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Verfassungsrechtliche und organisationswissenschaftliche Eckpunkte einer möglichen Funktional- und Verwaltungsstrukturreform auf Landes- und Kommunalebene im Land Brandenburg Arbeitsbericht der „AG Aufgabenerfassung“ und mögliche Schlussfolgerungen Prof. Dr. Ihno Gebhardt, LL.M.oec.int.

Prof. Dr. Ihno Gebhardt, - Landtag Brandenburg...Prof. Dr. Ihno Gebhardt, Enquete 5.2 des Brandenburgischen Landtages Verwaltungsübersicht Landkreise Durchschnittliche Anzahl Einwohnerzahl

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Verfassungsrechtliche und organisationswissenschaftliche

Eckpunkte einer möglichen Funktional- und Verwaltungsstrukturreform auf Landes- und

Kommunalebene im Land Brandenburg

Arbeitsbericht der „AG Aufgabenerfassung“ und mögliche Schlussfolgerungen

Prof. Dr. Ihno Gebhardt, LL.M.oec.int.

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1. Die Ergebnisse der Ämterreform 1992, der Kreis-gebietsreform 1993 und der Gemeindegebietsreform des Jahres 2003 sind zu prüfen und unter dem Aspekt der Zukunftsfähigkeit in einer zusammenfassenden Bewertung darzustellen. Dabei sind die Erfahrungen anderer Länder, insbesondere der Reformen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit, Strukturen und Größen der kommunalen Verwaltungseinheiten sind vor dem Hintergrund des Bevölkerungsrückgangs zu bewerten. 2. Die derzeitige vertikale und horizontale Aufgaben-verteilung zwischen Land, Landkreisen und Kommunen und die dabei eingesetzten Personal- und Finanzmittel sind systematisch zu erfassen und vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und den sich ändernden finanziellen Rahmenbedingungen zu bewerten. Zur Sicherung der Daseinsvorsorge sind die Leistungen kritisch zu beurteilen.

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3. Die Struktur der Aufgabenverteilung auf allen Ebenen ist kritisch zu bewerten. Es ist zu überprüfen, an welcher Stelle diese Aufgaben bürgerfreundlich, am effizientesten und kostengünstigsten erbracht werden können und ob auf Ebene der Landesbehörden neue Zusammenarbeits-modelle mit anderen Ländern gefunden werden können. Die Vorschläge dürfen einer möglichen Länderneuglieder-ung nicht im Wege stehen.

4. Es sollen Vorschläge unterbreitet werden, in denen die Qualität und der Umfang kommunaler Kooperationen durch geeignete Maßnahmen einschließlich Änderungen gesetzlicher Regelungen befördert werden kann und in welchem Verhältnis Kooperationen und Fusionen zueinander stehen sollen.

5. Bei der Betrachtung von Neustrukturierungen der Verwaltungseinheiten ist auch die Frage zu untersuchen, ob die Ämter im Land Brandenburg vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung in anderen Ländern umge-staltet oder nach den Erfahrungen anderer Flächenländer neu konzipiert werden müssen.

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6. Die Enquete-Kommission soll ausgehend von den Analyseergebnissen dem Landtag verschiedene Modell-varianten einschließlich Mindestgrößen für eine mögliche Neu- beziehungsweise Umstrukturierung der Gebiets-körperschaften im Land Brandenburg vorlegen, die den sich verändernden finanziellen und demografischen Bedingungen Rechnung tragen. Die modifizierten Verwal-tungsstrukturen sollen flexible und zukunftsfeste Elemente beinhalten, um auf künftige demografische Entwicklungen reagieren zu können. Grundlage für eine Gebietsreform ist eine Funktionalreform. Die Entwick-lungen und Reformen in anderen Ländern sollen dabei vergleichend herangezogen werden.

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„Für die nachfolgend genannten größeren Aufgabenblöcke wird grds. die Möglichkeit gesehen, eine Aufgabenverlagerung auf die kommunale Verwaltungsebene vorzunehmen. Es gibt jeweils Beispiele aus anderen Bundesländern dafür, dass eine Aufgabenverlagerung ganz oder teilweise möglich ist:

- Versorgungsverwaltung

- Wasserverwaltung

- Technischer Umweltschutz (Abfall, Altlasten und Immissionsschutz)

- Naturschutz

- Straßenwesen einschließlich Straßenverkehrsrecht

- Forstverwaltung (Hoheit, gemeinwohlorientierte Aufgaben)“

… in die Arbeit der Enquete 5.2 miteinzubeziehen

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Beschluss der Enquete 5.2 vom 10. Juni 2011: „… Die Aufgaben - der Steuerverwaltung, - der Hochschulen, der Gerichte (Ausnahme Kirchenaustritte) und Staatsanwaltschaften sowie Justizvollzugsanstalten, der Polizei (Ausnahme Waffenrecht und Kampf-mittelbeseitigung) und typische Regierungsaufgaben in obersten Landesbehörden brauchen nicht erhoben werden. Bezüglich nachfolgend genannter Aufgabenbereiche ist aufzuzeigen, in welchen Bundesländern eine Übertragung der Aufgaben auf kommunale Verwaltungsträger oder andere Träger in welchem Umfang bereits erfolgt bzw. geplant ist und wie dies bewertet wird: - Straßenbetriebsdienst und Straßenbau (=Modern.Vorh.5.Leg.-Per.) - Verkehrswesen (=Modern.Vorh.5.Leg.-Per.) - Jugendhilfe, Jugendschutz und Heimaufsicht - Schulwesen (≊Modern.Vorh.5.Leg.-Per., Straffg. d. Schulamtsstrukturen) - Denkmalschutz und Archivwesen - Forstverwaltung (hoheitliche und gemeinwohlorientierte Aufgaben, Waldpädagogik) (=Modern.Vorh.5.Leg.-Per.) - Fischereiwesen

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- Sozial- und Versorgungsverwaltung (≊Modern.Vorh.5.Leg.-Per.) - Gesundheitsverwaltung (≊Modern.Vorh.5.Leg.-Per.) - Arbeitsförderung (insbesondere Beratungsleistungen der LASA) - Umwelt- und Naturschutz (einschließlich Großschutzgebietsangelegen- heiten) (≊Modern.Vorh.5.Leg.-Per.) - Immissionsschutz (u.a. Genehmigungsverfahren, Überwachung) (≊Modern.Vorh.5.Leg.-Per.) - Abfall- und Altlastenangelegenheiten (≊Modern.Vorh.5.Leg.-Per.) - Wasser (einschließlich Gewässerunterhaltung, ohne Hochwasserschutz) (≊Modern.Vorh.5.Leg.-Per.) - Verbraucherschutz (einschließlich Organisation und Finanzierung

Laboruntersuchungen) - Flurneuordnung und Ländliche Entwicklung (inkl. Aufgaben des LVLF z.B. - Fördermittelangelegenheiten im ländlichen Raum) - Landwirtschaft - Regionalplanung - Brand- und Katastrophenschutz (LSTE)

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Werden die Aufgaben unter Mitwirkung anderer Verwaltungsträger (ins-besondere Kommunen, Verbände und ausgelagerte Aufgaben) erledigt oder mitfinanziert, ist dies darzustellen, so dass ihr Anteil an der Aufgabenerledi-gung in Relation zum Landesanteil identifizierbar ist. 2. Die kommunalen Spitzenverbände werden gebeten, ebenfalls bis Dezember 2011 eine Liste der Aufgaben, für die die kommunalen Verwaltungsträger bisher zuständig sind, der Enquetekommission zur Verfugung zu stellen. Es sollte jeweils dargelegt werden, ob es sich um pflichtige Selbstverwaltung-saufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, staatliche Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde oder um Auftragsangelegenheiten handelt. Falls Aufgaben im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit erledigt werden, soll dies möglichst mit dargestellt werden.

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12 Sitzungen i. d. Zeit vom 18. November 2011 bis 8. August 2012 (ursprgl. Zeitplan bis Ende 2012)

1.u.2. Sitzung: Verfahrensfragen / Art u. Umfang der Prüfung:

- Prüfung erfolgt unter fachlichen (Standards, einheitl. Vollzug), rechtlichen und politischen (Verantwortung, Steuerung) Aspekten. Am Ende hat die Bewertung der Kosten / Finanzierbarkeit (Konnexität, Überleitungskosten im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts, Anspr. auf Zusatzversorgg. bei Angestellten) möglicherweise auf der Grdl. eines finanzwissenschaftl. Gutachtens zu erfolgen

- Erörterung auf Grundlage des im FRGG verankerten Kommunalisierungsgebotes + Prinzipien des HSichG

- Leitgedanke: Zugewinn i.S.e. (echten) kommunalen Gestaltungsspielraums u. fachl. Synergien

- Die „Vertretung“ der Ressorts erfolgte regelmäßig durch die Staatssekretäre und/oder zuständigen Abteilungsleiter(innen)

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3. Sitzung, MASF: Arbeitsschutzverwaltung, Sozial- und Versorgungsverwaltung, Arbeitsmarktförderung

4. Sitzung, MI: nicht-polizeil. Gefahrenabwehr, WaffenR, Vermessungsverwaltung, Ordnungsverwaltung, Kriegs-gräber u. Stifungsangelegenheiten

5. Sitzung, MIL(1): Regionalplanung, Verkehrswesen, Straßenbetriebsdienst und Straßenbau

6. Sitzung, MIL(2): Fördermittelverwaltung, Flurneuordng., Forstverwaltung, Landwirtschaft

6. Sitzung, MdJ: Kirchenaustritte, Resozialisiergs.-hilfe im sozialen Justizdienst

7. Sitzung, MUGV: Aufgabenkritik im MUGV, Rechtsmedi-zin, Landeslabor, Gesundheit (ZER), Naturschutz u. Land-schaftspflege, Verbraucherschutz, Wasserwirtschaft und –versorgung, Immissionsschutz u. Abfallwirtschaft

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8. Sitzung, MWFK: Denkmalpflege, Archivwesen, Kulturpflege und Bbg Kulturstiftung Cottbus

8. Sitzung, MBJS: Jugendhilfe, Jugendschutz, Heimaufsicht Schulwesen, Weiterbildung, Sport

9. Sitzung, MWE: …

10. Sitzung, MdF: Vollstreckungen (Steuerverwaltung), Fiskalerbschaften, Dienstleistungen des BLB und der ZBB

11. Sitzung: Auswertung der bisherigen Ergebnisse der Arbeit der AG Aufgabenerfassung

12. Sitzung: Sondersitzung Straßenbetriebsdienst

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Fachgespräch mit Ressortvertretern und Behördenleitern mit anschließender interner Erörterung; Vergleich mit den Arbeitsergebnissen der IMAG FR (Zwischen- und Abschlussbericht) und weiteren Erkenntnissen Bsp. MI, Waffenrecht Bsp. MWE, Schornsteinfeger – Kehrbezirke: „Ein weiteres – exem-plarisches und im Rahmen der Fachgespräche nicht vertieftes – Problem betrifft die erneut erforderlichen Bestellungen der Bezirksschornsteinfeger (zuletzt zum 1. Januar 2005). Alle vor Inkrafttreten des SchfHwG erfolgten Bestellungen sind nach § 48 Satz 2 SchfHwG bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Die Regelung betrifft 212 der insgesamt 255 Kehrbezirke im Land Brandenburg. Dementsprechend müssen in 2014 für über 200 Kehrbezirke – streitanfällige – Auswahlverfahren durchgeführt werden. Die Auswahlentscheidung hat den beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechend nach Eignung, Befähigung und Leistung zu erfolgen. Die Bestellung erfolgt nach der geltenden Gesetzes-lage für sieben Jahre. Auf der Grundlage der geltenden Schorn-steinfegerzuständigkeitsverordnung ist das MWE für die Durch-führung der über 200 Auswahlverfahren und die Bestellungen zuständig.“ (Protokollauszug)

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MASF Schwerbehindertenrecht, Opferfürsorge Allgemeiner und Technischer Arbeitsschutz MIL Forstverwaltung Straßenbau- und Betrieb Flurneuordnung Fördermittelverwaltung

MUGV Immissionsschutz Natur- und Artenschutz „Wasser“

MWFK Denkmalpflege MBJS Schulaufsicht und schulpsychologischer Dienst

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- Ausgangspunkt Defizitanalyse (Vorher/Nachher) ./. Demografische Entwicklung … gleichwohl: verwaltgs. wissenschaftl. Logik der Optimierg. d. Aufgabener- füllung ist als alleiniger/zentraler Maßstab risikobe- haftet;

- „Gemeinde-Verband“ = Verband von Gemeinden (Ipsen, Rechtsgutachten, 2005, S. 39 f.);

- Eigenart der Aufgaben prägt den Aufgabenträger … a.E.: SV durch staatlichen Einfluss dominiert?

- §§ 131 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 3 BbgKVerf;

- NdsStGH 2,1 (6f.): … Frido Wagner … erst Kreise ab etwa 150.000 EW „eine vom wirtschaftlichen Gesichts punkt her optimale Erfüllung ihrer Aufgaben …“ vgl. (Bogumil, Gutachten, S. 7)

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Verwaltungsübersicht

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Landkreise

Anzahl

Durchschnittliche

Einwohnerzahl / Größe Stand 31.12.2010

Einwohner

Fläche in km2

Sachsen

10

286 029

1 757

Mecklenburg-Vorpommern

6

224 062

3 812

Sachsen-Anhalt

11

162 147

1 806

Brandenburg

14

150 871

2 054

Thüringen

17

98 743

903

Es ergibt keinen Sinn, die Kommunalisierung von Aufgaben in BB ausschließlich auf Basis bestehender Gebietsstrukturen zu betrachten.

Quelle: Prof. Dr. Bogumil, PP-Präsentation, Enquete 5.2, 25./26. Okt. 2012

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Szenarien Kreisstruktur Brandenburg

Bevölkerungsprognose Stand: 31.12.2010

durchschnittliche

Einwohnerzahl 2015

durchschnittliche

Einwohnerzahl 2030

Fläche in km2

Stand: 31.12.2011

Status quo: 14 Landkreise (plus 4 kreisfreie Städte)

147.000

132.000

2054

12 Landkreise (plus 1)

191.000

172.000

2441

8 Landkreise (plus 1)

287.000

259.000

3661

5 Landkreise (plus 1)

458.000

413.000

5859

Demographische und finanzielle Entwicklung sowie der Vergleich mit den Nachbarländern erfordern eine Diskussion der Kommunalisierungsfähigkeit von Aufgaben in verschiedenen Gebietsszenarien

Quelle: Prof. Dr. Bogumil, PP-Präsentation,

Enquete 5.2, 25./26. Oktober 2012

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Diese Modellvarian-ten dienen nur der Veranschaulichung; es sollen keine Aus-sagen zum Verlauf der Kreisgebiets-grenzen getroffen werden; diese sind ggf. als Ergebnis eines Abwägungs-prozesses auf der Grdl. der verfas-sungsgerichtlichen Kriterien festzu-setzen.

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14+4

- Eingriff in die Personalhoheit

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12+1

- Eingriff in die Personalhoheit - Neugliederungsdogmatik: Berücksichtigung soziokul- tureller (landsmannschaftl.), geografischer, historischer, etc. Beziehungen - entspricht nicht dem tatsäch- lichen Befund

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- Eingriff in die Personalhoheit - Neugliederungsdogmatik - entspricht eher dem tatsächlichen Befund

8+1

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Fläche: 4.633km² Einwohner: 146.000

Fläche: 3.515 km² Einwohner: 338.000

Fläche: 4.530 km² Einwohner: 266.000

Fläche: 188 km² Einwohner: 187.000

Fläche: 2.804 km² Einwohner: 258.000

Fläche: 4.354 km² Einwohner: 300.000

Fläche: 3.106 km² Einwohner: 183.000

Fläche: 4.541 km² Einwohner: 382.000

Fläche: 1.812 km² Einwohner: 190.000

Bevölkerungsprognose bis 2030: 2010: 2.496 (906/1.590) 2020: 2.376 (950/1.427) 2030: 2.227 (956/1.271) ---------------------- 2008/2030: +7,1/-22,0 Gesamtsaldo: -11,7

≈ 2.25 Mio EW

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5+1

Sondervorteil: intragemeinde-verbandlicher Horizontaler Finanzausgleich - Eingriff in die Personalhoheit - verfassungsrechtlich risiko- behaftet ("Gemeinde-Verband“)

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Brandenburgischen Landtages

Fläche: 6.413 km² Einwohner: 335.900

Fläche: 4.530 km² Einwohner: 266.100

Fläche: 6.613 km² Einwohner: 551.800

Fläche: 188 km² Einwohner: 187.300 Fläche: 4.541 km²

Einwohner: 381.900

Fläche: 7.180 km² Einwohner: 527.700

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3. Teil: Strukturdiskussion Gemeindeebene

I. Neugliederungsdogmatik

1. Materiellrechtliche Bewertungsspielräume, prozedurale Pflichten;

2. Mehrfachneugliederungsdogmatik

II. Aufgabenverteilungsprinzip u. Eigenverantwortlichkeit

1. Rastede-Entscheidung

2. TeupitzII-Entscheidung (F-Planungskompetenz; „milderes Mittel“)

3. BVerfGE 107, 1 ff., Verwaltungsgemeinschaft LSA

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Prof. Dr. Ihno Gebhardt, Enquete 5.2 des Brandenburgischen Landtages

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Prof. Dr. Heinricht Trute, PP-Präsentation 25.10.2012

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Prof. Dr. Heinrich Trute, PP-Präsentation 25.10.2012

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Prof. Dr. Heinrich Trute, PP-Präsentation 25.10.2012

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Verf.-rechtl. Bewertg. (auch): §§ 131 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 3 und § 122 Abs. 3 BbgKVerf

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Quelle: SKG Brandenburg, Internetseite

- Modell berücksich-tigt bestehende Verwaltungsgrenzen; - legt eine Aufgaben-verteilung nahe, die eine deutliche Aufg.- „Schwächung“ der Landkreise zur Folge hat; - Bildung v. „Flächen“-Gdn., die bislang i. d. BRep ohne Vorbild sind; - 26T/19,7T/29T/21T/ 49T/22T/56T… EW