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6. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Kleingedrucktes
1. ....
Ziele der AGBs• Rationalisierung in der Wirtschaft -
Rationalisierung des Vertragsrechts;• Lückenausfüllung für nicht geregelte
Vertragstypen (z.B Leasing)• Rechtsfortbildung • Risikoabwälzung
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. Allgemeine
Geschäfts-
Bedingungen
(AGBs)
1. Ziele
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Inhalte von AGBs• Voraussetzung für das Zustande-
kommen des Vertrags (z. B. Schriftform) und Erfordernisse zur Abänderung (z.B. Krisenfall)
• Vereinbarung über Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes (z. B. Schnittstellen beim PC) sowie über Ort und Zeit der Leistung (z.B. Wohnsitz des Käufers mit Termin)
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Inhalte von AGBs• Abänderung der gesetzlichen Regeln
über Nichterfüllung, insbesondere der Gewährleistungsvorschriften (z.B. kürzere Verjährungsfristen) und der Haftung für grobes Verschulden (z.B. Haftung bei Sachschaden nur für grobe Fahrlässigkeit)
• Begrenzung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs (z.B. Pauschalierung)
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Prüfungsschema• 1. Anwendungsbereich nach §§ 305a, 308
Nr. 5 , 309 Nr. 7 bis 9 und 310 Abs. 2 und 4 BGB (sachlich) sowie § 310 Abs. 1 BGB (persönlich)
• 2. Vertragsbestandteil (§§ 305 ff BGB)
• 3. Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB)• 4. Inhaltskontrolle (§§ 307 bis 309
BGB)• 5. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit (§
306 BGB)
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Vertragsbestandteil• AGBs = für Vielzahl von Verträgen
vorformuliert (3- bis 5 x mindestens); § 305 Abs. 1 BGB
• gestellt - vom Vertragspartner einseitig auferlegt (keine reale Möglichkeit zur Veränderung der Bestimmungen)
• unerheblich - Bezeichnung, Standort, Form
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
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Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Keine AGBs • = Aushandeln §§ 305 Abs. 1 Satz 3,
305 b BGB • tatsächliche Änderung• ohne Änderung, wenn Vertragspartner
tatsächlich Einfluss genommen hat und ihm für die Anerkennung anderweitig Vorteile eingeräumt sind, z. B. für Preisnachlass oder nach Erörterung von Alternativen, die AGBs als sachgerecht anerkannt werden
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Fall 7 Lösung
• Kein Aushandeln iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
• Bestimmungen nicht abgeändert• B keine anderweitigen Vorteile für
Verzicht auf Abänderung eingeräumt • Bedeutung einzelner Vertragspunkte
für diesen Vertragsschluss nicht erörtert und als sachgerecht anerkannt
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Fall 8 Lösung
• Mehrfach verwendbare notarielle Verträge sind AGBs
• kein Aushandeln, auch wenn Prüfungsmöglichkeit des Käufers und mögliche Änderung durch den Notar
• keine tatsächliche Änderung - keine anderweitigen Vorteile, keine Erörterung und als sachgerecht befundene Zustimmung
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Anwendungsbereich• Sachlich: • nicht im Erb- und Familien- und
Gesellschaftsrecht, § 310 Abs. 4• nicht oder eingeschränkt :
Telekommunikation der Deutschen Post, Elektrizitäts- und Gasversorgung, Personenbeförderung und für die Verdingungsordnung VOB, vgl. § § 305 a, 308 Nr. 5, 309 Nr. 7 und 9 BGB
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
• Persönlich:• §§ 305 Abs. 2 und 3 , 308, 309 BGB
gelten nicht (allerdings indirekt über § 307) für AGBs gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 310 Abs. 1 BGB
• Verbrauchervertrag, § 310 Abs. 3• AGBs gelten als gestellt, Nr. 1• für vorformulierte Einzelvertragsklauseln, §§ 305 c
Abs. 2, §§ 306 bis 309 BGB anwendbar, Nr. 2• Berücksichtigung, der den Vertragschluss
begleitenden Umstände, Nr. 3
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
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Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Einbeziehen• bei Vertragschluss, § 305 Abs. 2 BGB• Privatpersonen• tatsächlicher Hinweis Ausnahme:
deutlich sichtbarer Aushang• Möglichkeit zumutbarer
Kenntnisnahme - Verständlichkeit• generelles Einverständnis• Kaufleute/ jur. Person des öff.
Rechts• Stillschweigen genügt
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
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Fall 9 Lösung
• AGBs nicht Vertragsbestandteil • nachträglich zugeschickt (also nicht “
bei Vertragsschluss”, § 305 Abs.2 BGB)
• kein ausdrückliches Einverständnis • ebenso fehlt deutlicher Hinweis auf
der Vorderseite• Kein Verzug
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Fall 10 Lösung
• Für durchschnittlichen Leser nicht verständlich – nicht einbezogen, da nicht zumutbare Inhaltsverschaffung, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Irrelevanz von AGBs• Kein Vertragsbestandteil nach § 305 c
Abs. 1 BGB , wenn überraschende Klauseln, es genügt nicht eine unübliche oder unangemessene Klausel, sondern eine Art Übertölpelung
• Individualabreden haben Vorrang nach § 305 b BGB
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
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Fall 11 Lösung
• Ziff 15: nach § 305 c Abs. 1 BGB (überraschende Klausel = Art Übertölpelung - unübliche oder unangemessene Klausel genügt nicht) kein Vertragsbestandteil
• Beim Kauf einer Kaffeemaschine wird nicht mit Bezugspflicht für Kaffee gerechnet
• Regelung an versteckter Stelle
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
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Fall 12Lösung
• Die Abrede in der AGB bezüglich der Gewährleistung steht im Widerspruch zur Individualabrede, wonach für eine bestimmte Leistungsfähigkeit gehaftet werden soll. Die Klausel ist daher gemäß § 305 b BGB unwirksam.
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Fall 13 Lösung
• Wird als kundenfreundlich dahingehend ausgelegt (§ 305 c Abs. 2 BGB), dass es sich um eine Zusicherung handelt
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Inhaltskontrolle• nach §§ 307 bis 309 BGB nur für
Vertragsbestimmung die dispositive Gesetze regeln oder abändern oder ergänzen, nicht für deklaratorische Erklärungen (vgl. § 307 Abs. 3 BGB)
• Klauselverbote – nach § 309 ohne Wertungsmöglichkeit – nach § 308 mit Wertungsmöglichkeit – für Kaufleute u. ä. Personen gilt § 307 BGB
allerdings sind die Inhalte der §§ 308 und 309 BGB Indizien
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
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Inhaltskontrolle• Wichtige Klauselverbote:• § 309 Nr. 8: Einschränkung der
Gewährleistung• § 309 Nr. 7: Ausschluss der Haftung
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Generalklausel§ 307
• Unangemessene Regelung § 307 Abs. 1 BGB = Interessensausgleich nicht iSd der gesetzlichen Wertung (nur eigene Interessen, ohne genügende Rücksicht auf den Vertragspartner)
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
• Konkretisierung in § 307 Abs. 2 BGB– mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (Nr. 1)
– wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (Nr. 2)
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Fall 14Lösung
• Klausel nach § 307 BGB unzulässig, da solche Klauseln die Rechtsfolgen des § 306 BGB abbedingen ( d.h. geltungserhaltende Reduktion belastet Kunden einseitig ) und ihre Tragweite für den durchschnittlichen Kunden nicht erkennbar sind
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Rechtsfolge (Teil-)Nichtigkeit
• § 306 Abs. 1 BGB soweit Klausel nichtig - Vertrag grundsätzlich nicht nichtig
• Keine geltungserhaltende Reduktion der Klausel - Verwender soll das Risiko tragen, dass die gesamte Klausel unwirksam ist
• ausnahmsweise gesamter Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
7. Rechtsfolge
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Fall 15Lösung
• § 309 Nr. 7 BGB nicht unmittelbar anwendbar, da juristische Person des öffentlichen Rechts (FS Bayern)
• Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB ?
• Verletzung einer Kardinalpflicht ? • Schadensersatzpflicht setzt grund-
sätzlich schuldhaftes Verhalten voraus
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Fall 15Lösung
• Ziff 12- Allein deshalb unwirksam, weil keine
Differenzierung zwischen Personen- und Sachschaden vorgenommen wird
- Benachteiligung, weil die Verschuldensregelung der §§ 276, 278 BGB eingeschränkt werden
• Unangemessen - kein anderweitiger Vorteil dafür eingeräumt, es sei denn, dafür gäbe es sachliche Gründe
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
- Rechtsgedanke des § 309 Nr. 7 a und b - Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit unzulässig
• Schadensersatzanspruch besteht• Ziff 13• Beschränkung des Schadensersatzes der Höhe
unangemessen• Sinn und Zweck der §§ 249 ff. BGB:
uneingeschränkter Ausgleich entstandener Nachteile
• Verstoß gegen Kardinalpflicht i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Fall 16 Lösung
• Da es sich um neue Sachen handelt (allerdings nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, dann wäre die Klausel schon nach § 475 Abs. 2 BGB unwirksam), verstößt die Klausel gegen § 309 Ziffer 8 b ff BGB, weil die Mindestverjährung von einem Jahr nicht eingehalten wird; das gilt auch im Rahmen des § 307 BGB
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
VarianteLösung
• gebrauchte Sachen• Verwender Überprüfung bei
gebrauchten Wagen, Häusern usw., nicht zumutbar
• Kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 oder gegen § 307 BGB
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
Fall 17 Lösung
• Grundsatz: mündliche Erklärungen des Verwender haben als Individualabreden Vorrang;
• abweichende Regelungen im AGB sind nach § 305 b BGB unwirksam
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
• ... des vertretungsberechtigter Vertreter
• soweit gesetzlich bestimmt, wie z. B. Prokura oder Geschäftsführer der GmbH
• Vorrang der Individualabrede bleibt• Gegensätzliche Abrede verstößt gegen §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB• wesentlicher Grundgedanke der
gesetzlich festgelegten Vertretungs-macht sind Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
• Bei den übrigen bevollmächtigten Vertretern
• Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB, es sei denn, der Vertragspartner kannte die Beschränkung oder sie war für ihn ohne Weiteres erkennbar;
• (hinsichtlich einer Beschränkung der Vollmacht i. S. v. § 54 Abs. 3 HGB wird man das nur dann annehmen können, wenn dies drucktechnisch besonders hervorgehoben wird und in unmittelbarer Nähe zur Unterschrift plaziert wird)
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann
• Soweit Personen nicht vertretungsberechtigt sind
• Schriftformklausel uneingeschränkt wirksam
• Verwender will sich zulässigerweise damit vor unkontrollierten Zusagen nicht bevollmächtigter Personen schützen
I. Einführung
II. Leistungs-
Störungen
III. Verjährung
IV. AGBs
1. Ziele
2. Inhalte
3. Prüfungsschema
4. Vertrags-
bestandteil
5. Auslegung
6. Inhaltskontrolle
FH-Hof
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. Lehmann