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Die Genossenschaft Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer

Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer...Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer Zweck Förderung •des Erwerbs oder •der Wirtschaft der Mitglieder •oder

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Die Genossenschaft

Rechtliche Betrachtung

Rechtsanwalt

Michael Weimer

Page 2: Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer...Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer Zweck Förderung •des Erwerbs oder •der Wirtschaft der Mitglieder •oder

Zweck

Förderung

• des Erwerbs oder

• der Wirtschaft der Mitglieder

• oder deren sozialen oder

• kulturellen Belange mittels

gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs

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Gründung

• mindestens 3 Mitglieder, die

• eine schriftliche Satzung festlegen müssen,

• keine notarielle Beurkundung

• Gründungsprüfung

• Entstehung durch Eintragung in

Genossenschaftsregister

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Rechtsfähigkeit

• als juristische Person rechtsfähig

• Die Genossenschaft kann also Trägerin von

Rechten und Pflichten sein

Page 5: Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer...Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer Zweck Förderung •des Erwerbs oder •der Wirtschaft der Mitglieder •oder

Kapital

• kein festes Kapital

• jedes Mitglied hat einen Geschäftsanteil zu

zeichnen, auf den Einzahlungen geleistet

werden müssen

• kein Mindestbetrag für den Geschäftsanteil

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Firma

• Sach- oder Personen- auch Phantasiefirma

• Zusatz „eingetragene Genossenschaft“

• oder „eG“

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Gesellschaftsvermögen - Haftung

• eigenes Vermögen der Gesellschaft als

juristische Person, getrennt von Vermögen

der Mitglieder

• Nur Vermögen der Genossenschaft haftet

den Gläubigern

• für den Insolvenzfall Nachschusspflicht der

Mitglieder in der Satzung regelbar

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Gesellschafterwechsel

• keine geschlossene Mitgliederzahl,

• Ein- und Austritt möglich

• Eintritt mit Zustimmung der eG

• Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende

eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der in

der Satzung enthaltenen Frist

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Beendigung der Mitgliedschaft

• Beendigung der Mitgliedschaft durch

Übertragung des Geschäftsguthabens,

• auch Teilübertragungen möglich

• Ausschluss aus der Genossenschaft zum

Ende eines Geschäftsjahres möglich

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Auseinandersetzung

• Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds

auf Rückzahlung des Geschäftsguthabens

nach besonderer Maßgabe der Satzung

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Organe

• Vorstand (mindestens 2 Personen),

Aufsichtsrat (mindestens 3 Personen)

• und Generalversammlung,

• für Genossenschaften mit nicht mehr als 20

Mitgliedern: Vorstand (1 Person)

Aufsichtsrat fakultativ

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Geschäftsführung und Vertretung

• Gesamtgeschäftsführung des Vorstandes,

aber abdingbar

• Gesamtvertretung des Vorstandes, aber

abdingbar

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Kontroll- und Informationsrechte

• Kontrollrechte nur über den gewählten

Aufsichtsrat,

• Auskunftsrecht jedes Mitglieds nur in der

Generalversammlung

• 10% der Mitglieder können die Einberufung

einer Generalversammlung verlangen

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Willensbildung - Beschlüsse

• jedes Mitglied hat eine Stimme,

• Beschlussfassung in Generalversammlung

• grundsätzlich genügt einfache

Stimmenmehrheit

• abweichende Satzungsregelungen möglich

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Rücklagen

• gesetzliche Rücklage zur Deckung von

Bilanzverlusten erforderlich, sonstige

Ergebnisrücklagen möglich

• Satzung regelt Mindestdotierung

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Gewinn- und Verlustverteilung

• Gewinnverteilungsbeschluss der

Generalversammlung,

• Verteilung an die Mitglieder nach

Dotierung der Rücklagen nach dem

Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil

geleisteten Einzahlungen

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Prüfungspflicht

• gesetzliche Prüfung durch Geno.verband

• im Interesse der Mitglieder, keine Prüfung

des Jahresabschlusses und Einbeziehung

• der Buchführung und des Lageberichts bei

kleinen eGs

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Beratung und Betreuung

• durch Genossenschaftsverband

• insbesondere in betriebswirtschaftlichen,

rechtlichen und steuerlichen

Angelegenheiten

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Publizität

• Einreichung des Jahresabschlusses, des

Lageberichts und des Aufsichtsratsberichts zum

Genossenschaftsregister,

• Veröffentlichungspflicht nur für große

Genossenschaften,

• Veröffentlichung im elektronischen

Bundesanzeiger einsehbar für jedermann

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Auflösung und Beendigung

• Auflösung z. B. durch Beschluss der

Generalversammlung, Zeitablauf,

• Liquidation erfolgt in der Regel durch

Vorstand aufgrund gesetzlicher

Vorschriften

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Auflösung und Beendigung 2

nach Beendigung der Liquidation:

• Anmeldung des Erlöschens der Firma

• Verteilung des Reinvermögens an die

Mitglieder nach Ablauf eines Sperrjahres

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit !

Kontakt: Michael Weimer

E-MAIL: [email protected]