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Das Erben und Vererben von Anlageimmobilien ist eine besonders anspruchsvolle Angelegenheit. Immobilien – insbesondere Mehrfamilienhäuser – gehören unbestritten zu den attraktivsten Vermögenswerten. Gleichzeitig sind es erfahrungsgemäss diejenigen Vermögensteile, die bei einer Erbschaft zu langwierigen Entscheidungsfindungen und leider immer wieder auch zu Streit führen können. Der Grund liegt auf der Hand: Immobilien lassen sich selten für alle Erbparteien zufriedenstellend und gerecht aufteilen. Bleibt eine Erbengemeinschaft länger bestehen, führen häufig unterschiedliche persönliche sowie finanzielle Wünsche und Voraussetzungen der einzelnen Erben zu Unstimmigkeiten. Da mittlerweile jedes zweite von Walde & Partner verkaufte Mehrfamilienhaus aus einer Erbschaft oder aus der vorzeitigen Nachlassregelung eines Erblassers stammt, haben wir uns entschieden, zum Thema «Anlageimmobilien erben und vererben» einen Ratgeber zu verfassen.
Citation preview
RatgeberAnlageimmobilien erben und vererben
Immobilien gehören unbestritten zu den attrak-tivsten Vermögenswerten. Gleichzeitig sind es erfahrungsgemäss diejenigen Vermögensteile, die bei einer Erbschaft zu langwierigen Ent-scheidungsfindungen und leider immer wieder auch zu Streit führen können.
Der Grund liegt auf der Hand: Immobilien lassen sich selten für alle Erbparteien zufriedenstellend und gerecht aufteilen. Bleibt eine Erbengemein-schaft länger bestehen, führen häufig unter-schiedliche persönliche sowie finanzielle Wün-sche und Voraussetzungen der einzelnen Erben zu Unstimmigkeiten.
Da mittlerweile jedes zweite von Walde & Part-ner verkaufte Mehrfamilienhaus aus einer Erb-schaft oder aus der vorzeitigen Nachlassrege-lung eines Erblassers stammt, haben wir uns entschieden, zum Thema «Anlageimmobilien erben und vererben» einen Ratgeber zu verfas-sen.
Nutzen Sie unsere Erfahrung. Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Thomas MoserLeiter Anlageimmobilien
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Anlageimmobilien erben und vererben: die Herausforderungen Erben und Vererben von Liegenschaften ist ein anspruchsvolles und emo- tionales Unterfangen: Einerseits ist eine gerechte Teilung sehr schwierig, an-dererseits sind Erbengemeinschaften in den meisten Fällen konfliktbeladene Gebilde.
Was Sie als Erblasser wissen müssen
Wenn Immobilien Teil des Vermögens sind,
ist es besonders klug, den Nachlass durch
Verfügungen (z. B. Testament, Erb- und Ehe-
vertrag) selber zu regeln, anstatt dies später
dem Gesetz oder den Erben zu überlassen.
So können individuelle Bedürfnisse und
Wünsche aller Parteien berücksichtigt und
einem Streit unter den Erben kann vorge-
beugt werden. Die grosse Herausforderung
ist die gerechte Aufteilung von Liegenschaf-
ten. Wer erhält welchen Anteil oder welche
Liegenschaft? Um dies regeln zu können,
muss man zunächst wissen, welchen Wert
die Liegenschaften überhaupt haben. Las-
sen Sie deshalb als erstes Ihre Immobi-
lien schätzen. Und zwar zu einem realis-
tischen Marktwert unter Berücksichtigung
von allfälligem Sanierungsbedarf, Ausbau-
und Renditepotenzial, der Möglichkeit zur
Wandlung in Stockwerkeigentum etc. Der
geschätzte Marktwert entspricht demjeni-
gen Preis, den die Liegenschaften bei ei-
nem Verkauf voraussichtlich lösen würden.
Der Marktwert ermöglicht die gerechte
Zuteilung der Immobilien oder einzelner
Teile davon, zum Beispiel durch Wandlung
in Stockwerkeigentum. Allfällige Wertunter-
schiede können durch Ausgleichszahlungen
beglichen werden. Es sind aber auch die
möglichen steuerlichen Konsequenzen zu
klären. Der Grund: Die Grundstückgewinn-
steuer, welche auf dem Grundstückgewinn
der gesamten Besitzdauer erhoben wird,
wird beim Erbgang im engeren Familien-
kreis in der Regel aufgeschoben und erst
bei einem späteren Verkauf erhoben. Da-
durch könnte beispielsweise ein einzelner
Erbe, der die Liegenschaft übernimmt,
später benachteiligt sein. Lassen Sie die
latente Grundstückgewinnsteuer vor-
gängig ermitteln.
Die Ermittlung der steuerlichen Konsequen-
zen und des geschätzten Marktwerts schaf-
fen Transparenz. Sie sind die beste Grund-
lage, um auf die individuellen Bedürfnisse
der Erben eingehen und entscheiden zu
können, wie, wann und zu welchen Teilen
Liegenschaften allenfalls vererbt werden
können. Oder ob es vielleicht besser ist, die
Liegenschaften frühzeitig zu verkaufen, um
den Erben bereits zu Lebzeiten einen Bar-
betrag zukommen zu lassen oder auch, um
das Erbe testamentarisch mühelos gerecht
teilen zu können, ohne dass die Erben sich
darum kümmern müssen.
Ratgeber
Referenz, Mehrfamilienhaus, 8001 Zürich
Referenz, Mehrfamilienhaus, 8003 Zürich
Referenz, Mehrfamilienhaus, Bülach
Tip
p
Tip
p
3
Ratgeber
Karen Gräfensteiner-Deyaert
«Eine Erbschaft ist erfolgreich, wenn am Ende alle Parteien zufrieden und glücklich sind.»
Sechs Tatsachen, die Sie über Erben-
gemeinschaften wissen sollten
– Erbengemeinschaften sind nur
als Übergangslösung gedacht.
Sie bleiben bis zum Abschluss
der Erbteilung bestehen. Das
kann Jahre dauern.
– Alle Entscheide bedürfen der
Einstimmigkeit.
– Jeder Erbe kann die Erbteilung
jederzeit fordern.
– Die Mitglieder der Erbengemein-
schaft haften solidarisch (auch
mit dem Privatvermögen).
– Die Erbengemeinschaft ist ein
volatiles Gebilde, das sich durch
Todesfälle und neue Nachkom-
men stets verändert.
Was Sie als Erben wissen müssen
Werden Liegenschaften vererbt, bilden
die erbberechtigten Personen automatisch
eine Erbengemeinschaft. Diese bleibt bis
zum Abschluss der Erbteilung bestehen.
Als sogenannt fortgesetzte Erbengemein-
schaft kann sie lange Zeit weiter laufen. Ein
Zwang zur Erbteilung besteht nicht, es sei
denn, ein oder mehrere Mitglieder fordern
ihr Recht dazu ein. Hingegen bestehen das
Einstimmigkeitsprinzip und die Solidar-
haftung. Was immer mit der Liegenschaft
geschehen soll, erfordert von allen Mitglie-
dern Zustimmung. Der Einzelne kann nicht
über bestimmte Teile des Erbes verfügen,
haftet jedoch uneingeschränkt auch mit
dem Privatvermögen für die ganze Liegen-
schaft. Kann einer der Erben zum Beispiel
seinen finanziellen Verpflichtungen für die
Liegenschaft nicht nachkommen, müssen
die anderen für ihn einstehen.
Erbengemeinschaften sind dadurch von
Beginn weg konfliktgefährdet, und das Po-
tenzial für Streitereien wächst mit jeder per-
sonellen Veränderung. Patchwork-Familien,
rund um den Erdball verteilte Familienmit-
glieder, alleinstehende und solche mit Fami-
lien: Sie alle haben die unterschiedlichsten
emotionalen und finanziellen Bedürfnisse.
Einer bevorzugt die stete Rendite, ein ande-
rer zieht das Kapital vor und möchte verkau-
fen. Vielleicht bewohnt eine Partei selber
eine Wohnung im Haus und sieht keinen
dringenden Veränderungsbedarf.
Aber nicht nur latent vorhandene Befindlich-
keiten sind ein Risiko für eine gut funktio-
nierende Gemeinschaft, sondern auch die
vererbten Liegenschaften selbst. Sie sind
häufig viele Jahrzehnte alt und müssten
dringend saniert werden. Doch das Geld
für die Renovation fehlt, und nicht alle Mit-
glieder haben dieselben finanziellen Mög-
lichkeiten. Eine Partei besteht auf der Sa-
nierung, eine andere will aus emotionalen
Gründen alles so belassen wie es ist und
einfach von der guten Rendite profitieren.
Es kommt zu einer Pattsituation, die im
schlechtesten Fall in einer Erbteilungsklage
münden kann, die nur oft Verlierer kennt.
Nicht lange zuwarten
Auch hier gilt: Sobald der Nachlass be-
kannt ist, sollten Sie als Erbengemein-
schaft den aktuellen Marktwert der Lie-
genschaften schätzen und gleichzeitig
vom zuständigen Steueramt die latente
Grundstückgewinnsteuer ermitteln las-
sen. Damit schaffen Sie die einzig richtige
Entscheidungs- beziehungsweise Diskussi-
onsgrundlage, wie mit dem Erbe verfahren
werden soll. Verbleibt die Liegenschaft im
gemeinschaftlichen Eigentum? Eignet sie
sich für Stockwerkeigentum? Übernimmt
sie ein einzelner Erbe oder ist der Verkauf
die beste Lösung ?
Situation regelmässig überprüfen
Bleibt die Erbengemeinschaft bestehen
oder gibt es innerhalb der Gemeinschaft
Veränderungen, sollten Sie periodisch
eine Standortbestimmung vornehmen
und Fragen der Unterhaltsplanung (Ge-
bäude) und der individuellen Interessen
klären. Damit wird Konflikten vorgebeugt
und man hat Gewähr dafür, dass die ge-
erbten Liegenschaften nicht zum Streitfall
werden.
Tip
pT
ipp
Stefan Felber
«Liegenschaften schlagen häufig hohe emotionale Wellen – mehr als man meinen könnte.»
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«Böse Überraschungen vermeiden»
Herr Rieser, haben Sie ein gutes Gewis-
sen?
Ja, warum?
Hand aufs Herz, Sie sind 67: Haben Sie
Ihre Erbschaft schon geregelt?
Ach so. Ja, ich habe immer noch ein gutes
Gewissen! Nachdem ich bereits einmal
mit dieser Frage auf den Arm genommen
wurde, habe ich alles sofort geregelt.
Damit sind Sie wohl in der Minder-
heit?
Ich denke schon. In der Schweiz werden
jährlich Milliarden vererbt, aber nur ein
kleiner Teil davon ist güter- und erbrechtlich
geregelt. Viele Erblasser verdrängen die
Möglichkeit des eigenen Ablebens nach
wie vor und haben keine letztwillige Verfü-
gung. Damit hinterlassen sie neben einem
vielleicht schönen Vermögen oft auch Kon-
fliktpotenzial. Davon betroffen sind vor al-
lem schwer teilbare Vermögenswerte wie
Immobilien. Da kommt es unweigerlich zu
Differenzen, die fair zu regeln sind.
Genügt dazu ein Testament?
Nein. Zunächst ist es wichtig, sich güter-
und erbrechtlich abzusichern, damit es kei-
Max Rieser
Der ehemalige Notar von Zürich Riesbach, Max Rieser (67), ist heute unter
anderem Willensvollstrecker. Gerade wenn Liegenschaften im Spiel sind,
rät er, sich frühzeitig mit der Erbschaft zu befassen.
Ratgeber
Zehn Gründe, die zum Verkauf von
Erbschaftsliegenschaften führen
können
1. Eine oder mehrere Erbparteien
bevorzugen den Geldwert und
verlangen eine Erbteilung.
2. Die Erbengemeinschaft ist sich
uneinig, wie die Liegenschaft
bewirtschaftet werden soll (Ge-
bäudeunterhalt, Bauvorhaben,
Rendite etc.).
3. Die Erben haben keine enge
familiäre Bindung (z.B.
Patchwork-Familie).
4. Die Erbengemeinschaft ist gross
und wächst.
5. Mitglieder der Erbengemein-
schaft haben ihren Wohnsitz im
Ausland.
6. Die Liegenschaft ist sanierungs-
bedürftig und es fehlt an Rück-
stellungen.
7. Die Immobilie erzielt eine zu
geringe Rendite.
8. Der Verwaltungsaufwand ist zu
gross.
9. Der Erbengemeinschaft fehlt es
an Know-how und Zeit, sich um
die Liegenschaft zu kümmern.
10. Die Erben wollen die Liegen-
schaft aufteilen, man ist sich
bezüglich des Schätzwerts aber
nicht einig.
ne bösen Überraschungen gibt. Gerade in
der heutigen Zeit mit wechselnden Fami-
lienkonstellationen und Patchwork-Famili-
en ist eine zweifelsfreie Absicherung ele-
mentar. Auch der Vorsorgeauftrag für den
Fall aller Fälle gehört dazu. Verändern sich
die Lebensumstände oder kommt man in
eine neue Lebensphase, empfehle ich, die
getroffenen Regelungen zu überprüfen
und allenfalls anzupassen.
Macht man das im Alleingang oder bes-
ser zusammen mit den Erben?
Wer Partner und Kinder miteinbezieht,
kann auf die unterschiedlichen Bedürf-
nisse und Wünsche eingehen und so
Erbstreitereien vorbeugen. Zudem haben
Erblasser und Erben oft wenig Kenntnis
von den Möglichkeiten wie der Nutznies-
sung, von der Vor- und Nacherbschaft,
dem Verkaufs- und Gewinnanteilsrecht
etc. Diese Möglichkeiten sowie die jewei-
ligen steuerlichen Konsequenzen sollten
immer erörtert werden. Vielen Menschen
fällt ein solches Gespräch aber schwer.
Man sollte es trotzdem führen. Wenn’s
hilft, zusammen mit einer unabhängigen
Instanz wie dem Notar, einem Anwalt
oder Treuhänder.
Letztlich geht es um den Entscheid, Lie-
genschaften zu vererben oder vorher zu
verkaufen.
Ja. Und der Entscheid hängt vor allem von
der Konstellation der Erben ab – Ehegat-
ten, Kinder und andere – und davon, ob
eine Liegenschaft oder mehrere zu ver-
teilen sind, beziehungsweise ob das Erbe
im Sinne aller gerecht aufgeteilt werden
kann. Bei Erbengemeinschaften muss
Einstimmigkeit vorliegen. Die Praxis zeigt,
dass in vielen Fällen der Verkauf tatsäch-
lich die bessere oder sogar einzige Lösung
ist. Idealerweise nimmt der Erblasser die
Lösungsfindung frühzeitig selber an die
Hand und überlässt sie nicht den Erben.
5
«Erbengemeinschaften sind nicht für die Ewigkeit gedacht.» Dr. lic. iur. Hans-Martin Diener
Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Diener (68) kennt die Eigenheiten und
Stolpersteine von Erbengemeinschaften aus langjähriger Erfahrung.
Herr Dr. Diener, warum sind Erbenge-
meinschaften oft zerstritten?
In jeder Gemeinschaft gibt es verschiede-
ne Meinungen und Bedürfnisse. Auf Er-
bengemeinschaften als Schicksals-Zweck-
gemeinschaften trifft dies ganz besonders
zu. Das sind oft hochsensible und fragile
Gebilde, in denen immer wieder Befind-
lichkeiten und Emotionen hochkommen.
Worauf ist im Umgang mit Immobilien
besonders zu achten?
Jede Erbengemeinschaft sollte zum Ziel
haben, die Erbteilung einvernehmlich und
rasch zu vollziehen, denn von Gesetzes
wegen ist diese Institution nicht für die
Ewigkeit gedacht. Ist dies nicht möglich,
sollten klare vertragliche Regelungen für
die Gemeinschaft der Erben getroffen
werden. Bei Liegenschaften sind die Mög-
lichkeiten vielfältig: Verkauf, Zuteilung an
einen Erben, Aufteilung in Stockwerkei-
Dariush Pourfallah
«Für die gerechte Erbteilung von Liegenschaften gibt es nur eine faire Grösse: den Marktwert.»
gentum, fortgesetzte Erbengemeinschaft
oder Bildung einer einfachen Gesellschaft.
Gemeinschaftliches Eigentum ist jedoch
nur so lange gut, wie sich die Erben gut
verstehen und sich einig sind. Treten neue
Erben hinzu oder mischen sich die Partner
der Erben ein, kann es schnell kompliziert
werden. Die Erben sollten sich über das
Einstimmigkeitsprinzip, die Solidarhaftung
und die Möglichkeit eines jeden Erben, die
Erbteilung jederzeit zu verlangen, bewusst
sein. Daneben gibt es noch viele andere
Punkte, die einschneidende Konsequen-
zen haben können.
Zum Beispiel?
Die Steuern. Beschliesst die Erbenge-
meinschaft zum Beispiel einen Umbau,
eine grosse Sanierung oder gar eine Um-
nutzung der Liegenschaft, so läuft sie
Gefahr, unbemerkt zur einfachen Gesell-
schaft nach Art. 530 OR zu werden – mit
steuerlichen Auswirkungen.
Was raten Sie Ihren Klienten, wenn die
Erbengemeinschaft länger als erwartet
bestehen bleibt?
Jeder Erbe sollte rechtzeitig auch seinen
eigenen Nachlass regeln. Denn wenn er
stirbt, treten wiederum seine Erben in die
schon bestehende Erbengemeinschaft
ein. Das verkompliziert die Situation. Je-
des Mitglied einer Erbengemeinschaft
sollte auch über einen Vorsorgeauftrag für
den Fall seiner Urteilsunfähigkeit nach-
denken. Fehlt ein solcher Vorsorgeauftrag,
kann dies zu einer Verzögerung und Er-
schwerung der Erbteilung führen.
Vier Schritte zur Vorbereitung der
Erbschaftsregelung von Immobilien
1. Güterrechtliche Möglichkeiten
prüfen.
2. Marktwert der Liegenschaft(en)
schätzen lassen inklusive
allfälligem Sanierungsbedarf,
Renditepotenzial, Möglichkeit
für die Wandlung in Stockwerk-
eigentum etc.
3. Gespräch mit Erben aufnehmen
und individuelle Wünsche und
Bedürfnisse besprechen (unter
Berücksichtigung einer
allfälligen güterrechtlichen
Vereinbarung).
4. Erbteilungsmöglichkeiten und
Varianten unter Berücksichtigung
aller Vermögenswerte prüfen.
Referenz, Mehrfamilienhaus, 8008 Zürich
6
Ratgeber
Über Generationen war die Familie
Bohrer mit einem Mehrfamilienhaus
in Zürich Enge verbunden. Trotzdem
hat es die Erbengemeinschaft verkauft.
Jean-Jacques Illi (55), ein Vertreter der
vierten Generation, erzählt warum.
«Ich empfinde nach wie vor etwas Weh-
mut beim Gedanken an das Mehrfamili-
enhaus an der Bederstrasse in Zürich. Vor
allem, wenn ich daran denke, wie viele
Stunden ich als Kind bei meiner Urgross-
mutter in der Wohnung verbringen durfte.
Mein Urgrossvater hatte es vor über 80
Jahren erworben. Nur allzu gerne hätte
ich auch die fünfte Generation an diesem
Stück Familiengeschichte mütterlicher-
seits teilhaben lassen. Nicht zuletzt des-
Kundenstimme
Jean-Jacques Illi
Verkauf eines Mehrfamilien-
hauses aus einer Erben-
gemeinschaft in Zürich Enge
halb, weil das Haus während Jahrzehnten
Begegnungspunkt unserer Familie war.
Früher hat man sich im Haus getroffen,
später haben wir uns wegen dem Haus
getroffen, um dies und das zu besprechen.
Zum Bedauern der ganzen Erbengemein-
schaft, bestehend aus meiner Mutter (ge-
borene Bohrer) und ihrer drei Geschwis-
ter, entwickelten sich die Interessen mit
der Zeit auseinander. Der Grund waren
unterschiedliche familiäre und finanzielle
Voraussetzungen sowie ein Todesfall, der
die Erbengemeinschaft veränderte. In der-
selben Zeit drängte sich langsam eine um-
fassende Sanierung auf. Dazu konnte man
sich während rund zwei Jahren aber eben-
so wenig durchringen wie zu einem mögli-
chen Verkauf an ein Mitglied der Erbenge-
meinschaft. Dieses hätte nur einen relativ
tiefen Preis zahlen wollen, mit dem sich
niemand einverstanden erklären konnte.
Glücklicherweise konnte sich die Erbenge-
meinschaft dennoch darauf einigen, gene-
rell über einen Verkauf nachzudenken.
Walde & Partner hat in der Folge dank
einem überzeugenden Vorschlag für das
mögliche Verkaufsvorgehen und mit einer
nachvollziehbaren, transparenten Schät-
zung das Vertrauen von allen Beteiligten
gewinnen können. Heute bin ich über-
zeugt, dass es trotz der grossen emotio-
nalen Verbundenheit der beste Entscheid
war, die Liegenschaft zu verkaufen.»
Gorana Markovic
«Der Verkauf von Liegenschaften
aus einem Nachlass erfordert viel
psychologisches Geschick.»
Referenz, Mehrfamilienhaus, 8002 Zürich
7
Service
Zu Ihnen persönlich
Habe ich Erben, die an meiner Liegenschaft interessiert sind?
Ist eine gerechte Verteilung meines Vermögens (inkl. Liegenschaft) machbar?
Verfüge ich über eine güter- und erbrechtliche Anordnung (Ehevertrag, Erbvertrag,
Testament)? Ist diese aktuell?
Kenne ich die steuerlichen Folgen einer Erbteilung?
Haben alle meine Erben ihren rechtlich relevanten Wohnsitz in der Schweiz?
Haben alle Erben ein einvernehmliches und gutes Verhältnis untereinander (oder gibt
es einen «Querschläger»)?
Besitze ich Vermögenswerte im oder mit Bezug zum Ausland?
Zur Liegenschaft
Wie hoch ist der aktuelle Marktwert der Liegenschaft?
Kenne ich die Höhe der latenten Grundstückgewinnsteuer?
Kenne ich den tatsächlichen Zustand der Liegenschaft?
Stehen Renovationen oder eine Sanierung an? Wie hoch ist der Kapitalbedarf?
Wären alle Erben in der Lage und auch bereit, sich an einer Sanierung zu beteiligen?
Verfügt die Liegenschaft (mit oder ohne Sanierung) über Potenzial hinsichtlich
Ausnutzung oder Mietzinsstruktur?
Wollen die Erben die Liegenschaft gemeinschaftlich behalten oder aufteilen?
Zu einem möglichen Verkauf
Wie hoch wäre der geschätzte Nettoerlös aus einem Verkauf (nach Abzug der
Verkaufskosten und der Grundstückgewinnsteuer)?
Spricht die aktuelle Marktlage für oder gegen einen Verkauf?
ChecklisteFragen, die Sie sich von Zeit zu Zeit stellen sollten.
Notizen
Sind Sie an einem unverbind- lichen und kostenlosen Erst- gespräch interessiert? Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung:
Walde & Partner Immobilien AG
Thomas Moser
T +41 44 396 60 70
Thomas Moser, Susanne Ulrich, Dariush Pourfallah, Gorana Markovic, Karen Gräfensteiner
Walde & Partner Immobilien AGAlte Landstrasse 107, CH-8702 ZollikonTel. +41 44 396 60 60, Fax +41 44 396 60 90 [email protected]
Standort ZürichSeefeldstrasse 60, CH-8008 ZürichTel. +41 44 396 60 60, Fax +41 44 396 60 69 [email protected]
Standort UsterZentralstrasse 25, CH-8610 Uster Tel. +41 44 905 40 90, Fax +41 44 905 40 99 [email protected]
Standort ThalwilAlte Landstrasse 131, CH-8800 Thalwil Tel. +41 44 722 61 00, Fax +41 44 722 61 06 [email protected]
Standort LuzernHabsburgerstrasse 40, CH-6003 LuzernTel. +41 41 227 30 30, Fax +41 41 227 30 31 [email protected]
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