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    Inhalt

    Vorwort von Axel Honneth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    I. raditionelle Teorien der Souveränität . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Orten und Ordnen: die ursprüngliche Usurpation (Jean Bodin) . . . . .

    . Was ist Souveränität? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Kompetenz-Kompetenz und Schranken-Schranken . . . . . . . . . .

    . Frieden durch Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Binden und Blenden: Rhetoriken der Obligation (Tomas Hobbes) . .

    . Might is Right . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Der Staat und seine Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Ironie der Gewaltrechtfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Spalten und Walten: Autonomie als Heteronomie

    (Jean-Jacques Rousseau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das problème fondamentale  und seine Lösung . . . . . . . . . . . . . . .

    . Was ist Volkssouveränität? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Der Zwang zur Freiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Internalisieren und Internationalisieren: Subordinante Souveränität(Immanuel Kant) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Das Menschenrecht auf Staat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Die Herrschaft der Vernunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Der Zwang und das Ende der Vernunft . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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    . Zwischenfazit: Ironien des Politischen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    II. Kritische Teorien der Souveränität . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Zur Kritik der rechtsetzenden Gewalt (Karl Marx undHannah Arendt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Der Auftakt der kritischen Souveränitätstheorie: Karl Marx . . .

    .. Der Staat als abstrakte Allgemeinheit . . . . . . . . . . . . . . . . .

    .. Marx’ Kritik der Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    .. Einklammerung der Politik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Souveränität als Politikverlust: Hannah Arendt . . . . . . . . . . . . .

    .. Die griechische pólis  als authentische Politik . . . . . . . . . . .

    .. Souveränität und otalitarismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    .. Deliberative Auflösung von Souveränität . . . . . . . . . . . . .

    . Marx und Arendt: eine neue Virtuosität des Politischen . . . . . .

    . Zur Kritik der rechtserhaltenden Gewalt (Walter Benjamin

    und Michel Foucault) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Die kritische Teorie der Polizei: Walter Benjamin . . . . . . . . . .

    .. Polizeiliche Zwangsbefugnis und dieZweck-Mittel-Relation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    .. Gesetzeskraft und Gesetzeskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    .. Gesetzeskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Recht der Souveränität, Mechanik der Disziplin:Michel Foucault . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    .. Foucaults Kritik der traditionellen Teorie derSouveränität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    .. Das Wie der Macht: Disziplin, Sicherheit, Biopolitik,Gouvernementalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    .. Foucaults Machtanalytik als kritische Teorie derSouveränität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Benjamin und Foucault: Politik jenseits des Staates . . . . . . . . .

    . Zur Kritik der rechtsvorenthaltenden Gewalt (Giorgio Agamben) . .

    . Ausnahme und Ausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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    . Ausnahme und Außennahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Souveränität und Latenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Zur Kritik der rechtsinterpretierenden Gewalt (Robert Coverund Jacques Derrida) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Die Nicht-Opposition von Recht und Gewalt beiRobert Cover . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Aporien der Entscheidung bei Jacques Derrida . . . . . . . . . . . . .

    . Die (Un-)Möglichkeit des non liquet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Zur Kritik der rechtsspaltenden Gewalt (feministischeSouveränitätskritik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Die vier Dimensionen des Maskulinismus des Staates . . . . . . . .

    . Feministische Kritik der Souveränität: Abtreibung, Biopolitikund Omnikompetenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Postmaskulinistische Politik, diesseits der Souveränität . . . . . . .

    Exkurs: Rechtsersetzende Gewalt (Probleme der Passage) . . . . . . . . . . .

    III. Kritische Teorie ohne Souveränität . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Recht ohne Zwang (Hermann Cohen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Gebot ohne Staat (Franz Rosenzweig) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    . Partizipation und Dissidenz. Konsequenzen einer kritischen

    Teorie der/ohne Souveränität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    Siglen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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    Einleitung 

    In einer Nacht des Jahres bekommt Seth Bullock, der Sheriff von Lewisand Clark County, Montana, Besuch von einem Mob aufgebrachter Bürger.Sie fordern die Auslieferung des Pferdediebs Clell Watson, der sich in Bul-locks Gewahrsam befindet und im Gefängnis auf seine Hinrichtung wartet.Es entwickelt sich ein Streit darum, wer den Delinquenten exekutieren darf:

     Während es der Mob auf Lynchjustiz und die schnelle Vollstreckung derHinrichtung abgesehen hat, verteidigt Bullock die Zuständigkeit des Staates.Von einer Übermacht zorniger Männer umzingelt, vollstreckt Bullock dieStrafe kurzerhand an Ort und Stelle, auf der Veranda des Sheriffbüros: Er

    legt dem Kriminellen eine Schlinge um den Hals und lässt ihn auf einenSchemel steigen, den er selbst wegtritt. Es gelingt ihm nur, seine eigene Hautzu retten, indem er die wütende Menge mit einem Gewehr in Schach hält– die Autorität des Rechtsstaats hat er jedoch erfolgreich verteidigt. 

    Für die Gemeinde in Montana ist diese Szene eine Gründungsszene derSouveränität (in einigen Gegenden der USA waren noch bis in die er

     Jahre nicht überall staatliche Strukturen etabliert), sie ist aber auch emble-matisch für die Funktionsweise des modernen Staates insgesamt. Es gibt hier

    zwei Formen von Gewalt: eine illegitime, unautorisierte, unberechtigte,nicht-sinnvolle Gewalt – die des Pferdediebes und die des Lynchmobs – undeine legitime, autorisierte, berechtigte, sinnvolle Gewalt – die des Sheriffs.Die nackte, vorrechtliche, anarchische Gewalt wird von einer Gegen-Gewaltersetzt, verhindert und im Zaum gehalten. Diese zweite Gewalt nennt sichauch selbst, nun mit einer aufschlussreichen Polysemie oder Ambiguität,eine Gewalt : eine Staats- oder Rechtsgewalt. Diese legitime Gewalt muss sichin ihrem Ergebnis von der illegitimen weder quantitativ noch qualitativ un-terscheiden. Dass Watson ein Recht hat, vom Sheriff und nicht vom Lynch-mob gehängt zu werden, wird ihm in der konkreten Situation von nachran-

    Dieser reale Vorfall diente der US-amerikanischen FernsehserieDeadwood  zum Vorbild fürdie Eröffnungsszene der ersten Folge.

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    giger Bedeutung erschienen sein. Das Strafmaß, das ein ordentliches Gerichtüber Watson verhängt hatte, war genauso hoch wie dasjenige, das der Lynch-mob vorsah, und es ist auf dieselbe Weise vollstreckt worden (oft imitieren

    und wiederholen die Agent_innen des Rechts die Verhaltensweise der Ver-brecher_innen, oft übertreffen die juridischen Prozeduren und Strafritualesie an grausamer Kreativität). Der Unterschied, der über die Legitimität oderIllegitimität einer Gewalt entscheidet, ist zunächst ein symbolischer: wer denSheriffstern trägt. Der Besitzer des Sheriffsterns verfügt über Zugang zu einerhöheren Autorisierungsquelle, die ihn im Namen Gottes, des Naturrechts,der Vernunft oder des Volkes zur Ausübung von Gewalt lizensiert.

    Der status civilis  wird also weiterhin von Verkehrsformen bestimmt, dieauch schon den status naturalis  geprägt haben. Man kann dies ein Gesetz derIronie nennen: Indem sich die Gesellschaft von den rohen, wilden Interak-tionsweisen der Natur freizumachen glaubt, handelt sie sich unbewusst genaudie gleichen Interaktionsweisen wieder ein. Als ironisch haben Horkheimerund Adorno den Prozess der Aufklärung verstanden: Ausgerechnet die Mit-tel, welche die Menschen aus dem übermächtigen und bedrohlichen Natur-zustand herausführen sollten, haben ihn nur verlängert; und wo immer sie

    sich aufgeklärt und vernünftig wähnen, verstricken sie sich weiter in denMythos. »Die Absurdität des Zustandes«, schreiben Horkheimer und Ador-no in ihrem gemeinsamen Hauptwerk, »in dem die Gewalt des Systems überdie Menschen mit jedem Schritt wächst, der sie aus der Gewalt der Naturherausführt, denunziert die Vernunft der vernünftigen Gesellschaft als obso-let.« (Horkheimer und Adorno []: )  Was die Verfasser der Dia-lektik der Aufklärung   für die Geschichte der instrumentellen Rationalitätgezeigt haben (und was Marx zuvor für die Geschichte der Ökonomie de-

    monstrierte), gilt auch für die Geschichte des Politischen. Der zivilisatorischeFortschritt, den die Menschen einem rohen und unregulierten Natur- undKriegszustand abgetrotzt zu haben glauben, war immer wieder auch durcheine Ratifizierung und legitimatorische Veredelung natur- und kriegszu-standstypischer Verhaltensweisen erkauft. Die mit Sheriffstern signierte Ge-gengewalt bleibt eine Gewalt: Auch wenn sich die phänomenologische Affi-nität der Praktiken von Unrecht und Recht selten so deutlich offenbart wie

    im Beispiel Seth Bullocks. Wer die zweite Gewalt kritisiert, muss dabei freilich die erste nicht gut-heißen. Wer den Sheriff abschaffen will, verteidigt, verharmlost, rechtfertigtoder unterstützt nicht die Pferdediebe oder den Lynchmob (genauso wenigwie Marx zum Feudalismus zurück wollte oder Horkheimer und Adorno

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    zum Mythos). Denn aus dem Scheitern des Versuches, gewaltbasierte Inter-aktionsformen zu verlassen, lässt sich nicht folgern, dass schon der Versuchfalsch gewesen wäre. Gewalt ist nicht selbstverständlicher Bestandteil einer

    anthropologischen conditio humana , einer natürlichen oder gottgewolltenOrdnung. Aber der geringe Erfolg, den die Politik bei der Einhegung derGewalt bislang erzielt hat, legt eine Überprüfung ihrer Mittel nahe – undzuerst eine Überprüfung des Axioms, die vorstaatliche Gewalt lasse sich nurselbst durch Gewalt bekämpfen.

    Für eine solche elementare Reflexion auf die Grundlagen des Politischenscheinen sich gegenwärtig neue Bedingungen zu ergeben: Die Eule der Mi-nerva beginnt, um eine beliebte Redewendung Hegels zu zitieren, in derDämmerung ihren Flug. Mit dem spezifischen Nationalstaatsmodell, dasvon Europa seit der frühen Neuzeit in die ganze Welt exportiert wurde, be-ginnt auch ein epistemisches Regime brüchig zu werden, das den Diskursum die Zukunft der politischen Formen wesentlich begrenzt hatte. Die re-alen politischen Transformationsprozesse der Gegenwart – etwa die wirt-schaftliche Globalisierung, die europäische Einigung, Experimente mit in-ternationalem Recht oder nicht-staatlichen Schiedsgerichten – liefern einer

    theoretischen Neuverhandlung von für das menschliche Zusammenleben soelementaren Kategorien wie der des Gewaltmonopols, der Staatsbürgerschaftoder der territorialen Grenzen überhaupt erst die diskursiven Vorausset-zungen. Der souveräne Staat verliert seine Selbstverständlichkeit, neue Re-servoirs sozialer Kooperation werden verfügbar, alte Bestände politischen

     Wissens wieder freigelegt. So ist es mittlerweile ein Gemeinplatz, dass imZuge der Globalisierung die politisch-juristischen Institutionen des Einzel-staates in die Krise geraten sind; angesichts der globalen ökonomischen In-

    terdependenzen scheint es evident, dass Aufgaben wie Friedenssicherung,Ökologie, eine gerechte Verteilung von Gütern und Ressourcen sowie derKampf gegen diktatorische und undemokratische Systeme nicht mehr imnationalen Alleingang, sondern nur durch multilaterale Abkommen undstärkere internationale Institutionen gemeistert werden können.

    In den letzten Jahrzehnten ist es außerdem zu beträchtlichen geopoliti-schen Verschiebungen und infolgedessen auch zu einer Reinterpretation des

    Völkerrechts gekommen. So wird es durch das zunehmend akzeptierte Kon-zept einer »responsibility to protect« für einzelne Staaten immer schwieriger,sich gegen äußere Einmischungen mit Verweis auf die eigene Souveränität zuwehren. Diese Tendenz wird dadurch verstärkt, dass durch die Einrichtunginternationaler Gerichtsbarkeiten wie den Internationalen Gerichtshof und

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    den Internationalen Strafgerichtshof auch die juristische Immunität vonStaaten und Staatsoberhäuptern eingeschränkt ist. Dass mittlerweile auchIndividuen eine zumindest teilweise eigenständige Völkerrechtssubjektivität

    zugesprochen wird, womit sich gegebenenfalls militärische Interventionenbei Menschenrechtsverletzungen völkerrechtlich legitimieren lassen, scheintdas Ende der Westfälischen Nichteinmischungsdoktrin endgültig zu besie-geln.

    Obwohl also einiges dafür spricht, dass der traditionelle Souveränitätsbe-griff staatspraktisch und -theoretisch der Vergangenheit angehört, ist es auf-fallend, dass viele der Diskussionen um die rechtliche Struktur einer neuen

     Weltordnung – und zwar hinein bis in die Debatten um in hohem Maßekooperative und nichthierarchische Modelle wie das der Global Governance– mindestens implizit noch von den imaginativen und legitimatorischenRessourcen des neuzeitlichen Souveränitätsbegriffs zehren. Die Dämmerungscheint eher eine Nationalstaats- als eine Souveränitätsdämmerung zu sein. Das zeigt sich schon allein darin, dass zur Gestaltung der »Weltinnenpolitik«vorwiegend Instrumente wie Militär, Polizei und Strafverfolgung zum Ein-satz kommen (sollen), die, wie die vorliegende Untersuchung zu zeigen be-

    absichtigt, schon im einzelstaatlichen Rahmen nicht funktionieren und de-ren Sinnigkeit im globalen Maßstab darum mehr als zweifelhaft ist.Einer kritischen Teorie der Souveränität geht es demgegenüber darum,

    über die sich zurzeit in Verhandlung befindlichen Alternativen von »Weltstaatoder Staatenwelt« hinauszudenken. Sie bringt stattdessen die Vermutung in

     Anschlag, dass nur durch eine  grundsätzliche  Überwindung konventionellerFormen staatlicher Herrschaft das gesellschaftliche Gewaltaufkommen redu-ziert, politische Ausgrenzung und Repression vermindert werden können.

     Weder der Nationalstaat noch die Übertragung nationalstaatlicher Konzepteauf die Ebene der Globalität, etwa durch ein Schritthalten internationalerInstitutionen mit den wirtschaftlichen Prozessen der Globalisierung, schei-nen vor diesem Hintergrund der Aufgabe gewachsen, jenen Anspruch zuerfüllen, der sich im Politischen ganz wesentlich manifestiert: Konflikte nichtmehr mittels Gewalt, sondern vernünftig zu regeln. Die globale Erschütte-rung politischer Gewissheiten bietet Gelegenheit und Anlass für eine solche

    erneute Grundlagenreflexion mit genuiner Praxisrelevanz – und damit dieChance, auf fundamentale Weise wieder Verantwortung für unsere gemein-same politische Welt zu übernehmen.

    So der itel eines Sammelbandes von Bohman und Lutz-Bachmann .