29
Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

Prof. Dr. Frank Saliger

Übung im Strafrecht für Anfänger

Sommersemester 2015

Page 2: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

2

Einheit 222. April 2015

Rechtfertigungsgründe, Irrtümer, Unterlassen und Fahrlässigkeit

Page 3: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

3

Sachverhalt

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

A verbringt mit seiner 7-jährigen Tochter T und deren 8-jährigen Cousin C den Urlaub an einem See. Obwohl den beiden Kindern, die nicht schwimmen konnten, dies streng verboten war, benutzen sie eines Nachmittags einen unbewachten Augenblick - A hatte bei seiner Lektüre Zeit und Raum vergessen - um auf einer Luftmatratze auf den See hinauszurudern. Weil sie dabei allerlei Unfug treiben, kippt die Luftmatratze jedoch um, wobei beide ins Wasser fallen. Sie geraten alsbald in große Bedrängnis und rufen deshalb verzweifelt um Hilfe. Erst dadurch wird A alarmiert. In höchster Eile läuft er zu dem an Land gezogenen Ruderboot des N (er selbst besaß ein solches nicht), um dieses zu Wasser zu bringen, weil darin die einzige Möglichkeit besteht, die Kinder zu retten. Ehe dies jedoch gelingt, erscheint auch N, der sich trotz der Bitten des A mit dem Ruf: „Das geht mich gar nichts an“ sofort auf diesen stürzt und mit Faustschlägen von seinem Vorhaben abzubringen versucht. Weil er damit keinen Erfolg hat, ergreift er schließlich einen zufällig am Boden liegenden schweren Prügel. Ein gegen den Kopf des A geführter wuchtiger Schlag kann erst im letzten Augenblick durch den dem A zu Hilfe geeilten X, der auf das Ganze aufmerksam geworden war, verhindert werden, indem er den N in den Arm fällt, dies mit der Folge, dass der Schlag auf die Schulter des A abgelenkt wird. Obwohl dieser dadurch nicht unerheblich verletzt wird, gelingt es ihm, N mit einem kräftigen Hieb niederzuschlagen. A und X bringen das Boot nunmehr gemeinsam zu Wasser, doch ist infolge der Intervention des N so viel Zeit vergangen, dass nur noch die Möglichkeit besteht, entweder T oder C zu retten. A entscheidet sich für die Rettung der T, die mit Hilfe des X auch gelingt. Bei C hingegen kommt jede Hilfe zu spät; er ertrinkt. Wie ist das Verhalten des A, N und X strafrechtlich zu beurteilen?

Page 4: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

4

Strafbarkeit des NA. Strafbarkeit des N gem. § 223 I wegen der Faustschläge gegen AI.Tatbestand1.Objektiver Tatbestanda.ErfolgKörperliche Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung, die das Opfer nicht nur unerheblich in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. (+)Gesundheitsschädigung: Das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. negativ vom Normalen abweichenden, Zustands (-)

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 5: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

5

b. Kausalität (+)c. Objektive Zurechnung (+)2. Subjektiver Tatbestand (+)II. Rechtswidrigkeit1. Notwehr gem. § 32?a. NotwehrlageGegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch A auf das Eigentum des

N?

i. AngriffAngriff = von einem Menschen ausgehende unmittelbar

bevorstehende oder andauernde Verletzung rechtlich geschützter Güter und Interessen

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 6: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

6

ii. GegenwärtigkeitGegenwärtig = unmittelbar bevorstehend, gerade statt-

findend oder noch andauernd

iii. RechtswidrigkeitRechtswidrig = nicht durch eine Erlaubnisnorm gedeckt

Keine Notwehr gegen Notwehr.

Rechtfertigung des A wegen Aggressivnot-stands gem. § 904 BGB?

(1) NotstandslageGegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden

oder eines Dritten

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 7: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

7

Gefahr = Sachlage, bei der ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut zu erwarten istGegenwärtigkeit = Gefahr muss sofortige Abhilfe verlangen, auch Dauergefahr genügtHier: Gefahr für das Leben der T und des C, die nur durch das Herausfahren mit dem Boot gebannt werden kann

(2)Notstandshandlunga)Einwirkung auf eine fremde „ungefährliche“ Sache zur Abwehr Verwenden des Bootes des N zur Rettung der Kinder

b)Erforderlichkeit Geeignet + relativ mildestes Mittel (+)

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 8: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

8

c) VerhältnismäßigkeitGüterabwägung: drohender Schaden muss gegenüber dem

durch die Abwendung desselben entstehenden Schadens unverhältnismäßig groß sein

Leben der Kinder weitaus wertvoller als kurze Sachentziehung am Boot

(2) ErgebnisAs Angriff auf Ns Eigentum ist gerechtfertigt Notwehrlage (-)

Rechtswidrigkeit (+)2. Erlaubnistatumstandsirrtum?

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 9: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

9

ExkursExkurs: Der Erlaubnistatumstandsirrtum: Der ErlaubnistatumstandsirrtumDer Täter irrt sich über das Vorliegen der tatsächlichen Der Täter irrt sich über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds.Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds.

Prüfung:Prüfung:1.1.Hypothetische RechtfertigungslageHypothetische RechtfertigungslageLiegt nach der Vorstellung des Täters eine Liegt nach der Vorstellung des Täters eine Rechtfertigungslage vor?Rechtfertigungslage vor?2. Hypothetische Rechtfertigungshandlung2. Hypothetische Rechtfertigungshandlung3. Subjektives Rechtfertigungselement3. Subjektives Rechtfertigungselement4. Rechtsfolge4. Rechtsfolge•Lehre von den neg. TatbestandsmerkmalenLehre von den neg. Tatbestandsmerkmalen: Der Vorsatz entfällt : Der Vorsatz entfällt gem. § 16 I 1gem. § 16 I 1

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 10: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

10

• Eingeschränkte SchuldtheorieEingeschränkte Schuldtheorie: Der Vorsatz entfällt gem. § 16 : Der Vorsatz entfällt gem. § 16 I 1 analogI 1 analog

• Rechtsfolgenverweisende SchuldtheorieRechtsfolgenverweisende Schuldtheorie: Die Vorsatzschuld : Die Vorsatzschuld entfällt gem. § 16 I 1 analog (Teilnahmestrafbarkeit bleibt entfällt gem. § 16 I 1 analog (Teilnahmestrafbarkeit bleibt möglich)möglich)

• Strenge SchuldtheorieStrenge Schuldtheorie: Anwendbarkeit des § 17 S. 1 : Anwendbarkeit des § 17 S. 1 nur nur bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuldbei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld

a.Hypothetische NotwehrlageP: Irrtum des N „das geht mich gar nichts an“ als Irrtum

über das Vorliegen eines rechtswidri-gen Angriffs des A?

hier: N erkennt tatsächliche Situation und irrt sich lediglich über rechtliche Bewertung

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 11: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

11

Keine ErlaubnistatumstandsirrtumIII.Schuld§ 17 S. 1: VerbotsirrtumVermeidbarkeit (+) Schuld (+)IV.Ergebnis

B. Strafbarkeit des A gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 wegen des Schlags mit dem PrügelI.Tatbestand1.Objektiver Tatbestand

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 12: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

12

a. Körperliche Misshandlung oder Gesund-heitsschädigung

b. Qualifikation: Gefährliches WerkzeugGefährliches Werkzeug: Jeder Gegenstand, der nach seiner Art und

nach der konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

2. Subjektiver TatbestandII. RechtswidrigkeitRechtfertigung gem. § 32 (-)III. Schuld§ 17 S. 1? vermeidbar

IV. Ergebnis

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 13: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

13

C. Strafbarkeit des N gem. §§ 212 I, 22, 23 I wegen des Schlags auf den KopfVorprüfungNichtvollendung: Der Tod des A (-)Strafbarkeit des Versuchs: Versuch des Verbrechens, §§ 12 I, gem. 23 I immer strafbar

I.Tatentschluss= Vorsatz bzgl. aller objektiver TatbestandsmerkmaleP: Tötungsvorsatz des N?Eher (-), da keine bzw. zu wenig Anhaltspunkte im SV.Gefährlichkeit der Gewalthandlung allein genügt nicht.II. Ergebnis

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 14: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

14

D. Strafbarkeit des N gem. §§ 240 I, III, 22, 23 IVorprüfungNichtvollendung (A hat Boot verwendet) + Strafbarkeit des Versuchs gem. § 240 III

I.Tatentschlussa.bzgl. NötigungserfolgHandeln, Dulden, UnterlassenHier: N will A dazu zwingen, die Benutzung des bootes zu unterlassen

b. bzgl. NötigungsmittelGewalt: Einsatz körperlicher Kraft + körperliche Zwangswirkung beim Opfer

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 15: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

15

Beachte: Der Gewaltbegriff ist umstritten (Stichpunkt: vergeistigter Gewaltbegriff) hier: engster (und einzig verfassungsmäßiger) Begriff erfülltDrohung mit einem empfindlichen Übel: Inaussicht-stellen eines Nachteils, dem ein besonnener Mensch nicht standhalten würde, auf den der Täter Einfluss zu haben vorgibtHier: Gewalt durch Faustschläge, Schlag mit Knüppel, Schlag gegen den Kopf

II.Unmittelbares Ansetzen= wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht‘s los“ überschritten hat und sein Handeln nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsausführung münden wird

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 16: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

16

Hier: N hat Gewaltanwendung schon vorgenommen

III.RechtswidrigkeitOffener Tatbestand: Rechtswidrigkeit muss positiv festgestellt werden!Tat muss verwerflich sein, § 240 IIMittel, Zweck bzw. Zweck-Mittel-RelationHier: Gewaltanwendung ist verwerflichZiel (P: unmittelbares Ziel = Verhinderung der Nutzung des eigenen Eigentums oder Fernziel = Verhinderung der Rettung der Kinder)

IV.Schuld (vgl.o.)V.Ergebnis

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 17: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

17

E. Strafbarkeit des N gem. § 212 I wegen des Todes des CI.Tatbestand1.Objektiver Tatbestand: a. HandlungP: Abgrenzung von Handlung und UnterlassenEnergiekriterium: Es kommt darauf an, ob der Täter aktiv, also durch Energieeinsatz einen Kausalverlauf in Richtung des Rechtsguts des Opfers in Gang setztSchwerpunkt der Vorwerbarkeit (h.M.): Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt dessen liegt, was dem Täter vorgeworfen werden kann.Hier: Fallgruppe des Abbruchs eines rettenden Kausalverlaufs positives Tun = Handlung (+)

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 18: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

18

b. Erfolg = Tod des C

c. Kausalität + objektive Zurechnungd. VorsatzII. RechtswidrigkeitIII. Schuld§ 17 S. 1 vermeidbar

IV. ErgebnisF. Strafbarkeit des N gem. §§ 212 I, 22, 23 I im

Hinblick auf die T

G. Strafbarkeit des N gem. § 323c tritt hinter § 212 I zurück

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 19: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

19

Strafbarkeit des AA. Strafbarkeit des A gem. § 223 I wegen Niederschlages des NI.Tatbestand1.Objektiver Tatbestand2.Subjektiver TatbestandII.RechtswidrigkeitRechtfertigung des A gem. § 32?1.Notwehrlage= gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff des N

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 20: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

20

Hier: Angriff auf Leben und körperliche Unversehrtheit des A und indirekt auf das Leben von T und CGegenwärtigkeit: findet gerade stattRechtswidrig: A ist seinerseits gem. § 904 BGB gerechtfertigt (s.o.) (+)

2.Notwehrlagea.Gegen Rechtsgüter des Angreifers (+)b.Erforderlichkeit = Geeignetheit + relativ mildestes Mittel

c.GebotenheitKeine normativen Einschränkungen

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 21: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

21

3. Subjektives RechtfertigungselementIII. Ergebnis

B. Strafbarkeit des A gem. § 212 I, 13 I wegen Nichtrettens des C

I. Tatbestand1. Objektiver Tatbestanda. Erfolgb. Nichtvornahme der gebotenen Rettungs-handlungUnterlassen trotz physisch realer HandlungsmöglichkeitA hätte den C mit dem Boot retten können

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 22: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

22

c. Quasi-KausalitätEin Unterlassen ist quasi-kausal, wenn die gebotene

Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-keit entfiele.

A.A.: Risikoverminderungslehre: Es ist ausreichend, wenn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts durch die Rettungshandlung verringert worden wäre.

d. Objektive Zurechnunge. Garantenstellung= rechtliches Einstehenmüssen für den Erfolg

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 23: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

23

ExkursExkurs: Garantenstellungen: Garantenstellungen1. Quellen für Garantenstellungen:1. Quellen für Garantenstellungen:

• Gesetz, z.B. Ehegatten, § 1353 BGBGesetz, z.B. Ehegatten, § 1353 BGB• Herrschaft über eine GefahrenquelleHerrschaft über eine Gefahrenquelle• Ingerenz = pflichtwidriges VorverhaltenIngerenz = pflichtwidriges Vorverhalten• Tatsächliche ÜbernahmeTatsächliche Übernahme

2. Unterscheidung nach Beschützer- und 2. Unterscheidung nach Beschützer- und ÜberwachergarantenÜberwachergaranten

Hier: Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme

d. Entsprechungsklausel= Unrecht des Unterlassens muss dem Unrecht des Begehens entsprechen

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 24: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

24

Bei Erfolgsdelikten grundsätzlich (+)

2. Subjektiver Tatbestand= Vorsatz

II. RechtswidrigkeitRechtfertigung wegen rechtfertigender Pflich-tenkollision?– Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund– Voraussetzungen:• Kollision zweier gleichwertiger Rettungspflichten bzw. Kollision der geprüften Pflicht mit einer höherwertigen Rettungspflicht• Täter muss eine gleichwertige bzw. die höherwertige Rettungspflicht erfüllen

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 25: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

25

Hier:• A hatte für das Leben der T eine Garantenstellung aus § 1626 BGB (elterliche Sorge)• A konnte nur entweder T oder C retten = Kollision der Rettungspflichten• A rettete die T

Rechtswidrigkeit (-)III.Ergebnis

C. Strafbarkeit des A gem. § 323c wegen Nichtrettens des CI.Tatbestand

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 26: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

26

1. Objektiver Tatbestanda. UnglücksfallUnglücksfall = ein plötzlich eintretendes Ereignis, das

eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut herbeiführt

b. Unterlassen von Hilfec. Zumutbarkeit(-), wenn Hilfe nur unter Verletzung anderer wichtiger

Pflichten möglich

II. Ergebnis

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 27: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

27

D. Strafbarkeit des A gem. § 222, 13 I wegen mangelnder Beaufsichtigung der KinderI. Tatbestand1. Erfolg2. Nichtvornahme der gebotenen Rettungs-handlung3. Quasi-Kausalität4. Objektive ZurechnungP: Eigenverantwortliches Dazwischentreten des vorsätzlich handelnden N?

5. Objektive SorgfaltswidrigkeitMangelnde Beaufsichtigung der Kinder

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 28: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

28

6. Objektive VorhersehbarkeitII. RechtswidrigkeitIII. Schuld1. Keine Schuldausschließungs- oder Entschuldi-gungsgründe2. Subjektive Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung

IV. ErgebnisStrafbarkeit des XA. Strafbarkeit des X gem. § 223 I wegen Ablenkens

des Schlags auf die SchulterI. Tatbestand

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015

Page 29: Prof. Dr. Frank Saliger Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2015

29

1. Objektiver Tatbestanda. Erfolgb. Handlungc. Kausalität Hätte X nicht eingegriffen, hätte der Schlag den Kopf des A

getroffen, d.h. der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, der Schulterverletzung, wäre nicht eingetreten

d. Objektive ZurechnungP: Risikoverringerung (-)II. Ergebnis

Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015