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RatgebeR Rechtsanwälte Besold Rechtsanwälte Im Juli 2017 wurde Rechtsanwalt Marcus Bosse in die Kanzlei Besold Rechtsanwälte aufgenommen. Er berät und vertritt Sie gerne. Der besondere Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf den Gebieten des Sozialrechts und Arbeitsrechts als Fachanwalt. Marcus Bosse, Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Penzendorfer Straße 20, 91126 Schwabach Telefon (0 91 22) 1 80 20 [email protected] – www.rae-bsw.de Rechtsanwälte Hausmann & Sandreuther Bahnhofstraße 31 • 91126 Schwabach • (0 91 22) 83 75-0 Fax 837538 • [email protected] • www.hausmann-sandreuther.de Bürozeiten: Mo. – Do. 8 bis 18 Uhr durchgehend • Fr. 8 bis 17 Uhr durchgehend Hausmann & Sandreuther RECHTSANWÄLTE Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung und fachlichen Kompetenz. Siegfried Hausmann Erbrecht Familienrecht Bankrecht Fachanwalt f. ErbR Fachanwalt f. FamR Hermann Sandreuther Arbeitsrecht Mietrecht Verkehrsunfälle Fachanwalt f. ArbR Fachanwalt f. MietR u. Wohnungseigen- tumsR Reinhardt Zerner Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht Fachanwalt f. ArbR Fachanwalt f. FamR Fachanwalt f. ErbR Dr. Nadine Ruppel Bank- und Kapitalmarktrecht Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht Fachanwältin f. InsR, Bank- u. Kapital- marktR Christian Rahn Arbeitsrecht Verkehrsunfälle Strafrecht Rechtsanwalt Wirtschaftsjurist Mussbach, Blum & Uhl Rechtsanwälte Kanzleigründung 1947 Hans M. Blum * Dr. Klaus Uhl Albrecht Schuhmann ** Oliver Blum *** Christian Veit Stella Sundberg Christiane Böhm * auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ** auch Fachanwalt für Verkehrsrecht *** auch Fachanwalt für Familienrecht 91126 Schwabach, Bahnhofstraße 34 S Telefon 0 91 22 / 9 33 95-0, Fax 0 91 22 / 9 33 95-55 E-Mail: [email protected] Hefele · Freyberger · Möller RECHTSANWÄLTE www.hefele-rechtsanwaelte.de RAe Hefele · Freyberger · Möller 09122/92660 Bürozeiten: Wittelsbacherstraße 6 09122/92662 Mo. – Do. 8.30 – 17.00 Uhr 91126 Schwabach [email protected] Fr. 8.30 – 12.00 Uhr Recht bekommen ist kein Zufall, … … wir sind gerne für Sie da! Gerhard Hefele Rechtsanwalt Familienrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zwangsvollstreckungsrecht Allgemeines Zivilrecht Anna Freyberger Rechtsanwältin Arbeitsrecht • AGB- und Vertragsrecht • IT-Recht • Wettbewerbs- und Urheberrecht Forderungsbeitreibung Rechtsberatung auch in polnischer Sprache Sibylle Möller Rechtsanwältin Familienrecht • Erbrecht • Miet- und Wohnungseigentumsrecht • Medizinrecht • Verkehrsunfallrecht Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12. September 2017 entschieden, dass eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I nicht eintritt, wenn Arbeitnehmer am Ende ei- ner Altersteilzeit entgegen ursprünglichem Plan nicht sofort Rente in Anspruch nehmen, sondern zunächst Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bereits vor Jahren mit ihren Arbeitgebern Altersteil- zeitverträge abgeschlossen. Hiermit sollte der naht- lose Übergang vom Erwerbsleben in die Rente ge- staltet werden. Einer Blockarbeitsphase mit teilweise geminderten Bezügen folgt dabei eine befristete Freistellungsphase, in welcher keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist, der Arbeitgeber aber Entgelt fortzahlt. Mit dem Altersteilzeitvertrag wurde das zuvor unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet und mit Fristablauf beendet. Regelmäßig wurde bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags be- absichtigt, nach Ende der Altersteilzeit unmittelbar Altersrente zu beantragen und zu beziehen. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegt nun vereinbarungsgemäß häufig vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Viele Mitarbei- ter nahmen bei Abschluss von Altersteilzeitverein- barungen in Kauf, dass bei Ende der Freistellungs- phase zum Teil erhebliche Abschläge beim Rentenbezug hinzunehmen sind. Hintergrund hier- für ist, dass bei zulässiger Inanspruchnahme von Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Gesetz Abschläge bei der Rentenzahlung für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs vorzu- nehmen sind. Diese Abschläge gelten für die ge- samte Rentenbezugsdauer. Die Gesetzeslage hat sich jedoch zwischenzeitlich verändert. Zum 1. Juli 2014 hat der Gesetzgeber für besonders langjährig Versicherte die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen be- reits mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab- schlagsfrei in Rente gehen zu können. Diese Rege- lung gilt für alle Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und mindestens 45 Jahre Pflicht- beiträge in der Rentenversicherung vorweisen kön- nen. Diese Gesetzesänderung wollten viele Betroffene nun nachträglich für sich nutzen. Diese stellten zum Ende der Altersteilzeit entgegen ihrem ur- sprünglichen Plan keinen Rentenantrag, sondern meldeten sich arbeitslos und beantragten ALG I. Die Arbeitsagenturen verhängten daraufhin zu- meist Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und lehn- ten die Auszahlung von Leistungen ab. Die Ar- beitsagenturen vertraten die Ansicht, dass ein versicherungspflichtwidriges Verhalten bei Ab- schluss des Altersteilzeitvertrages vorgelegen habe, mindestens aber die Planänderung versiche- rungspflichtwidrig sei. So auch in dem jetzt vom BSG entschiedenen Fall. Das Problem: Die Arbeitsagenturen verhängen nämlich Sperrzei- ten für den Bezug von ALG I, wenn sich Arbeit- nehmer versicherungspflichtwidrig verhalten ha- ben und hierfür keinen wichtigen Grund vorweisen können. Nach dem Gesetz (§ 159 SGB III) liegt ver- sicherungspflichtwidriges Verhalten unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das vorherige Arbeits- verhältnis selbst gelöst hat. Auch die aktive Mitwir- kung an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslö- sen. Dies gilt zum Beispiel auch bei der Umwand- lung eines zuvor unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes. Während einer verhängten Sperrzeit ruht der An- spruch auf ALG I. Während dieser Zeit wird an den Betroffenen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach dem Gesetz regelmäßig zwölf Wochen. Zudem verkürzt sich der Arbeitslosengeldanspruch um ein Viertel des Gesamtanspruchs. Dieser beträgt bei Versi- cherten ab vollendetem 58. Lebensjahr bei Vorlie- gen der sonstigen Voraussetzungen 24 Monate. Nach einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ver- kürzt sich der Anspruch so auf 18 Monate. Diese gesetzliche, für den Arbeitslosen nachteilige Kon- sequenz ist vielfach unbekannt. Die Entscheidung des Gerichts: Das BSG hat nun eine für den Arbeitnehmer/Ar- beitslosen eine vorteilhafte Entscheidung getrof- fen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall heißt es: Das Verhalten der Klägerin rechtfertige nicht den Eintritt einer Sperrzeit. Zwar habe sie ihr Be- schäftigungsverhältnis gelöst, wodurch sie nach dem Ende der Freistellungsphase beschäftigungs- los wurde. Die Klägerin habe sich aber auf einen wichtigen Grund berufen können. Sie habe erst von ihren ursprünglichen Plänen nach der Gesetzesän- derung im Jahre 2014 Abstand genommen. Für sie ergab sich nachträglich die Möglichkeit, wenige Monate nach dem ursprünglich geplanten Renten- beginn Altersrente ohne Abschlag zu beziehen. Auf die nachträgliche Planänderung kommt es nach Ansicht der Bundesrichter jedoch bei der Fra- ge des wichtigen Grundes nicht an. Sie widerspra- chen damit der Auffassung der Arbeitsagentur. Der wichtige Grund für die Lösung des Beschäfti- gungsverhältnisses ist nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Ab- sicht keine Al- tersrente mit Abschlägen be- antragt hat. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist vielmehr in- haltlich und zeitlich allein bezogen auf den abge- schlossenen Altersteilzeitvertrag hin zu prüfen. Da zu diesem Zeitpunkt der Abschluss keine Sperrzeit ausgelöst hätte, kommt es auf spätere Planänderun- gen nicht an. Die Lösung: Nach diesem Urteil des BSG ist Betroffenen aus anwaltlicher Sicht zu empfehlen, gegen einen noch nicht bestandskräftig gewordenen Bescheid der Ar- beitsagentur Widerspruch einzulegen. Vielfach unbekannt ist auch, dass ein bereits rechts- kräftiger Bescheid noch mit Erfolg angegriffen werden kann. Wer bereits vor mehr als einem Mo- nat einen solchen Bescheid der Arbeitsagentur er- halten und keine Rechtsmittel eingelegt hatte, kann sich noch dagegen wehren. In vielen Fällen wird der Sperrzeitbescheid rechtswidrig sein. Ein sol- cher Bescheid kann auf Antrag aufgehoben wer- den. Dieser Antrag ist regelmäßig zu begründen. Hierzu ist empfehlenswert, Hilfe eines sozialrecht- lich spezialisierten Anwalts oder Fachanwalts in Anspruch zu nehmen. Stellt sich der Bescheid als rechtswidrig dar, muss die Arbeitsagentur ALG I für die Zeit verhängter Sperrzeit nachzahlen. Es wird sich deshalb zumeist lohnen, die eigenen Rechte durchzusetzen. Text: Rechtsanwalt Marcus Bosse, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Besold, Schwabach / Foto: oh Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I nach Ende der Altersteilzeit und späterem Rentenbeginn Experten Rat... P O Mehr Experten-Rat? Unsere Sonderveröffentlichungen finden sie auch online: sc-tagbla.com > Sonderthemen > 2017 / Archiv Seite 40 / HST ANZEIGENSONDERVER Ö FFENTLICHUNG Samstag, 11. November 2017

RatgebeR Rechtsanwälte · 2017. 11. 13. · Erbrecht Fachanwalt f. ArbR Fachanwalt f. FamR Fachanwalt f. ErbR Dr. Nadine Ruppel Bank- und Kapitalmarktrecht Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht

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RatgebeR Rechtsanwälte

Besold ∙ Rechtsanwälte

Im Juli 2017 wurde

Rechtsanwalt Marcus Bossein die Kanzlei Besold Rechtsanwälte aufgenommen.

Er berät und vertritt Sie gerne. Der besondereSchwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf den Gebieten

des Sozialrechts und Arbeitsrechts als Fachanwalt. Marcus Bosse,Fachanwalt für SozialrechtFachanwalt für Arbeitsrecht

Penzendorfer Straße 20, 91126 SchwabachTelefon (0 91 22) 1 80 20

[email protected] – www.rae-bsw.de

Rechtsanwälte Hausmann & SandreutherBahnhofstraße 31 • 91126 Schwabach • � (0 91 22) 83 75-0Fax 83 75 38 • [email protected] • www.hausmann-sandreuther.deBürozeiten: Mo. – Do. 8 bis 18 Uhr durchgehend • Fr. 8 bis 17 Uhr durchgehend

Hausmann & SandreutherR E C H T S A N WÄ LT E

Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung und fachlichen Kompetenz.

SiegfriedHausmannErbrechtFamilienrechtBankrecht

Fachanwalt f. ErbRFachanwalt f. FamR

HermannSandreutherArbeitsrechtMietrechtVerkehrsunfälle

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ReinhardtZernerArbeitsrechtFamilienrechtErbrecht

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Dr. NadineRuppelBank- undKapitalmarktrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrecht

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ChristianRahnArbeitsrechtVerkehrsunfälleStrafrecht

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Mussbach, Blum & UhlRe c h t s a nwä l t e

Kanzleigründung 1947

Hans M. Blum *Dr. Klaus UhlAlbrecht Schuhmann **Oliver Blum ***Christian VeitStella SundbergChrist iane Böhm

* auch Fachanwalt fürBau- und Architektenrecht

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*** auch Fachanwalt fürFamilienrecht

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RAe Hefele · Freyberger · Möller ℡ 09122/92660 Bürozeiten:Wittelsbacherstraße 6 � 09122/92662 Mo. – Do. 8.30 – 17.00 Uhr91126 Schwabach � [email protected] Fr. 8.30 – 12.00 Uhr

Recht bekommen ist kein Zufall, …

… wir sind gerne für Sie da!

• Gerhard HefeleRechtsanwaltFamilienrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • ZwangsvollstreckungsrechtAllgemeines Zivilrecht

• Anna FreybergerRechtsanwältinArbeitsrecht • AGB- und Vertragsrecht • IT-Recht • Wettbewerbs- und UrheberrechtForderungsbeitreibungRechtsberatung auch in polnischer Sprache

• Sibylle MöllerRechtsanwältinFamilienrecht • Erbrecht • Miet- und Wohnungseigentumsrecht • Medizinrecht • Verkehrsunfallrecht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteilvom 12. September 2017 entschieden, dass eineSperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld Inicht eintritt, wenn Arbeitnehmer am Ende ei-ner Altersteilzeit entgegen ursprünglichem Plannicht sofort Rente in Anspruch nehmen, sondernzunächst Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen.

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer habenbereits vor Jahren mit ihren Arbeitgebern Altersteil-zeitverträge abgeschlossen. Hiermit sollte der naht-lose Übergang vom Erwerbsleben in die Rente ge-staltet werden. Einer Blockarbeitsphasemit teilweisegeminderten Bezügen folgt dabei eine befristeteFreistellungsphase, in welcher keine Arbeitsleistungmehr zu erbringen ist, der Arbeitgeber aber Entgeltfortzahlt. Mit dem Altersteilzeitvertrag wurde daszuvor unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglichbefristet und mit Fristablauf beendet. Regelmäßigwurde bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags be-absichtigt, nach Ende der Altersteilzeit unmittelbarAltersrente zu beantragen und zu beziehen.

Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegtnun vereinbarungsgemäß häufig vor dem Erreichender gesetzlichen Regelaltersgrenze. Viele Mitarbei-ter nahmen bei Abschluss von Altersteilzeitverein-barungen in Kauf, dass bei Ende der Freistellungs-phase zum Teil erhebliche Abschläge beimRentenbezug hinzunehmen sind. Hintergrund hier-für ist, dass bei zulässiger Inanspruchnahme vonAltersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenzenach dem Gesetz Abschläge bei der Rentenzahlungfür jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs vorzu-nehmen sind. Diese Abschläge gelten für die ge-samte Rentenbezugsdauer.

Die Gesetzeslage hat sich jedoch zwischenzeitlichverändert. Zum 1. Juli 2014 hat der Gesetzgeber für

besonders langjährig Versicherte die Möglichkeitgeschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen be-reits mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab-schlagsfrei in Rente gehen zu können. Diese Rege-lung gilt für alle Personen, die vor dem 1. Januar1953 geboren sind und mindestens 45 Jahre Pflicht-beiträge in der Rentenversicherung vorweisen kön-nen.

Diese Gesetzesänderung wollten viele Betroffenenun nachträglich für sich nutzen. Diese stelltenzum Ende der Altersteilzeit entgegen ihrem ur-sprünglichen Plan keinen Rentenantrag, sondernmeldeten sich arbeitslos und beantragten ALG I.Die Arbeitsagenturen verhängten daraufhin zu-meist Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und lehn-ten die Auszahlung von Leistungen ab. Die Ar-beitsagenturen vertraten die Ansicht, dass einversicherungspflichtwidriges Verhalten bei Ab-schluss des Altersteilzeitvertrages vorgelegenhabe, mindestens aber die Planänderung versiche-rungspflichtwidrig sei. So auch in dem jetzt vomBSG entschiedenen Fall.

Das Problem:Die Arbeitsagenturen verhängen nämlich Sperrzei-ten für den Bezug von ALG I, wenn sich Arbeit-nehmer versicherungspflichtwidrig verhalten ha-ben und hierfür keinen wichtigen Grund vorweisenkönnen. Nach dem Gesetz (§ 159 SGB III) liegt ver-sicherungspflichtwidriges Verhalten unter anderemvor, wenn der Arbeitslose das vorherige Arbeits-verhältnis selbst gelöst hat. Auch die aktive Mitwir-kung an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisseskann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslö-sen. Dies gilt zum Beispiel auch bei der Umwand-lung eines zuvor unbefristeten Arbeitsverhältnissesin ein befristetes.

Während einer verhängten Sperrzeit ruht der An-spruch auf ALG I. Während dieser Zeit wird an denBetroffenen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach demGesetz regelmäßig zwölf Wochen. Zudem verkürztsich der Arbeitslosengeldanspruch um ein Vierteldes Gesamtanspruchs. Dieser beträgt bei Versi-cherten ab vollendetem 58. Lebensjahr bei Vorlie-gen der sonstigen Voraussetzungen 24 Monate.Nach einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ver-kürzt sich der Anspruch so auf 18 Monate. Diesegesetzliche, für den Arbeitslosen nachteilige Kon-sequenz ist vielfach unbekannt.

Die Entscheidung des Gerichts:Das BSG hat nun eine für den Arbeitnehmer/Ar-beitslosen eine vorteilhafte Entscheidung getrof-fen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall heißtes: Das Verhalten der Klägerin rechtfertige nichtden Eintritt einer Sperrzeit. Zwar habe sie ihr Be-schäftigungsverhältnis gelöst, wodurch sie nachdem Ende der Freistellungsphase beschäftigungs-los wurde. Die Klägerin habe sich aber auf einenwichtigen Grund berufen können. Sie habe erst vonihren ursprünglichen Plänen nach der Gesetzesän-derung im Jahre 2014 Abstand genommen. Für sieergab sich nachträglich die Möglichkeit, wenigeMonate nach dem ursprünglich geplanten Renten-beginn Altersrente ohne Abschlag zu beziehen.

Auf die nachträgliche Planänderung kommt esnach Ansicht der Bundesrichter jedoch bei der Fra-ge des wichtigen Grundes nicht an. Sie widerspra-chen damit der Auffassung der Arbeitsagentur. Derwichtige Grund für die Lösung des Beschäfti-gungsverhältnisses ist nicht deshalb entfallen, weildie Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Ab-

sicht keine Al-tersrente mitAbschlägen be-antragt hat. DasVorliegen eines wichtigen Grundes ist vielmehr in-haltlich und zeitlich allein bezogen auf den abge-schlossenen Altersteilzeitvertrag hin zu prüfen. Dazu diesem Zeitpunkt der Abschluss keine Sperrzeitausgelöst hätte, kommt es auf spätere Planänderun-gen nicht an.

Die Lösung:Nach diesem Urteil des BSG ist Betroffenen ausanwaltlicher Sicht zu empfehlen, gegen einen nochnicht bestandskräftig gewordenen Bescheid der Ar-beitsagentur Widerspruch einzulegen.

Vielfach unbekannt ist auch, dass ein bereits rechts-kräftiger Bescheid noch mit Erfolg angegriffenwerden kann. Wer bereits vor mehr als einem Mo-nat einen solchen Bescheid der Arbeitsagentur er-halten und keine Rechtsmittel eingelegt hatte, kannsich noch dagegen wehren. In vielen Fällen wirdder Sperrzeitbescheid rechtswidrig sein. Ein sol-cher Bescheid kann auf Antrag aufgehoben wer-den. Dieser Antrag ist regelmäßig zu begründen.Hierzu ist empfehlenswert, Hilfe eines sozialrecht-lich spezialisierten Anwalts oder Fachanwalts inAnspruch zu nehmen.

Stellt sich der Bescheid als rechtswidrig dar, mussdie Arbeitsagentur ALG I für die Zeit verhängterSperrzeit nachzahlen. Es wird sich deshalb zumeistlohnen, die eigenen Rechte durchzusetzen.

Text: Rechtsanwalt Marcus Bosse, Fachanwalt fürSozialrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht,Kanzlei Besold, Schwabach / Foto: oh

Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Inach Ende der Altersteilzeit und späterem Rentenbeginn

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Bei ca. 380.000 Existenzgründungen in Deutsch-land jedes Jahr stellt sich auch immer die Fragenach der richtigen Rechtsform. Wie möchte ichmein Unternehmen am Markt präsentieren? Wieschaffe ich Vertrauen bei Lieferanten und Kun-den in meine Gesellschaft? Hier hat sich inDeutschland ein echter „Klassiker“ bewährt:Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH).

Wie der Name schon sagt, wird eine rechtlichselbständige Gesellschaft geschaffen, deren ei-gene Haftung beschränkt ist.

Mindestens 25.000 EuroDies bedeutet, dass die Haftung nur das Vermö-gen der Gesellschaft umfasst. Das Privatvermö-gen der Gesellschafter bleibt davon unabhängigund damit auch sicher. Aus diesem Grund siehtdas GmbH-Gesetz auch vor, dass die GmbH eineigenes Vermögen haben muss, nämlich mindes-tens die 25.000 Euro Stammkapital. Die mussalso jeder Existenzgründer aufbringen, umgleich mit einer GmbH zu starten. Wer es eineNummer kleiner angehen will, der kann auch dieGründung einer sogenannten haftungsbe-schränkten Unternehmergesellschaft, auch UG(haftungsbeschränkt) genannt, ins Auge fassen.

Die UG ist die deutsche Variante der englischenLimited (Ltd.), die einige Zeit in Mode war. Da-bei ist die UG keine eigene Rechtsform, sonderneine GmbH „light“, die auch mit einem EuroStammkapital starten kann aber dann zu einervollwertigen GmbH mit vollem Stammkapitalheranwachsen soll. Dafür sieht das Gesetz vor,

dass ein Teil der erwirtschafteten Gewinne aufdas Stammkapital gezahlt werden muss, bis die25.000 Euro erreicht sind.

Die Gründung einer GmbH erfordert also zu-nächst das Stammkapital, in bar oder als Sach-einlage nach besonderen Voraussetzungen. Zu-sätzlich muss ein Gesellschaftsvertrag zwischenden Gesellschaftern geschlossen werden, der dieFirma, also den Namen der Gesellschaft, denSitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegen-stand und die Höhe des Stammkapitals enthält.

Berufung eines GesellschaftersNachdem die GmbH eine eigenständige Rechts-persönlichkeit ist, muss mindestens ein Ge-schäftsführer berufen werden, der die Gesell-schaft vertritt. Das können Gesellschafter selbstsein oder außenstehende Dritte. Die Befugnissedes Geschäftsführers werden durch Gesetz, Ge-sellschaftsvertrag und Geschäftsführeranstel-lungsvertrag bestimmt.

Nachdem der Gesellschaftsvertrag erstellt undmindestens die Hälfte des Stammkapitals einge-zahlt wurde, wird alles beim Notar beurkundetund von diesem mit einer Liste der Gesellschaf-ter elektronisch an das zuständige Registerge-richt zur Eintragung ins Handelsregister ange-meldet. Jede Änderung zu einem späterenZeitpunkt muss ebenfalls auf diese Art gemeldetwerden.

Sobald die Eintragung im Handelsregister erfolgtist, fängt die GmbH offiziell an zu existieren.Vorher besteht sie nur als sog. Vor-GmbH und die

Gründer kön-nen noch per-sönlich für An-sprüche vor derEintragung haften, wenn diese Übergangsphasenicht deutlich gemacht wird („Müller GmbH inGründung“). Daher Vorsicht in der gesamtenVorbereitungs- und Gründungsphase mit großenAnschaffungen und riskanten Verträgen.

Musterkonform oder individuellDas GmbH-Gesetz hat in der Anlage ein gesetz-liches Musterprotokoll, mit dem man ganz ein-fach und auch schnell eine GmbH gründen kann,die maximal drei Gesellschafter und einen Ge-schäftsführer hat. Nachteil des Musters ist, dassman nicht von den gesetzlichen Bestimmungenabweichen darf. Eine GmbH mit mehreren Ge-sellschaftern, zwei oder mehr Geschäftsführernund weitreichenden Regelungen etwa zur Be-schlussfassung in der Gesellschafterversamm-lung kann so nicht gegründet werden. Hier be-darf es einer umfassenden Beratung und einerindividuellen Erstellung der Dokumente.

Jede Idee und jedes Geschäftsmodell ist so indi-viduell wie die Köpfe, die dahinter stehen. Gera-de deshalb lohnt sich auch für Gründer immerder Gang zum Spezialisten, um eine maßge-schneiderte Lösung zu erhalten, die über vieleJahre die Gesellschaft trägt. Probleme outsour-cen, damit sich die Gründer auf ihr Geschäftkonzentrieren können!

Text: Rechtsanwalt Hannes Hörber, KanzleiFörster & Förster, Schwabach / Foto: oh

Die GmbH –bewährter Klassiker für Gründer

Experten

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TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE:

• Ehe- und Familienrecht• Arbeitsrecht• Verkehrsunfallrecht• Allg. Zivilrecht§

RECHTSANWALTSKANZLEIRegina Köster

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Judengasse 9, 91183 Abenberg, Telefon (09178) 904642www.rechtsanwaltskanzlei-koester.de

QUALITÄT DURCHFORTBILDUNG

Fortbildungszertifikat derBundesrechtsanwaltskammer

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Samstag, 11. November 2017 ANZEIGENSONDERVERÖFFENTLICHUNG HST / Seite 41