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Kurzkommentar Fabrizy StPO und wichtige Nebengesetze 12. Auflage

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Kurzkommentar

Fabrizy

StPOund wichtige Nebengesetze

12. Auflage

StPO

StPO

Die 12. Auflage präsentiert in kompakter Form und mit prägnanten Kommentierungen den neuesten Stand der Strafprozessordnung, der durch 16 Novellen und sonstige Änderungen seit der Vorauflage gekennzeichnet ist. Die Rechtslage ist berücksichtigt mit Oktober 2014, doch sind auch die erst mit 1.1.2015 in Kraft tretenden Änderungen durch das Straf-prozessrechtsänderungsgesetz 2014 dargestellt. Auf weitere geplante Novellierungen ist in der Kommentierung hingewiesen. Rechtsprechung und Literatur sind eingearbeitet bis September 2014. • Historische Verweise wurden gekürzt, um Raum für die Wiedergabe

der umfangreichen Rechtsprechung zu schaffen.• Bei den Nebengesetzen sind jene berücksichtigt, die für die praktische

Anwendung des Strafprozessrechts unabdingbar sind und optimal mit Schwerpunkt-Anmerkungen präsentiert werden können.

• Das umfangreiche Sachregister macht das Werk zusätzlich benutzer-freundlich.

Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ist Generalprokurator iR und Autor des in der 11. Auflage erschienenen Kurz-kommentars zum Strafgesetzbuch sowie Kommentator im Wiener Kommentar zum StGB.

www.manz.at

ISBN 978-3-214-02433-8

9 7 8 3 2 1 4 0 2 4 3 3 8

FabrizyFabrizy

und wichtige Nebengesetze

12. Auflage

12. Auflage

Fabrizy_StPO_12A_MKK_papp.indd Alle Seiten 11.11.14 14:32

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MANZSCHE KURZKOMMENTARE

Die österreichische

Strafprozessordnung

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Die österreichische

Strafprozessordnung

(Strafprozessordnung 1975)

mit dem neuen Vorverfahren

und den wichtigsten Nebengesetzen

KURZKOMMENTAR

von

Prof. Dr. Ernst Eugen FabrizyGeneralprokurator i. R.

12., neu bearbeitete Auflage

1 8 4 9

AL

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KR

A F T I ST

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LL

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Wien 2014MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

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Zitiervorschlag: Fabrizy, StPO12 § . . . Rz . . .

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitungsowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendei-ner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohneschriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwen-dung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder ver-

breitet werden.

Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitungohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Verlages ist ausgeschlossen.

ISBN 978-3-214-02433-8

© 2014 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH,Wien

Telefon: (01) 531 61-0E-Mail: [email protected]

www.manz.atBildnachweis: © Mike Ranz

Druck: FINIDR, s.r.o., Český Těšín

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Vorwort

Seit dem Erscheinen der letzten Auflage des Kurzkommentarsvor drei Jahren wurde die StPO sechzehn Mal geändert, so dass voneiner Rechtskontinuität nicht mehr gesprochen werden kann. DieRegelungen wurden immer detaillierter und kasuistischer, so dass sienicht nur für den Rechtsanwender, sondern auch für den Kommen-tator eine Herausforderung darstellen.

Ich habe daher die Neuauflage zum Anlass genommen, dasWerk zu überarbeiten und auf die praktischen Bedürfnisse derRechtsanwender noch mehr Bedacht zu nehmen. Da nicht nur dieneuen Regelungen, sondern auch die Wiedergabe der Rechtspre-chung zur StPO immer mehr Raum erfordern, wurde durch ander-weitige Kürzungen Platz geschaffen, um die Handlichkeit des Kom-mentars zu wahren. So habe ich mich auf das geltende Recht kon-zentriert und die meisten Hinweise auf die Rechtslage vor der Straf-prozessreform bzw vor Novellen beseitigt. Weiters habe ich dasAuslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das – immermehr ausufernde – Bundesgesetz über die justizielle Zusammenar-beit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(EU-JZG) sowie das UNO-Übereinkommen gegen Folter nichtmehr unter den strafverfahrensrechtlichen Nebengesetzen wiederge-geben, zumal es sich um Spezialmaterien handelt.

Die bis Oktober 2014 erfolgten Gesetzesnovellierungen wurdenim Gesetzestext berücksichtigt, doch wurde bei den durch das Straf-prozessrechtsänderungsgesetz 2014 geänderten Bestimmungen nichtextra darauf hingewiesen, dass die meisten erst mit 1. Jänner 2015in Kraft treten. Die durch die RV 263 BlgNR 25. GP – die auf dieSchaffung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle abzielt – undden Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem – betreffenddie Völkermorddelikte – das StGB und die StPO geändert werden,beabsichtigten Änderungen wurden in den Anmerkungen zu denbetroffenen Regelungen erwähnt.

Schrifttum und Rechtsprechung wurden bis September 2014ausgewertet. Die neuere Rechtsprechung wird nicht nur mit (allfäl-

V

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liger) Veröffentlichungsstelle, sondern immer (auch) mit der Ge-schäftszahl zitiert.

Möge das Werk den Rechtsanwendern und den am Strafver-fahren Interessierten Auskunft und Orientierung bieten!

Wien, im Oktober 2014 Ernst Eugen Fabrizy

VI

Vorwort

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Inhaltsverzeichnis

Seite

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VAbkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IXEinführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Strafprozessordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Anhang

S t ra fv er f ahrens rech t l i che Nebengese t ze

I. Gebührenanspruchsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967II. Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . 1012III. Grundrechtsbeschwerde-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023IV. Gesetz zum Schutze des Hausrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035V. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-

heiten samt Vorbehalten, Erklärungen und Zusatzprotokollen . 1037Va. Vorbehalt Österreichs zu den Art 5 und 6 . . . . . . . . . . . . . . . 1072Vb. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention . . . . . . . . . . . 1073Vc. 4. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention . . . . . . . . . . 1075Vd. Vorbehalt Österreichs zu Art 3 des 4. Zusatzprotokolls . . . . . 1079Ve. 6. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention über die Ab-

schaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079V f. 7. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention . . . . . . . . . . 1082Vg. 11. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention . . . . . . . . . 1089Vh. 14. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention . . . . . . . . . 1090VI. Gesetz über den Obersten Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1092VII. Bundesverfassungsgesetz 1988 über den Schutz der persönlichen

Freiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106VIII. Strafregistergesetz 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110IX. Gesetz über die Sachverständigen und Dolmetscher . . . . . . . . 1130X. Tilgungsgesetz 1972 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1153XI. Zustellgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1163

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189

VII

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Abkürzungsverzeichnis

aA = anderer AnsichtABGB = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch JGS 946ABl = Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenAbs = AbsatzaE = am EndeaF = alte FassungAHG = Amtshaftungsgesetz BGBl 1949/20aM = anderer MeinungAnh = AnhangAnm = AnmerkungAnwBl = Österreichisches Anwaltsblatt; zitiert: Jahr, Seiteao = außerordentlichARHG = Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz BGBl 1979/529ARHV = Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung BGBl

1980/219Art = ArtikelÄrzteG 1998 = Ärztegesetz 1998 BGBl I 1998/169ASGG = Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz BGBl 1985/104AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl

51 (Wv)

BA = BezirksanwaltBAK-G = Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionspräven-

tion und Korruptionsbekämpfung BGBl I 2009/72BBG = BudgetbegleitgesetzBDG 1979 = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 333betr = betreffendbg = bezirksgerichtlichBG = Bundesgesetz oder BezirksgerichtBGBl = BundesgesetzblattBKA = BundeskanzleramtB-KJHG 2013 = Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 BGBl I

2013/69BlgNR = Beilage(-n) zu den stenographischen Protokollen des

Nationalrates

IX

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BM = BundesministeriumBMI = Bundesminister(ium) für InneresBMJ = Bundesminister(ium) für JustizBuchst = BuchstabeB-VG = Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1BVG = BundesverfassungsgesetzBWG = Bankwesengesetz BGBl 1993/532

ders = derselbedh = das heißtdi = das istdies = dieselbe(n)DNA = Desoxyribonukleinsäureds = das sindDSG 2000 = Datenschutzgesetz 2000 BGBl I 1999/165DV-StAG = Verordnung zur Durchführung des Staatsanwalt-

schaftsgesetzes BGBl 1986/338

E = Erlass oder Entscheidungecolex = Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht; zitiert: Jahr, Sei-

teEGMR = Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteEO = Exekutionsordnung RGBl 1896/79ER = EinzelrichterERV 2006 = Verordnung der Bundesministerin für Justiz über

den elektronischen Rechtsverkehr BGBl II 2005/481EU = Europäische UnionEuGH = Europäischer GerichtshofEuGRZ = Europäische Grundrechte Zeitschrift; zitiert: Jahr,

SeiteEU-JZG = Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in

Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europä-ischen Union BGBl I 2004/36

Eurojust = Europäische Einheit für justizielle ZusammenarbeitEvBl = Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen (ÖJZ);

zitiert: Jahr/NummerEvBl-LS = Evidenzblatt Leitsätze (ÖJZ); zitiert: Jahr/Nummer;

vorher ÖJZ-LSEWR = Europäischer Wirtschaftsraum

FinStrG = Finanzstrafgesetz BGBl 1958/129FMA = Finanzmarktaufsichtsbehörde

X

Abkürzungsverzeichnis

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FS = Festschrift

G = GesetzGebAG = Gebührenanspruchsgesetz BGBl 1975/136GEG = Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 BGBl 288Geo = Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

BGBl 1951/264GGG = Gerichtsgebührengesetz BGBl 1984/501GOG = Gerichtsorganisationsgesetz RGBl 1896/217GP = GeneralprokuraturGPRS = General Packet Radio Service (Allgemeiner Paket-

orientierter Funkdienst)GRB = GrundrechtsbeschwerdeGRBG = Grundrechtsbeschwerde-Gesetz BGBl 1992/864GRC = Charta der Grundrechte der Europäischen Union

2012/C 326/02GS = Gedächtnisschrift, GedenkschriftGSchG = Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 BGBl 256GT = Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein

Rechtsmittel

HausRG = Gesetz zum Schutze des Hausrechtes RGBl 1862/88HDG 2014 = Heeresdisziplinargesetz 2014 BGBl I 2014/2HptSt = HauptstückHrsg = HerausgeberHV = Hauptverhandlung

idF = in der FassungidgF = in der geltenden FassungidR = in der RegelidS = in diesem SinnieS = im engeren Sinninsb = insbesondereIO = Insolvenzordnung RGBl 1914/337iS = im SinniSd = im Sinne des (der)iVm = in Verbindung mitiwS = im weiteren Sinn

JA = Justizausschuss des NationalratesJAB = JustizausschussberichtJABl = Justizamtsblatt

XI

Abkürzungsverzeichnis

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JAP = Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung; zi-tiert: Studienjahr, Seite

JBl = Juristische Blätter; zitiert: Jahr, SeiteJGG = Jugendgerichtsgesetz 1988 BGBl 599JME = JustizministerialerlassJMZ = Geschäftszahl von Akten des Bundesministeriums

für JustizJN = Jurisdiktionsnorm RGBl 1895/111JRP = Journal für Rechtspolitik; zitiert: Jahr, SeiteJSt = Journal für Strafrecht; zitiert: Jahr, Seite oder Jahr/

NummerJSt-Slg = Entscheidungssammlung im Journal für Strafrecht;

zitiert: Jahr/Nummer, SeiteJuridikum = Juridikum; zitiert: Jahr, SeiteJUS = Jus extra; zitiert (ab 1989): Teil (6 Strafsachen)/

Nummer

Kdm = KundmachungKfz = KraftfahrzeugKH = Plenarbeschlüsse und Entscheidungen des k. k.

Obersten Gerichts- und Kassationshofes, veröffent-licht von der Redaktion der Allgemeinen Österrei-chischen Gerichtszeitung und in der Folge von derk. k. Generalprokuratur; zitiert: Nummer

Komm = KommentarKorrStrÄG 2009 = Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl I

2009/98krit = kritisch

LG = LandesgerichtLMSVG = Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzge-

setz BGBl I 2006/13LSK = Österreichische Juristen-Zeitung Leitsatzkartei in

Strafsachen; zitiert: Jahr/Nummer

MarkenschutzG 1970 = Markenschutzgesetz 1970 BGBl 260maW = mit anderen WortenMedienG = Mediengesetz BGBl 1981/314MilStG = Militärstrafgesetz BGBl 1970/344MR = Medien und Recht; zitiert: Jahr, SeiteMRK = Europäische Konvention zum Schutze der Men-

schenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210

XII

Abkürzungsverzeichnis

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NB = NichtigkeitsbeschwerdeNBzWG = Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des GesetzesNG = NichtigkeitsgrundNLMR = Newsletter Menschenrechte; zitiert: Jahr, SeiteNov = NovelleNr = NummerNRsp = Neue Rechtsprechung (in ÖJZ); zitiert: Jahr/Num-

merNStZ = Neue Zeitschrift für Strafrecht; zitiert: Jahr, Seite

ÖAV = Der Österreichische Amtsvormund; zitiert: Jahr, Sei-te

oÄ = oder ÄhnlicheOeNB = Oesterreichische NationalbankÖffS = Öffentliche Sicherheit; zitiert: Jahr, Heft, SeiteOGH = Oberster GerichtshofOGHG = Gesetz über den Obersten Gerichtshof BGBl 1968/

328ÖJZ = Österreichische Juristen-Zeitung; zitiert: Jahr, SeiteÖJZ-LS = Österreichische Juristen-Zeitung Leitsätze; zitiert:

Jahr/Nummer; 2007–2008; vorher LSKÖJZ-MRK = Entscheidungen des EGMR, veröffentlicht in der Ös-

terreichischen Juristen-Zeitung; zitiert: Jahr/NummerOLAF = Office Européen de Lutte Anti-Fraude (Europäisches

Amt für Betrugsbekämpfung)OLG = OberlandesgerichtOStA = Oberstaatsanwalt(schaft)österr = österreichischOttenstein = Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und

Kriminologie; zitiert: Jahr, Seite; ab 2004; vorherStPdG

ÖVA = Österreichisches Verwaltungsarchiv; zitiert: Jahr, Seite

PatG 1970 = Patentgesetz 1970 BGBl 259PersFrG = Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988

über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl 684Pilnacek/Pleischl = Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren (2005)Pkt = PunktPornG = Pornographiegesetz BGBl 1950/97

RAO = Rechtsanwaltsordnung RGBl 1868/96RdM = Recht der Medizin; zitiert: Jahr, Seite

XIII

Abkürzungsverzeichnis

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RdW = Recht der Wirtschaft; zitiert: Jahr, SeiteRGBl = Reichsgesetzblattrk = rechtskräftigRM = RechtsmittelRsp = RechtsprechungRV = RegierungsvorlageRz = RandzahlRZ = Österreichische Richterzeitung; zitiert: Jahr, Seite, ab

1973 Jahr/Nummer

S = Schilling oder Seites = sieheSDG = Bundesgesetz über die allgemein beeideten und ge-

richtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmet-scher BGBl 1975/137

SDÜ = Schengener Durchführungsübereinkommen BGBl III1997/90

sKp = Strafrechtliches Kompetenzpaket BGBl I 2010/108SMG = Suchtmittelgesetz BGBl I 1997/112sog = sogenanntSPG = Sicherheitspolizeigesetz BGBl 1991/566SSt = Entscheidungen des österreichischen Obersten Ge-

richtshofes in Strafsachen und Disziplinarangelegen-heiten, veröffentlicht von seinen Mitgliedern unterMitwirkung der Generalprokuratur; zitiert: Band-zahl/Nummer, ab 2003 Jahr/Nummer

StA = Staatsanwaltschaft, Staatsanwaltsta = staatsanwaltschaftlichStabG = StabilitätsgesetzStAG = Staatsanwaltschaftsgesetz BGBl 1986/164StEG 2005 = Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 BGBl I

2004/125StGB = Strafgesetzbuch BGBl 1974/60StGBl = StaatsgesetzblattStGG = Staatsgrundgesetz RGBl 1867/142StGNov = StrafgesetznovelleStPÄG = StrafprozessänderungsgesetzStPdG = Strafrechtliche Probleme der Gegenwart, Ottenstei-

ner Richterseminare 1973 bis 2003 I bis XXXIStPNov = StrafprozessnovelleStPO = Strafprozessordnung 1975 BGBl 631 (Wv)StRÄG = Strafrechtsänderungsgesetz

XIV

Abkürzungsverzeichnis

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StRegG = Strafregistergesetz 1968 BGBl 277StVG = Strafvollzugsgesetz BGBl 1969/144StVO = Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl 159SV = Sachverständiger oder Der Sachverständige, zitiert:

Jahr, SeiteSZ = Entscheidungen des österreichischen Obersten Ge-

richtshofes in Zivil- und Justizverwaltungssachen; zi-tiert: Bandzahl/Nummer, ab 2002 Jahr/Nummer

teilw = teilweiseTilgG = Tilgungsgesetz 1972 BGBl 68TKG 2003 = Telekommunikationsgesetz 2003 BGBl I 2003/70

U = Urteilua = und andere(s)UbG = Unterbringungsgesetz BGBl 1990/155Übk = ÜbereinkommenU-Haft = UntersuchungshaftUrhG = Urheberrechtsgesetz BGBl 1936/111uU = unter UmständenUWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 BGBl

448 (Wv)ÜVO = Überwachungsverordnung BGBl II 2001/418uzw = und zwar

V = Verordnungv = vomVbVG = Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl I 2005/151verst = verstärkterVerwEinzG = Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung

von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungs-gesetz) BGBl I 2010/111

VfGG = Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 BGBl 85VfGH = VerfassungsgerichtshofVfSlg = Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Be-

schlüsse des Verfassungsgerichtshofes, Neue Folge(1921–1933, 1946 ff); zitiert: Nummer

VG = Verbotsgesetz StGBl 1945/13vgl = vergleicheVOG = Verbrechensopfergesetz BGBl 1972/288VStG = Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 (Wv)VwGH = Verwaltungsgerichtshof

XV

Abkürzungsverzeichnis

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WaffG = Waffengesetz 1996 BGBl I 1997/12WK = Wiener Kommentar zum StrafgesetzbuchWKStA = Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von

Wirtschaftsstrafsachen und KorruptionWK-StPO = Wiener Kommentar zur StrafprozessordnungWv = Wiederverlautbarung

Z = Zahl oder ZifferzB = zum BeispielZBlSt = Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, veröf-

fentlicht in den Beilagenheften des Zentralblattes fürdie juristische Praxis; zitiert: Jahr/Nummer

ZfV = Zeitschrift für Verwaltung; zitiert: Jahr, SeiteZl = ZahlZÖR = Zeitschrift für öffentliches Recht; zitiert: Jahr, SeiteZPMRK = Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und GrundfreiheitenZPO = Zivilprozessordnung RGBl 1895/113ZStW = Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft;

zitiert: Band, SeiteZVR = Zeitschrift für Verkehrsrecht; zitiert: Jahr/NummerZshg = Zusammenhang

XVI

Abkürzungsverzeichnis

Page 18: und wichtige Nebengesetze StPO - MANZcd.manz.at/rechtaktuell/pdf/Fabrizy_StPO_LP.pdf · rk = rechtskräftig RM = Rechtsmittel Rsp = Rechtsprechung RV = Regierungsvorlage Rz = Randzahl

Einführung

Übersicht

Rz1. Die staatliche Strafrechtspflege und die Aufgabe

des Strafverfahrensrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . 1, 22. Die Geschichte des Strafverfahrens in Österreich . 3, 43. Die Reform des Strafverfahrens . . . . . . . . . . . . 5–104. Die Reform der Reform und weitere Änderungen 11–18

1. Die staatliche Strafrechtspflege und die Aufgabe

des Strafverfahrensrechtes

1Die dem germanischen Rechtsdenken entstammende Selbsthil-fe zur Wahrung und Durchsetzung eines Rechtes, Fehde genannt,wurde mit dem Erstarken der Staatsgewalten im ausgehenden Mit-telalter nach und nach zurückgedrängt, und es entwickelte sich amBeginn der Neuzeit das staatliche Rechtspflegemonopol. Die darausresultierende Justizgewährungspflicht zwingt den Staat, nicht nurRecht zu setzen, sondern dieses Recht auch durchzusetzen. Aufdem Gebiete des Strafrechtes bedeutet die Justizgewährungspflichtzunächst, dass der Staat durch seine Organe zu bestimmen hat, obeine Tat strafbar ist und welche Strafe verhängt werden soll (mate-rielles Strafrecht).

2Das materielle Strafrecht gibt in seinen Tatbildern aber nurallgemeine, auf den Einzelfall nicht Bezug nehmende Aussagen überdie Tat und den Täter, über das Verbrechen und die Strafe. Dasmaterielle Strafrecht könnte sohin seine Aufgaben – worin immerman sie erblicken mag – nicht erfüllen, wenn es sich nicht im Ein-zelnen bewähren würde: Der Schuldige soll bestraft, der Unschuldi-ge geschützt und dem Opfer geholfen werden. Dieser Schutz derGesamtheit vor dem Verbrecher und des Einzelnen vor ungerecht-fertigter Verfolgung kann ohne Schaden für die Rechtssicherheitnur in einem geregelten, von Stufe zu Stufe fortschreitenden Ver-fahren erreicht werden. Die Gesamtheit der dieser doppelten

1

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Schutzaufgabe und den drei Zielen: Wahrheit, Gerechtigkeit undRechtssicherheit dienenden Bestimmungen zur Erforschung eineshistorischen Geschehens, also zur Aufklärung eines Sachverhaltes,und zur richtigen rechtlichen Bewertung in einem gerechten, gege-benenfalls vollstreckbaren Urteil ergibt das formelle Strafrecht oderStrafverfahrensrecht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozess-recht sind demnach „Provinzen einer identischen Rechtsordnung“(Beling), beide sind Teile des Strafrechtes iwS. Wird das materielleStrafrecht geändert, so muss in der Regel auch das Strafverfahrens-recht geändert oder ergänzt werden. Zu den Fundamentalsätzen ei-ner staatlichen Strafrechtspflege „nullum crimen sine lege“ und„nulla poena sine lege“ tritt der Satz „nulla poena sine processu“,denn das Strafverfahrensrecht ist nach seinen Zwecken zwingendesöffentliches Recht (KH 334). Eine Ergänzung des Strafverfahrens-rechtes stellt das Strafvollstreckungsrecht dar. Das schon mehrfachnovellierte Strafvollzugsgesetz vom 26. 3. 1969, BGBl 144, bestimmt,von welchen Organen und auf welche Weise die rechtskräftig ver-hängten Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen vollzogenwerden und legt die Rechte und Pflichten der Organe des Strafvoll-zuges sowie der Strafgefangenen und der in den besonderen Anstal-ten zum Vollzug vorbeugender Maßnahmen Untergebrachten fest.

2. Die Geschichte des Strafverfahrens in Österreich

3 Eine einheitliche Strafprozessgesetzgebung in Österreich nahmmit der Constitutio Criminalis Theresiana (C. C. Th.) vom31. Dezember 1768 ihren Anfang. In ihr gelangte der Inquisitions-prozess zur höchsten Blüte. Das ohne Ankläger von Amts wegeneingeleitete, gegen eine bestimmte Person aber erst bei Vorliegenrechtmäßiger „Inzichten“ fortgesetzte Verfahren war schriftlich, ge-heim und ausschließlich von gelehrten Richtern geführt. Der Pro-zess zerfiel in zwei Stadien: das Untersuchungsverfahren (Inquisiti-on) und das Erkenntnisverfahren. In beiden spielte die Folter, diein drei Graden nach vorangegangener Ermahnung zum Geständnisund Androhung der Marter mit Worten und durch Vorbereitungs-handlungen (Verbal- und Realterrition) vollzogen wurde, eine gro-ße Rolle. Die C. C. Th. ließ Rechtsbeistände in beiden Verfahrens-teilen nicht zu. Gegen das verurteilende Erkenntnis gab es keineordentlichen Rechtsmittel, sondern nur einen aus Gnaden- oder

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Rechtsgründen zulässigen Rekurs an den Landesfürsten, den schondas Obergericht verwerfen konnte. Neben dem Freispruch gab esauch die Lossprechung (absolutio ab instantia), wenn die nachstrengen Beweisregeln zu beurteilenden Beweismittel zur Verurtei-lung nicht ausreichten, der Verdacht gleichwohl nicht beseitigt wur-de; in diesem Falle konnte das Verfahren jederzeit wieder aufge-nommen werden. Der nach Abschaffung der Folter (1776) auchnoch in der allgemeinen Kriminalgerichtsordnung Josephs II. vom1. Juni 1788 aufrechterhaltene Inquisitionsprozess war mit den sichin der Französischen Revolution kundgebenden, durch NapoleonsEroberungszüge in Mitteleuropa eindringenden freiheitlichen unddemokratischen Geistesströmungen unvereinbar. Die Forderungender Französischen Revolution nach einem vom Gericht getrenntenAnkläger, nach Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeitdes Verfahrens sowie nach freier Beweiswürdigung, Abschaffungder Lügen- und Ungehorsamsstrafen und auf Einführung der ausdem englischen Recht stammenden, jedoch auf dem Kontinent um-gebildeten Geschworenengerichte fanden ihren Niederschlag imCode d’instruction criminelle vom Jahre 1808. Die Einführung einesim Wesentlichen gleichen Verfahrens gehörte in Österreich zu denGrundforderungen der Revolution von 1848.

4Diese Grundsätze wurden nach einigen zögernden Ansätzenaber erst mit der von dem Universitätsprofessor und nachmaligemJustizminister Glaser entworfenen Strafprozessordnung des Jahres1873 auf Dauer verwirklicht. Diese Strafprozessordnung ist schonin der Monarchie, in der Ersten Republik und im Bundesstaat Ös-terreich wiederholt geändert und ergänzt worden. In den Jahrenzwischen 1938 bis 1945 wurde das System des österreichischenStrafverfahrens durch zahlreiche Verordnungen durchbrochen,durch die teils im Deutschen Reich schon in Geltung gestandene,teils neu geschaffene Verfahrensvorschriften auch für Österreich inGeltung gesetzt wurden. Mit dem Gesetz vom 12. Juni 1945, StGBl26, wurden diese Verordnungen für den Bereich der Republik Ös-terreich wieder aufgehoben und das österreichische Strafprozess-recht mit dem Stand vom 13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.Ähnlich wie beim materiellen Strafgesetz wurde in den folgendenJahren auch für die StPO der Weg der Novellengesetzgebung mitzahlreichen und zT tief greifenden punktuellen Änderungen und

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Ergänzungen des Stammgesetzes weiterhin beschritten, auch wennihr Grundkonzept erhalten blieb. Die StPO wurde 1945, 1960 und1975 wiederverlautbart.

3. Die Reform des Strafverfahrens

5 Die Strafprozessordnung von 1873 war ein Kind der bürgerli-chen Revolution von 1848 und vom Geist des Liberalismus des19. Jahrhunderts geprägt. Sie zielte ua darauf ab, die Kriminalunter-suchung der – dem Monarchen zugerechneten – Polizei zu entzie-hen und dem „bürgerlichen“ Untersuchungsrichter zuzuweisen.Dieser sollte die Voruntersuchung „persönlich und unmittelbar“führen, während die Polizei nur „die keinen Aufschub gestattendenvorbereitenden Anordnung zu treffen hatte, wenn das unverzügli-che Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werdenkonnte“. Konsequenterweise war eine polizeiliche Ermittlungstätig-keit im Gesetz auch nicht geregelt. Der Staatsanwalt wiederum warim Wesentlichen auf seine Anklagefunktion beschränkt und durftegar nicht selbst ermitteln.

6 Weil aber den Gerichten die für die Ausübung einer Ermitt-lungsfunktion erforderlichen Ressourcen – offensichtlich von An-fang an – nicht zur Verfügung gestellt wurden, musste das Unter-suchungsrichterkonzept scheitern. Der Untersuchungsrichter erwiessich als „ineffektives Untersuchungsorgan, dem kriminalistischerRückhalt und unmittelbarer Zugriff auf den Polizeiapparat fehlten,das andererseits aber in seiner richterlich entscheidenden Funktionnicht zur Geltung kommen durfte“ (Pleischl, Jesionek-FS [2002]450). In der Praxis übernahm daher die Polizei die dem Untersu-chungsrichter zugedachte Aufklärungsarbeit in einem nahezurechtsfreien Raum. Es ergab sich eine vom rechtsstaatlichen Stand-punkt gesehen unerträgliche Kluft zwischen Gesetz und Praxis.

7 Von 1974 bis 1983 war im Bundesministerium für Justiz unterdem Vorsitz des späteren Bundesministers Foregger ein Arbeits-kreis für Grundsatzfragen einer Erneuerung des Strafverfahrens-rechtes tätig, dem führende Strafrechtsexperten angehörten. Da aberunterschiedliche Vorstellungen über die Struktur des neuen Vorver-fahrens gegeben waren, ging man zunächst daran, einige Reformzie-le wegen ihrer Dringlichkeit in Einzelgesetzen zu verwirklichen. Zuerwähnen sind insbesondere die Erneuerung des Haftrechtes durch

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das Strafprozessänderungsgesetz 1993, die Regelung der sogenann-ten „besonderen Ermittlungsmaßnahmen“ durch das Bundesge-setz BGBl I 1997/105 und die Einführung der Diversion durch dieStrafprozessnovelle 1999.

8Den Anstoß zu einer durchgreifenden Erneuerung des Vorver-fahrens, dessen Reformbedarf am dringendsten erschien, gab dasvon Miklau und Szymanski entworfene Verfahrenskonzept (Pallin-FS [1989] 249). Doch erst im April 1998 brachte das Bundesminis-terium für Justiz einen Diskussionsentwurf zur Reform des straf-prozessualen Vorverfahrens heraus, der nicht nur die Strukturendes neuen Verfahrens darlegte, sondern auch die wesentlichen Be-stimmungen dieses Verfahrensabschnittes ausformuliert – jedochnicht nach Paragraphen durchgehend geordnet – präsentierte. Die-ser Entwurf wurde einer breiten und eingehenden Diskussion un-terzogen.

9Auf Grundlage dieses Diskussionsentwurfes erstellte das Bun-desministerium für Justiz den Entwurf eines Strafprozessreformge-setzes, der mit 27. 4. 2001 einem Begutachtungsverfahren unterwor-fen wurde. Anhand der Ergebnisse dieser Begutachtung wurde am6. 6. 2002 die Regierungsvorlage eines Strafprozessreformgesetzes(1165 BlgNR 21. GP) eingebracht, die aber infolge der vorzeitigenBeendigung der Legislaturperiode nicht mehr in parlamentarischeBehandlung genommen wurde. Am 4. 3. 2003 brachte die neueBundesregierung den Gesetzesentwurf unverändert als Regierungs-vorlage ein (25 BlgNR 22. GP), der dann in der Fassung eines um-fassenden Abänderungsantrages am 26. 2. 2004 als Strafprozessre-formgesetz verabschiedet und in BGBl I 2004/19 kundgemachtwurde.

10Kernpunkte des neuen Vorverfahrens sind einerseits der Ent-fall der gerichtlichen Voruntersuchung, andererseits die Schaffungeines einheitlichen Ermittlungsverfahrens, in dem Kriminalpolizeiund Staatsanwaltschaft – unter Leitung der Staatsanwaltschaft – inZusammenarbeit die Erhebungen durchführen. Die Ermittlungs-und Zwangsmaßnahmen wurden in ihren inhaltlichen und rechtli-chen Voraussetzungen exakt determiniert. Die Zuständigkeit fürAnordnungen und Bewilligungen (eigenständige Vornahme durchdie Kriminalpolizei, Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ge-richtliche Bewilligung) wurde je nach der Intensität des Grund-

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rechtseingriffes und dem dadurch bedingten Rechtsschutzbedürfnisfestgelegt. Eine gerichtliche Bewilligung ist vor allem dort erforder-lich, wo sie durch die Verfassung vorgeschrieben ist, wie bei Eigen-tumseingriffen, Hausdurchsuchung oder Entzug der persönlichenFreiheit. Im Übrigen kommt den Gerichten der Rechtsschutz gegendie Verweigerung von Verfahrensrechten und die Aufnahme vonsolchen Beweisen zu, die in der Hauptverhandlung voraussichtlichnicht mehr zur Verfügung stehen werden. Der Beschuldigte kannseine Rechte ab der ersten gegen ihn gerichteten Ermittlung wahr-nehmen und damit schon bei seiner ersten Vernehmung einen Ver-teidiger beiziehen. Den Opfern werden weit gehende Rechte einge-räumt wie bisher nur den Privatbeteiligten.

4. Die Reform der Reform und weitere Änderungen

11 Das sogenannte „Strafprozessreformbegleitgesetz I“, BGBl I2007/93, nahm nicht nur eine Anpassung der Regelungen für dasHaupt- und Rechtsmittelverfahren vor, sondern änderte auch dieneuen Bestimmungen für das Vorverfahren in einigen Punkten ab.Weitere Eingriffe in den erneuerten Rechtsbestand erfolgten durchdas Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, das vor al-lem die Korruptionsstaatsanwaltschaft als neue zentrale Strafverfol-gungsbehörde einführte. Die Anpassung einer Vielzahl anderer Ge-setze an das neue Vorverfahren war Gegenstand des Strafprozess-reformbegleitgesetz II, BGBl I 2007/112. Die meisten Regelungentraten gleichzeitig mit dem Strafprozessreformgesetz am 1. 1. 2008in Kraft.

12 Die praktische Anwendung des neuen Strafverfahrensrechtslegte bald einen weiteren Anpassungs- und Änderungsbedarf offen,dem zunächst im Rahmen des Zweiten Gewaltschutzgesetzes,BGBl I 2009/40, Rechnung getragen wurde. Mit dem Budgetbe-gleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, wurden schwerpunktmäßig Ver-einfachungen und Einsparungen angestrebt. So wurde der beisitzen-de Richter im Schöffengericht abgeschafft, die Zustellung an Opfervereinfacht und die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahm-ter Gegenstände geregelt. Vor allem aber brachte das Gesetz eineNeuordnung der Fortführung eines eingestellten Ermittlungsverfah-rens, weil die Antragsbefugnis hiezu massiv missbraucht wordenwar.

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13Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I2009/98, definierte die Stellung und Funktion der Korruptions-staatsanwaltschaft neu. Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz,BGBl I 2009/135, berücksichtigte die Institution der EingetragenenPartnerschaft in der Strafprozessordnung. Kleinere Änderungen derStrafprozessordnung nahm das Bundesgesetz BGBl I 2009/142 vor.Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2010/38 wurde vor allem die Aus-kunft über Bankkonten und Bankgeschäfte erleichtert. Das Bundes-gesetz BGBl I 2010/64 führte die Sicherheitsleistung und den elekt-ronisch überwachten Hausarrest ein.

14Das Strafrechtliche Kompetenzpaket, BGBl I 2010/108, mach-te die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zur ZentralenStaatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen undKorruption, erweiterte die Befugnisse des Rechtsschutzbeauftragtenund führte eine „kleine Kronzeugenregelung“ ein. Das Budgetbe-gleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, hatte wiederum Einsparungenund Vereinfachungen zum Ziel. Es führte ua den Einzelrichter beimOberlandesgericht ein, vereinfachte die Zustellung und ermöglichtedie kassatorische Entscheidung des Beschwerdegerichtes.

15Mit der Aufhebung der Bestimmung über den Einspruch we-gen Rechtsverletzung an das Gericht hinsichtlich Vorgänge derKriminalpolizei durch den Verfassungsgerichtshof, kundgemacht inBGBl I 2011/1, wurde das einheitliche Rechtsschutzsystem im Er-mittlungsverfahren beseitigt und ein wesentlicher Schritt der Straf-verfahrensreform (zeitweise) rückgängig gemacht. Das BundesgesetzBGBl I 2011/33 passte die StPO an die Änderungen des Telekom-munikationsgesetzes 2003 an und regelte die Auskunft überStamm- und Zugangsdaten. Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz2011, BGBl I 2011/43, wurde das Verfahren bei der Ausschließungvom Wahlrecht geregelt. Das Bundesgesetz BGBl I 2011/67 änderteden Kompetenzbereich der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsan-waltschaft. Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2011/103 wurden die neugeschaffenen Umweltdelikte dem Einzelrichter des Landesgerichteszugewiesen.

16Das Bundesgesetz BGBl I 2012/29 regelte ua das Verfahrenbeim Widerspruch gegen die Sicherstellung neu. Durch das 2. Stabi-litätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, wurde ua die Möglichkeit einerraschen Verwertung sichergestellter bzw beschlagnahmter Gegen-

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stände geschaffen. Die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl I2012/53 betraf Berichtigungen von Verlautbarungen im Bundesge-setzblatt. Durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012wurde der Geschäftsbereich der Wirtschafts- und Korruptionsstaat-sanwaltschaft neuerlich geändert.

17 Das Bundesgesetz BGBl I 2013/2 nahm kleine Änderungen be-treffend den Ort des Vollzugs der Untersuchungshaft vor. InBGBl I 2013/27 wurde die Aufhebung eines Teiles der Regelung derAusfolgung von Aktenkopien wegen Verfassungswidrigkeit kundge-macht. Mit der DSG-Novelle 2014, BGBl I 2013/83, wurde der Be-griff der Datenschutzbehörde eingeführt. Das Sexualstrafrechts-änderungsgesetz 2013, BGBl I 2013/116, führte die psychosozialeProzessbegleitung von unmündigen Sexualopfern zwingend ein.Durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl I 2013/195, wurden ua die Ausfolgung von Aktenkopien und die Überset-zungshilfe neu geregelt und der Einspruch wegen Rechtsverletzungwieder auf polizeiliche Akte ausgedehnt. In BGBl I 2013/104 wurdedie Aufhebung eines Teils der Regelung betreffend die Verwendungvon Ergebnissen bestimmter Ermittlungsmaßnahmen als verfas-sungswidrig kundgemacht.

18 Die Aufhebung der Bestimmungen betreffend die Verwendungvon sogenannten „Vorratsdaten“ durch den Verfassungsgerichtshofwurde in BGBl I 2014/44 kundgemacht. Das Strafprozessrechtsän-derungsgesetz 2014, BGBl I 2014/71, nahm zahlreiche Änderungender StPO vor. So wurden ua der Anfangsverdacht definiert, derzweite Beisitzer im Schöffengericht in bestimmten Fällen wiedereingeführt, der Begriff des Verdächtigen geschaffen und vom Be-schuldigten abgegrenzt, die Übermittlung personenbezogener Datenneu geregelt, eine Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungs-verfahrens eingeführt, der Einfluss des Beschuldigten auf die Bestel-lung eines Sachverständigen gestärkt und das Mandatsverfahrenwieder eingeführt.

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Strafprozessordnung (StPO)

BGBl 1975/631 idF BGBl 1977/403, 1978/169, 1979/529, 1980/28,1982/201, 205, 1983/168, 1985/295, 556, 1986/164, 1987/605,

1989/242, 1990/455, 474, 1993/526, 799, 816, 1994/507, 1996/201,762, I 1997/105, 112, I 1998/153, I 1999/20, 55, 125, 164, I 2000/19, 26, 58, 108, 138, I 2001/98, 113, 130, I 2002/114, 134, I 2003/

29, I 2004/15, 19, 136, 151, 164, I 2005/119, I 2006/56, 102,I 2007/93, 109, I 2009/40, 52, 98, 135, 142, I 2010/38, 64, 108,

111, I 2011/1, 33, 43, 67, 103, I 2012/29, 35, 50, 53, 61, I 2013/2,27, 83, 116, 195, 204, I 2014/44 und 71

Inhaltsverzeichnis

IdF BGBl I 2007/93, 109, I 2010/108 und I 2011/33angepasst an die geltende Gesetzeslage

1. Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück

Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 1 Das Strafverfahren§ 2 Amtswegigkeit§ 3 Objektivität und Wahrheitserforschung§ 4 Anklagegrundsatz§ 5 Gesetz- und Verhältnismäßigkeit§ 6 Rechtliches Gehör§ 7 Recht auf Verteidigung§ 8 Unschuldsvermutung§ 9 Beschleunigungsgebot§ 10 Beteiligung der Opfer§ 11 Geschworene und Schöffen§ 12 Mündlichkeit und Öffentlichkeit§ 13 Unmittelbarkeit§ 14 Freie Beweiswürdigung

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§ 15 Vorfragen§ 16 Verbot der Verschlechterung§ 17 Verbot wiederholter Strafverfolgung

2. Hauptstück

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht

und Rechtsschutzbeauftragter

1. Abschnitt

Kriminalpolizei

§ 18 Kriminalpolizei

2. Abschnitt

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 19 Allgemeines§ 20 Staatsanwaltschaft§§ 20 a und 20b Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von

Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)§ 21 Oberstaatsanwaltschaft§ 22 Generalprokuratur§ 23 Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes§ 24 Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften§ 25 Örtliche Zuständigkeit§ 26 Zusammenhang§ 27 Trennung von Verfahren§ 28 Bestimmung der Zuständigkeit§ 28 a Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

3. Abschnitt

Gerichte

§ 29 Allgemeines§ 30 Bezirksgericht§ 31 Landesgericht§ 32 Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht§ 32 a Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption§ 33 Oberlandesgericht

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§ 34 Oberster Gerichtshof§ 35 Form gerichtlicher Entscheidungen§ 36 Örtliche Zuständigkeit§ 37 Zuständigkeit des Zusammenhangs§ 38 Kompetenzkonflikt§ 39 Delegierung§§ 40 bis 42 Vorsitz und Abstimmung in den Senaten

4. Abschnitt

Ausschließung und Befangenheit

§ 43 Ausgeschlossenheit von Richtern§ 44 Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung§ 45 Entscheidung über Ausschließung§ 46 Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokoll-

führern§ 47 Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

5. Abschnitt

§ 47 a Rechtsschutzbeauftragter

3. Hauptstück

Beschuldigter und Verteidiger

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 48 Definitionen

2. Abschnitt

Der Beschuldigte

§ 49 Rechte des Beschuldigten§ 50 Rechtsbelehrung§§ 51 und 52 Akteneinsicht§ 53 Verfahren bei Akteneinsicht§ 54 Verbot der Veröffentlichung§ 55 Beweisanträge§ 56 Übersetzungshilfe

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Inhaltsverzeichnis StPO

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3. Abschnitt

Der Verteidiger

§ 57 Rechte des Verteidigers§§ 58 und 59 Bevollmächtigung des Verteidigers§ 60 Ausschluss des Verteidigers§ 61 Beigebung eines Verteidigers§ 62 Bestellung eines Verteidigers§ 63 Fristenlauf

4. Abschnitt

Haftungsbeteiligte

§ 64 Haftungsbeteiligte

4. Hauptstück

Opfer und ihre Rechte

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 65 Definitionen

2. Abschnitt

Opfer und Privatbeteiligte

§ 66 Opferrechte§ 67 Privatbeteiligung§ 68 Akteneinsicht§ 69 Privatrechtliche Ansprüche§ 70 Recht auf Information

3. Abschnitt

Privatankläger und Subsidiarankläger

§ 71 Privatankläger§ 72 Subsidiarankläger

4. Abschnitt

Vertreter

§ 73 Vertreter

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5. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Einsatz der Informationstechnik

§ 74 Verwenden von Daten§ 75 Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten

2. Abschnitt

Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

§ 76 Amts- und Rechtshilfe§ 76 a Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten§ 77 Akteneinsicht

3. Abschnitt

Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

§§ 78 und 79 Anzeigepflicht§ 80 Anzeige- und Anhalterecht

4. Abschnitt

Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

§ 81 Bekanntmachung§ 82 Zustellung§ 83 Arten der Zustellung§ 84 Fristen

5. Abschnitt

Beschlüsse und Beschwerden

§ 85 Allgemeines§ 86 Beschlüsse§ 87 Beschwerden§ 88 Verfahren über Beschwerden§ 89 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht

6. Abschnitt

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

§ 90 Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

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Kurzkommentar

Fabrizy

StPOund wichtige Nebengesetze

12. Auflage

StPO

StPO

Die 12. Auflage präsentiert in kompakter Form und mit prägnanten Kommentierungen den neuesten Stand der Strafprozessordnung, der durch 16 Novellen und sonstige Änderungen seit der Vorauflage gekennzeichnet ist. Die Rechtslage ist berücksichtigt mit Oktober 2014, doch sind auch die erst mit 1.1.2015 in Kraft tretenden Änderungen durch das Straf-prozessrechtsänderungsgesetz 2014 dargestellt. Auf weitere geplante Novellierungen ist in der Kommentierung hingewiesen. Rechtsprechung und Literatur sind eingearbeitet bis September 2014. • Historische Verweise wurden gekürzt, um Raum für die Wiedergabe

der umfangreichen Rechtsprechung zu schaffen.• Bei den Nebengesetzen sind jene berücksichtigt, die für die praktische

Anwendung des Strafprozessrechts unabdingbar sind und optimal mit Schwerpunkt-Anmerkungen präsentiert werden können.

• Das umfangreiche Sachregister macht das Werk zusätzlich benutzer-freundlich.

Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ist Generalprokurator i.R. und Autor des in der 11. Auflage erschienenen Kurz-kommentars zum Strafgesetzbuch sowie Kommentator im Wiener Kommentar zum StGB.

www.manz.at

ISBN 978-3-214-02433-8

9 7 8 3 2 1 4 0 2 4 3 3 8

FabrizyFabrizy

und wichtige Nebengesetze

12. Auflage

12. Auflage

Fabrizy_StPO_12A_MKK_papp.indd Alle Seiten 11.11.14 14:53