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Powerpoint-Präsentation von Ralf Tilschner und Wolfgang Brandes © Stadt Bad Fallingbostel 2017

Powerpoint-Präsentation von Ralf Tilschner und Wolfgang ...€¦ · Verwaltungsausschuss (VA) muss die Ladung 3 Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Rat tagt grundsätzlich öffentlich

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Powerpoint-Präsentation von Ralf Tilschner und Wolfgang Brandes © Stadt Bad Fallingbostel 2017

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www.badfallingbostel.de

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Im Internet unter www.badfallingbostel.de - Bürgerservice

- Stadtrecht

Geschäftsordnung, Hauptsatzung, Aufwandsentschädigungssatzung

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Bei der Stadtratswahl 2016 waren 28 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen. Dies ist die so genannte „gesetzliche“ Mitgliederzahl, die sich aus der NKomVG ergibt.

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Die Ratsfrauen und Ratsherren und die Bürgermeisterin bilden den Rat

SPD 10

CDU/FDP 10

BLBF 3

Grüne 2 AFD 1

BGM 1 Tatsächlich besetzte Sitze im Rat*

* Die AfD hatte bei den Wahlen 3 Sitze errungen, aber auf ihrem Wahlvorschlag nur einen Kandidaten. Zwei Sitze im Rat bleiben deshalb unbesetzt.

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Große Auswirkungen auf die Arbeit des Rates hat die Bildung von Fraktionen und Gruppen. Sie entscheidet über die Besetzungsrechte für den VA und die Fachausschüsse sowie die Aufsichtsratsmandate. Fraktionen = Ratssitz durch gleichen Wahlvorschlag errungen. Gruppen = Ratssitz durch verschiedene Wahlvorschläge errungen. Ratsfrauen und Ratsherren können aber auch ohne Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder Gruppe im Rat arbeiten. Im Rat sind 1 Gruppe und 3 Fraktionen vertreten: Gruppe CDU/FDP (8 + 2=10), SPD (10), BLBF (3) und Grüne (2).

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Synchron zu den Wahlen der Räte soll auch die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters erfolgen. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre – genauso lang wie die Wahlperiode des Rates. Wird jedoch während der laufenden Wahlperiode des Rates eine Neuwahl erforderlich, so ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister noch für den Rest dieser und die gesamte dann folgende Wahlperiode gewählt. So endet die Amtszeit von BürgermeisterinThorey, die im November 2014 begann, am 31. Oktober 2021.

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AMTSVERSCHWIEGENHEIT (§ 40 NKomVG)

MITWIRKUNGSVERBOT (§ 41 NKomVG)

VERTRETUNGSVERBOT (§ 42 NKomVG)

VERPFLICHTUNG (§ 60 NKomVG) Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch

wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten

SCHADENSERSATZPFLICHT (§ 54 Abs. 4 NKomVG) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten

insbesondere aus §§ 40-42 NKomVG

BESTECHLICHKEIT und Bestechung von Mandatsträgern werden gem. § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

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RECHTSSTELLUNG (§ 54 NKomVG):

Freies Mandat Behinderungsverbot

Gewährung von freier Zeit für Mandatsausübung Fortbildungsurlaub (5 Tage pro Wahlperiode)

MITWIRKUNGSRECHTE:

Rederecht Stimmrecht

Antragsrecht (mehr bei Erläuterung der Geschäftsordnung) Auskunftsrecht jeder Ratsfrau/jedes Ratsherren

Akteneinsichtsrecht (von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder einer Gruppe oder Fraktion zu beantragen)

RECHTSWEG

Wird gegen die Gewährung dieser Rechte verstoßen, kann der Rechtsweg beschritten werden.

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GRUNDSATZ Wer ehrenamtlich für die Stadt tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

Dabei darf nicht der Eindruck entstehen, als handele es sich um ein Einkommen!

MONATSPAUSCHALE 50,- € für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren

SITZUNGSGELD 25,- € entsprechend der Teilnehmerliste

FAHRKOSTEN 0,30 € pro Km. zwischen Wohnsitz und Sitzungsort wenn Kreuz in Teilnehmerliste

ZUSÄTZLICHE MONATSPAUSCHALEN Beigeordnete, stv. Bürgermeister, Fraktions- bzw. Gruppenvorsitz

KINDERBETREUUNGSKOSTEN entsprechend Antrag und Geltendmachung in Teilnehmerliste der Sitzungen

VERDIENST- ODER EINNAHMEAUSFALL entsprechend Antrag und Geltendmachung in Teilnehmerliste der Sitzungen

PAUSCHALE PAPIERARMER SITZUNGSDIENST 15,- € für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer

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R A T

Verwaltungsausschuss

Schule, Kultur und Sport

Jugend, Familie und Soziales

Bau, Umweltschutz und Verkehr Ortsvorsteher

Aufsichtsratsmitglieder

Wirtschaft, Tourismus,

Stadtmarketing

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Das NKomVG schreibt vor, dass der Verwaltungsausschuss nichtöffentlich tagt. Lediglich nicht dem VA angehörende andere Ratsfrauen und Ratsherren dürfen als Zuhörer(innen) die Sitzungen verfolgen!

Verwaltungsausschuss

1 Bürgermeisterin (Vorsitz) 3 Beigeordnete CDU/FDP 3 Beigeordnete SPD 1 Beigeordneter BLBF 1 Beigeordneter Grüne 9 Mitglieder Erster Stadtrat (ohne Stimmrecht)

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Schule, Kultur und Sport Jugend, Familie und Soziales Bau, Umweltschutz

und Verkehr

3 Gruppe CDU/FDP 4 SPD 1 BLBF 1 Grüne 9 Mitglieder Nur Teilnahme BGM und/oder Erster Stadtrat

Bereich Kultur/Sport 3 Gruppe CDU/FDP 4 SPD (Vorsitz) 1 BLBF 1 Grüne 9 Mitglieder Fachberater bei Sportangele-genheiten (ohne Stimmrecht) Vorsitzender SVE Vorsitzender TSV Bereich Schule 3 Gruppe CDU/Liberale 4 SPD 1 BLBF 1 Grüne 2 Elternvertreter (Stimmrecht) 2 Lehrervertreter (Stimmrecht) 13 Mitglieder Nur Teilnahme BGM und/oder Erster Stadtrat

4 Gruppe CDU/FDP (Vorsitz) 3 SPD 1 BLBF 1 Grüne 9 Mitglieder Ständige Fachberater (ohne Stimmrecht): 2 vorgeschlagen von Trägern der freien Jugendhilfe Fachberater bei Kindertages-stättenangelegenheiten (ohne Stimmrecht) Vorsitzende(r) Stadtelternrat Nur Teilnahme BGM und/oder Erster Stadtrat

Wirtschaft, Tourismus,

Stadtmarketing

4 Gruppe CDU/FDP 3 SPD 1 BLBF 1 Grüne 9 Mitglieder Nur Teilnahme BGM und/oder Erster Stadtrat

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Repräsentation

• Empfänge • Eröffnungen • Jubiläen • Goldene, diamantene und eiserne

Hochzeiten • besondere Altengeburtstage • Grußworte bei Veranstaltungen • usw.

Vertretung durch ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister

Verwaltung

Pflichtaufgaben • Meldewesen • Straßenbau • Grund-

schulen • Abwasser • Bauleit-

planung • Winterdienst • usw.

Freiwillige Aufgaben

• Sportstätten • Bäder • Kultur • Bücherei • Partnerschaf-

ten • Vereinsförde-

rung • usw.

Vertretung durch den Ersten Stadtrat

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RAT

• Katalog (§ 58 NKomVG) • Beamte

• Vorbehalt im Einzelfall

VA

• spezielle Zuständigkeiten • Arbeitnehmer

• Lückenkompetenz

BGM

• Katalog (§ 85 NKomVG)

• Leitung Verwaltung

• Geschäfte der laufenden Verwaltung

• BGM, beschließender BUVA und VA: Vorlage an höheres Organ möglich • Rat Möglichkeit zur Abgabe an VA • VA Möglichkeit zur Abgabe an BGM (Delegationsbeschluss) • Einspruchsrecht von BGM bzw. VA

Beschließender BUVA

• Bauleitplanung

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In der Hauptsatzung wird bestimmt, dass es in den Ortschaften Dorfmark, Mengebostel, Vierde, Jettebruch und Riepe Ortsvorsteher gibt. Für die Ortschaft Bad Fallingbostel ist dies nicht vorgesehen.

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Das Vorschlagsrecht für den Ortsvorsteher hat die Fraktion, die in der Ortschaft die meisten Stimmen errungen hat. So wurden vom Rat bestimmt: Dorfmark: Rainer Arndt Mengebostel: Heinz Homann Vierde: Uwe Jansen Jettebruch: Hans-Wilhelm Gevers Riepe: Hans-Heinrich von Hofe

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Der Ortsvorsteher wird ins Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Er hat 1. die Belange der Ortschaft

gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und

2. im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Verwaltung zu übernehmen.

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Kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen und von der Bürgermeiste-rin Auskünfte verlangen

Ist in allen wichtigen Fragen, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören

Kann seine Stellungnahmen in den Fachausschüssen, dem Verwal-tungsausschuss und dem Rat vorbringen

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Verpflichtung Die Stadt ist gem. NKomVG zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten verpflichtet. Durch Satzung hat sich der Rat in Bad Fallingbostel für die Berufung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragen ausgesprochen. Ziel Gem. NKomVG und der entsprechenden Satzung der Stadt soll die Gleichstellungsbeauftragte zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen.

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Berufung bzw. Abberufung durch den Rat

Unmittelbar der Bürgermeisterin unterstellt

Mitwirkungen an allen Vorhaben, Entscheidungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung haben können Erarbeitung von Rahmenrichtlinien für die an die Gleichstel-lungsbeauftragte übertragenen Aufgaben und Kompetenzen

Berichtspflicht an den Rat a) auf Verlangen des Rates b) 3-Jahres-Bericht gemeinsam mit der Bürgermeisterin

(das nächste Mal für 2016-2018)

Möglichkeit der Teilnahme an allen Sitzungen der Gremien

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Bürgermeisterin

FB 2 Finanzen

FB 3 Ordnung

und Soziales

Gleichstellungsbeauftragte (ehrenamtlich)

Allgemeiner Vertreter / zugleich

Leiter FB 1

FB 1 Zentrale Dienste

FB 4 Bauen und

Umwelt

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Teilhaushalt 2 Finanzen

Teilhaushalt 3 Ordnung und

Soziales

Gesamthaushalt

Teilhaushalt 1

Zentrale Dienste

Teilhaushalt 4 Bauen und

Umwelt

Budget 1: Zentrale Dienste

Budget 2:

Gemeindeorgane

Budget 3: Schulen

Budget 4: Sport

Budget 5: Kultur

Budget 6:

Haushalt und Finanzverwaltung

Budget 7: Kasse

Budget 8:

Beteiligungen

Budget 9:

Feuerwehren

Budget 10: Öffentliche Ordnung

Budget 11: Soziale

Leistungen

Budget 12: Kindertagesstätten

Budget 13: Sozialarbeit

Budget 14:

Liegenschaften

Budget 15: Abwasserbeseitigung

Budget 16:

Baubetriebshof

Budget 17: Wirtschaft und Touristik

Schul-, Kultur- und Sport-ausschuss

Ausschuss für Jugend, Familie

und Soziales

Bau-, Umwelt-schutz- und

Verkehrsaus-schuss

Wirtschaft, Tourismus und Stadtmarketing

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Bürgermeisterin unterbreitet Vorlage

Fachausschuss berät Vorlage

Verwaltungsausschuss entscheidet abschließend

Rat entscheidet abschließend

Gleichstellungs- beauftragte

Verwaltung

erarbeitet Vorlage Ortsvorsteher

Gruppe/Fraktionen

Bau-, Umweltschutz- und Verkehrsausschuss entscheidet abschließend bei Bauleitplanung

Verwaltungsausschuss bereitet Ratsbeschluss vor

Verwaltungsausschuss entscheidet abschließend

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Bürgermeisterin unterbreitet Vorlage

Rat entscheidet

Verwaltung erarbeitet Vorlage

Bei innerorganisatorischen Angelegenheiten des Rates – die meisten davon betreffen die konstituierende Sitzung – bedarf es keiner Vorbereitung durch den VA.

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Für die Arbeit des Rates und seiner Gremien macht das NKomVG einige Vorgaben. Vieles ist aber auch durch die Geschäftsordnung zu regeln, die sich der Rat jeweils zu Beginn der Wahlperiode gibt.

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Die Einladung des Rates oder seiner Gremien kann per Post oder durch elektronische Benachrichtigung erfolgen. Zu beachten ist die Ladungsfrist: 10 Tage vor der Sitzung muss die Einladung zur Post gegeben werden bzw. die elektronische Benachrichtigung erfolgen. Für den Verwaltungsausschuss (VA) muss die Ladung 3 Tage vor der Sitzung erfolgen.

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Der Rat tagt grundsätzlich öffentlich. Laut Geschäftsordnung sind auch die Sitzungen der Ratsausschüsse öffentlich. Die Öffentlichkeit ist nur bei der Beratung ausgeschlossen, soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss erfordern. Einzig der Verwaltungsausschuss tagt nichtöffentlich. Dies bestimmt das NKomVG.

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Zuhörerinnen und Zuhörer können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen. Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Störungen und Zeichen des Beifalls oder des Missfallens sind untersagt. Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig.

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Aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten, anwesenden dazu bereiten Ratsmitglieds für die Dauer der Wahlperiode eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.

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• Herstellung des Benehmens bei Aufstellung der Tagesordnung

• Eröffnung und Schließung der Sitzung

• Unparteiische Sitzungsleitung • Aufrufen der Tagesordnungspunkte • Leitung von Abstimmungen/Wahlen • Aufrechterhaltung der Ordnung • Ausüben des Hausrechts

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1. Eröffnung – Feststellung von ordnungsgemäßer Ladung, Beschlussfähigkeit und Tagesordnung

8. Genehmigung des Protokolls des nichtöffentlichen Teils der vorhergegangenen Sitzung

6. Anfragen und Anregungen

5. Beratungen und Beschlussfassungen (in der Regel zu Vorlagen)

2. Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der vorhergegangenen Sitzung

3. Bekanntgaben und Bericht über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses

4. Einwohnerfragestunde I

NICHTÖFFENTLICHER TEIL

10. Bekanntgaben

11. Anfragen und Anregungen – danach Schließung der Sitzung

9. Beratungen und Beschlussfassungen (in der Regel zu Vorlagen)

7. Einwohnerfragestunde II

ÖFFENTLICHER TEIL

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Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen. Dazu bedarf es nicht der Unterstützung durch andere Rats-mitglieder. Einzelne Ratsmitglieder, aber auch die Fraktionen oder die Gruppe können beantragen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

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Zu Beginn einer Sitzung kann die Tagesordnung erweitert werden, wenn mindestens 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmit-glieder (in Bad Fallingbostel: 20 Ratsmitglieder) die Dringlichkeit anerkennen. Die Dringlichkeit ist aber nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gegeben!

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Änderungsanträge können zu je-dem Tagesordnungspunkt mündlich oder schriftlich gestellt werden. Bei mehreren Änderungsanträgen entscheidet die Ratsvorsitzende, welcher der weitestgehende ist. Zunächst lässt sie über die Änderungsanträge abstimmen. Zum Schluss lässt sie dann über den geänderten oder unverändert gebliebenen Beschluss abstimmen.

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Beschlussvorschlag: Es sollen 3 Bänke aufgestellt werden. Änderungsantrag Ratsfrau A: Es sollen Holzbänke aufgestellt werden. Änderungsantrag Ratsherr B: Es sollen nicht 3, sondern 6 Bänke aufgestellt werden.

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Weitestgehender Antrag: Es sollen nicht 3, sondern 6 Bänke aufgestellt werden. Abstimmung: Mit Mehrheit abgelehnt. Weiterer Änderungsantrag: Es sollen Holzbänke aufgestellt werden. Abstimmung: Mit Mehrheit angenommen.

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Am Schluss dann Abstimmung über geänderten Beschlussvorschlag: Es sollen 3 Holzbänke aufgestellt werden.

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• Nichtbefassung • Schluss der Debatte/Schließen

Rednerliste • Vertagung • Übergang zur Tagesordnung • Verweisung in einen Ausschuss • Unterbrechung der Sitzung • Ausschluss oder Wiederher-

stellung der Öffentlichkeit • Anhörung von Sachverständigen

oder Einwohnern

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Anträge können bis zur Abstimmung von dem Antragsteller zurückgezogen werden. Auch die Bürgermeisterin kann bis dahin Vorlagen zurückziehen.

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Die bzw. der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Der Bürgermeisterin und dem Ersten Stadtrat ist das Wort auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Redezeit in der Regel nicht mehr als 5 Minuten. Jedes Ratsmitglied darf grundsätz-lich nur zwei Mal zum TOP sprechen. Ausnahmen können zugelassen werden.

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Nach Beschluss des Rates können anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung gehört werden. Wenn es der Rat in Ausnahmefällen für seine Willensbildung für wichtig hält, kann er beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören bzw. zu befragen. Eine Diskussion mit ihnen findet aber nicht statt!

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Die bzw. der Ratsvorsitzende greift ein bei: • Persönlichen Angriffen,

Beleidigungen • Verstößen gegen die

Geschäftsordnung • Ungebührlichem Verhalten • Bei Störungen der Ordnung in

der Sitzung Sanktionen sind bis hin zum Ausschluss von Personen aus der Sitzung oder dem Schließen der Sitzung möglich.

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GRUNDSÄTZLICH OFFENE ABSTIMMUNG durch Handaufheben

NAMENTLICHE ABSTIMMUNG

wenn ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dies verlangt

GEHEIME ABSTIMMUNG

wenn ein Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder dies verlangt

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WAHL AUF ZURUF ODER DURCH HANDZEICHEN

wenn nur eine Person zur Wahl steht und dem niemand widerspricht

SCHRIFTLICHE WAHL

bei mehreren Kandidaten

LOSVERFAHREN bei Stimmengleichheit oder gleichen

Bruchteilen bzw. Höchstzahlen durch die bzw. den Ratsvorsitzende(n)

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Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr kann Anfragen stellen oder Anregungen geben, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen müssen. Die Beantwortung übernimmt die Bürgermeisterin. Sie kann die Antwort anderen Verwaltungsmit-arbeitern oder Ratsfrauen und Ratsherren überlassen.

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Manchmal ist die Antwort auf eine mündlich in der Sitzung gestellte Anfrage nicht möglich. Evtl. müssen noch Akten eingesehen oder Auskünfte eingeholt werden. Ratsfrauen und Ratsherren haben die Möglichkeit, bis 4 Tage vor der Sitzung schriftlich Anfragen zu stellen. Diese werden dann in der Sitzung beantwortet.

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Zu Beginn und am Ende der Sitzung können anwesende Einwohnerinnen und Einwohner Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Die Beantwortung obliegt der Bürgermeisterin. Je Fragesteller(in) sollen 5 Minuten nicht überschritten werden. Jede der beiden Einwohnerfrage-stunden soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.

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Im Protokoll wird festgehalten: • wann und wo die Sitzung

stattgefunden hat; • wer anwesend war; • welche Beschlüsse gefasst und

welche Wahlen vorgenommen wurden;

• welche Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse es gab.

Das Protokoll geht den Ratsfrauen und Ratsherrn zu und wird ins Internet gestellt.

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EINWOHNERFRAGESTUNDEN zu Beginn und Ende des öffentlichen Teils von Fachausschuss- und Ratssitzungen

ANHÖRUNG VON ANWESENDEN EINWOHNERN

wenn vom Rat oder vom Fachausschuss in der jeweiligen Sitzung beschlossen

EINWOHNERANTRAG (§ 31 NKomVG) auf Beratung bestimmter Angelegenheiten im Rat

BÜRGERBEGEHREN (§ 32 NKomVG) Antrag, dass die Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit entscheiden

ANREGUNGEN UND BESCHWERDEN (§ 34 NKomVG) können von jeder Person an den Rat gerichtet werden

EINWOHNERBEFRAGUNG (§ 35 NKomVG) kann vom Rat beschlossen werden

KINDER UND JUGENDLICHE (§ 36 NKomVG) sind bei Vorhaben, die ihre Interessen berühren, angemessen zu beteiligen

BÜRGERENTSCHEID (§ 33 NKomVG) Bei positivem Bürgerbegehren Entscheidung der Bürger über Angelegenheit

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Erster Stadtrat Ralf Tilschner 0 51 62 – 401 12

[email protected]

Dr. Wolfgang Brandes 0 51 62 – 401 18

[email protected]