Upload
others
View
0
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
NfL, SORA, Kenntnisnachweis
»Wir wollen doch ›nur messen‹!«
Gliederung
• Luftrecht und Vermessung
• vermessungstechnisch relevante Luftrechtsänderungen
• „Drohnen-Verordnung“ 2017
• NfL 1-1163-17 SORA-GER
• Beispiele mit luftrechtlichen Besonderheiten
• Pumpspeicherkraftwerk in kontrolliertem Luftraum
• Offshore-Trassen im Nationalpark Wattenmeer
• Flüge unter Berücksichtigung der 1:1-Regelung
• Fazit / Ausblick
Luftrecht und Vermessung
»Öfter mal was Neues…«
• Allgemeinerlaubnis bis 5 kg, Einzelerlaubnis bis 25 kg
• Maximal 100 m über Grund
• in Sichtweite des Steuerers
• Zustimmung des Grundstückseigentümer für Starts / Landungen
• Innerhalb geschlossener Ortschaften Polizei / Ordnungsamt
informieren
• Flugverkehrskontrollfreigabe bei Flügen innerhalb des
kontrollierten Luftraums
• Erlaubnis der Luftaufsicht oder Flugleitung bei Flügen näher als
1,5 km von Flugplätzen
• Luftfahrerhaftpflichversicherung
• Öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet oder
gestört werden
• Ausreichender? Sicherheitsabstand zu dritten Personen sowie zu
öffentlichen Verkehrswegen, Hochspannungsleitungen und
anderen Hindernissen; Beurteilung wird durch Steuer
durchgeführt
• Ab 2016 sogar Allgemeinerlaubnis bis 10 kg vorgesehen
(NfL 1-786-16)
Seit 2012 Allgemeinerlaubnisse vorgesehen
§ 21b Verbotener Betrieb
von unbemannten
Luftfahrtsystemen und
Flugmodellen
…
über Wohngrundstücken,
Naturschutzgebieten,
…
über und in einem seitlichen
Abstand von 100 Metern von
…
Anlagen der
Energieerzeugung und
Verteilung
…
Industrieanlagen
…
Bundesfern- und
Wasserstraßen,
Bahnanlagen, …Quelle: BMVI
bis 25 kg
Drohnen-Verordnung 2017
resultierende UAV-Flugverbotszonen am Beispiel des Ruhrgebiets
Quelle:
https://map2fly.flynex.de/
aber: LuftVO
§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(2) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 und keines Nachweises nach Absatz 4 bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von
Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet;…
§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten,
sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren
Aufsicht erfolgt,
… über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von …
NfL 1163-17
1. Teil: Bei begründetem Antrag Möglichkeit der
allgemeinen Befreiung von Verboten, u.a.:
Überflug von Wohngrundstücken
Unterschreitung des 100 m-Abstandes bei
Bundesfern-, Bundeswasserstraßen und
Bahnanlagen
Darstellung der Infrastruktur-Überflugbereiche,
Quelle: NfL 1163-17, Anlage B
SORA-GER, Anlage C zu NfL 1163-17
Specific Operations Risk Assessment Germany
Risikobewertung für den genehmigungspflichtigen Betrieb
GRC: Risikoklasse Boden
ARC: Risikoklasse Luft
Schadenshemmende Maßnahmen
führen zur Reduktion der
Risikoklasse, z.B. Fallschirm,
Return to Home, Geofencing,
Absperrungen und
Warnhinweise…
SORA-GER
je nach Risikoklasse wird verlangt:
• Sichtprüfungen
• Wartungen
• Betriebliche Verfahren und
Beschränkungen sind definiert.
• Der Steuerer ist ausgebildet und in
der Lage, normale und abnormale
Situationen zu beherrschen.
• …
• Kenntnisnachweis
• Wetter- und Umweltbedingungen für
den sicheren Betrieb werden
festgelegt und eingehalten.
• Verfahrensanweisungen und
Checklisten für Normal- und
Notfallverfahren sind definiert
• …
Beispiele mit luftrechtlichenBesonderheiten
»Man stößt schneller an seine
(luftrechtlichen) Grenzen als man denkt.«
Sicht vom Unterbecken, Quelle: Jochen Schneider
[CC BY-SA 3.0
(http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/)]
Projekt-Herausforderungen
• 160 m Höhenunterschied zwischen Ober- und Unterbecken
• Hohe Leitungsverläufe im Hang und Hang nicht begehbar
• Zu erwartende elektromagnetische Störquellen
• Wasserflächen
Pumpspeicherkraftwerk in kontrolliertem Luftraum
Fototexturiertes 3D-Modell
Pumpspeicherkraftwerk in
kontrolliertem Luftraum
Luftrechtliche Herausforderungen• Kontrollierter Luftraum des Dortmunder Flughafens
• Unter gewissen Auflagen Allgemeine
Flugverkehrskontrollfreigabe für Flüge bis 50 m Höhe nach
NfL 1-466-15 (novelliert durch NfL 1-1027-17, novelliert
durch 1-1199-17), nicht realisierbar aufgrund der Leitungen
• Einsatz eines 2-Antennen-RTK-Systems mit konstanter
Basis zur Berechnung des Kurswinkels mit
elektromagnetischer Unempfindlichkeit und 6-facher
Antriebs- und Akkuredundanz, >10 kg Startmasse
• Flugverkehrskontrollfreigabe durch die DFS
• Antrag auf Einzelerlaubnis bei der Landesluftfahrtbehörde
• Telefonische An- und Abmeldung am Dortmunder Tower
ICAO-Karte mit Markierung des Kraftwerks,
Quelle ICAO-Karte: DFS GmbH
DJI Matrice 600 mit D-RTK
und lokaler Basis
Offshore-Trassen im Nationalpark Wattenmeer
Projekt-Herausforderungen
• ~ 700 x 100 m
• nur 6 dauerhafte Passpunkte zur Minimierung des
menschlichen Eingriffes
• Monitoring über 3 Monate
• Kurze Zeitfenster aufgrund Sicherheits- und Tidezeiten
• zu erwartende „lichtschwache Zeiten“
Luftrechtliche Herausforderungen
• Abstand < 1,5 km zum Norderneyer Flughafen
• Naturschutzgebiet
• -> Antrag auf Einzelerlaubnis für den Einsatz bei der
Landesluftfahrtbehörde unter Zustimmung der
Naturschutzbehörde und der örtlichen Flugleitung
Passpunktverteilung und Ausführung
Trasse in Flughafennähe,
Quelle: Google Earth
Offshore-Trassen im Nationalpark Wattenmeer
• DJI Inspire 2
• Spezielle Aufnahmeanordnung in 2 Flughöhen zur
optimalen Nutzung des Zeitfensters
Farbcodierte Höhendifferenzen
der ersten Befliegungen
AufnahmekonfigurationDJI Inspire 2
bei Folgeprojekten zur weiteren
Minimierung des menschlichen Eingriffs
in das Watt mittels Einzelerlaubnissen
gemäß SORA-GER:
• Kampfmitteldetektion mit UAVs statt
mit Quads
• Monitoring des Baubetriebs mittels
BVLS (beyond-visual-line-of-sight)-
Flügen mit DJI Inspire 2 (< 5 kg)
Offshore-Trassen im Nationalpark Wattenmeer
Kampfmitteldetektion mittels UAV in niedriger Flughöhe
Flüge unter Berücksichtigung der 1:1-Regelung
• Nicht alle
Landesluftfahrtbehörden
erteilen eine Erlaubnis für
Überflug, z.B. NRW
Bundesfern und –wasserstraßen und Bahnanlagen im Ruhrgebiet
Quelle: https://map2fly.flynex.de/
Darstellung der Infrastruktur-Überflugbereiche,
Quelle: NfL 1163-17, Anlage B
Flüge unter Berücksichtigung der 1:1-Regelung
Beispiel: Deponie mit
angrenzender Eisenbahntrasse in
~30 m Entfernung zum
Projektrand
Aufnahmekonfiguration zum Projektrand
Flüge unter Berücksichtigung der 1:1-Regelung
Resultierende Konfidenzellipsoide am Projektrand
100 m-Flug
nadir100 m-Flug
nadir+oblique100 m-Flug
nadir+oblique+
“Stufenflug“
Fazit / Ausblick
»Lohnt sich der ganze Aufwand?«
Fazit
• Zur wirtschaftlichen Erfassung größerer Flächen mit hoher Informationsdichte
in kurzer Zeit – oder wenn es anders nicht realisierbar ist
• Nicht zu unterschätzen:
• Aufbau und Etablierung von Infrastruktur
• Flugvor- und -nachbereitung
• Antragsaufwand für Einzelerlaubnisse
• Vieles ist luftrechtlich umsetzbar unter Nutzung von Einzelerlaubnissen
• Stetige Luftrechtsänderungen erfordern „am Ball zu bleiben“
• Insbesondere in längerfristigen Verträgen ggf. luftrechtliche Änderungen
berücksichtigen
Phantom 4 RTK
• 750 x 330 m Gebietsgröße
• 100 m Flughöhe
• 3 Flüge
• 879 Bilder
• 0 Passpunkte
• 19 Kontrollpunkte
Ausblick – neues Standardmessverfahren?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!