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OWi - §§ 6, 7

OWi - §§ 6, 7. Aufbau einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit - Objektiver Tatbestand - Subjektiver Tatbestand - Rechtswidrigkeit - Vorwerfbarkeit

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OWi - §§ 6, 7

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• Aufbau einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit

• - Objektiver Tatbestand

• - Subjektiver Tatbestand

• - Rechtswidrigkeit

• - Vorwerfbarkeit

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• § 120 OWiG• Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für

Prostitution• (1) Ordnungswidrig handelt, wer• 1.einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der

Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder …

• § 184e StGB Ausübung der verbotenen Prostitution

• Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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•  § 62  BImSchG• Ordnungswidrigkeiten• (1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig• 1.eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs.1 errichtet,

• § 327 StGB • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen• ….• (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird

bestraft, wer• 1.eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage

im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,

• …• ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung

oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. 

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• § 127 OWiG• Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt

werden können• (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des

sonst dazu Befugten• 1.

– Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von

– a)• Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im

Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder

– …• herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt

oder ausführt.

• § 149 StGB• Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen• (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er• 1.

– Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,

• …• herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,

wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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• Mischtatbestand• Grundtatbestand – OWi; Qualifikation – Straftatbestand

• § 112 OWiG• Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans• (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein

Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

• …• § 106b StGB • Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans• (1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des

Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

• …

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• Bestimmtheitsgebot

• § 118 OWiG • Belästigung der Allgemeinheit• (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige

Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

• § 125 OWiG• Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer

Wappens• (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das

Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.

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1. T fährt mit einem Pkw, der vier total abgefahrene Reifen hat, von Berlin nach Leipzig. Zwischen dem Dreieck Potsdam und Beelitz-Heilstätten und zwischen Dessau Ost und Dessau Süd überschreitet er kurzfristig die Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/h). Wie ist es zu erklären, dass T nur eine Ordnungswidrigkeit begangen hat ?

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Aus welchen Merkmalen besteht der objektive Tatbestand der Owi gem. § 24 Abs. 1 StVG iVm § 49 Abs. 1 Nr. 29, § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO ?

• § 24 StVG Verkehrsordnungswidrigkeit• (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer

auf Grund des § 6Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. …

• § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten• (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über• …• 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2,

Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3, verstößt.

• § 34 StVO Unfall• (1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,• 1. unverzüglich zu halten,• 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden

unverzüglich beiseite zu fahren,

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• Ist § 130 OWiG ein Begehungsdelikt oder ein Unterlassungsdelikt?

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• Vater V und sein 12-jähriger Sohn S fahren gemeinsam auf einem Tandem-Fahrrad. S sitzt vorne und lenkt, V sitzt hinter ihm. Beide haben ein Handy dabei und telefonieren damit während der Fahrt.

• Haben S und V Ordnungswidrigkeiten gem. § 24 Abs. 1 StVG iVm § 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 1a StVO begangen?

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§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden…(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder

Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

BGH, NZV 1995, 364:Diese Feststellungen lassen bereits nicht erkennen, welcher der beiden Angeklagten das Fahrzeug geführt hat. Dessen hätte es aber bedurft, weil § 315c StGB ein eigenhändiges Delikt ist. Täter kann deshalb nur sein, wer ein Fahrzeug selbst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt

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• Wer kann Täter der Ordnungswidrigkeit aus § 130 OWiG sein :

• - Die Siemens AG als Inhaberin des Unternehmens ?

• - Die Mitglieder des Vorstandes der Siemens AG ?

• - Ein Arbeitnehmer der Siemens AG ?

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A und B fahren nachts auf der Autobahn von Berlin nach Leipzig. A sitzt am Steuer, B sitzt auf dem Beifahrersitz. Kurz vor Dessau fällt plötzlich die komplette Beleuchtung des Pkw aus. A und B merken das. Sie fahren aber weiter, weil auf der Autobahn kaum Verkehr ist und sie keine Lust haben, ihre Fahrt zu unterbrechen. Können A und B eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG iVm § 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 2 StVO begangen haben?

§ 23 II StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt

werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

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Abwandlung: Der Pkw gehört dem H, dem Vater des A. H weiß, dass die Beleuchtung des Fahrzeugs nicht mehr funktioniert. Dennoch lässt er es zu, dass A und B nachts mit dem Pkw von Berlin nach Leipzig fahren. Während der ganzen Fahrt war das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß beleuchtet. Welche Ordnungswidrigkeit hat H begangen? Könnte auch M, die Mutter des A, eine Ordnungswidrigkeit begangen haben?

§ 31 II StVZO:

Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des

Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

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• Die G-GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen der KFZ-Zulieferbranche. In den Produktionsstätten der G-GmbH werden Emissionen erzeugt, die die Luft belasten. Durch technische Maßnahmen wird das Emissionsvolumen im Einklang mit verwaltungsrechtlichen Vorgaben begrenzt. Auf Grund eines Fehlverhaltens des Mitarbeiters M wird über einen Zeitraum von zwei Tagen eine Menge Emissionen in die Luft ausgestoßen, die weit über dem Zulässigen liegt. Dies erfüllt den objektiven Tatbestand der Luftverunreinigung, § 325 StGB. Der Grund für diesen Vorfall ist fahrlässig unzulängliche Beaufsichtigung der Tätigkeit des M durch den dafür zuständigen Geschäftsführer A.

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• § 9 OWiG• Handeln für einen anderen• (1) Handelt jemand• 1.

– als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,• 2.

– als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder• 3.

– als gesetzlicher Vertreter eines anderen,• so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände

(besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

• (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten• 1.

– beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder• 2.

– ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

• und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

• (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

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• Die Person, die das besondere persönliche Merkmal erfüllt, aber nicht die tatbestandsmäßige Handlung ausführt. Zurechnungssubjekt ist die Person, die die tatbestandsmäßige Handlung ausführt, selbst aber nicht das besondere persönliche Merkmal erfüllt.

• Merkmalsträger → besonderes persönliches Merkmal (+)

• → tatbestandsmäßige Handlung ( - )

• Zurechnungssubjekt → tatbestandsmäßige Handlung ( + )

→ besonderes persönliches Merkmal ohne § 9 ( - )→ besonderes persönliches Merkmal mit § 9 ( + )

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• aa) § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG : juristische Person

• Juristische Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts

• z. B. rechtsfähiger Verein, Aktiengesellschaft, GmbH

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• bb) § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG : rechtsfähige Personengesellschaft

• - OHG

• - KG

• - EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung)

• - PartG

• - GbR (BGB-Gesellschaft)

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• cc) § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG : gesetzlich Vertretener

• aus dem BGB-Familienrecht : • - minderjähriges Kind >>>Eltern (§ 1626)• - elternloses Kind, entmündigter Erwachsener

>>>Vormund (§ 1793)• - Betreuter >>> Betreuer (§ 1902)• - Pflegling >>> Pfleger (§ 1909)• Des weiteren : • Gemeinschuldner >>> Insolvenzverwalter, • Erben >>> Nachlassverwalter, • Erben >>> Testamentsvollstrecker

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• dd) § 9 Abs. 2 S. 1 OWiG : Inhaber des Betriebes

• ee) § 9 Abs. 2 S. 2 OWiG : Inhaber des Unternehmens

• ff) § 9 Abs. 2 S. 3 OWiG : Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Behörde)

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• c) Zurechnungssubjekt (= wem wird zugerechnet)

• Organ, Vertreter, Beauftragter• aa) § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG :• Organ (z. B. Vorstand des Vereins oder der AG)• Organmitglied (z. B. Vorsitzender des

Vorstands)• bb) § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG : • bei OHG ist jeder Gesellschafter

vertretungsbefugt• bei KG sind nur die Komplementäre

vertretungsbefugt

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• cc) § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG :

• Gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Vormund, Betreuer, Pfleger nach BGB-Familienrecht)

• dd) § 9 Abs. 2 OWiG

• ausdrücklich Beauftragter

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• d) Zurechnungsvoraussetzungen• aa) Organ-, Vertreter-, Beauftragtenstellung

besteht zur Zeit der Tatbegehung (beachte § 9 Abs. 3 OWiG : faktische Organstellung auf Grund rechtsunwirksamen Bestellungsakts genügt)

• bb) Organbezug der Tat : Organ usw. muss „als“ Organ gehandelt haben bzw. „auf Grund“ des Auftrags. Gegenteil : Handeln nur „bei Gelegenheit“ der Stellung als Organ.

• Tat muss bei Wahrnehmung des Aufgabenkreises der juristischen Person, der Gesellschaft, des gesetzlich Vertretenen begangen worden sein.

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• e) Zurechnungsgegenstand

• besondere persönliche Merkmale

• Merkmale =

• - Eigenschaften

• - Verhältnisse

• - Umstände

• Beispiele : Gewerbetreibender, Unternehmer, Arbeitgeber, Veranstalter, Eigentümer, Halter

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• f) Rechtsfolgen• aa) Rechtsfolgen für Organ, Vertreter,

Beauftragten• Steht so, als erfülle er das besondere

persönliche Merkmal selbst• Damit ist der objektive Tatbestand vollständig

erfüllt• Organ usw. hat damit eine Ordnungswidrigkeit

begangen (wenn subjektive Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit vorliegen)

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• bb) Rechtsfolgen für Vertretenen • keine unmittelbaren Rechtsfolgen• insbesondere entfällt Ordnungswidrigkeit des

Vertretenen nicht deshalb, weil das besondere persönliche Merkmal dem Vertreter zugerechnet wird

• Ahndbarkeit des Vertretene bleibt also möglich, wenn dieser z. B. gemeinsam mit dem Vertreter die Tat begeht

• Mittelbare Rechtsfolge kann sein, dass z. B. gegen die juristische Person (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) eine Verbandsgeldbuße ( 30 OWiG) wegen der vom Organ begangenen Ordnungswidrigkeit festgesetzt werden kann