Oder Kann Es Sein, Das in Der BRD Nichts Von Rechtswegen Her Gültig Sein Kann

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BRD und Gesetze? Oder kann es sein, das in der BRD nichts von Rechtswegen her gltig sein kann???
Remonstrationspflicht, Rechtsbelehrungenwarum alles ungltig und nichtig ist !!!

Aus den Vorschriften desBeamtenrechts folgt die Pflicht desAmtswalters, rechtmig zu handeln und somit auch die Pflicht desAmtswalters, seine Handlungen im Rahmen seineramtswalterischen Aktivitten auf ihre Rechtmigkeit hin zu prfen (s. z.B. auch OLG Koblenz,U1588/01).Die Remonstrationspflicht ( 36 BeamtStG, 63 BBG) ist im Amtswalteralltageinnur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant hufig befrchtet,als Querulant(oft werdenseitens direkter Vorgesetzter oder hherer Stellen/PersonenbeispielsweiseBetreuungsverfahren inszeniert,die dann penetrant an die berchtigten Querulanten-Prozesse der NS-Zeit erinnern, wobei diese brigens auch sich gegenber dem Recht extrem renitentenAmtswaltern erwehrende Opferregelmig vor NS-Zeit-hnlichem Terror oft nicht verschont bleiben) abgestempelt zu werden.Trotzdem oder gerade deshalb wird dieRemonstrationin neueren Beitrgen zurVerwaltungsethiksowiezum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert.Der Amtswalter kann sich daher durch die Remonstration vor Disziplinarverfahren schtzen, wennz.B. spter die Rechtswidrigkeit einer Anordnung oder Vorschrift festgestellt wird. Gleiches gilt fr den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG]i. V. m. 5 VStGB, wobei bei fortgesetzter willentlicher/vorstzlicher Miachtung der Pflichten desAmtswalters, derAmtswalter nicht behaupten kann, er habe nur seine Arbeit getan und von nichts gewut.Im Rahmen der Remonstrationspflicht und im Verlaufe mglicher Auseinandersetzung ist deshalb immer notwendig:1. UnterschriftenIhre amtlichen Schreiben sind ausnahmslos alle bislang ohne Rechtskraft, da die Unterschriften fehlen; denn es gibt speziell zu Unterschriftsregelungen klare gesetzliche Vorgaben in der BRD, die Sie sicherlich kennen:BGB 126, 126a,ZPO 130 a, 315, 317, 435,StPO 275,VwVfG 34,37 III,VwGO 117,BeurkG 40 i.V. 41-42,SigG 7 Abs 1. Pkt. 12.Beschlsse/UrteileEs liegen keine rechtsgltigenBeschlsse/Urteilevor.Sie haben mir/uns nicht bestellteAusfertigungenzugesandt, aber keine Beschlsse/Urteile, die Rechtskraft haben. 317 ZPO Urteilszustellung und -ausfertigung(1)Die Urteile werden den Parteien, verkndete Versumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.Eine Zustellung nach 310 Abs. 3gengt. Auf bereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkndeter Urteile bis zum Ablauf von fnf Monaten nach der Verkndung hinausschieben.(2) Solange das Urteil nicht verkndet und nicht unterschrieben ist, drfen von ihm Ausfertigungen, Auszge und Abschriften nicht erteilt werden.Die von einer Parteibeantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgrnde; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollstndige Ausfertigung beantragt.http://dejure.org/gesetze/ZPO/317.html
Bleiben wir bei den Gesetzen, die Sie angeblich vertreten haben:Die berschrift des 317 der ZPO lautet:Urteilszustellung und -ausfertigung.Das Wortundzeigt an, dass es Urteile und Ausfertigungen gibt.EineAusfertigung istdemnachkein Urteil.Weiter heit es im 317 ZPO:(1)Die Urteile werden den Parteien, verkndete Versumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.Die Unterschiede zwischen einem Urteil und einer Ausfertigung sind:1.)Urteile sind vom Richter unterschrieben.Nachlesen kann man das im folgenden: 315 ZPO Unterschrift der Richter (1)Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspflegerunterzeichneter Beschluss ist regelmig unwirksam.Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlsse stellen lediglich unverbindliche Entwrfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat(BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLGKlnNJW 1988 2805f; OLG Kln Rechtspfleger 1981, 198).Eine Kopie ohne der Richterlichen Unterschrift, die nur durch eine Urkundsbeamten Rechtspfleger Unterschrieben ist , sind NICHT Rechtskrftig.2.)Ausfertigungen sind Kopiender Urteileund mssen beantragt werden.Nachlesen kann man das im 317 ZPO: (2)Solange das Urteil nicht verkndet und nicht unterschrieben ist, drfen von ihm Ausfertigungen, Auszge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgrnde; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollstndige Ausfertigung beantragt.Nicht beantragte Ausfertigungen sind aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Grnden nicht existent, dennwas man nicht beantragt hat, kann auch nicht beschieden werden.Die Behauptung das Original des Urteils verbliebe in der Gerichtsakte ist falsch.In keinem Verfahrensgesetz zur Urteilszustellung betreffend Zivilprozesse wird bestimmt, dass das Urteil in der Gerichtsakte verbleibt, sondernes mussden Prozessparteienzugestellt werden.-Vgl. 317(1) ZPO.Kurz:Urteile mssen vom Richter unterschrieben sein und werden den Parteien zugestellt.Ausfertigungensind Kopien der Urteile undmssen beantragt werden. Aus dem Grund liegen mir/uns berhauptkeine rechtsgltigen Beschlsse/Urteile vor!3.)Legitimation Ihrer Amtlichkeit/Funktion Richter/InIn besagten Auskunftsbegehren habe ich Ihnen (jetzt fr Sie in separatem Schreiben gestellt), den bislang involvierten RichterIn die Frage nach der Amtlichkeit gestellt,die bislang unbeantwortet blieb.Keiner der mittels Auskunftsbegehren im Auftrag meines Betreuten angefragten Personen hat sich bislang urkundlich ausgewiesen!Speziell die Anforderungen an Richter und Gerichte sind im Grundgesetz und im Richtergesetz festgehalten!Die jeweiligen Eignungen sind nachzuweisen! So lautete die Bitte nachzuweisen,ob diese gesetzliche Richter nach dem GG Art.101, 116 und Art. 9 DRiG sind, selbst eine Amtsperson sind bzw. das Amtsgericht ein gesetzliches, staatliches Gericht istund ob Sie solche Gesetze berhaupt anwenden/verwenden drfen.Unstimmigkeiten bei zahlreichen Gesetzen, Verordnungen im Rechtssystem in der BRD:Umfangreiche, offenkundige Situationsbeschreibung der Rechtslage in der BRD als Grundlage fr die RemonstrationA.Richter am und Richter (auf Probe), aliasGerichtsassessor Der sogenannte Richter unterliegt ebenso, wie alle anderen Amtswalter (z.B.Rechtspfleger,Gerichtsvollzieher, Justizangestellte als Urkundsbeamte) dem ffentlichen Recht,wobei dasffentliche Rechteine Vielzahl von Materien umfat, z.B.:Vlkerrecht >Menschenrechte, Vlkerstrafrecht, Europarecht sowie nationales Recht,sofern es gltig, bzw. nicht per Normenhierarchie oder/und anderweitig, entkrftet (ungltig/nichtig) ist.Art. 101 Abs. 1 GG fr die BRD (1)Ausnahmegerichte sind unzulssig.Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogenwerden. 15 GVG a. F. lautete (gekrzt): Alle Gerichte sind Staatsgerichte,hingegen z. Z. 15 GVG (mehrfach ungltig/nichtig [Verstogegen das Zitiergebot] sowie [ 1 (rumlicher Geltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [867], Art. 14 vom19.04.2006]) ebenda zu lesen steht -"weggefallen". 16 GVG Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.Aus dem Handbuch der Rechtsfrmigkeit(3. Auflage), Teil C - Stammgesetze, Gliederung des Stammgesetzes, Zitat:5.1 Aufbau des Gesetzes Der uere Aufbau des Gesetzes wird von seinem Inhalt bestimmt. Deshalb kann ein fr alle Gelegenheiten passendes Schema nicht gegeben werden. Es gibt jedoch Faustregeln, die bei jedem Entwurf eines Gesetzes zu beachten sind. So mu das Wichtigere vor dem weniger Wichtigen, die materielle Vorschrift vor der Verfahrensregelung, die Regel vor der Ausnahme und die Pflicht vor der Sanktion erscheinen.In der Regel bietet sich der Aufbau in folgenderReihenfolge an:Anwendungs- oder Geltungsbereich (einschlielich notwendiger Begriffsbestimmungen) Hauptteil Verfahren und Zustndigkeit Strafvorschriften, Bugeldvorschriften bergangsvorschriftenInkrafttreten.Quelle: Internetprsenz d. Bundesministeriumsder Justiz Wie sich mit Verweis auf das entsprechende Bundesgesetzblatt im weiteren Vortrag ergeben wird, wurde bei den Normen GVG, ZPO und StPO (dem ZVG und weiteren Normen mangelt es ebenfalls daran) der rumliche Geltungsbereich entfernt (aufgehoben/weggefallen)Eine Landschaftsschutzverordnung, die den rumlichen Geltungsbereich ihres Vernderungsverbotes nicht in ihrem verkndeten Text bestimmt, sondern insoweit nur auf die Eintragungen in eine nicht verffentlichte Karte verweist, verstt gegen das Rechtsstaatsprinzip. In Betracht zu ziehen ist hier das in Art.20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip,nach dem die ffentliche Gewalt in den Rechtskreis des einzelnen nur auf Grund von Rechtsnormen eingreifen darf, und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, nach dem Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden. Denn eine Norm,die den rumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungengend bestimmt, da ihr nicht eindeutig entnommen werden kann, wo sie gilt, lt den Rechtsunterworfenen im unklaren darber, was Rechtens sein soll.(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) Auch Verordnungen (z.B. Art. 80 Abs. 1 GG) sind per Definition Gesetze im materiellen Sinne. Schon der Streit um eine simple Landschaftsschutzverordnung (im Kleinen) zeigt jedoch auf, wie wichtig es ist, da ein Rechtsunterworfener wissen soll, wo (rumlicher Geltungsbereich) er steht.In den Rechtsnormen GVG, ZPO und StPO (im Groen) wurde der rumliche Geltungsbereich aufgehoben/weggefallen (s. BGBl. I Nr.18, S. 866 ff. vom 19.04.2006)und zustzlich verstoen diese gegen das Zitiergebot, womit GVG, ZPO und StPO sozusagendoppelt ungltig/nichtig sind.Ohne Angabe seines rumlichen Geltungsbereiches (BVerfG - 2 BvF1/73 - B. III. 1. vom 31. Juli 1973> 31 Abs. 2 BVerfGG, s.BGBl. I Nr. 70, S. 1058 vom 30.08.1973 sagt, was unter einem rumlichen Geltungsbereich fr ein Gesetz der BRD territorial im Sinne heutiger Verhltnisse angepat, versteht sich, zu verstehen ist) verstt ein Gesetz jedoch gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf Rechtssicherheit und Bestimmtheit und ist dadurch ungltig und nichtig.Die darauf anwendbaren Rechtsgrundstze Ohne Bestimmung keine Handlung", Ohne Geltungsbereich kein Recht"oder die alte rmische Rechtsregel Nulla poena sine lege", wurden durch BVerwGE 17,192 = DVBl. 1964,147 besttigt und sind somit offenkundig, bedrfen keines weiteren Beweises. Einerseits 31 (mehrfachungltig/nichtig > Versto gegen das Zitiergebot sowie fehlenderrumlicherGeltungsbereich)BVerfGG(1)Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtsbinden die Verfassungsorgane des Bundesund der Lndersowie alle Gerichte und Behrden.(2) In den Fllen des 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.Das gilt auch in den Fllen des 13 Nr. 8a,wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder fr nichtig erklrt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbaroder unvereinbar oder fr nichtig erklrt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu verffentlichen.Entsprechendes gilt fr die Entscheidungsformel in denFllen des 13 Nr. 12 und 14. aber Andererseits: 1 GVG (rumlicher Geltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr.18, S. 866[867],Art. 14 vom 19.04.2006 i. V. m. BGBl. I Nr. 59, S. 2614, Art. 4vom 23.11.2007 (Besatzungsrecht wieder in Kraft gesetzt) und - 15 Alle Gerichte sind Staatsgerichte GVGaufgehoben (BGBl.I Nr. 40, S. 455 [456], Art. 1 Punkt 13. vom 12.09.1950).Im 15 GVG des Deutschen Kaiserreichs und bis zum 20.09.1950 las man: 15 GVG Die Gerichte sind Staatsgerichte. DiePrivatgerichtsbarkeit ist aufgehoben;an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigenBundesstaates,in welchem sie ausgebt wurde.Prsentationen fr Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt.Die Ausbung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne brgerliche Wirkung.Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlbnisachen.Heutzutage liest man: 15 GVG Wegefallen 16 GVG Ausnahmegerichte sind unstatthaft.Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogenwerden. Art. 101GG fr die BRD(1)Ausnahmegerichte sind unzulssig.Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogenwerden.(2)Gerichte fr besondere Sachgebiete knnen nur durch Gesetz errichtet werden. sowie im 20 BeamtStG1)Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorbergehend ganz oder teilweise eine Art. 14 (1) GG auf.Zur Entlarvung des rechtswidrigen Postulates desHandbuches der Rechtsfrmigkeit, wonach derzeit u. A.die Artikel 2 (1), 5 (2), 6 (1), 9 (1 u. 3), 12 (1), 14, 16a und 19 (4) GG nicht dem Zitiergebot unterlgen, gengt ein Blick in den Artikel 19 des Grundgesetzes fr die BRD, wonach eskeine Einschrnkungen der zu zitierenden Grundrechte zu geben hat sprich, Ausnahmen vom Zitiergebot kennt der Artikel 19 (1) Satz 2des Grundgesetzes fr die BRD nicht.Ebenso wollte es trotz subversiven Widerstandes der Parlamentarische Rat verstanden wissen.In der 3. Lesung des Hauptausschusses beantragte Dr. v. Mangoldt, einmal mehr eine unbehelligte Gre aus der NS-Zeit,am 08.02.1949 die Streichung des Art. 20c Abs. 1 Satz 2 - Zitat aus dem Protokoll des Parlamentarischen Rates 48/49 S. 620, Sitzung vom 08.02.1949:Auerdem beantragen wir hier die Streichung des zweiten Satzes aus den Grnden, die im Hauptausschu schon bei der zweiten Lesung angefhrt worden sind.Durch die Vorschrift des zweiten Satzes:Es darf nur als frmliches Gesetz erlassen werden und mu das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnenwerden dem Gesetzgeber Fesseln angelegt.Es ist damit zu rechnen, da die gesetzgebenden Krperschaften sehr hufig vor der Notwendigkeit stehen werden, ein Gesetz wegen irgend eines formellen Fehlers erneut zu erlassen, etwa wenn man nicht daran gedacht hat, welches Grundrecht dadurch etwa verletzt werden knnte. Das ist eine sehr schwierige Frage.Wir wissen, da man darber in der Rechtsprechung sehr lange und sehr hufig darber gestritten hat, welches Grundrecht berhauptund wie weit es verletzt ist.
Diese Prfung, die der Rechtsprechung obliegt und die doch einige Schwierigkeiten gemacht hat,will man jetzt dem Gesetzgeber berlassen.Das sind Fesseln fr den Gesetzgeber, die Ihm seine Arbeit unntig erschweren.Dr. Dehler antwortete damals: Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrecht zu erhalten.Nach sprachlicher berarbeitung durch den Allgemeinen Redaktions-ausschu wurden die Bestimmungen, nicht zuletzt wohl auch, weil sich Dr. Bergstrsser zum Thema Notstand in Verbindung mit dem heutigen Art. 19 Abs.1 GG wie folgt geuert hat,Zitat:[],im Notstand wird noch schludriger gearbeitet als sonst. Deswegen sind solche genauen Vorschriften in diesen Bestimmungen ganz gut, denn ich habe immer die Beobachtung gemacht, da bei solchen gesetzlichen Bestimmungen die Neigung besteht sie lax anzuwenden, beschlossen.Schon aus den Protokollen des Parlamentarischen Rates geht hervor, da Dr. v. Mangoldt alles andere als zufrieden mit dieser Entscheidung war. Das begrndet wohl auch, warum Dr. v. Mangoldt und andere subversive Elemente spter nichts unversucht lieen, denheutigen Art. 19 (1) Satz 2 aufzuweichen. Liest man die anderen Kommentare(Kommentare haben keine Gesetzeskraft!),so lehnen sich einige an der Meinung(Meinungen haben keine Gesetzeskraft!)Dr. v. Mangoldts an.Dies jedoch - ist rechtswidrig und leugnet zugleich das Grundgesetz fr die BRD!Aus all dem folgend, gilt: Kein Vorgang, kein Verfahren,keine Strafe - ohne Gesetz und ohne legale Amtswalter (Art. 25, 34GG, 839, 823 BGB > 5 VstGB)!Fazit: Remonstration - ist Pflicht!Aus den Vorschriften des Beamtenrechtsfolgt die Pflicht des Amtswalters, rechtmig zu handeln und somit auch die Pflicht des Amtswalters, seine Handlungen im Rahmen seiner Amtswalterischen Aktivitten auf ihre Rechtmigkeit hin zuprfen (s. z.B. auch OLG Koblenz, U 1588/01).Die Remonstrationspflicht ( 36BeamtStG, 63 BBG) ist im Amtswalteralltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant hufig befrchtet, als Querulant (oft werden seitens direkter Vorgesetzter oder hherer Stellen/Personenbeispielsweise Betreuungsverfahren inszeniert, die dann penetrant an die sich gegen gegenber dem Recht extrem renitentenAmtswaltern erwehrende Opfer regelmig vor NS-Zeit-hnlichemTerror oft nicht verschont bleiben) abgestempelt zu werden.

Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beitrgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert. Der Amtswalterkann sich daher durch die Remonstration vor Disziplinarverfahren schtzen, wenn z.B. spter die Rechtswidrigkeit einer Anordnung oder Vorschrift festgestellt wird. Gleiches gilt fr den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG]i. V. m. 5 VStGB, wobei bei fortgesetzter willentlicher/vorstzlicher Miachtung der PflichtendesAmtswalters, der Amtswalter nicht behaupten kann, erhabe nur seine Arbeit getan und von nichts gewut.Ihrer Darstellung und Ihrem Beschluss kann ich/knnen wir ausdiesen Grnden nichtfolgen und weisen diese zurck!Eine Zusammenfassung von Jens Friedbert Bothehttps://www.facebook.com/notes/thomas-ragnar/warum-in-der-brd-nichts-von-rechtswegen-her-g%C3%BCltig-sein-kann/1435031630108394Widersprche in unserem Rechtssystemhttps://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=b-jH6YJ9A1gInformationen zu Unterschriften auf Dokumenten der Behrden.https://www.youtube.com/watch?v=XbOdjKl0a2IDie Paraphe stellt keine formgltige Unterschrift dar (BGH, NJW 1997, 3380, 3381)http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell/?p=428Natrlich dienen diese Seiten nicht zur Rechtsberatung, sondern dienen lediglich der Information.Also jeder muss wissen, das er sich nach dem grndlichen Studium und dem evtl. anwenden dieses Wissens, absolut eigenverantwortlich in dieses Haifischbecken der "Juristen" begibt.