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Stand: 16. April 2020 Projekt-Nr: 12 344 ORTSGEMEINDE DACHSENHAUSEN VERBANDSGEMEINDE LORELEY Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Falkenbornerhof Fassung für das Hauptbeteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB BEARBEITET IM PRIVATEN AUFTRAG

ORTSGEMEINDE DACHSENHAUSEN ...Ortsgemeinde Dachsenhausen Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Falkenbornerhof“ 12344 Seite 3 16. April 2020 5.7 Informationen zu Kompensationsflächen

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Stand: 16. Apr i l 2020 Pro jek t -Nr : 12 344

O R T S G E M E I N D E D A C H S E N H A U S E N V E R B A N D S G E M E I N D E L O R E L E Y

B e g r ü n d u n g z u m v o r h a b e n b e z o g e n e n

B e b a u u n g s p l a n „ F a l k e n b o r n e r h o f “

Fassung für das Hauptbeteiligungsverfahren

gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

BEARBEITET IM PRIVATEN AUFTRAG

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Ortsgemeinde Dachsenhausen Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Falkenbornerhof“

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Inhaltsverzeichnis

I STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG (PLANUNGSBERICHT) 6

1 ANLASS UND ZIELE DER PLANUNG 6

2 BESTANDSSITUATION 8

3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN 11

4 PLANINHALTE 13

4.1 Städtebauliche Konzeption 13

4.2 Erschließung 16

4.3 Art der baulichen Nutzung und Zulässigkeiten 17

4.4 Maß der baulichen Nutzung 18

4.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 19

4.6 Landschaftsplanung 19

4.7 Immissionsschutz 20

4.8 Ver- und Entsorgung 21

4.9 Altablagerungen 22

4.10 Denkmalschutz und Archäologie 22

4.11 Bodenordnung 22

5 LANDSCHAFTSPLANERISCHE BELANGE 22

5.1 Gesetzliche Vorgaben 22

5.2 Bestandssituation 23

5.3 Artenschutzrechtliche Belange 25

5.4 Bebauungsunabhängige Ziele der Landschaftsplanung 27

5.5 Zu erwartende Beeinträchtigungen und Minimierungsmaßnahmen 28

5.6 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 31

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5.7 Informationen zu Kompensationsflächen für die Datenübernahme in das EDV-System KomOn Serviceportal (KPS) 35

II UMWELTBERICHT 38

1 EINLEITUNG 38

1.1 Anlass und Zielsetzung der Planung 38

1.2 Kurzdarstellung der Planinhalte 38

2 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN 41

2.1 Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) 41

2.2 Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (2017) 41

2.3 Flächennutzungsplan 42

2.4 Übergeordnete „Umweltplanungen“ 43

3 DARSTELLUNG DER ZIELE DES UMWELTSCHUTZES EINSCHLÄGIGER

FACHGESETZE UND FACHPLÄNE 43

4 BESTAND UND NATÜRLICHE GRUNDLAGEN 46

4.1 Naturräumliche Gliederung 46

4.2 Lage und Relief 47

4.3 Geologie und Böden 47

4.4 Wasserhaushalt 47

4.5 Klima 47

4.6 Heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV) 48

4.7 Biotop- und Nutzungstypen, Tierwelt 48

4.8 Landschaftsbild und Erholung 50

5 PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI

NICHTDURCHFÜHRUNG DES PLAN-VORHABENS (STATUS-QUO-PROGNOSE) 50

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6 ERMITTLUNG UND BEWERTUNG POTENTIELL ERHEBLICHER

UMWELTAUSWIRKUNGEN (PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES

UMWELTZUSTANDES BEI DURCHFÜHRUNG DES PLAN-VORHABENS) 51

6.1 Schutzgut Fläche 51

6.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 51

6.3 Schutzgut Boden 54

6.4 Schutzgut Wasser 56

6.5 Schutzgut Luft und klimatische Faktoren 58

6.6 Schutzgut Biologische Vielfalt 59

6.7 Schutzgut Landschaft 60

6.8 Natura 2000 61

6.9 Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen 63

6.10 Wirkungsgefüge 64

6.11 Schutzgut Sachwerte 64

6.12 Schutzgut kulturelles Erbe 64

6.13 Wechselwirkungen 65

6.14 Summationswirkungen 65

7 EMISSIONSVERMEIDUNG, NUTZUNG REGENERATIVER ENERGIEN, ENERGIEEINSPARUNG, SACHGERECHTER UMGANG MIT ABFÄLLEN

UND ABWÄSSERN 65

8 MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, ZUR VERRINGERUNG UND ZUM

AUSGLEICH DER ERHEBLICHEN UMWELTWIRKUNGEN 66

9 ALTERNATIVENPRÜFUNG 67

10 ANFÄLLIGKEIT FÜR SCHWERE UNFÄLLE UND KATASTROPHEN 67

11 ANMERKUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG 68

12 ÜBERWACHUNG DER AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNG DES

PLAN-VORHABENS (MONITORING) 68

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13 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG DES

UMWELTBERICHTS 69

14 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 71

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I STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG (PL AN U N G S B E R I C H T )

1 AN L AS S U N D Z I EL E D E R PL AN U N G

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer Fahrzeughalle für die Firmenfahrzeuge des nordwestlich gelegenen Rhein-Taunus-Krematoriums. Dabei werden die Bedarfe des Vorhabenträgers mit der zulässigen Bestandsnutzung sowie die Verträglichkeit mit den Umgebungsstrukturen berücksichtigt. Die Plan-gebietsflächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers.

Zweck der vorliegenden verbindlichen Bauleitplanung ist somit die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage zur Nutzungsänderung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle zur Nutzung, die nicht den Privilegierungstatbestand nach § 35 (1) BauGB erfüllt. Zudem soll die Möglichkeit vorgesehen werden zweckgebundene Erweiterungen auf der Hofstelle in angemessenem Umfang vorzusehen.

Das Plangebiet wird derzeit als Pferdehof mit Ställen, Schuppen, Wohngebäuden sowie Hof- und Weideflächen genutzt und ist somit bereits in großen Teilen bebaut und versiegelt. Zudem befindet sich der Standort außerhalb von Siedlungsbebauung, sodass Beeinträchtigungen durch Lärm und Feinstaub in Siedlungslagen vermieden wird.

Das Gebiet hat insgesamt eine Größe von ca. 1,49 ha.

Abb.: Lageübersicht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Falkenbornerhof“ (unmaßstäblich; Quelle: © Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisdaten: © Kataster- und

Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz)

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Gegenüber dem „klassischen“ Bebauungsplan unterscheidet sich der vorhabenbezogene Be-bauungsplan durch folgende Merkmale:

• Konzentration auf das Projekt eines einzelnen Vorhabenträgers

• Initiative für das Vorhaben geht vom Vorhabenträger aus

• Der Vorhabenträger ist für die Planung zuständig und trägt gleichzeitig die Planungskosten

• Verzicht auf die Bindung des Festsetzungskatalogs nach § 9 Abs. 1 BauGB und auf die An-wendung der BauNVO

• Verpflichtung des Vorhabenträgers zur fristgebundenen Verwirklichung der baulichen Maßnahmen

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus drei Elementen:

• Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)

• Plansatzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

• Durchführungsvertrag (kein Bestandteil der Satzung)

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird auf Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungs-plans gemäß § 12 BauGB von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Durch einen vorhabenbe-zogenen Bebauungsplan kann die Gemeinde die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 12 (1) BauGB bestimmen, wenn der Vorhabenträger zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 (1) BauGB ergibt sich aus § 30 (2) BauGB. Als Grundlage dient ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der mit der Gemeinde abgestimmt wird. Über einen Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss. Der Durchführungsvertrag erfolgt als städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB.

Gemäß dem am 20.09.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts ist die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden zu stärken. Das Gesetz zielt u.a. auf eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme ab. Im Baugesetzbuch wird deshalb ausdrücklich geregelt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. § 1a (2) BauGB enthält jedoch keine „Baulandsperre“ in dem Sinne, dass eine Weiterentwicklung nicht oder nur noch dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten umfassend ausgeschöpft sind. Die tatsächlichen innerörtlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde müssen in der Abwägung Berücksichtigung finden. Entscheidungen über die Nutzung von Flächen die nicht der Innenentwicklung zuzurechnen sind obliegen den Ergebnissen des Abwägungsprozesses. Die Option der Weiterentwicklung der Siedlungsräume wird durch das Gesetz uneingeschränkt offengehalten.

Gerade da das Plangebiet die Umnutzung bestehender Gebäudebestände vorbereitet, hätte eine Umsetzung des Vorhabens an anderer Stelle einen wesentlich höheren Eingriff zur Folge, da die erforderlichen baulichen Anlagen komplett neu errichtet werden müssten. Die Inanspruchnahme baulich bereits genutzter und vorbelasteter Flächen entspricht dem Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung. Die Planung ist standortgebunden.

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Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans nach den Vorgaben des Baugesetzbuches im zweistufigen Regelverfahren.

In Bezug auf § 1a (2) BauGB wird die vorgesehene Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Umsetzung der Planung von der Ortsgemeinde Dachsenhausen als Plangeberin als erforderlich erachtet.

2 BE ST AN D S S I T U AT I O N

Bei dem Plangebiet handelt es sich um den westlichen Teil des „Falkenbornerhofes“ in Dachsenhausen. Der Hof wird derzeit hauptsächlich pferdewirtschaftlich genutzt. Daher gehören derzeit zahlreiche kleinere und größere Gebäude sowie Hof- und Weideflächen zum Bestand.

Im Zentrum des Plangebietes liegt ein asphaltierter Hofplatz, umgeben von einem Wohnhaus im Norden, Lager- und Fahrzeughallen im Osten und Westen sowie einem Stallgebäude und Garagen im Südosten.

Nördlich des Wohnhauses und der großen Lagerhalle befinden sich mehrere kleinere Weiden. Vom Süden des asphaltierten Lagerplatzes aus führt ein Schotterweg gen Westen Richtung Wald. Nördlich des Schotterweges, zwischen der großen Lagerhalle und dem Wald, befindet sich ein geschotterter Hof- und Lagerplatz. An dessen nördlichem Rand wird Scheitholz gelagert. Außerdem stehen hier zwei einzelne Kirschbäume.

Südlich des Schotterweges befindet sich ein Sandreitplatz, der durch heimische und nichtheimische Bäume und Sträucher eingegrünt wird. Zwischen dem Reitplatz und dem Wald befindet sich eine weitere große geschotterte Lagerfläche, an dessen südlichem Ende ein großes Lagerzelt steht, welches überwiegend zur Lagerung von Ackergerät genutzt wird. Im Nordwesten der Lagerfläche steht außerdem ein großer Heulagerschuppen.

Südlich an den Reitplatz und die Lagerfläche schließen große intensiv genutzte Weideflächen an. Sowohl diese als auch die Weideflächen im Norden des Plangebietes prägen durch Überweidung und Tritt zerstörte Grasnarben.

Westlich an das Plangebiet steht Wald an. Der Wald nördlich der Wegekreuzung besteht haupt-sächlich aus Buche. Südlich der Wegekreuzung befindet sich überwiegend Nadelwald.

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Abb.: Blick ins Plangebiet

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Abb.: Blick auf die verschiedenen Lagerstrukturen im Wald

Abb.: Blick auf Lagerstrukturen im Plangebiet

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3 VO R G AB E N Ü B E R G E O R D N ET E R PL AN U N G EN

Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald

-Inhalte der wirksamen Fassung 2017-

Die Ortsgemeinde Dachsenhausen gehört dem Landkreis Rhein-Lahn-Kreis an und liegt im Nordosten der Verbandsgemeinde Loreley. Das Plangebiet schließt im Westen an das bestehende Siedlungsgebiet der Ortsgemeinde Dachsenhausen an.

Der wirksame Regionale Raumordnungsplan (RROP) der Planungsregion Mittelrhein-Westerwald ist seit dem 11.12.2017 wirksam und löst den RROP 2006 ab. Dem RROP liegen nun die übergeordneten Vorgaben aus dem Landesentwicklungsprogramm IV von 2008 und der Teilfortschreibung von 2013 zugrunde. Die Entwicklung soll insgesamt auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sein. Auf Zuweisung besonderer Funktionen wird im wirksamen RROP verzichtet.

Die wirksame Fassung des RROP von 2017 der Planungsregion Mittelrhein-Westerwald wurden von der Planungsgemeinschaft unter Beteiligung von Behörden und Planungsträgern des Bundes und des Landes sowie Gebietskörperschaften erarbeitet. Die Ortsgemeinde Dachsenhausen war bis 2012 der Verbandsgemeinde Braubach zugehörig. Seit dem Jahr 2012 ist die Ortsgemeinde der neu gebildeten Verbandsgemeinde Loreley-Braubach bzw. nach Umbenennung der Verbandsgemeinde Loreley zugeordnet. Die Aussagen des Regionalen Raumordnungsplans bezie-hen sich entsprechend auf den Zugehörigkeitsstand nach der oben genannten Reform.

Die Ortsgemeinde Dachsenhausen wird durch den wirksamen RROP 2017 entsprechend der übergeordneten Vorgaben dem Strukturraumtyp „Verdichteten Bereichen mit konzentrierter Siedlungsstruktur“ zugeordnet. Darüber hinaus übernimmt die Ortsgemeinde Dachsenhausen keine zentralörtliche Funktion.

In den Darstellungen der Gesamtkarte des RROP 2017 werden das Plangebiet und die Ortsgemeinde von Darstellungen eines flächenhaft und regionsübergreifenden „Vorbehaltsgebiets Erholung und Tourismus“ überdeckt. Zudem wird das Plangebiet bereits als „Siedlungsflächen Wohnen“ umgeben von Flächen eines „Vorranggebietes für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Das Plangebiet sowie die Ortsgemeinde Dachsenhausen liegen außerdem im Rahmenbereich des UNESCO-Weltkulturerbe Mittelrheintal. Der Landschaftsraum Mittelrheintal soll „im Sinne einer fortbestehenden Kulturlandschaft bewahrt und behutsam weiterentwickelt werden“. Die Bevölkerungszahl soll stabilisiert und das Arbeitsplatzpotential ausgebaut werden.

In der Karte des wirksamen RROP ist die Landesstraße L 335 nördlich des Plangebietes als bedeutende überregionale Verbindung dargestellt.

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Abb.: RROP 2017 - Auszug aus der Gesamtkarte (unmaßstäbliche Darstellung)

Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Loreley (Alt-VG Braubach, 16. Änderung Ortsgemeinde Dachsenhausen)

In der wirksamen Fassung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Braubach, 16. Änderung, Ortsgemeinde Dachsenhausen wird das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche mit der Konkretisierung „Aussiedlerhof“ dargestellt. Damit wird die bauliche Vorprägung der Fläche be-reits zum Ausdruck gebracht.

Über die Festsetzungsinhalte des vorh. Bebauungsplans wird kein Baugebietstyp nach BauNVO festgesetzt, sondern nur das konkrete Vorhaben zugelassen. Aus Sicht der Plangeberin wird der Bebauungsplan noch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen (§ 8 (2) BauGB). Das Entwicklungsgebot bedarf nicht einer 1 zu 1 Deckungsgleichheit der beiden Planungsebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Zudem ist das Plangebiet für die Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans sehr klein und hat keine Raumbedeutsamkeit.

Im Zuge einer späteren FNP-Änderung bestünde die Möglichkeit für den konkreten Bereich des Vorhabengebietes eine gemischte Baufläche darzustellen.

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Abb.: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan (unmaßstäbliche Darstellung, gra-phische Basis ist die digitale Neuzeichnung des FNP)

Sonstige umweltrelevante übergeordnete Schutzgebiete

Das Plangebiet liegt innerhalb des regionsübergreifenden Naturpark Nassau. Siedlungslagen und Gebiete die nach § 30 BauGB mittels Bebauungsplanung beplant werden, sind von den Regelungen der Naturparkverordnung ausgenommen.

Das Plangebiet weist keine im Sinne des § 30 BNatSchG naturschutzrechtlich geschützten Biotope und Vegetationsbestände auf. In der Planung vernetzter Biotopsysteme werden für das Plangebiet keine Aussagen getroffen. Kartierte Biotope liegen im Plangebiet ebenfalls nicht vor.

Ferner liegt es nicht in einem Natura 2000 Gebiet (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete), grenzt jedoch im Westen unmittelbar an das VSG „Mittelrhein“.

4 PL AN I N H AL T E

4.1 Städtebauliche Konzeption

Mit der vorliegenden verbindlichen Bauleitplanung wird die Nutzungsänderung eines Teil des süd-westlich der Ortsgemeinde Dachsenhausen gelegenen Hofes „Falkenbornerhof“ angestrebt. Es

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handelt sich dabei um ein privates Bauvorhaben, welches die Errichtung einer Fahrzeughalle mit Fahr- und Rangierflächen im westlichen Bereich des Hofes vorsieht.

Die Grundzüge der Plankonzeption werden anhand des Vorhaben- und Erschließungsplans ersichtlich. Dieser wird in der nachfolgenden Abbildung wiedergegeben.

Die städtebauliche Plankonzeption des Vorhaben- und Erschließungsplans beinhaltet die Verortung der baulichen Anlage „Fahrzeughalle“ sowie des bestehenden Wohngebäudes und eines 2. Bau-fensters zur optionalen Errichtung eines zweiten Wohnhauses. Die Lage der Baufenster orientiert sich an den Bestandsgebäuden des Plangebietes.

Die verkehrliche Erschließung des „Falkenbornerhofes“ erfolgt aus westlicher Richtung über die Wegeparzelle Flurstück 119, die nordöstlich des „Falkenbornerhofes“ auf die Straße „Zum Dinkholder“ trifft. Diese führt weiter in Richtung Nordwesten zum Rhein-Taunus-Krematorium und in Richtung Osten zur L 334.

Die Planung sieht zudem eine randliche Eingrünung aus Bäumen und Sträuchern im Norden und Süden des Plangebietes vor sowie im Osten den Erhalt der Grün- und Gehölzstrukturen als Puffer-fläche zum Wald.

Eine landespflegerische Ausgleichsfläche wird auf dem Flurstück Nr. 7 am nördlichen Plangebiets-rand festgesetzt.

Abb.: Ausschnitt des Vorhaben- und Erschließungsplans (unmaßstäbliche Darstellung)

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Als Grundzüge der Planung sind zusammenfassend folgende städtebauliche Aspekte zu nennen:

Im Plangebiet sind folgende bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig:

o Gewerblich genutzte Fahrzeughalle (Schwerpunkt Bestattungsfahrzeuge)

o Maximal 2 sonstige Hauptgebäude, davon 1 Wohngebäude und 1 Wohn-, Ge-schäfts- und Bürogebäude

Die bauliche und sonstige Nutzung der Fläche darf den Störgrad eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO nicht überschreiten. Demnach dürfen die Nutzungen das Wohnen nicht wesentlich stören.

Darüber hinaus sind im Plangebiet mischgebietstypische sonstige gewerbliche Nutzungen gemäß § 6 (2) Ziffer 4 BauNVO ausnahmsweise zulässig (Ausnahme gemäß § 31 (1) BauGB).

Ebenfalls sind den Hauptnutzungen dienende untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) zulässig.

Die Hauptgebäude (betreffend Hochbauten) der zugelassenen Nutzungen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (innerhalb der festgesetzten Baugrenzen). Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) sind hingegen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, jedoch nicht innerhalb der festgesetzten Grün- und Bepflanzungsflächen.

Zur Steuerung der Gesamthöhe der Gebäude wird eine maximale Traufhöhe von 6,5 m und ei-ne maximale Firsthöhe von 10 m festgesetzt.

Zur Steuerung der maximalen Versiegelung wird festgesetzt, dass

o die Größe der zulässigen Grundfläche für die Fahrzeughalle maximal 1.400 m², die Größe der zulässigen Grundfläche aller baulicher Anlagen (Hochbauten) maxi-mal 2.000 m² betragen darf.

o Die zulässige Grundfläche aller versiegelten Flächen beträgt max. 5.000 m².

o Die Größe der zulässigen Geschossfläche baulicher Anlagen (Hochbauten) beträgt max. 2.500 m².

Festsetzung, dass das auf der privaten Grundstücksfläche anfallende, unbelastete Nieder-schlagswasser im Sinne des § 55 (2) WHG auf dieser zurückzuhalten und zu versickern ist

Festsetzung einer randlichen Eingrünung aus heimischen Bäumen und Sträuchern im Ordnungsbereich A am nördlichen und südlichen Plangebietsrand

Festsetzung von Kompensationsflächen in den Ordnungsbereichen B bis D innerhalb des Plan-gebietes

Eine weitergehende Begründung der Plankonzeption und der einzelnen Festsetzungen erfolgt in den nachfolgenden Kapiteln.

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Abb.: Planzeichnung des vorh. Bebauungsplans (unmaßstäbliche Darstellung)

4.2 Erschließung

Die äußere verkehrliche Erschließung des „Falkenbornerhofes“ erfolgt aus westlicher Richtung über die Wegeparzelle Flurstück 119, die nordöstlich des „Falkenbornerhofes“ auf die Straße „Zum Dinkholder“ trifft. Diese führt weiter in Richtung Nordwesten zum Rhein-Taunus-Krematorium und in Richtung Osten zur L 334.

Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanentwuf wird auf die Erschließung des Plangebietes über den in nördliche Richtung über das Flurstück 6/10 verlaufenden Wirtschaftsweg verzichtet, da es sich hierbei nicht um die tatsächliche Hauptzufahrt handelt, sondern nur um einen mehr oder weniger befestigten Feldweg. Die Erschließung aus östlicher Richtung über das Flurstück 10 erfolgt dahingegen über einen asphaltierten Wirtschaftsweg.

Eine innere Erschließung des Plangebietes muss im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht wei-ter geregelt werden.

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Für die Erschließung des Plangebietes wird auf den nachfolgend genannten Flurstücken ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt (vgl. auch zeichnerische Festsetzung in der Planurkunde):

Flurstück 10, Flur 23, Gemarkung Dachsenhausen sowie kleine Teilflächen aus Flurstück 28, Flur 23, Gemarkung Dachsenhausen, Flurstück 6/10, Flur 24, Gemarkung Dachsenhausen und Flur-stück 2, Flur 22, Gemarkung Dachsenhausen. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gilt für Anwohner, Anlieger und Ver- und Entsorger der Grundstücke im Plangebiet.

In den vorh. Bebauungsplan wurde zudem folgender Hinweis aufgenommen:

Verkehrliche Erschließung: Da im vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen getroffen werden, richtet sich die Beurteilung nach § 35 BauGB. Hiernach ist eine ausreichende (verkehrliche) Erschließung erforderlich. Diese erfolgt über den vorhandenen Fahrweg (Flurstück 10, Flur 23, Gemarkung Dachsenhausen sowie kleine Teilflächen aus Flurstück 28, Flur 23, Gemarkung Dachsenhausen, Flurstück 6/10, Flur 24, Gemarkung Dachsenhausen und Flurstück 2, Flur 22, Gemarkung Dachsenhausen) im öst-lichen Teil des Plangebietes.

Die wegemäßige Erschließung ist als ausreichend zu erachten. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der Ortsgemeinde Dachsenhausen kein weiterer Erschließungsstraßenbau vorge-sehen ist und hierauf auch kein Rechtsanspruch besteht (vgl. § 123 (3) BauGB).

Im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung ist eine Erschließungsbaulast gem. § 6 (2) LBauO im erforderlichen Umfang auf den genannten Parzellen einzutragen. Einzelheiten sind im konkreten Bauantragsverfahren mit der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises abzustim-men.

4.3 Art der baulichen Nutzung und Zulässigkeiten

Der Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist nicht an die Festsetzungen in § 9 BauGB und an die BauNVO gebunden. Vorhabenträger und Gemeinde können die bauliche und sonstige Nutzung der einbezogenen Grundstücke sachgerecht bestimmen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss sich auf die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens richten. Die Regelungen können über die Festsetzungsmöglichkeiten hinausgehen. Das Vorhaben muss ausreichend konkretisiert sein und über eine abstrakt-generelle Beschreibung hinausgehen.

Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt die Festsetzung der Zu-lässigkeiten des Vorhabens und zweckgebundener Nebennutzungen direkt über die Rechtsgrund-lage des § 12 BauGB.

Es bedarf hierbei nicht der Festsetzung eines Baugebietstyps nach der BauNVO.

Entsprechend der konkreten Ziele des Vorhabens sind nur solche Nutzungen und bauliche Anlagen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, die dem speziellen Nutzungszweck des Vorhabens dienen.

Der Schwerpunkt der Zulässigkeiten der Nutzungen und baulichen Anlagen wird auf

• eine gewerblich genutzte Fahrzeughalle (Schwerpunkt Bestattungsfahrzeuge) so-wie

• maximal 2 sonstige Hauptgebäude, davon 1 Wohngebäude und 1 Wohn-, Ge-

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schäfts- und Bürogebäude gelegt.

Darüber hinaus werden Detailregelungen vorgenommen. Die Sachverhalte sind in der Textfestsetzung Nr. 1 geregelt, die wie folgt lautet:

Im Plangebiet sind folgende bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig:

• Gewerblich genutzte Fahrzeughalle (Schwerpunkt Bestattungsfahrzeuge)

• Maximal 2 sonstige Hauptgebäude, davon 1 Wohngebäude und 1 Wohn-, Ge-schäfts- und Bürogebäude

Die bauliche und sonstige Nutzung der Fläche darf den Störgrad eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO nicht überschreiten. Demnach dürfen die Nutzungen das Wohnen nicht wesentlich stören.

Darüber hinaus sind im Plangebiet mischgebietstypische sonstige gewerbliche Nutzungen gemäß § 6 (2) Ziffer 4 BauNVO ausnahmsweise zulässig (Ausnahme gemäß § 31 (1) BauGB).

Ebenfalls sind den Hauptnutzungen dienende untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) zulässig.

Die Hauptgebäude (betreffend Hochbauten) der zugelassenen Nutzungen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (innerhalb der festgesetzten Baugrenzen). Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) sind hingegen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, jedoch nicht innerhalb der festgesetzten Grün- und Bepflanzungsflächen.

Die zusätzlichen Regelungen in Anlehnung an ein Mischgebiet stellen sicher, dass in der Zukunft über eine Ausnahme-Regelung mit einzelfallbezogener Entscheidung des Ortsgemeinderates auch sonstige gewerbliche Nutzungen gemäß § 6 (2) Ziffer 4 BauNVO zugelassen werden können, die in einem Mischgebiet zulässig sind ohne dass der Bebauungsplan geändert werden muss. Bei allen Nutzungen darf jedoch der Störgrad eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO nicht überschritten werden. Demnach dürfen die Nutzungen das Wohnen nicht wesentlich stören.

4.4 Maß der baulichen Nutzung

Im Bebauungsplan werden zur Begrenzung der baulichen Ausnutzung des Grundstücks Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der Höhe der baulichen Anlagen getroffen. Die Regelungen bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung und die Höhenentwicklung der Gebäude erfolgt vor dem Hintergrund, dass in der grünen Flur sowie in der Nähe zum Waldrand die Entwicklung von zu großen und zu hohen Baukörpern vermieden werden soll.

Die Festlegung überbaubarer Grundstücksflächen durch Baugrenzen ermöglicht dem Vorhabenträ-ger einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück.

Die Größe der zulässigen Grundfläche für die Fahrzeughalle wird mit max. 1.400 m² festgesetzt. Die Größe der zulässigen Grundfläche aller baulicher Anlagen (Hochbauten) beträgt max. 2.000 m², die zulässige Grundfläche aller versiegelten Flächen max. 5.000 m². Die Größe der maximal zuläs-sigen Geschossfläche wird auf 2.500 m² festgesetzt.

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Die Höhenentwicklung der Gebäude wird durch die Festsetzung einer max. Traufhöhe von 6,5 m und einer max. Firsthöhe von 10 m begrenzt.

Die Höhen werden jeweils gemessen zwischen:

• Traufhöhen zwischen Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut

• Firsthöhe am Schnittpunkt der Dachflächen (Oberkante Dachhaut am First)

und dem unteren Maßbezugspunkt.

Der untere Maßbezugspunkt ist die Oberkante Erdgeschossfußboden des jeweiligen Gebäudes (Rohfußboden).

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung tragen sowohl den Bedürfnissen des Vorha-benträgers als auch den städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.

4.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Im Bebauungsplan werden bauordnungsrechtliche Festsetzungen getroffen, die insbesondere die Dachgestaltung regeln. Für Wohnhäuser wird eine Dachneigungsspannbreite von 30° bis 50° fest-gesetzt. Gewerbliche Bauten sind in ihrer Dachform und -neigung frei.

Aufgrund des räumlich abgegrenzten Charakters des bebauten Gesamtgebietes „Falkenbornerhof“ und der bisher überwiegend anthrazitfarbenen Dacheindeckungen wird hinsichtlich der Dachfarbe darauf hingewiesen und verbindlich festgesetzt, dass die Dacheindeckung bei Hauptgebäuden anthrazit/schieferfarben oder dunkelblau auszuführen ist. Dies entspricht annähernd der Farbton-karte des RAL-Farbenvorlageprogramms Nr. 7011, 7012, 7015, 7016, 7024, 7026, 7031 und 7043. Somit wird den ortsbild- und landschaftsbildprägenden Belangen ausreichend Rechnung getragen.

Garagen und bauliche Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind in ihrer Dachform und -neigung frei, da sie keine prägenden Gebäude darstellen.

Private Zufahrten, Hofflächen und Stellplätze sind zudem mit offenporigen Belägen (z.B. Poren- und Rasenpflaster, großfugige Pflasterarten, Dränpflaster, etc.) zu befestigen, sofern sie nicht gewerbli-chen Zwecken dienen, die eine nicht wasserdurchlässige Ausbildung erfordern (insbesondere zum Grundwasserschutz).

4.6 Landschaftsplanung

Im Bebauungsplan sind Festsetzungen zu landschaftsplanerischen Aspekten enthalten. So wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass das auf der privaten Grundstücksfläche anfallende, unbelastete Niederschlagswasser im Sinne des § 55 (2) WHG auf dieser zurückzuhalten und zu versickern ist.

Zur randlichen Eingrünung ist im zeichnerisch festgesetzten Ordnungsbereich A außerdem ein 2-reihiger Gehölzstreifen mit heimischen standortgerechten Gehölzgruppen anzulegen und durch artgerechte Pflege langfristig zu erhalten. Dazu sind innerhalb des Ordnungsbereichs im Abstand von 1,0 m x 1,5 m je m² ein Strauch sowie auf der gesamten Länge alle 10-12 m ein Hochstamm zu setzen.

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Zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sind die intensiv genutzten Weideflächen im Norden des Plangebietes (Ordnungsbereich B) hin zu einer extensiven Streuobstwiese zu entwi-ckeln. Dazu sind die Flächen mit Regio-Saatgut einzusäen und ein- bis zweimalig pro Jahr nicht vor Anfang Juli zu mähen. Mahdgut ist abzutransportieren. Auf der Fläche befindliche Bäume sind zu erhalten. In bestehenden Freiräumen sind Wildobstbäume zu pflanzen, sodass insgesamt auf der Fläche je 200 m² 1 Baum steht. Diese Textfestsetzung entspricht den Anregungen der Stellung-nahme der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises - Untere Landwirtschaftsbehörde vom 11.06.2019. Um den naturschutzrechtlichen Belangen ausreichend Rechnung zu tragen, sollte der unter 4.2 dieser Textfestsetzung aufgeführte Ordnungsbereich B frühestens nach dem 01.07 eines Jahres gemulcht werden. Auch sollten die Baumscheiben bei den Neuanpflanzungen in den ersten 5 Jahren freigehalten, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln untersagt und lediglich der Einsatz organischer Düngermittel erlaubt werden.

In Ordnungsbereich C sind die Lagerhalle und der Heuschuppen zurückzubauen. Die ausrangierten Ackergeräte, Fahrzeuge sowie Schrott und Müll sind fachgerecht zu entsorgen. Bestehende Gehöl-ze sind zu erhalten. Die Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen.

Im zeichnerisch festgesetzten Ordnungsbereich D sind ebenfalls die ausrangierten Ackergeräte, Fahrzeuge sowie Schrott und Müll fachgerecht zu entsorgen.

Um den landschaftsbildprägenden und landschaftsschutzrechtlichen Belangen gerecht zu werden, wird unter der Rubrik „Hinweise“ auf gestalterische Empfehlungen verwiesen. Somit sollten bei der Außengestaltung von Gebäuden keine grell-bunten oder strahlend weiße Farben verwendet werden, sondern gedeckte Farben. Hierdurch lässt sich das Planvorhaben gut verträglich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Grundsätzlich sollte zudem der „Leitfaden Farbkultur“ der Initiative Baukultur für das Welterbe Oberes Mittelrheintal berücksichtigt werden.

Bei der Anpflanzung von Pflanzen und Gehölzen sind die Grenzabstände gemäß der §§ 44 ff. LNRG und des § 42 LNRG zu berücksichtigen. Danach beträgt u.a. der einzuhaltende Mindestabstand von Einfriedungen zu einem Wirtschaftsweg gem. § 1 (5) des Landesstraßengesetzes 0,5 m. Der Abstand wird gemäß § 47 LNRG von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

Zuletzt wird zum Schutz des angrenzenden Waldes und infolge des geringen Waldabstands darauf hingewiesen, dass für die Grundstücksteile in einem Abstand bis zu 35 m vom westlich gelegenen Waldrand (vgl. gerasteter Bereich in der Planurkunde) Baulasten einzutragen oder vergleichbare Regelungen vorzunehmen sind, welche einen Haftungsausschluss für Sachschäden zum Gegenstand haben, die durch umfallende Bäume, fallendes Astwerk etc. möglicherweise verursacht werden könnten.

4.7 Immissionsschutz

Das Plangebiet wird derzeit als Pferdehof mit Ställen, Schuppen, Wohngebäuden sowie Hof- und Weideflächen genutzt und ist somit bereits in großen Teilen bebaut und versiegelt. Aus Sicht des Immissionsschutzes ist das Plangebiet also bereits durch nutzungstypische Emissionen vorgeprägt.

Der im Osten an das Plangebiet angrenzende Pferdebetrieb genießt Bestandsschutz und wird nicht durch den Bebauungsplan überplant. Von dem Betrieb können demnach landwirtschaftlich bedingte Emissionen ausgehen, die als ortsüblich hinzunehmen sind.

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Das die Plangebietsfläche bereits vorgeprägt ist und es sich hierbei im Wesentlichen lediglich um die Errichtung einer Fahrzeughalle für die Firmenfahrzeuge des nordwestlich gelegenen Krematori-ums handelt, werden keine immissionsschutzbedingten Beeinträchtigungen auf das künftige Plan-vorhaben erwartet.

Zudem befindet sich der Standort außerhalb von Siedlungsbebauung, sodass Beeinträchtigungen durch Lärm und Feinstaub in Siedlungslagen vermieden wird.

Im Falle einer immissionsschutzbezogenen Einstufung kann das Gesamtgebiet sicherlich einem Dorfgebiet gleichgesetzt werden, wodurch der Störgrad nicht überschritten wird.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz bestätigte in der Stellungnahme vom 29.05.2019 aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen.

4.8 Ver- und Entsorgung

Der „Falkenbornerhof“ liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es besteht kein Anschluss an das öffentliche Wasser- und Kanalnetz, die Wasserversorgung erfolgt über eine eigene Gewin-nungsanlage (über einen auf dem Grundstück befindlichen Brunnen); somit wird auch kein Lösch-wasser seitens der Verbandsgemeinde (Werke) über das öffentliche Netz vorgehalten.

Für die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt dies über eine örtlich vorhandene Kleinklärgrube, die dann von Zeit zu Zeit abgefahren wird. Ein Anschluss an die zentrale Kläranlage besteht aufgrund der abseits gelegenen Außenbereichslage des Hofes nicht.

Für die Niederschlagswasserbeseitigung wird festgesetzt, dass das auf der privaten Grundstücks-fläche anfallende, unbelastete Niederschlagswasser im Sinne des § 55 (2) WHG auf dieser zurück-zuhalten und zu versickern ist. Dazu wird empfohlen unbelastetes Niederschlagswasser in ausrei-chend dimensionierten Mulden und/oder einer Zisterne zurückzuhalten. Das gesammelte Wasser darf als Brauchwasser zur Gartenbewässerung bzw. Toilettenspülung weiterverwendet werden. Die Zisterne sollte so bemessen werden, dass je 100 m² versiegelter Grundstücksfläche 4-5 m³ Rück-haltevolumen zur Verfügung stehen. Die innerhäusliche Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser ist den Verbandsgemeindewerken und dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden (vgl. § 13 (3) Trinkwasserverordnung).

Aus einer E-Mail der Verbandsgemeindewerke Loreley vom 29.10.2018 gehen zudem folgende Informationen hervor, die bereits zuvor getroffene Aussagen bestätigen oder ergänzen:

Außengebiet: Es besteht kein Anschluss an das öffentliche Wasser- und Kanalnetz, die Wasserversorgung erfolgt über eine eigene Gewinnungsanlage; somit wird auch kein Löschwasser seitens der Verbandsgemeinde (Werke) über das öffentliche Netz vorgehalten. Die Abwasserentsorgung erfolgt über eine Kleinkläranlage.

Einzelheiten ergeben sich aus dem weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der Behördenbeteili-gung und dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu objektbezogenen Einzelbauvorha-ben.

Hierzu wird beispielsweise auf die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Bad Kreuznach vom 06.06.2019 verwiesen. Im Planbereich befinden sich oberirdische Telekommunikationslinien der Telekom. Dies ist aus dem beigefügtem Plan im Anhang dieser Be-gründung ersichtlich. Dabei handelt es sich um die Bestandsversorgungsleitungen zum

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„Falkenbornerhof“, die aber für den vorliegenden Bebauungsplan bzw. das Plangebiet nicht relevant sind.

4.9 Altablagerungen

Altablagerungen oder Altlasten liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vor.

4.10 Denkmalschutz und Archäologie

Archäologische Funde oder Befunde sind im Plangebiet bislang nicht bekannt.

In den Bebauungsplan wurde vorsorglich folgender „Hinweis zum Denkmalschutz“ aufgenommen:

„Es besteht die Möglichkeit, dass bei den Erdarbeiten im Plangebiet archäologische Befunde und Funde (wie Erdverfärbungen, Knochen und Skeletteile, Gefäße oder Scherben, Münzen und Eisengegenstände usw.) zutage treten. Diese Funde sind gemäß §§ 16 - 21 Denkmalschutzgesetz der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Koblenz, zu melden (02 61 / 6675-3000). Der Beginn von Bauarbeiten ist der Generaldirektion mindestens 2 Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.“

4.11 Bodenordnung

Ein Bodenneuordnungsverfahren (Baulandumlegungsverfahren) ist zur Realisierung der Planung nicht erforderlich. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass in der Gemarkung Dachsenhausen derzeit ein Flurbereinigungsverfahren läuft. Es ergeben sich hierbei Änderungen im Parzellenzu-schnitt, die bei der Planung in enger Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde berücksichtigt werden. Es sind hierzu Abstimmungsgespräche und ein Datenaustausch mit dem DLR insbesonde-re im Sept. 2018 erfolgt. Aus der Planurkunde sind die Darstellungen des noch gültigen Katasters und der Konzeption des Flurbereinigungsverfahrens (Kataster mit roten Linien) ersichtlich.

5 L AN D S C H AF T S P L AN E R I S C H E BE L AN G E

5.1 Gesetzliche Vorgaben

Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Ziffer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten ist gem. § 18 BNatSchG, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind im Rahmen der Abwägung die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sowie die Eingriffs-/ Ausgleichsregelung gem. § 1a (3) BauGB zu berücksichtigen.

Gemäß § 1a BauGB (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der

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Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1(6) Ziffer 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen.

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 BNatSchG).

Die naturschutzfachlichen Belange werden durch die vorgelegte Bauleitplanung berührt und daher nachfolgend behandelt. Insbesondere ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich.

5.2 Bestandssituation

Die Bestandsaufnahme wurde am 30.03.2017 um die Mittagszeit bei sonnigem Wetter und ca. 17 °C Lufttemperatur durchgeführt.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um den westlichen Teil des „Falkenbornerhofes“ südwestlich von Dachsenhausen. Der Hof wird derzeit hauptsächlich pferdewirtschaftlich genutzt. Daher gehören derzeit zahlreiche kleinere und größere Gebäude sowie Hof- und Weideflächen zum Bestand.

Im Zentrum des Plangebietes liegt ein asphaltierter Hofplatz, umgeben von einem Wohnhaus im Norden, Lager- und Fahrzeughallen im Osten und Westen sowie einem Stallgebäude und Garagen im Südosten.

Nördlich des Wohnhauses und der großen Lagerhalle befinden sich mehrere kleinere Weiden. Vom Süden des asphaltierten Lagerplatzes aus führt ein Schotterweg gen Westen Richtung Wald. Nördlich des Schotterweges, zwischen der großen Lagerhalle und dem Wald, befindet sich ein geschotterter Hof- und Lagerplatz. An dessen nördlichem Rand wird Scheitholz gelagert. Außerdem stehen hier zwei einzelne Kirschbäume.

Südlich des Schotterweges befindet sich ein Sandreitplatz, der durch heimische und nichtheimische Bäume und Sträucher eingegrünt wird. Zwischen dem Reitplatz und dem Wald befindet sich eine weitere große geschotterte Lagerfläche, an dessen südlichem Ende ein großes Lagerzelt steht, welches überwiegend zur Lagerung von Ackergerät genutzt wird. Im Nordwesten der Lagerfläche steht außerdem ein großer Heulagerschuppen. Des Weiteren sind auf dem Lagerplatz ausrangierte Ackergeräte sowie Schrott und Altholz gelagert.

Südlich an den Reitplatz und die Lagerfläche schließen große intensiv genutzte Weideflächen an. Sowohl diese als auch die Weideflächen im Norden des Plangebietes prägen durch Überweidung und Tritt zerstörte Grasnarben.

Westlich an das Plangebiet steht Wald an. Der Wald nördlich der Wegekreuzung besteht haupt-sächlich aus Buche. Südlich der Wegekreuzung befindet sich überwiegend Nadelwald. Im vorderen

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Bereich des Waldes im Umfeld der Wegekreuzung wurden zahlreiche Spaltholzstapel angelegt. Im Umfeld des kleinen Schuppens werden zudem alte Reifen und Schrott gelagert.

Abb.: Biotop- und Nutzungstypenplan (unmaßstäbliche Darstellung; Legende siehe Anlage)

Schutzgebiete, seltene und geschützte Arten

Naturdenkmale: nicht betroffen

Kartierte Biotope: nicht betroffen

Nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope: nicht betroffen

Landschaftsschutzgebiete: nicht betroffen

Naturschutzgebiete: nicht betroffen

Natura-2000-Gebiete: unmittelbar angrenzend: VSG-5711-401 „Mittelrheintal“

Wasserschutzgebiete: nicht betroffen

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Planung vernetzter Biotopsysteme:

Bestandsdarstellung: Keine Darstellung im Plangebiet

Entwicklungsziele: Keine Darstellung im Plangebiet

Prioritätenkarte: Keine Darstellung im Plangebiet

Naturpark Naturpark Nassau (NTP-071-002)

Das Plangebiet liegt zwar im Randbereich des „Naturparks Nassau“ gemäß des § 27 BNatSchG. Gemäß § 1 (2) LVO „Naturpark Nassau“ sind die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes in baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB nicht Bestandteil des Naturparks. Damit steht dem Erlass des Bebauungsplans innerhalb des Naturparks „Nassau“ nichts entgegen. Es wird ebenso kein Eingriff in Flächenbereiche des Naturparks Nassau vornereitet.

Wie die Aufstellung verdeutlicht sind innerhalb des Plangebiets keine besonders schutzwürdigen Bereiche vorhanden.

5.3 Artenschutzrechtliche Belange

Durch Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes wurde klargestellt, dass artenschutzrechtliche Belange zusätzlich zur Eingriffsregelung zu beachten sind. Im Bundesnaturschutzgesetz wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG).

Die besonders geschützten Arten sind aufgeführt:

- im Anhang A oder Anhang B der Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG Nr. 338/97).

- in der Anlage 1, Spalte 2 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSch-VO).

- in Rechtsverordnungen nach § 54 Absatz 1 BNatSchG.

Des Weiteren zählen die europäischen Vogelarten gemäß Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu den besonders geschützten Arten.

Die streng geschützten Arten bilden eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die noch strengere Vorschriften gelten. Dies sind die Arten, die im Anhang IV der FFH – Richtlinie (Richtlinie 92/43 EWG) und in der Spalte 3 der BArtSch-VO aufgelistet sind.

Nach der örtlichen Bestandsaufnahme und nach Auswertung der Naturschutzfachdaten (v. a. LANIS-RLP) zeigt sich, dass innerhalb des Plangebietes keine besonders hochwertigen Biotope vorkommen. Auch pauschal geschützte Biotope (nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz) sind im Plangebiet und dessen Umgebung nicht vorhanden.

Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurden keine artenschutzrechtlichen Konfliktpotentiale erkannt.

Aufgrund der bisherigen pferdewirtschaftlichen Nutzung des Plangebietes, ist das Plangebiet durch Bewegungsunruhe gekennzeichnet. Für die im Plangebiet zu erwartenden störungstoleranten Tierarten, wie z. B. Meise, Amsel, Elster, Krähe, oder der Sperling ergibt sich auch nach Umsetzung der Planung keine Herabsetzung der Eignung als Lebensraum für diese Tierarten.

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Laut Landschaftsinformationssysstem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz sind im entspre-chenden Raster Vorkommen von Buntspecht, Neuntöter, Schwarzspecht und Rotmilan nachgewie-sen. Im Zuge der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden Aussagen zu einer möglichen Betroffenheit der aufgeführten Tierarten durch die Planung getroffen. Somit werden auch die potenziell vorkommende Arten berücksichtigt.

Art Optimaler Lebens-raum

vorhabenbedingte Wirkungsprognose

vorhabenbegleitende Schutz- und Vermei-dungsmaßnahmen

erhebliche Beein-trächtigung

Buntspecht (Dendrocopos major)

Lebt in Laub- und Nadelwäldern, Feld-gehölzen, Parks und Gärten.

Im Rahmen der Be-standsaufnahme konnte ein Buntspecht im west-lich gelegenen Nadel-wald beobachtet wer-den. Der Buntspecht ist der häufigste Specht in Deutschland.

In den Lebensraum des Spechts wird nicht ein-gegriffen.

Durch die festgesetzten Gehölzpflanzungen zur Eingrünung des Plange-bietes wird der Lebens-raum aufgewertet.

Keine erforderlich Nein

Neuntöter (Lanius collurio)

Bewohnt reich struk-turierte, offene bis halboffene Land-schaften in thermisch günstiger Lage. Z. B. Heckenlandschaften, Trocken- und Mager-rasen, Feldgehölze, Weinberge, Streu-obstwiesen, u.a.

Durch die festgesetzten Gehölzpflanzungen zur Eingrünung des Plange-bietes, sowie die Neu-einsaat der bisherigen Weiden wird der Le-bensraum aufgewertet.

Keine erforderlich Nein

Schwarzspecht (Dryocopus matius)

Lebt in großen ge-schlossenen Wäl-dern.

Brut- und Schlafbäu-me sind glattrindige Bäume mit astfreien Stämmen und mind. 35 cm Umfang.

Gejagt wird in lichten Nadel- und Misch-wäldern mit hohen Alt- und Totholzanteil.

Schlaf- oder Brutplätze sind im Gebiet nicht vor-handen.

Die Art gilt als störungs-empfindlich. Aufgrund der im Plangebiet vor-herrschenden Lärm- und Bewegungsunruhe ist ein Vorkommen der Art am Rand des westlich gelegenen Waldes nicht zu erwarten.

Der Wald liegt außer-halb des Plangebietes. Hier wird nicht negativ eingegriffen. Im Gegen-

Keine erforderlich Nein

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teil durch die fachge-rechte Entsorgung der Reifen und des Schrotts wird der Wald als Le-bensraum aufgewertet.

Rotmilan

Brut in offenen, reich gegliederten Land-schaften mit Feldge-hölzen und Wäldern (lichte Altholzbestän-de, Waldränder).

Jagdgebiete sind Ag-rarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern.

Horste konnten im Um-feld des Plangebietes keine nachgewiesen werden.

Der Rotmilan gilt als sehr störungsempfind-lich im Umfeld seines Horstplatzes. Aufgrund der im Plangebiet vor-herrschen Lärm- und Bewegungsunruhe ist ein Horstplatz des Rotmilans im Umfeld des Plangebiets nicht zu erwarten.

Keine erforderlich Nein

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan und seine spätere Umset-zung die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG eintreten. Es ist nicht zu schlussfolgern, dass sich durch Störungen der Erhaltungszustand lokaler Populationen streng geschützter Arten verschlechtert.

Das Konfliktpotential aufgrund der Nähe zum unmittelbar westlich angrenzenden VSG „Mit-telrheintal“ wird in Kapitel 10 Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete näher be-leuchtet.

5.4 Bebauungsunabhängige Ziele der Landschaftsplanung

Aus fachlicher Sicht der Landespflege sollten zur Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft und zur Minimierung der bestehenden Vorbelastungen im Plangebiet und seiner näheren Umgebung folgende Ziele für die einzelnen Landschaftspotenziale verfolgt werden. Es handelt sich hierbei um bebauungsunabhängige Ziele der Landschaftsplanung, also Zielvorstellungen aus rein fachlicher Sicht:

Bodenpotential

- Keine weitere Bodenversiegelung zum Erhalt der natürlichen bzw. naturnahen bodenökologischen Verhältnisse.

- Entsiegelung von Bestandsflächen, z.B. Hofflächen und -einfahrten.

- Rückbau von Gebäuden

- Keine Nutzung der Plangebietsflächen als Lager- und Abstellflächen für landwirtschaftliche Ma-schinen oder Produkte

Wasserpotential

- Versickerung von unbelastetem Oberflächenwasser im Plangebiet.

- Keine weitere Bodenversiegelung

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Klimapotential

- Pflanzung von Gehölzen zur Schadstofffilterung und Erhalt vorhandener Gehölzbestände.

Arten- und Biotoppotential

- Erhöhung der Strukturvielfalt im Plangebiet durch Pflanzung von Einzelgehölzen, Hecken und Feldgehölzen und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen.

Landschaftsbild und Erholung

- Zur Verbesserung der Erholungseignung ist in erster Linie die Strukturvielfalt der Landschaft weiter zu erhöhen, es sind Sitzgelegenheiten zu schaffen und die Wege für die Nah- und Feierabenderholung Instand zu halten. Dem Ziel der Erhöhung der Strukturvielfalt dienen dieselben Maßnahmen, die unter dem Arten- und Biotoppotenzial genannt sind.

5.5 Zu erwartende Beeinträchtigungen und Minimierungsmaßnahmen

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden mehr oder weniger starke Eingriff in die beschriebenen Natur- und Landschaftspotenziale vorbereitet. In diesem Kapitel werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen beschrieben sowie landespflegerische Ziele für das Plangebiet unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung formuliert.

In den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan werden die notwendigen Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben. Eine Auflistung der für Pflanzmaßnahmen geeigneten Arten finden sich im Anhang dieser Begründung und der Bebauungsplanurkunde.

Die Bewertung der Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftshaushaltes ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Natur- und Landschaftspotenziale (Boden, Wasser, Klima, Biotope, Landschaftsbild/ Erholung) gegenüber äußeren Eingriffen und der potenziellen Belastungsintensität durch die geplante Bebauung. Bei geringer Empfindlichkeit eines Potenzials gegenüber Eingriffen und einer geringen Belastung ergibt sich auch eine geringe Beeinträchtigung durch das geplante Bauvorhaben.

Bodenpotential:

Beeinträchtigung / Eingriffsbewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Verlust sämtlicher Bodenfunktionen durch zusätzliche Versiegelung von insgesamt 1.150 m² Fläche.

Im Plangebiet sind bereits großflächige Bereiche mit Gebäuden und Hofflächen versiegelt.

Verbesserung des Bodens durch Gehölzpflanzungen (Bodenlockerung), Minimierung der Versiegelung, Mini-mierung der Bodeninanspruchnahme im Rahmen der baulichen Tätigkeit.

Durch Befahrung mit landwirtschaftlichen Maschinen ist bereits von Bodenverdichtungen und daher von Beein-trächtigungen der natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet auszugehen.

Schonender Umgang mit dem Boden bei notwendigen Erdarbeiten unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 18915) und unter Wiederverwendung des anfallenden Oberbodens für vegetationstechnische Zwecke.

Bodenlockerung durch Pflanzung von Gehölzen.

Fachgerechte Entsorgung von abgelagertem Schrott und Müll.

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Bau- und betriebsbedingte Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in den Boden.

Vermeidung von zusätzlichen Schadstoffeinträgen in den Boden, auch während der Bauarbeiten.

Rückbau von Gebäuden.

Eingriff in den Boden ist als gering bis mittel zu bewerten.

Klimapotential:

Beeinträchtigung / Risikobewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Aufgrund der vorhandenen Bebauung und Versiegelung hat die Fläche insgesamt keine Bedeutung

Minimierung der Flächenversiegelung; Gehölzpflanzungen zum Temperaturausgleich (Frisch-luftproduktionsflächen).

Eingriff ist als sehr gering zu bewerten.

Wasserhaushalt:

Beeinträchtigung / Risikobewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Geringfügig verringerte Versickerungsrate und erhöhter Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser aufgrund der zusätzlichen Flächenversiegelung, Veränderung der Wasserzufuhr.

Oberflächengewässer sind nicht betroffen.

Gefahr des Schadstoffeintrags in das Grundwasser.

Erhöhung der Wasserspeicherkapazität des Bodens durch Pflanzung von Gehölzen; Minimierung der Versie-gelung, Empfehlung zur Sammlung des Oberflächenwas-sers in Zisternen und Nutzung als Brauchwasser.

Befestigung der Hofflächen und Zufahrten mit nicht voll-versiegelnden Belägen.

Fachgerechte Entsorgung von abgelagertem Schrott und Müll.

Eingriff ist als mittel zu bewerten.

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Arten- und Biotoppotenzial:

Beeinträchtigung / Risikobewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Überplanung pferdewirtschaftlicher Nutzungsstrukturen mit vergleichsweise geringer Wertigkeit. Die Eingriffe sind bei Umsetzung geeigneter Kompensationsmaß-nahmen grundsätzlich ausgleichbar.

Beeinträchtigungen des Arten- und Biotoppotentials be-reits durch intensive Pferde- und Weidenutzung und Lagerplatznutzung gegeben.

In den unmittelbar westlich angrenzenden Wald wird nicht eingegriffen.

Schaffung neuer (Ersatz-)Lebensräume und Anlage von Gehölzstrukturen, Reduzierung der versiegelten und überbauten Flächen auf ein Mindestmaß.

Schaffung extensiver Grünlandflächen. Rückbau von Gebäuden.

Aufwertung des angrenzenden Waldes durch fachge-rechte Entsorgung der hier gelagerten Reifen und Schrottteile.

Hinweis zum Waldabstand unter der Rubrik „Hinweise“.

Eingriff ist als mittel zu bewerten zu bewerten.

Landschaftsbild/ Erholung:

Beeinträchtigung / Risikobewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Die Plangebietsflächen stellen einen Teil des pferde- und landwirtschaftlich genutzten Falkenbornerhofes südwestlich von Dachsenhausen dar.

Das Landschaftsbild zeichnet sich durch den landwirt-schaftlich geprägten Hof und die intensiv genutzten Weiden und umliegenden Grünlandflächen aus.

Unmittelbar westlich grenzt Wald an das Plangebiet.

Durch die Aufgabe der pferdewirtschaftlichen Nutzung und den Bau einer großen Fahrzeughalle verliert der Teil des Hofes die ländliche Prägung.

Bei Beachtung aller Textfestsetzungen zur Gestaltung und Dimensionierung der Baukörper sowie der festge-setzten randlichen Eingrünung ist der Eingriff in das Landschaftsbild insgesamt zu minimieren.

Aufgrund der Entfernung zur Ortslage Dachsenhausen besitzen die Plangebietsflächen keine Bedeutung für die feierabendbezogene Naherholung im Umfeld der Ortslage. Somit ergibt sich keine Verschlechterung für die Erholungseignung.

Einhaltung der städtebaulichen Festsetzungen.

Einhaltung der Festsetzungen zur Vorgabe der Dach-eindeckungsfarben.

Verwendung landschaftstypischer Farben bei der äuße-ren Gestaltung; Verweis auf den „Leitfaden Farbkultur“ der initiativen Baukultur für das Welterbe Oberes Mittel-rheintal.

Randliche Eingrünung des Plangebietes.

Fachgerechte Entsorgung von abgelagertem Schrott und Müll.

Hinweis zum Waldabstand unter der Rubrik „Hinweise“.

Eingriff in das Landschaftsbild ist mittel, in die Erholungsfunktion gering.

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5.6 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung

Im Rahmen der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung sind die Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln und der Bedarf an notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/ Ausgleichsregelung der bauleitplanerischen Abwägung des § 1 (7)BauGB unterliegt. Die Möglichkeiten und Erfordernisse zur Planung und Festlegung von Kompensationsflächen richtet sich hierbei ausschließlich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches.

Das Verhältnis zwischen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 bis 17 BNatSchG) und dem Baurecht wird in § 18 BNatSchG geregelt:

„(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden“.

Für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung sind entsprechend des § 18 (1) BNatSchG nur die Vorschriften des BauGB und nicht die des BNatSchG maßgeblich.

Bei dem nachfolgenden Bilanzierungsmodell zur Quantifizierung des Eingriffs wird nicht nur von der reinen Bodenversiegelung ausgegangen, weil damit nur der Eingriff in das Bodenpotenzial berücksichtigt werden würde – vielmehr wird auf alle betroffenen Natur-/ Landschaftspotenziale abgestellt. Dies erfolgt über den Bewertungsansatz (Faktor in Spalte 4 des Bewertungsmodells).

Der Eingriff wird umso höher angesetzt, je höher die Wertigkeit des Bestandes ist. Daher wird die Bilanzierung nach Biotoptypen differenziert und ökologisch bewertet. Ihre Bedeutung aufgrund des natürlichen Wirkungsgefüges bezieht sich nicht nur auf das Arten- und Biotoppotenzial, sondern ebenso auf die anderen Landschaftsfaktoren wie Boden-, Klima- und Wasserhaushalt sowie Landschaftsbild und naturgebundene Erholung (Multifunktionalität einer Fläche).

Weiterhin wurde in der Bilanzierung die Eingriffsintensität berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Versiegelung einer Fläche durch Gebäude und Hofflächen als größerer Eingriff zu werten ist, als z.B. die Anlage eines Hausgartens. Es wird also auch berücksichtigt, dass z.B. auf Baugrundstücken vom heutigen Vegetationsbestand in der Regel nichts übrig bleibt: Auch wenn keine Versiegelung stattfindet, so wird die Fläche zumindest Hausgartenfläche/ Zierrasen.

Zukünftig versiegelte Flächen werden auf der Eingriffsseite mit einem Bewertungsfaktor zwischen 0 und 200 % quantifiziert, je nach Wertigkeit des derzeitigen Bestandes, wobei Flächen mit Vegetationsstrukturen zwischen 80 und 200 % eingeordnet werden.

Zukünftig unversiegelte, aber in ihrer Nutzung veränderte Flächen werden auf der Eingriffsseite je nach Wertigkeit des derzeitigen Bestandes zwischen 0 und 100 % eingeordnet.

In Spalte 3 wird das Maß des Eingriffs berücksichtigt. Gebäude- und Hofflächen sowie die Anlage der Straßen und Fußwege bedeuten einen hohen Eingriff (100 %; Faktor 1).

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Aufbau des Bilanzierungsmodells:

Spalte (1) Flächengröße (in m²) gibt an, in welchem Flächenumfang der jeweilige Biotoptyp durch eine Eingriffsart (Gebäude oder Straße) bzw. eine landespflegerische Aufwertungsmaßnahme betroffen ist.

Spalte (2) beziffert auf der Eingriffsseite den Versiegelungsgrad, der sich an der zu erwartenden versiegelten Fläche orientiert.

Spalte (3) gibt das Maß des Eingriffs an durch eine Zahl zwischen Null und Eins, d. h. die versiegelten Gebäude- und Hofflächen sowie die Straßenflächen werden als 100%iger Eingriff (Faktor 1) bewertet.

Spalte (4) auf der Eingriffsseite und Spalte (2) auf der Kompensationsseite geben den Bewertungsfaktor für die Schwere des Eingriffs bzw. die Höhe der Aufwertbarkeit der für die Kompensation vorgesehenen Fläche an. Hiermit wird die Grundlage für eine nach den Landschaftsfaktoren differenzierte Bewertung geschaffen.

Die Spalten „Eingriff in m²“ bzw. „Kompensation in m²“ geben das Berechnungs- und Bewertungsergebnis für den jeweiligen Eingriffs- bzw. Kompensations-Tatbestand an. Sowohl auf der Eingriffs- als auch der Kompensationsseite finden sich in dieser Spalte also die Angaben der 1-wertigen Flächen, die dadurch miteinander vergleichbar und überhaupt erst addierbar sind.

Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung

Plangebietsgröße gesamt: 14.898

nicht eingriffsrelevant: bestehender Wirtschaftsweg 1.673

Verkehrsfläche (Privatweg) auf Asphalt 254

Eingriffsbilanz bauliche Anlagen und Versiegelungen

Fläche Wirkfaktor Differenz - Eingriff in m²

Nettobaufläche gesamt 7.842

davon maximal zulässige zu versiegelnde Fläche 5.000 im Bestand bereits versiegelte Fläche 3.850

Eingriff durch zusätzliche Versiegelung 1.150 1,0 1.150

Eingriff durch nicht überbaubare Grundstücksfläche 2.842 0,3 853

Eingriff: 2.003

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Kompensationsbilanz

Flächengröße in m² (1)

Aufwer-tungsfaktor

Kompensa- tion in m²

(=1*2)

Kompensation durch:

Entwicklung einer extensiven Streuobstwiese (Ord-nungsbereich B, Flurstück 7)

auf intensiv genutzter Weidefläche mit kaputter Grasnarbe und Einzelbäumen und -gehölzen 1.828 1,3 2.376

Randliche Eingrünung mit standortgerechten Bäu-men und Sträuchern (Ordnungsbereich A)

auf intensiv genutzter Weidefläche mit kaputter Grasnarbe 726 1,2 871

auf intensiv genutzter Wiesenfläche 335 1,0 335

versiegelter Fläche 238 2,0 476

Gehölzfläche 282 0,0 -

fachgerechte Entsorgung von Schrott, Sondermüll etc. (OB D)

im Wald und am Waldrand 1.070 0,1 107

Renaturierung einer intensiv genutzten Lagerfläche (OB C)

Rückbau von Gebäuden, fachgerechte Entsorgung von ausrangierten Ackergeräten, Fahrzeugen, Müll und Sondermüll, Fläche der natürlichen Sukzession überlassen 317 1,0 317

Gehölzfläche 333 0,0 -

Summe Kompensation: 4.483

Kompensationssaldo in m² (negativer Wert = Überschuss, positiver Wert = Defizit): - 2.480

Eingriffsseite:

Das Plangebiet mit seiner Bruttogröße umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 1,49 ha. Die genaue Plangebietsgröße in Quadratmetern beläuft sich auf 14.898 m². Planungsrechtliche Eingriffe erge-ben sich lediglich durch die baulichen Zulässigkeiten auf dem festgesetzten Nettobauland. Wirt-schaftsweg und Verkehrsfläche sind bereits Bestand und stellen somit keinen naturschutzrechtli-chen Eingriff dar.

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Gemäß städtebaulicher Festsetzungen ist innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Nettobaufläche von 7.842 m² eine maximale Versiegelung von 5.000 m² zulässig. Im Bestand sind bereits ca. 3.850 m² durch Bestandsgebäude, Wege und Hofflächen versiegelt. Es dürfen entsprechend noch weitere 1.150 m² zusätzlich versiegelt werden. Die Versiegelung wird zu 100 % als Eingriff gewer-tet.

Die restlichen 2.842 m² Nettobaufläche werden als nicht überbaubare Grundstücksfläche pauschal mit einem Faktor von 0,3 als Eingriff gewertet, da weder die genaue Ausgestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche noch exakt Art und Größe der betroffenen Biotoptypen voraus-sehbar sind.

In der Summe ergibt sich somit ein zusätzlicher, bewerteter Eingriff von ca. 2.003 m² Fläche.

Ausgleichsseite:

Um die Eingriffe auszugleichen sind im Plangebiet mehrere Ausgleichsmaßnahmen planerisch vor-gesehen und festgesetzt.

Im Ordnungsbereich A ist durch Anpflanzung heimischer und standortgerechter Bäume und Sträucher eine randliche Eingrünung zu schaffen. Durch die Wurzeln wird der Boden gelockert und das Bodengefüge verbessert. Das Blattwerk dient der Frischluftproduktion sowie dem Regenwas-serrückhalt. Des weiteren schafft die randliche Eingrünung einen fließenden Übergang der Bebau-ung in die freie Landschaft, wirkt sich also positiv auf das Landschaftsbild aus und dient Vögeln, In-sekten und Kleintieren als Lebensraum und Nistplatz.

Im Bereich bestehender Gehölzbestände, kann die randliche Eingrünung nicht als Aufwertung be-wertet werden. Auf der intensiv genutzten Weidefläche wird die Maßnahme aufgrund der geringen Wertigkeit des Ausgangsbiotoptyps (stark verdichtet, kaputte Grasnarbe) mit dem Faktor 1,2 bewer-tet. Durch die Maßnahme wird der Boden der bisher intensiv genutzten Weidefläche gelockert, das Bodengefüge verbessert und durch den Aufbau einer neuen Grasnarbe werden auch die Puffer- und Filterfunktionen verbessert. Im Bereich der intensiv genutzten Wiesenfläche mit intakter Gras-narbe wird die Aufwertung mit einem Faktor von 1,0 etwas geringer bewertet. Am stärksten wird die Maßnahme mit 2,0 auf derzeit versiegelten Flächen angerechnet, da hier durch die Entsiegelung der Flächen die Boden- und Wasserfunktionen der Fläche wiederhergestellt werden können.

Im festgesetzten Ordnungsbereich B (Flurstück 7) ist die Entwicklung einer extensiv genutzten Streuobstwiese festgesetzt. Aufgrund der geringen Wertigkeit des Ausgangsbiotoptyps (intensiv genutzte Fettweide mit kaputter Grasnarbe) wird diese um einen Aufwertungsfaktor von 1,3 bewer-tet. Durch die Maßnahme wird der Boden der bisher intensiv genutzten Weidefläche gelockert, das Bodengefüge verbessert und durch den Aufbau einer neuen Grasnarbe werden auch die Puffer- und Filterfunktionen verbessert.

Im zeichnerisch festgesetzten Ordnungsbereich D sind abgelagerter Schrott und Müll fachgerecht zu entsorgen. Durch Regen können Schadstoffe von Schrott und Müll ausgewaschen werden und in Boden und Grundwasser gelangen und durch umstehende Pflanzen aufgenommen werden. Hier-durch können die Tätigkeit von Mikroorgansimen stark beeinträchtigt und die Nährstoffsituation so verändert werden, dass hier bestimmte eigentlich standortgerechte Pflanzen nicht mehr wachsen. Durch die fachgerechte Entsorgung von Schrott und Müll werden weitere Schadstoffeinträge in den Boden verhindert. Boden-, Wasser- und Nährstoffhaushalt können sich erholen.

Auch in Ordnungsbereich C sind abgelagerter Schrott und Müll sowie ausrangierte Ackergeräte und Fahrzeuge fachgerecht zu entsorgen. Die Nutzung der bisher intensiv genutzten Lagerfläche ist aufzugeben, vorhandene Gebäude rückzubauen und die Fläche ist der natürlichen Sukzession zu

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überlassen. Auch durch diese Maßnahmen werden weitere Schadstoffeinträge in den Boden ver-hindert, die Filter- und Pufferfunktionen des Bodens sowie der Wasserhaushalt verbessert. Durch die natürliche Sukzession können sich hier außerdem insbesondere aufgrund der direkten Nähe zum Waldrand wertvolle Habitat- und Biotopstrukturen entwickeln.

Die Aufgabe der Nutzung der intensiven Lagerfläche sowie die fachgerechte Entsorgung von abge-lagerten Schrott und Müll wirken sich außerdem positiv auf das Landschaftsbild aus. Die Maßnah-men werden mit einem Faktor von 1,0 bewertet.

In der Summe können durch die festgesetzte randliche Eingrünung und die Ausgleichsflä-chen im Plangebiet etwa 4.483 m² bewertete Ausgleichsfläche geschaffen werden.

Dem Eingriff von ca. 2.003 m² stehen somit ca. 3.639 m² bilanzierte Ausgleichsfläche gegen-über. Es verbleibt ein Kompensationsüberschuss von ca. 2.480 m².

5.7 Informationen zu Kompensationsflächen für die Datenübernahme in das EDV-System KomOn Serviceportal (KPS)

Gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG sind Kompensationsflächen und –maßnahmen in einem amtlichen Kompensationsverzeichnis zu führen

Durch das Land Rheinland-Pfalz wurde das Projekt „KomOn“ für Naturschutzflächen entwickelt (ehemals OLIV). Ab 1. Juli 2012 wurde das System zur Verwaltung und Erfassung von Kompensationsflächen auf das osiris-konforme KomOn umgestellt. Ende August 2018 ging das neue KomOn Serviceportal (KSP) online.

In diese Datenbank sind durch die Untere Naturschutzbehörde bestimmte Daten bezüglich der Ausgleichsflächen im Rahmen eines Eingriffes in Natur und Landschaft einzugeben. Zu diesen Angaben zählen unter anderem der Ausgangszustand, Zielzustand und die Größe der Ausgleichsfläche.

Um die Eingabe dieser Daten in das System KomOn zu erleichtern, hat die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises darum gebeten, dass bei Bauvorhaben im Außenbereich und auch bei bauplanungsrechtlichen Maßnahmen diese notwendigen Informationen aufgeschlüsselt nach dem Eingabeerfordernissen des System KomOn zur Verfügung gestellt werden.

Eine Auflistung der relevanten Daten erfolgt in tabellarischer Form.

Entwicklung einer extensiv genutzten Streuobstwiese (OB B)

(1.828 m²) wird umgesetzt in:

Flur 30

Flurstück 116/1.

Gemarkung Dachsenhausen

Größe des Flurstückes 12.970 m²

Anteil von der Gesamtparzelle 14,1 %

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Entwicklung einer extensiven Streuobstwiese

Ausgangsbiotop Fettweide, intensiv 1.828 m²

Einzelbäume (Stück) 6

Zielbiotop Streuobst, extensiv 1.828 m²

Maßnahme Aushagerung 1.828 m²

Extensivierung von Grünland 1.828 m²

Mahd 1.828 m²

Anpflanzung Obst Hochstamm (Stück) 9

Entwicklungsmaßnahme Mähwiesennutzung 1.828 m²

Obstbaumschnitt (Stück) 9

Renaturierung einer intensiv genutzten Lagerfläche (OB C)

(650 m²) wird umgesetzt in:

Flur 30

Flurstück 116/1.

Gemarkung Dachsenhausen

Größe des Flurstückes 12.970 m²

Anteil von der Gesamtparzelle 5,0 %

Renaturierung einer intensiv genutzten Lagerfläche

Ausgangsbiotop Gebäude 260

Lagerplatz 57

Feldgehölze aus einheimischen Baumarten 333

Zielbiotop Feldgehölze aus einheimischen Baumarten 650 m²

Maßnahme Hochbauten/Gebäude entfernen und fachgerecht ent-sorgen 260 m²

Abfallablagerungen entfernen und fachgerecht entsorgen 57 m²

Ungelenkte Sukzession 650 m²

Aufwertung von Waldflächen durch Entsorgung von Abfallablagerungen (OB D)

(1.070 m²) wird umgesetzt in:

Flur 30

Flurstück 116/1.

Gemarkung Dachsenhausen

Größe des Flurstückes 12.970 m²

Anteil von der Gesamtparzelle 8,2 %

Aufwertung von Waldflächen durch Entsorgung von Abfallablagerungen

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Ausgangsbiotop Waldrand 1.070 m²

Zielbiotop Waldrand 1.070 m²

Maßnahme Abfallablagerungen entfernen und fachgerecht ent-sorgen 1.070 m²

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I I UM W EL T B E R I C H T

1 E I N L E I T U N G

Im Umweltbericht werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Bebauungsplanänderung ermittelt, bzw. prognostiziert und bewertet.

Die Inhalte für den Umweltbericht ergeben sich aus § 2 (4) BauGB in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB sowie §§ 2a und 4c BauGB. Zusammengefasst legt dieser § 2 (4) BauGB fest, dass Erläuterungen möglicher Auswirkungen des geplanten städtebaulichen Projektes auf die Umwelt darzulegen sind und eine Prognose zur Erheblichkeit der Umweltwirkungen für die einzelnen Schutzgüter zu treffen ist.

Die Plan-Umweltprüfung ist eine in das Planungsverfahren integrierte unselbständige Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung. Diese Auswirkungen sind im Umweltbericht zu erfassen, der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu unterbreiten und zu bewerten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fließen in die planerische Abwägung nach § 1 (7) BauGB ein. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren liegt bei der Gemeinde - sie ist hier die 'zuständige' Behörde.

1.1 Anlass und Zielsetzung der Planung

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer Fahrzeughalle für die Firmenfahrzeuge des nordwestlich gelegenen Rhein-Taunus-Krematoriums. Darüber hinaus wird die Umnutzung des Plangebietes im Sinne des Vorhaben- und Erschließungsplans vorbereitet.

Das Plangebiet wird derzeit als Pferdehof mit Ställen, Schuppen, Wohngebäuden sowie Hof- und Weideflächen genutzt und ist somit bereits in großen Teilen bebaut und versiegelt. Zudem befindet sich der Standort außerhalb von Siedlungsbebauung, sodass Beeinträchtigungen durch Lärm und Feinstaub in Siedlungslagen vermieden wird.

Das Gebiet hat insgesamt eine Größe von ca. 1,49 ha.

1.2 Kurzdarstellung der Planinhalte

Mit der vorliegenden verbindlichen Bauleitplanung wird die Nutzungsänderung eines Teil des südwestlich der Ortsgemeinde Dachsenhausen gelegenen Hofes „Falkenbornerhof“ angestrebt. Es handelt sich dabei um ein privates Bauvorhaben, welches die Errichtung einer Fahrzeughalle mit Fahr- und Rangierflächen im westlichen Bereich des Hofes vorsieht.

Die Grundzüge der Plankonzeption werden anhand des Vorhaben- und Erschließungsplans ersichtlich. Dieser wird in der nachfolgenden Abbildung wieder gegeben.

Die städtebauliche Plankonzeption des Vorhaben- und Erschließungsplans beinhaltet die Verortung der baulichen Anlage „Fahrzeughalle“ sowie des bestehenden Wohngebäudes und eines 2. Bau-

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fensters zur optionalen Errichtung eines zweiten Wohnhauses. Die Lage der Baufenster orientiert sich an den Bestandsgebäuden des Plangebietes.

Die verkehrliche Erschließung des „Falkenbornerhofes“ erfolgt aus westlicher Richtung über die Wegeparzelle Flurstück 10, die nordöstlich des „Falkenbornerhofes“ auf die Straße „Zum Dinkholder“ trifft. Diese führt weiter in Richtung Nordwesten zum Rhein-Taunus-Krematorium und in Richtung Osten zur L 334.

Die Planung sieht zudem eine randliche Eingrünung aus Bäumen und Sträuchern im Norden und Süden des Plangebietes vor sowie im Osten den Erhalt der Grün- und Gehölzstrukturen als Puffer-fläche zum Wald.

Eine landespflegerische Ausgleichsfläche wird auf dem Flurstück Nr. 7 am nördlichen Plangebiets-rand festgesetzt.

Abb.: Ausschnitt des Vorhaben- und Erschließungsplans (unmaßstäbliche Darstellung)

Als Grundzüge der Planung sind zusammenfassend folgende städtebaulichen Aspekte zu nennen:

Im Plangebiet sind folgende bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig:

o Gewerblich genutzte Fahrzeughalle (Schwerpunkt Bestattungsfahrzeuge)

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o Maximal 2 sonstige Hauptgebäude, davon 1 Wohngebäude und 1 Wohn-, Ge-schäfts- und Bürogebäude

Die bauliche und sonstige Nutzung der Fläche darf den Störgrad eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO nicht überschreiten. Demnach dürfen die Nutzungen das Wohnen nicht wesentlich stören.

Darüber hinaus sind im Plangebiet mischgebietstypische sonstige gewerbliche Nutzungen gemäß § 6 (2) Ziffer 4 BauNVO ausnahmsweise zulässig (Ausnahme gemäß § 31 (1) BauGB).

Ebenfalls sind den Hauptnutzungen dienende untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) zulässig.

Die Hauptgebäude (betreffend Hochbauten) der zugelassenen Nutzungen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (innerhalb der festgesetzten Baugrenzen). Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) sind hingegen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, jedoch nicht innerhalb der festgesetzten Grün- und Bepflanzungsflächen.

Zur Steuerung der Gesamthöhe der Gebäude wird eine maximale Traufhöhe von 6,5 m und ei-ne maximale Firsthöhe von 10 m festgesetzt.

Zur Steuerung der maximalen Versiegelung wird festgesetzt, dass

o die Größe der zulässigen Grundfläche für die Fahrzeughalle maximal 1.400 m², die Größe der zulässigen Grundfläche aller baulicher Anlagen (Hochbauten) maxi-mal 2.000 m² betragen darf.

o Die zulässige Grundfläche aller versiegelten Flächen beträgt max. 5.000 m².

o Die Größe der zulässigen Geschossfläche baulicher Anlagen (Hochbauten) beträgt max. 2.500 m².

Festsetzung, dass das auf der privaten Grundstücksfläche anfallende, unbelastete Nieder-schlagswasser im Sinne des § 55 (2) WHG auf dieser zurückzuhalten und zu versickern ist

Festsetzung einer randlichen Eingrünung aus heimischen Bäumen und Sträuchern im Ordnungsbereich A am nördlichen und südlichen Plangebietsrand

Festsetzung von Kompensationsflächen in den Ordnungsbereichen B bis D innerhalb des Plan-gebietes

Angaben zum Bedarf an Grund und Boden:

Geltungsbereichsgröße: ca. 14.898 m²

Nettobaufläche (gesamt) ca. 7.842 m²

Wirtschaftsweg (Bestand) ca. 1.673 m²

Privatweg: ca. 254 m²

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Randliche Eingrünung (OB A) ca. 1.581 m²

Extensive Streuobstwiese (OB B, Flurstück 7) ca. 1.828 m²

Renaturierung einer intensiv genutzten Lagerfläche (OB C) ca. 650 m²

Puffergrün Waldrand: ca. 1.070 m²

2 VO R G AB E N Ü B E R G E O R D N ET E R PL AN U N G EN

2.1 Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV)

Am 22. August 2015 erlangte die zweite Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV Rechtskraft. Die übergeordneten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms LEP IV sind in der vorliegenden Plankonzeption berücksichtigt bzw. widersprechen nicht.

Die Verbandsgemeinde Dachsenhausen liegt in einem verdichteten Bereich mit disperser Siedlungsstruktur. Der Bevölkerungsanteil in Ober- und Mittelzentren liegt unter 50 %. Aufgrund der günstigen Verkehrserschließung ist eine hohe Zentrenerreichbarkeit und Auswahl gegeben. In weniger bzw. maximal 30 PKW-Minuten (Individualverkehr) können zwischen 8 und 20 Zentren erreicht werden.

2.2 Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (2017)

-Inhalte der wirksamen Fassung von 2017-

Die Ortsgemeinde Dachsenhausen gehört dem Landkreis Rhein-Lahn-Kreis an und liegt im Nordosten der Verbandsgemeinde Loreley. Das Plangebiet schließt im Westen an das bestehende Siedlungsgebiet der Ortsgemeinde Dachsenhausen an.

Der wirksame Regionale Raumordnungsplan (RROP) der Planungsregion Mittelrhein-Westerwald ist seit dem 11.12.2017 wirksam und löst den RROP 2006 ab. Dem RROP liegen nun die übergeordneten Vorgaben aus dem Landesentwicklungsprogramm IV von 2008 und der Teilfortschreibung von 2013 zugrunde. Die Entwicklung soll insgesamt auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sein. Auf Zuweisung besonderer Funktionen wird im wirksamen RROP verzichtet.

Die wirksame Fassung des RROP von 2017 der Planungsregion Mittelrhein-Westerwald wurden von der Planungsgemeinschaft unter Beteiligung von Behörden und Planungsträgern des Bundes und des Landes sowie Gebietskörperschaften erarbeitet. Die Ortsgemeinde Dachsenhausen war bis 2012 der Verbandsgemeinde Braubach zugehörig. Seit dem Jahr 2012 ist die Ortsgemeinde der neu gebildeten Verbandsgemeinde Loreley-Braubach bzw. nach Umbenennung der Verbandsgemeinde Loreley zugeordnet. Die Aussagen des Regionalen Raumordnungsplans bezie-hen sich entsprechend auf den Zugehörigkeitsstand nach der oben genannten Reform.

Die Ortsgemeinde Dachsenhausen wird durch den wirksamen RROP 2017 entsprechend der übergeordneten Vorgaben dem Strukturraumtyp „Verdichteten Bereichen mit konzentrierter Siedlungsstruktur“ zugeordnet. Darüber hinaus übernimmt die Ortsgemeinde Dachsenhausen keine zentralörtliche Funktion.

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In den Darstellungen der Gesamtkarte des RROP 2017 werden das Plangebiet und die Ortsgemeinde von Darstellungen eines flächenhaft und regionsübergreifenden „Vorbehaltsgebiets Erholung und Tourismus“ überdeckt. Zudem wird das Plangebiet bereits als „Siedlungsflächen Wohnen“ umgeben von Flächen eines „Vorranggebietes für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Das Plangebiet sowie die Ortsgemeinde Dachsenhausen liegen außerdem im Rahmenbereich des UNESCO-Weltkulturerbe Mittelrheintal. Der Landschaftsraum Mittelrheintal soll „im Sinne einer fortbestehenden Kulturlandschaft bewahrt und behutsam weiterentwickelt werden“. Die Bevölkerungszahl soll stabilisiert und das Arbeitsplatzpotential ausgebaut werden.

In der Karte des wirksamen RROP ist die Landesstraße L 335 nördlich des Plangebietes als bedeutende überregionale Verbindung dargestellt.

2.3 Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Loreley (Alt-VG Braubach, 16. Änderung Ortsgemeinde Dachsenhausen)

In der wirksamen Fassung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Braubach, 16. Änderung, Ortsgemeinde Dachsenhausen wird das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche mit der Konkretisierung „Aussiedlerhof“ dargestellt. Damit wird die bauliche Vorprägung der Fläche be-reits zum Ausdruck gebracht.

Über die Festsetzungsinhalte des vorh. Bebauungsplans wird kein Baugebietstyp nach BauNVO festgesetzt, sondern nur das konkrete Vorhaben zugelassen. Aus Sicht der Plangeberin wird der Bebauungsplan noch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen (§ 8 (2) BauGB). Das Entwicklungsgebot bedarf nicht einer 1 zu 1 Deckungsgleichheit der beiden Planungsebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Zudem ist das Plangebiet für die Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans sehr klein und hat keine Raumbedeutsamkeit.

Im Zuge einer späteren FNP-Änderung bestünde die Möglichkeit für den konkreten Bereich des Vorhabengebietes eine gemischte Baufläche darzustellen.

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Abb.: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan (unmaßstäbliche Darstellung, gra-phische Basis ist die digitale Neuzeichnung des FNP)

2.4 Übergeordnete „Umweltplanungen“

Das Plangebiet liegt innerhalb des regionsübergreifenden Naturpark Nassau. Siedlungslagen und Gebiete die nach § 30 BauGB mittels Bebauungsplanung beplant werden, sind von den Regelungen der Naturparkverordnung ausgenommen.

Das Plangebiet weist keine im Sinne des § 30 BNatSchG naturschutzrechtlich geschützten Biotope und Vegetationsbestände auf. In der Planung vernetzter Biotopsysteme werden für das Plangebiet keine Aussagen getroffen. Kartierte Biotope liegen im Plangebiet ebenfalls nicht vor.

Ferner liegt es nicht in einem Natura 2000 Gebiet (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete), grenzt jedoch im Westen unmittelbar an das VSG „Mittelrhein“.

3 D AR S T E L L U N G D ER Z I E L E D E S UM WE L T S C H U T Z E S

E I N S C H L ÄG I G E R FAC H G E S E T Z E U N D F AC H P L ÄN E

Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und –pläne von Bedeutung:

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Fachgesetze/ -Pläne Inhalt Berücksichtigung in vorliegender Planung durch

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung.

Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes

- entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zulässigen Versiegelung

- Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A und OB B)

- Festsetzung einer fachgerechten Entsorgung von Schrott und Müll (OB D)

- Festsetzung der Renaturierung einer ehemaligen intensiv genutzten Lagerwiese (OB C)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, Inkraft getreten am 01. März 2010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung.

Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen

- entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zulässigen Versiegelung

- Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A und OB B)

- Festsetzung einer fachgerechten Entsorgung von Schrott und Müll (OB D)

- Festsetzung der Renaturierung einer ehemaligen intensiv genutzten Lagerwiese (OB C)

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBI 2005, S. 387), neugefasst am 06. Oktober 2015 (GVBI. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBI S. 583) in

Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher

- entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie

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der derzeit geltenden Fassung Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen

Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zulässigen Versiegelung

- Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A und OB B)

- Festsetzung einer fachgerechten Entsorgung von Schrott und Müll (OB D)

- Festsetzung der Renaturierung einer ehemaligen intensiv genutzten Lagerwiese (OB C)

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung.

Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte

- entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zulässigen Versiegelung

- Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A und OB B)

- Festsetzung einer fachgerechten Entsorgung von Schrott und Müll (OB D)

- Festsetzung der Renaturierung einer ehemaligen intensiv genutzten Lagerwiese (OB C)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung

- Festsetzung, dass das auf der privaten Grundstücksfläche anfallende, unbelastete Nie-derschlagswasser im Sinne des § 55 (2) WHG auf dieser zurück-zuhalten und zu versickern ist

- Festsetzung, dass private Zufahrten, Hofflächen und Stellplätze mit offenporigen Belägen (z.B. Poren- und Rasenpflaster, großfugige Pflasterarten, Dränpflaster, etc.) zu befestigen sind

Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in

Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des

- Festsetzung, dass das auf der privaten Grundstücksfläche anfallende, unbelastete Nie-

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der Fassung vom 14. Juli 2015, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), in der derzeit geltenden Fassung

Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen

derschlagswasser im Sinne des § 55 (2) WHG auf dieser zurück-zuhalten und zu versickern ist

- Festsetzung, dass private Zufahrten, Hofflächen und Stellplätze mit offenporigen Belägen (z.B. Poren- und Rasenpflaster, großfugige Pflasterarten, Dränpflaster, etc.) zu befestigen sind

Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Dezember 2014 (GVBl. S. 245), in der derzeit geltenden Fassung

Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmälern und Denkmalbereichen

- Hinweis auf Benachrichtigungspflicht der Denkmalschutzbehörde

Weitere Fachgesetze:

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek. v. 24.02.2010 (BGBl. l S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.September 2017 (BGBl. l S. 3370) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung (Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge)

- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBI. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung (Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor

schädlichen Umwelteinwirkungen)

- Landeswaldgesetz von Rheinland-Pfalz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBL. S. 504), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516), in der derzeit geltenden Fassung (Erhalt, Schutz, gegebenenfalls Mehrung und Pflege von Wald durch Leistungen der Forstwirtschaft)

- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI.I S. 1057), in der derzeit geltenden Fassung

Als planerische Vorgaben werden die Inhalte des Regionalplanes und des Flächennutzungsplanes mit integrierter Landschaftsplanung sowie weiterer umweltrelevanter übergeordneter Planungen betrachtet. Ferner werden bestehende Schutzgebiete bzw. –objekte berücksichtigt.

4 BE ST AN D U N D N AT Ü R L I C H E G R U N D L AG E N

4.1 Naturräumliche Gliederung

Das Plangebiet liegt in der Großlandschaft „Taunus“ (30) in der naturräumlichen Haupteinheit des „Westlichen Hintertaunus“ (304). Relevante naturräumliche Untereinheit ist der „Mittelrheintau-nus“ (304.6).

Der westliche .Hintertaunus ist eine 300 bis 500 m hohe, von lahn- und rheinwärts fließenden Ge-rinnen zum Teil tief zerschnittene Rumpfhochfläche im Norden des Westlichen Hochtaunus.

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Der Mittelrheintaunus bildet den wechselnd 2 bis 5 km breiten und 350 bis 450 m hohen Westrand der Haupteinheit. Die Untereinheit wird in ihrer Gestalt durch eine mäßig stark zerschnitten, zur Nastätter Mulde hin geneigten Rumpfhochfläche mit breiten, welligen Riedelhöhen und sanften von Dörfern besetzten Muldentälern und Ursprungsmulden gegliedert.

4.2 Lage und Relief

Das Plangebiet befindet sich südwestlich der Siedlungslage von Dachsenhausen in unmittelbarer Angrenzung an den Rubelswald auf einer Höhe von ca. 370 m über NHN.

4.3 Geologie und Böden

Die Plangebietsfläche liegt in der Bodengroßlandschaft der Ton- und Schluffschiefer mit wechseln-den Anteilen an Grauwackem Kalkstein, Sandstein und Quarzit, z.t. wechselnd mit Lösslehm. Bo-dentypen sind Braunerden und Regosole aus Tonschiefer. Gemäß Standorttypisierung des Lande-samt gür Geolgoie und Bergbau Rheinland-Pfalz handelt es sich um Standorte mit mittlerem Was-serspeichervermögen und mit schlechtem bis mittleren natürlichen Basenhaushalt.

Die Bodenart ist für die Plangebietsflächen nicht kartiert.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Teilbereich des bewohnten „Falkenbornerhofes“. Die Fläche ist bereits mit mehreren Gebäuden bestanden. Hofflächen sind versiegelt. Entsprechend sind die natürliche Horizontabfolge des Bodens und die natürlichen Bodenfunktionen bereits stark beeinträchtigt.

Insgesamt wird die Schutzwürdigkeit des Bodens im Plangebiet als gering bis mittel bewertet.

4.4 Wasserhaushalt

Die Grundwasserlandschaft des Plangebietes wird durch devonische Schiefer und Grauwacken bestimmt. Es liegen Kluftgrundwasserleiter mit einer geringen Ergiebigkeit vor. Die Wasserhärte liegt bei 7°dh die Grundwasserneubildungsrate bei 50-75 mm/a.

Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden. Oberflächengewässer existieren im Plangebiet und in direkt angrenzenden Bereichen nicht.

Der natürliche Wasserhaushalt im Plangebiet ist aufgrund der Versiegelung mit Gebäuden und Hofflächen bereites stark beeinträchtigt.

Insgesamt besitzt das Plangebiet eine geringe Bedeutung für den Wasserhaushalt.

4.5 Klima

Die Ortsgemeinde Dachsenhausen liegt im Bereich des Klimabezirks ”Taunus”. Folgende Kennwer-te charakterisieren den Klimabezirk:

Klimabezirk: Taunus

mittlere Jahrestemperatur: 9,5 -10° C

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mittlere Lufttemperatur in der Vegetationsperiode (Mai bis Juli): 14 - 16° C

Mittlere Zahl der Eistage im Jahr (<0°C) 20 - 30 Tage

Mittlere Zahl der Sommertage (>25 °C) 10 - 30Tage

Niederschläge Jahresmittel: 800 - 950 mm

Mittlere Niederschlagssumme in der Vegetationsperiode 300 - 400 mm

Hauptwindrichtung: West-Südwest

(Klimaatlas von Rheinland-Pfalz)

4.6 Heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV)

Die heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV) stellt die Pflanzengesellschaft dar, die sich unter heutigen Standortgegebenheiten ohne Einfluss des Menschen entwickeln würde. Da Pflanzengesellschaften nur an Standorten wachsen, die ihren ökologischen Ansprüchen genügen, ist die hpnV ein Indikator für die Standortverhältnisse am Ort ihres Vorkommens.

Ohne menschlichen Einfluss würde sich im gesamten Plangebiet ein Hainsimsen-Buchenwald auf basenarmen Standorten der Hochlagen und des Hügellandes entwickeln.

4.7 Biotop- und Nutzungstypen, Tierwelt

Die Bestandsaufnahme wurde am 30.03.2017 um die Mittagszeit bei sonnigem Wetter und ca. 17 °C Lufttemperatur durchgeführt.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um den westlichen Teil des „Falkenbornerhofes“ südwestlich von Dachsenhausen. Der Hof wird derzeit hauptsächlich pferdewirtschaftlich genutzt. Daher gehören derzeit zahlreiche kleinere und größere Gebäude sowie Hof- und Weideflächen zum Bestand.

Im Zentrum des Plangebietes liegt ein asphaltierter Hofplatz, umgeben von einem Wohnhaus im Norden, Lager- und Fahrzeughallen im Osten und Westen sowie einem Stallgebäude und Garagen im Südosten.

Nördlich des Wohnhauses und der großen Lagerhalle befinden sich mehrere kleinere Weiden. Vom Süden des asphaltierten Lagerplatzes aus führt ein Schotterweg gen Westen Richtung Wald. Nördlich des Schotterweges, zwischen der großen Lagerhalle und dem Wald, befindet sich ein geschotterter Hof- und Lagerplatz. An dessen nördlichem Rand wird Scheitholz gelagert. Außerdem stehen hier zwei einzelne Kirschbäume.

Südlich des Schotterweges befindet sich ein Sandreitplatz, der durch heimische und nichtheimische Bäume und Sträucher eingegrünt wird. Zwischen dem Reitplatz und dem Wald befindet sich eine weitere große geschotterte Lagerfläche, an dessen südlichem Ende ein großes Lagerzelt steht, welches überwiegend zur Lagerung von Ackergerät genutzt wird. Im Nordwesten der Lagerfläche steht außerdem ein großer Heulagerschuppen. Des Weiteren sind auf dem Lagerplatz ausrangierte Ackergeräte sowie Schrott und Altholz gelagert.

Südlich an den Reitplatz und die Lagerfläche schließen große intensiv genutzte Weideflächen an. Sowohl diese als auch die Weideflächen im Norden des Plangebietes prägen durch Überweidung und Tritt zerstörte Grasnarben.

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Westlich an das Plangebiet steht Wald an. Der Wald nördlich der Wegekreuzung besteht hauptsächlich aus Buche. Südlich der Wegekreuzung befindet sich überwiegend Nadelwald. Im vorderen Bereich des Waldes im Umfeld der Wegekreuzung wurden zahlreiche Spaltholzstapel angelegt. Im Umfeld des kleinen Schuppens werden zudem alte Reifen und Schrott gelagert.

Abb.: Biotop- und Nutzungstypenplan (unmaßstäbliche Darstellung; Legende siehe Anlage)

Schutzgebiete, seltene und geschützte Arten

Naturdenkmale: nicht betroffen

Kartierte Biotope: nicht betroffen

Nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope: nicht betroffen

Landschaftsschutzgebiete: nicht betroffen

Naturschutzgebiete: nicht betroffen

Natura-2000-Gebiete: unmittelbar angrenzend: VSG-5711-401 „Mittelrheintal“

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Wasserschutzgebiete: nicht betroffen

Planung vernetzter Biotopsysteme:

Bestandsdarstellung: Keine Darstellung im Plangebiet

Entwicklungsziele: Keine Darstellung im Plangebiet

Prioritätenkarte: Keine Darstellung im Plangebiet

Naturpark Naturpark Nassau (NTP-071-002)

Das Plangebiet liegt zwar im Randbereich des „Naturparks Nassau“ gemäß des § 27 BNatSchG. Gemäß § 1 (2) LVO „Naturpark Nassau“ sind die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes in baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB nicht Bestandteil des Naturparks. Damit steht dem Erlass des Bebauungsplans innerhalb des Naturparks „Nassau“ nichts entgegen. Es wird ebenso kein Eingriff in Flächenbereiche des Naturparks Nassau vornereitet.

Wie die Aufstellung verdeutlicht sind innerhalb des Plangebiets keine besonders schutzwürdigen Bereiche vorhanden.

4.8 Landschaftsbild und Erholung

Die Plangebietsflächen stellen einen Teil des pferde- und landwirtschaftlich genutzten „Falkenbornerhofes“ südwestlich von Dachsenhausen dar. Das Landschaftsbild zeichnet sich durch den landwirtschaftlich geprägten Hof und die intensiv genutzten Weiden und umliegenden Grünlandflächen aus. Unmittelbar westlich grenzt Wald an das Plangebiet.

Aufgrund der Entfernung zur Ortslage Dachsenhausen besitzen die Plangebietsflächen keine Bedeutung für die feierabendbezogene Naherholung im Umfeld der Ortslage.

Das Plangebiet hat für das Landschaftsbild eine mittlere Bedeutung und für die Erholungseignung eine geringe Bedeutung.

5 PR O G N O S E Ü B ER D I E EN T W I C K L U N G D E S UM W EL T Z U ST AN D E S

B E I N I C H T D U R C H F Ü H R U N G D E S PL AN -VO R H AB E N S (ST AT U S -Q U O -PR O G N O S E )

Bei der Nichtdurchführung des Planvorhabens werden sich keine bedeutsamen Veränderungen des Umweltzustandes ergeben. Die derzeitige Nutzung würde weiter bestehen bleiben.

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6 ER M I T T L U N G U N D BE W E R T U N G PO T EN T I EL L E R H E B L I C H E R

UM W EL T AU S W I R K U N G E N (PR O G N O S E Ü B E R D I E EN T W I C K L U N G

D E S UM W E L T Z U ST AN D E S B E I D U R C H F Ü H R U N G D E S PL AN -VO R H AB E N S )

Unter diesem Kapitel wird für die einzelnen Schutzgüter aufgelistet, welche als Parameter zur Beurteilung herangezogen werden. Anschließend erfolgt eine Beurteilung, inwieweit die Planung in ihren Auswirkungen für das jeweilige Schutzgut relevant ist. Am Ende steht eine abschließende Bewertung der Erheblichkeit der Auswirkungen für das einzelne Schutzgut ohne Berücksichtigung der geplanten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen.

6.1 Schutzgut Fläche

negative Auswirkungen

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Anlage-bedingt

Flächeninanspruchnahme von insg. ca. 1,49 ha

baubedingt Keine

betriebsbedingt

Keine

Abschließende Bewertung

Bei der in Anspruch genommenen Fläche handelt es sich um eine bereits durch Bebauung geprägte und somit bereits großflächig versiegelte Fläche.

Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme ist verhältnismäßig gering und kann daher als nicht erheblich bewertet werden.

6.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen

Das Schutzgut Fauna und Flora wird über die Erfassung von Biotoptypen und durch Auswertung von Informationen zu einzelnen Artenvorkommen bewertet. Die Beurteilung erfolgt über die Betrachtung der Arten- und Lebensraumfunktion. Die Arten- und Lebensraumfunktion bezeichnet die Eigenschaft der Biotoptypen, Tieren und Pflanzen Lebensraum zu bieten. Sie wird anhand der Kriterien Naturnähe, Gefährdung/gesetzlicher Schutz, Regenerierbarkeit und Prägung durch Standortextreme beurteilt.

negative Auswirkungen

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Anlage-bedingt

Verlust von potentiellen Vogelnistplätzen und Fledermausquartieren durch Rodung von Gehölzen.

Verlust von intensiv genutzten Weideflächen mit geringer Lebensraumfunktion

Verlust von Stall- und Schuppengebäuden als potentielle Nistplätze für Gebäudebrüter wie Schwalben und potentielle Versteckplätze für Fledermäuse

Baubedingt Lärmbelastungen und Beeinträchtigungen durch Bewegungsunruhe in Folge der Baumrodungen und Errichtung der Gebäude

Betriebs-bedingt

Lärm- und Schadstoffbelastungen sowie Bewegungsunruhe aufgrund des Fahrzeugverkehrs

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Besondere faunistische und floristische Schutztatbestände wurden in der Auswertung der fachbezogenen übergeordneten Planungen und der örtlichen Bestandsaufnahme nicht erfasst.

Das Plangebiet ist intensiv pferdewirtschaftlich geprägt. Zum Bestand gehören zahlreiche kleinere und größere Gebäude, befestigte Hofflächen sowie Weideflächen mit zerstörter Grasnarbe.

Besondere faunistische und floristische Schutztatbestände wurden in der Auswertung der fachbezogenen übergeordneten Planungen und der örtlichen Bestandsaufnahme nicht erfasst. Nach jetzigem Kenntnisstand sind artenschutzrechtliche Belange durch die Planung nicht unzuläs-sig berührt.

Maßnahmen positive Auswirkungen

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Vermeidungsmaßnahmen

Gehölze sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikttatbestände nur im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis Ende Februar des Folgejahres zu roden.

Vermeidung der Störung brütender Vögel und der Tötung von Jungvögeln

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Ortsgemeinde Dachsenhausen Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Falkenbornerhof“

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Ausgleichs-maßnahmen

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A, OB B)

Schaffung potentieller Nist- und Quartierplätze für Vögel und Fledermäuse.

Erhöhung der Artenvielfalt und Schaffung neuer Lebensräume insbesondere für Schmetterline, Heuschrecken, andere Insekten und Säugetiere.

Festsetzung einer fachgerechten Entsorgung von Schrott

und Müll (OB D)

Verbesserung der Lebensraumqualität insbesondere für Bodenbewohner, aber auch für Säugetiere, Insekten u.a.

Festsetzung der Renaturierung einer ehemaligen intensiv genutzten Lagerwiese (OB C)

Verbesserung der Lebensraumqualität für diverse Säugetiere, Schmetterlinge und andere Insekten

Verbesserung des Nahrungsangebotes für Vögel und Fledermäuse

Abschließende Bewertung

In Kapitel 6.3 der Begründung (Planbericht) werden die artenschutzrechtlichen Belange im Detail dargelegt und bewertet. Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass letztendlich nicht davon auszugehen ist, dass durch den Bebauungsplan und seine spätere Umsetzung die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG eintreten. Es ist nicht zu schlussfolgern, dass sich durch Störungen der Erhaltungszustand lokaler Populationen streng geschützter Arten verschlechtert.

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Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Flora und Fauna zum derzeitigen Stand der Planung nicht zu erwarten.

6.3 Schutzgut Boden

Die Beurteilung der Bedeutung von Böden erfolgt über die Betrachtung der biotischen Lebensraumfunktion, der natürlichen Ertragsfunktion, der Speicher- und Regulationsfunktion sowie der Funktion des Bodens als landschaftsgeschichtliche Urkunde.

negative Auswirkungen

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Anlage-bedingt

Verlust sämtlicher Boden- und Wasserfunktionen der Fläche durch Versiegelung bisher unversiegelter Flächen

Bau-bedingt

Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in den Boden durch Maschinen und Baufahrzeuge.

Betriebs-bedingt

Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in den Boden durch Fahrzeugbetrieb

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Grundsätzlich sind Eingriffe in das Schutzgut Boden qualitativ als erheblich zu bewerten. Dies liegt daran, dass das Schutzgut Boden nicht vermehrt werden kann. Der Eingriff in eine versiegelte Fläche kann nur dann ausgeglichen werden, wenn eine andere Fläche, im vergleichbaren Umfang, entsiegelt wird. Dies ist in den meisten Fällen jedoch nicht möglich.

Im Plangebiet sind bereits große Bereiche mit Gebäuden und Hofflächen teil- oder vollversiegelt. Die Weideflächen sind durch Viehtritt verdichtet und die Grasnarbe weitestgehend zerstört. Der Eingriff erfolgt somit nicht in einen unbelasteten Boden. Die Schutzwürdigkeit ist daher an vielen Stellen im Gebiet nicht besonders herauszuheben. Dies bedeutet, grundsätzlich ist die Schaffung von funktional geeigneten Ausgleichsmaßnahmen möglich.

Durch die Errichtung einer Fahrzeughalle sowie der Hof- und Rangierflächen werden zusätzlich lediglich ca. 1.150 m² Bodenversiegelt.

Maßnahmen positive Auswirkungen

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Minimierungsmaßnahmen

Der Oberboden ist gemäß DIN 18915 nach Horizonten geordnet abseits vom Baubetrieb zu lagern und vor Verdichtung o.ä. zu schützen.

Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung

Festsetzung einer maximal zulässigen Versiegelung

Ausgleichsmaßnahmen

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A, OB B und Puffergrün)

Boden wird gelockert und das Bodengefüge verbessert. Damit werden auch die biologische Aktivität und die Puffer- und Filterfunktionen des Bodens verbessert.

Festsetzung einer fachgerechten Entsorgung von Schrott und Müll (OB D)

Vermeidung weitere Schadstoffeinträge und Nanopartikel von Metallen und Kunststoffen in den Boden

Festsetzung der Renaturierung einer ehemaligen intensiv genutzten Lagerwiese (OB C)

Vermeidung weitere Schadstoffeinträge und Nanopartikel von Metallen und Kunststoffen in den Boden

Verbesserung der Bodenfunktionen

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insbesondere der Puffer- und Filterfunktionen

Abschließende Bewertung

Grundsätzlich sind zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als erheblich zu bewerten Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im Plangebiet sowie der festgesetzten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann das Bewertungsniveau „nicht erheblich“ erreicht werden.

6.4 Schutzgut Wasser

Das Schutzgut Wasser wird in der Regel getrennt nach Grund- und Oberflächenwasser bewertet. Von Bedeutung sind die Wasserdargebotsfunktion, die Retentionsfunktion sowie die Funktion als Wertelement von Natur und Landschaft (Wasserqualität, Naturnähe etc.).

negative Auswirkungen

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Anlage-bedingt

Verlust sämtlicher Boden- und Wasserfunktionen der Fläche durch Versiegelung bisher unbebauter Flächen

Erhöhter Oberflächenabfluss durch Rodung von Gehölzen und damit Verlust ihrer Funktion in der Regenwasserrückhaltung.

Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushaltes und der Grundwasserneubildung aufgrund des veränderten Abflussregimes durch Versiegelung

Bau-bedingt

Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in Boden und Grundwasser

Wasserverbrauch zum Betrieb von Baumaschinen

Betriebs-bedingt

Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in Boden und Grundwasser

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Im Plangebiet (Eingriffsgebiet) werden keine Oberflächengewässer in Form von Bachläufen oder stehenden Gewässern überplant.

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Durch die zusätzliche Versiegelung des Bodens wird der Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser begünstigt, da für die Versickerung weniger Fläche zur Verfügung steht.

Maßnahmen positive Auswirkungen

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Vermeid-ungsmaß-nahmen

Minimierung der der Versiegelung auf das nötige Mindestmaß.

Vermeidung unnötiger zusätzlicher Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.

Minimier-ungsmaß-nahmen

Festsetzung, dass das auf der privaten Grundstücksfläche an-fallende, unbelastete Niederschlagswasser im Sinne des § 55 (2) WHG auf dieser zurückzuhalten und zu versickern ist

Vermeidung von Abflussspitzen.

Festsetzung, dass private Zufahrten, Hofflächen und Stellplätze mit offenporigen Belägen (z.B. Poren- und Rasenpflaster, großfugige Pflasterarten, Dränpflaster, etc.) zu befestigen sind

Versickerung möglich

Ausgleichs-maßnahmen

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A, OB B und Puffergrün)

Boden wird gelockert und das Bodengefüge verbessert. Damit wird auch die Wasserretentionsfunktion des Bodens verbessert.

Außerdem Wasserrück-

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haltung durch das Blattwerk.

Abschließende Bewertung

Unter Berücksichtigung der geplanten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen gehen von dem geplanten Vorhaben keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser aus.

6.5 Schutzgut Luft und klimatische Faktoren

Die Beurteilung des Schutzgutes Luft und klimatische Faktoren erfolgt über die Betrachtung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion. Die bioklimatische Ausgleichsfunktion beschreibt die Kaltluftentstehung und den -transport sowie die Frischluftentstehung und den -transport.

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Anlage-bedingt

Geringfügiger Verlust von Kaltluftproduktionsfläche bzw. von Frischluftproduzenten.

Bau-bedingt

Luftverunreinigungen durch Schadstoffemissionen von Baumaschinen und –fahrzeugen.

Betriebs-bedingt

Luftverunreinigungen durch Schadstoffemissionen der Fahrzeuge

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Aufgrund der vorhandenen großflächigen Bebauung und Versiegelung hat die Fläche insgesamt keine besondere Bedeutung als Kaltluftproduktionsfläche.

Maßnahmen positive Auswirkungen

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Ausgleichsmaßnahmen

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A, OB B und Puffergrün)

Erhöhung der Zahl der Frischluftproduzenten zur Frischluftversorgung des

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Gebietes.

Abschließende Bewertung

Erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und klimatische Faktoren sind nicht zu erwarten.

6.6 Schutzgut Biologische Vielfalt

Die Beurteilung der Bedeutung des Schutzgutes Biodiversität erfolgt über die Betrachtung der Biotopverbundfunktion, dem Vorkommen von Ziel- oder Leitarten und des Strukturreichtums.

negative Auswirkungen

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Anlage-bedingt

Verlust eines kleinräumigen Mosaiks unterschiedlicher Nutzungsstrukturen (Weidefläche, Wiesenflächen, Wohn-, Schuppen- und Stallgebäude)

Bau- und betriebs-bedingt

Keine.

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Im Plangebiet gibt es keine kartierten Biotope oder nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz pauschal geschützten Biotope.

Durch die Planung werden die unterschiedlichen Nutzungen der Fläche (Weidefläche, Wiesenflächen, Wohn-, Schuppen- und Stallgebäude) zugunsten der Hauptnutzung als Fahrzeughalle sowie Wohngebäuden aufgegeben.

Der Strukturverlust kann durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Maßnahmen positive Auswirkungen

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Ausgleichsmaßnahmen

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A, OB B und Puffergrün)

Erhöhung der Strukturvielfalt

Abschließende Bewertung

Das Schutzgut Biodiversität ist von dem Planvorhaben nicht erheblich betroffen.

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6.7 Schutzgut Landschaft

Die Beurteilung der Bedeutung der Landschaft ist vor allem vor dem Hintergrund der Landschaft als weichem Standortfaktor zu betrachten und wird über die Betrachtung der Funktionen Landschaftsbild und Erholungsfunktion beurteilt.

negative Auswirkungen

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anlagebedingt

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Errichtung einer großen Fahrzeughalle anstelle eines zuvor pferde- und landwirtschaftlich genutzten Hofes.

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Durch die Aufgabe der pferdewirtschaftlichen Nutzung und den Bau einer großen Fahrzeughalle verliert der Teil des Hofes die ländliche Prägung.

Aufgrund der Entfernung zur Ortslage Dachsenhausen besitzen die Plangebietsflächen keine Be-deutung für die feierabendbezogene Naherholung im Umfeld der Ortslage.

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Minimierungsmaßnahmen

Festsetzung einer randlichen Eingrünung sowie weitere Gehölzpflanzungen im Plangebiet (OB A, OB B und Puffergrün)

Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Schaffung eines fließenden Übergang in die freie Landschaft

Einhaltung städtebaulicher Festsetzungen

u.a. Größenbegrenzung baulicher Anlagen und Landschaftsbildverträgliche Farbgebung

Abschließende Bewertung

Bei Beachtung aller Textfestsetzungen zur Gestaltung und Dimensionierung der Baukörper sowie der festgesetzten randlichen Eingrünung ist der Eingriff in das Landschaftsbild

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insgesamt zu minimieren.

Erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten.

6.8 Natura 2000

Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet, grenzt im Westen jedoch unmittelbar an das Vogelschutzgebiet VSG-5711-401 „Mittelrhein“.

Erhaltungsziel des VSG ist die „Erhaltung oder Wiederherstellung strukturreicher Laub- und Mischwälder mit ausreichendem Eichenbestand sowie von Magerrasen und Felsbiotopen“. Entsprechende Lebensräume werden durch vorliegenden Bebauungsplan nicht überplant. Die Planung steht dem Erhaltungsziel des VSG demnach nicht entgegen.

Zielarten sind:

– Grauspecht (Picus canus)

– Haselhuhn (Tetrastes bonasis)

– Mittelspecht (Dendrocopus medius)

– Neuntöter (Lanius collurio)

– Schwarzspecht (Dryocopus matius)

– Rotmilan (Milvus milvus)

– Schwarzmilan (Milvus migrans)

– Schwarzstorch (Ciconia nigra)

– Wanderfalke (Falco peregrinus)

– Uhu (Bubo bubo)

– Wendehals (Jynx torquilla)

– Wespenbussard (Pernis apivorus)

– Zippammer (Emberiza cia)

Die Bewertung einer möglichen Betroffenheit erfolgt lediglich für die gemäß Vogelverbreitungskarten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in räumlicher Nähe zum Plangebiet nachgewiesenen Arten (im Bereich zwischen dem Mühlbachtal und dem Heiligenbachtal):

Art Optimaler Lebensraum

vorhabenbedingte Wirkungsprognose

vorhabenbegleitende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen

erhebliche Beeinträchtigung

Grauspecht (Picus canus)

Lebt in Laub- und Mischwäldern, in Parks, Gärten und Alleen.

Aufgrund der Nähe zum westlich gelegenen Wald, ist anzunehmen, dass sich das Vorkommen der Art auf den Wald beschränkt, da dieser einen weitaus besseren Lebensraum darstellt als die

Keine erforderlich Nein

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Art Optimaler Lebensraum

vorhabenbedingte Wirkungsprognose

vorhabenbegleitende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen

erhebliche Beeinträchtigung

Gehölze im Plangebiet.

In den Wald wird nicht eingegriffen.

Durch die festgesetzten Gehölzpflanzungen zur Eingrünung des Plangebietes wird die Lebensraumsituation der Art im Lebensraum verbessert.

Mittelspecht (Dendrocopus medius)

Bewohnt Laub- und Mischwälder, bevorzugt mit Eichenbeständen, auch in Parks und Gärten.

Aufgrund der Nähe zum westlich gelegenen Wald, ist anzunehmen, dass sich das Vorkommen der Art auf den Wald beschränkt, da dieser einen weitaus besseren Lebensraum darstellt als die Gehölze im Plangebiet.

In den Wald wird nicht eingegriffen.

Durch die festgesetzten Gehölzpflanzungen zur Eingrünung des Plangebietes wird die Lebensraumsituation der Art im Plangebiet verbessert.

Keine erforderlich Nein

Neuntöter (Lanius collurio)

Bewohnt reich strukturierte, offene bis halboffene Landschaften in thermisch günstiger Lage. Z. B. Heckenlandschaften, Trocken- und Magerrasen, Feldgehölze, Weinberge, Streuobstwiesen, u.a.

Durch die festgesetzten Gehölzpflanzungen zur Eingrünung des Plangebietes, sowie die Neueinsaat der bisherigen Weiden wird der Lebensraum aufgewertet.

Keine erforderlich Nein

Schwarzspecht (Dryocopus matius)

Lebt in großen geschlossenen Wäldern.

Brut- und Schlafbäume sind glattrindeige Bäume mit astfreien Stämmen und mind. 35 cm Umfang.

Schlaf- oder Brutplätze sind im Gebiet nicht vorhanden.

Die Art gilt als störungsempfindlich. Aufgrund der im Plangebiet vorherrschenden Lärm- und Bewegungsunruhe ist ein Vorkommen der Art am Rand des westlich

Keine erforderlich Nein

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16. April 2020

Art Optimaler Lebensraum

vorhabenbedingte Wirkungsprognose

vorhabenbegleitende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen

erhebliche Beeinträchtigung

Gejagt wird in lichten Nadel- und Mischwäldern mit hohen Alt- und Totholzanteil.

gelegenen Waldes nicht zu erwarten.

Der Wald liegt außerhalb des Plangebietes. Hier wird nicht negativ eingegriffen. Im Gegenteil durch die fachgerechte Entsorgung der Reigen und des Schrotts wird der Wald als Lebensraum aufgewertet.

Rotmilan (Milvus milvus)

Brut in offenen, reich gegliederten Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern (lichte Altholzbestände, Waldränder).

Jagdgebiete sind Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern.

Horste konnten im Umfeld des Plangebietes keine nachgewiesen werden.

Der Rotmilan gilt als sehr störungsempfindlich im Umfeld seines Horstplatzes. Aufgrund der im Plangebiet vorherrschen Lärm- und Bewegungsunruhe ist ein Horstplatz des Rotmilans im Umfeld des Plangebiets nicht zu erwarten.

Keine erforderlich Nein

Durch die Umsetzung der Planung sind keine Konfliktpotentiale mit den potentiell im Umfeld des Plangebietes vorkommenden Zielarten des angrenzenden VSG „Mittelrhein“ zu erwarten. In den Wald als Hauptlebensraum der Arten wird durch vorliegende Planung nicht eingegriffen. Im Gegenteil wird durch fachgerechte Entsorgung der hier gelagerten Reifen und des Schrotts der Waldrand als Lebensraum aufgewertet. Die festgesetzte randliche Gebietseingrünung sowie die Neueinsaat und extensive Nutzung der bisher intensiv genutzten Weiden verbessert die Lebensraumsituationen im Plangebiet und den Übergangsbereichen.

6.9 Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen

Unter dem eigentlichen Schutzgut Bevölkerung / Gesundheit des Menschen wird lediglich das gefasst, was durch die Beurteilung der anderen Schutzgüter nicht abzudecken ist. Hier steht insbesondere die Wohn- und Wohnumfeldfunktion im Vordergrund. Das Wohnen und die Wohnumfeldfunktion bezeichnen die Eigenschaft des Wohn- und Arbeitsumfeldes des Menschen bezüglich seiner Ansprüche Wohnen, Erholen und Arbeiten. Sie werden anhand der Kriterien Art der baulichen Nutzung, Verlärmungsgrad / Schallintensität und erweitertes Wohnumfeld beurteilt.

Östlich des Plangebietes befindet sich der auch weiterhin landwirtschaftlich genutzte Teil des „Falkenbornerhofes“. Der komplette „Falkenbornerhof“, sowohl das Plangebiet selbst, als auch der östlich angrenzende Teil, ist bereits durch Lärm durch landwirtschaftliche Maschinen und Bewegungsunruhe geprägt. Durch die Errichtung und Nutzung einer Fahrzeughalle sind keine schwerwiegenderen Störungen zu erwarten.

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16. April 2020

Auf das Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen sind durch das Planvorhaben keine erheblich negativen Auswirkungen zu prognostizieren.

6.10 Wirkungsgefüge

Die Betrachtung der Wechselwirkungen trägt der Tatsache Rechnung, dass die Umwelt ein funktionales Wirkungsgefüge ist. Dieses Wirkungsgefüge kann über die Darstellung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter nicht in seiner Gesamtheit abgebildet werden. Die Wechselwirkungen werden in schutzgutinterne und schutzgutübergreifende Wechselwirkungen unterteilt. Hinzu kommen Wirkungsverlagerungen, die aber erst auf der Ebene der Konfliktminimierung und Maßnahmenempfehlungen deutlich werden.

Im Fall der vorliegenden Planung sind zwischen den einzelnen Schutzgütern keine bewertungsrelevanten Wechselwirkungen zu erwarten. Auch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und Natura2000-Erhaltungszielen oder –Zielarten sind nicht zu erwarten.

6.11 Schutzgut Sachwerte

Die Definition der Sachwerte in der Planung wird gegenwärtig kontrovers diskutiert. Als Sachwerte gelten Bestandteile der natürlichen Ressourcen wie z. B. Bodenschätze oder Energieressourcen. In der vorliegenden Studie werden unter dem Begriff Sachwerte Bodenschätze und Investitionsgüter verstanden, die durch die Planung in ihrem Fortbestand oder in ihrer Rentabilität gefährdet wären.

Sachwerte in diesem Sinne sind für das Plangebiet nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. Sollten durch vorhabenbezogene Bauarbeiten, insbesondere Erdarbeiten, entsprechende Funde gemacht werden, so sind die zuständigen Behörden zu benachrichtigen.

Von der Planänderung gehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Sachwerte aus.

6.12 Schutzgut kulturelles Erbe

Kulturgüter sind kulturell bedeutsame Objekte und Nutzungen von kulturhistorischer Bedeutung wie z. B. Baudenkmäler, Bodendenkmäler oder historisch bedeutsame Park- und Gartenanlagen. Im Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Kulturgüter bekannt.

In den Bebauungsplan wurde folgender Hinweis zur vorsorgenden Berücksichtigung denkmalschützender und archäologischer Belange aufgenommen:

Denkmalschutz: Es besteht die Möglichkeit, dass bei den Erdarbeiten im Plangebiet archäologische Befunde und Funde (wie Erdverfärbungen, Knochen und Skeletteile, Gefäße oder Scherben, Münzen und Eisengegenstände usw.) zutage treten. Diese Funde sind gemäß §§ 16 - 21 Denkmalschutzgesetz dem Rheinischen Landesmuseum Trier, Weimarer Allee 1, 54290 Trier (Tel. 0651 / 9774-0) sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Kreisverwaltung zu melden. Die Anzeigepflicht ob-liegt demjenigen, der zuerst auf den Gegenstand gestoßen ist (Finder). Der Unternehmer, alle dabei beschäftigen Personen, der Eigentümer des Grundstückes und die sonst etwa Verfügungsberechtigten haben die Fortsetzung der Arbeiten zu unterlassen und die gefundenen Gegenstände in unverändertem Zustand zu verwahren.

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Von der Planung gehen aller Voraussicht nach keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachwerte aus.

6.13 Wechselwirkungen

Die Betrachtung der Wechselwirkungen trägt der Tatsache Rechnung, dass die Umwelt ein funktionales Wirkungsgefüge ist. Dieses Wirkungsgefüge kann über die Darstellung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter nicht in seiner Gesamtheit abgebildet werden. Die Wechselwirkungen werden in schutzgutinterne und schutzgutübergreifende Wechselwirkungen unterteilt. Hinzu kommen Wirkungsverlagerungen, die aber erst auf der Ebene der Konfliktminimierung und Maßnahmenempfehlungen deutlich werden.

Im Fall der vorliegenden Planänderung sind zwischen den einzelnen Schutzgütern keine bewertungsrelevanten Wechselwirkungen zu erwarten. Auch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und Natura2000-Erhaltungszielen oder –Zielarten sind nicht zu erwarten.

6.14 Summationswirkungen

Bei der Frage nach der Verträglichkeit eines Vorhabens sind neben den unmittelbar dem Vorhaben zugeordneten Wirkungen auch solche zu berücksichtigen, die im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten eine erhebliche Beeinträchtigung zur Folge haben können. Dies ist eine Vorgabe im Lichte des Vorsorgeprinzips, da die räumlich-zeitliche Verdichtung von Belastungen zu Umweltveränderungen führen können, die einen Lebensraum schleichend entwerten, ohne dass dies bei der Betrachtung von Einzelfaktoren eines Projektes erkennbar würde. Daher sind die Ermittlungen und Bewertungen von Summationswirkungen in der Regel ebenfalls Prüfgegenstand.

Derzeit befindet sich auch die Änderung des Bebauungsplans „Krematorium / Wald - Necropole“ im Verfahren. Der Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung liegt ca. 500 m nordwestlich des „Falkenbornerhofes“.

Ziel der Bebauungsplanänderung ist zum Einen die Anpassung des Bebauungsplans an den Bestand sowie die Schaffung der baurechtlichen Grundlage zur Errichtung einer zweiten Trauerhalle.

Durch die Anpassungen an den Bestand ergeben sich keine Summationswirkungen. Die Baurechtschaffung für die zweite Trauerhalle umfasst eine geringe Flächengröße. Zudem werden Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch umliegende Wälder minimiert, sodass erhebliche Summationswirkungen durch die beiden Planvorhaben nicht zu erwarten sind.

7 EM I S S I O N S V E R M E I D U N G , NU T Z U N G R E G E N E R AT I V E R EN E R G I E N ,

EN E R G I E E I N S P AR U N G , S AC H G E R E C H T E R UM G AN G M I T AB F ÄL L E N

U N D AB W ÄS S E R N

Es wird grundsätzlich die Anwendung erneuerbarer Energien empfohlen sowie der sparsame und effiziente Umgang mit Energie. Die Festsetzungen des Bebauungsplans verhindern dieses nicht.

Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist ansonsten durch die geltenden Bauvorschriften ausreichend sichergestellt.

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8 M AS S N AH M E N Z U R VE R M E I D U N G , Z U R VE R R I N G E R U N G U N D Z U M

AU S G L E I C H D ER ER H E B L I C H EN UM WE L T W I R K U N G E N

In diesem Kapitel sind nach den Vorgaben des BauGB Aussagen zu Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich prognostizierter erheblicher Umweltwirkungen zu treffen. Der Maßstab der Bewertung ist somit ein erheblicher Eingriff. Durch die vorliegende Planung sind ohne Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu prognostizieren:

Boden

Die anderen Schutzgüter sind nicht erheblich betroffen.

In den Bebauungsplan sind Festsetzungen und Empfehlungen aufgenommen, um die Eingriffsfolgen zu minimieren und gerade dadurch erhebliche Umweltwirkungen für einzelne Schutzgüter zu vermeiden (insbesondere Schutzgut Boden und Wasser). Zu diesen Festsetzungen zählen (lediglich inhaltliche Wiedergabe):

Boden

Maßnahme Wirkung Während Bauphase

Während Betriebsphase

Minimierungsmaßnahmen

Der Oberboden ist gemäß DIN 18915 nach Horizonten geordnet abseits vom Baubetrieb zu lagern und vor Verdichtung o.ä. zu schützen.

Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung

Festsetzung einer maximal zulässigen Versiegelung

Ausgleichsmaßnahmen

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (OB A, OB B und Puffergrün)

Schaffung potentieller Nist- und Quartierplätze für Vögel und Fledermäuse und Kleinsäuger

Festsetzung einer fachgerechten Entsorgung von Schrott und Müll (OB D)

Vermeidung weiterer Schadstoffeinträge und Nanopartikel von Metallen und Kunststoffen in den Boden

Festsetzung der Renaturierung einer

Vermeidung weiterer Schadstoffeinträge und

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ehemaligen intensiv genutzten Lagerwiese (OB C)

Nanopartikel von Metallen und Kunststoffen in den Boden

Verbesserung der Bodenfunktionen insbesondere der Puffer- und Filterfunktionen

Wie die Aufstellung zeigt, sind Maßnahmen zur Eingriffsminimierung und zum Eingriffsausgleich bereits in den Bebauungsplan integriert, sodass eine umweltverträgliche Planung gewährleistet wird. Erhebliche Umweltauswirkungen können damit vermieden werden.

9 AL T E R N AT I V E N P R Ü F U N G

Im Plangebiet soll die Errichtung einer Fahrzeughalle für Bestattungswagen des nahegelegenen Krematoriums erfolgen. Das Krematorium ist vollständig von Wald umgeben. Die Errichtung einer Halle dieses Ausmaßes in unmittelbarer Umgebung des Krematoriums hätte demnach weitaus höhere Umweltauswirkungen als die vorliegende Planung.

Der „Falkenbornerhof“ liegt in räumlicher Nähe zum Krematorium, so dass kurze Wege gewährleistet sind und unnötige Verkehrsbelastungen der Ortslage sowie unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden. Zudem weist der „Falkenbornerhof“ aufgrund bestehender Gebäude und Hofflächen bereits große Flächenversiegelungen sowie Vorbelastungen durch Lärm- und Bewegungsunruhe auf. Negative Umweltauswirkungen werden somit minimiert.

Die Nullvariante ist eine theoretische Möglichkeit, die jedoch konträr zur Planungsintention der Ge-meinde steht. Sie ist auch rechtlich nicht zu wählen, weil durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen oder auf ein unerhebliches Maß reduziert werden könnten.

10 AN F ÄL L I G K E I T F Ü R S C H W E R E UN F ÄL L E U N D K AT AS T R O P H E N

In diesem Kapitel sind gemäß Anlage 1 Nr. 2e erhebliche negative Auswirkungen auf die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 a-d und i, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, zu beschreiben.

In die Beschreibung sind ggf. Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung solcher Auswirkungen sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle aufzunehmen.

Durch vorliegende Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, die eine ausgesprochene Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen aufweisen. Erhebliche negative Auswirkungen durch solche Unfälle oder Katastrophen sind entsprechend nicht zu erwarten.

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Ebenso sind durch vorliegende Planung keine Eingriffe zu erwarten, durch deren Auswirkungen eine erhöhte Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten ist.

11 AN M E R K U N G EN Z U R DU R C H F Ü H R U N G D E R UM W EL T PR Ü F U N G

Als Methodik der vorliegenden Umweltprüfung ist die Auswertung von fachlichen Angaben und Informationen zu nennen. Die Bestandsaufnahme im Plangebiet wurde im März 2017 durchgeführt. Es wurden überwiegend digitale Kartenunterlagen der Landesverwaltungen zu den Themen Hydrogeologie, Schutzgebiete, kartierte Biotope, geschützte Biotope, Grundwasserlandschaften, Gewässergüte, Gewässerstrukturgüte, Bodentypen-Gesellschaften und Klima ausgewertet. Daneben war auch die Auswertung der topografischen Karte und von Luftbildern eine wichtige Stütze bei der Interpretation der bei Geländebegehungen aufgenommenen Daten.

Besondere Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen und bei der Bewertung des Bestands und der Eingriffe haben sich nicht ergeben. Bei der Zusammenstellung des Umweltberichts sind keine besonderen Schwierigkeiten aufgetreten.

12 ÜB E R W AC H U N G D E R AU S W I R K U N G E N D E R DU R C H F Ü H R U N G D E S

PL AN -VO R H AB E N S (MO N I T O R I N G )

Gemäß § 4c BauGB ist für Bebauungspläne, deren Verfahren nach dem 20. Juli 2004 eingeleitet worden ist, die Durchführung eines sogenannten Monitorings verpflichtend. Ziel dieses Monitorings ist die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planvorhaben um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu erkennen und planerisch entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können sowie die Überwachung der Festsetzungen und Ausgleichsmaßnahmen.

Hierbei sind verschiedene Zeithorizonte für das Monitoring zu beachten: Die Umsetzung der städtebaulichen und auf das Baugrundstück bezogenen Festsetzungen können bereits mit Umsetzung der einzelnen Baumaßnahmen überwacht werden.

Die Auswirkungen sind in zwei Zeitrahmen prüfbar: Durchführung der städtebaulichen Minimierungsfestsetzungen und landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Realisierung des Planvorhabens und langfristig im Zuge des Wachstumsfortschrittes der Vegetation.

Folgende Monitoringmaßnahmen sind abzuleiten:

Überwachungs-gegenstand

Zeitpunkt Aufgabenträger Art des Monitorings

Einhaltung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

Bauantrag, Nachkontrolle nach Realisierung, turnusmäßige Nachkontrolle alle 10 Jahre

Bauaufsicht, Gemeinde bzw. beauftragte VGV-Bau- und Umweltverwaltung

Unterlagensichtung im Verwaltungsgang, Begehung – Dokumentation der Ergebnisse

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Umsetzung der festgesetzten Begrünung der Baugrundstücke

Bauantrag, Nachkontrolle nach Realisierung, turnusmäßige Nachkontrolle alle 10 Jahre

Bauaufsicht, Gemeinde bzw. beauftragte VGV-Bau- und Umweltverwaltung

Unterlagensichtung im Verwaltungsgang, Begehung oder Luftbildauswertung – Dokumentation der Ergebnisse

Anlage / Umsetzung der internen und externen Kompensationsmaßnahme(n)

Zehnjähriger Turnus bzw. im Zuge ohnehin vorzunehmender Erhebungen

Fachbehörden, Fachplaner Begehung und Bestandsbewertung im Zuge ohnehin anstehender Bestandsbewertungen (z. B. Landschaftsplanfortschreibungen)

Für das Monitoring ist die Gemeinde nach dem BauGB zuständig. Sie ist jedoch auch auf den Sachverstand der zuständigen Fachbehörden, insbesondere der Unteren Naturschutzbehörde angewiesen.

Durch die Bündelung der Monitoringmaßnahmen auf den Realisierungszeitpunkt/ bzw. einen zehnjährigen Turnus kann eine effiziente Durchführung in einem Arbeitsschritt erfolgen. Sofern im Rahmen der normalen Tätigkeit den jeweils zuständigen Fachbehörden erhebliche, unvorhergesehene Umweltauswirkungen bekannt werden, sind diese der Gemeinde bzw. der beauftragten Verwaltung mitzuteilen (vgl. § 4c Satz 1 BauGB).

13 AL L G EM E I N V E R ST ÄN D L I C H E Z U S AM M E N F AS S U N G D E S

UM W EL T B E R I C H T S

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer Fahrzeughalle für die Firmenfahrzeuge des nordwestlich gelegenen Rhein-Taunus-Krematoriums. Es handelt sich dabei um ein privates Bauvorhaben.

Das Gebiet hat insgesamt eine Größe von ca. 1,49 ha.

Die städtebauliche Plankonzeption des Vorhaben- und Erschließungsplans beinhaltet die Verortung der baulichen Anlage „Fahrzeughalle“ sowie des bestehenden Wohngebäudes und eines 2. Baufensters zur optionalen Errichtung eines zweiten Wohnhauses. Die Lage der Baufenster orientiert sich an den Bestandsgebäuden des Plangebietes.

Die verkehrliche Erschließung des „Falkenbornerhofes“ erfolgt aus westlicher Richtung über die Wegeparzelle Flurstück 119, die nordöstlich des „Falkenbornerhofes“ auf die Straße „Zum Dinkholder“ trifft. Diese führt weiter in Richtung Nordwesten zum Rhein-Taunus-Krematorium und in Richtung Osten zur L 334.

Als Grundzüge der Planung sind zusammenfassend folgende städtebaulichen Aspekte zu nennen:

Im Plangebiet sind folgende bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig:

o Gewerblich genutzte Fahrzeughalle (Schwerpunkt Bestattungsfahrzeuge)

o •Maximal 2 sonstige Hauptgebäude, davon 1 Wohngebäude und 1 Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude

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Die bauliche und sonstige Nutzung der Fläche darf den Störgrad eines Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO nicht überschreiten. Demnach dürfen die Nutzungen das Wohnen nicht wesentlich stören.

Darüber hinaus sind im Plangebiet mischgebietstypische sonstige gewerbliche Nutzungen gemäß § 6 (2) Ziffer 4 BauNVO ausnahmsweise zulässig (Ausnahme gemäß § 31 (1) BauGB).

Ebenfalls sind den Hauptnutzungen dienende untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) zulässig.

Die Hauptgebäude (betreffend Hochbauten) der zugelassenen Nutzungen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (innerhalb der festgesetzten Baugrenzen). Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) sind hingegen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, jedoch nicht innerhalb der festgesetzten Grün- und Bepflanzungsflächen.

Zur Steuerung der Gesamthöhe der Gebäude wird eine maximale Traufhöhe von 6,5 m und ei-ne maximale Firsthöhe von 10 m festgesetzt.

Festsetzung, dass das auf der privaten Grundstücksfläche anfallende, unbelastete Niederschlagswasser im Sinne des § 55 (2) WHG auf dieser zurück-zuhalten und zu versickern ist

Festsetzung einer randlichen Eingrünung aus heimischen Bäumen und Sträuchern im Ordnungsbereich A am nördlichen und südlichen Plangebietsrand

Festsetzung von Kompensationsflächen in den Ordnungsbereichen B bis D innerhalb des Plangebietes

Das Plangebiet wird derzeit als Pferdehof mit Ställen, Schuppen, Wohngebäuden sowie Hof- und Weideflächen genutzt und ist somit bereits in großen Teilen bebaut und versiegelt. Zudem befindet sich der Standort außerhalb von Siedlungsbebauung, sodass Beeinträchtigungen durch Lärm und Feinstaub in Siedlungslagen vermieden wird.

Aufgrund der Bestandssituation und der Vorbelastungen im Plangebiet gehen unter Berücksichtigung der in die Planung integrierten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen von der Planung keine erheblichen Eingriffe in die Schutzgüter aus.

Besondere faunistische und floristische Schutztatbestände wurden in der Auswertung der fachbezogenen übergeordneten Planungen und der örtlichen Bestandsaufnahme nicht erfasst.

Die größten Eingriffe erfolgen in das Schutzgut Boden. Der Eingriff ist grundsätzlich als erheblich zu bewerten. Aufgrund der bereits existierenden Bestandsbebauung und –versiegelung ist der Boden im Plangebiet jedoch bereits stark beeinträchtigt. Der Eingriff erfolgt somit nicht in einen unbelasteten Boden und die Schutzwürdigkeit ist nicht besonders herauszuheben. Die erheblichen Eingriffe beschränken sich auf die bisher noch unversiegelte Flächenbereiche. Dies bedeutet, grundsätzlich ist die Schaffung von funktional geeigneten Ausgleichsmaßnahmen möglich.

Erhebliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden nicht vorbereitet, da das Landschaftsbild bereits durch die bestehenden Gebäude des „Falkenbornerhofes“ geprägt ist. Zu-dem tragen die vorgesehen Eingrünungsmaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild bei.

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Erhebliche Wechselwirkungen und Summationswirkungen mit anderen Planungen sind nicht zu erwarten.

Die Planung steht auch dem Erhaltungsziel des westlich gelegenen VSG „Mittelrhein“ nicht entge-gen. Die im Bereich westlich des Plangebiets nachgewiesenen Arten werden nicht beeinträchtigt. Die Erhaltung der Gehölze am Waldrand als Puffergrün trägt zur Minimierung der Auswirkungen auf das VSG bei.

Im Plangebiet soll die Errichtung einer Fahrzeughalle für Bestattungswagen des nahegelegenen Krematoriums erfolgen. Das Krematorium ist vollständig von Wald umgeben. Die Errichtung einer Halle dieses Ausmaßes in unmittelbarer Umgebung des Krematoriums hätte demnach weitaus höhere Umweltauswirkungen als die vorliegende Planung.

Der „Falkenbornerhof“ liegt in räumlicher Nähe Krematorium, sodass kurze Wege gewährleistet sind und unnötige Verkehrsbelastungen der Ortslage sowie unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden. Zudem weist der „Falkenbornerhof“ aufgrund bestehender Gebäude und Hofflächen bereits große Flächenversiegelungen sowie Vorbelastungen durch Lärm- und Bewegungsunruhe auf. Negative Umweltauswirkungen werden somit minimiert.

Die Umweltprüfung ergibt letztendlich keine erheblichen negativ zu wertenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche Veranlassung geben, von der Aufstellung des Bebauungsplanes unter Umweltgesichtspunkten Abstand zu nehmen.

Durch die getroffenen Ausführungen wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durch das Bebauungsplanverfahren keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen durch die Planung zu erwarten sind.

14 L I T E R AT U R - U N D Q U E L L E N V E R Z E I C H N I S

Übergeordnete Pläne

Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung: Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)

Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald: Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in der ursprünglich wirksamen Fassung 2006 sowie der im Dezember 2017 in Kraft ge-tretenen neuen Fassung des RROP 2017

Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Loreley (Alt-VG Braubach) mit integrierter Landschaftsplanung

Ministerium für Umwelt Rheinland- Pfalz: Planung vernetzter Biotopsysteme. Bereich Rhein-Lahn-Kreis. Mainz 1993

Kartengrundlagen und Online-Kartendienste

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz: Digitales Wasserbuch. Karte der Wasserrechte Rheinland-Pfalz. URL: http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/8464 , [letzter Zugriff: 28.03.2017]

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Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz: Kartenviewer. URL: http://mapclient.lgb-rlp.de/?app=lgb&view_id=15, [letzter Zugriff: 28.03.2017]

Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz: Landschaftsinformationssystem. URL: http://map1.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz, [letzter Zugriff: 28.03.2017]

Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG RLP): Heutige potentielle natürliche Vegetation (HpnV), Stand: 3/2011“. URL: http://www.geoportal.rlp.de/portal/karten.html?LAYER[zoom]=1&LAYER[id]=38954&LAYER[visible]=0&LAYER[querylayer]=0, [letzter Zugriff: 28.03.2017]

Deutscher Wetterdienst: Klima-Atlas von Rheinland-Pfalz

Rechtsvorschriften und Gesetzestexte

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, Inkraft getreten am 01. März 2010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung.

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBI 2005, S. 387), neugefasst am 06. Oktober 2015 (GVBI. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBI S. 583) in der derzeit geltenden Fassung

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung

Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung vom

14. Juli 2015, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), in der derzeit geltenden Fassung

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBI. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung

Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Dezember 2014 (GVBl. S. 245), in der derzeit geltenden Fassung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek. v. 24.02.2010 (BGBl. l S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.September 2017 (BGBl. l S. 3370) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI.I S. 1057), in der derzeit geltenden Fassung

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16. April 2020

16. April 2020 heu-bb-gra-sv Dachsenhausen, den ........................ Projektnummer: 12344 Bearbeiter: Dipl.-Ing. Andy Heuser Beatrix Busch M. Sc. Sarah Grajewski M. Sc. Sophia Venetsanos M. Sc.

KARST INGENIEURE GmbH .........................................................................

Mathias Schaefer (Ortsbürgermeister)

i. A.

Anhang

- Lageplan zur Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 06.06.2019

- Schema zur Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichswertigkeit

- Legende Biotop- und Nutzungstypenplan

- Pflanzlisten

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Lageplan zur Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 06.06.2019 (unmaßstäblich verkleinert)

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Schema zur Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichswertigkeit

Das vorliegende Schema gibt einen Überblick zu den verwendeten Faktoren zur Ermittlung der Eingriffsschwere und auch den Ausgleichswert einer Maßnahme.

Die an dieser Stelle aufgelisteten Biotoptypen und Faktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Je nach Planungsinhalt kann diese Tabelle erweitert und differenziert werden. In der Tabelle werden auch Ausgleichsbewertungen aufgelistet, die in der Planung nicht festgesetzt sind. Diese Werten dienen dann zur Information und Erklärung des Modells.

Bei einigen der Angaben werden Bewertungsintervalle definiert. Diese verdeutlicht, dass je nach Biotoptypausprägung und Ausgleichsmaßnahme ein Bewertungsspielraum besteht. Dadurch ist es möglich, dass die individuelle Situation möglichst genau abgebildet und im Bilanzierungsmodell berücksichtigt werden kann.

Eingriff in folgenden Biotoptyp Bewertungsfaktor

versiegelte Fläche wie Straßen, Gebäude oder Hoffläche

0,0

teilversiegelte Flächen wie Schotterplätze, Schotterwege, Wirtschaftswege

0,0 bis 0,8

Ackerfläche intensiv genutzt 1,0

Weidefläche intensiv genutzt 1,1 bis 1,2

Weidefläche extensiv genutzt 1,1 bis 1,3

Streuobstwiese 1,3 bis 1,5

Ausgleich durch folgende Maßnahmen Bewertungsfaktor

Entwicklung von extensiv genutztem Dauer-grünland auf intensiv genutzten Ackerflächen

1,0

Entwicklung von extensiv genutztem Dauer-grünland auf Weidefläche

0,8 bis 1,0

Entwicklung von extensiver Streuobstwiese auf intensiv genutzten Ackerflächen

1,3 bis 1,5

Entsiegelung vollversiegelter Flächen und Ent-wicklung von extensiv genutztem Dauergrün-land

1,5 bis 2,0

Schaffung hochwertiger Feuchtbiotope 1,5 bis 1,7

Gewässerrenaturierungen 1,5 bis 2,0

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Legende Biotop- und Nutzungstypenplan

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Pflanzlisten

A Pflanzliste heimischer Gehölzarten

Bäume II. Größenordnung: Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogelkirsche Prunus avium Eberesche Sorbus aucuparia

Sträucher: Roter Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna

Gewöhnliche Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Feldrose Rosa arvensis Hundsrose Rosa canina Brombeere Rubus fruticosus

Himbeere Rubus idaeus Salweide Salix caprea Traubenholunder Sambucus racemosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra

Gemeiner Schneeball Viburnum opulus

B Liste von Straßenbäumen max. Wuchshöhe

Hainbuche Carpinus betulus 15 m Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata 10 m Holzapfel Malus sylvestris 10 m Mehlbeere Sorbus aria 15 m

Sträucher für den Straßenraum max. Wuchshöhe

Kornelkirsche Cornus mas 8 m Roter Hartriegel Cornus sanguinea 2-3 m Hasel Corylus avellana 4-6 m Besen-Ginster Cytisus scoparius 1-2 m Apfeldorn Crataegus x carrierii 7 m Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna 7 m Sanddorn Hippophae rhamnoides 5 m Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare 5 m Gewöhnliche Heckenkirsche Lonicera xylosteum 2-3 m Schlehe Prunus spinosa 3 m Hundsrose Rosa canina 3 m Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia 1,5 m Wein-Rose Rosa rubiginosa 3 m Salweide Salix caprea 8 m Purpurweide Salix purpurea 6 m Schwarzer Holunder Sambucus nigra 5-7 m Wolliger Schneeball Viburnum lantana 4 m

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C LISTE REGIONALER OBSTSORTEN (gehören zu Bäumen II. Ordnung)

Apfelsorten:

Apfel von Croncels Boikenapfel Danziger Kantapfel Geflammter Kardinal Gelber Edelapfel Graue Herbstrenette Großer Rheinischer Bohnapfel Harperts Renette Haux Apfel Holzapfel Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Prinz Albrecht von Preußen Purpurroter Cousinot Roter Bellefleur Roter Eiserapfel Rote Rheinische Sternrenette Roter Winter-Kronenapfel Schaftsnase Signe Tillisch Birnensorten:

Gellerts Butterbirne Grüne Jagdbirne Gute Graue Poiteau Wasserbirne Wildbirne Süßkirschen:

Braune Leberkirsche Dolls Langstieler Große Schwarze Knorpel Schneiders Späte Knorpel Wildkirsche Pflaumen:

Hauszwetschge Löhrpflaume