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Recht, Wirtschaft, Gesellschaft. Herausgegeben von der Görres-Gesellschaft. 6., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Bd. I (Abbe-Beyerle). Bd. II (Beziehungslehre-Erbrecht) by Staatslexikon Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 7. Bd., 3. H. (November 1958), pp. 365-366 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796343 . Accessed: 13/06/2014 10:48 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.96 on Fri, 13 Jun 2014 10:48:52 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Recht, Wirtschaft, Gesellschaft. Herausgegeben von der Görres-Gesellschaft. 6., völlig neubearbeitete und erweiterte Auflage. Bd. I (Abbe-Beyerle). Bd. II (Beziehungslehre-Erbrecht) byStaatslexikonReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 7. Bd., 3. H. (November 1958), pp. 365-366Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796343 .

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Besprechungen 365

Diese Scheidung ist zunächst für den Staatsrechtler wichtig, insbesondere wenn er nach Grenzen der Verfassungs- rechtsprechung sucht. Aber auch im Völ- kerrecht muß man wissen, ob Verpflich- tungen vor allem in Bündnissen und in den Satzungen internationaler Organi- sationen juristisch gemeint und juristi- schen Sanktionen unterworfen sein sol- len. Der Internationale Gerichtshof hat sich mit der Behauptung auseinander- zusetzen gehabt, die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Staates in die Ver- einten Nationen seien überhaupt nicht von einem Gericht zu würdigen, sondern Gegenstand einer politischen Frage (CIJ Recueil 1948 S. 57, bes. 61). W engler hat über den „Begriff des Politischen im in- ternationalen Recht" geschrieben (Tü- bingen 1956).

Da nun weder das Recht noch die Politik eine anerkannte Definition gefun- den haben, untersucht die Arbeit, wo in zwei anerkannten Rechtsstaaten ihre Grenze gezogen wird, wo also der Rechts- schutz gegen den Staat nicht mehr ge- währt wird. Dabei stellt sich in Frank- reich das Problem anders als in England, weil dort schon lange eine Verwaltungs- gerichtsbarkeit besteht, hier aber ein Verwaltungsrecht und eine Verwaltungs- gerichtsbarkeit erst entsteht, und die Rule of Law letzten Endes mehr auf der Zurückhaltung des Staates als auf einer institutionellen Garantie gegen die Staats- gewalt beruht. Es sind also für Frank- reich die Lücken des verwaltungsgericht- lichen Schutzes festzustellen ; für Eng- land bedarf es einer Darstellung des Rechts des Staates. Der Verfasser kommt zum Ergebnis, daß die britische Verfas- sung der politischen Gewalt größeren Spielraum läßt als die französische (S. 158) ; der Leser erkennt in beiden Verfassungen einen viel größeren poli- tischen Gehalt als in der unsrigen.

Den Völkerrechtler interessieren die Abschnitte, die von den auswärtigen Be- ziehungen und den Kriegsakten handeln und deren Würdigung vor dem nationa- len Recht untersuchen. Es geht also nicht um das Völkerrecht selbst, sondern um

die praktisch ebenso wichtige Gewähr- leistung des Völkerrechts durch das na- tionale Recht. Aus dem französischen Bereich wird dargestellt, welche Be- schränkungen sich die Richter auferle- gen, wenn die Auslegung und Durch- führung eines völkerrechtlichen Vertra- ges Gegenstand ihrer Entscheidung wird (S. 74 ff.)» Aus der englischen Recht- sprechung wird die Haltung des Rich- ters zu den völkerrechtlichen Einzelakten besonders geschildert (S. 123 ff.), vor allem seine Bindung an die Auskunft der Exekutive über völkerrechtliche S achver- halte (S. 128 ff.), sowie die englische Auf- fassung vom Kriegsrecht und den Kriegs- vollmachten (S. 140 ff.).

Endlich wird diese fleißige Material- sammlung verwendbar sein, um die Frage nach der Erschöpfung des nationa- len Rechtsweges zu klären. Wenn näm- lich der Regierungsakt in Frankreich und England als nicht-justiziabel gilt, so ist kein Rechtsweg eröffnet; eine inter- nationale Reklamation kann sofort ein- geleitet werden. Es ist darum im prak- tischen Fall wichtig, wie weit der Kreis dieser Akte geht. Man gewinnt aus der Arbeit den Eindruck, daß er mit der Zeit enger wird.

Münch

Staatslexikon. Recht, Wirtschaft, Ge- sellschaft. Herausgegeben von der Görres-Gesellschaft. 6., völlig neu be- arbeitete und erweiterte Auflage. Bd. I (Abbe-Beyerle). 623 S. (1246 Spalten) 1957; Bd. II (Beziehungslehre-Erb- recht). 616 S. (1231 Spalten) 1958. Freiburg: Verlag Herder. Das in den Grundlagen von Frhr. von

Hertling entworfene, erstmalig im Jahre 1887 herausgegebene Staatslexikon ist zu- letzt im Jahre 1932 erschienen. Die Neu- auflage setzt bewußt die weltanschau- liche Tradition des Werkes fort, läßt aber schon in den beiden bisher vorliegenden Bänden erkennen, wie sehr sein Gehalt angesichts der während der vergangenen 25 Jahre eingetretenen Wandlungen der rechtlichen, sozialen, weltpolitischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert

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366 Besprechungen

werden mußte. Die dem Untertitel zu entnehmende, neuen Anforderungen ent- sprechende Ausdehnung des Stoffes macht das Lexikon zu einem Nachschla- gewerk für die Staats-, Gesellschafts- und Wirtschaftslehre nach ihrem gegen- wärtigen Stande.

Das Interesse der Völkerrechtler wird sich in erster Linie auf die sorgfältig be- handelten Länderstichwörter, Fragen der auswärtigen Beziehungen, Probleme der Weltwirtschaftsräume und Einzelmate- rien aus dem Gebiete des internationalen Rechts richten. Hier bietet der erste Band Belehrung und Anregung mit den Arti- keln über Abrüstung (Frhr. von der Hey ci- te), Asyl (Hermann Raschhof er )> Aus- landsvermögen im Völkerrecht (Ignaz Seidl-Hohenveldern) 3 Auslieferung (Her- mann Raschhof er) , Auswärtiger Dienst (Severin Carsten), Bank für Internatio- nalen Zahlungsausgleich (Roger Auboin) , Besatzungsrecht (Hans Müller) sowie mit den in ihrer alles Wichtige einbezie- henden Komprimierung glänzend ge- schriebenen Beiträgen über Auswärtige Gewalt (Hermann Mosler) und Auswär- tige Politik (Arnold Bergsträßer). Unter diesem Gesichtspunkt sind aus dem zwei- ten Band, dessen Schwergewicht bei der Darstellung der Institutionen der Bundes- republik Deutschland und der Deutsch- land betreffenden Probleme liegt, zu nen- nen, die Behandlung der deutschen Aus- landsvermögen und Auslandsschulden (Féaux de la Croix) sowie der völker- rechtlichen Regelungen für die Donau (Karl Zemanek) .

Herausgeber und Schriftleitung haben in hervorragender Weise verstanden, die für wesentlich gehaltenen Materien im Rahmen der gebotenen Raumbegrenzung unter „Wahrung der großen Linie und der allgemeinen im Grundsätzlichen wur- zelnden Gesichtspunkte" in strenger Wis- senschaftlichkeit durch berufene Sach- kenner behandeln zu lassen. Besondere Würdigung verdienen die Sorge für den klaren Aufbau der Artikel und für die Vollständigkeit der ihnen angefügten Literaturzusammenstellungen.

Das Gesamtwerk wird acht Bände mit

rund 4000 Artikeln (zum Teil ergänzt durch graphische Darstellungen und Ta- bellen) umfassen und am Ende ein aus- führliches Register enthalten. Die wei- teren Bände sollen jeweils im Abstand von etwa fünf Monaten folgen. Das re- präsentativ ausgestattete, moderne Lexi- kon wird in gleicher Weise Wissenschaft und Praxis dienen.

Schlochauer

Jahrbuch des öffentlichen Rechts Bd. 6. Herausgegeben von Gerhard Leibholz. Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 1947. 404 S.

Der Schwerpunkt des neuen Bandes der nach dem Kriege fortgesetzten Reihe liegt in der Behandlung der Verfassungs- gerichtsbarkeit, der über die Hälfte der Seitenzahl gewidmet ist. Der Heraus- geber Leibholz hat eine große Anzahl von Materialien zum Status des Bundesver- fassungsgerichts zusammengestellt, die für das Problem der Verfassungsgerichts- barkeit besonders wertvoll sind. Bachof und Jesch geben einen umfassenden Über- blick über die Rechtsprechung der Lan- desverfassungsgerichte der Bundesrepu- blik nebst ausführlichem Literaturhin- weis. Ergänzt wird dieser Abschnitt durch einen Bericht von Sciascia über die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts- hofs der italienischen Republik und einen Bericht von McWhinney über die Ver- fassungsrechtsprechung in Kanada. Die Berichte sind ein willkommenes Gegen- stück zu den beiden Artikeln zu der deut- schen Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie zeigen, daß es sich um Probleme des demokratischen Staates handelt, die über- all auftauchen. Keine Demokratie wird die Verfassungsgerichtsbarkeit ganz mis- senwollen. IhreTechnik und Ausdehnung bleiben jedoch umstritten. Bei aller Liebe zur Rechtsstaatlichkeit darf die Verfas- sungsgerichtsbarkeit jedenfalls nicht da- zu mißbraucht werden, daß ihr Entschei- dungen über Fragen abverlangt werden, die als wesentlich politisch von den par- lamentarischen Körperschaften beant- wortet werden müssen.

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