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PENSIONSKASSE DER SCHNEIDER ELECTRIC-GESELLSCHAFTEN SCHWEIZ VORSORGEREGLEMENT AUSGABE 1. JANUAR 2018

PENSIONSKASSE DER SCHNEIDER ELECTRIC … Vorsorgereglement … · BVG-Leistungsgarantie 4 Die Stiftung gewährt mindestens die Leistungen gemäss BVG. Sie führt zu diesem Zweck für

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  • PENSIONSKASSE DER SCHNEIDER ELECTRIC-GESELLSCHAFTEN SCHWEIZ VORSORGEREGLEMENT

    AUSGABE 1. JANUAR 2018

  • Pensionskasse der Schneider Electric-Gesellschaften Schweiz

    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 1

    INHALTSVERZEICHNIS

    BEGRIFFE 3

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4

    Art. 1 Organisation der Personalvorsorge 4

    Art. 2 Stiftungsrat 4

    Art. 3 Inhalt des Vorsorgereglements 5

    Art. 4 Aufnahmebedingungen 5

    Art. 5 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Meldepflicht 6

    Art. 6 Versicherter Lohn 7

    Art. 7 Lohnänderungen 8

    VORSORGELEISTUNGEN 9

    Art. 8 Leistungsübersicht 9

    Art. 9 Altersguthaben 9

    Art. 10 Auszahlung der Leistungen 10

    Art. 11 Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen 11

    Art. 12 Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung 13

    Art. 13 Verrechnung 13

    Art. 14 Abtretungs- und Verpfändungsverbot 13

    Art. 15 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 14

    Art. 16 Ehescheidung 15

    Art. 17 Eingetragene Partnerschaften 16

    ALTERSLEISTUNGEN 17

    Art. 18 Altersrente 17

    Art. 19 Pensionierten-Kinderrente 18

    INVALIDITÄTSLEISTUNGEN 19

    Art. 20 Anspruchsvoraussetzungen 19

    Art. 21 Invalidenrente 20

    Art. 22 Invaliden-Kinderrente 20

    Art. 23 Beitragsbefreiung 20

    TODESFALLLEISTUNGEN 21

    Art. 24 Ehegattenrente 21

    Art. 25 Anspruch des geschiedenen Ehegatten 21

    Art. 26 Lebenspartnerrente 22

    Art. 27 Waisenrente 22

  • Pensionskasse der Schneider Electric-Gesellschaften Schweiz

    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 2

    Art. 28 Todesfallkapital 23

    AUSTRITTSLEISTUNG 24

    Art. 29 Freizügigkeit 24

    FINANZIERUNG 26

    Art. 30 Beiträge 26

    Art. 31 Eintrittsleistungen und Einkaufsgelder 26

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN 28

    Art. 32 Überschussanteile aus Versicherungsverträgen 28

    Art. 33 Versicherungstechnischer Fehlbetrag 28

    Art. 34 Teilliquidation 28

    Art. 35 Lücken im Reglement 28

    Art. 36 Anpassung des Reglements 29

    Art. 37 Übergangsbestimmungen 29

    Art. 38 Inkrafttreten 29

    ANHANG : VORSORGEPLAN 30

  • Pensionskasse der Schneider Electric-Gesellschaften Schweiz

    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 3

    BEGRIFFE

    AHV Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Bun-

    desgesetz vom 20. Dezember 1946

    IV Eidgenössische Invalidenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1959

    BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-denvorsorge vom 25. Juni 1982

    BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-vorsorge vom 18. April 1984

    FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter-lassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993

    FZV Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas-senen und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994

    WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der berufli-chen Vorsorge vom 3. Oktober 1994

    PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtli-cher Paare (Partnerschaftsgesetz) vom 18. Juni 2004

    UVG Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung vom 20. März 1981

    MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992

    ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

    OR Schweizerisches Obligationenrecht

    ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts

    Auffangeinrichtung Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung ge-mäss Art. 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)

    Stiftung Pensionskasse der Schneider Electric-Gesellschaften Schweiz. Sie führt die Persnalvorsorge gemäss diesem Reglement durch

    Arbeitgeber Feller AG, Schneider Electric (Schweiz) AG oder Gutor Electronic GmbH

    Vorsorgeplan Im Vorsorgeplan ist die Art und Höhe der Leistungen und Beiträge fest-gehalten. Mit dem Begriff in der Einzahl sind immer beide Vorsorgeplä-ne gemeint.

    Arbeitnehmer Personen weiblichen und männlichen Geschlechts, die in einem mit dem Arbeitgeber eingegangenen Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis stehen

    Versicherte Personen Arbeitnehmer, die in die Personalvorsorge aufgenommen wurden und noch nicht ausgetreten oder rentenberechtigt sind.

    Anspruchsberechtigter Tatsächlicher oder möglicher Bezüger von Vorsorgeleistungen

    Schlussalter Das Schlussalter wird bei Erreichen des Anspruchs auf die AHV-Altersrente erreicht

    Alter Das für dieses Reglement massgebliche Alter entspricht, sofern nicht ausdrücklich eine andere Berechnungsart angegeben ist, dem Kalen-derjahr abzüglich Geburtsjahr

    Vorsorgeverhältnis Der durch die Stiftung gewährte Vorsorgeschutz für die versicherten Personen

    Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen männliche oder weibliche Formen verwendet werden, gelten diese auch für das jeweils andere Geschlecht.

  • Pensionskasse der Schneider Electric-Gesellschaften Schweiz

    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 4

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ART. 1 ORGANISATION DER PERSONALVORSORGE

    Träger der Personalvor-sorge

    1 Unter dem Namen Pensionskasse der Schneider Electric-Gesellschaften Schweiz besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG mit Sitz in Horgen.

    Zweck der Personalvor-sorge

    2 Die Stiftung bezweckt, die Arbeitnehmer der angeschlossenen Arbeitgeber sowie ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität zu schützen.

    Register für berufliche Vorsorge

    3 Die Stiftung führt die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss BVG durch. Sie ist zu diesem Zweck im Regis-ter für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen.

    BVG-Leistungsgarantie 4 Die Stiftung gewährt mindestens die Leistungen gemäss BVG. Sie führt zu diesem Zweck für jede versicherte Person eine "Schattenrechnung", aus der das Altersguthaben und die Mindestansprüche gemäss BVG hervor-gehen.

    Durchführung der Perso-nalvorsorge

    5 Die Verantwortung für die Durchführung der in diesem Reglement um-schriebenen Personalvorsorge obliegt dem Stiftungsrat. In Übereinstim-mung mit der Stiftungsurkunde erlässt der Stiftungsrat das vorliegende Reglement.

    Beitragsprimat, Rückde-ckung

    6 Die Stiftung wird nach den Bestimmungen dieses Reglements auf eigene Rechnung geführt. Sie ist im Sinne des FZG eine Beitragsprimatkasse. Sie kann einzelne Risiken bei einer Versicherungsgesellschaft gemäss Art. 67 BVG rückversichern oder einzelne Leistungsverpflichtungen für An-spruchsberechtigte bei anderen registrierten Vorsorgeeinrichtungen ein-kaufen.

    Vermögensanlage 7 Der Stiftungsrat ist zuständig für die Verwaltung des Stiftungsvermögens nach anerkannten Grundsätzen unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlagevorschriften.

    Information der versicher-ten Personen

    8 Die Stiftung informiert die versicherten Personen jährlich über den Stand ihrer Vorsorge, die Organisation und die Geschäftstätigkeit der Stiftung. Jeder versicherten Person wird vom Arbeitgeber ein Vorsorgeausweis ab-gegeben, der Auskunft gibt über die Höhe der versicherten Leistungen, die Beiträge an die Stiftung, die reglementarische Austrittsleistung sowie über das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG. Auf Anfrage hin stellt die Stiftung der versicherten Person die Jahresrechnung zu.

    ART. 2 STIFTUNGSRAT

    Stiftungsrat 1 Der Stiftungsrat nimmt die Aufgaben des obersten Organs gemäss Art. 51a BVG wahr. Namentlich leitet er die Geschäfte der Stiftung, vertritt die Stif-tung nach aussen und orientiert die versicherten Personen über ihre Rech-te und Pflichten.

    Organisation 2 Das Wahlverfahren, die Zusammensetzung und Konstituierung des Stif-tungsrates, seine Befugnisse und Aufgaben und die Delegation von Auf-gaben sind im Organisationsreglement geregelt.

  • Pensionskasse der Schneider Electric-Gesellschaften Schweiz

    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 5

    ART. 3 INHALT DES VORSORGEREGLEMENTS

    Inhalt des Vorsorgereg-lements und Vorsorge-plan

    1 Das vorliegende Reglement regelt die Rechte und Pflichten der versicher-ten Personen gegenüber der Stiftung sowie die Beziehungen zwischen versicherter Person, Arbeitgeber und Stiftung. Die Art und Höhe der Leis-tungen werden für den Arbeitgeber durch einen Vorsorgeplan geregelt. Der Vorsorgeplan im Anhang ist integrierender Bestandteil des Vorsorgeregle-ments.

    ART. 4 AUFNAHMEBEDINGUNGEN

    Aufnahmebedingungen 1 In die Personalvorsorge werden alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer aufge-nommen, die dem im Vorsorgeplan genannten Versichertenkreis angehö-ren.

    Ausnahmen 2 In die Personalvorsorge werden nicht aufgenommen:

    − Arbeitnehmer, die das Schlussalter bereits erreicht oder überschritten haben;

    − Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Art. 4 Abs. 3;

    − Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber nebenberuflich tätig sind und be-reits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

    − Arbeitnehmer, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind oder die im Sinne von Art. 26a BVG provisorisch bei einer anderen Vorsor-geeinrichtung weiterversichert werden;

    − Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Stiftung beantragen.

    Befristet angestellte Ar-beitnehmer

    3 Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der Versi-cherung unterstellt, wenn:

    − das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Mona-ten hinaus verlängert wird. Die Aufnahme in die Personalvorsorge er-folgt auf den Zeitpunkt, auf den die Verlängerung vereinbart wurde;

    − mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt län-ger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des vierten Arbeitsmo-nats versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate über-steigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ver-sichert.

    Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeit-geber

    4 Arbeitnehmer, die in der Stiftung versichert sind, können sich nicht für den Lohn versichern lassen, den sie von einem anderen Arbeitgeber erhalten.

    Aufnahmezeitpunkt 5 Die Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt mit der Anmeldung der ver-sicherten Person durch den Arbeitgeber. Sämtliche zu versichernden Ar-beitnehmer sind durch den Arbeitgeber namentlich anzumelden.

    Aufnahmezeitpunkt für die BVG-Vorsorge

    6 Die Aufnahme in die Personalvorsorge im Rahmen des gesetzlichen Obli-gatoriums erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens je-doch auf den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Er-werbsunfähigkeits- und Todesfallleistungen und auf den 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres für die Altersvorsorge.

    Wiedereintritt 7 Wiedereintretende werden wie Neueintretende behandelt.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 6

    Ende des Vorsorgeschut-zes

    8 Der Vorsorgeschutz endet, wenn der Anspruchsberechtigte eine Kapital-leistung anstelle einer Rente bezieht oder das Arbeitsverhältnis der versi-cherten Person aufgelöst wird.

    Nachdeckung 9 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die ausgetretene versicherte Per-son noch bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längs-tens aber während eines Monats beitragsfrei weiterversichert.

    Vorsorgeschutz 10 Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen der Welt.

    Gesundheitsprüfung

    11 Die Stiftung kann von einer versicherten Person bei der Neuaufnahme oder bei Leistungserhöhung Auskunft über den Gesundheitszustand ver-langen und sie auf Kosten der Stiftung von einem durch die Stiftung be-zeichneten Arzt untersuchen lassen.

    Verzögerung Aus-kunft/Arztuntersuch

    12 Wird die Auskunft oder ein Arztuntersuch nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder durchgeführt, kann diese Frist einmalig um 30 Tage ver-längert werden. Kommt der Versicherte seiner Pflicht nicht nach, werden die Leistungen bei Tod und Invalidität nur gemäss BVG-Minimum erbracht.

    Vorbehalt 13 Im Falle eines unbefriedigenden Gesundheitszustandes ist die Stiftung be-rechtigt, für Invaliditäts- und Todesfallleistungen, welche die Leistungen gemäss BVG übersteigen, Vorbehalte anzubringen, den Vorsorgeschutz einzuschränken oder auszuschliessen.

    Dauer des Vorbehaltes 14 Gesundheitsvorbehalte können höchstens für fünf Jahre ausgesprochen werden. Vorbehalte von früheren Vorsorgeeinrichtungen können über-nommen werden unter Anrechnung der bei der früheren Vorsorgeeinrich-tung abgelaufenen Dauer. Tritt während der Vorbehaltsdauer ein Vorsorge-fall ein, so bleibt die Leistungseinschränkung auch nach Ablauf der Vorbe-haltsdauer bestehen.

    Vorbehaltsfreie Leistun-gen

    15 Für Leistungen, die durch eingebrachte Eintrittsleistungen erworben wur-den, werden keine neuen gesundheitlichen Vorbehalte angebracht.

    Unbezahlter Urlaub 16 Die Versicherung bleibt für einen unbezahlten Urlaub von bis zu zwölf Mo-naten grundsätzlich unverändert in Kraft. Der Gesamtbeitrag ist während der Dauer des Urlaubes ungeschmälert zu leisten. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die versicherte Person die gesamten Beiträge vor Antritt des unbezahlten Urlaubs leistet, haftet aber in jedem Fall für die Zahlung des Beitrages an die Stiftung.

    17 Verzichtet die versicherte Person auf die Weiterversicherung oder dauert der unbezahlte Urlaub länger als zwölf Monate, hat der Arbeitgeber der Stiftung den Austritt der versicherten Person zu melden.

    Wahl des Vorsorgeplans 18 Ohne schriftliche Mitteilung der versicherten Person sind die Leistungen gemäss Vorsorgeplan A (Standard) versichert. Die versicherte Person kann per Eintritt oder jährlich per 01.01. in den anderen Plan wechseln. Der Wechsel in den anderen Plan ist innert 30 Tagen nach Eintritt oder bis 30.11. eines Jahres der Personalabteilung schriftlich mitzuteilen.

    ART. 5 AUSKUNFTS-, MITWIRKUNGS- UND MELDEPFLICHT

    Beim Eintritt und während der Zugehörigkeit zur Stif-tung

    1 Die versicherten Personen und die Anspruchsberechtigten haben alle not-wendigen Auskünfte für diese reglementarische Vorsorge wahrheitsgetreu und ohne besondere Aufforderung zu erteilen. Insbesondere Änderungen des Zivilstandes und der Familienverhältnisse sowie Abschluss der Ausbil-dung bei Bezügern von Kinderrenten sind der Stiftung innert 4 Wochen schriftlich zu melden.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 7

    Meldepflicht des Arbeit-gebers

    2 Der Arbeitgeber muss der Stiftung alle versicherungspflichtigen Arbeit-nehmer melden mit den erforderlichen Angaben zur Führung der Alters-guthaben und zur Berechnung der Beiträge.

    Unterlassen der Melde-pflicht für Erwerbsunfähi-ge

    3 Meldet der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person erst nach Ablauf der Wartefrist für die Sparbeitragsbefreiung, setzt die Bei-tragsbefreiung erst mit Eingang der Meldung ein.

    Verletzung der Melde-pflicht

    4 Die Stiftung lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten für die versicherte Person oder den Anspruchsberechtigten ergeben.

    Anzeigepflichtverletzung 5 Bei unwahren Angaben der versicherten Person über ihren Gesundheits-zustand, ist die Stiftung berechtigt, die Leistungen zu reduzieren oder ganz zu verweigern. Sie teilt dies der versicherten Peron innerhalb von drei Mo-naten seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung mit. Zu Unrecht ausbe-zahlte Leistungen sind der Stiftung zurückzuerstatten und zusätzlich ent-standene Schäden zu vergüten.

    Überschreitung des Ma-ximallohnes

    6 Haben versicherte Personen mehrere Vorsorgeverhältnisse und über-schreitet die Summe ihrer AHV-pflichtigen Einkommen den 30-fachen Be-trag der maximalen AHV-Altersrente, so müssen sie die Stiftung über die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse sowie die darin versicherten Ein-kommen informieren.

    Ermächtigung 7 Die versicherten Personen ermächtigen die Stiftung, die zur Durchführung der Personalvorsorge notwendigen persönlichen Daten in erforderlichem Umfang an Versicherer zu übermitteln. Sie nehmen zur Kenntnis, dass die Stiftung die Arbeitgeber mit der Weiterleitung der vorsorgerelevanten Da-ten beauftragt.

    Datenschutz 8 Die Stiftung verpflichtet sich zur Diskretion und zur Wahrung der Grundsät-ze des Datenschutzes.

    ART. 6 VERSICHERTER LOHN

    Anrechenbarer Jahres-lohn

    1 Der anrechenbare Jahreslohn entspricht dem zu Beginn des Kalenderjah-res resp. beim Eintritt vereinbarten 13-fachen Monatslohn zuzüglich er-folgsabhängige Lohnbestandteile und Zulagen, die im Vorsorgeplan aufge-führt sind. Ist die versicherte Person weniger als ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn derjenige Lohn, der bei ganzjähriger Be-schäftigung erzielt würde.

    Familien- und Kinderzulagen, Vergütungen für Überstunden und alle übri-gen nur gelegentlich oder vorübergehend anfallenden Lohnbestandteile werden nicht angerechnet.

    Versicherter Jahreslohn 2 Der versicherte Jahreslohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug ist im Vorsorgeplan festgelegt. Der Vorsorgeplan kann einen maximalen versi-cherten Lohn festlegen.

    Der versicherte Jahreslohn entspricht jedoch in jedem Fall maximal einem Betrag in der Höhe des Dreissigfachen der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Diese Begrenzung gilt grundsätzlich für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse.

    Versichert ein Arbeitgeber die gleichen Lohnbestandteile seiner Arbeit-nehmer bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen, so muss er die Stiftung über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse informieren.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 8

    Versicherter BVG-Lohn 3 Der versicherte Jahreslohn gemäss BVG wird für gemäss Art. 2 BVG obli-gatorisch zu versichernde versicherte Personen bestimmt. Er entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsabzug in der Höhe von 7/8 (d.h. 87.5%) der maximalen AHV-Altersrente. Der versi-cherte Jahreslohn beträgt jedoch mindestens 1/8 (d.h. 12.5%) und im Ma-ximum 21/8 (d.h. 212.5%) der maximalen AHV-Altersrente.

    Teilinvalide 4 Für versicherte Personen, die im Sinne der IV teilweise erwerbsunfähig sind, werden die erwähnten Grenzbeträge entsprechend dem Grad der verbleibenden Erwerbsfähigkeit festgelegt (Art. 7 Abs. 3).

    ART. 7 LOHNÄNDERUNGEN

    Zeitpunkt 1 Der versicherte Lohn wird erstmals bei der Aufnahme einer versicherten Person in die Personalvorsorge, später auf den Beginn eines jeden Kalen-derjahres oder bei einer Lohnanpassung durch den Arbeitgeber festge-setzt.

    Vorübergehende Lohnreduktion

    2 Sinkt der anrechenbare Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Un-fall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so bleibt der bisherige versicherte Lohn mindestens solange versichert, wie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR besteht oder ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR dauert.

    Nach Ablauf dieser Frist, bzw. falls der anrechenbare Jahreslohn aus an-deren Gründen sinkt, bleibt der bisherige versicherte Lohn während des laufenden Jahres unverändert, sofern die versicherte Person oder der Ar-beitgeber keine Anpassung verlangen. Wird der versicherte Lohn herabge-setzt, so erfahren die Vorsorgeleistungen und Beiträge eine entsprechende Reduktion.

    Teilinvalidität 3 Bei Teilinvalidität wird der versicherte Lohn in einen der verbleibenden Er-werbsfähigkeit entsprechenden aktiven Teil und in einen invaliden Teil auf-geteilt. Der aktive Teil unterliegt den jährlichen Lohnanpassungen, der in-valide Teil bleibt konstant. Die Aufteilung richtet sich nach dem anteilsmäs-sigen Rentenanspruch:

    Rentenanspruch

    25% 50% 75%

    Invalider Teil

    25% 50% 75%

    Aktiver Teil

    75% 50% 25%

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 9

    VORSORGELEISTUNGEN

    ART. 8 LEISTUNGSÜBERSICHT

    Leistungsarten 1 Die Stiftung erbringt nachstehende Leistungen

    − Altersrente oder Alterskapital (Art. 18) − Pensionierten-Kinderrente (Art. 19) − Invalidenrente (Art. 20+Art. 21) − Invaliden-Kinderrente (Art. 22) − Beitragsbefreiung (Art. 23) − Ehegattenrente (Art. 24) − Anspruch des geschiedenen Ehegatten (Art. 25) − Lebenspartnerrente (Art. 26) − Waisenrente (Art. 27) − Todesfallkapital (Art. 28) − Austrittsleistung (Art. 29)

    ART. 9 ALTERSGUTHABEN

    Beginn der Altersvorsorge

    1 Für jede versicherte Person wird ab dem 1. Januar, der auf die Vollendung des 24. Altersjahres folgt, ein individuelles Altersguthaben geführt, das aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil besteht. Der ob-ligatorische Teil entspricht dem Altersguthaben gemäss Art. 15 und 16 BVG. Die Differenz zwischen dem obligatorischen Teil und dem gesamten Altersguthaben wird als überobligatorischer Teil bezeichnet.

    Führung des Altersguthabens

    2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:

    − den Altersgutschriften, − den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgever-

    hältnissen, − freiwilligen Einkaufsleistungen − Rückzahlungen von Vorbezügen − Übertragungen infolge Vorsorgeausgleichs bei Ehescheidung und Wie-

    dereinkäufe nach Ehescheidung, − den Zinsen, − abzüglich Vorbezüge für Wohneigentum, − abzüglich Auszahlungen infolge Ehescheidung. Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen infolge Ehescheidung werden proportional auch dem obligatorischen Altersguthaben belastet.

    Altersgutschriften 3 Die jährlichen Altersgutschriften werden pro versicherte Person abhängig von deren Alter im Vorsorgeplan in Prozenten des versicherten Lohnes festgelegt.

    Zins 4 Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutge-schrieben.

    Verzinsung pro rata 5 Scheiden versicherte Personen wegen Erreichen des Schlussalters oder wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres aus der Personalvorsorge aus, so wird der Zins auf dem Stand des Al-tersguthabens am Ende des Vorjahres pro rata berechnet. Im laufenden Jahr eingebrachte Eintrittsleistungen, Einkäufe, Rückzahlungen von Vor-bezügen und eingebrachte Übertragungen infolge Ehescheidung werden im betreffenden Jahr pro rata verzinst. Im laufenden Jahr getätigte Vorbe-züge und Auszahlungen werden pro rata von der Verzinsung des Vorjah-resendstandes in Abzug gebracht.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 10

    Zinssatz 6 Der Stiftungsrat bestimmt den Zinssatz. Für den überobligatorischen und obligatorischen Anteil des Altersguthabens kann der Stiftungsrat unter-schiedliche Zinssätze festlegen. Der Stiftungsrat kann Ende Jahr rückwir-kend den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben unter Berücksich-tigung des provisorischen Jahresergebnisses sowie der Vermögens- und Ertragssituation anpassen.

    ART. 10 AUSZAHLUNG DER LEISTUNGEN

    Voraussetzung 1 Reglementarische Leistungen werden erst ausbezahlt, wenn die An-spruchsberechtigten alle Unterlagen beigebracht haben, welche die Stif-tung zur Begründung des Anspruches benötigt. Insbesondere kann die Auszahlung der Renten von einem Lebensnach-weis abhängig gemacht werden. Für den Zahlungsaufschub sind keine Zinsen geschuldet.

    Zeitpunkt 2 Fällige Renten werden in monatlichen Raten, jeweils zum Ende des Mo-nats auf das der Stiftung gemeldete Bank- oder Postkonto überwiesen. Beginnt die Leistungspflicht der Stiftung im Laufe eines Monats, so richtet sie einen entsprechenden Teilbetrag aus. Endet die Leistungspflicht wäh-rend eines Monats, so bleibt die Rente für den ganzen Monat geschuldet.

    Wohnsitz im Ausland 3 Bei Wohnsitz im Ausland ausserhalb des Wirtschaftsraums Europäische Union oder EFTA hat die rentenberechtigte Person auf Verlangen der Stif-tung ein Konto in der Schweiz anzugeben, auf welches die Rente überwie-sen werden kann. Bei Auslandzahlungen werden die Spesen vom Renten-empfänger bezahlt.

    Währung 4 Die Vorsorgeleistungen werden in Schweizer Franken erbracht.

    Geringfügigkeit 5 Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbeginnes die jährliche Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurichtende Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente weniger als 6% und die Kinder-rente weniger als 2% der minimalen AHV-Altersrente, so wird anstelle der Rente ein nach versicherungstechnischen Regeln berechneter äquivalen-ter Kapitalbetrag ausgerichtet.

    Alterskapital 6 Die versicherte Person kann die Auszahlung der Altersleistungen (Art. 18) ganz oder teilweise als Kapital anstelle einer Altersrente verlangen, wenn sie im Zeitpunkt der Erklärung voll arbeitsfähig ist. Die Erklärung ist spätes-tens 3 Monate vor Beanspruchung der Altersleistung der Stiftung schriftlich einzureichen. Bei verheirateten Personen ist die Erklärung nur gültig, wenn die beglaubigte, schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder des eingetra-genen Partners vorliegt. Ein teilweiser Kapitalbezug wird proportional auch aus dem obligatorischen Altersguthaben (Art. 9) finanziert.

    Erreicht eine invalide versicherte Person das ordentliche Rücktrittsalter so wird die Altersleistung ausschliesslich als Rente ausbezahlt. Dies gilt auch, wenn im Zeitpunkt der Kapitaloption keine Arbeitsunfähigkeit bestand.

    Die Bestimmungen gemäss Art. 31 Abs. 4 bleiben vorbehalten.

    Kapitalabfindung anstelle der Partnerrente

    7 Anstelle der Ehegatten- oder Partnerrente kann die berechtigte Person ei-ne Kapitalabfindung verlangen. Sie hat in diesem Fall vor der ersten Ren-tenzahlung eine schriftliche Erklärung an die Stiftung zu richten. Die Kapi-talabfindung berechnet sich nach den Bestimmungen der Lebensversiche-rungsgesellschaft bzw. den technischen Grundlagen der Stiftung. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die Ehegatten- oder Partnerrente ei-ne laufende Altersrente ablöst.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 11

    Reduktion/Wegfall des Rentenanspruchs

    8 Im Ausmass der Ausrichtung einer Kapitalabfindung entfallen die entspre-chenden reglementarischen Leistungen.

    Schriftliche Zustimmung und Beglaubigung

    9 Bei einem Vorbezug für Wohneigentumsförderung sowie jeder nachfolgen-den Begründung eines Grundpfandrechts, einer Verpfändung für Wohnei-gentum, einer Kapitalauszahlung von Altersleistungen oder einer Baraus-zahlung der Austrittsleistung sind die versicherten Personen verpflichtet, das schriftliche Einverständnis des Ehegatten oder des eingetragenen Partners mittels einer amtlich beglaubigten Unterschrift beizubringen.

    Vorleistungspflicht 10 Wird die Stiftung vorleistungspflichtig, da die zur Leistungserbringung zu-ständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die versicherte Per-son zuletzt der Stiftung angehört hat, so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass die Stiftung nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie die vorgeleisteten Beträge zu-rück.

    Verzug bei Erbringung von Leistungen im Vor-sorgefall

    11 Hat die Stiftung infolge eines Vorsorgefalls Leistungen nach dem vorlie-genden Reglement zu erbringen, gerät sie frühestens nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Vorliegen sämtlicher notwendigen Angaben in Verzug. Der Verzugszins entspricht dem BVG-Zinssatz.

    ART. 11 KÜRZUNGS- UND KOORDINATIONSBESTIMMUNGEN

    Koordination 1 Die Leistungen der Stiftung werden zusätzlich zu den Leistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen erbracht.

    Ist der Unfallversicherer gemäss UVG oder die Militärversicherung gemäss MVG für den gleichen Vorsorgefall leistungspflichtig, so werden die regle-mentarischen Leistungen der Stiftung auf das gesetzliche Minimum be-grenzt, ausser der Vorsorgeplan sehe ausdrücklich die überobligatorische Leistungspflicht auch im Falle von Invalidität oder Tod infolge Unfalles vor. Die Beitragsbefreiung wird sowohl bei krankheits- als auch bei unfallbe-dingter Erwerbsunfähigkeit erbracht.

    Erbringt ein Unfallversicherer oder die Militärversicherung nicht die vollen Hinterlassenen- oder Invaliditätsleistungen, weil der Versicherungsfall nicht ausschliesslich auf eine von ihnen zu berücksichtigende Ursache zurück-zuführen ist, gewährt die Stiftung anteilsmässige Leistungen.

    Überversicherung 2 Die Stiftung kürzt ihre Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen , soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mut-masslich entgangenen Verdienstes übersteigen. BVG-Minimalleistungen werden in gleicher Weise wie die reglementarischen Leistungen gekürzt.

    Altersleistungen werden in gleicher Weise gekürzt, solange ein Unfallversi-cherer oder die Militärversicherung Leistungen ausrichten oder vergleich-bare ausländische Leistungen ausgerichtet werden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Mindestleistungen von Art. 24a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BVV2. Die Stiftung gleicht Leistungskürzungen der Unfall- oder Militärver-sicherung bei Erreichen des Schlussalters nach Art. 20 Abs. 2ter und 2quater UVG oder Art. 47 Abs. 1 MVG nicht aus.

    Anrechenbare Einkünfte 3 Als anrechenbare Einkünfte gelten folgende Leistungen und Einkünfte gleicher Art und Zweckbestimmung, die den Anspruchsberechtigten auf-grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden:

    − Leistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen;

    − Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 12

    − Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;

    − im Invaliditätsfall das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch er-zielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Bei der Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird grund-sätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV–Entscheid abgestellt.

    Nicht angerechnet werden Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Ab-findungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen sowie das Zusatz-einkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiederein-gliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird.

    Zusammenrechnung von Hinterlassenenleistungen und Kapitalabfindungen

    4 Die Hinterlassenenleistungen des Witwers und der Waisen werden zu-sammengerechnet. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versiche-rungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt.

    Kürzungen 5 Die Stiftung kann die überobligatorischen Leistungen kürzen oder gänzlich einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte sich weigert, eine sich bietende und ihm mit Rücksicht auf sein Wissen, Können und seinen Gesundheits-zustand zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen.

    6 Die Stiftung kann die Leistungen im gleichen Verhältnis kürzen wie die AHV/IV sowie im Rahmen des Überobligatoriums wie die Unfall- oder die Militärversicherung, wenn der Anspruchsberechtigte den Tod oder die In-validität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

    7 Invalidenleistungen, die im Rahmen der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches gemäss Art. 26a BVG ausgerichtet werden, können gekürzt werden, sofern die Rentenkürzung durch ein entsprechendes Zusatzeinkommen ausgeglichen wird.

    Vorsorgeausgleich bei infolge Überentschädi-gung gekürzter Invaliden-rente

    8 Wird bei einer Scheidung eine gestützt auf Abs. 2 und 3 gekürzte Alters-rente geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zu-gesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Inva-lidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.

    Haftpflichtansprüche 9 Gegenüber Dritten, die für den Vorsorgefall haften, tritt die Stiftung im Zeit-punkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Anspruchsberechtigten, seiner Hinterlassenen und weite-ren Begünstigten ein.

    Allfällige Forderungen oder Ersatzansprüche, welche die gesetzlichen Leistungen übersteigen und die den Anspruchsberechtigten einer Hinter-lassenen- oder Invaliditätsleistung gegenüber haftpflichtigen Dritten zu-stehen, sind bis zur Höhe der Leistungspflicht der Stiftung an diese abzu-treten. Die Stiftung kann ihre Leistungen bis zur Abtretung der Forderun-gen aussetzen.

    Kürzung der Altersrente infolge Ehescheidung

    10 Für die Kürzung der Altersrente infolge Vorsorgeausgleich bei Eheschei-dung ist Art. 16 zu beachten.

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    ART. 12 ANPASSUNG DER LAUFENDEN RENTEN AN DIE PREISENT-WICKLUNG

    Obligatorische Anpassung

    1 Die gesetzlichen Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Schlussalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst, wenn und insoweit diese gesetzlichen Mindestleistungen, einschliesslich der gesetzli-chen Teuerungsanpassungen, die reglementarischen Leistungen überstei-gen.

    Überobligatorische Anpassung

    2 Der Stiftungsrat entscheidet jährlich, ob und in welchem Ausmass die übri-gen Renten, d.h. die Altersrenten und die nicht nach Art. 12 Abs. 1 ange-passten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Preisentwicklung ange-passt werden. Dieser Beschluss wird im Anhang zur Jahresrechnung er-läutert.

    ART. 13 VERRECHNUNG

    Verrechnung 1 Der Anspruch auf Leistungen der Stiftung kann mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Stiftung abgetreten hat, verrechnet werden, sofern sie sich auf Beiträge beziehen, die der versicherten Person nicht vom Lohn abge-zogen worden sind.

    ART. 14 ABTRETUNGS- UND VERPFÄNDUNGSVERBOT

    Abtretungs- und Verpfän-dungsverbot

    1 Der Anspruch auf Leistungen der Stiftung kann vor Fälligkeit weder abge-treten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und die Überweisung von Vorsorgeguthaben im Scheidungsfall.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 14

    ART. 15 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG MIT MITTELN DER BERUFLI-CHEN VORSORGE

    Vorbezug 1 Die versicherten Personen können bis drei Jahre vor Entstehen des An-spruchs auf Altersleistungen die Auszahlung eines Betrages für selbstge-nutztes Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Bei Vorlie-gen einer Unterdeckung der Stiftung (Art. 33) kann die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.

    Höhe 2 Versicherte Personen dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleis-tung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezugs in Anspruch nehmen. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000.

    Kürzung der Vorsorgeleistungen

    3 Bei einem Vorbezug werden die Alters- Invaliditäts- und Todesfallleistun-gen nach Massgabe des ausbezahlten Altersguthabens versicherungs-technisch gekürzt und das überobligatorische und obligatorische Altersgut-haben entsprechend proportional reduziert. Die Stiftung vermittelt auf An-frage eine Zusatzversicherung bei einem Lebensversicherer, zur Schlies-sung der durch den Vorbezug entstandenen Vorsorgelücken auf Kosten der versicherten Person.

    Rückzahlung 4 Der bezogene Betrag muss von der versicherten Person bzw. seinen Er-ben an die Stiftung zurückbezahlt werden, wenn

    − das Wohneigentum veräussert wird − Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich

    einer Veräusserung gleichkommen − bei Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.

    5 Der vorbezogene Betrag kann von der versicherten Person auf freiwilliger Basis bis 3 Jahre vor dem Schlussalter zurückbezahlt werden.

    Verwendung des zurück-bezahlten Betrages

    6 Der zurückbezahlte Betrag wird im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben und dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben.

    Verpfändungen 7 Die versicherten Personen können den Anspruch auf Vorsorge- oder Aus-trittsleistungen für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden.

    Besondere Bestimmungen

    8 Vorbezug und Verpfändung richten sich nach den gesetzlichen Bestim-mungen.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 15

    ART. 16 EHESCHEIDUNG

    Grundsatz 1 Bei Ehescheidung nach schweizerischem Recht befindet das zuständige Gericht über die Ansprüche der Ehegatten auf einen Teil der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistung oder auf einen Teil der laufenden Altersrente.

    Die Kürzung der Vorsorgeleistungen bei einer Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf den anspruchsberechtigten Ehegatten wird analog Art. 15 Abs. 3 vorgenommen.

    Der vom Gericht bestimmte Rentenanteil gemäss Art. 124a ZGB wird der laufenden Altersrente belastet.

    Verwendung 2 Die Höhe und Verwendung eines zu übertragenden Austrittsanspruchs richten sich nach dem rechtskräftigen Gerichtsurteil.

    Eintritt des Vorsorgefalls Alter während des Schei-dungsverfahrens

    3 Tritt bei einer versicherten oder invaliden versicherten Person während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein und handelt es bei der versicherten oder invaliden versicherten Person um den ausgleichsver-pflichteten Ehegatten, so richtet die Stiftung ab Rechtskraft des Schei-dungsurteils eine um den an den berechtigten Ehegatten übertragenen Teil der Freizügigkeitsleistung reduzierte Altersrente aus. Sie wird mit dem zum Zeitpunkt der Pensionierung des Versicherten gültigen Umwandlungssatz berechnet.

    Unter den gleichen Bedingungen kürzt die Stiftung den zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die laufende Altersrente der versicherten ren-tenbeziehenden Person um die Summe, um welche die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung ver-mindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre und wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. D.h. die zu teilende Kürzung entspricht der zugesprochenen Austrittsleistung multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Stiftung der versicherten Person gültigen Umwandlungssatz multipliziert mit der Bezugsdauer). Dabei richtet sich die Kürzung der laufenden Alters-rente der versicherten rentenbeziehenden Person ab dem 1. des auf die nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen reglementarischen Um-wandlungssätzen

    Dabei wird die in den beiden vorangehenden Unterabsätzen von Abs. 3 beschriebene Kürzung ab dem 1. des auf die Rechtskraft des Scheidungs-urteils folgenden Monats vorgenommen.

    Wiedereinkauf 4 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich im Rahmen der übertrage-nen Austrittsleistung wieder einzukaufen (Art. 31 Abs. 3, die entsprechen-den Einschränkungen finden jedoch keine Anwendung). Ein Wiedereinkauf in den passiven Teil des Altersguthabens einer invaliden versicherten Per-son ist nicht möglich.

    Anrechnung 5 Die aufgrund eines Scheidungsurteils für eine versicherte Person übertra-genen Einlagen werden als eingebrachte Freizügigkeitsleistungen einge-rechnet, wobei diese Einlagen dem Altersguthaben und dem BVG-Altersguthaben im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, gutgeschrieben werden.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 16

    Ausländische Scheidungsurteile

    6 Für den Ausgleich von Vorsorgeguthaben bei einer schweizerischen Vor-sorgeeinrichtung muss die versicherte Person oder ihr Ehegatte beim zu-ständigen schweizerischen Gericht um Ergänzung bzw. Abänderung des ausländischen Scheidungsurteils ersuchen.

    Scheidungsrente 7 Wird dem Ehegatten eines Altersrentenbezügers der Stiftung ein Renten-teil gemäss Art. 124a ZGB zugesprochen, so rechnet die Stiftung diesen gemäss den gesetzlichen Grundlagen in eine lebenslange Scheidungsren-te zugunsten des berechtigen Ehegatten um.

    Ist die laufende Altersrente einer bis zum Altersrücktritt invaliden versicher-ten Person gestützt auf Art. 11 Abs. 2 gekürzt worden und fällt sie aus die-sem Grund tiefer aus als der gemäss Art. 124a ZGB zugesprochene Ren-tenanteil, rechnet die Stiftung lediglich die gekürzte Altersrente in eine le-benslange Scheidungsrente um. Die Differenz zum gesamten gemäss Art. 124a ZGB zugesprochenen Rententeil wird erst im Todesfall des Altersren-rentenbezügers in eine lebenslange Scheidungsrente umgewandelt.

    Die Auszahlung der Scheidungsrente erfolgt ab Rechtskraft des Schei-dungsurteils.

    Wo nicht anders erwähnt, richten sich die Modalitäten der Übertragung nach den Bestimmungen des FZG sowie der FZV.

    Der berechtigte Ehegatte des Altersrentenbezügers kann die direkte Aus-zahlung der Scheidungsrente verlangen, wenn er Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat oder das gesetzliche Mindestalter für die vorzeitige Pen-sionierung erreicht hat.

    Anstelle der jährlichen Übertragung der Scheidungsrente an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, kann der berechtigte Ehegatte eine Über-weisung des ganzen Betrages in Kapitalform an seine Vorsorge- oder Frei-zügigkeitseinrichtung verlangen. Die Höhe der Kapitalleistung richtet sich dabei nach den technischen Grundlagen zur Ermittlung der Scheidungs-rente. Hat der berechtigte Ehegatte das Rücktrittsalter gemäss BVG be-reits erreicht, ist eine Übertragung auf seine Vorsorgeeinrichtung nur mög-lich, wenn sich dieser noch einkaufen kann. Der Entscheid für eine Über-weisung in Kapitalform muss der Stiftung vor erstmaliger Auszahlung der Scheidungsrente mitgeteilt werden.

    Berechtigte einer Scheidungsrente sind nicht für die Vorsorgefälle Alter, Tod und Invalidität gemäss diesem Reglement versichert.

    ART. 17 EINGETRAGENE PARTNERSCHAFTEN

    Gleichstellung 1 Eingetragene Partner gemäss PartG sind insbesondere in folgenden Punk-ten den Ehegatten der versicherten Personen gleichgestellt:

    − Anspruch auf Ehegattenrente oder Todesfallkapital im Sinne von Art. 24 und Art. 28;

    − Anspruch auf Teilung der während der Partnerschaft erworbenen Aus-trittsleistung bei Auflösung der Partnerschaft im Sinne von Art. 16.

    − Beglaubigte Zustimmung bei einem Vorbezug für Wohneigentumsför-derung, einer Verpfändung für Wohneigentum, einer Kapitalauszah-lung von Altersleistungen oder einer Barauszahlung der Austrittsleis-tung.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 17

    ALTERSLEISTUNGEN

    ART. 18 ALTERSRENTE

    Beginn und Ende 1 Jede versicherte Person, die das Schlussalter erlebt, hat ab diesem Zeit-punkt Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt.

    Höhe 2 Die Altersrente berechnet sich aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem vom Stiftungsrat im Vorsorgeplan festgelegten Umwandlungssatz. Für das obligatorische und überobligatorische Altersguthaben können unterschiedliche Umwand-lungssätze festgelegt werden. Eine Reduktion des Altersguthabens zur Fi-nanzierung einer AHV-Überbrückungsrente gemäss Abs. 3 bleibt vorbehal-ten.

    Vorzeitige Pensionierung 3 Versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres endet, ohne dass sie in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers aufgenommen werden, haben Anspruch auf die Altersleistun-gen. Die Altersrente berechnet sich aus dem im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem vom Stif-tungsrat festgelegten Umwandlungssatz.

    Bestätigt die versicherte Person, dass sie die Erwerbstätigkeit weiterführt oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, wird anstelle der Al-tersleistung die Austrittsleistung (Art. 29) fällig. Die versicherte Person kann eine AHV-Überbrückungsrente beantragen, um die Zeit bis zum Bezug der AHV-Rente finanziell zu überbrücken. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor der vorzeitigen Pensionierung der Stiftung zugestellt werden. Die Höhe wird vom Versicherten festgelegt und liegt zwischen der minimalen und maximalen AHV-Rente zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung. Sie wird vergütet ab Pensionierung bis zum Erreichen des ordentlichen Schlussalters. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der AHV-Überbrückungsrente und wird eine Ehegatten- oder Le-benspartnerrente fällig, wird 60% der AHV-Überbrückungsrente bis zum ordentlichen Ablauf der AHV-Überbrückungsrente ausbezahlt. Finanziert wird die AHV-Überbrückungsrente mit dem vorhandenen Altersguthaben der versicherten Person. Das Altersguthaben der versicherten Person wird entsprechend reduziert. Das obligatorische Altersguthaben wird anteils-mässig herabgesetzt. Die Höhe der Altersrente und die anwartschaftliche Ehegatten- und Lebenspartnerrente sowie die Pensionierten-Kinder- und Waisenrente reduzieren sich damit ebenfalls.

    Aufschub 4 Wird das Arbeitsverhältnis der versicherten Person mit dem Arbeitgeber über das Schlussalter hinaus weitergeführt, so kann der Bezug der Alters-leistung ganz oder teilweise bis zur Pensionierung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, aufgeschoben werden.

    Die Altersrente berechnet sich aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem vom Stiftungsrat festge-legten Umwandlungssatz. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen sowie das zusätzliche Todesfallkapital (Art. 28 Abs. 3) erlischt mit Erreichen des Schlussalters.

    Die Altersleistung wird nach einer dreimonatigen Periode der vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sofort fällig. Im Todesfall während der Weiterführungszeit entspricht die Ehegattenrente (Art. 24) 60% der Altersrente und die Waisenrente 20% der Altersrente, auf welche die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 18

    Teilpensionierung

    5 Eine schrittweise Pensionierung ist in maximal drei Schritten bis zur voll-ständigen Pensionierung möglich. Die Reduktion der Erwerbstätigkeit muss im ersten Schritt beim Kapitalbezug mindestens 30 % der aktuellen Erwerbstätigkeit betragen (z.B. von 100% auf 70%) und beim Rentenbezug mindestens 20% der aktuellen Erwerbstätigkeit (z.B. von 100% auf 80%). Im zweiten Schritt muss die Reduktion mindestens 50% der aktuellen Er-werbstätigkeit (z.B. von 60% auf 30%) betragen. Für die schrittweise Pen-sionierung gelten folgende Rahmenbedingungen

    - Eine Reduktion des Arbeitspensums nach dem Alter 58 ist nur dann eine schrittweise Pensionierung, wenn die versicherte Person dies ausdrücklich wünscht.

    - Der schrittweise Altersrücktritt wird proportional aus dem obligatori-schen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens finanziert.

    - Für teilinvalide Versicherte ist kein vorzeitiger oder schrittweiser Bezug des passiven Teils des Altersguthabens möglich.

    - Nach dem ersten Schritt ist kein Einkauf von Beitragsjahren gemäss Art. 31 mehr möglich.

    - Bei einer Teilpensionierung in drei Schritten kann maximal bei zwei Schritten ein Kapitalbezug gemacht werden.

    - Die Resterwerbstätigkeit beträgt mindestens 30%.

    Kürzung der Altersrente infolge Vorsorgeausgleich bei Scheidung

    6 Spricht das Gericht dem Ehegatten des Altersrentenbezügers eine lebens-lange Rente im Sinne von Art. 124a ZGB zu, so wird die laufende Alters-rente nach Art. 16 Abs. 1, letzter Satz gekürzt. Tritt der Vorsorgefall Alter während des Scheidungsverfahrens ein, so wird die laufende Altersrente gemäss Art. 16 Abs. 3 gekürzt.

    ART. 19 PENSIONIERTEN-KINDERRENTE

    Anspruch und Höhe 1 Anspruchsberechtigte, die eine Altersrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Todesfall Anspruch auf eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Deren Höhe ist im Vorsorgeplan festgelegt.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 19

    INVALIDITÄTSLEISTUNGEN

    ART. 20 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

    Grundsatz 1 Versicherte Personen, die dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfä-hig geworden sind und deswegen aus dem Dienst des Arbeitgebers ausscheiden oder eine Einkommenseinbusse erleiden, können grund-sätzlich Invaliditätsleistungen beantragen.

    Invaliditätsbegriff 2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Ar-beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat bei der Stif-tung versichert waren. Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen ha-ben zudem versicherte Personen, welche infolge eines Geburtsgebre-chens oder als Minderjährige invalid wurden und bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, aber weniger als 40% arbeitsun-fähig waren und bei Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu mindestens 40 % versichert waren.

    Beginn 3 Der Erwerbsunfähigkeitsgrad und der Beginn des Anspruchs im Rah-men der BVG-Mindestleistungen richten sich nach dem IV-Entscheid. Die Stiftung entscheidet im überobligatorischen Bereich bei Bedarf aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens über das Vorliegen von Invalidität und über die Höhe des Invaliditätsgrades. Wegleitend für die Festsetzung des Invaliditätsgrades ist die durch die Invalidität bedingte Lohneinbusse, gemessen am vorherigen Lohn. Ein Renten-anspruch besteht nicht, solange die versicherte Person Taggelder der IV bezieht.

    Ende 4 Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen erlischt mit der Wiedererlan-gung einer Erwerbsfähigkeit von mehr als 60%, mit einem abschlägi-gen Bescheid der IV, mit dem Erreichen des Schlussalters oder am Ende des Monats, in dem die versicherte Person stirbt.

    Im Fall einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a BVG wird der Leis-tungsanspruch während einer Dauer von maximal drei Jahren auf-rechterhalten. Die Bestimmungen zur Kürzung gemäss Art. 11 Abs. 7 bleiben vorbehalten.

    Aufschub 5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen kann längstens solange aufge-schoben, werden als die versicherte Person vom Arbeitgeber den Lohn oder von einer Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber min-destens zur Hälfte mitfinanziert wurde, Taggelder von mindestens 80% des Lohnes ausbezahlt erhalten. Die Invalidenleistungen werden frühestens nach Ablauf der im Vorsorgeplan vereinbarten Wartefrist ausbezahlt.

    Teilinvalidität 6 Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40% begründet keinen An-spruch auf Leistungen der Stiftung. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Erwerbsunfähigkeitsgrad:

    Erwerbsunfähigkeitsgrad Weniger als 40% mindestens 40% und weniger als 50% mindestens 50% und weniger als 60% mindestens 60% und weniger als 70% mindestens 70%

    Anteilsmässige Invalidenrente

    0% 25% 50% 75% 100%

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 20

    Altersguthaben bei Teilinvalidität

    7 Bei Eintritt einer Teilinvalidität wird das zu diesem Zeitpunkt vorhan-dene Altersguthaben dem Anteil an der Invalidenrente entsprechend aufgeteilt in einen erwerbsfähigen und in einen invaliden Teil. Das dem erwerbsfähigen Teil entsprechende Altersguthaben wird wie bei vollerwerbstätigen versicherten Personen weiter geäufnet. Wird das Arbeitsverhältnis von teilinvaliden versicherten Personen aufgelöst, richtet die Stiftung für den erwerbsfähigen Teil eine Austrittsleistung gemäss Art. 29 aus.

    Massgeblicher Lohn 8 Bei Teil- oder Vollinvalidität werden die Leistungen aufgrund des letz-ten versicherten Lohnes vor Eintritt oder Erhöhung der Erwerbsunfä-higkeit bestimmt.

    ART. 21 INVALIDENRENTE

    Höhe 1 Ist eine versicherte Person invalid, so erhält sie eine Invalidenrente. Deren Höhe ist im Vorsorgeplan festgelegt. Nach Erreichen des Schlussalters löst die Altersrente, die aus dem weiterhin beitragsfrei geäufneten Altersgutha-ben finanziert und gemäss Art. 18 Abs. 2 bestimmt wird, die Invalidenrente ab.

    Höhe der BVG-Invalidenrente

    2 Für die Berechnung der Invalidenrente gemäss BVG werden das beim Rentenbeginn vorhandene obligatorische Altersguthaben und die künftigen Altersgutschriften gemäss BVG ohne Zinsen bis zum Erreichen des Schlussalters berücksichtigt. Das so bestimmte Alterskapital wird mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz multipliziert. Das Resultat entspricht der Invalidenrente. Die so bestimmte Rentenhöhe gilt über das Erreichen des Schlussalters hinaus.

    ART. 22 INVALIDEN-KINDERRENTE

    Anspruch und Höhe 1 Anspruchsberechtigte, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Todesfall eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Deren Höhe ist im Vorsorgeplan festgelegt.

    ART. 23 BEITRAGSBEFREIUNG

    Anspruch und Höhe 1 Wird eine versicherte Person erwerbsunfähig, so müssen nach der im Vor-sorgeplan festgelegten Wartefrist weder sie noch der Arbeitgeber weitere Beiträge an die Stiftung leisten. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit erfolgt die Befreiung von der Beitragspflicht anteilsmässig unter Anwendung der Vorschriften von Art. 20 Abs.6.

    Ende 2 Der Anspruch fällt weg mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, wenn die versicherte Person das Schlussalter erreicht oder stirbt.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 21

    TODESFALLLEISTUNGEN

    ART. 24 EHEGATTENRENTE

    Voraussetzung 1 Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so erhält der hinterbliebene Ehegatte eine Rente.

    Beginn 2 Die Ehegattenrente beginnt am Monatsersten, der auf den Tod der versi-cherten Person folgt, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruches auf eine Alters- oder Invalidenrente.

    Ende 3 Die Ehegattenrente wird bis zum Tod des anspruchsberechtigten Ehegat-ten ausbezahlt. Der Rentenanspruch erlischt bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 45. Altersjahres, wobei eine Abfindung in der Höhe der dreifachen, jährlichen Ehegattenrente ausgerichtet wird.

    Höhe 4 Die Höhe der Ehegattenrente:

    − ist bei Tod vor dem Altersrücktritt im individuellen Vorsorgeplan festge-legt;

    − entspricht bei Tod nach dem Altersrücktritt 60% der laufenden Alters-rente.

    Kürzung bei grossem Al-tersunterschied

    5 Ist der Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Ehegattenrente für jedes Jahr, um welches die Altersdifferenz 10 Jahre übersteigt, um 1% ihres Betrages gekürzt, höchstens aber auf die nach BVG berechnete Ehegattenrente. Dabei zählen angebrochene Jahre als ganze Jahre.

    Kürzung bei Heirat nach dem 65. Altersjahr

    6 Die Rente wird überdies gekürzt, sofern die Eheschliessung nach dem Al-tersrücktritt erfolgte, und zwar um 20 Prozent ihres Betrages für jedes gan-ze oder angebrochene Jahr nach dem Altersrücktritt. Kein Anspruch auf eine Rente besteht, wenn die Ehe im fünften Jahr nach dem Altersrücktritt geschlossen wurde.

    Die Einschränkung gilt nicht, soweit sie die Mindestleistungen nach BVG beeinträchtigt.

    Kürzung bei bekannter Krankheit

    7 Hat die versicherte Person im Zeitpunkt der Eheschliessung an einer schweren Krankheit gelitten, die ihr bekannt sein musste und an der sie in-nerhalb von 2 Jahren nach der Eheschliessung stirbt, besteht nur An-spruch auf die Leistungshöhe gemäss BVG.

    ART. 25 ANSPRUCH DES GESCHIEDENEN EHEGATTEN

    Grundsatz 1 Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe resp. dem Witwer gleichgestellt, sofern

    − die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, und − ihm im Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 oder Art. 126

    Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde.

    Dauer des Anspruchs 2 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.

    Maximaler Anspruch 3 Der geschiedene Ehegatte hat in jedem Fall nur soweit Anspruch auf Leis-tungen, als der Anspruch aus dem Scheidungsurteil die Hinterlassenenleis-tungen der AHV übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine In-validenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 22

    Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten ist überdies auf die Mindest-leistungen gemäss BVG beschränkt.

    ART. 26 LEBENSPARTNERRENTE

    Grundsatz 1 Der Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts hat unter den nachstehenden Bedingungen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in gleicher Höhe wie der Ehegatte und gemäss den Bedingungen von Art. 24 Abs. 4 bis Art. 24 Abs. 7.

    Bedingungen 2 Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht, wenn im Zeitpunkt des To-des folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

    − Die versicherte Person hat zu Lebzeiten den Lebenspartner und den Beginn des gemeinsamen Haushalts der Stiftung schriftlich gemel-det.Beide Partner waren unverheiratet und zwischen ihnen bestand keine verwandtschaftliche Beziehung;

    − Der hinterlassene Partner bezieht nicht bereits Todesfallleistungen ei-ner anderen Vorsorgeeinrichtung;

    − Der Partner hat mit der verstorbenen versicherten Person nachweisbar seit mindestens 5 Jahren in einer festen und ausschliesslichen Zweier-beziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt;

    3 Falls aus der gemeinsamen Beziehung Kinder hervorgegangen sind, muss die Bedingung der Mindestdauer der Beziehung von 5 Jahren nicht erfüllt sein.

    4 Die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 4 bis Art. 24 Abs. 6 gelten sinngemäss auch für die Lebenspartnerrente. An die Stelle des Zeitpunkts der Ehe-schliessung tritt der Beginn des gemeinsamen Haushalts.

    5 Eine Rente wird nur ausbezahlt, wenn der hinterbliebene Partner innert 60 Tagen seit dem Tod die vorstehenden Bedingungen durch entsprechende Beweismittel belegen kann.

    Beginn 6 Die Lebenspartnerrente beginnt am Monatsersten, der auf den Tod der versicherten Person folgt, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruches auf eine Alters- o-der Invalidenrente.

    Ende 7 Die Lebenspartnerrente wird bis zum Tod des anspruchsberechtigten Part-ners, bis zu einer allfälligen Heirat desselben oder bis zum Eingehen einer neuen Partnerschaft ausbezahlt.

    ART. 27 WAISENRENTE

    Anspruch

    1 Stirbt eine versicherte Person, so haben ihre Kinder und die Pflegekinder, für deren Unterhalt sie massgeblich aufgekommen ist, Anspruch auf eine Waisenrente.

    Beginn 2 Die Rente beginnt am Monatsersten, der auf den Tod der versicherten Person folgt, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzah-lung bzw. nach Erlöschen des Anspruches auf eine Alters- oder Invaliden-rente.

    Ende 3 Der Anspruch auf eine Rente endet mit der Vollendung des 18. Altersjah-res oder mit dem vorzeitigen Tod des berechtigten Kindes. Ist das Kind noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, so wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Er-werbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Monats-Altersrente der AHV.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 23

    Höhe 4 Die Höhe der Waisenrente:

    − Ist bei Tod der versicherten Person vor dem Altersrücktritt im Vorsorge-plan festgelegt;

    − entspricht bei Tod des Versicherten nach dem Altersrücktritt 20% der laufenden Altersrente.

    ART. 28 TODESFALLKAPITAL

    Anspruch 1 Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, so wird den An-spruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt.

    Höhe 2 Die Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorgeplan festgelegt.

    Zusätzliches Todesfallkapital

    3 Ein allfälliges zusätzlich versichertes Todesfallkapital ist im Vorsorgeplan festgelegt.

    Rangordnung der An-spruchsberechtigten

    4 Anspruch auf das Todesfallkapital haben in nachstehender Reihenfolge:

    a) der Ehegatte; b) bei dessen Fehlen die Kinder der versicherten Person mit Anspruch auf

    Waisenrenten; c) bei deren Fehlen die übrigen Personen, die von der versicherten Per-

    son vor ihrem Tode der Stiftung gemeldet wurden und in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat; kein Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht, wenn diese Personen bereits Todesfallleistungen einer anderen Vor-sorgeeinrichtung beziehen;

    d) bei deren Fehlen die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrenten; bei de-ren Fehlen die Eltern oder bei deren Fehlen die Geschwister der versi-cherten Person;

    e) bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

    Änderung der Begünstigungsordnung

    5 Die versicherten Personen können mittels schriftlichen Gesuchs an die Stif-tung die Reihenfolge der Begünstigten auch innerhalb der einzelnen Per-sonengruppen und Ausmass der einzelnen Ansprüche näher bezeichnen, sofern damit dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird.

    Fehlen von Anspruchsberechtigten

    6 Fehlen Anspruchsberechtigte, so fällt das Todesfallkapital resp. der ver-bleibende Teil des angesammelten Altersguthabens in das freie Vermögen der Stiftung.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 24

    AUSTRITTSLEISTUNG

    ART. 29 FREIZÜGIGKEIT

    Voraussetzung 1 Wird das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit beendet und ist die versicherte Person be-reits für das Alter versichert oder hat sie eine Freizügigkeitsleistung aus früherer Vorsorge eingebracht, so hat sie Anspruch auf eine Austrittsleis-tung.

    Höhe 2 Die Austrittsleistung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen für Bei-tragsprimatkassen berechnet und entspricht dem höchsten der aufgrund nachstehender Methoden ermittelten Beträge:

    a) angesammeltes Altersguthaben: Die versicherte Person hat Anspruch auf das im Zeitpunkt des Austrittes angesammelte Altersguthaben.

    b) Beiträge plus Zuschlag (Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG): Die versicherte Person hat Anspruch auf allfällig eingebrachte Eintrittsleistungen und Einkaufsgelder samt Zinsen sowie auf die während ihrer Zugehörigkeit zur Altersversicherung geleisteten Sparbeiträge mit Zins samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr über Alter 20, höchstens aber von 100%. Der Zinssatz entspricht dem jeweiligen vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz. Bei Vorliegen einer Unterdeckung der Stiftung (Art. 33) kann der Zinssatz auf die für die Verzinsung des Altersguthabens massgebenden Zinssätze herabgesetzt werden.

    c) Austrittsleistung gemäss BVG: Die versicherte Person hat Anspruch auf das obligatorische Altersguthaben.

    Fälligkeit 3 Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Personalvorsorge fällig. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Überweisung wird sie mit dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz verzinst. Wenn die Stiftung die Austrittsleis-tung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der notwendigen Unterlagen für die Auszahlung überweist, wird sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Verzugszins gemäss Art. 7 FZV verzinst.

    Spätere Leistungspflicht 4 Wird die Stiftung nach Auszahlung der Austrittsleistung leistungspflichtig (Todesfall- oder Invaliditätsleistungen), fordert sie die Austrittsleistung zu-rück. Die Leistungen können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.

    Überweisung 5 Die Austrittsleistung wird in der Regel an die Vorsorgeeinrichtung des neu-en Arbeitgebers überwiesen.

    Kann die Austrittsleistung nicht an die neue Vorsorgeeinrichtung weiterge-leitet werden, wählt die versicherte Person im Rahmen der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Möglichkeiten:

    a) Eröffnung eines Freizügigkeitskontos b) Abschluss einer Freizügigkeitspolice c) Barauszahlung nach Art. 29 Abs. 6

    Die versicherte Person teilt ihre Wahl der Stiftung bis spätestens zum Aus-trittsdatum mit.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 25

    Barauszahlung 6 Die Austrittsleistung wird auf schriftliches Gesuch hin bar ausbezahlt, wenn:

    a) die austretende Person definitiv ins Ausland, ausgenommen der Wirtschaftsraum Liechtenstein, abreist resp. als Grenzgänger die Erwerbstätigkeit in der Schweiz definitiv aufgibt; der obligatorische Anteil der Austrittsleistung (BVG-Altersguthaben) kann der austretenden Person nicht ausbezahlt werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung in einem EU-Mitgliedstaat unterstellt resp. nach isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist;

    b) die austretende Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge gemäss BVG nicht mehr untersteht;

    c) die Austrittsleistung kleiner ist als ein Jahresbeitrag der versicherten Person.

    Die versicherte Person hat die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des Barauszahlungsgrundes einzureichen, insbesondere:

    a) eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle bei endgültigem Verlassen der Schweiz;

    b) eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse betreffend Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;

    c) der schriftliche Nachweis des Sicherheitsfonds, dass die versicherte Person nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften resp. derjenigen der EU nicht weiterhin obligatorisch versichert ist.

    Die Bestimmungen gemäss Art. 31 Abs. 4 bleiben vorbehalten.

    Zustimmung 7 Bei verheirateten Personen ist für die Barauszahlung die beglaubigte schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.

    Übertragung an die Auffangeinrichtung

    8 Fehlen im Zeitpunkt des Austrittes die notwendigen Angaben der versi-cherten Person wie Auszahlungsadresse, Nachweis des Barauszahlungs-grundes, Unterschrift des Ehegatten etc., so ist die Stiftung frühestens nach sechs Monaten berechtigt resp. spätestens nach zwei Jahren ver-pflichtet, die Austrittsleistung der Auffangeinrichtung zu überweisen.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 26

    FINANZIERUNG

    ART. 30 BEITRÄGE

    Gesamtaufwand 1 Der Gesamtaufwand für die in diesem Reglement umschriebene Personal-vorsorge setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften, den Kosten für die Deckung von Verrentungsverlusten bei Pensionierungen, den Kosten für die Deckung der Risikoleistungen, den Kosten für die obligatorische Anpas-sung der Renten an die Preisentwicklung, den Beiträgen an den Sicher-heitsfonds gemäss Art. 56 BVG, den Verwaltungskosten und - wenn nötig - den Sanierungsbeiträgen.

    Beitrag Arbeitnehmer 2 Der Arbeitnehmerbeitrag setzt sich zusammen aus einem Spar- und Zu-satzbeitrag. Mit dem Sparbeitrag werden die Altersgutschriften finanziert, mit dem Zusatzbeitrag die Risikoleistungen, die Verwaltungskosten, die ob-ligatorische Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, die Sicher-heitsfondsbeiträge, die Verwaltungskosten und gegebenenfalls der Sanie-rungsbeitrag. Die Höhe des Arbeitnehmerbeitrages ist im Vorsorgeplan festgelegt.

    Beitrag Arbeitgeber 3 Der Arbeitgeberbeitrag setzt sich zusammen aus einem Spar- und Zusatz-beitrag. Mit dem Sparbeitrag werden die Altersgutschriften finanziert, mit dem Zusatzbeitrag die Kosten für Verrentungsverluste, die Risikoleistungen, die Verwaltungskosten, die obligatorische Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, die Sicherheitsfondsbeiträge, die Verwaltungskosten und gegebenenfalls der Sanierungsbeitrag. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages ist im Vorsorgeplan festgelegt

    Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die ge-samten Beiträge aller versicherten Personen.

    Einfordern der Beiträge 4 Die Beiträge der versicherten Person werden in monatlichen Raten durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen.

    Der Arbeitgeber kann seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus einer da-für geäufneten und in der Bilanz der Stiftung separat ausgewiesenen Ar-beitgeberbeitragsreserve erbringen.

    Die Stiftung stellt dem Arbeitgeber monatlich nachschüssig Rechnung über die Gesamtbeiträge. Sie sind der Stiftung innert Monatsfrist zu überweisen. Der Anschlussvertag kann andere Zahlungsmodi vorsehen.

    Zusätzliche Kostenbeiträge

    5 Die Beiträge für besondere Aufwendungen sind im Vorsorgeplan geregelt.

    ART. 31 EINTRITTSLEISTUNGEN UND EINKAUFSGELDER

    Austrittsleistungen aus bisheriger Vorsorge

    1 Neu in die Personalvorsorge eintretende versicherte Personen sind ver-pflichtet, die gesamte Austrittsleistung aus der vorhergehenden Vorsorge-einrichtung sowie noch bestehende Freizügigkeitskonti oder Freizügig-keitspolicen in die Stiftung einzubringen. Sie haben der Stiftung Einsicht in die Austrittsabrechnung der vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung zu ge-währen. Die Stiftung kann auch die Austrittsleistung zugunsten des Eintre-tenden bei der früheren Vorsorgeeinrichtung einfordern.

    Verwendung 2 Die eingebrachten Austrittsleistungen werden in erster Linie zum Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet und dem Altersgutha-ben der versicherten Person gutgeschrieben. Werden diese für den Ein-kauf nicht vollständig benötigt, so hat die versicherte Person die Wahl, den übersteigenden Teil in der Stiftung führen zu lassen oder den Vorsorge-schutz in einer anderen zulässigen Form zu erhalten.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 27

    Einkauf fehlender Beitragsjahre

    3 Die versicherten Personen haben im Übrigen die Möglichkeit, fehlende Bei-tragsjahre seit dem Alter 25 einzukaufen. Der maximal mögliche Einkauf entspricht der Differenz zwischen dem maximalen Altersguthaben im Zeit-punkt der vorzunehmenden Leistungsverbesserung und dem effektiv vor-handenen Altersguthaben. Das maximale Altersguthaben entspricht dem Altersguthaben, das gemäss Vorsorgeplan bei lückenloser Beitragsdauer und mit dem aktuellen versicherten Lohn unter Berücksichtigung eines an-gemessenen Zinses bis zum Zeitpunkt der Einlage erreichbar wäre.

    Einkäufe dienen der Erhöhung des überobligatorischen Altersguthabens.

    Zusätzliche Regeln bei einem Einkauf

    4 Die Stiftung erteilt der versicherten Person auf Anfrage hin Auskunft über die Höhe der maximalen Einkaufssumme.

    Werden Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Alters- oder Austrittsleistungen innerhalb dreier Jahre nach der Einzahlung nicht in Ka-pitalform bzw. als Barauszahlung bezogen werden. Dies gilt auch für Vor-bezüge für Wohneigentumsförderung.

    Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen Einkäufe erst vor-genommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Darf die ver-sicherte Person den vorbezogenen Betrag nicht mehr zurückzahlen, weil der Anspruch auf die Altersleistung innerhalb von drei Jahren entstehen wird, so kann sie unter Anrechnung des vorbezogenen Betrages einen Einkauf leisten.

    Für versicherte Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeein-richtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes nicht überschreiten.

    Die maximale Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a im Umfang der gesetzlichen Vorschriften sowie um Freizügigkeitsgut-haben, welche die versicherte Person nicht in die Stiftung eingebracht hat.

    Die versicherte Person ist verpflichtet, der Stiftung alle relevanten Informa-tionen und Unterlagen zuzustellen. Die Stiftung lehnt die Haftung für die sich aus der Verletzung einer Meldepflicht ergebenden Folgen ab.

    Rückgewähr im Todesfall vor der Pensionierung

    5 Im Todesfall vor der Pensionierung werden Einkaufsbeiträge nach Abs. 3 inklusive den reglementarischen Zinsen an die Begünstigten gemäss Art. 28 Abs. 4 ausbezahlt. Die Auszahlung umfasst, vorbehältlich Abs. 2, nur Einkäufe, die während des aktuellen Vorsorgeverhältnisses mit der Stiftung getätigt wurden.

    Innerhalb von drei Monaten nach einem Neu- oder Wiedereintritt in die Stif-tung, können die Versicherten Einkäufe aus früheren Vorsorgeverhältnis-sen nachmelden. Der Versicherte ist verpflichtet, der Stiftung die entspre-chenden Belege zuzustellen. Anspruch auf Rückgewähr besteht erst ab dem Zeitpunkt, in welchem die Stiftung die Vormerkung dieser Einkäufe bestätigt hat.

    Hat der Versicherte Mittel gemäss 0 oder Art. 16 bezogen, wird die Aus-zahlung der Einkäufe proportional im Verhältnis der Bezüge inkl. Zins zum gesamten Altersguthaben gekürzt. Hat sich der Versicherte gemäss Art. 18 Abs. 5 teilpensionieren lassen, wird die Auszahlung der Einkäufe in Ab-hängigkeit der bereits erfolgten Teilpensionierung gekürzt.

    Bei Teil- oder Vollinvalidität werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einkäufe proportional zur anteilsmässigen Invalidenrente gemäss Art. 20 Abs. 6 auf den erwerbsfähigen und invaliden Teil aufgeteilt.

    Steuerliche Abzugsfähig-keit

    6 Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs fehlender Beitragsjahre und des Auskaufs von Rentenkürzungen richtet sich nach dem eidgenössi-

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 28

    schen und kantonalen Steuerrecht. Sie ist durch die versicherten Personen selbst abzuklären.

    Einlagen des Arbeitgebers

    7 Die Vorsorge kann durch planmässige Einlagen des Arbeitgebers verbes-sert werden.

    Übertragung Vorsorge-ausgleich

    8 Die Übertragung von Einlagen im Rahmen eines Vorsorgeausgleiches bei Scheidung ist nur möglich, sofern der maximal mögliche Einkauf gemäss Abs. 3 und Abs. 4 nicht ausgeschöpft ist.

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ART. 32 ÜBERSCHUSSANTEILE AUS VERSICHERUNGSVERTRÄGEN

    Anspruch 1 Ein Anspruch auf Überschussanteile aus Versicherungsverträgen der Stif-tung und deren Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der gülti-gen Versicherungsverträge. Die Überschussanteile werden gemäss den Bestimmungen des Organisationsreglements verwendet.

    ART. 33 VERSICHERUNGSTECHNISCHER FEHLBETRAG

    Fehlbetrag 1 Weist die Stiftung eine Unterdeckung auf, so trifft der Stiftungsrat die zur Beseitigung der Unterdeckung erforderlichen Massnahmen. Dabei werden unter anderem die Höhe der Unterdeckung, die Vermögens- und Verpflich-tungsstruktur sowie die Altersstruktur der versicherten Personen und Rent-ner berücksichtigt.

    Sanierungsmassnahmen 2 Insbesondere folgende Massnahmen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zeitlich befristet beschlossen werden:

    − Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht − Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers; − Sanierungsbeiträge der versicherten Personen; − Sanierungsbeiträge der Rentner; − Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes für das BVG-

    Altersguthaben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

    Die Summe der von den Arbeitgebern geleisteten Sanierungsbeiträge muss mindestens gleich hoch sein wie diejenige der versicherten Perso-nen.

    Die Stiftung kann bei Unterdeckung die Auszahlung des Anspruchs auf Vorbezug für Wohneigentum im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erstrecken.

    Die Stiftung orientiert die versicherten Personen, die Rentner, den Arbeit-geber sowie die Aufsichtsbehörde über die Dauer und die Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen.

    ART. 34 TEILLIQUIDATION

    Separates Reglement für Teilliquidation

    1 Die Kriterien für das Vorliegen einer Teilliquidation und das Vorgehen bei einer Teilliquidation werden in einem separaten Reglement geregelt.

    ART. 35 LÜCKEN IM REGLEMENT

    Nicht geregelte Fälle 1 Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der ge-setzlichen Vorschriften erledigt.

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 29

    ART. 36 ANPASSUNG DES REGLEMENTS

    Kenntnisnahme durch die Aufsicht

    1 Das Reglement und deren spätere Änderungen werden jeweils der Auf-sichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.

    Änderung des Regle-ments

    2 Das Reglement kann vom Stiftungsrat im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Vorgaben jederzeit abgeändert werden.

    ART. 37 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Laufende Invalidenrenten

    Laufende Alters- und HInterlassenenrenten

    1 Für die am 01.01.2018 laufenden Invalidenrenten gelten die reglementari-schen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung in Kraft waren. Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, so gilt für den Zeitpunkt der Ablösung das ordentliche reglementarische Rück-trittsalter gemäss demjenigen Reglement, welches zum Zeitpunkt der Ent-stehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Kraft war. Demgegen-über gelten für die Koordination sowie die Bemessung der Altersrente die Umwandlungssätze gemäss dem vorliegenden Reglement.

    2 Die Höhe der am 01.01.2018 laufenden Alters- und Hinterlassenenrenten bleibt unverändert. Ansonsten gelten die Bestimmungen des vorliegenden Reglements, insbesondere erfolgt eine allfällige Leistungskürzung infolge Überversicherung gemäss Art. 11 des vorliegenden Reglements. Die mit den laufenden Altersrenten verbundenen anwartschaftlichen Hinterlasse-nenleistungen richten sich nach dem vorliegenden Reglement.

    Besonderes 3 Die Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung richten sich auch für invalide versicherte Personen sowie Altersrentenbezüger nach Abs. 1 und 2 nach dem vorliegenden Reglement.

    ART. 38 INKRAFTTRETEN

    Inkrafttreten des Reglements

    1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

    Übersetzungen 2 Wird dieses Reglement in andere Sprachen übersetzt, so ist für die Ausle-gung einzig der deutsche Text verbindlich.

    Horgen, 15.02.2018 Der Stiftungsrat der

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    VORSORGEREGLEMENT, AUSGABE 1. JANUAR 2018, Version 1.0 SEITE - 30

    ANHANG : VORSORGEPLAN