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1159 der Beilagen zu denstenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP 28. 5. 1974 Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXX:XXX über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgaben verwaltungsorg;lnisations- gesetz - AVOG) Der Nat..i.onalrat hat beschlossen: Bundesministerium für Finanzen § 1. (1) Dem für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389. (2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unter- stellt. Finanzlandesdirektionen § 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter. (2) Finanzlandesdirektionen bestehen: in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land Salzburg, in Graz für das Land Steiermark, in Klagenfurt für das Land Kärnten, in Innsbruck für das Land Tirol, in Feldkirch für das Land Vorarlberg. Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis § 3. (1) Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich un- beschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, . soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung 4er Mono- polvorschriften, soweit diese den Abgaben- behörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz Übertragen ist. (2) Gebührenanieigen 31 des Gebühren- gesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen UD'tler Lebe11lden 22 rdes Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBI. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sach- lich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanz- ämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, inner- halb des Amtsbereiches des zuständigen Finanz- amtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben; in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehr- steuern befindet. Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis . § 4. Als Finanzämter mit besonderem Auf- gabenkreis bestehen: das Filll'all'ztamt für Körperschaften WiJen, das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Mono- pole !in Wien, die Finanzämter für Gebühren und Verkehr- steuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagen- furt und Innsbruck. § 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland : 1. 'unbescha,det ider Besnimmungen der §§. 12 und 13 die Erhebung der von Körper- schaften, Personenvereinigungen und Ver- mögensmassen im Sinne des Körperschahs- steuergesetzes 1966, BGB.l. Nr. 156, zu ent- richtenden Abgaben vom Einkommen, Er- trag, Vermögen und Umsatz, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen gung dieser Abgaben für den Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland, der· Erhebung der Bodenwertabgabe, der Feststellung der Einheitswerte vom Grund- besitz, der Festsetzung der Grundsteuer- meßbe.träge und der Erhebung der von die- sen abgeleiteten Abgaben Beiträge, 1159 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 16 www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage - Österreichisches Parlament€¦ · Bundesgesetz vom XXXX:XXX über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgaben verwaltungsorg;lnisations gesetz - A VOG)

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Page 1: Regierungsvorlage - Österreichisches Parlament€¦ · Bundesgesetz vom XXXX:XXX über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgaben verwaltungsorg;lnisations gesetz - A VOG)

1159 der Beilagen zu denstenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP

28. 5. 1974

Regierungsvorlage

Bundesgesetz vom XXXX:XXX über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgaben verwaltungsorg;lnisations­

gesetz - A VOG)

Der Nat..i.onalrat hat beschlossen:

Bundesministerium für Finanzen

§ 1. (1) Dem Bundesministeriu~ für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389.

(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unter­stellt.

Finanzlandesdirektionen

§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.

(2) Finanzlandesdirektionen bestehen: in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich

und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land Salzburg, in Graz für das Land Steiermark, in Klagenfurt für das Land Kärnten, in Innsbruck für das Land Tirol, in Feldkirch für das Land Vorarlberg.

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich un­beschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, . soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung 4er Mono­polvorschriften, soweit diese den Abgaben­behörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz Übertragen ist.

(2) Gebührenanieigen (§ 31 des Gebühren­gesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der

Schenkungen UD'tler Lebe11lden (§ 22 rdes Erbschafts­und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBI. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sach­lich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanz­ämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, inner­halb des Amtsbereiches des zuständigen Finanz­amtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben; in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehr­steuern befindet.

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

. § 4. Als Finanzämter mit besonderem Auf­gabenkreis bestehen: das Filll'all'ztamt für Körperschaften ~n WiJen, das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Mono­

pole !in Wien, die Finanzämter für Gebühren und Verkehr­

steuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagen­furt und Innsbruck.

§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland :

1. 'unbescha,det ider Besnimmungen der §§. 12 und 13 die Erhebung der von Körper­schaften, Personenvereinigungen und Ver­mögensmassen im Sinne des Körperschahs­steuergesetzes 1966, BGB.l. Nr. 156, zu ent­richtenden Abgaben vom Einkommen, Er­trag, Vermögen und Umsatz, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbrin~ gung dieser Abgaben für den Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland, der· Erhebung der Bodenwertabgabe, der Feststellung der Einheitswerte vom Grund­besitz, der Festsetzung der Grundsteuer­meßbe.träge und der Erhebung der von die­sen abgeleiteten Abgaben ~nd Beiträge,

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2 1159 der Beilagen

2. die Erhebung der von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens­massen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§ 93 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBL Nr. 440), der Aufsichtsratsabgabe (Gesetz vom 28. März 1934, DRGBl. I S. 253 in der Fassung des Aufsichtsrats­abgabenerhöhungsgesetzes, BGBL Nr. 109/ 1946) und die Wahrnehmung der Angelegen­heiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff. des Einkommen­steuergesetzes 1972); ausgenommen ist in diesen Fällen jedoch die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben für den Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland,

3. die Durchführung der auf Grund völker­rechtlicher Verträge vorgesehenen Rück­erstattung von Abgaben, die von Körper­schaften, Personenvereinigungen und Ver­mögensmassen einbehalten worden sind.

(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 des Ein­kommensteuergesetzes 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeits­lohn.

§ 6. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien obliegt unbeschadet der Be­stimmungen des § 14 für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Behörden übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, so­weit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.

§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den ört­lichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirek­tion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer , der Spielbankabgabe und des bei Ausfuhrsendungen zu entrichtenden Außenhandelsförderungs­beitrages.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Ver­kehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehr­steuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und U rfahr-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehr­steuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salz­burg-Umgebung und Hallein,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehr­steuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz­Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehr­steuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehr­steuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbnick, des politischen Bezirkes Inns­bruck-Land und der Ort!igemeiIJIden Mieming, Obsteig, R,~etz, 'llilid StMIlS die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. (1) Zusätzlich zum allgemeinen Aufgaben­kreis obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg­Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurtund Innsbruck für den Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

1. 'unbeschadet der Bestimmu11Jgen der §§ 12 und 13 die Erhebung der von Körper­schaften, Personenvereinigungen und Ver­mögensmassen lim Sinne des Körperschaft­steuergesetzes 1966 zu entrichtenden Ab­gaben vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz, mit Ausnahme der Erhebung der Bodenwertabgabe, der Feststellung der Einheitswerte vom Grundbesitz, der Fest­setzung der Grundsteuermeßbeträge und der Erhebung der von diesen abgeleiteten Ab­gaben und Beiträge; die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgaben je­doch nur für den in der Anlage 1 fest­gelegten Amtsbereich,

2. die Erhebung der von Körperschaften, Personenvereinigungen . und Vermögens­massen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972), der Aufsichtsratsabgabe (Gesetz vom 28. März 1934, DRGBl. I S. 253, in der Fassung des Aufsichtsratsabgabenerhö­hungsgesetzes, BGBL Nr. 109/1946) und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuer abzuges bei beschränkt Steuerpflich­tigen (§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972); die Einhebung und zwangsweise Ein­bringung dieser Abgaben jedoch nur für den Amtsbereich dieser Finanzämter,

3. die Durchführung der auf Grund völker­rechtlicher Verträge vorgesehenen Rück­erstattung von Abgaben, die von Körper­schaften, Personenvereinigungen und Ver­mögensmassen einbehalten worden sind.

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(2) Den in Abs. 1 genannten Finanzämtern obliegt für den in der Anlage 1 genannten Amts­bereich als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1972) die Wahr­nehmung der Angelegenheiten des für Körper­schaften, Personenvereinigungen und Vermögens­massen vor21unehmenlden Steuera.bzuges vom

. Arbeitslohn.

§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt zusätz­lich zum allgemeinen Aufgabenkreis für den Be­reich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapital­verkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungs­steuer, der Grunderwerbsteuer, der Versiche­rungssteUer, der Feuerschutzsteuer, der Spiel­bankabgabe und des bei Ausfuhrsendungen zu entrichtenden Außenhandelsförderungsbeitrages.

§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z. 3 und 11 für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von beschränkt steuer­pflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu ent­richtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen keine Umsätze aus Land- und Forst­wirtschaft, Gewel"bebetr,ieb oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrecht­lichen Vorschriften im Inland erzielen.

§ 11. Dem Finanzamt für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von Wander­gewerbetreibenden und Straßenhändlern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden Abgaben; dies jedoch nur dann, wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel von natürlichen Personen betrieben wird.

§ 12. Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt un­beschadet der Bestimmungen des § 13 für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhe­bung der Umsatzsteuer und der Abgaben vom Vermögen von Unternehmern, die ihr Unter­nehmen vom Ausland betreiben und im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhn­lichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben.

§ 13. Dem Finanzarrit Bregenz obliegt die Er­hebung der Umsatzsteuer für Unternehmer, welche einen Vorsteuerabzug auf Grund des Ab­kommens vom 11. Oktober 1972, BGBl. Nr. 241/ 1974, zwischen der Republik österreich und der Bundesrepu~lik Deutschland über die Umsatzbe­steuerung des Waren- und Dienstleistungsver­kehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland g·eltend mach'IID, 'sofern diese Unter­nehmer 'ihr Unternehmen vom Ausland betrei­ben und !im InLanJd weder einen Wohnsitz (Sitz)

noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eme Betriebsstätte haben.

Zollämter

§ 14. (1) Den in den Anlagen 2 und 3 ange­führten Zollämtern obliegt unbeschadet der nach den zoll gesetzlichen Vorschriften bestehenden Ab­fertigungsbefugnisse

1. die Erhebung der Zölle und der anderen an­läßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben, soweit in den Ab­gabevorschriften nichts anderes bestimmt ist,

2. die Handhabung der sonstigen zollrecht­lichen Vorschriften, soweit diese durch Ge­setz nicht anderen Behörden oder der Zoll­wache übertragen ist,

3. die Handhabung der Monopolvorschriften bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Monopolgegenständen, soweit diese durch Gesetz nicht anderen Behörden übertragen ist.

(2) Den Zollämtern obliegt weiters die Erhe­bung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüber­schreitenden Verkehr mit nicht im Inland zuge­lassenen Kraftfahrzeugen sowie die Erhebung der Umsatzsteuer bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen uIlId Anhängern. Dafs Zollamt, bei ,dem ·d,ie erste zollamtliche Behandlung nach dem Eintritt in das Zollgebiet oder die letzte Behandlung vor dem Austritt aus dem Zollgebiet erfolgt, gilt für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Grenzzoll­amt, für die Erhebung der Umsatzsteuer als Ein­trittszollamt oder Austrittszollamt, selbst wenn es nicht an der Zollgrenze gelegen ist.

(3) Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirek­tion sind die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der wirksamen, einfachen und kosten­sparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften in Ab­weichung von den Anlagen 2 und 3 durch Ver­ordnung

1. Grenzzollämter errichten, wenn dies wegen des Ausbaues des Verkehrsnetzes für den internationalen Fernverkehr notwendig i~t; diese sind als vorgeschobene Zollämter zu errichten, wenn auf Grund von völkerrecht­lichen Verträgen die österreichische Zollab­fertigung auf ausländischem Zollgebiet vor­zunehmen ist,

2. ZoJ,lämterauf . Dauer oder vorüberge­hend schließen oder mit anderen Zollämtern zusammenlegen, wenn dies wegen des Ge­schäftsanfalles aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung und Verwaltungsersparnis ge-

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4 1159 ,der Seilagoen

boten ist; bei dauernder Schließung eines Zollamtes ist gleichzeitig ein anderes Zollamt zu bestimmen, welches die bis zur Schließung angefallenen Amtsgeschäfte des geschlossenen Zollamtes zu Ende zu führen hat,

3. Zollämter in das Gebiet einer anderen Orts­gemeinde verlegen und ihre Bezeic4nung ent­sprechend ändern, wenn dies wegen der Ver­kehrsverhältnisse oder' wegen der Unter­bringung des Amtes erforderlich ist.

(5) Ein vorgeschobenes Zollamt gilt als im Be­reich der Finanzlandesdirektion gelegen, zu deren Bereich die Ortsgemeinde gehört, der es in der Anlage 2 oder 3 zugeordnet ist. Wird ein solches Zollamt durch Verordnung gemäß Abs. 4 Z. 1 errichtet, so ist es in dieser Verordnung jener österreichischen Ortsgemeinde zuzuordnen, der es am nächsten '!,iegrt:; wind es jedoch 13.1s ZweigSitelle eines ber·eits bestehenden Zollambes errichtet, so 1st es jener Orts gemeinde zuzuordnen, in der dieses Zollamt gelegen oder der dieses Zollamt selbst zu­geordnet ist. Durch völkerrechtliche Verträge festgelegte Beschränkungen der Befugnisse dieser Zollämter werden nicht berührt. '

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann weiters im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften innerhalb und außerhalb des Gebietes der Orts~ gemeinde, in der das Zollamt seinen Sitz hat, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffent­lichen Warenverkehrs und Warenumschlages so­wie des Personalstandes und des pienstbetriebes durch' Verordnung Zweigstellen von Zollämtern errichten. Die Verordnung hat auch die Aufgaben der Zweigstellen zu enthalten.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter, einschließlich der nach den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfer­tigungsbefugnisse, ausdehnen oder einschränken, wenn odi,es zur wirksamer,en Erfassung des grenz­überschreitenden Warenverkehrs, zur Verein­fachung des Verfahrens oder zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung die Zuständigkeit zur VorschreibUng und Ein­hebung von Zöllen und sonstigen Eingangsab­gaben ganz oder teilweise von den örtlich im Ein­zelfall zuständigen Zollämtern auf andere Ab­gabenbehörden erster Instanz übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Ein­satzes von technischen Hilfsmitteln o'der der raschen Durchführung des Verfahrens zweck-

dienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den im Einzelfall örtlich zuständigen Zollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

Finanzstrafbehörden

§ 15. Die ZU'9tändigkeit der F.inau'Zämter rund Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstraf­behörden zweiter Instanz ist im Finanzstrafge­setz, BGBl. Nr. 129/1958, gereg,elt.

Abgaben, Abgabenvorschriften, Erhebung

§ 16. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 3 und 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, finden auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes Anwendung.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Mit der Wirksamkeit dieses Bundes­gesetzes wird das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954,' BGBl. Nr. 149, ,in der Fas9ung"des Bundesgeset'Zes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die son­stigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrecht­lichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.

(2) Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestim­mungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes.

§ 18. Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972 (Art. IV), 262/1972 und 577/1973 und der Kundmachung BGBl. Nr. 14111966, wird wie folgt geändert:

1. Im § 56 wird folgender Satz angefügt: "Sind von einem Abgabepflichtigen neben der Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatz­steuer nur Abgaben vom Vermögen laufend zu ~rheben und ist für die Erhebung der Umsatz­steuer gemäß § 61 Abs. 1 letzter Satz das Finanz­amt Graz-Stadt örtlich zuständig, so ist dieses Finanzamt auch für die Erhebung der Abgaben vom Vermögen örtlich zuständig."

2. Im § 58 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 56 letzter Satz gilt sinngemäß."

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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1159der Beilagen 5

Anlage 1 zum A VOG

, FINANZÄMTER

A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland :

1. in der Stadt Wien:

a) für die Gemeindebezirke: . I,

II, XX, XXI und XXII, III und XI, IV, V und X, VI, VII und XV, VIII, XVI und XVII, IX, XVIII und XIX,

'XII, XIII, XIV und XXIII;

b) für den politischen Bezirk Wien-Umge­gebung des Landes Niederösterreich;

2. im Land Niederösterreich:

in Amstetten für das Gebiet der Stadt Waid­hofen a. d. Ybbs und den politischen Be­zirk Amstetten, .

in Baden für den politischen Bezirk Baden, in Bruck a.· d. Leitha für den politischen Be­

zirk Bruck a. d. Leitha, in Gänserndorf für den politischen Bezirk

Gänserndorf, in Gmünd für den politischen Bezirk

Gmünd, in Hollabrunn für den politischen Bezirk

Hollabrunn, in Horn für den politischen Bezirk Horn, in Korneuburg für den politischen Bezirk

'Korneuburg, in Krems a. d. Donau für das Gebiet der

Stadt Krems und den politischen Bezirk Krems,

in Lilienfeld für den politischen Bezirk Lilienfeld,

in Melk für den politischen Bezirk Melk, in Mistelbach a. d. Zaya für den politischen

Bezirk Mistelbach, in Mödling für den politischen Bezirk Möd-

ling, .

in Neunkirchen für den politischen Bezirk Neunkirchen,

in St. Pölten für das Gebiet der Stadt St. Pölten und den politischen Bezirk St. Pölten,

in Scheibbs für den politischen Bezirk Scheibbs,

in Tulln für den politischen Bezirk TuIIn, in Waidhofen a. d. Thaya für den politi­

schen Bezirk Waidhofen a. d. Thaya, '

in Wr. Neustadt für das Gebiet der Stadt Wr. Neustadt und den politischen Bezirk Wr. Neustadt,

. in Zwettl für den politischen Bezirk Zwettl;

3. im Land Burgenland: in Eisenstadt für das Gebiet der Städte

Eisenstadt und Rust sowie die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Matters­rbUl"g, Neusiedl am See und Oberpullen­dorf,

in Oberwart für die politischen Bezirke Gi,issing, Jennersdorf und Oberwart;

B. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich ,:

'Mn Linz für das Gebiet Ider Stadt Linz südlich der Donau und den politischen Bezirk Linz-bnd,

in Linz-Urfahr für das Gebiet der Stadt Linz nördlich der Donau (Urfahr) und den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung,

in Braun!~u für Iden poLitischen ,Be:ärk ,Bl"aiunau,

in Freistadt für den politischen Bezirk Frei­stadt,

in Gmunden 'für den politischen B'ezirk Gmunden, Q

in Grieskirchen für die politischen Bezirke Eferding und Grieskirchen,

in Kirchdorf a. d. Krems für den politischen Bezirk Kirchdorf a. d. Krems,

in Perg für den politischen Bezirk Perg, in Ried im Innkreis für den politischen Be­

zirk Ried im Innkreis, in Rohrbach für den politischen Bezirk

Rohrbach, in Schärding für den politischen Bezirk

Schärdirig, . in Steyr für das Gebiet der Stadt Steyr und

den politischen Bezirk Steyr-Land, in Vöcklabruck für den politischen Bezirk

Vöcklabruck, in Wels für das Gebiet der Stadt Wels und

den politischen Bezirk Wels-Land;

C. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salz­burg:

in Salzburg für das Gebiet der Stadt Salz­burg,

in Salzburg für die politischen Bezirke Salz­burg-Umgebung und Hallein,

in St. Johann im Pongau für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau,

in Tamsweg für den politischen Bezirk Tams­weg,

in ZeU am See für den politischen Bezirk Zell am Se~;

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6 1159 der Beilagen

D. im "Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermar k:

in Graz für das Gebiet der Stadt Graz, in Graz für den politischen Bezirk Graz­

Umgebung, in Bruck a. d. Mur für den politischen Be­

zirk Bruck a. d. Mur, in Deutschlandsberg für den politischen Be­

zirk Deutschlandsberg,

in Feldbach für die politischen Bezirke Feld­bach und Fürstenfeld, .

in Hartberg für den politischen Bezirk Hart­berg,

in Judenburg für die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld und Murau,

in Leibnitz für den politischen Bezirk Leib­nitz,

in Leoben für den politischen Bezirk Leoben,

in Liezen für den politischen Bezirk Liezen, einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming,

in Mürzzuschlag für den politischen Bezirk Mürzzuschlag,

in Radkersburg für den politischen Bezirk Radkersburg,

in Voitsberg für den politischen Bezirk Voitsberg,

in Weiz für den politischen Bezirk Weiz;

E. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

in Klagenfurt für das Gebiet der Stadt Kla­genfurt und die politischen Bezirke Kla­genfurt-Land und Völkermarkt,

in St. Veit a. d. Glan für den politischen Bezirk St. Veit a. d. Glan,

in Spittal a. d. Drau für den politischen Be­zirk Spittal a. d. Drau,

in Villach für das Gebiet der Stadt V illach und die politischen Bezirke Hermagor und Villach-Land,

inWolfsberg für den politischen Bezirk Wolfsberg;

F. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

in Innsbruck für das Gebiet der Stadt Inns­bruck, des politischen Bezirkes Innsbruck­Land und der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des poli­tischen Bezirkes Imst,

in Kitzbühel für den politischen Bezirk Kitzbühel,

in Kufstein für den politischen Bezirk Kuf­stein,

in Landeck für die politischen Bezirke Landeck und Imst mit Ausnahme derOrts­gemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst,

in Lienz für den politischen Bezirk Lienz, in Reutte für den politischen Bezirk Reutte, in Schwaz für den politischen Bezirk Schwaz,

G. im Bereich der Finanzlandesdirektion für V orarlberg:

in Feldkirch für die politischen Bezirke Blu­denz, Dornbirn und Feldkirch,

in Bregenz für den politischen Bezirk Bre­genz.

Anlage 2 zum ~ VOG

ZOLLÄ.MTER ERSTER KLASSE

A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland :

Zollamt Wien in Wien mit Zweigstelle in Hain-burg,

Zollamt Amstetten in Amstetten, Zollamt Bad Vöslau in Bad Vöslau, Zollamt Berg in Berg, Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen, Z'OUamt F,lughafen Wien in Schwedmt, Zollamt Gmünd in Gmünd, mit Zweigstelle

Neunagelberg in Brand-Nagelberg, Zollamt Hegyeshalom in Hegyeshalom (Un-

garn), zugeordnet Nickelsdorf, Zollamt Hohenau ,in Hohenau ,ander March, Zollamt Jennersdorf in Jennersdorf, Zollamt Kleinhaulgs'dorf in Haugsdorf, Zollamt Klingenbach in Klingenbach mit Zweig­

stellen in Sopron (Ungarn), zugeordnet Klin­genbach,

ZollalJlt Krems in Krems a. d. Donau, Zollamt Marchegg in Marchegg, Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf, Zollamt Rechnitz in Rechnitz, Zollamt Retz in Retz, Zollamt St. Pölten in St. Pölten, Zollamt Tulln in Tulln, Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt;

B. jm Bereich der Finanzlandesdirektion für Ober österreich :

Zollamt Linz in Linz, mit Zweigstelle Flug-hafen Linz in Hörsching, .

Zollamt Achleiten in Freinberg, Zollamt Burghausen in Burghausen (Bundesre­

publik Deutschland), zugeordnet Hochburg­Ach,

Zollamt Obernberg in Obernberg am Inn,

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Zollamt Passau in Passau (Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet Schardenberg,

Zollamt Neuhaus in Neuhaus/Inn (Bundesre­publik Deutschland), zugeordnet Schärding am Inn,

Zollamt Simbach in Simbach (Bundesrepublik Deutschland) zugeordnet Braunau,

Zollamt Steyr in Steyr, Zollamt Summerau in Rainbach im Mühlkreis, Zollamt Wels in Wels;

C. im Bereich det Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Zollamt Salzburg in Salzburg, Zollamt Saalbrücke in Salzburg, Zollamt Schwarrzbach in SchW3!rzbach (Bundes­

republik Deutschland), zugeordnet Wals-. Siezenheim,

Zollamt Walserberg-Autobahn in Wals-Siezen­heim und an der Autobahn in Schwarzbach . (Bundesrepublik Deutschland), hinsichtlich der im Ausland gelegenen Stellen, zugeordnet Wals-Siezenheim ;

D. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Zollamt Gl'az lin Graoz, mit Zweigstelle Flug-haf,en Gnaz ,in Kaisdorf bei Graz,

Zollamt Leibnitz in Leibnitz, Zollamt Leoben in Leoben, Zollamt Spielfeld in Spielfeld;

E. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Zollamt Klagenfurt in Klagenfurt, Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein, Zollamt Bleiburg in Bleiburg, Zollamt Rosenbach in St. Jakob im Rosental, Zollamt Villach in Villach;

F. im Bereich der Finanzlandesdirektiort für Tirol:

Zollamt Innsbruck in Innsbruck mit Zweigstelle Tiroler Zollfreizone in Solbad Hall,

ZoHamt Achenkirch in AcheIl!~irch, Zollamt Brennerpaß in Gries am Brenner, mit

Zweigstelle Brenner-Bahnhof in Brenner/ Brennero (Italien), zugeordnet Gries am Brenner,

Zollamt Ehrwald in Ehrwald, ZoHaJffilt Kiefersfdden in K~efersfelden (Bun1des-

repuhIik Deutschland), Zlugeordnet Ktufstein, Zollamt Kufstein in Kufstein, Zollamt Lienz in Lienz, Zollamt Nauders in Nauders, Zollamt Reutte in Reutte,.

Zollamt Scharnitz in Scharnitz, mit Zweigstelle in Mittenwald (Bundesrepublik Deutsch­land), zugeordnet Scharnitz,

Zollamt Sillian in Sillian;

G. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Zollamt Feldkirch in Feldkirch, mit Zweig­stellen in Buchs (Schweiz), zugeordnet Feld­kirch, und in Meiningen,

Zollamt Bregenz in Bregenz, mit Zweigstellen in Lindau (Bundesrepublik Deutschland),zu­geordnet Bregenz,

Zollamt Dornbirn in Dornbirn, Zollamt Höchst in Höchst mit Zweigstelle in

St. Margarethen (Schweiz), zugeordnet Höchst,

Zollamt Hohenems in Hohenems, Zollamt Lustenau in Lustenau, Zollamt Hörbranz in Hörbranz.

Anlage 3 zum A VOG

ZOLLÄMTER ZWEITER KLASSE

A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Zollamt Bonisdorf in Bonisdorf, Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz, Zollamt Grametten in Illmanns, Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz im

Lafnitztal, Zollamt Pamhagen in Pamhagen, Zollamt Rattersdorf-Liebing in Rattersdorf;

B. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich :

Zollamt Ach in Hochburg-Ach, Zollamt Angerhäuser in Schwarzenberg 1m

Mühlkreis, Zollamt Ettenau in Ostermiething, Zollamt Felsenhütt in Esternberg, mit Zweig­

stelle in Obernzell (Bundesrepublik Deutsch­land), zugeordnet Esternberg,

Zollamt Haibach in Freinberg, Zollamt Hanging in Kollerschlag, Zollamt Ingling in Schardenberg, Zollamt Mariahilf in Schardenberg, Zollamt Neustift in Rannastift, Zollamt Oberkappel in Oberkappel, Zollamt Saming in Freinberg; Zollamt Schärding in Schärding am Inn, Zollamt Schwarzen berg in Schwarzenberg 1m

Mühlkreis, Zollamt Wullowitz in Leopoldschlag;

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8 1159 der iBeilagen

C. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

Zollamt Dürrnberg in Hallein, Zollamt Großgmain in Großgmain, Zollamt Hangendenstein in Grödig, Zollamt Oberndorf in Oberndorf bei Salzburg, Zollamt Steinpaß in Unken.

D. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

Zollamt Radkersburg in Radkersburg;

E. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

Zollamt Loibltunnel in Ferlach, Zollamt Naßfeld in Hermagor-Pressegger See, Zollamt Plöckenpaß in Köt;chach-Mauthen, Zollamt Rabenstein in Lavami,ind, Zollamt Seebergsattel in Eisenkappel-Vellach, Zollamt Wurzenpaß in Arnoldstein;

F. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

Zollamt Enge in Grän, Zollamt Erl in Erl, Zollamt Hinterriß in Vomp, Zollamt Kössen in Kössen, Zollamt Leutaschschanz in Leutasch,

Zollamt Niederndorf in Niederndorf, Zollamt Pinswang in Pinswang, Zollamt Reit im Winkl in Reit im Winkl (Bun-

desrepublikDeutschland), zugeordnet Kössen, Zollamt Schalklhof in Pfunds, Zollamt Schattwald in Schattwald, Zollamt Spiß in Spiß, Zollamt Timmelsjoch in Sölden, Zollamt Ursprung i~ Thiersee, Zollamt Vils in Vils, ZO'llamt W~ldbichllin Niederndorfel'bel1g;

G. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

Zollamt Balderschwang in Balderschwang (Bun­desrepublik Deutschland), zugeordnet Hit­tisau,

Zollamt Gaißau in Gaißau, Zollamt Hard in Hard, Zollamt Hohenweiler in Hohenweiler, Zollamt Hub in Langen, Zollamt Koblach in Koblach, Zollamt Mädel' in Mäder, Zollamt Springen in Aach (Bundesrepublik

Deutschland), rugeol'fdnct Riefensberg, Zollamt Sulzberg in Sulzberg, Zollamt Weienried in Möggers.

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Erläuterungen

Die Organisation der Abgabenverwaltung des Bundes ist durch das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954 über den Aufbau der Abgabetiverwaltung des Bundes Igeregelt. Die ,in Idiesem Gesetz f,estge­legte Behördenorganisa,tion hat 'Sich bewährt. Sie spart Kosten und entspricht den Bedürfnissen der Verwaltung sowie der Abgabepflichtigen; sie soll daher im wesentlichen beibehalten werden. Seit­her eingetretene Änderungen im Amtsbereich be­stehender Ämter, durch die Weiterentwicklung des Abgaben- und Abgabenverfahrensrechtes ent­standene Verschiebungen im Aufgabenbereich von Ämtern und aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen geschaffene Dienststellen, die bisher als Zweigstellen bestehender Ämter geführt werden, sollen eine gesetzliche Grundlage erhalten. Schließ­lich sollen bestehende Lücken geschlossen und ein­zelne Bestimmungen, die Anlaß zu Unklarheiten gegeben haben, neu gefaßt werden.

Im Hinblick auf den Umfang der sich als not­wendig erweisenden Änderungen und Ergänzun­gen erscheint eine Neufassung des eingangs zitier­ten Gesetzes notwendig. Da lediglich bestehende Zustände gesetzlich fundiert werden, ergeben sich durch den vorliegenden Gesetzentwurf weder personelle Auswirkungen noch finanzielle Be­lastungen für den Staatshaushalt.

Im einzelnen wird folgendes bemerkt:

Zu§ 1:

In Abs. 1 wird bezüglich des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Finanzen auf das Bundesministeriengesetz, BGBL Nr. 389/1973, Be­zug genommen. Es bedarf daher eines bloßen Hinweises auf dieses Gesetz.

Zu§ 2:

Rückstellungs- und Entschädigungsangelegen­heiten befaßt. Die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Agenden ergibt sich aus § 17 Abs. 1.

Zu § 3:

Hier wird die sachliche Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis um­schrieben; sie wird von den in der Anlage 1 an­geführten Finanzämtern wahrgenommen. Die Zu­ständigkeit zur Entgegennahme der Gebühren­anzeigen, der Anzeigen der Erbschaftssteuerfälle, der Abg'abenerkläJ.'IUngennach Idem Grunder­werbsteuergesetz sowie für die Bestätigung von Gleichschriften nach dem Gebührengesetz war bis­her in einer auf der Stufe einer Verwaltungsan­weisung stehenden Vorschrift (§ 54 der Steuer~ und Gebührenverrechnungsvorschrift, einem Er­laß des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Jänner 1947, Z. 600/7-47) enthalten. Die bis­herige Praxis soll nunmehr eine gesetzliche Rege­lung erfahren. Der Aufgabenkreis dieser Finanz­ämter wird durch die in § 4 angeführten Spezial­finanzämter wesentlich eingeschränkt. Da das Be­stehen von Spezialfinanzämtern aus verwa:ltungs­ökonomischen Gründen nicht überall vertretbar ist, sind auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 bis 13 ,einzelnen Finanzämtern mit aUgemeinem Aufgabenkreis zusätzlich Geschäfte bestimmter Art übertragen, wodurch der Wirkungsbereich dieser Finanzämter eine Erweiterung, jener der betroffenen Ämter 'dagegen eine Einschränkung erfährt.

Zu § 4:.

Es ist unvermeidbar, bestimmte Agenden, deren Vollziehung Spezialkenntnisse und eine einheit­liche Handhabung der Vorschriften erfordert, von der allgemeinen Zuständigkeit der Finanz­ämter herauszunehmen und diese Agenden für

Diese Bestimmung entspricht dem durch das den Bereich mehrerer Finanzämter zusammenzu­Behördenüberleitungsgesetz geschaffenen Zustand, fassen, und zwar so, daß sie je nach Umfang der bereits vor 1938 bestanden hatte. Auch die einem SpeZl~alfinan'~amt oder einem leistungs­Finanzlandesdirektionen sind nicht nur unmittel- fähigeren F~'nanzamt mit allgemeinem Aufgaben­bare Oberbehörde über die ihnen unterstellten kreis übertragen werden. Finanz- und Zollämter, sie sind auch noch mit Durch die Novelle zum Wohnhaus-Wiederauf­anderen, nicht zum unmittelbaren Aufgabenbe- baugesetz, BGBL Nr. 153/1966, wurde die Erhe­reich der Abgabenverwaltung gehörenden Agen-! bung der Beiträge nach den §§ 7 und 7 a Wohn­den wie beispielsweise mit Vermögenssicherungs-,haus-Wiederaufbaugesetz, BGBI. Nr. 130/1948,

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den Lagefinanzämtern im Sinne des § 53 Abs. 1 lit. ader Bundesabgabenordnung und der Bei­träge nach § 8 des genannten Gesetzes für das ganze Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übertragen. Das seinerzeit für die Erhebung der Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errichtete Zentralfinanzamt mit dem Sitz in Wien hatte so­hin keinen Wirkungskreis mehr und wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1966 durch Art. II des bezogenen Gesetzes aufgelöst. Art. XIII des Bun­desgesetzes vom 15. Juni 1972 über die Einfüh­rung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBL Nr. 224, sieht vor, daß ab dem Jahre 1973 die Beiträge nach dem W ohnhaus-Wiederaufbauge­setz nicht mehr zu entrichten sind.

Vermögensmassen zuzurechnen sind; hiefür sind die zur Veranlagung dieser juristischen Personen zuständigen Finanzämter berufen.

Für die Einhebung und zwangsweise Einbrin­gung ist nur hinsichtlich der in Wien gelegenen Betriebsstätten das Finanzamt für Körperschaften zuständig. In den übrigen Fällen haben die· in der Anlage 1 angeführten Finanzämter diese Agende innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbe­reiches zu besorgen; dies deshalb, weil die relativ geringe Anzahl von Körperschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundeshauptstadt haben, die Einrichtung eigener Vollstreckungsstellen nicht erfordert, sondern diese Agende von den Finanz­ämtern . mit allgemeinem Aufgabenkreis mitbe­sorgt werden kann.

Zu Abs. 1 Z. 3 ist festzuhalten, daß aus Ver~ Zu § 5:

Die Besteuerung der Körperschaften erfordert Spezialkenntnisse, weshalb für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in dem sich der Sitz der meisten Körperschaften des Bundesgebietes befindet, ein eigenes Finanzamt besteht.

. waltungsvereinfachungsgründen bereits bisher die in zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Verein­barungen vorgesehene Abgabenrückerstattung nicht von den mit der überwachung des Steuer­abzuges bei Körperschaften betrauten Finanz­ämtern, sondem von Iden 2)ur Körperschaft­steuerveranlagung zuständigen Finanzämtern durchgeführt wird. Diese Vorgangsweise, die sich in der bisherigen Verwaltungspraxis reibungslos bewährt hat, wird nunmehr gesetzlich verankert.

In den Bereichen der Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärn­ten und Tirol ist die Zahl der Körperschaften und damit die Agende der Besteuerung nicht so umfangreich, daß das Bestehen eigener Spezial­finanzämter gerechtfertigt wäre. Daher ist dort die Veranlagung der Körperschaften für das je­weilige Bundesland dem Finanzamt am Sitz der Finanzlandesdirektion übertragen. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg sind die Finanzämter Feldkirch und Bregenz jedes für sich für die Veranlagung der Körperschaften zustänc dig.

Zu den Abgaben vom Umsatz zählt auch die Abgabe von alkoholischen Getränken (Alkohol­abgabegesetz 1973, BGBL Nr. 446/1972).

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wurde bestimmt, daß für die Feststellung der Einheits­werte vom Grundbesitz, die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und der von diesen ab­geleiteten Abg3lben und Beiträ:gen, worunter die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Be­trieben, die Landwirtschaftskammerumlagen, der Beitrag in der Unfallversicherung bei der Sozial­versicherungsanstalt der Bauern, der Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die im Land Salzburg von den Finanzämtern zu erhe­benden Beiträge land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum . Fremdenverkehrsförderungsfonds zu verstehen sind, auch hinsichtlich der Körper­schaften, die in der Anlage 1 angeführten Finanz­ämter innerhalb ihres örtlichen Wirkungsberei­cheszuständig sin;d. D~es -gilt nicht für di,e Feststellung der Einheitswerte von Gewerbebe­rechtigungen, wenn diese Körperschaften ,und

Zu den in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten gehört die Lohnsteuerabfuhr (§ 79 Abs. 1 EStG 1972), die Lohnsteuerprüfung (§' 86 ff. EStG 1972 und § 151 BAO), die Auskunftsertei­lung (§ 90 EStG 1972), die Rückzahlung (§ 240 BAO) und .andere Amtshandlungen.

Zu § 6:

Mit Rücksicht auf die große Anzahl· von in Wien gelegenen verbrauchsteuerpflichtigen Be­trieben ull'dauf etLiche Monopolbetr:i.ebe mit dem Sitz in Wien besteht ein besonderes Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.

Die in § 6 des alten Gesetzes angeführte Wein­verbrauchsabgabe ist durch das· Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBL Nr. 89, mit Ablauf des 31. Mai 1955 aufgelassen worden. Die Erhebung dieser Abgabe oblag auf Grund der Bestimmun­gen des § 6 des Bundesgesetzes vom 15. Dezem­ber 1950, BGBL Nr. 131/1951, den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis.

Zu §7:

Abs. 1: Auch die Agenden der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern sind wegen der für ihre Verwaltung erforderlichen Spezialkenntnisse und im Interesse einer einheit­lichen Handhabung der gesetzlichen Vorschriften länderweise bei Spezialfinanzämtern, in Vorarl­berg beim Finanzamt Feldkirch konzentriert. Die örtliche Zuständigkeit der in den §§ 7 und 9 ge­nannten Finanzämter ergibt sich aus §§ 63, 64, 66 und 67 BAO.

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Die Gebühren nach dem Außenhandelsver­kehrsgesetz und die Lottotaxen werden nun­mehr als Gebühren nach dem Gebührengesetz erhoben und teilen zuständigkeitsrechtlich das Schicksal derselben, weshalb eine besondere An­führung in diesem Gesetz nicht mehr erforder­lich ist.

Abs. 2: Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist nur in Wien sowile ,in ,den Lande~hauptstä,dten und deren Umgebung den Finanzämtern für Ge­bühren und Verkehrsteuern übertragen, weil die Verwaltung dieser Abgabe einen engen Kontakt mit den Kraftfahrzeugzulassungsbehörden erfor­dert. Ferner sind diese Finanzämter auf Grund der Bestimmung des § 3 in den vorerwähnten örtlichen Bereichen ausschließlich Zur Entgegen­nahme der Gebührenanzeigen, der Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden, der Abgabener­klärungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz sowie zur Bestätigung von Gleichschriften nach dem Gebührengesetz zuständig; dies deshalb, weil in jenen Bereichen, in denen die Verwaltung der Gebühren und Verkehrsteuern eigenen Spezial­finanzämtern übertragen ist, ohne Nachteil für die Steuerpflichtigen, die vorerwähnten Anzeigen bei diesen Finanzämtern erstattet werden können. Für die übrigen Bereiche soll es den Steuerpflich­tigen freigestellt sein, derartige Anzeigen bei den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis oder bei dem zuständigen Finanzamt für Gebüh­ren und Verkehrsteuern zu erstatten.

Da gemäß Art. II des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1972, BGBI. Nr. 224, mit dem Inkraft­treten des Umsatzsteuergesetzes 1972 das Beför­derungssteuergesetz 1953, BGBI. Nr. 22, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung außer Kraft getreten ist, kam es zu einer gewissen ar­beitsmäßigen Entlastung der Finanzämter für Ge­bühren und Verkehrsteuern durch den Wegfall der Erhebung der Beförderungssteuer vom Werkverkehr.

Zu §§ 8 bis 13 (Allgemeine Bemerkungen):

Dort, wo die Einrichtung von Spezialfinanz­ämtern im Hinblick auf den geringen Umfang der zu verwaltenden Materie nicht unbedingt erforderlich ist, 'werden bestimmte Agenden, deren Vollziehung Spezialkenntnisse oder eine Konzentration bei einem Finanzamt erfordert, leistungsfähigeren Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen. Diese Finanzämter stellen einen Mischtyp zwischen den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis und den Finanz­ämtern mit besonderem Aufgabenkreis dar. Sie werden als Finanzämter mit erweitertem Auf­gabenkreis bezeichnet. Ihr Wirkungsbereich in sachlicher und örtlicher Hinsicht erfährt durch die §§ 8 bis 13 eine eindeutige Regelung.

Zu §§ 8 und 9:

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 5 und § 7 Abs. 1 verwiesen.

Zu § 10:

Die Zentralisierung der Einkommen-, Ver­mögens- und teilweise auch der Umsatzbe­steuerung beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen beim Finanzamt für den 1.' Bezirk in Wien ist vor allem deswegen geboten, weil ungefähr ein Drittel dieser Steuerpflichtigen Ein­künfte aus Quellen in verschiedenen Bezirken Wiens bezieht. Diese Regelung bringt nicht nur eine Erleichterung für die in aller Welt wohnen­den Steuerpflichtigen, sondern auch für die Ver­waltung mit sich, weil hiedurch zuständigkeits­rechtliche Schwierigkeiten nicht auftreten kön­nen.

Zu § 11:

Die steuerlliche Erfassung 'der W3Jndel"gewerbe­treibenden und Straßenhändler ist ohne aufwen­diges Verwaltungsverfahren nur im Wege einer Zentralisierung der Besteuerung bei einem Wie­ner Finanzamt möglich. Die Konzentration die­ser Agende beim Finanzamt für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk in' Wien hat sich bewährt und soll daher beibehalten werden. Sofern es sich bei den in Frage kommenden Steuerpflichtigen um juristische Personen handelt, ist für die Be­steuerung das Finanzamt für Körperschaften zu­ständig.

Zu §§ 12 und 13:

Gemäß Art. IV Z. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1972, BGBl. Nr. 224, wurden zur Be­steuerung bestimmter ausländischer Unterneh­mer - es handelt sich um den Anwendungs­bereich des § 25 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223 - die Finanzämter Graz-Stadt und Bregenz bestimmt. Obwohl durch die ein­gangs zitierte Bestimmung § 61 der Bundesabga­benordnung - sohin eine Vorschrift über die ört­liche Zuständigkeit - geändert und die Sammel­zuständigkeit den obgenannten Finanzämtern, deren sachliche Zuständigkeit schon jetzt für Unternehmer jeder Rechtsform gegeben ist, übertragen wurde, ist eine Normierung dieser Zuständigkeit auch in. diesem Gesetz erforder­lich, weil hiedurch der in der Anlage 1 festgelegte Amtsbereich der beiden genannten Finanzämter für die eingangs erwähnten Agenden erweitert wird.

Zu § 12:

Aus verwaltungsmäßigen Gründen erscheint es zweckmäßig, dem Finanzamt Graz-Stadt auch die Erhebung der Vermögensteuer von dem in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Personenkreis zu übertragen, da diesem Finanzamt auch die

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hiefür benötigten Unterlagen zur Verfügung stehen.

ihrer Zielsetzung ausreichend determiniert. In­nerlandszollämter und Grenzzollämter von bloß lokaler ocler regionaler Bedeutung können auch

Zu § 14: weiterhin nur durch einen Gesetzgebungsakt er-

Im Abs. 1 wurde ohne materielle Änderung richtet werden. gegenüber dem geltenden Recht durch eine um- Das Erfordernis der Sparsamkeit der Verwal­fassendere Formulierung und durch eine über- tung zwingt die Aufsichtsbehörde, ständig zu sichtlichere Gliederung die sachliche Zuständig- wachen, ob der pienstbetrieb einer Dienststelle keit der Zollämter im allgemeinen umschrieben. deren Aufrechterhaltung rechtfertigt. Ist dies Innerhalb dieser sachlichen Zuständigkeit regelt nicht mehr der Fall, soll es nicht eines eigenen sodann das Zollgesetz die Abfertigungsbefugnisse Gesetzgebungsaktes bedürfen, um die erforder­der Zollämter erster und zweiter Klasse. liche Schließung einer Dienststelle oder deren

Die diesbezüglichen Bestimmungen waren bis- Zusammenlegung mit einer anderen Dienststelle her sowohl im Abgabenorganisationsgesetz als zu erreichen; die Z. 2 enthält eine diesbezügliche auch iin Zollgesetz enthalten; sie werden aus Ermächtigung. Bei dauernder Schließung einer systematischen überlegungen in Zukunft nur Dienststelle muß allerdings Vorsorge getroffen noch im Zollgesetz enthalten sein; die Abs. 2 werden, daß bis dahin angefallene Amtsgeschäfte und 3 des § 10 des alten Gesetzes fanden daher zu Ende geführt werden. keine Aufnahme. Verkehrsverlagerungen durch Straßenbauten

und Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Im Abs. 2 wurde die "Mitwirkung bei der Amtsräumen können es notwendig machen, ein

Erhebung anderer Abgaben" für die Kraftfahr- . Zollamt in eine andere, meist benachbarte, Orts­zeugsteuer und fü~ die Umsatzsteuer bei Beför- gemeinde zu verlegen; die Z. 3 enthält eine Er-derungen von Personen im grenzüberschreiten- ch

mä~. tigung, dies im Verordnungsweg ma en zu den Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zu- können. gelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern des-halb besonders geregelt, weil es immer wieder Die auf ausländisches Zollgebiet vorgeschobe­vorkommt, daß die erste Zollabfertigung nach nen Zollämter sind, da sich die Amtsbereiche der dem Eintritt eines Fahrzeuges in ,das Zollgebiet Finanzlandesdirektionen auf die Gebiete be­oder die letzte Zollabfertigung vor dem Austritt stimmte~ österreichischer Bundesländer beziehen, eines Fahrzeuges aus dem Zollgebiet nicht an der in keinem Direktionsbereich gelegen; um dies zu Grenze, sondern beispielsweise in einem Entlade- vermeiden, stellt der Abs. 5 eine Fiktion auf, wo­oder Verladebahnhof erfolgt; es muß d;ther, um bei er in Anlehnung an das Abkommen mit der den Bestimmungen des § 65 Abs. 2 der Bundes- Schweiz, BGBl. Nr. 10/1965, über die Errichtung abgabenordnung und des § 21 Abs. 9 des Um- nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen satzsteuergesetzes 1972 Rechnung zu tragen, fin- und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln giert werden, daß das abfertigende Zollamt während der Fahrt eine Zuordnung zu einer im Grenzzollamt bzw. Eintritts- oder Austrittszoll- Inland, also auch im Bereich einer Finanzlandes-amt ist. direktion gelegenen Ortsgemeinde vorsieht.

Da es auch in Zukunft möglich ist, daß im Die Verkehrslage und andere organisatorische Gebiet der Ortsgemeinde, in der eine Finanzlan- Umstände zwingen auch schon bisher viele Zoll­desdirektion ihren Sitz hat, mehrere Zollämter ämter, für bestimmte Aufgaben (z. B. Abferti­gelegen sind, bestimmt der Abs. 3, welches Zoll- gung vonWa,ren auf Bahnhöfen, Postämtern, amt als "Zollamt am Sitz der Finanzlandesdirek- Flughafen) Zweigstellen zu errichten. Diese tion" (beispielsweise im Sinne des § 41 Abs. 1 Zweigstellen sind keine selbständigen Behörden, lit. b des Zollgesetzes 1955) anzusehen ist. sondern Dienststellen der Zollämter. Zweifel läßt

Der Abs. 4 des Entwurfes bezweckt die Er- die gegenwärtige Rechtslage, ob die Praxis, den reichung der oben bereits erwähnten größeren Zweigstellen nur jeweils die nach der Lage er­

forderlichen Aufgaben (z. B: Abfertigung von Flexibilität bei der Organisation der Zollverwal- Expreßgut) zu' übertragen, gesetzlich gedeckt ist. tung. Wehn die Zweigstellen ihren Zweck, nämlich die

Der Bau grenzüberschreitender Straßen und Spezialisierung auf bestimmte Arten von Abfer­die Anlage neuer Großbahnhöfe macht es immer tigungen, erfüllen sollen, müßte diese Vorgangs­wieder erforderlich, neue Zollämter zu errich- weise zugelassen bleiben; der Abs. 6 enthält da­ten. Die vorgesehene Einrichtung soll jedoch her eine entsprechende KlarsteIlung, verbunden nicht alle diese Fälle erfassen, sondern nur die der mit der Publizierung der Aufgaben der einzelnen Errichtung von G ren z zollämtern für den Zweigstellen. Es hat sich aber schon bisher - wie F ern verkehr. Durch diese Beschräpkung er- aus den neu gefaßten Anlagen 2 und 3 ersehen scheint die Verordnungs ermächtigung sowohl werden kann - zweckmäßig erwiesen, Zweig­hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches als auch stellen auch außerhalb der Ortsgemeinde, in der

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das Zollamt seinen Sitz hat, zu errichten; diese im Interesse der Verwaltungsstraffung gelegene Praxis soll im Gesetz ausdrücklich verankert werden.

Die Abs. 7 und 8 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 des § 22 des Zollgesetzes 1955 in der Fassung BGBI. Nr. 78/1968. Die Ermäch­tigungen zur Ausdehnung oder Einschränkung der sachlichen Zuständigkeit einzelner Zollämter sowie zur übertragung von Zuständigkeiten soll­ten besser im Abgabenverwaltungsorganisations­gesetz, das die sachliche Zuständigkeit allgemein regelt, und nicht im Zollgesetz, das nur die Ab­fertigungsbefugnisse regelt, getroffen werden. Materielle Änderungen treten nicht ein. Die übertragung von Zuständigkeiten soll jedoch auch dann zulässig sein, wenn sich daraus eine Kostenersparung oder eine Beschleunigung des Verfahrens ergibt; dies trifft vor allem in jenen Fällen zu, in denen die nach dem geltenden Recht zuständige Behörde nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügt und diese daher erst von einer anderen Behörde anfordern muß.

Zu § 15:

Das Finanzstrafgesetz enthält in seinem § 58 eine umfassende Regelung der sachlichen Zustän­digkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und bestimmt in § 62, daß über Rechtsmittel die Finanzlandes­direktion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hat. Einer Aufnahme entsprechen­der Zuständigkeitsvorschriften in das A VOG be­darf es somit nicht; es soll jedoch in diesem Ge­setz ein Hinweis auf die geltenden Bestim:mungen des Finanzstrafgesetzes enthalten sein.

Zu § 16:

Hier sind aus gesetzestechnischen Gründen die Begriffe "Abgaben - Abgabenvorschriften und Erhebung" für den Anwendungsbereich eines die­sem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes er­läutert. Durch die Verweisung auf die Vorschrif­ten der §§ 3 Abs. 1 und 3 und 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung soll klargestellt werden, daß eine unveränderte Übernahme der genann­ten, für den Bereich der Bundesabgabenordnung bestimmten Begriffe in den Bereich des A VOG erfolgt.

Zu § 17:

Abs. 1: Im Hinblick auf die umfangreichen Änderungen und Ergänzungen wurde von einer Novellierung des alten Gesetzes Abstand ge­nommen.

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, daß alle den Abgabenbehörden zugewiesenen Agenden gesetzlich abgedeckt sind.

Zu den den Abgabenbehörden außerhalb der Abgabenverwaltung übertragenen AgeI,lden ge~ hören z. B. die Aufgaben auf den Gebieten der Vermögenssicherungs-, Rückstellungs- und Ent­schädigungs angelegenheiten, zu jenen Kompeten­zen, die ihrer Natur nach innerhalb des Berei­ches der Abgabenverwaltung liegen, u. a. die zahlreichen Angelegenheiten im Zusaminenhang mit der Mitgliedschaft österreichs beim Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll­wesens.

Abs. 2: Soweit in bundesgesetzlichen Vor­schriften auf die durch das A VOG aufgehobe'nen Bestimmungen verwiesen wird,· treten, an deren Stelle, ohne daß es einer Änderung dieser bundes­gesetzlichen Vorschriften bedarf, die der bisheri­gen gesetzlichen Regelung entsprechenden Be­stimmungen dieses Gesetzes.

Zu§ 18:

Gemäß § 61 Abs. 1 in der Fassung des Art. IV Z. 2 des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuer­gesetz 1972 ist das Finanzamt Graz-Stadt für die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, ab 1. Jänner 1973 örtlich zuständig. Da nicht wenige der von dieser Rege­lung betroffenen Abgabepflichtigen neben der Umsatzsteuer nur Abgaben vom Vermögen in österreich laufend zu entrichten haben, wäre es sowohl vom Standpunkt der Abgabenverwaltung als auch vom Standpunkt der betroffenen Ab­gab epflich ti gen zweckmäßig, wenn diesfalls die Abgaben vom Vermögen auch von dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanz­amt Graz-Stadt erhoben würden. Um hiefür die rechtliche Grundlage zu schaffen, sieht der Ent­wurf vor, daß das Finanzamt Graz-Stadt, dessen Amtsbereich durch § 12 entsprechend erweitert wird, künftighin auch zur Erhebung der Ab­gaben vom Vermögen von solchen Abgabepflich­tigen örtlich zuständig ist. Die Änderung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt hinsichtlich der beschr~nkt vermögensteuerpflichtigen natürlichen Personen durch Ergänzung des § 56 BAO, hin­sichtlich der beschränkt vermögensteuerpflichti­gen Körperschaften, selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtsper­sönlichkeit und Vermögensmassen durch Ergän­zung des § 58 leg. cit.Da durch die vorgesehenen Ergänzungen insbesondere eine Vereinfachung in Fällen erreicht werden soll, bei denen Lizenzen ausländischer Lizenzgeber in österreich verwer­tet werden, das Besteuerungsrecht bezüglich sol­cher Lizenzen aber nach dem zwischen österreich und der Bundesrepublik Deutschland unter an­derem auf dem Gebiete der Steuern vom Ver­mögen geschlossenen übereinkommen zur Ver-

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meidung der Doppelbesteuerung (siehe BGBl. Nr. 221/1955) Deutschland zusteht, erscheint eine analoge Regelung für das Finanzamt Bre­genz, welches gegebenenfalls infolge Anwendbar­keit des Abkommens zwischen der Republik österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichi­schen Gemeinden Mittelberg und Jungholz für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, entbehrlich.

Zu § 19:

Bei der Gestaltung der Vollzugsklausel wurde auf die Art. 19, 69 und 77 Bundes-Verfassungs­gesetz Bedacht genommen.

Zu Anlage 1:

Der im Gesetzentwurf vorgesehene Amtsbe­reich der Finanzämter deckt sich zum Großteil mit den Bezirken der politischen Verwaltung; wo von dieser Regel abgegangen werden soll, erscheint dies im Interesse der Verwaltungsöko­nomie geboten.

In Abschnitt B war hinsichtlich der· Abgren­zung des Amtsbereiches des Finanzamtes Wels zu berücksichtigen, daß die. Stadt Wels mit 1. Jänner 1964 zur Stadt mit eigenem Statut erhoben wurde.

Durch die Neufassung des Abschnittes C wird lediglich bewirkt, daß der Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg nunmehr auf ein Finanz­amt Salzburg-Stadt für das Gebiet der Stadt Salzburg und auf ein Finanzamt Salzburg-Um­gebung für 4ie politischen Bezirke Salzburg-Um­gebung und Hallein aufgeteilt wird. Diese Tei­lung ist erforderlich, weil der Umfang der an­fallenden Verwaltungs agenden infolge der wirt­schaftlichen Entwicklung so groß geworden ist, daß diese Agenden nicht mehr von einer Stelle verwaltet. werden können. Bedingt durch die be­stehende Raumknappheit wurden die Agenden der Finanzverwaltung für· die politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein schon seit dem Jahre 1958 von einer gesonderten selbständigen Abteilung des Finanzamtes Salzburg geführt, die räumlich vollkommen getrennt vom Finanzamt Salzburg untergebracht ist. Es erscheint daher zweckmäßig, die de facto schon bestehende Tren­nung nunmehr auch formalgesetzlich durchzu­führen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß dadurch ein zusätzlicher Personal- oder Sachaufwand nicht entstehen kann. I

Im Abschnitt F war bei der Abgrenzung des Amtsbereiches der Finanzämter Innsbruck und Landeck zu berücksichtigen, daß die Gemeinde Mieming mit 1. Jänner 1959 in die Gemeinden Mieming und Mötz geteilt wurde.

Zu den Anlagen 2 und 3 im allgemeinen: Die Anlagen 2 (Liste der Zollämter erster

Klasse) und 3 (Liste der Zollämter zweiter Klasse) wurden unter Bedachtnahme auf die der­zeitigen Verhältnisse unter größtmöglicher Zu­rückhaltung bei der Schaffung neuer Dienststel­len ausgearbeitet. Dabei wurde nach Möglich­keit auf die einzelnen Finanzlandesdirektionen, deren Organisation die oft sehr unterschiedlicheJ;l geographischen und personellen Verhältnisse be­rücksichtige'Il muß, Bedacht genommen.

Wegen der in das Ausland vorgeschobenen Zollämter wurde für den Bereich der Finanz­landesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Unterteilung nach den drei Bun­desländern aufgegeben, da diese vorgeschobenen Zollämter nach der Fiktion des § 14 Abs. 5 als im Bereich einer Finanzlandesdirektion, nicht aber als in einem Bundesland gelegen gelten.

Zu Anlage 2:

Zollamt Wien mit Zweigstelle in Hainburg: Das bisherige Zollamt zweiter Klasse in Hain­

burg hat für die Zollabfertigungen im Schiffsver­kehr auf der Donau weitgehend nur eine die Tätigkeit des Zollamtes Wien, wo die meisten Schiffe wegen der nautischen Verhältnisse abge­fertigt werden müssen, unterstützende Aufgabe; dem sollte durch die Angliederung des Zollamtes Hainburg an das Zollamt Wien Rechnung ge­tragen werden. Damit wird auch die Situation, daß an der Donau zwei hintereinander liegende Grenzzollämter bestehen, beseitigt.

Zollämter Amstetten und Krems: Diese Dienststellen wurden wegen der wirt­

schaftlichen Bedeutung der: von ihnen betreuten Gebiete vor einiger Zeit als Zweigstelle des Zoll­amtes St. Pölten eingerichtet. Hier erweist sich aber wegen der räumlichen und funktionellen Trennung die Schaffung selbständiger Zollämter erforderlich.

Zollamt Flughafen Wien: Das bisherige Zollamt Schwechat soll, um

seine Aufgaben klarzuJ;llachen, in Zollamt Flug­hafen Wien umbenannt werden.

Zollamt Hegyeshalom: Durch den Vertrag mit Ungarn, BGBL

Nr. 298/1967, über Paß- und Zoll abfertigung wurden ,die bereits vor dem Zweiten Weltkrieg eingerichteten österreichischen Zolldienststellen in Hegyeshalom und Sopron staatsvertraglich neu untermauert. Das verkehrswirtschaftlich be­deutsame Zollamt in Hegyeshalom soll als eige­nes Zollamt, die Dienststellen in Sopron hinge­gen wegen ihrer geringeren Bedeutung als Zweig­stellen des Zollamtes Klingenbach eingerichtet werden.

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Zollamt Klingenbach: Zollamt Steyr:

Dieses Zollamt (bisher zweiter Klasse) solle Einem schon vor Jahren vorgebrachten ck 11 ch l'ch n d 'ttl n Wunsch der oberösterreichischen Wirtschaft auf zwe s zo re t 1 er .uetreuung es ml ere

Burgenlandes als Zollamt erster Klasse geführt Errichtung eines Zollamtes in Steyr kann nun werden; wegen der diesem Zollamt angeschlosse- entsprochen werden, da es gelungen ist, in Steyr nen Zweigstellen in Sopron wird auf die Aus- die erforderlichen Räume für die Unterbringung

h 1 des Zollamtes zu beschaffen. führungen. betreffend das Zollamt Hegyes a om

verwiesen.· Zollämter Arnoldstein und Bleiburg:

Zollamt Tulln:

Das bisherige Zollamt Flugplatz Tulln soll, da es keine Tätigkeit im Luftverkehr mehr ausübt, in Zollamt Tulln umbenannt werden.

Zollamt Linz:

Durch das Umsatzsteuergesetz 1972 sind die besonderen Regelungen für Umsätze, welche über Zollfreizonen abgewickelt werden, weggefallen. Damit ist auch die Sonderstellung der Zolldienst­stellen in den Zollfreizonen nicht mehr gegeben und es besteht keine sachliche Rechtfertigung mehr, die Organisation der Zollverwaltung in der Zollfreizone Linz anders zu gestalten als in den übrigen Zollfreizonen österreichs. Das in Linz gelegene Zollamt Zollfreizone Linz soll da­her in das Zollamt Linz eingegliedert werden. Die Bedeutung dieser Abfertigungsstelle würde dadurch in keiner Weise geschmälert werden, die Maßnahme würde aber dem allgemein ver­folgten Ziel eines rationelleren, arbeitsteiligen Verfahrensablaufes den Weg erleichtern. Welche Aufgaben des Zollamtes Zollfreizone Linz in Zu­kunft vom Zollamt Linz selbst wahrgenommen werden und welche weiter von der Zweigstelle in der ZoIlfreizone besorgt werden, wird nach gewissenhafter Prüfung der räumlichen und per­sonellen Möglichkeiten sowie auch des rationellen Arbeitsflusses zu entscheiden sein. Im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Entfernung zwischen der Zollfreizone Linz und dem im Stadtzentrum gelegenen Zollamt Linz werden sicherlich keine Schwierigkeiten auftreten. Auch hinsichtlich der Dienstpostenbewertung und Laufbahn für die Beamten des bisherigen Zoll­amtes Zollfreizone Linz soll durch die Zusam­menlegung keine Verschlechterung eintreten. Die außerhalb von Linz gelegene Zweigstelle auf dem Flughafen Linz in Hörsching ist eigens im Ge­setz anzuführen.

Zollamt Burghausen:

Diese Dienststelle wurde im Zug eines Stra­ßenbaues als Zweigstelle des Zollamtes Wels er­richtet und sollte nun verselbständigt werden.

Zollämter Passau und Simbach:

Diese auf dem Gebiet der BRD gelegenen bis­herigen Zweigstellen anderer Zollämter sollen wegen ihrer Lage und Bedeutung eigene Zoll­ämter werden.

Im Hinblick auf die grundsätzlich verfolgte Tendenz, in einer Gemeinde gelegene Zollämter gleicher oder ähnlicher Funktion in. einem Zoll­amt zu vereinen, soll das Zollamt Thörl-Maglern in das Zollamt Arnoldstein aufgehen. Aus dem gleichen Grund geht das bisherige Zollamt zwei­ter Klasse Grablach in das Zollamt Bleiburg auf.

Zollamt Innsbruck: Die Zoll dienststelle in der außerhalb von Inns­

bruck gelegenen Tiroler Zollfreizone soll aus den schon beim Zollamt Linz genannten Gründen als Zweigstelle des Zollamtes Innsbruck weiterge­führt werden.

Im übrigen wurde in den Bereichen der Finanz­landesdirektionen für Tirol und Vorarlberg, wo der Personalmangel und daher die Notwendigkeit der Rationalisierung durch Schaffung von Groß­raumdienststellen besonders gegeben ist, der Grundsatz der Zusammenlegung der in einer Ge­meinde gelegenen Zollämter durchgeführt. Durch' diese Maßnahme sollen den Beamten keine Auf­stiegsmöglichkeiten genommen werden, da die Bedeutung der Dienststellen durch die Zusam­menlegung nicht abnimmt; es soll nur eine bessere Arbeitsteilung ermöglicht werden. Dies gilt für die Zollämter Ehrwald (bisher Ehrwald und Ehrwaldschanz), Reutte (bisher Reutte und Plansee), Sillian (bisher Sillian und Arnbach), Scharnitz (bisher Scharnitz Bahnhof und Schar­ni tz Straße), Feldkirch (bisher Feldkirch, Tisis, Tosters, Nofels, Bangs und - außerhalb von Feldkirch - Meiningen) und Hörbranz (bisher Unterhochsteg und Oberhochsteg).

Zollamt Kiefersfelden: Die bedeutende, an der Inntalautobahn gele­

gene Zoll dienststelle soll vom Zollamt Kufstein gelöst und als eigenes Amt weitergeführt werden.

Zollamt Nauders: Das bisherige Zollamt zweiter Klasse Nauders

soll zum Zollamt erster Klasse umgewandelt wer­den. Damit wird den Wünschen des Landes Tirol Rechnung getragen.

Zollamt Vils: Das bisherige Zollamt erster Klasse Vils soll

zum Zollamt zweiter Klasse umgewandelt wer­den. Diese Maßnahme erscheint berechtigt, weil die Zahl Ider Abfem:i~unlgen durch das ZoUamt so stark abgenommen haben, daß die Existenz eines

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Zollamtes erster Klasse nicht mehr erforderlich ist.

Zollamt Feldkirch:

Wie bereits erwähnt, soll das Zollamt Feldkirch als Großzollamt niCht nur die in Feldkirch selbst gelegenen bisherigen Zollämter zweiter Klasse, sondern auch das bisherige Zollamt zweiter Klasse in Meiningen, welches damit auch Abfertigungen eines Zollamtes erster Klasse vornehmen kann, und die ihm schon bisher angeschlossene, in die Schweiz vorgeschobene Zweigstelle Buchs zusam­menfassen. In einer solchen Zusammenfassung kann das Hauptamtden Zweigstellen Verwal­tungsarbeit abnehmen und die letzteren können

sich mehr auf den Abfertigungsdienst konzen­trieren. Wenn sich diese Zusammenlegung be­währt, könnte sie als Vorbild für künftige Ge­setzesinitiativen in anderen Bereichen herange­zogen werden.

Zu Anlage 3:

In der Anlage 3 werden, abgesehen von den Anderungen, die sich durch Umreihung von Zoll~ ämtern in die Anlage 2 und durch Zusammen­legung von Zollämtern ergeben, keine materiellen Anderungen vorgesehen. Formelle Knderungen betreffen die Schreibweise von Ortsnamen und Berücksichtigung von 1\nderungen in den Ge-meindebezeichnungen. .

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