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PROBLEME DER ITALIENISCHEN STADTVERFASSUNG IM 11. …

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PROBLEME DER ITALIENISCHEN STADTVERFASSUNG IM 11. JAHRHUNDERT

VON

HAGEN KELLER")

WAHREND des 11. Jahrhunderts haben die Städte Ober- und Mit- telitaiiens - die Städte, die zum römisch-deutschen Imperium gehör- ten - eine bedeutsame Entwicklung durchgemacht: sie sind zu Kom- munen geworden. Der hierarchisch-herrschaftlichen Ordnung der mit- telalterlichen Welt wurde in den Kommunen ein neues Prinzip mcnsch- lichen Zusammenwirkens im politisch-sozialen Bereich entgegenge- setzt, das neue, im Kontext der feudalen Umwelt überraschende For- men der politischen Organisation hervorbrachte. Die Veränderung der Stadiverfassung in Italien l'aßt sich allerdings mit den Schlüssel- begriffen, die wir aus der deutschen Stadtgeschichtsforschung kennen, nicht adiquat beschreiben. Die Kommunen lassen sich nicht von einem .,Stadtrecht" her definieren. Wahrend „städtische Freiheit", auf deut- sche Verhältnisse angewandt, zunächst wesentlich den persönlichen Rechtsstand des Bürgers charakterisieren soll, meinen wir, wenn wir von ,,Siidtefreiheit" in Italien reden, die politische Autonomie der Stadtgemeinden, ihr Verhältnis zur Reichsgewalt. Eine ,,Stadtherr- schaft" hat es, wie dieser Vortrag zeigen wird, in Italien nicht gege-

* Die folgenden Uberlegungen wurden am 2. 4. 1976 beim 7. Kollo- quium für vergleichende Städtegeschichte in Münster vorgetragen und sol- len in endgültiger Form zusammen mit den anderen Referaten in einem Band „Mitteleuropäisches Städtewesen in salischer Zeit" veröffentlicht wer- den. Dem Vorschlag der Herausgeber der Historischen Zeitschrift, den Vortrag durch einen Vorabdmck schon jetzt einem breiteren Publikum bekannt zu machen, bin ich gern gefolgt. Ich begnüge mich an dieser Stelle damit, dem Referat eine kurze bibliographische Notiz anzufügen. Aus- führlichere Literaturangaben findet der Interessierte in meinem Aufsatz :,Die Entstehung der italienischen Stadtkomrnunen als Problem der Sozial- geschichte'* (Frühmittelalterliche Studien 10/1976, S. 169-211), den der folgende Vortrag nach der verfassnngsgeschichtlichen Seite bin ergänzt.

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hen, wenn wir diesen Begriff im Sinne der mitteleuropäischen Stadt- verfassung verwenden wollen. Doch selbst die weitgehende Autono- mie gegenühcr der Reichsgewalt, die die italienischen Städte errungen haben, kennzeichnet das Wesen der Kommune noch nicht in ausrei- chendem Maße. Der Bürgerschaft der italienischen Städte, der Stadt- gemeindci), standen im Hinblick auf Stadtregimcnt und städtische Ordnung weitgehende Mitsprache- und Mitwirkuligsrechte aus älterer Tradition zu, aus denen um das Jahr 1000 bereits ein breiter Raum autonomer Entscheidung entstanden war - dennoch sind die Ein- wohnergemeinden erst im 11. Jahrhundert z u Kommunen geworden. Angesichts dieser Situation stellt dieser Vortrag folgende Fragen:

1. Wie waren die italienischen Städte als politische Gemeinschaftcn im 10./11. Jahrhundert stmkturicrt, d. h. in der Zeit, die gewöhnlich als die Phase der „bischöflichen Stadtherrschaft" apostrophiert wird?

2. Was kam etwa seit Mitte des 11. Jahrhunderts an Ncuem hinzu, so daß aus der städtischen Einwohnergemeinde eine Kommune wurde?

1) Während der Tagung wurden gewichtige Einwände dagegen vorgebracht, den Beeriff ..Gemeinde". wie es hier ~eschieht. auf vorkommunale Phäno- - ri.cni :<nzi?\vcnds~: in dcr 'TAL i ; i der GemiinJchc~nfT ili>rrli di: ,p:ircrr k~rni:iii:,lc. Entwi:hIong mir Inhalten hcfr:iclirei. dic in di? ~~rlui i iniun.! Icn %.i: nidit 1iini.in:cdcutst 5icrJ:n Oiirf-ri , G Dzl:hcr,. l>crir!xli \? oidc - auch in der Diskussion kcin geeigneter Begriff gefunden, der die ausgc- prägten - in der römischen Munizipalverfassung und der germanischen Volksversammlung bereits angelegten, aber durch Neubildungen im Rah- mcn der frühmittelalterlichen Staatsornanisation erst institutionell ausce- formten - Selbstverwaltungs- und Mitspracherechte dcr Einwohnerschaft kennzeichnen kannte, ohne das Wort Gcmeinde in irgendeiner Form mitzuverwenden. Im übrigen wird man auch das kirchliche Leben Italiens in karolingischer und ottonischer Zeit nicht in allen Aspekten beschreiben können, ohne in bestimmten Zusammcnhänoen auf den Gemeinde-Begriff zu rekurrieren. Die civitas wird durchaus im Sinne der spätantik-frühmikel- alterlichen Definitionen als menschlicher Verband, als socictas hoini~iuni verstanden. Edith Ennen hat mit der Umschreibung ,,südeuropäische gefreite Einwohnergemeinde" die bisher treffendste Definition gefunden; ich beziehe mich darauf, auch wenn ich hier meist einfach von „Einwohnergcmeinde'; oder ,;Stadtgemeinde“ spreche. Da dic Gegenüberstellung von „Gemeinde“ und „Kommune" in romanischen Sprachen nicht möglich ist, sei zur Ver- deutlichung noch gesagt: der „camunita" der Stadthewohncr. die im 10.111. Jh. durchaus als strukturierte politische Gemeinschaft erscheint, wird hier der „comune" als Institution des 11./12. Jh. gegenübergestellt; weil eine solche Gegenüberstellung erst sichtbar macht, was im 11. Jh. neu entsteht.

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Daß wir die deutsche und die italienische Stadtentwicklung trotz einer ähnlichen Grundtendenz nicht mit den gleichen GrundbegrLTen erläutern können, hangt zusammen mit einem im Prinzip bekannten, im Detail jedoch nicht immer gebührend gewürdigten Faktum. Die städtische Bevölkerung, die die Entwicklung zur Stadtkommune vor- antreibt, besteht aus Freien; die Stadtbürger, die sich dem Herrschafts- anspruch eines Bischofs oder Markgrafen und später sogar des Kai- sers widersetzen, sind freie Manner. Das heißt nicht, daß es in der Stadt keine Unfreien gegeben hatte. Aber diejenigen, die die Kom- mune schufen, brauchten die persönliche Freiheit nicht erst zu erk'amp- fen. Im übrigen unterschied sich die Freiheit des Stadtbewohners hin- sichtlich ihrer Rechtsgmndlage nicht von derjenigen eines Freien, der auf dem Lande residierte. Um den Unterschied zu den deutschen Ver- hältnissen hervorzuheben, möchte ich ihn auf eine etwas fragwürdige Formel bringen: Die Freiheit des italienischen Stadtbewohners ist eher eine „staatsbürgerliche" als eine ,,stadtbürgerliche". Nur erlaubt es die spezifische Organisation der civiias, diese „staatsbürgerliche Freiheit" vor einer berrschaftshezogenen Umdeutung und damit auf die Dauer vor einer Minderung wirksamer zu schützen, als dies auf dem Lande möglich war. Das Verhältnis von öffentlicher Gewalt und Gemeinde der Freien ging nie in dem Bezugspaar Herrschaft und Genossenschaft auf.

Vielleicht noch deutlicher als die Freiheit des italienischen Stadt- bürgers muß ein zweites Faktum betont werden, aus dem der beson- dere Charakter der italienischen Stadtgemeinde noch klarer hervor- geht. Die Stadtsässigkeit des Adels in Italien ist zwar im Prinzip ebenfalls bekamt. Aber in vielen Darstellungen wird der Anschein erweckt, als sei sie das Ergebnis einer Entwicklung, die im wesent- lichen ins 12. Jahrhundert gehört. Eine solche Aussage ist nur in dem Sinne zutreffend, daß in diesem Zeitraum der Adel der ganzen Di- özese, des ganzen Stadtgebietes, gezwungen wurde, sich dem städti- schen Mittelpunkt zuzuordnen, das Bürgerrecht zu nehmen und sich sogar zu zeitweiliger Residenz in der Stadt zu verpflichten. Das heißt aber nicht, daß nicht auch schon vorher ein stadtsässiger Adel exi- stierte. Selbst karolingische Reichsaristokraten hatten städtischen Be- sitz; karolingische Königsvasallen gehörten zur städtischen Führungs- schicht, wie man umgekehrt die städtischen Schöffen und Richter zum gmndherrlichen Adel rechnen muß. Von den bischöflichen Vasallen der ottonisch-salischen Zeit, die zum Teil nachweislich von karolingi- schen vassi regis abstammten und sich auch später noch als capiianei

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bezeichneten, residierten viele in der Stadt selbst. Wer das zentrale Thema der italienischen Stadtgeschichte des 11. Jahrhunderts, die Ent- stehung der Kommunen, erklären will, muß also nicht nur davon aus- gehen, daß sich die Kommunebildung innerhalb einer freien Stadt- bevölkening vollzog, sondern er muß zugleich berücksichtigen, daß in dieser Bevölkerung das ganze Spektrum der „Freiheitc' vertreten war: von den Nachkommen karolingischer Grafenfamilien und den Seiten- linien der neuen markgräflichen Geschlechter bis hinab zu den Hand- werkern und Krämern, soweit diese den Status der Freiheit hatten. Dementsprechend iinden wir innerhalb der Stadtgemeinde auch alle Formen feudalrechtlicher Bindungen, die wir von außerhalb der Stadt kennen: Vasallität zu vollem Lehnrecht wie mischen den Capitanen und den ritterlich lebenden Valvassoren, Lehen von beiden an Faini- lien popularer Herkunft, deren Erblichkeit eingeschränkt war; auf Kommendation gegründete Abhangigkeitsverhältnisse bis hin zur vol- len Hörigkeit.

Aus der ständischen Differenzierung der Stadtbevölkerung ergab sich, daß innerhalb der Mauern ein Adel lebte, der beanspruchte, für die ,,Stadte' zu sprechen, sie gewissermaßen zu repräsentieren, der aber nicht auf die Stadt beschränkt war. Zwar gilt für die italienische Stadt von der Römerzeit bis ins 19. Jahrhundert, daß die urbane Führungs- schicht Güter und Interessen im Contado hatte. Aber in keiner Phase war die außerstädtische Machtbasis der städtischen Aristokratie so aus- geprägt wie in der Zeit vom 10. bis 12. Jahrhundert. Feste Häuser innerhalb, Burgen, Fronböfe und Dörfer außerhalb der Mauern, Va- sallen in Stadt und Land sind schon im 10. Jahrhundert bczeugt; die in der Stadt tonangebenden Capitane sind im 11. Jahrhundert in den ländlichen Pfarrbezirken domini plebis geworden, haben eine Bann- herrschaft über die Dörfer erworben. Capitanenfamilien wie die Mai- Iänder d'Arzago, da Baggio, da Carcano usf. hatten Nebenlinien, die sich seit dem 10. Jahrhundert de civitate Mediolafii nannten. Hinsicht- lich der Besitzstruktur unterschieden sich die Familienzweige nicht: die Städter herrschten im Contado wie ihre ländlichen Vettern, und diese wiederum hatten fast alle ihre Residenzen in der Stadt.

Die „bischöfliche Stadtherrschaft" kann also - wenn man den Begriff überhaupt auf Reichsitalien anwenden will - nur in einer Weise definiert werden, die dem dreifachen Faktum Rechnung trägt:

1. daß sie Herrschaft über Freie war;

2. daß zu diesen Freien auch Adlige mit Lehnsleuten gehörten, Adlige,

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Vielfach überträgt der König dem Bischof mit der publica functio bnv. dem ius publicum auch den districius, die Gerichtshoheit. Auch hier sind die Maßnahmen zunächst eindeutig defensiv: die liberi ari- manni et filii ecclesiae sollen vor einer Bedrückung durch die Großen geschützt werden, die sie in die Abhängigkeit führen könnte. Dieser Ansatz wird weiterentwickelt zur Verleihung der vollen Gerichtshoheit, die in ottonischer Zeit sogar mit der pfalzgräflichen oder missatischen Gerichtsbarkeit gleichgestellt werden kann. Bestimmungen, die dem Immunitätsrecht entlehnt sind, sichern die Stellung des Bischofs als Rechtsnachfolger des Königs ab. Wie schon Gerhard Dilcber hervor- gehoben hat, ändert diese Obertragung der königlichen Gerichtsbar- keit an den Bischof deren grundsätzlichen Charakter nicht: sie bleibt Hoheitsrecht über Freie und darf weder grundherrlich noch lehnrecht- lich verstanden werden. Gewechselt hat der Inhaber der öffentlichen Gewalt, nicht aber der Status des Freien und sein Verhältnis zu dieser Gewalt. Die Weichbildprivilegien des 10. Jahrhunderts sind m. E. nichts anderes als ein Schutz des unmittelbaren Stadtgebietes vor dem Eindringen immunitärer Adelsherrschaften. wie sie um die Stadt schon vorher entstanden und vom König anerkannt worden waren.

Trotz der zum Teil sehr umfassenden „Immunitätsverleihungen" ist es weder zur Ausbildung einer bischöflichen Immunitätsgerichtsbar- keit gekommen noch zu einer Scheidung von Stadt und Land, durch die die Stadt ein Gebiet eigenen Verfassungsrechtes geworden wäre. Das städtische Gericht entwickelt sich ohne Bmch aus dem gräflichen Placitum; die Königsrichter des 10./11. Jahrhunderts sind in gleicher Weise in Stadt und Land tätig wie im 9. Jahrhundert die Schöffen. Sie entstammen den alten Schöffenfamilien und übernehmen mit ihrem Famiiienerbe auch deren Führungsanspruch und Herrschaftsrechte in und außerhalb der Stadt. Aber sie führen das Amt ihrer Vorfahren unter einem anderen Namen fort. Seit der Zeit, in der die Gerichts- hoheit in der Stadt vielfach an den Bischof, im Contado an weltliche Immunitätsherren übergebt, werden die ehemaligen scabbii als iudices do~nn i regis oder, was dasselbe ist, als iudices sacri palatii bezeichnet. Die unter gräflicher Aufsicht aus dem grundherrlichen Adel gewählten Schöffen sind also zu Königsrichtern geworden. Das Gerichtswesen, die Rechtssprechung im Immnnitätsbezirk wird von Männern getra- gen, die ihre Amtsbefugnis direkt auf den König bzvr. den Königshof zurückführen. Wie die erhaltenen Urkunden deutlich zeigen, sind die Grenzen der Immunitäten keineswegs die Grenzen ihres Tätigkeits- feldes.

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Die Tatsachc, da8 unter der bischöflichen Gerichtshoheit mit immunitärer Abgrenzung die eigentliche Gerichtsbarkeit wabrgenom- men wird von Mannern, die sich als Vertreter der publica potestas fühlen und in ihrer Tätigkeit nicht an den bischöflichen Hoheitsbercich gebunden sind, ist für die weitere Entwicklung des Verhältnisses von bischöflichem Herrn und Gemeinde von großer Bedeutung. Denn sie verhindert, daß sich die bischöfliche Stellung zu einer Stadthirrschaft nach westfränkischem oder deutschem Muster weiterintwickelt, ob- wohl der Ansatz hierzu zweifellos gegeben war und die dcutschc Herr- schaft über Reichsitalien eine solche Tendenz bcgünstigcn mußtc. Wie eine eindrucksvolle Reihe von Kapitularien, Königsurkunden, bischöf- lichen Beschwerdebriefen, Synodalentscheidungen und anderen Texten zeigt, ist es den Kirchen nicht einmal gelungen, die Gerichtsbarkeit über die Leute zu behaupten, die auf Kirchengut saßen und so an der kirchlichen Immunität im engeren Sinne Anteil hatten. Trotz der königlichen Priviiegien blieben die ai-imailni, die liberi Izoi?zii~es, die filii ecclesiae auf die Dauer dem öffentlichen Gerichi der adiigen Ho- heitsträger unterworfen. Um die Gerichtsbarkeit über inre srrvi müs- sen die Kirchen heftig kämpfen. Selbst über Konkubinat und Konku- binen des Klerus haben die Laienrichter gewacht und dann den Bischö- fen das Recht abgesprochen, sich noch einmal mit einer Angelegenheit zu befassen, die bereits von der öffentlichen Gewalt untcrsucht worden sei. Aus vielen Streitfällen sei nur ein Beispiel erwähnt. In Cremonz mußte sich Otto 111. energisch dagegen wenden, daß Kleriker und Laien, die von Rechts wegen der bischöflichen Gewalt unterworfen waren (suo regimi iusfe et legaliter dediti bzw. qui sub sui disrriciioi7is regimine habitant), der Herrschaft des Bischofs entzogen wurden. Als die Cremonesen nach 1030 in einem Aufstand sämtliche materiellen Grundlagen der bischöflichen Stadtberrschaft zersiörtcn und dem Bi- schof, wie es in einer Urkunde Konrads 11. heißt, jegliche Amtsgewalt außerhalb seines Hauses absprachen, mußten sich auch die Kanoniker und die fainuli ecclesiae den Aufständischen unterwerfen?). Die Cre- moncsen habcn gewaltsam verhindert, daß sich eine Domimmunität als Sonderrechtshezirk entwickelte und die faniuli ecclesiae eine eigene, von der Stadtgemeinde geschiedene Gerichtsgemeinde wurden. Für beide Tendenzen lassen sich Parallelen aus anderen Städten beibrin-

9 D 0111 2006; D KII 251. D 0111 198, das später in D 0111 222 widcr- rufen wurde, mag zusätzlich illu$triercn, wie selbständig hicr d i i Bürgcr- gcmeinde bereits handeln kann.

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gen. Sieht man einmal vom nordöstlichen, mit dem deutschen Reich verbundenen Markengehiet ab, so ist in allen Fällen der Bischof unterlegen.

Anders als in der deutschen Stadt haben sich also in der italieni- schen civitas nicht einzelne Bezirke mit gesondertem Recht voneinan- der abSegrenzt, sondern die Stadtbevölkerun~ ist eine einheitliche Ge- richtsgemeinde geblieben. Verfassungstopographische Studien, mit de- ren Hilfe sich in Deutschland die herrschaftlich-rechtliche Organisa- tion der ottonisch-salischen Stadt nachzeichnen IBßt, sind deshalb in Italien wenig ergiebig. Eher wäre eine Sozialtopographie möglich, die den Rückhalt führender Geschlechter in einzelnen Stadtteiin verdeut- licht. Denn mit der eben beschriebenen Entwicklung haben sich die feudalen Strukturen innerhalb der Stadtgemeinde verstärkt: die Kom- mendation an den städtischen Adel war ein Mittel, durch das Klerus und Gotteshausleute der bischöflichen Gerichtsharkeit entzogen wur- den.

In der Existenz eines städtischen Adels, dessen Position durch die fortschreitende Herrschaftsbildung auf dem Lande gestärkt wurde, liegt ein wichtiger Grund dafür, daß die Stadtgemeinde ihre sehr aus- geprägten Mitspracherechte unter der bischöflichen Hoheit steigern konnte. Da die Mitwirkung der Gemeinde an den sie betreffendcti Entscheidungen im allgemeinen von der führenden Adelsschicht arti- kuliert wurde, tritt mit der Entwicklung der lehnrechtlichen Beziehun- gen im 10. Jahrhundert das Verhältnis von Bischof und städtischer Gemeinschaft immer deutlicher unter den Aspekt der Beziehung von Lehnsherrn und Lehnsmannschaft, in der im italienischen iehnrecht im allgemeinen die Vasallen begünstigt sind. Die Zustimmung von cierus und miliies zu bischöflichen Maßnahmen erfolgt mit groß:: Regelmäßigkeit und beweist die Erweiterung gemeindlicher Mit- spracherechte im vasallitischen corzsiliuin. Der Kampf um diese Mit- spracherechte ist synchron, ja weitgehend identisch mit dcm Kampf gegen eine gesonderte bischöfliche Gerichtsbarkeit über einzelne Be- völkerungsgruppen; wir dürfen nicht vergessen, daß die Königsrichter selbst dem Vasallenadel angehörten.

Die deutschen Herrscher haben versucht. die hischöfiiche Slcl- lung in Italien eindeutiger im Sinne einer Stadtherrschait zu interpre- tieren, die Kirchen und Kirchenfürsten aus dcr Ahhängigkcit vom lokalen Adel zu befreien, und haben häufig Bischöfe eingesetzt, die nicht aus der einheimischen Fuhrungsschicht kamen. Einzelne Bischöfe nehmen sogar den Titel episcopus et cornes an. Doch die kaiserlichen

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Maßnahmen lösten immer heftigere Widerstände aus, die oft über- regionaleDimensionen annahmen und alsValvassorenaufstand 1035137 das deutsche Herrschaftssystem in Italien bis in die Grundfesten er- schütterten. Auch die bezeugten städtischen Aufstände sind im Rahmen der Vasallenerhehungen zu sehen. Im ganzen haben sich die Vasallen -und das heißt auch die städtische Führungsschicht - im Kampf gegen die bischöflichen Herrschaftsansprüche erfolgreich behauptet. Ich möchte hier nicht auf Einzelheiten eingehen, sondern nur das für uns entscheidende Faktum hervorheben. In diesen Auseinandersetzungen hat die Bürgerschaft, die städtische Gemeinde, ihre Mitregierung wei- ter steigern können. Die Ansätze zu einer bischöflichen Stadtherrschaft sind erschüttert worden. Die materiellen Machtmittel der Bischöfe wurden zum Teil vertraglich an die Bürgerschaft abgetreten, insbe- sondere Befestignngen im Stadtgebiet oder die Allmendrechte. Noch in der vorkommunalen Phase sind wichtigste Voraussetzungen für die Autonomie der Stadtgemeinde bereits geschaffen worden.

Fassen wir unsere bisherigen Oberlegungen zusammen, so kom- men wir zu folgender Zwischenhilanz: In keiner Phase der Entwick- lung können wir die italienische Sizdtgemcinde als Einwohnergenos- senschaft unter einem Stadtherrn auffassen. Ihre spätcre Auionomie beruht nicht auf einer Erweiterung genossenschaftlicher Mitsprache- rechte, mit der ein Abbau stadtherrlicher Positionen, die Gewährung größerer Freiheiten korrespondieren. Sondern sie ist das Ergebnis einer Auseinandersetzung um die Ausübung der öffentlichen Gewalt, die vom Königtum nicht mehr in eigener Regie wahrgenommen, aber auch nicht eindeutig einem andeien Herrschaftsträger überlassen wird. Alte Rechte der Bürgerschaft, in den sie betreffenden Angelegenheiten gehört zu werden, über bestimmte Maßnahmen oder die Verteilung von Lasten sogar selbst zu entscheiden, verbinden sich niit dem .&U- spruch des Adels, an den Entscheidungen des Lehnshcirn durch ihr consiliui?i mitzuwirken; dieser Anspruch erhält seine Kraft durch die Tatsache, daß die Vasallen zugleich unmittelbare Träger von Teilen der öffentlichen Gewalt sind und über unabhängige Herrschaften ver- fügen. Von diesen Geobachluiigen ausgehend, könnte man die Aus- bildung der Kommunen verstehen als einen Sieg, ein Überwiegen der gemeindlichen, durch den städtischen Adel artikulierten Autonomie über die ihr entgegenstehenden Tendenzen einer bischöfliclien Stadt- herrschaft.

Die Auseinandersetzung um die öiientliche Gewalt, u n gemeind- liche Mitsprache, adlige Mitregierung, stadtherrliches Recht und

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städtische Autonomie, ist jedoch nur ein Aspekt der Enlwickliin-, zur Stadtkommune. Der zweite - und, wie mir scheint, zur Erfassung des Phänomens „Kommunez' sogar wichtigere - Aspekt ist die Auseinan- dersetzung um die herrschaftlichen Elemente, um die Feudalen Srruk- turen innerhalb der Stadtgemeinde. Ich möchte gleich hinzufügen, daß diese Stmktnren nie wirklich überwunden wurden: O!igarchic blieb das Grundproblem der Kommunen bis zu ihrem Untergang. Der ari- stokratisch-oligarchischen Wirklichkeit wird aber seit dem 11. Jahr- hundert das Ideal einer brüderlichen Einheit entgegengesetzt, die im gemeinsamen, einträchtigen Entscheiden und Handeln der Gemeinde ihren Ausdruck findet. Erst aus diesem Ideal werden die Formen ver- ständlich, in denen sich die frühe Kommune regiert hat. Auf dieses Ideal haben sich auch in den folgenden Jahrhunderten alic berufen, die sich gegen das eigennützige, ungerechte Regiment der führenden Ge- schlechter auflehnten. Meine These lautet deshalb: Die bisher vorge- stellte Stadtgemeinde ist zur Kommune geworden unter dem EinRuß von Bestrebungen, die in den Zusammenhang der religiösen Bewegun- gen des 11. Jahrhunderts gehören. Grundlage der Kommune ist letzt- lich eine religiöse Idee.

Befragen wir die Quellen auf das, was die Kommunen verwirk- lichen wollten, so erscheint die libcrtas als wichtiger, jedoch keines- wegs als einziger Zentralbegriff. In Konflikten mit der Reichsgewalt meint libertas die Autonomie der Stadtgemeinde, wobei Freiheit und Autonomie so lange mit der kaiserlichen Hoheit vereinbar war, als die Oberherrschaft nicht auf Willkür und Zwang, sonder auf Gercch- tigkeit und Liebe beruhte. In der innerstädtischen Auseinandersetzung ist Iiberta auf den Gegensatz zwischen nichtadligem Volk und stadti- scher Führungsschicht bezogen. Schon der Mailinder Volksaufstand von 1042/44 wird uns durch die Haupiqueile folgendermaßen erläu- tert: Kachdem das Grafengericht untergegangen und die städtische Gerichtsbarkeit in die Hand der Capitane gekommen war, die ihre Befugnisse teilweise noch an ihre Vasallen delegierten, wurde das Volk unterdrückt; Rücksicht auf Verwandtschaft und Beziehungen verkehr- ten die Rechtsordnung und ermöglichten Willkürakte zum Aushau der Adelsherrschaft3). Der Kampf des Volkes um seine Freiheit sollte ver- hindern, daß nun, nachdem die öfientliche Gewalt nicht mehr von Außenstehenden wahrgenommen wurde, die Stadtgemeinde unter die Willkürherrschaft der adligen Geschlechter fiel. Als Zielscheibe der

3) Landolfi senioris Historia Mediolanensis I1 26, MGH SS V111 S. 62ff.

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kommunalen Bewegung erscheinen immer wieder die superbin, die iilsolentia, die libido domirzandi oder die irziuria, d. h. pervertierte For- men der adligen Lebenshaltung. Caritas, dilectio, frateriiirns, u>ianinzi-

tas und humilitas werden diesen Verhaltensweisen als die sozialcn Tugenden einer christlichen Gemeinschaft gegenübergestellt. Von den Eltern des Patarenerführers Ariald heißt es in seiner um 1075 geschrie- benen Vita: „Den Hochmut, der ein Werk des Teufels ist, verabscheu- ten sie so sehr, daß sie sich - obwohl sie doch adlig waren und, wenn sie nicht wollten, von niemanden mit Hobeitsgewalt gezwungen wer- den konnten - freiwillig jeder gemeinsamen Uhereinkunft der Nach- barschaft unterwarfen, als gehörten sie in ihr zu den Geringsten."4) In den Volksversammlungen redete man sich mit fratres, dilectissiiiii oder -zur Hcrvorhebung der eigenen humilitas - mit carissiiniseliiores an. Auch der Titel Konsul ist mehr als eine römische Reminiszenz. Wie beim corwilium, der Ratsversammlung, wurde bei coizsul stets das häu- fig verwendete coizsulere populo mitgehört, was letztlich ein Führen der Gemeinde durch Rat und Beispiel meint. Auch bei Augusiinus, dem hier die zentralen Begriffe entnommen sind, tritt in der durch die Caritas geprägten civitas caelestis diese Führung durch Rat (coiisulere) an die Stelle des mit Hochmut und Herrschsucht gekoppelten Befeh-

Andreae abb. Strumensis Vita s. Arialdi C. 2, MGH SS XXX/2, S. 1050: Hii narnquc causani reproborum, quae est rapacitos, tarn e.xosa!n liabebant, iit, inter ccrcra corunt bona cum in scrvis equisque niinis hnbuiidarent, >iullrcs quippe erat audax cx ipsir servis, qui nianipuiuin quidmii vi fiiriii?ivc nlienae scgctis raptunn defcrrc auderet cisdem coraiii equis. P o i m super- biam, qurie cst causa diaboli, itn execrnba,itiir, ut, cum iibere inodis o,itnibus suis viciriir i,n>ninerent atque a rieniirie eoru;iz, si rioilciit, CO>?- stNngi possent, ceu csserit ex illoru,>i irzinimis, sic sc ultra subdehant ipsoi.ur,i oiiini iustnc cortvor21ioni. Veruin qironinm z < > ~ ~ c z < ~ ~ L L E pnrirni es< rioii ngere prava, nisi in bonis opcribvs exercitatioi2cni poiiat, pauperuni infii.inoiitin- que iieccssirati sic iritei,debarit, rzt cx viciiiis iiciiio infirn2iraic opprersus in st!.ato iaceret, qui a Bcia irier,~oria digm non visitnretiir, er suis si egcrc!, I l~~ins substanriir ~zon alcretur. Preterca in ceieioruni orfanoriii,~ e:jeiloruin- que beneficiis, quae illis sednic intpoidebat, Deo er Iiominibus eiris viia sic erat gratn, ur ipsi pnuperes inviccni conferrent diccntes: ,Si 1:acc ohiciit, i~iofecto nobis vivere non expedit.' Das Beispiel - ein Selbstzeugnis der Pataria, die gleichermaßen als religiöse und als politische Bewegung die christliche Gesellschaft verändern wollte - mag zeigen, wie I3eiligenviten, Predigten, Briefe etc. ein Gesellschaftsideal der Zeit zum Ausdmck bringen, das bi-rher im Zusammenhan,o der Kommunebildung nur selten beachtct wurde. In der Ubersetzung habe ich den Satz cuiri libere ~izodis oinnibvs siiis viciiiis ipnminerent durch das vorhergehende, ebenfalls auf die Eltern Arialds bezogene riobiles utriqnc natione verdeutlicht.

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lens:). „Vor allem aber lieben sie die Freiheit so sehr, daß sie sich, um willkürlicher Machtausübung zu entgehen (pofestatis insolentiam fn- giendo), lieber durch den Schiedsspruch von Konsuln als nach dem Belieben befehlender Herren regieren lassen (consulum pofius quanz iinpcrantium regatliur arbifrio)", schreibt Otto von Freising und betont in der Gegenübersteliung zum Partizip imperantium ebenfalls die „be- ratende" Funktion der consu l e s~ . Der Kommune liegt, wie sich aus diesen Zeugnissen ergibt, ein neues Bild von der politischen Gemcin- schaft und ihrer Ordnung zugrunde, in dem Herrschaftsgewalt einen legitimen Platz nur besitzt, wenn sie in Obereinstimmung mit dem Willen der Gemeinschaft ausgeübt wird.

Das heißt nun nicht, daß es in den italienischen Kommuncn keine Zwangsgewalt geben soll. Sie wird von der Gemeindc selbst aus- geübt gegen die, die sich außerhalb der Gemeinschaft stellen: die den Frieden brechen, die das iuramenfuin coi?zmune mißachtcn, die sich gegen die Entscheidung der von der Gemeinde Beauftragten wenden nsf. Lebenslängliches Exil oder Hauszerstörung als typische Kommu- nalstrafen verleihen dem Ausschluß aus der Gemeinschaft brutalen Ausdruck. Wie rn. E. überhaupt die Kriminalisierung des Strafrechts im Gefolge der Gottesfriedensbewegung, erklären sich auch die Korn- munalstrafen aus der religiösen Auffassung der ,,Kommi~ne". Se!len wir von spontanen Reaktionen gegen Frevler oder religiöse Außen- seiter in früheren Zeiten ab, so sind die Strafen in Italien erstmals bezeugt, als um 1010 dort der Gottesfrieden verkündet wurde. Der Friedensbrecher hat die Wahl, sich zur Buße lebenslang ins Exil zii begeben oder in ein Kloster einzutreten: tut er das nicht freiwillig, so wird die Nachbarschaft sein Haus zerstören, die Trümmer aus der Siedlung hinaustragen und dort verbrennen;). In der Pataria wurden

Z. B. Augustiiius De civitate Dei lib. 19 C. 14 (De ordi>ie oc l e ~ e siue tci-rena siue cneierii, Per quam societari hur~innae etiaiit domiraando con- sulirur, crci ei coiisz~lendo seniirur), mit weiteren Belesen, vor allem dem Schluß des Kapitels: Sed in domo iusfi uiucnris ex fidc et adlirtc ab iila caelesii ciuiraie peresrinaitiis eriom qiri inipcrant seruiro~i eis, quibus uideti- lizr iniperore. Neque enNn doniinandi cupiditnte irnpcrnnt, scd olficio CO,!-

srileizdi, nec principaiidi superbio, sed yrouidendi >i2irrricordin. Vgl. De civ. XIV 28, XIX 16 U. öfters. In V 12 beruft sich Augustinus auf die Definition Ciceros (De re publica I1 31), die er in christlicher Deutung weitergibt: Co>irules appellnri sunf n conszlcndo, rroii rcses .esa>rr domini a regnanrlo adriue doniinandn. C) Ottonis epi. Frisingensis et Rabewini Gesta Frederici, ed. F.J. Schi>ioIe, Darmstadt 1965, I1 14 S. 305.

MGH Const. I S. 598 Nr. 420. Vgl. Land. sen. I1 30; MGH SS VIII S. 67.

H . Keller, Probleme der italienischen Stadtverfassung 573

die gleichen Maßnahmen über die Gegner der Gemeinschaft verhängt. Für geringere Verstöße gegen gemeinsam beschlossene Satzungen sind seit der Mitte des 11. Jahrhunderts Bußgelder vorgesehen, die sich je nach Stand des Straffälligen im Verhältnis 4:2:1 staffeln. Wie- derum lassen sich Parallelen in den außeritalienischen Gottesfrieden nachweisen. Zurück geht das System gestaffelter Geldstrafen auf die Bußbücher. Der erwähnte italienische Gottesfriedenstext hatte für ge- ringere Falle vorgesehen, daß der zu Bestrafende beim Domstift Kir- chenbuße bis zu einem Jahr ableiste, die nach damaliger Auffassung noch durch derartige nach Stand und Vermögen gestaffelte Geldzah- lungen ersetzt werden konnte. Auch hier erschließt sich der religiöse Hintergrund des Strafsystems.

Nicht nur aus solchen mehr indirekten Zeugnissen Iäßt sich er- schließen, daß die kommunale Bewegung der französischen Gottes- friedensbewegung direkte Anstöße verdanken dürfte. Wie die Gottes- friedensbünde haben sich auch die italienischen Stadtgemeinden als Kommunen bezeichnet. Ideelle Grundlage war in heiden Fallen die durch Christus begründete Brüderlichkeit der Menschen. Bekämpft wurden hier und dort Herrschsucht, Gewalt, Willkür, Hochmut. Ihrer Rechtsform nach waren beide ,,Kommunenw beschworene Einungen als Ergebnis gemeinsamer Beratung und Entschließung der versam- melten Gemeinde; Außenstehende wurden notfalls mit Gewalt zum Beitritt gezwungen. Als placitum Dei galten die französischen Gottes- friedenssynoden und die von den Patarenern gelenkten Vollversamm- lungen der Stadtgemeinden in Oberitalien. Die Garantie des Fricdens war auch in den italienischen Kommunen ein wesentliches Ziel der Eidgenossenschaft. Da wir jeweils die Formen und deren Bczeichnung in Frankreich früher nachweisen können als in Italien, scheint mir dic Annahme eines direkten EinRusses der Gottesfriedensbewegung auf die kommunale Bewegung unabweisbar.

Ich habe bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, wie seit der Mitte des 11. Jahrhunderts nach hürgerkriegsähnlichen Auscinandcr- sctzungen in den Städten der Friedc neu begnindet wurde: in einer Verbindung von Gottesdienst und Versammlung der Gemeinde. mit gegenseitigem Schuldbekenntnis und Verzeihen, mit einer Amnestie für das Vergangene und dem Gelöbnis besseren Verhalteiis in dcr Zukunft, mit einer neuen Friedenseinung, mit einer Absolution durch die Priester und deren Fluch über künftige Friedensbrecher. In diesen Rahmen konnte eine vereinbarte, auch schriftlich fixierte Satzung ein- gefügt werden. Wie Elmar Wadle hervorgehoben hat, ist die erste der-

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artige Vereinbamng in Mailand 1044 unter dem unmittelbaren Ein- fluß Heinrichs 111. und seiner Friedensaktionen zustande gekommen. So könnte man fragen, ob nicht die Kommune selbst eine Fortsetzung der Gottesfriedensbewegung im italienischen Rahmen ist und ob wir nicht deshalb in Italien so wenig von den Gottesfrieden in reiner Form hören. Für die kommunale Einung hieß die Parole selbst pax er iustilia.

Ich muß es mir versagen, auch die Unterschiede beider Formen der Friedens- und Kommunebewegung zu erörtern. Denn als abschlie- ßende Frage steht zweifellos im Raum, ob wir j@ne religiös begrün- dete Gemeinschaft, die wir in den italienischen Städten in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts aufkommen sehen, bereits als eine erste Form der Kommune werten dürfen. Ist diese frühe Kommune auch institutionell zu fassen? Gehen wir davon ans, daß eine inspirative Gemeinsamkeit der brüderlichen Gemeinde das Idealziel war, das in dem idem velle er idern nolle der civitas Dei sein Vorbild hatte, so entspricht die institutionelle Ausformung, die wir für die zweite Hälfte des 11. und das frühe 12. Jahrhundert feststellen können, genau der kommunalen Idee. Im Zentrum steht die Volksversammlung, die Voll- versammlung der gemeinsam handelnden Stadtgemeinde, die stets auch eine religiöse Gemeinde darstellte, wie ja auch die Eidgenossen- schaft stets einen religiösen Charakter hatte. Die versammelte Ge- meinde gibt ihren Führern die Legitimation für eine Vorherrschaft, sie benennt Repräsentanten für den Einzelfall oder Kommissionen mit einem zeitlich und sachlich fixierten Auftrag. Sie selbst garantiert die Durchsetzung der gemeinsamen Beschlüsse. Mit der Nennung von Konsuln ist dagegen der Beginn der kommunalen Zeit nicht zu datic- ren. Bei den ersten Konsuln, die in den Quellen bezeugt sind, können wir oft nicht entscheiden, ob es sich um gewählte Amtsträger oder um ad boc ernannte Funktionsträger handelt, wie wir umgekehrt bei vie- len Repräsentanten der Gemeinde nicht wissen, ob es sich nicht be- heits um Konsuln handelt, die nur noch nicht diesen Namen tragen. In Mailand wird zu 1097 ein coinsulalus civium bezeugt, eine Urkunde von 1117 führt über 20 Konsuln an. Doch in der Chronik, die 1136 ein ehemaliger Kanzlist der Konsuln schrieb, werden in den bewegten Ereignissen dieser Jahrzehnte die Konsuln nicht erwähnt. Als 1111 ein Streit darüber ausbrach, ob Grossolan noch Erzbischof sein könne oder wegen Simonie zurücktreten müsse, trat ein Mann vor die Voll- versammlung und bewog sie, eine Kommission aus 18 Vertretern beider Parteien mit der Unlersnchnng und gegebenenfalis auch gleich

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mit einer Neuwahl zu beauftragen. Die Gemeinde stimmte zu, meh- rere namentlich erwähnte Manner beschworen für die Gesamtheit die Vereinbarung - ohne daß der Konsuln auch nur mit einem Wort ge- dacht wäres).

Das erste Auftreten von Konsuln bezeichnet also nicht den Beginn der kommunalen Zeit. Es bezeichnet aber auch noch nicht den Beginn der zweiten, durch festere Institutionen charakterisierte Phase der kommunalen Entwicklung. Erst zwischen 1120 und 1140 erfolgt die institutionelle Umformung der frühen Kommune. Neben die Konsuln tritt der Rat, der vielfach an Stelle der Volksversammlung die eigent- lichen politischen Entscheidungen trifft. Die Amtsdauer der Konsuln wird nicht mehr von Fall zu Fall, sondern generell festgesetzt, das Ver- fahren ihrer Wahl geregelt, eine paritätisclie Berücksichtigung der Stände oder Stadtteile garantiert. Amtseid der Konsuln und Bürgereid der Gcmeinde erhalten eine feste, aufeinander bezogene Form. Im Rat werden Sachentscheidungen von Anfang an nach dem Majoritäts- prinzip gefallt, das auf die Volksversammlungen nur selten übertragen wurde und auch zu der inspirativen Gemeinsamkeit, deren Ausdruck das Regiment der Volksversammlung war, nicht paßte. Innerhalb weni- ger Jahre werden die verschiedenartigsteii Änitei der Kommune ge- schaffen.

Der Ubergang zu einer neuen Phase der Kommune laßt sich gewissermaßen auch semantisch fassen. Im 11. und frühen 12. Jahr- hundert wurde comntuize in Italien adjektivisch oder adverbial verwen- det: iuramentum comrnuize, dcliberare in comnlune, sancire com- inuniur. Seit Ca. 1120/25 erscheint dann coinnzune auch als Substantiv zur Bezeichnung der verfaßten Stadtgemeinde und ihrer legalen Or- gane. In dieser Bcdeutuiig war seit der zweiten Hälhe des 11. Jahr- hunderts das Wort civitas verwendet worden, das nicht mehr einfach die räumliche oder bauliche Einheit meinte, sondern die gemeinsam handelnde Gemeinde, so daß die Wendung Iota civitas dem Begriff uiziversus populus sehr nahe steht, der ebenfalls etwa seit 1050 Ver- breitung fand. Wiederum drückt hier der Begriff eine ungeschiedene religiös verstandene Einheit aus, die dann im 12. Jahrhundert institu- tionell präzisiert werden muß: Nos, consules, cor~si l iu~~? et popc~lil~ huiris civitatis, pro coinmune civium.

Fassen wir zusammen: Hier wurden zwei Phasen der italieni-

S ) Landulfi iunioris (de S. Paulo) Historia Mediolancnsis C. 30, MGH SS XX S. 32.

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schen Stadtentwicklung im 11. Jahrhundert vorgestellt. Die erste war gekennzeichnet durch die Auseinandersetzung um das Verhältnis der Bürgerschaft zur öffentlichen Gewalt, was zugleich heißt: um den Anteil der Gemeinden an den sie betreffenden Entscheidungen. Diese Auseinandersetzung ist mit dem Beginn der zweiten Phase keineswegs abgeschlossen. Erst als Kommune hat die Stadtgemeinde ihre volle Autonomie erlangt; erst die kommunale Idee hat dem Autonomiestre- ben eine gültige Begründung gegeben. Doch tritt nun neben die wei- tere Entwicklung dieses Themas dominierend ein zweites: die Aus- einandersetzung um die Herrschaftsordnung innerhalb der Stadtge- ineinde selbst, um das Zusammenleben ihrer unterschiedlichen Inter- essengruppen. Der wirtschaftliche Aufstieg der Stadt und die soziale Entwicklung der Stadthevölkerung haben zweifellos die Spannungen hervorgerufen, die die Kommune ausgleichen sollte, und die struktu- rellen Voraussetzungen für die Kommune geschaffen. Aber es war eine religiöse Idee, mit deren Hilfe man einen Ausweg aus den Gegen- sätzen und Miständen der eigenen Gegenwart zu finden hoffte, und es war diese religiöse Idee, die die Umwandlung der Stadtgemeinde zur Kommune eingeleitet hat. Die Umformuns älterer Institutionen zur Verfassung der Kommunen erschließt sich unserem Verständnis nu- wenn wir berücksichtigen, da8 sie sich unter diesem Einfluß voll- zieht.

Auch in ihrer weiteren institutionellen Ausgestaltung hat die Kommune Elemente ihrer Frühzeit bewahrt. Die Selbstbestimmung der Gemeinde ist stets einc kollektive Selbstbestimmung geblieben, die mit einer auf das Recht der Individuen gegründeten ziemlich wenig gemein hat. Trotz der ausgeklügelten Systeme wurden Wahl der Amts- träger und Benennung der Ge~neindevertreter stets als einhcllige Ge- samtakte vollzogen; trotz der häufigen Wahlen wurde nicht einmal im Ansatz das entwickelt, was uns selbstverständlich erscheint und was als siibsidiäres Prinzip schon im 12. Jahrhundert bei dcn Papst- wahlen anerkannt wurde: ein Verfahren, bei dem Stimmen gezählt werden und das Ergebnis dieser Auszählung sich in der Zusammen- setzung der Repräseiitativorgane niederschlägt. War die Einigung nicht möglich; kam ein einhelliger Gesamtakt nicht zustande, dann brach der offene Kampf aus, in dem man stets die eigene Partci mit der Kommune gleichsetzte und den Gegner gewaltsam zum Schweigen brachte. Die Grundidee der Kommune erlaubte es nicht, einen Dissens zwischen einzelnen Gruppen anzuerkennen und bestehenden Interes- sengcgensäizen institutionell so Rechnung zu tragen, daß die Ge-

H. Keller, Problen~e der italienischen Stadtverfassung 577

meinde aus sich heraus zum Ausgleich finden konnte. In Verbindung mit der oligarchischen Struktur hat die aus der Idec der Kommune zu erklärende Grundtendenz der institutionellen Entwicklung bewirkt, daß die Kommunen letztlich ein Herrschaftsinstrumeut ihrer Füh- rungsschicht geblieben sind und ihr eigentliches Ziel - die Eintracht der über sich selbst bestimmenden Gemeinde - nie verwirklicht haben. Hierin lag eine ihrer entscheidenden Schwächen in dcr Auseinander- setzung mit den monarchischen Tendenzen des Spätmittelalters, in der die Kommunen unterlagen. Die Monarchie hat aber dann Voraus- setzungen dafür geschaffen, daß Grundgedanken der Kominune in ständischer und demokratischer Umprägung erneut geschichtsmächtig werden konnten.

Aus der reichhaltigen Literatur zur Entstehung der italienischen Stadtkom- inunen können nur einige der wichtigsten Arbeiten genannt werden: Luigi Chinoelli. La formazione storica del comune cittadino in Italia. in: Archivio storico italiano 84 (1926) 11, S. 3-59; 85 (1927) I, S. 177-229;86 (1928) 11, S. 3-89; 88 (1930) I, S. 3-59, 11, S. 3-56. CharIes William Prcvitd-Orlon, The Italian Cities till C. 1200, in: Cambridge Medieval History 5, 1929, S. 20&241. Waltcr Goctz, Die Entstehung der italienischen Kommunen im frühen Mittelalter (SB. d. Bay. Akad. d. Wiss., Phil.-hist. Abt., Jg. 1944 H. I), München 1944. Nicola Orfokar, I1 problema della forniazione comu- nale, in: Questioni di storia mediocvale, h" V. Ettore Rota, Corno 1946, S. 355-383. Erneszo Sestan, La citta comunale italiana dei secoli XI-XIII, in: XP Congrks international des sciences histonques. Rappotts 3, Stocl- liolm 1960, S. 75-95. Gina Fnsoli, Lc autonomie cittadine nel medioevo, in: Nuove questioni di storia medioevale, Milano 1964, S. 145-176. Gcrharrl Dilclzer. Die Entstehuns der lombardischen Stadtkommune. Aalen 1967:

1969. lohn Kenneih Hyde, Society arid Politics in Medieval Italy. The Evolution of the Civil Life 1000-1350, London 1973. Hagen Keller, Die Entstehung der italienischen Stadtkommunen als Problem der Sozialge- schichte, in: Frühmittelalterliche Studien 10 (1976) S. 169-211.

Zur Typologie gmdlegend Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Tübingcn 51972, S. 757ff.; ferner Edith Ennen, Frühgeschichte der euro- päischen Stadt, Bonn 1953, S. 223ff.; zum Vergleich mit den außeritalieni- schen Verhältnissen zusammenfassend dies., Die europäische Stadt des Mittelalters, Göttingen 1972.

Zum Problem der Freiheit Giovanni Tabacco, I liberi del re nell'Italia c a ro l i n~a e postcarolingia, Spoleto 1966; die Anknüpfung Dilchers an die älteren Arimannentheorien ist nach diesem Buch nicht mehr haltbar. Vgl. auch lörg larnnt, Beobachtungen zu den langobardischen arimanni und exercitales, in: Zeitschrift d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgesch., Germ. Abt. 88 (1971) S. 1-28. Zur Gerichtsverfassung Diidier (mit teilweise abweichen-

Hi~tor i~d ic Zeitsdirift, 224. Band 38

578 Hisfor.ische Zeitschrift Band 224 (1977)

der Deutung der ,,Immunität"), Tabacco und Hagen Keller, Der Gerichtsort in oberitalienischen und toskanischen Städten. Untersuchungen zur Stellung der Stadt im Hemchaftssystem des Regnum Italicum vom 9. bis 11. Jh., in: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven U. Bibliotheken 49 (1969) S. 1-72. Zur publica ft~nctio Johaiines Fried, Der Regalienbeiriff im 11. und 12. Jahrhunderf in: Deutsches Archiv f. Erforsch. d. Mittelalters 29 (1973) S. 495ff.; vgl. auch Giovanni Tabacco, Ordinamento pubblico e sviluppo signonle nei secoli centrali del medioevo, in: Bullettino dell'Isti- tuto storico italiano per il medioevo 79 (1968) S. 37-51. Zur sozialgeschicht lichen Entwicklung, insbesondere zur Stellung der feudalen Führungsschich- ten. eingehend Haeeii Keller. Senioren und Vasallen - Ca~i tane und Val- - vss,ur;n. I:iiti.r\iichiingcn iihrr Jic i.'iihrungis3;ichi in drn Idllb3r<liich~11 Siidl:n <lcs 9-12 Jb.. H,iiil.-Sdirifi Frcihiir-'Br. 1971 i f ~ i c i , . , <,nc wesentlich erweiterte Fassuna wird 1977 für die Dnickleeune abeeschlos- sen). Vgl. die ausführlichenoibliographischen Angaben b e i ~ e l J e i ; Ent- stehung.

An Monographien über einzelne Städte in dem hier interessierenden Zeitraum seien angeführt: Ciniio Violnnte, La societi milanese nell'eti precomunale, Ban 1953, ?1974. Vifforio Cavallari, Raterio e Verona. Qual- che aspetto di vita cittadina nel X secolo, Verona 1967. Hartrinnriiri Scfzwarimaicr, Lucca und das Reich bis zum Ende des 11. Jahrhunderts, Tübingen 1972. Reinhold Scl~nmann, Authonty and the Commune: Parma 833-1133, Parma 1973. Heinrich Schrnidinger, Patriarch und Landesherr, Graz 1954, kann vielfach zum aufschlußreichen Kontrast dienen.

Im zureiten Teil des Vortrags wurde weitgehend Neuland betreten. Thematisiert ist der Zusammenhang auch bei Keller, Entstehung, S. 193fi., allerdings unter einer etwas anderen Fragestellung. Unter dem hier vorgc- tranenen Asoekt erscheint die Krise des lnvestiturstreites mit den sie beelei- tcnJcn \I3swnphiinumr'nen i n den iiili:ntschr.n Stidrcn iicitgcliinJ ;,Ir d,c \lin .Icr I',>rs:hung o l l vcrniiBts Kri,? bci der Fni.>ichung dir Konimuncri. Vol. vorläufie ~ a & n Keller. Pataria und ~tadtverfassunn. Stadtnemeinde .. " -. iinJ Rcforiii: \I;iilind im ,In\cstitiir~trett'. in: In~r.stiturstrcit iinJ Ksichs- \crf.i,,iinp. 17- \'ortrdee und Flirrchiinecn 1-1 Siern:,r~n!ccn 1973. S. 321-35.: . . Ciniio Violante, I laici nel movimento patarino, in: I laici nella ,socictas christiana' dei secoli X1 e XII. Atti della 3" Settimana di Studio. Mendola 21-27 agosto 1965, Milano 1968, S. 597487; Oftavio Banii, ,Civitase c ,commune' nelle fonti italiane dei secoli XI e XII, in: Critica storica 9 (1972) S. 568-584. Ernst Werner, Häresie und Gesellschaft in1 11. Jahrhun- dert (SB. d. Sachs. Akad. d. Wiss., Phi].-hist. Kl. 117 H. 5) Berlin 1975.

%um (;~i!ssfricdr.n l3rr1zh.ir.l T c p l r r , V.>Ik und Kir~lic zur 7:it o.i bc:innc.n<lcn Ci.>iierfricJcncbi\ie:ui>s in Frznkrei:h, ßerlin 1957. H.irii>i!i

11. ii,r,nt,>,. <i~iiicsfricJc und lrcup.:i Dci Stuttnan 196.4. Alh,ri I'crt>i,~e.~rli. . - Essai sur les origines et la signification de la commune dans le Nord de la France, Heule 1966. Georges Daby, Les laics et la paix de Dieu, in: I laici (S.O.) S. 448461. Als Versuche, Gottesfnedensbewegung und Stadt- eeschichte zu verbinden. vel. auch Luise von Winterfeld. Gottesfrieden und , ~ ~~

ldeutsche ~tadtverfassnnk, L: Hansische ~eschichtsbiätter 52 (1927) S. 5-56. Charles Petif-Dutaillis, Les communes francaises, Paris 1948, S. 82ff. Doio-

H . Keller, Probleme der italienischen Stadtverfassung 579

rosa Kennelly, Medieval Towns and the Peace of God, in: Medievalia et Humanistica 15 (1963) S. 35-53. Auf die Verbindung zwischen dem Mai- länder Friedensschluß von 1043/44 und den Aktionen Heinrichs 111. hat hin- gewiesen Eimar Wadie, Heinrich IV. und die deutsche Friedensbewegung, in: Investiturstreit U. Reichsverfassung (S.O.), S. 1598.

Zum geistesgeschichtlichen Hintergrund vgl. vor allem Ernsr Beriiheirn, Mittelalterliche Zeitanschauungen in ihrem Einfluß auf Politik und Ge- schichtsschreibung. Tübingeu 1918. Gerd Tellenbach, Libertas. Kirche und Weltordnung im Zeitalter des Investiturstreites, Stuttgart 1936. Pierre Michaud-Quonrin, Universitas. Expressions du mouvement communautaire dans le moyen-ige latin, Paris 1970. Jolrn K. Hyde, Contemporary Views on Faction and Civil Strife in Thirteenth- and Fourteenth-Century Italy, in: Violence and Civil Disorder in Italian Cities, 12W1500, hg. V. Lauro Martines, Berkeley 1972, S. 273-307.

Zur späteren Geschichte der Kommunen vgl. auch Philip J . Iones, Communes and Despots: the City State in Late-Medieval Italy, in: Trans- actions of the R. Historical Society, 5'Q., 15 (1965) S. 71-96. Daniel Waley, The Italian City-Republics, Lundon 1969 (dt.: Die italienischen Stadtstaa- ten, München 1969). Giorgio Chittolini, La crisi delle liberth comunali e le origini dello stato territoriale, in: Rivista storica italiana 82 (1970) S. 99-120. Mnrvin B. Bccker, Some Common Features of ltalian Urban Ex- perience (ca. 1200-1500), in: Mediaevalia et Humanistica 1 (1970) S. 175 bis 201. Vg1. auch Gino Luzzarto, Tramonto e sopravvivenza del feudalesimo nei comuni italiani del medioevo, in: Studi medievali, 3' s., 3 (1962) S. 401419. Jacqncs Heers, Le clan familial au moyen Sge. Etude sur les stmctures politiques et sociales des milieux urbaines, Paris 1974.