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In dieser Ausgabe Editorial Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger Bedeutung, Inhalt und Konsequenzen Uwe Harm, Bad Segeberg Präsidiumssitzung in Saarlouis Seniorentreff in Augsburg Medientagung Königswinter Landesverbände, E.U.R 1 2 5 6 7 8 1 Rechtspflegerblatt „Man muss einen Fehler mit Anmut rügen und mit Würde bekennen.“ Friedrich Schiller „Über Anmut und Würde“ 57. Jahrgang | Jan. – März 2010 ISSN 0034-1363 Zeitschriſt des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RpflBl Redaktion, Schriſtleiter: Martin Haselmayer Stellv. Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger E-Mail: [email protected]

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In dieser Ausgabe

Editorial

Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger Bedeutung, Inhalt und Konsequenzen Uwe Harm, Bad Segeberg

Präsidiumssitzung in Saarlouis

Seniorentreff in Augsburg

Medientagung Königswinter

Landesverbände, E.U.R

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2

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7

8

1R e c h t s p f l e g e r b l a t t

„Man muss einen Fehler mit Anmut rügen und mit

Würde bekennen.“

Friedrich Schiller „Über Anmut und Würde“

57. Jahrgang | Jan. – März 2010 ISSN 0034-1363

Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RpflBl

Redaktion, Schriftleiter: Martin HaselmayerStellv. Bundesvorsitzender desBundes Deutscher RechtspflegerE-Mail: [email protected]

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Halte recht oft stille Einkehr und erneuere dich selbst.

Am Beginn eines Jahres stehen Hoffnungen und Erwartungen – persönliche, für die Familie, für Freunde, für eine Gemeinschaft und die Welt. Wer sich in dieser Zeit des Endens und des Beginnens besinnt, auf seine innere Stimme hört, kann sie erkennen, die Chancen, die in all unseren kleinen und großen Problemen liegen. Die kleinen, die sich bei näherem Hinsehen fast von selbst auflösen, und die großen, die wir nur gemeinsam mit anderen Menschen bewältigen können. Häufig müssen wir uns gedulden, aus-dauernd sein, ja beharrlich, um von der Gunst der Stunde getragen ein Problem zu lösen, eine Aufgabe zu bewältigen. Die stille Einkehr kann helfen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, sich der persönlichen Rolle wie der der Gemeinschaft bewusst zu werden. Eben in dieser Einkehr mache ich die Dinge aus, die im Jahr 2010 auf den Bund Deutscher Rechtspfleger wie die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zukommen werden. Es wird um Rechtsentwicklung in vielerlei Hinsicht gehen. Nach dem Inkrafttreten des FamFG werden wir uns dessen Wirkungen in der Praxis ansehen, werden aber auch zum Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für minderjährige Kinder Überlegungen anstellen. Erkennbar ist zudem weiterer Reformbedarf im Betreuungsrecht. Unsere Vorschläge zur Änderung des Zwangs-versteigerungsgesetzes werden wir weiter ver-folgen und fortschreiben. Im bürgerlichen Recht sind beispielsweise die Probleme, die sich um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Immobilienverkehr ranken, durch die neueste Gesetzgebung u. E. nicht gelöst worden. Damit sind einige rechtspolitische Arbeitsfelder von mir benannt. Gemeinsam mit den politisch Verantwortlichen will der Bund Deutscher Rechtspfleger sich so der ersten großen Aufgabe der Justiz stellen, ein verlässliches und sicheres Recht zu initiieren und es im Rechtsalltag wirken zu lassen. In einem geordneten System von Recht und Gesetz  sich zu bewegen, das schafft Sicherheit aber auch Erwartung. Erwartung an den Staat, der  dieses Recht und die Rechte seiner Bürger schützt. Rechtssicherheit verbürgt die Festigkeit des Rechts und auf diese Bürgschaft baut das Vertrauen in Recht und Gesetz genauso wie in die Gerichte, die Recht sprechen und pflegen, auf.

Der Bund Deutscher Rechtspfleger wird sich strikt gegen Experimente wenden, die geeignet sind, die Rechtssicherheit aufs Spiel zu setzen. Es  ist unvernünftig und unredlich, nur um Personal einzusparen, die Nachlasssachen aus zu-lagern und auf die Notare zu übertragen. Ein von gerichtlicher Unabhängigkeit geprägtes, funk-tionierendes Verfahren neu für einen anderen Träger hoheitlicher Gewalt zu konstruieren, zu finanzieren und zu praktizieren, ist nach unserem Dafürhalten ein sinnloses Unterfangen.Denkbar wäre das unter einem ergänzten Schutz des Grundgesetzes schon, aber was seit Jahren in der Verantwortung des Richters wie des Rechts- pflegers besteht, ist eine Rechtssicherheit, die dem nachlassregelnden und erbschaftsentscheidenden Notar  zunächst fehlen würde und die über Jahre hinaus von der Beseitigung von Geburtsfehlern über Kinderkrankheiten bis zum Erwachsenwerden erst hinzutreten könnte und müsste.Gerade im Erbrecht wie in dessen gerichtlichen Verfahren begegnet uns in Jahrzehnten eine Sicherheit und ein geordnetes Verfahren, eine Verbindlichkeit, die wir am Beginn des neuen Jahres angesichts der großen Probleme dieser Welt uns für diese wünschen würden. Wir gehen nicht nur als Rechtspfleger durchs Leben, sondern als Mütter und Väter, als Töchter und Söhne, als Verbraucherin und Verbraucher, als Menschen, die mit ihren Mitmenschen und der Natur mehr oder weniger pfleglich umgehen.Und gerade vor dem, was wir Menschen der Natur und damit uns antun, relativieren sich all diese juristischen Probleme. Das heißt nicht, dass wir sie vernachlässigen sollten. Im Gegenteil, aber es tut dem Verständnis gut, wenn wir ordnen und Andere und Anderes nicht aus den Augen verlieren. Wenn es so etwas wie eine Richtschnur für das ganze Leben gibt, ein Wort, mit dem wir in das neue Jahr, in jeden neuen Tag gehen könnten, wie wäre es mit „gegenseitigem Verstehen“.Ich bin überzeugt, es wird bei unseren Partnern aber auch bei uns selbst immer wieder ein Umdenken geben müssen.

Aber mit dem Willen, sich gegenseitig zu verstehen, wird dieses Jahr 2010 ein gutes Jahr werden.

Ich wünsche das von ganzem HerzenIhr Peter Damm

Peter Damm, Bundesvorsitzender

In stiller Einkehr und gegenseitigem Verstehen

RpflBI 2010, Heft 1, Seite 1 Editorial

Inhalt:

Editorial 1

Sachliche Unabhängig-keit der Rechtspfleger – Bedeutung, Inhalt und Konsequenzen – Uwe Harm, Bad Segeberg

2

Koalitionsvereinbarung 4

Präsidiumssitzung in Saalouis

5

Seniorentreff in Augsburg

6

Medientagung Königswinter

7

Landesverbände 8

E.U.R. – Berichte Finnland, Brüssel, Generalversammlung

10

Förderverein 12

Stellungnahmen 12

3. Nachlasspflegschafts-tag in Berlin

13

Bücherschau 15

Literatur und Rechtsprechung

16

Impressum / Studienheft 20

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Die „sachliche Unabhängigkeit“ der Rechtspfleger– Bedeutung, Inhalt und Konsequenzen1 –Uwe Harm, Diplom-Rechtspfleger beim Amtsgericht Bad Segeberg

RpflBI 2010, Heft 1, Seite 2Berufsrecht

1. Einführung

Die seit 1998 ausdrücklich im RPflG normierte „sachliche Unabhängigkeit“ der Rechtspfleger hat eine lange Geschichte. Ein erster Schritt bestand darin, im Jahre 1906 dem „Gerichtsschreiber“ als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die „Fertigung von Entwürfen“ zu übertragen. Diese erste Entlastungs-VO für die Richter machten den Gerichtsschreiber allerdings nur zu einem Richtergehilfen. Mit einer Novellierung der ZPO im Jahre 1909 begann dann die Geschichte des Rechtspflegers in dem Sinne, dass ihm ehemals richterliche Aufgaben zur „eigenständigen Erledigung“ übertragen wurden. 1909 waren es die Aufgaben der Kostenfestsetzung und der Erlass von Vollstreckungsbefehlen. Diese „eigenständige Erledigung“ war angesichts der Zeit noch nicht wirklich als sachliche Unabhängigkeit zu verstehen. Aber es war keine Zuarbeitung mehr, sondern schon eine eigenverantwortliche Tätigkeit. Erst mit weiteren Übertragungen im Jahre 1923 wurde der Gerichtsschreiber nun offiziell „Rechtspfleger“ genannt. Nach dem 2. Weltkrieg gab es mehrere große Justizreformen. Mit dem Rechtspflegergesetz wurden weitere Aufgaben übertragen und die Stellung des Rechtspflegers geregelt. Bis 1998 stand im RPflG folgende For-mulierung: „Der Rechtspfleger ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen. Er entscheidet, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, selbständig.“

Nach ganz herrschender Meinung war damit bereits inhaltlich die „sachliche Unabhängigkeit“ ausgesprochen. Diese Formu lierung im Gesetz wurde von An-fang an erweitert ausgelegt. Sogar das BVerfG hat in einer Entscheidung von

19562 von der „sachlichen Unabhängigkeit des  Rechtspflegers im Hauptamt“ gespro-chen.

2. Verbesserte Stellung ab 1998?

Im Jahre 1998 wurde dann aber erstmals nach vielen Jahren die verfassungsrechtliche Stellung des Rechtspflegers in den §§ 5, 9 und 11 RPflG verändert. Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 11 (Rechtsmittel) hatte das BMJ im Schreiben vom 3.9.983 auszugsweise ausgeführt : „Die Neufassung des § 11 RPflG . . . ist Ausdruck des Bestre- bens des Gesetzgebers, der eingetretenen Entwicklung der Stellung des Rechtspflegers vom ehemaligen Richtergehilfen zu einem eigenständigen Organ der Rechtspflege, das in sachlicher Unabhängigkeit neben dem Richter als Gericht tätig wird, Rechnung zu tragen.“

Nach allgemeiner Meinung war  dagegen die Neuformulierung in § 9 (sachliche Un-abhängigkeit) lediglich eine redaktionelle Klarstellung. Das traf zumindest vor dem Hintergrund der bisherigen Rechts auff as-sung und der Praxis zu. Die Formulierung gibt allerdings Anlass, auf Unterschiede bzw. eine nunmehr erweiterte Unabhängigkeit hinzuweisen.

3. Exkurs: Beamtenrecht

Mit der Schaffung des Rechtspflegergesetzes entstand eine problematische Zwitter-stellung des Rechtspflegers. Er ist Beamter des gehobenen Justizdienstes und kann in dieser Eigenschaft eine Funktion erhalten, die ihn aus der Weisungsgebundenheit herausnimmt. In § 2 RPflG heißt es lapidar und doch entscheidend: „Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut

werden, der . . . die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.“

Der Justizbeamte des gehobenen Dienstes, der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, „kann“ mit der Funktion des Rechtspflegers „betraut werden“. Das entscheidet die Justizverwaltung nach den üblichen Regeln des öffentlichen Dienstrechtes und diversen landesrechtlichen Vorschriften. Da es sich gleichzeitig um Personalentscheidungen handelt, ist regelmäßig die Mitbestimmung gefragt. Aber am Ende entscheidet darüber der Dienstherr.

Auch eine Herausnahme aus der Funktion „Rechtspfleger“ in andere Aufgaben  des gehobenen Justizdienstes – z. B. in Auf- gaben des Bezirksrevisors, des Geschäfts-leiters oder Organisationsberaters usw. – ist auf diese Weise möglich. Das wird aber spätestens dann problematisch und gerät in einen Konflikt mit der sachlichen Unabhängigkeit, wenn die Gründe dafür in der Arbeitsweise des Rechtspflegers liegen sollten.

Es ist also zu unterscheiden, ob jemand Aufgaben nach dem RPflG übertragen bekommt und damit in eine Sonderfunktion berufen wird oder für andere Aufgaben vorgesehen ist. Auch die Dienstaufsicht muss hier unterscheiden.

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 30.3.064 in den Gründen z. B. aus-geführt, dass der Rechtspfleger als Beamter lediglich die „Weisungsfreiheit“ für seine übertragenen Geschäfte genießt und die „sachliche Unabhängigkeit“ keine Erwei-terung der Stellung darstellt, sondern nur „sprachliche“ Anpassung sei. An diesem Punkt verkennt das BVerwG, dass die sprachliche Anpassung an die bereits seit

1 Aufbauend auf einen Vortrag von Uwe Harm, Rechtspfleger beim Amtsgericht Bad Segeberg, im Rahmen der vom Bund Deutscher Rechtspfleger LV Schleswig-Holstein am 8.11.2007 durchgeführten Fortbildung.

2 BVerfGE 56, 110, 127.3 Rpfleger 2000, 59.4 Rpfleger 2007, 20 ff.

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Jahren bestehende h. M. erfolgt ist. Die „Selbstständigkeit“ zuvor wurde bereits als „sachliche Unabhängigkeit“ erweitert ausgelegt und enthielt somit inhaltlich mehr als die bloße Weisungsfreiheit. Diese Unterschiede sind deshalb im Folgenden noch genau darzulegen.

4. Die „sachliche Unabhängigkeit“

§ 9 des RPflG lautet nun: „Der Rechts- pfleger ist sachlich unabhängig und nur an  Recht und Gesetz gebunden.“ Die „sachliche Unabhängigkeit“ wird vom Gesetzgeber selbst nicht definiert. Allgemein sollen dadurch sachfremde Einflüsse bis zu inhaltlichen Weisungen abgewehrt werden. Wenn wir geschichtlich noch etwas weiter zurückgehen, in die Zeit der Schaffung der Reichsjustizgesetze vor mehr als 150 Jahren, dann gab es hinsichtlich der Zuweisung der FGG-Sachen an die unabhängige Justiz eine interessante Be-gründung. Man wollte auch die FGG-Sachen wie die übrigen Rechtssachen vor dem Einfluss der Politik schützen. Schon damals wurden auf diese Weise Grundsätze der Gewaltenteilung umgesetzt. Heute würde man das anders formulieren: Rechtspfleger – wie auch die Richter – können und sollen nicht in das Demokratieprinzip der Exekutive eingebunden sein, d.  h.  nicht wie Verwaltungsbeamte nach herunter ge-brochenen Weisungen handeln.

Schon diese allgemeinen Gedanken zei-gen, dass es sich bei der sachlichen Unabhängigkeit um kein Privileg oder Vorrecht handelt, sondern um eine Funktion, die einen Zweck verfolgt. Wer die sachliche Unabhängigkeit als Freiheit begreift, muss in demselben Umfange sich seiner Verantwortung bewusst sein und – eben freiwillig – sich einem – noch – ungeschriebenen, aber aus dem Recht abzuleitenden Amtsethos verpflichtet füh-len.5

In der Rechtslehre haben sich zum Inhalt der sachlichen Unabhängigkeit inzwischen drei Unterscheidungen ergeben:

a) Weisungsfreiheit

Die Weisungsfreiheit ist der Kern  der sachlichen Unabhängigkeit. Kein Vorge-

setzter ist befugt, mit Weisungen die Entscheidung des Rechtspflegers zu be-einflussen. Auch der zuständige Richter, der für die „Erinnerung“ im Hause entscheidet, ist nicht befugt, seine Rechtsauffassung – ohne durch eine Erinnerung angerufen zu sein – vorab sozusagen für die Entschei- dung des Rechtspflegers verbindlich zu machen. Die Weisungsfreiheit führt zu Entscheidungen, die nur über das zulässige Rechtsmittel überprüfbar sind.

Die Bindung des Rechtspflegers bei seinen Entscheidungen ergeben sich nur wie §  9 jetzt ausdrücklich sagt aus „Recht und Gesetz“. Zum „Recht“ gehört aufgrund der Erfahrungen des 3. Reiches auch die Befugnis, Unrecht – auch gesetzliches Unrecht – nicht zum Maßstab der Entscheidungen werden zu lassen. Gerade die Bindung an das „Recht“ enthält größere Freiheit und Spielraum für Entscheidungen bei z. B. gesetzlich nicht geregelten Sach-verhalten wie auch eine entsprechend größere Verantwortung.

Hier wird schon deutlich, dass die Neu-fassung des § 9 RPflG über den bisherigen Inhalt der Weisungsfreiheit und Selb stän-digkeit hinausgeht.

b) Verantwortungsfreiheit

Der Rechtspfleger trägt auch die Last der Verantwortung für seine Entscheidung. Er kann die Verantwortung nicht auf andere abwälzen. Er soll aber auch nichts wegen seiner Entscheidungen befürchten müssen. Andernfalls wäre die sachliche Unabhängigkeit überhaupt nicht gegeben. Dem Rechtspfleger kommt deshalb in fast vergleichbarer Weise das Spruchrichterprivileg des § 839 II BGB zugute. Nur bei grober Fahrlässigkeit kann die Staatshaftung entstehen. Hier auszugsweise aus dem Urteil des BGH vom 5.10.20066: „Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne kein Richter. Er ist jedoch gem. § 9 RPflG in seiner Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden… Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint.“

Auch in dieser Entscheidung wird deutlich, dass sich mit der Neuformulierung des § 9 RPflG eine verbesserte verfassungsrechtliche Stellung der Rechtspfleger ergibt.

c) Entziehungsfreiheit

Sie soll davor schützen, dass dem Rechtspfleger eine ihm zugewiesene Rechtssache entzogen wird. Weder der Dienstvorgesetzte noch der Richter ist dazu befugt. Fraglich ist, ob der Gerichtspräsident oder Direktor aufgrund bestehendem Landesrecht (in Schleswig-Holstein z. B. der AV vom 5.10.1976 SchlAnz. 1976, 180) einem Rechtspfleger ganze Sachgebiete entziehen kann.

Die angeführte AV aus Schleswig-Holstein –  immer noch gültig – hat zum Inhalt, dass der  Präsident oder der Direktor eines Gerichts die Geschäfte der Rechtspfleger verteilt und damit auch ändern kann, ohne dass darin eine Mitbestimmung  der betroffenen Rechtspfleger vorgesehen  ist. Enthalten ist lediglich eine Anhörungs- pflicht. Diese AV korrespondiert schon nicht mehr mit dem Schleswig-Hol-steinischen MBG und inzwischen über- haupt nicht mit der Fortentwicklung  des § 9 RPflG. Die Entziehungsfreiheit  als wesentlicher Teil der sachlichen Unab-hän gigkeit erfordert vielmehr eine echte Mitbestimmung bei der Geschäftsverteilung, ob das über Präsidien in Anlehnung an die Richterpräsidien geschieht oder durch andere Formen ist sicherlich zweitrangig. Tatsächlich gibt es in Schleswig-Holstein über eine Rahmenvereinbarung nach §  59 MBG, die gerade verlängert wurde, eine freiwillige Selbstbeschränkung der Justizverwaltung diesbezüglich. Sie wird aber der bundesrechtlichen Vorschrift des § 9 RPflG nicht gerecht.

Das BVerwG hat im Jahre 20067 dagegen in seinen Gründen ausgeführt, dass dem Rechtspfleger Sachen und auch die typischen Rechtspflegergeschäfte ohne weiteres ent-zogen werden und dass auch Weisungen für eine vorrangige Bearbeitung erteilt werden können. Dies würde sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergeben, dass in der Tat dann greift, wenn der Rechtspfleger nicht in seiner sachlich unabhängigen Funktion tätig ist. Hier muss man doch

RpflBI 2010, Heft 1, Seite 3 Berufsrecht

5 Hier gibt es auch für uns als Rechtspfleger noch eine ganz eigene Aufgabe: die gemeinsame Formulierung eines Amtsethos!6 MDR 6/2007, 352.7 A. a. O.

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 4Berufsrecht

kritisch anmerken, dass die Aussage des BVerwG mit dem Inhalt der sachlichen Unabhängigkeit nicht zusammengeht und von daher als unrichtig abzulehnen ist. Das BVerwG geht wie bereits dargestellt davon aus, dass dem Rechtspfleger nur die Weisungsfreiheit zugesprochen wurde.

Richtig ist allerdings, dass wir uns als Rechtspfleger allein nur auf Inhalte der sachlichen Unabhängigkeit berufen können, also auf eine allg. anerkannte Rechtslehre, aber auf kein ausdrückliches Gesetz oder eine Verordnung des Landesgesetzgebers.

Und ein Weiteres ist in diesem Zu-sammenhang zu erkennen. Die Notwen-digkeit der Entziehungsfreiheit führt ein Stück in die persönliche Unabhängigkeit. Die sachliche Unabhängigkeit kann also überhaupt nicht in vollem Sinne ohne das notwendige aus ihr selbst fließende Maß an persönlicher Unabhängigkeit um-gesetzt werden. Schon 1976 hat Huhn im RpflBl 1976, 12 dazu ausgeführt: „Die persönliche Unabhängigkeit ist eine Funktion der sachlichen Unabhängigkeit . . .“ Und der Präsident des BVerfG, Papier, hat in einem Festvortrag im Jahre 20068 gesagt: „Schließlich wird die sachliche Unabhängigkeit des Richters durch  die Garantie auch seiner persönlichen Unab-hängigkeit . . . institutionell abge sichert.“

So entsteht die Frage, ob und wie die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers

im Teilbereich der Entziehungsfreiheit abgesichert ist. Hier ist festzustellen, dass es keine gesetzliche Absicherung gibt.

Was zurzeit möglich ist und auch wei-testgehend praktiziert wird ist lediglich freiwillige Selbstbeschränkung der Justiz-verwaltung. Die AV aus dem Jahre 1976 (Schl.-Holstein) widerspricht jedenfalls dem (bundesrechtlichen) RPflG und kann daher eigentlich keine Anwendung mehr finden (es gilt der allgemeine Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht). Ein Ersatz ist nicht in Sicht.

5. Ergebnisse:

Zwei Hauptpunkte sind als Ergebnis herauszustellen:

1. Rechtspfleger können sich erst auf die sachliche Unabhängigkeit berufen, wenn sie Aufgaben nach dem RPflG in funktio- neller Zuständigkeit übertragen bekommen. Hier wird deutlich, dass „Rechtspfleger“ eben nur eine Funktionsbezeichnung ist – so auch das RPflG – und eben keine Amtsbezeichnung. Diese „Funktion“ als Rechtspfleger hat für sich genommen keinen Bestandsschutz gegenüber dem Dienstherrn. Aus diesem Grunde kommt das BVerwG auch zu dem Schluss, dass der Dienstherr aufgrund allg. Befugnisse seinen Beamten auch ohne weiteres aus jeder Funktion heraus beordern können muss. Ein solcher Vorgang als vorgesetzte Wei-

sung würde allerdings wie bereits darge-stellt, der Bedeutung von sachlicher Unab-hängigkeit jedenfalls dann widersprechen, wenn eine solche Weisung deswegen geschieht, weil der Rechtspfleger unliebsame Entscheidungen trifft.

2. Die Geschäftsverteilung der Rechts-pfleger ist bisher nicht mit Rücksicht auf die inzwischen verbesserte Stellung gesetzlich geregelt und allein von weit-gehender Selbstbeschränkung des Dienst- herrnabhängig. Auch in diesem Fall  ist die sachliche Unabhängigkeit nicht  abge-sichert. Papier sagt, dass die persönliche Unabhängigkeit des Richters die „institu-tionelle“ Absicherung der sachlichen Unab-hängigkeit darstellt. Eine institutionelle Absicherung fehlt dem Rechtspfleger zumindest im Bereich der ihm übertragenen Aufgaben nach dem RPflG, also schon in seiner bloßen Funktionsstellung.

6. Was ist zu tun?

Der Bund Deutscher Rechtspfleger ist zurzeit dabei, Vorschläge für die Einführung eines Rechtspfleger-Amtes zu erarbeiten. Ferner wird auf Bundesebene und in den Ländern für eine rechtliche Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit Überzeu-gungsarbeit geleistet. Das RPflG  selbst müsste zur Geschäftsverteilung ergänzt werden und eine entsprechende Anwen-dung der Regelungen im GVG für Richter-präsidien aufnehmen.

Juristenausbildung: Der Bologna-Pro zessstellt die Juristenausbildung in Deutsch- land vor besondere Probleme. Der hohe Quali tätsstandard der Ausbildung, wissen-schaftliche Tiefe, thematische Vielfalt und Praxisorientierung müssen auch künftig Maßstab für die Studienabschlüsse sein.

Prozesskosten- und Beratungshilferecht: Wir werden prüfen, inwieweit das Pro-zess-kostenhilfe- und Beratungshilferecht reformiert werden kann, insbesondere mit dem Ziel, der missbräuchlichen Inan-spruchnahme entgegen zu wirken. Dabei werden wir sicherstellen, dass der Zugang zum Recht auch künftig allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen eröffnet ist.

Leistungsfähigkeit des öffentlichen Diens tes: Der öffentliche Dienst hat fürdie  Funktionsfähigkeit und Leistungs-fähigkeit des Staates eine Schlüsselfunktion. Wesentlicher Garant dieser Aufgaben-erfüllung ist das Berufsbeamtentum. Wir werden das Beamtenrecht entsprechend dem Verfassungsgebot fortentwickeln und an veränderte Rahmenbedingungen an-passen. Wir werden zudem ein Konzept zur langfristigen Anpassung der Personal-strukturen im Bund an die demographisch bedingten Veränderungen vorlegen. Dazu gehören angesichts der zu erwartenden Folgen des demographischen Wandels auch Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Belange älterer Beschäftig- ter, z. B. durch eine Flexibilisierung des

Ruhestandseintritts, und der Erhalt der Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf den Wettbewerb des Bundes mit anderen Dienstherren und der Wirtschaft um Nachwuchskräfte. Hierzu erforderlich sind attraktive Beschäftigungsbedingungen ein-schließlich der Möglichkeit zu regional-, arbeitsmarkt- und aufgabenbezogenen Diffe renzierungen. Wir wollen die Aus-gewogenheit von Rechten und Pflichten von Eingetragenen Lebenspartnerschaften verbessern. Dazu werden wir die familien- und ehebezogenen Regelungen über Be-sol dung, Versorgung und Beihilfe auf Lebenspartnerschaften übertragen. Die Aus wirkungen der Föderalismusreform auf die Beschäftigungsbedingungen der Be amtinnen und Beamten in Bund und

Koalitionsvereinbarung CDU/CSU/FDP

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Ländern werden wir mit dem Ziel im Auge behalten, ein zu starkes Auseinanderfallen zu verhindern. Wir bekennen uns zum Bonn-Berlin-Gesetz, insbesondere zu den kulturellen Verpflichtungen des Bundes.

Gerichtsvollzieher: Wir wollen die Effi-zienz der Zwangsvollstreckung steigern und Gläubigerrechte stärken. Dazu werden wir die Aufgaben der Gerichtsvollzieher auf Beliehene übertragen.

Aufgabenübertragung auf Notare: Als Beitrag zur Effizienzsteigerung und Ent - lastung der Justiz werden wir eine Über-tragung der Aufgaben der Nachlassgerichte erster Instanz auf die Notare durch die Länder ermöglichen.

Zusammenlegung Sozial- und Verwal-tungsgerichte: Um den Mitteleinsatz der Justiz effizienter gestalten zu können, eröffnen wir den Ländern die Möglichkeit, ihre Verwaltungs- und Sozialgerichte unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit

zu einheitlichen Fachgerichten zusammen-zuführen.

Einrichtung eines zentralen Testa ments - registers: Mit dem Ziel einer Moderni-sierung des Mitteilungswesens in Nach-lasssachen wer den wir die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines durch Gebühren finanzierten Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotar-kammer schaffen. Dabei stellen wir sicher, dass den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung getragen wird und Auskunft aus dem Register nur Gerichte oder Notare – diese bei Darlegung eines berechtigten Interesses erhalten.

Europäische Privatgesellschaft: Die Schaf-fung eines Statuts für eine Europäische Privatgesellschaft fördern wir im Interesse mittelständischer Unternehmen. Der grenz -überschreitende Charakter und Gläubiger-schutzvorschriften, wie ein ausreichendes Mindeststammkapital, werden berück sich-tigt. Die deutsche Rechtsordnung ist ein

internationaler Standortvorteil der Bun-des republik. Wir wollen deren Vorzüge, auch gegenüber den anglo-amerikani- schen Rechts ordnungen, auf internationaler Ebenedeutlich herausstellen. Dabei kann die Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit hilfreich sein.

Insolvenzplanverfahren: Das Insolvenz-planverfahren soll vereinfacht und im Sinne eines Restrukturierungsrechts noch stärker auf die Frühsanierung von Unternehmen ausgerichtet werden. Für Kreditinstitute ist ein früh eingreifendes Reorganisations-verfahren vorzusehen. Eine wesentliche Errungenschaft der Insolvenzordnung ist die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Hiermit nicht vereinbar ist die in der letzten Wahlperiode gegen den Willen der Rechtspolitiker aller Fraktionen er-folgte Privilegierung der Sozialkassen im Insolvenzverfahren. Diese werden wir beenden.

RpflBI 2010, Heft 1, Seite 5 Präsidium

Präsidiumssitzung in Saarlouis vom 6. bis 7. November 2009Vom 6. bis 7. November 2009 trafen sich die Mitglieder des Präsidiums zur diesjährigen Herbsttagung in Saarlouis. Im Mittelpunkt der Präsidiumssitzung standen neben verbandsinternen Themen auch das Ergebnis der Bundestagswahl und die hieraus gegebenenfalls neu aus-zurichtende Verbandspolitik, enthält doch die Koalitionsvereinbarung (s. o.) der Regierungsparteien einige Punkte, die das Tätigkeitsfeld des Rechtspflegers betreffen.

E.U.R.:Der Bundesvorsitzende berichtete über die Entscheidung der Generalversammlung der  E.U.R im Oktober in La Grande Motte, Frankreich, die Arbeit des Vor- stands finanziell im notwendigen Umfang aus zustatten. Insoweit ist zunächst eine Kommission unter Federführung von Deutschland (Bundesvorsitzender) insta l- liert worden, die die notwendigen Grundlagen für eine Änderung des Art. 15 des Statuts der E.U.R erarbeitet. Anders als bisher, wonach das Land die Kosten der Geschäftsführung des Vorstands der E.U.R

trägt, das den Präsidenten der E.U.R stellt, soll sich die E.U.R durch entsprechende Umlagen aller angeschlossenen Länder künftig selbst finanzieren. Diese Änderungen des Statuts können auf dem Kongress der E.U.R im Jahr 2010 in Italien beschlos- sen werden. Der derzeitige Vorsitzende, Thomas Kappl aus München, hat sich zur Wahl für eine weitere Amtsperiode bereit erklärt.

Statusrecht:Im Mai 2009 fand im Bundesjustiz-ministerium eine Länderbesprechung zu den vom BDR eingereichten Vorschlägen zur Änderung des § 2 RpflG statt. Kern unseres Anliegens ist es, dem Rechtspfleger als sachlich unabhängiges Organ der Rechtspflege ein eigenes statusrechtliches Amt zu verleihen. Derzeit steht die überwiegende Mehrzahl der Länder diesem Vorhaben kritisch gegenüber, da sie im Hinblick auf Art. 74 Absatz 1 Nr. 27 GG eine Grundgesetzänderung für erforderlich halten. Ferner befürchten die Länder besoldungsrechtliche Forderungen.

Im September fand zu diesem Thema ein weiteres Gespräch im Bundesjustiz-ministerium statt, in dem uns die Standpunkte der einzelnen Bundesländer erläutert wurden. Nach Überzeugung des Präsidiums ist es daher erforderlich, dass die Landesverbände in den kommenden Wochen und Monaten Überzeugungsarbeit in den Landesjustizministerien leisten. Daneben wird man versuchen, das Thema in die Justizministerkonferenz und in die Diskussionsrunde der Vorsitzenden der Rechtsausschüsse der jeweiligen Länder-parla mente zu tragen.

PKHBegrenzG und Änderung des Bera-tungshilferechts:Die Gesetzesentwürfe zur Änderung  des Prozesskostenhilferechts und der Bera-tungs hilfe sind mit der Konstituierung des neuen Bundestages vom Tisch. Es gibt noch keine Hinweise, ob diese durch den Bundesrat neu eingebracht werden, oder ob seitens der Bundesregierung eine Gesetzesinitiative gestartet wird. Letzteres dürfte wohl am Koalitionspartner FDP scheitern. Der Rede der justizpoliti- schen Sprecherin der FDP-Fraktion des 16.  Bun destages, Mechthild Dyckmans vom  10.05.07 (erste Lesung des PKH-BegrenzG) kann entnommen werden, dass die FDP Reformen der Justiz ablehnt, die

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 6Präsidium

eine Einschränkung des Rechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürger mit sich bringen: „Reformeifer, der nur durch das Ziel der Kostenreduktion getrieben ist, wird in der FDP keine Verbündeten finden. Reformen, die ausschließlich von fiskalischen Gründen bestimmt sind, schwächen den Rechtsstaat und gefährden den Justizgewährleistungs-anspruch.“

Betreuungsrecht:Vom 25.–27.05.2009 hat an der ev. Aka- demie Loccum ein Seminar zum Be treu-ungsrecht stattgefunden. Teilnehmer waren neben Rechtspflegerinnen und Rechts-pflegern auch Berufs- und Vereinsbetreuer, Mitarbeiter von Betreuungsbehörden sowie ein Betreuungsrichter. Das Seminar hat zur Vertiefung des Verständnisses füreinander beigetragen, aber auch gezeigt, dass das Betreuungsrecht im Hinblick auf eine immer älter werdende Gesellschaft und ein immer rauer werdendes soziales Klima ständig fortentwickelt werden muss. Die Verbände der Berufsbetreuer haben bereits begon- nen, sich entsprechend zu positionieren (siehe zum Beispiel die Homepage des Bun desverbandes der Berufsbetreuer/innen). Nach eingehender Erörterung der Entwicklungen hat das Präsidium  die Einrichtung einer Arbeitsgruppe  unter Vorsitz des Kollegen Uwe Harm be schlos-sen. Auftrag der Arbeitsgruppe ist die

Erarbeitung einer Standortbestimmung des BDR sowie die Vorbereitung eines Vorschlags für eine Gesetzesinitiative.

Insolvenzrecht: Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschul- dung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, der ins besondere eine Vereinfachung des Restschuldbefreiungsverfahrens durch Ein-füh rung eines Entschuldungsverfahrens im unmittelbaren Anschluss an die Ab-weisung eines Insolvenzantrages mangels Masse erstrebte (Bundestags-Drucksache 16/7416), und der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI) mit detaillierten Vorgaben für Berichte, Rechnungslegung und Geschäfte des Insolvenzverwalters und verbesserte In-formation der Gläubiger (Bundestags-Drucksache 16/7251) sind durch Ablauf der 16.  Wahlperiode des Deutschen Bundestages erledigt („Diskontinuität“). Eine erneute parlamentarische Einbringung bleibt abzuwarten. Der Koalitionsvertrag sieht eine Reform des Insolvenzrechts vor, die die Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen erleichtern und die Be-din gungen für außergerichtliche Sanie-rungs verfahren verbessern soll. Das Insol-venzplanverfahren soll vereinfacht werden.

Weiteren Regelungsbedarf sieht die Koali-tion für die Verwalterauswahl und das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Zwangsvollstreckungsrecht:Der Koalitionsvertrag (Seite 111) sieht ferner die Übertragung von Gerichtsvoll-zieheraufgaben auf Beliehene vor. Zur Begründung werden die Steigerung der Effizienz der Zwangsvollstreckung und die Stärkung der Gläubigerrechte angeführt. Kollege Rellermeyer berichtete insoweit über seine Teilnahme an einem Symposium der Universität Heidelberg und dem DGVB zum Thema „Zwangsvollstreckung im 21.  Jahrhundert.“ Hauptthemen dabei waren die Frage des Beleihungsmodells und die Frage der Übertragung der Forderungspfändung. Der BDR wird unter Federführung des Kollegen Rellermeyer einen Arbeitskreis einrichten, der sich mit dem Thema befasst und eigenständige Vorschläge zur Reform des Zwangsvoll-streckungsrechts erarbeiten wird.

Nachlassrecht:Das Präsidium sprach sich entschieden gegen die Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare aus, wie sie im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP vereinbart wurde. Hier müssen nun Gespräche auf der politischen Ebene geführt werden.

Beim Rechtspflegertag 2008 in  Potsdam wurde in einer der kollegialen Gesprächs-runden im Tagungshotel der Gedanke „geboren“, ein Treffen ehemaliger  im Präsidium des Bundes deutscher Rechts - pfleger, in den Vorständen der Landes-verbande tätiger und sonstiger ehema- liger „Funktioner“ durchzuführen. In der Gesprächsrunde der Amtsinhaber des Bundes Deutscher Rechtspfleger in Pots- dam wurde darauf hingewiesen, das viele „Ehemalige“ sich allenfalls noch hier und da bei Rechtspflegertagen gemeinsam treffen

würden, was einhellig übereinstimmend bedauert wurde.

Anfang 2009 erklärte sich dann Dipl.-Rechtspfleger Wolfgang Hildner (LV Saar- land e. V.) in Potsdam neu gewählter Vorsitzender des Fördervereins bereit, das erste Treffen dieser Art an einem ver-kehrsmäßig gut erreichbaren Ort durch-zuführen. Das Treffen fand dann im o. a. Zeitpunkt in Aschaffenburg statt. Überraschend und außerordentlich erfreu-lich war die rege Teilnahme an diesem

ersten  Zusammensein. Wolfgang Hildner, dessen Ehefrau eine geborene Aschaffen-burgerin ist, hatte die Unterkunft im Hotel „Goldner Ochsen“, einem unter Denkmalschutz stehenden gemütlichen Hotel organisiert. Zu dem Treffen  war auch der Bezirksvorsitzende des Bundes Deutscher Rechtpfleger im Landgerichts-bezirk Aschaffenburg, Kollege Roland Becker eingeladen worden, der dann mit einer weiteren Kollegin am gemütlichen Beisammensein mit einem gemein samen ausgezeichneten Abendessen  teilnahm.

Erster Seniorinnen-/Senioren-Treff des Bundes Deutscher Rechtspfleger e. V. vom 9. bis 11. Juni 2009 in Aschaffenburg

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 7 Medientagung

23  Teilnehmerinnen und Teilnehmer, darunter auch Begleitpersonen waren hocherfreut, an diesem Abend beisammen sein zu können.

Auch die Ehrenvorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger, Karl Weiß, Hil-mar Schmitt, Hinrich Clausen sowie die Ehrenmitglieder des Fördervereins, Arnold Grieving und Hansgeorg Groh waren zum Treffen angereist. Nach einem Überblick über die Geschichte der Stadt Aschaffen- burg stand dann der Vormittag des 10.  Juni ganz im Zeichen der Besichtigung des schönen Aschaffenburger Renaissance- Schlosses Johannisburg, dem von  König Ludwig dem I. von Bayern erbauten „Pompejanum“, dem Nachbau  einer  in Pompeji verschütteten und in Aschaffen - burg rekonstruierten römischen  Villa  mit teilweise originalen Einrichtungsgegen-ständen aus römischen Ausgrabungen. Es schloss sich dann eine Stadtführung in der Aschaffenburger Altstadt (höchste Kneipendichte in Bayern!!) an, wobei Wolfgang Hildner auch einige „Asche- berger“ Anekdoten zum Besten gab, ins - besondere Erläuterungen zum „Aschaffen-

burger Maulaff “, der Kultfigur der  Stadt. In der ältesten Gaststätte der Stadt Aschaffenburg, dem Gasthof „Schlappe-seppel“ (seit 1631) – einem beliebten Treff der alteingesessenen Aschaffenburger – wurde ein gemeinsames Mittagessen mit fränkischen Spezialitäten eingenommen. Besonders angetan waren die „Ehe- maligen“ vom „Schlappeseppel-Bier“, dessen Namensentstehung von Wolfgang Hildner erläutert wurde.

Ein sehr beeindruckendes Erlebnis der von Wolfgang Hildner geleiteten Stadt-führung war für alle Teilnehmer der Besuch der Stiftskirche „St. Peter und Alexander“, u. a. mit dem berühmten Gemälde „Die Beweinung Christi“ von Mathias Grünewald, der Maria-Schnee-Kapelle und dem altehrwürdigen Kreuzgang.

Selbstverständlich hatten die Teilnehmer auch die Möglichkeit, in Aschaffenburgs Einkaufsmeile auf Shopping-Tour zu gehen, während einige am Vormittag noch nicht „erschöpfte“ Herren mit Wolfgang Hildner noch dem Park Schöntal mit einer alten Ruine und der Sandkirche,

einer Wallfahrtskirche aus dem Mittelalter, einen Besuch abstatteten. Am späteren Nachmittag traf man sich dann in einem gemütlichen Cafe am Schlossplatz zu fränkischen Kuchenspezialitäten und Eis bei sommerlicher Wärme mit Blick auf ’s Schloss und Marktplatz.

Seinen Ausklang fand dann das Treffen am Abend in der Schlossweinstube wiederum mit einem gemütlichen Beisammensein bei guten Bocksbeutel-Weinen, bayeri- schem Bier und fränkischen Speisen unter den Porträts altehrwürdiger Schlossherren (zumeist Kurmainzer Fürstbischöfe), wobei die Zugehörigkeit der Stadt Aschaffenburg zum Kurfürstentum Mainz ganz besonderen Eindruck auf Margot Weingärtner machte, die sich ganz spontan bereit erklärte, das nächste Treffen dieser Art 2010 in Mainz zu organisieren; die Vorbereitungen hierzu sind im Gange. Alle Teilnehmer waren sich einig, jedes Jahr ein solches Treffen durchzuführen.

(Wolfgang Hildner)

Am Wochenende vom 24. bis 26. Oktober 2009 hat sich eine Gruppe von 7 Leuten aus 7 Bundesländern in Königswinter getrof-fen. Unsere Aufgabe war es, ein Konzept für eine  einheitliche website für den Bund und alle Länder zu erstellen. Dabei soll den Ländern größtmögliche Freiheit belassen werden und die Umgestaltung so komfor-tabel wie möglich über die Bühne gehen.

Über das Erfordernis eines einheitlichen Auftritts des Bundes und aller Länder herrschte Einvernehmen.

Schnell stellten sich auch die ersten Punkte heraus, über die die anwesenden Teilneh-mer eine Einigung erzielen konnten, wie z. B. welches CMS (Content Management System) wir verwenden wollen.

Fast genauso schnell kamen wir aber dann auch auf Unterschiede, die vor allem in dem sehr unterschiedlichem Wissen und Interes-se begründet liegen: so wollen die Länder, die jetzt bereits mit großem Engagement und Erfolg eine eigene Seite betreiben, sich verständlicherweise keine allzu großen Vor-

gaben machen lassen. Andererseits haben die Länder, die gerade niemand zur Hand haben, der die Aufgabe eines webmasters erfüllen kann, Sorge, zukünftig mangels eigenem Wissens nur noch eine schlecht gewartete website zu besitzen.

Zahlreiche Punkte, die besprochen und geklärt werden müssen, tauchten während der Tagung auf. Mal hatte der eine, mal der andere Teilnehmer hierzu eine gute Idee.

Und dann kamen die technischen Probleme hinzu – für Leute, die nicht tief mit der Materie beschäftigt sind, gar nicht mehr so einfach zu verstehen.

Während dieser Tage sprachen wir unter anderem über Domains und Subdomains, Provider, Templates, Layout, Module, Links und Adminrechte, ferner über den Zeitplan und erforderliche Schulungen.

Umso beeindruckender muss das Ergebnis der Tagung angesehen werden, denn es ge-lang den Teilnehmern über alle wesentlichen Punkte nach ausführlicher Diskussion und

praktischem Ausprobieren einen einheit-lichen Lösungsvorschlag zu erarbeiten.

In meinen Augen war es eine sehr konstruk-tive Tagung, die sachlich unterschiedliche Bedürfnisse und Wünsche deutlich gemacht hat, aber sehr harmonisch und effektiv Lö-sungen gesucht, diskutiert und gefunden hat.

Deshalb geht mein ganz herzlicher Dank an alle Teilnehmer für die sehr angenehme Mitarbeit! Dies waren: Ralf Behling (Berlin), Lars Birke (Mecklenburg-Vor-pommern), Jella Fiebach (Rheinland-Pfalz), Wolfgang Lämmer (Nordrhein-Westfalen), Sven Langhammer (Thüringen) und Ralf Prokop (Baden-Württemberg).

(Claudia Kammermeier)

Medientagung 2009 in Königswinter

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 8Landesverbände

Am 9. November 2009 fand im ehr-würdigen  Plenarsaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts eine Feierstunde zum 100. Geburtstag des Rechtspflegers statt. Eingebettet war diese Feierstunde in die alljährlich stattfindende Fortbildungsver-anstaltung des Bundes Deutscher Rechts-pfleger, Landesverband Hamburg.

Dass die Geburtstagsfeier an einem Ort begangen wurde, der selbst zwischen 1907 und 1912 erbaut und daher ebenfalls nahe-zu 100 Jahre alt wurde, ist bezeichnend. Die  Atmosphäre in dem beeindruckenden Saal, der sogar über einen großen Kamin verfügt, war ausgesprochen feierlich.

In ihrer Festrede unterstrich die Präsiden-tin des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Erika Andreß, dass der Rechtspfleger ein wichtiger und eigenständiger Bestandteil unseres Rechtssystems ist und aus unserer Gerichtslandschaft nicht mehr wegzuden- ken sei. Auslagerungstendenzen erteilte Frau Andreß eine klare Absage: „Wir haben keinen Grund, immer noch dem schon etwas angegrauten Mainstream zu huldigen, dass Private alles besser können.“ Aus den lau-fenden Überlegungen zu Aufgaben über- tragungen sollte sich nach Ansicht von Frau Andreß kein Spannungsfeld zwischen Richtern und Rechtspflegern ergeben, denn

„eines ist sicher: Arbeit ist genug für alle da. Genug, um Rechtspflegern und Richtern erfüllende und Wertschätzung gewinnende berufliche Tätigkeitsfelder zu bieten.“

Natürlich durfte auch der Rechtspfleger Grothjahn nicht fehlen, der in diesem Jahr 130 Jahre alt geworden wäre, unterstellt man, dass Heinrich Kuhlmann und der Rechtspfleger Grothjahn identisch sind, wofür einiges spricht. Als das Oberlan-desgericht erbaut und der Rechtspfleger „geboren“ wurde, war der Rechtspfleger Grothjahn mit 30 Jahren im besten Rechts-pflegeralter! Auch er hat dazu beigetragen, dass wir heute eine so beeindruckende Erfolgsgeschichte vorzuweisen haben. Dabei war nichts dem Zufall geschuldet. Die Ent-wicklung unseres Berufsstandes, so führte Frau Andreß aus, ist Ausfluss ständigen „Unruhestiftens“, also ein Beispiel für den Erfolg von Beharrlichkeit und nicht nach-lassendem Vorantreiben. „Stillstand wird es keinen geben, denn auch die weitere Entwick-lung wird von den Rechtspflegern und ihrem Verband mit ungebrochenem Innovations - willen und Beharrlichkeit begleitet und ge-fördert werden.“

Als Referenten für die Fortbildungsveran-staltung standen im Anschluss Frau Prof. Annegret Hannemann von der norddeut-

schen FH für Rechtspflege zum Thema „Die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf andere Verfahrensbereiche“ und Herr Prof. Dr. Martin Schöpflin, ebenfalls von der norddeutschen FH für Rechtspflege, zum Thema „Das neue Familienverfahrensrecht – erste Fragen und Erfahrungen“ zur Ver-fügung.

Die nahezu 50 Seminarteilnehmer konn-ten sich an ausgesprochen interessanten Vorträgen sowie einer ebenfalls sehr guten Verpflegung in den Pausen erfreuen. Zum Abschluss des Tages hat dann der Leiter des Präsidialstabes der Justizbehörde Hamburg, Diplom-Rechtspfleger Volker Bulla, noch einen Vortrag zum Thema „Rechtspfleger-präsidien an Hamburger Gerichten?“ ge-halten, der eine lebhafte und konstruktive Diskussion nach sich zog.

Hamburg feiert 100 Jahre Rechtspfleger –

Feierstunde und Seminar

Hamburg

Zum Rechtspflegertag am 25. 11. 2009 im  Landgericht Rostock konnte Landes-vorsitzender Peter Reimers wieder eine hohe Teilnehmerzahl begrüßen. 130 Kol-leginnen und Kollegen aus Mecklenburg-Vorpommern waren angereist, um an dem interessanten Fortbildungsteil sowie dem anschließenden Gespräch mit der Justiz-ministerin teilnehmen zu können.

Herr Krause, Geschäftsleiter des Amts-gerichts Osnabrück und stellvertretender Vorsitzender des Verbandes der Rechts-pfleger in Niedersachen, gab einen Ein- blick in die historische Entwicklung des Beamtenrechtes und die mit dem Be-amtenrechtsneuordnungsgesetz (Landes-beamtengesetz) einhergehenden Neue-rungen.

Wer schon immer wissen wollte, wie sich seine Pension berechnet, der lauschte dem Vortag von Herrn Kießling vom Landes-besoldungsamt Neustrelitz.

Zur öffentlichen Mitgliederversammlung am Nachmittag konnte Peter Reimers Frau Justizministerin Kuder begrüßen. Des Wei-teren wurden Herr Pander, Fachbereichs-

Rechtspflegertag 2009 – Peter Reimers übergibt den Stab

an Susanne Ortmann

Mecklenburg-Vorpommern

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 9 Landesverbände

v. l. Herr Reimers und Herr Gödke (ausgeschiede-ner Vorstand); Frau Ortmann (neue Vorsitzende), dahinter Herr Neißner (Schatzmeister), Herr Kor nell (Stellvertreter), Frau Geier-Irgang (Aus- und Fortbildung), Herr Birke (Öffentlichkeit)

leiter der FH Güstrow, Herr Laedtke vom Landesverband Hamburg und Herr Diet-mar Knecht, Vorsitzender des „dbb beam-tenbund und tarifunion landesbund m-v“, begrüßt.

Nach einem kurzen geschichtlichen Rück-blick auf die Entwicklung des Rechtspfleger-berufes, nahm Frau Kuder kritisch zur Be-endigung des EGB Stellung. Aufgrund der im Echtbetrieb zunehmend aufgetretenen Probleme sei es für M-V ab der 2. Hälfte des Jahres 2008 finanziell nicht mehr tragbar gewesen wäre, das eingeführte EGB allein bis zur Einführung des bundesweiten Da-tenbankgrundbuches weiterzuentwickeln und die Probleme zu beheben, weshalb man sich für einen Systemwechsel zu Solum-STAR entschieden habe.

Weniger die Stellenausstattung als vielmehr die hohe Zahl der sich in Elternzeit befind-lichen Beamten, so die Ministerin weiter, sei für die angespannte Personalsituation im Rechtspflegerbereich verantwortlich. In diesem Zusammenhang erwähnte sie die im Oktober 2009 diplomierten 16 Rechts-pfleger, die ihrer Einschätzung nach zu einer spürbaren Entlastung führen würden. Die Rechtspfleger im Land, führte sie weiter aus, seien eine ganz maßgebliche Stütze im Arbeitsalltag der Justiz. Mit ihrer Arbeit schafften sie in vielen für die Bürgerinnen und Bürger wichtigen Rechtsgebieten das Vertrauen, das die Justiz stark macht. Ihr tägliches Engagement sei für eine funktions-fähige Justiz unverzichtbar. Dafür gelte ihr ausdrücklicher Dank!

Nach Ansicht des Beamtenbundvorsitzen-den Knecht habe man mit dem Beamten-rechtsneuordnungsgesetz die einmalige Chance verpasst, eine eigene Laufbahn für die Rechtspfleger zu schaffen, was nach sei-ner Einschätzung auch am fehlenden En-gagement der Justizministerin gelegen hätte. Abschließend dankte er Herrn Reimers für sein hohes Engagement und verlieh ihm die Ehrenmedaille des „dbb beamtenbund und tarifunion landesbund m-v“.

Herr Pander hob in seinem Grußwort insbesondere den außergewöhnlichen Ein-satz von Herrn Reimers für den Berufs- stand hervor, der den Landesverband mit Beharrlichkeit, Augenmaß und Weitsicht geführt habe. Weiter teilte er mit, dass der  Fachbereich beabsichtigt, die Lehr-pläne  unter Beteiligung der Fachpraxis umzu stellen.

Herr Laedtke vom Landesverband Ham-burg gab anschließend einen kleinen Ein-blick in das Thema Vertrauensarbeitszeit (Dienstzeitbefreiung), von dem sowohl die Verwaltung als auch die Kollegen profi-tierten. Bedenken äußerte Laedtke zu der im Beamtenrechtsneuordnungsgesetz erfolgten Zusammenlegung der Laufbahnen der Justiz und des Strafvollzuges.

In der sich an die Grußworte anschlie-ßenden Diskussion erklärte Justizministe-rin Kuder mit Blick auf die von der neuen Bundesregierung durch Öffnungsklauseln geplante Aufgabenübertragung der Nach-lasssachen auf die Notare, dass seitens des JM in MV keine Übertragung geplant sei und zudem vorab das Grundgesetz geändert werden müsse. Dies könne sie sich derzeit nicht vorstellen.

Im Anschluss daran ging Herr Reimers auf die stetig wachsende Belastung der Rechts-pfleger ein. Aufgrund des hohen Anteils an Rechtspflegerinnen bestehe seit Jahren eine durchschnittliche Ausfallquote von 15–20  %. Um eine Pro-Kopf-Belastung von 1,0 Pensen zu erlangen, fehlten nach Berechnungen des Landesverbandes aktu-ell 81  Rechtspfleger. Zudem würden allein durch Altersabgänge bis 2020 weitere 60  Kollegen wegfallen. Um die Pro-Kopf-Belastung zu reduzieren, sei aus Sicht des Verbandes eine jährliche Einstellung von ca. 25 Anwärtern notwendig.

Frau Kuder erklärte, dass ihr die hohe Be-lastung der Rechtpfleger durchaus bewusst sei, das Personalkonzept der Landesregie-rung aber eine Personalaufstockung derzeit nicht zulasse. Zudem seien die Eingangs-zahlen rückläufig und auch keine Mittel für zusätzliche Dozentenstellen an der FH vorhanden. Eine jährliche Einstellung von Anwärtern oder Übernahme der derzeit befristet eingestellten Kollegen sei ebenfalls nicht möglich.

Insoweit soll aus Sicht des JM zur Sicherung der Qualität von der Examensnote „befrie-digend“ als Einstellungsvoraussetzung nicht abgewichen werden, da es schließlich um die Lebenszeitverbeamtung gehe und zu-dem die Kolleginnen in der Regel auch nach einem Jahr aus dem Mutterschutz zurück-kämen.

Weiter führte das JM aus, dass auch der mit der Einführung des FamFG verbundene Mehraufwand keine Berücksichtigung fin-

den könne. Entsprechende Entlastungen könnten aus Sicht der Ministerin durch entsprechende Umschichtungen in den Gerichten von den Behördenleitern selbst geschaffen werden. Hinsichtlich der mit der nach wie vor steigenden Anzahl der Bera-tungshilfeanträge verbundenen hohen Be-lastung wies die Ministerin darauf hin, dass sie landesweit bereits sieben mit Anwälten besetzte Rechtsberatungsstellen eingeführt und so bereits für eine spürbare Entlastung gesorgt habe.

Auf die Forderung des BDR jährlich ca. 40  Beförderungsstellen auszuschreiben (ca. 10 % ), wurde erneut auf die in den ver-gangenen 2 Jahren ausgeschriebenen Beför-derungsstellen verwiesen und dies als sehr großer Erfolg hervorgehoben. Für zukünf-tige Beförderungen könne keine Aussage getroffen werden.

Das weiter angesprochene Thema der Ver-trauensarbeit stehe beim JM zwar weiter auf der Tagesordnung, konkrete Aussagen könnten dazu jedoch noch nicht getroffen werden.

Im sich anschließenden nichtöffentlichen Teil der Mitgliederversammlung wurde der neue Vorstand gewählt. Nicht mehr zur Wahl angetreten sind der Vorsitzende Pe-ter Reimers und der Schatzmeister Michael Gödke. Von den neu gewählten Vorstands-mitgliedern übernimmt Frau Silke Geier-Irgang den Bereich der Aus- und Fortbil-dung und Herr Carsten Neißner den Posten des Schatzmeisters. Frau Susanne Ortmann wurde erneut in den Vorstand gewählt und übernimmt nunmehr den Vorsitz des Lan-desverbandes. Ebenfalls wiedergewählt wur-den die Herren Holger Kornell und Lars Birke. Der neue Vorstand dankte seinen bis-herigen Mitgliedern für die geleistete – sehr gute – Verbandsarbeit in den letzten Jahren.

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 10E.U.R.

EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER

UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS

EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER

Das Grünbuch der E.U.R. in Finnland

Nachdem das Grünbuch für einen Euro-päischen Rechtspfleger am 2. Dezember 2008 der Europäischen Kommission in Brüssel übergeben wurde, nahm am 8. Dezember 2008 in Helsinki die finnische Justizministerin, Frau Tuija Brax, das Grünbuch entgegen. Bei diesem wichtigen Termin waren der Vize-Präsident der E.U.R. für Finnland, Matti Kojonen, sowie die Vorstandsmitglieder des finnischen Verbandes Seitola Jaakko und Päivi Pyykkö anwesend.

In einem sehr freundlichen Gespräch diskutierten die finnische Justizministerin und der Präsident der E.U.R. die im Grünbuch verankerten Harmonisierungs-vorschläge sowie das Berufsbild des Euro-päischen Rechtspflegers und die ange- strebte einheitliche juristische Ausbildung in Europa. Die Ministerin erklärte,  dass

das Grünbuch sehr hilfreich sei für eine Arbeitsgruppe, die vom finnischen Justizministerium installiert ist und sich mit der Fortentwicklung des finnischen Berufsbildes des Rechtspflegers befasst.

Mit einer Gesetzesänderung im Jahre 2002 wurden die Kompetenzen des finnischen Rechtspflegers eingeschränkt. Aufgrund einer Initiative des finnischen Verbandes hat das Justizministerium eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der Übertragung von Aufgaben der Rechtspflege auf den finnischen Rechtspfleger beschäftigen wird. Kappl bat die finnische Justizministerin, den finnischen Verband in die Arbeit ein-zubeziehen. Weiterhin sollte das Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger die Grundlage für die Überlegungen zur Fortentwicklung des finnischen Berufsbildes sein.

v. l. Thomas Kappl, Präsident der E.U.R – Tuija Brax, Justizministerin von Finnland

v. l. Jonathan Faull , Generaldirektor der General-direktion für Justiz, Freiheit und Sicherheit der EU, Thomas Kappl, Präsident der E.U.R.

Europäische Union der Rechtspfleger beim Justizforum in Brüssel

Die Europäische Union der Rechtspfleger nahm am 16. Oktober 2009 an der Sitzung des Justizforums der Europäischen Union, Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit teil. Thema war „Wirtschafts- krise: was kann die Justiz tun?“

Die Wirtschaftskrise hat bereits die Justiz erreicht, denn eine Fülle von Verfahren im Bereich der Zwangsvollstreckung, Zwangs-versteigerung, Insolvenz, Grund buch  und Handelsregister sowie Europäisches Mahn-verfahren, wird nicht nur in Deutschland die Rechtspfleger beschäftigen, sondern auch in anderen Ländern die Richterinnen und Richter.

Die Gerichte werden in den nächsten Jahren wegen der vielen Verfahren überlastet sein. Zur Vermeidung von Rückständen hatte daher Kappl beim Justizforum die rasche Einführung des Europäischen Rechtspflegers vorgeschlagen, um die

Richter zu entlasten. Er verwies auf das Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger, mit dem ein juristisches Berufsbild neben dem Richter für Europa geschaffen werden soll. Kappl übergab das  Grünbuch an den Generaldirektor der Generaldirektion für Justiz, Freiheit und Sicherheit, Jonathan Faull. Faull nahm die Anregung auf, das Grünbuch als Thema in das Justizforum zu geben.

In der weiteren Diskussion schlug Kappl vor, ein Europäisches Handelsregister für alle EU-Staaten einzuführen, in dem auch Insolvenzen vermerkt werden können. Ein Europäisches Insolvenzregister ist damit nicht erforderlich.

Zur Beschleunigung der Zivilverfahren schlug Kappl ein obligatorisches Güte-verfahren vor, das von gut juristisch geschulten Rechtspflegern durchgeführt werden kann und in dem vollstreckbare

Vergleiche geschlossen werden können. Dadurch könne die Anzahl der Klage-verfahren bei den Zivilgerichten gesenkt werden.

Mit diesen Maßnahmen kann die Justiz die Wirtschaftskrise bewältigen, so Kappl abschließend.

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 11 E.U.R.

Vom 8. bis 11. Oktober 2009 fand in La Grande Motte (Frankreich) die diesjährige Generalversammlung der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.) statt. Eröffnet wurde die Veranstaltung durch eine öffentliche Kundgebung, die unter dem Leitsatz „Der europäische Greffier/Rechtspfleger: unverzichtbares Entschei-dungsorgan für die Justiz in Europa – die Evaluierung der Justiz in Europa vor dem Hintergrund des Grünbuches für einen europäischen Rechtspfleger“ stand.

Den Vortrag zum Leitsatz hielt Serge Guin-chard, Honorarrektor, Professor Emeritus der Universität Paris. Darüber hinaus spra-chen die Präsidentin des Cour d’Appel de Montpellier, Cathrine Husson-Trochain, Janine Kister aus dem Justizministerium in Paris, John Stacey, der Vizepräsident der C.e.p.e.j sowie Jean Jacques Kuster, Greffier en chef aus Straßburg ein Grußwort.

In der sich anschließenden Tagung konnte Präsident Thomas Kappl die Vertreter aus 12 europäischen Nationen, Gäste aus den USA, Algerien und den Niederlanden sowie eine achtköpfige Delegation des assoziierten Mitglieds Japan begrüßen.

Der Vorstand der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.), bestehend aus Thomas Kappl, Präsident der E.U.R., Adel-heid Hell, Generalsekretärin der E.U.R. und Harald Wilsch, Schatzmeister der E.U.R. hat im zweiten Jahr seiner Amtsperiode die Ankündigung, ein Grünbuch über einen Europäischen Rechtspfleger zu verfassen, umgesetzt. Zur Verwirklichung dieses Ziels, einen Europäischen Rechtspfleger zu schaf-fen, hat die Europäische Union der Rechts-pfleger am 2. Dezember 2008 der EU-Kom-mission, Generaldirektion Freiheit, Sicher-heit und Recht, in Brüssel und am 10. De-

zember 2008 der CEPEJ beim Europarat in Straßburg das Grünbuch für einen Euro-päischen Rechtspfleger vorgelegt. In vielen Einzelgesprächen mit Justizministerinnen und Justizministern der europäischen Staa-ten, wie Finnland, Estland, Dänemark, Deutschland, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Österreich, Italien, Slowenien, Kroatien, Spanien und Portugal, sowie mit leitenden Mitarbeitern in den Justizminis-terien Europas hat der Präsident der E.U.R. das Grünbuch vorgestellt und übergeben. Mit dem Grünbuch hat die E.U.R den Euro-päischen Rechtspfleger definiert und eine einheitliche Ausbildung mit der Einführung des Bachelor of Law und des Master of Law vorgeschlagen. Zur weiteren Unterstützung dieses Prozesses hat die Generalversamm-lung folgende Resolution beschlossen, die allen Justizministerien der Mitgliedsländer zugehen wird.

R e s o l u t i o n :I. Die Europäische Union der Rechts-pfleger fordert die Justizministerinnen und Justizminister auf, das gemeinsame juristische Berufsbild eines Europäischen Rechtspflegers zu schaffen.

II. Die Europäische Union der Rechts-pfleger fordert die Europäische Kommis - sion auf, auf der Grundlage der Empfeh-lungen der E.U.R. ein Grünbuch für die Einführung des Europäischen Rechtspfle-gers zu erarbeiten und eine wissenschaftliche Diskussion im europäischen Raum in Gang zu setzen.

III. Die Einführung des Europäischen Rechts pflegers soll am Ende über das Grünbuch und ein Weißbuch als jewei-ligen Zwischenschritt in einer Richtlinie der Euro päischen Gemeinschaft realisiert werden.

In seinem Tätigkeitsbericht stellte der Prä-sident ferner die aktive Zusammenarbeit der E.U.R als ONG mit der Europäischen Kommission, Generaldirektion Freiheit, Sicherheit und Recht in Brüssel – insbe-sondere im Justice Forum –, der European Commission for the Efficiency of Justice (CEPEJ) beim Europarat in Straßburg, der International Association for Court Admi-nistration (IACA) in Louisville, Kentucky, USA, der European Land Registry Associa-tion (ELRA), der Confédération Europé-enne des Syndicats Indépendants (CESI)

in Brüssel sowie den vielen anderen interna-tionalen und nationalen Institutionen und Organisationen vor.

Ein weiterer Schwerpunkt der Generalver-sammlung galt dem Thema der künftigen Finanzierung der E.U.R., deren Beitrags-aufkommen die Geschäftsführung nicht vollständig abdeckt. Die Kosten der Ge-schäftsführung sind nach den geltenden Statuten daher von dem Land zu tragen, aus dem der Präsident der E.U.R kommt. Ziel ist es, ein Beitragssystem für die E.U.R zu entwickeln, das alle Kosten gerecht auf die 16 Mitgliedsländer verteilt. Auf Antrag Deutschlands wurde deshalb die Einsetzung einer Kommission zur Erarbeitung eines Beitragssystems und einer Beitragsordnung beschlossen. Die Kommission besteht aus Vertretern der Mitgliedsländer Luxemburg, Frankreich, Belgien, Dänemark, Spanien und Deutschland. Die Koordinierung der Kommission übernimmt Deutschland. Sie legt dem Vorstand bis 31. Mai 2010 einen Vorschlag vor.

Mit den Berichten der Mitgliedsländer über die Aktivitäten seit der letzten Generalver-sammlung und der Bestimmung von Zeit und Ort der nächsten Generalversammlung endete der offizielle Teil der Tagung in La Grande Motte.

Was wäre eine Tagung in Südfrankreich ohne gutes Essen und Trinken. Ob beim Empfang am ersten Abend oder beim Festbankett als glanzvollem Abschluss der Generalversammlung. Auch kulinarisch war die Fahrt nach La Grande Motte ein Reise wert.

Als Höhepunkte des Rahmenprogramms dürfen an dieser Stelle aber auch der Besuch einer südfranzösischen Manade (Stierzucht-farm) sowie die Bootsfahrt und der Stadt-gang in Aigues Mortes nicht unerwähnt bleiben.

Was bleibt sind Erinnerungen an drei wun-derschöne Tage, an geschlossene Freund-schaften und an die Herzlichkeit aller Teil-nehmer. Spätestens beim Galadinner am Abschlussabend verschmolzen alle anwe-senden Nationen zu einem vereinten Euro-pa und trotz mancher Sprachbarriere fühlte man sich in dem Stimmengewirr der unter-schiedlichsten Sprachen nicht mehr nur als Deutscher sondern als Europäer.

Der Europäische Rechtspfleger – Eine Vision nimmt Gestalt an

v. l. Thomas Kappl, Adelheid Hell, Jean Jacques Kuster-Frankreich, Alberto Tomas San José Cors-Spanien, Gabriele Guarda-Italien

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 12Förderverein / Stellungnahmen

Vorstand reagiert für die Mitglieder der Gruppensterbegeldversicherung auf Änderung des

Versicherungs vertrags gesetzes

Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e. V.

Wie vielfach der Presse zu entnehmen war, wurde das Versicherungsvertragsgesetz in der letzten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages grundlegend reformiert und dabei versicherungs-nehmerfreundlicher ge staltet. Da ein Teil der Mitglieder  des Fördervereins dem mit der DBV  Deutsche Beamtenversicherung AG in Wiesbaden bestehenden Gruppensterbegeldversiche-

rungs vertrag beigetreten ist, hat der Vorstand des Fördervereins entsprechend reagiert. So wurde mit dem DBV ver-einbart, den Informationsservice für die Ster begeldversicherungsmitglieder des  Ver-eins weiter zu verbessern. Mussten diese sich bislang bei Anfragen über den aktu-ellen Stand ihrer Versicherung mit dem DBV in Verbindung setzen, können sie

sich jetzt direkt an den Förderverein wenden. Wer  eine diesbezügliche Aus-kunft wünscht,  sollte  diese schriftlich oder per e-mail beim Fondsverwalter der Gruppensterbe geldversicherung des Fördervereins:  Hans Burster, Helm holtz - straße 12, 63454 Hanau – (E-Mail Anschrift: [email protected]) anfordern.

BetreuungsrechtProbleme beim Tod des Betreuten – Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen

Bundestages Nr. 1 der Sammelübersicht 16/531 – Drs. 16/11889 –

Das Bundesministerium der Justiz hat dem Bund Deutscher Rechtspfleger Gelegen heit zur Stellungnahme zu einem Prüfungs auf-trag des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages gegeben. Ein Petent hat an-geregt, dass eine Betreuung nicht mit dem Tod des Betreuten, sondern erst mit dessen Bestattung enden solle, weil die Betreuten oft keine Verwandten hätten oder diese selbst Hilfe bräuchten. Ein im Amt bleibenden Betreuer könne alle bis zur Bestattung erforderlichen Geschäfte erledigen und sich um die Abrechnung, die Nachlassherausgabe und die Nachlasssicherung kümmern.

Nach Ansicht des BDR trifft die Ein schät-zung des BMJ zu, dass die Anwendung des geltenden Rechts die von dem Petenten vorgetragenen Probleme grundsätzlich  zu lösen vermag. Schwierigkeiten bei der prak- tischen Umsetzung treten nach den Erfah - rungen der Kolleginnen und Kollegen  nur selten auf. Allerdings kann das Nachlass-gericht eine Nachlasspflegschaft oft nicht so zeitnah einrichten, dass der Nachlasspfle-ger schon die Bestattung in Auftrag geben kann. Ein schnelleres Handeln scheitert vielfach daran, dass die Voraussetzungen für eine Nachlasspfleg schaft – die oft eine Testamentsablieferung, Testaments-eröffnung und Erbenermittlung erfordern – nicht innerhalb weniger Tage festgestellt werden können. In dieser Zeit ist eine

Bestattung im Regelfall bereits durch die öffentliche Verwaltung veranlasst worden.

Bei der Fortführung der unaufschiebbaren Geschäfte durch einen Betreuer gibt  es  in der Regel keine Probleme, wenn ent spre-chendes Nachlassvermögen vorhanden  ist und entweder eine Absprache mit Verwand -ten oder Erben möglich ist oder solche nicht zu ermitteln sind. Der Betreuer  wird dies oftmals bereits während seiner Betreu-ungsführung klären und rechtzeitig mit dem Betroffenen selbst, wenn dieser noch seinen Willen äußern kann, Rege lun gen über  die Bestattung treffen können. Ist der Betreuer ausnahmsweise nach dem Tod des Betroffe- nen zur Erledigung drin gender Geschäfte ermächtigt (§§ 1908i, 1893, 1698b BGB), so kann diese Notge schäftsführung dem Be - treuer auch vergütet werden. Für den  Fall, dass kein oder nicht mehr genügend Ver-mögen vorhanden ist, wird der Betreuer allerdings kein Risiko eingehen wollen. Für diese Fälle sieht der BDR keinen anderen Lösungsansatz als das Eintreten der öffent-lichen Verwaltung für die Bestattung und die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für weitere erforderliche Geschäfte.

Ein Fortbestehen der Betreuung über den Tod hinaus widerspricht dem bisherigen Rechtssystem der Gesamtsrechtsnachfolge durch die Erben und der Zuständigkeit

des Nachlassgerichts ab dem Todesfall. Es belastet die Betreuungsgerichte mit einer zusätzlichen Aufsichts- und Beratungsfunk-tion und führt zu einer Un-gleichbehandlung gegenüber denjenigen Erben, deren Erblasser nicht unter Betreuung stand. Auch will nicht jeder Betreuer diese Funktion nach dem Tod des Betroffenen wahrnehmen. Eine scharfe Trennung zwischen notwendigen, von dem Betreuer noch zu erledigenden Aufgaben einerseits und darüber hinaus gehenden Aufgaben andererseits ist kaum möglich und wird vielfach zu Streit mit den Erben, eventuell auch zu Schadenersatzansprüchen gegen den Betreuer, führen.

Eine Gesetzesänderung hält der BDR hier - nach nicht für angezeigt. In die einschlä- gigen amtlichen Broschüren zum Betreu - ungsrecht sollten allerdings Hinweise zu der Proble matik aufgenommen werden, sodass sich Betreuer gegebenenfalls recht - zeitig um eine Klärung kümmern können. Im Übrigen wird nur die Kenntnis über die Rechtslage bei allen beteiligten Stellen (Betreuungsgericht, Nach lassge-richt, Betreuer, Betreuungsbehörde, Be-treu ungsvereine, Standesamt, öffentliche Verwaltung, Friedhofsverwal tung, Beerdi - gungs institut, Nachlasspfleger, Pflegeheim-verwaltung usw.) die möglichst problem- lose Abwicklung gewährleisten.

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 13 Fortbildung

am 5. März 2010 in Berlin

Tagungsort: Landesvertretung Baden-Württemberg, Tiergartenstr. 15, 10785 Berlin

Bereits zum 3. Mal veranstaltet die Hoer ner Bank AG aus Heilbronn den Nachlasspflegschaftstag. Seit 2008 ist der Bund Deutscher Rechtspfleger Koopera­tionspartner der Hoerner Bank AG. Für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in der Bundesrepublik hat dies insbeson­dere den Vorteil, dass sie zu stark ermäßigten Konditionen an dieser Fortbil­dungsveranstaltung teilnehmen können.

Wer die Veranstaltung im letzten Jahr in Hamburg besucht hat, der weiß, dass es sich hierbei um keine Werbe­ oder Verkaufsveranstaltung handelt, sondern dass der Nachlasspflegschaftstag als seriö­ses und professionelles Forum für den Erfahrungsaustausch der Nachlasspfleger und Nachlassgerichte dient und der fachliche Dialog mit den Kolleginnen und Kollegen gefördert werden soll. Ferner soll die Möglichkeit gegeben werden, recht­ liche Probleme einmal aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten.

Als Kooperationspartner der Hoerner Bank freuen wir uns daher, dass unseren Mitglie­dern diese Fortbildungsveranstaltung zu einem Sonderpreis i. H. v. nur 89,–  € angeboten werden kann. Mit der Landes­vertretung Baden­Württemberg, die im Botschaftsviertel am Berliner Tiergarten liegt, haben wir darüberhinaus einen zen­

12.30 Uhr – Mittagessen

14.00 UhrReferat zum Thema: „Nachlasssicherung im Ausland – Pflicht oder nicht?“ von Dr. Ludwig Kroiß, Dir. AG Traunstein u. Lehrbeauftragter an der Universität Passau

15.00 Uhr – Kaffepause

15.30 UhrReferat zum Thema: „Nachlassverwaltung – Sonderform der Nachlasspflegschaft“ von Wolfgang Häberle, RA und Fachanwalt für Erbrecht

16.30 UhrReferat zum Thema: „Das gerichtliche Verteilungsverfahren“ von Dr. Jörg Mayer, Notar und Kommentator des MüKo zum BGB

17.15 UhrReferat zum Thema: „Erbrecht und Wie-der vereinigung – Heute noch ein Thema?“ von Dipl.­Rpfl. (FH) Horst Bestelmeyer, Gutachter

19.00 Uhr Abendveranstaltung / Diskussionsforum in der Weinstube der Landesvertretung Baden­Württemberg

Tagungsleiter: Dipl.­Rpfl. (FH) Thomas Lauk

„Kontakt über: Hoerner Bank AG, Oststr. 77, 74072 Heilbronn, Tel. 07131 / 93 22 105 oder [email protected]

tralen und interessanten Tagungsort, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen ist.

Die Flyer mit den Anmeldekarten gehen Ende Dezember / Anfang Januar an die Nachlassgerichte.

Folgender Tagungsablauf ist geplant:

9.30 UhrBegrüßung durch Ralf Hirschfeld, Vor­standsvorsitzender der Hoerner Bank AG

Grußwort von Rechtsanwalt Thomas Strobl, MdB und Generalsekretär der CDU Baden­Württemberg

Grußwort Bund Deutscher Rechtspfleger

10.00 UhrReferat zum Thema: „Die Immobilie im Nachlass“ von Walter Krug, Vors. Richter am LG i. R.

11.00 Uhr – Kaffepause

11.30 UhrReferat zum Thema: „Nachlasspfleg schaft und Nachlassinsolvenz“ von RA Dr. Her­bert Göhlich, ehem. Dozent an der FH für öffentliche Verwaltung, Hamburg

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 14Bücherschau

Kommentar zum Rechtspflegergesetz. Herausgeber: Egon Arnold (†), Klaus Meyer-Stolte, Karl-

Otto Herrmann (†), Klaus Rellermeyer, Udo Hintzen. 7. Auflage, 2009. Verlag Ernst und Werner

Gieseking, Bielefeld. XXXVI, S. 929, Ln., 112 i, ISBN 978-3-7694-1052-5

Altes Gewand mit brandaktuellem Inhalt, so könnte man die Neuauflage des Kommentars zum Rechtspflegergesetz kurz und prägnant charakterisieren. Griff man doch gerne bei der Klärung jedes noch so komplizierten Zuständigkeitsproblems in der Abgrenzung Richter-/Rechtspflegeraufgabe zu der in bordeauxrot eingebundenen 6. Auflage, so wird man zukünftig den Blick in die nur augenscheinlich unveränderte 7. Auflage werfen, denn der Klassiker unter den Kommentaren zum Rechtspflegerrecht ist nicht nur hochaktuell, sondern hat bereits neue Gesetzesvorhaben, die vereinzelt erst später in Kraft treten, an den einschlägigen Stellen in die Erläuterungen eingearbeitet (vgl. z. B. Rdn. 3 zu § 30).

So befasste sich die 6. Auflage, die 2002 erschienen war, mit sämtlich verkündeten Gesetzesänderungen bis Herbst 2001, wobei die 7. Auflage nunmehr das Erste  Gesetz zur Modernisierung der Justiz (Erstes Justiz-modernisierungsgesetz – 1. JuMoG vom 24.8.2004, BGBl. I 2198), das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungs rechtsänderungsgesetz – 2. BtÄndG vom 21.4.2005, BGBl. I 1073) sowie das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz-FGG-RG vom 17.12.2008, BGBl I 2586) mit seinen Auswirkungen auf sämtliche Zuständigkeitsfragen praxisnah erläutert.

So erhält der Suchende bereits unter § 3 Rdn. 18 den wichtigen Hinweis auf die notwendige Unterscheidung zwischen dem Begriff der „Weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ im Zusam menhang mit den in § 410 FamFG genannten und dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe b voll übertragenen Geschäften im Gegensatz zu den „Sonsti- gen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, bei denen es sich um Verfahren im Sinne des § 23a II Nr. 11 GVG handelt, die außerhalb des FamFG geregelt sind. Der in dieser Auflage eingeführte Fettdruck sämtlicher Überschriften in  der Kommentierung zu § 3 führt zu einer übersichtlicheren Strukturierung.

Hervorzuheben ist die ausführliche Dar-stellung aller nach § 410 FamFG in Be- tracht kommenden Geschäfte innerhalb der  weiteren Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit unter Eingehung auf das jeweils gegebene Rechtsmittel. So wie Teil IV zu § 4 auf die Folgen der Aufhebung des § 4II Nr. 3 durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz eingeht und überaus praxisorientiert darlegt, wann der Rechtspfleger über die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle berufen ist, genauso deutlich wird in § 11 Rdn. 27 auf die generelle Abhilfebefugnis des Erstgerichts bei der sofortigen Beschwerde eingegangen, die durch das Gesetz zur Reform des Zivil-prozesses, (Zivilprozessreformgesetz, ZPO-RG vom 27.7.2001) eingeführt wurde.

Ebenso hilfreich wie aktuell sind die Ausführungen unter Rdn. 25 zu § 11, wonach in Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf § 39 FamFG hingewiesen wird, der regelt, dass jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, sowie das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten hat.

Wem sich beim Studium des Zuständig-keitskatalogs des § 14 immer noch die Nackenhaare stellen, dem dürfte die absolut gelungene, klar strukturierte Erläuterung im Kommentar schnell weiterhelfen, denn die Richtervorbehalte des § 14 I werden in der Reihenfolge der Verfahrensgegenstände nach §§ 151,186 FamFG, somit zunächst Kindschaftssachen, mit den Bereichen elter liche Sorge-Umgangsrecht-Kindes-heraus gabe-Vormundschaft-Pflegschaft-Unterbringung-Aufgaben nach dem JGG, sodann Adoptionssachen mit den Berei-chen Annahme als Kind-Ersetzung der Einwilligung-Befreiung vom Eheverbot, innerhalb dieser Gegenstände in der Reihenfolge der Vorbehaltsnorm erläu tert und soweit der Vorbehalt mehrere Gegen-stände betrifft, wird der Zusammenhang durch Querverweise hergestellt. Übersicht-licher geht es m. E. nicht.

Erwähnenswert ist im Übrigen die aktu-elle Darstellung der länderspezifischen sehr unterschiedlich umgesetzten Öffnungs- klausel des § 19, wobei der Autor Klaus Rellermeyer zu Recht in Rdn. 4 auf offen-sichtliche Zitierungsfehler im Gesetzes - text hinweist und sich kritisch mit der durch die Öffnungsklausel eingetretenen Rechtszersplitterung aus-einandersetzt.

Dem Autorenteam, das sich zur Vorauflage in seiner Zusammensetzung teilweise verändert hat, ist es gelungen, an die qualitativ hochwertigen Vorauflagen nahtlos anzuknüpfen. Die Struktur des Werks sowie die Präzision und Ausführlichkeit mit oft kritischen Anmerkungen in der Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur lassen keine Fragen innerhalb der Problemlösung offen. Das Buch kann daher allen mit der Materie befassten Rechtspflegern und Richtern aber auch den Studierenden vorbehaltslos empfohlen werden und sollte bei einem Bezugspreis von 112,- € auf keinem Schreibtisch fehlen.

Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Tatjana Arnold, Lehrbeauftragte an der Fachhochschule Schwet-zingen – Hochschule für Rechtspflege

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 15 Rechtsprechung / Literatur

NJW 43/2009 – S. 3136 ff.:Die Postulationsfähigkeit ausländischer An-waltsgesellschaften – Professor Dr. Martin Henssler, Köln

NJW 40/2009 – S. 2922 ff.:Terminsgebühr bei Sorgerechtsentschei-dung im schriftlichen Verfahren? – Aufsatz von Richter am AG Wolfgang Keuter, Bad Iburg

FamRZ 19/2009 – S. 1636 ff.:Die Vollstreckung nach dem FamFG – Auf-satz von RA Rolf Schlünder, Mannheim

MDR 20/2009 – S. 1137 ff.:Die aktuelle Rechtslage zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr – Richter am Amtsgericht Kiel Peter Fölsch

Kurznachrichten

Rechtsgewährung an

Hamburger Gerichten

gefährdet!

Die Justizbehörde Hamburg wird bis 2014 keine weiteren Rechtspfleger-studienlehrgänge und auch keine wei teren Ausbildungslehrgänge für Justizfachange- stellte anbieten. Als einzige Hamburger Behörde verabschiedet sich die Justiz-behörde auf Jahre hinaus somit als Ausbildungsbetrieb vom Arbeitsmarkt.

Der Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) warnt ganz entschieden vor den Auswirkungen der Einstellung jedweder Ausbildungsaktivitäten der Hamburger Justiz, sowohl in Bezug auf die derzeit angespannte Personalsituation bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, als auch auf den Ausbildungsmarkt.

Nach Berechnungen des BDR gehen alleine beim Amtsgericht Hamburg bis zum Jahre 2018 mindestens 33 Rechts-pflegerinnen und Rechtspfleger mit Er-reichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Jahre 2015 würden erst im Jahre 2018 neu ausgebildete diplomierte Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden können.

„Die Bürgerinnen und Bürger Hamburgs werden zukünftig damit rechnen müssen, dass  es bei Eintragungen im Handelsregis- ter und im Grundbuch zu deutlichen Verzögerungen kommen wird“, so BDR-Landesvorsitzender Volker Laedtke.  „Dies wird sich auch negativ auf den Wirt-schaftsstandort Hamburg auswirken“, so Laedtke weiter. Zu befürchten sei weiter, dass  die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung von gerichtlich bestellten Betreuern nicht mehr in den vorgeschrie-benen Zeiträumen erfolgen kann.

Der BDR spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass den Bürgerinnen und Bürgern in Blankenese – wie auch in anderen Stadtteilen – „ihr“ Gericht vor Ort erhalten bleiben muss. Auch Ortsnähe eines Gerichtes gehöre zu einer effektiven Rechtsgewährung.

Bad Boll 2009 – Welche Rolle

spielt der Rechtspfleger in der

Selbstverwaltung der Justiz

Auch dieses Jahr trafen sich Rechtspfleger aus ganz Deutschland in Bad Boll, um sich über aktuelle Themen zu informieren und auszutauschen. Die Studienleiterin der Akademie, Frau Kathinka Kaden, begrüßte die Teilnehmer und eröffnete die Veranstaltung zusammen mit dem Bundesvorsitzenden Peter Damm. Die Selbstverwaltung der Justiz ist derzeit in aller Munde. Während die richterlichen Berufsverbände bereits Gesetzesentwürfe vorbereiten und Diskussionen anstoßen, wurde in Bad Boll schnell klar: den sachlich unabhängigen Rechtspfleger hat keines der diskutierten Modelle im Blick. Noch nicht. Die Modelle der Selbstverwaltung der Justiz,  die zum Ziel haben sollen, die dritte Gewalt unabhängig von der Exekutive zu machen, müssen den Rechtspfleger ebenso wie den Richter und Staatsanwalt einschließen. Im Café Heuss wurde an-schließend aber nicht nur darüber disku- tiert Neben der Selbstverwaltung der Justiz war auch die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anlass für kontroverse Diskussionen ( Jella Fiebach)

Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nr. 63:Gesetz zur Änderung des Erb- und Ver-jährungsrechts vom 24.09.2009 (S. 3142 ff.)Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 (S. 3145 ff.)

Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nr. 69:Berichtigung der Vierten verordnung  zur Änderung der Kindesunterhalt-Formular-verordnung vom 7.10.2009 (S. 3557 ff.)

Termine 2010

5. Februar 2010Deutscher Anwaltverein – ARGE Insol-venzrecht und Sanierung – Tagung  zur Zukunft der Zwangsverwaltung in Frank-furt/Main

26.–28. Februar 2010BDR-Bundesleitungssitzung in Königs-winter

5. März 20103. Deutscher Nachlasspflegschaftstag in Berlin – Hörner Bank in Kooperation mit dem BDR

15. April 2010Hessischer Rechtspflegertag 2010 in Hüne-feld

22. April 2004BDR – Bundesleitungssitzung in Berlin

23.–24. April 2010BDR – Präsidiumssitzung in Berlin

5.–7. Mai 201016. Deutscher Verwaltungsgerichtstag in Freiburg

10.–12. Juni 2010Delegiertentag Verband Bayerischer Rechts-pfleger in Wildbad Kreuth

29. September 2009Rheinland-Pfälzischer Rechtspflegertag

22.–23.Oktober 2010Landesverbandstag BDR, LV Baden-Würt-temberg

Gesetze

Literatur

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 16Rechtsprechung / Literatur

ZIP 35/2009 – S. 1671:Bloße Richtigstellung der Grund buch-eintragung „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ bei Umwandlung der GbR in OHG

MDR 20/2009 – S. 1192 ff.:Kein Antrags- und Bewilligungsrecht des in Insolvenz befindlichen Gläubigers zur Löschung eines durch Vormerkung gesicherten bedingten Rückübertragungs-anspruchs – OLG München, Beschl. v. 13.5.2009 – 34 Wx 026/09

FamRZ 20/2009 S. 1773 ff.:Das Begehren auf Grundbucheinsicht wird weder durch die Verwandtschaft des Antragstellers mit dem Grundstücks-eigentümer noch durch die bloße Besorgnis des Antragstellers gerechtfertigt, in der Zukunft könne ihn der Grundstücks-eigentümer auf Zahlung von Unterhalt (hier: Elternunterhalt) in Anspruch nehmen – OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.10.2008 – 11 Wx 46/08

FGPrax 5/2009 – S. 201 ff.:Löschung der durch Befriedigung des Hypothekengläubigers entstandenen Eigen - tümergrundschuld – KG, Beschl. v. 19.5. 2009 – 1 W 172 – 173/07

FGPrax 5/2009 – S. 205:Zur Eintragung des Erlöschens der Hof-eigenschaft, wenn im Grundbuch kein Hofvermerk eingetragen ist – OLG Köln, Beschl. v. 10.02.2009 – 23 WLw 12/08

FGPrax 5/2009 – S. 205 ff.:Zur Zustimmung von Grundpfandgläu bi-gern bei Aufhebung und Neube gründung von Sondernutzungsrechten – OLG Mün-chen, Beschl. v. 19.05.2009 – 34 Wx 36/09

FGPrax 5/2009 – S. 207 ff.:Mehrere Nießbraucher können nicht als „Mitberechtigte gemäß § 432 BGB“ in das Grund-buch eingetragen werden – OLG München, Beschl. v. 25.06.2009 – 34 Wx 40/09

FGPrax 5/2009 – S. 208:Zur Unrichtigkeit des Grundbuchs – OLG Rostock, Beschl. v. 9.6.2009 – 3 W 37/09

NJW-RR 22/23009 – S. 1528 ff.:Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter einer GbR gegenüber dem Grundbuchamt bei Veräußerung eines Grundstücks der GbR – LG Magdeburg, Beschl. v. 12.05.2009 – 3 T 265/2009

NJW-RR 18/2009 – S. 1242 ff.:Grundbucheintragung in einer vom Pro-gramm „SolumSTAR“ nicht vorgesehnen Formulierung (§71 GBO, §§ 3, 7 WEG, § 3 WGV) – 1. Trägt das Grundbuchamt einen Be - schränkungsvermerk in einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden For-mulierung ein, die zu Rechtsunsicherheiten führen kann, so besteht ein Anspruch auf Beischreibung eines Klarstellungsvermerks2. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass das vom Grundbuchamt verwendete Computerprogramm die Formulierung vorgegeben hat.LG Münster, Beschl. v. 30.06.2008 – 5 T 993/06 u. a.

DNotZ 9/2009 – S. 650 ff.:Alles wieder beim Alten? – Die gesetz-liche Neuregelung zur Teilnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Grund stücksverkehr – Aufsatz von Notar Konrad Lautner, Straubing

FamRZ 20/2009 – S. 1780 ff.:§ 48 Absatz 3 RVG führt nicht dazu, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt auch ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der Terminsgebühr zusteht – OLG München, Beschl. v. 10.06.2008 – 11 WF 927/08

ZIP 48/2009 – S. 2313 ff.:Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei vereinbartem Pauschalhonorar für vorprozessuale Tätig-keiten – BGH, Beschl. v. 18.08.2009 – VIII ZB 17/09

JurBüro 11/2009 S. 582 ff.:Zur Anwendung von § 15 a RVG auf Alt-fälle – OLG Dresden, Beschl. v. 13.08.2009 – 3 W 793/09, OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2009 – 8 W 339/09, OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2009 – 2 W 240/09, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.08.2009 – I 20 W 62/09, OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.08.2009 – 12 W 91/09, KG, Beschl. v. 13.08.2009 – 2 W 128/09

MDR 23/2009 – S. 1363 ff.:Zur Vergütung des sich selbst im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalt – KG, Beschl. v. 16.06.2009 – 1 W 492/07

NJW 40/2009 – S. 2962:Die bedürftige Partei hat einen durch-setzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegen Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist – BGH, Beschl. v. 9.7.2009 – VII ZB 56/08

NJW 40/2009 – S. 2965 ff.:Keine Festsetzung einer Terminsgebühr in Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung – OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.3.2009 – 13 WF 63/09 (vgl. auch hierzu Aufsatz in NJW 40/2009 – S. 2962 von RAG Keuter)

ZIP 40/2009 – S. 1927 ff / MDR 22/2009 – S. 1311 ff.:Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts trotz entstandener Geschäftsgebühr (§ 15a RVG, RVG-VV Vorbem. 3 Absatz 4) – BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07

FamRZ 20/2009 – S. 1775 ff.:Zur Anwendung des § 14 RVG – OLG Koblenz, Beschl. v. 21.4.2009 – 14 W 239/09

ZIP 47/2009 – S. 2221 ff.:Die neue Sicherungsgrundschuld; die Be-schränkungen des Zugriffs der Banken beim Immobiliarkredit - Dr. Peter Derleder, Uni-versität Bremen

ZIP 48/2009 – S. 2281 ff.:Zahlungsunfähigkeit und ernsthaftes Ein-fordern, zugleich Besprechung BGH v. 14.05.2009 – IX ZR 63/08 – Rechtsanwalt Dr. Dietmar Schulz, Edingburgh, München

JurBüro 11/2009 – S. 561 ff.:Gelten die neuen Vorschriften der §§ 15 a und 55 Absatz 5 RVG auch in „Altfällen“? – Aufsatz von Horst-Reiner Enders, Büro-vorsteher in Neuwied

JurBüro 11/2009 – S. 566 ff.:Berechnung der „Erhöhungsgebühr“ nach Nr. 1008 RVG bei Wertgebühren in Fällen mit unterschiedlicher Beteiligung mehrerer Auftraggeber innerhalb derselben Angele-genheit – Aufsatz von Dipl.- Rpfl. (FH) Silvia Gerold beim OLG Bamberg und Mathis Rudy, Staatsanwalt, z. Zt. abgeord-net an den BGH

Kosten

Grundbuch

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 17 Rechtsprechung / Literatur

NJW-Spezial 21/2009 – S. 663:Zeit- und Ortsangaben im Testament wohnt Richtigkeitsvermutung inne – OLG München, Beschl. v. 28.07.2009 – 31 Wx 28/09

FGPrax 5/2009 – S. 229 ff. / FamRZ 21/2009 – S. 1945 ff.:Ein „Drei-Zeugen-Testament“ ist unwirk-sam, wenn sich der Erblasser nicht in so naher Todesgefahr befand, dass weder ein Notar noch ein Bürgermeister hätte recht-zeitig gerufen werden können. – OLG München, Beschl. v. 14.07.2009 – 31 Wx 141/08

FamRZ 20/2009 – S. 1170 ff.:Zu Art und Umfang der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers und Höhe seines Ver-gütungsanspruchs – OLG Frankfurt /M. – Beschl. v. 26.4.2009 – 5 WF 139/09

FGPrax 5/2009 – S. 213 ff.:Zur Bemessung der Vergütungszeiträume im Falle eines Betreuerwechsels – OLG Frank-furt, Beschl. v. 28.05.2009 – 20 W 24/09

FamRZ 22/2009 – S. 1899 ff.:Die sich aus § 5 Absatz 1 und 2 VBVG ergebende unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und mittelloser Betreuter aufgrund der unterschiedlichen Stundenansätze ist von nicht zu beanstan-denden, sachlich gerechtfertigten Erwä-gungen getragen und verletzt nicht den all-gemeinen Gleichheitsgrundsatz – BVerfG, Beschl. v. 20.08.2009 – 1 BvR 2889/06

NJW-RR 22/2009 – S. 1516 ff.:Betreuervergütung für Rechtsanwalt wegen Mitwirkung am Grundstückskauf – OLG München, Beschl. v. 22.4.2009 – 33 Wx 85/09

NJW-RR 18/2009 – S. 1280 ff.:Zur Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO Absatz 2 InsO)1. Dem Schuldner ist bei seiner Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder einer anderen geeigneten Weise zu verdeut-lichen, dass er mit der Versagung der Rest-schuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt.2. Die Versagung der Restschuldbefrei-ung nach § 296 Absatz 2 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus.3. Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Absatz 2 versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser EntscheidungBGH, Beschl. v. 14.05.2009 – IX ZB 116/08

NJW-RR 18/2009 – S. 1268 ff.:Zur Anmeldung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers bei einer mit Muster-protokoll gegründeten Unternehmerge-sellschaft (§ 35 GmbHG) – LG Stralsund, Beschl. v. 27.01.2009 – 3 T 7/08

ZIP 39/2009 – S. 1867:Zur Handelsregisteranmeldung durch eine öffentliche Behörde oder siegelberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Geltung von § 12 HGB n. F. – OLG Stutt-gart, Beschl. v. 21.4.2009 – 8 W 155/08

ZIP 40/2009 – S. 1930 ff.:Keine Prüfung materiellrechtlicher Mängel im registerrechtlichen Eintragungsverfahren (hier: Stimmabgabe eines Gesellschafters unter Verstoßes gegen die gesellschaftsrecht-liche Treuepflicht) – OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 6.11.2008 – 20 W 385/08

NJW-RR 19/2009 – S. 1342 ff.:Kein Rechtsmittel der GmbH gegen Ord-nungsgeldentscheidung wegen Nichtein-reichen der Jahresabschlussunterlagen mög-lich, wenn GmbH keinen Geschäftsführer hat – LG Bonn, Beschl. v. 26.05.2009 – 30 T 426/09

NJW-Spezial 21/2009 – S. 673 / ZIP 48/09 – S. 2293:Handelt es sich bei sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern einer OHG um Unter-nehmergesellschaften i. S. von § 5a GmbHG, so muss dies in der Firma der OHG zum Ausdruck kommen – KG, Beschl. v. 8.9.2009 – 1 W 244/09

ZIP 42/2009 – S. 1998 ff.:Zur Vertretungsbefugnis bei Gründung einer GmbH nach dem Musterprotokoll – OLG Bremen, Beschl. v. 15.9.2009 – 2 W 61/09

FGPrax 5/2009 – S. 231 ff.:Die Nichtigkeit eines Unternehmensver-trages ist keine im Handelsregister eintra-gungsfähige Tatsache. Das Amtslöschungs-verfahren nach § 142 FGG ist auf die Eintra-gung eines Unternehmensvertrages anwend-bar – OLG Hamm, Beschl. v. 14.04.2009 – 15 Wx 241/08

EWiR 22/2009 – S. 713 ff.:Notwendigkeit einer Notarbescheinigung zur Gesellschafterliste auch bei Anknüpfung

an eine vor Inkrafttreten des MoMiG auf-genommene Liste (§ 40 GmbHG) – OLG München, Beschl. v. 27.05.2009 – 31 Wx 38/09

ZIP 47/2009 – S. 2246 ff.:Eintragung auch der abstrakten Vertretungs-befugnis mehrerer Geschäftsführer der UG – OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2009 – I-15-Wx 208/09

ZIP 47/2009 – S. 2246 ff.:Zur Prüfungspflicht des Registergerichts bei der Anmeldung eines neuen GmbH-Ge-schäfts-führers (§ 39 GmbHG, § 20 FGG) – OLG München, Beschl. v. 30.03.2009 – 31 Wx 21/09

DNotZ 2009 – S. 868 ff.:Die bei der Anmeldung des Liquidators von diesem abzugebende Versicherung muss sich nicht auf § 6 Absatz 2 Nr. 1 GmbHG erstrecken (§§ 6, Absatz 2 Nr. 1, 67 Absatz 3, 66 Absatz 4 GmbHG) – OLG München, Beschl. v. 22.04.2009 – 31 Wx 040/09

DNotZ 2009 – S. 869 ff.:Das Registergericht kann eine Gesellschaf-terliste zurückweisen, die hinsichtlich der Gesellschafter und der Geschäftsanteile keine Veränderungen aufweist, aber einen Hinweis auf eine aufschiebend bedingte Abtretung enthält (§ 40 GmbHG). Zum Beginn der Dreijahresfrist nach § 16 Absatz 3 Satz 2 GmbHG – OLG München, Beschl. v. 8.9.2009 – 31 Wx 082/09

Register

Erbrecht

Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft

Insolvenzrecht

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 18Rechtsprechung / Literatur

NJW 47/2009 – S. 3417 ff.:Beratungshilfe für das sozialrechtliche Ver-fahren – BVerfG, Beschl. v. 11.5.2009 – 1 BvR 1517/08

FGPrax 5/2009 – S. 226 ff.:Grenzen der Aufsicht des Vormundschafts-gerichts über Betreuer – OLG München, Beschl. v. 13.07.2009 – 33 Wx 5/09

MDR 22/2009 – S. 1301:Rechtsmittelzug nach dem FGG-Reform-gesetz (Art. 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 FGG-RG) – In allen vor dem Inkrafttre-ten des FGG-Reformgesetzes am 1.9.2009 eingeleiteten Verfah-ren richten sich auch der Rechtsmittelzug und das Verfahren des Rechtsmittelgerichts nach dem bisherigen Recht – OLG Köln, Beschl. v. 21.09.2009 – 16 Wx 121/09

MDR 23/2009 – S. 1352 ff.:Ist eine Grundbuchsache noch vor dem Inkrafttreten des FamFG eingeleitet oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden, so hat nicht nur das AG (Grundbuchamt) nach „altem“ Recht zu verfahren, vielmehr richten sich das gegen seine (Zwischen-) Entscheidung eröffnete Rechtsmittel und die Durchführung des Rechtsmittelver-fahrens ebenfalls nach dem FGG – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.2009 – I-3 Wx 187/09

MDR 22/2009 – S. 1309:Pfändung nach Zusammenrechnung und Ab tretung mehrerer Renteneinkünfte (§§ 850 c Absatz 4, 850 e Nr. 2a ZPO, §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1 AnfG) – BGH, Ver-säumnisurteil v. 19.05.2009 – IX ZR 37/06

DNotZ 2009 – S. 860 ff.:Zur Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs (§ 852 Absatz 1 ZPO) – BGH, Beschl. v. 26.02.2009 – VII ZB 30/08

JurBüro 11/2009 – S. 606 ff.:Kosten für medizinische Behandlungs-methoden, die von der gesetzlichen Kran-kenkasse nicht übernommen werden, recht-fertigen in der Regel auch keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitsein-kommens (§§ 850 f Absatz 1)

FamRZ 19/29909 – S. 1697 ff.:Gewährt der Schuldner in seinem Haushalt lebenden Stiefkindern Unterhalt, ohne dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, so hat dies nach der derzeitigen Gesetzes- lage keinen Einfluss auf die Höhe des pfän- dungsfreien Grundbetrages nach §  850c Absatz 1 ZPO. Auch § 850f ZPO än-dert daran nichts – OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2009 – 16 W 2/09

NJW-RR 19/2009 – S. 1316 ff.:Keine Zwangsvollstreckung in ein diplo-matischen Zwecken dienendes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates – LG Bonn, Beschl. v. 27.3.2009 – 6 T 228/04

MDR 20/2009 – S. 1189 ff.:Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem kon-kreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemes-senen Umfang übersteigen – BGH, Beschl. v. 23.07.2009 – VII ZB 103/08

MDR 20/2009 – S. 1190 ff.:Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unter-haltsschuldner aus einem Unterhaltspro-zess fällt nicht unter Vollstreckungsprivileg des § 850 d Absatz 1 Satz 1 ZPO – BGH, Beschl. v. 9.7.2009 – VII ZB 65/08

NJW 47/2009 – S. 3440 ff.:Abwägungskriterien für Härtefall-Einschät-zung bei Räumungsvollstreckung gegen hochbetagten Schuldner (§ 765 a ZPO) – BGH, Beschl. v. 13.08.2009 – I ZB 11/09

NJW-RR 21/2009 – S. 1441 ff.:Keine Vollstreckungsprivilegierung bei An - spruch auf Erstattung der Kosten aus Unter-haltsprozess (§ 850 d ZPO) – BGH, Beschl. v. 9.7.2009 – VII ZB 65/08)

ZIP 35/2009 – S. 1683:Zur grob fahrlässigen Verletzung der Aus-kunftspflicht des Insolvenzschuldners durch unvollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen – BGH, Beschl. v. 19.03.2009 – IX –ZB 212/08

ZIP 35/2009 – S. 1683:Zur Ortsnähe als Kriterium für die Auf-nahme eines Bewerbers in die Insolvenzver-walter-Vorauswahlliste – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2009 – I-3 Va 8/08

ZIP 36/2009 – S. 1722 ff.:Zur Verfassungsmäßigkeit der Kriterien Orts nähe und höchstpersönliche Aufgaben-wahrnehmung in den Insolvenzverwalter-Vorauswahllisten – BVerfG, Beschl. v. 3.8. 2009 – 1 BvR 369/08

NJW-Spezial 21/2009 – S. 679:Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohl-verhaltensphase – Stirbt der Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit, so begrün-det dies kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Restschuldbefrei-ung – AG Duisburg, Beschl. v. 25.05.2009 – 62 IK 59/00

MDR 20/2009 – S. 1191 ff / DNotZ 2009 – S. 862 ff.:Der Verzicht auf die Geltendmachung eines  Pflichtteilsanspruchs in der Wohl- verhal -tens phase stellt keine Obliegen-heitsverletzung des Schuldners dar – BGH, Beschl. v. 25.06. 2009 – IX ZB 196/08

MDR 20/2009 – S. 1192:Zur Frage inwieweit der Schuldner Erwerbs-bemühungen während der Wohlverhalten-speriode anzustellen hat – BGH, Beschl. v. 7.5.2009 – IX ZB 133/07

NJW-RR 21/2009 – S. 1502 ff.:Keine Ablehnung der Aufnahme in die Vorauswahlliste allein wegen geringer Prä-senz im örtlichen Büro – Höchstpersön-lichkeit (§ 56 InsO) – BVerfG, Beschl. v. 3.8.2009 – 1 BvR 369/08

NJW 50/2009 – S. 3650 ff. / MDR 23/2009 – S. 1360:Dreijährige Sperrfrist für erneuten Rest-schuldbefreiungsantrag bei Verletzung von Mitwir-kungspflichten in früherem Verfah-ren (§§ 4, 289,290 InsO) – BGH, Beschl. v. 16.07.2009 – IX ZB 219/08

MDR 23/2009 – S. 1359 ff.:Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regel-mäßig nicht in Betracht, wenn der Schuld-ner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet – BGH, Beschl. v. 17.09.2009 – IX ZB 284/08

Zwangsvollstreckung

Verfahrensrecht

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RpflBI 2010, Heft 1, Seite 19 Intern

MasterCard Gold – exklusiv und

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Alle Mitglieder des BDR Verbands können mit der neuen Verbandskreditkarte ab sofort weltweit bargeldlos und ohne Ge­bühren bezahlen. Neben dem Wegfall der vielfach üblichen Auslandszuschläge, gibt es zahlreiche weitere Nutzungsvorteile:

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allen Fragen rund um die Verbandskarte sowie die angebotenen Rabatte beim Kooperationspartner.• Gebührenfreier Kundenservice 24 h / Tag, 7 Tage / Woche Und so funktioniert es:Das Antragsformular und weitere Infor­mationen sind auf der Verbands­Webseite unter http://www.bdr­online.de abrufbar. Auf der Seite werden die Vorteile und Möglichkeiten der Kreditkarte erläutert und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abruf bereitgestellt. Dort finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur gesamten Abwicklung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Karte kann über die, auf der BDR Webseite hinterlegten Links wie auch als Unterlage beim Kooperationspartner John Kames john.kames@t­online.de beantragt werden. Partnerkarten können mit den gleichen Links beantragt werden, dabei wird das Feld „Mitgliedsnummer“ leer gelassen.

Die monatliche Rechnung wird an die im Kartenantrag genannte E­Mail­Adresse oder Postanschrift geschickt. Der Absender der Kreditkartenrechnung ist [email protected]. Ein Postversand der Rechnung ist möglich, wenn das Feld Emailanschrift leer gelassen wird. Nach Beantragung über die Links der BDR­Webseite erhalten die Mitglieder die Ver­ bands­Mastercard Gold kostenlos zuge­sandt und können diese für Zahlungen einsetzen. Für die Nutzung von Geld auto­maten und automatisierten Kassen stellt die Bank eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung.

Einmal im Monat erhalten die Karten­inhaber eine Rechnung per E­Mail (Post) zugesandt, die bis zum 20. des Monats geprüft werden kann. Der Absender der Kreditkartenrechnung ist rechnung@gebueh renfrei.com. Danach kann man sich entscheiden, ob der vollständige Rech­nungsbetrag auf das Konto der Advanzia Bank bei der Landesbank Baden – Württemberg überweisen wird oder ob

man Teilzahlungen leisten will. Damit steht ein kostenfreies Zahlungsziel von bis zu sieben Wochen zur Verfügung.

Als persönlicher Ansprechpartner steht bei allen Fragen zur Kreditkarte und zu den Zusatzleistungen Herr John Kames unter Tel. 06081 / 687286, E­Mail: john.kames@t­online.de zur Verfügung. Für weitere Fragen zum Kartenkonto, Verfügungsrahmen, Rechnungen wurde ein gebührenfreier Kundenservice der Advanzia Bank eingerichtet unter Tel. 0800 / 8801120.

Verfügungsrahmen:Den monatlichen Verfügungsrahmen legt die Advanzia Bank anhand der Angaben die der Kartenantragsteller im Kartenantrag macht, individuell fest. Anfänglich wird der Verfügungsrahmen meist niedrig sein, da der Kartenantragsteller kein Konto bei der Bank hat und die Bank daher kei nen tieferen Einblick in seine Vermö gens ver ­ hältnisse besitzt. Dieser anfängliche Verfü­gungsrahmen wird recht schnell erhöht, wenn der Karteninhaber seine Karte be reits kurz nach Erhalt mehrmals einsetzt und die nachfolgende Rechnung ausgleicht.

Es ist empfehlenswert, eine Gehalts abrech­ nung direkt bei der Kartenbeantragung beizufügen. Eine dauerhafte Anhebung des Verfügungsrahmens kann der Karten­inhaber auch nach Rücksprache mit der Bank erreichen. Die Bank wird dann einige Unterlagen vom Karteninhaber anfordern (z. B. Gehaltsnachweis, Bankbestätigung). Der Verfügungsrahmen gilt immer vom Anfang des Monats bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechnungsbetrag überwiesen wird. Erst bei Eingang der Zahlung wird der Verfügungsrahmen wieder voll freigeschaltet.

Wichtige Bank-Links a. Allgemeine Geschäftsbedingungen www.advanzia.com/agb/b. Allgemeine Versicherungsbedingungen www.advanzia.com/avbc. Fragen und Antworten zur Kreditkarte www.advanzia.com/faq

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Impressum

Herausgeber:

Bund Deutscher Rechtspfleger e. V.

Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen.

Verantwortlicher Redakteur:

Dipl.-Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA

Martin Haselmayer,

Am Fuchsheck 4,

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Druck:

Graphischer Betrieb

Gieseking GmbH & Co. KG,

Postfach 13 01 20, 33544 Bielefeld

Anzeigenverwaltung:

Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH,

PF 13 01 20, 33544 Bielefeld,

Telefon: 0521 14674, Telefax 0521 143715

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Es gilt z. Z. Anzeigenpreisliste Nr. 13 vom

1.1.2008 (gültig bis 31.12.2009).

Erscheinungsweise: Viermal jährlich, jeweils

zu Beginn eines Quartals. Der Bezug des

RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Für unverlangte Manuskripte keine Haf-

tung. Signierte Beiträge stellen nicht unbe-

dingt die Meinung des Bundes Deutscher

Rechtspfleger dar.

Internet: www.bdr-online.de

E-Mail: [email protected]

Inhaltsverzeichnis

Rechtspflegerstudienheft 5-09

Oliver Weber Erbscheinserteilungsverfahren S. 129

Kai Schulte-Bunert Hausverkauf trotz Ehefrau – Klausur im Fach Familienrecht

S. 132

Roland Böttcher Ende einer Gemeinschaft – Zwangsversteigerungs-klausur

S. 138

Peter Dyrchs 10 gute Gründe für ein Scheitern schon im Anfang des Jurastudiums (Teil 1)

S. 141

Literaturübersicht S. 147

Zeitschriftenschau S. 149

Fachhochschulnachrichten S. 151

Jörg Weike Der europäische Rechtspfleger – Rechtspfleger in Europa

S. 156

Informationen des BMJ S. 159

Inhaltsverzeichnis

Rechtspflegerstudienheft 6-09

Werner Bienwald Grundsätze eines fairen Verfahrens; Sicherung der Rechte der Betroffenen

S. 161

Wolfgang Schneider Kumpels Abschied – Grundbuchklausur – S. 169

Hans-Joachim von Schuckmann

Mit dem Todesfall fangen die Probleme an – Beurkundungsklausur – S. 175

Peter Dyrchs 10 gute Gründe für ein Scheitern schon im Anfang des Jurastudiums (Teil 2) (Fortsetzung v. Heft 5/2009)

S. 177

Literaturübersicht S. 185

Zeitschriftenschau S. 188

Fachhochschulnachrichten S. 191

Der Europäische Rechtspfleger – Workshop S. 191

Informationen des BMJ S. 192

RpflBI 2010 Heft 1, Seite 20Impressum / Studienheft

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Die FGG-Reform stellt die familienrechtliche Kostenpraxis um:neues FamGKG, diverse Änderungen in GKG, KostO undRVG sowie das FamFG-Verfahren mit anderen Berechnungs-grundlagen! Zwei Experten schaffen in ihrem PraxishandbuchKlarheit in sämtlichen Bereichen – bis hin zu Kostenfragenbei Verbund, einstweiligem Rechtsschutz, Vollstreckung odergrenzüberschreitendem Rechtsverkehr. Systematisch geordnetnach

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Herausgeber der FamRZ-Bücher:

Prof. Dr. Dr. h.c. Peter GottwaldDr. Ingrid GroßDr. Meo-Micaela HahneProf. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter HenrichProf. Dr. Dr. h.c. Dieter SchwabProf. Dr. Thomas Wagenitz

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Der große, renommierte Kommentar zum RPflG wurde für seine 7. Auflage neu bearbeitet undhinsichtlich Literatur, Gesetzgebung und Rechtsprechung durchgängig auf Stand Sommer 2009 gebracht.

Die besondere Aktualität der Neuauflage ergibt sich allerdings daraus, dass das RPflG selbstsogar auf dem Stand vom 1. 10. 2009 (!) ist und auch nach diesem Stand kommentiert wurde. Darüber hinaussind aber auch schon (verkündete) Änderungen zum 1. 12. 2010 und 1. 1. 2018 berücksichtigt! Es liegt aufder Hand, dass diesen zahlreichen und gewichtigen Änderungen nur durch eine in weiten Teilen völligeNeukommentierung Rechnung getragen werden konnte.

Der Kommentar will über die besondere Aktualität hinaus in seiner 7. Auflage wie in allen früheren� die Anwendung des RPflG praxisgerecht und kritisch begleiten� im Inhalt erschöpfend sein� in der Darstellung präzis, klar und übersichtlich!

Der Arnold/Meyer-Stolte bleibt für Rechtspfleger und Richter, für die Justiz insgesamt, aber auch fürdie Studierenden an den (Fach-)Hochschulen für Rechtspflege nach wie vor unentbehrlich!

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RPflGKommentar zum Rechtspflegergesetz

begründet und in 1.−3. Auflage betreut vonDr. Egon Arnold (†) und Klaus Meyer-Stolte

fortgeführt vonDipl.-Rpfl. Klaus Meyer-Stolte,

Dipl.-Rpfl. Karl-Otto Herrmann (†),Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer und

Prof. Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen

7., neu bearbeitete Auflage, Oktober 2009XXXVI u. 929 Seiten, 112,− e [D]

ISBN 978-3-7694-1052-5

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