Ordnung für die Diplomprüfung in Meteorologie an der ... · PDF fileOrdnung für die Diplomprüfung in Meteorologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 2. August 1990

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  • Ordnung fr die Diplomprfung in Meteorologie

    an der Johannes Gutenberg-Universitt Mainz

    Vom 2. August 1990

    [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 29, S. 776;

    gendert mit Ordnung

    vom 19. November 1997 (StAnz. S. 23)].

    Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249, BS 223-41) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Johannes Gutenberg-Universitt Mainz am 28. Juni 1989 die folgende Ordnung fr die Diplomprfung in Meteorologie an der Johannes Gutenberg-Universitt Mainz beschlossen. Diese Diplomprfungsordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 30. Juli 1990, Az.: 953 Tgb. Nr. 1224/88, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

    I. Allgemeines

    1 Zweck der Prfung

    Die Diplomprfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Meteorologie. Sie ist eine Hochschulprfung. Durch die Diplomprfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die fr den bergang in die Berufspraxis notwendigen grndlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhnge seines Faches berblickt und die Fhigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstndig anzuwenden.

    2 Diplomgrad

    Auf Grund der bestandenen Diplomprfung wird der akademische Grad "Diplom-Meteorologe" bzw. "Diplom-Meteorologin" (abgekrzt: "Dipl.-Met.") verliehen. Auf Antrag des Absolventen bzw. der Absolventin ist in der Diplomurkunde der Studiengang anzugeben.

    3 Regelstudienzeit und Studienumfang

    (1) Die Regelstudienzeit betrgt einschlielich der Diplomprfung neun Semester.

    (2) Der zeitliche Gesamtumfang der fr den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen betrgt im Pflichtbereich ca. 139 Semesterwochenstunden und im Wahlpflichtbereich ca. 18 Semesterwochenstunden.

    4

    Prfungen und Prfungsfristen

  • (1) Der Diplomprfung (mndliche Prfung und Diplomarbeit) geht die Diplom-Vorprfung (mndliche Prfung) voraus.

    (2) Die Diplom-Vorprfung kann in zwei Abschnitten nach dem Ende des 3. bzw. 4. Studiensemesters oder im ganzen nach dem 4. Studiensemester abgelegt werden. Eine Unterteilung der Diplom-Vorprfung in zwei Abschnitte ist nur zulssig, wenn der erste Abschnitt am Ende des dritten Semesters abgelegt wird. Sie soll in der Regel bis zum Beginn des fnften Studiensemesters abgeschlossen sein.

    (3) Die Anmeldung zur Diplomprfung soll in der Regel nach Abschluss des 7. Studiensemesters erfolgen.

    4a Freiversuch, Einhaltung von Fristen

    (1) Eine Fachprfung der Diplomprfung gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Diplomprfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden knnen (Freiversuch). Fr die Diplom-Vorprfung und fr Diplomarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewhrt. Prfungen, die wegen Tuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens fr nicht bestanden erklrt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

    (2) Eine im Freiversuch bestandene Fachprfung kann einmal zur Notenverbesserung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Ablegung aller Fachprfungen wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prfungsversuch erzielte Note gltig.

    (3) Bei der Ermittlung der fr die Gewhrung des Freiversuchs magebliche Fachstudiendauer und sonstiger Studienzeiten, die fr die Einhaltung einer fr die Meldung oder Ablegung einer Prfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist mageblich sind, werden Verlngerungen und Unterbrechungen nicht bercksichtigt, soweit sie

    1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmig vorgesehenen Gremien einer Universitt, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks,

    2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Grnde oder

    3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes

    bedingt waren. Unbercksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemes einschlgiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Stzen 1 und 2 obliegen den Studierenden.

    5 Prfungsausschuss

    (1) Die Organisation der Diplomprfung und der Diplom-Vorprfung in Meteorologie und die durch diese Prfungsordnung entstehenden Aufgaben obliegen dem Prfungsausschuss.

    (2) Der Prfungsausschuss besteht aus drei Professoren und/oder Hochschuldozenten, einem akademischen Mitarbeiter und einem Studenten. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die brigen nichtstudentischen Mitglieder werden vom Fachbereichsrat fr die Dauer von zwei Jahren, das studentische Mitglied fr die Dauer von einem Jahr gewhlt. Wiederwahl ist zulssig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus der Gruppe der Professoren des Fachbereichs zu whlen.

    (3) Der Prfungsausschuss ist beschlussfhig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, wobei die Professoren und/oder

  • Hochschuldozenten mindestens ber die absolute Mehrheit der Stimmen verfgen mssen. Der Prfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder - falls dieser nicht anwesend ist - die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.

    (4) Der Prfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmig dem Fachbereichsrat ber die Entwicklung der Prfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prfungsordnung.

    (5) Die Mitglieder des Prfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prfungen beizuwohnen.

    (6) Die Mitglieder des Prfungsausschusses, die Prfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im ffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

    6 Prfer und Beisitzer

    (1) Der Prfungsausschuss bestellt die Fachprfer und die Gutachter fr die Diplomarbeit. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden bertragen. Sofern nicht zwingende Grnde eine Abweichung erfordern, darf zum Fachprfer oder Gutachter nur bestellt werden, wer in dem Fachgebiet, auf das sich die Prfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstndige Lehrttigkeit ausgebt hat.

    (2) Zu Fachprfern bzw. Gutachtern fr die Diplomarbeit knnen bestellt werden

    a) hauptberuflich an der Johannes Gutenberg-Universitt ttige Professoren und Hochschuldozenten aus den Fachbereichen, die fr das jeweilige Prfungsfach zustndig sind,

    b) in Prfungsfchern physikalischer und meteorologischer Richtung auf Beschluss des Fachbereichsrates auch Honorarprofessoren, nebenberuflich ttige Professoren und Privatdozenten des Fachbereichs Physik, Professoren und Hochschuldozenten anderer Fachbereiche, die auf dem Gebiet der Physik oder Meteorologie in der Lehre ttig sind, sowie beurlaubte Professoren, die im Fachbereich eine Lehrttigkeit ausben,

    c) in den Prfungsfchern der Meteorologie auf Beschluss des Fachbereichsrates auch Lehrbeauftragte, Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter, die in dem der Prfung entsprechenden Studienabschnitt eine eigenverantwortliche, selbstndige Lehrttigkeit im Prfungsfach ausgebt haben,

    d) in Prfungsfchern nichtphysikalischer Richtung auf Beschluss des Fachbereichsrates auch andere zu eigenverantwortlicher, selbstndiger Lehre Berechtigte im Einvernehmen mit den zustndigen Fachbereichen,

    e) entpflichtete oder im Ruhestand befindliche Professoren; anderweitig aus dem Dienst der Johannes Gutenberg-Universitt ausgeschiedene Professoren und Hochschuldozenten nur, wenn der Kandidat bei diesen fr das jeweilige Prfungsfach erforderlichen Vorlesungen gehrt oder von ihnen whrend der Durchfhrung der Diplomarbeit betreut wurde.

    (3) Der Kandidat kann fr die Diplomarbeit den Betreuer und fr die mndlichen Prfungen die Prfer vorschlagen.

    (4) Die bestellten Prfer bilden eine Prfungskommission. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Prfungsausschusses. Im Falle der Diplomprfung wird die Prfungskommission nach Ablieferung der schriftlichen Diplomarbeit durch die Gutachter der Diplomarbeit ergnzt. Die Prfungskommission trifft die Entscheidung in den Fllen, in denen 14 Abs. 2 Satz 2 und 21

  • Abs. 2 Satz 6 zur Anwendung kommt. In allen anderen Fllen entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit den jeweils zustndigen Mitgliedern der Prfungskommission.

    (5) Die Prfungskommissionen sind beschlussfhig, wenn auer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (6) Der Vorsitzende regelt bei vorbergehender Verhinderung eines Mitgliedes der Prfungskommission dessen Stellvertretung und fhrt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlussfassungen der Prfungskommissionen.

    (7) Bei der Prfung jedes Faches muss entweder ein weiteres Mitglied der Prfungskommission oder aus dem betreffenden Fachbereich ein Beisitzer anwesend sein. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die Diplomprfung im jeweiligen Prfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prfung abgelegt hat.

    7 Anrechnung von

    Studien- und Prfungsleistungen

    (1) Einschlgige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

    (2) Studienzeiten in anderen Studiengngen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird