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Rechtliche Grundlagen Das Arbeitszeitmodell der Ruppiner Kliniken GmbH Umsetzung des EuGH-Urteils

Rechtliche Grundlagen Das Arbeitszeitmodell der Ruppiner Kliniken GmbH Umsetzung des EuGH-Urteils

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Rechtliche GrundlagenDas Arbeitszeitmodell der Ruppiner Kliniken GmbH

Umsetzung des EuGH-Urteils

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Rechtliche Grundlagen

Sie beinhaltet bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und ist eine Arbeitsschutzrichtlinie. Sie zielt auf eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer durch den Erlass von Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung ab.

RICHTLINIE 93/104/EG vom 23.11.1993

Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Grundlagen

Richtlinie 93/104/EG steht nationalen Regelungen

entgegen, bei denen ein Arbeitszeitausgleich nur für

Bereitschaftszeiten gewährt wird, in denen der

Arbeitnehmer tatsächlich eine berufliche Tätigkeit

ausübt, auch wenn diese durch Tarifverträge vereinbart

sind.

RICHTLINIE 93/104/EG vom 23.11.1993

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Rechtliche Grundlagen

Bezieht sich auf die Auslegung der Richtlinie 93/104/EG und hatte über „bestimmte Aspekte der Arbeitszeit im Bereich des Gesundheitswesens“ zu entscheiden.

Wesentliche Aussage:Dass auch die Zeit, in welcher der Dienstnehmer/Arbeitnehmer sich im Krankenhaus nur bereit hält, Arbeitszeit ist.

„Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit !“

EuGH Urteil vom 03.10.2000

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Kernaussage des EuGH-Urteils I:

„Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams

zur medizinischen Grundversorgung in Form

persönlicher Anwesenheit in der

Gesundheitseinrichtung leisten, ist insgesamt als

Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden

im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen".

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Kernaussage des EuGH-Urteils II:

„Eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von 11

zusammen-hängenden Stunden durch Ableistung

eines Bereitschaftsdienstes ist nur bei

gleichwertigen Ausgleichsperioden im Anschluss

an die entsprechende Arbeitszeit zulässig.“

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Kernaussage des EuGH-Urteils III:

„Eine solche Kürzung der täglichen Ruhezeit darf

darüber hinaus in keinem Fall zu einer

Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie

93/104/EG festgelegten Höchstdauer der

wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden

führen.“

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Arbeitszeit:

jede Zeitspanne, während der ein

Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften und/oder

Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber

zur Verfügung steht und seine Tätigkeit

ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

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1. AZ-rechtliche Vorgaben (RL, EuGH, BAG)

• Bereitschaftszeit = Arbeitszeit

• Abweichungsmöglichkeit bezgl. täglicher Höchst-AZ, Ruhezeit

• 48 Std.-Woche (6 Monate !)

• Einwilligung Mitarbeiter u. Widerruf 1 Monat

Arbeitszeitgesetz–Änderungen seit 26.9.2003

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Umsetzung in den Ruppiner Kliniken

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Elektronische ArbeitszeiterfassungEinführung 2000

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Gewährung oder Streichung der MAZ ?

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Gewährung oder Streichung der MAZ ?

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Umsetzung AZ-Regelung

1. „Aussitzen“ ? Beibehalten bisheriger BD

2. Kürzen der BD durch Verlängerung der AZ (19h)

3. Einführen Schichtdienst für max. frequentierte BD (Stufe D)

4. und Umwandlung wenig frequentierter BD in RB

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Bereitschaftsdienst vs. 2-Schichtmodell

UhrzeitArzt 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 1 2 3 4 5 6 7AB

AB

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Modell I:

Variante I: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter)

250 Werktage (Mo.-Fr.) x 15,5 Std. BD = 3875,00 Std.

115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD = 2300,00 Std.

Gesamtstd. = 6175,00 Std. 

6175 Std. x 0,55 1 = 3396,25 x 1,25 2 = 4245,31 Std. 

4245,31 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. = 2,6 Planstellen

1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55%2= Zuschlag für 1.-8. Dienst

Quelle: Berechnung des DKI, März 2004Rechnung entspricht Stufe D ( > 40-49 % Aktivität, = AZ 55 %, 80% der Stundenvergütung wird bezahlt)

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Variante II: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 

250 Werktage (Mo.-Fr.) x 15,5 Std. BD = 3875,00 Std.

115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD = 2300,00 Std.

Gesamtstd. = 6175,00 Std. 

6175 Std. x 0,8 1 = 3396,25 x 1,25 2 = 4940,00 Std. 

4940,00 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 = 3,02 Planstellen

1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% zuzügl. 25% Zuschlag für 1.-8. Dienst = 80%2= 15% Fehlzeit bei 1.925 Bruttoarbeitsstunden

Modell I:

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Modell II:

Variante I: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 

250 Werktage (Mo.-Fr.) x 12,5 Std. BD = 3125,00 Std.

115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD = 2300,00 Std.

Gesamtstd. = 5425,00 Std. 

5425 Std. x 0,55 1 = 2983,75 x 1,25 2 = 3729,69 Std. 

3726,69 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 = 2,28 Planstellen

1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55%2= Zuschlag für 1.-8. Dienst

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Variante II: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 

250 Werktage (Mo.-Fr.) x 12,5 Std. BD = 3125,00 Std.

115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD = 2300,00 Std.

Gesamtstd. = 5425,00 Std. 

5425 Std. x 0,8 1 = 2983,75 x 1,25 2 = 4340,00 Std. 

4340 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 = 2,65 Planstellen

1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% zuzügl. 25% Zuschlag für 1.-8. Dienst = 80%2= 15% Fehlzeit bei 1.925 Bruttoarbeitsstunden

Modell II:

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Finanzierung der Schichtdienste

Aus BPflV o,2 % Gesamtbudget(5 a ab 2003)

Aus eingesparten BD

Aus sonstigen Mitteln ?

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Modell: Mit vorhandenen Mitteln z.B. Innere

BD wurde vorgehalten von

Neurologie - € 37.000

Psychiatrie - € 60.000

Innere - € 55.000

+ Arbeitgeberkosten

= € 177.500 = 3,0 VK (1 VK = 60T€ PSV)

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Aushandlung einer bezahlten Mehrarbeitszeit von

bis zu 32 Stunden im Monat je Mitarbeiter

mit BR

Zustimmung der Mitarbeiter notwendig!

Es werden folgende Zuschläge bezahlt:

Sonntagszuschlag: 25 % d .StundenvergütungNachtzuschlag: 1,16 €/hSamstagszuschlag: 0,59 €/hFeiertagszuschlag: 35 % d. Stundenvergütung

Zusätzliche Kosten SchichtdienstBsp. A-ITS-Dienst, November 2004

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Modellrechnung

Bereitschaft Schicht

Bezahlung € 4.290,80

Bez. Mehrarbeit € 5.099,48

Zuschläge € 816,78 € 816,78

Personalkosten € 877,72 € 1.218,75

Gesamt € 5.138,52 € 5.916,26

Kosten für Freizeitausgleich

€ 3.800,00 -

Gesamt (+ Freizeitausgleich)

€ 8.938,52 € 7.135,01

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Geschaffen wurden 3,0 VK Ärzte + Bezahlung der 48h-Woche

32h bezahlte Überstunden = 0,8 VK

Gezahlte Zuschläge = 0,2 VK

= € 240.000 = 4,0 VK

2006 Abbau 1 VK oder Rückgang auf 40 h-Woche ???

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Zeitplan f. RK (7 D-Dienste)

01.05.2004 Internistischer ITS-Dienst

01.07.2004 Internistischer NFA- und Klinikdienst

01.12.2004 KAI-Dienst

01.04.2005 Chirurgie NFA-Dienst

01.10.2005 Chirurgischer Klinikdienst

01.12.2005 Anaesthesiedienst

01.12.2005 Rettungsdienst / NAW (Anae)

01.11.2005 Gyn/Geb-Dienst

01.04.2006 Neo-Dienst

9 x 2 Stellen = 5 aus PSV, 4 aus BD + ….

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Ablösung des BD von

Neurologie - € 37.000

Psychiatrie - € 60.000

Innere - € 55.000

+ Arbeitgeberkosten

= € 177.500 = 3,0 VK (1 VK = 60T€ PSV)

Problem: Fachübergreifender Dienst ?

Neurologie: Dienst 7.30 – 22.00 h, RB 22.00-7.30 hWE 8.00 - 16.00 h, RB 16.00 – 8.00 h

Psychiatrie: Dienst 7.30 – 19.00 h, RB 19.00-7.30 hWE 8.00 - 16.00 h, RB 16.00 – 8.00 h

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• Mehr „echte“ Freizeit (Aufenthalt selbstbestimmt)

• Besseres Verhältnis von Anwesenheit zu

Einkommen

(höherer „Kinderseh-Faktor“)

• Gleiches Einkommen für betroffene Ärzte (bei 48

h)

• höhere Präsens + Kontinuität (Blocksystem)

Fazit nach Einführung

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aber der 24 Std.-Dienst bleibt möglich (Verlängerung 31.12.2006)

a) Bei gültigem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Mitarbeiterzustimmung, Widerrufsmöglichkeit nach 6 Monaten

oder

b) mit Höchstgrenze 48 Std./Woche bei Ausgleich in 6 Monaten.

Übergangsfrist bis 31.12.2006

Bereitschaftszeit ist nach Gesetz Arbeitszeit.Die Vergütung ist über Tarifvertrag zu regeln.

Fazit nach EinführungGesetzes-Stand 31.03.2004

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Ruhezeit >

jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

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