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Recht und Fair Play Homepage anpassen – sonst droht die Abmahnung Tipps zur Vermeidung teurer Fehler Martin Proba, Geschäftsbereich Existenzgründung und Unternehmensförderung © Martin Bonelli, Geschäftsbereich Recht und Fair Play

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Homepage anpassen – sonst droht die Abmahnung Tipps zur Vermeidung teurer Fehler

Martin Proba, Geschäftsbereich Existenzgründung und Unternehmensförderung

© Martin Bonelli, Geschäftsbereich Recht und Fair Play

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Die 5 gefährlichsten Stolpersteine

• Anbieterkennzeichnung/Impressum: allgemeine Pflichten und Besonderheiten für reglementierte Berufe

• Fernabsatz: Vertragsschluss über Telefon und Internet

• Preisangaben: insbesondere Endpreisangabe, Erstattung der Hin- und ggf. Rücksendekosten bei Widerruf

• AGB

• Fremde Rechte: Fotos, Stadtpläne, Logos & Co.

• Und: Abgemahnt, was tun?

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Was ist ein „Impressum“ und wer muss eines haben?

• Grundregel: Wer sein Unternehmen im Internet präsentiert, ist dazu verpflichtet, seine Identität preiszugeben

• Alle Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten brauchen ein Impressum, wenn der Internetauftritt geschäftlichen Zwecken dient

Online-Shops

Unternehmenspräsentationen

Informationsangebote

• Die Impressumspflicht gilt unabhängig davon, ob die Nutzung ganz oder teilweise unentgeltlich oder kostenpflichtig erfolgt

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Wie sieht ein perfektes Impressum aus?

• Name, (Niederlassungs-) Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigung

• Angaben zur Kontaktierung

• (Zuständige Aufsichtsbehörde)

• Registereintragungen

• UmsatzsteueridentifikationsnummerAchtung: Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist nicht identisch mit der Steuernummer!

• Abwicklung oder Liquidation

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Wo müssen diese Informationspflichten platziert sein?

• „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar”: Anklicken von zwei aufeinander folgenden Links

• Ideal: immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste

• Button nicht am unteren Rand einer Seite installieren, wenn er nur durch „scrollen” erreicht werden kann

• Leicht verständliche Bezeichnungen: „Kontakt” oder „Impressum”

• Nicht mehrere Buttons in der Navigationsleiste (z. B. „Über uns” und „Kontakt” und „Impressum”) installieren, die jeder für sich den Eindruck erwecken, die erforderlichen Angaben könnten hier zu finden sein

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Was passiert bei Missachtung der Impressumspflicht?

• Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von EUR 50.000 zu rechnen

• Und: Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen!

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Was ist „Fernabsatz“?

• „Fernabsatzverträge“ sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden

• Zu "Fernkommunikationsmitteln" zählen auch E-Mails sowie Telemediendienste

• Eine Ausnahme besteht, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt

Bsp.: Anbieter vertreibt Waren über ein Ladenlokal und nimmt nur ausnahmsweise telefonische Bestellungen an

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Fernabsatz• Seit dem 13. Juni gelten die neuen Vorschriften zum

Widerrufsrecht im Fernabsatz (Stichwort: Verbraucherrechte-Richtlinie).

• Wichtig: Die neuen Regelungen gelten nur für Geschäfte mit Endverbrauchern, nicht im B2B-Geschäft

• Grundsätzlich müssen dem Kunden vor bzw. spätestens bei Lieferung alle Fernabsatzinformationen bekannt gemacht werden. Über Lieferbeschränkungen und Zahlungsmodalitäten muss der Händler zu Beginn des Bestellvorgangs informieren.

• Informationen im Internet: http://www.darmstadt.ihk.de/recht_und_fair_play/Wettbewerb_und_Schutzrechte/Internetrecht/

Fernabsatzvertraege/2757540/Umsetzung_der_Verbraucherrechte_Richtlinie.html (Kurzinformation) und

http://www.darmstadt.ihk.de/recht_und_fair_play/Wettbewerb_und_Schutzrechte/Internetrecht/Fernabsatzvertraege/2935690/Verbraucherschutzbestimmungen_ab_13_06_2014.html (Merkblatt).

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Widerrufsrechte von Verbrauchern

• Das Fernabsatzrecht räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein

• Um vom Widerrufsrecht wirksam Gebrauch zu machen, musste der Verbraucher die Annahme der Ware bislang lediglich verweigern oder sie kommentarlos zurücksenden.

• Seit dem 13.6.2014 reicht dies nicht mehr aus: Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer den Widerruf ausdrücklich erklären, wofür ihm der Verkäufer ein Formular zur Verfügung stellen muss

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Neu bei Widerrufsrechten von Verbrauchern

• Betreiber von Online-Shops: Generell hat der Verbraucher die regelmäßigen Rücksendekosten zu tragen. Allerdings muss der Händler den Kunden ordnungsgemäß über diese Regelung informieren und die regulären Hinsendekosten erstatten.

• Sogenanntes „Unendliches" Widerrufsrecht: Jetzt erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in jedem Falle spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.

• Die Option, den Kunden anstelle des gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einzuräumen, ist nicht mehr vorgesehen.

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Widerrufsfrist

• Die Widerrufsfrist läuft erst dann, wenn der Unternehmer dem Kunden eine Belehrung in Textform zur Verfügung gestellt hat, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten muss

• Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Wareneingangs beim Empfänger

• Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat

• Bsp.: eBay: Nach inzwischen wohl gefestigter Rechtssprechung beträgt die Frist hier einen Monat

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Ausnahmen• Waren, die nach Spezifikationen des Kunden speziell angefertigt wurden

• Waren, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde

• Bestellung von CDs, DVDs sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind

• Bestellung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat

• Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat

• Bestellung die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) abgeschlossen werden (Achtung: Internetauktionen sind keine Versteigerungen!)

• Unter bestimmten Voraussetzungen bei Finanzdienstleistungen

• der Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt

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Preisangaben im Internet

Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung bezügl. des Preises folgende Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 1 BGB-InfoV):

Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen• AGB sind auf eine Vielzahl von Fällen vorformulierte

Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei (Verwender) beim Abschluss eines Vertrages vorgegeben werden (also nicht individuell ausgehandelt!).

• Es besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB!

Durch sie können gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert werden oder gesetzliche Regelungslücken gefüllt werden. Aber nur, wenn und soweit gesetzliche Regelungen überhaupt geändert werden können.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Möglichkeiten zur Abänderung von gesetzlichen Regelungen größer als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.

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Fotos, Stadtpläne, Logos & Co.

• Achtung: Fast alle im Internet auffindbaren Bilder, Texte und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt!

• Selbst vermeintlich unscheinbare Fotos wie „der Konferenztisch mit zwölf Stühlen”, „der Blick aus dem Bürofenster” oder „die Sekretärin, die dem Chef freundlich lächelnd eine Akte reicht” sind in der Regel von Fotoagenturen, dem Fotografen oder anderen Berechtigten urheberrechtlich geschützt

• Bei unberechtigter Verwendung drohen Abmahnung oder Klage auf Unterlassung und Schadenersatz

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Abgemahnt, was tun?

• Was ist eine Abmahnung?

• Wer darf abmahnen?

• Was können Sie gegen eine Abmahnung tun?

• Überprüfung einer Abmahnung

• Reaktionsmöglichkeiten

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Erst prüfen, dann handeln

• Nicht sofort unterschreiben!

• Empfänger muss sorgfältig überlegen, ob die Abmahnung berechtigt ist und wie er am besten auf das Schreiben reagiert

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Was ist eine Abmahnung?

• Schreiben, mit dem ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend gemacht wird

• Typische Abmahnung hat folgenden Inhalt:

Kurze Beschreibung des zu Grunde liegenden Sachverhalts

Rechtliche Begründung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes

Aufforderung, eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben

Fristsetzung für die Abgabe der Unterlassungserklärung

Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall des erfolglosen Fristablaufs

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Wer darf abmahnen?

• Direkte Mitbewerber

• Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs): bekanntester Wettbewerbsverein ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

• Verbraucherverbände, soweit es um eine Handlung geht, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden

• Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern

• Verbraucher dürfen Unternehmen generell nicht abmahnen

• Um herauszufinden, ob ein Verband abmahnen darf, können Sie sich an Ihre zuständige IHK oder die Wettbewerbszentrale wenden

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Was können Sie gegen eine Abmahnung tun?

• Schnell reagieren - nicht tatenlos bleiben!

• Innerhalb der gesetzten Frist reagieren, da sonst der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei hohem Streitwert droht

• Im Zweifel so schnell wie möglich bei der zuständigen IHK, einem Berufsverband oder einem Rechtsanwalt über die weitere Vorgehensweise informieren

• Falls die gesetzte Frist zu kurz bemessen ist, kann versucht werden, mit dem Abmahnenden ein Fristverlängerung zu vereinbaren

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Überprüfung der Abmahnung• Sind Sie der richtige Empfänger?

• Ist der dargestellte Sachverhalt tatsächlich korrekt?

• Liegt rechtlich ein Wettbewerbsverstoß vor?

• Ist die Abmahnung unterschrieben?

• Ist der Abmahnende ausreichend erkennbar?

• Wenn der Absender Rechtsanwalt ist: Ist eine Vollmacht beigefügt?

• Ist der Abmahnende berechtigt, die Abmahnung auszusprechen?

• Ist die Unterlassungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsversprechens und der Vertragsstrafe zutreffend formuliert und nicht zu weit gefasst?

• Ist die Höhe des Streitwertes, der Vertragsstrafe und der Abmahnkosten angemessen?

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Reaktionsmöglichkeiten

Möglichkeit 1: Eine Unterlassungserklärung wird abgegeben und die Kosten werden übernommen

Möglichkeit 2: Eine Unterlassungserklärung wird abgegeben, aber die Kosten werden nicht übernommen

Möglichkeit 3: Die Abmahnung wird zurückgewiesen und die Kosten werden nicht übernommen

Möglichkeit 4: Hinterlegung einer Schutzschrift beim Landgericht, eine Negative Feststellungsklage oder - in Ausnahmefällen - eine Schadensersatzklage: Wer diese Varianten wählt, benötigt regelmäßig anwaltliche Unterstützung!

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Kontaktdaten:

Der IHK-Spezialist zum Thema:

Martin Bonelli

Tel. 06151 871-248

E-Mail: [email protected]

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Weiterführende Informationenwww.darmstadt.ihk.de , „Dokumentensuche“:

Nr. 20578: Übersicht Internetrecht

Nr. 17922: Impressumspflichten mit Link zum Leitfaden Anbieterkennzeichnung/BMJ

Nr. 21386: Fernabsatz und Nr. 16800 mit Link zur Checkliste Online-Handel/Wettbewerbszentrale

Nr. 16798 und Nr. 3105: Urheberrecht

Nr. 19750: Abgemahnt - was tun?

Nr. 132071: Neue Verbraucherrechte beim Online-Kauf

http://www.darmstadt.ihk.de/recht_und_fair_play/Wettbewerb_und_Schutzrechte/Internetrecht/Fernabsatzvertraege/2757540/Umsetzung_der_Verbraucherrechte_Richtlinie.html (Kurzinformation) und

http://www.darmstadt.ihk.de/recht_und_fair_play/Wettbewerb_und_Schutzrechte/Internetrecht/Fernabsatzvertraege/2935690/Verbraucherschutzbestimmungen_ab_13_06_2014.html (Merkblatt).

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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