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Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.. Begriff der Verwaltung im materiellen Sinne Verwaltungstätigkeit Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) Regierung:

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Begriff der Verwaltung

im materiellen Sinne◦ Verwaltungstätigkeit

Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) Regierung: staatsleitende, auf politische Entscheidung

bezogen Verwaltung: Verwirklichung der Staatszweck für den

Einzelfall

im organisatorischen Sinne◦ Gesamtheit der Verwaltungseinrichtungen (Behörden)

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Öffentliches Recht

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Verwaltungsakt, § 35 ff. VwVfG

öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 ff. VwVfG

Realakt

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Öffentliches Recht

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Charakteristische Merkmale des VA einseitig verbindliche Regelung des Einzelfalles

in Rechtsbeziehungen zum Bürger

Rechtswidriger VA muss befolgt werden, wenn er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angefochten wird

→ fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit, Bestandskraft

Behörden vollstrecken Verwaltungsakte selbst (nicht auf Inanspruchnahme von Gerichten angewiesen)

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§ 35, 1 VwVfG „Verwaltungsakt ist jede

….hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach

außen gerichtet ist.“

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Konstitutive Merkmale, § 35, 1 VwVfG

◦ Behörde → § 1 IV VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt“

◦ Hoheitliche Maßnahme Maßnahme : Handeln, Unterlassen genügt nicht Hoheitlich = auf dem Gebiet des öffentlichen

Rechts⇨ Abgrenzungstheorien Öffentliches Recht/Privatrecht

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Wiederholung: Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht

Interessentheorie Öffentliches R., w. im öffentlichen Interesse

Subordinationstheorie Öffentliches R., w. Über-/Unterordnung

Modifizierte Subjektstheorie ÖR = Inbegriff der Rechtssätze, bei denen ausschließlich

ein Träger hoheitlicher Gewalt Zurechnungssubjekt ist→ „Sonderrecht des Staates“

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Konstitutive Merkmale, Forts.

◦ Regelung Rechtsverbindliche Maßnahme, die auf die

Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist

↔ Realakt Beispiele: Auszahlung von Geld, Auskunft,

Teilnahme eines Dienstfahrzeuges am Straßenverkehr

Aber: Entscheidung über Realakt u.U. = VA

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Konstitutive Merkmale, Forts.

◦ Einzelfall↔ Gesetz

abstrakt-generelle Regelung

↔ VA konkret-individuell konkret-generell = Allgemeinverfügung: Art. 35, 2

VwVfG Beispiel: Auflösung einer Demonstration

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Konstitutive Merkmale, Forts.

◦ unmittelbare Rechtswirkung nach außen verwaltungsinterner Bereich muss überschritten werden

→ Begründung von Rechten und Pflichten für den Bürger

Maßnahme muss auf Außenwirkung „gerichtet“ sein

Beispiel: Anweisung vorgesetzter Beamter – nachgeordneter

Beamter zur Auszahlung von Kindergeld: kein VA Bewilligung von Kindergeld: VA

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Fehlerunabhängige Wirksamkeit

◦ § 43 I VwVfG: Rechtswirksamkeit mit Bekanntgabe an Betroffenen

unabhängig davon, ob rechtmäßig oder nicht Ausnahme: Nichtigkeit, § 44 VwVfG

◦ Aber: anfechtbar (vgl. § 43 II VwVfG) Rechtsmittel (→ Aufhebung) Widerspruch, § 68 VwGO Anfechtungsklage, § 42 I VwGO

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Bestandskraft

◦ wenn VA nicht fristgemäß angefochten (vgl. § 70 VwGO) oder erfolglos angefochten wird

◦ Folge: Bürger kann Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend machen Bürger muss VA befolgen Behörde kann VA im Wege der Zwangsvollstreckung

durchsetzen

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Bestandskraft

◦ Aber: Möglichkeit der Aufhebung des VA durch die Behörde

§ 48 VwVfG: Rücknahme eines rechtswidrigen VA § 49 VwVfG: Widerruf eines rechtmäßigen VA

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Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage

◦ Belastender VA: →Vorbehalt des Gesetzes◦ Begünstigender VA: → Wesentlichkeitstheorie (bei

Drittbelastung: Vorbehalt des Gesetzes)

Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen/Vorgaben → Vorrang des Gesetzes

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I. Ermächtigungsgrundlage Bsp: § 15 VersG

Tatbestandsvoraussetzungen◦ „Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung“

Rechtsfolge: Behörde „kann“ handeln → Ermessen

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Behörde „kann“ handeln → Ermessen

Behörde „muss“ handeln → gebundenes Verwaltungshandeln Bsp.: § 12 I Nr. 1 BBG: Rücknahme der

Ernennung bei Täuschung etc.

Behörde „soll“ handeln → von gesetzlicher Rechtsfolge darf nur in

Ausnahmefällen abgesehen werden

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Rechtmäßigkeitsprüfung bei behördlichem Ermessen (Ermessensfehlerlehre)

→ § 40 VwVfG, § 114 VwGO→ Begrenzte Überprüfung

„gesetzliche Grenzen des Ermessens“ Zweckverfehlung

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Ermessensnichtgebrauch (-unterschreitung)

◦ Behörde stellt keinerlei Ermessenserwägungen an

Ermessensüberschreitung◦ Behördliche Maßnahme ist nicht von gesetzlich

vorgesehenen Rechtsfolgen erfasst

Ermessensfehlgebrauch◦ Zweck der gesetzlichen Ermesseneinräumung wird nicht

hinreichend beachtet◦ Nicht alle relevanten Umstände des Falles werden

berücksichtigt◦ Sachfremde Erwägungen (Ermessensmissbrauch)

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Beachtung der Grundrechte◦ „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte◦ Teil des Ermessensfehlgebrauchs

Ermessenreduzierung auf Null◦ Behördliche Pflicht zur Ergreifung der

Maßnahme

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Tatbestandsseitez.B. Art. 15 VersG: „öffentliche Sicherheit und Ordnung“

→Unbestimmter Rechtsbegriff

Rechtsfolgenseitez.B. Art. 15 VersG: „kann … verbieten“

→ Ermessen

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→Unbestimmter Rechtsbegriff◦ Grds. kein Beurteilungsspielraum der

Behörde→ gerichtlich voll überprüfbar

◦ Ausnahmen → eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit

Prüfungsentscheidungen Beamtenrechtliche Beurteilungen Werturteile fachkundig zusammengesetzter

staatsfreier Gremien Prognose- und Risikoentscheidungen

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