23
11.09.2012 Recht kompakt - Rumänien Bonn (gtai) - Der Länderbericht Rumänien aus der Reihe Recht kompakt liegt in aktualisierter Fassung mit Stand September 2012 vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick über einzelne Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung. Ein schneller Rechtsvergleich wird damit ermöglicht. Allgemeines Rumänien ist seit dem 1.1.2007 Mitglied der Europäischen Union. In der Verfassung vom 21.11.1991 (revidiert durch Gesetz Nr. 429 vom 23.10.2003) wird das Land als ein unabhängiger, unteilbarer Einheitsstaat und ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat definiert. Der Staatsaufbau lehnt sich an das französische Vorbild an. Der Staatspräsident wird als Staatsoberhaupt vom Volk unmittelbar für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Artikel 81 und 83 Verfassung). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Abgeordnetenhaus ("Camera Deputatilor") und dem Senat ("Senatul"). Gesetze werden im rumänischen Amtsblatt "Monitorul Oficial" (abgekürzt: "M.Of.") veröffentlicht und treten, soweit im Gesetz nichts Anderes festgelegt ist, grundsätzlich drei Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Art. 78 Verfassung). Die Regierung darf Verordnungen und Anordnungen erlassen, wobei die Verordnungen lediglich der Durchführung von Gesetzen dienen. In außergewöhnlichen Fällen kann das Parlament die Regierung ermächtigen, gesetzesvertretende Dringlichkeitsanordnungen ("ordonante de urgenta", abgekürzt: DringAO) zu erlassen. Diese stehen jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung oder Genehmigung durch das Parlament, bis zu der sie aber volle Gesetzeskraft entfalten. Von dieser gewissermaßen "beschleunigten" Form der Rechtssetzung wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Für einige zentrale Bereiche wie etwa das Verfassungsrecht oder auch grundlegende Menschen- und Wahlrechte sind allerdings DringAO von vornherein ausgeschlossen (Art. 115 Verfassung). Rumänien wurden ungeachtet seines EU-Beitritts zum 1.1.2007 und unbeschadet etwaiger Fortschritte nach wie vor nicht unbeträchtliche Probleme im Bereich der Justiz und der Korruptionsbekämpfung bescheinigt. Die Europäische Kommission hatte sich vor diesem Hintergrund im Rahmen des sog. Kooperations- und Kontrollverfahrens verpflichtet, Rumänien (wie auch Bulgarien) bei der Beseitigung dieser Mängel, insb. bei der Einrichtung eines modernen, unparteiischen, unabhängigen und effizienten Justiz- und Verwaltungssystems, fortlaufend zu unterstützen und gleichzeitig zu überprüfen. Dabei wurden bestimmte Zielvereinbarungen formuliert (sog. benchmarks), die den groben Rahmen für dieses Monitoring vorzeichnen. Im Sommer 2012 hat die Kommission anlässlich des fünfjährigen Bestehens des sog. Kooperations- und Kontrollverfahrens eine umfassende Gesamtbewertung der in Rumänien seit seinem EU- Beitritt erzielten Fortschritte vorgenommen und entsprechende Empfehlungen formuliert.

Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

11.09.2012

Recht kompakt - Rumänien

Bonn (gtai) - Der Länderbericht Rumänien aus der Reihe Recht kompakt liegt in aktualisierter Fassung mit Stand September 2012 vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick über einzelne Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung. Ein schneller Rechtsvergleich wird damit ermöglicht.

Allgemeines

Rumänien ist seit dem 1.1.2007 Mitglied der Europäischen Union. In der Verfassung vom 21.11.1991 (revidiert durch Gesetz Nr. 429 vom 23.10.2003) wird das Land als ein unabhängiger, unteilbarer Einheitsstaat und ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat definiert. Der Staatsaufbau lehnt sich an das französische Vorbild an. Der Staatspräsident wird als Staatsoberhaupt vom Volk unmittelbar für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Artikel 81 und 83 Verfassung). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Abgeordnetenhaus ("Camera Deputatilor") und dem Senat ("Senatul"). Gesetze werden im rumänischen Amtsblatt "Monitorul Oficial" (abgekürzt: "M.Of.") veröffentlicht und treten, soweit im Gesetz nichts Anderes festgelegt ist, grundsätzlich drei Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Art. 78 Verfassung).

Die Regierung darf Verordnungen und Anordnungen erlassen, wobei die Verordnungen lediglich der Durchführung von Gesetzen dienen. In außergewöhnlichen Fällen kann das Parlament die Regierung ermächtigen, gesetzesvertretende Dringlichkeitsanordnungen ("ordonante de urgenta", abgekürzt: DringAO) zu erlassen. Diese stehen jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung oder Genehmigung durch das Parlament, bis zu der sie aber volle Gesetzeskraft entfalten. Von dieser gewissermaßen "beschleunigten" Form der Rechtssetzung wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Für einige zentrale Bereiche wie etwa das Verfassungsrecht oder auch grundlegende Menschen- und Wahlrechte sind allerdings DringAO von vornherein ausgeschlossen (Art. 115 Verfassung).

Rumänien wurden ungeachtet seines EU-Beitritts zum 1.1.2007 und unbeschadet etwaiger Fortschritte nach wie vor nicht unbeträchtliche Probleme im Bereich der Justiz und der Korruptionsbekämpfung bescheinigt. Die Europäische Kommission hatte sich vor diesem Hintergrund im Rahmen des sog. Kooperations- und Kontrollverfahrens verpflichtet, Rumänien (wie auch Bulgarien) bei der Beseitigung dieser Mängel, insb. bei der Einrichtung eines modernen, unparteiischen, unabhängigen und effizienten Justiz- und Verwaltungssystems, fortlaufend zu unterstützen und gleichzeitig zu überprüfen. Dabei wurden bestimmte Zielvereinbarungen formuliert (sog. benchmarks), die den groben Rahmen für dieses Monitoring vorzeichnen. Im Sommer 2012 hat die Kommission anlässlich des fünfjährigen Bestehens des sog. Kooperations- und Kontrollverfahrens eine umfassende Gesamtbewertung der in Rumänien seit seinem EU-Beitritt erzielten Fortschritte vorgenommen und entsprechende Empfehlungen formuliert.

Page 2: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Am 9.11.2011 ist das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen, die am 25.7. 2007 in Brüssel unterzeichnet wurde, in Kraft getreten.

Am 1.10.2011 ist das neue rumänische Zivilgesetzbuch ("Codul civil", im Folgenden: ZGB) in Kraft getreten. Es ersetzt das bislang geltende ZGB vom 26.11.1864. Das neue ZGB ist veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt "Monitorul Oficial al României" Nr. 511 vom 24.7.2009 (in Kraft gesetzt durch das Einführungsgesetz Nr. 71/2011 vom 3.6.2011 ("Lege pentru punerea în aplicare a Legii nr. 287/2009 privind Codul civil"), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 409 vom 10.6.2011).

Das aus 2664 Artikeln bestehende neue rumänische ZGB beinhaltet u.a. Regelungen zum Handelsrecht, weshalb das Handelsgesetzbuch abgeschafft wurde. Dagegen bleiben das Gesetz über Handelsgesellschaften ("Legea Nr. 31 din 16 noiembrie 1990 privind societatile comerciale") und das Insolvenzgesetz ("Legea Nr. 85/2006 privind procedura insolventei") weiterhin bestehen. Das neue ZGB beinhaltet einen Einleitungstitel ("Titlu preliminar", Artt. 1-24), der die Anwendung und die Auslegung des neuen ZGB regelt, sowie sieben Bücher:

- Buch I über Personen ("Cartea I despre persoane"), Artt. 25-257;

- Buch II über die Familie ("Cartea A II-A despre famili"), Artt. 258-534;

- Buch III über das Sachenrecht ("Cartea a III-a despre bunuri"), Artt. 535-952;

- Buch IV über das Erbe und die Schenkung ("Cartea a IV-a despre mostenire si liberalitati"), Artt. 953-1163;

- Buch V über das Schuldrecht ("Cartea a V-a despre obligatii"), Artt. 1164-2499;

- Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556;

- Buch VII über das Internationale Privatrecht ("Cartea A VII-A - Dispozitii de drept international privat"), Artt. 2557 folgende.

Während Handelsgeschäfte früher im Handelsgesetzbuch geregelt waren, findet sich jetzt eine ausführliche Regelung aller Vertragsarten im ZGB. Zu den neu eingeführten bzw. modifizierten Konzepten gehören u.a. die Anerkennung von Handelsbräuchen als Rechtsquelle, der Begriff des Rahmenvertrages, gutgläubiger Erwerb, Forderungsabtretung, culpa in contrahendo, Bankvertrag etc. Die Eintragung ins Immobilienregister hat nun eine konstitutive Wirkung. Auch bei den Verjährungsvorschriften sind wesentliche Änderungen zu beachten. Demnach können die Vertragsparteien selbst die Dauer der Verjährungsfrist, die ein Jahr bis zehn Jahre betragen darf, sowie die Umstände für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist festlegen. Mangels einer solchen Vereinbarung kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen (ein, zwei, drei oder zehn Jahre) zur Anwendung. Die Verjährungsfrist von einem, zwei oder drei Jahren kann von den Parteien auf maximal zehn Jahre verlängert werden; die zehnjährige Verjährungsfrist kann auf maximal 20 Jahre ausgedehnt werden. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt weiterhin drei Jahre. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung in bestimmten Bereichen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Hotels, Restaurants etc.) gilt die gesetzliche Frist von einem Jahr. Der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen bspw. Ansprüche aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. Sachenrechtliche Ansprüche sowie solche im Zusammenhang mit Umweltschäden verjähren in zehn Jahren.

Page 3: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Zum 1.5.2011 trat in Rumänien eine umfangreiche Novelle des Arbeitsgesetzbuches ("Codul Muncii") in Kraft (s. "M.Of." Nr. 225 vom 31.3.2011). Arbeitsverträge bedürfen nun zwingend der Schriftform. Eine Kopie des Arbeitsvertrages ist dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Lei (ca. 490 Euro) geahndet werden. Die Probezeit darf jetzt höchstens 120 Tage für leitende Angestellte und 90 Tage für ausführende Mitarbeiter betragen. Dieselbe Stelle im Unternehmen darf nur für insgesamt maximal 12 Monate mit Arbeitnehmern mit vereinbarter Probezeit besetzt werden. Die Kündigungsfrist für Kündigungen seitens der Arbeitnehmer kann individualvertraglich oder im Tarifvertrag geregelt sein. Die gesetzlich zulässige Kündigungsfrist wurde verlängert und beträgt nun 20 Werktage für ausführende Mitarbeiter (früher 15 Tage) und 45 Werktage für leitende Angestellte (früher 30 Tage). Für Kündigungen seitens des Arbeitgebers ist die Kündigungsfrist von 20 Werktagen zu beachten, wie schon bisher im Nationalen Tarifvertrag vorgesehen. Bei Massenentlassungen kommt der Leistungsstärke und der Erfüllung der vereinbarten Ziele durch die einzelnen Mitarbeiter die primäre Bedeutung, noch vor den Sozialauswahlgesichtspunkten, zu. Bewertungskriterien müssen in internen Dokumenten festgelegt sein und sind den Mitarbeitern vor Einstellung bekanntzumachen. Befristete Arbeitsverträge können für eine Dauer von bis 36 Monaten (zuvor 24 Monate) geschlossen werden. Neu ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, in Fällen einer mindestens 30 Werktage andauernden Einschränkung der Tätigkeit des Unternehmens als einseitige Krisenmaßnahme vorübergehend eine Viertagewoche mit anteiliger Kürzung des Gehalts anzuordnen. Der im Bereich der Arbeitnehmerhaftung verlangte Schadensersatz wird in Bezug auf seine Höhe einvernehmlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer festgelegt und darf fünf landesweite Durchschnittsgehälter nicht übersteigen. Die Sanktionen gegen Verstöße können jetzt neben Geldbußen auch den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen sowie den Ausschluss vom Erhalt von Subventionen und EU-Fördermitteln umfassen.

Im "Doing Business Report 2012" der Weltbank, der im Oktober 2011 veröffentlicht wurde, belegt Rumänien Gesamtplatz 72. Es bedeutet eine Verschlechterung um sieben Plätze gegenüber dem Vorjahr. Der Bericht untersucht die Vorschriften in insgesamt 183 Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit ("Ease of doing business") und berücksichtigt Änderungen der wirtschaftsrelevanten Vorschriften im Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011. Gut schneidet Rumänien demnach in den Kategorien Krediterhalt ("Getting Credit", Platz 8) und Investorenschutz ("Protecting Investors", Platz 46) ab. Eine negative Bewertung erhielten dagegen die Kategorien Elektrizitätsanschluss ("Getting electricity", Platz 165), Besteuerung ("Paying Taxes", Platz 154) und Baugenehmigungen ("Dealing with Construction Permits", Platz 123).

Im Korruptionswahrnehmungsindex 2011 von Transparency International belegt Rumänien Platz 75 von 178 (Platz 1=wenig korrupt, Platz 178=sehr korrupt).

In der vom Statistischen Bundesamt erstellten Rangfolge deutscher Handelspartner für das Jahr 2011 belegte Rumänien mit einem Umsatz von rund 17,19 Mrd. Euro Platz 24 (Vorjahr: Handelsvolumen von 14,1 Mrd., Platz 25).

http://www.cdep.ro (Abgeordnetenhaus des Parlamentes-EN/FR)

http://www.senat.ro (Senat-EN/FR)

http://www.guv.ro (Regierung-EN/FR)

http://www.presidency.ro (Präsident-FR/EN)

Page 4: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

http://www.monitoruloficial.ro (Rumänisches Amtsblatt)

http://legislatie.just.ro (Gesetzesportal des Justizministeriums-RO)

http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/cvm/docs/com_2011_460_de.pdf (EU-

Fortschrittsbericht, Juli 2011)

http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/cvm/index_de.htm (Europäische Kommission,

Bewertung der Fortschritte in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung-DE)

http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/romania (Doing-Business-Bericht der

Weltbank)

http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht)

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze (Rumänische Verfassung-EN/FR/RO)

UN-Kaufrecht

Rumänien gehört dem UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.4.1980 (CISG) seit dem 1.6.1992 an. Im Unterschied zu Deutschland ist Rumänien jedoch auch Vertragsstaat des UN-Verjährungsübereinkommens vom 14.6.1974. Nach diesem Übereinkommen gilt für die gegenseitigen Ansprüche aus einem internationalen Warenkaufvertrag eine vierjährige Verjährungsfrist.

Die Geltung des UN-Kaufrechts im deutsch-rumänischen Rechtsverkehr bedeutet, dass dessen Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften anzuwenden sind. Somit ist das UN-Kaufrecht grundsätzlich auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "rumänischen Rechts" anwendbar. Nationale Gesetze greifen bei deutsch-rumänischen Kaufverträgen also nur dann ein, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelung trifft (z.B. Verjährungsfragen) oder die Geltung des UN-Kaufrechts im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 6 UN-Kaufrecht).

Für die Fragen der freien Rechtswahl der Parteien sowie des mangels einer Rechtswahlvereinbarung auf einen Vertrag anwendbaren Rechts ist die sog. ROM-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu beachten.

http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht)

http://www.uncitral.org (UNCITRAL, Link "Texts & Status"-EN/FR)

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF(ROM-I-Verordnung)

Gewährleistung

Das neue rumänische Zivilrecht (s.o. unter Allgemeines) hat auch einen neuen Ansatz des Gewährleistungsrechts gebracht, dessen Grundlage in den Artikeln 1531-1537 des neuen ZGB zu finden ist. Demzufolge wird in der Regel der Grundsatz der "vollen Reparation" ("Repararea

Page 5: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

integrală") angewendet, wobei der Beitrag der Parteien im Rahmen der Vertragsausführung ebenfalls berücksichtigt wird. Neu eingeführt wurden im rumänischen Zivilrecht (Art. 1534) auch die Grundsätze einer Vorbeugung und Regulierung von Schäden ("Prejudiciul imputabil creditorului"). Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist das Prinzip der verschuldensabhängigen Haftung. Wird jedoch eine vertragliche Pflicht nicht erfüllt, so geht die gesetzliche Vermutung dahin, dass ein Verschulden vorliegt (Art. 1548 - "Clauza penală").

Der Gläubiger der Leistung ist berechtigt, auf gerichtlichem Wege die Gewährleistung einzufordern, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossen wird (Art. 1527 - "Dreptul la executarea în natură"). Im Falle der Schlechtleistung etwa stehen unter anderem ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Neulieferung im Vordergrund; je nach Einzelfall können unter Umständen aber auch andere Gewährleistungsrechte in Betracht kommen. Eine Ersatzvornahme ist erst nach vorheriger Benachrichtigung über den Gewährleistungsfall möglich (Art. 1528). Artikel 1530 stellt schließlich eine zwingende Verbindung zwischen der Leistungsstörung und dem entstandenen Schaden her.

Das rumänische Schadensersatzrecht ist ebenfalls seit Ende 2011 neu geregelt; es umfasst neben den tatsächlichen Verlusten auch den Nichtvermögensschaden (Art. 1531 folgende). Entgangene Gewinnchancen können ebenfalls berücksichtigt werden, dabei werden aber die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung und auch die Situation des geschädigten in Betracht gezogen.

Eine wichtige Neuerung ist schließlich die Öffnung des Schadensersatzrechts für eine gerichtliche Kontrolle, etwa bei der Überprüfung von Vertragsstrafen (Artikel 1538 folgende - "Clauza penală şi arvuna"); diese können bei einer unangemessenen Höhe vom Gericht reduziert werden. Diese gerichtliche Überprüfung lässt sich nicht durch Parteivereinbarung umgehen.

Für Altverträge nach rumänischem Recht, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen ZGB zum 1.10.2011 geschlossen wurden, kann prinzipiell noch das alte rumänische Zivilgesetzbuch zu berücksichtigen sein.

http://www.gtai.de/recht

Sicherungsmittel

Das neue rumänische Zivilgesetzbuch (M.Of. Nr. 511 vom 24.7.2009, in Kraft seit 1.10.2011) reformierte und systematisierte das Recht der Kreditsicherheiten. Die wichtigsten Vorschriften finden sich im Titel X über Personalsicherheiten (Artt. 2279-2322) sowie im Titel XI über Privilegien und dingliche Sicherheiten (Artt. 2323-2499). Wichtigste Personalsicherheiten sind die Bürgschaft (Art. 2280) sowie die Garantie (Art. 2321 - "Scrisoarea de garanţie"). Sogenannte "Privilegien" nach rumänischem Recht gewähren nach Artikel 2333 einem Gläubiger bestimmte Vorrechte gegenüber anderen Gläubigern, etwa in den Fällen der besonderen Privilegien, etwa des Privilegs des Verkäufers für die Kaufpreisforderung oder auch das Privileg des Inhabers eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. Art. 2339 - "Privilegiile speciale").

Auch hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts ("Rezerva proprietăţii") trifft das neue rumänische ZGB erstmals ausdrückliche Vorgaben (Art. 1684 und 1755 folgende). So ist seine Eintragung im elektronischen Archiv der Mobiliarsicherheiten möglich (Art. 2347).

Ebenfalls neu im rumänischen Sachenrecht ist zudem die sog. Mobiliarhypothek, die an die Stelle der schon bisher bekannten dinglichen Mobiliarsicherheiten getreten ist. In der Sache handelt es sich bei der rumänischen Mobiliarsicherheit um ein besitzloses Pfandrecht, das durch die Eintragung in das elektronische Register auch Dritten gegenüber Wirksamkeit erlangt. Artikel 2389

Page 6: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

führt den weiten Anwendungsbereich auf: Rechte, Forderungen, Geschäftsanteile, Aktien, Bankkonten bis hin zu ganzen Ernten können auf diese Weise genutzt werden. Die Mobiliarhypothek kann für künftige oder bedingte Forderungen oder auch für die Gesamtheit der Sachen eines Unternehmens (Art. 2350) bestellt werden. Weitere dingliche Sicherheiten sind die Immobiliarhypothek (vgl. Art. 2358 und 2377), das Pfandrecht (Art. 2481) oder das neuerdings gesetzlich in Artikel 2495 geregelte Zurückbehaltungsrecht ("Dreptul de retenţie").

Neu im rumänischen Recht der Sicherungsmittel sind schließlich Schuldübernahme und Schuldbeitritt (Artt. 1599-1608), wofür der Schuldbeitritt nach deutschem Recht als Vorbild herangezogen wurde sowie die Einführung des Instituts der Treuhand (Artt. 773-791 - "Fiducia").

http://www.gtai.de/recht

Produzentenhaftung/Verbraucherschutz

Rumänien hat im Vorfeld des EU-Beitritts die Europäische Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) umgesetzt. Die für diesen Bereich maßgeblichen Vorschriften finden sich primär in der Regierungsverordnung Nr. 21/1992, dem Gesetz Nr. 245/2004 über die allgemeine Produktsicherheit und dem Gesetz Nr. 240/2004 über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Der Hersteller haftet demnach verschuldensunabhängig für Personen- und Sachschäden, die infolge eines von ihm hergestellten bzw. in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts verursacht wurden. Die Produkthaftung kann durch Vertragsklauseln weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, die Schadenssumme muss mindestens 500 Euro betragen, Haftungshöchstsummen gibt es keine. Zu beachten ist im Zusammenhang mit der deliktischen Haftung für Produkte die Haftungsausnahme des Artikels 1349 Abs. 4 des neuen ZGB.

Am 11.1.2009 ist auch in Rumänien die EG-Verordnung (Nr. 864/2007) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("ROM-II-Verordnung") in Kraft getreten. Artikel 5 der Verordnung enthält eine spezielle Kollisionsnorm für den Bereich der Produkthaftung. Dort werden Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung festgelegt.

Grundlegend für den Verbraucherschutz ist das Verbrauchergesetzbuch ("Codul consumului", Gesetz Nr. 296/2004, zuletzt geändert durch Gesetz 363/2007, M.Of. Nr. 593/1.7.2004, neu veröffentlicht unter M.Of. Nr. 224/24.3.2008). Die Anwendbarkeit von Sonderregeln bei Verbraucherverträgen bleibt auch nach der Einführung des neuen ZGB weiter bestehen (vgl. Art. 1777 ZGB). Es verpflichtet beispielsweise Händler, ausschließlich sichere Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, und verbietet die Anwendung unlauterer Geschäftspraktiken. Weitere Bestimmungen regeln die Benachteiligung von Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen. Verbrauchern wird dabei das Recht zugestanden, von missbräuchlichen Verträgen Abstand zu nehmen und die gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Verstöße gegen das Verbrauchergesetzbuch werden von den zuständigen Behörden sanktioniert. Zum Verbraucherrecht gehören darüber hinaus weitere Rechtsvorschriften, darunter die Gesetze Nr. 365/2002 über den elektronischen Handel, Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen oder die Regierungsverordnung Nr. 1022/2002, die die rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf für Leben und Gesundheit von Verbrauchern sowie für die Umwelt gefährlichen Erzeugnissen und Leistungen regelt. Die Schutzbestimmungen für Verbraucher bei der Kreditvergabe sind im Gesetz Nr. 289/2004 über den Verbraucherkredit und bei Fernabsatzverträgen in der Verordnung Nr. 130/2000 enthalten.

Das Gesetz Nr. 363/2007 über die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken ("privind combaterea practicilor comerciale incorecte...") zwischen Unternehmern ("comercianti") und Verbrauchern ("consumatori") setzte den Schlusspunkt einer weiteren Etappe der Umsetzung des

Page 7: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

EU-Verbraucherschutzrechts. Das Gesetz definiert etwa den Verbraucherbegriff und legt zwei Kategorien der unlauteren Geschäftsgebaren fest: betrügerische und aggressive Praktiken. Es schützt darüber hinaus auch den sich korrekt verhaltenden Mitbewerber ("operatori economici concurenti").

Staatliche Verbraucherschutzbehörde ist die ANPC ("Autoritatea Nationala pentru Protectia Consumatorilor"), auf deren Internetseite die einschlägigen Gesetze und Verordnungen in rumänischer Sprache abrufbar sind. Die Verbraucherinteressen vertritt die schon 1990 gegründete "APC" ("Asociatia Pentru Protectia Consumatorilor Din Romania"), die dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherschutzzentralen (ECC-Net) angehört.

Das Gesetz Nr. 500/2004 (M.Of. Nr. 1067 vom 17.11.2004) zum Schutz der rumänischen Sprache bestimmt unter anderem, dass fremdsprachliche Texte, die das öffentliche Interesse berühren, stets von einer rumänischen Übersetzung begleitet sein müssen. Gemäß Art. 4 müssen Produktinformationen den Verbrauchern auch in rumänischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:0049:DE:PDF(Rom-II-Verordnung-DE)

http://www.anpcnet.ro (Verbraucherschutzbehörde ANPC)

http://www.eu-consumer-law.org (Übersicht nationale Umsetzung des EU-

Verbraucherschutzrechts)

http://www.eccromania.ro (ECC-Net-EN)

http://www.gtai.de/recht

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze

Immobilienrecht

Stand die Verfassung Rumäniens einem Erwerb von Immobilien durch EU-Ausländer lange Zeit noch entgegen, ermöglicht sie nunmehr in Art. 44 Abs. 2 den Erwerb von Privateigentum an Grund und Boden durch (EU-) Ausländer, wenn auch nur unter dem Vorbehalt der Maßgaben des EU-Beitrittsvertrags (oder anderer internationaler Abkommen, auf Gegenseitigkeitsbasis). Die weiteren Einzelheiten des Grundstückserwerbs durch Ausländer finden sich sodann im Gesetz Nr. 312/2005, das rechtzeitig zum EU-Beitritt Rumäniens in Kraft getreten ist. Haben demzufolge EU-Bürger oder -Gesellschaften einen Wohnsitz bzw. eine Niederlassung in Rumänien, ist ein Grundstückserwerb unbeschränkt möglich (Art. 3 des Gesetzes Nr. 312/2005, damit Gleichstellung mit rumänischen Bürgern bzw. Gesellschaften). Lediglich für nichtansässige EU-Bürger oder -Gesellschaften (gilt auch für den EWR) bestehen Beschränkungen nach Anhang VII des Protokolls zum EU-Beitrittsvertrag, die Rumänien für Zweitwohnsitze bis Ende 2011, für land- und forstwirtschaftliche Flächen wie auch Wälder sogar bis Ende 2013 beibehalten darf (vgl. auch Art. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 312/2005). Ein mittelbarer Erwerb jeglichen Grundstückseigentums durch ausländische natürliche und juristische Personen ist hingegen seit langem über die Gründung einer rumänischen Gesellschaft möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft ausschließlich in ausländischer Hand ist. Das Eigentum an Grundstück und Gebäude kann in Rumänien auseinanderfallen, der Erwerb von Gebäuden unterliegt keinerlei Beschränkungen.

Page 8: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Der Grundstücksverkehr unterliegt dem Gesetz Nr. 54/1998. Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Grund und Boden unter Lebenden bedarf der notariellen Beurkundung. Zuvor ist jedoch eine genaue Prüfung der Eigentumsverhältnisse anhand des Grundbuchs durch einen Rechtsanwalt erforderlich, um etwaige Veräußerungsverbote auszuschließen (z.B. falls das Grundstück Gegenstand eines Rechtsstreits ist). Auch sonstige dingliche Rechte an Immobilien können nur aufgrund von notariell beurkundeten Dokumenten ins Grundbuch eingetragen werden (die Verträge werden zuvor beim Rechtsanwalt aufgesetzt). Dabei muss der öffentliche Notar, der die Beurkundung vorgenommen hat, auch die Grundbucheintragung beantragen. Durch die DringAO Nr. 52/2008 (Änderung des Art. 701 im Gesetz Nr. 31/1990) hat der Gesetzgeber zuletzt die Formerfordernisse bei Grundstückserwerben und -veräußerungen durch Gesellschaften entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts vereinfacht: Für den Abschluss von Grundstückskaufverträgen durch die gesetzlichen Vertreter einer Handelsgesellschaft ist fortan keine gesonderte notariell beurkundete Spezialvollmacht mehr erforderlich.

Mit der DringAO Nr. 41 vom 27.5.2004, genehmigt durch das Gesetz Nr. 499/2004, wurde die Zusammenlegung der Kataster- und Grundbuchtätigkeiten unter der neu gegründeten Nationalagentur für Kataster und Immobilieneintragung ("Agentia Nationala de Cadastru si Publicitate Imobiliara-ANCPI") beschlossen. Neben der Zusammenführung der beiden zuvor nebeneinander bestehenden Systeme in ein einziges Publizitätssystem wurde damit auch eine elektronische Verfügbarkeit aller relevanten Liegenschaftsinformationen ermöglicht. Diese Agentur untersteht dem Ministerium für Verwaltung und Innere Angelegenheiten ("Ministerul Administratiei si Internelor"). Grundbuchämter sind in jedem Kreisgerichtsbezirk ("Judecatore") eingerichtet. Schließlich wurde das sog. Immobilienrückgabegesetz (Nr. 10/2001) durch Gesetz Nr. 247/2005 einschneidend geändert. Das Gesetz ist auf von kommunistischen Behörden verstaatlichte Immobilien anwendbar, führt ein neues Restitutionsverfahren ein und folgt nunmehr dem Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung".

Neue Regelungen zum Immobilienrecht enthält schließlich das neue rumänische ZGB (in Kraft seit dem 1.10.2011). Die Bedeutung des Grundbuchs wird grundlegend aufgewertet, so dass der Grundbucheintragung zukünftig eine konstitutive Wirkung bei der Begründung eines dinglichen Rechts zukommt. Diese Neuerung ist aber an den Vorbehalt eines Abschlusses der Katasterarbeiten auf kommunaler Ebene und einer entsprechenden Eröffnung der betroffenen Grundbücher geknüpft (so das Gesetz Nr. 71/2011). Zu nennen wären weiterhin die gesetzlichen Ausgleichsregelungen beim Bau auf fremden Grund, die gesetzliche Annahme einer Bösgläubigkeit beim Bau ohne oder auch abweichend von der Baugenehmigung oder schließlich die Einführung des Erbbaurechts (Artikel 693 folgende - "drept de superficie"), das erstmals gesetzlich vorgesehen ist.

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze (Rumänische Verfassung-EN/FR)

http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht)

http://www.ancpi.ro (ANCPI, Link Legislation-EN)

http://www.mira.gov.ro (Ministerium für Verwaltung und Innere Angelegenheiten-EN)

http://eur-lex.europa.eu./JOHtml.do?uri=OJ:L:2005:157:SOM:DE:HTML (EU-Beitrittsvertrag mit

Anhängen)

http://www.uniuneanotarilor.ro (Nationale Union der Rumänischen Öffentlichen Notare, u.a.

Suchformular "Search for Notary"-EN/FR)

Page 9: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

http://www.ahkrumaenien.ro (Deutsch-Rumänische AHK, Link "Publikationen", dann

"Merkblätter", u.a. Merkblatt zum Grundstückserwerb)

http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/romania/dealing-with-construction-permits

(Doing-Business-Bericht der Weltbank, Übersicht zur Beantragung von Baugenehmigungen)

http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/romania/registering-property (Doing-

Business-Bericht der Weltbank, Übersicht zur Immobilienregistrierung)

Vertriebsrecht

Spezielle Regelung für den sog. ständigen Handelsagenten ("agent comercial permanent") enthielt bis zur Reform des rumänischen Zivilrechts im Oktober 2011 allein das Gesetz Nr. 509/2002, das die sog. Europäische Handelsvertreter-Richtlinie (653/1986/EWG) umgesetzt hatte. Das neue rumänische ZGB trifft nunmehr in den Artikeln 2072-2102 eigene Regelungen zum Handelsvertretervertrag ("Contractul de agenţie"), wobei die Umsetzung des EG/EU-Rechts auch nach den neuen Vorschriften gewahrt bleibt. Den Ausgleichsanspruch regeln die Art. 2082 folgende, Vertragsdauer und -beendigung die Artikel 2088 folgende. Zu berücksichtigen sind jedoch ergänzend Regelungen zum Mandatsvertrag (Artt. 2009-2071), zum Kommissionsvertrag (Art. 2095), zum Mediationsvertrag (Artt. 2096-2102) oder auch zum Repräsentationsvertrag (Artt. 1295-1314).

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze (Handelsvertretergesetz-RO)

http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht)

Investitionsrecht

Hatte Rumänien in den 1990-er Jahren noch das modernste Investitionsgesetz mit den besten Anreizen in Osteuropa, sind durch die Aufhebung des von 2001 bis 2006 gültigen Investitionsgesetzes (Nr. 332/2001) zahlreiche Vergünstigungen für kleine und mittlere Unternehmen und Steuervergünstigungen für Industrieparks gestrichen worden. Einige Steuer- und Zollvorteile werden jedoch weiterhin gewährt. Dazu gehören u.a. auch die beschleunigte Abschreibung für Maschinen und Equipment, Computer und dessen Peripheriegeräte sowie Patente, Steuerbefreiungen z.B. bei reinvestierten Gewinnen und Steuererleichterungen. Zu beachten ist jedoch, dass reinvestierte Gewinne bei späterer Auslösung erneut steuerpflichtig werden können.

Seit 2007 sind verschiedene Regierungsbeschlüsse (Nr. 1165/2007 vom 26.9.2007 bzw. 1680/2008, 753/2008) zur Förderung von Großunternehmen erlassen worden. Das Gesamtvolumen für die drei Förderprogramme, die sich ausschließlich an Großunternehmen richten, beträgt über 1,5 Milliarden Euro. Auch für kleine und mittlere Unternehmen werden staatliche Beihilfen für Erstinvestitionen z.B. im Bereich Energie zur Verfügung gestellt (Gesamtvolumen: 318,8 Mio. Euro). Weitere investitionsfördernde Mittel werden u.a. im Bereich Beschäftigung und Schulung angeboten.

Der Prozess der Abschöpfung der Mittel kam erst im Laufe des Jahres 2008 nach und nach in Fahrt und vollzieht sich anhand von sog. operationellen Programmen (OP). Für die Programme der EU-Strukturfonds gibt es einen zentralen nationalen Ansprechpartner sowie regionale Ansprechpartner und Vermittler vor Ort. Letztere dienen als erste Anlaufstation bei der Antragstellung und als Unterstützung bei der Suche nach rumänischen Projektpartnern.

Page 10: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Die Gesamtinvestitionen in die Struktur- und Kohäsionspolitik in Rumänien erreichen in den Jahren 2007 bis 2013 über 25 Mrd. Euro (EU-Förderung und nationaler Beitrag).

Im Einzelnen unterliegt die Teilhabe je nach Förderprogramm unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen, woraus sich vielfache Einschränkungen ergeben. Zum Beispiel ist für die Antragsberechtigung im Rahmen des Regierungsbeschlusses Nr. 269/2007 (Industrieparks) - neben Eintragung im Handelsregister und Tätigkeit in Rumänien - Voraussetzung, dass sich der Hauptsitz des Unternehmens in Rumänien befindet. So können deutsche Unternehmen also nur über rumänische Tochterunternehmen direkt zum Zuge kommen.

Im Bereich der Programme, die sich ausschließlich an staatliche Institutionen richten (etwa große Infrastrukturprojekte wie Straßenbau usw.) kommt lediglich eine mittelbare Beteiligung als Subunternehmer in Betracht. Einige Datenbanken (s.u.) bieten Informationen zu den OP im Internet an.

An im öffentlichen Eigentum stehenden Objekten können Konzessionen im Ausschreibungswege für eine Dauer von bis zu 49 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit vergeben werden (DringAO Nr. 54/2006).

Die frühere staatliche Behörde zur Förderung von Auslandsinvestitionen "Romanian Agency for Foreign Investments" (ARIS) ist 2009 mit dem Zentrum für die Förderung des Handels ("Romanian Trade Promotion Center (RTPC)") zur Gesellschaft Romania Trade & Invest (

http://www.romtradeinvest.ro) fusioniert worden.

Rumänien hat zudem sechs Freihandelszonen (Sulina, Constanţa, Galaţi, Brăila, Giurgiu, Curtici-Arad) mit einem besonderen Rechtsregime eingerichtet, deren Tätigkeit durch die Generaldirektion der Agentur für Freihandelszonen im Ministerium für öffentliche Arbeiten und Transport ("Ministerul Transporturilor si Infrastructurii") koordiniert wird. Dort werden Investoren gewisse finanzielle und steuerliche Anreize eingeräumt.

Bereits seit 1975 gehört Rumänien dem Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention), vom 18.3.1965, das von 157 Staaten unterzeichnet und von 147 Staaten ratifiziert wurde. Gemäß Art. 54 ICSID-Konvention besteht die Verpflichtung des Staates, einen gegen ihn nach den ICSID-Regeln ergangenen Schiedsspruch wie eine Entscheidung der staatlichen Gerichte des beklagten Staates zu vollstrecken. Nach Angaben des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) mit Sitz in Washington ist Rumänien bislang in neun ICSID-Investitionsverfahren als Beklagte aufgetreten, vier von denen noch anhängig sind (siehe http://icsid.worldbank.org, >Cases).

Seit dem 3.11.2010 ist das neue Gesetz über Public-Private Partnerships (PPP) in Kraft. Das Gesetz Nr. 178/2010 (rumänisch: "Legea parteneriatului public-privat") wurde im Amtsblatt "Monitorul Oficial Nr. 676/2010 vom 5.10.2010 veröffentlicht. Unter Public-Private Partnerships wird die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und Privatinvestoren bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, z.B. bei Infrastrukturprojekten, verstanden. Das neue rumänische PPP-Gesetz legt den rechtlichen Rahmen für PPP-Verträge, die Rechte und Pflichten der Partner, die Tätigkeit der Projektgesellschaft etc. fest. Das Gesetz grenzt aus seinem Anwendungsbereich Verträge, die nach dem Gesetz über öffentliche Ausschreibungen zustande gekommen sind, und bestimmte Bereiche - wie Immobilienerwerb und -vermietung oder vom öffentlichen Partner finanzierte Forschungsaktivitäten, deren Ergebnisse nicht ausschließlich der Projektgesellschaft zugutekommen - ausdrücklich aus. Das PPP-Gesetz sieht vor, dass der öffentliche Partner zunächst ein Projekt mittels elektronischen Informationssystems SEAP

Page 11: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

("Sistemul Electronic de Achizitii Publice") bekanntgibt. Bei Projekten, deren Wert 5 Mio. Euro übersteigt, ist auch eine Bekanntmachung im EU-Amtsblatt erforderlich. Der öffentliche Partner kann im Verhandlungswege den geeigneten Partner aus der Privatwirtschaft ermitteln und mit ihm einen PPP-Vertrag abschließen. Auswahlentscheidungen können von Privatinvestoren im Wege einer Beschwerde bei dem öffentlichen Partner, die innerhalb von fünf Werktagen zu bescheiden ist, oder vor Gericht (ohne aufschiebende Wirkung) angefochten werden. Hierfür ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2% des Projektwertes zu hinterlegen. Das PPP-Gesetz enthält einige Vorgaben für den Inhalt der PPP-Verträge. So kann sich der Vertrag nur auf ein PPP-Projekt beziehen, muss jedoch alle Aspekte dieses Projekts regeln. Das Gesetz legt ferner fest, dass Rechte und Pflichten aus einem PPP-Vertrag nicht abgetreten werden dürfen. Bis auf die Vorgaben dieses Gesetzes steht es den Parteien frei, ihr Vertragsverhältnis selbst zu gestalten. Die rumänische Behörde für die Regelung und die Aufsicht des öffentlichen Beschaffungswesens ANRMAP ("Autoritatii Nationale pentru Reglementarea si Monitorizarea Achizitiilor Publice", http://www.anrmap.ro) ist befugt, unter Verstoß gegen das PPP-Gesetz zustande gekommene PPP-Verträge gerichtlich anzufechten. Für die Dauer des PPP-Projekts wird eine Projektgesellschaft ("Companie de proiect") nach rumänischem Recht gegründet, an der der öffentliche und der private Partner beteiligt sind. Die Gesellschaft, deren Zweck in der Betreuung des PPP-Projekts in allen seinen Phasen besteht, wird nach Ablauf des Projekts wieder aufgelöst. Bei einem vorzeitigen Austritt des privaten Partners stehen ihm keine Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PPP-Projekt zu.

Schließlich ist auf Rumäniens fortschrittliche Gesetzgebung im Bereich der Förderung erneuerbarer Energien hinzuweisen. Rechtliche Grundlagen hierfür sind das Elektrizitätsgesetz (Gesetz Nr. 13/2007) sowie die Regierungsverordnung Nr. 443/2003, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 958/2005. Überwachungs- und Lizenzierungsbehörde ist die rumänische Energieregulierungsbehörde ANRE ("Autoritatea Nationala de Reglementare in domeniul Energiei").

Im Verhältnis zwischen Deutschland und Rumänien ist der Investitionsförderungs- und -schutzvertrag vom 25.6.1996 (in Kraft seit dem 12.12.1998) zu beachten. Nach Angaben der UN-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat Rumänien insgesamt 82 bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, von denen 71 in Kraft getreten sind (Stand: 1.6.2012).

http://www.romtradeinvest.ro (Staatliche Investitionsagentur)

http://www.e-licitatie.ro (Info-Datenbank zu den operationellen Programmen(OP)-EN)

http://www.rolicitatii.ro (Info-Datenbank zu den OP, Link "Cautare"-RO)

http://www.apdrp.ro (Info-Datenbank zu den OP, Link "Sesiuni de proiecte FEADR"-RO)

http://www.mfinante.ro/acasa.html?method=inceput&pagina=acasa (Finanzministerium, mit

Informationen zu nationalen Beihilfen/Strukturfonds-RO)

http://www.fonduri-ue.ro/index.php?sectionId=161 (Förderung aus den Strukturfonds in

Rumänien, regionale Anlaufstellen)

http://www.ahkrumaenien.ro (Deutsch-Rumänische AHK, Link "Publikationen", dann

"Merkblätter", "Fördermittel"- ausführliches Merkblatt zu EU-Fördermitteln in Rumänien)

Page 12: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

http://ec.europa.eu/regional_policy/country/prordn/index_de.cfm (Europäische Kommission,

Suchmaske regionale Förderprogramme)

http://www.anre.ro (ANRE, Rumänische Energieregulierungsbehörde-EN)

http://unctad.org/Sections/dite_pcbb/docs/bits_romania.pdf (UNCTAD, BITs)

http://www.gtai.de/recht

Gesellschaftsrecht

Das Gesetz Nr. 31/1990 über die Handelsgesellschaften (M.Of. Nr. 33 vom 29.1.1998, abgekürzt HGG) regelt fünf Rechtsformen (§ 2 HGG):

- Offene Handelsgesellschaft ("societate in nume colectiv"-"S.N.C."),

- Kommanditgesellschaft ("societate in comandita simpla"-"S.C.S."),

- Kommanditgesellschaft auf Aktien ("societate in comandita pe actiuni"-"S.C.A."),

- Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("societate cu raspundere limitata"-"S.R.L"),

- Aktiengesellschaft ("societate pe actiuni"-"S.A").

Alle Handelsgesellschaftsformen rumänischen Rechts sind juristische Personen und erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit ihrer Eintragung in das Handelsregister ("Registrul Comertului").

Das revidierte HGG (durch Gesetz Nr. 619/2006) sieht nun auch eine persönliche Gesellschafterhaftung vor, die immer dann zum Tragen kommt, wenn ein Gesellschafter die gesetzliche Haftungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger in missbräuchlicher Weise ausnutzt. Zudem bedarf es bei der S.A. (Aktiengesellschaft) nur noch einer Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern (vorher fünf). Für die S.A. wurden im Weiteren getrennte Verwaltungssysteme eingeführt, das duale und das monistische System. Neugefasst wurden außerdem die Vorschriften über die Verschmelzung und Spaltung von Handelsgesellschaften.

Die Gründung einer S.R.L. ("act constitutiv") setzt ein Mindeststammkapital von 200 Leu (ca. 46 Euro) voraus, der Mindestbetrag eines Gesellschaftsanteils beträgt 10 Leu. Die Höchstzahl von Gesellschaftern einer S.R.L. ist 50. Vor Einreichung der erforderlichen Dokumente zu Registrierungszwecken im Handelsregister muss das gesamte Gesellschaftskapital eingezahlt sein. Gesellschaftsanteile können unbeschränkt an Mitgesellschafter übertragen werden, lediglich bei Übertragungen an Dritte ist die Zustimmung von Gesellschaftern erforderlich, die zusammen 75% des Gesellschaftskapitals halten. Die Organe der S.R.L. sind der oder die Geschäftsführer ("administrator") sowie die Gesellschafterversammlung. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit der sog. doppelten Mehrheit (Mehrheit der Geschäftsanteile und der Gesellschafter) gefasst. Der Alleingesellschafter kann nach neuer Rechtslage auch Geschäftsführer der S.R.L. sein und mit dieser einen Arbeitsvertrag abschließen (DringAO 82/2007); auch Ausländer können Geschäftsführer sein. Eine Prokura kann ein Geschäftsführer nur dann selbst erteilen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 71 HGG). Eine Einmann-S.R.L. (Einmann-GmbH) ist zulässig, sofern nicht der Alleingesellschafter selbst gleichfalls eine Einmann-S.R.L. ist. Die Auflösung einer

Page 13: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Handelsgesellschaft richtet sich nach den Artikeln 227-237 HGG, deren Verschmelzung und Teilung nach den Artikeln 238-270 HGG.

Das Grundkapital der S.A. (AG) und der S.C.A. (KGaA) muss jeweils mindestens 90.000 Leu betragen. Ein Mindestgesellschaftskapital für die S.N.C. (OHG) und die S.C.S. (KG) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Einzelheiten zum Eintragungsverfahren sind dem Gesetz Nr. 26/1990 über das Handelsregister (M.Of. Nr. 49 vom 4.2.1998 in aktuellster Fassung) zu entnehmen. Bereits durch die DringAO Nr. 76/2001 ist das Eintragungsverfahren beim Handelsregister mit dem Verfahren für die Beschaffung von Genehmigungen verschiedener Behörden zusammengelegt worden, wobei diese Genehmigungen bereits mit Gründung beantragt und ausgestellt werden müssen. Die Anpassung der Registervorschriften an das EU-Recht erfolgte im Wege der DringAO Nr. 119 vom 21.12.2006. Das Handelsregister ist zweistufig aufgebaut. Das Handelsregisteramt ("Oficiul National al Registrului Commertului-ONRC") wurde durch die DringAO Nr. 129/2002 dem Justizministerium zugeordnet. Dessen 42 Landesbüros ("oficii teritoriale") sind bei den örtlichen Gerichten angesiedelt.

Schließlich sind bei einer Gesellschaftsgründung noch die sog. CAEN-Codes zu beachten, die aus einem abschließenden Katalog nach der Art der gewerblichen Tätigkeit vergeben werden. Berücksichtigt werden können bei der Ersteintragung auch für die Zukunft geplante Tätigkeiten. Die aktuell gültige CAEN-Klassifizierung (in Kraft seit 1.1.2008) beruht auf dem UNO-Standard ISIC bzw. dem EU-Standard NACE. Die "richtige" bzw. möglichst günstige Eingruppierung ist für etwaige Branchentarifverträge ("contract colectiv de munca la nivel de ramura") sowie in steuerlicher Hinsicht von Bedeutung (nur diejenigen Aufwendungen sind in Rumänien steuerlich absetzbar, die dem eingetragenen Geschäftszweck entsprechen). Bei bereits bestehenden Gesellschaften besteht seit 1.1.2008 die Verpflichtung, eine Aktualisierung der CAEN-Codes vorzunehmen (Regierungsbeschluss Nr. 322/2008). Dieses sog. vereinfachte Anpassungsverfahren sieht die automatische Anpassung der alten CAEN-Codes an die neue Klassifizierung mittels eines einfachen Handelsregister-Formblattes gegen eine Gebühr vor. In diesem Zusammenhang ist jede Gesellschaft verpflichtet, zur Kontrolle etwaiger Fehler bei der automatischen Umschreibung einen Handelsregisterauszug ("extras") sowie ein sog. Feststellungszertifikat ("certificat constatator") zu beantragen.

Die Umsetzung der Vorgaben für die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea-SE) in Rumänien ist in Art. 270² a-e) HGG erfolgt.

Repräsentanzen oder ausländische Handelsvertretungen können zwar von ausländischen Unternehmungen gegründet werden (nach Dekret Nr. 122/1990), ihre Tätigkeit ist jedoch stark eingeschränkt (nur Marktforschung usw., kein Abschluss von Kaufverträgen). Sie unterliegen darüber hinaus voll der rumänischen Einkommensteuer- und Buchführungspflicht (Pauschalbesteuerung i.H. von 4.000 Euro jährlich).

Steuerpflichtig sind außerdem ausländische Zweigniederlassungen ("branch of a foreign entity") und Betriebsstätten ("permanent establishment") mit ihren in Rumänien erzielten Einkünften. Die Rechtsform der Zweigniederlassung bestimmt sich nach der Muttergesellschaft, während die Betriebsstätte nicht notwendig Rechtspersönlichkeit besitzt.

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze

http://www.gtai.de/recht

Page 14: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

http://www.onrc.ro ("Oficiul National al Registrului Commertului-ONRC", Nationale

Handelsregisterbehörde-EN);

http://recom.onrc.ro ("recom-online" Internetabfrage des Handelsregisters, Angebot des

Justizministeriums, Einführung auf EN);

http://ec.europa.eu/youreurope/business/countries/romania/index_de.htm ("Ihr Europa", Portal

der EU, Länderinformationen für Unternehmer);

http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/romania/starting-a-business (Doing

Businness-Bericht der Weltbank, Übersicht zur Unternehmensgründung).

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Im Zuge des rumänischen EU-Beitritts wurde durch DringlichkeitsVO Nr. 55/2007 festgesetzt, dass EU-Bürger nicht mehr unter das rumänische Ausländergesetz (DringlichkeitsVO Nr. 194/2002) fallen. Insbesondere ist keine Arbeitserlaubnis ("autprizatie de munca" oder "permis de munca") mehr erforderlich, wie es das alte Recht noch vorsah (Gesetz Nr. 2003/1999). Dauert der Aufenthalt mehr als 90 Tage, ist eine Meldung bei der rumänischen Einwanderungsbehörde ("Oficiul Roman pentru Imigrari") vorzunehmen. Dort wird ein Registrierungszertifikat ("Certificat de Inregistrare") mitsamt einer persönlichen Kennzahl ("CNP") vergeben. Rumänien hat damit trotz deutscher Beschränkungen der Arbeitnehmer-Freizügigkeit im Wege der Übergangsregelungen zum EU-Beitrittsvertrag seinerseits auf Restriktionen verzichtet.

Eine grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern (AN) zur Erbringung von Dienstleistungen ist gemäß den EU-weiten Regelungen möglich (sog. Europäische Entsenderichtlinie (96/71/EG)). Für Tätigkeiten, die in Rumänien dem dortigen Gewerberecht unterliegen, reicht grundsätzlich die Vorlage einer sog. EU-Bescheinigung, die in Deutschland von den Industrie- und Handels- bzw. den Handwerkskammern ausgestellt wird. Bei einer AN-Entsendung sind gewisse Vorgaben des rumänischen Arbeitsrechts, beispielsweise zu Tarifen, Mindestlöhnen, Überstunden- und Urlaubsregelungen, Arbeitssicherheits- und -schutzbestimmungen zu beachten. Falls die AN nach den deutschen Bestimmungen in den genannten Bereichen besser gestellt werden, sind jedoch auch in Rumänien die deutschen Bestimmungen vorrangig anzuwenden.

http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht)

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze (u.a. Arbeitsgesetzbuch-EN/RO)

http://www.mai.gov.ro (Website des Innenministeriums-EN)

http://www.mae.ro (Außenministerium)

http://ori.mai.gov.ro (Einwanderungsbehörde-EN/RO)

http://ec.europa.eu/eures (Informationsangebot der EU zur Freizügigkeit, Link Europakarte

"Freizügigkeit und die neuen...."-DE)

http://eur-lex.europa.eu./JOHtml.do?uri=OJ:L:2005:157:SOM:DE:HTML (Portal zum EU-Recht,

Beitrittsvertrag, Protokoll über die Beitrittsbedingungen, Anhang VII - Rumänien)

Page 15: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

http://rumaenien.ahk.de/publikationen (Deutsch-Rumänische AHK, Link "Publikationen", dann

"Merkblätter", u.a. Merkblatt "Arbeiten und Aufenthalt in Rumänien")

Währungs- und Devisenrecht

Das Devisenrecht ist durch das Reglement der Nationalbank Nr. 4/2005 (M.Of. Nr. 297 vom 8.4.2005, seinerseits geändert und ergänzt durch die Nummern 6/2005, 4/2006 und 5/2006) an die Erfordernisse einiger EU-Richtlinien angeglichen worden. Zahlungen zwischen Deviseninländern und -ausländern aus laufenden Geschäften (Nomenklatur in Anhang 1 zum Reglement) sind grundsätzlich sowohl in inländischer, als auch in ausländischer Währung frei möglich (Art. 2). Im Unterschied dazu müssen Zahlungen zwischen Deviseninländern für Waren und Dienstleistungen regelmäßig in inländischer Währung vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind jedoch die in Anhang 2 des Reglements genannten Deviseninländer, wie etwa Handelsvertreter, Subunternehmer von internationalen Kooperationsgeschäften oder auch natürliche und juristische Personen, die Handelsgeschäfte in Häfen, auf Flughäfen, in internationalen Zügen, an Bord von Flugzeugen und Schiffen tätigen. Kapitaltransaktionenzwischen Deviseninländern und -ausländern sind seit 1.9.2006 im Wesentlichen uneingeschränkt zulässig. Sie bedürfen lediglich dann einer statistischen Registrierung bei der Nationalbank, wenn sie Außenverpflichtungen aufgrund von länger als ein Jahr währenden Verbindlichkeiten begründen.

Durch Gesetz Nr. 348 vom 14.7.2004 (M.Of. Nr.664 vom 23.7.2004, geändert und ergänzt durch die Regierungsverordnung Nr.5 vom 20.1.2005 und durch die DringAO Nr.47 vom 1.7.2005) erfolgte eine Umstellung des Nennwerts der rumänischen Banknoten und Münzen. Hiernach wurden mit Wirkung vom 1.7.2005 10.000 alte Lei zu einem neuen Leu (RON), der seinerseits in 100 Bani gestückelt ist. Der aktuelle Umtauschkurs der rumänischen Währung ist auf der Internetseite der Nationalbank abrufbar (1 Euro = rund 4,48 RON, Stand: 3.9.2012)

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze

http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht)

http://www.bnr.ro (Nationalbank, Link "Legislation")

Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerbliche Schutzrechte ("drept de proprietate industriala") werden in Rumänien umfassend gesetzlich geschützt. Das Patentgesetz (Nr. 64/1991 in der Fassung seiner späteren Änderungen) regelt die Definition, die Verwertung und die Übertragbarkeit von Patenten. Danach erwirbt der Inhaber eines europäischen Patents dieselbe Rechtsstellung wie der Inhaber eines rumänischen Patents. Patentfähigkeit setzt Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Verwertbarkeit voraus. Patentschutz wird nur auf Antrag gewährt. Die Patentlaufzeit (Art. 31) beträgt 20 Jahre ab ordnungsgemäßer nationaler Hinterlegung beim Staatlichen Amt für Erfindungen und Handelsmarken ("Oficiul de Stat pentru Inventii si Marci-OSIM").

Auch der Markenschutz bedarf nach dem Gesetz über Marken und geografische Herkunftsangaben (Markengesetz Nr. 84/1998, im Amtsblatt "M.Of." Nr. 350/2010) eines Antrags an das OSIM. Markenschutz wird auf den Tag der ordnungsgemäßen inländischen Anmeldung rückwirkend wirksam und besteht für zehn Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit um eben diesen Zeitraum (Art. 30). Der Schutz geografischer Herkunftsangaben ("indicatii geografice") ist unbefristet, das Nutzungsrecht an ihnen wird auf Antrag an das OSIM für zehn Jahre erteilt (Art. 74).

Page 16: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Gleichfalls schutzfähig sind gewerbliche Muster und Modelle aufgrund des Gesetzes Nr. 129/1992 (geändert u.a. durch Gesetz Nr. 585/2002). Ihre Schutzdauer beläuft sich auf zehn Jahre ab ordnungsgemäßer Hinterlegung; sie kann anschließend dreimal für jeweils fünf Jahre verlängert werden. Rumänien gewährt desgleichen den Schutz von Topographien integrierter Schaltkreise und Halbleitern (Gesetz Nr. 16/1995, Schutzdauer 10 Jahre) sowie von neuen Pflanzenzüchtungen (Gesetz Nr. 255/1998, Schutzdauer 25 bzw. 35 Jahre).

Das jüngste Gesetz zum gewerblichen Rechtsschutz ist das Gebrauchsmustergesetz (Gesetz Nr. 350/2007), welches eine Schutzdauer von 6 Jahren vorsieht, mit einer zweimaligen Verlängerungsmöglichkeit von zwei Jahren.

Rumänien ist seit dem 1.3.2003 Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Darüber hinaus gehört das Land seit langem den wichtigsten mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen zum geistigen Eigentum und gewerblichen Rechtsschutz an (WIPO-Übereinkommen, Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), Madrider Übereinkommen über die internationale Markenregistrierung (MMA) u.a.).

Das Staatliche Amt für Erfindungen und Handelsmarken OSIM bietet seit dem 1.3.2009 neben dem hergebrachten Verfahren auch ein elektronisches Antragsverfahren für die Beantragung von Patenten an. Darüber hinaus bietet es einige kostenlose Datenbanken zum gewerblichen Rechtsschutz an (sog. e-Osim). Schließlich stellt das Amt auch eine Liste der Patentanwälte auf seiner Internetseite zur Verfügung.

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze

http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht)

http://www.osim.ro (OSIM, ausführliche englischsprachige Informationen zu allen relevanten

Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, u.a. Online Register und Online Patentantrag Link "e-OSIM", Formulare Link "Forms", Patentanwälte Link "Patent attorneys" Gesetze, Anträge, Gebührenordnungen-EN)

http://www.epo.org (Europäisches Patentamt)

http://www.innovaccess.eu/5107.html (EU-weite Informationsplattform gewerblicher

Rechtsschutz für kleine und mittlere Unternehmen-EN)

http://www.wipo.int/wipolex/en/profile.jsp?code=RO (WIPO-Profil Rumäniens)

Steuerrecht

Seit Änderung des Steuergesetzbuches ("Codul fiscal", Gesetz Nr. 571/2003) zum 1.1.2005 kennt Rumänien einen einheitlichen Steuersatz von 16%. Die Konzeption der "Flat tax" umfasst im Wesentlichen alle dort erfassten Steuerarten bei (Gewinnsteuer, persönliche Einkommensteuer, Lohnsteuer, Besteuerung von Mikrounternehmen, Verbrauchssteuern und örtliche Steuern).

Bei der Einkommensteuer ("impozitul pe venit") gilt ein Einheitssteuersatz von 16%.

Die 16%ige Gewinnsteuer ("impozitul pe profit" vergleichbar der deutschen Körperschaftsteuer) gilt für in- und ausländische Einkommen rumänischer juristischer Personen (unbeschränkte Steuerpflicht), wie auch für das Einkommen ausländischer juristischer Personen aus rumänischen

Page 17: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Quellen (beschränkte Steuerpflicht). Seit 2010 besteht sie in Form einer umsatzabhängigen Mindeststeuer, die quartalsweise im Voraus entrichtet werden muss. Nunmehr unterliegen auch ansässige Mikrounternehmen anstelle der bisherigen Umsatzsteuer i.H.v. 3% der allgemeinen Gewinnsteuer. Die Möglichkeit eines Verlustvortrags wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 von fünf auf sieben Jahre verlängert (aber: Sonderregelungen für Verluste aus der Zeit vor 2009). Grundsätzlich können nur solche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die mit dem Ziel der Gewinnerzielung gemacht wurden. Bei Gesellschaften richtet sich dies nicht zuletzt nach den sog. CAEN Codes (s.o. im Kapitel Gesellschaftsrecht).

Der rumänische Standardquellensteuersatz beträgt inzwischen wieder 16%. Grundsätzlich findet ein 10%-iger Steuersatz auf Dividenden ausgezahlt an ansässige Unternehmen Anwendung. Eine Ausnahme hierzu gilt unter den Voraussetzungen, dass die Auszahlung an ein ansässiges Unternehmen erfolgt, das ununterbrochen zwei Jahre lang mindestens 10% des Vermögens der zahlungspflichtigen Gesellschaft hält. Auf Zahlungen aus Dividenden rumänischer Unternehmen an nicht ansässige Unternehmen, die in einem EU- oder EFTA-Staat ihren Sitz haben, findet grundsätzlich ein 10%-iger Steuersatz Anwendung. Etwas anderes gilt auch hier für Dividendenausschüttungen einer rumänischen Firma oder Gesellschaft an eine rumänische Muttergesellschaft als Begünstigte ("beneficiar"), welche nach den rumänischen Umsetzungsvorschriften der sog. Europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG) von der Quellensteuer befreit ist. Voraussetzung ist einerseits, dass die rumänische Gesellschaftsform im gesetzlichen Katalog aufgeführt ist und andererseits die EU-ausländische Mutter zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung mindestens 10% der Gesellschaftsanteile (2008 noch 15%) seit zwei Jahren hält. Für Ausschüttungen an andere nicht ansässige Unternehmen gilt der Steuersatz in Höhe von 16%. Einnahmen aus Zinsen und Tantiemen ansässiger Unternehmen unterliegen dem 0%-igen Steuersatz, 16% fallen für Auszahlungen an nicht ansässige Unternehmen an.

Die Regelungen zur Mehrwertsteuer ("taxa pe valoarea adaugata", kurz: "TVA", u.a. geregelt durch Gesetz Nr. 571/2003) umfassen nunmehr auch den innergemeinschaftlichen Warenerwerb sowie die innergemeinschaftliche Warenlieferung (steuerbefreit, sofern der Abnehmer im anderen EU-Land über eine USt-IdNr. verfügt). Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wurde im Jahre 2010 von 19% auf 24% erhöht. Für Hotelübernachtungen, Bücher, Arzneimittel etc. gilt ein ermäßigter Steuersatz von 9%. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt der niedrigste ermäßigte Steuersatz i.H.v. 5% für Immobiliengesellschaften beim Verkauf von Eigenheimen oder Immobilien, die sozialen Zwecken dienen (Altersheime, Rehabilitationszentren für Kinder), zur Anwendung. Die Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer leistet Unterstützung bei der Rückerstattung der rumänischen Mehrwertsteuer: http://rumaenien.ahk.de/fileadmin/ahk_rumaenien/Publicatii/DE/MWSt-

Rueckerstattung_aus_RO.pdf.

Durch die Steuerrechtsreform 2009 und die damit erfolgte Anpassung an die Richtlinien 2006/112/EG und 2008/8/EG haben sich auch Änderungen für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (sog. Reverse Charge System) ergeben. In einschlägigen Fällen wird die Rechnung ohne Mehrwertsteuer und mit dem Vermerk "Taxare inversa" ausgestellt.

Das Steuerverfahren ist im Steuerverfahrensgesetzbuch ("Codul de Procedura fiscala") geregelt. Änderungen der vergangenen Jahre betrafen hier beispielsweise die Verrechnungspreisdokumentation durch verbundene Unternehmen, die Berichtspflicht über den Abschluss sog. Advance Pricing Agreements wie auch die Vorlagepflicht eines Fiskalzertifikats bei der Übertragung von Immobilien und Transportmitteln (jeweils zum 1.1. 2007).

Das deutsch-rumänische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 4.7.2001 (in Kraft seit 17.12.2003) ist seit dem 1.1.2004 anwendbar. In gewissen Konstellationen (Art. 10 DBA) kann beispielsweise eine deutsche GmbH für Dividendenabschöpfungen bei ihrer rumänischen

Page 18: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Tochtergesellschaft rumänisches Steuerrecht anwenden, soweit sie der Tochter ein sog. Steueransässigenzertifikat vorlegt (vgl. Art. 118 Codul fiscal).

Die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung ist seit 2008 nunmehr landesweit (nach Anordnung Nr. 858/2008) möglich und vollzieht sich über das Onlineportal der Nationalen Agentur der Finanzverwaltung ("Agentia Nationala de Administrare Fiscala-ANAF"). Bei der Abgabe einer solchen Erklärung ist jedoch die Unterzeichnung durch ein digitales Zertifikat erforderlich, welches die sog. akkreditierten Zertifizierungsdienstleister nach Gesetz Nr. 455/2001 ausstellen.

Schließlich ist die Vorlage des sog. steuerlichen Führungszeugnisses ("cazier fiscal") erforderlich, wenn es beispielsweise um Gründungen von Gesellschaften, Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch um die Bestimmung neuer Vertreter für die Gesellschaft geht. Bei Erteilungen im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen erfolgt die elektronische Ausstellung durch das Wirtschafts- und Finanzministerium innerhalb von acht Stunden direkt an das Handelsregisteramt. Durch Gesetz Nr. 241/2005 wurde ein gänzlich neuer rechtlicher Rahmen mit strafrechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Steuerhinterziehunggeschaffen.

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze

http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht)

http://www.anaf.ro (Nationale Agentur der Finanzverwaltung ANAF, u.a. Links zu regionalen

Steuerbehörden z.Zt. nur auf Rumänisch)

http://www.romtradeinvest.ro/index.php/Climat-investitional/taxation.html (Rumänische

Investitionsagentur, Informationen zu Steuern)

http://www.bzst.bund.de (Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern, u.a. Online-

Bestätigungsverfahren zur Gültigkeit ausländischer USt-Id-Nummern; Formulare/Anschriften für USt-Vergütungsanträge im Ausland; Formulare zur Entlastung von ausländischen Quellensteuern)

http://ec.europa.eu/taxation_customs (Europäische Kommission, Steuern und Zollunion-EN/

DE)

http://www.bundesfinanzministerium.de (Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien,

Suchstichwort "DBA Rumänien")

http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/romania/paying-taxes (Doing Business-

Bericht der Weltbank, Besteuerung)

http://unctad.org/Sections/dite_pcbb/docs/dtt_Romania.PDF (UNCTAD, Liste rumänischer DBA)

Rechtsverfolgung

Das Gerichtssystem ist nicht in der rumänischen Verfassung, sondern im Gerichtsverfassungsgesetz (Gesetz Nr. 304/2004 in der Fassung der letzten Änderung, abgekürzt GVG) geregelt und sieht einen vierstufigen Aufbau vor. Auf unterster Stufe stehen dabei in den größeren Städten und einigen Landgemeinden die 188 Amtsgerichte ("Judecatorii"- Art. 1 GVG), darüber dann die 42 Gerichtshöfe ("Tribunale"- Art. 2 GVG) der Kreise und der Hauptstadt Bukarest sowie auf gleicher Ebene vier Spezialtribunale ("Tribunale specializate", und zwar ein

Page 19: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Familiengericht-"Tribunal pentru minori si familie" und drei Handelsgerichte-"Tribunale comerciale"). Auf der nächsthöheren und somit dritten Ebene finden sich 15 Appellationsgerichte ("Curti de Apel"-im Wesentlichen als Rechtsmittelinstanz) und schließlich als höchstes Gericht der Oberste Gerichtshof bzw. Kassationsgerichtshof ("Inalta Curte de Casatie si Justitie a Romaniei"-jeweils eine Abteilung für Zivil-, Straf-, Handels- und Verwaltungsstreitigkeiten). Die Verfassung regelt darüber hinaus den noch aus sozialistischen Zeiten übernommenen Obersten Rat der Richterschaft ("Consiliul Superior al Magistraturii"), der für wichtige Personalentscheidungen bezüglich der Richter und Staatsanwälte zuständig ist (Art. 132 f.). Dem nach dem Umsturz des Kommunismus neu eingerichteten, insbesondere für Normenkontrolle zuständigen Verfassungsgerichtshof ("Curtea Constitutionala a Romaniei") widmet die Verfassung einen eigenständigen Teil (Titel V, Artikel 140-145).

Der 1.9.2012 ist der Stichtag für eine Neufassung der Zivilprozessordnung Rumäniens. Die große Novelle des rumänischen Verfahrensrechts (Monitorul Oficial Nr. 545 vom 3.8.2012) bringt eine deutliche Verfahrensbeschleunigung, etwa durch die Einführung von Vorverfahren und Verfahrensdauerbeschwerde. Gleichzeitig wird mit ihr eine Anpassung des Verfahrensrechts an das zum 1.10.2011 in Kraft getretene neue rumänische Zivilrecht (s.o. unter Allgemeines) realisiert.

Das rumänische Justizsystem wies noch zum Zeitpunkt des EU-Beitritts am 1.1.2007 trotz der durch Gesetz Nr. 247/2005 durchgeführten umfassenden Reform erhebliche Defizite auf. Vor diesem Hintergrund richtete die EU das sog. Kooperations- und Kontrollverfahren (s.o. Kapitel "Allgemeines") ein, in dessen Rahmen die EU-Kommission zweimal im Jahr Berichte zum Stand der Fortschritte bei der Justizreform und Korruptionsbekämpfung veröffentlicht. Auch auf der Internetseite des Justizministeriums finden sich ausführliche Informationen zu diesem Themenkomplex.

Seit dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1.1.2007 ist die EG-Verordnung vom 22.12.2000 (Nr. 44/2001) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) auch in Bezug auf Rumänien unmittelbar anwendbar. Danach ist eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangene und vollstreckbare Entscheidung auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers an das zuständige rumänische Gericht ("Tribunal") für vollstreckbar zu erklären. Bereits vorher wurde mit Wirkung zum 16.5.2004 die EUGVVO übergangsweise bis zum EU-Beitritt in das rumänische internationale Verfahrensrecht transponiert (Gesetz Nr. 187/2003). Ferner gilt die EG-Verordnung Nr. 805/2004 über die Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Nach der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des deutschen Urteils über die unbestrittene Forderung als sog. europäischer Vollstreckungstitel kann in Rumänien ohne weitere Zwischenschritte ein Vollstreckungsauftrag an einen dortigen Gerichtsvollzieher ("executor judecatorese") erteilt werden. Für rumänische Urteile gilt Entsprechendes umgekehrt. Die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten richtet sich nach der EG-Verordnung Nr. 1348/2000 vom 29.5.2000. Schließlich sind noch zu nennen die neuen EG-Verordnungen Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (vom 12.12.2006, anwendbar seit dem 12.12.2008) und Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (vom 11.7.2007, anwendbar seit dem 1.1.2009). Rumänien gehört zahlreichen im Rahmen der Rechtsverfolgung einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen an, so etwa dem Haager Zivilprozessübereinkommen, dem Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland, dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen, sowie dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht.

Page 20: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Das autonome internationale Verfahrensrecht ist im Gesetz Nr. 105/1992 zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Internationalen Privatrechts vom 19.9.1992 ("Legea nr. 105/1992 cu privire la reglementarea raporturilor de drept international privat", abgekürzt IPRG) miterfasst. Hiernach gelten allgemein für ausländische Urteile und Schiedssprüche in Zivil- und Handelssachen dieselben Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen (Artikel 181, 167-178). Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus Drittstaaten richtet sich im Unterschied zu denjenigen aus den EU-Mitgliedstaaten nach den Artikeln 165 bis 178 IPRG (zwingende Voraussetzung: Gegenseitigkeit, Art. 167).

Eine Alternative zur Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Gerichten in Deutschland oder Rumänien bietet die internationale Schiedsgerichtsbarkeit an. Dabei empfiehlt es sich, die Standardschiedsklausel einer der renommierten Schiedsinstitutionen zu verwenden. Zu nennen sind z.B.:

- der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC, http://www.iccarbitration.org),

- das Schiedsinstitut an der Stockholmer Handelskammer ( http://www.sccinstitute.com),

- der London Court of International Arbitration (LCIA, http://www.lcia.org),

- die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS, http://www.dis-arb.de),

- das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich, Wien (http://www.viac.eu).

Als rumänische Schiedsinstitution ist das Internationale Handelsschiedsgericht ("Curtea de Arbitraj Comercial - International Court of International Commercial Arbitration") bei der Handels- und Industriekammer Rumäniens ( http://arbitration.ccir.ro) zu nennen. Es ist die seit dem

23.1.2012 geltende neue Fassung der Schiedsordnung zu beachten, die vor allem wichtige Änderungen hinsichtlich der Benennung von Schiedsrichtern und der Verfahrenssprache beinhaltet. Zuvor durften die Parteien die Schiedsrichter von der bestehenden Schiedsrichterliste wählen, während der Obmann eines Dreierschiedsgerichts von der Benennungsstelle (Appointing Authority) benannt wurde. Die Benennungsbefugnis der Benennungsstelle galt auch in Fällen, in denen ein Einzelschiedsrichter vereinbart war und die Parteien sich nicht auf eine Person einigen konnten. Gemäß der neuen Fassung der Schiedsordnung haben die Parteien keine freie Wahl mehr hinsichtlich der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter. Vielmehr werden alle Schiedsrichter jetzt ausschließlich von der Benennungsstelle unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, Erfahrung sowie des Streitwerts und der Komplexität der Streitigkeit benannt. Neben dem Obmann (Chairman) des Dreierschiedsgerichts wird ein Ersatzmann (Alternate Chairman) benannt, der den Obmann in Fällen von begründeter Verhinderung ersetzt (Art. 17 SchO). Die o.g. Schiedsrichterliste umfasst derzeit 120 rumänische und 47 ausländische Schiedsrichter, darunter zwei Deutsche. Die Aufgaben der Benennungsstelle nimmt der Präsident der Rumänischen IHK wahr. Eine im internationalen Vergleich sehr strikte Regelung zur Verfahrenssprache enthält der neue Art. 89 Schiedsordnung. Soweit das Schiedsverfahren in Rumänien stattfindet, ist die mündliche Verhandlung in rumänischer Sprache durchzuführen. Ein Abweichen zu Gunsten einer anderen Sprache ist nur möglich, wenn alle Schiedsrichter Ausländer sind und im Voraus vereinbart haben, die mündliche Verhandlung in einer bestimmten anderen Sprache stattfinden zu lassen. Für die Durchführung der mündlichen Verhandlung müssen Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden. Sobald also nur ein oder zwei Schiedsrichter Ausländer sind, wird die mündliche Verhandlung auf Rumänisch durchgeführt und die ausländischen Schiedsrichter wirken am

Page 21: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

Schiedsverfahren mit Hilfe eines Dolmetschers mit. Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, ist das Schiedsgericht befugt, das anwendbare Sachrecht festzulegen (Art. 87 SchO). Die in der Schiedsordnung genannten Fristen werden im internationalen Kontext verdoppelt (Art. 88 SchO). Mangels einer abweichenden Parteienvereinbarung muss das Schiedsgericht innerhalb von zehn Monaten seit seiner Konstituierung den Schiedsspruch erlassen.

Das rumänische Schiedsverfahrensrecht basiert nicht auf dem UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, das in Deutschland und von mehr als 60 weiteren Ländern umgesetzt wurde. Rumänien gehört seit dem 12.12.1961 dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen vom 10.6.1958, dem bisher 147 Staaten beigetreten sind, an.

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze

http://www.gtai.de/recht (Recherche Recht, Anwälte im Ausland)

http://www.just.ro (Rumänisches Justizministerium)

http://portal.just.ro (Portal der rumänischen Justiz, interaktiver Gerichtsaufbau,

Rechtsprechung-RO)

http://www.scj.ro (Oberster Gerichtshof-"Inalta Curte de Casatie si Justitie a Romaniei"-EN)

http://www.ccr.ro (Verfassungsgericht-"Curtea Constitutionala a Romaniei"-EN/FR)

http://www.csm1909.ro (Oberster Rat der Richterschaft, "Consiliul Superior al Magistraturii")

http://ec.europa.eu/civiljustice/org_justice/org_justice_rom_de.htm (Justizielles Netzwerk EU,

rumänisches Gerichtssystem und andere Themen)

Nützliche Internetadressen

http://www.ahkrumaenien.ro (Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer)

http://www.romtradeinvest.ro (Agentur für ausländische Investitionen)

http://www.ccir.ro ("Camera de Comert si Industrie a Romaniei", Industrie- und Handelskammer

Rumäniens)

http://www.mfinante.ro (Finanzministerium)

http://www.bukarest.diplo.de (Deutsche Botschaft Bukarest)

http://berlin.mae.ro (Rumänische Botschaft in Deutschland)

http://legislatie.just.ro (Gesetzessuchmaschine Justizministerium-RO)

http://crib.mae.ro (Romanian Information Centre)

Page 22: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

http://www.drjv.de (Deutsch-Rumänische Juristen-Vereinigung e.V.)

http://www.adz.ro (Allgemeine Deutsche Zeitung für Rumänien)

http://www.mai-dga.ro (Antikorruptionsabteilung des Innenministeriums, u.a. sog. "Linia verde"

zur kostenfreien telefonischen Meldung von Korruptionsfällen-EN)

Publikationsangebot

Das komplette Publikationsangebot steht Ihnen unter http://www.gtai.de (Außenwirtschaft,

Publikationen) zum Download zur Verfügung.

Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt können Sie abrufen unter http://www.gtai.de/recht-kompakt

Meldungen über laufende Rechtsänderungen finden Sie in unserem monatlichen Newsletter "gtai-Rechtsnews", den Sie im Internet unter http://www.gtai.de/rechtsnews abonnieren können.

Sie suchen Rechtsvorschriften in einem anderen Land? Nutzen Sie den Service unter http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze

Downloads

Download als Broschüre (PDF, 350,4 KB)

Dieser Artikel ist relevant für:

RumänienGewerblicher Rechtsschutz (allg.), Kaufrecht, Gewährleistung, Schadensersatz, Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Garantiebestimmungen, Produzentenhaftung, Sachen- und Immobiliarrecht, Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Eigenhändlerrecht, Gesellschaftsrecht (allg.), Investitionsrecht, Investitionsanreize, Steuerrecht (allg.), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Schiedsgerichtsbarkeit, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Rechtshilfe, Doppelbesteuerungsabkommen, Aufenthaltsrecht, Einreise- und Ausreisebestimmungen, Devisenrecht, Verfassungsrecht

KONTAKT

Dmitry Marenkov

0228/24993-362

Ihre Frage an uns

DOWNLOADS

Download als Broschüre

Page 23: Recht kompakt - Rumänien · - Buch VI über die Verjährung ("Cartea A VI-A despre prescriptia extinctiva, decaderea si calculul termenelor"), Artt. 2500-2556; - Buch VII über das

(PDF, 350,4 KB)

VERWANDTE ARTIKEL

Recht kompakt - Ukraine

Recht kompakt - Lettland

Recht kompakt - Litauen

Recht kompakt - Jordanien

Recht kompakt - Irland

http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/wirtschafts-und-steuerrecht,did=641936.html© 2012 Germany Trade & InvestGefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.