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Promotionsordnung zum Dr. med. / Dr. med. dent.

Promotionsordnung zum Dr. med. / Dr. med. dent. - …...2019/10/29  · Erteilung des Grades Doktorin oder Doktor der Medizin (Dr. med.) und des Grades Doktorin oder Doktor der Zahnheilkunde

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Promotionsordnungzum Dr. med. / Dr. med. dent.

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Promotionsordnung der Medizinischen Hochschule Hannover Erteilung des Grades Doktorin oder Doktor der Medizin (Dr. med.)

und des Grades Doktorin oder Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.) vom Senat der MHH verabschiedet am 11.01.2017

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Promotionsordnung der Medizinischen Hochschule Hannover für die Erteilung des Grades Doktorin oder Doktor der Medizin (Dr. med.) und des Grades Doktorin oder Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)

§ 1Allgemeines

(1) Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) verleiht auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen den Gradeiner Doktorin oder eines Doktors der Medizin (Dr. med.) und den Grad einer Doktorin oder eines Doktors derZahnheilkunde (Dr. med. dent.) für wissenschaftliche Leistungen auf Forschungsgebieten, die in ihr gepflegtwerden.

(2) Dabei sind die vom Senat verabschiedeten „Grundsätze der MHH zur Sicherung der guten wissenschaftlichePraxis“ zu beachten (Anlage 1). Stichprobenartige Überprüfungen der eingereichten Dissertationen gewährleistendie konsequente Einhaltung dieser Grundsätze.

(3) Voraussetzung für die Promotion ist die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule bestandene ärztlicheoder zahnärztliche Prüfung in Verbindung mit der Vergabe eines Promotionsprojekts durch eine Betreuungsperson,die Mitglied des Lehrkörpers der MHH sein muss. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt die Doktorandinoder der Doktorand der Präsidentin bzw. dem Präsidenten das Promotionsprojekt in der Form der Anlage 2 an.

(4) Die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer des Promotionsprojekts muss die Anmeldung durch Unterschriftbestätigen und dabei versichern, das wissenschaftliche Vorhaben zu betreuen und ein Votum informativum zuerstellen. Die Doktorandin oder der Doktorand bestätigt mit Unterschrift, für das Projekt im vereinbartenZeitrahmen zur Verfügung zu stehen. Die jeweilige Abteilungsleitung ist über die Anmeldung zu informieren.

§ 2Zulassung zur Promotion

(1) Das Promotionsgesuch wird schriftlich an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der MHH gerichtet.

(2) Dem Gesuch werden beigefügt:1. die in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Dissertation;2. Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angaben über den Bildungsgang, ergänzt durch eine Liste etwaiger

wissenschaftlicher Veröffentlichungen;3. das Zeugnis über die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule bestandene ärztliche oder

zahnärztliche Prüfung;4. ein amtliches Führungszeugnis der Belegart 0;5. Angaben gemäß Anlage 3, ob klinische Versuche am Menschen, epidemiologische Studien mit

personenbezogenen Daten oder Untersuchungen an entnommenen menschlichen Material mit Personenbezug(Ethikkommission), Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnikgesetz) oder Experimentean Wirbeltieren (Versuchstiergenehmigung) durchgeführt wurden.

6. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs zur Guten Wissenschaftlichen Praxis;7. eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche (Anlage 4);8. eine Erklärung über die selbständige Anfertigung der Dissertation und die Nicht-Inanspruchnahme einer

gewerblichen Promotionsvermittlung oder -beratung (Anlage 4);9. eine Erklärung zum ausdrücklichen Einverständnis mit einer potenziellen Prüfung der Dissertation mit einer

Plagiatssoftware (Anlage 5).

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die das ärztliche oder zahnärztliche Abschlussexamen im Ausland abgelegthaben, können nach dem gleichen Verfahren promoviert werden, sofern der Senat das von ihnen abgelegteärztliche oder zahnärztliche Abschlussexamen der nach der deutschen Approbationsordnung abgelegten ärztlichenoder zahnärztlichen Prüfung als gleichwertig erachtet.

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(4) Bewerberinnen und Bewerber, für die die Bedingung des Absatzes 3 nicht erfüllt ist, haben eine besonderePrüfung (Rigorosum) abzulegen, in die aber erst nach Vorlage und Annahme einer als Dissertation geeignetenwissenschaftlichen Abhandlung eingetreten werden kann. Das Nähere hierzu regelt § 11 dieserPromotionsordnung.

(5) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident der MHH, in Rücksprache mitder zuständigen Sektion.

(6) Eine Zulassung zur Promotion darf nicht erfolgen, wenn eine gewerbliche Promotionsvermittlung oder -beratungin Anspruch genommen wurde.

§ 3Die Dissertation und ihre Prüfung

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Diesewird durch die Vorlage einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und durch eine mündliche Prüfungnachgewiesen. In der Dissertation muss der einzelne Beitrag als individuelle wissenschaftliche Leistung deutlichabgrenzbar und bewertbar sein. Gemeinschaftlich angefertigte Dissertationen werden nicht angenommen.

(2) Der Gegenstand muss einem Fachgebiet angehören, das an der Medizinischen Hochschule vertreten ist. DasThema und die Konzeption der Dissertation sollen mit einer Professorin, einem Professor oder einem habilitiertenMitglied der Hochschule vorher vereinbart sein. Eine Arbeit, die nicht in den Abteilungen oder ZentralenEinrichtungen der Medizinischen Hochschule angefertigt wurde, kann als Dissertation zugelassen werden. Dabeisollen das Thema und die Art der Durchführung der Arbeit in der Regel vorher mit einer Professorin, einem Professoroder einem habilitierten Mitglied der Hochschule abgestimmt sein.

(3) Als Dissertation kann auch eine veröffentlichte Arbeit oder zur Publikation angenommene Arbeit eingereichtwerden, in der die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautor fungiert. Eine Erstautorenschaft i.S. dieserOrdnung liegt auch bei einer geteilten Erstautorenschaft (equal contribution) vor. Der Eigenanteil der Doktorandinbzw. des Doktoranden als individuelle wissenschaftliche Leistung muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und die Anforderung nach Abs. 1 Satz 1 erfüllen. Seit dem Erscheinen der Veröffentlichung sollen nicht mehr als zweiJahre verflossen sein. Die Regelungen des § 4 gelten entsprechend.

(4) Begleitend zur Dissertation ist eine Erklärung zur Verfügbarkeit der promotionsrelevanten Originaldaten und –aufzeichnungen einschließlich der elektronischen Daten beizufügen.

§ 4Aufbau und Format der Dissertationsschrift

(1) Die Dissertation muss in je vier Ausfertigungen sowohl in schriftlicher wie in digitaler Form vorgelegt werden.Das Titelblatt ist nach dem Muster (Anlage 6) zu gestalten.

(2) Die Dissertation muss ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführlichesSchrifttumsverzeichnis enthalten. Feststellungen, Theorien und Zitate werden mit Nennung der Autorinnen undAutoren im Text oder durch Hinweise auf das Schriftenverzeichnis gekennzeichnet. Sofern die Dissertation alsSonderdruck vorgelegt wird, ist eine übersichtliche Zusammenfassung – bestehend aus Einleitung, Diskussion undZusammenfassung - beizufügen. Am Schluss der Dissertation werden der bei der Meldung vorgelegte eigeneLebenslauf und die Erklärung gemäß §2 Abs. 2, Punkte 7 und 8, angefügt.

(3) Der Dissertation soll ein Votum lnformativum durch die Betreuerin bzw. den Betreuer der Arbeit beigefügtwerden, in dem auch der Eigenanteil der Doktorandin oder des Doktoranden sowie die Rolle weiterer beitragenderWissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der Dissertation präzisiert werden.

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§ 5Prüfungsausschuss

Der Senat bildet zur abschließenden Bewertung der schriftlichen und mündlichen Promotionsleistung Prüfungsausschüsse, die auf Vorschlag der Sektionen für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Sie sind fachspezifisch zusammengesetzt und bestehen aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen, Professoren oder habilitierten Mitgliedern der Hochschule, die verschiedenen Sektionen angehören sollen. Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.

§ 6Bewertung der Dissertation

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident betraut mit der Prüfung der Dissertation den Dissertationsausschuss derSektion, in der das betreffende Forschungsgebiet vertreten ist und bestimmt den zuständigen Prüfungsausschuss.Entsteht durch die Prüfung der Dissertation der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wird die Arbeitzunächst an die Ombudsperson der MHH weitergeleitet, die gemäß den Richtlinien zur Guten WissenschaftlichenPraxis eine Vorprüfung und damit ein Ombudsverfahren einleiten kann. Das Promotionsverfahren ruht für die Dauerdes Ombudsverfahrens.

(2) Der Dissertationsausschuss, der aus den promovierten Mitgliedern der Sektion besteht, benennt der Präsidentinbzw. dem Präsidenten eine Referentin oder einen Referenten und mindestens eine Korreferentin oder einenKorreferenten, die ihre Gutachten innerhalb von vier Wochen erstatten. Der Dissertationsausschuss kann beiBegutachtungszeiten von mehr als drei Monaten den Gutachterauftrag zurücknehmen und erneut einen Gutachterbenennen. Die Referenten und Korreferenten sollen habilitiert sein und verschiedenen Sektionen angehören. DieKorreferenten können auch anderen Hochschulen mit Promotionsrecht angehören. Sie haben imPromotionsverfahren dieselben Rechte wie die übrigen Referenten und Korreferenten.

(3) Die Gutachten ergehen schriftlich an die Präsidentin bzw. den Präsidenten und bewerten die Dissertation, indem sie entweder die Annahme mit der Benotung „genügend (rite)“, „gut (cum laude)“, „sehr gut (magna cum laude)“oder „ausgezeichnet (summa cum laude)“ oder die Ablehnung der Dissertation empfehlen.

(4) Bei übereinstimmendem Notenvorschlag beider Gutachten ohne eine Feststellung von behebbaren Mängelngem. Abs. 5 beschließt die bzw. der Vorsitzende der Sektion auf der Grundlage der Gutachten über den Vorschlagzur Annahme der Dissertation und der Prüfungsausschuss führt das Verfahren fort.

(5) Hat ein Gutachten Mängel in der Dissertation festgestellt, ohne zu einer ablehnenden Empfehlung zu kommen,so kann bei dem bzw. der Vorsitzenden der zuständigen Sektion eine Beseitigung derselben als Bedingung für ihrAnnahmevotum beantragt werden. Die bzw. der Vorsitzende der Sektion kann der Bewerberin oder dem Bewerberin angemessener Frist eine Beseitigung der Mängel und erneute Vorlage der Dissertation empfehlen. Hierzu kanndie bzw. der Vorsitzende der Sektion im Benehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eineeinmalige Fristverlängerung gestatten. Die Gutachterin oder der Gutachter überprüfen die erneut vorgelegteDissertation auf Beseitigung der Mängel.

(6) Empfiehlt ein Gutachten die Ablehnung der Dissertation, so werden die Gutachten unter Wahrung derAnonymität der Gutachterinnen und Gutachter der Bewerberin bzw. dem Bewerber zum Zwecke der eigenenStellungnahme bekannt gemacht. Der Dissertationsausschuss prüft diese Stellungnahme und entscheidet über dasEinholen weiterer Gutachten, die Überarbeitung oder empfiehlt nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers unter Beteiligung der Gutachterinnen und Gutachter die Annahme oder Ablehnung der Dissertation.

(7) Über die Ablehnung entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Ablehnung derDissertation und ihre Begründung sind der Bewerberin oder dem Bewerber von der Präsidentin bzw. demPräsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Bewerberin oder derBewerber innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch erheben. Über den Widerspruchentscheidet eine aus promovierten Mitgliedern bestehende Kommission, die vom Senat im Einzelfall benannt wird.

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Bei ablehnender Entscheidung ist die Promotion nicht bestanden; die Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Präsidialamtes und darf keiner anderen Hochschule oder Fakultät als Promotionsarbeit eingereicht werden.

(8) In den übrigen Fällen beschließt der Dissertationsausschuss auf der Grundlage der Gutachten über denVorschlag zur Annahme der Dissertation und der Prüfungsausschuss führt das Verfahren fort.

(9) Eine Dissertation kann mit „ausgezeichnet (summa cum laude)“ bewertet werden, wenn der Dissertation eineveröffentlichte Arbeit i. S. v. § 3, Abs. 3 zugrunde liegt und die Arbeit in einer Zeitschrift mit peer-review-Systemveröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung angenommen wurde. Eine nicht veröffentlichte Arbeit kann abweichendvon dieser Regelung ausnahmsweise mit „ausgezeichnet (summa cum laude)“ bewertet werden, wenn sowohl diebeiden Gutachten diese Note vorschlagen als auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses diese Benotungeinstimmig vornehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Gutachten und des Vorschlags (gem. Abs. 8) desDissertationsausschusses der zuständigen Sektion über Annahme und Benotung (gem. Abs. 3) der Dissertation. Erkann in sinngemäßer Anwendung von Absatz 4 die Beseitigung festgestellter Mängel zur Bedingung für seinAnnahmevotum machen.

(11) Der Bewerberin oder dem Bewerber wird das Ergebnis der Prüfung der Dissertation von der bzw. demVorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mitgeteilt. Die Gutachtenwerden anonymisiert an die Bewerberinnen und Bewerber verschickt.

§7Mündliche Prüfung

(1) Sobald dem Prüfungsausschuss der Vorschlag des Dissertationsausschusses vorliegt, veranlasst die oder derVorsitzende des Prüfungsausschusses die Durchführung der mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfung erstreckt sich vor allem auf das Thema der Dissertation und damit verwandte wissenschaftlicheGebiete der Medizin und ihrer Grundlagenfächer. Sie findet als Kollegialprüfung vor den Mitgliedern desPrüfungsausschusses statt. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 8Gesamtbeurteilung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss analog § 6 Abs. 3, ob und mitwelchem Ergebnis sie bestanden ist. Ist sie bestanden, so legt der Prüfungsausschuss das Gesamtprädikat fest, indas die Bewertung der Dissertation und der mündlichen Prüfung in der Regel gleichgewichtig eingeht.

Es können die Noten erteilt werden:

"Ausgezeichnet“ (summa cum laude) "Sehr gut" (magna cum laude) "Gut" (cum laude) "Genügend" (rite) "Nicht genügend" (non sufficit).

(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie innerhalb von neun Monaten einmal wiederholt werden.Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber ohne ausreichende Entschuldigung der mündlichen Prüfung fern, so giltdie Prüfung als nicht bestanden.

(3) Das Ergebnis des Promotionsverfahrens wird der Bewerberin oder dem Bewerber durch die Vorsitzende des

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Prüfungsausschusses bzw. durch die Präsidentin oder den Präsidenten mitgeteilt, bei Ablehnung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 9Vervielfältigung der Dissertation

(1) Die Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet, die wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) inangemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zumachen.

(2) Zu diesem Zweck hat die Bewerberin oder der Bewerber spätestens ein Jahr nach dem Tag der mündlichenPrüfung der MHH sechs gebundene Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift sowie einen damit identischendigitalen Datensatz einzureichen. Ein Exemplar leitet das Präsidialamt an die Institution weiter, an der dieDoktorandin oder der Doktorand betreut wurde. Gleichzeitig hat die Doktorandin oder der Doktorand derHochschule das Recht zu übertragen, weitere Kopien herzustellen und zu verbreiten. Dateiformat und Datenträgerrichten sich nach den Vorgaben der Hochschulbibliothek.

(3) Wird die Frist ohne wichtigen Grund versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte.

(4) In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers dieAblieferungsfrist verlängern. In jedem Fall muss der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt undeingehend begründet werden.

(5) Die Doktorandin/der Doktorand kann im gegenseitigen Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer bei derForschungsdekanin/dem Forschungsdekan einen Antrag auf Erteilung eines Sperrvermerks zum Schutz desgeistigen Eigentums oder wegen eines patentrechtlichen Anmeldeverfahrens stellen. Dieser Antrag musszusammen mit den Pflichtexemplaren in der Bibliothek eingereicht werden. Für den Fall, dass ein diesbezüglichesgegenseitiges Einvernehmen zwischen Betreuerin/Betreuer und Doktorandin/Doktorand nicht herbeigeführtwerden kann, entscheidet der Präsident der MHH oder von ihm beauftragte Personen über die Erteilung desSperrvermerks. Die vom Sperrvermerk betroffenen Informationen müssen zudem - z. B. bei einemBewerbungsverfahren - durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung vor einer weiteren Verbreitung durchDritte geschützt werden. Das Promotionsbüro bescheinigt aufgrund entsprechender Mitteilung der Bibliothek, dassdie Pflichtexemplare ordnungsgemäß abgegeben wurden und die elektronische Version mit der gedruckten Versionübereinstimmt.

(6) Aufgrund des Sperrvermerks wird die Dissertation zeitlich verzögert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. EinSperrvermerk kann für die Dauer von einem Jahr, maximal zweimal verlängerbar um jeweils ein weiteres Jahr abUnterzeichnungsdatum mit dem von der Universitätsbibliothek vorgegebenen Formular beantragt werden.

(7) Nach Ablauf der Schutzfrist veröffentlicht die Bibliothek automatisch die Dissertation, falls die Doktorandin/derDoktorand und die Betreuerin/der Betreuer vor Ablauf der Schutzfrist keinen Antrag auf Verlängerung um einweiteres Jahr stellen.

§ 10Promotionsurkunde und Vollzug der Promotion

(1) Die Promotionsurkunde (Anlage 7) wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der MedizinischenHochschule unterzeichnet. Sie wird auf den abschließenden Tag der mündlichen Prüfung datiert, jedoch erstausgehändigt, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber die Pflichtexemplare gemäß § 9 abgeliefert hat.

(2) In der Promotionsurkunde ist die Gesamtnote der Prüfung anzugeben.

(3) Die Promotion wird durch Aushändigung oder Zustellung der Promotionsurkunde vollzogen, erst danach hat dieBewerberin oder der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen. Der Termin für die Aushändigung der Urkundewird von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzt.

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(4) Die Promotionszeit beginnt frühestens mit dem Datum des letzten Abschnitts des Staatsexamens und endetgrundsätzlich mit dem Vollzug gemäß Abs. (3).

§ 11Sonderbestimmungen

(1) Der Inhalt der Prüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 Abs. 4 soll bei Ärztinnen und Ärzten derärztlichen Approbationsordnung mit der Maßgabe entsprechen, dass sich die Prüfung auf drei klinische Fächer(Chirurgie, Innere Medizin und ein Wahlfach), pathologische Anatomie und auf ein vorklinisches Fach (Anatomie,Physiologie oder Biochemie) erstreckt. Der Inhalt dieser Prüfung soll bei Zahnärztinnen und Zahnärzten derzahnärztlichen Prüfung mit der Maßgabe entsprechen, dass sich die Prüfung auf die Fächer Zahn-, Mund- undKieferheilkunde, Zahnerhaltung und Parodontologie, zahnärztliche Prothetik und je ein Wahlfach aus demklinischen oder vorklinischen Studium (Chirurgie, Innere Medizin bzw. Anatomie, Physiologie oder Biochemie)erstreckt.

(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist sie für dieses Fach nacheiner von der Präsidentin festzusetzenden Frist zu wiederholen. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nichtzulässig.

§ 12Ungültigkeitserklärung der Promotionsleistung

und Rücknahme des Promotionsgesuches Ergibt sich vor der Aushändigung oder Zustellung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber bei ihren Promotionsleistungen eines schweren Verstoßes gegen die gute wissenschaftliche Praxis schuldig gemacht hat, oder dass Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann der Senat nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Promotionsleistung für ungültig erklären.

§ 13Rücknahme des Promotionsgesuchs

Ein Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange die Gutachten noch nicht erstattet sind.

§ 14Ehrenpromotion

(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen kann die MHH Grad und Würde einer Doktorinoder eines Doktors der Medizin ehrenhalber (Dr. med. h.c.) oder der Zahnheilkunde ehrenhalber (Dr. med. dent.h.c.) als seltene Auszeichnung verleihen. Hierzu ist ein Beschluss mit einer Stimmenmehrheit von mindestens vierFünfteln der promovierten Mitglieder des Senats erforderlich.

(2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung einer von der Präsidentin oder dem Präsidentenunterzeichneten Urkunde, in welche eine vom Senat beschlossene Laudatio aufzunehmen ist.

(3) Von der Ehrenpromotion werden alle deutschen wissenschaftlichen Hochschulen benachrichtigt.

§15Aussetzung des Verfahrens und Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Senat setzt nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses das Promotionsverfahren aus, wenngegen die Doktorandin oder den Doktoranden ein

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Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist und mit einer Verurteilung gem. Abs. 2 zu rechnen ist.

(2) Der Doktortitel ist bei schwerem Verstoß gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis oderrechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, jeweils in Bezug auf die Promotion, oder einer Straftat, die gegendie ärztliche oder zahnärztliche Berufsordnung verstößt, zu entziehen.

(3) Weiterhin kann der Senat nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses entscheiden, dass derDoktortitel zu entziehen ist, wenn sich nach Aushändigung oder Zustellung der Promotionsurkunde ergibt, dass sich die Promovendin oder der Promovend bei der Prüfungsleistung einer Täuschung schuldig gemacht hat, oder dassVoraussetzungen für die Zulassung für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.

(4) Die Entscheidung des Promotionsentzugs ist der Betroffenen oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 16Inkrafttreten, Übergangsregelungen und Schlussbestimmungen

(1) Die vorstehende Promotionsordnung der MHH tritt nach ihrer Genehmigung durch den Senat am Tage nach derhochschulöffentlichen Bekanntgabe an der zentralen Aushangtafel des Präsidiums in Kraft.

(2) Einer an der MHH promovierten Frau kann auf Antrag nachträglich die Promotionsurkunde mit der weiblichenForm des Doktorgrades ausgefertigt werden.

Hannover, den 11.01.2017 Der Präsident

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Grundsätze der Medizinischen Hochschule Hannoverzur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

undVerfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten

Präambel

Diese Grundsätze greifen die Leitlinien der ‘Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)‘ und die Empfehlungen der ‘Hochschulrektorenkonferenz (HRK)‘ zum Thema ‘Sicherung der guten wissenschaftliche Praxis‘ auf und orientieren sich teilweise an Formulierungen der HRK und der DFG zur gleichen Thematik.

Diese Grundsätze werden jeder/m wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Internet LINK: https://www.mh-hannover.de/ombudsperson.html und LINK: https://www.mh-hannover.de/gwp0.html zugänglich gemacht. Des Weiteren sind sie im §7 des Arbeitsvertrages für Ärztinnen/Ärzte und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler verankert und somit als bindende Vorgaben des wissenschaftlichen Arbeitens an der Medizinischen Hochschule anzusehen. Diese Grundsätze gelten vom Tag der Verabschiedung durch den Senat der Medizinischen Hochschule Hannover.

Der im August 2019 von der DFG beschlossene Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, der die bis dahin geltende Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ ersetzt und der von der DFG im April 2016 veröffentlichte „Verfahrensleitfaden zur guten wissenschaftlichen Praxis“ können über die Internetseite http://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/gwp/ abgerufen werden.

Sofern es sich bei der wissenschaftlichen Tätigkeit um Forschungsvorhaben am Menschen handelt, sind besondere Regeln einzuhalten, die neben der Sicherung der Qualität der Daten den Schutz der/des Patientin/Patienten oder der / des Probandin / Probanden zum Ziel haben. Derartige Forschungsvorhaben sind daher vor Beginn der unabhängigen Ethikkommission der Medizinischen Hochschule Hannover vorzulegen (Näheres wird auf der Internetseite der Ethikkommission ausgeführt LINK: https://www.mh-hannover.de/16575.html). Im Weiteren steht hier auch im Zuge der Umsetzung der Leitlinien Transparenz in der Forschung, hinsichtlich des verantwortungsvollen Umganges mit der Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken, die Kommission für Forschungsethik der Medizinischen Hochschule Hannover (LINK: https://www.mh-hannover.de/gwp00.html) zur Beratung zur Verfügung.

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§1 Ehrlichkeit als Grundprinzip wissenschaftlichen Arbeitens

Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen ist das Grundprinzip wissenschaftlichen Arbeitens in allen wissenschaftlichen Institutionen und Disziplinen weltweit. Ehrlichkeit ist die ethische Norm jeglichen wissenschaftlichen Arbeitens, so verschieden auch die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens von Disziplin zu Disziplin sein mögen. Es ist die Aufgabe der Selbstverwaltung der Wissenschaften, die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in diesem Sinne zu sichern. Alle Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Hochschule Hannover sind verpflichtet, diese Grundsätze der ‘Guten Wissenschaftlichen Praxis‘ einzuhalten und zu lehren.

§2 Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis

Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die ‘Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis‘ anzuwenden und am eigenen Beispiel erfahrbar zu machen. Sie sind ferner verpflichtet, den Studierenden und dem wissenschaftlichen Nachwuchs die ‘Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis‘ zu vermitteln. Dies gilt in besonderer Weise für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Nach den Empfehlungen der DFG umfasst die ‘Gute wissenschaftliche Praxis‘ insbesondere folgende Regeln:

§ lege artis zu arbeiten;§ Resultate zu dokumentieren, einschließlich der Sicherung und Aufbewahrung von

Primärdaten (z.B. im MHH-Laborbuch oder bei klinischen Studien entsprechend denPrinzipien der guten klinischen Forschungspraxis, Good Clinical Practice, GCP);

§ alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln und kritisch zu prüfen;§ strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen/Partnern, Konkurrentinnen/

Konkurrenten und Vorgängerinnen/Vorgängern zu wahren;§ den wissenschaftlichen Nachwuchs verantwortungsvoll zu betreuen;§ Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen eindeutig zuzuweisen und wahrzunehmen;§ Verantwortung für wissenschaftliche Veröffentlichungen gemeinsam mit allen Autorinnen

und Autoren zu tragen.

Weitergehende Informationen zu verschiedenen Aspekten der guten wissenschaftlichen Praxis, zu GWP-Veranstaltungen und zum eLearning „Gute Wissenschaftliche Praxis“ werden an der Medizinischen Hochschule unter dem LINK: https://www.mh-hannover.de/ombudsperson.html zur Verfügung gestellt.

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§3 Veröffentlichungen, Autorenschaft

Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt gemeinsam. Autorin oder Autor ist nur, wer einen wesentlichen Beitrag zu einer wissenschaft-lichen Veröffentlichung geleistet hat. Eine sogenannte ‘Ehrenautorenschaft‘ ist nicht zulässig. In Veröffentlichungen, in denen wissenschaftliche Ergebnisse dargestellt werden, sind diese vollständig und nachvollziehbar zu beschreiben. Eigene und fremde Vorarbeiten sind vollständig und korrekt durch Zitate nachzuweisen. Bereits früher veröffentlichte Ergebnisse sind in klar ausgewiesener Form und insoweit aufzuführen, wie es für das Verständnis des Zusammenhanges notwendig ist.

Als Autorin/Autor einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung sollen nur diejenigen aufgeführt werden, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpreta-tion der Daten und zur Formulierung des Manuskriptes selbst wesentlich beigetragen und der gemeinsamen Veröffentlichung zugestimmt haben, d.h. sie verantwortlich mittragen. Somit muss allen Personen, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten beigetragen haben, die Gelegenheit zur Mitwirkung am Manuskript gegeben werden.

Ähnlich äußert sich die Deutsche Forschungsgemeinschaft in ihrer Stellungnahme “Zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” vom 03.02.1998, ergänzt am 03.07.2013:

”Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Eine sogenannte”Ehrenautorenschaft” ist ausgeschlossen. [...] Als Autoren einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung sollen alle diejenigen, aber auch nur diejenigen, firmieren, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpre-tation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben, d.h. sie verantwortlich mittragen. [...]“.

§ Somit wird auch die Leitung einer Institution oder Organisationseinheit, in der die Publikationentstanden ist, für sich allein nicht als hinreichend erachtet, eine Autorenschaft zurechtfertigen.

Grundsätzlich können im Sinne der Verantwortlichkeit für wissenschaftliche Publikationen nur diejenigen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler an der Autorenschaft beteiligt werden, die an dem der Publikation zugrunde liegenden Projekt substanziell beteiligt waren. Substanzielle Beteiligung kann auch dann vorliegen, wenn die Leiterin oder der Leiter einer wissenschaftlichen Einrichtung die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Projektes geschaffen hat, insbesondere, wenn ihr/ihm die entsprechenden Drittmittel auf Antrag zugewiesen wurden. In diesem Falle sind die Kriterien der Projektleiterschaft erfüllt. Andererseits bedeutet das Einwerben von Drittmitteln per se noch nicht automatisch eine Berechtigung zur Mitautorenschaft. Dies hängt u.a. von der Art der Drittmittelbe-antragung ab (begutachtete Drittmittel oder industrielle Zuweisungen etc.) und ist im Zweifelsfall in der Projektgruppe offen zu besprechen.

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Wird mit den unter §1 genannten Ausführungen im Wesentlichen die Mitautorenschaft im Sinne der Mitverantwortung für die Publikation angesprochen, bleibt die nicht selten strittige Reihenfolge der Autorinnen und Autoren von diesen Richtlinien unberührt. Folgende Empfehlungen werden hier ausgesprochen:

§ Doktorandenregelung:Promovierende, die ihre Dissertation abgeschlossen haben und deren Dissertation in Absprache mit der/dem Betreuenden veröffentlicht werden soll, haben einen Anspruch auf Erstautorenschaft, wenn sie das Manuskript dieser Publikation weitgehend selbständigverfassen. Nicht selten sind Dissertationen Teilprojekte eines umfangreichen wissenschaft- lichen Programms. In diesem Fall wird bei geplanten Veröffentlichungen, in denen Ergebnisse der abgeschlossenen Dissertation enthalten sind, die Erstautorenschaft denjenigen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern zuerkannt, die das Manuskript erstellen. Die/Der Doktorandin/Doktorand ist in dieser Publikation mit zu berücksichtigen.

§ Erstautorin bzw. Erstautor/Letztautorin bzw. Letztautor:Grundsätzlich gilt die Regel, dass diejenige Autorin/derjenige Autor, die/der ein Manuskriptzur Veröffentlichung schreibt, auch die Erstautorenschaft beanspruchen kann. Erstautorenschaften können auch (mehrfach) geteilt vorliegen. Die letzte Stelle in einerPublikation, die Seniorautorenschaft, nimmt in der Regel die/der Projektverantwortliche ein, die/der häufig gleichzeitig auch korrespondierende/r Autorin/Autor ist. Projektverantwortlichist diejenige/derjenige, die/der das der Publikation zugrunde liegende Projekt wesentlichinitiiert hat, an der Projektdurchführung aktiv oder beratend teilgenommen hat und die/deraufgrund ihrer/seiner Erfahrung mit Rat und Ideen das Projekt selbst gefördert hat. DieTatsache allein, dass die Projektleiter/der Projektleiter in die wissenschaftlichen Rahmen- bedingungen zur Durchführung von Projekten geschaffen, Drittmittel eingeworben und/oder die übergeordnete Verantwortung für den wissenschaftlichen Betrieb in ihrem/seinem Verantwortungsbereich geführt hat, berechtigt nicht, Letzt- oder korrespondierende/r Autorin/Autor zu sein.

§4 Urheberrechtliche Regelung (Copyright) für Dissertationen und Habilitationund

andere Veröffentlichungen (Flyer, Broschüren)

Die wichtigsten urheberrechtlichen Regelungen, die bei der Abfassung von Dissertationen oder Habilitationen beachtet werden müssen, sind:

§ Bei der Verwendung von bereits veröffentlichten Bildern, Texten usw. im Rahmen vonHabilitationen und Promotionen können urheberrechtliche Probleme auftreten, da sich dieVerlage, die die ursprüngliche Veröffentlichung vorgenommen haben, häufig das exklusiveNutzungs-/Veröffentlichungsrecht sichern. Dies kann sowohl eigene wie auch fremdeVeröffentlichungen betreffen.

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§ Für eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten, z. B. kumulative Dissertationen oderHabilitationsschriften, die in einer Zeitschrift als veröffentlichter Aufsatz erschienen sind, muss in jedem Fall die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung eingeholt werden. Ob das Verlags-Layoutübernommen werden darf, muss individuell mit dem Verlag geklärt werden. Gleiches gilt fürandere Veröffentlichungen wie Flyer und Broschüren.

§ Auszüge aus bereits veröffentlichten Artikeln in Doktorarbeiten und Habilitationen können vom Zitatrecht nach §51 UrhG (LINK: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/) umfasst sein.Wenn eigene vorveröffentlichte Artikel Bestandteil des neuen, eigenständigenwissenschaftlichen Werkes sind, zur Erläuterung des Inhalts dienen und die Quelle angegebenwird, ist die Einbindung der Veröffentlichung als „Großzitat“ zulässig.

§5 Umgang mit sicherheitsrelevanter ForschungDual-Use-Research of Concern

Die für die Durchführung von Forschungsarbeiten verantwortlichen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler müssen prüfen, ob die geplanten Experimente das Risiko eines Missbrauchs beinhalten, das in die Kategorie „Dual-Use-Research of Concern“ (DURC) fällt. Falls dies zutrifft, muss eine Stellungnahme der/des Beauftragten für Biologische Sicherheit der MHH (siehe hierzu Kontakte am Ende der Leitlinien) eingeholt werden. Die Kriterien für Forschungsarbeiten der DURC-Kategorie sind für die verantwortlichen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler unter dem LINK: http://www.mh-hannover.de/forschung-vrc.html im Virtuellen Research Center (Center: Safety management) der Medizinischen Hochschule Hannover einzusehen.

§6 Verantwortlichkeit zur Umsetzung der Regelnguter wissenschaftlicher Praxis

Jede Wissenschaftlerin/jeder Wissenschaftler ist für ihr/sein Verhalten im Rahmen der wissenschaft-lichen Arbeit selbst verantwortlich. Diejenige/Derjenige, die/der eine Arbeitsgruppe leitet, trägt die Verantwortung dafür, dass innerhalb der von ihr/ihm geleiteten Gruppe die Voraussetzungen zur guten wissenschaftlichen Praxis gegeben sind und die Regeln eingehalten werden. Dazu bedarf es einer lebendigen Kommunikation innerhalb der Arbeitsgruppe, insbesondere einer Offenlegung der wissenschaftlichen Daten im Rahmen einer kontinuierlichen gruppeninternen Diskussion. Daher ist es die Aufgabe von Leiterinnen/Leitern wissenschaftlicher Arbeitsgruppen dafür zu sorgen, dass allen Mitgliedern der Gruppe ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die gute wissenschaftliche Praxis bekannt sind. Leiterinnen/Leiter wissenschaftlicher Arbeitsgruppen haben die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass nach diesen Regeln verfahren wird. Insbesondere ist Wert darauf zu legen, dass die von den einzelnen Mitgliedern der Gruppe erarbeiteten Hypothesen, Theorien und vor allem die wissenschaftlichen Daten offen diskutiert und damit auch kritisch geprüft werden. Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe verlangt Überblick und Präsenz. Wenn Letztere nicht hinreichend gegeben ist, müssen Leitungsaufgaben an qualifizierte Dritte delegiert werden.

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§7 Doktorandinnen/Doktoranden-Passus

Die Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden wird als Leitungsaufgabe angesehen. Jede Betreuerin und jeder Betreuer einer wissenschaftlichen Arbeit muss daher mit den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis vertraut sein. Es wird empfohlen, dass die/der Betreuende mit den Promovierenden vor Beginn der eigentlichen Arbeit eine schriftliche Skizze über Durchführung und Ziele des geplanten Projektes ausarbeitet. Jeweils eine Kopie dieser Skizze sollte mit Beginn der Arbeit bei der/dem Betreuenden und der/dem Promovierenden hinterlegt werden. Die Skizze enthält den schriftlichen Hinweis, dass die/der Promovierende von der/dem Betreuenden auf die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis hingewiesen wurde. Kommt es im Rahmen der Durchführung der Arbeit zu Konfliktsituationen zwischen den Beteiligten, kann die Ombudsperson als Vermittler hinzugezogen werden. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Medizinischen Hochschule Hannover unter dem LINK: http://www.mh-hannover.de/129.html.

§8 Dokumentationspflicht

Primärdaten als Grundlage für Veröffentlichungen müssen auf haltbaren Datenträgern in der Arbeitsgruppe, in der sie entstanden sind, für 10 Jahre gesichert werden und zugänglich bleiben. Die jeweilige Wissenschaftlerin/der jeweilige Wissenschaftler trägt hierfür die Verantwortung und übernimmt die Nachweispflicht für eine ordnungsgemäße Protokollierung. Darüber hinaus ist jedes Experiment sowie jede numerische Rechnung in allen Detailschritten so zu protokollieren, dass im Bedarfsfall eine Kundige/ein Kundiger das Experiment wiederholen und die Rechnungsgrundlagen nachvollziehen kann. Für die Protokollierung ist generell das MHH-Laborbuch zu verwenden, das in sharepoint (Bereiche -> Forschungsdekanat -> Laborbuch) für den jeweiligen Nutzer registriert werden muss. Aus Laborbüchern dürfen keine Seiten entfernt werden. Zugehörige Daten, die aufgrund ihres Formats nicht im Laborbuch niedergelegt werden können, müssen durch Verweise im Laborbuch eindeutig zu identifizieren sein und sind, wie die Laborbücher, für mindestens 10 Jahre sicher aufzubewahren. Bei Änderungen von Eintragungen im MHH-Laborbuch müssen Änderungsdatum mit Uhrzeit und Namen und Unterschrift dokumentiert werden. Bei klinischen Studien müssen darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Probandinnen/Probanden- oder Patientinnen/Patientenrechte sowie die gesetzlichen Archivierungspflichten beachtet werden (Informationen hierzu erhalten Sie unter dem LINK: https://www.mh-hannover.de/16578.html).

Der Verlust von Originaldaten aus einem Labor verletzt die Grundregeln wissenschaftlicher Sorgfalt und impliziert grob fahrlässiges oder sogar unredliches Verhalten. Wechselt eine Wissenschaftlerin/ein Wissenschaftler die Institution, verbleiben die Originaldaten dort, wo sie erhoben wurden. Durch Einzelabsprachen zwischen vorheriger und neuer Institution, kann die Aufbewahrung der Originaldaten individuell geregelt werden. Die Vereinbarung über den Verbleib der Protokolle ist auf dem Originaldatenträger zu protokollieren und von den beteiligten Personen zu unterschreiben.

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§9 Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang die erforderliche Sorgfalt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wird, indem z.B. Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.

Als Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht:a. Falschangaben

§ das Erfinden von Daten,§ das Verfälschen von Daten, z.B.:

i. durch gezielte Auswahl einzelner Ergebnisse ohne dies offenzulegen,ii. durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung,

§ unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag(einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druckbefindlichen Veröffentlichungen).

b. Verletzung geistigen EigentumsIn Bezug auf ein von einer/einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztesWerk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse,Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze:§ die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat),§ die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als

Gutachterin/Gutachter (Ideendiebstahl),§ die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder

Mitautorschaft,§ die Verfälschung des Inhalts,§ die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber

Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder derForschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind.

c. Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft einer/eines anderen ohne deren/dessenEinverständnis.

d. Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oderManipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software,Chemikalien oder sonstigen Utensilien, die eine/ein andere/anderer zur Durchführungeines Experiments benötigt).

e. Beseitigung von Primärdaten, insofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oderdisziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.

f. Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus:§ Beteiligung am Fehlverhalten anderer,§ Mitwissen um Fälschungen durch andere,§ Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,§ Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

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§10 Ombudsperson und GWP-Kommission

Der Senat der Medizinischen Hochschule Hannover benennt als neutrale und qualifizierte Ansprechperson für Fragen zur guten wissenschaftlichen Praxis eine Ombudsperson. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Diese Person soll Mitglied des Lehrkörpers der Medizinischen Hochschule Hannover sein. Die Amtsvorgängerin/der Amtsvorgänger wird Stellvertreterin/Stellvertreter. Bei Bedarf kann der Senat hierfür auch eine andere Person benennen. Die Ombudsperson ist nicht weisungsgebunden. Die Ombudsperson übernimmt die Vorprüfung des angezeigten Falles.

Die Kommission für Gute Wissenschaftliche Praxis (im Folgenden GWP-Kommission) wird ebenfalls durch den Senat benannt. Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, von denen je eines aus den 4 Sektionen der MHH kommt; hinzu tritt eine Expertin/ein Experte für das Rechtswesen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Kommission ist nicht weisungsgebunden. Die GWP-Kommission wird in der Regel durch die Präsidentin/den Präsidenten mit einer förmlichen Untersuchung beauftragt. Wenn Vorwürfe gegen die Ombudsperson oder die Präsidentin/den Präsidenten erhoben werden, kann die GWP-Kommission auch selbstständig tätig werden.

Beide Organe sind hochschulweit personell auszuweisen.

Die GWP-Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die jeweilige Amtsperiode. Entscheidungen trifft die GWP-Kommission mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder. Die Ombudsperson oder ihre/ihr Stellvertreterin/Stellvertreter sowie die/der Forschungsdekanin/Forschungsdekan gehören der Kommission als Gäste mit beratender Stimme an.

Die Vorprüfung und die förmliche Untersuchung ersetzen nicht andere gesetzlich, satzungsrechtlich oder verwaltungsintern geregelte Verfahren (z.B. ordnungsrechtliche Verfahren der Hochschulen, Disziplinarverfahren, arbeitsgerichtliche Verfahren, Strafverfahren). Diese sind, soweit erforderlich, von den jeweils zuständigen Organen oder Bereichen der Medizinischen Hochschule einzuleiten.

Die Arbeiten der Ombudsperson und GWP-Kommission werden durch Referentinnen/Referenten in getrennten Geschäftsstellen unterstützt.

§11 Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

Die Ombudsperson und die GWP-Kommission unterliegen in ihrer Arbeit den nachstehend aufgeführten Verfahrensregeln.Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:a. Fürsorge, Fairness und Objektivität gegenüber allen betroffenen Personenb. Absolute Vertraulichkeit

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c. Frühzeitige Einbeziehung von betroffenen Personend. Schutz der Persönlichkeitsrechtee. Vertrauliche Behandlung der Namen von Whistleblowern. Eine Weitergabe des Namens eines

Whistleblowers an die betroffene/n Person/en kommt nur nach umfassender Abwägung derindividuellen Umstände durch die Ombudsperson oder die GWP-Kommission in Betracht.

f. Eine Anzeige durch einen Whistleblower muss auf konkrete und sachliche Angabengestützt sein und ist in allgemein verständlicher, in der Regel in schriftlicher Formvorzulegen.

§11.1 Vorprüfung

a. Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden von der Ombudsperson entgegen- genommen. Die Information kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Information wird von der Ombudsperson in der Regel ein schriftlicher Vermerk über den Verdacht und die begründenden Umstände und Belege protokolliert. Die Ombudsperson übernimmt die Vorprüfung des angezeigten Falles.

b. Die Ombudsperson hat das Recht, sich im Verdachtsfall die entsprechenden Unterlagenvorlegen zu lassen und die betroffene/n Person/en, oder, soweit wie nötig, auch Personen aus Institutionen oder aus dem Umfeld aller Betroffenen, in der Regel in Einzelgesprächen und/oder in einem gemeinsamen Gespräch mit beiden oder mehreren Parteien anzuhören. Die betroffene/n Person/en kann/können auf Wunsch eine Person des Vertrauens hinzuziehen, allerdings nur soweit diese Mitglied oder Angehörige der Medizinischen Hochschule ist. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen. Bei Bedarf besteht auch die Möglichkeit der Einbestellung durch die Ombudsperson. Diese Einbestellung ist für Mitglieder und Angehörige der MHH verpflichtend. Im Bedarfsfall kann der Präsident/die Präsidentin in nicht öffentlicher Sitzung miteinbezogen werden. Die Vorprüfung soll in der Regel innerhalb von ca. 6 Wochen ab Kenntnisnahme eines Vorwurfs abgeschlossen sein. Dies setzt eine stringente Mitwirkung aller Beteiligten voraus. Zeiten von Verfahrensververzögerungen durch die Beteiligten bleiben dabei außer Ansatz.

c. Soweit Gründe für eine Befangenheit vorliegen, muss die Ombudsperson diese gegenüber derPräsidentin/dem Präsidenten anzeigen. Die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit sindschriftlich darzulegen. Eine Entscheidung darüber trifft die Präsidentin/der Präsident.

d. Die Ombudsperson legt der Präsidentin/dem Präsidenten in der Regel einen Abschlussberichtvor. Dieser wird, gegebenenfalls in Auszügen oder mit Schwärzungen nach Freigabe durchdie Präsidentin/den Präsidenten der/den betroffen/en Person/en mit dem Hinweis auf dasweitere Vorgehen durch die Ombudsperson zugestellt. Im Abschlussbericht der Vorprüfungbenannte Ergebnisse, Vereinbarungen und Maßnahmen sind verbindlich von allen Beteiligtenumzusetzen. Dies kann von der Ombudsperson zu einem späteren Zeitpunkt ohneAnkündigung überprüft werden. Konnte durch die Vorprüfung der Verdacht eineswissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht ausgeräumt werden, trifft die Präsidentin/derPräsident die Entscheidung über ein etwaiges Einleiten einer förmlichen Untersuchung durchGWP-Kommission.

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e. Im Fall von Ombudsperson-assoziierten Mediationsverfahren, die mit einer Vereinbarung allerbeteiligten Parteien abgeschlossenen werden können, wird kein Abschlussbericht erstellt,sondern eine Abschlussvereinbarung protokolliert, die allen Beteiligten zugestellt und für10 Jahre archiviert wird. Auch in diesen Fällen kann die erfolgte Umsetzung der vereinbartenMaßnahmen durch die Ombudsperson später überprüft werden.

f. Die in der Regel im Verlauf der Vorprüfung protokollierten Gespräche über die wesentlichen Inhalte sowie alle weiteren Unterlagen zum jeweiligen Verfahren, werden in der Geschäfts- stelle der Ombudsperson an der MHH für 10 Jahre aufbewahrt. Eine Akteneinsicht ist ausdrücklich zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, außer nach entsprechender Freigabe für die GWP-Kommission zur etwaigen weitergehenden Prüfung. Im Weiteren ist eine Verwendung der Unterlagen durch andere Institutionen/Organe der Medizinischen Hochschule oder Externe ausgeschlossen.

g. Die Vorprüfung unterliegt für alle Beteiligten strengster Vertraulichkeit. Dies gilt auch überdas Verfahrensende hinaus.

§11.2 Förmliche Untersuchung

a. Insbesondere auf Anweisung der Präsidentin/des Präsidenten werden Vorwürfe wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter Wahrung der Vertraulichkeit durch die GWP- Kommission umfassend untersucht. Die zur zweckentsprechenden Sachaufklärung erforderlichen Maßnahmen hat die GWP-Kommission nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen und umzusetzen.

b. Soweit Gründe für eine Befangenheit der GWP-Kommission oder einzelner Mitglieder vorliegt,sind die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit schriftlich darzulegen. Eine Entscheidungdarüber trifft die Präsidentin/der Präsident.

c. Die vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen werden von der GWP-Kommission zeitnahüber die Einleitung einer förmlichen Untersuchung informiert. Im Weiteren wird nachSichtung der Unterlagen der/den betroffenen Person/en mit Hinweis auf den Abschlußberichtder Ombudsperson und gegebenenfalls unter Nennung weiterer belastenden Tatsachen undBeweismittel und unter Fristsetzung Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahmegegeben. Bei Bedarf kann die GWP-Kommission die betroffene/n Person/en oder, soweitnötig, Personen aus Institutionen oder aus dem Umfeld auch zur mündlichen Anhörungladen. Diese Einbestellung ist für Mitglieder und Angehörige der MHH verpflichtend. Soweitnicht durch die GWP-Kommission vorgesehen, kann der/den betroffenen Person/en auf derenAntrag in der Regel die Möglichkeit zur mündlichen Anhörung gewährt werden. Zur Anhörungkann auf Wunsch eine Vertrauensperson zugezogen werden, soweit diese Mitglied oderAngehörige der Medizinischen Hochschule ist. Die GWP-Kommission kann nach eigenemErmessen Fachgutachterinnen/Fachgutachter auf dem Gebiet eines von ihr nicht hinreichendzu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie zusätzliche Expertinnen/Expertenhinzuziehen und/oder als weitere Mitglieder der GWP-Kommission mit beratender Stimmetemporär aufnehmen.

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d. Die GWP-Kommission berät in nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung. Die förmlicheUntersuchung unterliegt für alle Beteiligten strengster Vertraulichkeit. Dies gilt über dasVerfahrensende hinaus. Eine Akteneinsicht im laufenden Verfahren ist weder für dieBeteiligten noch für Dritte zulässig. Die GWP-Kommission prüft in freier Beweis würdigung,ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt.

e. Den Namen der/des Informierenden offen zu legen, kann erforderlich werden, wenn die/der Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil beispielsweise dieGlaubwürdigkeit und Motive der/des Informierenden im Hinblick auf den Vorwurfmöglichen Fehlverhaltens zu prüfen sind. Dies entscheidet die GWP-Kommission imEinzelfall. Die GWP-Kommission kann das Verfahren unterbrechen oder einstellen, wenneine juristische Auseinandersetzung unter Einschaltung von Gerichten oderStaatsanwaltschaft in derselben Angelegenheit in Gang gesetzt wird.

f. Hält die GWP-Kommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren durchsie endgültig eingestellt und die Präsidentin/der Präsident unter Nennung der wesentlichenGründe darüber informiert. Über die Einstellung des Verfahrens sind die betroffenenPersonen schriftlich durch die Präsidentin/den Präsidenten zu informieren.

g. Hält die GWP-Kommission ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen, legt sie dasErgebnis ihrer Untersuchung der Präsidentin/dem Präsidenten mit einer Empfehlung zumweiteren Verfahren, auch in Bezug auf die Wahrung der Rechte anderer, zur weiterenVeranlassung schriftlich vor.

h. Die wesentlichen Gründe, die zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltensgeführt haben, sind der/den betroffenen Person/en zeitnah und in schriftlicher Form durchdie Präsidentin/den Präsidenten mitzuteilen. Inwieweit die Öffentlichkeit bzw. derWhistleblower informiert werden soll, wird von Fall zu Fall entschieden. EinBeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der GWP-Kommission ist nicht gegeben.

i. Werden im Zuge eines GWP-Verfahrens Erkenntnisse gewonnen, die den Verdacht auf einenschwerwiegenden Verstoß einer oder mehrerer weiterer Personen gegen die GWP-Regelnnahe legen, kann die GWP-Kommission die Ombudsperson darüber informieren.

j. Die Verfahrensschritte gemäß SOP „Ombudsverfahren“ werden mit Datum dokumentiert.k. Die Akten der förmlichen Untersuchung werden nach Abschluss des Verfahrens für

10 Jahre aufbewahrt; dies ist auch EDV gestützt möglich. Eine Akteneinsicht ist ausdrücklichzu keinem Zeitpunkt vorgesehen, ausgenommen sind hier die Präsidentin/der Präsident, dieGWP-Kommission sowie die Ombudsperson.

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§11.3 Weiteres Verfahren und Sanktionen

a. Ist ein wissenschaftliches Fehlverhalten durch die GWP-Kommission festgestellt worden, sindvon der Präsidentin/dem Präsidenten auf die Empfehlung der GWP-Kommission untergegebenenfalls notwendiger Beteiligung hochschulinterner Organe und Gremienentsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Dies dient sowohl der Wahrung derwissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch der Rechte aller direkt und indirektBetroffenen. Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach denUmständen des Einzelfalles.

b. Bei schuldhaftem wissenschaftlichen Fehlverhalten an der Medizinischen HochschuleHannover können insbesondere folgende Maßnahmen auch kumulativ getroffen werden:§ Korrekturen von Autorenlisten,§ Zurückziehen oder Korrekturen von Publikationen, Monografien etc.,§ Einforderung von Vorschlägen zur Prävention von Wiederholungsfällen mit

anschließender Dokumentation der erfolgreichen Umsetzung,§ Kürzung und Einbehaltung von Landesmitteln für Forschung,§ Schriftliche Rüge,§ Benachrichtigung der derzeitigen Arbeitgeberin/des derzeitigen Arbeitsgebers,§ Benachrichtigung von Drittmittelgeberinnen und Drittmittelgebern,§ Benachrichtigung früherer und/oder aktueller Kooperationspartnerinnen/

Kooperationspartner oder Koautorinnen/Koautoren,§ Benachrichtigung insbesondere wissenschaftlicher Einrichtungen, wissenschaftlicher

Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen undWissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien und/oder derÖffentlichkeit,

§ Entzug der Lehrbefugnis,§ Abbruch des laufenden Promotions- oder Habilitationsverfahrens,§ Aberkennung von akademischen Graden.

c. Die Präsidentin/Der Präsident kann darüber hinaus je nach Sachverhalt arbeits-, zivil-, straf- und/oder ordnungsrechtliche/disziplinarische Maßnahmen durch entsprechende Verfahrenveranlassen.

d. Die Präsidentin/Der Präsident informiert die GWP-Kommission zeitnah über die jeweils durchsie/ihn veranlassten Maßnahmen und legt bei einer von der Empfehlung der GWP-Kommission abweichenden Entscheidung die Gründe, die dazu geführt haben, schriftlich dar.

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Diese Grundsätze der Medizinischen Hochschule Hannover zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gelten vom Tag der Verabschiedung durch den Senat der Medizinischen Hochschule Hannover in seiner Sitzung vom 10. Februar 1999 und der Aktualisierungen vom 10. September 2008, 12. Oktober 2011 und 18. Oktober 2017. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Hochschule Hannover, die in Lehre und Forschung tätig sind, verpflichten sich durch Unterschrift in Ihrem Arbeitsvertrag (§7: Die Einhaltung der vom Senat der MHH verabschiedeten Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis in ihrer jeweils aktuellen Fassung gehört zur arbeitsvertraglichen Pflicht), diese Regeln in ihrer wissenschaftlichen Arbeit einzuhalten.

Dies impliziert, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verantwortung für die Medizinischen Hochschule Hannover in ihrer Funktion als Betreuende den wissenschaftlichen Nachwuchs bei der Anfertigung von Abschlussarbeiten wie z.B. Doktorarbeiten, Masterarbeiten etc. ausreichend und umfassend in die Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis einführt. In diesem Zusammenhang werden an der Medizinischen Hochschule Hannover Präsenzveranstaltungen zur guten wissenschaftlichen Praxis und in Zusammenarbeit mit der Goethe-Universität, Frankfurt/Main, ein eLearning-Kurs (LINK: https://www.mh-hannover.de/ombudsperson.html) angeboten.

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Muster der Anmeldung einer medizinischen bzw. zahnmedizinischen Doktorarbeit

Anmeldung einer medizinischen bzw. zahnmedizinischen studienbegleitenden Projektarbeit

(bitte ankreuzen)

Anmeldung einer medizinischen bzw. zahnmedizinischen Doktorarbeit (bitte ankreuzen) (bitte ankreuzen)

Name: __________________________________________ Vorname: _______________________________________

weiblich männlich

Anschrift: ________________________________________________________________________________________

Email: __________________________________________ Handy-Nr.: ______________________________________

Thema der geplanten Arbeit: ________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

Beschreibung der Arbeit unter Einbeziehung folgender Punkte: Hintergrund und Zielsetzung; Geplante Untersuchungen / Methodik; Erwartete neue Erkenntnisse; und zusätzliche Angaben zum Stand der Arbeiten (In gedruckter Version anhängen, max. 300 Worte, Arial 10, einzeilig).

Voraussichtlicher Zeitrahmen des Projekts (Beginn und Ende): _____________________________________________

Betreuerin/ Betreuer intern extern: ___________________________________________________________

Zweitbetreuer/in (intern): _________________________________________________________________________ Der Zweitbetreuer fördert die Qualitätssicherung der Projekte und berät den Doktoranden. Die Aufgabe des Zweitbetreuers liegt somit in der konstruktiv-kritischen Überprüfung des Projektfortschritts. Im Einvernehmen mit dem Erstbetreuer kann der Zweitbetreuer optional in die Projektplanung und -durchführung aktiv eingebunden werden. Grundsätzlich können über die Zweitbetreuer-Regelung auch nicht-habilitierte Wissenschaftler eine offizielle Funktion in der Promotionsbetreuung erhalten.

Sofern die Zweitbetreuer in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Erstbetreuer stehen, können sie im Falle eines Konflikts zwischen Doktorand und Erstbetreuer als Vertrauensperson und Mediator wirken. Wenn die Zweitbetreuer aus der gleichen Abteilung bzw. Arbeitsgruppe stammen, nehmen sie vorrangig die Rolle des Projektberaters wahr.

Name der Klinik / Institut und OE: __________________________________________________________________

Angaben der Erstbetreuerin/des Erstbetreuers, bitte zeigen Sie den Stand der folgenden formalen Voraussetzungen für das Projekt an (Kreuzen Sie bitte nur eine der vorhandenen Möglichkeiten an):

1. Gentechnikgenehmigung bzw. Anzeige bei S1-Projekten vorhanden geplant

beantragt

nein

2. Tierversuchsgenehmigung vorhanden geplant beantragt nein

3. Ethikvotum bei klinischen Versuchen am Menschen, epidemiologischen Studien mit personenbezogenen Daten oderUntersuchungen an menschlichem Material mit Personenbezug

vorhanden geplant beantragt nein

4. Erklärung der Betreuerin/ des Betreuers zur Verfügbarkeit der Mittel für experimentelle Arbeiten vorhanden geplant beantragt nein

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Urheberrechtliche Regelung (Copyright) für Dissertationen und Habilitation und andere Veröffentlichungen (Flyer, Broschüren)

Mit dieser kurzen Information möchten wir Sie über die wichtigsten urheberrechtlichen Regelungen informieren, die Sie bei der Abfassung Ihrer Dissertation oder Habilitation beachten müssen:

Bezüglich der Verwendung von bereits veröffentlichten Bildern, Texten usw. im Rahmen von Habilitationen undPromotionen besteht ein urheberrechtliches Problem, da sich üblicherweise die Verlage, die die ursprünglicheVeröffentlichung vorgenommen haben, das exklusive Nutzungs-/ Veröffentlichungsrecht einräumen lassen. Dies betrifftsowohl eigene, wie auch fremde Veröffentlichungen.

Für eine Dissertationsarbeit, die in einer Zeitschrift als veröffentlichter Aufsatz erschienen ist (Kumulative Dissertation), muss injedem Fall die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung eingeholt werden. In der Regel darf bei Einreichung das Verlags-Layoutnicht übernommen werden, weder in der Print-Version noch in der digitalen Version. Daher muss durch den Doktoranden /Habilitanden vor einer erneuten Veröffentlichung das Einverständnis des Verlages eingeholt werden (normalerweiseerteilen Verlage diese Erlaubnis)*.

Geregelt ist das Veröffentlichungsrecht im Vertrag mit dem jeweiligen Verlag. Beabsichtigt ein/e Wissenschaftler/-in einespätere Verwendung in seiner/ihrer Dissertation/ Habilitation, müsste er/sie bereits im ersten Veröffentlichungsvertrag mitdem Verlag darauf achten, dass ihm/ihr dieses Recht verbleibt.

Gleiches gilt für andere Veröffentlichungen wie Flyer, Broschüren usw.

Pdfs aus bereits veröffentlichten Artikeln in Doktorarbeiten und Habilitationen können vom Zitatrecht nach § 51 UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html) umfasst sein. Wenn eigene vorveröffentlichte Artikel Bestandteil desneuen, eigenständigen wissenschaftlichen Werkes sind, zur Erläuterung des Inhalts dienen und die Quelle angegebenwerden, ist die Einbindung der Veröffentlichung als „Großzitat“ zulässig.

*Eine Datenbank, in der die Bedingungen der Verlage aus den Autorenverträgen gelistet werden, findet man unter http://sherpa.ac.uk/romeo

Weitere Informationen zum Copyright erteilen:

Doktorandin/ Doktorand:Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich für das Projekt im geplanten Zeitrahmen zur Verfügung stehe und die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis einhalten werde, des Weiteren habe ich die urheberrechtliche Regelung (Copy Right) zur Kenntnis genommen.

________________________________________________________________________________________________Unterschrift der Kandidatin/ des Kandidaten Datum

Erstbetreuerin/ Erstbetreuer:Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Anmeldung der o. g. wissenschaftlichen Arbeit und erkläre, dass ich

Frau / Herrn ______________________________________________ betreuen und ein Votum informativum erstellen werde.

Frau / Herr ______________________________________________ wurden am (Datum) von (Wissenschaftlerin/Wissenschaft-ler) in die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingewiesen.

________________________________________________________________________________________________Unterschrift der Erstbetreuerin/ des Erstbetreuers Datum

Claudia EßmannRechtsanwältin und Justiziarin, LL.M. (Stockholm)Rechtsabteilung/OE 0430Carl-Neuberg-Str. 1, 30625 HannoverTel.: 0511/532-6483, E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. Denise Hilfiker-Kleiner, PhDForschungsdekaninMolekulare Kardiologie/Klinik für Kardiologie und Angiologie, OE 6880Carl-Neuberg-Str. 1, 30625 HannoverTel.: 0511/532-2531, E-Mail: [email protected]

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Anlage Obligatorische Dissertationsanzeige bzgl. Tierschutzes, Untersuchungen am

Menschen und Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen

Name: ____________________________

Vorname: ____________________________

Name des Betreuers / der Betreuerin: ____________________________

Abteilung: ____________________________

angestrebter Grad: Dr. med. Dr. med. dent. Dr. rer. biol. hum.MD/PhD / Dr. rer. nat. Dr. PH

a) Tierversuchewurden durchgeführt ja neinwenn ja, bitte ausfüllen

Arbeit, die einen oder mehrere Tierversuche gem. § 7 TSchG (z.B. Verhaltensstudien ohne Behandlung und Beeinträchtigung der Tiere; Fütterungsstudien mit physiologischen Futter-

bestandteilen, Betäubung und Tötung von Tieren) gem. § 4 TSchG beinhaltet. Bei anzeige- pflichtigen Versuchen gem. § 8 TSchG (Versuche an Wirbeltieren):

Angezeigt bei: __________________ Aktenzeichen der Behörde: ____________________

Bei genehmigungspflichtigen Versuchen (gem. § 8 TSchG):

Genehmigung beantragt Wann: __________________ Wo: __________________

Genehmigung erteilt (fügen Sie bitte eine Fotokopie der Genehmigung bei – ansonsten geben Sie Datum und Aktenzeichen der Behörde an): ____________________________

ja nein

Arbeit, in der tote Tiere oder Teile toter Tiere verwendet wurden (z.B. Schlachtkörper oder deren Teile, Sektionsmaterial; Organe oder Teile von im Zusammenhang mit dieser Unter-

suchung getöteten Tieren)

ja nein

Arbeit, in der lebende Tiere benutzt werden, die aber keinen Tierversuch i.S. des § 7 TSchG beinhaltet (z.B. Verhaltensstudien ohne Behandlung und Beeinträchtigung der Tiere; Fütterungsstudien mit physiologischen Futterbestandteilen, Betäubung und Tötung von Tieren gem. § 4 TSchG)

ja nein

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b) Untersuchungen am Menschenwurden durchgeführt ja neinwenn ja, bitte ausfüllen

Genehmigungsnummer der Ethikkommission der MHH _______________________

Name des bei der Ethikkommission gemeldeten Projektleiters: __________________

b) Versuche gemäß Gentechnikgesetzwurden durchgeführt ja neinwenn ja, bitte ausfüllen

Name des verantwortlichen und bei der Bezirksregierung

gemeldeten Projektleiters: ____________________________________________

Sicherheitsstufe S1: Sicherheitsstufe S2: Sicherheitsstufe S3:

Datum des Zustimmungsbescheides: _____________________________________

Aktenzeichen des Zustimmungsbescheides: ________________________________

Laufende Nummer(n) der Aufzeichnung(en): _______________________________

Hannover, den ___________________________

___________________________ ___________________________

Unterschrift Doktorand / Doktorandin Unterschrift Betreuer / Betreuerin

___________________________

Stempel Klinik / Institut / Abteilung

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1. Persönliche Angaben

Familienname, ggf. Geburtsname:

Vorname:

Geburtsdatum: Geburtsort:

Anschrift:

E-Mail: Telefon:

Heimatanschrift:

2. Angaben zur Promotion berechtigendes, vorangegangenes Studium

Fachrichtung: Zutreffendes ankreuzen!

Humanmedizin

oder Zahnmedizin

Datum Ärztliche / Zahnärztliche Prüfung: Semesterzahl: Gesamtnote:

Hochschule / Uni: Matrikelnummer:

3. Angaben zu früheren Studienzeiten im In- oder Ausland

Anderes Studium als bei „2.“ angegebenes Studium vorhanden: Ja Nein Wenn „Ja“, dann nachfolgend ausfüllen, sonst weiter mit „4. HZB“!

Name der Hochschule der Erstimmatrikulation:

Land der Hochschule der Erstimmatrikulation:

Monat / Jahr der erstmaligien Immatrikulation:

4. Hochschulzugangsberechtigung (HZB)

Art der HZB: Abitur Fachgebundene HS-Reife Beruflicher HZB Außerhalb Deutschland

Datum HZder B: Ort: Land:

Personalbogen zum Promotionsgesuch Dr. med. / Dr. med. dent.

Das Formular ist am Computer auszufüllen und muss händisch unterschrieben werden!!!

- Auch nicht abgeschlossenes Studium

Promotionsbüro der Medzinischen Hochschule Hannover, OE 9114, Tel.0511/532-6013 oder 6014

Das Formular ist im Netz hinterlegt und muss händisch unterschrieben werden!

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5. Angaben zur Promotion

Art der Dissertation: Monographie Kumulative Dissertation

Thema der Dissertation:

Aus dem Institut / der Klinik:

Erklärung

Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass die von der MHH im Rahmen meines Promotionsverfahrens erhobenen Daten EDV-mäßig bearbeitet und gespeichert sowie anonym zu statistischen Zwecken ausgewertet und nach dem Gesetz über die Statistik im Hochschulwesen (HStatG) an das Statistische Landesamt weitergegeben werden. Die erhobenen Einzeldaten werden gemäß § 16 Bundesstatistikgesetz geheimgehalten.

Ich übertrage der Medizinischen Hochschule Hannover, weitere Kopien von meiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.

Ort, Datum Unterschrift

Personalbogen zum Promotionsgesuch Dr. med. / Dr. med. dent.

Promotionsbüro der Medzinischen Hochschule Hannover, OE 9114, Tel.0511/532-6013 oder 6014

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Anlage 4

Muster der Erklärung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 + 8

Ich erkläre, dass ich die der Medizinischen Hochschule Hannover zur Promotion eingereichte Dissertation mit dem Titel ________________________________________________________ im Institut/Krankenhaus / in der Klinik _______________________________________________ unter Betreuung von ____________________________________________________________ mit der Unterstützung durch ______________________________________________________ oder in Zusammenarbeit mit ______________________________________________________ ohne sonstige Hilfe durchgeführt und bei der Abfassung der Dissertation keine anderen als die dort aufgeführten Hilfsmittel benutzt habe.Die Gelegenheit zum vorliegenden Promotionsverfahren ist mir nicht kommerziell vermittelt worden. Insbesondere habe ich keine Organisation eingeschaltet, die gegen Entgelt Betreuerinnen und Betreuer für die Anfertigung von Dissertationen sucht oder die mir obliegenden Pflichten hinsichtlich der Prüfungsleistungen für mich ganz oder teilweise erledigt.Ich habe diese Dissertation bisher an keiner in- oder ausländischen Hochschule zur Promotion eingereicht. Weiterhin versichere ich, dass ich den beantragten Titel bisher noch nicht erworben habe.Ergebnisse der Dissertation wurden/werden in folgendem Publikationsorgan _________________________________________________________________ veröffentlicht.

Hannover, den _______________________

___________________________________(Unterschrift)

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Anlage 5

Qualitätssicherung

Erläuterungen zur potentiellen Prüfung der vorgelegten Dissertation mit einer Plagiatssoftware

und zum Nachweis der Kenntnis über Gute Wissenschaftliche Praxis

Der Senat der Medizinischen Hochschule Hannover hat beschlossen, die Qualität der Qualifikationsarbeiten durch stichprobenartige Überprüfungen einzelner, zufällig ausgewählter Arbeiten zu erhöhen. Die Überprüfung erfolgt u. a. mittels einer Plagiatssoftware. Vor dem Hochladen der Arbeit werden alle persönlichen Identifikationsmerkmale aus der Arbeit entfernt. Nach Beendigung der Prüfung wird die Arbeit zeitnah und unwiderruflich vom Server des Softwareproviders gelöscht.

Zur Qualitätssteigerung wird weiterhin die verpflichtende Teilnahme an einem Kurs zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (GWP) eingeführt. Dies kann entweder durch die Teilnahme an einer entsprechenden Präsenzveranstaltung oder durch das Absolvieren eines eLearning Kurses erfolgen. Informationen zum GWP-eLearning sind auf den Internetseiten der Geschäftsstelle für Ombudswesen (https://www.mh-hannover.de/ombudsperson.html) und der Kommission für Gute Wissenschaftliche Praxis (https://www.mh-hannover.de/gwp0.html) sowie über das Organisationshandbuch der MHH erhältlich. Ein Nachweis über die Teilnahme ist zusammen mit der Dissertation einzureichen.

Einverständniserklärung

Hiermit erkläre ich mein Einverständnis zu einer Überprüfung meiner Dissertation mithilfe einer Plagiatssoftware und einer stichprobenartigen Prüfung der Primärdaten. Mir ist bewusst, dass im Verdachtsfall ein Ombudsverfahren gemäß § 9 der MHH-Richtlinien „Grundsätze der Medizinischen Hochschule Hannover zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ eingeleitet werden kann. Während der Dauer eines solchen Ombudsverfahrens ruht das Promotionsverfahren.

__________________________________ __________________________________ Ort, Datum Unterschrift

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Anlage 6

Muster des Titelblattes

Vorderseite: Aus der/dem Klinik/Institut ______________________________________________________ bzw. dem Zentrum ______________________________ der Medizinischen Hochschule Hannover (bzw. andere Forschungsstätte oder Krankenanstalt, an der die Arbeit gefertigt wurde). __________________________________________________________ (Titel der Abhandlung) Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin bzw. der Zahnheilkunde in der Medizinischen Hochschule Hannover vorgelegt von ______________________________________________ (Vor- und Zuname) aus __________________________________________________________(Geburtsort) Hannover _________________________________________________________________ (Jahreszahl)

Rückseite: Angenommen vom Senat der Medizinischen Hochschule Hannover am _________________ Gedruckt mit Genehmigung der Medizinischen Hochschule Hannover Präsident/Präsidentin: Professor / Professorin Dr. ______________________________________ Betreuer/Betreuerin der Arbeit: ___________________________________________________ Referent/Referentin: __________________________________________________________ Koreferent / Koreferentin: ______________________________________________________ Tag der mündlichen Prüfung: ____________________________________________________ Prüfungsausschussmitglieder: ____________________________________________________

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Anlage 7

Muster der Promotionsurkunde

Die MEDIZINISCHE HOCHSCHULE HANNOVER erteilt unter der Präsidentschaft von ______________________________________________ Herrn/Frau _________________________________________________________________ geboren am ________________________________________________________________ in ________________________________________________________________________ den Grad einer Doktorin/eines Doktors der Medizin (Dr. med.) bzw. einer Doktorin/eines Doktors der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.). Die Hochschule hat ihre/seine Dissertation und ihre/seine mündlichen Promotionsleistungen anerkannt und mit dem Gesamtprädikat (Note) bewertet. Hannover, den _________________________ Präsident/Präsidentin _____________________ (Unterschrift)

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