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AMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN MITTELDEUTSCHLAND Nr. 2 – Erfurt, den 15. Januar 2010 – 2. Jahrgang – Seite 25 – ISSN 0014-326X 12190 Inhalt Fürbitte für die 4. Tagung der I. Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 18. bis 20. März 2010 in Bad Sulza 26 A. GESETZE, BESCHLÜSSE, VERORDNUNGEN, VERFÜGUNGEN Ordnung des Theologinnenkonvents der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 1. Dezember 2009 26 Ordnung des Evangelischen Hochschulbeirates Weimar vom 15. Dezember 2009 27 Verwaltungsdienstordnung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 15. Dezember 2009 28 Richtlinie über das Leasing und die Überlassung von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrzeugrichtlinie – DienstF-RL) vom 12. Januar 2010 33 Anlage 1: Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag – Muster A (Muster für Überlassung eines Dienstfahrzeugs an einen Dienstnehmer) 35 Anlage 2: Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag – Muster B (Muster für Überlassung eines Dienstfahrzeugs an unselbständige Ämter und Einrichtungen) 37 Anlage 3: Kraftfahrzeugnutzungsvertrag – Muster C (Muster für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs für eine einzelne Fahrt durch einen Mitarbeiter einer Einrichtung) 39 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung des Abrisses nicht mehr benötigter nicht sakraler Gebäude (Abrissfonds) vom 30. November 2009 41 Mitteilung zur Außerkraftsetzung des Kirchenmusikgesetzes der EKU für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachen 42 Urkunde über den Zusammenschluss der Kirchenkreise Eisleben und Sömmerda 42 Urkunde über das Ausscheiden der Kirchengemeinde Buckau aus dem Kirchengemeindeverband Evangelisches Kirchspiel Ziesar 42 Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Dabrun, Eutzsch, Globig-Bleddin, Pratau und Wartenburg zur Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Pratau unter Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes Evangelisches Kirchspiel Pratau 43 Urkunde über die Bildung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Grumbach-Henningsleben, Kirchenkreis Mühlhausen 43 Urkunde über die Bildung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Kirchheilingen, Kirchenkreis Mühlhausen 44 Urkunde über die Bildung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Wilsleben-Winningen, Kirchenkreis Egeln 44 B. PERSONALNACHRICHTEN 44 C. STELLENAUSSCHREIBUNGEN 44 D. BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN Veränderungen, Aufhebungen und Neuerrichtungen von Kirchenkreisen und Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland 53

Nr. 2 – Erfurt, den 15. Januar 2010 – 2. Jahrgang – Seite 25 – … · Weimar vertreten sowie die Anliegen der Hochschulen an die evangelische Kirche kommunizieren. Dabei steht

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AMTSBLATTDER EVANGELISCHEN KIRCHE

IN MITTELDEUTSCHLAND

Nr. 2 – Erfurt, den 15. Januar 2010 – 2. Jahrgang – Seite 25 – ISSN 0014-326X 12190

Inhalt

Fürbitte für die 4. Tagung der I. Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 18. bis 20. März 2010 in Bad Sulza 26

A. GESETZE, BESCHLÜSSE, VERORDNUNGEN, VERFÜGUNGENOrdnung des Theologinnenkonvents der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 1. Dezember 2009 26Ordnung des Evangelischen Hochschulbeirates Weimar vom 15. Dezember 2009 27Verwaltungsdienstordnung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 15. Dezember 2009 28Richtlinie über das Leasing und die Überlassung von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrzeugrichtlinie – DienstF-RL)

vom 12. Januar 2010 33Anlage 1: Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag – Muster A

(Muster für Überlassung eines Dienstfahrzeugs an einen Dienstnehmer) 35Anlage 2: Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag – Muster B

(Muster für Überlassung eines Dienstfahrzeugs an unselbständige Ämter und Einrichtungen) 37Anlage 3: Kraftfahrzeugnutzungsvertrag – Muster C

(Muster für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs für eine einzelne Fahrt durch einen Mitarbeiter einer Einrichtung) 39Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung des Abrisses nicht mehr

benötigter nicht sakraler Gebäude (Abrissfonds) vom 30. November 2009 41Mitteilung zur Außerkraftsetzung des Kirchenmusikgesetzes der EKU für das Gebiet der ehemaligen

Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachen 42Urkunde über den Zusammenschluss der Kirchenkreise Eisleben und Sömmerda 42Urkunde über das Ausscheiden der Kirchengemeinde Buckau aus dem Kirchengemeindeverband

Evangelisches Kirchspiel Ziesar 42Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Dabrun, Eutzsch, Globig-Bleddin,

Pratau und Wartenburg zur Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Pratau unter Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes Evangelisches Kirchspiel Pratau 43

Urkunde über die Bildung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Grumbach-Henningsleben, Kirchenkreis Mühlhausen 43

Urkunde über die Bildung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Kirchheilingen, Kirchenkreis Mühlhausen 44Urkunde über die Bildung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Wilsleben-Winningen, Kirchenkreis Egeln 44

B. PERSONALNACHRICHTEN 44

C. STELLENAUSSCHREIBUNGEN 44

D. BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGENVeränderungen, Aufhebungen und Neuerrichtungen von Kirchenkreisen und Pfarrstellen

in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland 53

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Seite 26 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

Fürbitte für die 4. Tagung der I. Landessynodeder Evangelischen Kirche

in Mitteldeutschland vom 18. bis 20. März 2010 in Bad Sulza

Die I. Landessynode der Evangelischen Kirche in Mittel-deutschland ist zu ihrer 4. Tagung vom 18. bis 20. März 2010nach Bad Sulza einberufen worden.Auf der Tagesordnung stehen neben dem Bericht der Landes-bischöfin ein Personalbericht sowie ein Bericht der Bildungs-kammer zum Thema Gemeindepädagogik auf der Tagesord-nung. Wir bitten die Gemeinden, die Tagung der Landessy-node in ihre Fürbitte aufzunehmen.

Magdeburg, den 15. Januar 2010 Brigitte Andrae(0191) Präsidentin

A. GESETZE, BESCHLÜSSE, VERORDNUNGEN, VERFÜGUNGEN

Ordnung des Theologinnenkonvents der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 1. Dezember 2009

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der EvangelischenKirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Ab-satz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche inMitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM– KVerfEKM, ABl. S. 183) die folgende Ordnung des Theolo-ginnenkonvents der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch-land beschlossen.

§ 1Begriffsbestimmungen

(1) Der Theologinnenkonvent der Evangelischen Kirche inMitteldeutschland (EKM) ist ein Fachkonvent, in dem berufs-spezifische Anliegen aus der Perspektive von Theologinnenzur Sprache gebracht werden.(2) Theologinnen im Sinne dieser Ordnung sind Studentinnender Theologie und der Gemeindepädagogik, Diplomtheologin-nen und Absolventinnen vergleichbarer Ausbildungsgänge, Vikarinnen, Pfarrerinnen, Pastorinnen, Gemeindepädagogin-nen und sonstige Theologinnen.(3) Der Theologinnenkonvent steht für alle zur EKM gehö-renden interessierten Theologinnen im Sinne des Absatzes 2offen.

§ 2Aufgaben des Theologinnenkonvents

(1) Im Theologinnenkonvent kommen Theologinnen im Sinnedieser Ordnung regelmäßig zusammen, um 1. feministisch-theologische Themen zu diskutieren, 2. kirchenpolitische Themen zu bearbeiten,3. berufliche Rollen von Frauen im Verkündigungsdienst zu

reflektieren und zu gestalten,4. Netzwerkbildung zu befördern,5. sich für Geschlechtergerechtigkeit in Kirche und Gesell-

schaft einzusetzen.

(2) Der Theologinnenkonvent vertritt die Interessen der in § 1Absatz 2 genannten Theologinnen gegenüber der Landeskir-che und kooperiert mit anderen Interessenvertretungen. Er ar-beitet insbesondere zusammen mit der Gleichstellungsbeauf-tragten der EKM und mit der Arbeitsstelle „EvangelischeFrauen in Mitteldeutschland“. (3) Der Theologinnenkonvent bringt die Ergebnisse seinerArbeit in die EKM und die Öffentlichkeit ein.

§ 3Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist die Zusammenkunft aller sichdem Theologinnenkonvent zugehörig fühlenden Theologinnenim Sinne dieser Ordnung.(2) Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlicheinberufen. (3) Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacherMehrheit gefasst und protokolliert.(4) Zur Vollversammlung können interessierte Gäste durchden Geschäftsführenden Ausschuss eingeladen werden. Diesehaben kein Stimmrecht.

§ 4Geschäftsführender Ausschuss

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Ge-schäftsführenden Ausschuss. Dieser besteht aus sechs Perso-nen. Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Jahre; Wiederwahl istmöglich.(2) Der Geschäftsführende Ausschuss führt die Beschlüsseder Vollversammlung aus und ist dieser rechenschaftspflich-tig.(3) Der Geschäftsführende Ausschuss kommt regelmäßig zuSitzungen zusammen. Er wird organisatorisch vom Büro derGleichstellungsbeauftragten unterstützt.(4) Die Vollversammlung kann neben dem Geschäftsführen-den Ausschuss weitere Projektgruppen und Ausschüsse bil-den.

§ 5Freistellung

Für Theologinnen im Sinne dieser Ordnung, die in einemDienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Unterglie-derungen stehen, gehört die Teilnahme an der Vollversamm-lung sowie ihren Ausschüssen und Projektgruppen zumDienst.

§ 6Vernetzung

Der Theologinnenkonvent hält Kontakte zum Konvent Evan-gelischer Theologinnen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. und zu anderen Frauenorganisationen innerhalb und außer-halb der Landeskirche.

§ 7Finanzierung und Reisekosten

(1) Die Arbeit des Theologinnenkonvents wird finanziertdurch 1. Beiträge der Teilnehmerinnen,

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 27

2. Haushaltsmittel der Landeskirche,3. sonstige Einnahmen. (2) Für Theologinnen im Sinne dieser Ordnung, die in einemDienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Unterglie-derungen stehen, werden Reisekosten gemäß der Reisekosten-verordnung der EKM durch die jeweiligen Anstellungsträgererstattet. Für andere Theologinnen ist die Erstattung der Rei-sekosten durch das Landeskirchenamt möglich.

§ 8Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 26. Oktober 2009 inKraft.

Magdeburg, den 1. Dezember 2009(4145-11)

Das Landeskirchenamt der Brigitte AndraeEvangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

Ordnung des Evangelischen Hochschulbeirates Weimar

Vom 15. Dezember 2009

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund Artikel63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kir-che in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (KirchenverfassungEKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Ordnung desEvangelischen Hochschulbeirates Weimar beschlossen:

§ 1Rechtsstellung, Sitz, Geschäftsführung

(1) Der Evangelische Hochschulbeirat Weimar ist ein recht-lich unselbständiger Arbeitsbereich der Evangelischen Kirchein Mitteldeutschland mit Sitz in Weimar.(2) Der Evangelische Hochschul- und Studierendenpfarrerführt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Evangeli-schen Hochschulbeirates, soweit keine andere Zuständigkeitbesteht.

§ 2Aufgaben

(1) Der Evangelische Hochschulbeirat soll kirchliche Anlie-gen und die Interessen der evangelischen Christen im Bereichder Bauhausuniversität, der Hochschule für Musik „FranzLiszt“ und der wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen inWeimar vertreten sowie die Anliegen der Hochschulen an dieevangelische Kirche kommunizieren. Dabei steht er im ständi-gen und vertrauensvollen Austausch mit der EvangelischenStudentengemeinde Weimar und stimmt alle Arbeitsvorhabenmit ihr ab. In diesem Rahmen hat der Evangelische Hoch-schulbeirat folgende Aufgaben:1. Beratung und Unterstützung der von der evangelischen

Kirche angebotenen Hochschulseelsorge in Weimar;2. Beförderung des Diskurses zwischen der evangelischen

Kirche, den Hochschulen und den wissenschaftlichen

Forschungsinstituten in Weimar durch Vermittlung vonInformationen und Unterstützung von geeigneten Projek-ten zu relevanten aktuellen ethisch-religiösen Fragen, zuGrundfragen der Verantwortung wissenschaftlicher undkünstlerischer Arbeit, zum gesellschaftlichen Engagementund zum humanen Selbstverständnis;

3. Mitwirkung bei der Vorbereitung und der Gestaltung vonUniversitäts- und Hochschulgottesdiensten in Weimar;

4. Öffentlichkeitsarbeit;5. regelmäßige Veranstaltungen, wie zum Beispiel wissen-

schaftliche Vorträge, Foren sowie künstlerische Projekte. (2) Die Veranstaltungen des Evangelischen Hochschulbeiratessind Bestandteil des Semesterprogramms der EvangelischenStudentengemeinde Weimar.(3) Der Evangelische Hochschulbeirat soll zu den Vertreternder katholischen Kirche, insbesondere der Katholischen Stu-dentengemeinde in Weimar, regelmäßigen Kontakt pflegenund sie in seine Arbeitsvorhaben in geeigneter Weise einbe-ziehen.

§ 3Zusammensetzung, Leitung, Gäste

(1) Dem Evangelischen Hochschulbeirat können nur Mitglie-der der evangelischen Kirche angehören. Er setzt sich zusam-men aus folgenden1. berufenen Mitgliedern:

a) insgesamt mindestens sechs Vertreter der Bauhaus-Universität, der Hochschule für Musik „Franz Liszt“und der wissenschaftlichen Forschungseinrichtungenin Weimar, die jeweils Hochschullehrer sein müssen,

b) zwei Vertreter der Evangelischen StudentengemeindeWeimar,

c) bis zu zwei Vertreter aus Politik, Gesellschaft und Öffentlichkeit sowie

2. ständigen Mitgliedern:a) dem Evangelischen Hochschul- und Studierenden -

pfarrer in Weimar, b) dem Superintendenten des Evangelisch-Lutherischen

Kirchenkreises Weimar oder einem vom Kreiskirchen-rat bestimmten Vertreter.

(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werdenfür eine Amtszeit von drei Jahren auf gemeinsamen Vorschlagder Evangelischen Studentengemeinde Weimar und des evan-gelischen Hochschul- und Studierendenpfarrers vom Landes-kirchenamt berufen. Erneute Berufung ist zulässig.(3) Für seine Leitung und Vertretung wählt der EvangelischeHochschulbeirat aus dem Kreis seiner Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für eine Amtszeit von drei Jahreneinen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Wiederwahl istzulässig.(4) Als ständige Gäste mit Rederecht sind von dem Vorsit-zenden zu allen Sitzungen des Hochschulbeirates einzuladen:1. der für Weimar zuständige Regionalbischof; 2. ein von dem Katholischen Bistum Erfurt benannter Ver-

treter der Katholischen Hochschulseelsorge in Weimar.Andere Gäste und sachverständige Personen können auf Be-schluss des Evangelischen Hochschulbeirates zu einzelnenoder allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung mit Rederechteingeladen werden.

§ 4Arbeitsweise

(1) Der Evangelische Hochschulbeirat tritt mindestens vier-mal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende lädt alle Mitglieder

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Seite 28 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

zu den Sitzungen des Hochschulbeirates in geeigneter Weiseschriftlich oder in elektronischer Form ein.(2) Der Evangelische Hochschulbeirat ist beschlussfähig,wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, soll der Vorsitzendeinnerhalb einer Frist von zwei Monaten erneut zu einer Sit-zung des Hochschulbeirates einladen. Der zu einer erneutenSitzung einberufene Evangelische Hochschulbeirat ist unab-hängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig.(3) Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, fasst derEvangelische Hochschulbeirat seine Beschlüsse mit der einfa-chen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag einesMitglieds ist eine Abstimmung mittels Verwendung vonStimmzetteln geheim durchzuführen.(4) Über die wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die ge-fassten Beschlüsse, der Sitzungen des Hochschulbeirates wirdein Protokoll aufgenommen, das von dem Vorsitzenden undvon dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Das Protokollübersendet der Vorsitzende allen Mitgliedern.(5) Die Sitzungen des Evangelischen Hochschulbeirates sindnicht öffentlich.

§ 5Verschwiegenheit

Die Mitglieder, Gäste und sachverständigen Personen könnenVerschwiegenheit vereinbaren. Verschwiegenheitspflichtenaufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben hier-von unberührt.

§ 6Änderung der Ordnung

Der Evangelische Hochschulbeirat kann dem Kollegium desLandeskirchenamtes Änderungen dieser Ordnung vorschla-gen. Diese bedürfen der Zustimmung von mindestens zweiDritteln der Mitglieder. Das Kollegium des Landeskirchenam-tes ist bei seiner Entscheidung an die Änderungsvorschlägedes Evangelischen Hochschulbeirates nicht gebunden.

§ 7Gleichstellungsklausel

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions-und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer ingleicher Weise.

§ 8Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung wird zum 31. Dezember 2012 überprüft.(2) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009in Kraft.

Magdeburg, den 15. Dezember 2009 (5273-09)

Das Landeskirchenamt Brigitte Andraeder Evangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

Verwaltungsdienstordnungdes Landeskirchenamtes der Evangelischen

Kirche in Mitteldeutschland

Vom 15. Dezember 2009

Das Kollegium des Landeskirchenamtes erlässt gemäß § 2Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 der Ge-schäftsordnung des Landeskirchenamtes vom 23. Oktober2009 (ABl. S. 310) die folgende Verwaltungsdienstordnung:

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter, die ihren Dienst im Lan-deskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschlandversehen. Sie ist zugleich Musterdienstordnung für die zuge-ordneten Einrichtungen und Werke.

Abschnitt 2: Arbeitsweise

§ 2Dienstleistungsorientierte Verwaltung

(1) Personen, die mit dem Landeskirchenamt in Kontakt tre-ten, ist freundlich und mit Verständnis für ihre Belange sowieklar und sachgerecht zu begegnen. Ihnen ist soweit wie mög-lich Rat und Hilfe zu gewähren. Sie sind bei der Abgabe vonAnträgen und Erklärungen zu unterstützen, über notwendigeUnterlagen und Zuständigkeiten zu informieren und auf Mög-lichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrenshinzuweisen.(2) Das kirchliche Verwaltungshandeln muss sachgemäß undnachvollziehbar sein. Auf sachbezogenes Vorbringen und Ent-scheiden ist bei der Ermessungsausübung und bei der Ausfüh-rung unbestimmter Rechtsbegriffe besonders zu achten.(3) Die Mitarbeiter müssen schriftlich, telefonisch, per Fax,E-Mail und in persönlicher Vorsprache erreichbar sein. Diesist durch die Mitarbeiter sicherzustellen.

§ 3Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Öffentlichkeit ist über Leistungen, Zuständigkeiten,Verfahren oder Termine angemessen und rechtzeitig zu infor-mieren.(2) Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, sindAuskünfte und Informationen mit Öffentlichkeitswirkung(zum Beispiel Presse, Rundfunk, andere Medien und Institu-tionen) der Landesbischöfin, der Präsidentin, den zuständigenDezernenten und den Pressesprechern vorbehalten.

§ 4Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Mitarbeiter unterrichten sich rechtzeitig über wich-tige arbeitsbereichsübergreifende Vorgänge und weisen aufdie Notwendigkeit von Beteiligungen hin. Die Vorgesetztenund Mitarbeiter informieren sich gegenseitig über die für den jeweiligen Aufgabenbereich wichtigen Vorgänge. In den Ar-beitsbereichen sollen deshalb in der Regel einmal monatlichArbeitsbesprechungen durchgeführt werden.

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(2) Sind für die Bearbeitung eines Vorgangs mehrere Arbeits-bereiche zuständig, stimmen die zuständigen Mitarbeiter ihrHandeln miteinander ab und wirken auf eine einheitlicheSachbehandlung hin. Federführend für die Bearbeitung istderjenige Arbeitsbereich, der nach dem sachlichen Inhalt derAngelegenheit aufgrund der Geschäftsverteilung überwiegendzuständig ist. Bei Zweifeln über die Federführung bleibt derzuerst befasste Arbeitsbereich bis zur Klärung der Federfüh-rung zuständig. Kommt eine Einigung nicht zustande, ent-scheidet der Dezernent, im Übrigen die Präsidentin des Lan-deskirchenamtes. (3) Die von zuständigen Personen oder Gremien getroffenenEntscheidungen sind von allen Mitarbeitern bei der Erfüllungihrer dienstlichen Aufgaben zu beachten und zu vertreten.

§ 5Einhaltung des Dienstweges

(1) Im Dienstverkehr haben alle Mitarbeiter den Dienstwegeinzuhalten.(2) Wer die Entscheidung seines Vorgesetzten für rechtlichunzulässig oder in der Sache unzweckmäßig hält, kann sich,wenn ein Einvernehmen mit diesem nicht zu erreichen ist, andie Vorgesetzten der Person wenden, die die Entscheidung ge-troffen hat, um diese überprüfen zu lassen.(3) In persönlichen Angelegenheiten kann jeder Mitarbeitersich direkt an jeden Vorgesetzten wenden. Dies gilt unabhän-gig von der Möglichkeit, sich auch an die Mitarbeitervertre-tung zu wenden (§ 35 Absatz 2 MVG-EKD).

§ 6Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Mitarbeiter sind nach Maßgabe der dienst- und ar-beitsrechtlichen sowie der steuerrechtlichen Bestimmungenzur Verschwiegenheit verpflichtet.(2) Die Verteilung, Ablage, Verwaltung und der Transport vonSchriftgut, insbesondere bei der Post- und Sachbearbeitunghat so zu erfolgen, dass das Schriftgut vor dem Zugriff undder Einsichtnahme unberechtigter Dritter geschützt ist undden Belangen des Datenschutzes und des PostgeheimnissesRechnung getragen wird. Dies gilt insbesondere für Schrift-gut, welches persönliche Daten und Angaben enthält.(3) An den Arbeitsplätzen haben die Mitarbeiter dafür Sorgezu tragen, dass in ihrer Abwesenheit dienstliche Vorgänge undelektronisch gespeicherte Daten gegen unbefugte Einsicht-nahme und unbefugte Nutzung geschützt sind. Der Zugriff aufVorgänge und Daten muss im Bedarfsfall für eine Vertretungmöglich sein.(4) Bei als vertraulich gekennzeichneten Vorgängen ist zu sichern, dass ihr Inhalt Unbefugten nicht bekannt wird. (5) Die Bestimmungen über den Datenschutz sind besonderszu beachten.

§ 7Allgemeine Grundsätze für die Sachbearbeitung

(1) Die Sachbearbeitung hat einfach, zweckmäßig und soschnell als möglich zu erfolgen.(2) Die Geschäftsvorgänge sind grundsätzlich in der Reihen-folge ihres Eingangs ohne Verzug zu bearbeiten. Durch beson-dere Dringlichkeit ändert sich die Reihenfolge. Können An-träge und Anfragen nicht innerhalb eines Monats bearbeitetwerden, so ist eine Zwischennachricht zu erteilen. Der Grundfür die Verzögerung und der voraussichtliche Erledigungszeit-

punkt sollen angegeben werden. Wird die Zwischennachrichtmündlich oder telefonisch erteilt, ist dies in der Akte zu ver-merken.(3) Stellt ein Mitarbeiter seine Unzuständigkeit fest, ist derEingang umgehend an die zuständige Stelle abzugeben. DieAbgabe an die zuständige Stelle ist zu vermerken. Wird einVorgang an eine Stelle außerhalb des Landeskirchenamtes ab-gegeben, so ist dies dem Absender mitzuteilen. Die Abgaben-achricht kann auch mündlich oder fernmündlich erteilt wer-den. Auf dem Eingang ist zu vermerken, ob und in welcherForm eine Abgabenachricht erteilt wurde.(4) Der Schriftverkehr ist auf das notwendige Maß zu be-schränken. Soweit es zulässig und zweckmäßig ist, soll eineAngelegenheit mündlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mailerledigt werden. Wiederholungen sind zu vermeiden.(5) Der Stand der Sache muss aus den Akten vollständig er-sichtlich sein. Aktenvermerke werden über alle aus den Aktennicht ersichtlichen Ereignisse (zum Beispiel Telefonate,Dienstgespräche und -reisen) gefertigt, die für die Bearbei-tung bedeutsam sind. Sie sollen bei knapper Formulierung dasWesentliche mitteilen, um die für eine Weiterarbeit nötigenSchlussfolgerungen ziehen zu können.(6) Aus jedem Schreiben müssen der Bearbeiter und das Datum der Ausfertigung ersichtlich sein.(7) Mit der Unterzeichnung eines Schriftstückes übernimmtder Mitarbeiter die Verantwortung für seine Zuständigkeit undden Inhalt.

§ 8Sprachliche Gestaltungsregeln

(1) Dienstliche Schreiben sollen höflich, klar und für dieEmpfänger verständlich sein. Nicht allgemein verständlicheoder nicht sachlich notwendige Fremdwörter sind zu vermei-den. Sachdarstellungen und Rechtsausführungen sind auf dasWesentliche zu beschränken; auf das Vorbringen des Empfän-gers ist angemessen einzugehen. Insbesondere bei Schreibenund Entscheidungen, die einem Begehren des Empfängersnicht entsprechen oder welche für den Empfänger beschwe-rend wirken, ist eine sachgerechte Begründung anzugeben.Die Begründung soll die Entscheidung verständlich und nach-vollziehbar machen.(2) Schreiben sollen grundsätzlich in persönlichem Briefstilmit Anrede und Schlussformel verfasst werden, es sei denn,der Briefstil ist nach Inhalt und Zweck des Schreibens nichtangebracht.(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften in dienstlichenSchreiben sollen nach den für die Redaktion von Vorschriftengeltenden Richtlinien beziehungsweise den Bezeichnungender jeweils einschlägigen Rechtssammlung zitiert werden.(4) Abzukürzende Wörter werden beim erstmaligen Ge-brauch ausgeschrieben und die Abkürzung in Klammern ange-geben, es sei denn, die Abkürzung ist allgemein üblich oder eskann davon ausgegangen werden, dass ihre Bedeutung demEmpfänger bekannt ist.

Abschnitt 3: Geschäftsablauf

§ 9Eingänge

(1) Eingänge müssen ohne Verzug in die Hand des nach derGeschäftsverteilung zuständigen Mitarbeiters gelangen.(2) Eingehende Post ist in der Poststelle zu öffnen und mitdem Eingangsstempel zu versehen, wobei die Zahl der Anla-gen festzuhalten ist.

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Seite 30 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

(3) Schreiben, die mit dem Zusatz „persönlich“, „vertraulich“oder „c/o“ adressiert sind, werden ungeöffnet an die bezeich-neten Adressaten gegeben. Ergibt sich, dass es sich umDienstpost handelt, ist der Vorgang unverzüglich durch denAdressaten in den Geschäftsgang zu bringen.(4) Über E-Mail eingehende Nachrichten sind mit Ausnahmeder Weglegesachen sofort auszudrucken. Die Ausdrucke sindin den Geschäftsgang zu geben.(5) In den Dezernaten oder Referaten eingehende Faxschrei-ben sind in den Geschäftsgang zu geben.

§ 10Registratur und Verteilung der Eingänge

(1) Die Eingänge sind zu registrieren. Nähere Regelungenkönnen durch den Referatsleiter für Personal und ZentraleDienste erlassen werden.(2) Durch gesonderte Festlegung der Präsidentin im Einver-nehmen mit ihrem Stellvertreter und der Landesbischöfin wirdfestgelegt, welche Eingänge vor der Verteilung einem be-stimmten Personenkreis vorzulegen sind.

§ 11Sicht- und Arbeitsvermerke, Verfügungen

(1) Die Eingänge werden mit Sichtvermerken, bei Bedarf mitArbeitsvermerken und Verfügungen versehen. Der Sichtver-merk wird durch das festgelegte Namenskürzel angebracht.(2) Arbeitsvermerke und Verfügungen:Abs. (und Datum) – Absendung am ...............Abs. per E-Mail – Absendung durch E-MailAbs. per Fax – Absendung durch Faxb. R. – bitte RückspracheEilt (und Datum) – bevorzugt bearbeitenKoll. – Behandlung im Kollegium notwendigsofort – vor allen anderen Vorgängen zu bearbei-

tenv. Abg. z. K. – vor Abgang zur Kenntnis vorzulegenz. K. – zur Kenntnisz. M. – vor Abgang zur Mitzeichnung vorzule-

genz. w. V. – zur weiteren Veranlassung+ (und Name) – abschließende Zeichnung vorbehalten

von ...................(3) Bearbeitete Vorgänge müssen eine Verfügung erhalten:z. d. A. – zu den Akten (wenn voraussichtlich

eine weitere Bearbeitung des Vorgangsnicht mehr erforderlich sein wird)

W. v. (und Datum) – Wiedervorlage mit Angabe des Zeit-punktes (wenn zur Erledigung des Vorgangs Weiteres abzuwarten oder zuveranlassen ist)

z. V. – zum Vorgang (wenn die Weiterbehand-lung des Vorgangs, zu dem sie gehören,bereits durch eine Wiedervorlage oderdie Schlussverfügung „z. d. A.“ festge-legt ist)

wegl. (und Datum) – weglegen (wenn sie geringe Bedeutunghaben und das Rückgriffsinteresse nurkurzfristig besteht; sie können ab ge-nanntem Datum vernichtet werden, zumBeispiel Prospekte, unaufgeforderte An-gebote, Eingänge mit Tageswert undÄhnliches)

Die Verfügung ist mit Datum und handschriftlichem Zeichendurch die für die Bearbeitung zuständige Person zu signieren.

§ 12Kopien

(1) Jede gefertigte Kopie eines Schriftstücks wird durchStempel oder Schriftzug „Kopie“ gekennzeichnet. Für die Be-arbeitung kommt es allein auf das Original an. (2) Sind Schriftstücke mehreren Vorgängen und damit weite-ren Akten zuzuordnen, ist jeder weiteren Akte eine Ablichtungdes Schriftstücks mit der Aufschrift „Kopie für Aktenzeichen......“ beizufügen. Diese wird wie ein Original behandelt.

§ 13Vordrucke und Arbeitshilfen für standardisierte

Arbeitsvorgänge

Für wiederkehrende, gleichartige Arbeitsvorgänge sowie sons-tige standardisierte Dokumententeile sollen einheitliche undarbeitsgerechte Vorlagen, Vordrucke und ähnliche Arbeitshil-fen verwendet werden. Sie sollen in elektronischen Medien-und Informationsdiensten zur allgemeinen Verwendung bereit-gehalten werden.

§ 14Zeichnung von Schriftstücken, Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit für die Zeichnung von Schreiben rich-tet sich nach den durch §§ 18 bis 23 Geschäftsordnung desLandeskirchenamtes und durch die Geschäftsverteilung fest-gelegten Verantwortungsbereichen.(2) Dezernenten unterzeichnen grundsätzlich,1. Schreiben, die in ihrer Bedeutung über den Aufgabenbe-

reich eines Referates hinausgehen,2. Schreiben an die EKD, die VELKD, die UEK sowie an-

dere Landeskirchen, soweit nicht einfache Angelegenhei-ten betroffen sind,

3. Schreiben an Bundes- und Länderministerien, soweitnicht einfache Angelegenheiten betroffen sind,

4. Schreiben von rechtlich oder sachlich besonders schwieri-ger Natur oder von weittragender (auch wirtschaftlicherund finanzieller) Bedeutung,

5. Entscheidungen über Rechtsbehelfe, wenn der Erstbe-scheid von einem Referatsleiter unterzeichnet wurde,

6. Verfügungen des Landeskirchenamtes (Verwaltungsvor-schriften und Allgemeinverfügungen) im Sinne des § 19Absatz 2 der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtesvom 23. Oktober 2009 (GO.LKA – ABl. S. 310).

(3) Die Referatsleiter zeichnen grundsätzlich in allen Angele-genheiten ihres Aufgabengebietes insbesondere1. Schreiben und Bescheide von rechtlich oder sachlich

schwieriger Natur oder größerer Bedeutung; bei größererfinanzieller Bedeutung ist die Beteiligung des Finanzrefe-rates zu beachten,

2. Entscheidungen über Rechtsbehelfe, wenn der Erstbe-scheid von einem Sachbearbeiter, einem Fachreferentenoder einem Referenten unterzeichnet wurde,

3. Schreiben an Ministerien des Bundes und der Länder, anmittlere und obere Verwaltungsbehörden, die EKD, dieVELKD, die UEK und andere Landeskirchen in einfa-chen Angelegenheiten,

4. Rundschreiben und andere allgemeine Informationen imSinne des § 20 Absatz 2 GO.LKA.

(4) Die Fachreferenten und Sachgebietsleiter haben in ihremZuständigkeitsbereich eine eigenständige Zeichnungsberechti-gung.(5) Der Umfang der Zeichnungsberechtigung der Sachbear-beiter wird durch den jeweils zuständigen Referatsleiter fest-gelegt; der zuständige Dezernent ist zu informieren.

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 31

§ 15Zeichnungsform

(1) Es zeichnen die Präsidentin, die Dezernenten und die Re-feratsleiter mit Namen und ihrer Dienstbezeichnung.(2) Die übrigen Mitarbeiter zeichnen mit dem vorangestelltenZusatz „Im Auftrag“ oder „I. A.“.

§ 16Mitzeichnung

(1) Die Präsidentin und die Dezernenten können sich dieMitzeichnung vorbehalten.(2) Dezernenten können für Schreiben ihres Dezernates dieabschließende Zeichnung der Präsidentin oder deren Mit-zeichnung sowie die Mitzeichnung anderer Dezernenten vor-sehen.(3) Referatsleiter können für Schreiben ihres Referates dieabschließende Zeichnung des zuständigen Dezernenten, dieMitzeichnung des Dezernenten oder anderer Dezernenten so-wie die Mitzeichnung anderer Referatsleiter vorsehen.(4) Sind bei der Bearbeitung eines Vorganges andere Mitar-beiter aufgrund ihrer sachlichen Zuständigkeit zu beteiligen,so wird ihnen der Entwurf von dem federführenden Mitarbei-ter zur Mitzeichnung vor Abgang zugeleitet.

§ 17Postausgang

(1) Jedes ausgehende Schreiben ist nach Unterzeichnung undentsprechender Mitzeichnung als Papierkopie mit Ausgangs-vermerk zu den Akten zu nehmen. Bei Post, die mittels E-Mail versandt wird, ist ein Ausdruck, bei Post, die per Telefax versandt wird, ist das Sendeprotokoll zu den Akten zunehmen.(2) Unter Berücksichtigung sachlicher Erfordernisse ist diewirtschaftlichste Versendungsart zu wählen. Der Postversandvon Schriftstücken erfolgt durch die jeweilige Poststelle. (3) Sofern es der Schutz des Persönlichkeitsinteresses undder Datenschutz erfordern, sind Schriftstücke und Unterlagenverschlossen der jeweiligen Poststelle zuzuleiten. Dies giltauch im Falle der Versendung als Sammelpost.(4) Wird aus dienstlichen Gründen ein Nachweis über dieAbsendung von Schriftstücken benötigt, können diese mit denEntwürfen der Poststelle zugeleitet werden. Die Poststelle be-stätigt die Absendung auf dem Entwurf.(5) Nähere Regelungen können durch den Referatsleiter fürPersonal und Zentrale Dienste erlassen werden.

§ 18Fax und E-Mail

(1) Der Bearbeiter einer Sache entscheidet im Einzelfall, obein Schreiben elektronisch versandt werden soll. (2) Die besonderen Rechte und Pflichten bei der Nutzungvon E-Mail, Intranet und Internet werden in einer Dienstver-einbarung geregelt.

§ 19Verfügungen und Rundschreiben des Landeskirchenamtes

(1) Verfügungen des Landeskirchenamtes (Verwaltungsvor-schriften und Allgemeinverfügungen) sowie Rundschreiben

werden den davon Betroffenen sowie allen Dezernenten undReferatsleitern zur Kenntnis gegeben. (2) Verfügungen und Rundschreiben werden zur Sachakteund zusätzlich zu dafür eingerichteten gesonderten Sammel-akten gegeben. Sie werden im Kalenderjahr in folgenderWeise fortlaufend nummeriert:1. „Verfügung des Landeskirchenamtes Nr. ...../(Jahres-

zahl)“;2. „Rundschreiben des Landeskirchenamtes Nr. ...../(Jahres-

zahl)“. Die Nummern werden zentral durch das Referat „Personalund Zentrale Dienste“ vergeben.(3) Verfügungen des Landeskirchenamtes werden im Amts-blatt veröffentlicht. Rundschreiben und andere allgemeine In-formationen werden in der Regel in „EKM-intern“ veröffent-licht.

§ 20Dienstsiegel

(1) Die Ermächtigung zur Führung von Dienstsiegeln (§ 4Absatz 2 Siegelordnung der EKM vom 20. Februar 2009,ABl. S. 94) wird aufgrund eines Beschlusses des Kollegiumsvon der Präsidentin des Landeskirchenamtes schriftlich erteilt.Sie kann diese Befugnis übertragen.(2) Die Dienstsiegel tragen Beizeichen und werden gegenEmpfangsbestätigung ausgehändigt.(3) Die zur Führung des Dienstsiegels Berechtigten habendas Dienstsiegel unter Beachtung der geltenden Siegelord-nung der EKM und der geltenden Durchführungsbestimmun-gen zur Siegelordnung zu führen. Sie haben das Dienstsiegelinsbesondere unter Verschluss zu halten und dürfen diesesnicht Dritten aushändigen. Der Verlust des Dienstsiegels istunverzüglich der aushändigenden Stelle anzuzeigen.

Abschnitt 4: Innere Verwaltung

§ 21Dienstgebäude und Diensträume

(1) Zentrales Dienstgebäude des Landeskirchenamtes ist dasCollegium Maius in Erfurt, Michaelisstraße 39.(2) Dienstgebäude und Diensträume sind ordentlich und sau-ber zu halten. Die Gestaltung der Diensträume mit persönli-chen Gegenständen hat den Charakter der Dienststelle zu respektieren und darf dienstlichen Belangen nicht entgegen-stehen. (3) Die Dienstgebäude, die Diensträume und ihre Einrichtun-gen dürfen nur mit Einwilligung des Referatsleiters für Perso-nal und Zentrale Dienste für außerdienstliche Zwecke genutztwerden.(4) In Dienstgebäuden, in Diensträumen und auf dienstlichenGrundstücken dürfen Waren und Dienstleistungen für privateund kommerzielle Zwecke nicht beworben, angeboten, ver-trieben oder vermittelt werden. Der Referatsleiter für Personalund Zentrale Dienste kann in begründeten Einzelfällen Aus-nahmen zulassen.(5) Die Dienstgebäude sind außerhalb der regelmäßigen,durch die Gleitzeitvereinbarung festgelegten Arbeitszeitenverschlossen zu halten. (6) In Dienstgebäuden und Diensträumen ist der Schutz derNichtraucher zu gewährleisten. In Dienstkraftfahrzeugen be-steht Rauchverbot. Eine Ausweitung des Rauchverbots istdurch Regelung zulässig; die Rechte der Mitarbeitervertretungbleiben unberührt.

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§ 22Regelarbeitszeit und Gleitzeitvereinbarung

(1) Den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit derMitarbeiter des Landeskirchenamtes regelt die Gleitzeitverein-barung.(2) Für Mitarbeiter, für die die Gleitzeitvereinbarung keineAnwendung findet und für die auch keine Sonderregelung be-züglich der persönlichen Arbeitszeit getroffen wurde, gilt dieRegelarbeitszeit.(3) Die Regelarbeitszeit beginnt Montag bis Freitag 7.30Uhr; ihr tägliches Ende berechnet sich, indem die Wochenar-beitszeit auf gleich lange Arbeitstage verteilt wird, hierbeisind die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu berücksichti-gen.

§ 23Dienstreisen und Dienstgänge

(1) Dienstreisen genehmigt der zuständige Dezernent bei Vor-lage eines Dienstreiseantrages. Der Dezernent kann diese Be-fugnis auf seinen Stellvertreter delegieren. Dienstreiseaufträgefür Mitarbeiter, die der Präsidentin unterstehen, erteilt die Prä-sidentin. Eine Dienstreise darf erst angetreten werden, nach-dem sie genehmigt wurde.(2) Für die Teilnahme der Dezernenten an den Tagungen undSitzungen der kirchenleitenden Organe der EvangelischenKirche in Mitteldeutschland gelten die Dienstreisen als geneh-migt.(3) Die Dezernenten können den ihrem Dezernat zugeordne-ten Referatsleitern Dienstreisen zu bestimmten, regelmäßigwiederkehrenden Anlässen generell genehmigen. Diese Ge-nehmigung muss schriftlich erteilt werden. Sie ist dem Refe-rat für Personal und Zentrale Dienste anzuzeigen.(4) Die Notwendigkeit der Dienstreise ist vor der Genehmi-gung durch den zuständigen Referatsleiter zu bestätigen.(5) Dienstgänge sind alle dienstlich veranlassten Gänge vonMitarbeitern außerhalb des Dienstgebäudes. Vor Antritt einesDienstganges hat jeder Mitarbeiter seine Abwesenheit und denZweck des Dienstganges durch Eintragung in eine entspre-chende Liste zu dokumentieren. Nähere Regelungen könnendurch den Referatsleiter für Personal und Zentrale Dienste er-lassen werden.

§ 24Urlaub und Freistellung

(1) Die langfristige Planung des Erholungsurlaubes der Mit-arbeiter ist für eine kontinuierliche Arbeit des Landeskirchen-amtes unverzichtbar. Verantwortlich für die Urlaubsplanungist der Dezernent.(2) Die Planung des Erholungsurlaubes ist unter Beachtungder Vertretungsregeln in den Dezernaten bis zum Ende der 8. Kalenderwoche vorzunehmen und dem Referat für Personalund Zentrale Dienste zur Kenntnis zu geben. Der Urlaubsplanist im Dezernat in geeigneter Form bekannt zu geben.(3) Die Genehmigung von Urlaub und Freistellung ist recht-zeitig, die Genehmigung von Erholungsurlaub ist vierzehnTage vor Antritt zu beantragen. Hierfür ist ein Formular zuverwenden. Bei der Genehmigung ist die Urlaubsplanung zubeachten, Abweichungen bedürfen einer gesonderten Begrün-dung.

(4) Die Genehmigung erteilt 1. bei Dezernenten die Präsidentin des Landeskirchenamtes,2. bei Referatsleitern der zuständige Dezernent,3. bei allen anderen Mitarbeitern der direkte Vorgesetzte.(5) Dem Referat für Personal und Zentrale Dienste ist dasFormular zur Bestätigung zuzuleiten, es verbleibt anschlie-ßend bei dem Mitarbeiter. Urlaub und Freistellungen dürfenerst angetreten werden, wenn ihre Genehmigung vom Referatfür Personal und Zentrale Dienste bestätigt wurde.

§ 25Benutzung des Diensttelefons für Privatgespräche

(1) Vom Arbeitsplatz aus dürfen grundsätzlich nur Dienstge-spräche geführt werden. Private Telefongespräche währendder Dienstzeit sind auf das unbedingt notwendige Maß zu be-schränken.(2) Müssen aus dringenden Gründen vom Arbeitsplatz ausPrivatgespräche geführt werden, so ist vorher die Kennzifferzur Registrierung des Gesprächs als Privatgespräch vorzuwäh-len. Überschreitet die Dauer privater Telefongespräche 30 Mi-nuten im Monat, wird die das Limit überschreitende Zeit vomZeitkonto abgezogen.

§ 26Elektronische Medien

(1) Der Zugang zu elektronischen Medien wie E-Mail undInternet wird als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.(2) Das Nähere wird durch eine Dienstvereinbarung geregelt.

§ 27Schriftgutverwaltung

Einzelheiten der Schriftgutverwaltung werden gesondert gere-gelt.

§ 28Sprachregelung

Die in dieser Verwaltungsdienstordnung verwendeten Perso-nen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauenund Männer in gleicher Weise.

§ 29Ergänzende Bestimmungen, Dienstvereinbarungen

(1) Zur Ausführung oder Konkretisierung der Geschäftsord-nung des Landeskirchenamtes und dieser Verwaltungsdienst-ordnung kann das Kollegium weitere ergänzende Bestimmun-gen erlassen oder bestimmte Sachverhalte durch Dienstverein-barung zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeiter-vertretung regeln.(2) Das Referat für Personal und Zentrale Dienste führt einVerzeichnis aller Bestimmungen und Dienstvereinbarungenim Sinne des Absatzes 1 und stellt diese den Mitarbeitendenregelmäßig aktualisiert zur Verfügung.

Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30Übergangsbestimmungen

(1) Bis auf Weiteres sind die Dienstgebäude des Landeskir-chenamtes

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 33

1. am Standort Eisenach die Gebäude Dr.-Moritz-Mitzen-heim-Str. 2a und 2b und Sophienstraße 91,

2. am Standort Magdeburg die Gebäude Am Dom 2, Leibnizstraße 4, Leibnizstraße 50 und Hegelstraße 1.

(2) Für die Schriftgutverwaltung gelten die bisherigen Rege-lungen am jeweiligen Standort, soweit nichts anderes be-stimmt wird.(3) Ergänzend zu vorstehenden Bestimmungen sind von denMitarbeitern an den Standorten des Landeskirchenamtes inEisenach und Magdeburg die jeweils für den Geschäftsablaufan diesen Standorten geltenden Bestimmungen der ehemali-gen Teilkirchen beziehungsweise der Föderation Evangeli-scher Kirchen in Mitteldeutschland zu beachten, die nochnicht außer Kraft getreten, aufgehoben worden oder gegen-standslos geworden sind, soweit sie nicht im Widerspruch zurGeschäftsordnung des Landeskirchenamtes, zu dieser Verwal-tungsdienstordnung oder zu sonstigem Recht der Evangeli-schen Kirche in Mitteldeutschland stehen.

§ 31Inkrafttreten

Diese Verwaltungsdienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2010 in Kraft

Magdeburg, den 15. Dezember 2009(1600-04)

Das Landeskirchenamt Brigitte Andraeder Evangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

Richtlinieüber das Leasing und die Überlassung

von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrzeugrichtlinie – DienstF-RL)

Vom 12. Januar 2010

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der EvangelischenKirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Ab-satz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM– KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Richtlinie erlassen:

§ 1Grundsatz

(1) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (im Fol-genden: Landeskirche) sowie deren Kirchenkreise könnenDienstfahrzeuge leasen und Dienstnehmern zur Nutzung über-lassen, wenn dies im Vergleich zur Nutzung eines privatenKraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke wirtschaftlich vertret-bar ist.(2) Die wirtschaftliche Vertretbarkeit wird angenommen beieiner dienstlich veranlassten Fahrleistung von mindestens 30 000 km im Jahr. Fahrten von der eigenen Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte sind keine dienstlich veranlasstenFahrten im Sinn dieser Richtlinie. (3) Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs erfolgt auf An-trag. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Kollegiums,die Regionalbischöfe, die Superintendenten, sonstige Dienst-

nehmer in leitenden Funktionen sowie Ämter und unselbstän-dige Einrichtungen der Landeskirche.(4) Mitglieder des Kollegiums und Regionalbischöfe habenbei Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 2 einen An-spruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs.

§ 2 Nachweis der jährlichen Fahrleistung

(1) Dem Antrag auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs istbeizufügen:1. der Nachweis, dass in den beiden Jahren vor der Antrag-

stellunga) die Fahrleistung für dienstlich veranlasste Fahrten mit

dem privaten Kraftfahrzeug durchschnittlich mindes-tens 30 000 km im Jahr betragen hat und

b) die dienstliche Nutzung des privaten Kraftfahrzeugsmindestens 80 vom Hundert der Gesamtnutzung aus-gemacht hat;

2. eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Fahr-leistung für dienstlich veranlasste Fahrten auch im Leasingzeitraum mindestens 30 000 km im Jahr betragenwird.

(2) Hat der Antragsteller ein neues Amt angetreten, aus demsich eine erhöhte dienstlich veranlasste Fahrleistung ergibt,kann die Zeit, für die der Nachweis nach Absatz 1 zu erbrin-gen ist, verkürzt werden.

§ 3Leasingvertrag, Fahrzeuge

(1) Der Leasingvertrag wird von der Anstellungskörperschaft(Landeskirche oder Kirchenkreis) als Leasingnehmer abge-schlossen, die dem Dienstnehmer, dem Amt oder der Einrich-tung das Dienstfahrzeug für die Dauer des Leasingvertragesüberlässt.(2) Bei der Auswahl des Dienstfahrzeugs sind insbesonderefolgende Gesichtspunkte zu berücksichtigten:1. die Wirtschaftlichkeit des Angebots,2. die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs,3. die objektiven Bedürfnisse des konkreten Dienstnehmers.

§ 4Nutzung des Dienstfahrzeugs

(1) Das überlassene Kraftfahrzeug ist in der Regel für dienst-liche Zwecke zu nutzen.(2) Mitgliedern des Kollegiums, Regionalbischöfen, Superin-tendenten und sonstigen Mitarbeitern in leitenden Funktionen,denen persönlich ein Dienstfahrzeug überlassen wurde, kanndaneben die private Nutzung gestattet werden. Zur privatenNutzung gehören auch die Fahrten von der eigenen Wohnungzur regelmäßigen Arbeitsstätte.(3) Bei der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs ist der pri-vate Nutzungswert nach der jeweils geltenden Steuergesetzge-bung als geldwerter Vorteil zu versteuern.(4) Zum Nachweis der dienstlichen und privaten Fahrten desDienstnehmers ist laufend ein gebundenes Fahrtenbuch zuführen. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:1. Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder

einzelnen dienstlich veranlassten Fahrt,2. Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,3. Reisezweck und aufgesuchter Geschäftsort.

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Seite 34 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

§ 5Kostentragung

(1) Die Kosten, die sich aus dem Leasingvertrag und aus derNutzung des Dienstfahrzeugs ergeben, trägt a) für den Fall, dass das Dienstfahrzeug einem Dienstneh-

mer überlassen wird, der jeweilige Leasingnehmer,b) für den Fall, dass a) das Dienstfahrzeug einem Amt oder

einer Einrichtung überlassen und von mehreren Personengenutzt wird, das Amt oder die Einrichtung.

(2) Erfolgen Dienstreisen im Interesse eines anderen Kosten-trägers, hat dieser die Kosten für die konkrete Dienstreisenach den Vorschriften der Reisekostenverordnung an den je-weiligen Kostenträger nach Absatz 1 zu erstatten.

§ 6Fahrzeugüberlassungsverträge

(1) Zwischen dem Leasingnehmer und dem Nutzer desDienstfahrzeugs (Dienstnehmer beziehungsweise Amt oderEinrichtung) ist ein Fahrzeugüberlassungsvertrag entspre-chend den Musterüberlassungsverträgen A und B (Anlagen 1und 2) abzuschließen. Das gilt nicht, wenn die Landeskirchedie Leasingnehmerin und das Landeskirchenamt der Nutzerist.(2) Wird das Dienstfahrzeug durch ein Amt oder eine Ein-richtung ausnahmsweise einem Mitarbeiter zur privaten Nut-zung für eine einzelne Fahrt überlassen, ist zuvor ein Nut-zungsvertrag entsprechend dem Mustervertrag C (Anlage 3)abzuschließen. (3) Die Anlagen eins bis drei sind Bestandteil dieser Richtli-nie.

§ 7Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 inKraft.

Magdeburg, den 12. Januar 2010(6414-02)

Das Landeskirchenamt der Brigitte AndraeEvangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 35

Zwischender Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch das Landeskirchenamt,(Anschrift)

alt.: Zwischen dem Kirchenkreis ...........................,vertreten durch den Kreiskirchenrat, (Anschrift)

– nachfolgend Dienstgeber genannt –und

Herrn / Frau (Name, Anschrift)– nachfolgend Dienstnehmer genannt –

wird auf der Grundlage der Richtlinie über das Leasing unddie Überlassung von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrzeugrichtli-nie – DienstF-RL) vom 12. Januar 2010 nachfolgender Kraft-fahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen:

§ 1Überlassung des Dienstfahrzeugs

(1) Der Dienstgeber überlässt sein Kraftfahrzeug (Typ,Marke), polizeiliches Kennzeichen: ........... (im Folgenden: Dienstfahrzeug) mit Wirkung vom .................(Datum) dem Dienstnehmer zur Benutzung. Die Überlassungist jederzeit widerruflich.(2) Überlässt der Dienstgeber dem Dienstnehmer ein anderesFahrzeug der Mittelklasse, so gilt dieser Vertrag entsprechend.

§ 2Nutzung des Dienstfahrzeugs

(1) Das Dienstfahrzeug ist vom Dienstnehmer vorrangig fürdienstliche Zwecke zur Erfüllung der dem Dienstnehmer ob-liegenden Aufgaben zu nutzen. Es kann auch zu Privatfahrtengenutzt werden. Privatfahrten sind auch die Fahrten zwischenWohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. (2) Die Nutzung für Privatfahrten darf den Umfang von 20 vom Hundert der Gesamtnutzung nicht übersteigen. (3) Der private Nutzungswert wird entsprechend den Vor-schriften des jeweils geltenden Einkommensteuerrechts ver-steuert.

1Der Nachweis der Aufwendungen erfolgt durch die

Vorlage von Belegen und die Führung eines ordnungsgemä-ßen Fahrtenbuches.

2

§ 3Kosten des Dienstfahrzeugs

(1) Der Dienstgeber trägt die Kosten des Betriebes desDienstfahrzeugs sowie die Kosten für Reparaturen, Garage,Miete und Wartung des Dienstfahrzeugs. Er unterhält eineHaftpflichtversicherung und eine Teilkaskoversicherung miteiner Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro pro Schadens-fall sowie eine Insassenunfallversicherung und eine Rechts-schutzversicherung. Die Kosten der Selbstbeteiligung derTeilkaskoversicherung trägt der Dienstnehmer.(2) Treibstoffkosten erstattet der Dienstgeber dem Dienstneh-mer gegen Vorlage der Belege.

§ 4Pflichten des Dienstnehmers

(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet:1. den Kraftfahrzeugschein und die grüne Versicherungs-

karte bei Fahrten mitzuführen und ansonsten sorgfältig zuverwahren,

2. für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Pflege und War-tung des Dienstfahrzeugs zu sorgen; er ist insbesondereverpflichtet, vorgesehene Abgasuntersuchungen, TÜV-Prüfungstermine, Wartungs- und Inspektionsterminewahrzunehmen,

3. das Dienstfahrzeug stets schonend und sorgfältig zu fah-ren sowie die Verkehrsvorschriften einzuhalten; diesePflicht besteht ausdrücklich auch gegenüber dem Dienst-geber,

4. den Dienstgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn ihmdie Fahrerlaubnis zeitweilig oder auf Dauer entzogenwird; für die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis ist dasDienstfahrzeug an den Dienstgeber herauszugeben,

5. ein gebundenes Fahrtenbuch zu führen, das mindestenseinmal im Jahr oder auf Verlangen des Dienstgebers vor-zulegen ist.

(2) Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses hat derDienstnehmer das Dienstfahrzeug gereinigt und mit sämtli-chen Schlüsseln, Papieren und Zubehör an den Dienstgeberherauszugeben,

§ 5Überlassung des Dienstfahrzeugs an Dritte und Mitnahme

(1) Eine Überlassung des Dienstfahrzeugs an Dritte ist unzu-lässig. Hiervon ausgenommen ist die Überlassung an Famili-enangehörige, die mit dem Dienstnehmer einen gemeinsamenHaushalt führen, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet ha-ben und seit mindestens drei Jahren eine gültige Fahrerlaubnisbesitzen.(2) Bei Dienstfahrten ist die Mitnahme dritter Personen nurgestattet, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.

Anlage 1

Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag – Muster A(Muster für Überlassung eines Dienstfahrzeugs an einen Dienstnehmer)

1 Dabei wird der private Nutzungswert mit monatlich 1 vom Hun-dert des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeit-punkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstat-tung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Für Fahrten zwischenWohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist diese Nutzungsmög-lichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahr-ten zusätzlich mit monatlich 0,03 vom Hundert des inländischenListenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfer-nung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu bewer-ten. Der private Nutzungswert wird der Besoldung hinzugerechnetund nach den allgemeinen Vorschriften versteuert.

2 Die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken sind geson-dert und laufend in einem gebundenen Fahrtenbuch nachzuweisen.

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Seite 36 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

§ 6Schadensfälle

(1) Unfälle, Beschädigungen und den Verlust des Dienstfahr-zeugs hat der Dienstnehmer unverzüglich dem Dienstgeber zumelden. Reparaturen bedürfen der vorherigen schriftlichenZustimmung des Dienstgebers.(2) Bei Unfällen, bei denen die Kosten der Beseitigung desSchadens voraussichtlich mehr als 500 Euro betragen, sowiebei allen Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei hinzu-zuziehen, auch wenn der Unfall offensichtlich vom Dienst-nehmer selbst verschuldet worden ist. (3) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, am Unfallort für dienotwendige Beweissicherung Sorge zu tragen sowie den Ver-sicherungen die über den Unfallhergang notwendigen Aus-künfte zu erteilen. (4) Werden mit dem Dienstfahrzeug Verkehrsordnungswid-rigkeiten oder Straftaten begangen, trägt der Dienstnehmer dieKosten der daraus folgenden Verwarnungen, Bußgelder, Geld-strafen und dergleichen.

§ 7Haftung

(1) Der Dienstnehmer haftet in voller Höhe für alle vorsätz-lich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen desDienstfahrzeugs. Bei anderen nicht nur leicht fahrlässig verur-sachten Schäden ist der Dienstnehmer verpflichtet, sich ange-messen an den Kosten zu beteiligen. (2) Bei auf Privatfahrten entstandenen Schäden haftet derDienstnehmer in jedem Fall allein.(3) Der Dienstnehmer haftet nicht, soweit der Schaden durcheine Versicherung abgedeckt wird. § 3 Absatz 1 Satz 3 bleibtunberührt. (4) Bei Mitnahme dritter Personen im privaten Interesse istdie Haftung des Dienstgebers diesen gegenüber auszuschlie-ßen. Hat der Dienstnehmer die Haftung nicht ausgeschlossen,hat er den Dienstgeber von jeder Haftung freizustellen.

§ 8Wahrnehmung von Rechten und Interessen

Der Dienstnehmer ist berechtigt, etwaige das Dienstfahrzeugbetreffende Rechte im Interesse des Dienstgebers geltend zumachen.

§ 9Herausgabe des Dienstfahrzeugs

Der Dienstgeber kann jederzeit ohne Angabe von Gründen dieRückgabe des Dienstfahrzeugs verlangen. Insbesondere behälter sich vor, das Dienstfahrzeug bei längerer Erkrankung undwährend einer längerfristigen Beurlaubung des Dienstnehmersanderweitig einzusetzen. Ein Zurückbehaltungsrecht desDienstnehmers ist ausgeschlossen.

§ 10Freundschaftsklausel, Salvatorische Klausel

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, Meinungsverschie-denheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freund-schaftlicher Weise beizulegen. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein,bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertrags-

partner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durcheine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn undZweck der unwirksamen Bestimmung nahe kommt.

§ 11Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen derSchriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)

.............................. ..............................– Dienstgeber – – Dienstnehmer –

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 37

Zwischender Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch das Landeskirchenamt,(Anschrift)

– nachfolgend Landeskirche genannt –

alt.: Zwischen dem Kirchenkreis ......................................................................,vertreten durch den Kreiskirchenrat, (Anschrift)

– nachfolgend Kirchenkreis genannt –und

(Bezeichnung und Anschrift des Amtes oder der Einrichtung),

vertreten durch ...........................................................................– nachfolgend (abgekürzte Bezeichnung verwenden;

hier: Einrichtung) genannt –

wird auf der Grundlage der Richtlinie über das Leasing unddie Überlassung von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrzeugrichtli-nie – DienstF-RL) vom 12. Januar 2010 nachfolgender Kraft-fahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen:

§ 1Überlassung des Dienstfahrzeugs

(1) Die Landeskirche überlässt ihr Kraftfahrzeug (Typ,Marke), polizeiliches Kennzeichen: .....................(im Folgenden: Dienstfahrzeug) mit Wirkung vom ................(Datum) der Einrichtung zur Benutzung. Die Überlassung istjederzeit widerruflich.(2) Überlässt die Landeskirche der Einrichtung ein anderesFahrzeug der Mittelklasse, so gilt dieser Vertrag entsprechend.

§ 2Nutzung des Dienstfahrzeugs

(1) Das Dienstfahrzeug ist von der Einrichtung ausschließlichfür dienstliche Zwecke zur Erfüllung der der Einrichtung ob-liegenden Aufgaben zu nutzen. (2) Die Überlassung des Dienstfahrzeugs für eine einzelneFahrt an einen Mitarbeiter der Einrichtung zur Nutzung fürprivate Zwecke ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dasszuvor zwischen der Einrichtung und dem betreffenden Mitar-beiter ein gesonderter Kraftfahrzeugnutzungsvertrag nach demMuster C der Richtlinie über das Leasing und die Überlassungvon Dienstfahrzeugen vom 12. Januar 2010 abgeschlossenwird.

§ 3Kosten des Dienstfahrzeugs

(1) Die Einrichtung zahlt die monatlichen Leasingraten. Sieträgt die Kosten des Betriebes des Dienstfahrzeugs sowie dieKosten für Reparaturen, Garage, Miete und Wartung desDienstfahrzeugs.

(2) Die Landeskirche unterhält eine Haftpflichtversicherungund eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung inHöhe von 150 Euro pro Schadensfall sowie eine Insassenun-fallversicherung und eine Rechtsschutzversicherung. Die Kos-ten der Selbstbeteiligung trägt die Einrichtung.

§ 4Pflichten der Einrichtung

(1) Die Einrichtung darf die Führung des Dienstfahrzeugsnur bestimmten Mitarbeitern gestatten. Diese müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Namen der berechtigten Mitarbeiter sind der Landeskirche mitzuteilen. (2) Die Einrichtung ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass1. bei Fahrten der Kraftfahrzeugschein und die grüne Versi-

cherungskarte mitgeführt und ansonsten sorgfältig ver-wahrt werden,

2. das Dienstfahrzeug rechtzeitig und ordnungsgemäß ge-pflegt und gewartet wird und die vorgesehenen Abgasun-tersuchungen, TÜV-Prüfungstermine, Wartungs- und In-spektionstermine wahrgenommen werden,

3. das Dienstfahrzeug stets schonend und sorgfältig gefahrenwird sowie die Verkehrsvorschriften eingehalten werden;diese Pflicht besteht ausdrücklich auch gegenüber derLandeskirche,

4. die Landeskirche unverzüglich unterrichtet wird, wenneinzelnen zur Führung des Dienstfahrzeugs berechtigtenMitarbeitern die Fahrerlaubnis zeitweilig oder auf Dauerentzogen wird.

(3) Mit der Beendigung des Überlassungsvertrags hat dieEinrichtung das Dienstfahrzeug gereinigt und mit sämtlichenSchlüsseln, Papieren und Zubehör an die Landeskirche he-rauszugeben.

§ 5Überlassung des Dienstfahrzeugs an Dritte

und Mitnahme Dritter

(1) Eine Überlassung des Dienstfahrzeugs an nicht ausdrück-lich zur Führung berechtigte Mitarbeiter und an Dritte ist un-zulässig. (2) Die Mitnahme von Dritten ist nur gestattet, wenn hierfürein dienstliches Interesse besteht.

§ 6Schadensfälle

(1) Unfälle, Beschädigungen und den Verlust des Dienstfahr-zeugs hat die Einrichtung unverzüglich der Landeskirche zumelden. (2) Bei Unfällen, bei denen die Kosten der Beseitigung desSchadens voraussichtlich mehr als 500 Euro betragen, sowiebei allen Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei hinzu-zuziehen, auch wenn der Unfall offensichtlich von dem dasFahrzeug führenden Mitarbeiter der Einrichtung selbst ver-schuldet worden ist. (3) Die Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass am Unfallort die notwendige Beweissicherung erfolgt sowie denVersicherungen die über den Unfallhergang notwendigen Aus-künfte erteilt werden.

Anlage 2

Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag – Muster B(Muster für Überlassung eines Dienstfahrzeugs an unselbständige Ämter und Einrichtungen)

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Seite 38 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

(4) Die Einrichtung hat die das Fahrzeug führenden Mitarbei-ter darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass mit demDienstfahrzeug Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftatenbegangen werden, der betreffende Mitarbeiter die Kosten derdaraus folgenden Verwarnungen, Bußgelder, Geldstrafen unddergleichen zu tragen hat.

§ 7Haftung

(1) Die Einrichtung haftet in voller Höhe für alle Beschädi-gungen des Dienstfahrzeugs. Sie haftet nicht, soweit der Scha-den durch eine Versicherung abgedeckt wird. § 3 Absatz 2Satz 2 bleibt unberührt.(2) Bei Mitnahme dritter Personen im privaten Interesse istdie Haftung der Landeskirche diesen gegenüber auszuschlie-ßen. Hat die Einrichtung die Haftung nicht ausgeschlossen,hat sie die Landeskirche von jeder Haftung freizustellen.

§ 8Wahrnehmung von Rechten und Interessen

Die Einrichtung ist berechtigt, etwaige das Dienstfahrzeug be-treffende Rechte im Interesse der Landeskirche geltend zumachen.

§ 9Herausgabe des Dienstfahrzeugs

Die Landeskirche kann jederzeit ohne Angabe von Gründendie Rückgabe des Dienstfahrzeugs verlangen. Ein Zurückbe-haltungsrecht der Einrichtung ist ausgeschlossen.

§ 10Freundschaftsklausel, Salvatorische Klausel

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, Meinungsverschie-denheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freund-schaftlicher Weise beizulegen.(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein,bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertrags-partner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durcheine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn undZweck der unwirksamen Bestimmung nahe kommt.

§ 11Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen derSchriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)

................................. .................................– Landeskirche – – Einrichtung –

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 39

Zwischen(Name der Einrichtung), vertreten durch .................................,

(Anschrift)– nachfolgend (Kurzbezeichnung der Einrichtung,

hier: Einrichtung) genannt –

und

Herrn / Frau (Name, Anschrift)

– nachfolgend Mitarbeiter genannt –

wird auf der Grundlage der Richtlinie über das Leasing unddie Überlassung von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrzeugrichtli-nie – DienstF-RL) vom 12. Januar 2010 nachfolgender Kraft-fahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen:

§ 1Nutzung des Dienstfahrzeugs

Die Einrichtung überlässt das Kraftfahrzeug (Typ, Marke),polizeiliches Kennzeichen: ...................(im Folgenden: Dienstfahrzeug) dem Mitarbeiter zur privatenNutzung für eine Fahrt von (Ort) nach (Ort) am (Datum) alt.:in der Zeit vom ............................... bis .................................

§ 2Kosten der Nutzung

(1) Der Mitarbeiter übernimmt das Dienstfahrzeug mit vol-lem Tank und hat es nach der Fahrt mit vollem Tank zurück-zugeben.(2) Darüber hinaus hat er der Einrichtung für jeden gefahre-nen Kilometer einen Betrag in Höhe von ................. Cent zuzahlen.

1

§ 3Pflichten des Mitarbeiters

(1) Der Mitarbeiter ist verpflichtet:1. den Kraftfahrzeugschein und die grüne Versicherungs-

karte bei der Fahrt mitzuführen und ansonsten sorgfältigzu verwahren,

2. das Dienstfahrzeug schonend und sorgfältig zu fahren so-wie die Verkehrsvorschriften einzuhalten; diese Pflichtbesteht ausdrücklich auch gegenüber der Einrichtung.

(2) Die Überlassung des Dienstfahrzeugs an Dritte ist unzu-lässig.

(3) Der Mitarbeiter hat das Dienstfahrzeug der Einrichtungspätestens bis .......................................... (Datum und Uhrzeit)in sauberem Zustand zu übergeben.

§ 4Schadensfälle

(1) Unfälle, Beschädigungen und den Verlust des Dienstfahr-zeugs hat der Mitarbeiter unverzüglich der Einrichtung zumelden. Ist eine Reparatur erforderlich, ist zuvor die Zustim-mung der Einrichtung einzuholen. Ist das nicht möglich, sindnur unumgängliche Notreparaturen zur Beendigung der Fahrtzulässig. (2) Bei Unfällen, bei denen die Kosten der Beseitigung desSchadens voraussichtlich mehr als 500 Euro betragen, sowiebei allen Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei hinzu-zuziehen, auch wenn der Unfall offensichtlich vom Mitarbei-ter selbst verschuldet worden ist. (3) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, am Unfallort für die notwendige Beweissicherung Sorge zu tragen sowie den Ver-sicherungen die über den Unfallhergang notwendigen Aus-künfte zu erteilen. (4) Werden mit dem Dienstfahrzeug Verkehrsordnungswid-rigkeiten oder Straftaten begangen, trägt der Mitarbeiter dieKosten der daraus folgenden Verwarnungen, Bußgelder, Geld-strafen und dergleichen.

§ 5Haftung

(1) Der Mitarbeiter haftet der Einrichtung für den durch Un-fall, Beschädigungen oder Verlust des Dienstfahrzeugs ent-standenen Schaden. Die Haftung entfällt,1. soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt

wird; jedoch sind die Kosten der Selbstbeteilung einerTeilkaskoversicherung vom Mitarbeiter in jedem Fall zutragen,

2. soweit der technische Zustand des Dienstfahrzeugs nach-weislich für den Schaden ursächlich war.

(2) Bei Mitnahme dritter Personen ist die Haftung der Ein-richtung diesen gegenüber auszuschließen. Hat der Mitarbei-ter die Haftung nicht ausgeschlossen, hat er die Einrichtungvon jeder Haftung freizustellen.

§ 6Fahrzeugzustand

(1) Das Fahrzeug wird in dem Zustand überlassen, in dem essich befindet.

2

(2) Die Einrichtung versichert, dass ihr keine erkennbarenMängel des Dienstfahrzeugs bekannt sind, die seine Nutzungbeeinträchtigen können.

Anlage 3

Kraftfahrzeugnutzungsvertrag – Muster C(Muster für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs für eine einzelne Fahrt durch

einen Mitarbeiter einer Einrichtung)

1 Die Höhe der Kilometerpauschale ist mit 1/100.000 des inländi-schen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzu-lassung anzusetzen.

2 Eventuelle Kratzer oder Beulen sowie entdeckte Mängel sind vorFahrtbeginn zu beschreiben und dem Nutzungsvertrag als Anlagebeizufügen.

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Seite 40 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

§ 7Freundschaftsklausel, Salvatorische Klausel

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, Meinungsverschie-denheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freund-schaftlicher Weise beizulegen.(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein,bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertrags-partner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durcheine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn undZweck der unwirksamen Bestimmung nahe kommt.

§ 8Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen derSchriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)

.................................. ..................................– Einrichtung – – Mitarbeiter –

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 41

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung

des Abrisses nicht mehr benötigter nicht sakraler Gebäude (Abrissfonds)

Vom 30. November 2009

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der EvangelischenKirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 63 Absatz 2Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mit-teldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM –KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Richtlinie für die Vergabevon Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung desAbrisses nicht mehr benötigter nicht sakraler Gebäude undbaulicher Anlagen (Abrissfonds) beschlossen.

§ 1Zweck des Abrissfonds

In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) gibtes einen Fonds zur Minderung der finanziellen Belastung, dieden in § 3 genannten Zuwendungsempfängern durch den Ab-riss nicht mehr benötigter oder nicht mehr zu unterhaltenderGebäude und baulicher Anlagen entstehen. Die nachfolgendenBestimmungen regeln die Mittelvergabe und Verwaltung die-ses Fonds.

§ 2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die notwendigen Kosten für den Abbruch,insbesondere für Abriss, Rückbau, Grundstücksberäumung,Rekultivierung sowie Abtransport, Zwischenlagerung undEntsorgung des Bauschutts.

§ 3 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, Kirchenkreise unddie rechtlich selbständigen kirchlichen Werke und Einrichtun-gen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie dieLandeskirche für ihre rechtlich unselbständigen kirchlichenWerke, Dienststellen und Einrichtungen.

§ 4 Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die Bewilligung einer Zuwendung setzt voraus, dass 1. der Antragsteller Eigentümer des Gebäudes beziehungs-

weise der baulichen Anlage ist, 2. die Erhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes bezie-

hungsweise der baulichen Anlage wirtschaftlich unvertret-bar ist,

3. eine Abrissgenehmigung oder ein entsprechender Vorbe-scheid der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorliegt;Baudenkmale bedürfen einer qualifizierten Abrissgeneh-migung nach dem Denkmalschutzgesetz durch die zustän-dige Denkmalschutzbehörde, und

4. eine kirchenaufsichtliche Genehmigung für den Abrissvorliegt.

(2) Dem Eigentümer (Absatz 1 Nummer 1) steht der Inhabereiner eigentumsähnlichen Rechtsposition (zum Beispiel ausPfarreivermögen, Erbbaurechten, langfristigen Nutzungsrech-ten) gleich.

§ 5 Art und Umfang der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Fest-betragsförderung gewährt.(2) In der Regel beträgt der Zuschuss 40 Prozent der zuwen-dungsfähigen Kosten; die Berechnung erfolgt hierbei auf Grundlage des kostengünstigs-ten Anbieters.

§ 6 Antragserfordernis

(1) Der Antrag ist schriftlich vor Beginn der Maßnahme andas Landeskirchenamt zu richten. Dem Antrag sind beizufü-gen:1. eine detaillierte Beschreibung des Zustands des abzurei-

ßenden Gebäudes beziehungsweise der abzureißendenbaulichen Anlage einschließlich beigefügter Fotos,

2. eine Begründung für die Notwendigkeit des Abrisses, ins-besondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Unvertretbar-keit der Erhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes be-ziehungsweise der baulichen Anlage,

3. ein Konzept zur künftigen Nutzung oder Verwertung desGrundstücks,

4. der Nachweis der Abrissgenehmigung oder eines entspre-chenden Vorbescheids der zuständigen Bauaufsichtsbe-hörde,

5. der Nachweis der kirchenaufsichtlichen Genehmigungdes Abrisses,

6. wenn der Antragsteller eine Kirchengemeinde ist ein Votum des Kirchenkreises, in dessen Gebiet sich das Ge-bäude befindet,

7. drei schriftliche Kostenangebote von Fachfirmen,8. ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan. Das Landeskirchenamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen,Nachweise oder Erklärungen verlangen, soweit das für dieEntscheidung sachdienlich ist.(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.

§ 7 Vorprüfungsverfahren

Das für das Finanzwesen zuständige Referat prüft die An-tragsunterlagen und wirkt gegebenenfalls auf deren Vollstän-digkeit hin. Es holt die Voten der für das Grundstücks- undBauwesen zuständigen Referate ein und prüft die Förderfähig-keit, die Förderbedürftigkeit und die Dringlichkeit des An-trags.

§ 8 Bewilligungsverfahren

(1) Aufgrund der Vorprüfung und unter Einbeziehung allervorliegenden Voten sowie der im Fonds zur Verfügung stehen-den Mittel entscheidet das für das Finanzwesen zuständigeReferat über die Bewilligung der Zuwendung. Mit der Ent-scheidung werden auch Festlegungen über Höhe und Zeit-punkt der Zuwendung getroffen. (2) In begründeten Fällen kann das für das Finanzwesen zu-ständige Referat von § 5 Absatz 2 abweichende Regelungentreffen. Die Gründe für die abweichende Regelung sind in derEntscheidung darzulegen.(3) Die Zuwendung wird nach Abschluss der Abrissarbeitengegen Vorlage der Rechnung, bei Teilrechnungen in entspre-

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Seite 42 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

chenden Teilbeträgen, an die für den Antragsteller zuständigeKasse gezahlt.

§ 9Beschwerde

Soweit dem Antrag nicht vollständig entsprochen wurde, kannder Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang derEntscheidung Beschwerde bei dem für das Finanzwesen zu-ständigen Referat im Landeskirchenamt einlegen. Wird derBeschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der für das Finanz-wesen zuständige Dezernent.

§ 10 Gleichstellung

Die in dieser Richtlinie verwendeten Personen-, Funktions-und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer ingleicher Weise.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar2009 in Kraft.

Eisenach, den 30. November 2009(7000-01/03)

Das Landeskirchenamt Brigitte Andraeder Evangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

Mitteilung zur Außerkraftsetzung des Kirchenmusikgesetzes der EKU

für das Gebiet der ehemaligen EvangelischenKirche der Kirchenprovinz Sachen

Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evan-gelischen Kirche in Deutschland (UEK) hat am 2. Dezember2009 folgenden Beschluss gefasst:

„Das Kirchenmusikgesetz der EKU (Kirchenmusikgesetz –KiMuG) vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 387) wird für denBereich der früheren Evangelischen Kirche der Kirchenpro-vinz Sachsen zum 1. Januar 2010 außer Kraft gesetzt.“

Magdeburg, den 11. Januar 2010 Andreas Haerter(5803) Oberkonsistorialrat

Urkundeüber den Zusammenschluss der Kirchenkreise

Eisleben und Sömmerda

Auf Grund von Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnungder Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat dasKollegium des Kirchenamtes am 8. Juli 2008 Folgendes be-schlossen:

§ 1

(1) Die Kirchenkreise Eisleben und Sömmerda werden zu einem neuen Kirchenkreis zusammengeschlossen.(2) Der neue Kirchenkreis führt den Namen „EvangelischerKirchenkreis Eisleben-Sömmerda“.(3) Der neue Kirchenkreis Eisleben-Sömmerda ist Rechts-nachfolger der bisherigen Kirchenkreise Eisleben und Söm-merda.

§ 2

Die Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Magdeburg, den 17. Dezember 2009

L.S.

Das Landeskirchenamt Brigitte Andraeder Evangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

Urkundeüber das Ausscheiden der KirchengemeindeBuckau aus dem Kirchengemeindeverband

Evangelisches Kirchspiel Ziesar

Aufgrund von Artikel 21 Absatz 5 der Verfassung der Evange-lischen Kirche in Mitteldeutschland wird auf Antrag der Be-teiligten Folgendes beschlossen:

§ 1

(1) Die Kirchengemeinde Buckau scheidet aus dem Kirchen-gemeindeverband Evangelisches Kirchspiel Ziesar aus. DieKirchengemeinde Buckau ist wieder eigenständig.(2) Der Kirchengemeindeverband Evangelisches KirchspielZiesar besteht aus den Kirchengemeinden Bücknitz, Köper-nitz, Rottstock, Steinberg und Ziesar.(3) Die Kirchengemeinde Buckau und der Kirchengemeinde-verband Evangelisches Kirchspiel Ziesar führen im Zusam-menhang mit dem in Absatz 1 bezeichneten Ausscheiden nachder Anleitung des Kreiskirchenamtes eine Vermögens ausein -andersetzung durch.

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Burg, den 11. November 2009 Der Kreiskirchenratdes Kirchenkreises Elbe-Fläming

(L.S.)Ute MertensVorsitzendedes Kreiskirchenrates

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 43

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mittel-deutschland stimmt dem Ausscheiden der KirchengemeindeBuckau aus dem Kirchengemeindeverband EvangelischesKirchspiel Ziesar zu.

Magdeburg, den 16. Dezember 2009(0402)

(L.S.)

Das Landeskirchenamt Brigitte Andraeder Evangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

Urkundeüber die Vereinigung

der Evangelischen Kirchengemeinden Dabrun, Eutzsch, Globig-Bleddin,

Pratau und Wartenburgzur Evangelischen Kirchengemeinde

St. Petri Pratau unter Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes Evangelisches

Kirchspiel Pratau

Aufgrund von Artikel 21 Absatz 5 der Verfassung der Evange-lischen Kirche in Mitteldeutschland wird nach Anhörung derBeteiligten Folgendes beschlossen:

§ 1

(1) Der Kirchengemeindeverband Evangelisches KirchspielPratau, bestehend aus den Kirchengemeinden Dabrun,Eutzsch, Globig-Bleddin, Pratau und Wartenburg, wird aufge-hoben.(2) Die Evangelischen Kirchengemeinden Dabrun, Eutzsch,Globig-Bleddin, Pratau und Wartenburg werden zu einer Kir-chengemeinde vereinigt.(3) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evan-gelische Kirchengemeinde St. Petri Pratau“.(4) Die vereinigte Kirchengemeinde ist Rechtsnachfolgerinder bisherigen Kirchengemeinden Dabrun, Eutzsch, Globig-Bleddin, Pratau und Wartenburg sowie des Kirchengemeinde-verbandes Evangelisches Kirchspiel Pratau.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Wittenberg, den 16. Dezember 2009 Der Kreiskirchenratdes KirchenkreisesWittenberg

(L.S.)Christian BeuchelVorsitzenderdes Kreiskirchenrates

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mittel-deutschland hat der Vereinigung der Evangelischen Kirchen-gemeinden Dabrun, Eutzsch, Globig-Bleddin, Pratau undWartenburg zur Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri

Pratau unter Aufhebung des KirchengemeindeverbandesEvangelisches Kirchspiel Pratau, bestehend aus den Kirchen-gemeinden Dabrun, Eutzsch, Globig-Bleddin, Pratau undWartenburg, zugestimmt.

Magdeburg, den 21. Dezember 2009(0432)

(L.S.)

Das Landeskirchenamt Brigitte Andraeder Evangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

Urkundeüber die Bildung des

Evangelischen KirchengemeindeverbandesGrumbach-HenningslebenKirchenkreis Mühlhausen

Aufgrund von Artikel 21 Absatz 5 der Verfassung der Evange-lischen Kirche in Mitteldeutschland wird nach Anhörung derBeteiligten Folgendes beschlossen:

§ 1

(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Grumbach undHenningsleben werden zu einem Kirchengemeindeverbandzusammengeschlossen.(2) Der neu gebildete Kirchengemeindeverband trägt den Na-men „Evangelischer Kirchengemeindeverband Grumbach-Henningsleben“.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Mühlhausen, den 18. Dezember 2009 Der Kreiskirchenratdes KirchenkreisesMühlhausen

(L.S.)Andreas PiontekVorsitzenderdes Kreiskirchenrates

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mittel-deutschland hat der Bildung des KirchengemeindeverbandesEvangelischer Kirchengemeindeverband Grumbach-Hen-ningsleben, bestehend aus den Kirchengemeinden Grumbachund Henningsleben, zugestimmt.

Magdeburg, den 7. Januar 2010(0432)

(L.S.)

Das Landeskirchenamt Brigitte AndraeDer Evangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

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Seite 44 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

Urkundeüber die Bildung des Evangelischen

Kirchengemeindeverbandes KirchheilingenKirchenkreis Mühlhausen

Aufgrund von Artikel 21 Absatz 5 der Verfassung der Evange-lischen Kirche in Mitteldeutschland wird nach Anhörung derBeteiligten Folgendes beschlossen:

§ 1

(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Blankenburg,Bruchstedt, Kirchheilingen, Klettstedt, Sundhausen, Tottlebenund Urleben werden zu einem Kirchengemeindeverband zu-sammengeschlossen.(2) Der neu gebildete Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchengemeindeverband Kirch -heilingen“.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Mühlhausen, den 18. Dezember 2009 Der Kreiskirchenratdes Kirchenkreises Mühlhausen

(L.S.)

Andreas PiontekVorsitzenderdes Kreiskirchenrates

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mittel-deutschland hat der Bildung des KirchengemeindeverbandesEvangelischer Kirchengemeindeverband Kirchheilingen, be-stehend aus den Kirchengemeinden Blankenburg, Bruchstedt,Kirchheilingen, Klettstedt, Sundhausen, Tottleben und Urle-ben, zugestimmt.

Magdeburg, den 7. Januar 2010(0432)

(L.S.)

Das Landeskirchenamt Brigitte AndraeDer Evangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

Urkundeüber die Bildung des

Evangelischen KirchengemeindeverbandesWilsleben-WinningenKirchenkreis Egeln

Aufgrund von Artikel 21 Absatz 5 der Verfassung der Evange-lischen Kirche in Mitteldeutschland wird nach Anhörung derBeteiligten Folgendes beschlossen:

§ 1

(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Wilsleben undWinningen werden zu einem Kirchengemeindeverband zu-sammengeschlossen.(2) Der neu gebildete Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchengemeindeverband Wilsleben-Winningen“.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Egeln, den 17. Dezember 2009 Der Kreiskirchenratdes Kirchenkreises Egeln

(L.S.)

Michael WegnerVorsitzenderdes Kreiskirchenrates

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mittel-deutschland hat der Bildung des KirchengemeindeverbandesEvangelischer Kirchengemeindeverband Wilsleben-Winnin-gen, bestehend aus den Kirchengemeinden Wilsleben undWinningen, zugestimmt.

Magdeburg, den 7. Januar 2010(0432)

(L.S.)

Das Landeskirchenamt Brigitte Andraeder Evangelischen Kirche Präsidentinin Mitteldeutschland

B. PERSONALNACHRICHTEN

__________________________

C. STELLENAUSSCHREIBUNGEN

Bewerbungsfrist:Wir bitten, die Bewerbungsfrist zu beachten. Sie läuft von derVeröffentlichung an bis zum Ende des Folgemonats.Bewerbungsweg:Alle Bewerbungen sind an das Landeskirchenamt der EKM(Referat Personaleinsatz Eisenach bzw. Referat Personalein-satz Magdeburg) einzureichen.Bewerbungsunterlagen:Die Bewerbungen sind formlos unter Beifügung eines Lebenslaufes und mit einer Begründung (unter eventuellerAusführung zu bisherigen oder geplanten Schwerpunkten inder Arbeit) einzureichen.Bewerbungen von Pfarrerinnen und Pfarrern, die noch nichtfünf Jahre Inhaber einer Pfarrstelle sind, können in begründe-ten Fällen vom Landeskirchenamt auf Antrag zugelassen wer-den.

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 45

Leitende Pfarrerin der Evangelischen Frauen in Mitteldeutschland

Für die Evangelische Kirche Mitteldeutschland ist die allge-meinkirchliche Stelle der leitenden Pfarrerin der Evangeli-schen Frauen in Mitteldeutschland ab 1. März 2010 bis 28. Februar 2016 mit Dienstsitz in Halle/ Saale zu besetzen.

Die Dienststelle ist zuständig für die Begleitung, Beratungund Weiterbildung von Frauen und Frauengruppen in den Kir-chengemeinden und Kirchenkreisen der EKM. Schwerpunktder Arbeit sind die Bereiche gemeindebezogene Frauenarbeit,Bildungsarbeit, Weltgebetstag (WGT), Ökumene und Mütter-genesung. Wir arbeiten zusammen mit anderen Werken undEinrichtungen der EKM und EKD und sind an der Koopera-tion anderer Träger interessiert.

Arbeitsaufgaben:– Leitung der unselbständigen Einrichtung und Verantwor-

tung für die Geschäftsführung der Dienststelle, – Leitung des Teams (derzeit sieben Mitarbeiterinnen),– Durchführung von Werkstätten Frauenarbeit in Zusam-

menarbeit mit Haupt- und Ehrenamtlichen in den Kirchenkreisen,

– konzeptionelle Planung und Durchführung von Seminaren, – Begleitung der WGT-Studienveranstaltungen,– Weiterführung der Osteuropa-Kontakte,– Vertretung in fachbezogenen Gremien,– Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit,– Umsetzung und Weiterführung der konzeptionellen Arbeit.

Erwartet werden:– nachweisbare Leitungskompetenz und Erfahrung im

Projektmanagement,– Praxiserfahrung in der Arbeit mit Frauengruppen,– Vertrautheit mit Erkenntnissen der Feministischen

Theologie und der Genderforschung,– Bereitschaft, Menschen mit unterschiedlicher geistlicher

Prägung anzunehmen und zu stärken,– geübter Umgang mit MS-Office und Internetpräsenz,

Fahrerlaubnis PKW,– flexible Arbeitszeiten, die auch Wochenenden einbeziehen

mit Bereitschaft zur Reisetätigkeit.

Wir freuen uns auf:– eine offene, kommunikative Persönlichkeit mit geistlicher

Ausstrahlung,– einem kooperativen und konfliktfähigen Leitungsstil.

Wir bieten Ihnen:– ein engagiertes Team von haupt- und ehrenamtlichen Mit-

arbeiterinnen,– Beratung und Unterstützung durch den Beirat,– viel Gestaltungsspielraum für kooperativ abgestimmte

Projekte,– Kontakt zu unterschiedlichsten Kooperationspartnern der

Frauenarbeit.

Die Stelle ist mit einer ordinierten Pastorin/Pfarrerin in einemUmfang von 100 Prozent für den Zeitraum von sechs Jahrenzu besetzen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung fürPfarrerinnen und Pfarrer. Für die Besetzung werden vornehmlich Bewerberinnen be-rücksichtigt, die bereits in einem Dienstverhältnis der Evange-lischen Kirche in Mitteldeutschland stehen.

Informationen entnehmen Sie unserer Website: www.frauenarbeitekm.de

Ihre Nachfragen beantworten Ihnen gern: Frau Pfarrerin Hanna Manser, Leiterin der EvangelischenFrauen in Mitteldeutschland (Tel.: 0345 54848811) und dieVorsitzende des Beirates Ulrike Kaffka (Tel.: 0391 5432009oder -6628734)

Ihre Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen, werden biszum 15. März 2010 erbeten an:

Landeskirchenamt der Evangelischen Kirchein MitteldeutschlandReferat C1 zu Händen von KR Christian FuhrmannAm Dom 2, 39104 Magdeburg

Ausgeschrieben bzw. nochmals ausgeschrieben werden folgende Stellen:1. Pfarrstelle Blankenhain II2. Pfarrstelle St. Briccius und Immanuel Magdeburg3. Pfarrstelle Wipperdorf4. Projektstelle für die letzten Dienstjahre Schmölln

Weitere Stellen im Verkündigungsdienst:1. Gemeindepädagogische Stelle im Kirchenkreis Gera2. Gemeindepädagogenstelle in der Region Mitte/

Bleicherode3. B-Kirchenmusikerstelle in Weimar (Jakobskirche)

Zu 1. Pfarrstelle Blankenhain IIKirchenkreis: WeimarStellenumfang 100 ProzentDienstsitz: NiedersynderstedtDienstwohnung: vorhandenGemeindeglieder: 604Dienstbeginn: baldmöglichstBesetzung durch das Landeskirchenamt

1. Zum Kirchspiel gehören die fünf Kirchengemeinden: 1. Niedersynderstedt mit den Orten Obersynderstedt/Loßnitz,Großlohma/Kleinlohma, Tromlitz und Söllnitz, 2. Neckeroda,3. Lengefeld, 4. Keßlar mit Lotschen und Meckfeld, 5. Dröß-nitz mit Wittersroda (zwölf Predigtstätten).

2. Niedersynderstedt liegt an der A 4 zwischen Weimar (20 km) und Jena (18 km). In Magdala gibt es eine Grund-schule und eine Regelschule. Gymnasien in der Nähe (z. B. Mellingen) sind sehr gut zu erreichen. Arztpraxen sindin Blankenhain und Magdala. Ein evangelischer Kindergarten mit vierzig Plätzen befindetsich in Trägerschaft der Kirchengemeinde Keßlar und berei-chert das Gemeindeleben. Von zwölf denkmalgeschützten Kirchen sind elf in einem guten Zustand bzw. teilweise saniert. Pfarrhäuser befinden sich in Niedersynderstedt (Dienstsitz)und Drößnitz. In Drößnitz ist die ehemalige Pfarrwohnung imOG vermietet, im EG sind Gemeinderäume.Ein Gemeindepädagoge hat eine prozentuale Beauftragung imKirchspiel.Ehrenamtliche sind in allen Dörfern ansprechbar und arbeitenz. B. bei der Friedhofsverwaltung mit. Der Küsterdienst ge-schieht ehrenamtlich. Ein ehrenamtlicher Organist betreut regelmäßig die Gottesdienste der Kirchengemeinde Nieder-synderstedt. Eine Mitarbeiterin in einer Miniverwaltungsstelleerledigt Büroaufgaben und betreut den Seniorenkreis.Gottesdienste finden in allen Dörfern regelmäßig statt. Es gibteine Junge Gemeinde und drei Seniorenkreise, die sich mo-natlich treffen. Christenlehre wird in Niedersynderstedt gehal-ten.

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Seite 46 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

Amtshandlungen:2007 2008

Taufen 8 7Konfirmationen 8 3Trauungen 4 4Trauerfeiern 13 8

Die Gemeindekirchenräte wünschen sich eine Pastorin/Pfarrerin/einen Pfarrer die/der:– sich auf das Leben auf dem Land gern einlässt,– die Chancen des evangelischen Kindergartens im Kirch-

spiel nutzt,– die Bedürfnisse in den Gemeinden wahrnimmt,– bisherige Traditionen fortsetzt und neue Impulse und

Ideen für das Gemeindeleben entfaltet,– mit Offenheit auf die verschiedenen Interessen der Alters-

gruppen in der Gemeinde eingeht,– die Zusammenführung des neuen Kirchspieles unterstützt– zeitgemäß und alltagsbezogen predigt,– teamfähig ist und sich im Regionalkonvent des Südkreises

einbringt.

Das schöne alte Pfarrhaus ist saniert. Im EG befinden sich einGemeinderaum, der auch als Winterkirche genutzt wird, einAmtszimmer, Archiv und Gemeindetoilette. Die abtrennbare,sanierte Dienstwohnung (ca. 124 m²) besteht aus Küche undBad im EG und 5 Wohnräumen im 1. OG. Das reizvolle Kellergewölbe ist zur Nutzung vorgerichtet.Der mit einer alten Mauer umfriedete, gut gepflegte und ge-staltete große Pfarrgarten (1 700 m²) bietet noch ein Nebenge-bäude mit weiteren Abstellmöglichkeiten. Im OG des Neben-gebäudes richtet sich die JG einen Jugendraum ein.

3. Weitere Informationen erhalten Sie durch: Superintendent Henrich Herbst, Weimar, Herderplatz 8, Tel.: 0643 851518.

Zu 2.: Pfarrstelle St. Briccius und Immanuel MagdeburgKirchenkreis MagdeburgPropstsprengel Stendal – Magdeburgzwei Predigtstätten, 1 812 Gemeindeglieder(Evangelische Kirchengemeinde St. Briccius und Immanuelmit 996 Gemeindegliedern,Evangelische Trinitatis-Gemeinde mit 816 Gemeindegliedern)Stellenumfang: 100 ProzentDienstsitz: MagdeburgDienstwohnung vorhandenDienstbeginn 1. August 2010 oder früher Besetzung durch die Gemeindekirchenräte

Das besondere Profil dieser Pfarrstelle besteht in der Zustän-digkeit für zwei unterschiedlich geprägte Kirchengemeinden:die der Geistlichen Gemeinde-Erneuerung (GGE) naheste-hende Ev. Trinitatis-Gemeinde und die traditionell geprägteKirchengemeinde St. Briccius und Immanuel. Die beiden Kir-chengemeinden hatten schon 12 Jahre einen gemeinsamenPfarrer, haben verschiedene Formen der Zusammenarbeit ent-wickelt und wünschen sich eine Fortsetzung des guten Mitei-nander bei Respektierung ihrer unterschiedlichen Prägung undFortentwicklung ihrer je eigenen Gaben.

Die Gemeinden freuen sich auf eine Pfarrerin/einen Pfarreroder ein Pfarrer-Ehepaar, die oder/und der• die Besonderheiten der beiden Kirchengemeinden achtet,

Bewährtes weiterentwickelt und neue Anstöße gibt,• durch biblisch-missionarische Verkündigung Menschen

zum Glauben und zur Mitarbeit in den Gemeinden einlädtund Freude hat, auf kirchenferne Menschen zuzugehen,

• die Anliegen der Geistlichen Gemeinde-Erneuerung undder traditionellen Gemeindearbeit weiterführt, missiona-risch-evangelistische Aktivitäten in den Gemeinden (zumBeispiel ALPHA-Glaubenskurs) fördert und mit anderenGemeinden in der Evangelischen Allianz zusammenarbei-tet.

• kontaktfreudig und integrierend auf Mitarbeiter/Mitarbei-terinnen, Gemeindeglieder zugeht und über seelsorgerli-che Kompetenz verfügt,

• die Zusammenarbeit mit allen Gruppen in den Gemein-den sucht, besonders die Arbeit mit Kindern und Jugend-lichen als Zukunftsarbeit ansieht und die Arbeit der Kin-dertagesstätte positiv begleitet,

• den Willen zum Wachstum der Gemeinden stärkt, umsetztund bereit ist, gemeinsam neue Wege zu gehen und Visio-nen zu entwickeln,

• die ehren- und hauptamtlichen Initiativen fördert und ineinem Team von Ehren- und Hauptamtlichen zum Wohlder Gemeinden wirken will,

• Freude an verschiedenen Formen des Gottesdienstes inden unterschiedlich geprägten Gemeinden hat und bereitist, das gedeihliche Zusammenwirken der verschiedenenTraditionen der beiden Gemeinden zu fördern.

Die beiden Kirchengemeinden liegen im Osten der Elbestadtund sind 1,5 Kilometer voneinander entfernt. Es existierengute Verkehrsanbindungen zur circa 2 km entfernten Innen-stadt, zu einer Vielzahl von Schulen (unter anderem Ökumeni-sches Domgymnasium, naturwissenschaftliches Siemensgym-nasium, Ev. Grundschule und Ev. Sekundarschule) und zuvielen kulturellen Einrichtungen der Landeshaupstadt. Im Gemeindegebiet befinden sich mehrere Sportstätten sowieNaherholungsgebiete wie der Herrenkrug-Park und der Elb -auenpark (ehemaliges BUGA-Gelände).

Zu den Kirchengemeinden:1. Die St. Briccius und Immanuel-Gemeinde ist eine tradi-tionell geprägte Kirchengemeinde. Das Gemeindeleben ist gekennzeichnet durch vielfältige For-men herkömmlicher Gemeindarbeit (traditionelle Gottes-dienste mit durchschnittlich 50 Besuchern, Gesprächskreis,Seniorenkreis, Konfirmandenarbeit, Junge Gemeinde in Kooperation mit der Trinitatisgemeinde, Kinderkreis, Be-suchsdienst, Kindergottesdienstarbeit, Kirchenmusiken, Sing-kreis). Der Dienst in den Gemeindekreisen sowie die regelmä-ßig stattfindenden Kirchenmusiken sind geprägt durch das ehrenamtliche Engagement von Gemeindegliedern.In der Kirchengemeinde sind angestellt: eine Gemeinde -sekretärin mit einer Einsatzzeit von täglich drei Stunden so-wie der für die beiden Kirchengemeinden zuständige Küsterim Umfang von 25 Prozent einer Vollbeschäftigung; in der Arbeit mit Kindern ist eine Gemeindepädagogin (Anstellungbeim Kirchenkreis) tätig.

Zur Gebäudesubstanz der Kirchengemeinde gehören:– eine den Bedürfnissen des Gemeindelebens entspre-

chende Kirche mit etwa 150 Plätzen aus dem 17. Jahr-hundert mit einem Wehrturm aus dem frühen Mittelalter,nunmehr als Kirchturm dienend;

– ein modernes Gemeindehaus mit mehreren Funktions -räumen sowie ein Gemeindehaus aus den 20iger Jahrendes 20. Jahrhunderts mit einem großen Gemeindesaal und einem Amtszimmer;

– ein in den 70iger Jahren des vorigen Jahrhunderts errich-tetes Einfamilienhaus, gegenwärtig dienend als Küster-wohnung für die beiden Kirchengemeinden.Alle Gebäude befinden sich in einem guten baulichen Zu-stand.

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 47

2. Die Ev. Trinitatis-Gemeinde ist aus der Vereinigung vonLuthergemeinde und Johannisgemeinde im Jahr 1988 hervor-gegangen und trägt seitdem den neuen Namen „EvangelischeTrinitatis-Gemeinde“.Die Gemeinde hat sich zu einer Profilgemeinde der Geistli-chen Gemeinde-Erneuerung (GGE) entwickelt.In den sonntäglichen Gottesdiensten werden traditionelle Lieder, von der Orgel begleitet, sowie Anbetungs- und Lob-preislieder mit der Band gesungen. Die Besuchszahlen proGottesdienst liegen bei 50 bis 100 Teilnehmerinnen/Teilneh-mern. Lobpreisabende in freierer Form ergänzen das Gottesdienstan-gebot. Hauptamtlich sind neben der ausgeschriebenen Stelle einerPfarrerin bzw. eines Pfarrers ein Küster (75 Prozent) und eineGemeindepädagogin (leitet zwei Christenlehregruppen) tätig.Im Gemeindehaus befindet sich eine Kindertagesstätte (31 Plätze) in Trägerschaft der Magdeburger Stadtmission mitengem Kontakt zur Gemeinde.

In der Gemeinde engagieren sich mehr als fünfzig Gemeinde-mitglieder ehrenamtlich, u. a. gibt es einen Prädikanten unddrei Lektoren. Es gibt folgende Gruppen: Bibelhauskreise, Seniorenarbeit, Besuchsdienst, Christenlehre, Konfirmanden-arbeit. Es gibt regelmäßig Gemeindefeste und eine Gemeinde-freizeit pro Jahr. Die Gemeinde verfügt über einen Förderver-ein. Die Pfadfindergruppe (im Verband Christlicher Pfadfinder)und die Junge Gemeinde werden von der Evangelischen- Trinitatis-Gemeinde und der St. Briccius und Immanuel Gemeinde gemeinsam getragen.Das kirchliche Gebäude der Evangelischen Trinitatis- Gemeinde ist ein im Jahre 1916 erbautes Gemeindehaus – die„Ida-Hubbe-Stiftung“, mit einem großen Gemeindesaal, indem die Gemeinde auch ihre Gottesdienste feiert, und weite-ren Funktionsräumen. Dach und Außenfassade wurden 2003umfangreich renoviert.

Dienstsitz ist zunächst die im Obergeschoss des Gemeinde-hauses der Evangelische Trinitatis-Gemeinde befindlichePfarrwohnung (120 Quadratmeter, fünf Zimmer, Küche, Bad,Toilette, Gästezimmer im Dachgeschoss, sowie zwei dienstli-che Räume, großer Garten und Garage).

Auskünfte erteilen:Detlev Schulze (Gemeindekirchenratsvorsitzender St.Bricchiusund Immanuel), Tel.: 0391 8111568, E-Mail: [email protected],Bernd Trabert (Gemeindekirchenratsvorsitzender Trinitatis),Tel.: 0391 8111789, [email protected] Michael Seils, Neustädter Str. 6, 39104 Mag-deburg, Tel.: 0391 5410637, E-Mail: [email protected].

Zu 3. Pfarrstelle WipperdorfKirchenkreis SüdharzPropsteisprengel: Erfurt-NordhausenStellenumfang: 100 ProzentGemeindeglieder: 1 100Dienstsitz: WipperdorfDienstwohnung: vorhandenDienstbeginn zum baldmöglichsten ZeitpunktBesetzung durch das Landeskirchenamt

Durch den Wechsel der bisherigen Stelleninhaberin in eine an-dere Gemeinde ist unsere Pfarrstelle zum baldmöglichstenZeitpunkt neu zu besetzen.Wipperdorf liegt verkehrsgünstig zwischen Harz und Hain-leite circa12 km von der Kreisstadt Nordhausen und 5 km vonder Stadt Bleicherode entfernt. In Wipperdorf gibt es einen

Kindergarten mit Kinderkrippenteil, eine Grundschule und einEinkaufszentrum mit Sparkasse, Poststelle und Zahnarzt -praxis. Die zuständige Regelschule ist 10 km entfernt in Wol-kramshausen. In Bleicherode gibt es ein Gymnasium. Außer-dem gibt es dort Arzt- und Zahnarztpraxen, ein orthopädi-sches Krankenhaus und verschiedene Einkaufsmöglichkeiten.Musikschule, Theater, andere kulturelle Einrichtungen, einökumenischer Kindergarten und eine evangelische Grund-schule befinden sich in Nordhausen.Zum Pfarrbereich gehören drei Kirchengemeinden (Kehm-stedt, Wipperdorf und Nohra) mit sieben Dörfern. Zur Pfarr-stelle gehören. sieben Kirchen, die zum Teil saniert sind undzum anderen Teil weiterer Restaurierung bedürfen. In jederKirchengemeinde gibt es neben den Kirchen beheizbare Ge-meinderäume, in denen die Gottesdienste im Winter, Gemein-dekreise, Bibelabende, Christenlehre, Konfirmandenunterrichtund andere Gemeindeveranstaltungen stattfinden. Auf demGrundstück des Pfarrhauses in Wipperdorf wird in diesemJahr begonnen ein Seitengebäude am Pfarrhaus zum Gemein-dezentrum für den Pfarrbereich auszubauen. Zudem gibt es eine große für kirchengemeindliche Zwecke inden Sommermonaten gut nutzbare hergerichtete Pfarrscheune,ideal für Gemeindefeste und Kinder- und Jugendveranstaltun-gen.Das Pfarrhaus ist in gutem Zustand und verfügt über einenschönen Hof und einen großen Garten. Die Pfarrwohnung hatinsgesamt sieben Räume (vier Räume in der 1. Etage mit Kü-che und Bad und drei Räume im ausgebauten Dachgeschoß)mit einer Gesamtfläche von circa 155 m². Im Erdgeschoss be-finden sich das Amtszimmer mit Archivraum, der Gemeinde-raum, eine komplett ausgestattete Gemeindeküche, der Hei-zungsraum mit Dusche und eine separate Toilette.In der Regel finden im Pfarrbereich 2–3 Gottesdienste proSonntag statt, wobei die Kirchengemeinden auch gern zuAbendgottesdiensten samstags kommen. Im Pfarrbereich gibt es vier spielbare Knauf-Orgeln, die vonzwei ehrenamtlich tätigen Organisten gespielt werden. InKehmstedt gibt es einen Kirchenchor. Für die gemeindepäda-gogische Arbeit mit Kindern gibt es eine hauptamtliche Ge-meindepädagogin, die in unserem und in den benachbartenPfarrbereichen Dienst tut. In Wipperdorf, Nohra und Kehm-stedt kommen insgesamt circa 40–45 Kinder zur Kinder-stunde. Drei aktive und einsatzbereite Gemeindekirchenräte freuensich auf eine Pfarrerin/einen Pfarrer (gern auch ein Pfarrerehe-paar), der/die in guter Weise fortführt, was in den letzten Jah-ren in unseren Gemeinden gewachsen ist, aber auch eigeneund neue Impulse im Gemeindeleben setzt. Besonders liegtuns am Herzen, dass das gewachsene gute Miteinander derKirchengemeinden im Pfarrbereich erhalten bleibt und weitergestärkt wird. Eine kirchenmusikalische Mitarbeit des Ehe-partners im Pfarrbereich ist möglich.Der Pfarrer, beziehungsweise die Pfarrerin, die zu uns kommt,sollte Freude an der Verkündigung des Evangeliums ausstrah-len, auf Menschen zugehen können und offen für seelsorgerli-che Arbeit sein. Er/sie sollte gern mit anderen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen im Pfarrbereich und in derRegion sowie mit den Kindergärten, den Grundschulen, denKommunen und Vereinen zusammenarbeiten und am dörfli-chen Leben teilhaben.

Für Auskünfte und Anfragen stehen gern zur Verfügung:Superintendent Michael Bornschein, Spiegelstraße 12 in99734 Nordhausen, Tel.: 03631 609915, Funk: 0170 4785294,E-Mail: [email protected] und die Kirchenälteste Frau Astrid Walter, Tel.: 036338 61719 oder dienstlich unter036338 40757. Informationen auch unter: www.ev-kirchenkreis-suedharz.de

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Zu 4: Projektstelle für die letzten Dienstjahre SchmöllnKirchenkreis Altenburger Land Stellenumfang: 100 Prozent

1. Der Kirchenkreis Altenburger Land schreibt eine Projekt-stelle für die letzten Dienstjahre für die Dauer von höchstensfünf Jahren zur Besetzung aus. Neben einem Predigtauftragim Kirchspiel Schmölln soll der Arbeitsschwerpunkt im Be-reich Seelsorge und Gemeindediakonie in Schmölln liegen.

2. Die Arbeit in der Projektstelle umfasst folgende Aufga-ben: – Betreuung der drei Altenheime in der Stadt Schmölln

(circa 300 Betten) und dem Wohnheim für psychischKranke. Dazu kommt die Krankenhausseelsorge imSchmöllner Teil des Kreiskrankenhauses Altenburg (circa50 Betten) in Zusammenarbeit mit der Klinikseelsorgerin.

– Aufbau eines gemeindediakonischen Netzwerkes als Fort-führung der Arbeit der Kreisstelle für Diakonie, die zurJahresmitte 2009 schließt.

– Predigtauftrag im Kirchspiel Schmölln.

Zum Kirchspiel gehören neben der Stadt Schmölln noch vieleumliegende Dörfer, die zu weiteren fünf Kirchgemeinden zu-sammengeschlossen sind. Hier tun zwei Pfarrer ihren Dienst,dazu mit Stellenanteilen eine Kantorin, eine Gemeindepäda-gogin und eine Verwaltungsangestellte. Die vielfältige kirch-gemeindliche Arbeit wird von engagierten Gemeindekirchen-räten getragen und mitverantwortet. Das Mitarbeiterteam freutsich auf eine verlässliche und bereichernde Zusammenarbeit.

Das landschaftlich reizvolle und kulturell reiche AltenburgerLand bietet viele Möglichkeiten, sich für die Ruhestandsphaseeinzurichten. Sowohl die ehemalige Residenzstadt Altenburgals auch die sehr gut sanierte Stadt Schmölln liegen verkehrs-günstig an der B7. Schmölln hat einen Autobahnzubringer zurA4, somit sind die westsächsischen Gebiete ebenso günstig zuerreichen wie die Ostthüringer Städte Gera und Jena.

3. Weitere Auskünfte erteilt:Superintendentin Anne-Kristin Ibrügger, Tel.: 03447 8958012oder 8958019, E-Mail: [email protected].

Weitere Stellen im Verkündigungsdienst

1. Gemeindepädagogische Stelle im Kirchenkreis GeraDer Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Gera schreibt eineGemeindepädagogische Stelle zum 1. August 2010 aus.

Ausbildungsvoraussetzungen:– abgeschlossene gemeindepädagogische FH-Ausbildung

oder vergleichbare Ausbildung mit religionspädagogi-schem Abschluss.

Arbeitsaufgaben:– 25 Prozent Religionsunterricht,– Vorbereitungen und Durchführung von Familiengottes-

diensten zu den Höhepunkten des Kirchenjahres,– Arbeit mit bestehenden Kindergruppen (zwei Gruppen

wöchentlich, zwei Gruppen Samstags Vormittag),– Planung und Durchführung von KIGO im Team Ehren-

amtlicher,– JG im Team (wöchentlich),– Entwicklung und Leitung von Projekten für Kinder und

ihre Familien.

Erwartet werden:– Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen und hauptamtlichen

Mitarbeitern in der Region, der Stadt und im Kirchenkreis,– Bereitschaft und Fähigkeit zur Projektentwicklung für

regionale Zusammenarbeit und Gemeindeaufbau,– Verantwortung für und Begleitung von Kindern in beste-

henden Gruppen,– Begleitung von Ehrenamtlichen im gemeindepädagogi-

schen Dienst,– Mitarbeit und Leitung von Projekten und Freizeiten im

Kirchenkreis,– Bereitschaft und Offenheit auf Menschen zuzugehen, – enge Bindung zur evangelischen Kirche.

Der Arbeitsbereich liegt in der Stadtgemeinde Gera (St. Jo-hannis, St. Salvator, Bieblach). Es besteht eine regionale Zusammenarbeit mit den drei Sprengeln der StadtgemeindeGera, die auch durch die gemeindepädagogische Arbeit ver-stärkt werden soll. Zum Team gehören zwei Kantoren unddrei Pfarrer.In der Trägerschaft der Kirchgemeinde befinden sich zweievangelische Kindergärten. Einen aktiven CVJM gibt es imSprengel St. Salvator, der kirchenübergreifend arbeitet.

Die Otto-Dix-Stadt Gera ist eine kreisfreie Stadt im OstenThüringens und nach der Landeshauptstadt Erfurt und Jenadie drittgrößte Stadt des Freistaates Thüringen. Gera liegt ander Weißen Elster im ostthüringischen Hügelland in etwa 200Metern Höhe, hat ca. 100 000 Einwohner, gute Verkehrsan-bindung (BAB A4), Regelschulen, Gymnasien, Musikspezial-klassen, Musikschule, Theater und Orchester.

Die Stelle hat einen Umfang von 100 Prozent.Die Vergütung erfolgt nach KAVO. Bei der Wohnungssuchewird Unterstützung angeboten.Bewerbungen bis zum 30. April 2010 an den KirchenkreisGera, Talstr. 30, 07545 Gera.

Ansprechpartnerin/Ansprechpartner:– Superintendentin Gabriele Schaller, Tel.: 0365 8001264,– Geschäftsführender Pfarrer der Stadtkirchgemeinde:

Pfarrer Sebastian Kircheis, Tel.: 0365 8001514,– Präses der Kreissynode, Klaus-Peter Machnitzke,

Tel.: 0365 8329151.

2. Gemeindenpädagogenstelle in der Region Mitte/ Bleicherode

Der Kirchenkreis Südharz schreibt zum sofortigen Beginn dieStelle einer/eines gemeindepädagogischen Mitarbeiterin/Mit-arbeiters mit einem Stellenumfang von 75 Prozent aus.Zu dieser Stelle gehört der Dienst in drei Pfarrbereiche Niedergebra, Großwechsungen und Wipperdorf, zu denen jeweils mehrere Orte gehören. Sie liegen im landschaftlichschönen Südharz, mit der Kreisstadt Nordhausen, direkt ander A38. Dort gibt es ein Theater und viele Möglichkeitenkultureller Betätigung, sowie einen ökumenischen Kindergar-ten und eine evangelische Grundschule. Im Arbeitsbereichgibt es vier Grundschulen, zwei Regelschulen und ein Gym-nasium in BleicherodeDie Möglichkeit, mit Religionsunterricht aufzustocken, be-steht unter Umständen

Wir erwarten:– eine gemeindepädagogische Ausbildung, Eigenständig-

keit, Teamfähigkeit, Kreativität, pädagogische und theo-logische Kompetenz,

– Fähigkeit und Erfahrungen im Erarbeiten und Umsetzenvon Konzeptionen

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 49

– Engagement in der regionalen Arbeit,– Lust auf neue Arbeitsansätze in der Kinder-, Jugend- und

Familienarbeit, sowie die Fortführung von Bewährtem,– selbstständige Gestaltung von Gottesdiensten,– wünschenswert musikalische Arbeit in den Gruppen,– Gewinnung, Förderung und Begleitung von Ehrenamtli-

chen.

Wir bieten:– Zusammenarbeit mit engagierten, aufgeschlossenen eh-

renamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitar-beitern,

– Kindergruppen, die sich auf weitere Begleitung freuen,– die Möglichkeit, sich mit seinen Gaben und Stärken zu

entfalten und zu experimentieren,– längerfristige Stellensicherheit,– bei der Wohnungssuche ist der Kirchenkreis behilflich,– Vergütung nach KAVO.

Bewerbungen richten Sie bitte bis spätestens zum 31. März2010 an den Evangelischen Kirchenkreis Südharz, Spiegel-straße 12, 99734 Nordhausen.

Auskunft erteilen Ihnen:Superintendent Michael Bornschein, Tel.: 03631 609915, E-Mail: [email protected], Internet: www.ev-kirchenkreis-suedharz,und die Referentin für die Arbeit mit Kindern und Familien,Marit Krafcick, Tel.: 036333 70187.

3. B-Kirchenmusikerstelle in Weimar (Jakobskirche)Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Weimar sucht fürdie in der Weimarer Altstadt gelegene Jakobskirche eine ver-sierte/einen versierten,

B-Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker

zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Stellenumfang beträgt50 Prozent.Die Vergütung erfolgt nach der Kirchlichen Arbeitsvertrags-ordnung (KAVO).

Was Sie erwartet:– eine Orgel der Fa. Böhm, Gotha 1977,– Klavier im Gemeinderaum,– eine aufgeschlossene Gottesdienst- und Konzertgemeinde,– ein spannendes Umfeld mit Traditionen und neuen

Herausforderungen,– ein Gospelchor und ein Kinderflötenensemble,– eine gut funktionierende Dienstgemeinschaft in Kirchge-

meinde und Kirchenkreis.

Was wir erwarten:– eine lebendige musikalische Gestaltung der Gottesdienste

und Kasualien (incl. Beerdigungen) an der Jakobskirche,– die Gestaltung kirchenmusikalischer Höhepunkte,– Organisation und Durchführung von kirchenmusikali-

schen Veranstaltungen (Orgel-, Chor- und Instrumental-musiken),

– wöchentliche Orgelmusik zur Mittagszeit,– die musikalische Verantwortung des Gospelchores,– Leitung des Flötenkreises,– den Aufbau einer kirchenmusikalischen Arbeit mit Kin-

dern/Jugendlichen,– Offenheit für klassische Kirchenmusik und Popularmusik,– Vertretungen und Mitarbeit im kirchenmusikalischen

Team des Kirchenkreises,

– Kooperationsbereitschaft und Aufgeschlossenheit hin-sichtlich der Musik bezogenen Einrichtungen und Partnerin Weimar.

Bewerbungen richten Sie bitte bis 10. April 2009 (Posteingang) an:

Superintendent Henrich HerbstKreiskirchenrat des Kirchenkreises WeimarHerderplatz 8, 99423 Weimar

Bei Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:Superintendent Henrich Herbst, Tel.: 03643 851518Pfarrer Hardy Rylke, Tel.: 03643 904575Kantorin Katrin Anja Krauße (Fachberaterin), Tel.: 036458 81320.

Sonstige Stellen

1. Stellenausschreibung Referentin/Referent für Jugend-arbeit

Evangelischer Kirchenkreis SüdharzStellenumfang: 100 Prozent

Der Kirchenkreis Südharz sucht zum sofortigen Beginn eineReferentin/Referenten für die Jugendarbeit im Kirchenkreismit einem Beschäftigungsumfang von 100 Prozent.

Erwartet werden in den folgenden drei Bereichen:1. innerkirchliche Vernetzung: – Multiplikatortätigkeit für ehren- und hauptamtliche Mitar-

beiterinnen/Mitarbeitern in der Jugendarbeit,– Planungsverantwortung im Bereich der Jugendarbeit,

Verwaltung der Ressourcen im Arbeitsbereich,– Gestaltung von Projekten, Freizeiten, Jugendgottesdiens-

ten und die kontinuierliche Arbeit mit Jugendgruppen,– Gestaltung der Brückenfunktion zwischen Jugend- und

Konfirmandenarbeit durch Mitarbeit bei Konfirmanden -tagen und -Freizeiten,

2. konzeptionelles arbeiten,– Multiplikator für Kirchengemeinden und in den Regionen,– Fachliche Begleitung und Beratung in jugendrelevanten

Fragen,3. außerkirchliche Vernetzung,– Kontakte zu anderen Trägern der Jugendarbeit,– jugendpolitische Gremienarbeit,– Öffentlichkeitsarbeit.

Anforderungsprofil:– gemeindepädagogische/sozialpädagogische/religionspäda-

gogische Fachhochschulausbildung oder theologischeAusbildung,

– Erfahrungen in der Jugendarbeit,– Interesse an jugendrelevanten Fragen,– Konflikt- und Teamfähigkeit, Kontaktfreudigkeit, – Leitungskompetenz,– Fähigkeit komplex zu arbeiten, Arbeitsbereiche zu vernet-

zen und neue Impulse in der Jugendarbeit setzen – Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche.

Wir bieten:– Team von motivierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,– Büro mit Ausstattung,– Dienstsitz und Wohnung in Haynrode,– Vergütung nach KAVO.

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Seite 50 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

Bewerbungen senden Sie bitte bei Interesse bis 30. November2009 an den:

Evangelischen Kirchenkreis SüdharzSpiegelstraße 12, 99734 NordhausenE-Mail: [email protected]

Informationen zum Kirchenkreis auch unter:www.ev-kirchenkreis-suedharz.de,Ansprechpartner: Superintendent Michael Bornschein,Tel.: 03631 609915, E-Mail: [email protected].

2. Stellenausschreibung: Leitung Jugendeinrichtung

Der Evangelische Kirchenkreis Eisleben-Sömmerda suchtzum frühestmöglichen Zeitpunkt eine neue Leiterin/einenneuen Leiter für das Evangelische JugendkulturzentrumTheO’door in Sangerhausen. Das TheO’door bietet einen 190 Quadratmeter großen Raummit Bühne und einer Kinoanlage, Küche und Barbereich, einBillardzimmer sowie einen Raum für Gruppenarbeit. Dazu einattraktives Außengelände mit Volleyballplatz, welcher zuSport und Spiel einlädt.

Dem Jugendzentrum steht ein konzeptioneller Neuanfang undeine neue Profilierung bevor. Unter Beteiligung verschiedens-ter Nutzergruppen soll neben der offenen Jugendarbeit auchein christliches, ein kulturelles und freizeitpädagogisches An-gebot für junge Menschen und Junggebliebene entwickeltbzw. fortgeführt werden.

Die Bewerberin/der Bewerber sollte mit dem pädagogischerMitarbeiter (Anstellung 50 Prozent) und Zivildienstleisten-den/FSJ vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Die Stelle wird unbefristet mit einer wöchentlichen Arbeits-zeit von 40 Stunden ausgeschrieben. Die Vergütung erfolgtnach der KAVO. Bewerben können Sie sich bis zum 28. Feb-ruar 2010.

Ihre Aufgaben:• Konzept- und Qualitätsentwicklung,• Projektmanagement,• Einbeziehung von Ehrenamtlichen (Partizipation),• Entwicklung und Umsetzung von christlichen, kulturellen

und freizeitpädagogischen Angeboten,• Netzwerk- und Gremienarbeit/Öffentlichkeitsarbeit,• Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Regio-

nen des Ev. Kirchenkreis Eisleben-Sömmerda,• Kooperation mit Schulen und den freien und öffentlichen

Trägern der Jugendhilfe in Sangerhausen und dem Land-kreis Mansfeld-Südharz.

Unsere Anforderungen:abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik (FH) möglichstmit theologischem oder diakonischem Abschluss, Gemeinde-pädagoge (FH) oder gleichwertiger Abschluss, erwünscht sindzwei Jahre Berufserfahrung in der Jugendarbeit bzw. Projekt-leitung, Erfahrung mit Konzeptions-/Profilentwicklung undFundraising, Findungskompetenz von Ehrenamtlichen, Einbe-ziehung von Ehrenamtlichen (Partizipation), Leitungs- undFührungskompetenz, Teamfähigkeit, EDV-Kenntnisse, Besitzder Führerscheinklasse B, Bereitschaft zur flexiblen Arbeits-zeitgestaltung, Identifikation mit den Zielen und Zugehörig-keit zur evangelischen Kirche.

Bewerbungsanschrift:Evangelische SuperintendenturFreistraße 2106295 Lutherstadt EislebenTel.: 03475 648623E-Mail: [email protected]

Rückfragen an:Pfarrer Johannes Müller, Tel.: 03464 570334 oder Referent für Jugendarbeit, Gemeindepädagoge Andrè Rotermund, Tel.: 034651 69315.

3. Verwaltungsstelle für Pfarrämter Markersdorf, Münchenbernsdorf und Niederpöllnitz

Für die Pfarrämter Markersdorf, Münchenbernsdorf und Nie-derpöllnitz soll ab 1. April 2010 die Stelle einer Verwaltungs-mitarbeiterin/eines Verwaltungsmitarbeiters besetzt werden.

Voraussetzungen:abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter oder vergleichbarer Abschluss.

Aufgaben:– allgemeine Sekretariatstätigkeiten,– Öffentlichkeitsarbeit,– Führen der Kirchenbücher,– Erledigung von Korrespondenz,– Kooperation mit öffentlichen und kirchlichen Einrichtun-

gen und Behörden,– pfarramtliche Verwaltungsaufgaben.

Erwartet werden:– Fähigkeiten in der eigenständigen und eigenverantwortli-

chen Bearbeitung von Sachverhalten,– professioneller Umgang mit MS-Office, moderner Büro-

technik,– organisatorische und kommunikative Fähigkeiten,– enge Bindung zur evangelischen Kirche,– Führerschein und Pkw.

Die Stelle umfasst 30 v. H. (12 Wochenstunden) des Beschäf-tigungsumfangs eines vergleichbar Vollbeschäftigten.Die Stelle ist zunächst ein Jahr befristet.Die Vergütung erfolgt nach der kirchlichen Arbeitsvertrags-ordnung.Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen, einschließlicheines pfarramtlichen Zeugnisses, schicken Sie bitte bis zum28. Februar 2010 an:

Evangelisch-Lutherisches Pfarramt MünchenbernsdorfPastorin A. HundertmarkKirchberg 107589 MünchenbernsdorfTel.: 036604 2253, Fax: 036604 20170

Bitte verkürzten Bewerbungsschluss beachten!

4. Stellenausschreibung der Christusgemeinde Großküh-nau-Ziebigk der Evangelischen Landeskirche Anhalts

Die Christusgemeinde Großkühnau-Ziebigk in Dessau-Roßlausucht möglichst zum 1. Mai 2010 für ihre durch Gemeinde-wahl zu besetzende Stelle eine/einen Pfarrerin/Pfarrer.

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 51

Unsere Gemeinde erstreckt sich über die Stadtteile Ziebigkund Großkühnau (1 024 Gemeindeglieder). Ziebigk verfügtüber ein Kirchengebäude, ein Pfarrhaus und ein Miethaus, inGroßkühnau gibt es ein Kirchengebäude in Landesbesitz mitNutzungsrecht und ein Gemeindehaus. In unserer Gemeinde gibt es diverse Gemeindekreise, Chorund Kinderchor, Kinder und Jugendgruppen für jedes Alter. Es arbeiten bei uns eine hauptamtliche Mitarbeiterin für Ge-meindepädagogik und eine Kirchenmusikerin. Außerdem isteine Bürokraft für 12 Stunden in der Woche angestellt.Sehr enge Zusammenarbeit pflegen wir mit der benachbartenAuferstehungsgemeinde, mit der wir ein gemeinsames Nach-richtenblatt herausgeben, Familienfreizeiten verbringen, ge-meinsame GKR-Klausurtagungen und Regionssitzungen ab-halten, diverse Feste und Gottesdienste feiern und den Konfir-mandenunterricht und Kinderbibeltage regional organisieren.Außerdem feiern wir einmal im Jahr ökumenischen Elbegot-tesdienst mit der katholischen Gemeinde „Peter und Paul“.Für beide Kirchengebäude gibt es Förderkreise. Sie organisie-ren zum Beispiel Konzerte, Ausstellungen und andere Veran-staltungen in und um die Kirchen.Die Pfarrstelle bietet die Möglichkeit, gewachsene Traditionenfortzuführen und zugleich neue Aufbrüche zu wagen. Beson-ders wichtig ist uns dabei die Arbeit mit Kindern, Jugendli-chen und Familien, für die wir uns neue Impulse wünschen.Wir suchen eine teamfähige Persönlichkeit, die in der Lageist, die enge regionale Zusammenarbeit mit der Auferste-hungsgemeinde weiterzuführen und auszubauen. Wir bieten eine 100 Prozent Pfarrstelle in einer lebendigenund vielfältigen Gemeinde mit einem engagierten Gemeinde-kirchenrat und motivierten haupt- und ehrenamtlichen Mitar-beitenden.Außerdem verfügt die Gemeinde über ein frisch renoviertesgroßes Pfarrhaus in schöner Wohnlage in Ziebigk, einemStadtteil mit intakter Infrastruktur.

Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis 28. Februar 2010 an:

Gemeindekirchenrat der ChristusgemeindeGroßkühnau-ZiebigkKirchstr. 206846 Dessau

5. Stellenausschreibung Evangelisch-Lutherisches Missi-onswerk Leipzig – Dozent an der Bibel- und Hand-werkerschule in Matema/Konde-Diözese in Tansania

Evangelisch-Lutherisches Missionswerk LeipzigMissionswerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschlandund der Evangelisch-Lutherischen Landeskirchen Mecklen-burgs & Sachsens

Das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig e. V.sucht im Auftrag der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch-land zum nächst möglichen Zeitpunkt eine Pfarrerin/einenPfarrer für den Dienst als Dozent an der Bibel- und Hand-werkerschule in Matema/Konde-Diözese in Tansania.

Die Konde-Diözese liegt im äußersten Süd-Westen Tansaniasam Lake Nyassa. Sie ist eine von 20 Diözesen der Evange-lisch-Lutherischen Kirche in Tansania (www.elct.org). Zu ihrgehören 122 000 Christinnen und Christen in 159 Kirchge-meinden, die von 98 Pfarrern und 172 Evangelisten betreutwerden.

Nach einer individuell abgestimmten intensiven Orientie-rungs- und Einarbeitungszeit ist eine Lehrtätigkeit als Dozent

an der Bibel- und Handwerkerschule in Matema/Konde Diözese vorgesehen. Die Einrichtung ist eine theologischeAusbildungsstätte für Evangelisten mit ca. 100 Studenten.

Von den Bewerbern werden erwartet: • Befähigung und Motivation zum Unterrichten Evangeli-

scher Theologie,• ein hohes Maß an Flexibilität, • pädagogische und kommunikative Kompetenz, • Bereitschaft zum Leben in einer fremden Kultur ,• sehr gute Englisch Kenntnisse, • die Landessprache Swahili ist zu erlernen (Kurse werden

angeboten),• handwerkliches Geschick, • Tropentauglichkeit, • Bewerbungsfähigkeit als Pfarrerin/Pfarrer in einer

Landeskirche der EKD. Die Anstellung erfolgt nach den Richtlinien der Überseeord-nung des Ev.-Luth. Missionswerkes Leipzig e. V. Entspre-chend der Überseeordnung erfolgt der erste Einsatz für vierJahre. Verlängerungen sind möglich, wenn sie von der Stellen-inhaberin/Stelleninhaber beantragt und von Seiten der Partner-kirche und des Missionswerkes befürwortet werden.

Auskünfte erteilen:Pfarrer Tilman Krause (Tansania-Referat), Tel.: 0341 9940642oder Direktor Michael Hanfstängl, Tel.: 0341 9940622, siehe auch: www.LMW-Mission.de.

Schriftliche Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen biszum 1. April 2010 an:

Ev.-Luth. Missionswerk Leipzig e. V. Direktor Michael Hanfstängl Paul-List-Str. 19 04103 Leipzig

6. Stellenausschreibung Evangelisch-Lutherisches Missi-onswerk Leipzig – Bereichsleiterin/Bereichsleiter fürdie Abteilung „Christliche Erziehung“ im Kirchenamtder Diözese in Magoye

Evangelisch-Lutherisches Missionswerk LeipzigMissionswerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschlandund der Evangelisch-Lutherischen Landeskirchen Mecklen-burgs & Sachsens

Das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig e. V.sucht im Auftrag der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch-land zum nächst möglichen Zeitpunkt eine/einenPfarrerin/Pfarrer für die Mitarbeit in der Süd-West-Diözese inTansania als Bereichsleiterin/ Bereichsleiter für die Abteilung„Christliche Erziehung“ im Kirchenamt der Diözese in Magoye.

Die Süd-West-Diözese ist eine von 20 Diözesen der Evange-lisch-Lutherischen Kirche in Tansania (www.elct.org).Zu ihr gehören 27 000 Christinnen und Christen in vier Distrikten und 21 Kirchgemeinden, die von 31 Pfarrern und79 Evangelisten betreut werden.

Die Aufgaben:• Leitung der Theologischen Ausbildung von Evangelisten, • Beratung und Durchführung von christlichen Bildungs-

programmen, • für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitenden in den

Kirchgemeinden, • Beratung und Durchführung von Religionsunterricht in

Schulen,

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Seite 52 Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010

• Beratung und Gewährleistung für Tauf- und Konfirman-denunterricht der Diözese,

• Verwaltungsarbeit.

Voraussetzungen:• Gemeindepraxis, • Erfahrungen in der Bildungsarbeit, • Leitungserfahrung, • Bereitschaft zum Erlernen der Sprache Swahili und zu

einer intensiven Zusammenarbeit mit den einheimischenKollegeninnen/Kollegen,

• sehr gute Englischkenntnisse,• Bewerbungsfähigkeit als Pfarrerin/Pfarrer in einer Lan-

deskirche der EKD.

Der Dienst beginnt mit einer individuell abgestimmten inten-siven Orientierungs- und Einarbeitungszeit. Die Anstellung erfolgt nach den Richtlinien der Überseeord-nung des Ev.-Luth. Missionswerkes Leipzig e. V. Entspre-chend der Überseeordnung erfolgt der erste Einsatz für vierJahre. Verlängerungen sind möglich, wenn sie von der Stellen-inhaberin/vom Stelleninhaber beantragt und von Seiten derPartnerkirche und des Missionswerkes befürwortet werden.

Auskünfte erteilen:Pfarrer Tilman Krause (Tansania-Referat), Tel.: 0341 9940642oder Direktor Michael Hanfstängl, Tel.: 0341 9940622, siehe auch: www.LMW-Mission.de

Schriftliche Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen biszum 1. April 2010 an:

Ev.-Luth. Missionswerk Leipzig e.V. Direktor Michael Hanfstängl Paul-List-Str. 19 04103 Leipzig

7. Auslandsdienst in Thessaloniki (Griechenland)

Für den Auslandspfarrdienst mit Dienstsitz in Thessalonikisucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2010 für die Dauer von zunächst sechs Jahrenfür die Deutschsprachige Evangelische Gemeinde in Thessa-loniki

eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaar

für die pastorale Betreuung evangelischer Christinnen undChristen deutscher Sprache. Der Schwerpunkt des Dienstesliegt im Großraum Thessaloniki und in Teilen der RegionNordgriechenland. Sie finden die Gemeinde unter www.evkithes.net/.

Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:– Flexibilität und Bereitschaft zum Lernen in einem neuen

kulturellen Umfeld,– Bereitschaft, sich in den vielfältigen ökumenischen Auf-

gabenbereichen evangelischer Auslandsarbeit der EKD imgriechischen Kontext zu engagieren,

– interkulturelle Offenheit und die Fähigkeit, die Vernet-zung im griechischen Umfeld aktiv zu betreiben,

– liturgische Experimentierfreudigkeit,– ein besonderes Gespür für das griechische Umfeld,

geprägt von einer orthodoxen Kirchlichkeit, sowie die Fähigkeit den Dialog untereinander zu führen und zu ver-stärken,

– englische und neugriechische Sprachkenntnisse (ein vonder EKD finanzierter Intensivkurs in Neugriechisch wirdvor Dienstbeginn angeboten).

Die Kirchengemeinde bietet Ihnen:– ein sehr engagiertes Mitarbeiterteam, bestehend aus

Sekretärin, Prädikantin, Sozialarbeiterin, Praktikant undZivildienstleistenden,

– eine Gemeinde mit zahlreichen Aktivitäten im Rahmender Sozialarbeit, der Eltern-Kind-Arbeit, der Hospizarbeitund der Erwachsenenarbeit,

– vielfältige Veranstaltungen, ein offener Gemeindekirchen-rat.

Gesucht wird eine Pfarrerin/ein Pfarrer/ein Pfarrehepaar mitöffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen derEKD und mit mehrjähriger Leitung eines Gemeindepfarram-tes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen derEKD. Leben Sie in einer Familie möchten wir Ihre Ehepartne-rin/Ihren Ehepartner ebenfalls kennen lernen, weil ein mehr-jähriger Auslandsaufenthalt vom Ehepartner beziehungsweiseEhepartnerin mitgetragen werden muss.

Für weitere Informationen stehen Ihnen gern Frau Stünkel-Rabe (Tel.: 0511 2796-126) oder Herr Oberkirchenrat Riedel-Schneider (Tel.: 05117 96127) zur Verfügung.

Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 28. Februar 2010 an die nachstehende Anschrift. Sie erhaltenweitere Informationen und Ausschreibungsunterlagen auf Ihreschriftliche Nachfrage, möglichst per E-Mail:

Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 20D-30402 HannoverE-Mail: [email protected]

8. Auslandsdienst in Brasilien

Für den Auslandspfarrdienst in der Evangelischen Kirche Lu-therischen Bekenntnisses in Brasilien (IECLB) mit Dienstsitzin Rio de Janeiro sucht die Evangelische Kirche in Deutsch-land (EKD) zum 1. August 2010 für die Dauer von zunächstsechs Jahren

eine Pfarrerin/einen Pfarrer.

Die Martin-Luther-Gemeinde im Zentrum von Rio de Janeiro,die vor mehr als 180 Jahren von deutschen Auswanderern ge-gründet wurde, möchte einerseits weiterhin für deutschspra-chige Christen offen sein, andererseits den sozialen und kultu-rellen Herausforderungen mitten in einer lateinamerikani-schen Großstadt entsprechen.

Im Leben der Gemeinde bildet neben den Gottesdiensten, derDiakonie und den verschiedenen altersspezifischen Gruppendie Kirchenmusik (Orgelkonzerte, Kirchenchor) einenSchwerpunkt.

Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin/einen Pfarrer mitpastoraler und ökumenischer Kompetenz, die/der bereit undfähig ist, in Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern den vielfältigen Anforderungen inRio de Janeiro gerecht zu werden. Eine gemeindenahe undzeitgemäße Verkündigung in deutscher und portugiesischerSprache sowie ein ökumenisch offenes, aber erkennbar luthe-risches Profil werden erwartet.

Zum Profil der/des gewünschten Pfarrerin/Pfarrers gehört außerdem, dass sie/er– sehr gute portugiesische Sprachkenntnisse hat,

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 53

– über Erfahrung in parochialer Großstadtarbeit verfügt undbereit ist, die arme Bevölkerung einzubeziehen,

– für moderne Musik offen ist und musische Fähigkeitenhat,

– die Traditionen der Gemeinde achtet,– Geschick für die Organisation und Motivation der Grup-

pen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit-bringt und Leitungserfahrungen hat

– und zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Institutionen der IECLB sowie mit dem ökumenischenUmfeld bereit ist.

Die Pfarrstelle wird durch Gemeindewahl, Berufung durch dieIECLB und EKD-Entsendung besetzt. Gesucht wird eine Pfar-rerin/ein Pfarrer mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einerder Gliedkirchen der EKD und mit mehrjähriger Leitung einesGemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach denBestimmungen der IECLB und der Entsendungsbeihilfever-ordnung der EKD. Leben Sie in einer Familie, möchten wirIhren Ehepartner/Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennen lernen,weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt von dem Ehepartnerbzw. der Ehepartnerin mitgetragen werden muss. Bei Bedarfwird zu Beginn der Dienstzeit ein Intensivkurs zum Erlernender portugiesischen Sprache angeboten.

Bewerbungsfrist: 15. März 2010.

Weitere Informationen und Ausschreibungsunterlagen erhaltenSie bei:

Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKD Tel.: 0511 27 96 224Postfach 21 02 20D-30402 HannoverE-Mail: [email protected]

D. BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN

Veränderungen, Aufhebungen und Neuerrichtungen von Kirchenkreisen

und Pfarrstellen in der Evangelischen Kirchein Mitteldeutschland

Folgender Kreissynodenbeschluss wurde von der Personal-kommission am 11. Januar 2010 und vom Kollegium des Lan-deskirchenamtes am 12. Januar 2010 genehmigt:

KirchenkreisEisenach-Gerstungen

Superintendentin 25 Prozent DienstauftragEisenach I (Georgenbezirk) – Oberpfarrer Stephan Köhler

Eisenach II (Nikolai- und Petersbezirk) – Pastorin Angelika Göpel

Eisenach III (Annenbezirk)(z. Zt. umgewandelt in eine Kreispfarrstelle) – Pfarrer Manfred Hilsemer

Eisenach IV (Paul-Gerhard-Bezirk) – Pastorin Cornelia Bisecke

Eisenach V(Paul-Gerhard-Bezirk) – Pfarrerin Kathrin Stötzner

Eisenach VI (Michaelisbezirk/Johanniskirche) – Pfarrer Dr. Wolfgang Pfüller

Die Kreissynode hat ebenfalls beschlossen, dass bei späterenVeränderungen die Nummerierung dementsprechend ange-passt wird.

Die Kreissynode hat ebenfalls auf Antrag der Evangelisch- lutherischen Kirchgemeinde beschlossen, die Kreispfarrstellebis 31. Juli 2013 zu verlängern.

Eisenach, den 14. Januar 2010(4442-50)

Landeskirchenamt der Evangelischen Ruth KallenbachKirche in Mitteldeutschland Oberkirchenrätin

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Amtsblatt Nr. 2 – 15. Februar 2010 Seite 55

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Seite 56 – Nr. 2 – 15. Februar 2010 12190

Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt

Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) – Verantwortlich: Rechtsdezernat, Oberkirchenrätin Ruth Kallenbach, Dr.-Moritz-Mitzenheim-Str. 2a, 99817 Eisenach – Schriftleitung: Karola Ruddies, Am Dom 2, 39104 Magdeburg – Verlag, Vertrieb und Adressverwaltung: Wartburg Verlag, Anke Enkelmann, Lisztstr. 2a, 99423 Weimar, Tel. 03643-246 114, Fax 246 118, [email protected] – Druck und buchbinderische Weiterverarbeitung: Gutenberg Druckerei GmbH, 99423 Weimar – Erscheint monatlich – Preis pro Heft 2,20 Euro, Jahresabonnement 19 Euro.

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