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54 Gesetze'und Verordnungen. Bewirtschaftung und Marktregelung yon Erzeugnissen der KartoffeI- und St;.irkewirtschaft. Finn/re Ergdnzungs-Anordnung der Verwaltung [iir Erntihrung, Landwirtscha/t und Forsten vom 3. September 1949. --(Amtsbl. VELF 1949, Nr. 33, S. 256.) Die Anordnung yore 1. September 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 107, (1949)] wird in § 4, Abs. 2 wie folgt abge/~ndert: ,,Die MindestgrSBe ffir Speisekartoffeln wird auf 3,4 cm (grgl3ter Durchmesser) festgesetzt." Obst, Obsterzeugnisse, Limonaden. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet. Herstellangsvorschri~ten fiir .llarmelade. Beschlu/3 des Ausschusses ,,Lebensmittelchemie" bei der Verwaltung ]iir Ern~ihrung, Landwirt- seha/t und Forsten. -- [Nach Dtsch. Lebensmittel-Rdsch. 45, 243 (1949).J Der Ausschul? ,,Lebensmittelchemie" bei der VELF hat der Gleichstellung yon Wild- friichten und Trockenfrfichten mit Pulpen im Sinne der Obstverordnung nicht stattgegeben. Jedoch soll his zur endgfiltigen Regelung die Verwendung yon Wild- und Trockenfrfichten in tier ,,Gemischten Marmelade" nicht beanstandet werden. Der Verwendung yon 'Kfirbis ist nicht zugestimmt worden, hingegen bestehen keine Bedenken gegen die Mitverwendung yon Rhabarber und Zuckermark bei ,,Gemischten Marmeladen". Ebenso bestehen vorfibergehend keine Bedenken gegen die Verwendung yon Rohzucker und Riibenpektin. Farbung ist auf alas technisch unvermeidbare 11¢[a1~ zu beschr~inken. Im fibrigen soll die Obstverordnung wieder roll in Kraft gesetzt werden. F. Egger (Mannheim). Zucker, Honig, Siif~waren, kiinstlicher Siit~stoff. Nord-Wiir ttemberg - Baden. Herstellung von Sii~stofL Erlafl des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden Nr. X d227 yore 3. Oktober 1949. -- (Nicht im Druck ver6ffentlicht.) Auf Antrag einer tIerstellerfirma, die Genehmigung erhalten, Sfii3stofftabletten im Gewicht yon 0,05 g in Verkehr zu bringen, wobei die Tabletten 0,011 g o-Benzoes/iuresulfimid und 0,0055 g p-Phenetylc,~rbamid enthalten mfissen. Die Packung mul~ an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und nicht verwischbarer Sehrift folgende Angaben enthalten: a) Die Bezeichnung ,,Sfil3stoff Benzoesi~uresulfimid und Phenethylcarbamid", b) die Inhaltsangabe nach Zahl und Gewicht der Tabletten, c) den Vermerk: ,,Entspricht der Sfil3kraft -con ..... g Zucker", d) den Vermerk: ,,Genehmigte Inlandpackung". F. Egger (Mannheim). Konservierungs- und Siiflungsmittel ,,Sfiko". Erlafi des Innenministeriums ~Vi~rttemberg-Baden Nr. X 4385 yore 11. Oktober 1919. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Die I-Ierstellung des Konservierungs- und SfiBungsmittels ,,Sfiko" [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 160 (1949)] is~ inzwischen eingestellt worden. Die ffir dasselbe zu verwendende Packung bedarf, sofern Fabrikation und Vertrieb wieder aufgenommen werden, nochder Genehmigung. F. Egger (M,~nnheim). Wiirzmittel, Aromastoffe, Essig, Kochsalz us~¢. Nord-Wiirttemberg - Baden, Kennzeiehnungspflieht bei Haushaltsspeisesalz. Erlafl des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden Az. 8--C 15m--St 3/11 (Os/Br) yore 21. Juli 1949. -- (Nicht im Druek ver6ffentlicht.) Die durch die Anlage zur Verordnmlg fiber HSchstpreise ffir Speisesalz vom 23. Juli 1942 (RGB1. I, S. 476) eingeffihrte Verpfliehtung, ttaushaltsspeisesalz bei Abgabe in Packungen nach der Art der ~erstellung Ms Steinsalz, l~fittensalz, chemisch gewonnenes Sa]z oder Siedesalz ztl kennzeichnen, bleibt weiterhin aufreeht erhalten, obwohl die Salzpreise nunmehr freigegeben sind. F. Egger (Mannheim).

Obst, Obsterzeugnisse, Hälsenfrüchte u. dgl

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54 Gesetze'und Verordnungen.

Bewirtschaftung und Marktregelung yon Erzeugnissen der KartoffeI- und St;.irkewirtschaft. Finn/re Ergdnzungs-Anordnung der Verwaltung [iir Erntihrung, Landwirtscha/t und Forsten vom

3. September 1949. - - ( A m t s b l . VELF 1949, Nr. 33, S. 256.) Die Anordnung yore 1. September 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 107, (1949)] wird in § 4,

Abs. 2 wie folgt abge/~ndert: ,,Die MindestgrSBe ffir Speisekartoffeln wird auf 3,4 cm (grgl3ter Durchmesser) festgesetzt."

Obst, Obsterzeugnisse, Limonaden. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet.

Herstellangsvorschri~ten fiir .llarmelade. Beschlu/3 des Ausschusses ,,Lebensmittelchemie" bei der Verwaltung ]iir Ern~ihrung, Landwirt-

seha/t und Forsten. - - [Nach Dtsch. Lebensmittel-Rdsch. 45, 243 (1949).J Der Ausschul? ,,Lebensmittelchemie" bei der VELF hat der Gleichstellung yon Wild-

friichten und Trockenfrfichten mit Pulpen im Sinne der Obstverordnung nicht stattgegeben. Jedoch soll his zur endgfiltigen Regelung die Verwendung yon Wild- und Trockenfrfichten in tier ,,Gemischten Marmelade" nicht beanstandet werden. Der Verwendung yon 'Kfirbis ist nicht zugestimmt worden, hingegen bestehen keine Bedenken gegen die Mitverwendung yon Rhabarber und Zuckermark bei , ,Gemischten Marmeladen". Ebenso bestehen vorfibergehend keine Bedenken gegen die Verwendung yon Rohzucker und Riibenpektin. Farbung ist auf alas technisch unvermeidbare 11¢[a1~ zu beschr~inken. Im fibrigen soll die Obstverordnung wieder roll in Kraft gesetzt werden. F. Egger (Mannheim).

Zucker, Honig, Siif~waren, kiinstlicher Siit~stoff. Nord-Wiir ttemberg - Baden.

Herstellung von Sii~stofL Erlafl des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden Nr. X d227 yore 3. Oktober 1949. -- (Nicht im

Druck ver6ffentlicht.) Auf Antrag einer tIerstellerfirma, die Genehmigung erhalten, Sfii3stofftabletten im Gewicht

yon 0,05 g in Verkehr zu bringen, wobei die Tabletten 0,011 g o-Benzoes/iuresulfimid und 0,0055 g p-Phenetylc,~rbamid enthalten mfissen. Die Packung mul~ an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und nicht verwischbarer Sehrift folgende Angaben enthalten:

a) Die Bezeichnung ,,Sfil3stoff Benzoesi~uresulfimid und Phenethylcarbamid", b) die Inhaltsangabe nach Zahl und Gewicht der Tabletten, c) den Vermerk: ,,Entspricht der Sfil3kraft -con . . . . . g Zucker", d) den Vermerk: ,,Genehmigte Inlandpackung". F. Egger (Mannheim).

Konservierungs- und Siiflungsmittel ,,Sfiko". Erlafi des Innenministeriums ~Vi~rttemberg-Baden Nr. X 4385 yore 11. Oktober 1919. - - (Nicht im

Druck verSffentlicht.) Die I-Ierstellung des Konservierungs- und SfiBungsmittels ,,Sfiko" [diese Z. (Ges. u. VO.)

89, 160 (1949)] is~ inzwischen eingestellt worden. Die ffir dasselbe zu verwendende Packung bedarf, sofern Fabrikation und Vertrieb wieder aufgenommen werden, nochder Genehmigung.

F. Egger (M,~nnheim).

Wiirzmittel, Aromastoffe, Essig, Kochsalz us~¢. Nord-Wiirttemberg - Baden,

Kennzeiehnungspflieht bei Haushaltsspeisesalz. Erlafl des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden Az. 8 - -C 1 5 m - - S t 3/11 (Os/Br) yore

21. Juli 1949. - - (Nicht im Druek ver6ffentlicht.) Die durch die Anlage zur Verordnmlg fiber HSchstpreise ffir Speisesalz vom 23. Juli 1942

(RGB1. I, S. 476) eingeffihrte Verpfliehtung, ttaushaltsspeisesalz bei Abgabe in Packungen nach der Art der ~erstellung Ms Steinsalz, l~fittensalz, chemisch gewonnenes Sa]z oder Siedesalz ztl kennzeichnen, bleibt weiterhin aufreeht erhalten, obwohl die Salzpreise nunmehr freigegeben sind. F. Egger (Mannheim).