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20.06.2013 1 Rechtlicher Rahmen der flexiblen Strombereitstellung – Fokus Flexibilitätsprämie - Rechtsanwalt, Dipl.-Betr. (BA) René Walter Agenda 01 l Fall 1 - Vor-Ort-Verstromung Gesamtvermarktung, Anlagenbegriff, Inbetriebnahmebegriff, Genehmigung, Störfallverordnung, Netzanschluss,, Meldung - Einspeisemanagement, 02 l Abwandlung 1 - Satelliten-BHKW Genehmigung, Anlagenbegriff, Inbetriebnahme 03 l Abwandlung 2 - Biomethan KWK-Bonus 04 l Fazit – Exkurs Anlangenbegriff

Rechtlicher Rahmen der flexiblen Strombereitstellung ... · 10.000 kg Spalte 5 des Anhangs I: 50.000 kg Grundpflichten, §§3-8 Grundpflichten, §§3-8 + erweiterte Pflichten, §§9-12

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20.06.2013

1

Rechtlicher Rahmen der flexiblen Strombereitstellung – Fokus Flexibilitätsprämie

- Rechtsanwalt, Dipl.-Betr. (BA) René Walter

Agenda

01 l Fall 1 - Vor-Ort-VerstromungGesamtvermarktung, Anlagenbegriff, Inbetriebnahmebegriff, Genehmigung, Störfallverordnung, Netzanschluss,, Meldung - Einspeisemanagement,

02 l Abwandlung 1 - Satelliten-BHKWGenehmigung, Anlagenbegriff, Inbetriebnahme

03 l Abwandlung 2 - BiomethanKWK-Bonus

04 l Fazit – Exkurs Anlangenbegriff

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01Fall 1 –

Vor-Ort-Verstromung

Fall 1: Energiewirt B und die Flexprämie

2009Abfälle

400 kW38 %2009

Manuelle Fackel

T

Überschusseinspeisung/UmlagebefreiungWärme 50 % Nutzung

Hausanschluss

Mittelspannung Teilnetz A

NetzverknüpfungspunktKeine Übergabestation

Mittelspannung Teilnetz B

Ziel von B: Flexibiltätsprämie,, zusätzlich 800 kW oder Austausch 1.200 kW; Mindestwirkungsgrad 41 %; Geplante Umsetzung: 2013

UnbeplanterAußenbereich

Wärme (Durchschnitt)- 25 % Fermenter- max. 30 Wärme

Umspannwerk

Bisher schon MP

B-GmbH

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Fall 1: EEG Rahmen 1

- Pflicht zur Gesamtvermarktung- Anlagenbegriff- Inbetriebnahmebegriff- Entfall Flexibilitätsprämie durch Wechsel in festes

Vergütungssystem, u.a.

§ 33i Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 … wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom nach § 33b Nummer 1 oder 3 direkt vermarktet wird …. „

§ 33a EEG 2012 … keine Direktvermarktung, soweit Dritte den Strom in unmittelbarer Nähe selbst verbrauchen und Strom nicht durch ein Netz geleitet wird.

Ansicht 1: Daraus folgt, dass bei einer Überschusseinspeisung keine Flexibilitätsprämie möglich ist.

Ansicht 2: Der in unmittelbarer Nähe verbrauchte Strom ist auf die Bemessungsleistung anzurechnen.

Fall 1: Pflicht zur Gesamtvermarktung

Rechtliche Einschätzung: non liquet – für beide Rechtsansichten sprechen gute Gründe

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Bitte an den Gesetzgeber: Ansicht 2 wird gesetzlich bestimmt

Rat: Umstellung auf Volleinspeisung auch wenn sich der Strom verteuert (Preis, Steuer, Umlage, etc.), denn Ansicht 1 führt zum Verlust der Flexibiltätsprämie.

Fall 1: Pflicht zur Gesamtvermarktung

Alternative Tausch: Um einen besseren Wirkungsgrad zu erreichen, überlegt sich B einen Kompletttausch.

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

Rechtssystem?

Gas für400 kW

1.200 kW41 %

Alternative Zusatz-BHKW: B frägt sich, ob er die vorgenannten Probleme vermeiden kann, wenn er einfach ein anderes BHKW dazustellt.

Gas für400 kW

800 kW41 %

400 kWIB 2009

38 %

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Gas für400 kW

1.200 kW41 %

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

Alternative Tausch - Enger Anlagenbegriff – Auslegung 1: Behandlung als Tausch ohne Änderung Inbetriebnahmedatum!

Rechtsrahmen bleibt Vergütungsrahmen unverändert Keine Verlängerung oder Neubegründung der Vergütungsdauer Inwieweit kann Wärme für Wärmespeicher im Rahmen des KWK-Bonus

berücksichtigt werden

- Problematik „ersetzen früherer fossiler Wärmenutzung“- Problematik „mittelbare Wärmeersetzung“

Umstritten

Gas für400 kW

1.200 kW41 %

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

Alternative Tausch - Enger Anlagenbegriff – Auslegung 2: Behandlung als Tausch mit Änderung Inbetriebnahmedatum! =>

Erstgutachten gemäß § 27 VI - KWK? Maisdeckel? Vergütungsvoraussetzung Zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung = (unter

Umständen auch altes BHKW) Vergütungsvoraussetzung:

- nach einer Ansicht:150 Tage Verweilzeit- andere Ansicht: nicht notwendig, soweit keine neuen Gärrestlager

Überdeckung neuer Gärrestlager notwendig Maisdeckel kein Problem, soweit Gaserzeugung unverändert

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Gas für400 kW

1200 kW38 %

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

Alternative Tausch - Enger Anlagenbegriff – Auslegung 2: Behandlung als Tausch mit Änderung Inbetriebnahmedatum! =>

KWK-Verpflichtung kein Problem, soweit kein Rückfall in festes Vergütungssystem, dann 60 % KWK-Strom notwendig gemäß Anlage 2 EEG 2012

Neues Vergütungssystem – Was aber, wenn doch altes Vergütungssystem –Umweltgutachten vorsorglich und nicht zulässige Stoffe nach EEG 2012 nutzen, soweit Vergütungsentfall nach EEG 2012 riskiert wird.

Vergütungsdauer beginnt neu zu laufen.

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

400 kWIB 2009

8.200 kWIB 2012

Alternative Tausch - Enger Anlagenbegriff – Auslegung 3 (Das schizophrene BHKW): Fiktive Aufteilung BHKW, zwar rechtlich abwegig, aber ohne nachvollziehbare Begründung vertreten in Standardkommentar und von wenigen Netzbetreibern.

Gleichzeitige Einhaltung Vergütungsvoraussetzungen EEG 2012 und EEG 2009 Ein BHKW wird anteilig nach dem EEG 20012 und EEG 2009 abgerechnet

(erheblich Rechtsfragen diesbezüglich offen) Unter Umständen Verlängerung der Vergütungsdauer für einen Teil der

installierten Leistung

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Gas für400 kW

1.200 kW38 %

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

Alternative Tausch - Weiter Anlagenbegriff – Auslegung 1: Behandlung als Tausch ohne Änderung Inbetriebnahmedatum! =>

Wie vorherige Anlage Keine Verlängerung der Vergütungsdauer

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

400 kWIB 2009

1.200 kWIB 2012

Alternative Tausch - Weiter Anlagenbegriff – Auslegung 2 (Das schizophrene BHKW): Fiktive Aufteilung BHKW, zwar rechtlich abwegig, aber ohne nachvollziehbare Begründung vertreten in Standardkommentar und von wenigen Netzbetreibern.

Gleichzeitige Einhaltung Vergütungsvoraussetzungen EEG 2012 und EEG 2009 Ein BHKW wird anteilig nach dem EEG 20012 und EEG 2009 abgerechnet

(erheblich Rechtsfragen diesbezüglich offen) Unter Umständen Verlängerung der Vergütungsdauer für einen Teil der

installierten Leistung

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Alternative Zusatz-BHKW: B frägt sich, ob er die vorgenannten Probleme vermeiden kann, wenn er einfach ein anderes BHKW dazustellt.

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

Rechtssystem?

Gas für400 kW

800 kW41 %

400 kWIB 2009

38 %

Gas für400 kW

800 kWI41 %

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

400 kWIB 2009

38 %

Weiter Anlagenbegriff – Auslegung 1 (Fachverband Biogas): Das dazugestellte BHKW teilt das rechtlich Schicksal der Ursprungsanlage

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Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

Alternative Tausch - Enger Anlagenbegriff

Gleichzeitige Einhaltung Vergütungsvoraussetzungen EEG 2012 und EEG 2009 Unterschiedliche Abrechnungssysteme Problematik Mindestbemessungsleistung: bei jedem BHKW muss die

Mindestbemessungsleistung von 0,2 eingehalten werden (ansonsten für dieses BHKW keine Flexprämie).

Problematik je höher Bemessungsleistung für ein BHKW je geringer Zusatzleistung

Gas für400 kW

800 kWI41 %

400 kWIB 2009

38 %

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

1. In nur einen Fall besteht die Möglichkeit, den Rechtsrahmen sicher zu bestimmen (hinzusetzen eines BHKW mit einem IB mit dem gleichen Rechtsrahmen) – Grund: unklarer Anlagenbegriff

2. In allen anderen Fällen Rechtsrahmen fraglich

3. Mindestbemessungsleistung in jedem BHKW=> notwendig wegen Gefahr enger Anlagenbegriff

Mindestbemessungsleistung < 0,2 kein Prämienanspruch=> komplexerer Anlagenbetrieb=> weitere Rechtsfragen

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Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

4. Daraus folgt, dass der Anlagenbetreiber beide Rechtsrahmen einhalten sollte:

- EEG 2013: Anfangsgutachten- EEG 2013: Gasfackel: sofort- EEG 2013: Nach einer Ansicht 150 Tage Verweilzeit in jedem Fall; andere

Ansicht nur bei neuem Gärrestlager- EEG 2013: neue Gärrestlager sind zu überdecken (auch Abfall)- EEG 2013: Maisdeckel bei alter Gaserzeugung nicht erhalten – aber Ersatz,

Erweiterung- EEG 2013: KWK-Strom-Erfordernis bei DV nicht einzuhalten; aber Rückfall in

in festes Vergütungssystem- EEG 2009: Substratbegrenzung

Fall 1: Anlagenbegriff & Inbetriebnahmebegriff

Bitte an Gesetzgeber: Gesetzgeber klärt Anlagenbegriff oder Regelung zur Inbetriebnahme.

Rat – sicherster Weg

Sicherster Weg: Zusätzliche BHKW die zuvor schon mit dem gleichen Datum in Betrieb gesetzt worden sind. Hier nur Problematik enger Anlagenbegriff und Mindestbemessungsleistung.

Bei jedem BHKW ist Mindestbemessungsleistung einzuhalten Ansonsten zumindest Rechtsunsicherheit.

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Fall 1: Entfall Prämie durch Wechsel festes Vergütungssystem

Ergänzung des Falles: Aufgrund der Insolvenz seines Direktvermarktersmöchte B in das feste Vergütungssystem zurück?

1. Warum ist der Wechselprozess von großer Bedeutung?

2. Wie kann er Wechseln?

3. Entfällt die Flexibilitätsprämie auf Dauer, bei einem Wechsel das feste Vergütungssystem ?

ad. 1: Auch unverschuldete Fehler bei den Wechselprozessen führen grds. dazu, dass Ansprüche bis zum Ablauf des 3. Monats der auf die Beendigung Verstoßes folgt, entfallen.

Fall 1: Entfall Prämie durch Wechsel festes Vergütungssystem

ad. 2: §33 d Abs. 3: Netzbetreiber

- Netzbetreiber müssen massentaugliche Verfahren- einschließlich für die vollständige elektronische Übermittlung- EE-Verbände sind bei Entwicklung einzubeziehen

§ 33d Abs. 4 Anlagebetreiber

- müssen vorgenannte Systeme Nutzen

Problem: teure Software notwendige, die in der Regel nur der Netzbetreiber hat.

Lösung: „manuelle“ Einzelmeldung möglich

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ad. 3 Was passiert bei einem Wechsel in das feste Vergütungssystem

Problemfälle: DV kündigt Marktprämien-Vertrag, etc.

Begründung zum EEG: Entfall

Ansicht 1: Begründung durch Wortlaut und Systematik nicht gedeckt.

Fall 1: Entfall Prämie durch Wechsel festes Vergütungssystem

Rat Rechtliches Risiko zwar gegeben, aber Ansicht 1 gut vertretbar Verwirklichung Risiko in aller Regel vermeidbar Problem händelbar

Fall 1: Entfall Prämie durch Wechsel festes Vergütungssystem

Bitte an Gesetzgeber: 1. Klarstellung Flexibilitätsprämie

2. Änderung Pönale, da auch - nicht ansatzweise gerechtfertigt, - führt zu erheblichen Verunsicherung und - Kosten (Vertragskosten und Sicherheiten),- entsprechende Sicherheiten sind nicht einfach seitens des DV zu erbringen.

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Fall 1: Öffentliches Recht

- BauGB- BImSchG- Störfallverordnung

Fall 1: BGA im unbeplanten Außenbereich - Standortfrage

§ 35 Bauen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn

öffentliche Belange nicht entgegenstehen,

die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es …

6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes …,

sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben …,

c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, ?

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Fall 1: BauGB-Novelle – BGA im unbeplanten Außenbereich

Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Neufassung* § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d BauGB:

„die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr,

die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt“

Entkopplung Erzeugungskapazität und FWL bei BGA

Zukünftige Privilegierungsgrenze bei BGA: einzig 2,3 Mio. Nm³/a

Ziel: Flexible Strombereitstellung bei Biogasanlagen

Fall 1: Blickwinkel BImSchG

Flexible Stromer-zeugung (Erweiterung um 800kW)

800 kW el. > 1 MW FWL

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

Wechsel auf flexible Strombereitstellung als Änderung des Betriebs

(idR.) wesentliche Änderung iSd § 16 BImSchG

In Fall 1: Erweiterung um 800kW übersteigt für sich genommen die Leistungsgrenze von 1 MW FWL (§ 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz der 4. BImSchV).

Fall 1: BGA mit 400 kW (WG 38%; 1052 kW FWL) nach BImSchG genehmigungsbedürftig im vereinfachten Verfahren

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Fall 1: Blickwinkel BImSchG

BGA setzt ausschließlich Energiepflanzen ein

Nr. 1.15 der 4. BImSchV: Produktionskapazität an Biogas ≥ 1,2 Mio. Nm³/a(entspricht 260-300 kW el.)

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

BGA setzt täglich ein• 49,5 t Energie-

pflanzen • 0,5 t nicht gefähr-

liche Abfälle (z.B. Getreidespelzen)

(entspricht einer Produk-tionskapazität an Biogas von 3,77 Mio. Nm³/a bzw. 900 kW el.; im 8h-Betrieb: 2,7 MW el.)

Nr. 8.6.2 der 4.BImSchV: nicht gefährliche Abfälle mit einer täglichen Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen 50 t oder mehr

Genehmigungs-verfahren mit Öffentlichkeits-beteiligung

Fall 1: Störfallverordnung: Anwendungsbereich

Biogas wird als hochentzündlicheingestuft (Spalte 1 Nr. 8 des Anhangs I)

Spalte 4 des Anhangs I:

10.000 kg

Spalte 5 des Anhangs I:

50.000 kg

Grundpflichten, §§ 3-8

Grundpflichten, §§ 3-8

+ erweiterte Pflichten, §§ 9-12

10.000 kg

entsprechen bei kon-tinuierlicher Verstromung einer 500 kW-BGA.

Bei flexibler Stromerzeu-gung mit 16h-Speicher beträgt dieser Speicher allein 6.000 kg,

mit der Folge, dass bereits 350-400 kW-BGA idR. betroffen sind.

Spalte 4 des Anhangs I:

50.000 kg

Spalte 5 des Anhangs I: 200.000 kg

Erdgas (sowie Biomethan)(Spalte 1 Nr. 11 des Anhangs I)

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Fall 1: StörfallV: Grundpflichten / erweiterte Pflichten

Erweiterte Pflichten, §§ 9-12

Insbes. Sicherheitsbericht (Anhang II)• Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III

• Beschreibung der Anlage

• Ermittlung und Analyse der Risiken und Mittel zur Verhinderung von Störfällen

• Schutz- und Notfallmaßnahmen

Grundpflichten, §§ 3-8

insbes. Sicherheitsmanagement-system - SMS (Anhang III)• Organisation und Personal

• Ermittlung und Bewertung der Gefahren und Störquellen

• Überwachung des Betriebs

• Sichere Durchführung von Änderungen

• Planung für Notfälle

• Überwachung der Leistungsfähigkeit des SMS

• Systematische Überprüfung und Bewertung

Finanzieller Aufwand:

4.000-5.000€

Erfüllung der Pflicht?

Finanzieller Aufwand:

Nicht bekannt

Fall 1: EEG Rahmen 2

- Netzanschluss BGH Rechtsprechung und LG Kiel- Übergabestation- Meldepflichten

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Fall 1: Netzanschluss

2009 400 kW38 %2009

Manuelle Fackel

Überschusseinspeisung

Netzbetreiber X HausanschlussNiederspannungsnetz300.000€ [AB: 20.000€]

Netzbetreiber X Mittelspannungerforderlicher Ausbau möglich 180.000€ /250.000€[AB: 40.000€ /110.000€]

bisherigerNetzverknüpfungspunkt (NVP)

Netzbetreiber X Mittelspannungkein Ausbau erforderlich110.000€ [AB: 60.000] Ziel: Flexprämie, negative,

positive Minutenreserve über Pool, zusätzlich 800 kW oder Austausch 1.200 kW; Mindestwirkungsgrad 41 %

Unbeplanter Außenbereich

Netzverknüpfungspunkt(NVP) Umspannwerk ?

?

• Welche Netzanschlusspunkt (BGH, Welche Kosten)

• Welche technische Bedingungen (Nachschieben)

Fall 1: Netzanschluss, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG

2009

Manuelle Fackel

Überschusseinspeisung

400 + 800 kW (1.200 kW) 2009?

Netzbetreiber X HausanschlussNiederspannungsnetz300.000€ [AB: 20.000€]

Netzbetreiber XMittelspannungerforderlicher Ausbau möglich 180.000€ /250.000€[AB: 40.000€ /110.000€]

bisherigerNVP

Netzbetreiber XMittelspannungkein Ausbau erforderlich110.000€ [AB: 60.000]

Unbeplanter Außenbereich

NVPUmspannwerk

BGH, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG: „Die … Verpflichtung des Netzbetreibers, Anlagen … anzuschließen, besteht auch dann nur für den unter gesamtwirtschaftlicher Betrachtung günstigsten Verknüpfungs-punkt, wenn dieser Verknüpfungspunkt Bestandteil seines eigenen Netzes ist.“

=> NVP Umspannwerk (mit 100.000€gesamtwirtschaftlich günstigster NVP)

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Fall 1: Netzanschluss, § 5 Abs. 2 EEG

2009

Manuelle Fackel

Überschusseinspeisung

400 + 800 kW (1.200 kW) 2009?

Netzbetreiber X HausanschlussNiederspannungsnetz300.000€ [AB: 20.000€]

Netzbetreiber XMittelspannungerforderlicher Ausbau möglich 180.000€ /250.000€[AB: 40.000€ /110.000€]

bisherigerNVP

Netzbetreiber XMittelspannungkein Ausbau erforderlich110.000€ [AB: 60.000]

Unbeplanter Außenbereich

NVPUmspannwerk

BGH, § 5 Abs. 2 EEG: AB kann auch den NVP wählen, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist (=> bisheriger NVP), da dieser nicht bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG geschuldet ist.

ABER: Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB), wenn die dem NB hierdurch entstehenden Kosten nicht nur unerheblich über den Kosten eines Anschlusses an dem gesamtwirtschaftlich günstigsten NVP liegen.

NVP Umspannwerk (100.000€), da Mehrkosten im Bereich von 60% nicht mehr nur unerheblich.

Komplexe Fragen zu prüfen, an der eine ganze Ecke Geld hängen, welche im vorhinein schwierig absehbar

Fall 1: Netzanschluss

Fazit Netzanschluss

Netzanschluss kann zu erheblichen Zeitverzögerungen führen. Im Einzelnen einiges umstritten. Kann zu erheblichen Kostenpositionen führen Kann dazu führen, dass der Netzbetreiber weitergehende technische Regel

durchdrückt (dynamische Netzstützung, Übergabestation, etc. )

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Fall 1: Netzanschluss, Übergabestation

2009Abfälle

400 kW38 %2009

Manuelle Fackel

T

Bisher schon MP

Übergabestation zur Kurzschluss- und Erdschlusskompensation Notwendig?

- Kann Übergabestation gefordert werden

- Welche Komponenten fallen in wessen Spähre

- Anteilige Kostenzuordnung60 m

Fall 1: Netzanschluss

Bitte an Gesetzgeber

1. Klare Definition, welche Anschlussbedingungen gefordert werden können.

2. Systemdienstleistungen sind zu vergüten3. Andere Kostenzurordnung prüfen (Netzbetreiber kann

besser für die Kostenoptimierung sorgen)

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Fall 1: Regelung von Anlagen - Meldepflichten

Ergänzung des Falles: Die Anlage des B wird ohne eine Benachrichtigung geregelt .

1. § 11 Abs. 2 und 3 haben Netzbetreiber im Vorhinein und im Nachhinein zu unterrichten. Dies bedeutet nach der hier vertreten Auffassung eine individuelle Benachrichtigung – in der Praxis erfolgt, aber nur Benachrichtigung – Problem für den Direktvermarkter

Bitte an den Gesetzgeber: Pönalisierung

2. Regeln Einspeisemanagement und Direktvermarktung nicht aufeinander abgestimmt.

Bitte an den Gesetzgeber: Abstimmung

02Fall 2 –

Satelliten-BHKW

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Fall 2: Satelliten-BHKW im Außenbereich - Standortfrage

150 kW38 %2009

2009

Manuelle Fackel

Hofstelle

Standort Satelliten-BHKW:

Problematisch ist, ob flexibler Betrieb des Satelliten-BHKW dem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb „dient“.

Restriktive Auslegung: Wärmenutzung ausschlaggebend

Außenbereich, § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

400 kW (38%)+ 800 kW (1.200 kW),

41 % - 2009 (?)

Außenbereich, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Mikrogasleitung

Satelliten-BHKW

Wärme

Hofstelle

B-Plan notwendig

Änderung BauGB

Fall 2: Anlagenbegriff

Bei einem Containertausch wird in der Praxis in aller Regel vertreten, dass eine Neuinbetriebnahme folgt.

=> Unterschiedliche Rechtsrahmen für Basis- und SatellitenBHKW

Bitte an den Gesetzgeber: Änderung Inbetriebnahmevorschrften

Unklar, wie ein weiteres BHKW zu behandeln ist, welches neben dem alten BHKW aufgestellt wird.

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03Fall 3 –

Biomethan

Fall 3: Biomethan

Im Biomethanbereich, wird nur der in KWK-erzeugte Strom vergütet. Inwieweit ist die Wärme berücksichtigungsfähig die in einen Speicher läuft

„… nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieträger ersetzen … „

Bitte Gesetzgeber: Klarstellung „auch das „fiktive Ersetzen“

Weitere Fragen

- Wann ist ein BHKW am Erdgasnetz in Betrieb gegangen- Bewertung Austausch

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04Thesen/Fazit

Thesen/Fazit

1. Sowohl die Marktprämie als auch die Flexibilitätsprämie sind von Ihrer Systematik hervorragend geeignet, eine nachfrageorientierte Strombereitstellung zu ermöglichen.

2. Grundproblem: Anlagenbegriff

3. Weitere Anpassungen notwendig

4. Exkurs Anlagenbegriff

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Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit!

Fachverband Biogas e.V.

René Walter

Rechtsanwalt, Dipl-Betr. (BA)

Referatsleitung Energierecht und Energiehandel

Angerbrunnenstr. 12, 85356 Freising

Tel.: +49 (0)8161 9846 – 60

E-Mail: [email protected] - Internet: www.biogas.org

ARCHIV

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§16 E

EG

-Vergütung

Erlöse M

arktMehrerlöse

Managementprämie

Marktpräm

ie

„Monatsmittelwert EPEX“

Flexibilitätsprämie

1. Die Marktprämie deckt nicht die Aufwendungen ab, die bei einer nachfrageorientierten Bereitstellung von Strom aus Biogas entstehen.

2. Die Flexibilitätsprämie soll die zusätzlichen Aufwendungen decken.

Hintergrund - Zielrichtung

Ausgestaltung – Allgemeine Voraussetzungen

1. Stromerzeugung aus Biogas – auch Biomethan

2. Zusatzprämie Marktprämienmodell oder sonstige DV

• Direktvermarktung des gesamten in der Anlage erzeugten Stroms –keine anteilige Direktvermarktung (vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 81); jedoch Kombination von MP/sonstiger DV

3. Unverminderter Vergütungsanspruch nach § 16 EEG 2012

4. Mindestbemessungsleistung

• Bemessungsleistung mindestens das 0,2-fache der installierten Leistung – Jahresdurchschnittsleistung 20 % der inst. Leistung

Gleiche Voraussetzungen für Neu- und Altanlagen

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Ausgestaltung – Melde- und Nachweispflichten

1. Umweltgutachten bedarfsorientierter Betrieb

• Umweltgutachter mit Zulassung Bereich Elektrizitätserzeugung aus EE

• Anlage für den bedarfsorientierten Betrieb geeignet

2. Meldung Netzbetreiber

• Erklärungsinhalt: „Inanspruchnahme Prämie“

• Form: § 33i Abs. 3 EEG 2012?; „Klärung mit Netzbetreiber“

• Wirkung: Vergütungsbeginn „erster Tag des zweiten auf die Meldung folgenden Kalendermonats“

3. Meldung BNetzA/Anlagenregister

• Erklärungsinhalt: Standort, installierte Leistung, Inanspruchnahme Prämie

• Form: Vorgaben BNetzA

• Wirkung: Vergütungsvoraussetzung

Ausgestaltung – Prämie

1. Maximale Vergütungsdauer 10 Jahre

2. Vergütungsbeginn

• „erster Tag des zweiten auf die Meldung beim Netzbetreiber folgenden Kalendermonats“

3. Kalenderjährliche Berechnung, aber Abschläge

4. Höhe gemäß Anlage 5 für die zusätzlich zur Verfügung gestellte Leistung

5. Anspruch richtet sich gegen Netzbetreiber

Keine Umsatzsteuer auf Flexprämie (BMF-Schreiben 06.11.2012)

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Ausgestaltung – Berechnung Anlage 5

FP (Cent/kWh) =PZusatz * KK * 100 ct/€

PBem * 8760 h

Vorbehaltlich einer Rechtsverordnung beträgt fKor (Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage):

- bei Biomethan: 1,6- bei Biogas (kein Biomethan): 1,1

KK (Kapazitätskomponente für die zusätzliche installierte Leistung) beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung 130 € pro Kilowatt

P (Zusatz) = Pinst - (PBem*fKor) PZusatz = 0 (Wenn PBem < Pinst * 0,2)

PZusatz = 0,5 (Wenn PZusatz > Pinst * 0,5)

FP (Cent/kWh) =PZusatz * KK * 100 ct/€

PBem * 8760 h

Installierte Leistung: 800 kW Gas: BiogasBemessungsleistung: 600 kWJahr: 2012

PZusatz (140) = Pinst (800) - (PBem(600) * fKor (1,1))

Ausgestaltung - Flexibilitätsprämie - Beispiel

FP (Cent/kWh) 0,35 =PZusatz (140) * KK (130 €/kW) * 100 ct/€)

PBem (600) * 8760 h

FP (€/a) = PZusatz (140 kW/a) * KK (130 €/kW) = 18.200 €/a = 0,35 ct/kWh

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Flexibilitätsprämie: Aus- und Wiedereinstieg

Entfällt die Flexibilitätsprämie bei einem Wechsel in das feste Vergütungssystem innerhalb des 10-jährigen Prämienzeitraums endgültig?

BT-Drs. 17/6071, S. 81 – zur Flexprämie: „die Direktvermarktung [muss] … in dem gesamten Zeitraum, in dem die Prämie in Anspruch genommen wird, eingehalten werden, also für zehn Jahre.... Ein zwischenzeitlicher Ausstieg … führt zu einem Entfallen des Anspruchs für die gesamte Zukunft“.

Keine Stütze im Wortlaut:• Systematischer Vergleich mit § 16

Abs. 3 EEG 2012• Vergütungsentfall ansonsten

ausdrücklich geregelt

Vergleiche im Einzelnen: Hinsch/Holzapfel, Biogasanlagen im EEG, 3. Auflage, S. 578 f.

=> Kein Prämienentfall (aber auch keine Verlängerung des Prämienzeitraums durch Ausstieg)

Fall 2: Satelliten-BHKW

150 kW38 %2009

2009

Manuelle Fackel

Hofstelle

Ziel: Flexprämie für Satelliten-BHKW, negative, positive Minutenreserve über Pool, zusätzlich 800 kW oder Austausch 1.200 kW; Mindestwirkungsgrad 41 %

Unbeplanter Außenbereich, § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

400 kW (38%)+ 800 kW (1.200 kW),

41 % - 2009 (?)

Unbeplanter Außenbereich, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Mikrogasleitung

Satelliten-BHKW

Wärme

Hofstelle

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Fall 2: Blickwinkel BImSchG

150 kW38 %2009

2009

Manuelle Fackel

Hofstelle

Genehmigung Satelliten-BHKW:

Über 1 MW FWL Genehmigung nach BImSchG im vereinfachten Verfahren

Austausch/Erweiterung als wesentliche Änderung, insbes. da für sich genommen mehr als 1 MW FWL

Außenbereich, § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

400 kW (38%)+ 800 kW (1.200 kW),

41 % - 2009 (?)

Außenbereich, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Mikrogasleitung

Satelliten-BHKW

Wärme

Hofstelle

Genehmigung BGA an Hofstelle:

Einsatzstoffe Energiepflanzen

Ab 1,2 Mio.Nm³/a Genehmigung nach BImSchG im vereinfachten Verfahren

BauGB-Novelle: nicht mehr als 2,3 Mio. Nm³/a (incl. Sat-BHKW)