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Stand: 30. April 2020 Projekt-Nr: 12 308 ORTSGEMEINDE KEHRIG VERBANDSGEMEINDE VORDEREIFEL Begründung zur 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober dem Pörschpesch“ Fassung für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) Baugesetzbuch BEARBEITET IM AUFTRAG DER ORTSGEMEINDE KEHRIG

ORTSGEMEINDE KEHRIG VERBANDSGEMEINDE VORDEREIFEL · 2020. 8. 19. · Ortsgemeinde Kehrig Begründung zur 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober

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S tand: 30. Apr i l 2020 Pro jek t -Nr : 12 308

O R T S G E M E I N D E K E H R I G V E R B A N D S G E M E I N D E

V O R D E R E I F E L

B e g r ü n d u n g z u r 1 . E r w e i t e r u n g d e s r e c h t s k r ä f t i g e n

B e b a u u n g s p l a n e s f ü r d a s T e i l g e b i e t „ O b e r d e m P ö r s c h p e s c h “

Fassung für die Beteiligungsverfahren gemäß

§§ 3 (2) und 4 (2) Baugesetzbuch

BEARBEITET IM AUFTRAG DER ORTSGEMEINDE KEHRIG

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Ortsgemeinde Kehrig Begründung zur 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober dem Pörschpesch“

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30. April 2020

Inhaltsverzeichnis

I STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 5

1 ANLASS UND ZIELE DER PLANUNG 5

2 BESTANDSSITUATION 6

3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN 8

4 PLANINHALTE 12

4.1 Erschließung 13

4.2 Art der baulichen Nutzung und Zulässigkeiten 14

4.3 Maß der baulichen Nutzung 15

4.4 Bauweise 16

4.5 Überbaubare Grundstücksflächen 17

4.6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 18

4.7 Immissionsschutz 19

4.8 Landschaftsplanung 21

4.9 Ver- und Entsorgung 23

4.10 Bodenbelastungen 24

4.11 Denkmalschutz und Archäologie 25

4.12 Bodenordnung 28

5 LANDSCHAFTSPLANERISCHE BELANGE 28

5.1 Gesetzliche Vorgaben 28

5.2 Bestandssituation 29

5.3 Artenschutzrechtliche Belange 31

5.4 Bebauungsunabhängige Ziele der Landschaftsplanung 34

5.5 Zu erwartende Beeinträchtigungen und Minimierungsmaßnahmen 35

5.6 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 37

Tabellarische Zusammenfassung 43

5.7 Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichsmaßnahmen für die zu erwartenden Eingriffe 46

5.7.1 Eingriffsvermeidung 46

5.7.2 Eingriffsminimierung 46

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5.7.3 Ausgleichsmaßnahmen 47

5.8 Informationen zu Kompensationsflächen für die Datenübernahme in das EDV-System KomOn Serviceportal (KSP) 47

5.9 Zuordnung der landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen 48

II UMWELTBERICHT 50

1 EINLEITUNG 50

1.1 Anlass und Zielsetzung der Planung 50

1.2 Kurzdarstellung der Planinhalte 50

2 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN 53

2.1 Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (2017) 53

2.2 Flächennutzungsplan 54

2.3 Übergeordnete „Umweltplanungen“ 55

3 DARSTELLUNG DER ZIELE DES UMWELTSCHUTZES EINSCHLÄGIGER

FACHGESETZE UND FACHPLÄNE 56

4 BESTAND UND NATÜRLICHE GRUNDLAGEN 59

4.1 Naturräumliche Gliederung 59

5.2 Lage und Relief 59

5.3 Geologie und Böden 59

5.4 Wasserhaushalt 60

5.5 Klima 60

5.6 Heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV) 61

5.7 Biotop- und Nutzungstypen, Tierwelt 61

5.8 Landschaftsbild und Erholung 63

5 PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI

NICHTDURCHFÜHRUNG DES PLAN-VORHABENS (STATUS-QUO-PROGNOSE) 63

6 ERMITTLUNG UND BEWERTUNG POTENTIELL ERHEBLICHER

UMWELTAUSWIRKUNGEN (PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES

UMWELTZUSTANDES BEI DURCHFÜHRUNG DES PLAN-VORHABENS) 63

6.1 Schutzgut Fläche 64

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6.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 64

6.3 Schutzgut Boden 66

6.4 Schutzgut Wasser 67

6.5 Schutzgut Luft und klimatische Faktoren 69

6.6 Schutzgut Biologische Vielfalt 70

6.7 Schutzgut Landschaft 71

6.8 Natura2000 72

6.9 Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen 72

6.10 Schutzgut Sachwerte 75

6.11 Schutzgut kulturelles Erbe 75

6.12 Wechselwirkungen 77

6.13 Summationswirkungen 77

7 EMISSIONSVERMEIDUNG, NUTZUNG REGENERATIVER ENERGIEN, ENERGIEEINSPARUNG, SACHGERECHTER UMGANG MIT ABFÄLLEN

UND ABWÄSSERN 77

8 MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, ZUR VERRINGERUNG UND ZUM

AUSGLEICH DER ERHEBLICHEN UMWELTWIRKUNGEN 78

9 ALTERNATIVENPRÜFUNG 79

10 ANFÄLLIGKEIT FÜR SCHWERE UNFÄLLE UND KATASTROPHEN 80

11 ANMERKUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG 81

12 ÜBERWACHUNG DER AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNG DES

PLAN-VORHABENS (MONITORING) 81

13 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG DES

UMWELTBERICHTS 82

14 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 85

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I STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG

1 AN L AS S U N D Z I EL E D E R PL AN U N G

Die Ortsgemeinde Kehrig plant die 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober dem Pörschpesch“, zur Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) im Sinne des § 4 BauNVO am nördlichen Rand der Siedlungslage. Auf einer Fläche von ca. 9.884 m² sieht die Ortsgemeinde die Entwicklung eines Wohngebietes im Gemarkungsbereich „Ober dem Pörschpesch“ für Einzel- und Doppelhäuser vor. Zur Deckung des kurz- und mittelfristigen Wohn-baubedarfs der Ortsgemeinde Kehrig soll die in Rede stehende Planung, als Erweiterung des Bau-gebietes „Ober dem Pörschpesch“, mit ca. 16 Baugrundstücken umgesetzt werden.

Zu begründen ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen mit der anhaltenden, hohen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Ortsgemeinde Kehrig. Zurzeit liegen der Ortsgemeinde 30 An-fragen von Bauinteressenten vor, die derzeit nicht bedient werden können.

Die genaue Lage des in Rede stehenden Plangebietes kann der nachfolgenden Abbildung ent-nommen werden.

Abb.: Lageübersicht zur 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teil-gebiet „Ober dem Pörschpesch“ (unmaßstäblich)

Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgt die Aufstellung des Be-bauungsplans nach den Vorgaben des Baugesetzbuches im zweistufigen Regelverfahren. Das Baugebiet soll hinsichtlich Nutzung und Dimensionierung der Baukörper eine ortsverträgliche Erwei-terung der Gemeinde darstellen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.

Gemäß dem am 20.09.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts ist die Innenentwick-lung der Städte und Gemeinden zu stärken. Das Gesetz zielt unter anderem auf eine Reduzierung

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der Flächeninanspruchnahme ab. Im Baugesetzbuch wird deshalb geregelt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll.

§ 1a (2) BauGB enthält jedoch keine „Baulandsperre“ in dem Sinne, dass eine Weiterentwicklung nicht oder nur noch dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten umfassend ausgeschöpft sind. Die tatsächlichen innerörtlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Ortsgemeinde müssen in der Abwägung Berücksichtigung finden. Entscheidungen über die Nutzung von Flächen die nicht der Innenentwicklung zuzurechnen sind obliegen den Ergebnissen des Abwägungspro-zesses. Die Option der Weiterentwicklung der Siedlungsräume wird durch das Gesetz uneinge-schränkt offengehalten.

Derzeit bestehen in Kehrig rund 90 Baulücken laut Auszug aus dem Bauflächenmonitoring (Stand 21.04.2020; siehe Anhang). Diese Baulücken sind mittlerweile teils bebaut, teils unterliegen sie dauerhafter anderweitiger Nutzungsarten oder befinden sich im privaten Eigentum. Die Gemeinde verfügt aktuell über keine eigenen Baugrundstücke für Bauwillige. Potentialflächen befinden sich somit ausschließlich im privaten Eigentum. Die Ortsgemeinde hat hierauf derzeit keine Zugriffsmög-lichkeit. Sie sind durch Nutzungsansprüche der Grundstückseigentümer belegt. In der subjektiven Betrachtungsweise der Eigentümer werden diese Flächen oftmals nicht als Baulücken empfunden. Eine marktgerechte Verfügbarkeit kann deshalb nicht generell unterstellt werden. Auch hat Kehrig derzeit keine Leerstände zu verzeichnen, sodass sich hierdurch keine Alternativen für eine zusätzli-che Baulandausweisung ergeben.

In Bezug auf § 1a (2) BauGB wird die vorgesehene Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche für die Entwicklung eines Wohngebietes in der Ortsgemeinde Kehrig als erforderlich er-achtet, um gerade dem spezifischen Baugrundstücksbedarf für freistehende Einzel- und Doppel-häuser Rechnung zu tragen.

Im wirksamen Flächennutzungsplan ist für das Plangebiet bereits Wohnbaufläche dargestellt.

2 BE ST AN D S S I T U AT I O N

Das geplante Wohngebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Kehrig. Der Geltungsbereich der in Re-de stehenden Planung stellt sich als intensiv landwirtschaftliche genutzte Ackerfläche dar. Gehölzbestände sind innerhalb des Plangebietes keine zu verzeichnen.

Die Flächen rings um das Plangebiet sind zu großen Teilen durch ausgeräumte ackerbauliche Nut-zungsstrukturen geprägt, so dass kein besonderer Strukturreichtum vorliegt. In Richtung Osten und Südosten bestehen intensiv bewirtschaftete Ackerflächen.

In Richtung Westen besteht das jüngste Neubaugebiet der Gemeinde, das auf Grundlage des Be-bauungsplans „Ober dem Pörschpesch“ entstanden ist. Die angrenzenden Wohngebäude zeichnen sich überwiegend durch freistehende Einzel- oder Doppelhäuser aus. Sie verfügen maximal über zwei Vollgeschosse und weisen zumeist geneigte Dächer auf.

Richtung Nordwesten grenzen an das Plangebiet zwei Wohnhäuser mit zugehörigen Ziergärten, Fettwiesen sowie eine bestehende Ackerbrache und ein großflächiger Baumbestand an

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über das westlich gelegene Baugebiet „Ober dem Pörschpesch“, dessen Erschließungsstraßen bereits für eine mögliche Plangebietserweiterung kon-zipiert wurden.

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Die nachfolgende Abbildung zeigt ein Luftbild des Plangebiets und dessen Umgebung und soll die Bestandssituation vor Ort veranschaulichen. Der Geltungsbereich der in Rede stehenden Planung wurde nachträglich als rot gestrichelte Linie eingezeichnet.

Abb.: Luftbild mit eingezeichnetem Geltungsbereich (Quelle: © Naturschutzverwaltung Rhein-land-Pfalz, Geobasisinformationen: © Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz,

unmaßstäblich/verändert)

Nachfolgend wird zudem eine Aufnahme abgebildet, die während der Bestandsaufnahmen gemacht wurde. Hierdurch soll ein weiterer Eindruck von der Bestandssituation vor Ort vermittelt werden.

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Abb.: Blick in das Plangebiet - aus Richtung des Wohngebietes „Ober dem Pörschpesch“ (eigene Aufnahme, 2016)

3 VO R G AB E N Ü B E R G E O R D N ET E R PL AN U N G EN

Nachfolgend wird auf den Regionalen Raumordnungsplan, den wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Vordereifel sowie auf übergeordnete umweltbezogene Vorgaben näher ein-gegangen. Dies ist notwendig, da hierin mitunter verbindliche Vorgaben für die in Rede stehende Planung enthalten sein können, die es entsprechend in der Planung zu berücksichtigen gilt.

Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald

Die Ortsgemeinde Kehrig gehört zur Verbandsgemeinde Vordereifel und ist damit Teil des Land-kreises Mayen-Koblenz. Dieser wiederum gehört zur Planungsregion Mittelrhein-Westerwald. Nach-folgend wird daher näher auf den Regionalen Raumordnungsplan dieser Planungsregion eingegan-gen.

Der Regionale Raumordnungsplan (RROP) beinhaltet die überörtliche, überfachliche und zusam-menfassende Landesplanung im Gebiet der Planungsregion Mittelrhein-Westerwald. Der regionale Raumordnungsplan vertieft und konkretisiert das Landesentwicklungsprogramm (LEP IV 2008 mit Teilfortschreibungen 2013, 2015 und 2017) und enthält Ziele und Grundsätze, die gemäß § 1 (4) BauGB in der Bauleitplanung sowie in den Fachplanungen zu beachten bzw. zu berücksich-tigen sind. Der vorliegende Regionale Raumordnungsplan löst den Regionalen Raumordnungsplan aus dem Jahr 2006 ab, wobei er sich weitgehend an diesem Vorgängerplan orientiert. Im frühzeiti-gen Beteiligungsverfahren des Bebauungsplans gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB wurde noch auf besagten Vorgängerplan eingegangen, der zum Zeitpunkt der Erarbeitung der vorliegenden Be-gründung jedoch keine Relevanz mehr hat. Daher wird nachfolgend lediglich auf den RROP 2017 eingegangen.

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Gemäß Raumstrukturgliederung im wirksamen Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald liegt die Ortsgemeinde Kehrig im ländlichen Bereich mit disperser Siedlungsstruktur. Die Ortsgemeinde wird keinem zentralen Ort zugeordnet; die nächsterreichbaren Grundzentrum sind die Stadt Mendig und die Stadt Polch sowie das Mittelzentrum Mayen. Des Weiteren liegt Kehrig in einem Schwerpunktentwicklungsraum laut der Karte 2 „Leitbild zur Raum- und Siedlungs-entwicklung“ des RROP Mittelrhein-Westerwald. Dies bedeutet, dass die überörtliche Versorgung in ihrer Funktion gesichert und als Verknüpfungspunkte im großräumigen, überregionalen und regio-nalen Verkehrssystem bedarfsgerecht weiterentwickelt werden sollen.

Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die Verantwortung für ihre Eigenentwicklung tragen. Dies beinhaltet die Wahrnehmung aller örtlichen Aufgaben als Voraussetzung für eine eigenständige ört-liche Entwicklung, insbesondere in den Bereichen Wohnen, Gewerbe, Freizeit, Verkehr und Um-welt. Die vorliegende Planung soll für den Bereich Wohnen letztendlich dem Baugrundstücksbedarf Rechnung tragen, indem neue Baugrundstücke für ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und entsprechend zur Verfügung gestellt werden.

Die planerische Ausformulierung des Grundsatzes erfolgt im Rahmen der Eigenentwicklung. Die Eigenentwicklung muss sich an den Entwicklungschancen der Gemeinde orientieren. Dazu gehören neben einer realistischen Beurteilung ihrer sozioökonomischen Entwicklungschancen auch die räumlich-funktionale Lagebeziehungen, sofern sie die Tragfähigkeit der Gemeinde beeinflussen.

Die vorliegende Planung entspricht dem Eigenbedarf und damit auch der Eigenentwicklung. Dies begründet sich auch aus der Bedarfsdarstellung in Kapitel 1 der Begründung.

In den ländlichen Räumen sollen die Wohn-, Versorgungs- und Lebensverhältnisse verbessert und Wohnbauflächen für den spezifischen Bedarf des ländlichen Raumes bereitgestellt werden.

In der Gesamtkarte des wirksamen Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald wird die Plangebietsfläche der Ortsgemeinde Kehrig keiner Nutzungsstruktur zugeordnet und daher in Weiß dargestellt (siehe die schwarz umkreiste Fläche in der nachfolgenden Abbildung). Die Fläche mit bereits vorhandener Wohnbebauung in der Gemeinde wird hingegen in Rot dargestellt, mit der Bezeichnung „Siedlungsfläche Wohnen“. Im Plangebiet selbst liegen keine weiteren Darstellungen vor.

Nordöstlich der Ortsgemeinde befindet sich eine überregionale Straßenverbindungen (B 262). Im Osten befindet sich zudem eine großräumige Verbindungen, die Autobahn A 3. Trotz der ländlichen Lage der Ortsgemeinde ist hieraus ersichtlich, dass Kehrig insgesamt über eine gute infrastrukturel-le Anbindung an das Straßennetz verfügt.

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Abb.: Auszug aus der Gesamtkarte des wirksamen RROP. (Quelle: RROP Mittelrhein-Westerwald, 2017; unmaßstäblich/verändert)

Durch die vorliegende Bauleitplanung sind insgesamt keine Zielkonflikte mit den Vorgaben des Re-gionalen Raumordnungsplans gegeben.

Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB.

Flächennutzungsplan

In der wirksamen Fassung des Flächennutzungsplans wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dar-gestellt. Der Bebauungsplan kann somit gemäß § 8 (2) BauGB aus den Darstellungen des wirksa-men FNP entwickelt werden.

Auf alle weiteren Darstellungen des Flächennutzungsplans soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da sie für die vorliegende Planung nicht relevant sind.

In der nachfolgenden Abbildung wird der wirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1997 abge-bildet. Hierbei wurde nachträglich der Geltungsbereich der in Rede stehenden Planung rot umkreist, um eine bessere Verortung des Plangebietes zu ermöglichen.

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Abb.: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan. (Quelle: Integrierter FNP der Ver-bandsgemeinde Mayen-Land, 1997; unmaßstäblich/verändert)

Umweltbezogene Vorgaben

In der Planung vernetzter Biotopsysteme für den Landkreis Mayen-Koblenz/Koblenz (1993) wird in der Prioritätenkarte der Bereich des Plangebietes sehr großräumig in die „Agrarflächen des Mittelrheinischen Beckens (Defizitraum)“ eingeordnet, in denen die Lebensräume landschaftstypi-scher Tierarten auf nur wenige Restbestände reduziert wurden. Der Defizitraum reicht von Mayen bis nach Neuwied und bis zur Mosel. Als Kernbereiche eines wiederzuentwickelnden Netzes exten-siver Biotopstrukturen blieben lediglich die Talräume und Bachtäler erhalten. Zur Aufwertung ist es erforderlich, ausgehend von den Kernbereichen alle Biotoprestbestände zu sichern und zu erwei-tern, in ein Gefüge vernetzter Strukturen einzubinden und gegen Einwirkungen auf den angrenzen-den Flächen abzupuffern. Bausteine dieses Systems sind z. B. lineare und flächenhafte Saum- und Gehölzstrukturen.

In der Bestands- und in der Zielkarte finden sich keine Darstellungen und Aussagen für das Plan-gebiet.

Flächen, die gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz unter Pauschalschutz stehen, sind im Plan-gebiet und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden. Kartierte Biotope liegen im Plangebiet ebenfalls nicht vor.

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Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Natura 2000 Gebietes (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) und nicht in räumlich relevanter Nähe zu einem solchen. Weitere Schutzgebie-te sind ebenfalls nicht betroffen.

4 PL AN I N H AL T E

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, mit dem Ziel rund 16 Wohnbaugrundstücke zu schaffen. Die Plangebiets-größe liegt bei ca. 9.984 m², die durchschnittliche Größe der einzelnen Baugrundstücke bei ca. 547 m².

Im Rahmen der Planungen des südwestlich angrenzenden Wohnbaugebietes „Ober dem Pörschpesch“ wurde eine Erweiterung des Plangebietes bereits vorgesehen, so dass eine Erschlie-ßung über die offengehaltene Anschlussstelle weiter nördlich möglich ist. Die weitere innere Er-schließung des Plangebietes wird so konzipiert, dass eine Erreichbarkeit der geplanten Baugrund-stücke gewährleistet und eine Erweiterung in Richtung Nordosten künftig möglich ist.

Die geplante Gestaltung sowie Dimensionierung der Baukörper orientiert sich an der Umgebungs-bebauung. Zulässig ist die Errichtung von Wohngebäuden in maximal zweigeschossiger Bauweise.

Den Aspekten der Nutzung regenerativer Energien (insbesondere die Nutzung von Sonnenenergie) wird insbesondere durch die zurückhaltenden und flexiblen Festsetzungen des Bebauungsplans in angemessenem Umfang Rechnung getragen. Das ist durch die optimale Ausrichtung der Baukör-per, respektive der Dachflächen zur Errichtung von Sonnenkollektoren möglich, weil auf die Festle-gung einer Hauptgebäuderichtung bewusst verzichtet wird.

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Abb.: Planzeichnung zur 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teil-gebiet „Ober dem Pörschpesch“. (unmaßstäblich)

4.1 Erschließung

Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt aus südwestlicher Richtung über das bestehende Wohnbaugebiet „Ober dem Pörschpesch“. Durch Anschluss an die offengehaltene Anschlussstelle nördlich im genannten Wohngebiet, wird das Plangebiet erschlossen. Über diese wird darüber hin-aus der Anschluss an die „Mayener Straße“ bzw. die K 25 ermöglicht und somit der Anschluss an das überörtliche Straßennetzt gewährleistet.

Zur vollständigen Erschließung der Baugrundstücke wird die Haupterschließungsstraße relativ mit-tig in das Plangebiet hineingeführt und verläuft von dort weiter Richtung Nordwesten sowie Südos-ten. Diese Straßenführung endet im Nordwesten in kurz gehaltenen Stichstraßen (im Zuge dieser Planung als T-förmige Wendeanlage konzipiert), die eine künftige Erweiterungsmöglichkeit des Plangebietes offenhalten und künftig beispielsweise eine Ringerschließung ermöglichen könnten. Ausgehend von der Straßenführung Richtung Südosten werden zwei weitere Stichstraßen entwi-ckelt. Somit ist die Erreichbarkeit aller Baugrundstücke gewährleistet.

Vorteil dieser Straßenführung ist, dass somit der Durchgangsverkehr ferngehalten, die Erschließung der Grundstücke aber dennoch ermöglicht wird. Die Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist in solchen Straßenführungen problematisch, aufgrund der geringen Plangebietsgröße bei dem geplanten städtebaulichen Vorhaben jedoch nicht erforderlich. Auch ist die Dimensionierung des

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Straßenquerschnittes so konzipiert, dass ein „Wenden in drei Zügen“ beispielsweise zur Sicherung der Hausmüllentsorgung gewährleistet ist.

Die Verkehrsflächenbreite (Bruttofläche) der Haupterschließungsstraßen ist in der Regel mit 6,0 m (bzw. 5,6 m in Richtung Nordwesten) geplant. Die Stichstraßen weisen eine Verkehrsflächenbreite von 5,0 m auf. Konzeptionell ist die spätere Gestaltung im Mischprinzip ohne Trennung der einzel-nen Verkehrsmittel empfohlen, um der örtlichen, dörflichen Situation Rechnung zu tragen. Gleich-zeitig kann durch eine entsprechende Gestaltung im Mischprinzip ein höherwertiges Wohnumfeld erreicht werden als dies bei einer Gestaltung im Trennprinzip möglich wäre. Die Ausgestaltung des Straßenraums obliegt jedoch der konkreten fachtechnischen Erschließungsplanung und ist dieser vorbehalten. Im Rahmen der genannten Planung wird der Ortsgemeinderat dann letztendlich über eine Grüngestaltung des Straßenraums entscheiden. Im Bebauungsplan sollen keine Baumstandor-te vorgegeben werden, um sich eine flexiblere Planungs- und Gestaltungsmöglichkeit offen zu hal-ten.

Um einer potentiellen Überlastung des öffentlichen Verkehrsraumes vorzubeugen, wird im Be-bauungsplan festgelegt, dass innerhalb des Geltungsbereichs pro Wohnung je 2 Stellplätze auf den betroffenen Grundstücken herzustellen sind.

Weiterhin ist nachfolgender Hinweis bezüglich künftiger Telekommunikationsleitungen im Zuge der Erschließungsplanung zu beachten.

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hin-sichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanä-le“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Hiermit wird der Anregung zur Aufnahme des zuvor aufgeführten, fachlichen Hinweises hinsichtlich der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Mayen vom 27.02.2017 entsprochen.

4.2 Art der baulichen Nutzung und Zulässigkeiten

Als zulässige Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind in solchen Gebieten ge-mäß § 4 (2) BauNVO grundsätzlich Wohngebäude, Läden, die der Versorgung des Gebietes die-nen, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchli-che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Die gemäß § 4 (3) Ziff. 4 und 5 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten (WA) ausnahmsweise zu-lässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden im Plangebiet bewusst ausgeschlossen, da diese Nutzungsarten den Charakter des Plangebietes am Ortsrand stören und zu einer Überlastung dessen führen würde. Diese Nutzungsarten sind mit den umliegenden Bebauungs- und Nutzungs-strukturen in Siedlungsrandlage nicht verträglich und somit städtebaulich nicht vertretbar.

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4.3 Maß der baulichen Nutzung

Im Bebauungsplan werden zur Begrenzung der baulichen Ausnutzung des Grundstücks Festset-zungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der Höhe der baulichen Anlagen getrof-fen.

Die Regelungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und die Höhenentwicklung der Ge-bäude erfolgt vor dem Hintergrund, dass am Ortsrand von Kehrig die Entwicklung von zu großen und zu hohen Baukörpern verhindert werden soll.

Aus diesem Grund wird im Bebauungsplangebiet eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollge-schossen als Höchstmaß festgesetzt. Die Höchstgrenzen der maximal zulässigen Gebäudehöhe wird auf eine Firsthöhe von 10,0 m beschränkt. Die Firsthöhe wird dabei zwischen dem Schnittpunkt der Dachflächen (Oberkante Dachhaut am First) bzw. bei Flachdächern am höchsten Punkt der Gebäudehülle (in der Regel Höhe der Attika) und dem jeweils zugehörigen unterem Maßbezugs-punkt gemessen.

Als unterer Maßbezugspunkt setzt der Bebauungsplan folgendes fest:

Die Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der Straßengradiente (Straßenmittelachse; siehe hierzu die Höhenangaben in der Planzeichnung) im Bereich der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche (Straße). Ge-messen wird dabei in der Mitte der straßenseitig orientierten Gebäudefassade. Bei Eckgrundstü-cken wird die öffentliche Verkehrsfläche (Straße) zu Grunde gelegt, zu der der Hauseingang orien-tiert ist.

Die nachfolgenden Abbildungen sollen den zuvor beschriebenen Sachverhalt verdeutlichen. Hierzu wurde eine Systemskizze zur zulässigen maximalen Höhenentwicklung sowie zur Lage des unteren Maßbezugspunktes erstellt.

Abb.: Systemskizze zur zulässigen maximalen Höhenentwicklung. (Eigene Darstellung)

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Abb.: Systemskizze zur Lage des unteren Maßbezugspunktes. (Eigene Darstellung)

Im Bebauungsplan wird die Höhenlage der Erschließungsstraße mittels Zahlenwerten und einer be-gleitenden tabellarischen Aufstellung verdeutlicht und damit zeichnerisch festgesetzt. Die Höhenla-ge der Straßenmittelachse wurde dabei auf Grundlage einer Straßenvorentwurfsplanung ermittelt und berechnet.

Es wird darauf hingewiesen, dass Abweichungen bei der späteren tatsächlichen Realisierung der Straße auf Grundlage einer Ausführungs- und Genehmigungsplanung gegenüber der hier zugrun-deliegenden Straßenvorentwurfsplanung möglich sind! Die hier getroffene Festsetzung dient primär der rechtssicheren Bestimmung eines unteren Maßbezugspunktes mit der Festlegung einer konkreten Höhenlage. Die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen der Straßenmittelachse (Gradiente) können daher nicht als verbindliche Höhenlage der Straße angesehen werden und rechtlich gelten.

Gemäß den zulässigen Obergrenzen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) wird die Grundflä-chenzahl GRZ mit 0,4 festgesetzt. Die Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO wird beschränkt, um mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft gering zu halten, ohne die Grund-stücksnutzungsmöglichkeiten über Gebühr einzuschränken. Es wird geregelt, dass zusammen mit den Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO die Grundflächenzahl maximal einen Wert von 0,5 (das heißt max. 50% Ver-siegelung des Baugrundstücks) erreichen darf.

Korrespondierend mit der zugelassenen maximalen II-Geschossigkeit und der festgesetzten Grund-flächenzahl von 0,4 wird eine Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Dies bedeutet, dass maxi-mal 80% der jeweiligen Grundstücksfläche in zwei Geschossebenen überbaut werden dürfen.

Um einen nicht gewollten Mietwohnungsbau vorzubeugen bzw. diesen nicht über Gebühr zu ermög-lichen, werden Festsetzungen über die zulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden getrof-fen. Pro Wohngebäude, welches als Einzelhaus errichtet wird, sind maximal zwei Wohnungen zu-lässig. Bei Doppelhäusern wird die maximal zulässige Anzahl von Wohnungen ebenfalls auf zwei Wohnungen je Doppelhaushälfte begrenzt.

4.4 Bauweise

Im Plangebiet ist die offene Bauweise nach § 22 (2) der Baunutzungsverordnung zulässig, die seit-lichen Grenzabstände nach LBauO (mind. 3 m) sind somit einzuhalten. Es sind nur Einzel- und

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Doppelhäuser zulässig, um dem ländlichen Charakter des Wohngebietes und der vorhandenen Siedlungsrandlage Rechnung zu tragen.

Zur Erläuterung: Einzelhäuser sind Gebäude die allseitig freistehen. Sie haben an allen Nachbar-grenzen die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten.

Doppelhäuser bestehen aus jeweils zwei Gebäuden, die an einer seitlichen Nachbargrenze zu ei-ner baulichen Einheit aneinander gebaut sind, im Übrigen jedoch freistehen und an allen weiteren Nachbargrenzen die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten haben. Der Begriff des Doppelhauses setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie eine bauliche Einheit als ein Gesamtbaukörper bilden, der als Ganzes einen seitlichen Grenzabstand einhält. Entsprechend ist ein Doppelhaus nicht gegeben, wenn sich zwei Gebäude zwar an der Grundstücksgrenze berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus muss entsprechend ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nach-barhaus als bauliche Einheit aufweisen.

Im Bebauungsplan wird klarstellend definiert, das die Errichtung von Doppelhäuser nur auf zwei verschiedenen aneinandergrenzenden Grundstücken mit entsprechend gemeinsamer Grund-stücksgrenze zulässig ist.

4.5 Überbaubare Grundstücksflächen

Durch die Ausweisung von überbaubarer Grundstücksfläche wird geregelt, in welchen Bereichen die Hauptgebäude errichtet werden können. Im Plan werden daher Baufenster ausgewiesen, die in der vorliegenden Plankonzeption in der Regel eine Tiefe von 16,0 m aufweisen. Somit hat der Bau-herr genügend Möglichkeit, sein Eigenheim innerhalb der zulässigen Ausweisung zu platzieren. Er wird an dieser Stelle nicht über Gebühr eingeschränkt und die Ortsgemeinde behält sich dennoch die Möglichkeit vor, die Standorte der Hauptgebäude in einem gewissen Maß zu steuern. Es wird festgelegt, dass in Richtung der angrenzenden Straßenflächen ein Abstand zwischen Baufenster und Grundstücksgrenze bzw. Verkehrsfläche von rund 3 m einzuhalten ist. Somit wird den Vorga-ben der Landesbauordnung zum Grenzabstand Rechnung getragen.

Im Westen des Plangebietes wird ein kleiner Flächenanteil der Plangebietsfläche des rechtsver-bindlichen Bebauungsplans „Ober dem Pörschpesch“ (Parzelle 101/11) in den Geltungsbereich der in Rede stehenden Planung aufgenommen. Die Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Be-bauungsplans ermöglicht die Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche in diesem Bereich und bietet damit dem künftigen Bauherren eine größere Freiheit bei der Platzierung seines Eigen-heims auf dem entsprechenden Baugrundstück.

Im Bebauungsplan wird auch geregelt, dass mit Garagen, Carports und Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO ein Abstand von mindestens 5 m zur vorderen Straßenbegrenzungslinie ein-zuhalten ist. Ferner ist die Errichtung von Garagen, Carports und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, jedoch nur bis zur Flucht der rückwärtigen Baugrenze (Flucht = Linie der Baugrenze und ihrer seitlichen Verlängerungen bis zur Grundstücksgrenze). Desweiteren gilt für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO die Regelung des Satzes 2 nicht. Sie sind mit Ausnahme der Einschränkungen gemäß Satz 1 auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO sowie Ga-ragen, Carports und Stellplatze sind in der zeichnerisch festgesetzten Bepflanzungsfläche (Ord-nungsbereich A) unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für Grundstückseinfriedungen.

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Durch die Begrenzung der maximalen Tiefe für Garagen und Carports auf die Flucht der hinteren Baugrenze wird verhindert, dass diese zu tief in den privaten Baugrundstücken errichtet werden. Dies würde zwar mehr Stauraum vor den Garagen oder Carports schaffen, führt jedoch zu einer unnötigen Erhöhung der auf den Baugrundstücken benötigten Erschließungsfläche und damit zu ei-ner zusätzlichen Flächenversiegelung. Wichtig ist jedoch, dass die Funktionen auf dem Grundstück (im Wesentlichen: Verkehr/ Bewegung – Wohnen – Ruhebereich/ Aufenthalt/ Freizeit) so geordnet werden, dass eine gegenseitige Störung minimiert wird und somit auch dazu beigetragen wird Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden.

4.6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Der Ortsgemeinderat Kehrig befürwortet ein Plangebiet mit möglichst geringen gestalterischen Festsetzungen. Einerseits um eine baugestalterische Freiheit und Flexibilität zu gewährleisten, an-dererseits jedoch aufgrund der gegebenen Schwierigkeiten zur rechtssicheren Festsetzung von ge-stalterischen Aspekten. Gleichzeitig sollen hierzu auch die Nutzungsmöglichkeiten für den Einsatz regenerativer Energieformen, wie z. B. Photovoltaiknutzung auf oder am Gebäude ermöglicht wer-den.

Im Bebauungsplan wird daher eine Spannbreite der Dachneigungen von 0° bis 48° festgesetzt. Ga-ragen und bauliche Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind in ihrer Dachform und -neigung frei. Auf weitere Einschränkungen zur Dachform und –neigung wird bewusst verzichtet, um den Bauherren einen möglichst großen gestalterischen Spielraum bei der Errichtung ihrer Wohngebäude, Garagen sowie baulichen Nebenanlagen einzuräumen. Innerhalb der festgesetzten Spannbreite der Dachneigung der Wohngebäude sind somit alle Dachformen im Plangebiet zuläs-sig. Diese Festsetzung entspricht auch der angrenzenden, bereits bestehenden Wohnbebauung, sodass der Gebietscharakter nicht negativ beeinträchtigt wird.

Um eine Überlastung der öffentlichen Verkehrsflächen durch ruhenden Verkehr zu verhindern, wird im Rahmen der in Rede stehenden Planung geregelt, dass pro entstehender Wohnung zwei Stell-plätze auf den betroffenen Grundstücken herzustellen sind. Diese dienen dann der Aufnahme des ruhenden Verkehrs.

Die Grundstückseinfriedungen sind an den straßenseitigen Grenzen bis zu einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig. Gemessen wird die Höhe zwischen der Oberkante der Straßenfläche und dem höchsten Punkt der Einfriedung. Als Einfriedungen sind Zäune, Mauern, lebende Einfriedungen wie Hecken u.ä. zu sehen. Durch diese Festsetzung soll sichergestellt werden, dass keine „Trutzbur-gen“ im Wohngebiet entstehen, sondern dass der Charakter eines offenen und locker bebauten so-wie transparenten Wohngebietes erhalten bleibt. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit durch eine bessere Einsehbarkeit des Straßenraums ist die Festsetzung begründet.

Hinsichtlich der gestalterischen Vorgaben wurde unter der Rubrik „Hinweise“ weiterhin folgende „Baugestalterische Empfehlung“ in die Planurkunde aufgenommen:

„Außenanstriche, Außenputze und Verblendungen sollten nicht in grell und stark leuchtenden Far-ben ausgeführt werden. An Gebäuden sollten glänzende Materialien zur großflächigen Fassaden-gestaltung nicht verwendet werden.“

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4.7 Immissionsschutz

Durch den Bebauungsplan wird Baurecht für ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ge-schaffen. Im Umfeld des Plangebietes sind keine Nutzungen bekannt, die die Entwicklung eines Wohngebietes an dieser Stelle grundsätzlich unterbinden würden.

So befindet sich etwa in einer Entfernung von ca. 750 m östlich der in Rede stehenden Planung der Bebauungsplan zur Realisierung eines Industriegebietes (Industriepark Osteifel, Teilgebiet „Spurzern“, Mayen-Alzheim). Eine Berücksichtigung des geplanten sowie des bereits vorhandenen Industrieparks Osteifel, Teilgebiet „Im Brämacker“, Mayen-Alzheim ist entsprechend der Untersu-chungen - durch das seitens der Stadt Mayen und der Ortsgemeinde Kehrig beauftragte Schall-technische Ingenieurbüro Pies - nicht erforderlich, da die Auswirkungen des Industriegebietes für die vorliegende Planung vernachlässigbar sind.

Bewertungen bezüglich Straßenverkehrslärm:

Im Westen des Plangebietes verläuft in einer Entfernung von ca. 75 m die Kreisstraße K 25, wäh-rend im Nordosten in einer Entfernung von ca. 130 die Kreisstraße K 28 an der Plangebietsfläche vorbei führt. Nach den der KARST INGENIEURE GMBH zur Verfügung stehenden Werten zur durch-schnittlichen täglichen Verkehrsbelastung 2005 beträgt der DTV-Wert auf der K 25 1442 Kfz/24 Stunden. Der Schwerlastenanteil liegt bei ca. 3 %.

Aus der Verkehrsmengenkarte des Landes gehen für die K 25 keine konkreten Zahlen zur durch-schnittlichen täglichen Verkehrsstärke hervor (keine DTV-Werte vorliegend). Es ist jedoch einzu-schätzen, dass die Zufahrt zur Ortsgemeinde Kehrig nur vergleichsweise gering belastet ist und hiervon keine erheblichen Schallbelästigungen ausgehen. Zum Vergleich: Die Zählstelle in Alzheim weist einen DTV-2005-Wert von 1.442 Kfz/h auf. Die K 28, die in einiger Entfernung östlich des Plangebietes verläuft weist nur noch einen geringen Wert von 810 Kfz/24 h auf. Der abführende Verkehr nach Kehrig hinein über die K 25 wird somit in einer Größenordnung von rund 400 bis 600 Kfz/ 24 h zu schätzen sein.

Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung der Kreisstraße 28 beträgt lediglich 810 Kfz/24 Stunden. Der Anteil des Güterverkehrs liegt hier jedoch bei ca. 13 %. Seitens der KARST

INGENIEURE GMBH wurde eine überschlägige Schallprognose nach DIN 18005 vorgenommen, um immissionsschutztechnische Aspekte präziser bewerten zu können. In der Schallprognose für „lan-ge gerade Straßen und die Lage des Immissionsortes über Straßenniveau“ wurden folgende we-sentliche Rahmenparameter berücksichtigt:

DTV-Wert 2010

Abstand der nächstgelegenen Baugrenze zur Straße von ca. 71 m (K 25) bzw. 130 m (K 28) (Emissionsband Straßenmitte)

Gefahrene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h

Gebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“ mit 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) nachts. Durchschnittlich liegt das Plangebiet in einem Abstand von ca. 75 m zur K 25 und in einem Abstand von ca. 130 m zur K 28. Als Ergebnis der Berechnungen ist festzuhalten, dass zu beiden Kreisstraßen eine Unter-schreitung der Tages- sowie Nachtorientierungswerte (zwischen -1 dB(A) und -6 dB(A)) für ein Allgemeines Wohngebiet vorliegt. Der Wert von 1 dB(A) und damit einer Unterschreitung der Orientierungswerte wurde dabei selbst für den hohen Eingangswert von 1.442 Kfz/h (Zählstelle in Alzheim) ermittelt. Bei einer tatsächlich deutlich geringeren Verkehrsmenge, der für den kurzen Ab-

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schnitt von der K 28 in die Ortslage zu erwarten ist, ist daher mit einer noch deutlicheren Unter-schreitung der Orientierungswerte zu rechnen.

Durch die übliche Hausbauweise und aufgrund der Anforderungen aus der Energieeinsparverord-nung, die sich für Wohnungsbauvorhaben ergeben, ist grundsätzlich ein Schutzstandard gegeben, der Schallschutzfenster in der Klasse 2 entspricht und eine hinreichenden Dämmung an Außenbau-teilen gewährleistet. Ein Erfordernis zur Festsetzung weitergehender aktiver oder passiver Schall-schutzmaßnahmen wird daher nicht erkannt.

Schalltechnisches Gutachten

Entsprechend der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz vom 21.02.2017, mit Verweis auf eine südwestlich des Plangebietes befindliche aktive Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs (in ca. 170 m Entfernung), wurde seitens der Ortsgemeinde Kehrig ein Schallgutachten in Auftrag gegeben. Hierdurch sollte untersucht und bewertet werden, dass eine planungsrechtliche Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erzielt werden kann, in-dem die Geräuscheinwirkungen aufgrund der umliegenden Straßen, Windenergieanlagen sowie der insgesamt für das Plangebiet planungsrelevanten landwirtschaftlichen Betriebe ermittelt und bewer-tet werden.

Das Schalltechnische Gutachten „Ortsgemeinde Kehrig Bebauungsplan „Ober dem Pörschpesch II“ (gemeint ist die 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober dem Pörschpesch“, dessen Arbeitstitel zunächst BP „Ober dem Pörschpesch II“ lautete – alle Inhaltlichen Angaben stimmen überein), erstellt vom Schalltechnischen Beratungs-büro Prof. Dr. Kerstin Giering & Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Sandra Strünke-Banz am 24.10.2019, unter-sucht die zuvor aufgeführten Geräuscheinwirkungen auf das in Rede stehende Plangebiet.

Zum Verkehrslärm:

Hinsichtlich des Verkehrslärms kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine Schallschutz-maßnahmen für die schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet erforderlich werden. Damit werden die überschlägigen Prognosen nach DIN 18005 seitens der KARST Ing. GmbH bestätigt.

Zum Anlagenlärm:

In der Umgebung des Plangebiets sind die beiden landwirtschaftliche Betriebe ‘Simonis‘ und ‘Weinand‘ ansässig. Das Getreide- und Ballenlager des Betriebs ‘Simonis‘ befindet sich in ca. 200 m Entfernung nördlich des Plangebiets. Das Betriebsgelände ‘Weinand‘ liegt ca. 300 m südlich des Plangebiets.

Die Betriebstätigkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe schwanken im Verlaufe eines Jahres. Wäh-rend der Vegetations- und der Erntezeit finden vermehrt Betriebstätigkeiten statt. Die Betriebstätig-keiten wurden von den Betreibern der landwirtschaftlichen Betriebe erfragt. Im Schallgutachten werden die schalltechnisch relevanten Betriebstätigkeiten während den Zeiten mit den meisten Be-triebstätigkeiten beschrieben. Es werden keine weiteren Szenarien in diesem schalltechnischen Gutachten untersucht. Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die Betriebstätigkeiten in der Vegetations- bzw. Erntezeit ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu anderen Jahreszeiten bzw. durch andere Betriebstätigkeiten (bspw. Andienung von Betriebsmitteln oder Abholung von Getreide) sichergestellt.

Das Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen:

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Durch Betriebsvorgänge der landwirtschaftlichen Betriebe sowie durch den Betrieb der Windener-gieanlagen werden am Tag Beurteilungspegel deutlich unterhalb des Immissionsrichtwertes der TA Lärm von 55 dB(A) ermittelt. Hinsichtlich häufig stattfindender Betriebsvorgänge während der Ern-tezeit werden im Nachtzeitraum (22:00-06:00 Uhr) Beurteilungspegel bis zu 38 dB(A) ermittelt. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) wird somit auch hier unterschritten.

Bei nächtlichen Erntetätigkeiten, die saisonal stattfinden können, werden in einem kleinen Teilbe-reich des Plangebietes Beurteilungspegel bis 43 dB(A) ermittelt. An einer beispielhaften Wohnbe-bauung im Plangebiet wurden an einzelnen Fassaden Beurteilungspegel bis 42 dB(A) ermittelt. Von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 1 BImSchG kann aufgrund des begrenzten Zeit-raums, in der solch intensive Betriebstätigkeiten stattfinden, nicht ausgegangen werden. Im vorlie-genden Fall wird die Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 2-3 dB als hinnehmbar einge-stuft.

Dies wird im Gutachten auf den Seiten 24 und 25 nochmals detaillierter ausgeführt und begründet. Für Einzelheiten wird hierauf verwiesen.

Abschließend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Erarbeitung eines Schall-schutzkonzepts nicht erforderlich wird. (Das gesamte Schallgutachten wird als separate Anlage dieser Begründung beigefügt und ist in vollem Umfang einsehbar.)

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans geht somit keine Gefährdung gesunder Wohn- und Ar-beitsverhältnisse einher.

Zur Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Felder in unmittelbarer Nähe zum in Rede stehenden Plangebiet wird nachfolgender Hinweis zur landwirtschaftlichen Vorbelas-tung unter der Rubrik „Hinweise“ in die Planurkunde aufgenommen:

„Das Plangebiet liegt im Randbereich landwirtschaftlich geprägter Nutzungsstrukturen. Es können Belastungen z. B. durch die Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen entste-hen, die als ortsübliche und nutzungsbedingte Vorbelastungen hinzunehmen sind.“

4.8 Landschaftsplanung

Im Bebauungsplan sind auch Festsetzungen zu landschaftsplanerischen Aspekten enthalten. Im Hinblick auf eine randliche Eingrünung bzw. Grundstückseingrünung werden textliche und zeichne-rische Festsetzungen zur privaten Grundstücksbepflanzung vorgegeben.

Die Ortsgemeinde setzt daher zur Begrünung der privaten Grundstücke fest, dass in der zeichne-risch festgesetzten Fläche des Ordnungsbereichs A zur randlichen Eingrünung des Plangebietes ein 4 m breiter Pflanzstreifen aus standortgerechten, heimischen Arten (gemäß der Pflanzenemp-fehlungsliste im Anhang der Begründung) anzulegen ist. Hierbei sind je Grundstück mind. 15 Sträu-cher zu setzen. Auf die einzuhaltenden Grenzabstände nach dem Landesnachbarrechtsgesetz wird hingewiesen.

Es sei in diesem Zusammenhang auf folgenden Hinweis in der Planurkunde verwiesen:

„Grenzabstände nach dem Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG): Auf die gesetzlichen Bestim-mungen des § 42 LNRG (Grenzabstand von Einfriedungen) und der §§ 44 ff. LNRG (Grenzabstän-de von Pflanzen) wird besonders hingewiesen. U.a. müssen danach Einfriedungen von der Grenze eines Wirtschaftsweges (§ 1 (5) des Landesstraßengesetzes) 0,5 m zurückbleiben.“

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Entscheidend ist, dass die zu pflanzenden Sträucher und Bäume innerhalb des Pflanzstreifens an-gepflanzt werden („stocken“). Die Kronenentwicklung kann hiervon unabhängig über die Grundflä-che der festgesetzten Bepflanzungsfläche hinausragen. Unter Berücksichtigung der flexiblen Wahlmöglichkeit der zu pflanzenden Arten (es sei hierzu auf die Pflanzenempfehlungsliste im An-hang der Begründung verwiesen) ist es für den einzelnen Bauherrn möglich und erforderlich, solche Arten und Pflanzen zu wählen, die die Vorgaben des Landesnachbarrechtsgesetzes (§§ 44 ff.) zu Grenzabständen berücksichtigen.

In der Textfestsetzung wurde klarstellend festgelegt, dass Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO in den zeichnerisch festgesetzten Bepflanzungsflächen (Ordnungsbereich A) un-zulässig sind.

Des Weiteren erfolgt unter Textfestsetzung Nr. 8 eine Zuordnungsfestsetzung landespflegerischer Kompensationsmaßnahmen. Hierin wird geregelt, dass die pauschale 20%-ige Begrünung der Pri-vatgrundstücke zu 100% den privaten Eingriffsverursachern zugeordnet wird. Die landespflegeri-sche externe Kompensationsmaßnahme (Niederwaldpflege) wird im Umfang von 67,3 % den priva-ten Eingriffsverursachern und im Umfang der verbleibenden 32,7 % dem Eingriff durch öffentliche Erschließungsmaßnahmen zugeordnet. (Detaillierte Ausführung siehe Kapitel 5.6 „Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung“.)

Neben den verbindlichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan noch weitere Hinweise, welche eine weitestgehend umweltfreundliche Planung ermöglichen. Hierzu zählt unter anderem der Hin-weis zu Gehölzpflanzungen. Dieser weist darauf hin, bei der Anpflanzung von Gehölzen auf öffentli-cher oder privater Fläche auf die Pflanzung von Gehölzen I. Ordnung oder hochwachsender Nadel-gehölze zu verzichten, um aus energetischen Gesichtspunkten einer zu großen Verschattung ent-gegen zu wirken.

Im Hinblick auf die Grundstücksbepflanzungen, die wie vorstehend erläutert festgesetzt sind, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass in den Bauvorlagen bzw. im Bauantrag nachzuweisen ist, in welcher Art und Weise die Pflanzfestsetzungen für die privaten Baugrundstücke umgesetzt werden (z. B. unter Beifügung eines Bepflanzungsplans). Hierdurch soll die private Eingrünung der Baugrundstücke sichergestellt werden.

Bezüglich der Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen wird empfohlen, Gebäudezuwegungen, Zufahrten, Hofflächen und Stellplätze mit offenporigen Belegen (Ökopflaster, Rasenpflaster, Schotterrasen) zu befestigt, um eine Versickerung zu gewährleisten. Ferner sind gemäß § 10 (4) LBauO Rheinland-Pfalz Befestigungen, die die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich beschränken, nur zulässig, soweit ihre Zweckbestimmung dies erfordert.

Als kleiner Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt weist die Ortsgemeinde Kehrig darauf hin, dass nicht baulich genutzte Freiflächenanteile nicht als flächenhafte Gärten mit Kies-, Splitt- oder Schotter-schüttungen gestaltet werden sollten. Vielmehr sollte eine blütenreiche und insektenfreundliche Be-pflanzung und Gartengestaltung vorgenommen werden.

Ferner ist während der Bauarbeiten der Oberboden gemäß DIN 18915 nach Bodenhorizonten ge-ordnet abseits vom Baubetrieb zu lagern und vor Verdichtung o. ä. zu schützen.

Zudem wurde bezüglich des Baumschutzes der Hinweis aufgenommen, dass bei Baumaßnahmen im Nahbereich von Bäumen, diese in jeder Phase der Baudurchführung durch Baumschutzmaß-nahmen gemäß DIN 18920 zu schützen sind.

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4.9 Ver- und Entsorgung

Die Entwässerung des Plangebietes ist im modifizierten Trennsystem vorgesehen. Die Ableitung des anfallenden Niederschlag- und Abwassers des geplanten Wohngebietes erfolgt über den An-schluss an die in der nördlichen Stichstraße zum Plangebiet führenden, bereits verlegten Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen. Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser wird dem südwestlich gelegenem Regenrückhaltebecken des Baugebiets „Ober dem Pörschpesch“ auf der Parzelle 101/21 zugeführt. Dieses weißt bereits eine ausreichende Dimensionierung zur Aufnahme des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers aus dem Geltungsbereich der Erweiterungspla-nung des Wohngebietes „Ober dem Pörschpesch“ auf.

Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis für das genannte Regenrückhaltebecken wird seitens der Abwasserwerke Vordereifel geprüft, inwieweit für die Erweiterung des Baugebietes „Ober dem Pörschpesch“ eine Anpassung der genannten Erlaubnis erforderlich wird.

In den Bebauungsplan werden Hinweise bezüglich der Rückhaltung von Niederschlagswasser auf-genommen. Demnach soll gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz „das Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche oder sons-tige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“.

Desweiteren können Zisternen zur Sammlung von Niederschlagswasser erstellt werden. Das in Zis-ternen gesammelte Wasser darf dann als Brauchwasser zur Gartenbewässerung bzw. Toilettenspü-lung weiter verwendet werden. Die innerhäusliche Verwendung von Niederschlagswasser ist dem Abwasserwerk Vordereifel (Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Vordereifel) und dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (vgl. § 13 Abs. 3 Trinkwasserverordnung). Dabei ist in die Zulauflei-tung ein geeichter Wasserzähler für Zwecke der Gebührenabrechnung einzubauen (vgl. § 19 (3) Allgemeine Entwässerungssatzung/ § 20 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung).

Innerhalb des Plangebiets sind einige alte Drainagen zur Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu finden.

Das Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR) aus Mayen hat der Ver-bandsgemeindeverwaltung und der Ortsgemeinde Kehrig Vordereifel im Rahmen der Planaufstel-lung des südlich angrenzenden Wohnbaugebietes „Ober dem Pörschpesch“ einen Lageplan mit den alten Drainageleitungen übermittelt, deren Verlauf in die Planzeichnung der in Rede stehenden Planung aufgenommen wurde.

Beim baubedingten Anschnitt wasserführender Drainagen kann es zu konzentrierten Wasseraustrit-ten und entsprechenden Überschwemmungen im direkten Umfeld der Bautätigkeiten kommen. Auf-grund des entsprechenden Risikopotentials wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufge-nommen:

„Drainagen: Im Plangebiet befinden sich Drainagen zur Entwässerung der im Bestand vorliegen-den landwirtschaftlichen Nutzflächen. Beim baubedingten Anschnitt wasserführender Drainagen kann es zu konzentrierten Wasseraustritten und entsprechenden Überschwemmungen im direkten Umfeld der Bautätigkeiten kommen. Dies ist im Rahmen von Baugrunduntersuchungen durch den jeweiligen Bauherren im Rahmen der vorbereitenden Grundstücksbebauung zu untersu-chen. Nach Erforderlichkeit sind entsprechende Schutzmaßnahmen durch den jeweiligen Bauher-ren zu ergreifen.

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Es wird darauf hingewiesen, dass anfallendes Außengebietswasser, als auch Drainagewasser kein Abwasser im Sinne der Definition des § 52 (1) Landeswassergesetz ist, sodass grundsätzlich die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde als Trägerin der Abwasserbeseitigung ausscheidet. Es wird auf die Einleiteverbote nach der „Allgemeinen Entwässerungssatzung“ verwiesen, die einen An-schluss an den zu verlegenden Schmutzwasserkanal verbieten. Es besteht jedoch die Möglichkeit eines Anschlusses an den neu zu verlegenden Niederschlagswasserkanal.

Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Abwasserwerkes Vordereifel, Eigenbetrieb der Ver-bandsgemeinde, der Schmutzwasserkanal in einer Tiefe verlegt wird, der einen Anschluss des Schmutzwassers im freien Gefälle gewährleistet. Der Niederschlagswasserkanal wird in einer Tiefe von ca. 1,50 m angeordnet, so dass anfallendes Niederschlagswasser aus bebauten und befestig-ten Flächen ebenfalls im freien Gefälle angeschlossen werden kann. Eine weitergehende Tieferle-gung des Regenwasserkanals zum jederzeitigen Anschluss von möglichem anfallenden Drainage-wasser erfolgt nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass private Bauherren anfallendes Drainage-wasser im Bedarfsfall mittels Hebeanlage in den Niederschlagswasserkanal einleiten können. Die Kosten sind hierzu bauherrenseitig zu tragen.“

Die Trink- und Löschwasserversorgung des Plangebietes kann, laut Stellungnahme des Wasser-versorgungszweckverbands „Maifeld-Eifel“ vom 02.03.2017, mit einer Ortsrohrerweiterung durch Anschluss an das bestehende Baugebiet „Ober dem Pörschpesch“ mit 13,4 l/s über 2 Stunden erschlossen werden. Dies entspricht einer Wassermenge von 804 l/min. und erfüllt damit die erforderliche Wassermenge von 800 l/min, wie in der Teilstellungnahme des Referates „Brandschutz“, Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 01.02.2017 gefordert wurde.

Zur Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikation, Strom und Breitbandanschluss wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die entsprechenden Hauptleitungen (Kabel) in den öffentlichen Flächen und unterirdisch zu verlegen sind. Hierdurch soll aus städtebaulichen Gründen eine an-sprechende Gestaltung sichergestellt werden. Das Ortsbild soll entsprechend nicht durch oberirdi-sche Leitungen mit Masten auf den zukünftigen Gebäuden oder Masten im Straßenraum geprägt werden. Rechtsgrundlage hierfür bietet § 9 (1) Ziffer 13 BauGB.

Aufgrund der kurzen Stichstraße im Süden des Plangebietes (in Richtung Südwesten), wird in der Planzeichnung ein Baugrundstück hinsichtlich der Hausmüllabholung mit einem Stern markiert, für das folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen wird:

„Müllentsorgung: Für das mit einem Stern gekennzeichnete zukünftige Baugrundstück wird fest-gelegt, dass Müllbehältnisse am Tag der Abholung vom Ende der Stichstraße „nach vorne“ in den Kreuzungsbereich der Erschließungsstraße zu bringen sind, die problemlos vom Abfallfahrzeug er-reicht werden können. Die Müllbehältnisse sind dabei so zu platzieren, dass die Leichtigkeit und Si-cherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.“

4.10 Bodenbelastungen

Altablagerungsflächen oder Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.

In den Bebauungsplan wurde zusätzlich folgender Hinweis aufgenommen:

„Eingriffe in den Baugrund: Bei Eingriffen in Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Re-gelwerke (u. a. DIN 4020 (Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke), DIN EN 1997-1 und -2 (Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik), DIN 1054 (Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1)) )),

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DIN19731 (Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial)) sowie die Vorgaben der Bun-des- Bodenschutz- und Altlastenversorgung durch den Bauherren zu berücksichtigen. Für Neubau-vorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen.

Der Plangebietsbereich liegt innerhalb historischer Bergwerksfelder gemäß Mitteilung des Lande-samtes für Geologie und Bergbau (LGB) (Schreiben vom 02.08.2012 und 31.10.2012). Es liegt in den auf Eisen verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeldern „Hochscheidt“ und „Rauten-strauch“. Dem LGB und der Ortsgemeinde liegen keine Hinweise oder Informationen über tatsäch-lich erfolgten Abbau vor. Es ist jedoch grundsätzlich nicht auszuschließen, dass nicht dokumentier-ter Bergbau erfolgt ist. Es wird empfohlen, dass spätestens, wenn bei Bauarbeiten Hinweise auf Bergbau vorgefunden werden, die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung erfolgt.“

4.11 Denkmalschutz und Archäologie

Die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie / Erd-geschichte, Koblenz, forderte aufgrund nachgewiesener archäologischer Befunde innerhalb der Plangebietsfläche (aus dem Verfahren gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB) in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2017 eine geophysikalische Prospektion, um Art und Umfang von gegebenenfalls vorhande-nen archäologischen Befunden festzustellen. Somit wurde seitens der Ortsgemeinde ein entspre-chendes Gutachterbüro zur Durchführung einer geophysikalischen Prospektion beauftragt.

Der Untersuchungsbericht „Geomagnetische Archäoprospektion Bauvorhaben „Ober dem Pörschpesch“, 56729 Kehrig, VG Vordereifel“, erstellt von Geotomographie GmbH in Neuwied am 19.03.2018, kommt zu dem Ergebnis, dass starke magnetische Objekte (z.B. Eisenteile) erkennbar sind (siehe nachfolgende Abbildung).

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Abb.: Magnetogramm der Anlage 2C des Untersuchungsberichtes zur Geomagnetischen Archäoprospektion (Auszug aus dem Untersuchungsbericht „Geomagnetische Archäoprospektion

Bauvorhaben „Ober dem Pörschpesch“, 56729 Kehrig, VG Vordereifel“, erstellt von Geotomogra-phie GmbH in Neuwied, 19.03.2018)

Somit wurden durch die GDKE als Fachbehörde Sondagen (d.h. Probeschnitte) im Bereich vermu-teter Gräberfelder innerhalb des ehemaligen südlichen Geltungsbereiches aus dem Verfahren ge-mäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB durchgeführt. Es wurden insgesamt 20 Gräber angetroffen, die sich ge-nau dort befanden, wo sie entsprechend der geomagnetischen Prospektion vermutet wurden. Ins-gesamt werden mindestens 350 Gräber im näheren Umfeld (Richtung Nordwesten) vermutet und als ein frühmittelalterlicher Friedhof (spätes 6. / 7. Jahrhundert) bewertet. Da es sich um ein bislang unbekanntes Gräberfeld handelt, ist dieses laut GDKE zu schützen und zu erhalten. Somit be-schloss der Ortsgemeinderat am 23.08.2018 entsprechend der Empfehlungen der GDKE das Grä-berfeld von der Planung auszuschließen und den Geltungsbereich - entsprechend des in dieser Be-

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gründung vorliegenden Geltungsbereiches - zu verkleinern. Die nachfolgende Abbildung soll diesen Sachverhalt noch einmal verdeutlichen.

Abb.: Gegenüberstellung der Geltungsbereiche aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren (links im Bild) und dem Hauptbeteiligungsverfahren (rechts im Bild).

Zusätzlich zur Plangebietsverkleinerung gegenüber den Planunterlagen aus dem frühzeitigen Betei-ligungsverfahren wurde nachfolgender Hinweise zum Denkmalschutz unter der Rubrik „Hinweise“ in die Planurkunde aufgenommen:

„Es besteht die Möglichkeit, dass bei den Erdarbeiten im Plangebiet archäologische Befunde und Funde (wie Erdverfärbungen, Knochen und Skeletteile, Gefäße oder Scherben, Münzen und Eisen-gegenstände usw.) zutage treten. Diese Funde sind gemäß §§ 16 - 21 Denkmalschutzgesetz an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Koblenz, Niederberger Höhe 1 (Tel. 0261 / 6675-3000 oder per E-Mail [email protected]), zu melden. Der Beginn von Bauarbeiten ist der Generaldirektion mindestens 2 Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. Die Unter-suchung und Dokumentation der Funde muss gewährleistet sein.

Ungenehmigte sowie unangemeldete Erd- und Bauarbeiten und im Bereich von archäologischen Fundstellen sind nach § 33 Abs. 1 Nr. 13 DSchG RLP ordnungswidrig und können mit einer Geld-buße von bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 33 Abs. 2 DSchG RLP).

Im Rahmen der Baugebietserschließung ist ggf. eine archäologische Untersuchung und Baubeglei-tung durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie erforderlich. Einzel-heiten sind vor Baubeginn mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe abzustimmen.

Private Bauherren werden darauf hingewiesen, dass aufgrund der gegebenen archäologischen Verdachtsmomente für archäologische Objekte im Untergrund des Plangebietes auch auf den ge-planten privaten Baugrundstücksflächen archäologische Funde und Befunde zu Tage treten kön-nen. Unter Umständen werden auch hier ergänzende archäologische Untersuchungen durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie erforderlich. Die privaten Bauherren werden hiermit frühzeitig darauf hingewiesen, dass dies zu Zeitverzögerungen bei der geplanten Realisierung von Bauvorhaben führen kann.“

Das ursprüngliche Plangebiet sollte 25 Baugrundstücke ausweisen und erstreckte sich weiter in Richtung Süden. Aufgrund der Ergebnisse aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3

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(1), 4 (1) BauGB in Verbindung mit den im weiteren erfolgten Abstimmungen mit der GDKE, ent-schied sich der Ortsgemeinderat von Kehrig, das Plangebiet auf den in dieser Begründung sowie zugehörigen Planurkunde vorliegenden Geltungsbereich zu beschränken und somit lediglich ca. 16 Baugrundstücke auszuweisen.

Es ist jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen, dass mit weiteren archäologischen Befun-den oder Funden im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu rechnen ist. Daher wurde obenste-hender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Befunde oder Funde sind bei Auftre-ten unmittelbar der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie zu mel-den. Der Beginn von Bauarbeiten ist der Generaldirektion mindestens 2 Wochen vor Baube-ginn anzuzeigen.

Der nun vorliegende Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde seitens der GDKE mit E-Mail vom 20.11.2018 als hinreichende Berücksichtigung des Gräberfeldes bestätigt.

4.12 Bodenordnung

Eine Baulandumlegung im Sinne §§ 45 ff. BauGB ist im Bereich des Plangebietes voraussichtlich nicht notwendig. Die Ortsgemeinde beabsichtigt den Ankauf der Parzellen im Plangebiet. Über eine Teilungsvermessung können dann zweckmäßig zugeschnittene Grundstücke geschaffen werden.

5 L AN D S C H AF T S P L AN E R I S C H E BE L AN G E

5.1 Gesetzliche Vorgaben

Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten ist gem. § 18 BNatSchG, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Er-satz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind im Rahmen der Abwägung die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sowie die Eingriffs-/ Ausgleichsrege-lung (§ 1a (3) BauGB) zu berücksichtigen.

Gemäß § 1a BauGB (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) soll mit Grund und Boden spar-sam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruch-nahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde ins-besondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begren-zen.

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnatur-schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 BNatSchG).

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Die naturschutzfachlichen Belange werden durch die vorgelegte Bauleitplanung berührt und daher nachfolgend behandelt. Insbesondere ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich.

5.2 Bestandssituation

Das geplante Wohngebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Kehrig. Der Geltungsbereich der in Re-de stehenden Planung stellt sich als intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche dar und ist zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme mit Mais bestellt. Zusätzlich ist er durch eine geringe Artenvielfalt geprägt.

Die Flächen rings um das Plangebiet sind zu großen Teilen durch ausgeräumte ackerbauliche Nut-zungsstrukturen geprägt, so dass kein besonderer Strukturreichtum vorliegt.

In Richtung Osten und Südosten bestehen intensiv bewirtschaftete Ackerflächen, welche ebenfalls zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme mit Mais bestanden waren. Entlang der Plangebietsgrenze Richtung Südosten ist zudem ein Schotterweg als Wirtschaftsweg zu verzeichnen.

In Richtung Westen besteht das jüngste Neubaugebiet der Gemeinde, das auf Grundlage des Be-bauungsplans „Ober dem Pörschpesch“ entstanden ist. Dieses Neubaugebiet ist zum Teil bereits mit Wohnbebauung und Ziergärten bestanden, weist aber auch noch einige Baubrachen auf. Die Straßen innerhalb dieses Wohngebietes stellen sich zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als mit Schotter befestigte Baustraßen dar. Im Südwesten besteht zudem eine große Brachfläche, auf der große Mengen an Erdaushub gelagert werden. Im weiteren Verlauf Richtung Südwesten folgt dieser Brachfläche eine artenarme Fettwiese, welche eine Baumreihe und ein Regenrückhaltebecken be-inhaltet.

Richtung Nordwesten grenzen an das Plangebiet zwei Wohnhäuser mit zugehörigen Ziergärten, Fettwiesen sowie eine bestehende Ackerbrache und ein großflächiger Baumbestand an.

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Abb.: Biotop- und Nutzungstypenplan (Legende als Anlage beigefügt).

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Schutzgebiete, seltene und geschützte Arten

Naturdenkmale: nicht betroffen

Kartierte Biotope: nicht betroffen

Nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope: nicht betroffen

Landschaftsschutzgebiete: nicht betroffen

Naturschutzgebiete: nicht betroffen

Natura-2000-Gebiete: nicht betroffen

Wasserschutzgebiete: nicht betroffen

Planung vernetzter Biotopsysteme: Bestandsdarstellung: Keine Darstellung im Plange-biet.

Entwicklungsziele: Keine Zielaussagen für das Plangebiet

Prioritätenkarte. Ausweisung des Plangebietes als „Agrarflächen des Mittelrheinischen Beckens (Defi-zitraum)“

5.3 Artenschutzrechtliche Belange

Durch Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes wur-de klargestellt, dass artenschutzrechtliche Belange zusätzlich zur Eingriffsregelung zu beachten sind. Im Bundesnaturschutzgesetz wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unter-schieden (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG).

Die besonders geschützten Arten sind aufgeführt:

- im Anhang A oder Anhang B der Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildleben-der Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG Nr. 338/97).

- in der Anlage 1, Spalte 2 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSch-VO).

- in Rechtsverordnungen nach § 54 Absatz 1 BNatSchG.

Des Weiteren zählen die europäischen Vogelarten gemäß Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu den besonders geschützten Arten.

Die streng geschützten Arten bilden eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die noch strengere Vorschriften gelten. Dies sind die Arten, die im Anhang IV der FFH – Richtlinie (Richtlinie 92/43 EWG ) und in der Spalte 3 der BArtSch-VO aufgelistet sind.

Die Auswertung der Naturschutzfachdaten und der Erkenntnisse aus der Vorortbegehung zeigen, dass innerhalb des Plangebietes keine besonders hochwertigen Biotope vorkommen. Ortsbege-hungen sind an folgenden Tagen erfolgt:

12. Mai 2016, 10 bis 11 Uhr, ca. 15°, sonnig und trocken

10. August 2016, 10.30 bis 11.30 Uhr, ca. 14°, bewölkt und trocken

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Auch nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz pauschal geschützte Biotope sind im Plangebiet und dessen Umgebung nicht vorhanden.

Die im Plangebiet im Rahmen der Bestandsaufnahmen beobachteten Vogelarten besitzen keinen Schutzstatus als streng geschützte Art nach BArtSchV oder Aufführung in der Roten Liste. Die Be-obachtung dieser Arten in der Nähe von Siedlungen stellt nichts ungewöhnliches (ubiquitäre Ar-ten/Kulturfolger) dar. Es handelt sich um landesweit ungefährdete ubiquitäre Arten. Es sind keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten.

Aufgrund der dichten Lage des Plangebiets am Ortsrand und des vorbeiführenden Wirtschaftswe-ges wird dieses durch Bewegungsunruhe gekennzeichnet. Dies bedeutet auch, dass das Plange-biet und dessen Umfeld lediglich eine Bedeutung als Lebensraum und Nahrungshabitat für stö-rungstolerante Tierarten, wie z. B. Meise, Amsel, Elster, Krähe, oder Sperling besitzt. Selbst nach Umsetzung der Planung ergibt sich keine Herabsetzung der Eignung als Lebensraum für diese Tie-rarten.

Der Artenliste „Artefakt“ vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht ist zu entnehmen, welche Tierarten im Plangebiet und dessen Umfeld bekannt sind (Kartenblatt TK 25 Nr. 5709, Kartenblatt Kaifenheim).

Im Zuge der artenschutzrechtlichen Betrachtung werden Aussagen zu einer möglichen Betroffenheit der aufgeführten Tierarten durch die Planung getroffen. Somit werden auch die potenziell vorkom-mende Arten berücksichtigt.

Art Optimaler Lebens-raum

vorhabenbedingte Wirkungsprognose

vorhabenbegleitende Schutz- und Vermei-dungsmaßnahmen

erhebliche Beein-trächtigung

Feldlerche Extensiv bewirtschaf-tetes Grünland. In-tensiv genutzte und stark gedüngte Acker-flächen sind nicht ge-eignet. Saumbiotope wie Hecken und Rai-ne werden auch ge-nutzt.

Es verbleiben umfang-reiche Ausweichle-bensräume im Umfeld des Plangebietes.

Durch direkte Sied-lungsnähe und Bewe-gungsunruhe ist kein Vorkommen zu erwar-ten. Konnten auch nicht im Rahmen der erfolgten Bestandsauf-nahmen festgestellt werden.

Keine Veränderung bzgl. der Eignung als Lebensraum für die Gesamtpopulation zu erwarten.

Keine erforderlich Nein

Feldsperling Brut in Gehölzen in der Nähe von Sied-lungen und Feldern. Artenreiche Wiesen als Nahrungsraum Samen von Gräsern,

Durch die festgesetz-ten Gehölzpflanzungen auf den Baugrundstü-cken sowie die randli-che Eingrünung wird der Lebensraum auf-

Keine erforderlich Nein

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Kräutern und Getrei-de).

gewertet.

Nahrungsangebot ver-bessert sich.

Fledermäuse Schlaf- und Brutplät-ze in Baumhöhlen, Felsspalten und Ge-bäuden.

Insektenreiches und strukturreiches Offen-land als Jagdhabitat, Waldränder, tlw. Waldbereiche.

In Schlaf- oder Brut-plätze wird nicht ein-gegriffen.

Die potentiellen Jagd-habitate werden nicht abgewertet.

Keine erforderlich Nein

Mäusebussard Besiedelt bei Vor-kommen geeigneter Horstbäume nahezu alle Lebensräume. Brut bevorzugt in Randbereichen von Waldgebieten, Feld-gehölzen, Baumgrup-pen und Einzelbäu-men.

Jagdhabitat sind Of-fenlandbereiche, z.B. Grünland und Acker-flächen mit Saum-strukturen und Bra-chen.

Bevorzugte Brutreviere werden nicht über-plant.

Bruthorste konnten nicht gesichtet werden.

Es verbleiben Aus-weichlebensräume.

Keine erforderlich Nein

Rotmilan

Brut in offenen, reich gegliederten Land-schaften mit Feldge-hölzen und Wäldern (lichte Altholzbestän-de, Waldränder).

Jagdgebiete sind Ag-rarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern.

Lebensraum wird nicht überplant.

Bruthorste konnten nicht gesichtet werden.

Es kann davon ausge-gangen werden, dass eine Verschlechterung des Nahrungshabitates nicht gegeben ist, da Ausweichräume im Umfeld des Plangebie-tes vorhanden sind.

Keine erforderlich Nein

Schwarzmilan

Lebensraum sind alte Laubwälder in Ge-wässernähe.

Jagdhabitat sind gro-ße Flussläufe und Stauseen (tote und kranke Fische als Hauptnahrung)

Lebensräume und Nahrungshabitat wer-den nicht überplant

Keine erforderlich. Nein

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Grauspecht Lebensraum besteht aus reich geglieder-ten Landschaften mit Laubholzbeständen. Lebt auch in ge-schlossenen Wäl-dern.

Ameisen als Haupt-nahrungsquelle.

Lebensräume und Nahrungshabitat wer-den nicht überplant

Keine erforderlich. Nein

Schwarzspecht Sehr anpassungsfä-hig. Naturnahe Laub-wälder mit hohem Kehrigen- oder Ei-chenanteil sind der optimale Lebens-raum.

Hauptnahrungsquelle sind Ameisen (holz- oder totholzbewoh-nend).

Lebensräume und Nahrungshabitat wer-den nicht überplant

Keine erforderlich. Nein

Es ist letztendlich nicht davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan und seine spätere Um-setzung die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG eintreten. Es ist nicht zu schlussfolgern, dass sich durch Störungen der Erhaltungszustand lokaler Populationen streng geschützter Arten ver-schlechtert.

5.4 Bebauungsunabhängige Ziele der Landschaftsplanung

Aus fachlicher Sicht der Landespflege sollten zur Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft und zur Minimierung der bestehenden Vorbelastungen im Plangebiet und seiner nähe-ren Umgebung folgende Ziele für die einzelnen Landschaftspotenziale verfolgt werden. Es handelt sich hierbei um bebauungsunabhängige Ziele der Landschaftsplanung, also Zielvorstellungen aus rein fachlicher Sicht:

Bodenpotential

- Keine weitere Bodenversiegelung zum Erhalt der natürlichen bzw. naturnahen bodenökologi-schen Verhältnisse.

- Entsiegelung von Bestandsflächen, z.B. Straßenflächen oder Hofeinfahrten (im vorliegenden Plangebiet jedoch nicht gegeben und daher nicht möglich)

Wasserpotential

- Versickerung von unbelastetem Oberflächenwasser im Plangebiet.

- Keine weitere Bodenversiegelung

Klimapotential

- Pflanzung von Gehölzen zur Schadstofffilterung und Erhalt vorhandener Gehölzbestände.

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Arten- und Biotoppotential

- Erhöhung der Strukturvielfalt im Plangebiet durch Pflanzung von Einzelgehölzen, Hecken und Feldgehölzen und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen.

- Extensive landwirtschaftliche Nutzung

Landschaftsbild und Erholung

- Zur Verbesserung der Erholungseignung ist in erster Linie die Strukturvielfalt der Landschaft weiter zu erhöhen, es sind Sitzgelegenheiten zu schaffen und die Wege für die Nah- und Feier-abenderholung Instand zu halten. Dem Ziel der Erhöhung der Strukturvielfalt dienen dieselben Maßnahmen, die unter dem Arten- und Biotoppotenzial genannt sind.

5.5 Zu erwartende Beeinträchtigungen und Minimierungsmaßnahmen

Mit der Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ und der darauf folgenden Bebauung wer-den die beschriebenen Natur- und Landschaftspotenziale der Fläche mehr oder weniger stark be-einträchtigt. In diesem Kapitel werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen und ihre Auswirkun-gen beschrieben sowie landespflegerische Ziele für das Plangebiet unter Berücksichtigung der ge-planten Bebauung formuliert.

In den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan werden die notwendigen Minimierungs- und Aus-gleichsmaßnahmen vorgeschrieben. Eine Auflistung der für Pflanzmaßnahmen geeigneten Arten finden sich im Anhang dieser Begründung und der Bebauungsplanurkunde.

Die Bewertung der Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftshaushalts ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Natur- und Landschaftspotenziale (Boden, Wasser, Klima, Biotope, Land-schaftsbild/Erholung) gegenüber äußeren Eingriffen und der potenziellen Belastungsintensität durch die geplante Bebauung. Bei geringer Empfindlichkeit eines Potenzials gegenüber Eingriffen und ei-ner geringen Belastung ergibt sich auch eine geringe Beeinträchtigung durch das geplante Bauvor-haben.

Bodenpotential:

Beeinträchtigung / Eingriffsbewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Verlust sämtlicher Bodenfunktionen durch die Versiege-lung mit Wohn- und Nebengebäuden und Erschlie-ßungsflächen

Verbesserung des Bodens durch Gehölzpflanzungen (Bodenlockerung), Minimierung der Versiegelung, Mini-mierung der Bodeninanspruchnahme im Rahmen der baulichen Tätigkeit.

Nutzungsextensivierung von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen

Eingriff in die natürliche Horizontabfolge des Bodens durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Grabungen und Herstellung des Planums.

Baubedingte Bodenverdichtung durch den Einsatz von schweren Maschinen, damit Beeinträchtigung der natür-lichen Bodenfunktionen.

Schonender Umgang mit dem Boden bei notwendigen Erdarbeiten unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 18915) und unter Wiederverwendung des anfallenden Oberbodens für vegetationstechnische Zwecke.

Bodenlockerung durch Pflanzung von Gehölzen.

Bau- und betriebsbedingte Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in den Boden.

Vermeidung von zusätzlichen Schadstoffeinträgen in den Boden, auch während der Bauarbeiten.

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Eingriff in den Boden ist als hoch zu bewerten.

Klimapotential:

Beeinträchtigung / Risikobewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Verlust von Kaltluftproduktionsfläche durch Versiege-lung und Bebauung. Kaltluft von umliegenden Flächen kann auch zukünftig in den Ort nachfließen.

Minimierung der Flächenversiegelung; Gehölzpflanzungen zum Temperaturausgleich (Frisch-luftproduktionsflächen).

Verbesserung des Lokalklimas durch Gehölzpflanzungen (Sauerstoffproduktion, Schadstofffilterung, Temperatur-ausgleich).

Eingriff ist als gering zu bewerten.

Wasserhaushalt:

Beeinträchtigung / Risikobewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Verringerte Versickerungsrate und erhöhter Oberflä-chenabfluss von Niederschlagswasser aufgrund der zusätzlichen Flächenversiegelung, Veränderung der Wasserzufuhr

Erhöhung der Wasserspeicherkapazität des Bodens durch Pflanzung von Gehölzen; Minimierung der Versie-gelung, Empfehlung zur Sammlung des Oberflächenwas-sers in Zisternen und Nutzung als Brauchwasser.

Rückhaltung des anfallenden unbelastetem Oberflä-chenwassers im südwestlich gelegenen Rückhaltebecken (zeitverzögerter Abfluss).

Befestigung der Hofflächen und Zufahrten mit nicht voll-versiegelnden Belägen.

Gefahr des Schadstoffeintrags in das Grundwasser; Er-höhung des Verbrauchs von Trinkwasser;

Eingriff ist als mittel zu bewerten.

Arten- und Biotoppotenzial:

Beeinträchtigung / Risikobewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

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Überplanung ackerbaulicher Nutzungsstrukturen mit vergleichsweise geringer Wertigkeit .

Die Eingriffe sind bei Umsetzung geeigneter Kompen-sationsmaßnahmen grundsätzlich ausgleichbar.

Schaffung neuer (Ersatz-) Lebensräume und Anlage von Gehölzstrukturen, Reduzierung der versiegelten und überbauten Flächen auf ein Mindestmaß.

Eingriff ist als mittel zu bewerten zu bewerten.

Landschaftsbild/ Erholung:

Beeinträchtigung / Risikobewertung Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen

Durch das Wohngebiet entsteht kein das Landschafts-bild erheblich negativ beeinflussender Fakt. Das Land-schaftsbild ist vorrangig durch die vorhandene Sied-lungslage und die Ortsrandbebauung geprägt. Durch die Ausweisung des Wohngebietes verschiebt sich der Ortsrand in nordöstliche Richtung. Bei Beachtung aller Textfestsetzungen zur Gestaltung und Dimensionierung der Baukörper sowie der festgesetzten randlichen Ein-grünung ist der Eingriff in das Landschaftsbild insge-samt zu minimieren.

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung besitzen die Flächen keine Bedeutung für die feierabendbezogene Naherholung im Umfeld der Ortslage. Die bestehenden Wegeflächen können auch zukünftig von Spaziergän-gern oder Joggern / Radfahrern genutzt werden. Somit ergibt sich keine Verschlechterung für die Erholungs-eignung. Die zukünftigen Hausgärten werden vielmehr der Erholung der Grundstückseigentümer bzw. der an-sässigen Wohnbevölkerung dienen.

Einhaltung der städtebaulichen Festsetzungen.

Verwendung landschaftstypischer Farben bei der äuße-ren Gestaltung.

Randliche Eingrünung des Plangebietes zur verbesser-ten Einbindung der baulichen Strukturen in das Land-schaftsbild.

Eingriff in das Landschaftsbild ist mittel, in die Erholungsfunktion gering.

5.6 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung

Im Rahmen der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung sind die zusätzlichen Eingriffe in Natur und Land-schaft zu ermitteln und der Bedarf an notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen.

Bei dem nachfolgenden Bilanzierungsmodell zur Quantifizierung des Eingriffs wird nicht nur von der reinen Bodenversiegelung ausgegangen, weil damit nur der Eingriff in das Bodenpotenzial berück-sichtigt würde – vielmehr wird auf alle betroffenen Natur-/ Landschaftspotenziale abgestellt. Dies er-folgt über den Bewertungsansatz (Faktor in Spalte 4 des Bewertungsmodells).

Der Eingriff wird umso höher angesetzt, je höher die Wertigkeit des Bestandes ist. Daher wird die Bilanzierung nach Biotoptypen differenziert und ökologisch bewertet. Ihre Bedeutung aufgrund des

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natürlichen Wirkungsgefüges bezieht sich nicht nur auf das Arten- und Biotoppotenzial, sondern ebenso auf die anderen Landschaftsfaktoren wie Boden-, Klima- und Wasserhaushalt sowie Land-schaftsbild und naturgebundene Erholung (Multifunktionalität einer Fläche).

Weiterhin wurde in der Bilanzierung die Eingriffsintensität berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Versiegelung einer Fläche durch Gebäude und Hofflächen als größerer Eingriff zu werten ist, als z.B. die Anlage eines Hausgartens. Es wird also auch berücksichtigt, dass z.B. auf Baugrundstü-cken vom heutigen Vegetationsbestand in der Regel nichts übrig bleibt: Auch wenn keine Versiege-lung stattfindet, so wird die Fläche zumindest Hausgartenfläche/ Zierrasen.

Zukünftig versiegelte Flächen werden auf der Eingriffsseite mit einem Bewertungsfaktor zwischen 0 und 200 % quantifiziert, je nach Wertigkeit des derzeitigen Bestandes, wobei Flächen mit Vegetati-onsstrukturen zwischen 80 und 200 % eingeordnet werden.

Zukünftig unversiegelte, aber in ihrer Nutzung veränderte Flächen werden auf der Eingriffsseite je nach Wertigkeit des derzeitigen Bestandes zwischen 0 und 100 % eingeordnet.

In Spalte 3 wird das Maß des Eingriffs berücksichtigt. Gebäude- und Hofflächen sowie die Anlage der Straßen und Fußwege bedeuten einen hohen Eingriff (100 %; Faktor 1).

Aufbau des Bilanzierungsmodells:

Spalte (1) Flächengröße (in m²) gibt an, in welchem Flächenumfang der jeweilige Biotoptyp durch eine Eingriffsart (Gebäude oder Straße) bzw. eine landespflegerische Aufwertungsmaßnahme betroffen ist.

Spalte (2) beziffert auf der Eingriffsseite den Versiegelungsgrad, der sich an der zu erwartenden versiegelten Fläche orientiert.

Spalte (3) gibt das Maß des Eingriffs an durch eine Zahl zwischen Null und Eins, d. h. die versie-gelten Gebäude- und Hofflächen sowie die Straßenflächen werden als 100%iger Eingriff (Fak-tor 1) bewertet.

Spalte (4) auf der Eingriffsseite und Spalte (2) auf der Kompensationsseite geben den Bewer-tungsfaktor für die Schwere des Eingriffs bzw. die Höhe der Aufwertbarkeit der für die Kom-pensation vorgesehenen Fläche an. Hiermit wird die Grundlage für eine nach den Landschafts-faktoren differenzierte Bewertung geschaffen.

Die Spalten „Eingriff in m²“ bzw. „Kompensation in m²“ geben das Berechnungs- und Bewer-tungsergebnis für den jeweiligen Eingriffs- bzw. Kompensations-Tatbestand an. Sowohl auf der Eingriffs- als auch der Kompensationsseite finden sich in dieser Spalte also die Angaben der werti-gen Flächen, die dadurch miteinander vergleichbar und überhaupt erst addierbar sind.

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Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung

Plangebietsgröße gesamt: 9.984

Teilgrundstück (Bestand) 272

Eingriff Flächen- größe in

m² (1)

GRZ (2) Ansatz (4) Eingriff in m² (=1*2*4 bzw. 1*3*4)

Eingriff durch :

Gebäude und Hofflächen (GRZ 0,4 inkl. Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 (4) BauNVO, begrenzt auf GRZ 0,5)

auf Acker (HA0) 8.476 0,5 1,0 4.238

Verkehrsfläche Straße auf Acker (HA0) 1.236 1,0 1,0 1.236

Summe Eingriff: 5.474

Kompensation Flächen- größe in

m² (1)

Ansatz (3) Kompensa- tion in m²

(=1*2*3 bzw. =1*3)

Kompensation durch:

Pauschale 20%ige Grund-stücksbegrünung durch Be-pflanzung mit standortge-rechten, heimischen Arten

auf Acker (HA0) 8.476 0,2 1,0 1.695

Summe Kompensation: 1.695

Kompensationssaldo in m² (negativer Wert = Überschuss, positiver Wert = Defizit): 3.779

Eingriffsseite:

Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 9.984 m²

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Im Rahmen der landschaftsplanerischen Bestandsaufnahme wurden die im Plangebiet vorhande-nen Biotoptypen detailliert erfasst und im Biotop- und Nutzungstypenplan kartographisch dargelegt. Unter Berücksichtigung der angewandten Methodik des Bilanzierungsmodells wird der Eingriff in Bezug auf den jeweils berührten Biotoptyp differenziert bewertet. In Anwendung des Schemas zur Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichswertigkeit entsprechend der Darlegung im Anhang der vor-liegenden Begründung erfolgt die Bewertung der Eingriffsschwere auf der Eingriffsseite und des Aufwertungsfaktors auf der Ausgleichsseite.

Der Umfang der geplanten Nettobaufläche beläuft sich auf ca. 8.476 m². Im Bilanzierungsmodell wird der Eingriff durch die Errichtung der Gebäude bzw. Hofflächen (Wohnbaufläche) über die Grundflächenzahl ermittelt. Für die Baufläche ist eine GRZ von 0,4 festgesetzt, die gemäß § 19 (4) BauNVO um die Hälfte überschritten werden kann. Diese Überschreitungsmöglichkeit wird in der vorliegenden Planung begrenzt. Es wird daher festgesetzt, das zusammen mit der Grundfläche von Garagen, Stellplätzen und nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO eine maximale Versiege-lung der Baugrundstücke von 50 % zulässig ist. Die Grundflächenzahl beläuft sich daher auf einen maximal zulässigen Wert von 0,5. Planungsrechtlich ist das maximale Maß zu bilanzieren. Neben der Bewertung des Eingriffs aufgrund des Versiegelungsgrades der Fläche wird ebenfalls der Ein-griff zusätzlich auf Grundlage des Ausgangsbiotops bewertet.

Die Fläche stellt sich als intensiv genutzte Ackerfläche dar. Durch regelmäßigen, nutzungsbeding-ten Bodenumbruch sowie schadhafter Verdichtung des Bodens durch das Befahren mir schweren Maschinen werden die natürlichen Bodenfunktionen gestört. Darüber hinaus ist aufgrund der Flä-chennutzung mit einem Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in den Boden zu rechnen, die sich ebenfalls negativ auf die Bodenfunktionen auswirken. Die intensive Bewirtschaftung der Ackerflächen führt zu einer geringen Artenvielfalt und verhindert eine dauerhafte Vegetationsbede-ckung der Fläche. Die Flächen liegen dadurch regelmäßig als Einsaat-Brache vor und sind durch das vollständige Fehlen einer Vegetation durch Erosion besonders gefährdet. Darüber hinaus sind diese Flächen als Habitat aufgrund der fehlenden Strukturvielfalt nahezu ungeeignet. Der Biotoptyp weist daher eine geringe Wertigkeit auf, so dass der Eingriff mit dem Bewertungsfaktor 1 versehen wird.

Die geplante Verkehrsfläche zur inneren Erschießung gilt als Eingriff. Die vorgesehenen Anlagen stellen ebenfalls einen Eingriff in landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen dar, so dass auf Grundlage der zuvor angeführten Gründe dieser Eingriff mit dem Faktor 1,0 bewertet wird.

Die Fläche des bilanzierten Eingriffs beläuft sich damit insgesamt auf ca. 5.474 m².

Ausgleichsseite:

Dem gegenüber steht als gebietsinterne Kompensationsmaßnahme die private 20%ige Begrünung der Baugrundstücke.

Die Ackerfläche weist aufgrund des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleintrags, den nutzungsbeding-ten Bodenumbruch sowie die Bodenverdichtungen durch das Befahren mit schweren Maschinen ei-ne geringe Wertigkeit auf.

Die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf diesen bisher intensiv genutzten Ackerflächen führt zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen und einer erhöhten Wasserspeicherkapazität durch die Durchwurzelung und Auflockerung des Bodens. Darüber hinaus wird auf dem Blattwerk der Sträu-cher zusätzlich Niederschlagswasser zurückgehalten, so dass die Vegetation zum Wasserrückhalt und einem zeitverzögerten Abfluss beiträgt. Ferner werden durch die Anpflanzung der Gehölze neue Lebensräume und Nahrungshabitate geschaffen.

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Die Berechnung zeigt, dass dem bewerteten Eingriff von ca. 5.474 m² ein gebietsinterner Ausgleich von ca. 1.695 m² gegenübersteht. Es verbleibt damit ein Defizit von ca. 3.779 m² bewerteter Flä-che, das außerhalb des Plangebietes noch ausgeglichen werden muss.

Hierzu erfolgt im Wesentlichen die Pflege von Niederwaldflächen im Bereich der ehem. Grube Bausberg östlich der Ortsgemeinde Kehrig. Es handelt sich um gemeindeeigene Flächen, die be-reits im Sinne einer Ökokontierung überplant wurden.

Abb.: Darstellung der zugeordneten Kompensationsfläche zur Niederwaldpflege.

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Kompensation Flächen- größe in

m² (1)

Ansatz (3) Kompensa- tion in m²

(=1*2*3 bzw. =1*3)

Kompensation durch:

Entwicklung und Pflege Niederwald auf:

(Hinweis: die m²-Angaben beziehen sich auf die geeigneten Flächenan-teile des jeweiligen Flurstücks, nicht auf die gesamte Flurstücksgröße)

Flur 6, Flurstück 450/6 tlw. 13.318

0,33 4.395

Flur 6, Flurstück 647/4 tlw. 2.570

0,33 848,1

Summe Kompensation: 5.243

Kompensationssaldo in m² (negativer Wert = Überschuss, positiver Wert = Defizit): - 1.464

Es werden im Rahmen der Maßnahme „Niederwaldpflege“ die in der Bilanzierung benannten Flur-stücke dem vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet. Die Niederwaldpflege kann als Ersatzmaß-nahme mit einem Faktor von 0,33 als Ausgleich angerechnet werden. Damit kann das Kompensa-tionsdefizit vollständig ausgeglichen werden und es verbleibt ein Überschuss von ca. 1.464 m² bewerteter Fläche (ca. 4.436 m² Realfläche).

Betroffen durch den Eingriff sind überwiegend Offenlandbiotope. Da entsprechende externe Flä-chen zur Förderung dieses Biotoptyps nicht zur Verfügung stehen und um die weitere Flächeninan-spruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu vermeiden, wird auf die genannte Niederwaldpflege als „Ersatzmaßnahme“ zurückgegriffen, um den Eingriff formalrechtlich vollständig zu kompensie-ren.

Durch die teilweise Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen im Wald wird zudem § 15 (3) BNatSchG Rechnung getragen. Hiernach soll insbesondere auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht genom-men werden und landwirtschaftliche Nutzflächen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genom-men werden (sinngemäße Wiedergabe).

Die Flächen befinden sich im Gemeindebesitz (Maßnahmen der Niederwaldpflege). Sie werden im Bebauungsplan nur informativ/nachrichtlich wiedergegeben.

Die Umsetzung der landespflegerischen Maßnahmen ist spätestens in der auf den Baubeginn fol-genden Vegetationsperiode vorzunehmen.

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Tabellarische Zusammenfassung

In der folgenden Tabelle werden die Eingriffstatbestände bewertet und den Minimierungs- und Aus-gleichsmaßnahmen gegenübergestellt, um festzustellen ob ein funktionaler Ausgleich erzielt wer-den kann.

Potential/Faktor Eingriff Minimierung/Ausgleich Bemerkung

Boden Neuversieglung von max. ca. 5.474 m² Boden unter max. Ausnutzung der planungsrechtlichen Zulässigkeiten

Beschränkung der Versie-gelung auf das notwendige Mindestmaß

Einschränkung der Über-schreitungsmöglichkeit nach § 19 (4) BauNVO (im BP er-folgt)

Verwendung wasserdurch-lässiger Beläge für z.B. Ge-bäudezuwege oder Stell-plätze.

Verbesserung des Boden-gefüges durch Neupflan-zung: Pflanzung einheimi-scher Gehölze im Plange-biet (ca. 1.695 m²)

Umwandlung bisher intensiv genutzter Ackerflächen in weniger eingriffsstarke pri-vate Gartennutzung

Durch die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen und der Entwicklung zusätzli-cher, externer Kompensati-onsmaßnahme die zu einer Verbesserung der Boden-funktionen führen, ist ein funktionaler Ausgleich möglich.

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Potential/Faktor Eingriff Minimierung/Ausgleich Bemerkung

Wasserhaushalt Verstärkter Oberflächen-abfluss des Nieder-schlagswassers durch Versiegelung. Dadurch bedingte Reduzierung der Ver-sickerungsfähigkeit in diesen Bereichen.

Neuversieglung von max. ca. 5.474 m² Boden unter max. Ausnutzung der planungsrechtlichen Zulässigkeiten

Rückhaltung des Nieder-schlagswasser auf den Pri-vatgrundstücken in Zister-nen wird empfohlen (ver-bindliche Regelung im Be-bauungsplan mangels feh-lender Rechtsgrundlage nicht möglich)

Entlang der hinteren Grund-stücksgrenze ist zur randli-chen Eingrünung ein He-ckenstreifen aus heimi-schen Arten anzulegen gem. Pflanzenempfehlungs-liste. Daher zusätzliche Wasseraufnahme über das Wurzelwerk, stärkere Ver-dunstung bzw. langsamerer Abfluss (Ordnungsbereich A)

Verwendung durchlässiger Materialien für Zufahrten wird empfohlen.

Entwässerung des Plange-bietes im modifizierten Trennsystem, Ableitung und Rückhaltung von Nieder-schlagswasser in einem zentralen Rückhaltebecken (Ordnungsbereich A des Ur-Bebauungsplans).

Aufgrund der nebenstehen-den Punkte wie z. B. die Rückhaltung des Nieder-schlagswassers im Plange-biet und der Festsetzung der Eingrünung der hinteren Grundstücksflächen durch Hecken ist eine Minimierung und Ausgleich des Schutzgu-tes Wasser im Gebiet mög-lich.

Durch die Plankonzeption und die Kompensations-maßnahmen ist ein funktio-naler Ausgleich möglich.

Klima Durch die Errichtung des Wohngebietes wird eine Ackerfläche überprägt. Erheblich negative Aus-wirkungen auf die Funk-tion als Frischluftproduk-tionsstandort sind auf-grund der Lage und der Nutzung des Plangebie-tes nicht zu erwarten. Die umliegenden Berei-che können diese Funk-tion auch weiterhin wahrnehmen.

Zusätzliche Pflanzung von Gehölzen zur Frischluftpro-duktion und Verbesserung des Mikroklimas.

Der Eingriff ist als unerheblich zu bewerten.

Aufgrund von festgesetzten Pflanzungen im Plangebiet kann von einer Verbesserung ausgegangen werden.

Durch die Minimierungs-maßnahmen und Ersatz-pflanzungen ist ein funktio-naler Ausgleich möglich.

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Potential/Faktor Eingriff Minimierung/Ausgleich Bemerkung

Landschaft Errichtung eines Allge-meinen Wohngebietes am nördlichen bis nord-östlichen Rand der Sied-lungslage.

Die Errichtung erfolgt in einer durch die Landwirt-schaft vorgeprägten Landschaft.

Höhenbeschränkung der baulichen Anlagen.

Auf das Umfeld abgestimm-te Gestaltung der Fassaden und des Daches.

Anlage von Heckenstruktu-ren hin zur Grundstücks-grenze. Daher ist eine weit-gehende Eingrünung des Plangebietes gegeben.

Durch die Textfestsetzungen des Bebauungsplans wird die Größen- und Höhen-entwicklung der Gebäude be-schränkt.

Durch die zusätzliche An-pflanzung von Gehölzen im Plangebiet erfolgt eine weite-re Minimierung des Eingriffs in das Landschaftsbild.

Durch die Minimierungs-maßnahmen und Anpflan-zungen einheimischer Ge-hölze ist ein funktionaler Ausgleich weitgehend mög-lich.

Erholung Bedingt durch die derzei-tige Nutzung als Acker-fläche besitzt die Plan-gebietsfläche keine ge-sondert hervorzuheben-de Erholungseignung

Bepflanzung und Eingrü-nung des Plangebietes und damit verbundene Wirkung auf die Umgebung.

Erweiterung der Wegebe-ziehungen.

Steigerung der Erholungs-funktion durch Schaffung von Wohnraum und Wohn-umfeld (z.B. Privatgärten).

Eine Veränderung der Erho-lungseignung ist hinsichtlich der Umnutzung der Plange-bietsfläche zu nennen. Es entstehen Wohnhäuser mit Gartenanlage, welche zur Er-holung positiv beitragen.

Auch die Eingrünung der Plangebietsfläche sowie die Erweiterung der Wegebezie-hungen tragen positiv zur Er-holung bei.

Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Arten- und Bio-tope

Flächenversiegelung auf intensiv landwirtschaft-lich genutzten Ackerflä-chen (ca. 5.474 m²)

Verlust von entspre-chend intensiv landwirt-schaftlich genutzten Ackerflächen im gesam-ten Plangebiet

Umwandlung bisher intensiv genutzter Ackerflächen in weniger eingriffsstarke pri-vate Gartennutzung

Anlage einer Heckenstruk-tur hin zur Grundstücks-grenze (ca. 1.695 m²)

Ein funktionaler Ausgleich hinsichtlich des Eingriffs in eine Offenlandfläche kann weitestgehend erfolgen.

Ein flächenhafter 1 zu 1 Aus-gleich im Offenland kann durch die Planung nicht erfol-gen.

Im Rahmen der bauleitplane-rischen Abwägung muss da-her auf eine Ersatzmaßnah-me zurückgegriffen werden (externe Kompensations-maßnahme).

Diese muss im weiteren Verfahren noch konkreti-siert werden.

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5.7 Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichsmaßnahmen für die zu erwartenden Eingriffe

Neben der rein rechnerischen Ermittlung der Eingriffe und deren Ausgleich erfolgt an dieser Stelle eine detailliertere Betrachtung für die einzelnen Komponenten des Naturhaushaltes. Aus Sicht der Bauleitplanung sind folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.

Eingriffsvermeidung

Eingriffsminimierung

Ausgleichspflicht

5.7.1 Eingriffsvermeidung

Unter Eingriffsvermeidung versteht man den Verzicht auf einen Eingriff oder die technisch-fachliche Optimierung eines Eingriffs, so dass keine nachteiligen Wirkungen entstehen.

Zur Vermeidung von unnötigen Eingriffen in Natur und Landschaft wird festgesetzt, dass die Über-schreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl gemäß § 19 (4) BauNVO nicht in vollem Umfang aus-genutzt werden kann. Es wird festgesetzt, dass zusammen mit den Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO die Grundflächenzahl maximal einen Wert von 0,5 erreichen darf.

5.7.2 Eingriffsminimierung

Folgende Maßnahmen und Empfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen sind vorgesehen:

- Festsetzung einer GRZ mit Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 (4) BauNVO unter den recht-lich denkbaren Höchstwerten (Beschränkung auf max. Gesamtversiegelung von 50 % statt 60 % des Nettobaulandes).

- Anlage der Ordnungsbereiche A sowie Festsetzungen zur Grundstücksbegrünung.

- Empfehlung zur Verwendung von offenporigen Belägen für Gebäudezuwege, Hofflächen und Stellplätze.

- Schonender Umgang mit Boden bei notwendigen Erdarbeiten (DIN 18915) und Wiederverwen-dung des anfallenden Oberbodens für vegetationstechnische Zwecke.

- Vermeidung von zusätzlichen Schadstoffeinträgen in den Boden, auch während der Bauarbei-ten sowie Bodenlockerung bei Bodenverdichtungen.

- Empfehlung zur Rückhaltung und Versickerung von Oberflächenwasser.

- Höhenbeschränkung für die Baukörper

- Begrenzung der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl

- unterirdische Führung von Versorgungsleitungen.

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5.7.3 Ausgleichsmaßnahmen

Die funktionale Kompensation der Eingriffsfolgen (im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff) werden als Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet. Sie sind parallel zur Planung der Baumaßnahme zu planen und möglichst zeitgleich durchzuführen. Können die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nicht innerhalb des Plangebietes kompensiert werden, ist die Umsetzung der Kompen-sationsmaßnahmen auch an anderer Stelle möglich. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang muss in diesem Fall nicht gegeben sein. Ungeachtet dieser Tatsachen sollte es das Ziel sein, Aus-gleichsmaßnahmen stets in einem engen räumlichen Zusammenhang zum Eingriff und zu den be-einträchtigten Funktionen zu realisieren. Ziel ist es, dass die Maßnahmen auf den Ort der Beein-trächtigungen zurückwirken.

Plangebietsintern:

- Rückwärtige Grundstücksbegrünung auf den privaten Grundstücken (Ordnungsbereich A): Randliche Eingrünung des Plangebietes durch die Anlage eines 4 m breiten Heckenstrei-fens aus standortgerechten, heimischen Arten. Es sind mindestens 15 Sträucher je Grundstück zu setzten. Die Grenzabstände des Landesnachbarrechtsgesetztes (LNRG) sind bei der Pflanzauswahl und Anpflanzung zu berücksichtigen.

Plangebietsextern:

- Niederwaldpflege im Bereich der ehemaligen Grube Bausberg: Niederwaldpflege als Er-satzmaßnahme auf den Flurstücken 450/6 tlw. und 647/4 tlw., Flur 6, Gemarkung Kehrig.

5.8 Informationen zu Kompensationsflächen für die Datenübernahme in das EDV-System KomOn Serviceportal (KSP)

Gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG sind Kompensationsflächen und –maßnahmen in einem amtlichen Kompensationsverzeichnis zu führen.

Durch das Land Rheinland-Pfalz wurde das Projekt „KomOn“ für Naturschutzflächen entwickelt (ehemals OLIV). Ab 1. Juli 2012 wurde das System zur Verwaltung und Erfassung von Kompensa-tionsflächen auf das osiris-konforme KomOn umgestellt. Ende August 2018 ging das neue KomOn Serviceportal (KSP) online.

In diese Datenbank sind bestimmte Daten bezüglich der Ausgleichsflächen im Rahmen eines Ein-griffes in Natur und Landschaft einzugeben. Zu diesen Angaben zählen unter anderem der Aus-gangszustand, Zielzustand und die Größe der Ausgleichsfläche.

Um die Eingabe dieser Daten in das System KomOn zu erleichtern werden bei städtebaulichen Vorhaben im Außenbereich diese notwendigen Informationen aufgeschlüsselt nach dem Eingabeer-fordernissen des System KomOn zur Verfügung gestellt werden.

Die Daten werden nach dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB im KomOn Servicepor-tal bereitgestellt.

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Eine Auflistung der relevanten Daten erfolgt in tabellarischer Form.

Kompensationsmaßnahme zum Bebauungsplan (15.888 m²) wird umgesetzt in

Flur 6

Flurstück 450/6 tlw.und 647/4 tlw.

Gemarkung Kehrig

Ausgangsbiotop Eichenwald 15.888 m²

Zielbiotop Eichenwald 15.888 m²

Maßnahme Niederwaldpflege 15.888 m²

Die externen Kompensationsflächen sind in der Planzeichnung des Bebauungsplans mit der „T-Signatur“ gekennzeichnet.

5.9 Zuordnung der landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen

In den Bebauungsplan wird eine Zuordnungsfestsetzung gem. § 9 (1a) BauGB aufgenommen, um eine spätere Kostenerstattung gemäß den §§ 135a BauGB ff regeln zu können. Die landespflegeri-schen Kompensationsmaßnahmen werden allen erstmals bebaubaren Flächen sowie den neuen Verkehrsflächen zugeordnet.

Grundlage für die Ermittlung der Zuordnung ist der Eingriffsumfang der privaten Baumaßnahmen und der öffentlichen Erschließungsmaßnahmen. Das Maß der Eingriffserheblichkeit wird der Ein-griffs-/ Ausgleichsbilanzierung entnommen.

Grundlage der für die Ermittlung der Zuordnung ist die Eingriffserheblichkeit der privaten Baumaß-nahmen und die öffentlichen Erschließungsmaßnahmen wie Straßen, Wege, Plätze, Spielplatz, Re-genrückhalte- und Versickerungsbecken etc. Das Maß der Eingriffserheblichkeit wird dabei der Ein-griffs-/ Ausgleichsbilanzierung entnommen.

Von dem Eingriffswert werden die auf den privaten oder öffentlichen Flächen erbrachten Kompen-sationsleistungen abgezogen, im vorliegenden Fall die 20 %ige Begrünung der Baugrundstücke. Die nun verbleibenden fehlenden Kompensationsflächen werden zusammengerechnet und als 100 % der zu finanzierenden Kompensationsmaßnahmen angesetzt. Der jeweilige Anteil der privaten und öffentlichen Eingriffe in den Naturhaushalt bestimmt den prozentualen Anteil an den Kompen-sationsleistungen.

Zuordnung des Kompensationsdefizits im Plangebiet

Eingriff durch: Bewerteter Eingriff/

Flächengröße Kompensation Fehlende Kom-

pensationsfläche Bewertete Fläche Art der Kompensation

Private Bau-grundstücke

4.238 m²

1.695 m²

20 %ige Begrünung der Baugrundstücke

2.543 m²

2.543 m² Externe Kompensati-onsfläche (Nieder-waldpflege)

0 m²

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Ortsgemeinde Kehrig Begründung zur 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober dem Pörschpesch“

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Öffentl. Bau-maßnahmen - Straßenbau:

1.236 m² 2.223,4 m² Externe Kompensati-onsfläche (Nieder-waldpflege)

987,4 m² Über-schuss

Summe 5.474 m² 5.474 987,4 m² Über-

schuss

Prozentuale Zuordnung der Kompensationsflächen:

Es werden insgesamt Kompensationsflächen in einer Größenordnung von 5.474 m² benötigt. Die Anteile der privaten fehlenden Kompensationsmaßnahmen betragen dabei 4.238 m², die Anteile der öffentlichen Flächen 1.236m².

Die pauschale 20% ige Begrünung der Privatgrundstücke wird zu 100% den privaten Eingriffsverur-sachern zugeordnet.

Es verbleiben folgende Kompensationsdefizite für die private und öffentliche Hand. Dies entspricht dem ermittelten prozentualen Verhältnis:

Privat 2.543 m² 67,3 %

Öffentlich 1.236 m² 32,7 %

Summe: 3779 m² 100 %

Um das verbleibende Kompensationsdefizit auszugleichen wird bis zum Umfang des Erreichens des Ausgleichsdefizits (3.779 m² bewertete Fläche) der privaten Hand entsprechend 67,3 % der ex-ternen Kompensationsfläche zugeordnet. Die verbleibenden 32,7 % der externen Kompensations-maßnahme wird dem Eingriff durch öffentliche Flächen (öffentliche Erschließung) zugeordnet.

Dabei ist zu beachten, dass die Kosten für Eingriffe durch Erschließungsanlagen zum beitragsfähi-gen Erschließungsaufwand zählen und gemäß § 131 BauGB auf die Grundstücke verteilt werden.

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I I UM W EL T B E R I C H T

1 E I N L E I T U N G

Im Umweltbericht werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Bebauungs-planänderung ermittelt, bzw. prognostiziert und bewertet.

Die Inhalte für den Umweltbericht ergeben sich aus § 2 (4) BauGB in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB sowie §§ 2a und 4c BauGB. Zusammengefasst legt dieser § 2 (4) BauGB fest, dass Erläu-terungen möglicher Auswirkungen des geplanten städtebaulichen Projektes auf die Umwelt darzu-legen sind und eine Prognose zur Erheblichkeit der Umweltwirkungen für die einzelnen Schutzgüter zu treffen ist.

Die Plan-Umweltprüfung ist eine in das Planungsverfahren integrierte unselbständige Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung. Diese Auswirkungen sind im Umweltbericht zu erfas-sen, der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu unterbreiten und zu bewerten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fließen in die planerische Abwägung nach § 1 (7) BauGB ein. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren liegt bei der Gemeinde - sie ist hier die 'zuständige' Behörde.

1.1 Anlass und Zielsetzung der Planung

Die Ortsgemeinde Kehrig plant die Entwicklung eines Allgemeines Wohngebietes (WA) im Sinne des § 4 BauNVO am nördlichen Rand der Siedlungslage. Auf einer Fläche von ca. 9.884 m² sieht die Ortsgemeinde die Entwicklung eines Wohngebietes im Gemarkungsbereich „Ober dem Pörschpesch“ für Einzel- und Doppelhäuser vor. Zur Deckung des kurz- und mittelfristigen Wohn-baubedarfs der Ortsgemeinde Kehrig soll die in Rede stehende Planung, als Erweiterung des Bau-gebietes „Ober dem Pörschpesch“, mit ca. 16 Baugrundstücken umgesetzt werden.

Zu begründen ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen mit der anhaltenden, hohen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Ortsgemeinde Kehrig. Zurzeit liegen der Ortsgemeinde 30 An-fragen von Bauinteressenten vor, die derzeit nicht bedient werden können.

Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgt die Aufstellung des Be-bauungsplans nach den Vorgaben des Baugesetzbuches im zweistufigen Regelverfahren. Das Baugebiet soll hinsichtlich Nutzung und Dimensionierung der Baukörper eine ortsverträgliche Erwei-terung der Gemeinde darstellen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.

1.2 Kurzdarstellung der Planinhalte

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, mit dem Ziel rund 16 Wohnbaugrundstücke zu schaffen. Die Plangebiets-größe liegt bei ca. 9.984 m², die durchschnittliche Größe der einzelnen Baugrundstücke bei ca. 547 m².

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Im Rahmen der Planungen des südwestlich angrenzenden Wohnbaugebietes „Ober dem Pörschpesch“ wurde eine Erweiterung des Plangebietes bereits vorgesehen, so dass eine Erschlie-ßung über die offengehaltene Anschlussstelle weiter nördlich möglich ist. Die weitere innere Er-schließung des Plangebietes wird so konzipiert, dass eine Erreichbarkeit der geplanten Baugrund-stücke gewährleistet und eine Erweiterung in Richtung Nordosten künftig möglich ist.

Die geplante Gestaltung sowie Dimensionierung der Baukörper orientiert sich an der Umgebungs-bebauung. Zulässig ist die Errichtung von Wohngebäuden in maximal zweigeschossiger Bauweise.

Den Aspekten der Nutzung regenerativer Energien (insbesondere die Nutzung von Sonnenenergie) wird insbesondere durch die zurückhaltenden und flexiblen Festsetzungen des Bebauungsplans in angemessenem Umfang Rechnung getragen. Das ist durch die optimale Ausrichtung der Baukör-per, respektive der Dachflächen zur Errichtung von Sonnenkollektoren möglich, weil auf die Festle-gung einer Hauptgebäuderichtung bewusst verzichtet wird.

Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt aus südwestlicher Richtung über das bestehende Wohnbaugebiet „Ober dem Pörschpesch“. Durch Anschluss an die offengehaltene Anschlussstelle nördlich im genannten Wohngebiet, wird das Plangebiet erschlossen. Über diese wird darüber hin-aus der Anschluss an die „Mayener Straße“ bzw. die K 25 ermöglicht und somit der Anschluss an das überörtliche Straßennetzt gewährleistet.

Zur vollständigen Erschließung der Baugrundstücke wird die Haupterschließungsstraße relativ mit-tig in das Plangebiet hineingeführt und verläuft von dort weiter Richtung Nordwesten sowie Südos-ten. Diese Straßenführung endet im Nordwesten in kurz gehaltenen Stichstraßen (im Zuge dieser Planung als T-förmige Wendeanlage konzipiert), die eine künftige Erweiterungsmöglichkeit des Plangebietes offen halten und künftig beispielsweise eine Ringerschließung ermöglichen könnten. Ausgehend von der Straßenführung Richtung Südosten werden zwei weitere Stichstraßen entwi-ckelt. Somit ist die Erreichbarkeit aller Baugrundstücke gewährleistet.

Die geplante Gestaltung sowie Dimensionierung der Baukörper orientiert sich an der Umgebungs-bebauung. Zulässig ist die Errichtung von Wohngebäuden in maximal zweigeschossiger Bauweise.

Die Grundzüge der Planung sind im Wesentlichen:

- Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNV Zulässigkeiten und Unzu-lässigkeiten gemäß Textfestsetzung Nr. 1.2

- Festsetzung einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8

- Es sind Dächer mit Neigungen zwischen 0° und 48° zulässig.

- Als zulässige Firsthöhen wird mit maximal 10 m festgesetzt.

- Es sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig

- Es gilt die offene Bauweise

- Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Dabei gilt pro Wohngebäude als Einzelhaus sowie je Doppelhaushälfte sind maximal 2 Wohnungen zulässig.

- Mindestens 20% der Baugrundstücke sind mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu be-grünen

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- Einfriedungen (Zäune, Mauern, lebende Einfriedungen (Hecken) u.ä.) der Grundstücke sind an den straßenseitigen Grenzen nur bis max. 1,0 m Höhe, gemessen von Oberkante Stra-ßenfläche, zulässig.

- Pro Wohneinheit sind mindestens zwei Stellplätze auf dem jeweils betroffenen Grundstück herzustellen.

Abb.: Planzeichnung zur 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teil-gebiet „Ober dem Pörschpesch“ (unmaßstäblich)

Angaben zum Bedarf an Grund und Boden:

Geltungsbereichsgröße: ca. 9.984 m²

Aufhebungsbereich: ca. 272 m²

Nettobauland: ca. 8.476 m²

Straße: ca. 1.236 m²

Ext. Kompensationsfläche: ca. 15.888 m²

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2 VO R G AB E N Ü B E R G E O R D N ET E R PL AN U N G EN

2.1 Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (2017)

Die Ortsgemeinde Kehrig gehört zur Verbandsgemeinde Vordereifel und ist damit Teil des Land-kreises Mayen-Koblenz. Dieser wiederum gehört zur Planungsregion Mittelrhein-Westerwald. Nach-folgend wird daher näher auf den Regionalen Raumordnungsplan dieser Planungsregion eingegan-gen.

Der Regionale Raumordnungsplan (RROP) beinhaltet die überörtliche, überfachliche und zusam-menfassende Landesplanung im Gebiet der Planungsregion Mittelrhein-Westerwald. Der regionale Raumordnungsplan vertieft und konkretisiert das Landesentwicklungsprogramm (LEP IV 2008 mit Teilfortschreibungen 2013, 2015 und 2017) und enthält Ziele und Grundsätze, die gemäß § 1 (4) BauGB in der Bauleitplanung sowie in den Fachplanungen zu beachten bzw. zu berücksich-tigen sind. Der vorliegende Regionale Raumordnungsplan löst den Regionalen Raumordnungsplan aus dem Jahr 2006 ab, wobei er sich weitgehend an diesem Vorgängerplan orientiert. Im frühzeiti-gen Beteiligungsverfahren des Bebauungsplans gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB wurde noch auf besagten Vorgängerplan eingegangen, der zum Zeitpunkt der Erarbeitung der vorliegenden Be-gründung jedoch keine Relevanz mehr hat. Daher wird nachfolgend lediglich auf den RROP 2017 eingegangen.

Gemäß Raumstrukturgliederung im wirksamen Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald liegt die Ortsgemeinde Kehrig im ländlichen Bereich mit disperser Siedlungsstruktur. Die Ortsgemeinde wird keinem zentralen Ort zugeordnet; die nächsterreichbaren Grundzentrum sind die Stadt Mendig und die Stadt Polch sowie das Mittelzentrum Mayen. Des Weiteren liegt Kehrig in einem Schwerpunktentwicklungsraum laut der Karte 2 „Leitbild zur Raum- und Siedlungs-entwicklung“ des RROP Mittelrhein-Westerwald. Dies bedeutet, dass die überörtliche Versorgung in ihrer Funktion gesichert und als Verknüpfungspunkte im großräumigen, überregionalen und regio-nalen Verkehrssystem bedarfsgerecht weiterentwickelt werden sollen.

Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die Verantwortung für ihre Eigenentwicklung tragen. Dies beinhaltet die Wahrnehmung aller örtlichen Aufgaben als Voraussetzung für eine eigenständige ört-liche Entwicklung, insbesondere in den Bereichen Wohnen, Gewerbe, Freizeit, Verkehr und Um-welt. Die vorliegende Planung soll für den Bereich Wohnen letztendlich dem Baugrundstücksbedarf Rechnung tragen, indem neue Baugrundstücke für ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und entsprechend zur Verfügung gestellt werden.

Die planerische Ausformulierung des Grundsatzes erfolgt im Rahmen der Eigenentwicklung. Die Eigenentwicklung muss sich an den Entwicklungschancen der Gemeinde orientieren. Dazu gehören neben einer realistischen Beurteilung ihrer sozioökonomischen Entwicklungschancen auch die räumlich-funktionale Lagebeziehungen, sofern sie die Tragfähigkeit der Gemeinde beeinflussen.

Die vorliegende Planung entspricht dem Eigenbedarf und damit auch der Eigenentwicklung. Dies begründet sich auch aus der Bedarfsdarstellung in Kapitel 1 der Begründung.

In den ländlichen Räumen sollen die Wohn-, Versorgungs- und Lebensverhältnisse verbessert und Wohnbauflächen für den spezifischen Bedarf des ländlichen Raumes bereitgestellt werden.

In der Gesamtkarte des wirksamen Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald wird die Plangebietsfläche der Ortsgemeinde Kehrig keiner Nutzungsstruktur zugeordnet und daher in Weiß dargestellt (siehe die schwarz umkreiste Fläche in der nachfolgenden Abbildung). Die Fläche

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mit bereits vorhandener Wohnbebauung in der Gemeinde wird hingegen in Rot dargestellt, mit der Bezeichnung „Siedlungsfläche Wohnen“. Im Plangebiet selbst liegen keine weiteren Darstellungen vor.

Nordöstlich der Ortsgemeinde befindet sich eine überregionale Straßenverbindungen (B 262). Im Osten befindet sich zudem eine großräumige Verbindungen, die Autobahn A 3. Trotz der ländlichen Lage der Ortsgemeinde ist hieraus ersichtlich, dass Kehrig insgesamt über eine gute infrastrukturel-le Anbindung an das Straßennetz verfügt.

Abb.: Auszug aus der Gesamtkarte des wirksamen RROP. (Quelle: RROP Mittelrhein-Westerwald, 2017; unmaßstäblich/verändert)

Durch die vorliegende Bauleitplanung sind insgesamt keine Zielkonflikte mit den Vorgaben des Re-gionalen Raumordnungsplans gegeben.

Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB.

2.2 Flächennutzungsplan

In der wirksamen Fassung des Flächennutzungsplans wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dar-gestellt. Der Bebauungsplan kann somit gemäß § 8 (2) BauGB aus den Darstellungen des wirksa-men FNP entwickelt werden.

Auf alle weiteren Darstellungen des Flächennutzungsplans soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da sie für die vorliegende Planung nicht relevant sind.

In der nachfolgenden Abbildung wird der wirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1997 abge-bildet. Hierbei wurde nachträglich der Geltungsbereich der in Rede stehenden Planung rot umkreist, um eine bessere Verortung des Plangebietes zu ermöglichen.

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Abb.: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan. (Quelle: Integrierter FNP der Ver-bandsgemeinde Mayen-Land, 1997; unmaßstäblich/verändert)

2.3 Übergeordnete „Umweltplanungen“

In der Planung vernetzter Biotopsysteme für den Landkreis Mayen-Koblenz/Koblenz (1993) wird in der Prioritätenkarte der Bereich des Plangebietes sehr großräumig in die „Agrarflächen des Mittelrheinischen Beckens (Defizitraum)“ eingeordnet, in denen die Lebensräume landschaftstypi-scher Tierarten auf nur wenige Restbestände reduziert wurden. Der Defizitraum reicht von Mayen bis nach Neuwied und bis zur Mosel. Als Kernbereiche eines wiederzuentwickelnden Netzes exten-siver Biotopstrukturen blieben lediglich die Talräume und Bachtäler erhalten. Zur Aufwertung ist es erforderlich, ausgehend von den Kernbereichen alle Biotoprestbestände zu sichern und zu erwei-tern, in ein Gefüge vernetzter Strukturen einzubinden und gegen Einwirkungen auf den angrenzen-den Flächen abzupuffern. Bausteine dieses Systems sind z. B. lineare und flächenhafte Saum- und Gehölzstrukturen.

In der Bestands- und in der Zielkarte finden sich keine Darstellungen und Aussagen für das Plan-gebiet.

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Flächen, die gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz unter Pauschalschutz stehen, sind im Plan-gebiet und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden. Kartierte Biotope liegen im Plangebiet ebenfalls nicht vor.

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Natura 2000 Gebietes (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) und nicht in räumlich relevanter Nähe zu einem solchen. Weitere Schutzgebie-te sind ebenfalls nicht betroffen.

3 D AR S T E L L U N G D ER Z I E L E D E S UM WE L T S C H U T Z E S

E I N S C H L ÄG I G E R FAC H G E S E T Z E U N D F AC H P L ÄN E

Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und –pläne von Bedeu-tung:

Fachgesetze/ -Pläne Inhalt Berücksichtigung in vor-liegender Planung durch

BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung

Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Aus-gleich erheblicher Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfä-higkeit des Naturhaushaltes

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zu-lässigen Versiegelung

- Festsetzung einer pauschalen 20%-igen Grundstücksbegrü-nung

- Hinweis zur Rückhaltung von Niederschlagswasser

- Hinweis zu Eingriffen in den Baugrund und in den Boden

- Empfehlung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Gebäudezuwege, Hofflächen, Zufahrten und Stellplätze

- Hinweise zu Baum- und Bo-denschutz

- Festsetzung externer Kompen-sationsmaßnahmen (Nieder-waldpflege)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, Inkraft getreten am 01. März 2010), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fas-sung

Erhaltung landschaftlicher Struktu-ren; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch ge-wachsenen Artenvielfalt; Gering-halten schädlicher Umwelteinflüs-se durch landschaftspflegerische

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zu-lässigen Versiegelung

- Festsetzung einer pauschalen

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Maßnahmen; Ausgleich von Be-einträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erleb-nis- und Erholungsraumes des Menschen

20%-igen Grundstücksbegrü-nung

- Hinweis zur Rückhaltung von Niederschlagswasser

- Hinweis zu Eingriffen in den Baugrund und in den Boden

- Empfehlung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Gebäudezuwege, Hofflächen, Zufahrten und Stellplätze

- Hinweise zu Baum- und Bo-denschutz

- Festsetzung externer Kompen-sationsmaßnahmen (Nieder-waldpflege)

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBI 2005, S. 387), neuge-fasst am 06. Oktober 2015 (GVBI. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBI S. 583) in der derzeit geltenden Fassung

Erhaltung landschaftlicher Struktu-ren; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch ge-wachsenen Artenvielfalt; Gering-halten schädlicher Umwelteinflüs-se durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Be-einträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erleb-nis- und Erholungsraumes des Menschen

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zu-lässigen Versiegelung

- Festsetzung einer pauschalen 20%-igen Grundstücksbegrü-nung

- Hinweis zur Rückhaltung von Niederschlagswasser

- Hinweis zu Eingriffen in den Baugrund und in den Boden

- Empfehlung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Gebäudezuwege, Hofflächen, Zufahrten und Stellplätze

- Hinweise zu Baum- und Bo-denschutz

- Festsetzung externer Kompen-sationsmaßnahmen (Nieder-waldpflege)

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998, das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fas-sung

Nachhaltige Sicherung oder Wie-derherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beein-trächtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kultur-geschichte

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zu-lässigen Versiegelung

- Festsetzung einer pauschalen 20%-igen Grundstücksbegrü-nung

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- Hinweis zu Eingriffen in den Baugrund und in den Boden

- Empfehlung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Gebäudezuwege, Hofflächen, Zufahrten und Stellplätze

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 122 des Geset-zes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung

Sicherung der Gewässer als Be-standteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zu-lässigen Versiegelung

- Festsetzung einer pauschalen 20%-igen Grundstücksbegrü-nung

- Hinweis zur Rückhaltung von Niederschlagswasser

- Empfehlung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Gebäudezuwege, Hofflächen, Zufahrten und Stellplätze

Wassergesetz für das Land Rhein-land-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung vom 14. Juli 2015, zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383), in der derzeit geltenden Fassung

Schutz der Gewässer vor ver-meidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Was-sers; Bewirtschaftung der Gewäs-ser, dass sie dem Wohl der Allge-meinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen

- Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie Gestaltungsempfehlungen

- Festsetzung einer maximal zu-lässigen Versiegelung

- Festsetzung einer pauschalen 20%-igen Grundstücksbegrü-nung

- Hinweis zur Rückhaltung von Niederschlagswasser

- Empfehlung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Gebäudezuwege, Hofflächen, Zufahrten und Stellplätze

Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-zes vom 03. Dezember 2014 (GVBl. S. 245), in der derzeit geltenden Fassung

Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmälern und Denkmalbe-reichen

- Hinweis zu bekannten Fund-stellen im Plangebiet und auf Benachrichtigungspflicht der Denkmalschutzbehörde

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBI. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden

Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmo-sphäre und Sachgütern vor schäd-lichen Umwelteinwirkungen

- Einholung eines Schallschutz-gutachtens

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ist, in der derzeit geltenden Fas-sung

Weitere Fachgesetze:

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek. v. 24.02.2010 (BGBl. l S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. l S. 1298) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung (Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge)

- Landeswaldgesetz von Rheinland-Pfalz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBL. S. 504), zuletzt geän-dert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516), in der derzeit geltenden Fassung (Erhalt, Schutz, gegebenenfalls Mehrung und Pflege von Wald durch Leistungen der Forstwirtschaft)

- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichen-verordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI.I S. 1057), in der derzeit geltenden Fassung

Als planerische Vorgaben werden die Inhalte des Regionalplanes und des Flächennutzungsplanes mit integrierter Landschaftsplanung sowie weiterer umweltrelevanter übergeordneter Planungen be-trachtet. Ferner werden bestehende Schutzgebiete bzw. –objekte berücksichtigt.

4 BE ST AN D U N D N AT Ü R L I C H E G R U N D L AG E N

4.1 Naturräumliche Gliederung

Die Ortsgemeinde Kehrig liegt im Randgebiet der Großlandschaft „Mittelrheingebiet“ angrenzend zur Großlandschaft „Osteifel“. Das „Mittelrheingebiet“ liegt naturräumlich im Rheinischen Schiefer-gebirge und erstreckt sich länglich als Talsenke von Südosten nach Nordwesten. In seinem Zent-rum stoßen im Moseltal von links und im Gießen-Koblenzer Lahntal von rechts zwei weitere Talsen-ken, welche die Mittelgebirge auf beiden Rheinseiten voneinander trennen, transversal auf die Sen-ke. Das Mittelrheingebiet ist deutlich in drei Teilbereiche gegliedert: die Engtalabschnitte des Obe-ren Mittelrheintals und Unteren Mittelrheingebiets sowie die dazwischen liegende breite Becken-landschaft des Mittelrheinischen Beckens.

Die relevante Untereinheit für die Ortsgemeinde Kehrig ist das „Obermaifeld“ (291.24). Die Hochflä-chenlandschaft des Obermaifeldes erstreckt sich von der östlichen Hocheifel, bis zum ca. 100 m tie-fer gelegenen mittelrheinischen Becken. Mehrere in Muldentälern verlaufende kleine Gewässer, verleihen dem Landschaftsraum ein flachwelliges Relief. Das Landschaftsbild wird durch die offene Agrarlandschaft mit ausgedehnten Ackerflächen auf fruchtbaren Lössböden geprägt.

5.2 Lage und Relief

Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Kehrig auf einer Höhe von ca. 356 m über NN. Das Plangebiet weist ein Gefälle von ca. 5,3 % in südwestliche Richtung auf.

5.3 Geologie und Böden

Nach der geologischen Übersichtskarte des Landesamtes für Geologie und Bergbau sind im Plan-gebiet devonischer Ton- und Siltstein mit geringmächtigen Einschaltungen von Sandstein zu ver-zeichnen.

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Das Plangebiet liegt in der Bodengroßlandschaft der Ton- und Schluffschiefer mit wechselnden An-teilen an Grauwacke, Kalkstein, Sandstein und Quarzit zum Teil wechselnd mit Lösslehm. Vorherr-schende Substrate sind Verwitterungsbildungen und periglaziale Hangsedimente aus Ton- und Schluffschiefer des Devons. Es handelt sich gemäß den Kartierungen der Bodengroßlandschaften um einen Standort mit mittlerem Wasserspeicherungsvermögen und mit schlechtem bis mittlerem natürlichen Basenhaushalt.

Die detaillierteren Bodenkarten des Landesamtes für Geologie und Bergbau (Karten zu Bodenei-genschaften und Funktionen auf Grundlage der Bodenschätzung) weist für den Geltungsbereich ei-nen sandigen Lehm bzw. stark lehmigen Sand aus.

Die potenzielle Erosionsgefährdung ist abhängig von der derzeitigen Nutzung der Fläche. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes ist diese Fläche durch Erosion gefährdet. Hieraus ergibt sich eine mittlere Erosionsgefährdungen.

Durch die intensive Ackernutzung des Plangebietes und die somit deutliche anthropogene Überfor-mung sind die natürlichen bodenökologischen Verhältnisse hier stark beeinträchtigt. Durch die Ver-dichtung des Bodens infolge des Befahrens mit schweren Maschinen sind die Böden vorbelastet und die bodenökologischen Verhältnisse, d. h. vor allem die biologische Aktivität als Maß des Transformationsvermögens (Auf-, Ab- und Umbaufähigkeit) des Bodens für organische Schadstoffe, als mäßig zu bezeichnen.

5.4 Wasserhaushalt

Die Grundwasserlandschaft des Plangebietes wird als devonische Schiefer und Grauwacken cha-rakterisiert. Entsprechend den Karten des Landesamtes für Geologie und Bergbau stellt sich der obere Grundwasserleiter des Plangebietes als silikatischer Kluftgrundwasserleiter aus dem Paläo-zoikum des nördlichen Rheinischen Schiefergebirges dar. Dieser Kluftgrundwasserleiter weist eine geringe bis äußerst geringe Durchlässigkeit auf.

Die aktuelle intensive landwirtschaftliche Nutzung stellt eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts dar, da sich hierdurch die Gefahr des Eintrags von Düngemitteln und Pestiziden in das Grundwas-ser ergibt.

Wasserschutzgebiete und Oberflächengewässer liegen innerhalb des Plangebietes nicht vor.

5.5 Klima

Die Ortsgemeinde liegt im Bereich des Klimabezirks ”Mittelrheinisches Becken”. Folgende Kennwerte charakterisieren den Klimabezirk:

mittlere Jahrestemperatur: 7 -8° C

mittlere Lufttemperatur in der Vegetationsperiode (Mai bis Juli): 14 - 15° C

Mittlere Zahl der Eistage im Jahr (<0°C) 20 - 30 Tage

Mittlere Zahl der Sommertage (>25 °C) 10 - 20Tage

Niederschläge Jahresmittel: 700 - 750 mm

Mittlere Niederschlagssumme in der Vegetationsperiode 180 - 200 mm

Hauptwindrichtung bezogen auf das Jahr: Südwest

(Klimaatlas von Rheinland-Pfalz)

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5.6 Heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV)

Die heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV) stellt die Pflanzengesellschaft dar, die sich un-ter heutigen Standortgegebenheiten ohne Einfluss des Menschen entwickeln würde. Da Pflanzen-gesellschaften nur an Standorten wachsen, die ihren ökologischen Ansprüchen genügen, ist die hpnV ein Indikator für die Standortverhältnisse am Ort ihres Vorkommens.

Unter den heutigen Standortbedingungen (v.a. Klima, Boden, Wasser) und ohne weitere anthropo-gene Beeinträchtigungen würde sich auf einer kleinen, südwestlich gelegenen Teilfläche des Plan-gebietes ein Perlgras- bzw. ein Waldmeister-Buchenwald auf basenreichen Silikatböden, mittlerer Feuchte entwickeln. Auf der restlichen Fläche, würde sich ein Hainsimsen-Perlgras- bzw. Wald-meister-Buchenwald auf mäßig basenreichen Silikatböden und mäßiger Feuchte entwickeln.

5.7 Biotop- und Nutzungstypen, Tierwelt

Die Biotop- und Nutzungstypen des Plangebiets wurden während einer Bestandsaufnahme im Mai und August 2016 sowie April 2020 anhand des Biotoptypenschlüssels des Biotopkatasters Rhein-land-Pfalz – Übersicht Biotoptypen Außenbereich (2007) nach Cordes und Conze aufgenommen und werden in einem gesonderten Plan (M. 1:1000) dargestellt.

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Abb.: Biotop- und Nutzungstypenplan (Legende als Anlage beigefügt)

Das geplante Wohngebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Kehrig. Der Geltungsbereich der in Re-de stehenden Planung stellt sich als intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche dar und war zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme mit Mais bestellt. Zusätzlich ist er durch eine geringe Arten-vielfalt geprägt.

Die Flächen rings um das Plangebiet sind zu großen Teilen durch ausgeräumte ackerbauliche Nut-zungsstrukturen geprägt, so dass kein besonderer Strukturreichtum vorliegt.

In Richtung Osten und Südosten bestehen intensiv bewirtschaftete Ackerflächen, welche ebenfalls zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme mit Mais bestanden waren.

In Richtung Westen besteht ein Neubaugebiet, welches zum Teil bereits mit Wohnbebauung und Ziergärten bestanden ist sowie noch einige Baubrachen beinhaltet. Die Straßen innerhalb dieses

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Wohngebietes stellen sich zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als mit Schotter befestigte Bau-straßen dar. Im Südwesten besteht zudem eine große Brachfläche, auf der große Mengen an Erd-aushub gelagert werden. Im weiteren Verlauf Richtung Südwesten folgt dieser Brachfläche eine ar-tenarme Fettwiese, welche eine Baumreihe und ein Regenrückhaltebecken beinhaltet.

Richtung Nordwesten grenzen an das Plangebiet zwei Wohnhäuser mit zugehörigen Ziergärten, Fettwiesen sowie eine bestehende Ackerbrache und ein großflächiger Baumbestand an

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über das westliche gelegene Baugebiete „Ober dem Pörschpesch“.

5.8 Landschaftsbild und Erholung

Das Landschaftsbild wird durch die Ortslage und die landwirtschaftlich genutzten Flächen bestimmt. Der bestehende Ortsrand wird durch das Neubaugebiet „Ober dem Pörschpesch“ geprägt.

Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung besitzen die Ackerflächen keine Bedeutung für die feierabendbezogene Naherholung im Umfeld der Ortslage. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Wegeflächen von Spaziergängern oder Joggern genutzt werden.

Da durch die Planung keine Wegebeziehungen verändert oder gekappt werden ergibt sich keine Verschlechterung für die Erholungseignung insgesamt. Die zukünftigen Hausgärten werden viel-mehr zur Erholung der Grundstückseigentümer bzw. der ansässigen Wohnbevölkerung beitragen.

5 PR O G N O S E Ü B ER D I E EN T W I C K L U N G D E S UM W EL T Z U ST AN D E S B E I

N I C H T D U R C H F Ü H R U N G D E S PL AN -VO R H AB E N S (ST AT U S - Q U O -PR O G N O S E )

Bei Nichtumsetzung des Planvorhabens ist davon auszugehen, dass sich keine Veränderungen er-geben. Es käme zu keiner zusätzlichen Bodenversiegelung durch Baumaßnahmen. Die bisherige Nutzung als intensive Ackerfläche würde voraussichtlich weiter bestehen bleiben.

6 ER M I T T L U N G U N D BE W E R T U N G PO T EN T I EL L E R H E B L I C H E R

UM W EL T AU S W I R K U N G E N (PR O G N O S E Ü B E R D I E EN T W I C K L U N G

D E S UM W E L T Z U ST AN D E S B E I D U R C H F Ü H R U N G D E S PL AN -VO R H AB E N S )

Unter diesem Kapitel wird für die einzelnen Schutzgüter aufgelistet, welche als Parameter zur Beur-teilung herangezogen werden. Anschließend erfolgt eine Beurteilung, inwieweit die Planung in ihren Auswirkungen für das jeweilige Schutzgut relevant ist. Am Ende steht eine abschließende Bewer-tung der Erheblichkeit der Auswirkungen für das einzelne Schutzgut ohne Berücksichtigung der ge-planten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen.

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6.1 Schutzgut Fläche

negative Auswirkungen

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anlagebe-dingt

Flächeninanspruchnahme von ca.0,97 ha Ackerfläche.

baubedingt Keine.

betriebsbe-dingt

Keine.

Abschließende Bewertung

Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ist grundsätzlich als erheblich zu bewerten, da hierdurch Flächen für den Nahrungs- oder Futtermittelanbau verloren gehen und meist nicht an anderer Stelle neu ausgewiesen werden. Die absolute Flächeninanspruchnahme mit einem Wert von 0,97 ha Bruttogebietsfläche ist jedoch vergleichsweise gering.

Grundsätzlich sind Eingriffe in das Schutzgut Fläche als erheblich zu bewerten. An dieser Stelle wird der städtebaulichen Entwicklung jedoch der Vorrang eingeräumt.

6.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen

Das Schutzgut Fauna und Flora wird über die Erfassung von Biotoptypen und durch Auswertung von Informationen zu einzelnen Artenvorkommen bewertet. Die Beurteilung erfolgt über die Be-trachtung der Arten- und Lebensraumfunktion. Die Arten- und Lebensraumfunktion bezeichnet die Eigenschaft der Biotoptypen, Tieren und Pflanzen Lebensraum zu bieten. Sie wird anhand der Kri-terien Naturnähe, Gefährdung/gesetzlicher Schutz, Regenerierbarkeit und Prägung durch Standort-extreme beurteilt.

negative Auswirkungen

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anlagebe-dingt

Verlust von Offenlandflächen als Lebens- und Nahrungsraum für Tiere.

baubedingt Lärmbelastungen und Beeinträchtigungen durch Bewegungsunruhe im Rahmen der Bauarbeiten

betriebsbe-dingt

Lärmbelastungen und Beeinträchtigungen durch Bewegungsunruhe und geringfügig

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erhöhten Ziel- und Quellverkehr.

Allgemeine Bewertung

Das Plangebiet wird durch die intensive, landwirtschaftliche Nutzung (Acker) und durch die angren-zende Siedlungsbebauung geprägt. Aus diesem Grund konnten sich innerhalb der Fläche keine hochwertigen Biotope entwickeln.

Besondere faunistische und floristische Schutztatbestände wurden in der Auswertung der fachbe-zogenen übergeordneten Planungen und der örtlichen Bestandsaufnahme nicht erfasst. Nach jetzi-gem Kenntnisstand sind ebenso artenschutzrechtliche Belange durch den Eingriff nicht berührt.

Aufgrund der Lage am Ortsrand besitzt das Plangebiet nur eine Bedeutung für störungstolerante Tierarten. Als Lebensraum hat das Plangebiet eine Bedeutung für sogenannte kulturfolgende Ar-ten, wie Sperling, Amsel, Elster, Meisen und andere ubiquitäre Tierarten.

Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und der vorhandenen Vorbelastung besteht kein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Fauna und Flora.

Maßnahmen positive Auswir-kungen

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Aus-gleichsmaßnahmen

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (pauschale Grund-stücksbegrünung)

Erhöhung der Strukturvielfalt der Fläche und Schaffung neuer (Teil-) Lebens-räume für Flora und Fauna

Externe Kompensati-onsfläche (Niederwald-pflege)

Erhalt und Opti-mierung von Le-bensräumen

Abschließende Bewertung

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan und seine spätere Umset-zung die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG eintreten. Es ist nicht zu schlussfolgern, dass sich durch Störungen der Erhaltungszustand lokaler Populationen streng geschützter Arten verschlechtert.

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6.3 Schutzgut Boden

Die Beurteilung der Bedeutung von Böden erfolgt über die Betrachtung der biotischen Lebensraum-funktion, der natürlichen Ertragsfunktion, der Speicher- und Regulationsfunktion sowie der Funktion des Bodens als landschaftsgeschichtliche Urkunde.

negative Auswirkungen

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anlagebe-dingt

Verlust sämtlicher Boden- und Wasserfunk-tionen der Fläche durch Versiegelung von bisherigen Ackerflächen

baubedingt Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in den Boden durch Maschinen und Baufahrzeuge.

betriebsbe-dingt

Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in den Boden durch parkende und Fahrende Fahrzeuge

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Die Eingriffe erfolgen nicht in unbelasteten oder gar schutzwürdigen Boden. Aufgrund der intensi-ven Bewirtschaftung insbesondere der Ackerflächen sind die Böden bereits verdichtet und das Bo-dengefüge und die biologische Bodenaktivität sowie der Bodenwasserhaushalt gestört. Infolge von Pflügen ist auch die natürliche Horizontabfolge des Bodens nicht mehr erhalten.

Grundsätzlich sind Eingriffe in das Schutzgut Boden dennoch qualitativ als erheblich zu bewerten. Dies liegt daran, dass das Schutzgut Boden nicht vermehrt werden kann. Der Eingriff in eine ver-siegelte Fläche kann nur dann ausgeglichen werden, wenn eine andere Fläche, im vergleichbaren Umfang, entsiegelt wird. Dies ist in den meisten Fällen jedoch nicht möglich. So ist das auch im Fall der vorliegenden Planung.

Maßnahmen positive Auswir-kungen

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Minimie-rungsmaßnahmen

Der Oberboden ist ge-mäß DIN 18915 nach Horizonten geordnet abseits vom Baubetrieb zu lagern und vor Ver-dichtung o.ä. zu schüt-zen.

Aus-gleichsmaß

Festsetzung von Gehölzpflanzungen

Boden gelockert und das Boden-

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nahmen (pauschale Grundstücksbegrünun)

gefüge verbes-sert. Damit wer-den auch die bio-logische Aktivität und die Filter-funktionen des Bodens verbes-sert.

sonstige positive Auswirkungen dir

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Durch Wegfall der landwirtschaftlichen Flächen entfällt der Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in den Bo-den der Fläche.

Abschließende Bewertung

Grundsätzlich sind zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als erheblich zu bewerten Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im Plangebiet sowie der festgesetzten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen und der verhältnismäßig geringen Flächeninan-spruchnahme, kann das Bewertungsniveau „nicht erheblich“ erreicht werden.

6.4 Schutzgut Wasser

Das Schutzgut Wasser wird in der Regel getrennt nach Grund- und Oberflächenwasser bewertet. Von Bedeutung sind die Wasserdargebotsfunktion, die Retentionsfunktion sowie die Funktion als Wertelement von Natur und Landschaft (Wasserqualität, Naturnähe etc.).

negative Auswirkungen

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anlagebe-dingt

Verlust sämtlicher Boden- und Wasserfunk-tionen der Fläche durch Versiegelung von Ackerflächen

Beeinträchtigungen des Grundwasser-haushaltes und der Grundwasserneubil-dung aufgrund des veränderten Abflussre-gimes

baubedingt Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in Boden und Grundwasser

Wasserverbrauch zum Betrieb von Bauma-schinen

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betriebsbe-dingt

Gefahr der Versickerung von Schmier- und Treibstoffen in Boden und Grundwasser

Zusätzlicher Trinkwasserverbrauch

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Die landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen des Plangebietes haben eine potenzielle Bedeu-tung für die Neubildung des Grundwassers, weisen allerdings aufgrund der hydrogeologischen Be-dingungen ein geringes Versickerungspotenzial auf. Insgesamt ist die Bedeutung der Fläche für die Niederschlagsversickerung und für die Grundwasserneubildung als gering einzustufen.

Maßnahmen positive Auswir-kungen

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Vermei-dungsmaßnahmen

Minimierung der Ver-siegelung auf das nöti-ge Mindestmaß.

Vermeidung un-nötiger zusätzli-cher Auswirkun-gen auf den Wasserhaushalt.

Minimie-rung- und Aus-gleichsmaßnahmen

Empfehlung der Rück-haltung des unbelaste-ten Oberflächenwas-sers in Zisternen.

Ableitung überschüssi-ges Niederschlagswas-ser im Trennsystem in das bereits vorhandene Regenrückhaltebecken zum Bebauungsplan „Ober dem Pörschpesch“ (Teil 1)

Ausgleich der Wasserführung, dadurch Vermei-dung bzw. Min-derung von Ab-flussspitzen.

Empfehlung zur Ver-wendung offenporiger, versickerungsfähiger Beläge für Gebäude-zuwege, Hofflächen, Zufahrten und Stellplät-ze

Verringerung der versiegelten Flä-che, dadurch noch Versicke-rung möglich.

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (pauschale Grund-

Boden wird gelo-ckert und das Bodengefüge

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stücksbegrünung) verbessert. Da-mit wird auch die Wasserretenti-onsfunktion des Bodens verbes-sert.

sonstige positive Auswirkungen dir

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Durch Wegfall der landwirtschaftlichen Flächen verringert sich der Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in das Boden- und Grundwasser.

Abschließende Bewertung

Grundsätzlich sind die zu erwarten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser als erheblich zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im Plangebiet sowie der festge-setzten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird das Bewertungsniveau „nicht er-heblich“ erreicht.

6.5 Schutzgut Luft und klimatische Faktoren

Die Beurteilung des Schutzgutes Luft und klimatische Faktoren erfolgt über die Betrachtung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion. Die bioklimatische Ausgleichsfunktion beschreibt die Kaltluft-entstehung und den -transport sowie die Frischluftentstehung und den -transport.

negative Auswirkungen

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anlagebe-dingt

Verlust von Kaltluftproduktionsfläche.

baubedingt Luftverunreinigungen durch Schadstoff-emissionen von Baumaschinen und –fahrzeugen.

betriebsbe-dingt

Schadstoffemissionen durch Heizungen der Wohnhäuser und Fahrzeuge.

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Die Plangebietsflächen besitzen aufgrund der Ausprägung als Offenland grundsätzlich die Funktion als Kaltluftproduktionsflächen. Aufgrund der Hangneigung kann die Ortslage von der entstehenden Kaltluft profitieren. Erhebliche Verschlechterungen für das Schutzgut sind jedoch nicht zu erwarten,

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da die umliegenden Offenlandflächen auch zukünftig für eine Kaltluftzufuhr in Kehrig sorgen wer-den.

Maßnahmen positive Auswir-kungen

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Aus-gleichsmaßnahmen

Festsetzung von Gehölzpflanzungen

Erhöhung der Zahl der Frisch-luftproduzenten zur Frischluftver-sorgung des Wohngebietes.

Abschließende Bewertung

Erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und klimatische Faktoren sind nicht zu erwarten.

6.6 Schutzgut Biologische Vielfalt

Die Beurteilung der Bedeutung des Schutzgutes Biodiversität erfolgt über die Betrachtung der Bio-topverbundfunktion, dem Vorkommen von Ziel- oder Leitarten und des Strukturreichtums.

negative Auswirkungen

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anlagebe-dingt

Verlust strukturarmer Ackerflächen.

bau- und betriebsbe-dingt

Keine.

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung und die folgende geringe Artenvielfalt hat das Plangebiet keine hohe Bedeutung für den Biotopverbund. Im Plangebiet gibt es keine kartierten Bi-otope oder nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz pauschal geschützten Biotope.

Maßnahmen positive Auswir-kungen

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Aus-gleichsmaß

Festsetzung von Gehölzpflanzungen

Erhöhung des Strukturangebo-

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nahmen (pauschale Grund-stücksbegrünung).

tes.

Anlage von Gebäuden Erhöhung der Ar-ten und Struktur-vielfalt

Externe Kompensati-onsfläche (Niederwald-pflege)

Abschließende Bewertung

Das Schutzgut Biodiversität ist von dem Planvorhaben nicht erheblich betroffen.

6.7 Schutzgut Landschaft

Die Beurteilung der Bedeutung der Landschaft ist vor allem vor dem Hintergrund der Landschaft als weichem Standortfaktor zu betrachten und wird über die Betrachtung der Funktionen Landschafts-bild und Erholungsfunktion beurteilt.

negative Auswirkungen

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anlagebe-dingt

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Erweiterung des Siedlungskörpers auf bisher unbebaute Flächen

Vorbelastungen und allgemeine Bewertungen

Die intensiv genutzten Ackerlandflächen des Plangebietes besitzen aufgrund der landwirtschaftli-chen Nutzung keine Funktion für die Erholung, so dass für das Plangebiet keine Verschlechterung des Status Quo gegeben ist.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Erholungseignung im Plangebiet erhöht, da die den Wohnhäusern zugeordneten Ziergärten von den Bewohnern zur aktiven oder passiven Erholung genutzt werden können.

Die Wegeverbindungen ins Umland erlauben den Ortsbewohnern Spaziergänge oder Joggingrun-den im unmittelbaren Umfeld des Ortes. Die Wegeverbindungen werden nicht verändert oder ge-kappt, so dass diese Nutzung auch zukünftig möglich sein wird. Eine Verschlechterung für die Fei-erabenderholung im Nahbereich der Ortslage ist somit nicht gegeben.

Maßnahmen positive Auswir-kungen

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Minimie-rungsmaßnahmen

Einhaltung städtebauli-cher Festsetzungen

u.a. Größenbe-grenzung bauli-cher Anlagen und Land-schaftsbildverträgliche Farbge-bung

Innere Durchgrünung durch Festsetzung einer pauschalen 20%igen Grundstücksbe-grünung

Abschließende Bewertung

Für das Schutzgut Landschaftsbild sind keine erheblich negativen Auswirkungen zu erwarten. Auf-grund der Siedlungsrandlage des Plangebietes wird dieses bereits durch die angrenzende Sied-lungsbebauung geprägt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird zudem die Höhen-entwicklung der zukünftigen Gebäude beschränkt, so dass keine überdimensionierten Baukörper entstehen können. Durch die weitere Festsetzung zur randlichen Eingrünung des Plangebietes wird zudem ein weicher Übergang in die offene Landschaft geschaffen.

Erhebliche, negative Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten.

6.8 Natura2000

Es sind keine Natura 2000-Gebiete direkt von den Planungen betroffen. Auch in der nahen Umge-bung des Plangebietes sind keine Natura 2000-Gebiete verzeichnet, die durch die vorliegende Pla-nung beeinträchtigt werden könnten.

Negative Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht zu erwarten.

6.9 Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen

Unter dem eigentlichen Schutzgut Bevölkerung / Gesundheit des Menschen wird lediglich das ge-fasst, was durch die Beurteilung der anderen Schutzgüter nicht abzudecken ist. Hier steht insbe-sondere die Wohn- und Wohnumfeldfunktion im Vordergrund. Das Wohnen und die Wohnumfeldfunktion bezeichnen die Eigenschaft des Wohn- und Arbeitsumfeldes des Menschen bezüglich seiner Ansprüche Wohnen, Erholen und Arbeiten. Sie werden anhand der Kriterien Art der baulichen Nutzung, Verlärmungsgrad / Schallintensität und erweitertes Wohnumfeld beurteilt.

Durch den Bebauungsplan wird Baurecht für ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ge-schaffen. Im Umfeld des Plangebietes sind keine Nutzungen bekannt, die die Entwicklung eines Wohngebietes an dieser Stelle grundsätzlich unterbinden würden.

So befindet sich etwa in einer Entfernung von ca. 750 m östlich der in Rede stehenden Planung der Bebauungsplan zur Realisierung eines Industriegebietes (Industriepark Osteifel, Teilgebiet „Spurzern“, Mayen-Alzheim). Eine Berücksichtigung des geplanten sowie des bereits vorhandenen Industrieparks Osteifel, Teilgebiet „Im Brämacker“, Mayen-Alzheim ist entsprechend der Untersu-chungen - durch das seitens der Stadt Mayen und der Ortsgemeinde Kehrig beauftragte Schall-

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technische Ingenieurbüro Pies - nicht erforderlich, da die Auswirkungen des Industriegebietes für die vorliegende Planung vernachlässigbar sind.

Im Westen des Plangebietes verläuft in einer Entfernung von ca. 75 m die Kreisstraße K 25, wäh-rend im Nordosten in einer Entfernung von ca. 130 die Kreisstraße K 28 an der Plangebietsfläche vorbei führt. Nach den der KARST INGENIEURE GMBH zur Verfügung stehenden Werten zur durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung 2005 beträgt der DTV-Wert auf der K 25 1442 Kfz/24 Stunden. Der Schwerlastenanteil liegt bei ca. 3 %.

Aus der Verkehrsmengenkarte des Landes gehen für die K 25 keine konkreten Zahlen zur durch-schnittlichen täglichen Verkehrsstärke hervor (keine DTV-Werte vorliegend). Es ist jedoch einzu-schätzen, dass die Zufahrt zur Ortsgemeinde Kehrig nur vergleichsweise gering belastet ist und hiervon keine erheblichen Schallbelästigungen ausgehen. Zum Vergleich: Die Zählstelle in Alzheim weist einen DTV-2005-Wert von 1.442 Kfz/h auf. Die K 28, die in einiger Entfernung östlich des Plangebietes verläuft weist nur noch einen geringen Wert von 810 Kfz/24 h auf. Der abführende Verkehr nach Kehrig hinein über die K 25 wird somit in einer Größenordnung von rund 400 bis 600 Kfz/ 24 h zu schätzen sein.

Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung der Kreisstraße 28 beträgt lediglich 810 Kfz/24 Stunden. Der Anteil des Güterverkehrs liegt hier jedoch bei ca. 13 %. Seitens der KARST INGENIEURE GMBH wurde eine überschlägige Schallprognose nach DIN 18005 vorgenommen, um immissionsschutztechnische Aspekte präziser bewerten zu können. In der Schallprognose für „lange gerade Straßen und die Lage des Immissionsortes über Straßenniveau“ wurden folgende wesentliche Rahmenparameter berücksichtigt:

• DTV-Wert 2010

• Abstand der nächstgelegenen Baugrenze zur Straße von ca. 71 m (K 25) bzw. 130 m (K 28) (Emissionsband Straßenmitte)

• Gefahrene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h

• Gebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“ mit 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) nachts.

Durchschnittlich liegt das Plangebiet in einem Abstand von ca. 75 m zur K 25 und in einem Abstand von ca. 130 m zur K 28.

Als Ergebnis der Berechnungen ist festzuhalten, dass zu beiden Kreisstraßen eine Unterschreitung der Tages- sowie Nachtorientierungswerte (zwischen -1 dB(A) und -6 dB(A)) für ein Allgemeines Wohngebiet vorliegt. Der Wert von 1 dB(A) und damit einer Unterschreitung der Orientierungswerte wurde dabei selbst für den hohen Eingangswert von 1.442 Kfz/h (Zählstelle in Alzheim) ermittelt. Bei einer tatsächlich deutlich geringeren Verkehrsmenge, der für den kurzen Abschnitt von der K 28 in die Ortslage zu erwarten ist, ist daher mit einer noch deutlicheren Unterschreitung der Orientie-rungswerte zu rechnen.

Durch die übliche Hausbauweise und aufgrund der Anforderungen aus der Energieeinsparverord-nung, die sich für Wohnungsbauvorhaben ergeben, ist grundsätzlich ein Schutzstandard gegeben, der Schallschutzfenster in der Klasse 2 entspricht und eine hinreichenden Dämmung an Außenbau-teilen gewährleistet. Ein Erfordernis zur Festsetzung weitergehender aktiver oder passiver Schall-schutzmaßnahmen wird daher nicht erkannt.

Schalltechnisches Gutachten

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Entsprechend der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz vom 21.02.2017, mit Verweis auf eine südwestlich des Plangebietes befindliche aktive Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs (in ca. 170 m Entfernung), wurde seitens der Ortsgemeinde Kehrig ein Schallgutachten in Auftrag gegeben. Hierdurch sollte untersucht und bewertet werden, dass eine planungsrechtliche Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erzielt werden kann, in-dem die Geräuscheinwirkungen aufgrund der umliegenden Straßen, Windenergieanlagen sowie der insgesamt für das Plangebiet planungsrelevanten landwirtschaftlichen Betriebe ermittelt und bewer-tet werden.

Das Schalltechnische Gutachten „Ortsgemeinde Kehrig Bebauungsplan „Ober dem Pörschpesch II“, (gemeint ist die 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober dem Pörschpesch“, dessen Arbeitstitel zunächst BP „Ober dem Pörschpesch II“ lautete – alle Inhaltlichen Angaben stimmen überein) erstellt vom Schalltechnischen Beratungsbüro Prof. Dr. Kerstin Giering & Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Sandra Strünke-Banz am 24.10.2019, untersucht die zuvor aufgeführten Geräuscheinwirkungen auf das in Rede stehende Plangebiet.

Zum Verkehrslärm:

Hinsichtlich des Verkehrslärms kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine Schallschutz-maßnahmen für die schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet erforderlich werden. Damit werden die überschlägigen Prognosen nach DIN 18005 seitens der KARST Ing. GmbH bestätigt.

Zum Anlagenlärm:

Durch Betriebsvorgänge der landwirtschaftlichen Betriebe sowie durch den Betrieb der Windener-gieanlagen werden am Tag Beurteilungspegel deutlich unterhalb des Immissionsrichtwertes der TA Lärm von 55 dB(A) ermittelt. Hinsichtlich häufig stattfindender Betriebsvorgänge während der Ern-tezeit werden im Nachtzeitraum (22:00-06:00 Uhr) Beurteilungspegel bis zu 38 dB(A) ermittelt. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) wird somit auch hier unterschritten.

Bei nächtlichen Erntetätigkeiten, die saisonal stattfinden können, werden in einem kleinen Teilbe-reich des Plangebietes Beurteilungspegel bis 43 dB(A) ermittelt. An einer beispielhaften Wohnbe-bauung im Plangebiet wurden an einzelnen Fassaden Beurteilungspegel bis 42 dB(A) ermittelt. Von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 1 BImSchG kann aufgrund des begrenzten Zeit-raums, in der solch intensive Betriebstätigkeiten stattfinden, nicht ausgegangen werden. Im vorlie-genden Fall wird die Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 2-3 dB als hinnehmbar einge-stuft.

Abschließend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Erarbeitung eines Schall-schutzkonzepts nicht erforderlich wird. (Das gesamte Schallgutachten wird als separate Anlage dieser Begründung beigefügt und ist in vollem Umfang einsehbar.)

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans geht somit keine Gefährdung gesunder Wohn- und Ar-beitsverhältnisse einher.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Aussagen und Bewertungen ist nicht mit erheblich nega-tiven Auswirkungen auf das Schutzgut zu rechnen.

Auf das Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen sind durch das Planvorha-ben keine erheblichen negativen Auswirkungen zu prognostizieren.

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6.10 Schutzgut Sachwerte

Die Definition der Sachwerte in der Planung wird gegenwärtig kontrovers diskutiert. Als Sachwerte gelten Bestandteile der natürlichen Ressourcen wie z. B. Bodenschätze oder Energieressourcen. In der vorliegenden Studie werden unter dem Begriff Sachwerte Bodenschätze und Investitionsgüter verstanden, die durch die Planung in ihrem Fortbestand oder in ihrer Rentabilität gefährdet wären.

Sachwerte, wie in der oben aufgeführten Definition erfasst, sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Von der Planänderung gehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine negativen Auswirkun-gen auf das Schutzgut Sachwerte aus.

6.11 Schutzgut kulturelles Erbe

Kulturgüter sind kulturell bedeutsame Objekte und Nutzungen von kulturhistorischer Bedeutung wie z. B. Baudenkmäler, Bodendenkmäler oder historisch bedeutsame Park- und Gartenanlagen.

Die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie / Erd-geschichte, Koblenz, forderte aufgrund nachgewiesener archäologischer Befunde innerhalb der Plangebietsfläche (aus dem Verfahren gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB) in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2017 eine geophysikalische Prospektion, um Art und Umfang von gegebenenfalls vorhande-nen archäologischen Befunden festzustellen. Somit wurde seitens der Ortsgemeinde ein entspre-chendes Gutachterbüro zur Durchführung einer geophysikalischen Prospektion beauftragt.

Der Untersuchungsbericht „Geomagnetische Archäoprospektion Bauvorhaben „Ober dem Pörschpesch“, 56729 Kehrig, VG Vordereifel“, erstellt von Geotomographie GmbH in Neuwied am 19.03.2018, kommt zu dem Ergebnis, dass starke magnetische Objekte (z.B. Eisenteile) erkennbar sind. Somit wurden durch die GDKE als Fachbehörde Sondagen (d.h. Probeschnitte) im Bereich vermuteter Gräberfelder innerhalb des ehemaligen südlichen Geltungsbereiches aus dem Verfah-ren gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB durchgeführt. Es wurden insgesamt 20 Gräber angetroffen, die sich genau dort befanden, wo sie entsprechend der geomagnetischen Prospektion vermutet wur-den. Insgesamt werden mindestens 350 Gräber im näheren Umfeld (Richtung Nordwesten) vermu-tet und als ein frühmittelalterlicher Friedhof (spätes 6. / 7. Jahrhundert) bewertet. Da es sich um ein bislang unbekanntes Gräberfeld handelt, ist dieses laut GDKE zu schützen und zu erhalten. Somit beschloss der Ortsgemeinderat am 23.08.2018 entsprechend der Empfehlungen der GDKE das Gräberfeld von der Planung auszuschließen und den Geltungsbereich - entsprechend des in dieser Begründung vorliegenden Geltungsbereiches - zu verkleinern. Die nachfolgende Abbildung soll die-sen Sachverhalt noch einmal verdeutlichen.

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Abb.: Gegenüberstellung der Geltungsbereiche aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren (links im Bild) und dem Hauptbeteiligungsverfahren (rechts im Bild).

Zusätzlich zur Plangebietsverkleinerung gegenüber den Planunterlagen aus dem frühzeitigen Betei-ligungsverfahren wurde nachfolgender Hinweise zum Denkmalschutz unter der Rubrik „Hinweise“ in die Planurkunde aufgenommen:

„Es besteht die Möglichkeit, dass bei den Erdarbeiten im Plangebiet archäologische Befunde und Funde (wie Erdverfärbungen, Knochen und Skeletteile, Gefäße oder Scherben, Münzen und Eisen-gegenstände usw.) zutage treten. Diese Funde sind gemäß §§ 16 - 21 Denkmalschutzgesetz an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Koblenz, Niederberger Höhe 1 (Tel. 0261 / 6675-3000 oder per E-Mail [email protected]), zu melden. Der Beginn von Bauarbeiten ist der Generaldirektion mindestens 2 Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. Die Unter-suchung und Dokumentation der Funde muss gewährleistet sein.

Ungenehmigte sowie unangemeldete Erd- und Bauarbeiten und im Bereich von archäologischen Fundstellen sind nach § 33 Abs. 1 Nr. 13 DSchG RLP ordnungswidrig und können mit einer Geld-buße von bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 33 Abs. 2 DSchG RLP).

Im Rahmen der Baugebietserschließung ist ggf. eine archäologische Untersuchung und Baubeglei-tung durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie erforderlich. Einzel-heiten sind vor Baubeginn mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe abzustimmen.

Private Bauherren werden darauf hingewiesen, dass aufgrund der gegebenen archäologischen Verdachtsmomente für archäologische Objekte im Untergrund des Plangebietes auch auf den ge-planten privaten Baugrundstücksflächen archäologische Funde und Befunde zu Tage treten kön-nen. Unter Umständen werden auch hier ergänzende archäologische Untersuchungen durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie erforderlich. Die privaten Bauherren werden hiermit frühzeitig darauf hingewiesen, dass dies zu Zeitverzögerungen bei der geplanten Realisierung von Bauvorhaben führen kann.“

Im aktuellen Geltungsbereich sind bisher keine Kultur- und Sachwerte oder Denkmäler bekannt. Es ist jedoch weiterhin nicht grundsätzlich auszuschließen, dass mit weiteren archäologischen Befun-

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den oder Funden zu rechnen ist. Diese Befunde oder Funde sind bei Auftreten unmittelbar der Ge-neraldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie zu melden.

Von der Planung gehen aller Voraussicht nach keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachwerte aus.

6.12 Wechselwirkungen

Die Betrachtung der Wechselwirkungen trägt der Tatsache Rechnung, dass die Umwelt ein funktio-nales Wirkungsgefüge ist. Dieses Wirkungsgefüge kann über die Darstellung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter nicht in seiner Gesamtheit abgebildet werden. Die Wechselwirkungen wer-den in schutzgutinterne und schutzgutübergreifende Wechselwirkungen unterteilt. Hinzu kommen Wirkungsverlagerungen, die aber erst auf der Ebene der Konfliktminimierung und Maßnahmenemp-fehlungen deutlich werden.

Im Plangebiet liegen solche Biotopkomplexe mit besonders hervorzuhebendem Wirkungsgefüge nicht vor, schutzgutübergreifende Wechselwirkungskomplexe sind nicht vorhanden.

Im Fall der vorliegenden Planung sind zwischen den einzelnen Schutzgütern keine bewer-tungsrelevanten Wechselwirkungen zu erwarten.

6.13 Summationswirkungen

Bei der Frage nach der Verträglichkeit eines Vorhabens sind neben den unmittelbar dem Vorhaben zugeordneten Wirkungen auch solche zu berücksichtigen, die im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten eine erhebliche Beeinträchtigung zur Folge haben können. Dies ist eine Vor-gabe im Lichte des Vorsorgeprinzips, da die räumlich-zeitliche Verdichtung von Belastungen zu Umweltveränderungen führen können, die einen Lebensraum schleichend entwerten, ohne dass dies bei der Betrachtung von Einzelfaktoren eines Projektes erkennbar würde. Daher sind die Er-mittlungen und Bewertungen von Summationswirkungen in der Regel ebenfalls Prüfgegenstand.

Zum derzeitigen Stand der Planung sind keine Planungen bekannt durch deren Zusammen-wirkungen erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Schutzgüter zu erwar-ten sind.

7 EM I S S I O N S V E R M E I D U N G , NU T Z U N G R E G E N E R AT I V E R EN E R G I E N ,

EN E R G I E E I N S P AR U N G , S AC H G E R E C H T E R UM G AN G M I T AB F ÄL L E N

U N D AB W ÄS S E R N

Für das Baugebiet wird die Anwendung energiesparender Techniken für Hausbau und Energienut-zung empfohlen. Die aktuellen rechtlichen Vorschriften für die Neuerrichtung von Gebäuden geben hinreichend hohe Standards für die Wärmedämmung und den Energieverbrauch vor. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Nutzung von Solaranlagen nicht unterbunden. Den Aspekten der Nutzung regenerativer Energien (insbesondere die Nutzung von Sonnenenergie) wird insbesondere durch die zurückhaltenden und flexiblen Festsetzungen des Bebauungsplans in an-gemessenem Umfang Rechnung getragen. Das ist durch die optimale Ausrichtung der Baukörper, respektive der Dachflächen zur Errichtung von Sonnenkollektoren möglich, weil auf die Festlegung einer Hauptgebäuderichtung bewusst verzichtet wird.

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Die detaillierte Entwässerungsplanung ist der konkreten Fachplanung vorbehalten.

8 M AS S N AH M E N Z U R VE R M E I D U N G , Z U R VE R R I N G E R U N G U N D Z U M

AU S G L E I C H D ER ER H E B L I C H EN UM WE L T W I R K U N G E N

In diesem Kapitel sind nach den Vorgaben des BauGB Aussagen zu Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich prognostizierter erheblicher Umweltwirkungen zu treffen. Der Maßstab der Bewertung ist somit ein erheblicher Eingriff. Durch die vorliegende Planung sind ohne Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf folgende Schutz-güter zu prognostizieren:

Fläche

Boden

Wasser

Die anderen Schutzgüter sind nicht erheblich betroffen.

Als Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen Umweltwir-kungen sind zu nennen (lediglich inhaltliche Wiedergabe):

Boden

Maßnahme Wirkung Während Bauphase

Während Betriebs-phase

Minimie-rungsmaßnahmen

Der Oberboden ist gemäß DIN 18915 nach Horizonten geordnet abseits vom Bau-betrieb zu lagern und vor Verdichtung o.ä. zu schüt-zen.

Aus-gleichsmaßnahmen

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (pau-schale Grundstücksbegrü-nung)

Boden gelockert und das Bodengefüge verbessert. Damit werden auch die bio-logische Aktivität und die Filterfunktionen des Bodens verbessert.

Wasser

Maßnahme Wirkung Während Bauphase

Während Betriebs-phase

Vermei- Minimierung der Versiege- Vermeidung unnötiger zu-

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dungsmaßnahmen

lung auf das nötige Min-destmaß.

sätzlicher Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.

Minimie-rung- und Aus-gleichsmaßnahmen

Empfehlung der Rückhal-tung des unbelasteten Oberflächenwassers in Zis-ternen

Ableitung überschüssiges Niederschlagswasser im Trennsystem in das bereits vorhandene Regenrückhal-tebecken zum Bebauungs-plan „Ober dem Pörschpesch“ (Teil 1)

Ausgleich der Wasserfüh-rung, dadurch Vermeidung bzw. Minderung von Ab-flussspitzen.

Empfehlung zur Verwen-dung offenporiger, versicke-rungsfähiger Beläge für Gebäudezuwege, Hofflä-chen, Zufahrten und Stell-plätze

Verringerung der versiegel-ten Fläche, dadurch noch Versickerung möglich.

Festsetzung von Gehölzpflanzungen (pau-schale Grundstücksbegrü-nung)

Boden wird gelockert und das Bodengefüge verbes-sert. Damit wird auch die Wasserretentionsfunktion des Bodens verbessert.

Fläche

Die verloren gehenden Flächen für die Landwirtschaft können im Rahmen des vorliegenden Bau-leitplanverfahrens nicht neu ausgewiesen werden. Die absolute Flächeninanspruchnahme mit ei-nem Wert von 0,97 ha zusätzlicher Bruttogebietsfläche ist jedoch vergleichsweise gering. Daher wird an dieser Stelle der städtebaulichen Entwicklung der Vorrang eingeräumt.

Wie die Aufstellung zeigt, sind Maßnahmen zur Eingriffsminimierung und zum Eingriffsaus-gleich bereits in den Bebauungsplan integriert, sodass eine umweltverträgliche Planung ge-währleistet wird. Erhebliche Umweltauswirkungen können damit vermieden werden.

9 AL T E R N AT I V E N P R Ü F U N G

Als Teil des Abwägungsmaterials sind im Umweltbericht „in Betracht kommende anderweitige Pla-nungsmöglichkeiten“ darzustellen. Dies auch vor dem Hintergrund, um durch Planalternativen mög-liche erhebliche Umweltauswirkungen vermeiden zu können. Bei der Aufstellung eines Bebauungs-plans beziehen die sich in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätz-lich auf das Bebauungsplangebiet und behandeln unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten, z. B. zur Erschließung, zur Stellung der Baukörper oder die Lage von Grünflächen. Nicht als Alternative in

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Betracht zu ziehen sind alternative Planungsziele (vgl. Rundschreiben des Ministeriums „Hinweise zum Vollzug des Baugesetzbuchs – EAG Bau vom 26.08.2004).

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die weitere planerische Realisierung eines Be-standteils eines Entwicklungskonzeptes, das in Zusammenhang mit dem westlich angrenzenden Wohngebiet „Ober dem Pörschpesch“ steht. Somit stellt die in Rede stehende Planung eine stand-ortgebundene Planung dar.

Der Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung spiegelt den planerischen und gestalterischen Willen der Ortsgemeinde wider. Der Plan zeichnet sich durch eine sparsame verkehrliche Erschlie-ßung der Baugrundstücke aus. Es bestehen keine anderen Planungsalternativen mit wesentlich ge-ringeren Umweltwirkungen unter Beibehaltung des Planungsziels.

Andere Alternativen zur Erschließungsstraßenführung und Aufteilung der Baugrundstücke haben in etwa die gleichen umweltrelevanten Eingriffsfolgen. Die Unterschiede sind dabei nicht so wesent-lich, dass eine andere städtebauliche Alternative zwingend gewählt werden müsste.

Derzeit bestehen in Kehrig rund 90 Baulücken laut Auszug aus dem Bauflächenmonitoring (Stand 21.04.2020; siehe Anhang). Diese Baulücken sind mittlerweile teils bebaut, teils unterliegen sie dauerhafter anderweitiger Nutzungsarten oder befinden sich im privaten Eigentum. Die Gemeinde verfügt aktuell über keine eigenen Baugrundstücke für Bauwillige. Potentialflächen befinden sich somit ausschließlich im privaten Eigentum. Die Ortsgemeinde hat hierauf derzeit keine Zugriffsmög-lichkeit. Sie sind durch Nutzungsansprüche der Grundstückseigentümer belegt. In der subjektiven Betrachtungsweise der Eigentümer werden diese Flächen oftmals nicht als Baulücken empfunden. Eine marktgerechte Verfügbarkeit kann deshalb nicht generell unterstellt werden. Auch hat Kehrig derzeit keine Leerstände zu verzeichnen, sodass sich hierdurch keine Alternativen für eine zusätzli-che Baulandausweisung ergeben.

Die Nullvariante ist eine theoretische Möglichkeit, die jedoch konträr zur Planungsintention der Ge-meinde steht. Sie ist rechtlich nicht zwingend zu wählen, weil durch den Bebauungsplan keine er-heblichen Umweltauswirkungen entstehen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Minimie-rungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen oder auf ein unerhebliches Maß redu-ziert werden könnten.

10 AN F ÄL L I G K E I T F Ü R S C H W E R E UN F ÄL L E U N D K AT AS T R O P H E N

In diesem Kapitel sind gemäß Anlage 1 Nr. 2e erhebliche negative Auswirkungen auf die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 a-d und i, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässi-gen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, zu beschreiben.

In die Beschreibung sind ggf. Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung solcher Auswir-kungen sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaß-nahmen für derartige Krisenfälle aufzunehmen.

Durch vorliegende Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, die eine ausgesprochene Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen aufweisen. Erhebliche negative Auswir-kungen durch solche Unfälle oder Katastrophen sind entsprechend nicht zu erwarten.

Ebenso sind durch vorliegende Planung keine Eingriffe zu erwarten, durch deren Auswir-kungen eine erhöhte Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten ist.

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11 AN M E R K U N G EN Z U R DU R C H F Ü H R U N G D E R UM W EL T PR Ü F U N G

Als Methodik der vorliegenden Umweltprüfung ist die Auswertung von fachlichen Angaben und In-formationen zu nennen. Es wurden überwiegend digitale Kartenunterlagen der Landesverwaltungen zu den Themen Hydrogeologie, Schutzgebiete, kartierte Biotope, geschützte Biotope, Grundwas-serlandschaften, Gewässergüte, Gewässerstrukturgüte, Bodentypen-Gesellschaften und Klima ausgewertet. Daneben war auch die Auswertung der topografischen Karte und von Luftbildern eine wichtige Stütze bei der Interpretation der bei Geländebegehungen aufgenommenen Daten.

Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung des Umweltberichts sind keine aufgetreten.

Die während und nach der erfolgten Beteiligung gemäß §§ 3 und 4 BauGB erhaltenen zusätzlichen Erkenntnisse werden in die Darstellungen des Umweltberichtes zu den jeweiligen Schutzgütern eingearbeitet.

12 ÜB E R W AC H U N G D E R AU S W I R K U N G E N D E R DU R C H F Ü H R U N G D E S

PL AN -VO R H AB E N S (MO N I T O R I N G )

Gemäß § 4 c BauGB ist für Bebauungspläne, deren Verfahren nach dem 20. Juli 2004 eingeleitet worden ist, die Durchführung eines sogenannten Monitorings verpflichtend. Ziel dieses Monitorings ist die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planvorhaben um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu erkennen und planerisch entspre-chende Maßnahmen ergreifen zu können sowie die Überwachung der Festsetzungen und Aus-gleichsmaßnahmen.

Hierbei sind verschiedene Zeithorizonte für das Monitoring zu beachten: Die Umsetzung der städte-baulichen und auf das Baugrundstück bezogenen Festsetzungen können bereits mit Umsetzung der einzelnen Baumaßnahmen überwacht werden.

Die Auswirkungen sind in zwei Zeitrahmen prüfbar: Durchführung der städtebaulichen Minimie-rungsfestsetzungen und landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen in engem zeitlichen Zu-sammenhang mit der Realisierung des Planvorhabens und langfristig im Zuge des Wachstumsfort-schrittes der Vegetation.

Folgende Monitoringmaßnahmen sind abzuleiten:

Überwachungs-gegenstand

Zeitpunkt Aufgabenträger Art des Monitorings

Einhaltung der Festset-zungen zum Maß der baulichen Nutzung

Bauantrag, Nachkontrolle nach Realisierung, tur-nusmäßige Nach-kontrolle alle 10 Jahre

Bauaufsicht, Gemeinde bzw. beauftragte VGV-Bau- und Umweltverwal-tung

Unterlagensichtung im Verwaltungs-gang, Begehung – Dokumentation der Ergebnisse

Umsetzung der festge-setzten Begrünung der Baugrundstücke

Bauantrag, Nachkontrolle nach Realisierung, tur-nusmäßige Nach-kontrolle alle 10 Jahre

Bauaufsicht, Gemeinde bzw. beauftragte VGV-Bau- und Umweltverwal-tung

Unterlagensichtung im Verwaltungs-gang, Begehung oder Luftbildauswer-tung – Dokumentation der Ergebnisse

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Anlage / Umsetzung der internen und exter-nen Kompensations-maßnahme(n)

Zehnjähriger Tur-nus bzw. im Zuge ohnehin vorzu-nehmender Erhe-bungen

Fachbehörden, Fachplaner Begehung und Bestandsbewertung im Zuge ohnehin anstehender Bestands-bewertungen (z. B. Landschaftsplan-fortschreibungen)

Für das Monitoring ist die Gemeinde nach dem BauGB zuständig. Sie ist jedoch auch auf den Sachverstand der zuständigen Fachbehörden, insbesondere der Unteren Naturschutzbehörde an-gewiesen.

Durch die Bündelung der Monitoringmaßnahmen auf den Realisierungszeitpunkt/ bzw. einen zehn-jährigen Turnus kann eine effiziente Durchführung in einem Arbeitsschritt erfolgen. Sofern im Rah-men der normalen Tätigkeit den jeweils zuständigen Fachbehörden erhebliche, unvorhergesehene Umweltauswirkungen bekannt werden, sind diese der Gemeinde bzw. der beauftragten Verwaltung mitzuteilen (vgl. § 4 c Satz 1 BauGB).

13 AL L G EM E I N V E R ST ÄN D L I C H E Z U S AM M E N F AS S U N G D E S

UM W EL T B E R I C H T S

Die Ortsgemeinde Kehrig plant die 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplans für das Teil-gebiet „Ober dem Pörschpesch“, zur Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) im Sinne des § 4 BauNVO am nördlichen Rand der Siedlungslage. Auf einer Fläche von ca. 9.884 m² sieht die Ortsgemeinde die Entwicklung eines Wohngebietes für Einzel- und Doppelhäuser vor. Zur De-ckung des kurz- und mittelfristigen Wohnbaubedarfs der Ortsgemeinde Kehrig soll die in Rede ste-hende Planung, als Erweiterung des Baugebietes „Ober dem Pörschpesch“, mit ca. 16 Baugrund-stücken umgesetzt werden.

Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgt die Aufstellung des Be-bauungsplans nach den Vorgaben des Baugesetzbuches im zweistufigen Regelverfahren. Das Baugebiet soll hinsichtlich Nutzung und Dimensionierung der Baukörper eine ortsverträgliche Erwei-terung der Gemeinde darstellen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, mit dem Ziel rund 16 Wohnbaugrundstücke zu schaffen. Die Plangebiets-größe liegt bei ca. 9.984 m², die durchschnittliche Größe der einzelnen Baugrundstücke bei ca. 547 m².

Die äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt aus südwestlicher Richtung über das bestehende Wohnbaugebiet „Ober dem Pörschpesch“. Durch Anschluss an die offengehaltene Anschlussstelle nördlich im genannten Wohngebiet, wird das Plangebiet erschlossen. Über diese wird darüber hin-aus der Anschluss an die „Mayener Straße“ bzw. die K 25 ermöglicht und somit der Anschluss an das überörtliche Straßennetzt gewährleistet.

Zur vollständigen Erschließung der Baugrundstücke wird die Haupterschließungsstraße relativ mit-tig in das Plangebiet hineingeführt und verläuft von dort weiter Richtung Nordwesten sowie Südos-ten. Diese Straßenführung endet im Nordwesten in kurz gehaltenen Stichstraßen (im Zuge dieser Planung als T-förmige Wendeanlage konzipiert), die eine künftige Erweiterungsmöglichkeit des Plangebietes offen halten und künftig beispielsweise eine Ringerschließung ermöglichen könnten. Ausgehend von der Straßenführung Richtung Südosten werden zwei weitere Stichstraßen entwi-ckelt. Somit ist die Erreichbarkeit aller Baugrundstücke gewährleistet.

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Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen orientieren sich überwiegend an der vorhandenen Be-bauung westlich des Plangebietes, damit sich die zukünftigen Gebäude in Orientierung an den Um-gebungsstrukturen städtebaulich einfügen. Zur Einbindung in das Landschaftsbild wird eine randli-che Grundstücksbegrünung im Ordnungsbereich A festgesetzt.

Im Rahmen der Plan-Umweltprüfung erfolgt eine Erheblichkeitsbewertung für die einzelnen Schutz-güter. Die Bewertung der Eingriffe in die einzelnen Schutzgüter kam zu dem Ergebnis, dass ohne Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erhebliche Eingriffe in einzelne Schutzgüter zu erwar-ten sind (Fläche, Boden und Wasser). Durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen kann das Eingriffsniveau jedoch auf „nicht erheblich“ reduziert werden. Hierzu bedarf es jedoch der Umsetzung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen. Die Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) sollten sich somit auf die Einhaltung der städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplans und insbesondere die Umsetzung der Kompensationsmaß-nahmen konzentrieren.

Der Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung spiegelt den planerischen und gestalterischen Willen der Ortsgemeinde wider. Der Plan zeichnet sich durch eine sparsame Erschließung der Bau-grundstücke aus. Es bestehen keine anderen Planungsalternativen mit wesentlich geringeren Um-weltwirkungen unter Beibehaltung des Planungsziels.

Durch die Planung gehen überwiegend keine erheblichen Eingriffe in die Schutzgüter aus. Dies ist insbesondere durch die relativ geringwertigen Ausgangsbiotoptypen sowie der bereits integrierten und berücksichtigten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen bedingt.

Die intensiv genutzten Ackerflächen weisen keine besonderen artenschutzrelevanten Strukturen auf. Daher verfügen die Flächen nur über ein geringes Arteninventar und besitzen eine geringe Be-deutung für den Arten- und Biotopschutz. Die festgesetzten Gehölzpflanzungen wirken sich unter-stützend auf vorhandene kulturfolgende und störungstolerante Arten aus.

Der größte Eingriff erfolgt in das Schutzgut Boden. Der Eingriff ist grundsätzlich als erheblich zu bewerten. Da die Flächen aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung jedoch bereits vor-belastet sind, sind erhebliche negative Auswirkungen auch unter Berücksichtigung der Kompensati-onsmaßnahmen, besonders der Gehölzpflanzungen, nicht zu erwarten. Durch die im Bebauungs-plan innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen auf den privaten Bau-grundstücken kann eine Teilkompensation mit multifunktionalen Wirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter erfolgen.

Um das Restdefizit auszugleichen erfolgt im Wesentlichen die Pflege von Niederwaldflächen im Be-reich der ehem. Grube Bausberg östlich der Ortsgemeinde Kehrig. Es handelt sich um gemeindeei-gene Flächen, die bereits im Sinne einer Ökokontierung überplant wurden.

Betroffen durch den Eingriff sind überwiegend Offenlandbiotope. Da entsprechende externe Flä-chen zur Förderung dieses Biotoptyps nicht zur Verfügung stehen und um die weitere Flächeninan-spruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu vermeiden, wird auf die genannte Niederwaldpflege als „Ersatzmaßnahme“ zurückgegriffen, um den Eingriff formalrechtlich vollständig zu kompensie-ren.

Die Ökokontoflächen im Gemeindebesitz (Maßnahmen der Niederwaldpflege) werden im Be-bauungsplan nur informativ/nachrichtlich wiedergegeben.

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die weitere planerische Realisierung eines Be-standteils eines Entwicklungskonzeptes das in Zusammenhang mit dem westlich angrenzenden

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Wohngebiet „Ober dem Pörschpesch“ steht. Somit stellt die in Rede stehende Planung eine stand-ortgebundene Planung dar.

Andere Alternativen zur Erschließungsstraßenführung und Aufteilung der Baugrundstücke haben in etwa die gleichen umweltrelevanten Eingriffsfolgen. Die Unterschiede sind dabei nicht so wesent-lich, dass eine andere städtebauliche Alternative zwingend gewählt werden müsste.

Die Nullvariante ist eine theoretische Möglichkeit, die jedoch konträr zur Planungsintention der Ge-meinde steht. Sie ist rechtlich nicht zwingend zu wählen, weil durch den Bebauungsplan keine er-heblichen Umweltauswirkungen entstehen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Minimie-rungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen oder auf ein unerhebliches Maß redu-ziert werden könnten.

Es sind keine Natura 2000-Gebiete direkt von den Planungen betroffen. Auch in der nahen Umge-bung des Plangebietes sind keine Natura 2000-Gebiete verzeichnet, die durch die vorliegende Pla-nung beeinträchtigt werden könnten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der internen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich sowie unter Berücksichtigung der plange-bietsexternen Kompensationsmaßnahmen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkun-gen zu erwarten sind.

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14 L I T E R AT U R - U N D Q U E L L E N V E R Z E I C H N I S

Übergeordnete Pläne

Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung: Landesentwicklungspro-gramm (LEP IV)

Planungsgesellschaft Mittelrhein-Westerwald: Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2017

Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Vordereifel

Kartengrundlagen und Online-Kartendienste

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz: Digitales Wasserbuch. Karte der Wasserrechte Rheinland-Pfalz. URL: http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/8464 , [letzter Zugriff: 21.04.2020]

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz: Kartenviewer. URL: http://mapclient.lgb-rlp.de/?app=lgb&view_id=15, [letzter Zugriff: 21.04.2020]

Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz: Landschaftsinformationssystem. URL: http://map1.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz, [letzter Zugriff: 21.04.2020]

Deutscher Wetterdienst: Klima-Atlas von Rheinland-Pfalz

Rechtsvorschriften und Gesetzestexte

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, in Kraft getreten am 01. März 2010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung.

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBI 2005, S. 387), neugefasst am 06. Oktober 2015 (GVBI. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. De-zember 2016 (GVBI S. 583) in der derzeit geltenden Fassung

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fas-sung

Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung vom

14. Juli 2015, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), in der derzeit geltenden Fassung

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Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBI. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung

Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Dezember 2014 (GVBl. S. 245), in der derzeit geltenden Fassung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek. v. 24.02.2010 (BGBl. l S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.September 2017 (BGBl. l S. 3370) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzei-chenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Ar-tikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI.I S. 1057), in der derzeit geltenden Fassung

30. April 2020 heu-ac-gra ....................................... Kehrig, den Projektnummer: 12 308 Bearbeiter: Dipl.-Ing. Andy Heuser Ayla Claßen B. Sc. Sarah Grajewski M. Sc. Beatrix Busch M. Sc.

KARST INGENIEURE GmbH .......................................................... Ostrominski (Ortsbürgermeister)

Anhang

- Auszug aus dem Bauflächenmonitoring RAUM+Monitor der Ortsgemeinde Kehrig

- Schema zur Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichswertigkeit

- Legende Biotop- und Nutzungstypenplan

- Pflanzlisten

- Schallprognose nach DIN 18005

Separate Anlage

- Schalltechnisches Gutachten „Ortsgemeinde Kehrig Bebauungsplan „Ober dem Pörschpesch II“, erstellt vom Schalltechnischen Beratungsbüro Prof. Dr. Kerstin Giering & Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Sandra Strünke-Banz vom 24.10.2019

- Untersuchungsbericht „Geomagnetische Archäoprospektion Bauvorhaben „Ober dem Pörschpesch“, 56729 Kehrig, VG Vordereifel“, erstellt von Geotomographie GmbH in Neu-wied am 19.03.2018

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Auszug aus dem Bauflächenmonitoring RAUM+Monitor der Ortsgemeinde Kehrig

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Schema zur Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichswertigkeit

Das vorliegende Schema gibt einen Überblick zu den verwendeten Faktoren zur Ermittlung der Ein-griffsschwere und auch den Ausgleichswert einer Maßnahme.

Die an dieser Stelle aufgelisteten Biotoptypen und Faktoren erheben keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Je nach Planungsinhalt kann diese Tabelle erweitert und differenziert werden. In der Tabelle werden auch Ausgleichsbewertungen aufgelistet, die in der Planung nicht festgesetzt sind. Diese Werten dienen dann zur Information und Erklärung des Modells.

Bei einigen der Angaben werden Bewertungsintervalle definiert. Diese verdeutlicht, dass je nach Biotoptypausprägung und Ausgleichsmaßnahme ein Bewertungsspielraum besteht. Dadurch ist es möglich, dass die individuelle Situation möglichst genau abgebildet und im Bilanzierungsmodell be-rücksichtigt werden kann.

Eingriff in folgenden Biotoptyp Bewertungsfaktor

versiegelte Fläche wie Straßen, Gebäude oder Hoffläche

0,0

teilversiegelte Flächen wie Schotterplätze, Schotterwege, Wirtschaftswege

0,0 bis 0,8

Ackerfläche intensiv genutzt 1,0

Weidefläche intensiv genutzt 1,1 bis 1,2

Weidefläche extensiv genutzt 1,1 bis 1,3

Streuobstwiese 1,3 bis 1,5

Ausgleich durch folgende Maßnahmen Bewertungsfaktor

Entwicklung von extensiv genutztem Dauer-grünland auf intensiv genutzten Ackerflächen

1,0

Entwicklung von extensiv genutztem Dauer-grünland auf Weidefläche

0,8 bis 0,9

Entwicklung von extensiver Streuobstwiese auf intensiv genutzten Ackerflächen

1,3 bis 1,5

Entsiegelung vollversiegelter Flächen und Ent-wicklung von extensiv genutztem Dauergrün-land

1,5 bis 2,0

Schaffung hochwertiger Feuchtbiotope 1,5 bis 1,7

Gewässerrenaturierungen 1,5 bis 2,0

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Legende Biotop- und Nutzungstypenplan

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PFLANZLISTEN:

A Pflanzliste heimischer Gehölzarten

Bäume II. Größenordnung: Feldahorn Acer campestre HainKehrige Carpinus betulus

Vogelkirsche Prunus avium Eberesche Sorbus aucuparia

Sträucher: Roter Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana

Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gewöhnliche Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa

Feldrose Rosa arvensis Hundsrose Rosa canina Brombeere Rubus fruticosus Himbeere Rubus idaeus Salweide Salix caprea

Traubenholunder Sambucus racemosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gemeiner Schneeball Viburnum opulus

B Liste von Straßenbäumen max. Wuchshöhe

HainKehrige Carpinus betulus 15 m Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata 10 m Holzapfel Malus sylvestris 10 m Mehlbeere Sorbus aria 15 m

Sträucher für den Straßenraum max. Wuchshöhe

Kornelkirsche Cornus mas 8 m Roter Hartriegel Cornus sanguinea 2-3 m Hasel Corylus avellana 4-6 m Besen-Ginster Cytisus scoparius 1-2 m Apfeldorn Crataegus x carrierii 7 m Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna 7 m Sanddorn Hippophae rhamnoides 5 m Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare 5 m Gewöhnliche Heckenkirsche Lonicera xylosteum 2-3 m Schlehe Prunus spinosa 3 m Hundsrose Rosa canina 3 m Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia 1,5 m Wein-Rose Rosa rubiginosa 3 m Salweide Salix caprea 8 m Purpurweide Salix purpurea 6 m Schwarzer Holunder Sambucus nigra 5-7 m Wolliger Schneeball Viburnum lantana 4 m

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C LISTE REGIONALER OBSTSORTEN (gehören zu Bäumen II. Ordnung)

Apfelsorten:

Apfel von Croncels Boikenapfel Danziger Kantapfel Geflammter Kardinal Gelber Edelapfel Graue Herbstrenette Großer Rheinischer Bohnapfel Harperts Renette Haux Apfel Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Prinz Albrecht von Preußen Purpurroter Cousinot Roter Bellefleur Roter Eiserapfel Rote Rheinische Sternrenette Roter Winter-Kronenapfel Schaftsnase Signe Tillisch Birnensorten:

Gellerts Butterbirne Grüne Jagdbirne Gute Graue Poiteau Wasserbirne Süßkirschen:

Braune Leberkirsche Dolls Langstieler Große Schwarze Knorpel Schneiders Späte Knorpel Pflaumen:

Hauszwetschge Löhrpflaume

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Schallprognose nach DIN 18005

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