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Orientierung über die Schweisserprüfung nach SN EN 287-1 (2011) / SN EN ISO 9606 Ausgabe 30.01.2012 revidiert: 18.03.2013 T. Meier Seite 1 von 17 Orientierung über die Schweisserprüfung nach SN EN 287-1 / SN EN ISO 9606 Allgemeine Informationen Das Ziel der ISO (International Organization for Standardization), die Prüfung von Schweissern in der ganzen Welt nach der gleichen Norm durchzuführen, konnte leider nicht realisiert werden. Wegen Einsprachen von zwei Ländern wurde die bereits durch alle Vernehmlassungsverfahren gelaufene Norm ISO 9606 Teil 1 (Stahl) auf politischer Ebene blockiert. Die CEN hat daraufhin entschieden, die EN 287-1 für Stahl zu aktualisieren. Seit September 2011 gibt es nun die überarbeitete SN EN 287-1. EN ISO Normen für die Prüfung von Schweissern sind für folgende Werkstoffe vorhanden: - EN ISO 9606-2 Aluminium/Aluminiumlegierungen - EN ISO 9606-3 Kupfer/Kupferlegierungen - EN ISO 9606-4 Nickel/Nickellegierungen, - EN ISO 9606-5 Titan/Titanlegierungen, Zirkon/ Zirkonlegierungen Teil 1, allgemein gültige Regelungen 1. Zweck der Prüfung Die Schweisserprüfung dient der vorbeugenden Gütesicherung beim manuellen Schweissen. Durch die bestandene Schweisserprüfung qualifiziert sich der Schweisser für die Ausführung von qualitativ anspruchsvollen Schweissarbeiten im Gültigkeitsbereich seiner Prüfung(en). 2. Prüfungsumfang Die Schweisserprüfung ist eine Handfertigkeitsprüfung. Die Art und Anzahl der Prüfstücke rich- tet sich nach dem gewünschten Einsatzbereich. Die Durchführung der Fachkundeprüfung ist fakultativ und wird für den Arbeitsplatz Schweiz nicht verlangt. Schweisser, die in Deutschland eingesetzt werden, haben in der Fachkundeprüfung mindestens ihre Kenntnisse im Bereich der Arbeitssicherheit nachzuweisen. 3. Prüfungsdurchführung Die Schweisserprüfung ist unter der Aufsicht eines Beauftragten der anerkannten Prüfstelle durchzuführen. Prüfungen können anschliessend an einen Schweisskurs oder zu einem festge- legten Termin beim Schweizerischen Verein für Schweisstechnik SVS in Basel abgelegt wer- den. Auf besonderen Wunsch erfolgt die Prüfungsabnahme auch in der Werkstatt des Auftrag- gebers durch einen Beauftragten des SVS. Zu beachten ist: Die Art der Prüfstücke muss auf die Fertigung abgestimmt sein. Es sollen nicht die Prüfstücke mit dem grössten Geltungsbereich geschweisst werden, sondern diejenigen, die den vorhandenen Fertigungsbereich entsprechend abdecken. Alle Prüfstücke sind verwechslungsfrei zu kennzeichnen.

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Orientierung über die Schweisserprüfung nach SN EN 287-1 / SN EN ISO 9606 Allgemeine Informationen Das Ziel der ISO (International Organization for Standardization), die Prüfung von Schweissern in der ganzen Welt nach der gleichen Norm durchzuführen, konnte leider nicht realisiert werden. Wegen Einsprachen von zwei Ländern wurde die bereits durch alle Vernehmlassungsverfahren gelaufene Norm ISO 9606 Teil 1 (Stahl) auf politischer Ebene blockiert. Die CEN hat daraufhin entschieden, die EN 287-1 für Stahl zu aktualisieren. Seit September 2011 gibt es nun die überarbeitete SN EN 287-1. EN ISO Normen für die Prüfung von Schweissern sind für folgende Werkstoffe vorhanden:

- EN ISO 9606-2 Aluminium/Aluminiumlegierungen - EN ISO 9606-3 Kupfer/Kupferlegierungen - EN ISO 9606-4 Nickel/Nickellegierungen, - EN ISO 9606-5 Titan/Titanlegierungen, Zirkon/ Zirkonlegierungen

Teil 1, allgemein gültige Regelungen 1. Zweck der Prüfung Die Schweisserprüfung dient der vorbeugenden Gütesicherung beim manuellen Schweissen. Durch die bestandene Schweisserprüfung qualifiziert sich der Schweisser für die Ausführung von qualitativ anspruchsvollen Schweissarbeiten im Gültigkeitsbereich seiner Prüfung(en). 2. Prüfungsumfang Die Schweisserprüfung ist eine Handfertigkeitsprüfung. Die Art und Anzahl der Prüfstücke rich-tet sich nach dem gewünschten Einsatzbereich. Die Durchführung der Fachkundeprüfung ist fakultativ und wird für den Arbeitsplatz Schweiz nicht verlangt. Schweisser, die in Deutschland eingesetzt werden, haben in der Fachkundeprüfung mindestens ihre Kenntnisse im Bereich der Arbeitssicherheit nachzuweisen. 3. Prüfungsdurchführung Die Schweisserprüfung ist unter der Aufsicht eines Beauftragten der anerkannten Prüfstelle durchzuführen. Prüfungen können anschliessend an einen Schweisskurs oder zu einem festge-legten Termin beim Schweizerischen Verein für Schweisstechnik SVS in Basel abgelegt wer-den. Auf besonderen Wunsch erfolgt die Prüfungsabnahme auch in der Werkstatt des Auftrag-gebers durch einen Beauftragten des SVS. Zu beachten ist:

Die Art der Prüfstücke muss auf die Fertigung abgestimmt sein.

Es sollen nicht die Prüfstücke mit dem grössten Geltungsbereich geschweisst werden, sondern diejenigen, die den vorhandenen Fertigungsbereich entsprechend abdecken.

Alle Prüfstücke sind verwechslungsfrei zu kennzeichnen.

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Es ist nach einer schriftlichen Schweissanweisung (WPS) zu schweissen, die von der betrieblichen Schweissaufsicht zu erstellen ist. Musterformulare können beim SVS be-zogen werden.

Die Zeit zum Schweissen der Prüfstücke muss den üblichen Fertigungsbedingungen entsprechen.

Alle Prüfstücke müssen in der Wurzel- und Decklage eine Unterbrechung und eine Neu-ansatzstelle aufweisen.

Schleifarbeiten dürfen nur in einem für die Fertigung üblichen Umfang vorgenommen werden. Das Beschleifen der sichtbaren Nahtwurzel- und Decklagenseite ist nicht er-laubt. (Ausgenommen Anfang und Ende nach SN EN 287-1 / 6.3). Für jedes Schleifen ist vorgängig die Erlaubnis des Prüfungsabnehmers einzuholen.

4. Schweissverfahren Für jedes Schweissverfahren müssen separate Schweisserprüfungen abgelegt werden. Die Schweissprozesse nach dieser Norm schliessen nur solche Schweissprozesse ein, die als Handschweissen oder teilmechanisiertes Schweissen bezeichnet werden. Ordnungsnummern der Schweissverfahren nach EN ISO 4063 (2009)

Nr. Verfahren

111 Lichtbogenhandschweissen mit Stabelektrode 114 Metall-Lichtbogenschweissen mit Fülldrahtelektrode ohne Schutzgas 121 Unterpulverschweissen mit Massivdrahtelektrode 125 Unterpulverschweissen mit Fülldrahtelektrode 131 Metall-Inertgasschweissen mit Massivdrahtelektrode (MIG) 135 Metall-Aktivgasschweissen mit Massivdrahtelektrode (MAG) 136 Metall-Aktivgasschweissen mit schweisspulvergefüllter Drahtelektrode 138 Metall-Aktivgasschweissen mit metallpulvergefüllter Drahtelektrode 141 Wolfram-Inertgasschweissen mit Massivdraht- oder Massivstabzusatz (WIG) 142 Wolfram-Inertgasschweissen ohne Schweisszusatz 143 Wolfram-Inertgasschweissen mit Fülldraht- oder Füllstabzusatz 145 Wolfram-Inertgasschweissen mit Massivdraht- oder Massivstabzusatz, inertes Gas

mit reduzierenden Gasanteilen 15 Plasmaschweissen 311 Gasschweissen mit Sauerstoff-Acetylen-Flamme Es ist erlaubt, am gleichen Prüfstück zwei verschiedene Schweissverfahren einzusetzen und sich somit für beide Verfahren zu qualifizieren. Beispiel: Wurzelschweissung mit Verfahren 141, Füll- und Decklagen mit Verfahren 111. Der Einsatzbereich der beiden Verfahren ergibt sich aus der jeweils geschweissten Lagenart und der eingebrachten Schweisslagendicke: Annahme Gesamt-Wanddicke s = 14 mm Gültigkeitsbereich ≥ 5.0 mm 141-Wurzelschweissung s = 3 mm Gültigkeitsbereich 3.0 – 6.0mm (nb) 111-Füll- und Decklagenschweissung s = 11 mm Gültigkeitsbereich 3.0 – 22 mm (mb)

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5. Prüfstücke Es wird unterschieden zwischen Blechstumpfnaht: P BW Rohrstumpfnaht: T BW Blechkehlnaht: P FW Rohrkehlnaht: T FW Für die Blechstumpfnaht betragen die Abmessungen der Einzelbleche mindestens 125 x 300 mm, für die Blechkehlnaht 125 x 150 mm. Die Länge der einzelnen Rohrabschnitte für die Rohrstumpf- und Kehlnaht beträgt 125 mm. Geltungsbereiche

Die Stumpfnähte qualifizieren keine Kehlnähte oder umgekehrt.

Wenn eine Stumpfnahtprüfung geschweisst wurde, kann ergänzend ein Kehlnahtprüf-stück geschweisst werden. Die Blechdicke muss min. 10mm betragen, die Ausführung erfolgt einlagig in der Position PB. Diese ergänzende Prüfung qualifiziert alle Kehlnähte im Geltungsbereich der Stumpfnahtqualifizierung.

Die Rohrschweissung D > 25 mm schliesst die Blechschweissung ein.

Die Blechschweissung schliesst Rohrschweissungen ein für: D ≥ 150 mm bei den Positionen PA, PB und PC D ≥ 500 mm bei allen Positionen.

Das Schweissen mit Zusatzwerkstoff deckt das Schweissen ohne Zusatzwerkstoff ab, aber nicht umgekehrt.

6. Geltungsbereich für Schweissnahteinzelheiten von Stumpfnähten

7. Schweisspositionen Die Schweisspositionen werden durch den Buchstaben „P“ plus einen Buchstaben in alphabeti-scher Reihenfolge gekennzeichnet. Ausnahme: schräg liegende Achse beim Rohrschweissen. Die Schweissposition bei Rohren mit geneigten Achsen mit Schweissrichtung „steigend“ (H) und einem Neigungswinkel von 45° wird wie folgt bezeichnet:

H-L045

Die Schweissposition bei Rohren mit geneigten Achsen mit Schweissrichtung „fallend“ (J) und einem Neigungswinkel von 45° wird wie folgt bezeichnet:

J-L045

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Geltungsbereich der Schweisspositionen

8. Auswertung der Prüfung Alle Prüfstücke werden zuerst einer Sichtkontrolle unterworfen. Kontrollpunkte sind: - keine Spritzer und Schlackenreste - keine Beschleifung von Wurzel und Decklage - Ansatzstelle in Wurzel und Decklage - keine Poren und Risse an der Oberfläche - Form von Decklage und Wurzel - Masskontrolle bei Kehlnähten Erfüllen die Prüfstücke die Bedingungen der Sichtkontrolle, so werden die gemäss dem ent-sprechenden Normteil geforderten weiteren Prüfungen durchgeführt. Falls ein Prüfstück die Anforderungen der EN 287-1 nicht erfüllt, muss dem Schweisser die Ge-legenheit gegeben werden, die Prüfung zu wiederholen.

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9. Prüfungsbescheinigung Aus den Prüfungsangaben kann der Geltungsbereich der Prüfung ermittelt werden. Die Angaben werden in EDV-erfassbarer Form wiedergegeben. Beispiele von vollständigen Prüfungsbezeichnungen:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

EN 287-1 (2011) 111 P BW 1.2 B t10.o ---- PF ss nb

EN ISO 9606-4 141 T BW W43 wm t6.0 D60.3 PA ss nb

Erklärung 1 Normteil (EN 287-1 = Stahl, EN ISO 9606-4 = Nickelwerkstoffe) 2 Schweissverfahren (Ordnungsnummer nach EN ISO 4063-2009) 3 Werkstückart (Blech P, Rohr T) 4 Stumpfnaht BW, Kehlnaht FW 5 Werkstoffgruppe (nach CR ISO 15608) 6 Angaben zu Schweisszusatz (S= Massivdraht, oder wm mit Zusatz) 7 Werkstückdicke 8 Rohrdurchmesser (bei Blech keine Angabe) 9 Schweissposition (nach EN ISO 6947) 10 Nahtausführung (ss einseitig oder bs beidseitig, nur bei Stumpfnähten) 11 Nahtwurzel (nb = ohne Unterlage, mb = Schweissbeilage oder Wurzel vorgeschweisst) Falls mehr als ein Prüfstück von einem Schweisser geschweisst worden ist, kann eine Schweis-serprüfbescheinigung ausgestellt werden, die die Geltungsbereiche der jeweiligen Prüfstücke kombiniert. 10. Gültigkeitsdauer und Erneuerung Erstmalige Prüfung Die Gültigkeit der Schweisserprüfung beginnt mit dem Datum des Schweissens des (der) Prüf-stücke, vorausgesetzt, dass die Prüfungen die Anforderungen der Norm erfüllen. Bestätigung der Gültigkeit Die ausgestellte Schweisserprüfung bleibt zwei Jahre gültig, vorausgesetzt dass die Schweiss-aufsichtsperson oder das verantwortliche Personal des Arbeitgebers bestätigen kann, dass der Schweisser innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs gearbeitet hat. Dies muss alle sechs Monate bestätigt werden.

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Verlängerung der Gültigkeitsdauer Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer um jeweils zwei Jahre durch die Prüfstelle (Ausgabestel-le der Bescheinigung) ist möglich wenn:

der Schweisser in der Produktion zufriedenstellend gearbeitet hat

der Schweisser regelmässig auch die schwierigsten Positionen seines Geltungs-bereiches geschweisst hat

mindestens zwei Prüfberichte aus dem letzten 6 Monaten über Ultraschall-, Durch-strahlungsprüfung oder zerstörende Prüfungen an von ihm im schwierigsten Gel-tungsbereich seiner Bescheinigung ausgeführten Schweissarbeiten vorgelegt wer-den können

alle Berichte und Unterlagen, die zur Bestätigung genutzt werden müssen, zum Schweisser rückverfolgbar und zuordenbar sind (sie sind mindestens 2 Jahre aufzu-bewahren)

Schweisserprüfungsbescheinigungen können auch aufgrund erfolgreich abgelegter Verfahrens- oder Arbeitsprüfungen ausgestellt oder ihre Gültigkeit sinngemäss verlängert werden. Erneuerung In allen übrigen Fällen hat der Schweisser eine Erneuerungsprüfung zu bestehen, die nach den Regeln der Erstprüfung durchgeführt wird. 11. Anmeldung zur Prüfung Die offiziellen Anmeldeformulare können beim Schweizerischen Verein für Schweisstechnik, 4052 Basel, Tel. 061 / 317 84 84, Fax 061 / 317 84 80 bezogen werden. Beim Prüfungsantritt hat sich der Schweisser mittels Personalausweis (ID, Reisepass, Führerschein) auszuweisen. 12. Prüfkosten Für die Prüfungen gelten die offiziellen Tarife gemäss Preisliste. Die Prüfungskosten basieren auf der Anzahl der geschweissten Prüfungsstücke. Bei Mehrfachprüfungen werden entspre-chende Rabatte gewährt. Prüfmaterialien können zur Prüfung mitgebracht werden. 13. Weitere Informationen Weiterführende Informationen zu den Schweisserprüfungen und Ansprechpersonen finden Sie auf unserer Homepage: http://www.svsxass.ch/UserFiles/File/pdfdocs/sp_orientierung.pdf 14. Beschwerderecht Prüfungskandidaten, die der Auffassung sind, während der Prüfung ungerecht behandelt wor-den zu sein oder mit der Bewertung der Prüfung nicht einverstanden sind, können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate eine schriftliche Beschwerde an die Geschäftsleitung des SVS einreichen. Die dafür vorgesehene Beschwerdekommission behan-delt die Beschwerde und entscheidet gegebenenfalls nach Anhörung aller involvierten Perso-nen endgültig. Der Entscheid wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

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Teil 2, Werkstoffspezifische Regelungen

EN 287-1 : Schweisserprüfung an Stahl

Um die Anzahl der Prüfungen zu reduzieren, sind Werkstoffe mit vergleichbarem Schweiss-verhalten in Werkstoffgruppen nach CR ISO 15608 eingeteilt.

1. Gruppeneinteilung nach CEN ISO/TR 15608

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2. Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe

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3. Geltungsbereich für die Zusatzstoffe

4. Geltungsbereich der Werkstoff- / Schweissgutdicken: von Stumpfnähten

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Geltungsbereich für Rohraussendurchmesser a)

5. Geltungsbereich für Kehlnähte a)

Art der Kehlnähte, Geltungsbereich

6. Anzahl Prüfstücke Bei Rohrschweissungen ist eine Mindestschweissnahtlänge von 150 mm erforderlich. (Bei D < 150 mm können zusätzliche Prüfstücke notwendig sein, es sind aber max. 3 Rohre zu schweis-sen.)

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EN ISO 9606-2: Schweisserprüfung an Aluminium und seinen Legie-rungen 1. Werkstoffgruppen Gruppe 21: Reinaluminium und AlMn-Legierungen mit weniger als 1% Legierungs- und/oder Fremdelementen Gruppe 22: Nichtaushärtbare Legierungen, z.B. AlMg-, AlSi- und AlMgMn-Legierungen Gruppe 23: Aushärtbare Legierungen, z.B. AlMgSi-, AlZnMg-Legierungen Gruppe 24: Aluminium-Silicium-Legierungen mit Cu ≤ 1% z.B. AlSi-, AlSiMg-Legierungen Gruppe 25: Aluminium-Silicium-Kupfer-Legierungen mit 5%<Si≤14% ; 1%<Cu≤5%; Mg≤0.8% Gruppe 26: Aluminium-Kupfer-Legierungen 2%<Cu≤6% 2. Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe, Verbindung unterschiedlicher

Gruppen und Werkstückdicke Das Schweissen irgendeines Grundwerkstoffes in einer Werkstoffgruppe qualifiziert den Schweisser für alle anderen Grundwerkstoffe derselben Werkstoffgruppe sowie anderer Werk-stoffgruppen nach folgender Tabelle: Grundwerkstoffe

Ein Prüfstück bestehend aus Werkstoffen der Gruppen 21 bis 23 und Werkstoffen der Gruppen 24 oder 25 qualifiziert jede unterschiedliche Verbindung, die aus irgendeiner Kombination von Werkstoffen der Gruppen 21 bis 23 mit Werkstoffen der Gruppen 24 oder 25 besteht. Jede unterschiedliche Verbindung mit Werkstoffen der Gruppe 26 fordert eine spezielle Prü-fung.

"Zusatzwerkstoff", Seite 16

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Zusatzwerkstoff: - Der Zusatzwerkstoff AlMg qualifiziert den Zusatzwerkstoff AlSi, jedoch nicht umgekehrt. - Eine Qualifizierung mit Schweisszusatz, z.B. mit den Schweissprozessen 141, 15 und 311,

qualifiziert für Schweissen ohne Schweisszusatz, aber nicht umgekehrt. - Beim Prozess 131 ist bei einer Erhöhung des Helium-Gehalts im Schutzgas von >50 % eine

neue Prüfung erforderlich. Werkstückdicke in mm

3. Schweissprozess Beim Schweissprozess 141 verlangt der Wechsel der Stromart von Gleichstrom zu Wechsel-strom und umgekehrt eine neue Prüfung. 4. Anzuwendende Prüfverfahren für die Auswertung

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EN ISO 9606-3: Schweisserprüfung an Kupfer und seinen Legierun-gen 1. Werkstoffgruppen

Gruppe W31: Reinkupfer

Gruppe W32: CuZn-Legierungen (Messing)

Gruppe W33: CuSn-Legierungen (Zinnbronzen)

Gruppe W34: CuNi-Legierungen

Gruppe W35: CuAl-Legierungen (Al-Bronzen)

Gruppe W36: CuNiZn-Legierungen (Neusilber)

Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe

Werkstoffgruppe des Prüfstückes

Geltungsbereich

W31 W32 W33 W34 W35 W36

W31 X -- X X X --

W32 -- X -- -- -- X

W33 -- -- X -- -- --

W34 -- -- -- X X --

W35 -- -- -- X X --

W36 -- X -- -- -- X

Diese Tabelle gilt unter der Voraussetzung, dass artgleiche Schweisszusätze verwendet wer-den. Für das Schweissen von Mischverbindungen sind gegebenenfalls separate Prü-fungen durchzuführen. 2. Geltungsbereich für die Werkstückdicke Prüfstückdicke: t Geltungsbereich: 0,5 t – 1,5 t Beim Gasschweissen soll die kleinste und die grösste in der Produktion vorkommende Werk-stückdicke geprüft werden. 3. Anzuwendende Prüfverfahren für die Auswertung

Prüfmethode Stumpfnaht Blech Stumpfnaht Rohr Kehlnaht

Sichtprüfung notwendig notwendig notwendig

Durchstrahlungsprü-fung

notwendig notwendig nicht gefordert

Biegeprüfung notwendig 1) notwendig 1) nicht gefordert

Bruchprüfung notwendig 1) notwendig 1) notwendig 2)

Makroschliff nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert 2)

Eindringprüfung nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert

1) Biege- oder Bruchprüfung, aber nicht beide Prüfverfahren 2) Die Bruchprüfung kann durch 4 Makroschliffe ersetzt werden, wobei einer in der Ansatz-stelle zu entnehmen ist.

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EN ISO 9606-4: Schweisserprüfung an Nickel und seinen Legierungen 1. Werkstoffgruppen

Gruppe W41: Reinnickel

Gruppe W42: NiCu-Legierungen (Monel)

Gruppe W43: NiCr-Legierungen

Gruppe W44: NiMo-Legierungen

Gruppe W45: NiFeCr-Legierungen

Gruppe W46: NiCrCo-Legierungen

Gruppe W47: NiFeCrCu-Legierungen

Gruppe W48: NiFeCoCrMoCu-Legierungen

Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe: Eine Prüfung, ausgeführt in Gruppe W41, deckt auch alle übrigen Gruppen ab aber nicht umge-kehrt. Eine Prüfung, ausgeführt in einer der Gruppen von W42 bis W48, deckt jede dieser Gruppen ab. Eine Prüfung, ausgeführt in einer Gruppe von W41 bis W48, deckt ebenfalls die Gruppe 8 nach EN 287-1 ab, aber nicht umgekehrt. Mischverbindungen: Eine Prüfung, ausgeführt in einer der Gruppen W41 bis W48, deckt alle Kombinationen Stahl/Stahl und Stahl/Nickelwerkstoffe ab, wenn ein Zusatzwerkstoff aus einer dieser Gruppen verwendet wird. 2. Geltungsbereich für die Werkstückdicke

Prüfstückdicke mm

Geltungsbereich mm

t 3 t bis 2t

3 < t 12 3 mm bis 2t

t > 12 > 5 mm

3. Anzuwendende Prüfverfahren für die Auswertung

Prüfmethode Stumpfnaht Blech Stumpfnaht Rohr Kehlnaht

Sichtprüfung notwendig notwendig notwendig

Durchstrahlungsprü-fung

notwendig 1) notwendig 1) nicht gefordert

Biegeprüfung notwendig 2) notwendig 2) nicht gefordert

Bruchprüfung notwendig 1) notwendig 1) notwendig

Makroschliff nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert 3)

Oberflächenrissprü-fung

nicht gefordert

nicht gefordert nicht gefordert

1) Durchstrahlungsprüfung oder Bruchprüfung, aber nicht beide Prüfverfahren 2) Bei Anwendung der Durchstrahlungsprüfung ist die Biegeprüfung für die Verfahren 131, 135 und 311 notwendig. 3) Die Bruchprüfung kann durch 4 Makroschliffe ersetzt werden, wobei einer aus der An-satzstelle zu entnehmen ist.

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EN ISO 9606-5: Schweisserprüfung an Titan, Zirkon und ihren Legierungen 1. Werkstoffgruppen Gruppe W51: Reintitan Gruppe W52: Alpha-Legierungen (z.B. Ti-0,2Pd, Ti-2,5Cu, Ti-5Al-2,5Sn) Gruppe W53: Alpha-Beta-Legierungen (z.B. Ti-3Al-2,5V, Ti-6Al-4V, Ti-6Al-6V-2Sn) Gruppe W54: Beta-Legierungen (z.B. Ti-10V-2Fe-3Al, Ti-13V-11Cr-3Al) Gruppe W61: Reinzirkon Gruppe W62: Zirkon mit 2,5 % Nb Geltungsbereich für die Grundwerkstoffe Jede Prüfung, ausgeführt in einer der Gruppen W51 - W54 und W61 - W62, deckt jede dieser Gruppen ab. Wenn der Schweisser vorwiegend Zirkoniumschweissungen in der Produktion auszuführen hat, so ist die Prüfung in einer der Gruppen W61/W62 abzulegen. 2. Geltungsbereich für die Werkstückdicke

Prüfstückdicke mm

Geltungsbereich mm

t 3 t bis 2,5 t

t > 3 3 mm

3. Anzuwendende Prüfverfahren für die Auswertung

Prüfmethode Stumpfnaht Blech Stumpfnaht Rohr Kehlnaht

Sichtprüfung 1) notwendig notwendig notwendig

Biegeprüfung notwendig notwendig nicht gefordert

Bruchprüfung nicht gefordert nicht gefordert notwendig

Eindringprüfung nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert

Makro + Härtemes-sung

nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert

Durchstrahlungsprü-fung

nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert

1) Die Sichtprüfung muss auch die Beurteilung der Anlauffarben enthalten