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Nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln

Nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln · Nährwertbezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel

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Page 1: Nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln · Nährwertbezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel

Nährwertbezogene Angaben

bei Lebensmitteln

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Grundlage der Nährwertkennzeichnung

Bestimmung ist EU-harmonisiert durch NWKV

Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

(NWKV) BGBl. 896/1995 idgF BGBl. II Nr. 186/2009

Nährwertbezogene Angabe geregelt in der Claims VO

Es gelten jedoch die Formvorschriften der NWKV

Umrechnungswerte in kJ / kcal

Reihenfolge (small 4 / BIG 8)

Einheiten (Hauptnährstoffe g / Cholesterin mg / Vit. + Minst. mg/µg)

Angaben je 100 g / 100 ml + zusätzlich je Portion

RDA – Werte (empfohlene Tagesdosis)

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Grundlage der Nährwertkennzeichnung

Freiwillig

Nährwertkennzeichnung ohne nährwertbezogene Angabe

(Tabelle) NWKV

Verpflichtend bei

Nährwertbezogenen angaben gem. Anhang der Claims Vo

gesundheitsbezogenen Angaben (BIG 8)

angereicherten Lebensmitteln (BIG 8)

NWKV + Claims bzw. AnreicheungsVo

Ausgenommen: NEM, Mineralwasser

Nicht ausgenommen: Gemeinschaftsverpflegung

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Nährwertkennzeichnung strenge

Formvorschriften

• Tabellenform (nur Platzmangel lineare Auflistung)

• streng vorgeschriebene Reihenfolge und Einheiten

• bei unverpackten LM an gut sichtbarer Stelle im

Zusammenhang mit dem Produkt

• Bei LM für die Gemeinschaftsverpflegung in den

begleitenden Geschäftspapieren

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Nährwertkennzeichnung Beispiele

„small 4“

„BIG 8“

Nährwertkennzeichnung alleine ist

keine nährwertbezogene Angabe !!!

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Nährwertkennzeichnung Beispiele

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Nährwertkennzeichnung strenge

Formvorschriften

• Vitamine + RDA - Werte

• Bestimmte Einheiten sind bei allen Nährstoffen

vorgeschrieben (µg, mg, g)

• Bezugsmenge 100 g / 100 ml

• Neu verzehrsfertiges Lebensmittel wenn nwb. Angabe

• signifikante Mengen bei Vitaminen / Mineralstoffe

15 % des RDW - Wertes

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RDA - Werte (empfohlene Tagesdosis)

RL 90/496/EWG

BGBl II Nr. 896/1995 idgF

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Nährwertbezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt,

suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird,

dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigen-

schaften besitzt, und zwar aufgrund

a) der Energie (des Brennwertes), die es

i. liefert

ii. in verminderten oder erhöhtem Maße liefert oder

iii. nicht liefert, und/oder

b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

i. enthält

ii. in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

iii. nicht enthält

Nährwertbezogene Angaben

Begriffsbestimmungen (Art. 2)

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Keine nährwertbezogene Angabe

Verpflichtende Angaben (auszugsweise)

Zutatenliste

z.B. Zutaten: Zucker, Wasser Aroma ...

Sachbezeichnung

Erdnüsse gesalzen, Kompott gezuckert ...

Kondensmilch gezuckert, Butter gesalzen

Süßungsmittelerordnung

„mit einer Zuckerart und Süßungsmittel“

XX % FIT bei Milchprodukten

Freiwillige Angaben (auszugsweise)

„laktosefrei“ / „glutenfrei“

„kann Spuren von ... „ z.B. Schalenfrüchten enthalten

Hinweis auf Zutaten z.B. Müsli mit Rosinen

Broteinheiten (sind ein Berechnungswert)

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Nährwertbezogene Angaben

Welche nährwertbezogene Angaben sind

zulässig?

Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht

werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in

dieser Verordnung festgelegten Bedingungen

entsprechen.

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Nährwertbezogene Angaben

Nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig,

wenn sie im Anhang aufgeführt werden und den in

dieser Verordnung festgelegten Bedingungen

entsprechen

Änderungen des Anhangs werden nach Artikel 25

Absatz 2 gegebenenfalls nach Anhörung der

Behörde (EFSA) erlassen

„… sowie jede Angabe, die für den Verbraucher

voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat …“

Nährwertbezogene Angaben (Kapitel III, Art. 8)

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

ENERGIEARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie

jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich

dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das

Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr

als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen

Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml

enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17

kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g

Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

„die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat“ bei den folgenden Folien [...]

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

ENERGIEFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei [...] ist nur

zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17

kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert

von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden

Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker)

entspricht.

ENERGIEREDUZIERT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert [...] ist

nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30

% verringert ist; dabei sind die Eigenschaften

anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts

des Lebensmittels führen.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

FETTARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm [...] ist nur

zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen

Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger

als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln

enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

FETTFREI/OHNE FETT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett [...] ist

nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett

pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X %

fettfrei“ sind verboten.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten

Fettsäuren, [...], ist nur zulässig, wenn die Summe der

gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei

einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5

g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen

Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen

die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren

insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten

Fettsäuren, [...], ist nur zulässig, wenn die Summe der

gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je

100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

ZUCKERARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, [...], ist nur

zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen

Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder

im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100

ml enthält.

ZUCKERFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, [...] ist nur

zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker

pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

OHNE ZUCKERZUSATZ

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker

zugesetzt worden[...], ist nur zulässig, wenn das Produkt

keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend

ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung

verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das

Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das

Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten:

„ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

NATRIUMARM/KOCHSALZARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm,

[...], ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als

0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz

pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Bei anderen Wässern als

natürlichen Mineralwässern, die in den Geltungsbereich

der Richtlinie 80/777/EWG fallen, darf dieser Wert 2 mg

Natrium pro 100 ml nicht übersteigen.

SEHR NATRIUMARM/KOCHSALZARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium-/salzarm,

[...], ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als

0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz

pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für natürliche

Mineralwässer und andere Wässer darf diese Angabe

nicht verwendet werden.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder

kochsalzfrei, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt

nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen

Gehalt an Salz pro 100 g enthält.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

PROTEINQUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, [...],

ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens

12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels

entfallen.

HOHER PROTEINGEHALT

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen

Proteingehalt,[...] ist nur zulässig, wenn auf den

Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten

Brennwerts des Lebensmittels entfallen..

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

BALLASTSTOFFQUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle,

[...], ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g

Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballast-

stoffe pro 100 kcal enthält.

HOHER BALLASTSTOFFGEHALT

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen

Ballaststoffgehalt, [...], ist nur zulässig, wenn das

Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder

mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

Vitamin- / Mineralstoff- QUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle

oder Mineralstoffquelle [...] ist nur zulässig, wenn das

Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der

[NWKV] signifikante Menge enthält, [...] (15 % RDA)

HOHER VITAMIN- / MINERALSTOFF-GEHALT

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen

Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, [...], ist nur

zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte

des unter [...] Quelle“ genannten Werts enthält (30 %

RDA).

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

ENTHÄLT / NÄHRSTOFFS / ANDERE SUBSTANZ

Entspricht „Quelle von“.

ERHÖHTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren

Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind,

sei erhöht worden, [...], ist nur zulässig, wenn das

Produkt die Bedingungen für die Angabe „Quelle von“

erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 %

gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL

wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 %

gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht;

ausgenommen Mikronährstoffe 10 %iger Unterschied,

sowie Natrium oder Salz, für das ein 25 %iger

Unterschied akzeptabel ist.

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• ZUR ANGABE „ENTHÄLT“ 2. Orientierungserlass des BMGFJ:

Unterscheidung ob Hinweis auf eine Substanz oder

Beschreibung einer Wirkung

Angaben wie „enthält Antioxydantien“, „enthält

Probiotika“, „mit prebiotischen Ballaststoffen“ oder

„mit funktionellen Bakterien“ werden als

gesundheitsbezogene Angaben (Meldung nach Art.

13) gesehen

ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

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• ZUR ANGABE „ENTHÄLT“ Leitlinie der Kommission zu Artikel 9 :

Angaben wie „enthält Lycopin“ oder „enthält

Lutein“ werden, da sie lediglich Tatsachen

entsprechende Information bietend, werden als

nährwertbezogene Angaben im Sinne des

Anhangs gesehen (nicht gesundheitsbezogen)

ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

LEICHT

Die Angabe, ein Produkt sei „leicht“ [...] muss dieselben

Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert“; die

Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die

Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel

„leicht“ machen.

VON NATUR AUS/NATÜRLICH

Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem

Anhang aufgeführte(n) Bedingung(en) für die

Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf

dieser Angabe der Ausdruck „von Natur aus/natürlich“

vorangestellt werden.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-

3-Fettsäuren [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt

mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro

100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg

Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100

g und pro 100 kcal enthält.

MIT EINEM HOHEN GEHALT AN OMEGA-3-FETTS. Die

Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an

Omega-3-Fettsäuren [...] wenn das Produkt mindestens

0,6 g Alpha- Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder

zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosa-

pentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und

pro 100 kcal enthält.

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

MIT EINEM HOHEN GEHALT AN MEHRFACH

UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt

an mehrfach ungesättigten Fettsäuren [...] ist nur

zulässig, wenn mindestens 45 % der im Produkt

enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten

Fettsäuren stammen und sofern die mehrfach

ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des

Produktes liefern.

MIT EINEM HOHEN GEHALT AN

UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt

an ungesättigten Fettsäuren [...] ist nur zulässig, wenn

mindestens 70 % der Fettsäuren im Produkt aus

ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die

ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des

Produktes liefern.“

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ANHANG

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

MIT EINEM HOHEN GEHALT AN

UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen

Gehalt an ungesättigten Fettsäuren [...] ist nur

zulässig, wenn mindestens 70 % der Fettsäuren im

Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und

sofern die ungesättigten Fettsäuren über 20 % der

Energie des Produktes liefern.“

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Nährwertbezogene Angaben

• Vergleich ist zulässig unter Bedachtnahme auf

Richtlinie 84/450/EWG über irreführende und

vergleichende Werbung, aber nur

zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie

unter Berücksichtigung einer Reihe von

Lebensmitteln dieser Kategorie

• Der Unterschied hinsichtlich Nährstoffgehalt und/oder

Energie ist anzugeben, und der Vergleich muss sich

auf dieselbe Menge desselben Lebensmittels

beziehen.

Vergleichende Angaben (Art. 9, Absatz 1)

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Nährwertbezogene Angaben

• Bei vergleichenden Angaben muss für den

Konsumenten klar erkennbar sein, welche

Produkte verglichen werden

• Vergleichende Angaben sind nur erlaubt,

wenn die entsprechende nährwertbezogene

Angabe im Anhang aufgelistet ist!

• „as much as“ – Aussagen sind kein Vergleich

und somit nicht zulässig ... enthält so viel

Calcium wie ...

Leitlinie der Kommission zu Artikel 9

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Nährwertbezogene Angaben

Neue Wege

GDA

Problematik Portionsgröße

Nährwerte / Portion

+ Anteil der Tagesmenge

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Nährwertbezogene Angaben

Neue Wege

Signposting - Signposting - Nährwertampel

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Nährwertbezogene Angaben

Neue Wege

Colour coded GDA

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Angereicherte Lebensmittel

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Definition „angereichertes Lebensmittel“

Kennzeichnung „BIG 8“ (Art.7)

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Definition „angereichertes Lebensmittel“

Kennzeichnung „BIG 8“ (Art.7)

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„angereichertes Lebensmittel“ Beispiele

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„angereichertes Lebensmittel“

Voraussetzungen

Art. 6 Abs. 6

Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln

muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem

Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist

[...].

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Neährwert- und

Gesundheitsbezogene

Angaben über Lebensmittel

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Health Claims Wir diskutieren:

• Geltungsbereich

• Definitionen

• allgemeine Voraussetzungen

• Checkliste

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Health Claims Geltungsbereich

Die VO gilt für:

• nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

• in kommerziellen Mitteilungen bei

Kennzeichnung/Aufmachung/Werbung für LM, die

• an Endverbraucher abgegeben werden,

• für Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind

• unverpackt oder erst am Point of Sale verpackt oder

• in Großgebinden abgegeben werden

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Health Claims

Die VO gilt NICHT für:

• nicht kommerzielle Mitteilungen

• „negative“ Nährwertangaben („non-beneficial nutrition claims“)

Die VO gilt unbeschadet folgender Bestimmungen für:

• Diätetische Lebensmittel (RL 89/398/EWG, Einzelrichtlinien),

• natürliches Mineralwasser (Richtlinie 89/777/EWG),

• Wasser für den menschlichen Gebrauch (Richtlinie 98/83/EG)

• Nahrungsergänzungsmittel (Richtlinie 2002/46/EG)

Geltungsbereich

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Health Claims

Mineralwasserrichtlinie 89/777/EWG: Anhang

• Mit hohem Gehalt an Mineralien: Der als fester Rückstand

berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 1.500 mg/l

• Calciumhaltig: Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

• Magnesiumhaltig: Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

• Fluoridhaltig: Der Fluorgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

• Kann mild abführend wirken, kann harntreibend wirken

Geltungsbereich

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Health Claims

Die VO gilt für:

• Marken, Phantasiebezeichnungen

• traditionelle Bezeichnungen z.B. „Hustenbonbons“

(Ausnahme möglich)

Geltungsbereich

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Health Claims

• „Angaben“:

Definition

"jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemein-

schaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht

obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch

Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form,

und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum

Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel

besondere Eigenschaften besitzt“

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Health Claims

nährwertbezogene

Angaben

gesundheitsbezogene

Angaben

jede Angabe, mit der erklärt,

suggeriert oder mittelbar zum

Ausdruck gebracht wird, dass

ein LM besondere Nährwert-

eigenschaften besitzt, weil es

- Energie liefert/nicht liefert

- Nährstoffe/andere

Substanzen enthält/nicht

enthält

jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert

oder mittelbar zum Ausdruck gebracht

wird, dass ein Zusammenhang

zwischen einer LM-Kategorie, einem

LM oder seinen Bestandteilen

einerseits und der Gesundheit

andererseits besteht

Definition

Page 59: Nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln · Nährwertbezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel

Nährwertprofile

nährwertbezogene

Angaben

gesundheitsbezogene

Angaben

krankheitsbezogene

Angaben

erlaubt erlaubt verboten

geschlossene Liste verboten, verboten

im Anhang Zulassung

Angaben zur

Entwicklung und

Gesundheit von Kindern

Health Claims Überblick

EG-Rechtslage vor/seit 1.7.2007

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• Was sind claims?

Angaben über die besonderen Nährwert- oder Gesundheits-

eigenschaften eines Lebensmittels, z.B.:

„hilft gegen

Entzündungen“; „beugt

dem Herzinfarkt vor“

- fettarm

- cholesterinfrei

- ballaststoffreich

„Die probiotischen

Kulturen XY unterstützen

bei regelmäßigem Genuss

das Gleichgewicht der

Darmflora“

nährwertbezogene

Angaben krankheitsbezogene

Angaben gesundheitsbezogene

Angaben

Überblick

Health Claims

Page 61: Nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln · Nährwertbezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel

Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar

zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer

LM-Kategorie, eines LM oder eines LM-Bestandteils

einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit

beim Menschen deutlich senkt.

Health Claims Definition

Angaben bezüglich der Reduzierung eines

Krankheitsrisikos (disease risk reduction claim)

Individuelles Zulassungsverfahren

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Health Claims Definition

Kinderclaims Art. 14

Angaben über Entwicklung und die

Gesundheit von Kindern

Individuelles Zulassungsverfahren

DHA für die Gehirnentwickung

Calzium für das Knochenwachstum von Säuglingen

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Allgemeine Voraussetzungen für alle Angaben (Art. 3):

Sie dürfen nicht u.a.:

- falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;

- Zweifel an der Sicherheit oder der ernährungs-

physiologischen Eignung anderer LM erwecken;

- zum übermäßigem Verzehr eines Lebensmittels

ermutigen;

- erklären, suggerieren oder mittelbar zum Ausdruck

bringen, dass eine ausgewogene Ernährung nicht die

notwendigen Nährstoffmengen liefern kann;

Health Claims Allgemeine Voraussetzungen

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Allgemeine Voraussetzungen für alle Angaben (Art. 5):

Sie dürfen nicht u.a.:

- auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen,

die beim Verbraucher Ängste auslösen könnten

Sie müssen:

- vom Verbraucher verstanden werden und

- sich auf das verzehrsfertige Lebensmittel beziehen

(gemäß Herstelleranweisung)

Health Claims Allgemeine Voraussetzungen

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Health Claims

• Wissenschaftliche Absicherung von Angaben (Artikel 5 und 6):

- nachzuweisen ist die in der Angabe beschriebene positive

ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung

- anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher

Nachweise („evidence“)

- der Unternehmer hat die Verwendung der Angaben zu

begründen und – wenn erforderlich - der Behörde sämtliche

Unterlagen vorzulegen.

Wissenschaftliche Absicherung

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Health Claims

• Wissenschaftliche Absicherung von Angaben (Artikel 5 und 6):

- Vorhandensein des Stoffes in signifikanter Menge, die nach

allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen

geeignet ist, die behauptete Wirkung zu erzielen.

- Stoff muss bioverfügbar sein und - bei vernünftigerweise zu

erwartendem Verzehr - in einer Menge aufgenommen

werden, mit der die beschriebene Wirkung erzielt wird.

Wissenschaftliche Absicherung

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Health Claims

• Nährwertprofile (Artikel 4)

- bis 2009 von EFSA festgelegt

- Mengen an bestimmten Nährstoffen (wie Salz, Fett, Zucker,

gesättigten Fettsäuren und Transfettsäuren)

- Rolle/Bedeutung des LM/-kategorie für die Ernährung

- Näherwertzusammensetzung des LM und Vorhandensein

von Nährstoffen mit wissenschaftlich anerkannter Wirkung

auf die Gesundheit

Allgemeine Voraussetzungen

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Health Claims

• Nährwertprofile (Artikel 4)

Ausnahmen für nährwertbezogene Angaben,

- die sich auf die Verringerung von Fett, gesättigten

Fettsäuren, Transfettsäuren, Zucker und Salz/Natrium

beziehen (z.B. „fettreduziert“ bei Produkten mit hohem

Zucker- oder Salzgehalt)

- wenn ein (einziger) Nährstoff dem Profil nicht entspricht

und in unmittelbarer Nähe der Angabe dieses Stoffes, auf

derselben Seite und mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert

der Hervorhebung: Hinweis „Hoher Gehalt an (...Name des

Nährstoffs, der das Profil überschreitet)“

Allgemeine Voraussetzungen

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Health Claims

geschlossene Liste im Anhang

Zulassung

nährwertbezogene Angaben

z.B. energiearm/-reduziert, fettfrei, Ballaststoffquelle,

hoher Vitamingehalt, light

Nährwertprofile

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Gesundheitsbezogene Angaben

Zulassung Zulassung LISTE beschleunigte Zulassung

Entwicklungu.Gesundheit v. Kindern

Reduzierung eines Krankheitsrisikos

Allgemein anerkannte wissensch. Nachweise (Artikel 13)

Neue wissensch. Nachweise

Nährwertprofile

Health Claims Zulassung

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Gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 13

• allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise

• vom Verbraucher richtig verstanden

Health Claims Inhalt und Eckpunkte

- Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz

für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen,

- psychologische Funktion, Verhaltensfunktion

- schlank machende/gewichtskontrollierende Eigenschaften,

Verringerung des Hungergefühls, verstärktes

Sättigungsgefühl, verringerte Energieaufnahme

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Health Claims Claims Register

http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/community_register/index_en.htm

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Health Claims Claims Register

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Health Claims Claims Register

Stand: 22.02.2010

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Nährwertkennzeichnung

Angereicherte LMVO 1925/2006 „Fortification“

Gesundheitsbezogene AngabeVo 1924/2006 „Claims“ Art. 10

Nährwertbezogene AngabeVO 1924/2006 „Claims“ Art. 8

Immer BIG 8Beispiele: kalziumangereicherter

Sojadrink, Fluoridangereichertes

Speisesalz, Multivitaminsaft ect.

Immer BIG 8

je nach

„Nährstoff“

small 4

BIG 8 z.B. zuckerfrei

z.B. energiearm

Für LM § 3 Z 1 LMSVG

Quelle: Mag. K. Koßdorff, Fachverband

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Health Claims

Empfehlungen oder Bestätigungen von

• nationalen Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche:

- Medizin,

- Ernährung oder

- Diätetik oder

• karitativen gesundheitsbezogenen Einrichtungen

einschlägige nationale Regelungen bis zur Festlegung von

EG-Vorschriften (Artikel 11)

Inhalt und Eckpunkte

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Health Claims

Claims Verbote

Artikel 12

Beschränkungen der Verwendung bestimmter gesundheits-

bezogener Angaben

Die folgenden gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht zulässig:

a) Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das

Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden;

b) Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme;

c) Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder

Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die

nicht in Artikel 11 genannt werden, verweisen.

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• Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 VOL%:

- generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben

- nährwertbezogene Angaben sind erlaubt, die sich auf

- einen niedrigen oder reduzierten Alkoholgehalt oder

- einen reduzierten Brennwert beziehen.

- Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form

dargereicht werden und mehr als 1,2 VOL% Alkohol

enthalten, gelten nicht als Getränke im Sinne der VO

(12. Erwägungsgrund).

Health Claims Inhalt und Eckpunkte

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Health Claims

• Kennzeichnung bei gesundheitsbez. Angaben (Art. 7, 10):

Inhalt und Eckpunkte

- Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen,

ausgewogenen Ernährung und eines gesunden Lebensstils

- Informationen zur Menge des Lebensmittels, zum

Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um die beschriebene

Wirkung zu erzielen

=>Orientierungserlass des BMGFJ

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Health Claims

• Kennzeichnung bei gesundheitsbez. Angaben (Art. 7, 10):

Inhalt und Eckpunkte

- Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen,

ausgewogenen Ernährung und eines gesunden Lebensstils

Eine ausgewogene Ernährung und eine

gesunde Lebensweise sind wichtig.

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Health Claims

• Kennzeichnung bei gesundheitsbez. Angaben (Art. 7, 10):

- gegebenenfalls Hinweise für Personen, die den Verzehr des

Lebensmittels meiden sollten und

- Warnhinweise bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr

eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

• Kennzeichnung bei Angaben zur Reduzierung eines

Krankheitsrisikos:

- Hinweis, dass die Krankheit durch mehrere Risikofaktoren

bedingt ist u. die Veränderung eines dieser Faktoren eine

positive Wirkung haben kann oder auch nicht.

Inhalt und Eckpunkte

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19.01.2007 01.07.2007 31.07.2009 19.01.2010 19.01.2022

Inkrafttreten der

Verordnung

Anwendung der

Verordnung

Österr.

Artikel 13-

Liste an KOM

Nährwertprofile

werden

veröffentlicht

Ende offener

Abverkauf

EG-Artikel

13-Liste wird

veröffentlicht

bereits etikettierte

LM*): offener

Abverkauf bis

Ende des MHD*) (!),

spätestens bis

31.7.2009

Nährwertkenn-

zeichnung

(Art. 7) und

Zusatzhinweise

LM, die nicht

NW-Profil

entsprechen:

bis 19.1.2011

bei gesundheits-

bezogenen An-

gaben (Art. 10)

vor dem 1.1.2005

eingetragene

Marken:

bis 19.1.2022

nährwertbezogene

Angaben, die nicht

im Anhang

genannt sind,

jedoch vor dem

1.1.2006 zulässig

waren:

bis 19.1.2010

........................

19.01.201119.01.2008 19.01.2009

Übersicht: Übergangsbestimmungen-Claims-VO gem. Art. 28

.....

*) Abkürzungsverzeichnis: LM Lebensmittel; MHD Mindesthaltbarkeitsdatum; MS Mitgliedstaat; EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; KOM Kommission

K. Koßdorff

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Inkrafttreten der

Verordnung

Anwendung der

Verordnung

Österr.

Artikel 13-

Liste an KOM

Nährwertprofile

werden

veröffentlicht

Ende offener

Abverkauf

EG-Artikel

13-Liste wird

veröffentlicht

gesundheits-

bezogene

Angaben über

die Bedeutung

eines Nährstoffs/

Substanz für

Wachstum,

Entwicklung,

Körperfunktion

(Art. 13 (1) lit a):

bis 19.1.2010

gesundheits-

bezogene

Angaben über

psychologische

Funktionen /

Verhaltens-

funktionen,

schlank-

machenden

Eigenschaften

(Art. 13 (1) lit b u.

c), die vor dem

19.1.2007

verwendet wurden

nicht zugelassne

Angaben:

Antrag auf

Zulassung bei

EFSA*)

vor 19.1.2008

bereits in MS

zugelassene

Angaben:

Notifizierung an

KOM*)

bis 31.1.2008

nährwertbezogene

Angaben – in Form

von Bildern etc.

Notifizierung von

MS*) an KOM

bis 31.1.2008

19.01.2007 01.07.2007 19.01.2008 19.01.2009 31.07.2009 19.01.2010 19.01.202219.01.2011

Übersicht: Übergangsbestimmungen-Claims-VO gem. Art. 28

........................

*) Abkürzungsverzeichnis: LM Lebensmittel; MHD Mindesthaltbarkeitsdatum; MS Mitgliedstaat; EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; KOM Kommission

K. Koßdorff

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Angaben müssen künftig:

die allgemeinen Voraussetzungen der VO erfüllen (Artikel 3ff)

wissenschaftlich abgesichert sein (Art. 5ff)

zugelassen sein (Anhang zu VO, EFSA)

Angabe dürfen nur auf Lebensmitteln angebracht werden,

die dem Nährwertprofil entsprechen,

für die kein „Claims-Verbot“ festgelegt wurde

Health Claims Checkliste