8
news PSP letter EDITORIAL INHALT 2018 JULI/ AUGUST 04 Personengesellschaften in der umsatz- steuerlichen Organschaft – Neurege- lung ab dem 01.01.2019 anzuwenden Unverzinsliche Angehörigen-Darlehen – Vermeidung steuerlicher Nachteile Aktuelles BGH-Urteil zum „Digitalen Erbe” Betrug im Unternehmen – Beispiele aus der Praxis Zusätzliche Erklärungspflicht für Fonds- Anleger Real Estate Praxistipp: Keine Abnahme des Gemeinschafts- eigentums durch den Erstverwalter des Bauträgers Wie sehr die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) das nationale Steuerrecht be- einflusst – sogar ändern kann –, zeigt sich insbe- sondere in der Umsatz- steuer. So entschied der EuGH im Jahr 2015, dass die nationale Regelung, wonach nur juristische Personen (AG, GmbH etc.) im Rahmen einer umsatz- steuerlichen Organschaft in ein anderes Unterneh- men eingegliedert sein können, gegen Unionsrecht verstößt. Der BFH und auch die Finanzverwaltung sahen sich damit gezwungen, das nationale Recht – über den Wortlaut hinaus – auch in bestimmten Kon- stellationen auf Personengesellschaften anzuwen- den. Damit kann auch eine Personengesellschaft (insbesondere OHG und KG) in das Unternehmen ihres Mehrheitsgesellschafters eingegliedert und da- mit Bestandteil einer umsatzsteuerlichen Organ- schaft sein. Insbesondere für Alleingesellschafter kleiner und mittelständischer Personengesellschaf- ten, bei denen der Gesellschafter auch die Ge- schäftsführung übernimmt, ergeben sich aus der neu- en Rechtslage weitreichende umsatzsteuerliche Kon- sequenzen, die – auch ohne Gesetzesänderung – zwingend bereits ab 01.01.2019 anzuwenden ist. Benedikt Wiedmann Steuerberater

PSP Newsletter 4 2018 korr5 · 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter - instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra- ge hinsichtlich der Vererblichkeit

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: PSP Newsletter 4 2018 korr5 · 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter - instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra- ge hinsichtlich der Vererblichkeit

newsPSP

letter

E D I T O R I A L I N H A L T

2018

JULI/AUGUST

04

Personengesellschaften in der umsatz-steuerlichen Organschaft – Neurege-lung ab dem 01.01.2019 anzuwenden

Unverzinsliche Angehörigen-Darlehen – Vermeidung steuerlicher Nachteile

Aktuelles BGH-Urteil zum „Digitalen Erbe”

Betrug im Unternehmen – Beispiele aus der Praxis

Zusätzliche Erklärungspflicht für Fonds-Anleger

Real Estate Praxistipp: Keine Abnahme des Gemeinschafts- eigentums durch den Erstverwalter des Bauträgers

Wie sehr die Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) das nationale Steuerrecht be-einflusst – sogar ändern kann –, zeigt sich insbe-sondere in der Umsatz-steuer. So entschied der EuGH im Jahr 2015, dass die nationale Regelung, wonach nur juristische Personen (AG, GmbH etc.) im Rahmen einer umsatz-steuerlichen Organschaft in ein anderes Unterneh-men eingegliedert sein können, gegen Unionsrecht verstößt. Der BFH und auch die Finanzverwaltung sahen sich damit gezwungen, das nationale Recht – über den Wortlaut hinaus – auch in bestimmten Kon-stellationen auf Personengesellschaften anzuwen-den. Damit kann auch eine Personengesellschaft (insbesondere OHG und KG) in das Unternehmen ihres Mehrheitsgesellschafters eingegliedert und da-mit Bestandteil einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft sein. Insbesondere für Alleingesellschafter kleiner und mittelständischer Personengesellschaf-ten, bei denen der Gesellschafter auch die Ge-schäftsführung übernimmt, ergeben sich aus der neu-en Rechtslage weitreichende umsatzsteuerliche Kon-sequenzen, die – auch ohne Gesetzesänderung – zwingend bereits ab 01.01.2019 anzuwenden ist.

Benedikt WiedmannSteuerberater

Page 2: PSP Newsletter 4 2018 korr5 · 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter - instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra- ge hinsichtlich der Vererblichkeit

2

Gerade zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern besteht oftmals ein vielfältiger Leis-tungstausch – sei es, dass der Gesellschafter der Gesellschaft ein Betriebsgrundstück überlässt, die Gesellschaft den Vertrieb für Produkte ihrer Mutterge-sellschaft übernimmt oder in einer GmbH & Co. KG Funktionen (z. B. Immobilienbesitz oder -verwaltung) gebündelt werden.

Bislang waren – aufgrund des (vermeintlich) eindeu-tigen Gesetzeswortlauts und der langjährigen Recht-sprechung des BFH, wonach nur juristische Personen in eine Organschaft eingegliedert sein können – Per-sonengesellschaften als Organgesellschaften außen vor. Mit Änderung der BFH-Rechtsprechung sowie der zwingenden Anwendung dieser bereits ab dem 01.01.2019 durch die Finanzverwaltung ist diese Sichtweise nun teilweise überholt.

Die umsatzsteuerliche Organschaft bewirkt, dass der Mehrheitsgesellschafter (Organträger), sofern er selbst umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, mit der Personen-gesellschaft (Organgesellschaft) zu einem einheitli-chen Steuerpflichtigen zusammengefasst und damit Steuerschuldner wird. Voraussetzungen dafür sind nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass Gesellschaf-ter der Personengesellschaft – neben dem Organträ-ger – nur Gesellschaften sind, bei denen der Organ-träger die Mehrheit der Stimmrechte besitzt. Damit wird die Organschaft mit Personengesellschaften weitestgehend auf Konzernfälle und die Einmann-GmbH & Co. KG beschränkt. Weiterhin ist grundsätz-lich die Personenidentität in den beiden Leitungsgre-mien erforderlich, d. h. der Gesellschafter bzw. des-sen Geschäftsführer muss/müssen auch in der Geschäftsführung der Personengesellschaft vertreten sein (organisatorische Eingliederung). Zudem müssen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft Leistungsbeziehungen von gewissem Umfang und Wert vorliegen (wirtschaftliche Eingliederung).

Umsätze innerhalb der Organschaft unterliegen, aufgrund der Zusammenfassung zu einem Steuer-pflichtigen, nicht der Umsatzsteuer. Im Gegenzug gehen jedoch sämtliche umsatzsteuerlichen Pflichten auf den Gesellschafter über: Er hat die (gemeinsa-men) Voranmeldungen und Jahressteuererklärung abzugeben sowie die Umsatzsteuer an das Finanz-amt abzuführen. Zudem steht ihm alleine das Vor-steuerabzugsrecht aus sämtlichen Eingangsrechnun-gen zu. Dies bedeutet aber zugleich, dass der Gesellschafter (als Organträger) für die Umsatzsteu-er der Personengesellschaft gegenüber dem Finanz-amt einzustehen hat. Damit wird die Haftungsbe-schränkung, die eine GmbH & Co. KG regelmäßig bietet, für die Umsatzsteuer aufgehoben. Die Organ-schaft ist weder antragsgebunden noch wird sie per Bescheid festgestellt. Ihre Rechtsfolgen treten ein, sobald alle Voraussetzungen (insbesondere finanzi-elle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliede-rung) vorliegen.

Gesellschafter von Personengesellschaften bzw. Kon-zerne, bei denen Tochtergesellschaften in der Rechts-form einer Personengesellschaft organisiert sind, sind gut beraten – im Hinblick auf die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2019 – ihre Struktur auf das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu prüfen und gegebenenfalls (Gegen-)Maßnahmen zu ergreifen. Dies sowohl vor dem Hin-tergrund der Vorteile, die eine Organschaft bietet als auch, um später nicht mit etwaigen negativen Konse-quenzen konfrontiert zu werden.

Personengesellschaften in der umsatzsteuerlichen Organschaft – Neuregelung ab dem 01.01.2019 anzuwenden

Kon tak t :

INF

OS

Benedikt Wiedmann ([email protected])ImpressumDer PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, 80539 München,Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, www.schoppe.de

PSP beim Technologietag des Munich Network

Munich Network verbindet Technologieunternehmer untereinan-

der mit Industrie und Anwendern, Forschung und Entwicklung,

Investoren und international. Damit unterstützt das „Münchener

Netzwerk für Innovation“ die Anstrengungen für erfolgreiche

Innovationen in jungen, ambitionierten und ebenso in erfolg-

reichen, etablierten Technologieunternehmen. Mit zahlreichen

Veranstaltungen und Aktivitäten werden Kontakte zwischen

Gründern, Investoren, Unternehmen und Forschungseinrich-

tungen hergestellt.

Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit

„Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und

Innovationsfinanzierung“. Die aktuelle Situation der Unterneh-

mens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen

wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet.

Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und

internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngs-

te Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil-

nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu

einem großen Erfolg.

Die PSP-Partner Heiko Wunderlich und Hans-Joachim

Schreiber sprachen auf dem Technologietag zum Thema

„Beteiligungs verträge fair gestalten – auch für die Gründer fair“

und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital.

Dazu der Geschäftsführer des Munich Network, Curt J. Winnen:

„Der 5. Technologietag war wieder einmal eine gelungene

Großveranstaltung des Munich Network. Der wachsende Teil-

nehmerkreis zeigt uns, dass großes Interesse am Thema Techno-

logiefinanzierung besteht, und dass das Munich Network zuneh-

mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontakte in

diesem Bereich wahrgenommen wird. Wir freuen uns, dass PSP

sich aktiv in das Munich Network einbringt. Der Vortrag über

Beteiligungsverträge hat unseren Teilnehmern wertvolle Hinweise

für die Praxis gegeben.“

S e m i n a r e W o r k S h o p S V o r t r ä g e

PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt J. Winnen, Geschäftsführer des Munich Network

Heiko WunderlichHans-Joachim Schreiber

Page 3: PSP Newsletter 4 2018 korr5 · 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter - instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra- ge hinsichtlich der Vererblichkeit

3

Nicht selten kommt es vor, dass Eltern ihren gewerbe-treibenden Kindern unverzinsliche Darlehen gewäh-ren. Bei der Hingabe eines unverzinslichen Angehöri-gen-Darlehens handelt es sich aus steuerlicher Sicht allerdings in der Regel um eine ungünstige Gestaltung, die vermieden werden sollte. Denn betriebliche Ver-bindlichkeiten sind in der steuerlichen Gewinnermitt-lung mit einem typisierten, gleichwohl der Höhe nach umstrittenen Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, was ent-sprechend einen zu versteuernden Ertrag zur Folge hat. Ausgenommen von dieser Abzinsungspflicht sind lediglich Verbindlichkeiten, die verzinslich sind sowie Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. Nachteilhaft wir-ken sich unverzinsliche Angehörigen-Darlehen dazu insoweit aus, als der steuerpflichtige Abzinsungsbe-trag auch nicht durch eine Einlage neutralisiert werden kann, da Nutzungsvorteile nicht einlagefähig sind.

Vermeiden lassen sich die ertragsteuerlichen Nachteile von Darlehen unter Angehörigen dadurch, dass eine

„sehr geringe“ Verzinsung des Darlehens vereinbart wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil bestätigt, dass eine „sehr gerin-ge“ Verzinsung eine solche sei, die sich deutlich von Null unterscheidet. Unter Berücksichtigung des derzei-tigen Zinsumfeldes sollte nach herrschender Auffas-sung ein Zinssatz von 0,25 % die einkommensteuerli-che Abzinsungsverpflichtung negieren, was sich mit steigenden Zinsen freilich ändern kann.

Wird durch die Darlehensvergabe auch keine freige-bige Zuwendung im Sinne des Schenkungsteuerrechts ausgelöst, empfiehlt es sich, vor Abschluss der Verein-barung ein entsprechendes Vergleichsangebot von einem Dritten, insbesondere Kreditinstitut, einzuholen, um einem Fremdvergleich nachweislich standzuhalten.

Unverzinsliche Angehörigen-Darlehen – Vermeidung steuerlicher Nachteile

Kon tak t :

INF

OS

Oliver Münz ([email protected])

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter-instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra-ge hinsichtlich der Vererblichkeit des sogenannten „Digita-len Erbes“ höchstrichterlich entschieden. Nach Auffassung des BGH ist auch das sogenannte „Digitale Erbe“ (und damit insbesondere Accounts und E-Mails) vererblich und geht damit auf die Erben über. Damit korrigierte der BGH ein Urteil des Berliner Kammergerichts, welches diese Sichtweise noch unter Verweis auf das Fernmeldegeheim-nis abgelehnt hat. Nach Ansicht des BGH ist das „Digita-le Erbe“ vergleichbar mit persönlichen Briefen oder Tage-büchern. Entsprechend sei es unstreitig, dass diese zum Erbe gehören. Einen sachlichen Grund hiervon bei der Beurteilung des „Digitalen Erbes“ abzuweichen, ist nach Auffassung des BGH nicht ersichtlich.

Auch wenn es zu begrüßen ist, dass in dieser wichtigen Frage nunmehr Rechtssicherheit geschaffen wurde, sollten Nutzer von elektronischen Medien weitere Maßnahmen ergreifen, um einen verantwortungsvollen und die persön-lichen Wünsche respektierenden Umgang mit elektroni-schen Daten nach dem Tod sicherzustellen. Hierzu gehört beispielweise die Hinterlegung der Passwörter und Bevoll-mächtigung von Vertrauenspersonen, aber auch die Nut-zung der von den digitalen Medien angebotenen Formu-laren, die die Zugriffsmöglichkeit von Dritten in bestimm-ten Fallkonstellationen legitimieren.

Aktuelles BGH-Urteil zum „Digitalen Erbe”

Dr. Hannspeter Riedel ([email protected])

Kon tak t :

INF

OS

2018

JULI/AUGUST

04

Page 4: PSP Newsletter 4 2018 korr5 · 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter - instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra- ge hinsichtlich der Vererblichkeit

4

Nach einer aktuellen Studie der Beratungsgesell-schaft Ernst & Young ist die Zahl der Betrugs- und Korruptionsfälle bei deutschen Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren erneut angestiegen. Dem-nach waren 18 % der befragten deutschen Unterneh-men in dieser Zeit von größeren Betrugs- oder Kor-ruptionsfällen betroffen. Dabei kommen Betrugsfälle unabhängig von der Unternehmensgröße vor Im Folgenden stellen wir prägnante Beispiele aus der Praxis vor.

Der „falsche Chef“ mit diskretem Geldbedarf

Eine in den letzten Jahren häufiger zu beobachtende Betrugsmasche ist die des „falschen Chefs“. Der Betrüger gibt dabei gegenüber Mitarbeitern (häufig in der Buchhaltung) vor, der neue Chef zu sein und für den äußerst wichtigen Vertragsabschluss einen schnellen und diskreten Geldtransfer zu benötigen. Das Perfide daran: Oftmals haben die Betrüger zuvor sensible Unternehmensdaten (E-Mail-Adressen, Details zu Vorgesetzten/Gesellschaftern etc.) erlangt, um dem Angesprochenen ein möglichst glaubwürdiges Szenario präsentieren zu können:

„Anbei erhalten Sie die unterschriebenen Vertrags-unterlagen und die Nummer des Bankkontos, auf das Sie bitte den Betrag überweisen. Der Betrag muss unbedingt heute noch überwiesen werden, da ansonsten der Deal nicht zustande kommt. Ich habe mich bereits mit Ihrem direkten Vorgesetzten, Herrn XY, trotz Urlaubs abgestimmt. Herr XY wünscht keine weitere Störung seines Urlaubs. Bitte sprechen Sie mit keinen Kollegen oder Fami-lien hierüber, da der Deal vorerst noch geheim bleiben muss.“

Die vermeintliche Dringlichkeit der Überweisung sowie der Zwang zu Diskretion und Stillschweigen erhöhen dabei regelmäßig den Druck auf den Mit-arbeiter, die gewünschte Zahlung zu tätigen.

In einem ähnlich gelagerten Fall imitieren die Betrüger E-Mail-Adresse und -Signatur des tatsäch-

lichen Vorgesetzten oder haben gar das E-Mail-System des Unternehmens gehackt. Der falsche Vorgesetzte weist den Mitarbeiter per E-Mail dar-auf hin, dass sich die Bankverbindung des Geschäftspartners, dessen Rechnung tatsächlich zur Zahlung fällig ist, geändert hätte und doch bitte auf das neue Konto (dringend) überwiesen werden soll. Das Wissen um Geschäftspartner und Rechnungen haben die Betrüger dabei durch das Mitlesen von zuvor gehackten E-Mail-Konten erlangt. Der Bezug zu einem real existierenden Geschäftspartner und tatsächlich vorhandener Rechnung fördert zunächst kein Misstrauen beim Angesprochenen und erhöht zugleich die Erfolgs-chancen der Betrüger.

Der eigene Mitarbeiter und Schwächen des inter-nen Kontrollsystems

Weiter sind aus der Praxis Fälle bekannt, in denen sich Mitarbeiter – häufig Angestellte in der Buch-haltung mit Verfügungsberechtigung über die Bankkonten des Unternehmens – zum Schaden des Unternehmens bereichern. So wurden in einem Fall eines Unternehmens aus der Baubranche die Gewährleistungseinbehalte nicht an die Auftrag-nehmer, sondern auf das private Konto der Buch-haltungskraft überwiesen. Da die Einbehalte erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Zahlung fällig sind, wurde der Betrug erst viele Monate oder gar Jahre später aufgedeckt, als die Auftrag-nehmer die Zahlung anmahnten. In der Buchhal-tung des Unternehmens waren die Einbehalte als bezahlt verbucht.

Im Fall eines Produktionsunternehmens wiederum wurde dieselbe Rechnung eines Lieferanten, von dem laufend Produktionsmaterial bezogen wird, zweimal eingebucht und zur Zahlungsfreigabe dem Vorgesetzten vorgelegt. Bei der ersten Zah-lung wurde der Lieferant bezahlt, bei der zweiten Zahlung landete das Geld auf dem privaten Konto der Buchhaltungskraft. Angesichts der Vielzahl an Rechnungen insgesamt sowie des Einkaufsvolu-

Betrug im Unternehmen – Beispiele aus der Praxis

ImpressumDer PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, 80539 München,Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, www.schoppe.de

PSP beim Technologietag des Munich Network

Munich Network verbindet Technologieunternehmer untereinan-

der mit Industrie und Anwendern, Forschung und Entwicklung,

Investoren und international. Damit unterstützt das „Münchener

Netzwerk für Innovation“ die Anstrengungen für erfolgreiche

Innovationen in jungen, ambitionierten und ebenso in erfolg-

reichen, etablierten Technologieunternehmen. Mit zahlreichen

Veranstaltungen und Aktivitäten werden Kontakte zwischen

Gründern, Investoren, Unternehmen und Forschungseinrich-

tungen hergestellt.

Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit

„Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und

Innovationsfinanzierung“. Die aktuelle Situation der Unterneh-

mens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen

wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet.

Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und

internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngs-

te Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil-

nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu

einem großen Erfolg.

Die PSP-Partner Heiko Wunderlich und Hans-Joachim

Schreiber sprachen auf dem Technologietag zum Thema

„Beteiligungs verträge fair gestalten – auch für die Gründer fair“

und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital.

Dazu der Geschäftsführer des Munich Network, Curt J. Winnen:

„Der 5. Technologietag war wieder einmal eine gelungene

Großveranstaltung des Munich Network. Der wachsende Teil-

nehmerkreis zeigt uns, dass großes Interesse am Thema Techno-

logiefinanzierung besteht, und dass das Munich Network zuneh-

mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontakte in

diesem Bereich wahrgenommen wird. Wir freuen uns, dass PSP

sich aktiv in das Munich Network einbringt. Der Vortrag über

Beteiligungsverträge hat unseren Teilnehmern wertvolle Hinweise

für die Praxis gegeben.“

S e m i n a r e W o r k S h o p S V o r t r ä g e

PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt J. Winnen, Geschäftsführer des Munich Network

Heiko WunderlichHans-Joachim Schreiber

Page 5: PSP Newsletter 4 2018 korr5 · 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter - instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra- ge hinsichtlich der Vererblichkeit

5

mens bei dem Lieferanten im Besonderen fiel die doppelt freigegebene Rechnung im Rahmen der gewöhnlichen Kontrolle vor Zahlungsfreigabe durch die Geschäftsführung nicht auf.

Hintergründe

Auslöser für derartige Betrugstaten sind – wie in den Fällen des „falschen Chefs“ – nicht nur Wirt-schaftskriminalität, sondern häufig auch Zwänge im persönlichen oder familiären Bereich der Mitar-beiter. So nehmen Experten an, dass in Deutsch-land ca. 800.000 Personen bzw. fast 1 % der Gesamtbevölkerung kaufsüchtig sind. Studien gehen darüber hinaus von ca. 400.000 Spielsüch-tigen aus. Reicht das Einkommen oder das Vermö-gen nicht aus, um eine solche Sucht zu befriedi-gen oder treten sonstige finanzielle Notlagen ein (z. B. aufgrund eines schweren Krankheitsfalles in der Familie), so macht Not bekanntlich erfinde-risch. Spätestens wenn das interne Kontrollsystem des Unternehmens dann auch noch Schwächen offenbart, die betrügerisches Handeln ermögli-chen, ist der Weg zum Betrug bereitet. Dabei bleiben viele dieser Fälle in der Praxis unentdeckt.

Doch auch bei einem späteren Aufdecken bleibt das Unternehmen oftmals auf dem finanziellen Schaden sitzen.

Empfehlungen

Ein effektives internes Kontrollsystem, welches auch tatsächlich gelebt wird, ist das „A und O“, um Betrugsrisiken zu minimieren. Dazu gehören im Bereich der Buchhaltung insbesondere die The-men Rechnungskontrolle, Zahlungsfreigabe und Stammdatenänderung, welche zumindest durch ein funktionierendes „4-Augen-Prinzip“ abgesi-chert sein sollten – am besten unterstützt durch entsprechende IT-Lösungen. Vor allem ist jedoch das Bewusstsein bzw. die Erkenntnis notwendig, dass Betrugsrisiken real sind. Schulungen und Ver-haltensanweisungen für die Mitarbeiter sowie ein wirksames und gelebtes internes Kontrollsystem sind geeignete risikomindernde Maßnahmen.

Zusätzliche Erklärungspflicht für Fonds-Anleger Zum 01.01.2018 trat das Investmentsteuerreformge-setz in Kraft, das die Besteuerung von Investment-fonds grundlegend reformiert (siehe dazu auch PSP-Beiträge vom 07.12.2015, 31.03.2017 und 06.03.2018). Dabei wurde u. a. die Steuerfreistel-lung von Gewinnen bei Veräußerung von vor dem Jahr 2009 angeschafften Fondsanlagen abgeschafft. Hierzu fingiert der Gesetzgeber für alle Fondsanteile im Depot des Steuerpflichtigen eine Veräußerung zum 31.12.2017 und damit verbunden eine Neuan-schaffung der Fondsanteile zum 01.01.2018. Der Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung wird festgestellt und zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Anteile als steuerfreier Teil berück-sichtigt.

Pflichten der Finanzinstitute

Auf Grundlage der Neuregelung obliegt inländischen Banken die Verpflichtung, die am 31.12.2017 entstan-denen fiktiven Veräußerungsgewinne bzw. -verluste bis spätestens zum 31.12.2020 zu ermitteln und bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten. Eine Meldung der fiktiven Veräußerungsergebnisse der Banken an die Finanzverwaltung erfolgt indes nicht. Anleger können sich die von den Banken ermittelten Werte jedoch auf Antrag mitteilen lassen. Die ein oder andere Bank weist diese Werte auch unaufgefordert gegenüber dem Depotinhaber aus. Ausländische Ban-ken hingegen sind nicht zur Ermittlung eines fiktiven Veräußerungsergebnisses verpflichtet.

Kon tak t :

INF

OS

Andreas Bauer ([email protected])

2018

JULI/AUGUST

04

Page 6: PSP Newsletter 4 2018 korr5 · 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter - instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra- ge hinsichtlich der Vererblichkeit

6

Pflichten der Anleger

Die Feststellung der fiktiven Veräußerungsgewinne bzw. -verluste zum 31.12.2017 erfolgt grundsätzlich im Veranlagungsverfahren. Die korrespondierende Erklärung ist spätestens bis zum 31.12.2021 einzu-reichen. Die Finanzverwaltung hat sich bislang jedoch noch nicht dazu geäußert, in welcher Form die Feststellungserklärung einzureichen ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass entsprechende For-mulare von der Finanzverwaltung fristgerecht bereit-gestellt werden.

Private Anleger

Private Anleger, die ihre Investmentfonds über inlän-dische Banken halten, sind von der Erklärungspflicht befreit. Die auf die fiktiven Veräußerungsgewinne entstandene Abgeltungsteuer, soweit Fondsanlagen nach dem 01.01.2009 erworben wurden, wird bei der tatsächlichen Veräußerung von der inländischen depotführenden Stelle abgeführt. Einer weiteren Erklärung dieser Erträge bedarf es insoweit nicht.

Privatpersonen, die ihre Investmentfondsanteile hin-gegen über ausländische Finanzinstitute halten, sind nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich zur Einrei-chung einer Feststellungserklärung verpflichtet. Der aktuelle Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwen-dung des seit dem 01.01.2018 geltenden Invest-mentsteuergesetzes sieht für diese Fälle jedoch eine

Nichtbeanstandungsregelung vor, sodass private Anleger per Verwaltungsanweisung gänzlich von der Erklärungspflicht befreit wären. Steuerbefreite Anle-ger, wie z. B. Stiftungen, sind ebenfalls nicht dazu verpflichtet, eine Feststellungserklärung einzureichen.

Betriebliche Anleger

Betriebliche Anleger sind, unabhängig davon, ob die Investmentfondsanteile über in- oder ausländische Finanzinstitute gehalten werden, verpflichtet, bis spä-testens 31.12.2021 eine Feststellungserklärung ein-zureichen. In diesem Zusammenhang sollte die Datenbasis für die Feststellungserklärung bereits im Rahmen des Jahresabschlusses für das Jahr 2017 und der Erstellung der entsprechenden Steuererklä-rung geschaffen werden. So ist insbesondere darauf zu achten, dass die fiktiven Veräußerungen zum Stichtag in der Steuerbilanz abgebildet werden müs-sen. Daneben sind auch nach der Reform des Invest-mentsteuergesetzes im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung regelmäßig bilanzielle und außerbilanzielle Korrekturen vorzunehmen. Erfolgt dies nicht, besteht die Gefahr einer zu hohen oder gar einer Doppelbesteuerung.

Kon tak t :

INF

OS

Stefan Wein ([email protected])

ImpressumDer PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, 80539 München,Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, www.schoppe.de

PSP beim Technologietag des Munich Network

Munich Network verbindet Technologieunternehmer untereinan-

der mit Industrie und Anwendern, Forschung und Entwicklung,

Investoren und international. Damit unterstützt das „Münchener

Netzwerk für Innovation“ die Anstrengungen für erfolgreiche

Innovationen in jungen, ambitionierten und ebenso in erfolg-

reichen, etablierten Technologieunternehmen. Mit zahlreichen

Veranstaltungen und Aktivitäten werden Kontakte zwischen

Gründern, Investoren, Unternehmen und Forschungseinrich-

tungen hergestellt.

Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit

„Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und

Innovationsfinanzierung“. Die aktuelle Situation der Unterneh-

mens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen

wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet.

Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und

internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngs-

te Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil-

nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu

einem großen Erfolg.

Die PSP-Partner Heiko Wunderlich und Hans-Joachim

Schreiber sprachen auf dem Technologietag zum Thema

„Beteiligungs verträge fair gestalten – auch für die Gründer fair“

und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital.

Dazu der Geschäftsführer des Munich Network, Curt J. Winnen:

„Der 5. Technologietag war wieder einmal eine gelungene

Großveranstaltung des Munich Network. Der wachsende Teil-

nehmerkreis zeigt uns, dass großes Interesse am Thema Techno-

logiefinanzierung besteht, und dass das Munich Network zuneh-

mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontakte in

diesem Bereich wahrgenommen wird. Wir freuen uns, dass PSP

sich aktiv in das Munich Network einbringt. Der Vortrag über

Beteiligungsverträge hat unseren Teilnehmern wertvolle Hinweise

für die Praxis gegeben.“

S e m i n a r e W o r k S h o p S V o r t r ä g e

PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt J. Winnen, Geschäftsführer des Munich Network

Heiko WunderlichHans-Joachim Schreiber

Page 7: PSP Newsletter 4 2018 korr5 · 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter - instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra- ge hinsichtlich der Vererblichkeit

7

Gibt der Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen (AGB) vor, dass er den ersten Hausverwalter bestel-len darf und dieser das Gemeinschaftseigentum im Namen der Käufer abnehmen soll, ist die entsprechende Klausel unwirksam. Ebenso unwirksam ist die Abnahme, die ein sol-cher Erstverwalter durchführt. Dies kann langwierige Konse-quenzen nach sich ziehen, denn mangels wirksamer Abnah-me tritt dann keine Verjährung für Mängelansprüche der Käufer ein.

Der Fall:

Mehrere Käufer erwerben im Jahr 2003 vom Bauträger Woh-nungen in einer Wohnungseigentumsanlage. Im Verkaufspros-pekt wird die Immobilie mit „Stadtwohnungen der Spitzen-klasse“ beworben. In den Kaufverträgen ist vereinbart, dass das Gemeinschaftseigentum vom Hausverwalter unter Hinzu-ziehung eines vereidigten Sachverständigen abgenommen wird, wozu er auch vom Käufer beauftragt und bevollmäch-tigt wird. Der Bauträger hat das Recht, den ersten Verwalter auszusuchen und zu bestellen. Die Abnahme durch den Erst-verwalter erfolgt im Jahr 2004. Später zeigen sich Schall-schutzmängel an den Aufzügen, was die Käufer aber erst im Jahr 2016 als Mangel am Gemeinschaftseigentum gegen-über dem Bauträger rügen. Tatsächlich sind Aufzüge einge-baut, die nicht dem Mindestschallschutz entsprechen. Die Käufer setzen dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseiti-gung und verlangen anschließend einen Kostenvorschuss für den Austausch der Aufzüge im Wege der Ersatzvornahme. Das OLG München gibt den Käufern recht, reduziert die Ansprüche aber in der Höhe um einen Abzug „Neu für Alt“. Dabei stützt sich das Gericht auf folgende Überlegungen:

• Die Bestimmung in den AGB eines Bauträgervertrages, wonach der Erstverwalter für und gegen die Käufer das Gemeinschaftseigentum abnehmen kann, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam (so bereits BGH NJW 2013, 3360). Der von einem Bauträger eingesetzte Erst-verwalter ist nicht neutral. Er kann daher nicht wirksam im Namen der Käufer die Abnahme erklären

• Eine konkludente Abnahme durch den Bezug der Wohnun-gen liegt ebenfalls nicht vor, da es an einem entsprechen-den Erklärungsbewusstsein der Käufer fehlt. Diese haben ja die Vorstellung, das Gemeinschaftseigentum sei bereits

durch den Erstverwalter in ihrem Namen abgenommen worden.

• Fehlt es danach an einer wirksamen Abnahme, beginnt auch die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Käufer nicht zu laufen.

• Bei der Höhe des Kostenvorschusses für einen Austausch der mangelhaften Aufzugsanlage ist zu berücksichtigen, dass die mittlerweile in die Jahre gekommene Anlage durch neue Aufzüge ersetzt wird. Da der Mangel erst sehr spät gerügt wurde, konnte ihn der Bauträger auch nicht früher beheben. Den geldwerten Vorteil „Neu für Alt“ müs-sen sich die Käufer anrechnen lassen und einen Teil der Kosten für den Einbau der neuen Anlage selbst tragen. Ihre Ansprüche auf Kostenersatz gegen den Bauträger werden insoweit reduziert.

PSP-Praxistipp:

Das Thema ist nicht neu, aber das OLG München verdeutlicht noch einmal die Konsequenzen: AGB-Klauseln eines Bauträ-gervertrages, wonach der Erstverwalter des Bauträgers auch im Namen der Käufer das Gemeinschaftseigentum abneh-men soll, sind unwirksam. Ist infolgedessen auch die Abnah-me unwirksam, haben die Käufer die Chance – und der Bauträger das Risiko –, dass Ansprüche wegen etwaiger Mängel auch noch sehr lange nach Bezug der Immobilie geltend gemacht werden können. Ob und wann solche Ansprüche überhaupt verjähren, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Je länger jedoch die Nutzung der Immobilie bereits andauert, desto stärker können etwaige Ansprüche gemindert sein, da der Grundsatz „Neu für Alt“ dann als reduzierender Faktor zunehmend Gewicht erlangt. Auch muss in den Fällen längerer rügeloser Nutzung die Frage der Verwirkung geprüft werden. Unter bestimmten Umständen darf der Bauträger dann darauf vertrauen, keinen Ansprü-chen der Käufer mehr ausgesetzt zu sein. Insgesamt kommt es – wie immer – auf die Umstände des Einzelfalles an.

Real Estate Praxistipp

Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter des Bauträgers(OLG München, Urteil vom 24.04.2018, Az. 28 U 3042/17 Bau)

Dr. Christian Wiggers ([email protected])

Kon tak t :

INF

OS

2018

JULI/AUGUST

04

Page 8: PSP Newsletter 4 2018 korr5 · 12.07.2018 über die heftig umstrittene und von den unter - instanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortete Fra- ge hinsichtlich der Vererblichkeit

Im Juli 2018 hatte PSP die Ehre, ca. 160 Vertreter von Mitgliedsfi rmen des renommierten Kanzleiverbundes DFK International aus aller Welt zur diesjährigen Jahres-konferenz im Bayerischen Hof in München begrüßen zu

dürfen. Das fachliche Programm dieser 3-tägigen Veran-staltung für internationale Wirtschaftsprüfer, Steuerbe-rater und Business Adviser wurde u. a. von PSP-Partner Roland W. Graf in seiner Rolle als aktueller Präsident von DFK International konzipiert. Schwerpunktthemen der Konferenz waren die Entwicklung der Besteuerungs-regeln für international agierende Unternehmen (OECD BEPS-Initiative), die internationale Zusammenarbeit zwi-schen den Partnerfi rmen bei M&A-Transaktionen sowie aktuelle Trends bei sogenannten Leadership-Konzepten. Das Rahmenprogramm, das von den Teilnehmern und den ca. 100 Begleitpersonen insbesondere zum weite-ren fachlichen Austausch genutzt wurde, umfasste u. a. ein kleines DFK-Oktoberfest im Hofbräuhaus sowie einen mitreißenden Auftritt der internationalen DFK-Rockband beim Galadinner-Abend. Die Konferenzteilnehmer nutzten mit Begeisterung alle gebotenen Möglichkeitendes Erfahrungsaustauschs mit den internationalen Berufskollegen und am Ende waren sich alle einig, dass die diesjährige DFK International Konferenz in München ein voller Erfolg war.

Aktuelle Brennpunkteder Umsatzsteuer

Auch in diesem Jahr fi ndet unsere alljährliche Umsatz-steuer-Veranstaltung unter Mitwirkung von Herrn Dr. Christoph Wäger (Richter am Bundesfi nanzhof) statt, zu der wir Sie herzlich einladen. Von unseren Umsatzsteuer-Experten Stefan Heinrichshofen und Dr. Patrick Burghardt erhalten Sie dabei wertvolle Hinweise und Praxisempfehlungen zu aktuellen Brenn-punkten der Umsatzsteuer in diesen Themenbereichen:

Wir freuen uns über Ihre Online-Anmeldung unter: www.psp.eu/ueber-psp/veranstaltungen

PSP-Seminarempfehlung Mittwoch24. Oktober 201813:30 Uhr bis 18:00 Uhr

ImpressumDer PSP-newsletter gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner mbB, Schackstraße 2, 80539 München,Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Layout: Freie Radikale GmbH; Foto: Laura Trumpp

PSP als Gastgeber der DFK International Annual Conference 2018 in München

Holding: Vorsteuerabzug beim Beteiligungserwerb Folgen der drohenden Exit-Besteuerung Änderungen in der Organschaft Rechnungen und Berichtigungsverfahren Grenzüberschreitende Reihengeschäfte Tax Compliance Management-Systeme im USt-Kontext Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung