22
Gemeinde Therwil Kanton Basel-Landschaft Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation Rüchibächli Planungsstand Öffentliche Mitwirkung / Kantonale Vorprüfung Auftrag 51.1.0129 Datum 27. Juni 2019

Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

Gemeinde Therwil Kanton Basel-Landschaft

Planungsbericht

Zonenvorschriften Siedlung

Mutation Rüchibächli

Planungsstand Öffentliche Mitwirkung / Kantonale Vorprüfung Auftrag 51.1.0129 Datum 27. Juni 2019

Page 2: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

2/22

Inhalt

1 Organisation, Planungsunterlagen und Planungsablauf ....................................................... 4

1.1 Projektorganisation ..................................................................................................................... 4

1.2 Planungsunterlagen ..................................................................................................................... 4

1.3 Planungsablauf ............................................................................................................................. 4

2 Ausgangslage ..................................................................................................................... 5

2.1 Einführung ................................................................................................................................... 5

2.2 Ziele der Planung ......................................................................................................................... 6

3 Beschreibung des Projekts .................................................................................................. 7

3.1 Bebauung von unbebauten Parzellen in der W2-Zone ................................................................ 7

3.2 Verlegung und Ausdolung des Rüchibächlis ................................................................................ 7

4 Inhalte der Planung ............................................................................................................ 9

4.1 Festlegung des Gewässerraums .................................................................................................. 9

4.2 Festlegung der Uferschutzzone ................................................................................................. 10

4.3 Naturgefahren ........................................................................................................................... 11

5 Rahmenbedingungen ....................................................................................................... 13

5.1 Gesetzliche Grundlagen auf eidgenössischer Ebene ................................................................. 13

5.2 Gesetzliche Grundlagen auf kantonaler Ebene ......................................................................... 13

5.3 Revidierter Richtplan 2016 ........................................................................................................ 13

5.4 Zonenvorschriften Siedlung ....................................................................................................... 14

5.5 Baulinien .................................................................................................................................... 14

5.6 Erschliessung .............................................................................................................................. 15

5.7 Motorisierter Individualverkehr ................................................................................................ 15

5.8 Öffentlicher Verkehr .................................................................................................................. 16

5.9 Langsamverkehr ......................................................................................................................... 16

5.10 Lärm ........................................................................................................................................... 16

5.11 Infrastruktur ............................................................................................................................... 17

5.12 Heutige Nutzung des Gebiets innerhalb des Planungsperimeters ............................................ 17

6 Interessenabwägung ........................................................................................................ 18

Page 3: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

3/22

6.1 Umsetzung der übergeordneten Rahmenbedingungen ............................................................ 18

6.2 Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG .................................................................................... 18

6.3 Mehrwert für die Gemeinde / Interessen der Gemeinde ......................................................... 19

6.4 Kosten für die Gemeinde / Auswirkungen auf rechtskräftige Planungen ................................. 19

6.5 Interessen der Bauherrschaft .................................................................................................... 19

6.6 Interessen der nördlichen Nachbarn ......................................................................................... 19

6.7 Interessen der westlichen Nachbarn ......................................................................................... 20

6.8 Interessen der östlichen Nachbarn ............................................................................................ 20

6.9 Interessenabwägung .................................................................................................................. 20

7 Planungsverfahren ........................................................................................................... 21

7.1 Öffentliche Mitwirkung .............................................................................................................. 21

7.2 Kantonale Vorprüfung ............................................................................................................... 21

7.3 Beschlussfassung ....................................................................................................................... 21

7.4 Auflage- und Einspracheverfahren ............................................................................................ 21

8 Beschlussfassung Planungsbericht .................................................................................... 22

Impressum

Auftraggeberin Bauherrschaft

werner sutter & co. AG Lutzertstrasse 33 4132 Muttenz

Auftragnehmerin Jermann Ingenieure + Geometer AG Altenmatteweg 1 CH-4144 Arlesheim Telefon +41 61 706 93 93 [email protected] www.jermann-ag.ch

Bearbeitung Philipp Spinatsch Projektleiter Raumplanung Raumplaner MAS ETH / FSU Jurist lic.iur.

Page 4: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

4/22

1 Organisation, Planungsunterlagen und Planungsablauf

1.1 Projektorganisation

Die Mutation Rüchibächli der Zonenvorschriften Siedlung wird von der Gemeinde Therwil in Zusam-

menarbeit mit folgenden Unternehmen ausgearbeitet:

werner sutter & co. AG (Bauherrschaft und Architektur)

Jermann Ingenieure + Geometer AG (Raumplanung)

1.2 Planungsunterlagen

Die Mutation Rüchibächli der Zonenvorschriften Siedlung besteht aus den folgenden Dokumenten:

Zonenplan Siedlung – Mutation Rüchibächli

Zonenreglement Siedlung – Mutation Rüchibächli

Planungsbericht

Die Mutationen zum Zonenplan Siedlung und zum Zonenreglement Siedlung bilden die rechtsverbindli-

chen Unterlagen und sind Bestandteil der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung. Der Pla-

nungsbericht umfasst die Berichterstattung gegenüber der Genehmigungsbehörde gemäss § 47 RPV,

hat jedoch keine Rechtsverbindlichkeit und ist somit nicht Bestandteil der Beschlussfassung.

1.3 Planungsablauf

Erfolgte Planungsschritte

Juni - August 2018 Variantenstudie mit unterschiedlichen Bachverläufen

7. August 2018 Besprechung mit dem Amt für Raumplanung

August 2018 - Juni 2019 Entwurf Planungsunterlagen

Ausstehende Planungsschritte

12. August 2019 Freigabe Gemeinderat

15. August - 16. September 2019 öffentliche Mitwirkung

August - Oktober 2019 kantonale Vorprüfung

Oktober 2019 Bereinigung

November 2019 Beschlussfassung durch Gemeinderat

Dezember 2019 Beschlussfassung durch Gemeindeversammlung

Januar 2020 Referendumsfrist

Februar 2020 öffentliche Planauflage

ab März 2020 Genehmigung

Page 5: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

5/22

2 Ausgangslage

2.1 Einführung

Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per Grenzmuta-

tion zur Parzelle Nr. 857 vereinigt. Das Rüchibächli in Therwil (Abbildung 2) soll im Bereich dieser Par-

zelle Nr. 857 sowie der Parzellen Nr. 4467, Nr. 4468 und Nr. 4469 ausgedolt, an den nördlichen Parzel-

lenrand verlegt und renaturiert werden. Diese Parzellen liegen in der Wohnzone W2 und sind über den

Rüchiweg erschlossen, aber nicht bebaut. Das Ziel der werner sutter & co. AG ist, die Parzelle Nr. 857 zu

überbauen. Es sollen darauf elf Reiheneinfamilienhäuser erstellt werden (Abbildung 3). Die Ausdolung

und die damit verbundene Mutation der Zonenvorschriften Siedlung soll auf Wunsch der Bauverwal-

tung Therwil mit nur einem Planverfahren durchgeführt werden, ohne Etappierung in Abschnitte.

Der Planungsperimeter wird auf jene Parzellen festgelegt, die von der Ausdolung und dem dazugehöri-

gen neuen Gewässerraum betroffen sind (Abbildung 1).

Abbildung 1: Planungsperimeter

Quelle: geoview.bl.ch / eigene Darstellung

Page 6: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

6/22

2.2 Ziele der Planung

Mit der Mutation Rüchibächli der Zonenvorschriften Siedlung werden im Wesentlichen die folgenden

Ziele verfolgt:

Gewährleistung des Hochwasserschutzes.

Gewährleistung des Schutzes der ökologischen Funktionen des Baches und seiner Ufer.

Ermöglichung der Überbaubarkeit der unbebauten Parzellen in der W2-Zone.

Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Leitungskataster.

Quelle: Märki AG

Page 7: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

7/22

3 Beschreibung des Projekts

3.1 Bebauung von unbebauten Parzellen in der W2-Zone

Die unbebauten Parzellen Nr. 857, Nr. 4467, Nr. 4468 und Nr. 4469 liegen in der W2-Zone. Sie liegen

innerhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets. Sie sind bereits erschlossen und weisen zusammen eine

Fläche von rund 4’840 m2 auf. Aktuell werden sie landwirtschaftlich genutzt. Es besteht keine Freizeit-

nutzung auf den Parzellen. Das Gebiet der Parzellen Nr. 857, Nr. 4467, Nr. 4468 und Nr. 4469 weist so-

mit dieselben Qualitäten wie Baulücken auf (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts, z.B.

1C_111/2009). Im Interesse der Siedlungsentwicklung nach innen sollen die Rahmenbedingungen ge-

schaffen werden, solche Gebiete zu überbauen. Ein Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 857 liegt vor

(Abbildung 3).

Abbildung 3: Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 857

Quelle: werner sutter & co. AG

3.2 Verlegung und Ausdolung des Rüchibächlis

Um die Überbaubarkeit der Parzellen Nr. 857, Nr. 4467, Nr. 4468 und Nr. 4469 zu ermöglichen, ist das

Rüchibächli, welches mitten durch die Parzellen verläuft, an den Rand der Parzellen zu verlegen und

auszudolen. Die Verlegung des Bachverlaufs ist entlang des Nord- oder des Südrandes der Parzelle mög-

lich. Bei einem gemeinsamen Gespräch zwischen der Bauherrschaft und den nördlichen Nachbarn

zeigte sich, dass die nördlichen Nachbarn geschlossen die Nordvariante bevorzugen. Die Bauherrschaft

verfolgt nun die Nordvariante, unter Berücksichtigung der Interessen der nördlichen Nachbarn. Die Vor-

teile der Nordvariante sind:

Der Bach folgt wieder seinem angestammten Verlauf (siehe Vertiefung im Terrain in Abbildung 4).

Page 8: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

8/22

Die nördlichen Nachbarparzellen profitieren auf der attraktiven Südseite von einem grösseren

Abstand zu den zukünftig realisierten Gebäuden.

Die Südvariante würde zwecks Verkehrserschliessung der unüberbauten Parzellen an den Rü-

chiweg Brücken über das Rüchibächli erfordern. Mit der Nordvariante muss diese Infrastruktur

nicht erstellt werden.

Es kann mit leicht geringeren Erschliessungsflächen im Gegensatz zur Variante Süd gerechnet

werden.

Abbildung 4: Terrain mit Vertiefung entlang des nördlichen Parzellenrandes

Quelle: eigene Darstellung

Page 9: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

9/22

4 Inhalte der Planung

4.1 Festlegung des Gewässerraums

Das Rüchibächli darf nach der Verlegung nicht mehr eingedolt geführt werden (Art. 38 Abs. 1 GSchG).

Die Ausnahmebestimmung von Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG greift in vorliegendem Fall nicht, da eine of-

fene Wasserführung möglich ist. Die Ausdolung des Rüchibächlis erfordert die Festlegung des Gewäs-

serraums gemäss Art. 36a GSchG.

Da das verlegte Fliessgewässer eine Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite aufweisen

wird, wird sein Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV mit einer totalen Breite von elf Me-

tern entlang der neuen Achse des Gewässers festgelegt (Abbildung 5). Der festgelegte Gewässerraum

gewährleistet die natürlichen Funktionen des Gewässers, den Schutz vor Hochwasser und die Gewäs-

sernutzung.

Abbildung 5: Schematischer Schnitt durch den Gewässerraum inkl. Konzept einer Bebauung der Parzelle Nr. 857

Quelle: Jermann Ingenieure + Geometer AG

Ein drei Meter breiter Streifen des Gewässerraums liegt auf den nördlichen Nachbarparzellen, die übri-

gen acht Meter auf den zu überbauenden Parzellen.

Die Breite von elf Metern entspricht der minimalen Breite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV. In dicht

überbauten Gebieten kann die minimale Gewässerraumbreite unterschritten werden, soweit der Hoch-

wasserschutz gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV).

Zur Beurteilung, ob das Gebiet als dicht überbaut gilt, erfolgte eine Einzelfallbeurteilung mithilfe von

Kriterien des Merkblatts «Gewässerraum im Siedlungsgebiet» der Bundesämter für Raumentwicklung

und für Umwelt vom 18. Januar 2013 und der Arbeitshilfe Gewässerraum des Kantons Basel-Land-

schaft. Als Betrachtungsperimeter hierfür wird das Geviert zwischen dem Rüchiweg, dem Neubergweg,

dem Bienenweg und der Landwirtschaftszone gewählt (Abbildung 6).

Page 10: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

10/22

Das Vorhaben ist nicht Teil einer urbanen Baugruppe oder eines historischen Gewerbes mit Bezug zu

einem Gewässer (nach ISOS) und der ordentliche Gewässerraum ist weitgehend frei von Bauten und

Anlagen (weniger als 50 % befestigte Strukturen). Die Grundstücke liegen nicht in einer Kern- oder

Zentrumszone (Hauptsiedlungsgebiet), gelten nicht als Transformationsgebiete oder grössere Neubau-

gebiete und sind auch nicht innerhalb einer Zone mit Quartierplanpflicht. Es besteht auch kein raumpla-

nerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums.

Das Gebiet gilt deshalb als nicht dicht überbaut und es können keine Ausnahmen betreffend Gewässer-

raum gewährt werden.

Abbildung 6: Betrachtungsperimeter für die Beurteilung von Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV

Quelle: geoview.bl.ch / eigene Darstellung

Die Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums ist abschliessend im Art. 41c GSchV geregelt.

Daraus werden zwei Punkte erwähnt, die an diesem Standort als besonders relevant gelten:

Innerhalb des Gewässerraums sind nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende

Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erlaubt (Art. 41c Abs. 1

GSchV).

Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (Art. 41c

Abs. 3 GSchV).

4.2 Festlegung der Uferschutzzone

Die Festlegung einer Uferschutzzone ist nicht zwingend. Es wurde aber aus ökologischen Gründen ent-

schieden, eine Uferschutzzone festzulegen. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse an der Renaturierung

des Fliessgewässers Rüchibächli. Der Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere

soll dabei gewährleistet werden. Dafür werden gemäss § 29 Abs. 2 lit. d RBG und § 13 RBV bei der Zo-

nenplanung Uferschutzzonen festgelegt.

Page 11: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

11/22

Es wird eine separate Uferschutzzone «Rüchibächli» festgelegt, die sich von den Uferschutzzonen ge-

mäss Art. 5.1 Zonenreglement Siedlung unterscheidet. Der Unterschied ist der Verzicht auf die Formu-

lierung eines Abstands von 6 Metern ab Böschungskante, da die Festlegung der Fläche der Uferschutz-

zone ausreicht, um innerhalb dieser Fläche Bestimmungen festzulegen. Zu diesem Zweck wird das

Zonenreglement Siedlung um den Art. 5.1a ergänzt.

5.1 Uferschutzzonen 1 Die Uferbereiche sind geschützt und naturnah zu erhalten. 2Entlang von Gewässern mit ausgewiesener Uferschutzzone sind Terrainveränderungen, Gartenge-staltungsmassnahmen, Ablagerungen und Kleinbauten aller Art innerhalb eines Abstandes von 6.00 m ab Böschungskante nicht erlaubt. 3 Für Bauten gelten die Grenzabstandsregelungen nach RBG.

5.1a Uferschutzzone Rüchibächli 1 Die Uferbereiche sind geschützt und naturnah zu erhalten. 2 Innerhalb der im Zonenplan dargestellten Uferschutzzone Rüchibächli sind Terrainveränderungen, Gartengestaltungsmassnahmen, Ablagerungen und Kleinbauten aller Art nicht erlaubt. 3 Für Bauten gelten die Grenzabstandsregelungen nach RBG.

4.3 Naturgefahren

Der Planungsperimeter ist gemäss Naturgefahrenkarte des Kantons Basel-Landschaft von der Naturge-

fahr Wasser betroffen. Da sich bei der Verlegung und Ausdolung des Gewässers die Ausdehnung und

Intensität der Gefahr verändert, sind die Aussagen aus der Naturgefahrenkarte für vorliegenden Fall

nicht mehr gültig. Der Kanton schreibt in seiner Wegleitung «Umsetzung der Naturgefahrenkarte in die

kommunale Nutzungsplanung» aus dem Juni 2011, dass aktuelle Naturgefahrenkarten die Vorausset-

zung für die Nutzungsplanung seien. Wenn sich massgebende Rahmenbedingungen ändern, müssen die

Naturgefahrenkarten überarbeitet werden. Die Verlegung eines Fliessgewässers in dieser Grössenord-

nung stellt eine solche Änderung der Rahmenbedingungen dar.

Die Erarbeitung und Nachführung der Naturgefahrenkarte ist eine kantonale Aufgabe. Der Kanton wird

hiermit gebeten, die Verhältnisse innerhalb des Planungsperimeters möglichst bald neu berechnen zu

lassen und die Naturgefahrenkarte entsprechend anzupassen. Die kommunale Festlegung mit einer Ge-

fahrenzone Überschwemmung erfolgt anschliessend im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenvor-

schriften.

Page 12: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

12/22

Abbildung 7: Gefahrenkarte Wasser (geringe Gefährdung)

Quelle: geoview.bl.ch

Page 13: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

13/22

5 Rahmenbedingungen

5.1 Gesetzliche Grundlagen auf eidgenössischer Ebene

Die Raumplanung dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geord-

neten Besiedlung des Landes (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung). In der vorliegenden Planung sind

die Ziele gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) zu berücksichtigen. Mit dem revidierten

RPG, welches seit dem 1. Mai 2014 rechtskräftig ist, ist vor allem darauf zu achten, dass die Siedlungs-

entwicklung nach innen gerichtet wird und dementsprechend kompakte Siedlungen geschaffen wer-

den. Weitere Grundlagen auf eidgenössischer Ebene sind:

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979

Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000

Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983

Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 24. Januar 1991

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

5.2 Gesetzliche Grundlagen auf kantonaler Ebene

Gemäss dem Konzept räumliche Entwicklung Kanton Basel-Landschaft (KORE) soll die Siedlungsentwick-

lung weitgehend in den bestehenden Bauzonen erfolgen. Das KORE dient als Grundlage für den kanto-

nalen Richtplan (KRIP), in welchem die Siedlungsentwicklung nach innen präzisiert und in Planungs-

grundsätzen festgehalten wird. Insbesondere zu berücksichtigen ist der revidierte kantonale Richtplan

aus dem Jahr 2016. Weitere Grundlagen auf kantonaler Ebene sind:

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998

5.3 Revidierter Richtplan 2016

Im Entwurf des revidierten kantonalen Richtplans aus dem Jahr 2016 liegt das Gebiet in einem Wohn-

gebiet in rund 150 Meter Distanz zu einem Entwicklungsgebiet, in welchem eine verdichtete Bauweise

angestrebt wird. Zudem liegt die Gemeinde Therwil im Raumtyp «Verdichtungsräume der inneren Kor-

ridore» (BUD 2017). Das Raumkonzept, welches als Basis für die Überarbeitung des Richtplans diente,

zielt darauf ab, das Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstum verstärkt in diese Räume zu lenken. Ein

Ziel in diesen Räumen ist unter anderen, durch Siedlungsverdichtung und -erneuerung das Geschossflä-

chenangebot zu erweitern und mit hohen Siedlungs- und Freiraumqualitäten aufzuwerten. In den inne-

ren Korridoren soll eine Dichte von 95 Einwohnern plus Beschäftigten pro Hektare erzielt werden.

Page 14: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

14/22

Abbildung 6: Ausschnitt aus der Richtplan-Gesamtkarte, Anpassung 2016. Das Gebiet der Zonenplanmutation ist schwarz umrandet

Quelle: Kanton Basel-Landschaft, eigene Darstellung

5.4 Zonenvorschriften Siedlung

Die Parzelle Nr. 857 (ehem. Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466) liegt in einer Wohnzone W2.

Abbildung 7: Ausschnitt aus dem Zonenplan

Quelle: Gemeinde Therwil

5.5 Baulinien

Entlang des Rüchiwegs und des Neubergerwegs besteht eine kommunale Strassenbaulinie im Abstand

von 2.5 Metern zur Strasse (Abbildung 8).

Page 15: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

15/22

Abbildung 8: Die bestehenden kommunalen Strassenbaulinien

Quelle: geoview.bl.ch

5.6 Erschliessung

Abbildung 9: Ausschnitt aus dem Strassennetzplan der Gemeinde Therwil

Quelle: Gemeinde Therwil (Nachführungsversion 06.03.2012)

5.7 Motorisierter Individualverkehr

Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt über die Kantons-

strasse Baslerstrasse, von welcher aus in den Rüchiweg eingebogen wird.

Page 16: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

16/22

5.8 Öffentlicher Verkehr

Dank der Tram- und Bushaltestelle Therwil Zentrum ist die Erschliessungsgüte B und C gewährleistet

(Abbildung 10). Dies bedeutet, dass die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr mittelmässig ist:

In einer Gehdistanz von 660 Metern fährt das Tram im 6- bis 9-Minuten-Takt (Bundesamt für Raument-

wicklung ARE 2013).

Abbildung 10: ÖV-Güteklassen

Quelle: geoview.bl.ch / eigene Darstellung

5.9 Langsamverkehr

Der Veloverkehr erreicht das Gebiet leicht über die umliegenden Erschliessungsstrassen. Dasselbe gilt

für den Fussverkehr, der zusätzlich über die Fusswege in die landwirtschaftlichen Gebiete und Waldge-

biete östlich des Gebiets gelangen kann.

5.10 Lärm

Das Gebiet ist in keinem Einflussbereich einer verkehrsorientierten Strasse und somit keinen Lärmemis-

sionen ausgesetzt. Für das Gebiet gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) II (Abbildung 11).

Page 17: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

17/22

Abbildung 11: Aktuell geltende Lärmempfindlichkeitsstufe II

Quelle: geoview.bl.ch

5.11 Infrastruktur

Das Schulhaus Bahnhofstrasse ist rund 620 Meter entfernt, der Kindergarten Wilmatt 300 Meter. Das

mit Schulbeginn 2018 eingeweihte Schulhaus Wilmatt liegt ca. 300 Meter entfernt. Einkaufsmöglichkei-

ten und weitere Dienstleistungen befinden sich beim Zentrum, welches rund 660 Meter entfernt liegt.

5.12 Heutige Nutzung des Gebiets innerhalb des Planungsperimeters

Die Parzellen, auf welchen das Rüchibächli ausgedolt werden soll, sind nicht überbaut und werden

landwirtschaftlich genutzt. Das Rüchibächli ist eingedolt. Die übrigen Parzellen innerhalb des Planungs-

perimeters sind überbaut und werden für Wohnen genutzt.

Page 18: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

18/22

6 Interessenabwägung

6.1 Umsetzung der übergeordneten Rahmenbedingungen

Die vom Kanton geforderte Ausdolung bei einer Verlegung des Rüchibächlis kann mit der vorliegenden

Mutation realisiert werden. Durch die Ausdolung und Renaturierung wird eine ökologische Vernet-

zungsachse durch das Siedlungsgebiet von Therwil geschaffen. Diese Funktion wird mit der Festlegung

einer separaten Uferschutzzone rechtsverbindlich geschützt.

Das betreffende Gebiet liegt an einer für die Wohnnutzung geeigneten Lage. Es eignet sich im Weiteren

für die Siedlungsentwicklung nach innen. Zudem ist die Gemeinde Therwil im Entwurf des revidierten

kantonalen Richtplans aus dem Jahr 2016 dem Raumtyp „innerer Korridor“ zugewiesen, in welchem in

erster Linie die Siedlungsentwicklung nach innen vorangetrieben werden soll. Die vorgesehene Verle-

gung des Rüchibächlis ermöglicht die Bebauung der noch nicht bebauten Parzellen und leistet damit

einen Beitrag an die Siedlungsentwicklung nach innen. Aufgrund der bereits bestehenden, direkt an das

Gebiet angrenzenden Siedlungsstruktur fügt sich eine solche Bebauung optimal in die gebaute Umge-

bung ein.

6.2 Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG

Die Mutation «Rüchibächli» der Zonenvorschriften Siedlung hält die Planungsgrundsätze Siedlung ge-

mäss Art. 3 Abs. 3 RPG wie folgt ein:

Wohn- und Arbeitsgebiete sollen einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Or-ten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind.

Die betreffenden Parzellen Nr. 857, Nr. 4467, Nr. 4468 und Nr. 4469 liegen in einer Wohnzone W2 und

sind durch den öffentlichen Verkehr mittelmässig erschlossen. Mit der Mutation «Rüchibächli» der Zo-

nenvorschriften Siedlung wird die Bebauung dieser unbebauten Parzellen möglich. Eine Zunahme der

Bevölkerungszahl um insgesamt rund 50 Personen ist zu erwarten. Die zusätzlich generierte Verkehrs-

belastung wird problemlos von der bestehenden Verkehrsinfrastruktur, wozu auch der öffentliche Ver-

kehr zählt, getragen werden.

Wohngebiete sollen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden.

Das Gebiet liegt in einem ruhigen Einfamilienhausquartier am Dorfrand von Therwil. Dieses ist nicht von

übermässiger Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen betroffen. Die Mutation hat keine lästigen

Einwirkungen auf das Wohngebiet zur Folge.

Rad- und Fusswege sollen erhalten und geschaffen werden.

Das umliegende Quartier verfügt über ein genügend engmaschiges Fusswegenetz. Es besteht kein zu-

sätzlicher Bedarf an Fuss- oder Radwegen durch das von der Zonenplanmutation betroffene Gebiet.

Page 19: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

19/22

Es sollen günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sicherge-stellt sein.

Das betreffende Gebiet liegt in der Nähe einer Schulanlage mit Kindergarten. Das Zentrum von Therwil

mit Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungen liegt in rund 660 Metern Distanz.

Siedlungen sollen viele Grünflächen und Bäume enthalten.

Mit der Ausdolung des Rüchibächlis und mit der Festlegung einer Uferschutzzone wird auf dem unüber-

bauten Baugebiet ein ökologisch wertvoller Grünraum geschaffen.

6.3 Mehrwert für die Gemeinde / Interessen der Gemeinde

Für die Gemeinde Therwil ergeben sich durch die Mutation diverse Vorteile. Die Mehrwerte der Ge-

meinde sind nachfolgend ersichtlich:

Ökologische und visuelle Aufwertung des Quartiers durch die sinnvolle Renaturierung des Rü-

chibächlis und durch die rechtsverbindliche Festsetzung der Uferschutzzone.

Ermöglichung einer sinnvollen Nutzung der unbebauten Parzellen Nr. 857, Nr. 4467, Nr. 4468

und Nr. 4469 und Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen.

Generieren eines höheren Steuersubstrats.

Beitrag zur Umsetzung der Raumplanungsgesetzgebung.

Die Gemeinde unterstützt die Mutation. Durch das Mutationsverfahren, in welches ein Mitwirkungsver-

fahren eingebunden ist, sowie durch die damit verbundenen Beschlüsse des Gemeinderats und der Ge-

meindeversammlung erzielt die geplante Renaturierung des Rüchibächlis und die dadurch ermöglichte

räumliche Entwicklung entlang des Rüchiwegs eine hohe demokratische Legitimation.

6.4 Kosten für die Gemeinde / Auswirkungen auf rechtskräftige Planungen

Die Renaturierung (Verlegung, Ausdolung und Ufergestaltung) sowie die Pflege des Rüchibächlis wird

vom Kanton Basel-Landschaft finanziert. Die Überbauung der voll erschlossenen unbebauten Parzellen

wird von deren Eigentümern finanziert. Somit entstehen diesbezüglich keine Folgekosten für die Ge-

meinde.

6.5 Interessen der Bauherrschaft

Die Bauherrschaft ist an einer optimalen Umsetzung der Mutation interessiert, weil diese die Voraus-

setzung für die Überbauung der unbebauten Parzellen schafft und damit die nötige Planungssicherheit

gewährleistet.

6.6 Interessen der nördlichen Nachbarn

Die nördlichen Nachbarn sind daran interessiert, dass die neuen Bauten in maximaler Distanz zu ihrer

Parzelle errichtet werden. Dafür nehmen sie in Kauf, dass der Gewässerraum mit einer Breite von drei

Page 20: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

20/22

Metern auf ihrer Parzelle liegt, in welchem die Errichtung von nicht öffentlichen Anlagen und der Ein-

satz von Dünger untersagt ist. Die nördlichen Nachbarn haben ihre Unterstützung für den neuen Bach-

verlauf entlang ihrer Parzelle kundgetan.

6.7 Interessen der westlichen Nachbarn

Im Geviert zwischen der Baslerstrasse, des Rüchiwegs und des Neubergwegs ist keine Ausdolung des

Rüchibächlis geplant. Alle Parzellen in diesem Bereich sind bebaut. Deren Eigentümer haben ein Inte-

resse daran, weiterhin Bautätigkeiten vornehmen zu können.

6.8 Interessen der östlichen Nachbarn

Mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 3368 haben die Bauherrschaft und die Gemeinde das Ge-

spräch gesucht. Die besagte Eigentümerschaft ist daran interessiert, dass auf ihrem Grundstück das Rü-

chibächli weder verlegt noch ausgedolt wird. Dem wird mit vorliegender Planung Folge getragen. Der

neue Gewässerraum ragt um maximal drei Meter in die Parzelle Nr. 3368 hinein. Dies schränkt die Be-

bauungsmöglichkeit im Süden der Parzelle Nr. 3368 nicht zusätzlich ein, da neben dem ordentlichen

Grenzabstand von § 90 RBG auch ein minimaler Bauabstand von drei Metern ab äusserstem Rand der

Eindolung einzuhalten ist (§ 63 Abs. 2 RBV) bzw. die Übergangsbestimmung der Gewässerschutzverord-

nung ohnehin einen viel grösseren Abstand zum Gewässer verlangt. Die Festlegung des Gewässerraums

auf dieser Parzelle ist im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenvorschriften zu untersuchen, wenn

auch der übrige Gewässerraum in der Gemeinde festgelegt wird.

Die einzige neu geschaffene Einschränkung ist das Verbot von Düngerausfuhr innerhalb des neuen Ge-

wässerraums.

6.9 Interessenabwägung

Die Bauherrschaft und die Gemeinde teilen grundsätzlich dieselben Interessen und stehen nicht im

Konflikt zueinander. Beiden Parteien ist die rasche Umsetzung der Zonenplanmutation ein Anliegen.

Zudem liegt das Vorhaben auch im Interesse der raumplanerischen Grundsätze, da damit die Siedlungs-

entwicklung nach innen gefördert und neuer Wohnraum an guter Lage ermöglicht wird.

Die negativen Auswirkungen des Projekts, welche nur die nördlichen und östlichen Nachbarn betreffen,

sind geringfügig und akzeptabel, da durch die Mutation zur gesetzlich vorgegebenen Siedlungsentwick-

lung nach innen beigetragen werden kann, welches ein öffentliches Interesse darstellt.

Um die Interessen der westlichen Nachbarn zu wahren und deren Recht nicht auf die Bestandesgaran-

tie zu reduzieren, erachtet der Gemeinderat es angesichts der Tatsache, dass eine Ausdolung des Rü-

chibächlis in diesem Bereich nicht vorgesehen ist, als sinnvoll, auf deren Parzellen keinen Gewässer-

raum festzusetzen. Dies ist jedoch im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenvorschriften zu

untersuchen, wenn der übrige Gewässerraum in der Gemeinde festgelegt wird.

Page 21: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

21/22

7 Planungsverfahren

7.1 Öffentliche Mitwirkung

Die öffentliche Mitwirkung steht noch bevor.

7.2 Kantonale Vorprüfung

Die kantonale Vorprüfung steht noch bevor.

7.3 Beschlussfassung

Gemeinderatsbeschluss

Die Beschlussfassung steht noch bevor.

Gemeindeversammlungsbeschluss

Die Beschlussfassung steht noch bevor.

7.4 Auflage- und Einspracheverfahren

Die öffentliche Planauflage steht noch bevor.

Page 22: Planungsbericht Zonenvorschriften Siedlung Mutation ......5/22 2 Ausgangslage 2.1 Einführung Die Parzellen Nr. 857, Nr. 4465 und Nr. 4466 in Therwil wurden am 17. Dezember 2018 per

22/22

8 Beschlussfassung Planungsbericht

Dieser Planungsbericht wurde vom Gemeinderat Therwil

am

verabschiedet.

Therwil, den

Der Gemeindepräsident Der Gemeindeverwalter