Verbuchung erfolgt im Hintergrund auf die zugeordneten Konten;

• Grundlage für Nutzung Elster.

Verteilungsring (1) Wasser

Kontenzuordnung hinterlegte Verteilung Zuordnung

Kt. 424103 55,60 hoheitlich (brutto)

Kt. 424113 25,40 Leistung 1 (netto, 7%)

Kt. 424123 19,00 Leistung 2 (netto, 7 %)

Kt. 168 Vorsteuer

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Nutzung von Verteilungsringen

• Verteilungsringe müssen vor der Verbuchung festgelegt werden.

• Zuordnung von Konten zum Verteilungsring

• Zuordnung von Produkten zum Verteilungsring

• Zuordnung der Schlüssel/Quoten

• Verteilungsringe können in beliebiger Anzahl festgelegt werden.

• Bei abweichenden Buchungen (anderer Schlüssel, anderes Konto o. ä.)

muss eine manuelle Buchung auf die Konten erfolgen.

• Die mit der Kontierung von Rechnungen befassten Mitarbeiter müssen

entscheiden, ob/welcher Verteilungsring zur Anwendung kommt oder

eine abweichende, manuelle Buchung erforderlich ist.

• Sachliche Feststellung der Rechnung umfasst auch die Bestätigung des

richtigen Verteilungsschlüssels;

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Nutzung von Verteilungsringen bei der Haushaltsplanung

• Umsetzung in der Planung

• geplant wird auf dem „Hauptkonto“

• bei Buchung wird Deckung durch Budgetumbuchung bereitgestellt

• Aufwand in der Planung dadurch geringer, bei Buchung tendenziell

größer mit Planung 2019/2020 als Testphase!

Beispiel:

Planung der SV mit Umsatzsteuer

Konto Einordnung Planung

Kt. 424103 Hauptkonto Gesamtbetrag

Kt. 424113 Unterkonto ohne Planansatz

Kt. 424123 Unterkonto ohne Planansatz

Kt. 168 Bilanzkonto kein Planansatz erforderlich

Budget-

umbuchung

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Frau Trommer

Amt für Finanzverwaltung, Amtsleiterin

[email protected]

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3. Tagung

Kommunaler Austausch Finanzwesen

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