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1 ESF- Bundesprogramm finanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) „Perspektive Wiedereinstieg Potenziale erschließen“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Finanztechnischer Förderleitfaden ESF-Förderperiode 2014 – 2020 Stand: 01.02.2016

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ESF- Bundesprogrammfinanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)

„Perspektive Wiedereinstieg –Potenziale erschließen“

des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Finanztechnischer Förderleitfaden

ESF-Förderperiode 2014 – 2020

Stand: 01.02.2016

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Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Inhaltsverzeichnis

TEIL I: FÖRDERGRUNDSÄTZE ................................................................................................4

1.1 RECHTLICHER RAHMEN DER FÖRDERUNG...............................................................................4

1.2 GRUNDSÄTZE DER FÖRDERUNG ...............................................................................................6

ZUWENDUNGEN AUF AUSGABENBASIS (REALKOSTENPRINZIP) ............................................................... 6ZUWENDUNGSFÄHIGKEIT DER AUSGABEN NUR IM BEWILLIGUNGSZEITRAUM ........................................ 6

VORZEITIGER MAßNAHMEBEGINN ............................................................................................................... 7

DAS PRINZIP DER ......................................................................................................................................... 7

ZUSÄTZLICHKEIT (ADDITIONALITÄTSPRINZIP) ......................................................................................... 7GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT UND SPARSAMKEIT .................................................................. 7

VERGABE VON LIEFER- UND DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGEN.................................................................... 7

VERWENDUNGSNACHWEIS/ BELEGPRÜFUNG ............................................................................................. 8

TEIL II: FINANZIERUNG ..........................................................................................................9

2.1 ART UND UMFANG DER ZUWENDUNG, ZUWENDUNGSFÄHIGE AUSGABEN.............................9

FÖRDERZEITRAUM ........................................................................................................................................ 9

FINANZIERUNGSFORM .................................................................................................................................. 9

FINANZIERUNGSART – ................................................................................................................................. 9FEHLBEDARFSFINANZIERUNG ...................................................................................................................... 9

ÄNDERUNG DES FINANZIERUNGSPLANS ................................................................................................... 10

2.2 KOFINANZIERUNG .................................................................................................................. 10

HÖHE DER KOFINANZIERUNG .................................................................................................................... 10

QUELLE DER KOFINANZIERUNG................................................................................................................. 10

FORM DER KOFINANZIERUNG .................................................................................................................... 11

KOFINANZIERUNGEN OHNE GELDFLUSS ................................................................................................... 11

2.3 ZUWENDUNGSFÄHIGE AUSGABEN ......................................................................................... 12

DIREKTE PERSONALAUSGABEN ................................................................................................................. 12

BESSERSTELLUNGSVERBOT ....................................................................................................................... 13

INDIREKTE PERSONALAUSGABEN .............................................................................................................. 13

HONORARE .................................................................................................................................................. 14

DIREKTE MIETAUSGABEN .......................................................................................................................... 14

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INDIREKTE MIETAUSGABEN ....................................................................................................................... 15

LEASING ...................................................................................................................................................... 15

SONSTIGE DIREKTE SACHAUSGABEN: ...................................................................................................... 16Telefon- und Portokosten.................................................................................................................... 16IT-Leistungen.......................................................................................................................................... 16Bürobedarf und Verbrauchsmaterial ............................................................................................... 16Reisekosten.............................................................................................................................................. 16Nutzung von Dienstfahrzeugen......................................................................................................... 18Fortbildungen .......................................................................................................................................... 18Abschreibungen/ .................................................................................................................................... 18Geringwertige Wirtschaftsgüter GWG ............................................................................................. 18Versicherungen....................................................................................................................................... 20Öffentlichkeitsarbeit .............................................................................................................................. 20Bewirtung von Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeitern.......................................... 21Kontoführung/Berufsgenossenschaft .............................................................................................. 217 % Verwaltungskostenpauschale für indirekte Ausgaben ...................................................... 212.4 NICHT ZUWENDUNGSFÄHIGE AUSGABEN.............................................................................. 23

ANHANG I – ARBEITSHILFE KOFINANZIERUNG ............................................................ 25

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Teil I: Fördergrundsätze

1.1 Rechtlicher Rahmen der Förderung Rechtlicher Rahmen

Die rechtlichen Grundlagen für die Förderung des ESF-Bundesprogramms „Perspektive Wiedereinstieg – Potenzialeerschließen" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauenund Jugend (BMFSFJ) bilden:

- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mitgemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds fürregionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, denKohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds fürdie Entwicklung des ländlichen Raums und den EuropäischenMeeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinenBestimmungen über den Europäischen Fonds für regionaleEntwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Ko-häsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischerei-fonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006des Rates;

- die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über denEuropäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung(EG) Nr. 1081/2006 des Rates;

- das Operationelle Programm (OP) des Bundes für denEuropäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 -2020 (CCI: 2014DE05SFOP002);

- die Förderrichtlinie des BMFSFJ zum ESF-Bundesprogramm„Perspektive Wiedereinstieg – Potenziale erschließen“ vom16.02.2015;

- die nationalen Bestimmungen, insbesondere §§ 23, 44Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die AllgemeinenVerwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 BHO und alsBestandteil des Zuwendungsbescheides die AllgemeinenNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung(ANBest-P) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen fürZuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften

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und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Die genannten Dokumente können im Internet z. B. unter www.esf.deunter der Rubrik ESF-Grundlagen/Allgemeine Rechtsgrundlagen undauf der Webseite des BMFSFJ heruntergeladen werden.

Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, diein Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassenwurden bzw. erlassen werden, vervollständigen die rechtlichenGrundlagen.

Das ESF-Bundesprogramm „Perspektive Wiedereinstieg – Potenzialeerschließen“ ist gemäß Artikel 3 Abs. 1 a) der Verordnung (EU)1304/2013 dem thematischen Ziel „Förderung nachhaltiger undhochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität derArbeitskräfte“ und der Interventionspriorität iv) „Gleichstellung vonFrauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zurBeschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, Vereinbarkeit von Berufs-und Privatleben und die Förderung des Grundsatzes des gleichenEntgelts für Arbeit“ zugeordnet.

Zu Fragen der finanztechnischen Abwicklung steht das

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)Referat 403Sibille-Hartmann-Straße 2-850969 KölnTel.: 0221/3673-4473, -4475 oder - 4469

als Bewilligungsbehörde zur Verfügung.

Für fachlich-inhaltliche Fragen wenden Sie sich bitte an die fachlich-inhaltliche Begleitung:

Stiftung SPIServicestelle Perspektive WiedereinstiegFrau Ulrike SchasseSchicklerstr. 5-7

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10179 BerlinTelefon: 030 39063460E-Mail: [email protected]

1.2 Grundsätze der Förderung

ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oderprivaten Rechts mit Sitz in Deutschland wie z. B. Bildungsträger,kommunale Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, gemeinnützigeVereine oder Verbände. Näheres ist der Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Perspektive Wiedereinstieg – Potenzialeerschließen“ vom 16.02.2015 zu entnehmen.

ZuwendungszweckZuwendungsfähig sind generell nur die Ausgaben, die demZuwendungszweck entsprechen, der in der Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Perspektive Wiedereinstieg – Potenzialeerschließen“ des BMFSFJ definiert ist.

Erstattet werden können nur solche Ausgaben, bei denen eintatsächlicher Geldfluss stattgefunden hat. Kalkulatorische Kostendagegen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.Ausnahmen hiervon sind Abschreibungen, die nach EU-Rechtzuwendungsfähig sind sowie die Pauschale von 7 % für dieVerwaltungsgemeinkosten.

Erstattungsfähig sind zuwendungsfähige Ausgaben, die imBewilligungszeitraum – also nach dem im Zuwendungsbescheidfestgelegten Projektbeginn und vor Ende des Bewilligungszeitraums –(1) entstanden, (2) kassenwirksam bezahlt worden sind und (3)anhand von Einzelbelegen nachgewiesen werden. In Ausnahmefällenkönnen auch noch nach dem Ende des BewilligungszeitraumesAusgaben als zuwendungsfähig erstattungsfähig anerkannt werden,wenn der Rechtsgrund der Zahlung innerhalb desBewilligungszeitraumes lag.Kalkulatorische Kosten dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigtwerden. Ausnahmen hiervon sind nach EU-Recht zuwendungsfähigeAbschreibungen sowie die Verwaltungskostenpauschale von 7 % derförderfähigen direkten Projektausgaben (ohne Teilnehmereinkommen).

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Eine Finanzierung von Maßnahmen oder Teilabschnitten von Vorzeitiger Maßnahmebe-Maßnahmen, die vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen ginnMaßnahmebeginn oder vor der Entscheidung über eine Förderungbegonnen worden sind, ist ausgeschlossen. Eine Genehmigung desBAFzA zur Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginnsist schriftlich formlos zu beantragen und entsprechend zu begründen.

Ein ESF-gefördertes Projekt muss zusätzlich sein. Das heißt, dass der Das Prinzip derESF sich generell nur an etwas „Zusätzlichem“ beteiligt. Mit ESF- ZusätzlichkeitMitteln dürfen grundsätzlich nicht Leistungen (mit-) finanziert werden, (Additionalitätsprinzip)die aufgrund von rechtlichen Grundlagen zu den Pflichtaufgaben derjeweils nationalen Sozial-, Bildungs- oder Arbeitsmarktpolitiken derEU-Mitgliedsstaaten gehören.

Eine Förderung aus ESF-Mitteln gegenüber anderen nationalenFinanzierungsquellen ist somit generell nachrangig und Leis-tungsansprüche gegenüber Bund, Land oder Kommunen dürfen durchESF-Zuschüsse weder geschmälert noch ersetzt werden.

Die ESF-Fördermittel müssen nach dem Grundsatz der Wirt- Grundsatz der Wirtschaft-schaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden. Hierzu gehört die lichkeit und SparsamkeitNutzung sämtlicher Preisnachlässe wie Rabatte, Skonti,Meilengutschriften usw. Flaschenpfand und alkoholische Getränke sindnicht zuwendungsfähig.

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch den Vergabe von Liefer- undProjektträger ist das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln; Dienstleistungsaufträgenvergaberechtliche Regelungen sind zu beachten. Zu jedem Auftragmuss stets ein Vergabevermerk gemäß § 20 VOL/A (siehe Musterunter www.bafza.de) vorliegen!

Zur Verfahrensvereinfachung hat das BMFSFJ die Anforderungen andie Vorgehensweise je nach Höhe des Auftragswertes festgelegt:

- Bis zu einem Auftragswert von 500,00 € (ohne Umsatzsteuer)können Leistungen unter Berücksichtigung derHaushaltgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeitohne Vergleichsangebote beschafft werden.

- Aufträgen mit einem Schätzwert von 500,01 € bis 20.000,00 €Gilt ab dem 01.08.2015

(ohne Umsatzsteuer) können freihändig vergeben werden,

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wenn mindestens mehrere, grundsätzlich mindestens dreiBieterinnen oder Bieter zur schriftlichen Angebotsabgabeaufgefordert werden und ein Angebotsvergleich durchgeführtwird. Das Ergebnis der Preisermittlung ist aktenkundig zumachen. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit sind auch bei freihändigen Vergaben zu beachten.

- Bei Aufträgen mit einem Schätzwert über 20.000,00 € (ohneUmsatzsteuer) sind die Leistungen grundsätzlich öffentlichauszuschreiben.

Die Teilung eines Auftrages in mehrere Vergaben ist unzulässig, wenndamit der Zweck verfolgt wird, die vorgenannten Höchstwerte zuunterschreiten.

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben für das Projekt müssen anhand Verwendungsnachweis/von Belegen nachgewiesen werden. Aus den Belegen muss der BelegprüfungProjektbezug eindeutig hervorgehen. Entfällt nur ein Teilbetrag desBelegs auf das Projekt, muss mit dem Beleg der Verteiler- oderUmlageschlüssel angegeben sein.

Der Zahlungsfluss muss zu jeder Ausgabe nachgewiesen werdenkönnen; er kann insbesondere durch folgende Unterlagennachgewiesen werden:

- Kontoauszug. Bei Online-Banking genügen entsprechendeAusdrucke. Überweisungen, die das Projekt „Vereinbarkeit vonFamilie und Beruf“ nicht betreffen, können geschwärzt werden.Der Kontoauszug muss der zugehörigen Rechnung zuordenbarsein, z.B. durch Angabe des Empfängers und desVerwendungszwecks der Überweisung.

- Kassenbuchauszug bei Barzahlung.

In begründeten Ausnahmefällen können Ausdrucke der Kontenblättereines Buchhaltungsprogramms, aus denen die Zahlung ersichtlich ist(z.B. Konto „Bank“), als Nachweis dienen. Das Buchhaltungsprogrammmuss den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung undAufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen inelektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) genügen. EinZertifikat ist auf Anforderung dem BAFzA vorzulegen.

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Wenn der Projektträger über „Online-Banking“ seine Rechnungenbezahlt, muss auf dem Originalbeleg das Merkmal, mit dem sich derBeleg einer bestimmten Zahlung eindeutig zuordnen lässt, ersichtlichsein (z.B. Zahlungstag, Belegnummer).

Für das Projekt müssen die Belege getrennt von anderen Ge-schäftsvorfällen des Trägers nach dem bewilligten Finanzierungsplanchronologisch und nach Einnahmen und Ausgaben getrennt erfasstwerden. Eine gesonderte Kontoführung ist nicht erforderlich, sofern dieBelege eindeutig über ihren Buchungsschlüssel und die Projektnummerdem Projekt zugeordnet werden können.

Teil II: Finanzierung

2.1 Art und Umfang der Zuwendung, zuwendungsfähigeAusgaben

Das Programm und der Förderzeitraum beginnen am 01.01.2015 und Förderzeitraumenden am 31.12.2021.

Der Förderzeitraum gliedert sich in eine erste Förderphase (bis31.12.2018) und eine zweite Förderphase (bis 31.12.2021).

Die Anträge inklusive der Kalkulation der Finanzierungspläne beziehensich im Jahr 2014/2015 auf die erste Förderphase und im Jahr 2018auf die zweite Förderphase.

Die Zuwendung wird als eine nicht rückzahlbare Zuwendung aus FinanzierungsformMitteln des Europäischen Sozialfonds im Wege der Projektförderunggewährt.

Die Zuwendungen werden als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Aus Finanzierungsart –diesem Grund müssen sämtliche, auch zusätzliche Einnahmen in den FehlbedarfsfinanzierungBeleglisten und über das Online-Förderportal „E2“1 des BAFzA erfasstsein. Im Zuwendungsbescheid wird ein Höchstbetrag für zu-wendungsfähige Ausgaben festgelegt.

1 Das Onlineportal gehört zum Zuwendungsprogramm des BAFzA. Die Antragsteller werden verpflichtet, hierüber zumBeispiel ihre Antragsinformationen, Mittelabrufe und Beleglisten einzupflegen. Näheres wird im Antragsverfahrenerläutert.

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Der mit dem Antrag auf Zuwendung eingereichte Finanzierungsplan ist Änderung des Finanzie-hinsichtlich des Gesamtergebnisses sowie hinsichtlich der Einzelansätze rungsplansverbindlich (siehe Nr. 1.2 ANBest-P/-Gk). Die Einzelansätze dürfen biszu einer Höhe von 20 v. H. überschritten werden, soweit dieÜberschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderenEinzelansätzen ausgeglichen werden kann. Eine Überschreitung dervorgesehenen Einzelansätze um mehr als 20 % ist beim BAFzA zubeantragen. Dem begründeten Antrag ist ein geänderterFinanzierungsplan beizufügen.

2.2 Kofinanzierung

Die maximale Zuschusshöhe (Interventionssatz) für eine Förderung Höhe der Kofinanzierungaus dem ESF beträgt 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben instärker entwickelten Regionen (Alte Bundesländer einschließlich Berlinund die Region Leipzig, ohne die Region Lüneburg), 60% in derÜbergangsregion Lüneburg und 80% in allen anderenÜbergangsregionen (Neue Bundesländer ohne Berlin und ohne dieRegion Leipzig).Somit sind mindestens 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgabenin stärker entwickelten Regionen, mindestens 40% derzuwendungsfähigen Gesamtausgaben in der ÜbergangsregionLüneburg und mindestens 20% der zuwendungsfähigenGesamtausgaben in allen anderen Übergangsregionen von denZuwendungsempfängern aus Eigen- und oder Drittmitteln (nationaleKofinanzierung) zu decken.Der ESF beteiligt sich an der Projektfinanzierung gegenüber anderennationalen Finanzierungsquellen nachrangig.

Sofern die im Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des Kofi-nanzierungsanteils nicht im Projektzeitraum erbracht wird, führt dieszur anteiligen Reduzierung der bewilligten ESF-Mittel.

Die Kofinanzierung kann durch öffentliche Mittel (z.B. Mittel der Quelle der KofinanzierungBundesagentur für Arbeit, des Trägers der Grundsicherung,kommunale Mittel, Landesmittel) erbracht werden, sofern diese Mittelnicht dem Europäischen Sozialfonds oder anderen EU-Fondsentstammen. Des Weiteren ist eine Kofinanzierung aus Eigenmitteln

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oder Mitteln privater Dritter möglich.

Die Kofinanzierung kann in Form von Geldleistungen, Sachmitteln und Form der Kofinanzierunggeldwerten Leistungen erbracht und nachgewiesen werden.

Geldwerte Leistungen sind Kofinanzierungen ohne Geldfluss, weil sie Kofinanzierungen ohnedem Projekt kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Geldfluss

Kofinanzierungen ohne Geldfluss können zum Beispiel von derBundesagentur für Arbeit finanzierte Qualifizierungsmaßnahmen undkostenlos zur Verfügung gestelltes Personal und Räumlichkeiten sein.

Zur Buchung der Kofinanzierung muss der Geldwert der kostenfreienAusgabe nach objektivierbaren Kriterien kalkuliert und nachgewiesenwerden. Die Kofinanzierung wird mit ihrem Geldwert als Beleg imFörderportal e2 erfasst. Um ihren kostenfreien Charakter im Systemdarzustellen, wird sie gleichzeitig und gleich hoch auf der Ausgabe-und Einnahmeseite verbucht.

Geldwerte Leistungen können nur insoweit als Kofinanzierunganerkannt werden, wie es sich dabei um zuwendungsfähige Ausgabenhandelt. (Siehe hierzu Nr. 2.3 Zuwendungsfähige Ausgaben und Nr.2.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben).

Die Zuwendungsempfänger, die am Programmbaustein „PWE-Online“teilnehmen, haben die Möglichkeit ihren Teilnehmern undTeilnehmerinnen eine Qualifizierung im Rahmen des Pro-grammbausteins „PWE-Online“ unter Nutzung der von der Bun-desagentur für Arbeit entwickelten LERNBÖRSE anzubieten. Es handeltsich um Online-Lernangebote für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, diesich im Unterstützungsmanagement befinden. Die tutoriell begleitetenLernszenarien sollen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei ihremberuflichen Wiedereinstieg unterstützen. Bei diesemProgrammbaustein besteht die Möglichkeit der Kofinanzierung alsgeldwerte Mittel der Bundesagentur für Arbeit. Die Kofinanzierungsetzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einemteilnehmerbezogenen Pauschalbetrag.

Detaillierte Regelungen zur Kofinanzierung befinden sich im Anhang inder „Arbeitshilfe Kofinanzierung“.

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2.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Personalausgaben sind Aufwendungen für das zur Durchführung des Direkte PersonalausgabenESF-Bundesprogramms „Perspektive Wiedereinstieg – Potenzialeerschließen“ benötigte bzw. mit der Umsetzung betraute, bei demAntragsteller angestellte Personal auf Basis einesBeamtenverhältnisses bzw. eines unbefristeten oder befristetenArbeitsvertrages mit tariflicher, tarifähnlicher/ortsüblicher bzw.haustariflicher Vergütung in Form eines Festlohnes oder – gehaltes.

Zuwendungsfähige Personalausgaben umfassen das Arbeitnehmer-Bruttoentgelt (inklusive der jährlichen Sonderzahlung undvermögenswirksamen Leistungen) und nur gesetzlich vorgeschriebeneArbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Zusätzlich werden sowohldie Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage als auch tarifvertraglichvereinbarte zusätzliche Anteile des Arbeitgebers zur Altersvorsorge alszuwendungsfähig anerkannt.

Beamte und sonstige öffentlich Bedienstete sind durch eine schriftlicheAbordnungsverfügung der zuständigen Behörde dem Vorhabenzuzuweisen.

Die Geltendmachung der Personalausgaben erfolgt vorbehaltlich einerPrüfung der Angemessenheit der Einstufung in Bezug auf die imProjekt ausgeübten Tätigkeiten. Die Eingruppierung im Projekt darf nurunter der Berücksichtigung der konkreten Aufgabe im Projekt und dererforderlichen Qualifikation erfolgen. Für jede beantragte Personalstellesind aussagekräftige Qualifizierungsnachweise und eineTätigkeitsdarstellung einzureichen. Die Tätigkeitsdarstellung soll esermöglichen, die Angemessenheit der Eingruppierung sowie denprozentualen Umfang der Tätigkeit (Stellenanteil) für das Projekteindeutig beurteilen zu können.

Die Zusammensetzung des Arbeitgeberbruttogehalts muss aus denBelegen eindeutig hervorgehen. Die Gehaltsbestandteile sindpersonenbezogen, nachvollziehbar und prüffähig darzustellen. Diezuwendungsfähigen Personalausgaben werden prozentualentsprechend dem Anteil der Bereitstellung des Personals, das einen

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Teil seiner Arbeitszeit oder seine gesamte Arbeitszeit für dieDurchführung des Projekts tätig ist, berechnet. Daher sind pauschaleAngaben zum beantragten Personal nicht anerkennungsfähig.Überstunden sind nicht zuwendungsfähig. Weihnachts- undUrlaubsgeld sind nur in Höhe des projektbezogenen Anteilszuwendungsfähig und in dem Monat abzurechnen, in dem sieausgezahlt werden.

Sofern Personal nur mit einem Anteil der Arbeitszeit in dem Projekteingesetzt ist, ist ein täglicher personenbezogener Stundennachweis(s. Muster unter www.bafza.de) fortlaufend zu führen und aufAnforderung dem Förderreferat 403 im BAFzA einzureichen. Dies giltnicht für im Projekt beschäftigte Vollzeit- bzw. Teilzeitkräfte, die ihregesamte Arbeitszeit im Projekt ableisten.

Die oben genannten Ausführungen zur Förderfähigkeit vonPersonalausgaben gelten auch im Falle einer Weiterleitung vonFördermitteln für die Letztempfänger.

Das BAFzA als Bewilligungsbehörde hat das Recht nachzuprüfen, obdie Höhe der Personalausgaben und die vorgenommeneEingruppierung des Personals ordnungsgemäß sind. Die Berechtigungzur Prüfung von Personalausgaben durch das BAFzA ist durch das inden ANBest-P/-Gk verankerte Prüfrecht festgelegt. Das BAFzA erhebtund verwendet die personenbezogenen Daten ausschließlich zuPrüfzwecken und ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen desDatenschutzrechts der Bundesrepublik Deutschland.

Sofern der Zuwendungsempfänger die Ausgaben zu mehr als 50 % Besserstellungsverbot(bezogen auf den Gesamtbetrieb) aus öffentlichen Zuwendungen be-streitet, darf das Personal im Projekt nicht besser gestellt werden alsvergleichbare Bedienstete des Bundes.

Personalausgaben werden nach dem Tarifvertrag für den öffentlichenDienst (TVöD), Bereich Bund gewährt. Die Bewertung desArbeitsplatzes erfolgt nach den im Projekt tatsächlich ausgeübtenTätigkeiten. Höhere Entgelte als nach dem TVöD sowie sonstige über-und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

Indirekte Personalausgaben werden über die Verwaltungskosten- Indirekte

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pauschale abgegolten. Personalausgaben

Indirekte Personalausgaben sind Ausgaben für die anteilige(n)- Geschäftsführung,- Verwaltung und Buchhaltung,- Hausmeisterdienste.

Die Ausgaben für Honorare zählen zu den personenbezogenen HonorareSachausgaben. Honorarausgaben sind zuwendungsfähig, wenn diesefür das Projekt notwendig und verhältnismäßig sind. Stets sind auchder Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamenMittelbewirtschaftung und ggf. die Vergabevorschriftenuneingeschränkt zu beachten.

Honorare an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführungen undhauptamtliche Mitarbeiter/innen des Projektträgers sind nichtzuwendungsfähig.

Um Honorarverträge als Belege anerkennen zu können, sollen diesemindestens die folgenden Bestandteile enthalten:

- Name der Vertragspartner- Vertragsgegenstand / Projektbezug- Anzahl der zu leistenden Stunden bzw. Tage- Stundensatz- rechtsverbindliche Unterschriften der Vertragspartner.

Honorarverträge können sowohl in Form eines Rahmenvertrages, derz.B. den Preis für eine bestimmte Dienstleistung für dieVertragslaufzeit enthält, als auch für jeden Einzelfall abgeschlossenwerden.

Mieten und Mietnebenkosten können nur für Räume geltend gemacht Direkte Mietausgabenwerden, für die durch den Projektträger tatsächlich Miete gezahlt wirdund hier nur für den Flächen- und Zeitanteil, der durch das Projektgenutzt wird (anteilige Kosten).

Förderfähig sind Ausgaben für

- Anmietung und Nutzung von Räumen für die Durchführung desProjektes;

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- Nutzung bereits vorhandenen Mieträume für die Durchführungdes Projektes.

Die Berechnung erfolgt über einen Umlageschlüssel, aus dem dieAufteilung der gesamten Ausgabeposition auf das Projekt ersichtlichwird. Die Wahl des Umlageschlüssels ist zu begründen und zudokumentieren. Bei den umgelegten Ausgaben ist die gesamteAusgabeposition durch Ausgabenbelege nachzuweisen.

Das ortübliche Niveau darf nicht überschritten werden!

Kosten von Räumen in eigenen Gebäuden können nicht überkalkulatorische Miete angesetzt werden. Hier sind nur die gezahltenanteiligen Nebenkosten zuwendungsfähig. Die Mietkosten(einschließlich Betriebs- bzw. Nebenkosten) werden auf der Basis derprojektbezogenen Nutzung berechnet.

Indirekte Mietausgaben, sind Indirekte Mietausgaben

- Mietausgaben für Verkehrsflächen (Toiletten, technischeRäume) und

- Mieten und Mietnebenkosten für Räume der Geschäftsführungund der allgemeinen Verwaltung und Buchhaltung

sind mit der Verwaltungskostenpauschale abgegolten.

Leasingraten gegenüber Dritten sind zuwendungsfähig, sofern sie Leasingnachweislich in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt unddessen Zeitraum der Projektförderung anfallen.

Bei Leasingverträgen, die eine Kaufoption enthalten oder einen dergewöhnlichen Nutzungs-dauer des Wirtschaftsgutes – das Gegenstanddes Vertrags ist – entsprechenden Leasingzeitraum vorsehen, darf derzuwendungsfähige Gesamtbetrag den Handelswert des geleastenWirtschaftgutes nicht überschreiten.

Andere Ausgaben in Zusammenhang mit einem Leasingvertrag wieSteuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten derRefinanzierung, Versicherungskosten, Gemeinkosten usw. sind nichtzuwendungsfähig.

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Bei Leasingverträgen, die keine Kaufoption enthalten und derenLaufzeit kürzer ist als die gewöhnliche Nutzungsdauer desWirtschaftsguts – das Gegenstand des Vertrags ist – sind dieLeasingraten zuwendungsfähig, die auf den Projektzeitraum entfallen.Der Leasingnehmer muss jedoch nachweisen können, dass das Leasingdie kostengünstigere Methode der Nutzung des Ausrüstungsgutes ist.Wären die Ausgaben bei Anwendung einer Alternativmethode (z.B.Anmietung) niedriger, so werden die Mehrausgaben zur Ermittlung derzuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen.

Sonstige direkte Sachausgaben sind Ausgaben, die in unmittelbarem Sonstige direkteProjektzusammenhang stehen: Sachausgaben:

Die Telefon- und Portokosten müssen dem einzelnen Projekt Telefon- und Portokostenzurechenbar sein. Umlageschlüssel müssen angegeben werden.Wirtschaftliche Flatrates von Telefonanbietern sind zu nutzen.

Ausgaben, die direkt dem einzelnen Projekt zurechenbar und nicht IT-Leistungenaktivierungspflichtig (abschreibungspflichtig) sind, wie z. B. Wartung,Reparatur- oder Serviceleistungen sowie Gebühren, sindzuwendungsfähig. Bei nicht ausschließlicher Nutzung der IT im Projektmuss der Umlageschlüssel angegeben werden. Auch IT-Leistungenunterliegen dem Vergaberecht.

Ausgaben für Bürobedarf und Verbrauchsmaterial, welche direkt im Bürobedarf undProjekt genutzt wird, sind zuwendungsfähig. Verbrauchsmaterial

Ausgaben für dienstlich erforderliche, d.h. für die Projektumsetzung Reisekostennotwendige Reisen, sind zuwendungsfähig. Abrechnungsgrundlage fürReisekosten ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) einschließlich derAllgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BRKG (VV zu BRKG).Grundsätzlich sind Dienstreisen vor Fahrtantritt zu genehmigen und eindienstliches Interesse schriftlich festzustellen. Als Genehmigung giltdabei auch eine generelle personenbezogene Genehmigung, z.B. alsVereinbarung im Arbeitsvertrag, durch die Reisen im Zusammenhangmit dem Projekt grundsätzlich gebilligt sind. AlleReisekostenunterlagen und die Genehmigung der Reise sind alsOriginalbelege aufzubewahren.

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17Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Tägliche Fahrtkosten der Mitarbeiter/innen zwischen Wohn- undArbeitsstätte sind nicht zuwendungsfähig.

Es sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse) und diemöglichen Preisnachlässe (z.B. Bahncard, Sparpreisangebote,Gruppentarife etc.) zu nutzen.

Die Anschaffungskosten einer BahnCard oder von Zeitkarten füröffentliche Verkehrsmittel sind zuwendungsfähig, wenn dieAnschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Wirtschaftlichkeit beziehtsich auf Dienstreisen, die im Rahmen der Projektumsetzung notwendigsind; dies ist nachzuweisen. Zuwendungsfähig sind die (ggf.anteiligen) Kosten, die im Bewilligungszeitraum anfallen.

Taxikosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen gemäß denVorgaben aus dem Bundesreisekostenrecht erstattungsfähig.

Hotelrechnungen, die über einem Betrag von 60 € brutto pro Nachtliegen, sind unaufgefordert zu begründen und Vergleichsangeboteeinzureichen. Erfolgen die Reisebuchungen zentral über eineReisekostenstelle, ist eine Vorlage von Vergleichsangeboten nichterforderlich. Auf der Reisekostenabrechnung ist in diesem Fall jedochein entsprechender Hinweis zu vermerken mit dem Zusatz, dass dieBuchung unter Beachtung der Regelungen des BRKG erfolgte.

Die Fahrtkostenabrechnung bei Nutzung von privaten PKW zudienstlichen Zwecken erfolgt auf Grundlage derWegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG. Es könnenKilometerpauschalen in Höhe von 0,20 € pro Kilometer (max. 130,00€) bei Nutzung eines eigenen Kfz abgerechnet werden.

Durch Zahlung der Wegstreckenentschädigung sind alle von der/demKraftfahrzeughalter/in zu tragenden Lasten aus der dienstlichenBenutzung wie z. B. Kraftstoff, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherung,Wagenpflege, Reparaturen abgegolten.

Parkgebühren bis zu 5,00 € täglich sind erstattungsfähig. DieErstattung höherer Parkgebühren ist nur in begründetenAusnahmefällen möglich.

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18Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Für Dienstfahrzeuge, die nur zum Teil für Dienstreisen im Rahmen des Nutzung vonProjekts genutzt werden, sind nur die anteiligen durch Belege Dienstfahrzeugennachweisbaren Kraftstoffausgaben förderfähig. Dies setzt voraus, dassein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem die eindeutige Projektzu-ordnung der Dienstreise und die Ausgaben für die Betankunghervorgehen.

Alle übrigen Ausgaben (Kfz-Steuer, Wagenpflege, Reparaturen,Stellplätze) fallen unter die Verwaltungskostenpauschale und sinddamit nicht als direkte Ausgaben förderfähig.

Fortbildungen von Projektmitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind nur Fortbildungendann zuwendungsfähig, wenn sie für das die Durchführung desProjekts notwendig sind und über die Vermittlung vonBasisqualifikationen hinausgehen. Bei der Beschaffung vonFortbildungen ist das Vergaberecht zu beachten.

Fortbildungen für externes Personal sind nicht zuwendungsfähig.

Abschreibungen auf abnutzbare Wirtschaftsgüter, die in einer direkten Abschreibungen/Zuordnung zur Umsetzung des Programms stehen, sind zu- Geringwertigewendungsfähig. Bei anteiliger Nutzung des Wirtschaftsguts im Projekt Wirtschaftsgüter GWGsind die Abschreibungen anteilig zuwendungsfähig.

Alle angeschafften Gegenstände müssen bis zum Ende desBewilligungszeitraumes dem Projekt zur Verfügung stehen. Einevorherige anderweitige Verfügung durch den Zuwendungsempfängerist nicht zulässig.

Die Abschreibungsregelungen für in Förderprojekten genutzteGegenstände lehnen sich an § 6 EStG an. Danach kann zwischen zweiVarianten gewählt werden. Der Zuwendungsempfänger hat dabei dieim eigenen Unternehmen angewandte Variante auch für die im Projektabzuschreibenden Gegenstände anzuwenden. Die einmal gewählteAbschreibungsvariante muss beibehalten werden.

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19Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Variante 1 (410 € - Methode):Gegenstände bis zu einem Anschaffungswert von 410,00 €2 (ohneMwSt) werden direkt in voller Höhe abgeschrieben. Beträgt derAnschaffungswert 410,01 € oder mehr ist der Gegenstand über diegemäß AfA‐Tabelle festgelegte Nutzungsdauer abzuschreiben.Gegenstände mit einem Anschaffungswert über 410,00 € (ohne MwSt)sind zu inventarisieren (s. Nr. 4.2 ANBest-P).

Variante 2 (Poolabschreibung):Gegenstände mit einem Anschaffungswert von weniger als 150,00 €(ohne MwSt) werden direkt in voller Höhe abgeschrieben. Liegt derAnschaffungswert zwischen 150,00 € und 1.000,00 € erfolgt eineAbschreibung über 5 Jahre. Beträgt der Anschaffungswert 1.000,01 €oder mehr ist der Gegenstand über die gemäß AfA-Tabelle festgelegteNutzungsdauer abzuschreiben. Gegenstände mit einemAnschaffungswert über 150,00 € (ohne MwSt) sind zu inventarisieren.

Werden Wirtschaftsgüter nicht neu angeschafft, sondern gebrauchterworben, unterliegen sie ebenfalls der AfA. In diesem Fall ist dievoraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer zu schätzen; sie mussjedoch mindestens die Differenz zwischen der durchschnittlichenNutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle und dem Alter des Wirtschaftsgutesbetragen.

Steuerliche Sonderabschreibungen sind nicht zuwendungsfähig. Auchsteuerliche Vereinfachungsvorschriften finden bei der Abrechnungkeine Anwendung. Abschreibungen auf Investitionen, die bereits vonder EU oder anderen öffentlichen Haushalten gefördert wurden, sindnicht zuwendungsfähig und können damit auch nicht als Eigenanteileingebracht werden. Der Projektträger bestätigt mit seiner Unterschriftauf dem Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis, dass er für dieabgerechneten Abschreibungen keine öffentlichen Zuschüsse erhaltenhat.Über die Abschreibungsart entscheidet der Träger. Die Anwendungverschiedener Abschreibungsarten nebeneinander ist nicht zulässig.Computerprogramme dürfen als GWG behandelt werden, obwohl sieweder selbständig nutzbar noch materiell sind:

2 Nettoanschaffungskosten = Bruttopreis – Umsatzsteuer (19 %, 7 %), Skonto, Rabatte, Zuschüsse, Rücklage für dieErsatzbeschaffung, Investitionsabzugsbetrag + Nebenkosten für Transport und Versicherungen

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20Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Software, die als sogenanntes „Trivialprogramm“ angesehen wird,kann als materielles, bewegliches und selbständig nutzbaresWirtschaftsgut aktiviert werden. Um ein Trivialprogramm handelt essich, wenn ein Computerprogramm lediglich Datenbestände oder ohnebesondere Verarbeitung Daten speichert, z.B. Texte oder Zahlen.Trivialprogramme dürfen nach den Einkommenssteuerrichtlinien bis410,00 € sofort als GWG abgeschrieben werden.

Versicherungen, die belegbar für das Projekt notwendig sind, sind Versicherungenzuwendungsfähig. Dies können sein:

- Glas-/Sturm-/Feuer/Einbruch-/Diebstahl- und Lei-tungswasserversicherungen für vom Projekt angemieteteRäume; soweit nicht bereits in der Hausratversicherungenthalten;

- Unfallversicherungen zum Beispiel für Teilnehmer undTeilnehmerinnen;

- Elektronikversicherungen für geförderte Ausstattungs-gegenstände.

Nicht zuwendungsfähige Versicherungen sind:

- Firmen-/ Betriebsrechtschutzversicherungen;- Betriebshaftpflichtversicherungen (allgemeines Betriebsrisiko);- Betriebsunterbrechungsversicherungen;- Kfz-Versicherungen (Ausnahme: Dienstfahrzeuge, die

ausschließlich für das Projekt genutzt werden).

Sämtliche Materialien der projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit Öffentlichkeitsarbeit(Flyer, Broschüren, Plakate, Visitenkarten, Presse- undRundfunkartikel, Erstellen von Webauftritten, Werbeartikel sowieAusgaben für Informationsveranstaltungen) sind zuwendungsfähig.Ihre Beschaffung unterliegt den Vorschriften des Vergaberechts.

Es gelten die nationalen und die ESF-Publizitätsvorschriften. Näheresist im Merkblatt Öffentlichkeitsarbeit geregelt.

Alle Entwürfe für Materialien der Öffentlichkeitsarbeit sind vor Erteilungdes Druckauftrags der fachlich-inhaltlichen Begleitung, demSozialpädagogischen Institut „Walter May“ (SPI), servicestellen-

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21Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

[email protected], vorzulegen.

Die Einhaltung der Publizitätsvorschriften wird stichprobenartig imRahmen der Mittelabrufe geprüft und ist Gegenstand von Vor-Ort-Prüfungen.

Ausgaben für die Bewirtung von Projektpersonal sind grundsätzlich Bewirtung vonnicht zuwendungsfähig. Nur in begründeten Ausnahmefällen können ProjektmitarbeiterinnenAufwendungen für eine angemessene Bewirtung für und ProjektmitarbeiternTagesveranstaltungen mit Außenwirkung anerkannt werden.

Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben muss vorher mit derBewilligungsbehörde abgestimmt werden.

Die Bewirtung bei kurzen Arbeitstagungen, Netzwerktreffen, Jour Fixesetc. ist generell nicht zuwendungsfähig.

Ausgaben für die Kontoführungsgebühren des Projektkontos und Kontoführung/BerufsgenAusgaben für die Berufsgenossenschaftsbeiträge der Projektmitarbeiter ssenschaftund Projektmitarbeiterinnen sind zuwendungsfähig.

Die allgemeinen Verwaltungsausgaben des Trägers (indirekte Kosten) 7 %werden gemäß Art. 68 Art. 1 lit. a) der VO (EU) Nr. 1303/2013 Verwaltungskostenpau-pauschal mit 7 Prozent der direkten Ausgaben (zuwendungsfähige schale für indirekteGesamtausgaben ohne Teilnehmereinkommen) berechnet. Belege Ausgabenmüssen zur Abrechnung nicht vorgelegt werden.

Darüber hinausgehende indirekte Kosten werden nicht gefördert, auchwenn sie nachgewiesen werden können. Verringern sich die direktenAusgaben, ermäßigt sich mit ihnen der Zuwendungsbetrag derindirekten Ausgaben entsprechend.

Zu den allgemeinen Verwaltungsausgaben (indirekte Kosten) gehören:

- Indirekte Personalausgaben;- Indirekte Mietausgaben;- Sonstige indirekte Sachausgaben, insbesondere:

- projektbezogene Dienstreisen von Geschäftsführung undVerwaltung;

o

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22Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

- Ausgaben für die Berufsgenossenschaft fürGeschäftsführung, Verwaltung;

- anteilige Ausgaben für Mieten, Mietnebenkosten, Strom,Gas, Müllabfuhr sowie Instandhaltung und Reinigung fürRäumlichkeiten der Geschäftsführung, der Verwaltung;

- Wartungs- und Installationskosten;- Steuern/Abgaben/Gebühren (z.B.

Rundfunkgebühren/GEMA);- Kosten für Wirtschaftsprüfung, Jahresabschluss;- Ausgaben für Mitgliedschaften in Verbänden und Kammern;- Aufwendungen für Qualitätsmanagementsysteme;- Ausgaben für Archivierungs- und Sozialräume u. ä.;- Abschreibungen auf Telefonanlagen und Software;- Abschreibungen auf Möbel, die vom Verwaltungspersonal

genutzt werden;- Leasingraten für Dienstfahrzeuge des Trägers;- Versicherungsbeiträge für Betriebshaftpflicht, Rechtsschutz

usw.;- Verbrauchsmaterial für die Verwaltung wie Papier, Toner,

Bürobedarf;- Telefon, Porto für die Verwaltung;- Externe (Lohn-)Buchhaltung.

Beispielrechnung für die Verwaltungskostenpauschale:

Förderfähige direkteProjektausgaben (ohneTeilnehmereinkommen) beiAntragstellung

= 100.000,00 €

Pauschalsatz fürVerwaltungskosten i.H.v. 7 %der förderfähigen direktenProjektausgaben (ohneTeilnehmereinkommen)

= 7.000,00 €

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23Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

2.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben: nicht zuwendungsfähigeAusgaben

- Sollzinsen;- erstattungsfähige Umsatzsteuer (bei

Vorsteuerabzugsberechtigung);- Kautionen, Rückstellungen, Gesellschaftereinlagen, Provisionen;- Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur,

Immobilien und Grundstücken mit Ausnahme derSofortabschreibung, siehe Nr. V.- 2.4);

- Pauschalen, die nicht vorab durch das BAFzA bewilligt wurdenmit Ausnahme der Verwaltungskostenpauschale,

- Bewirtungskosten (Ausnahme s. Nr. 2.7);- Prüfgebühren örtlicher Prüfeinrichtungen (bei

Gebietskörperschaften);- Maßnahmen zur Vermittlung von Basisqualifikationen für

Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter,Fortbildungsaufwendungen für externes Personal;

- Honorare für festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterdes Zuwendungsempfängers;

- Abschreibungen auf GWG, die bereits von der EU oder anderenöffentlichen Haushalten gefördert wurden;

- Baumaßnahmen: Als Baumaßnahmen gelten alle Leistungen,die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung,Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierzuzählen auch Erhaltungsaufwendungen wie zum BeispielReparaturleistungen, Malerarbeiten und Elektroarbeiten, derEinbau von Fenstern, Türen und Bodenbelägen sowie vonTelefon- und EDV-Anlagen;

- Kalkulatorische Kosten;- Mehrausgaben wegen nicht wahrgenommener Skonti und

Rabatte (Eingeräumte Skonti oder Rabatte müssen in Anspruchgenommen werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist dieZuwendung entsprechend zu kürzen);

- Ausgaben für Geschenke und Präsente;- Alkohol, Zigaretten und andere Genussmittel;- Fahrtkosten des im Projekt eingesetzten Personals für Fahrten

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24Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;- Kosten für von einer Bank oder einem Finanzinstitut geleistete

Sicherheiten;- Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck

nicht plausibel erscheinen (fehlender Projektbezug);- Ausgaben, die für die Projektumsetzung nicht notwendig sind

und für die kein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mitden Zuwendungsmitteln nachgewiesen und dokumentiertwerden kann;

- Ausgaben, die unverhältnismäßig sind und nicht angemessenerscheinen.

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25Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Anhang I – Arbeitshilfe Kofinanzierung

Kofinanzierung mit Geldfluss

Art der Kofinanzierung Quelle der Kofinanzierung Nachweispflicht Bemerkungen/Hinweise

Private (Dritt-)Mittel Eigenmittel- Buchungsbeleg, Kontoauszug

- Umlageschlüssel bzw.Stundennachweis (beiPersonal)

Private (Dritt-)Mittel Einnahmen durch Teilnahmegebühren

-

-

TN-Liste mit Angabe der Höheder Gebühren, Teil-nahmedauer u. rechtsver-bindlicher UnterschriftRechnung & Kontoauszug,Quittung etc.

- TN-Gebühren sollten aus-schließlich der Deckungkonkreter Kursmaßnahmendienen, Berechnung derGebühren

Private (Dritt-)Mittel Einnahmen durch Spenden- Buchungsbeleg, Kontoauszug ---

Private (Dritt-)Mittel Leistungen Dritter

- Buchungsbeleg, Kontoauszug

- z. B. Zuwendungen von pri-vaten Dritten(=Unternehmen, Vereine,Verbände etc.)

Öffentliche Mittel Kommunale Mittel

-

-

Zuwendungsbescheid oderVertragBuchungsbeleg, Kontoauszug

---

Öffentliche Mittel Landesmittel

-

-

Zuwendungsbescheid oderVertragBuchungsbeleg, Kontoauszug

---

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26Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Kofinanzierung ohne Geldfluss

Art der Kofinanzierung Quelle der Kofinanzierung Nachweispflicht Bemerkungen/Hinweise

Privateivateivateivate Mittel

(Dritt-)Mittel /öffentliche Eigenmittel (Personal- & mittel

Sach-

- Personalgestellungsvertrag,- Mietvertrag, Buchungsbeleg,- Rechnungen, Buchungsbeleg,- ggf. Stundennachweise, Umlage-

schlüssel

- z. B. Bereitstellung von Räumlich-keiten, Personal,

- kein Geldfluss an das Projekt

Private (Dritt-)MittelLeistungen Dritter

Sachmittel

- Erklärung, dass Sachmittel Verfügung gestellt werden Nachweisen

zurmit

- z. B. Bereitstellung von Räumendurch private Dritte wie Unter-nehmen, Vereine, Verbände, Pri-vatpersonen, Firmen

Private (Dritt-)Mittel

Leistungen DritterPraktikumsvergTN bzw. Aufwaschädigungen

ütung vonndsent-

- Erklärung des Arbeitgebers überUmfang des Praktikums und Höheder Vergütung nachweisbar zumBeispiel über den Vertrag,

- Kontoauszug TN zum Nachweis desZahlungseingangs

- Voraussetzung Praktikum ist Teildes Unterstützungsmanagements &durch die Betreuung im Projektzustande gekommen,

- In begründeten Fällen können auch450 Euro Jobs (bzw. maximal 850Euro Jobs), die der Erprobung undOrientierung der TN dienen, ähnlichwie die Praktikumsvergütung alsKofinanzierung anerkannt werden.In diesen Fällen ist vorabRücksprache mit der Bewilli-gungsbehörde zu halten.

- z. B. bereits vermittelte TN werdenwährend der ersten Arbeitsmonate

Leistungen DritterTN-Einkommen

- Bestätigung des Arbeitgebers überFreistellung mit Angabe der Höheder Vergütung und der pro-jektrelevanten Arbeitszeit

weiter im Rahmen desUnterstützungsmanagementsnachbetreut.

- Auf Anfrage stellt die Bewilligungs-behörde Formulare zum Nachweis

Private (Dritt-)Mittel der Kofi zur Verfügung.

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27Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

- Die Anrechnung für die Zeit, die betreut werden Beratung etc.)

erfolgt anteilig nurdie TN vom Projekt(Coaching,

Private (Dritt-)Mittel

Leistungen Dritter

privat finanzierte Bil-dungsmaßnahmen

- Nachweis über die TN an derMaßnahme

- Nachweis der Zahlung: Quittung,Kontoauszug etc.

- z. B. hoch qualifizierte TN an einerBildungsmaßnahme, die von derBA finanziert werden kann & dieKosten werden vom TN selbstgetragen.

- z. B. Projektträger berät Unter-nehmen, der Geldwert der Ar-

Private (Dritt-)MittelLeistungen Dritter

Unternehmen

- Bestätigung des AG über Freistellungmit Angabe der Höhe der Vergütungund der projektrelevantenArbeitszeit.

beitszeit der/des MA wird als Kofieingebracht.

- Voraussetzung ist, dass der Unter-nehmer das Gehalt seiner MApreisgeben muss.

- Der Nachweis der Kofi erfolgt überdie Formulare der Bewilligungs-behörde.

SGB II und III

- Nachweis über die Teilnahme Maßnahme

- Bewilligungsbescheid pro TN

an der

- Veränderungen (z. B. der Höhe dergezahlten Leistungen oder Abbruchder Maßnahme) müssen derBewilligungsbehörde umgehendangezeigt werden.

- Bei Abbruch der Bildungsmaß-nahme oder Fehlzeiten erfolgt dieAnerkennung der Kofi in Anlehnungan die Entscheidung der BA.

- Die Kofi kann bei Erhalt des Bewil-

Öffentliche Mittel

Leistungen für den Be-such einer Bildungsmaß-nahme inklusive Über-gangsgeld, Fahrtkosten &Kinderbetreuungskosten § 83 SGB III

ligungsbescheids ins Projekteingebracht werden.

- Kinderbetreuungskosten könnennur dann als Kofi eingebrachtwerden, wenn die Leistung zu-sätzlich ist.

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28Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

- Wurde die Bildungsmaßnahme vorAufnahme des TN in des Un-terstützungsmangement bewilligt,ist eine schriftliche Bestätigungder/des BCA notwendig, mit wel-cher der besondere Unterstüt-zungsbedarf bestätigt wird.

Öffentliche Mittel

SGB II und IIIArbeitgeberzuschüsse(Eingliederungszuschuss,Leistungen zur Beschäfti-gungsförderung)

- Bewilligungsbescheid pro TN- z. B. nach erfolgter Vermittlung ei-

nes/r TN in ein Unternehmen- Achtung: TN darf noch nicht aus

dem Projekt ausgetreten sein.

- Unmittelbarer Projektzusammen-hang muss gegeben sein

- Wurde die Bildungsmaßnahme vorAufnahme ins Unterstüt-zungsmanagement bewilligt, mussder besondere Unterstüt-

- Nachweis über die TN an derMaßnahme

- Nachweis/Bestätigung über die Höheder Ausgaben

- Alternativ: Vertrag zwischen BAGund Bildungsträger

zungsbedarf von der/des BCAbestätigt werden.

- Nimmt der/die TN an einer Quali-fizierungsmaßnahme teil, die längerals ½ Jahr dauert, kann derLeistungsbezug SGB II/III nur biszu 6 Monaten als Kofi angerechnetwerden.

- Bildungsgutscheine können imRahmen des ESF-Modellprogramms„Perspektive Wiedereinstieg –Potenziale erschließen“ als

Öffentliche Mittel

SGB II und IIIMaßnahmen zur Aktivie-rung & beruflichen Ein-gliederung § 45 SGB III

Kofinanzierung anerkannt werden.- Ein (Bildungs-)Träger, der

Qualifizierungsmodule/Kurseumsetzt, muss nach derAnerkennungs- und

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29Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Zulassungsverordnung (AZAV)zertifiziert sein, um eine Förderungüber Bildungsgutscheine zuerhalten.

Öffentliche MittelSGB II und III

Sachmittel

- Bestätigung der Agentur für Ar-beit/der Grundsicherungsstelle, dassSachmittel mit welchem Geldwertzur Verfügung gestellt werden.

- z. B. Teilnahme an Beiratssitzun-gen, Steuerungskreissitzungen,Infoveranstaltungen etc.

- Ausnahmeregel für BCA derAgentur für Arbeit/Grund-sicherungsstelle: Für anteilige Ar-beitsleistung der BCA kann einpauschalierter(Mindest-)Stundensatz22,08 Euro angewendet werden.Der Nachweis erfolgt anhand vonStundennachweisen. Diese müssenmindestens folgende Angabenenthalten:

Fortlaufendes Datum Anzahl der Stunden im

Projekt Unterschrift BCA Unterschrift Vorgesetzter

(Vier-Augen-Prinzip)Achtung: Diese Pauschale kann aus-schließlich für BCA derBA/Grundsicherungsstelle angewendetwerden.

Öffentliche MittelPWE-Online

SGB IIIGrundbetragTeilnehmerbezogenerPauschalbetrag

- Pauschalbetrag:TN-Erklärung, Abschlussbestätigungdes TN, der mindestens an50 % des Kurses teilgenommen hat.

- Abrechnung eines jährlichenGrundbetrags von derzeit 5.575,92Euro

- Der Grundbetrag wird unabhängigvon der TN-Akquise gewährt.

- Die teilnehmerbezogene Pauschalein Höhe von 315,00 Euro kann vom

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30Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Träger abgerechnet werden, beidem der/die TN PWE-Kunde/Kundinist.

- Grundbetrag und teilnehmerbe-zogene Pauschale werdenanlassbezogen überprüft und ggfs.korrigiert

- Achtung: Der Pauschalbetrag wirdnur einmalig pro TN als Kofianerkannt.

- Das Formblatt der TN-Erklärungund Abschlussbestätigung stellt dieBewilligungsbehörde zurVerfügung.

Öffentliche Mittel –Bundesagentur fürArbeit, Träger derGrundsicherungfür Arbeitsuchende Arbeitslosengeld I und II

ALG-I (§§ 117 ff. SGB III) bzw. II (§ 20 SGBII)-Leistungen des Bundes anProjektteilnehmende (§ 20 SGB II) sowie dieabgeführten Beiträge zur Kranken- undPflegeversicherung können als passiveKofinanzierung (Art. 13 Abs. 5 VO (EG) Nr.1304/2013) angesetzt werden (so genannteTeilnehmereinkommen).

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachungwerden im Rahmen der Abrechnung von ALG-II-Leistungen folgende Stundensätzefestgelegt:

- Selbst sozialversicherte ALG-II-Empfänger/innen: 5,00 €/Stunde- Familienversicherte ALG-II-Empfänger/innen: 3,00 €/Stunde

Maximal können dabei pro Monat undTeilnehmerin für

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31Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

- Selbst sozialversicherte ALG-II-Empfänger/innen: 510,00 €- Familienversicherte ALG-II-Empfänger/innen: 316,00 €

geltend gemacht werden.

Die oben genannten Sätze können im Laufedes Programms angepasst werden.

Der Nachweis erfolgt durch die monatlicheAbrechnung brechnung brechnung brechnung brechnung (Muster unter www.bafza.de)mit der Darstellung der erbrachten Stundenim Projekt und des entsprechenden Betragespro Teilnehmer/in und die Vorlage desentsprechenden Leistungsbescheides. Bittebeachten Sie, dass das ALG I spitzabzurechnen ist.

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32Finanztechnischer Förderleitfaden „Perspektive Wiedereinstieg - Potenziale erschließen“ 2014 - 2020

Die Auflistung der Kofinanzierungsmöglichkeiten ist nicht abschließend.

Keine Kofinanzierung können folgende Ausgaben (Aufzählung nicht abschließend) sein:- Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II- Leistungen für Unterkunft und Verpflegung- Einmalzahlungen nach dem SGB II- Kindergeld, Kinderzuschlag- Projektbezogene Spenden, die nicht als Kofinanzierung beantragt und bewilligt wurden und somit im Projektverlauf die zuwen-

dungsfähigen Ausgaben als Einnahmen verringern (Institutionelle Spenden, die bereits bei der Planung zur Deckung der zu-wendungsfähigen Ausgaben geplant wurden, können hingegen als Eigenmittel eingebracht werden.)

- Waisengeld, Witwengeld, BAföG- Renten wegen dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit- Alle ESF-finanzierten Leistungen (z.B. Coaching Existenzgründer/innen, Bildungsprämie)- Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (mit Ausnahme der in der obigen Übersicht aufgeführten Leistungen)- Umzugskosten und von der Agentur für Arbeit / Grundsicherungsstelle gewährte Bewerbungskosten- Vermittlungsgutschein (weil dies in den originären Aufgabenbereich der Agentur für Arbeit fällt)

Verwendete Abkürzungen:Kofi – KofinanzierungTN – Teilnehmer/Teilnehmerin(en)BCA – Beauftragter/e für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der Agentur für ArbeitBA – Bundesagentur für ArbeitAG – ArbeitgeberMA – Mitarbeiter/in