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11.04.2019
Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
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Planungsamtsleitertagung
11. April 2019
Potsdam
Referat 23 – Wohnen, Städtebaurecht
Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
1
TOP 1 –
Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur
Abt. 2 „Stadtentwicklung und Wohnen“
(MIL, AL‘in 2, Frau Heesch)
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
2
Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur
Planungsamtsleitertagung – MIL
Abt. 2 „Stadtentwicklung und Wohnen - Leitbild:
Leitbild ist eine noch
leistungsstärkere Abteilung 2,
die die politisch relevanten Handlungsfelder
Stadtentwicklung & Wohnen
aktiver bewegt und gestaltet.
Dies erfordert, dass Themen und Aufgaben in
den Referaten stärker
gebündelt und
ganzheitlich gesteuert werden:
Strategie & Umsetzung
aus einer Hand.
11.04.2019
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Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur
Planungsamtsleitertagung – MIL
Leitplanken des Optimierungsprozesses in der Abt. 2:
Möglichst ganzheitliche Aufgabenerledigung innerhalb der
Handlungsfelder in einem Referat
Handlungsfehler: Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung (+Grundsatz u. Förderung)
Schlanke Prozesse; Bündelung von Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung
Zusammenfassung von Aufgabenblöcken mit engen inhaltlichen Bezügen
Aufgabenerledigung mit Priorität auf den politisch gewollten
oder gesetzlich erforderlichen Aufgaben
Fokussierung auf ministerielle/ nicht auf operativen Aufgaben
Ausgewogene Leitungsspannen (Anzahl MA) der RL
unter Berücksichtigung von politischen Schwerpunkten für eine
möglichst gleichmäßige Belastung von Referat / RL / MA
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Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur
Planungsamtsleitertagung – MIL
Abt. 2 – neue Referatsstrukturen seit 01.01.2019:
Referat 20: Grundsatz, Recht, Wohngeld
Referat 21: Städtebauförderung
Referat 22: Stadtentwicklung
Referat 23: Wohnen, Städtebaurecht
Referat 24: Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht
11.04.2019
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Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur
Planungsamtsleitertagung – MIL
(neuer) Aufgabenzuschnitt Referat 23: Wohnen, Städtebaurecht seit 01.01.2019:
Städtebau- und Wohnungsrecht
Koordinierung der Digitalisierungsprozesse im Städtebaurecht
Wohnraumförderung
Fachaufsicht über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
als Geschäftsbesorger
Grundsätze und übergreifende Strategien der integrierten Wohnungspolitik
auf nationaler und EU-Ebene
Baulandpolitische Belange in der Rechtsetzung und -anwendung
Höhere Verwaltungsbehörde für die kreisfreien Städte gem.
Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung (BauGBZV)
Fortsetzung nächste Seite
11.04.2019
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Vorstellung der neuen Abteilungsstruktur
Planungsamtsleitertagung – MIL
(neuer) Aufgabenzuschnitt Referat 23 Wohnen, Städtebaurecht seit 01.01.2019:
fortgesetzt
Sonderaufsicht über die Landkreise als höhere Verwaltungsbehörden gem. BauGBZV
Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständigen Stellen gem.
Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung (WoweZV)
Oberste Sonderaufsichtsbehörde gem. WoweZV
Fachkommission Städtebaurecht, Fachkommission Recht des Wohnungswesens und
Fachkommission Wohnungsbauförderung
Bauwirtschaft
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TOP 2 –
Themen der Gemeinsamen Landesplanung
(MIL, RL GL5, Herr Fichtner)
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
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Themen der Gemeinsamen Landesplanung
Planungsamtsleitertagung – MIL
LEP-BB:
Urteilsspruch zum LEP-BB: Normenkontrollanträge von OVG BB zurückgewiesen
(Rechtsklarheit hergestellt) –
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 10.04.2019, Az.: 10 A 10/15
LEP-HR:
Wird Rechtsgrundlage der raumordnerischen Beurteilung der Anpassung an die Ziele der
Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ab 01.07.2019
GL bietet an, bzgl. Vollzugsfragen des LEP-HR Besprechungstermine in den LK durchzuführen
(Anmeldung über RL – GL5: [email protected])
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TOP 3 –
Bericht aus der Fachkommission Städtebau und
(Bundesrats-) Initiativen des Landes Brandenburg
(MIL, RL 23, Herr Finkeldei)
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
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Entprivilegierung der Windkraft
Planungsamtsleitertagung – MIL
Bundesratsinitiativen / Anträge des Landes Brandenburg zur Änderung BauGB / BauNVO:
1. Entprivilegierung der Windkraft (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
2. Einführung von Ausgleichszahlungen in der Bauleitplanung (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB)
3. Neues Baugebiet „Dörfliches Wohngebiet“ (§ 2 BauNVO)
Ziele sind u.a.:
Stärkung der Kommunen bei bzw. Förderung der Transparenz von Planungsprozessen
Angleichung der Instrumente von Kommunen und
Planfeststellungsbehörden bei Ausgleichsmaßnahmen
Verbesserung der Abbildung der städtebaulichen Charakteristik
(insbesondere Brandenburger Dörfer und Kleinsiedlungen) in der BauNVO
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Entschließung des Bundesrates
zur Entprivilegierung der Windenergienutzung
(Antrag des Landes Brandenburg gemäß § 36 Abs. 2 GO BR – Drucksache 509/18)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0501-0600/509-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Hintergründe:
massiver Ausbau der Windenergie stößt bundesweit auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung
Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten
Stärkung der (bauleit-)planerischen Steuerung auf kommunaler Ebene
unter unmittelbarer Beteiligung der Bürger
Folge der angestrebten Entprivilegierung wäre, dass vor der Errichtung von Windkraftanlagen von
der jeweiligen Kommune zunächst Planungsrecht geschaffen werden müsste
Ziel ist die Stärkung der kommunalen Planungshoheit und der lokalen Teilhabe am (Planungs-)Prozess
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Entprivilegierung der Windkraft
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Antragstext
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
den § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB wie folgt zu ändern:
„der Erforschung oder Entwicklung der Windenergie oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
der Wasserenergie dient,“
Begründung:
Nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch sind Anlagen, die der Nutzung der Windenergie
dienen, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Aus
Rechtsgründen haben die Belange einer von Windkraftplanungen betroffenen Kommune selten eine
Chance, sich durchzusetzen. Um die Stärkung der Kommunen im Zusammenhang mit der Planung
von Windkraftanlagen zu erreichen, soll die Nutzung der Windenergie aus der Privilegierungsregelung
der Nummer 5 gestrichen werden. Die Erforschung und Entwicklung der Windenergie soll weiterhin
privilegiert zulässig sein.
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Entprivilegierung der Windkraft
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Verfahrensstand zum Entschließungsantrag
19. Oktober 2018 - Antrag wird in der 971. Sitzung des Bundesrates als TOP 59
zusammen mit TOP 10 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
planerischen Steuerung der Windenergienutzung und zur
Wiederbelebung der Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von
Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen
Nutzungen – Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 36
Abs. 2 GO BR – (Drucksache 484/18) behandelt
Ergebnis:
zur weiteren Beratung in Ausschüsse überwiesen:
Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung – federführend
Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
Ausschuss für Kulturfragen,
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
Wirtschaftsausschuss – mitberatend
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Entprivilegierung der Windkraft
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Ergebnis der Ausschussberatung
8. November 2018 - Antrag wird in der 529. Sitzung des Ausschusses für Städtebau,
Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrates behandelt
Ergebnis:
TOP 2
Entschließung des Bundesrates zur Entprivilegierung der Windenergienutzung
Drucksache: 509/18
Initiative: BB
gemäß: § 36 Abs. 2 GO BR
Auf Antrag BY mit 12 : 3(HB,HE,MV) : 1(RP) vertagt bis zum Wiederaufruf.
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Entprivilegierung der Windkraft
Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
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TOP 4 –
Ankündigung: Erarbeitung Einzelhandelserlass
(MIL, RL 23, Herr Finkeldei)
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
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Erarbeitung Einzelhandelserlass
Planungsamtsleitertagung – MIL
Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 05.11.1998:
Bauanträge und Anträge auf Erteilung eines Vorbescheides oder eines städtebaulichen
Vorbescheides für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder
sonstige großflächige Handelsbetriebe
Ist beabsichtigt, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige
Handelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Baunutzungsverordnung außerhalb
von Kerngebieten oder Sondergebieten aufgrund vorhandenen Baurechts nach §§ 30 bis 35
BauGB zuzulassen und zwar
1. einzelne Vorhaben mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche oder 700 m² Verkaufsfläche,
2. mehrere Einzelvorhaben von jeweils nicht wesentlich unter 1.200 m² Geschossfläche
in räumlicher und zeitlicher Nähe,
so hat die untere Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung, eines Vorbescheides
oder eines städtebaulichen Vorbescheides den vollständigen Antrag mit der
Begründung der beabsichtigten Entscheidung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
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Erarbeitung Einzelhandelserlass
Planungsamtsleitertagung – MIL
Festschreibung in der Baugenehmigung:
In der Baugenehmigung sind die Betriebsarten (Einzel-, Großhandel), die Größe der
Verkaufsfläche sowie Art und Umfang bzw. die absolute Größe des Sortiments (nach m2 oder
Anteil) festzuschreiben, wenn es sich aus entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans
oder in Anwendung von § 11 Abs. 3 BauNVO ergibt.
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Erarbeitung Einzelhandelserlass
Planungsamtsleitertagung – MIL
Vorlage von Bauanträgen bei der obersten Bauaufsichtsbehörde:
Ist beabsichtigt, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige
Handelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO außerhalb von Kerngebieten oder
Sondergebieten aufgrund vorhandenen Baurechts nach §§ 30 bis 35 BauGB zuzulassen, und
zwar
1. einzelne Vorhaben mit mehr als 1200 m² Geschoßfläche oder 700 m² Verkaufsfläche,
2. mehrere Einzelvorhaben von jeweils nicht wesentlich unter 1200 m² Geschoßfläche
in räumlicher und zeitlicher Nähe,
so hat die Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung oder eines städtebaulichen
Vorbescheides den vollständigen Antrag mit der Begründung der beabsichtigten Entscheidung der
obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (vgl. Runderlaß 24/03.98 des MSWV vom 05.11.1998).
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Kaffeepause
Planungsamtsleitertagung – MIL 19
https://successinspirer.files.wordpress.com/2017/04/pause.jpg?w=776
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Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
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TOP 5 –
Maßnahmen zum einheitlichen Vollzug • Hinweise zur Überarbeitung der Prüfschemata –
u.a. Präklusionsvorschriften, Datenschutzinformationen,
Quellenverweis FNP, Ausfertigungs- und Katastervermerk,
Online-Einstellung der Bauleitplanung - Verpflichtende Unterlagen und Rechtsfolgen
(MIL, Ref. 23, Herr Gericke)
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
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Maßnahmen zum einheitlichen Vollzug
Planungsamtsleitertagung – MIL
Ergebnisse einer bundesweiten empirischen Rechtsprechungsanalyse von
abstrakten Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO von 2010 bis 2016
Verfasser:
Arne Vielberg, M.Sc., BSM mbH Berlin
Oliver Dillmann M.Sc., Hansestadt Stralsund
André Mohrenstein M.Sc, Stadt Höxter
Betreuer:
Prof. Dr.-Ing. Reinhold Zemke, FH Erfurt
Publiziert in:
Dillmann, Oliver; Mohrenstein, Andre; Vielberg, Arne; Zemke, Reinhold: Woran scheitern
Bebauungspläne? – Ergebnis einer bundesweiten Analyse von abstrakten Normenkontrollverfahren.
In: BauR, 2/2018 S. 179-188.
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Maßnahmen zum einheitlichen Vollzug
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Besonderes Augenmerk bei
Genehmigungsprüfung
durch HVB
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Maßnahmen zum einheitlichen Vollzug
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Besonderes Augenmerk bei
Genehmigungsprüfung
durch HVB
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Überleitungsvorschriften
Planungsamtsleitertagung – MIL
Allgemeine Überleitungsvorschriften § 233 BauGB
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich
eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen
worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
11.04.2019
Dies gilt nur, sofern keine spezielle gesetzliche Überleitungsvorschrift
für eine BauGB-Novelle vorhanden ist!
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Überleitungsvorschriften
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
BauGB Novelle Überleitungsvorschrift
1998 § 243 - Eingriffsregelung
2004 (EAG Bau) § 244 - Prüfung der Umweltauswirkungen
2004 (EAG Bau) § 245 - Besonderes Städtebaurecht
2013 (Stärkung Innenentwicklung) § 245a - Regelungen zur BauNVO und FNP
2013 (Stärkung Innenentwicklung) § 245b - Länderöffnungsklausel
2017 (Zusammenleben in der Stadt) § 245c - u.a. kein faktisches MU!
Planverfahren können nur nach den „alten“ Verfahrensvorschriften zu Ende geführt werden, wenn die
frühzeitige Behördenbeteiligung vor dem 13. Mai 2017 abgeschlossen wurde. Beschränkt sich auf die
formelle Rechtsanwendung, nicht die materielle Rechtsanwendung!
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Bsp. Präklusionsvorschriften
(öffentliche Bekanntmachung)
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Vor BauGB-Novelle 2017 nach BauGB-Novelle 2017
Es werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz
2 BauGB folgende
Hinweise gegeben:
Während der Auslegungsfrist können
Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
können bei den Beschlussfassungen über die
Flächennutzungsplan-Änderung
unberücksichtigt bleiben.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass
eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes(UmwRG) in einem
Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des
UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des
UmwRG mit allen Einwendungen
ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der
Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig
geltend gemacht hat, aber hätte geltend
machen können.
Bei Anwendung § 245c BauGB –
Verfahrensdurchführung nach „alten“
Vorschriften vor 17. Mai 2017 –
§ 3 Abs. 3 BauGB nicht vorhanden, daher
kein Hinweis auf Präklusion möglich!
Ohne Anwendung § 245c BauGB –
Präklusion bei entsprechendem Hinweis nach
§ 3 Abs. 3 BauGB in FNP-Verfahren zulässig!
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Bsp. Datenschutzinformationen
(öffentliche Bekanntmachung FNP + BP)
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Hinweise zum Datenschutz beachten, in TÖB-
Beteiligung evtl. hinweisen,
Rundschreiben des MIL vom 08.11.2018
Ergänzender Text für Bekanntmachungen:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten
erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und
dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.
Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absender-
angaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung
über das Ergebnis der Prüfung. Weitere
Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt:
Informationspflichten bei der Erhebung von Daten
im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach
BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.“
28
Bsp. Datenschutzinformationen
(öffentliche Bekanntmachung FNP + BP)
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Weitere Hinweise / Vorlagen unter: https://mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.144003.de
Anwendungshinweise zu Formblättern können dem Rundschreiben
vom 08.11.2018 entnommen werden.
Wichtig!
Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fällt unter
den Anwendungsbereich der DSGVO!
Auskunftsrechte und Hinweispflichten sind von Gemeinden zu beachten!
Kein beachtlicher Fehler nach BauGB, jedoch datenschutzrechtlicher Verstoß!
Rundschreiben des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Datenschutz im Verfahren
nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 28 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 29. September 1997
wird in 2019 entsprechend der DSGVO überarbeitet und angepasst! – DSGVO gilt als EU-VO unmittelbar!
29
Quellenverweis in FNP
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Verweis Planunterlagen VV vom 16. April 2018:
Punkt 3.4:
Auf der Planunterlage des Flächennutzungsplans ist ein Quellenvermerk anzubringen, der wie folgt
auszugestalten und in digitalen Anwendungen auf die Internetseite der Landesvermessung und
Geobasisinformation Brandenburg (LGB) zu verlinken ist:
„Geobasisdaten: © GeoBasis-DE/LGB JJJJ (Jahr der Datenbereitstellung)“
Hintergrund:
Vermehrt auftretende Schreiben von Rechtsanwaltskanzleien an Kommunen, dass sie Kartengrundlagen
verwenden für die sie keine Rechte zur Verwendung haben! Dem soll vorgebeugt werden.
Daher bitte um Hinweis, bei Übersichtskarten und Planunterlagen generell auf Quellen hinzuweisen!
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Katastervermerk in Bebauungsplänen
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Verweis Planunterlagen VV vom 16. April 2018:
Punkt 4.4:
„Die verwendete Planunterlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters mit Stand vom
TT.MM.JJJJ und weist die planungsrelevanten baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze
vollständig nach. Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch eindeutig.
Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist eindeutig möglich.“
Bitte beachten VV Planunterlagen Punkt 4.6:
Die katasterrechtliche Bescheinigung der Planunterlagen ist vor dem Satzungsbeschluss
zum Bebauungsplan abzugeben!
31
Ausfertigung
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Funktion der Ausfertigung:
Mit der Ausfertigung wird die Originalurkunde der Rechtsvorschrift (Satzung des örtlichen
Gesetzgebers - Kommune) hergestellt
a. Es wird bezeugt, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des für seinen Erlass
zuständigen Organs (Gemeindevertretung) übereinstimmt
(Authentizität des Norminhaltes). – materiell rechtlich (Inhalt identisch)
b. Des Weiteren wird bezeugt, dass der vorliegende Plan dem Beschluss der
Gemeindevertretung als dem rechtsetzenden Organ entspricht. – formell rechtlich
Ausfertigungs- (Beurkundungs-)Berechtigung
gemäß § 3 Abs. 3 Kommunalverfassung Brandenburg:
(3) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten (z.B. Bürgermeister/Bürgermeisterin)
zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen.
32
Ausfertigung
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Rechtsgrundlagen:
auch die sogenannten materiellen Gesetze des Landesrechts müssen ausgefertigt werden. Dies
umfasst Normen, die nicht von der Legislative (= Landesparlament) erlassen werden, sondern von der
Exekutive (= Verwaltung), z.B. Verordnungen, oder des „örtlichen/kommunalen“ Gesetzgebers
(Satzungen, wie z.B. Bebauungspläne). Dies ergibt sich aus:
1. der entsprechenden Vorschrift in der Landesverfassung
(Art. 81 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg),
2. einfach gesetzlichen Regelungen
(§ 3 Abs. 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf), oder
3. dem allgemeinen Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz.
33
Ausfertigung
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausfertigungsmängeln:
Der Bebauungsplan als gemeindliche Satzung ist vor seiner Bekanntmachung auszufertigen. Diesen
Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wiederholt bekräftigt u.a.:
BVerwG, Beschl. v. 15.4.1988 – 4 N 4.87,
BVerwG, Beschl. v. 24.5.1989 – 4 NB 10.89
Anforderungen nach dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz):
Es muss sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit
dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt.
(Authentizitätsaspekt, s. BVerwG Beschl. v. 27.1.1998 – 4 NB 3.97)
34
Ausfertigungsvermerk
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Funktion der Ausfertigung und Rechtsstaatsprinzip:
Wichtig! Der genaue Wortlaut des Ausfertigungsvermerks ist nicht normiert.
Aber: Wortwahl sollte Funktion und Rechtsstaatsgebot Rechnung tragen!
Dies bedeutet:
1. Es gibt nur ein Original der „Urkunde“ des Bebauungsplan als Satzung
2. Sollte diese Satzung aus mehreren Teilen bestehen, müssen diese so verbunden sein,
dass diese nachträglich nicht getrennt werden können.
3. Rechtssetzendes Organ ist die Gemeindevertretung – daher müssen der Beschluss und die
ausgefertigte Satzung identisch sein!
4. Die falsche formelle Ausfertigung führt zur Nichtigkeit der Satzung!
dies bedeutet u.a.: keine nachträgliche Änderung mehr möglich!
35
Ausfertigungsvermerk
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Eine korrekt ausgefertigte Satzung muss enthalten:
1. das Datum des Satzungsbeschlusses,
2. ggf. die Tatsache und das Datum der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde und
3. das Datum der Ausfertigung.
Inhaltliche sowie juristische Anforderungen an die Ausfertigung sollten sich in der Wortwahl
des entsprechenden Vermerks wiederfinden!
Beispiel Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Bebauungsplans und die textlichen Festsetzungen mit dem
hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung vom ………. übereinstimmt.
Ausgefertigt …………., den……… ………………………. (Unterschrift)
36
Ziel der öffentlichen Auslegung der Bauleitplanentwürfe analog und digital ist es:
Den Interessierten, an den sich die Bekanntmachung richtet, nicht in Wahrheit von einer Beteiligung
abzuhalten oder die Beteiligung zu erschweren, sondern ihn im Gegenteil zu einer Beteiligung zu
ermuntern
(vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07).
Beteiligung nach BauGB im Internet
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
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Die Einsichtszeiten dienen primär der „Anstoßfunktion“ um interessierten Bürgerinnen und Bürger eine
Beteiligung an der Bauleitplanung zu ermöglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG ZfBR 1980, 245) hat klargestellt, dass
33 Stunden je Woche noch ausreichen, um eine Anstoßwirkung der Offenlage zu ermöglichen.
Eine Unterschreitung der Offenlage von 33 Std. je Woche gewährleistet die Anstoßwirkung in der Regel
nicht mehr.
Beteiligung nach BauGB im Internet
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
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Relevante Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs. 2 BauGB (neu BauGB-Novelle 2017):
Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats,
mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die
Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie
Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine
Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; […]
Unterstrichen: Europäische Vorgabe von mindestens 30 Tagen,
ergibt sich aus Art. 6 Abs. 7 UVP-Richtlinie der EU
30 Tage Regelung ebenfalls in § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt!
Beteiligung nach BauGB im Internet
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
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Öffentliche Bekanntmachungen (Rechtsgrundlagen):
§ 4 Abs. 4 BauGB (neu BauGB-Novelle 2017):
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach 3 Absatz 2
Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein
zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und
die Unterlagen nach Satz 1 im Internet eingesehen werden können, eingeholt werden; die Mitteilung
kann elektronisch übermittelt werden. In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der Behörde oder
einem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Verlangen den Entwurf des Bauleitplans und der
Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
Einstellung von Unterlagen in das Internet
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
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Für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in Internet einzustellen gilt:
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ist die Öffentlichkeit durch die ortsübliche Bekanntmachung
und zugleich auf elektronischen Wege zu informieren.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung:
1. Entwurf der Planzeichnung
2. Entwurf der Begründung
3. Vorhandene relevante Umweltinformationen und weitere Gutachten
zwingend in das Internet einzustellen und über ein zentrales Landesportal zugänglich zu machen.
Beteiligung nach BauGB im Internet
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Wichtig! Hierbei sind die gesetzliche Anforderungen an den Datenschutz (z.B. DSGVO) zu beachten!
Die Gemeinde muss über die Rechte verfügen Unterlagen in das Internet einzustellen!
Unterlagen die analog ausgelegt und digital verfügbar gemacht werden müssen identisch sein!
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Flächennutzungsplan (FNP)
Eingestellt werden sollen:
1. Zusammenfassende Erklärung
2. Der wirksame FNP
(Planzeichnung u. Begründung –
einschließlich Umweltbericht)
§ 6a Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
Rechtsgrundlage
Beispiel - Einstellung eines FNP
Einstellung von Unterlagen in das Internet
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
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Bebauungsplan (B-Plan)
Eingestellt werden sollen:
1. Zusammenfassende Erklärung
2. Der in Kraft getretene B-Plan
(Planzeichnung und textliche Festsetzungen)
3. Begründung
(einschließlich Umweltbericht)
4. Erteilung einer Genehmigung nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB oder der Beschluss der
Gemeinde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
§ 10a Abs. 2 BauGB
Rechtsgrundlage
Beispiel - Einstellung eines B-Plan
Planungsamtsleitertagung – MIL 11.04.2019
Einstellung von Unterlagen in das Internet
43
Bauleitpläne die nach der BauGB-Novelle ins Verfahren gegangen sind und rechtswirksam beschlossen
und bekannt gemacht wurden sind an die neuen Anforderungen zwingend gebunden!
Es ist jedoch zu empfehlen, alle rechtwirksamen Bauleitpläne zu digitalisieren und vollständig sowie leicht
auffindbar auf der Internetseite der Kommune einzustellen.
Dies fördert die Transparenz und erleichtert die Zugänglichkeit von Information:
Art. 5 Abs. 3 der Arhus-Konvention
Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie
§ 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung
des UVP-Modernisierungsgesetzes und der Umsetzung von Art. 6 Abs. 5 UVP-Änderungsrichtlinie
(Verpflichtung der Länder zur Einrichtung zentraler Internetportale)
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Einstellung von Unterlagen in das Internet
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Rechtsgrundlage:
§ 214 BauGB
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die
Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur
beachtlich, wenn:
1. […]
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2,
§ 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3,
auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34
Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn:
e)bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die
auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale
Internetportal des Landes zugänglich sind.
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Planerhaltungsvorschriften
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Wichtig:
Eine Beschränkung der öffentlichen Bekanntmachung auf das Zentrale Internetportal des Landes ist
zulässig.
Eine Beschränkung der Unterlagen der Offenlage auf die eigene Internetseite der Kommune (ohne
Verlinkung zum Landesportal) ist unbeachtlich für die formelle Rechtmäßigkeit des
Bauleitplanverfahrens!
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Planerhaltungsvorschriften
Ein in das Internet eingestellter Bauleitplan hat keinerlei Rechtswirkung!
Es gibt nur eine ausgefertigte Planurkunde der Satzung / des FNP,
diese befindet sich üblicherweise im Planschrank der Kommune!
Ein digital ausgefertigte und nicht manipulierbare digitale Planurkunde gibt es NOCH nicht!
Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
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TOP 6 –
Fragen aus den Städten und Landkreisen
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Landkreis Dahme-Spreewald (E-Mail vom 04.02.2019)
als Landkreis werden wir regelmäßig gefragt, ob, warum und wieviel Fläche bei Bauleitplänen gemäß §
13b BauGB auf den im LEP B-B festgelegten Eigenanteil der Wohnflächenentwicklung der Gemeinden
wirklich angerechnet wird:
als "erweiterter" Plan der Innentwicklung gar nichts,
wegen einer Überplanung im Außenbereich die gesamte ausgewiesene Baufläche (W) oder
trotz Überplanung des Außenbereiches nur die zulässige überbaubare Fläche (festgesetzte
Baufelder bzw. GRZ).
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Fragen aus den Städten und Landkreisen
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Landkreis Dahme-Spreewald (E-Mail vom 04.02.2019)
seitens des Landkreises Dahme-Spreewald besteht Informationsbedarf zum Stand der Ansiedlung von
großflächigem Einzelhandel (SO) für XXXLutz mit 30.000 m² in Rangsdorf.
planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB oder Planerfordernis
Beteiligungserfordernis Nachbargemeinden bzw. -Landkreis
Standpunkt der GL zu einem solchen Vorhaben
Standpunkt des MIL zu diesem Vorhaben
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Fragen aus den Städten und Landkreisen
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Stadt Brandenburg an der Havel (E-Mail vom 04.02.2019)
Momentan häufen sich die Anfragen von Projektentwicklern bezüglich der Errichtung von
Photovoltaikfreiflächenanlagen.
Nach der uns bekannten Rechtsprechung stufen die Gerichte (u.a. VG Schwerin vom 13.03.2014, 2 A
661/13) freistehende PV-Anlagen als "Gewerbebetriebe aller Art" ein. Diese sind somit in
Gewerbegebieten oder Industriegebieten (faktisch bzw. im B-Plan festgesetzt) allgemein zulässig.
Nun unsere Fragen:
1. Bis zu welcher Größenordnung (Ausdehnung) ist eine PV-Freiflächenanlage in einem GE/GI noch
zulässig bzw. ab wann kann man davon ausgehen, dass eine Sondergebietsfestsetzung nach
§ 11 (2) BauNVO erforderlich wird und damit ein Planerfordernis besteht.
2. Welche Festsetzungen kann ich in einem B-Plan, der ein GE oder GI festsetzt, treffen, um die
Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen zu steuern bzw. zu begrenzen?
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Fragen aus den Städten und Landkreisen
Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
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TOP 7 –
Weitere Informationen • Vorstellung Städtebaureferendare BRB
• Überarbeitungstand der Arbeitshilfe Bebauungsplanung / Bauen und Planen im Außenbereich
• Ergebnisse Evaluation § 13b BauGB in BRB
• Geschäftsprüfungen 2018/19
• Info: Baulücken- und Innenentwicklungspotenzialflächenkataster BRB
(MIL, Ref. 23, Herr Gericke)
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Ziel:
Automatisierte Erfassung von Brachflächen, Baulücken und Nachverdichtungspotenzialen durch die
Auswertung von vorhandenen Geobasisdaten. Kostenlose Bereitstellung dieser Informationen als
Webdienst über das Planungsportal Brandenburg für Kommunen.
Zielgruppe: Kommunen im Land Brandenburg
Usermanagement: Gruppen/Rollen und Usern
(Passwort geschützte Bearbeitung)
Auskunftsebene: alle interessierten Nutzer/innen
Beteiligte Partner: MIL (Federführung/Idee/laufende Kosten)
LBV (Fachliche Unterstützung)
LGB (Umsetzung/Betreuung/Server/Datenhosting)
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Info: Baulücken- und
Innenentwicklungspotenzialflächenkataster BRB
Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
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Hinweis!
Die nächste Planungsamtsleitertagung
findet am 14.11.2019 statt!
Konferenz
„XPlanung für die kommunale Praxis im
Land Brandenburg“ am 27.11.2019 in der
ILB Potsdam.
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Vielen Dank!
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Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung
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