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89 Unentgeltliche Rechtspflege. Verjährung. – Für ab den 1. Januar 2011 geltend gemachte Nachzah- lungen von unentgeltlicher Rechtspflege gilt die in die- sem Zeitpunkt in Kraft getretene Nachzahlungs- und Verjährungsregelung des Art. 123 ZPO; Art. 85 Abs. 4 VRG ist nicht anwendbar und der Anspruch des Kan- tons auf Nachzahlung verjährt deswegen zehn Jahre nach Abschluss des Hauptverfahrens. Assistenza giudiziaria gratuita. Prescrizione. – Per le richieste di restituzione dell’assistenza giudi- ziaria gratuita dopo il 1. gennaio 2011 valgono le regole sulla restituzione e la prescrizione di cui all’art. 123 CPC entrato nel frattempo in vigore; l’art. 85 cpv. 4 LGA non è applicabile e la pretesa del Cantone alla rifusione si prescrive pertanto in dieci anni dalla chiusura del pro- cedimento principale. Erwägungen: 4. Mit Inkrafttreten der ZPO wurde das Zivilprozessrecht harmonisiert. Anstelle der 26 kantonalen Zivilprozessordnungen trat ein nationales Regelwerk, welches das Zivilprozessrecht ab- schliessend und einheitlich regelt. Vereinheitlicht wurde durch die Schweizerische Zivilprozessordnung indes nur das Verfahren, nicht aber die Gerichtsorganisation der Kantone. In die kantonale Organisation wurde nur eingegriffen, wo es zur Vereinheitlichung des Verfahrens unumgänglich war (vgl. Botschaft des Bundes- rates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7230 ff.). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dabei verjährt der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Massgebend für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung. Da der Nachforderungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, wären die privatrechtlichen Be- stimmungen über Verjährung und Verzugszins nur analog an- wendbar. Deshalb enthält die ZPO eine eigene Verjährungsre- gelung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., S. 7299). Die Zuständigkeit und das 7/12 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2011 12

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Unentgeltliche Rechtspflege. Verjährung.– Für ab den 1. Januar 2011 geltend gemachte Nachzah-lungen von unentgeltlicher Rechtspflege gilt die in die-sem Zeitpunkt in Kraft getretene Nachzahlungs- undVerjährungsregelung des Art. 123 ZPO; Art. 85 Abs. 4VRG ist nicht anwendbar und der Anspruch des Kan-tons auf Nachzahlung verjährt deswegen zehn Jahrenach Abschluss des Hauptverfahrens.

Assistenza giudiziaria gratuita. Prescrizione. – Per le richieste di restituzione dell’assistenza giudi-ziaria gratuita dopo il 1. gennaio 2011 valgono le regolesulla restituzione e la prescrizione di cui all’art. 123 CPCentrato nel frattempo in vigore; l’art. 85 cpv. 4 LGA nonè applicabile e la pretesa del Cantone alla rifusione siprescrive pertanto in dieci anni dalla chiusura del pro-cedimento principale.

Erwägungen:4. Mit Inkrafttreten der ZPO wurde das Zivilprozessrecht

harmonisiert. Anstelle der 26 kantonalen Zivilprozessordnungentrat ein nationales Regelwerk, welches das Zivilprozessrecht ab-schliessend und einheitlich regelt. Vereinheitlicht wurde durch dieSchweizerische Zivilprozessordnung indes nur das Verfahren,nicht aber die Gerichtsorganisation der Kantone. In die kantonaleOrganisation wurde nur eingegriffen, wo es zur Vereinheitlichungdes Verfahrens unumgänglich war (vgl. Botschaft des Bundes -rates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006,BBl 2006, S. 7230 ff.). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei,der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzah-lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dabei verjährt derAnspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens,für welches die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde(Art. 123 Abs. 2 ZPO). Massgebend für den in Art. 123 Abs. 2 ZPOerwähnten Abschluss des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigenprozessbeendenden Verfügung. Da der Nachforderungsanspruchöffentlich-rechtlicher Natur ist, wären die privatrechtlichen Be-stimmungen über Verjährung und Verzugszins nur analog an-wendbar. Deshalb enthält die ZPO eine eigene Verjährungsre -gelung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur SchweizerischenZivilprozessordnung, a.a.O., S. 7299). Die Zuständigkeit und das

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Verfahren betreffend Nachzahlung richten sich gemäss Art. 12Abs. 4 EGzZPO nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts-pflege. Art. 12 Abs. 4 EGzZPO spricht lediglich die Vorschriftenüber die Zuständigkeit und das Verfahren des Gesetzes über dieVerwaltungsrechtspflege an, da die materiellen Aspekte einheit-lich und abschliessend durch die ZPO geregelt sind. Art. 85 Abs. 4VRG, wonach die Verjährung der vor Inkrafttreten der Teilrevisiondes Anwaltsgesetzes vom 21. Oktober 2008 gewährten unentgelt-lichen Prozessführungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulaufen beginnen, ist aufgrund des Gesagten nicht anwendbar.Denn die Verjährung als Teil des materiellen Rechts und nicht desProzessrechts ist abschliessend und einheitlich durch die ZPO geregelt. Diese lässt aber keinen Raum für eine kantonale materi-elle Regelung des Beginns der Verjährung. Eine abweichende kan-tonale Regelung des Beginns der Verjährung aller Kantone würdedenn auch dem Vereinheitlichungsgedanken, welcher der ZPO zu-grunde liegt, widersprechen (vgl. hierzu: Verwaltungsrechts -pflegegesetze der Kantone St.Gallen [VRP; 951.1], Bern [VRPG;155.21] und Aargau [VRPG; 271.200], welche diesbezüglich auf dieRegelung der Schweizerischen Zivilprozessordnung hinweisen).Die weitere Vereinbarkeit von Art. 85 Abs. 4 VRG mit dem Grund-satz der Rechtssicherheit sowie den allgemeinen Rechtsgrundsät-zen muss aufgrund dieser Überlegungen im vorliegenden Verfah-ren nicht überprüft werden. Zuständig für die Rückforderung derKosten der unentgeltlichen Rechtspflege in verwaltungs-, zivil-und strafrechtlichen Verfahren ist gemäss Art. 77 Abs. 2 VRGi.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisations-verordnung (RVOV; BR 170.310) die Steuerverwaltung des Kan-tons Graubünden. Beschwerden gegen Entscheide der Steuerver-waltung beurteilt das Verwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 2 VRG).

5. Wie bereits erläutert, verjährt der Anspruch des Kantonsauf Nachzahlung zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Auf-grund des Wortlautes von Art. 123 Abs. 2 ZPO erhellt, dass die Ver-jährung sämtliche vor wie auch nach Inkrafttreten der ZPO ent-standenen Ansprüche des Kantons betrifft. Hätte der Gesetzgeberdie Verjährung lediglich auf Ansprüche des Kantons beschränkenwollen, welche aus der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflegeab Inkrafttreten der ZPO, d. h. ab dem 1. Januar 2011, stammen,hätte er die Norm entweder anders formulieren («Der Anspruchdes Kantons verjährt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-währte unentgeltliche Rechtspflege zehn Jahre nach Abschlussdes Verfahrens.») oder zumindest in den Übergangsbestimmun-

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gen eine unterschiedliche Behandlung von vor bzw. nach Inkraft-treten der ZPO entstandenen Forderungen klar regeln müssen. In-dem der Gesetzgeber dies nicht tat, manifestierte er, dass eine ein-heitliche Verjährung auf alle bisherigen und künftigen Ansprüchedes Kantons Anwendung finden soll. Für ab dem 1. Januar 2011geltend gemachte Nachzahlungen gilt somit die in diesem Zeit-punkt in Kraft getretene Nachzahlungsregelung der ZPO. Im kon-kreten Fall forderte die Steuerverwaltung die erbrachten Leistun-gen mit Verfügung vom 26. Juli 2011 zurück. Demnach ist die ZPOauf vorliegendes Verfahren anwendbar. Aus diesem Grund istauch auf die altrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsge-richts hier nicht weiter einzugehen.

6. a) Dem Beschwerdeführer wurde vorliegend mit Verfü-gung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 19. No-vember 1996 in einem Zivilprozess vor dem Bezirksgericht X. be-treffend Ehescheidung und Nebenfolgen die unentgeltlicheRechtspflege gewährt, worauf der Kanton im November 1997 bzw.Januar 1998 Kosten von gesamthaft Fr. 9065.90 übernommen hat.Das Urteil in erwähntem Zivilprozess betreffend Ehescheidungwurde vom Bezirksgericht X. am 14. Oktober 1997 gefällt und so-dann am 16. Oktober 1997 mitgeteilt. Am 6. November 1997 er-wuchs erwähntes Urteil des Bezirksgerichts X. in Rechtskraft. Wiebereits unter Erwägung 4 ausgeführt, ist für den in Art. 123 Abs. 2ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens die Rechtskraft des be-treffenden Urteils massgebend, vorliegend somit der 6. Novem-ber 1997. Wenn nun die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 26. Juli 2011 vom Beschwerdeführer die Rückzahlung der er-brachten Leistungen von Fr. 9065.90 fordert, ist diese Forderungim Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZPO als verjährt zu betrachten, da diezehnjährige Verjährungsfrist bereits am 6. November 2007 verstri-chen ist.

b) Grundsätzlich kann die Verjährungsfrist von Art. 123Abs. 2 ZPO zwar gehemmt und unterbrochen werden (Botschaftdes Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,a. a.O., S. 7305). Im Privatrecht kann die Verjährung nur durch diein Art. 135 OR genannten Handlungen unterbrochen werden. Dazuist entweder die Anerkennung der Forderung von Seiten desSchuldners oder eine Schuldbetreibung, ein Schlichtungsgesuch,eine Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht bzw. einemSchiedsgericht oder eine Eingabe im Konkurs notwendig (vgl.BSK OR I-Robert K. Däppen, a. a.O., Art. 135 N. 1 ff.). Dabei beginntdie Verjährung mit der Unterbrechung von neuem (Art. 137 Abs. 1

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OR). Im öffentlichen Recht genügen demgegenüber für die Unter-brechung der Verjährung neben den in Art. 135 OR genanntenHandlungen alle Akten, namentlich einfache schriftliche Erklärun-gen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in ge-eigneter Weise geltend gemacht wird. Dies erkannte das Bundes-gericht für Fälle, in denen direkt Klage beim Gericht zu erheben ist,da kein obligatorisches Schlichtungsverfahren besteht. In diesemFall wahre ein vorangehender Akt, mit welchem die Gläubigerinihre Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Form gel-tend mache die (Verwirkungs-)Frist (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 ff. mitHinweisen; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a. a.O., Rz. 777). Dies,weil eine Klage regelmässig ein erhebliches Kostenrisiko mit sichbringt. Im Beitragsrecht sowie im Bereich der Arbeitgeberhaft-pflicht (Art. 52 AHVG) wird zur Fristwahrung hingegen eine Verfü-gung verlangt. Auch bei Rückerstattungen gemäss Art. 25 ATSGgenügt eine formlose Rückforderung nicht, denn aufgrund vonArt. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) muss eine Rückforde-rung verfügt werden. Dasselbe gilt für den Bereich der Nachzah-lung/Rückforderung von unentgeltlicher Rechtspflege. Soweit dieRückerstattungsberechtigte eine Verfügung erlassen kann, ist diesfür sie ohne erhebliches Kostenrisiko (BGE 133 V 579 E. 4.3.5). Zu-dem erfolgt auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege mittels Verfügung. Zur Unterbrechung der Verjährung istdemzufolge der Erlass einer Verfügung notwendig. Die vom APZausgegangenen Abklärungen betreffend die Einkommens- undVermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im Jahr 2006vermögen daher eine rechtsgenügliche Verjährungsunterbre-chung in keiner Weise zu bewirken. Anlässlich erwähnter Ab-klärungen des APZ wurde die Nachzahlung nie verfügungsweisegeltend gemacht. Erst im Juli 2011 forderte die Beschwerdegeg-nerin schliesslich die Nachzahlung mittels Verfügung ein. Wie gesehen, war die Forderung zu diesem Zeitpunkt aber bereits ver-jährt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfü-gung der Steuerverwaltung das Kantons Graubünden vom 26. Juli2011 aufgrund der Verjährung des Anspruchs des Kantons aufNachzahlung aufzuheben.U 11 78 Urteil vom 13. Dezember 2011

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf-fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.

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