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Handreichung zur REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG Amtswegiger Schulversuch Neue Reife- und Diplomprüfung GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008 (27. März 2008) HANDELSAKADEMIE (ab 2008/09) AUFBAULEHRGANG (ab 2007/08) KOLLEG (Diplomprüfung) (ab 2007/08) HAK für Berufstätige (Reife- und Diplomprüfung) (ab 2007/08) Version 2010 Ergänzungen und Korrekturen zur Vorversion, in roter Schrift, gelten ab dem Haupttermin im Schuljahr 2010/11 Information

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Handreichung zur

REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG Amtswegiger Schulversuch Neue Reife- und Diplomprüfung

GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008 (27. März 2008)

HANDELSAKADEMIE

(ab 2008/09)

AUFBAULEHRGANG (ab 2007/08)

KOLLEG (Diplomprüfung) (ab 2007/08)

HAK für Berufstätige (Reife- und Diplomprüfung) (ab 2007/08)

Version 2010

Ergänzungen und Korrekturen zur Vorversion, in roter Schrift, gelten ab dem Haupttermin im Schuljahr 2010/11

Information

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INHALT Seite Vorwort 5 Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Struktur der Reife- und Diplomprüfung

Alle Ausbildungsschwerpunke und Fachrichtungen 7 (ausgenommen Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ § 37 und §38 Amtswegiger Schulversuch Neue RDP, 27. März 2008) Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ 9 (§37a und §38a Amtswegiger Schulversuch Neue RDP, 27. März 2008)

Struktur der Diplomprüfung (Kolleg) Alle Ausbildungsschwerpunke und Fachrichtungen 10 (ausgenommen Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ §39 und §40 Amtswegiger Schulversuch Neue RDP, 27. März 2008 Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ 11 (§39a und §40a Amtswegiger Schulversuch Neue RDP, 27. März 2008)

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden [..] höheren Schulen 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 12

Geltungsbereich § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Umfang der abschließenden Prüfung § 3 Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete § 4 Jahres- bzw. Semesterprüfung § 5 Zusatzprüfung zur Reifeprüfung § 6 [Prüfungskommission] Prüfungstermine § 7 Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen § 8 Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung § 9 Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung § 10 Durchführung der abschließenden Prüfung § 11 [Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung] - SchUG § 38 (1) (2) [Beurteilung gemäß Leistungsbeurteilungsverordnung] - LBVO § 14 - 16 [Prüfungszeugnisse] - SchUG § 39 [Wiederholung von Teilprüfungen] - SchUG § 40

2. Teil: Besondere Bestimmungen 32 13. Abschnitt: Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

Klausurprüfung § 37 u. § 37a Mündliche Prüfung § 38 u. § 38a Besonderheiten

14. Abschnitt: Diplomprüfung am Kolleg für Handelsakademien Klausurprüfung § 39 u. § 39a Mündliche Prüfung § 40 u. §40a

3. Teil: Schlussbestimmungen 54

Inkrafttreten § 54 Außerkrafttreten § 55 Übergangsbestimmungen § 56

Anhang 55

Entscheidung des Vorsitzenden „Nichtbestehen der abschließenden Prüfung“ Erlass: IT unterstützte Prüfungen (MR Dorninger) Evaluierungsraster für die Erstellung der mündlichen Teilprüfung „Kultur“, „Naturwissenschaften“ und „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)/Geografie (Wirtschaftsgeografie) und IWK“

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Mustervordrucke der Reife- und Diplomprüfungszeugnisse bzw. Diplomprüfungszeugnis

ALLGEMEINE TERMINÜBERSICHT Hauptprüfungen nach SchUG § 36 Abs. 2 erstmaliges Antreten: innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin); sonst: innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar bzw. innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres Achtung:

a) Zeitdauer zwischen Ende der Klausurprüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung (SchUG § 35 Abs. 2): mindestens 3 Wochen

b) Sonderregelung für 4-semestrige Kollegs (Prüfungsordnung BMHS § 7 Abs. 2): wegen der lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis nach dem vierten Semester gilt für das erstmaliges Antreten: Hauptprüfung oder Teile können auch innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres stattfinden; sonst: innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres. Hauptprüfungen nach SchUG-B § 35 Abs. 2 erstmaliges Antreten: innerhalb der letzten acht Wochen des letzten Semesters (Haupttermin); sonst: innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres bzw. innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres. Achtung:

a) Zeitdauer zwischen Ende der Klausurprüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung (SchUG-B § 35 Abs. 2): mindestens 3 Wochen

b) Vorgezogene Teilprüfungen nach SchUG-B § 35 Abs. 4: Einzelne Teilprüfungen können vor dem Haupttermin als „vorgezogene Teilprüfungen“ am Ende desjenigen Semesters (innerhalb der letzten acht Wochen) abgelegt werden, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. Prüfungstermine für die mündliche Prüfung (Prüfungsordnung BMHS § 11 Abs. 2): Bekanntmachung durch Anschlag frühest möglich im Schuljahr. Teilbeurteilung der Klausurprüfung (Prüfungsordnung BMHS § 11 Abs. 5): Bekanntgabe der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ frühest möglich, spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung.

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VORWORT

Die vorliegende Handreichung zur Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie und am Aufbaulehrgang sowie für die Diplomprüfung am Kolleg für Handelsakademien dient der Qualitätssicherung der Prüfungen und soll beitragen, ein höheres Maß an Rechtssicherheit an den Schulen zu schaffen. Grundlage bildet bis zum endgültigen Inkrafttreten der neuen Verordnung über die „Abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ bildet der amtswegige Schulversuch „Neue Reife- und Diplomprüfung an Handelsakademien und deren Sonderformen ab Haupttermin 2007/08“, GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008, sowie die Klarstellung zu diesem Erlass, GZ: BMUKK- 17.023/0008-II/3/2008. Durch diesen Schulversuch wird die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 70/2000, novelliert. In dieser Handreichung sind nur Bestimmungen der genannten Verordnung enthalten, welche die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie betreffen (grau hinterlegt). Für die abschließende Prüfung an der Handelsakademie nicht geltende Bestimmungen wurden weggelassen und deren Entfall mit zwei Punkten in eckigen Klammern gekennzeichnet. Soweit aus Verständnisgründen Ergänzungen notwendig waren, wurden diese ebenfalls in eckige Klammern gesetzt. Die für die Handelsakademie (den Aufbaulehrgang) geltenden Bestimmungen werden durch jene ergänzt, die sich im SchOG und SchUG sowie in der LB-VO auf diese abschließende Prüfung beziehen. Als Einfügung an entsprechender Stelle: durch kleinere Schrift gekennzeichnete relevante Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes und der Leistungsbeurteilungsverordnung; Soweit erforderlich, werden Erläuterungen der pädagogischen Fachabteilung im Anschluss an die einzelnen Paragraphen in Kursivschrift angefügt Personenbezogene Bezeichnungen in der Verordnung der Abschließenden Prüfung bzw. im SchUG und der LB-VO gelten sowohl in ihrer weiblichen als auch in ihrer männlichen Form.

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Struktur der Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie und dem Aufbaulehrgang

Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie und dem Aufbaulehrgang besteht aus einer Hauptprüfung, die eine Klausurprüfung und eine mündliche Prüfung umfasst; insgesamt besteht die Prüfung aus 6 Teilprüfungen. Für die im Lehrplan 2004 geregelte Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ wurde in den §37a und §38a im amtswegigen Schulversuch Neue RDP (GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008), 27. März 2008, sowie in der Klarstellung zu diesem Erlass, GZ: BMUKK- 17.023/0008-II/3/2008, 19. Mai 2008, eine eigene Prüfungsstruktur festgelegt. Für alle anderen im Lehrplan 2004 geregelten und schulautonom geschaffenen Fachrichtungen und Ausbildungsschwerpunkte gilt die Prüfungsstruktur der §37 und §38 im amtswegigen Schulversuch Neue RDP (GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008), 27. März 2008.

Alle Ausbildungsschwerpunke und Fachrichtungen ausgenommen Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“

§ 37 und §38 Amtswegiger Schulversuch Neue RDP (GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008) Variante 1 Variante 2 Variante 3

Schriftliche Klausurarbeiten

Das Prüfungsgebiet umfasst die Pflichtgegenstände bzw. Teilbereiche aus Pflichtgegenständen

D (5) D (5) D (5) „Deutsch“ BDA (6) BDA (6) BDA (6) „BW“, „RWC“, sowie die Teilbereiche ÜFA und

Case Studies aus „BPQM“ MAM (4) ENWS (5) LFS einschl. berufs-

orientierter Komm. (5) „MAM“ bzw. „ENWS“ bzw. „LFS“

Mündliche Prüfungen Koll. aus ENWS Koll. aus LFS

einschl. berufsorientierter Komm.

Koll. aus ENWS „ENWS“ bzw. „LFS“

[Schwerpunktfach:] BKO aus ……(mit Bezeichnung des ASP bzw. der FR)

[Schwerpunktfach:] BKO aus ……(mit Bezeichnung des ASP bzw. der FR)

[Schwerpunktfach:] BKO aus ……(mit Bezeichnung des ASP bzw. der FR)

„BW“, Teilbereich PM aus „PMPA“ sowie die Pflichtgegenstände des ASP/der FR, in dem/denen die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde

Wahlfach Wahlfach Wahlfach

Wahlfächer

Bezeichnung des Prüfungsgebietes Das Prüfungsgebiet umfasst die Pflichtgegenstände bzw. Teilbereiche aus Pflichtgegenständen

Religion bzw. Ethik „Religion“ bzw. „Ethik“ Kultur Teilbereiche aus „Deutsch“, die sich auf Literatur, Kunst und

Gesellschaft beziehen Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume

„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“

Geografie (Wirtschaftsgeografie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume

„Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“

Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)

„Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“

Mathematik und angewandte Mathematik wenn nicht zur Klausur gewählt (daher nicht bei Variante 1)

„Mathematik und angewandte Mathematik“

Politische Bildung und Recht „Politische Bildung und Recht“ Volkswirtschaft „Volkswirtschaft“ Kolloquium aus LFS einschließlich berufsorientierter Kommunikation (mit Bezeichnung der Fremdsprache)

„Lebende Fremdsprache“

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mindestens 6 Wochenstunden Pflichtgegenstand wenn nicht bereits als Prüfungsgebiet (sowohl schriftlich als auch mündlich) gewählt (nur bei Variante I) Dritte lebende Fremdsprache einschl. berufsorientierter Kommunikation (mit Bezeichnung der Fremdsprache) mindestens 6 Wochenstunden Pflichtgegenstand und/oder facheinschlägiges Seminar und/oder facheinschlägiger Freigegenstand

„Dritte lebende Fremdsprache“

Wirtschaftsinformatik wenn kein facheinschlägiger ASP oder FR besucht wurde

„Wirtschaftsinformatik“

Seminar …….(mit Bezeichnung des Seminars) mindestens 4 Wochenstunden (bei Fremdsprachen mindestens 6 Wochenstunden).

„Seminar …….(mit Bezeichnung des Seminars)“

Abkürzungen: D = Deutsch ENWS = Englisch einschließlich Wirtschaftssprache LFS = Lebende Fremdsprache (in Amtsschriften ist nur die Bezeichnung der Fremdsprachen anzuführen) MAM = Mathematik und angewandte Mathematik BPQM = Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement RWC = Rechnungswesen und Controlling PMPA = Projektmanagement und Projektarbeit BW = Betriebswirtschaft PM = Projektmanagement ÜFA = Übungsfirma BDA = Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit BKO = Betriebswirtschaftliches Kolloquium ASP = Ausbildungsschwerpunkt FR = Fachrichtung

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Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“

§37a und §38a Amtswegiger Schulversuch Neue RDP (GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008)

Bezeichnung des Prüfungsgebietes Das Prüfungsgebiet umfasst die Pflichtgegenstände bzw. Teilbereiche aus Pflichtgegenständen

Schriftliche Klausurarbeiten D (5) „Deutsch“ BDA (6) „BW“, „RWC“, sowie die Teilbereiche ÜFA und Case Studies aus

„BPQM“ Fachklausur aus Informationsmanagement und Informationstechnologie (5)

Pflichtgegenstände der Fachrichtung

Mündliche Prüfungen Koll aus ENWS „ENWS“ [Schwerpunktfach:] BKO aus ……(mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes/der Unterrichtsgegenstände, in denen die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde)

„BW“, Teilbereich PM aus „PMPA“ sowie die Pflichtgegenstände der FR, in der/denen die fachspezifische Themenstellung, behandelt wurde

Wahlfach

Wahlfächer

Bezeichnung des Prüfungsgebietes Das Prüfungsgebiet umfasst die Pflichtgegenstände bzw. Teilbereiche aus Pflichtgegenständen

Religion bzw. Ethik „Religion“, „Ethik“ Kultur Teilbereiche aus „Deutsch“, die sich auf Literatur, Kunst und

Gesellschaft beziehen Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume

„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“

Geografie (Wirtschaftsgeografie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume

„Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“

Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)

„Chemie“, „Physik“, „Biologie, Ökologie und Warenlehre“

Mathematik und angewandte Mathematik „Mathematik und angewandte Mathematik“ Politische Bildung und Recht „Politische Bildung und Recht“ Volkswirtschaft „Volkswirtschaft“ Kolloquium aus LFS einschließlich berufsorientierter Kommunikation (mit Bezeichnung der Fremdsprache) mindestens 6 Wochenstunden Pflichtgegenstand

„Lebende Fremdsprache“

Dritte lebende Fremdsprache einschl. berufsorientierter Kommunikation (mit Bezeichnung der Fremdsprache) mindestens 6 Wochenstunden Pflichtgegenstand und/oder facheinschlägiges Seminar und/oder facheinschlägiger Freigegenstand

„Dritte lebende Fremdsprache“

Seminar …….(mit Bezeichnung des Seminars) mindestens 4 Wochenstunden (bei Fremdsprachen mindestens 6 Wochenstunden).

„Seminar …….(mit Bezeichnung des Seminars)“

Abkürzungen: D = Deutsch ENWS = Englisch einschließlich Wirtschaftssprache LFS = Lebende Fremdsprache (in Amtsschriften ist nur die Bezeichnung der Fremdsprachen anzuführen) MAM = Mathematik und angewandte Mathematik BPQM = Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement RWC = Rechnungswesen und Controlling PMPA = Projektmanagement und Projektarbeit BW = Betriebswirtschaft PM = Projektmanagement ÜFA = Übungsfirma BDA = Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit BKO = Betriebswirtschaftliches Kolloquium FR = Fachrichtung

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Struktur der Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien

Alle Ausbildungsschwerpunke und Fachrichtungen ausgenommen Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“

§39 und §40 Amtswegiger Schulversuch Neue RDP (GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008) Variante 1 Variante 2

Schriftliche Klausurarbeiten

Das Prüfungsgebiet umfasst die Pflichtgegenstände bzw. Teilbereiche aus Pflichtgegenständen

BDA (6) BDA (6) „BW“, „RWC“, sowie die Teilbereiche ÜFA aus „Businesstraining und Übungsfirma“ und Case Studies aus „Qualitätsmanagement und Case Studies“

ENWS (5) LFS einschl. berufs- orientierter Komm. (5)

„ENWS“ bzw. „LFS“

Mündliche Prüfungen [Schwerpunktfach:] BKO aus ……(mit Bezeichnung des ASP bzw. der FR)

[Schwerpunktfach:] BKO aus ……(mit Bezeichnung des ASP bzw. der FR)

„BW“, Teilbereich PM aus „PMPA“ sowie die Pflichtgegenstände des ASP / FR, in dem/denen die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde

Wahlfach Wahlfach

Wahlfächer

Bezeichnung des Prüfungsgebietes Das Prüfungsgebiet umfasst die Pflichtgegenstände bzw. Teilbereiche aus Pflichtgegenständen

Politische Bildung und Recht „Politische Bildung und Recht“ Volkswirtschaft „Volkswirtschaft“ Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache wenn nicht schriftlich gewählt

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“

Kolloquium aus LFS einschl. berufsorientierter Kommunikation (mit Bezeichnung der Fremdsprache) wenn nicht schriftlich gewählt

„Lebende Fremdsprache“

Wirtschaftsinformatik wenn kein facheinschlägiger ASP oder FR besucht wurde

„Wirtschaftsinformatik“

Seminar …….(mit Bezeichnung des Seminars) mindestens 4 Wochenstunden (kein Fremdsprachenseminar).

„Seminar …….(mit Bezeichnung des Seminars)“

Abkürzungen: D = Deutsch ENWS = Englisch einschließlich Wirtschaftssprache LFS = Lebende Fremdsprache (in Amtsschriften ist nur die Bezeichnung der Fremdsprachen anzuführen) MAM = Mathematik und angewandte Mathematik BPQM = Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement RWC = Rechnungswesen und Controlling PMPA = Projektmanagement und Projektarbeit BW = Betriebswirtschaft PM = Projektmanagement ÜFA = Übungsfirma BDA = Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit BKO = Betriebswirtschaftliches Kolloquium ASP = Ausbildungsschwerpunkt FR = Fachrichtung

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Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ §39a und §40a Amtswegiger Schulversuch Neue RDP (GZ: BMUKK-17.023/0007-II/3/2008)

Bezeichnung des Prüfungsgebietes Das Prüfungsgebiet umfasst die Pflichtgegenstände bzw. Teilbereiche aus Pflichtgegenständen

Schriftliche Klausurarbeiten BDA (6) „BW“, „RWC“, sowie die Teilbereiche ÜFA und Case Studies aus

„BPQM“ Fachklausur aus Informationsmanagement und Informationstechnologie (5)

Pflichtgegenstände der Fachrichtung

Mündliche Prüfungen [Schwerpunktfach:] BKO „BW“, „RWC“, sowie den Teilbereich Projektmanagement des

Pflichtgegenstandes PMPA Wahlfach

Wahlfächer

Bezeichnung des Prüfungsgebietes Das Prüfungsgebiet umfasst die Pflichtgegenstände bzw. Teilbereiche aus Pflichtgegenständen

Politische Bildung und Recht „Politische Bildung und Recht“ Volkswirtschaft „Volkswirtschaft“ Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“

Kolloquium aus LFS einschl. berufsorientierter Kommunikation (mit Bezeichnung der Fremdsprache)

„Lebende Fremdsprache“

Seminar …….(mit Bezeichnung des Seminars) mindestens 4 Wochenstunden (kein Fremdsprachenseminar).

„Seminar …….(mit Bezeichnung des Seminars)“

Abkürzungen: D = Deutsch ENWS = Englisch einschließlich Wirtschaftssprache LFS = Lebende Fremdsprache (in Amtsschriften ist nur die Bezeichnung der Fremdsprachen anzuführen) MAM = Mathematik und angewandte Mathematik BPQM = Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement RWC = Rechnungswesen und Controlling PMPA = Projektmanagement und Projektarbeit BW = Betriebswirtschaft PM = Projektmanagement ÜFA = Übungsfirma BDA = Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit BKO = Betriebswirtschaftliches Kolloquium FR = Fachrichtung

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Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den

berufsbildenden [..] höheren Schulen BGBl. II Nr. …………

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, [..] wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt 1. für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden [..] höheren Schulen. 2. [..] 3. für die Sonderformen der in de[r] Z 1 [..] genannten Schulen.

Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung [ist] unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung [und] die Diplomprüfung [..] an [berufsbildenden höheren Schulen] [..] zu verstehen. (2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form. § 34 SchUG lautet: (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus 1. einer Hauptprüfung oder 2. [..] (2) [..] (3) Hauptprüfungen bestehen aus 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und 2. einer mündlichen Prüfung. [..] (4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

SchUG § 34 Abschließende Prüfung

Prüfungsordnung BMHS § 1

Prüfungsordnung BMHS § 2

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Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten [..] genannten Prüfungsgebiete. (2) Das Prüfungsgebiet „Religion” bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion” bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung [..] über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion” bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde. (3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung [oder] einer Befähigungsprüfung [..] bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete § 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst 1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil [..] nicht anderes bestimmt wird1), oder 2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.2) (2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.3)

Erläuterungen:

1) In der Regel entspricht das Prüfungsgebiet der Bezeichnung eines Unterrichtsgegenstandes. Von diesem Prinzip weichen in dieser Prüfungsordnung zahlreiche Prüfungsgebiete ab, um fächerübergreifende Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen zu fördern (siehe auch SchUG § 17. (1): es ist „…eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben“). Die Zuordnung der jeweils prüfungsrelevanten Inhalte zu den Prüfungsgebieten ist den oben angeführten Prüfungsstrukturen zu entnehmen (S 4-8).

2) Über nachstehende Unterrichtsgegenstände können Zusatzprüfungen abgelegt werden: - Latein, - Griechisch, - Darstellende Geometrie

3) Die Bestimmungen des Abs.2 treffen für die Zweisprachige BHAK Klagenfurt zu.

Prüfungsordnung BMHS § 3 Umfang der Prüfung

Prüfungsordnung BMHS § 4 Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

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Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes. (2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung 1. als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist1), oder 2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit [..] praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann 2). (3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen;3) [..] (4) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung. § 36a SchUG lautet: (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1a) letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit ,,Nicht genügend'' beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit ,,Nicht genügend'' beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet. (2) [..] (3) Die erstmalige Zulassung zum Antreten [..] zur Hauptprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls das beabsichtigte Antreten zur Nachtragsprüfung gemäß § 20 oder zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23, wobei eine Zulassung zur Hauptprüfung in unmittelbarem Anschluss an die Wiederholungsprüfung nur dann zulässig ist, wenn diese Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine

a) § 40 des SchUG-B betrifft die Wiederholung von Teilprüfungen. Man beachte, dass auch die Wiederholung einer vorgezogenen Teilprüfung möglich ist. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet: Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

SchUG § 36a Zulassung SchUG-B § 33 ff

Prüfungsordnung BMHS § 5 Jahres- bzw. Semesterprüfung

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innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt 4). § 37 Abs. 5 SchUG lautet: (5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit ,,Nicht genügend'' beurteilt wurden5); sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit ,,Nicht genügend'' beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit ,,nicht bestanden'' festzusetzen. Erläuterungen:

1) Eine bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit ist bei einem „Nicht Genügend“ in folgenden Pflichtgegenständen abzulegen:

- Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, wenn nicht als schriftliches Prüfungsgebiet gewählt,

- Lebende Fremdsprache, wenn nicht als schriftliches Prüfungsgebiet gewählt,

- Mathematik und angewandte Mathematik, wenn nicht als schriftliches Prüfungsgebiet gewählt.

Es wird empfohlen, die Regelung der Wiederholungsprüfungen anzuwenden [LBVO BGBl. Nr. 439/1977 i.d.g.F. § 22 Abs. 6. Die Dauer einer schriftlichen Arbeit ist in diesen Fällen (Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, Lebende Fremdsprache, Mathematik und angewandte Mathematik) mit 100 Minuten festgelegt].

2) Eine bis zu achtstündige (empfohlen werden sechs Stunden) Klausurarbeit bei einer negativen Beurteilung des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“, die auf einer negativen Beurteilung der Projektarbeit beruht.

3) Eine mündliche Jahresprüfung ist bei einem negativ beurteilten Unterrichtsgegenstand der Fachrichtung oder des Ausbildungsschwerpunktes abzulegen, wenn dieser Unterrichtsgegenstand in der Projektarbeit nicht enthalten ist (siehe Auflistung in der Projektdokumentation).

4) Siehe GZ 13.261/12-III/A/4b/2000 vom 22. März 2000: Die nicht erfolgreiche Ablegung einer Wiederholungsprüfung hat daher die Konsequenz, dass im daran unmittelbar anschließenden Prüfungstermin ein Antreten zur Hauptprüfung nicht zulässig ist. Dies käme einer Wiederholung der Wiederholungsprüfung gleich, zumal es sich bei der Jahresprüfung um eine eigene Prüfung und nicht um ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung handelt.

Ist eine Prüfungskandidatin/ein Prüfungskandidat zu einer Wiederholungsprüfung nicht angetreten, so kann von einer erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Absolvierung dieser Prüfung nicht gesprochen werden. In diesem Fall greift § 36a Abs 1 SchUG, wonach im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen ist. Das Antreten zur Hauptprüfung mit Jahresprüfung ist nicht mehr nur im Haupttermin, sondern auch zu einem späteren Prüfungstermin zulässig.

Wenn eine Prüfungskandidatin/ein Prüfungskandidat mit zwei negativen Jahresbeurteilungen eine Wiederholungsprüfung bestanden hat und zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht angetreten ist, verbleibt eine negative Jahresbeurteilung und es ist daher das Antreten zur Hauptprüfung im unmittelbar anschließenden Prüfungstermin zulässig.

5) Hat eine Prüfungskandidatin/ein Prüfungskandidat z.B. zwei Klausurarbeiten der Reife- und Diplomprüfung negativ und die schriftliche, bis zu dreistündige Jahresprüfung ebenfalls mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so kann er/sie trotzdem zu den mündlichen Teilprüfungen zum selben Termin antreten.

SchUG § 37 (5) Zulassung zur mündlichen Reifeprüfung

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Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen. § 41 SchUG lautet: (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich1) vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört [..] auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden. (2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden. (3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung. § 69 Abs. 2 SchOG lautet: (2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind. Erläuterungen:

1) Die Reife- und Diplomprüfung ermächtigt nach der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO, BGBl. II 44/1998 i.d.F. von BGBl. II Nr. 63/1999) nicht immer zum Studium aller Studienrichtungen der Universitäten. Durch Zusatzprüfungen kann die Universitätsberechtigung erweitert werden. Zusatzprüfungen sind daher nur in jenen Unterrichtsgegenständen zulässig, die in der Universitätsberechtigungsverordnung vorgesehen sind, d.s. Latein, Darstellende Geometrie sowie Griechisch. Eine Ablegung von Zusatzprüfungen zum Erwerb von anderen Berechtigungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher handelt z.B. die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie den Antrag auf Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung in „Spanisch“ ablehnt, weil dieser Unterrichtsgegenstand in der Universitätsberechtigungsverordnung nicht vorgesehen ist (Erk. des VerwGH vom 30. September 1992, Zl. 92/10/0071).

SchUG § 41 Zusatzprüfung

Prüfungsordnung BMHS § 6 Zusatzprüfung

SchOG § 69 Universitäts- berechtigung

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[Prüfungskommission] § 35 Abs. 1 bis 4 SchUG lauten: (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung [..] ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (z.B. Schulleiter, [..]). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. [..] (2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission: 1. der Schulleiter [..] in berufsbildenden Schulen, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung, 2. der [..] Jahrgangsvorstand bei der Hauptprüfung, 3. [..] 4. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben1), der ein Prüfungsgebiet [..] der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer)2). Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; [...]3) (3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.4)

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist - sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird - die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit5) der abgegebenen Stimmen erforderlich6). Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit. § 37 Abs. 7 SchUG lautet: (7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich7) und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheits-verpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen. Erläuterungen:

1) siehe § 41 SchUG

2) Dadurch ergeben sich jeweils nach den Prüfungsgebieten der einzelnen Kandidatinnen/Kandidaten verschieden zusammengesetzte Prüfungskommissionen. Damit die Prüfungskommission gesetzlich korrekte Entscheidungen treffen kann, ist die Anwesenheit ALLER stimmberechtigten Kommissionsmitglieder bei den relevanten Teilprüfungen unbedingt erforderlich. Dem Prüfungsgeschehen ist die ungeteilte Aufmerksamkeit zu widmen.

3) Wird ein Prüfungsgebiet von zwei Prüferinnen/Prüfern geprüft, so sind beide Mitglied der individuellen Prüfungskommission der Kandidatin/des Kandidaten. Die gesetzlich vorgesehene Prüfungsgebühr ist gegebenenfalls zu aliquotieren.

4) Eine „Verhinderung“ liegt auch vor, wenn eine Lehrerin/ein Lehrer infolge Versetzung nicht mehr dem Personalstand der Schule angehört, an der die Reife- und Diplomprüfung abgelegt werden soll; sie/e/ könnte dieser Schule jedoch als Prüfer/in von der Dienstbehörde dienstzugeteilt werden. Die Schülerin/Der Schüler hat kein Recht, mit dem Hinweis auf eine behauptete Befangenheit einer Prüferin/eines Prüfers eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer zugeteilt zu erhalten. Dies gilt auch bei der Wiederholung der Reife- und Diplomprüfung, wenn der Prüferwechsel mit der Befangenheit der bisherigen Prüferin/des bisherigen Prüfers begründet wird. (Das SchUG bietet nämlich abgesehen vom Fall der Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes

SchUG § 35 Prüfungskommission

SchUG § 37 (7) Prüfungskommission

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keine Grundlage für eine Änderung der Zusammensetzung der Prüfungskommission.) (Erk. des VerwGH vom 12. September 1983, Zl. 83/10/0167).

5) Das ist die nächste ganze Zahl über der Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmen.

6) Bei Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung siehe auch Schulunterrichtsgesetz § 41 Abs. 1 dritter Satz.

7) Somit wird nicht nur den unmittelbar an der Schule Beteiligten und Interessierten, sondern darüber hinaus jedem Dritten Gelegenheit geboten, einer mündlichen Prüfung als Zuhörer/in beizuwohnen.

Prüfungstermine § 7. (1) [..] (2) [..] Hinweis:

Die Bestimmungen betreffend die Prüfungstermine sind im SchUG enthalten. § 36 Abs. 1 bis 3 SchUG lauten: (1) [..] (2) Hauptprüfungen haben stattzufinden: 1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin)1), 2. im Übrigen2) innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres. [..] Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen. (3) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die [..] Hauptprüfung festzulegen. Erläuterungen:

1) Die Bestimmungen zur Anmeldung finden sich nicht mehr in dieser Verordnung. Das SchUG geht davon aus, dass die Schüler/innen nach Beendigung des letzten Jahres der Ausbildung zum Antritt zum Haupttermin berechtigt sind. Allfällige Regelungen im Zusammenhang mit der Anmeldung unterliegen der Kompetenz des Schulleiters/der Schulleiterin.

Aus organisatorischen Gründen ist es zweckmäßig, dass die Schüler/innen für den Haupttermin auf einem Vordruck neben den Stammdaten (Name, Jahrgang etc.) die wählbaren Prüfungsgebiete sowie das Thema der Projektarbeit so zeitgerecht schriftlich bekannt geben, dass alle Vorbereitungen getroffen werden können.

2) Anmeldung zur Wiederholung der Reife- und Diplomprüfung siehe Abschnitt „Wiederholung“ in dieser Handreichung.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen § 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte1) einen eindeutigen Arbeitsauftrag (Aufgaben) zu enthalten2). Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel3) ist vorzusehen.

SchUG § 36 (1)-(3) Prüfungstermine

Prüfungsordnung BMHS § 8 Aufgabenstellungen allgemein

Prüfungsordnung BMHS § 7

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Erläuterungen: 1) Im Sinne der Integration von Allgemeinbildung und Berufsbildung sind bei allen schriftlichen und mündlichen Aufgabenstellungen in allen Prüfungsgebieten berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Aufgabenstellungen einer oder mehrerer berufsbezogenener Anforderungen, wie sie unter Anderem im Allgemeinen Bildungsziel des Lehrplans der Handelsakademie definiert sind, entsprechen. Bei den Aufgabenstellungen der einzelnen Prüfungsgebiete sind außerdem die Bildungs- und Lehraufgaben des Unterrichtsgegenstandes bzw. der Unterrichtsgegenstände, die dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugrunde liegen, zu berücksichtigen. Weiters sind bei der Formulierung der Aufgabenstellungen Anforderungen der Berufspraxis sichtbar zu machen.

2) Die Aufgabenstellungen müssen so eindeutig und klar formuliert sein, dass für die Kandidatin/den Kandidaten unmittelbar ersichtlich ist, was sie/er in welchem Umfang zu bearbeiten bzw. zu erledigen hat. Es sind die verlangten Arbeitsergebnisse so genau zu bezeichnen, dass mögliche Missverständnisse seitens der Kandidatin/des Kandidaten ausgeschlossen werden. Ein nachvollziehbares Beurteilungsschema ist für alle Prüfungsgebiete beizulegen.

3) Praxisübliche Hilfsmittel sind prinzipiell gegenstandsspezifisch. Werden Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, so müssen diese allen Kandidatinnen/Kandidaten gleichermaßen zugänglich sein. Die Kandidatin/Der Kandidat muss mit der Benützung der Hilfsmittel vertraut sein. Aus den Hilfsmitteln darf die Lösung nicht unmittelbar entnehmbar sein. Es ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass durch die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht die Eigenständigkeit der Leistung verloren geht.

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Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen1). Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. (2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten2). (3) In den Prüfungsgebieten 1. „Deutsch” an berufsbildenden höheren Schulen und 2. „Slowenisch” an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. (4) [..] (5) [..] (6) [..] Erläuterungen:

1) Für die schriftlichen Klausurarbeiten ist jeweils ein Vorschlag durch die Prüferin/den Prüfer im Wege über den Schulleiter/die Schulleiterin (diese/diesre hat den Vorschlag auf formal richtige Gestaltung, professionelles Layout, Vollständigkeit und Gesetzeskonformität zu prüfen und dies mit Unterschrift zu bestätigen) bei der Schulbehörde I. Instanz (zuständigre Landesschulinspektor/zuständige Landesschulinspektorin) einzureichen. Ausgearbeitete Lösungen bzw. Lösungsvorschläge sind für die Prüfungsgebiete MAM, BDA und die Fachklausur aus „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ beizulegen. Lösungsvorschläge bzw. ein Erwartungshorizont sind bei den anderen Prüfungsgebieten beizulegen. Die Festlegung der Vorlagetermine erfolgt autonom durch die Schulbehörde I. Instanz. Die Schulbehörde I. Instanz stimmt dem eingereichten Vorschlag entweder zu oder verlangt von der Prüferin/vom Prüfer entsprechende Korrekturen oder eine neue Aufgabenstellung (Themenvorschlag).

2) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten - mit Ausnahme des Prüfungsgebietes Deutsch (bzw. Slowenisch an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt) - ist nur eine Aufgabenstellung, die von allen Kandidatinnen/Kandidaten zu bearbeiten ist, vorzulegen. Diese Aufgabenstellung muss aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, bestehen; in der Regel werden es jedoch mehrere Aufgaben sein. Aufgaben sind dann voneinander unabhängig, wenn sie aus unterschiedlichen Sachgebieten stammen und wenn die richtige Lösung einer Aufgabe nicht Voraussetzung für die Lösung der anderen Aufgabe ist.

Prüfungsordnung BMHS § 9 Aufgabenstellungen Klausurprüfung

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Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder 1. von einer Problemstellung1), erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials2), oder 2. wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten/von den jeweiligen Prüfungskandidaten [..] im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung3) auszugehen. (2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen4). [..] Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden. (3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über [..] die fachspezifische Themenstellung (Präsentation5) und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. (4) [..] § 37 Abs. 2 des SchUG lautet: (2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: 1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz, 2. für die einzelnen Prüfungsgebiete [..] der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission6), 3. [..] 4. im Falle des Abs. 6 Z 1 (siehe Seite 15) auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und 5. für Jahresprüfungen durch den Prüfer. Erläuterungen:

1) Unter Problemstellung versteht man die Beschreibung eines konkreten Sachverhaltes bzw. einer konkreten Situation, verknüpft mit einer spezifischen Form der Fragestellung, die von der Kandidatin/vom Kandidaten die eigenständige Lösung eines Problems oder die Anwendung des gelernten Wissens in einer konkreten Situation verlangt und über die reine Wissensreproduktion hinausgeht.

2) Das begleitende Material soll nicht Selbstzweck sein; es ist nur dann sinnvoll, wenn es entweder den Sachverhalt näher erläutert oder als Arbeitsmittel für die Lösung der Aufgabenstellung eingesetzt werden kann. Auf die Aktualität, Quellenangabe, Layout und gute Lesbarkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen ist zu achten. Die zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit ist im Hinblick auf den Umfang des begleitenden Materials zu bemessen.

3) Für das Prüfungsgebiet „[Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus …..“ ist die fachspezifische Themenstellung die von der Kandidatin/vom Kandidaten erstellte Projektarbeit.

4) Bei allen mündlichen Prüfungsgebieten (gilt auch für Jahresprüfungen, zusätzliche mündliche Teilprüfungen nach negativer Klausurprüfung etc.), mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „[Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus ...“ sind der Kandidatin/dem Kandidaten zwei Aufgaben zur Wahl vorzulegen. Die zur Wahl vorgelegten Aufgabenstellungen

SchUG § 37 (2) Aufgabenstellungen

Prüfungsordnung BMHS § 10 Aufgabenstellung mündliche Prüfung

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müssen von einer Problemstellung ausgehen. Alle Aufgabenstellungen haben dem Bildungsziel der Handelsakademie zu entsprechen und auf inhaltliche, anwendungs- und praxisorientierte Kompetenzen abzuzielen.

5) Die Präsentation dient der Überprüfung der kommunikativen Kompetenz des Kandidaten/der Kandidatin und der Überprüfung des Verständnisses der fachspezifischen bzw. betriebswirtschaftlichen Themenstellung.

6) Die Zuteilung der Aufgabenstellungen für die mündlichen Prüfungen erfolgt durch die Prüferin/den Prüfer mit Zustimmung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der organisatorische Ablauf der mündlichen Reife- und Diplomprüfung und die Form der Zustimmung zu den Aufgabenstellungen werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt. Um einen gesetzeskonformen Ablauf des Prüfungsgeschehens zu gewährleisten, sind sämtliche Aufgabenstellungen (inkl. Beilagen und ev. Lösungen) mindestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfungen in der Direktion zur Einsichtnahme durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu hinterlegen. Die Aufgabenstellungen sind ohne Angabe des Namens der Kandidatin/dem Kandidaten vorzulegen.

Die zwei zur Wahl vorgelegten Fragen müssen der Kandidatin/dem Kandidaten von der Prüferin/vom Prüfer zugeteilt werden, ein Ziehen der Fragen durch die Schülerin/den Schüler ist nicht zulässig (Erl. des BMUK vom 6. und 11. Februar 1981, Zl. 25.329/1-4/81).

Durchführung der abschließenden Prüfung

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen1). (2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten [..] die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben. (2a) [..] (3) [..] (4) [..] (5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend” festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben. (6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen 2) zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung. (7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; [..]. (8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen

Prüfungsordnung BMHS § 11 Durchführung

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Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben. (9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3) vorsehen sowie bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, in den Prüfungsgebieten gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, § 37a Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2 und § 39a Abs. 1 Z 1 und Z 2 3), kann die Prüfungsdauer um höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden. [..] Erläuterungen:

1) Durch diese Generalklausel obliegt der Schulleiterin/dem Schulleiter die Organisation und Durchführung der Reife- und Diplomprüfung. Detailregelungen wurden im Allgemeinen nicht mehr aufgenommen, sondern sind, falls erforderlich, durch die Schulleiterin/den Schulleiter festzulegen. Es erscheint zweckmäßig, sich an der bisherigen Durchführungspraxis zu orientieren (z.B. ein prüfungsfreier Tag während der Klausurprüfung).

2) Werden zwischen Klausurprüfung und mündlicher Prüfung solche Arbeitsgruppen eingerichtet, so darf dafür maximal jene Wochenstundenanzahl verwendet werden, die laut „Erlass gem. §63b GG“ vorgesehen sind.

3) Die Verlängerung der Prüfungszeit um maximal 10 Minuten (=maximale Gesamtprüfungszeit 25 Minuten) gilt für das Prüfungsgebiet „[Schwerpunktfach:] BKO aus .....“ und für zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter „BDA“ und „Fachklausur aus Informationsmanagement und Informationstechnologie“. § 37 Abs. 3 bis 7 SchUG lauten: (3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. (4) [..] (5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit ,,Nicht genügend'' beurteilt wurden1); sofern es sich hierbei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind2). Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit ,,Nicht genügend'' beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit ,,nicht bestanden'' festzusetzen. (6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, 1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und 2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten. Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.

SchUG § 37 (3) – (7) Prüfungsvorgang

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(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Erläuterungen:

1) Eine allfällige negativ beurteilte Jahresprüfung wird bei der Anzahl der „Nicht Genügend“ im Hinblick auf die Fortsetzung der Prüfung nicht mitgezählt. Ein Antreten zu den mündlichen Teilprüfungen ist daher auch mit zwei negativ beurteilten Klausurarbeiten und einer negativ beurteilten schriftlichen Jahresprüfung möglich. Somit ergibt sich eine maximale Anzahl von sechs mündlichen Teilprüfungen je Kandidat/in.

2) Ist eine mündliche Prüfung auf Grund einer negativen Klausurarbeit erforderlich, so sollte auch auf die Mängel der Klausurarbeit eingegangen werden und im Besonderen Grundkenntnisse dieses Prüfungsgebietes der Prüfung zugrunde gelegt werden. Ist das Prüfungsgebiet ohnehin Teil der mündlichen Prüfung, so sollte auch in diesem Fall auf Fehler der Klausurarbeit und auf Grundkenntnisse eingegangen werden.

[Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung]

§ 38 Abs. 1 und 2 SchUG lauten: (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der [..] Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen [..] der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der [..] Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen [..] der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben. (2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen [..] der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben. § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 SchUG lauten: (2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5) [..]. (3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen1). (4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen2). (5) [..] (6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw.

SchUG § 38 (1)-(2) Leistungsbeurteilung

SchUG § 18 (2)-(4), (6) Leistungsbeurteilung

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gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Erläuterungen: 1) Unter Selbstständigkeit der Arbeit ist ein möglichst anleitungsfreies Arbeiten gemeint; das Ausmaß der Anleitungen bei der Aufgabenstellung ist daher bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Unter Eigenständigkeit der Kandidatin/des Kandidaten versteht man, inwieweit sie/er imstande ist, einen eigenen geistigen Standpunkt zur Aufgabenstellung zu beziehen. Der Kandidat/die Kandidatin kann seine/ihre Eigenständigkeit und Selbstständigkeit nur bei entsprechender Führung des Prüfungsgesprächs durch den Prüfer/die Prüferin und bei entsprechenden Aufgabenstellungen unter Beweis stellen (siehe LBVO § 14). 2) Darunter fällt auch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, nicht aber die Verwendung der genehmigten praxisüblichen Hilfsmittel (§ 8 dieser VO). Der bloße Versuch führt nicht zu einer Nichtbeurteilung. Bei Feststellung eines Versuches ist dessen Durchführung zu unterbinden, was zu einer Abnahme dieser unerlaubten Hilfsmittel für die Dauer der Prüfung führt.

[Beurteilung gemäß Leistungsbeurteilungsverordnung]

Hinweis:

Grundsätzlich gelten für die Beurteilung der Leistungen bei der Reife- und Diplomprüfung die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (BGBl. Nr. 371/1974 in der geltenden Fassung).

Insbesondere sind folgende Bestimmungen der LBVO (§ 14 bis 16) zu beachten:

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der [Prüfungskandidaten] bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). (2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der [Prüfungskandidat] die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. (3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der [Prüfungskandidat] die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. (4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der [Prüfungskandidat] die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

LBVO § 14

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(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der [Prüfungskandidat] die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. (6) Mit „Nicht Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der [Prüfungskandidat] nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt. § 15. (1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach der neuen Rechtschreibung zu korrigieren aber nicht als Fehler zu bewerten. (2) Für die Beurteilung von schriftlichen [Klausurarbeiten]1) sind nur die im § 14 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind [..] unzulässig. (3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik [..]) sind in derselben schriftlichen [Klausurarbeit]1) grundsätzlich nur einmal zu werten [..]. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer [Klausur]arbeit1) aus Mathematik [..] derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. [..] (4) Falls vom [Prüfungskandidaten] bei einer schriftlichen [Klausurarbeit]1) statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt. § 16. (1) Für die Beurteilung von [Klausur]arbeiten1) sind folgende fachliche Aspekte maßgebend: 1. in der Unterrichtssprache

a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Fantasie zu berücksichtigen sind, b) Ausdruck, c) Sprachrichtigkeit, d) Schreibrichtigkeit; 2. in den lebenden Fremdsprachen a) idiomatische Ausdrucksweise, b) grammatische Korrektheit, c) Wortschatz,

d) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind, e) Schreibrichtigkeit, f) Angemessenheit des Ausdrucks und Stil, g) Einhaltung besonderer Formvorschriften; 3. Latein [..] 4. Mathematik a) gedankliche Richtigkeit, b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit, c) Genauigkeit; [..] 8. in anderen Unterrichtsgegenständen a) gedankliche Richtigkeit,

LBVO § 15

LBVO § 16

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b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit, c) Genauigkeit,

d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit. (2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der [Klausur]arbeit zu berücksichtigen. § 38 Abs. 3 bis 5 SchUG lauten: (3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

1. ,,mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden''2) , wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit ,,Sehr gut'' und die übrigen Prüfungsgebiete mit ,,Gut'' beurteilt werden; Beurteilungen mit ,,Befriedigend'' hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit ,,Sehr gut'' über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

2. ,,mit gutem Erfolg bestanden''3), wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit ,,Befriedigend'' beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit ,,Sehr gut'' wie mit ,,Befriedigend'' beurteilt werden;

3. ,,bestanden'', wenn kein Prüfungsgebiet mit ,,Nicht genügend'' beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

4. ,,nicht bestanden'', wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit ,,Nicht genügend'' beurteilt werden4). (4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist und positive Beurteilungen von Teilprüfungen eines Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entspricht, bei der Festlegung der Beurteilung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung ist die für den betreffenden Pflichtgegenstand neu festzusetzende Jahresbeurteilung unter Einbeziehung der mit „Nicht genügend“ beurteilten Jahresleistungen mit „Befriedigend“ oder mit „Genügend“ festzulegen. (BGBl. I Nr. 20/2006, Art. 4 Z 22) (5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Erläuterungen:

1) Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so hat die Kandidatin/der Kandidat die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden. (Eine negativ beurteilte schriftliche Jahresprüfung wird dabei nicht mitgezählt). Der Kandidatin/Dem Kandidaten ist ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis mit dem Vermerk „nicht bestanden“ auszustellen. Die Kandidatin/Der Kandidat ist berechtigt, zum nächstfolgenden Termin zur Reife- und Diplomprüfung anzutreten.

Die Klausurarbeiten sind auf Grund eines Korrekturschemas auch für Außenstehende nachvollziehbar zu korrigieren. In einem zweiten Arbeitsschritt ist dann auf Grund eines Beurteilungsschemas der Notenvorschlag festzulegen. Die negative Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist ausführlich schriftlich zu begründen und von einer Fachkollegin/einem Fachkollegen gegenzuzeichnen (Protokoll). Die endgültige Festlegung der Beurteilung der einzelnen Klausurarbeiten erfolgt in der Konferenz nach der Klausurprüfung.

Die Beurteilung der mündlichen Teilprüfungen durch die Fachprüfer/innen hat zur Gewährleistung der Transparenz auf Grund eines nachvollziehbaren Beurteilungsschemas zu erfolgen. Wird ein mündliches Prüfungsgebiet von zwei Prüferinnen/Prüfern geprüft, so müssen sich diese auf einen Beurteilungsvorschlag einigen.

2) Die Prüfungskandidatin/Der Prüfungskandidat hat sechs Prüfungsgebiete; daraus ergeben sich für die Gesamtbeurteilung (das Gesamtkalkül) folgende Varianten:

SchUG § 38 (3)-(5) Gesamtbeurteilung

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„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ „mit gutem Erfolg bestanden“

Im Falle einer Zusatzprüfung (zB Latein) zur Reife- und Diplomprüfung siehe § 41 Abs.1 SchUG. Die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der Reife- und Diplomprüfung, sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wurde, im Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden (siehe auch § 6 der Verordnung).

3) Einsichtsrecht gemäß Rundschreiben Nr. 15/1997: Den Prüfungskandidatinnen/Den Prüfungskandidaten ist in Wahrnehmung des Informationsrechtes auf Verlangen Einsicht in die Klausurarbeiten ihrer Reife- und Diplomprüfung nach erfolgter Beurteilung durch die zuständigen Organe zu gewähren.

Die Prüfungskandidatinnen/DiePrüfungskandidaten können von den schriftlichen Arbeiten nach erfolgter Beurteilung durch die zuständigen Organe an Ort und Stelle auch Abschriften oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen.

Es ist dafür Sorge zu treffen, dass hiebei weder Veränderungen an den Unterlagen vorgenommen werden noch diese selbst oder Teile derselben für die Schule in Verlust geraten.

Die Einsichtnahme ist bis längstens drei Tage vor der mündlichen Prüfung zulässig.

[Prüfungszeugnisse] § 39 Abs. 1 bis 3 SchUG lauten: § 39. (1) [..] Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden1). (2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung); 2. die Personalien des Prüfungskandidaten; 3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3; 5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit ,,Nicht genügend''2); 6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters [..] sowie des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule. (3) Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit ,,Befriedigend'' oder ,,Genügend'' ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.

6 sgt 5 sgt 5 sgt 4 sgt 4 sgt 3 sgt

- 1 gt - 2 gt 1 gt 3 gt

- - 1 bfd - 1 bfd -

3 sgt 3 sgt 3 sgt 2 sgt 2 sgt 2 sgt 1 sgt 1 sgt -

2 gt 1 gt - 4 gt 3 gt 2 gt 5 gt 4 gt 6 gt

1 bfd 2 bfd 3 bfd - 1 bfd 2 bfd - 1 bfd -

SchUG § 39 (1)-(3) Prüfungszeugnisse

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(4) [..]

[Wiederholung von Teilprüfungen] § 40 Abs. 1 bis 5 SchUG lauten: § 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit ,,nicht bestanden'' festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen3). (2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen. (3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind. (4) [..] (5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.

Erläuterungen:

1) Der Grundsatz, dass gemäß § 70 Abs. 3 SchUG Entscheidungen sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden können, gilt nicht für die Entscheidung, dass eine Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden wurde. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten ist im Reife- und Diplomprüfungszeugnis zu beurkunden. Auch einer Kandidatin/einem Kandidaten, die/der nach der schriftlichen Klausurprüfung mehr als zwei „Nicht genügend“ hat – eine Jahresprüfung zählt nicht – ist ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis auszustellen. Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Reife- und Diplomprüfung wird erst durch die Zustellung des Zeugnisses wirksam. Eine eventuelle Berufung an die Schulbehörde I. Instanz ist dann innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen (§ 71 Abs. 2 lit. f SchUG).

2) Wird die Jahresprüfung (der Unterrichtsgegenstand der Jahresprüfung war kein für die Hauptprüfung vorgegebenes Prüfungsgebiet) positiv beurteilt, so ist diese Note nicht in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen; wird sie jedoch negativ beurteilt, ist die negative Note in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen – die Reife- und Diplomprüfung ist nicht bestanden (auch wenn es die einzige negative Note ist).

Siehe RS Nr. 16/2000 vom 30. März 2000: Durch die neuen Regelungen bei Nichtbestehen der abschließenden Prüfung betreffend die Entscheidung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Prüfungskommission und die Prüfungswiederholung ist ab dem Haupttermin des Schuljahres 1999/2000 für diese Entscheidung das beigefügte Formular zu verwenden (siehe Formular im Anhang).

3) Durch die Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass es der Initiative der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten bedarf, sich rechtzeitig zur Wiederholung anzumelden. Es ist keine Aktivität seitens der Schule erforderlich.

SchUG § 40 Wiederholung

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2. Teil

Besondere Bestimmungen

13. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

Klausurprüfung ausgenommen die Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“

§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst: 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch”1), 2. eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebs-wirtschaftliche Diplomarbeit”2) und 3. nach Wahl des Prüfungskandidaten: a) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik und angewandte Mathematik”3), b) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache”4) oder c) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation” (mit Bezeichnung der Fremdsprache)5) sowie 4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch”. (2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft”, „Rechnungswesen und Controlling” sowie die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ aus dem Pflichtgegenstand „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Klausurprüfung an der Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“

§ 37a. (1) Die Klausurprüfung umfasst: 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch”1), 2. eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebs-wirtschaftliche Diplomarbeit”2) und 3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur aus Informationsmanagement und Informationstechnologie”6) sowie 4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch”. (2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft”, „Rechnungswesen und Controlling” sowie die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ aus dem Pflichtgegenstand „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

2. Teil der Prüfungsordnung BMHS

Prüfungsordnung BMHS HAK § 37 Klausurprüfung

Prüfungsordnung BMHS HAK Fachrichtung IM+IT § 37a Klausurprüfung

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(3) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur aus Informationsmanagement und Informationstechnologie” gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände der Fachrichtung. Für alle Klausurarbeiten (Einreichvorschlag und Aufgabenstellungen für die Kandidatinnen/Kandidaten) gilt:

• Schuleinheitliches Layout des Deckblattes • Angabe der erlaubten praxisüblichen Hilfsmittel • Hinweise bei PC-Einsatz, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung notwendig sind (zB

Datensicherung, Ausdruck, Sicherheitshinweise …..) • Stichwortartige Übersicht der Teilaufgaben • Nachvollziehbares Beurteilungsschema und Gewichtung der Teilaufgaben

(QIBB Ziel 2.4.3.: Transparenz der Leistungsbeurteilung) Zusätzlich für die Einreichung der Aufgabenstellungen an die Schulbehörde I. Instanz:

• Name und Unterschrift der Prüferin/des Prüfers • Die Schulleiterin/Der Schulleiter hat die Vorschläge auf formal richtige Gestaltung,

professionelles Layout, Vollständigkeit und Gesetzeskonformität zu prüfen und dies mit Unterschrift zu bestätigen

• Ausgearbeitete Lösungen bzw. Lösungsvorschläge (MAM, BDA, Fachklausur) bzw. ein Erwartungshorizont sind beizulegen.

Erläuterungen:

1) Schriftliches Prüfungsgebiet „Deutsch“ Grundlagen für die Aufgaben- und Problemstellungen des Prüfungsgebietes Deutsch bilden sowohl schriftlich als auch mündlich die allgemeinen Bildungsziele der Handelsakademie, die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffangaben des Unterrichtsgegenstandes Deutsch gemäß der Verordnung über die abschließenden Prüfungen.

Die Kandidatinnen und Kandidaten können laut den Bildungs- und Lehraufgaben unter anderem nachweisen, dass sie

• mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen im persönlichen und beruflichen Bereich bewältigen können,

• sich mündlich und schriftlich normgerecht ausdrücken können, • Sachverhalte adressatenadäquat und situationsgerecht dokumentieren und präsentieren

sowie mit Gebrauchstexten der Berufspraxis selbstständig und kritisch umgehen können, • zu Problemen aus dem Spannungsfeld von Individuum, Gesellschaft, Politik und Wirtschaft

in sprachlich angemessener Form Stellung nehmen können, • zu kreativem Gestalten bereit und befähigt sind, • selbstständig und kritisch mit literarischen und nichtliterarischen Texten umgehen

können, die inhaltlichen und formalen Qualitäten eines Textes erfassen, über persönliches Leseverhalten reflektieren und die eigene Wertung als abhängig von Standpunkt und Perspektive begreifen können,

• Medien als Institution und Wirtschaftsfaktor sowie deren Bildungs-, Unterhaltungs- und Informationsfunktionen verstehen können und in ihrem Lebensbereich zu bewusstem, kritischem und mitbestimmendem Umgang mit Medien befähigt sind sowie mögliche Manipulationen durchschauen können.

Hinweise zur Formulierung von Aufgabenstellungen: Die Aufgabenstellung hat

o eine eindeutige, klar strukturierte Arbeitsanweisung zu enthalten, o unter einem Thema zu stehen und jeweils aus zwei Teilaufgaben zu bestehen, o sich eindeutig auf eine definierte Textsorte bzw. Textform beziehen. Die Textsorte muss im

Arbeitsauftrag klar ausgewiesen und sofort ersichtlich sein.

Bei den einzelnen Teilaufgaben ist nicht nur auf die Gewichtung, sondern auch auf die zunehmende Komplexität zu achten.

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Ein situiertes Schreibarrangement (sozialer, möglichst authentischer Kontext) ist erwünscht. Es muss ein erkennbarer Handlungs- und Adressatenbezug im Sinne des kommunikativen Schreibens gegeben sein. Die Textsorten müssen praxis- und produktorientiert sein und nicht nur schulisches Schreiben, sondern auch das Schreiben im Beruf, in der Weiterbildung und im Studium berücksichtigen. Basistexte (Input) sind möglich, allerdings muss hier der Textbezug hergestellt werden. Der Text darf nicht nur „Selbstzweck“ sein, sondern Ideenbringer und Schreibanlass. Vorausgesetzt wird ein offener Textbegriff (lineare und nicht lineare Texte) sowie eine Vielfalt bei der Auswahl der Printmedien und Textsorten. Es ist dabei zu beachten, dass der Umfang der Textbeilagen bewältigbar ist und eine gewisse Aktualität und Qualität der Texte gegeben ist. Darüber hinaus sollen die Qualitäts- und Beurteilungskriterien klar und transparent sein und den Kandidatinnen und Kandidaten als Orientierungshilfe dienen.

Beispiel für eine derartige situierte, in Teilaufgaben strukturierte und unterteilte Aufgabenstellung mit Qualitätskriterien:

Thema: Sensationsjournalismus als gesellschaftliches Phänomen Sie sind Redaktionsmitglied der Schülerzeitung und verfolgen die Entwicklungen im Journalismus mit Interesse. a) Sie lesen den Text Unter Einfluss aus dem profil vom 10.12.2007 und fassen ihn kurz zusammen. b) Daniel Glattauer ist nicht nur Schriftsteller, sondern auch Journalist, u. a. schreibt er Glossen (kurze Kommentare mit spöttischem Unterton) für den Standard. Unter dem Link „http://derstandard.at/?url=/?id=3124540“ finden Sie die Glossen Hasendieb (17.11.2007) und Hasendieb II (24.11.2007), wobei die letzte Einblick in die journalistischen Praktiken des Boulevards gibt. Sie reagieren auf diese Glosse, indem Sie dem Autor in einer E-Mail schreiben [email protected], wie Sie die Sensationspresse wahrnehmen. c) Für die Schülerzeitung verfassen Sie einen Buchtipp, also eine Rezension, zum Thema Medienmacht. – Ausgewählt haben Sie Heinrich Bölls Erzählung Die verlorene Ehre der Katharina Blum und Ausgangspunkt Ihrer Rezension ist die Ihnen vorliegende Textstelle aus der Erzählung.

Qualitätskriterien

a) Kurzfassung 1. Einleitung: Textsorte, Titel, Quelle; worum geht es? 2. Überleitungen (Konjunktionen) - Aufbau/Struktur (Absätze) 3. Anwendung bzw. richtiger Einsatz der indirekten Rede, sofern notwendig! 4. Das Thema betreffende bzw. wichtige Inhalte sollten strukturiert mit eigenen Worten

wiedergegeben werden. 5. Sachlichkeit 6. Textumfang: Richtwert: 250 Wörter

(Anteil an der Gesamtbeurteilung: 30%)

b) Stellungnahme (E-Mail/Leserbrief) 1. Einleitung: Bezugnahme auf die Glosse bzw. den Ausgangstext und eigener

Standpunkt 2. Argumentieren, um den eigenen Standpunkt zu stützen und darzulegen 3. Formale Aspekte: Anrede, Grußformel etc. 4. Textumfang: Richtwert 400 Wörter

(Anteil an der Gesamtbeurteilung: 35%)

c) Buchtipp/Rezension 1. Inhaltsangabe (etwa ein Drittel des Textes) 2. Wertende Stellungnahme (etwa zwei Drittel). Die Kritik muss nicht negativ sein, sondern

kann durchaus positiv sein. J 3. Zielgruppe, die die Rezension erreichen soll, Absicht einer Buchbesprechung 4. Textumfang: Richtwert 350 Wörter

(Anteil an der Gesamtbeurteilung: 35%)

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2) Schriftliches Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ Folgende Hinweise sind einzuhalten:

Bei der Erstellung der BDA sind der aktuelle Lehrplan und die gemäß. § 17a SchUG geltenden Bildungsstandards "Entrepreneurship und Management"1 zu Grunde zu legen. Insbesondere sind der im Lehrplan bei allen Unterrichtsgegenständen formulierte Übungsfirmen-Konnex und IT-Bezug sowie das Unterrichtsprinzip der Entrepreneurship Education zu berücksichtigen. Ziel der BDA ist es zu überprüfen, inwieweit die Kandidatinnen und Kanditaten über die in den Lehrplänen und Bildungsstandards definierten Kompetenzen verfügen. Die Lehrer/innen der Unterrichtsgegenstände Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling, Übungsfirma und Case Studies haben rechtzeitig die Inhalte in Hinblick auf die zu erstellende Prüfungsarbeit abzustimmen. Die Klausurarbeit ist von den Lehrerinnen/den Lehrern der Unterrichtsgegenstände Betriebswirtschaft sowie Rechnungswesen und Controlling auszuarbeiten, wobei die Aufgabenstellungen in überwiegendem Maße gegenstandsübergreifend (Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling, Übungsfirma und Case Studies) zu formulieren sind. Die Klausurarbeit ist auf Grundlage des gemeinsam erstellten Korrekturkonzeptes zu korrigieren und zu beurteilen.

Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen sind so zu wählen, dass ausreichend Zeit für die Ausarbeitung der Aufgaben, für Kontrollarbeiten und für das Erstellen der Ausdrucke verfügbar ist (Richtwert: 5 Stunden reine Arbeitszeit, 6 Stunden Gesamtarbeitszeit).

Eine Aufteilung der 6 Stunden Gesamtarbeitszeit zwischen Vormittag und Nachmittag erscheint nicht als sinnvoll. Wenn es aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist, dann sind die nachfolgend angeführten Vorgaben in beiden Teile der Klausurarbeit gleichermaßen zu erfüllen.

Hinweise den Inhalt betreffend • Die Aufgabenstellungen und Arbeitsanweisungen sind präzise, eindeutig und

verständlich zu formulieren. • Auf absolute Aktualität und Richtigkeit der Angaben und Belege (Originalbelege

und/oder Belege einer Übungsfirma aus dem 4. Jahrgang des laufenden Schuljahres, Rechtsnormen, Usancen) ist zu achten.

• Sämtliche Aufgabenstellungen beziehen sich auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. eine bestimmte ÜFA.

• Es sind auch prozessorientierte und kompetenzorientierte Aufgabenstellungen, die von den Kandidatinnen und Kandidaten selbstständiges Problemerkennen und eigenständige Lösungen verlangen, einzusetzen.

• Die Integration von Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling, Übungsfirma und Case Studies ist durch fallstudienähnliche Aufgabenstellungen zu realisieren.

• Die Ausarbeitung der Aufgabenstellungen erfolgt unter praxisbezogener Verwendung modernen IT-Equipments.

• Es sind praxisbezogene Aufgabenstellungen unterschiedlicher Anforderungen (Zielniveau 1, 2 und 3) ohne Vernachlässigung der Basics zu stellen (siehe Bildungsstandards mit der Fokussierung auf die Nachhaltigkeit des Kompetenzerwerbes).

• Bei Aufgabenstellungen, deren Bearbeitung die richtige Lösung vorangegangener Aufgabenstellungen voraussetzt, ist in geeigneter Weise Hilfestellung anzubieten (z. B. durch Zwischenergebnisse), um Folgefehler zu erkennen.

• Office-Software und kaufmännische Standardsoftware (z.B. Winline, BMD, SAP) sind einzusetzen.

• Sich wiederholende Teilaufgaben sind zu vermeiden. • Es sind nur jene Hilfsmittel zuzulassen, die praxisrelevant und im Unterricht bereits

verwendet wurden (z.B. Steuerkodex, den Schüler/innen bekannte Softwareversion, bekannte Hardwarekonfiguration).

• Bei der Gestaltung von Schriftstücken ist auf die Kundenorientierung zu achten. • Routinetätigkeiten (z.B. händische Berechnung eines BAB) sind gering zu halten bzw.

EDV-unterstützt zu bearbeiten

Formale Gestaltung der Aufgabenstellung: • eine kurze, prägnante Unternehmensbeschreibung (max. 1 Seite),

1 www.bildungsstandards.berufsbildendeschulen.at

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• eine Übersicht aller Teilaufgaben mit Angabe der zu erreichenden maximalen Punkteanzahl (für die Schulaufsicht und Vorsitzenden auch mit Zeitschätzung für die Lösung der einzelnen Teilaufgaben),

• durchgehende Seitennummerierung (ev. Kopf- und Fußzeile), • deutlich lesbare und übersichtliche Angaben (Achtung bei Verkleinerungen und

Originalen), • das Recht auf das eigene Bild sowie die Bestimmungen des Urheberrechts (übliche

Zitierregeln) sind zu beachten, • Normgerechtigkeit (ÖNORM 1080) und Sprachrichtigkeit bei der Erstellung der Aufgaben

und bei den verlangten Lösungen

EDV-Einsatz: • vorherige Klärung der vorhandenen Vorkenntnisse der Kandidaten/Kandidatinnen mit

Wirtschaftsinformatik-, CRW-, ÜFA- und IOM-Lehrer/in, • die eingesetzte Software wurde vorher im Unterricht (BW, RWC, ÜFA, Case Studies,

WINF, IOM) verwendet (§ 8 der Verordnung), • die Aufgabenstellungen sind nach Möglichkeit und Sinnhaftigkeit EDV-unterstützt zu lösen, • Daten und diverse Vordrucke bzw. Tabellen, die weiterverarbeitet werden sollen, sind den

Kandidaten/Kandidatinnen elektronisch zur Verfügung zu stellen, • konkrete Arbeitsanweisung, welche Teilaufgaben EDV-unterstützt mit welcher Software zu

lösen sind, • mit dem PC erstellte Lösungen sind in der verlangten Form vom Kandidaten/von der

Kandidatin zu speichern, innerhalb der Arbeitszeit auszudrucken und abzugeben. Auf die Herstellung eindeutig dem Kandidaten/der Kandidatin zuordenbare Ausdrucke ist zu achten.

• die Organisation des Druckereinsatzes ist zu planen und auf der Aufgabenstellung bekannt zu geben,

• die Kandidatinnen und Kandidaten sind auf die Eigenverantwortung für eine regelmäßige Datensicherung (z.B. Hinweis in der Aufgabenstellung) aufmerksam zu machen,

• es sind alle Vorkehrungen zu treffen, die die Eigenständigkeit der Leistung des Kandidaten/der Kandidatin gewährleisten (in Anwendung von § 18 Abs. 4 SchUG und § 37 Abs. 6 SchUG).

3) Schriftliches Prüfungsgebiet „Mathematik und angewandte Mathematik“ Grundlagen für die Aufgaben- und Problemstellungen des Prüfungsgebietes „Mathematik und angewandte Mathematik“ bilden die allgemeinen Bildungsziele der Handelsakademie, die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffinhalte des Unterrichtsgegenstandes gemäß Lehrplan und der Verordnung über die abschließenden Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen unter anderem nachweisen, dass sie:

• ein vorliegendes Problem verbal verstehen und in mathematische Sprache übersetzen können,

• mathematische Methoden auf Problemstellungen anwenden und diese mit geeigneten mathematischen Modellen beschreiben können,

• über die für die Lösung des Problems nötigen Rechenfertigkeiten verfügen, • technische Hilfsmittel (GTR, Tabellenkalkulation, CAS, Math. Software) und Formeln

sinnvoll einsetzen können, • logische Schlüsse ziehen und das Ergebnis der Problemlösung interpretieren können.

Hinweise zur Anzahl der Beispiele in der Aufgabenstellung: Den Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sind mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben schriftlich vorzulegen. Es wird empfohlen, die erreichbare Punktezahl pro Teilaufgabe anzugeben. Hinweise den Inhalt betreffend:

• Die Aufgabenstellungen sollen komplexe Problemstellungen enthalten, die: o pro Beispiel einen oder auch mehrere Teilbereiche der Lehrstoffinhalte abdecken, o vor allem Inhalte aus dem Bereich der angewandten Mathematik enthalten.

• In den Aufgabenstellungen soll der lehrplangemäße IT-Bezug entsprechend berücksichtigt werden.

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• Ist bei einer komplexen Fragestellung, die aus mehreren Teilaufgaben besteht, die Lösung einer Teilaufgabe Voraussetzung für die Berechnung der folgenden Teilaufgaben, so sind Zwischenlösungen bzw. Ersatzlösungen bekanntzugeben.

• Auf die Interpretation der errechneten Ergebnisse sollte besonderer Wert gelegt werden. Auch Aufgabenstellungen, die argumentativ zu lösen sind, können gestellt werden.

• Die bei der Klausurarbeit erlaubten Hilfsmittel (Formelsammlung, Tabellenwerke, Einsatz elektronischer Hilfsmittel) sind anzugeben.

• Dem Einreichexemplar ist eine durchgerechnete Lösung der Klausurarbeit beizulegen. Exemplarische Übersicht über mögliche Themenbereiche:

1. Lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme in der Wirtschaft und Anwendungen der Matrizenrechnung mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt

2. Finanzmathematik • Zinseszinsrechnung, Bewertung von Zahlungsströmen • Rentenrechnung • Tilgungsplan • Effektivverzinsung (nach BWG §33) • Investitionsrechnung • Kurs- und Rentabilitätsrechnung

3. Trigonometrie, Vermessungsaufgaben 4. Differenzial- und Integralrechnung

• Analyse und Interpretation von Funktionen • Extremwertaufgaben • Kosten- und Preistheorie • Integralrechnung als Umkehrung der Differenzialrechnung • Bestimmtes Integral, Anwendungen (auch numerische Integration)

5. Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik • Beschreibende Statistik • Verteilungen

a. Diskrete Verteilungen b. Stetige Verteilungen

• Regression • Beurteilende Statistik

4) Schriftliches Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“: Grundlagen aller Aufgabenstellungen und der Beurteilung sind:

• Berufsrelevanz • Realitätsbezug • Kommunikation • Handlungsorientiertheit

Die von der Kandidatin/vom Kandidaten geforderten Kompetenzen orientieren sich am Niveau B2, in einzelnen Bereichen C1, des Europäischen Referenzrahmens (GERS).

Weiters ist darauf zu achten, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen in drei der vier Fertigkeiten laut GERS (Hörverstehen, Leseverstehen, Textproduktion) zu geben. Aus diesem Grunde ist eine eigenständige Hörverständnisaufgabe in die Teilaufgaben einzubauen. Ebenso ist eine Leseverständnisaufgabe, die rezeptiv Lesen abprüft, einzubauen.

Inhalt und Umfang der Aufgabenstellung der Klausurprüfung:

1. Bei allen produktiven Aufgabenstellungen steht die Anwendung der Sprache im Vordergrund. Eine Reproduktion von bereits eingeübten und auswendig gelernten Domänen (Themenbereiche), Texten oder anderen Schriftstücken ist nicht Gegenstand der Klausur.

2. Die Aufgaben sind zu erstellen, dass sie von den Kandidatinnen und Kandidaten selbstständig

gelöst werden und sie somit ihre sprachlichen Fertigkeiten auf dem Niveau B2 beweisen können.

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3. Die Hörverständnisaufgaben prüfen nur die rezeptive Sprachkompetenz ab. Sie dürfen nicht

Grundlage für eine konsekutive Textproduktion sein. Es sind zwei Hörverständnisaufgaben einzusetzen, die jeweils ungefähr 5 Minuten dauern,

sodass die Gesamtdauer von 10 Minuten nicht überschritten wird. Der Schwerpunkt der Hörverständnisaufgaben liegt im Detailverstehen. Die bei internationalen

Zertifikaten üblichen Testformate (Lückentexte, Multiple Choice, Zuordnungen, richtig-falsch etc.) sind zu verwenden. Pro Hörverständnisaufgabe ist nur ein Testformat zu verwenden. Es ist darauf zu achten, dass jede Hörverständnisaufgabe ein anderes Testformat aufweist. Nicht sinnstörende Rechtschreib – und Grammatikfehler sind nicht zu bewerten.

Die Überprüfung des Hörverständnisses hat zentral und am Beginn der 5-stündigen Arbeitszeit zu erfolgen. Die beiden Hörtexte sind jeweils zweimal abzuspielen.

Die Transkripte und Tonträger sind der Antragstellung an die Schulbehörde 1.Instanz beizulegen.

4. Leseverständnis: Die Leseverständnisaufgabe prüft nur die rezeptive Kompetenz ab. Sie darf

nicht Grundlage für eine konsekutive Textproduktion sein. Es ist eine Leseverständnisaufgaben einzusetzen. Der Schwerpunkt der Leseverständnisaufgabe

liegt im Detailverstehen. Die bei internationalen Zertifikaten üblichen Testformate (Lückentexte, Multiple Choice, Zuordnungen, richtig-falsch etc.) sind zu verwenden. Nicht sinnstörende Rechtschreib – und Grammatikfehler sind nicht zu bewerten.

5. Textproduktion: Ausgehend von einem oder mehreren authentischen und aktuellen Inputs sind

alle üblichen berufs- und praxisorientierten Aufgabenstellungen möglich, z. B. • geschäftliche Kommunikation (Email, Fax, Brief, Rundschreiben,…) • die im Lehrplan vorgesehenen berufsbezogenen Standardsituationen (z.B., Angebot, PR-

Schreiben, Werbebriefe, Mängelrüge, Mahnschreiben, Stellenbewerbung,…) • Berichte zu konkreten Anlässen bzw. Analyse eines Sachverhaltes, Schlussfolgerungen und

Empfehlungen • Leserbriefe • Protokoll • Zusammenfassung von Informationen zu bestimmten Sachverhalten • Stellungnahme zu einem in der Zielsprache geschilderten Sachverhalt • Werbetexte • Firmen- und Produktpräsentation • Innerbetriebliche Mitteilungen oder Memos • (Telefon)Notiz • Ausfüllen von Formularen • Bestätigung von Verhandlungsergebnissen

Die Formulierungen der Aufgabenstellungen haben ausschließlich in der Zielsprache Englisch zu erfolgen.

Als Input geeignet sind die folgenden exemplarisch angeführten Materialien: Texte aus diversen Medien, Statistiken, Grafiken, Bilder, Formulare, Prospekte, Audio-Inputs (sind als reiner Input noch nicht als Hörverständnisübung zu verstehen!), audiovisuelle Inputs, Materialien aus der ÜFA, schriftliche Kommunikation mit Geschäftspartnern/Geschäftspartnerinnen. Diese Inputbeilagen sollen zum Großteil in der Zielsprache Englisch sein, einzelne Dokumente können auch in deutscher Sprache als Grundlage dienen.

Es ist darauf zu achten, dass die Quellenangaben der beigelegten Inputtexte, Grafiken, Bilder etc. zitiert werden (Angabe der Quelle, Datum, etc.) Der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Inputmaterials ist bei der Gewichtung der Aufgabenstellung zu berücksichtigen und die Bearbeitung selbst muss in die Beurteilung einfließen. Praxisübliche Hilfsmittel sind erlaubt. Es ist dabei aber zu beachten, dass trotz Verwendung der Hilfsmittel die Eigenständigkeit gewährleistet bleibt.

Beurteilung der Klausurprüfung:

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Zur Gewährleistung der Transparenz für die Prüfungskommission und die Kandidatin/den Kandidaten müssen die Beurteilungskriterien bezogen auf die Aufgabenstellungen gemäß GERS und deren Gewichtung für die Gesamtbeurteilung vorliegen. Diese Beurteilungskriterien sind bei allen Leistungsfeststellungen im Unterricht anzuwenden. Weiters ist bei der Vorlage zur Genehmigung der Aufgabenstellung durch die Schulbehörde I. Instanz der Erwartungshorizont (inhaltliche Übersicht der Teilaufgaben, Gewichtung der einzelnen Teilaufgaben, Angaben zum GERS) für die Teilaufgaben vorzulegen.

Für die Beurteilung von schriftlichen als auch mündlichen Arbeiten in den Fremdsprachen sind laut Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO § 16 (1)) alle Aspekte maßgebend:

1. Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind

2. Idiomatische Ausdrucksweise 3. Angemessenheit des Ausdrucks und Stils 4. Wortschatz 5. Schreibrichtigkeit 6. Grammatische Korrektheit 7. Einhaltung besonderer Formvorschriften

5) Schriftliches Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache)

Grundlagen aller Aufgabenstellungen und der Beurteilung sind: • Berufsrelevanz • Realitätsbezug • Kommunikation • Handlungsorientiertheit

Die von der Kandidatin/vom Kandidaten geforderten Kompetenzen orientieren sich am Niveau B1, in einzelnen Bereichen B2 des Europäischen Referenzrahmens (GERS). Die Stundenanzahl des schulautonomen Lehrplans ist dabei zu berücksichtigen, ebenso die gegenüber Englisch geringere Ausbildungszeit. Es ist hier insbesondere Wert auf die berufliche Kommunikationsfähigkeit und weniger auf die vertiefte Wirtschaftssprache zu legen.

Weiters ist darauf zu achten, kompetenzorientierte Aufgabenstellungen in drei der vier Fertigkeiten laut GERS (Hörverstehen, Leseverstehen, Textproduktion) zu geben. Aus diesem Grunde ist eine eigenständige Hörverständnisaufgabe in die Teilaufgaben einzubauen. Ebenso ist eine Leseverständnisaufgabe, die rezeptiv Lesen abprüft, einzubauen.

Inhalt und Umfang der Aufgabenstellung der Klausurprüfung:

1. Bei allen produktiven Aufgabenstellungen steht die Anwendung der Sprache im Vordergrund. Eine Reproduktion von bereits eingeübten und auswendig gelernten Domänen (Themenbereiche), Texten oder anderen Schriftstücken ist nicht Gegenstand der Klausur.

2. Die Aufgaben sind zu erstellen, dass sie von den Kandidatinnen und Kandidaten selbstständig

gelöst werden und sie somit ihre sprachlichen Fertigkeiten auf dem Niveau B1 beweisen können.

3. Die Hörverständnisaufgaben prüfen nur die rezeptive Sprachkompetenz ab. Sie dürfen nicht

Grundlage für eine konsekutive Textproduktion sein. Es sind zwei Hörverständnisaufgaben einzusetzen, die jeweils ungefähr 5 Minuten dauern, sodass die Gesamtdauer von 10 Minuten nicht überschritten wird. Der Schwerpunkt der Hörverständnisaufgaben liegt im Detailverstehen. Die bei internationalen Zertifikaten üblichen Testformate (Lückentexte, Multiple Choice, Zuordnungen, richtig-falsch etc.) sind zu verwenden. Pro Hörverständnisaufgabe ist nur ein Testformat zu verwenden. Es ist darauf zu achten, dass jede Hörverständnisaufgabe ein anderes Testformat aufweist. Nicht sinnstörende Rechtschreib – und Grammatikfehler sind nicht zu bewerten. Die Überprüfung des Hörverständnisses hat zentral und am Beginn der 5-stündigen Arbeitszeit zu erfolgen. Die beiden Hörtexte sind jeweils zweimal abzuspielen. Die Transkripte und Tonträger sind der Antragstellung an die Schulbehörde 1.Instanz beizulegen.

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4. Leseverständnis: Die Leseverständnisaufgabe prüft nur die rezeptive Kompetenz ab. Sie darf

nicht Grundlage für eine konsekutive Textproduktion sein. Es ist eine Leseverständnisaufgaben einzusetzen. Der Schwerpunkt der Leseverständnisaufgabe liegt im Detailverstehen. Die bei internationalen Zertifikaten üblichen Testformate (Lückentexte, Multiple Choice, Zuordnungen, richtig-falsch etc.) sind zu verwenden. Nicht sinnstörende Rechtschreib – und Grammatikfehler sind nicht zu bewerten.

5. Textproduktion: Ausgehend von einem oder mehreren authentischen und aktuellen Inputs sind

die folgenden exemplarisch angeführten Aufgabenstellungen möglich. Eine Grundkompetenz zur Einleitung einfacher Geschäftsfälle in der Wirtschaftssprache muss in den Aufgabenstellungen abprüfbar sein:

• grundlegende geschäftliche Kommunikation (E-Mail, Fax, Brief, etc.) • Bericht bzw. Analyse eines Sachverhaltes, Schlussfolgerungen und Empfehlungen • Zusammenfassung von Informationen zu bestimmten Sachverhalten • Stellungnahme zu einem in der Zielsprache geschilderten Sachverhalt • Werbetexte • Firmen- und Produktpräsentationen • Innerbetriebliche Mitteilungen oder Memo • (Telefon-)Notiz, • Ausfüllen von Formularen

Die Formulierungen der Aufgabenstellungen haben ausschließlich in der Zielsprache zu erfolgen.

Als Input geeignet sind die folgenden exemplarisch angeführten Materialien: Texte aus diversen Medien, Statistiken, Grafiken, Bilder, Formulare, Prospekte, Audio-Inputs (sind als Input nicht als Hörverständnisübung geeignet!), audiovisuelle Inputs, Materialien aus der ÜFA, schriftliche Kommunikation mit Geschäftspartnern/Geschäftspartnerinnen. Diese Inputbeilagen sollen zum Großteil in der Zielsprache sein, einzelne Dokumente können auch in deutscher Sprache als Grundlage dienen.

Es ist darauf zu achten, dass die Quellenangaben der beigelegten Inputtexte, Grafiken, Bilder etc. zitiert werden (Angabe der Quelle, Datum, etc.) Der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Inputmaterials ist bei der Gewichtung der Aufgabenstellung zu berücksichtigen und die Bearbeitung selbst muss in die Beurteilung einfließen. Praxisübliche Hilfsmittel sind erlaubt. Es ist dabei aber zu beachten, dass trotz Verwendung der Hilfsmittel die Eigenständigkeit gewährleistet bleibt.

Beurteilung der Klausur:

Zur Gewährleistung der Transparenz für die Prüfungskommission und die Kandidatin/den Kandidaten müssen die Beurteilungskriterien bezogen auf die Aufgabenstellungen gemäß GERS und deren Gewichtung für die Gesamtbeurteilung vorliegen. Diese Beurteilungskriterien sind bei allen Leistungsfeststellungen im Unterricht anzuwenden. Weiters ist bei der Vorlage zur Genehmigung der Aufgabenstellung durch die Schulbehörde I. Instanz der Erwartungshorizont (inhaltliche Übersicht der Teilaufgaben, Gewichtung der einzelnen Teilaufgaben, Angaben zum GERS) für die Teilaufgaben vorzulegen.

Für die Beurteilung von schriftlichen als auch mündlichen Arbeiten in den Fremdsprachen sind laut Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO § 16 (1)) alle Aspekte maßgebend:

1. Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind

2. Idiomatische Ausdrucksweise 3. Angemessenheit des Ausdrucks und Stils 4. Wortschatz 5. Schreibrichtigkeit 6. Grammatische Korrektheit 7. Einhaltung besonderer Formvorschriften

6) Fachklausur „Informationsmanagement und Informationstechnologie“

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Alle in der Fachrichtung vorkommenden Unterrichtsgegenstände müssen zumindest in einer Teilaufgabe vorkommen. Die Fachklausur hat einfache und komplexere Aufgabenstellungen zu umfassen. Die Aufgabenstellungen der jeweiligen Teilbereiche sind inhaltlich entsprechend den Unterrichtsgegenständen in der Stundentafel zu gewichten. Die Fachklausur ist von den Lehrerinnen/Lehrern, die im Fachbereich unterrichtet haben, gemeinsam zu erstellen, zu korrigieren und gemeinsam zu beurteilen. Die Aufgabenstellungen müssen praxisorientiert sein und aus konkret formulierten Arbeitsaufträgen bestehen.

Auf folgende Punkte ist besonders zu achten: • Einsatz schuleigener Geräte • Unterbindung von Datenaustausch zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen • Verhinderung des Zugriffs auf unerlaubte Hilfsmittel durch geeignete Maßnahmen • Information von Kandidatinnen/Kandidaten und Aufsichtspersonen über spezielle

Rahmenbedingungen von computerunterstützten Prüfungen (Erlass GZ BMBWK-16.700/0144-II/8/2005 siehe Anhang)

• Rücksichtnahme auf die verwendeten Softwareversionen entsprechend dem Ausbildungsstand

• Information der Kandidatin/des Kandidaten, dass sie/er die Verantwortung über die laufende Speicherung und Sicherung ihrer/seiner Daten selbst trägt.

Kandidatinnen/Kandidaten mit eigenem Notebook sind in geeigneter Art und Weise auf das Arbeiten mit der schuleigenen EDV-Infrastruktur vorzubereiten. Das Ergebnis der schriftlichen Klausur ist in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu dokumentieren. Nachvollziehbar bedeutet, dass zu jeder Aufgabenstellung die maximal erreichbare Punkteanzahl, sowie die effektiv erreichte Punkteanzahl plus einer verbalen stichwortartigen Begründung für die Differenzpunkte ersichtlich sind.

Eine negative Gesamtbeurteilung ist ausführlich verbal zu begründen.

Die Kandidatin/Der Kandidat ist für die Dokumentation ihrer/seiner Leistungen verantwortlich und hat diese der Lösung der Aufgabenstellungen der Fachklausur beizulegen (Screenshots, Word-File, usw.). Diese Dokumentation wird in die Beurteilung mit einbezogen. Etwaige in der Aufgabenstellung verlangte Druckarbeiten haben in der Prüfungszeit zu erfolgen. Die Ausdrucke müssen der Kandidatin/dem Kandidaten eindeutig zuordenbar sein. Alle Lösungsdateien sind vom Rechner auf ein geeignetes, nicht veränderbares Medium zu kopieren. Dieses ist in zweifacher Ausfertigung der Beurteilung beizufügen.

Exemplarische Aufzählung inhaltlicher Vorgaben:

Teilaufgaben sind weitgehend unabhängig voneinander zu gestalten.

Softwareentwicklung: Ausgangsbasis für die schriftliche Arbeit ist ein vorhandenes Beispiel, das dem Kandidaten/der Kandidatin bekannt ist Kontrollstrukturen, Schleifen, dynamische Datenstrukturen z.B. Arrays, Daten einlesen und abspeichern

Netzwerktechnik: In einer virtuellen Umgebung die Abwicklung von praktischen Beispielen auf einer Serverplattform durchführen.

Webbasierende Anwendungen: Datenbankanbindung, dynamische serverseitige Programmierung Komponenten von clientseitiger und serverseitiger Programmierung XHTML - Konformität

Multimediaanwendungen Bild, Grafik und Ton sollten als wesentliche Elemente in der Arbeit enthalten sein, Kollage, Filter, Retusche, Export und Import von Grafik-, Ton- und Videoformaten Die einzelnen Aufzählungen sollen das gewünschte Niveau wiedergeben, mindestens zwei Medien sollen behandelt werden.

Digital Business Soweit zutreffend sollen die vorgenannten Kriterien übernommen werden.

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Mündliche Prüfung

ausgenommen die Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ § 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst: 1. eine mündliche Teilprüfung a) im Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache”1), wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 lit. a oder c gewählt hat, oder b) im Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Lebender Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation ” (mit Bezeichnung der Fremdsprache)2), wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 lit. b gewählt hat, 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet [„Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus ……..”3) (mit Bezeichnung der Fachrichtung oder des Ausbildungsschwerpunktes) und 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete: a) „Religion”,4) b) „Kultur,5) c) „Slowenisch” (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt), d) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume”6), e) „Geographie (Wirtschaftsgeographie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume”6), f) „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre ”7), g) „Mathematik und angewandte Mathematik”, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 lit. a zur Klausurprüfung gewählt hat, 10)

h) „Politische Bildung und Recht“ i) „Volkswirtschaft ”, j) „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation”2) (mit Bezeichnung der Fremdsprache), wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein Pflichtgegenstand und/oder ein facheinschlägiges Seminar und/oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, k) „Wirtschaftsinformatik”8), wenn der Prüfungskandidat keine einschlägige Fachrichtung oder keinen facheinschlägigen Ausbildungsschwerpunkt besucht hat, oder l) „Seminar ….” (mit Bezeichnung des Seminars), wenn vom Prüfungskandidaten das Seminar im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden besucht wurde und es sich nicht um ein Fremdsprachenseminar handelt. m) „Kolloquium aus Lebender Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“2) (mit Bezeichnung der Fremdsprache), wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht die Prüfungsgebiete Gem. § 37 Abs. 1 Z 3 lit b oder c gewählt hat.

n) „Facheinschlägiger Freigegenstand …“ (mit Bezeichnung des facheinschlägigen Freigegenstandes), wenn vom Prüfungskandidaten der

Prüfungsordnung BMHS HAK § 38 Mündliche Prüfung

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facheinschlägige Freigegenstand im Ausmaß von zumindest 4 Wochenstunden besucht wurde und wenn es sich nicht um eine Fremdsprache handelt. . (2) Das Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gemäß Abs. 1Z 1 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“. (3) Das Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Lebender Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs 1 Z 3 lit m umfasst den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“. (4) Das Prüfungsgebiet [„Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus …“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Teilbereich Projektmanagement des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ sowie den Pflichtgegenstand bzw. die Pflichtgegenstände der Fachrichtung oder des Ausbildungsschwerpunktes, in der bzw. in dem vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde. (5) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst jene Teilbereiche des Pflichtgegenstandes „Deutsch“, die sich auf Literatur, Kunst und Gesellschaft beziehen. (6) Das Prüfungsgebiet „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“. (7) Das Prüfungsgebiet „Geografie (Wirtschaftsgeografie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“. (8) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.

Mündliche Prüfung an der Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ § 38a. (1) Die mündliche Prüfung umfasst: 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“1), 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet [„Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus ……..”9) (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes/der Unterrichtsgegegenstände, denen die fachspezifische Themenstellung zuzuordnen ist) und 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete: a) „Religion“4), b) „Kultur“5), c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt), d) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume “6),

Prüfungsordnung BMHS HAK Fachrichtung IM+IT § 38a Mündliche Prüfung

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e) „Geografie (Wirtschaftsgeografie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“6), f) „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“7), g) „Mathematik und angewandte Mathematik“10), h) „Politische Bildung und Recht“, i) „Volkswirtschaft“, j) „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“2) (mit Bezeichnung der Fremdsprache), wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein Pflichtgegenstand und/oder ein facheinschlägiges Seminar und/oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, k) „Seminar …“ (mit Bezeichnung des Seminars), wenn vom Prüfungskandidaten das Seminar im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden besucht wurde und es sich nicht um ein Fremdsprachenseminar handelt, oder l) „Kolloquium aus Lebender Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“2) (mit Bezeichnung der Fremdsprache).

m) „Facheinschlägiger Freigegenstand …“ (mit Bezeichnung des facheinschlägigen Freigegenstandes), wenn vom Prüfungskandidaten der facheinschlägige Freigegenstand im Ausmaß von zumindest 4 Wochenstunden besucht wurde und wenn es sich nicht um eine Fremdsprache handelt. (2) Das Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“. (3) Das Prüfungsgebiet [„Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus …“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Teilbereich Projektmanagement des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ sowie den Pflichtgegenstand bzw. die Pflichtgegenstände der Fachrichtung, in der vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde. (4) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst jene Teilbereiche des Pflichtgegenstandes „Deutsch“, die sich auf Literatur, Kunst und Gesellschaft beziehen. (5) Das Prüfungsgebiet „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“. (6) Das Prüfungsgebiet „Geografie (Wirtschaftsgeografie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“. Erläuterungen:

1) „Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ Grundlagen aller Aufgabenstellungen und der Beurteilung sind: • Berufsrelevanz • Realitätsbezug • Kommunikation • Handlungsorientiertheit

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Die von der Kandidatin/vom Kandidaten geforderten Kompetenzen orientieren sich am Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens (GERS). Die Formulierungen der Aufgabenstellungen haben ausschließlich in der Zielsprache Englisch zu erfolgen. Die Aufgabenstellungen haben einen eindeutigen, kompetenzorientierten Arbeitsauftrag zu enthalten. Es geht nicht ums Abprüfen von themenspezifischen Inhalten, sondern um die sprachliche mündliche Kompetenz der Kandidatin/des Kandidaten. Eine Reproduktion von bereits eingeübten und auswendig gelernten Domänen (Themenbereiche), Texten oder anderen Schriftstücken ist nicht Gegenstand des Kolloquiums. Inhalt und Umfang der Aufgabenstellung des Kolloquiums:

• Der Prüfungskandidatin/Dem Prüfungskandidaten sind laut VO §10 zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben von einer Problemstellung unter Beistellung begleitenden authentischen Materials auszugehen.

• Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfung sind analog zur schriftlichen: sie ist in

mehrere Teilaufgaben aufgeteilt und sieht einen klar strukturierten, situativen handlungsorientierten und berufsrelevanten Rahmen, Niveau B2, vor.

• Das Abprüfen von Faktenwissen aus Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft bzw. Erklärungen

von betriebswirtschaftlichen Fachtermini auf Englisch beweisen KEINE Sprachkompetenz und können daher nicht Grundlage bzw. Lösung für das Kolloquium sein.

• Das Kolloquium setzt sich aus monologischem und interaktivem Sprechen zusammen.

§ Monologisches Sprechen (ESP 15+: „Zusammenhängend Sprechen“): Die Präsentation, der Bericht etc. sind gut strukturiert und sprachlich klar gestaltet, die Hauptpunkte sind eindeutig erkennbar. Die Argumentationlinie ist systematisch aufgebaut. Fragen zu den Inhalten sind erst im Anschluss an die Präsentation zu stellen.

§ Interaktives Sprechen (ESP 15+: „An Gesprächen teilnehmen“): Das interaktive Gespräch zwischen Kandidat/in und Prüfer/in ist in einen situativen Rahmen einzubetten. Beide Rollen sind klar definiert (Rollenkarten) und gehen eindeutig aus der Aufgabenstellung hervor. Standpunkte, Absichten etc. werden klar zum Ausdruck gebracht und überzeugend dargelegt, begründet und verteidigt, verschiedene Vorschläge werden diskutiert und auf Gegenargumente wird eingegangen etc.)

• Der Umfang der Unterlagen für die Vorbereitung der Prüfungsaufgabe hat in Relation zu dem zu prüfenden Bereich zu liegen.

• Für die Bereitstellung von situationsadäquaten Präsentationsmöglichkeiten ist zu sorgen. • Da die Prüferin/der Prüfer auch in den Prüfungsablauf involviert ist (Übernahme einer

„Rolle“), wird für die Leistungsbeurteilung ein einfacher, inhaltlicher Erwartungskatalog (= bullet points, Stichworte) empfohlen.

In die Beurteilung hat einzufließen: • inhaltliche Erreichung des Kommunikationsziels • situationsadäquates Agieren und Reagieren • Ausdruck, Wortschatz, Verständlichkeit • sprachliche Richtigkeit

Der Prüferin/Dem Prüfer ist im Anschluss an die Prüfung eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, um die Prüfung zu analysieren und zu bewerten. Die Beurteilung hat auf Grund eines nachvollziehbaren Beurteilungsrasters laut GERS zu erfolgen.

Aufgabenformen: Ausgehend von einem oder mehreren authentischen und aktuellen Inputs (mit entsprechender Quellenangabe!) sind folgende, exemplarisch angeführte Aufgabenstellungen möglich:

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• verschiedenste mündliche Kommunikation mit Geschäftspartnern • Erläuterungen von grafischen und bildlichen Inputs zu einem bestimmten Zweck • (Telefon) Gespräch • Firmen- und Produktpräsentation • Kundengespräch • Verkaufsgespräch • Bewerbungsgespräch • mündliche Stellungnahme zu einem in der Zielsprache geschilderten Sachverhalt • Diskussion über einen Sachverhalt, Schlussfolgerungen und Empfehlungen • mündliche Zusammenfassung eines Textes zu einem bestimmten Zweck

Inputs: Geeignet sind Statistiken, Grafiken, Bilder, Fotos, Formulare, Prospekte, Audio-Inputs, audiovisuelle Inputs, Inputs aus der ÜFA, schriftliche Kommunikation mit Geschäftspartnern, diverse Medienimpulse. Die Inputs müssen einen eindeutigen Bezug zum Arbeitsauftrag aufweisen und für die Lösung erforderlich sein. Diese Inputbeilagen sollen zum Großteil in der Zielsprache sein, einzelne Dokumente können auch in deutscher Sprache als Grundlage dienen.

Es ist darauf zu achten, dass die Quellenangaben der beigelegten Inputtexte, Grafiken, Bilder etc. zitiert werden (Angabe der Quelle, Datum, etc.) Der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Inputmaterials ist bei der Gewichtung der Aufgabenstellung zu berücksichtigen und die Bearbeitung selbst muss in die Beurteilung einfließen. Praxisübliche Hilfsmittel sind erlaubt. Es ist dabei aber zu beachten, dass trotz Verwendung der Hilfsmittel die Eigenständigkeit gewährleistet bleibt. 2) „Kolloquium aus Lebender Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) Grundlagen aller Aufgabenstellungen und der Beurteilung sind: • Berufsrelevanz • Realitätsbezug • Kommunikation • Handlungsorientiertheit Die von der Kandidatin/vom Kandidaten geforderten Kompetenzen orientieren sich am Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens (GERS). Die Formulierungen der Aufgabenstellungen haben ausschließlich in der Zielsprache zu erfolgen. Die Aufgabenstellungen haben einen eindeutigen, kompetenzorientierten Arbeitsauftrag zu enthalten. Es geht nicht ums Abprüfen von themenspezifischen Inhalten, sondern um die sprachliche mündliche Kompetenz der Kandidatin/des Kandidaten. Eine Reproduktion von bereits eingeübten und auswendig gelernten Domänen (Themenbereiche), Texten oder anderen Schriftstücken ist nicht Gegenstand des Kolloquiums. Inhalt und Umfang der Aufgabenstellung des Kolloquiums: • Der Prüfungskandidatin/Dem Prüfungskandidaten sind laut VO §10 zwei voneinander

unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben von einer Problemstellung unter Beistellung begleitenden Materials auszugehen.

• Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfung sind analog zur schriftlichen: sie ist in

mehrere Teilaufgaben aufgeteilt und sieht einen klar strukturierten, situativen handlungsorientierten und berufsrelevanten Rahmen, Niveau B1, vor.

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• Das Abprüfen von Faktenwissen aus Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft bzw. Erklärungen von betriebswirtschaftlichen Fachtermini in der Fremdsprache beweisen KEINE Sprachkompetenz und können daher nicht Grundlage bzw. Lösung für das Kolloquium sein.

• Das Kolloquium setzt sich aus monologischem und interaktivem Sprechen zusammen.

§ Monologisches Sprechen (ESP 15+: „Zusammenhängend Sprechen“): Die Präsentation, der Bericht etc. sind strukturiert und sprachlich klar gestaltet, die Hauptpunkte sind erkennbar. Sachverhalte werden beschrieben. Fragen zu den Inhalten sind erst im Anschluss an die Präsentation zu stellen.

§ Interaktives Sprechen (ESP 15+: „An Gesprächen teilnehmen“): Das interaktive Gespräch zwischen Kandidat/in und Prüfer/in ist in einen situativen Rahmen einzubetten. Beide Rollen sind klar definiert (Rollenkarten) und gehen eindeutig aus der Aufgabenstellung hervor. Standpunkte, Absichten etc. werden klar zum Ausdruck gebracht und dargelegt bzw. begründet, verschiedene Vorschläge werden diskutiert und auf Gegenargumente wird eingegangen etc.)

• Der Umfang der Unterlagen für die Vorbereitung der Prüfungsaufgabe hat in Relation zu dem zu prüfenden Bereich zu liegen.

• Für die Bereitstellung von situationsadäquaten Präsentationsmöglichkeiten ist zu sorgen. • Da die Prüferin/der Prüfer auch in den Prüfungsablauf involviert ist (Übernahme einer

„Rolle“), wird für die Leistungsbeurteilung ein einfacher, inhaltlicher Erwartungskatalog (= Stichworte) empfohlen.

In die Beurteilung hat einzufließen: • inhaltliche Erreichung des Kommunikationsziels • situationsadäquates Agieren und Reagieren • Ausdruck, Wortschatz, Verständlichkeit • sprachliche Richtigkeit

Der Prüferin/Dem Prüfer ist im Anschluss an die Prüfung eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, um die Prüfung zu analysieren und zu bewerten. Die Beurteilung hat auf Grund eines nachvollziehbaren Beurteilungsrasters laut GERS zu erfolgen.

Aufgabenformen: Ausgehend von einem oder mehreren authentischen und aktuellen Inputs (Quellenangabe!) sind folgende, exemplarisch angeführte Aufgabenstellungen möglich:

• verschiedenste mündliche Kommunikation mit Geschäftspartnern • (Telefon) Gespräch • Firmenpräsentation • Produktpräsentation • Verkaufsgespräch • Bewerbungsgespräch • mündliche Stellungnahme zu einem in der Zielsprache geschilderten Sachverhalt • Diskussion über einen Sachverhalt, Schlussfolgerungen und Empfehlungen • mündliche Zusammenfassung eines Textes zu einem bestimmten Zweck

Inputs: Geeignet sind zum Beispiel: Statistiken, Graphiken, Bilder, Fotos, Formulare, Prospekte, Audio-Inputs, audiovisuelle Inputs, Inputs aus der ÜFA, schriftliche Kommunikation mit Geschäftspartnern, diverse Medienimpulse. Die Inputs müssen einen eindeutigen Bezug zum Arbeitsauftrag aufweisen und für die Lösung erforderlich sein. Diese Inputbeilagen sollen zum Großteil in der Zielsprache sein, einzelne Dokumente können auch in deutscher Sprache als Grundlage dienen.

Es ist darauf zu achten, dass die Quellenangaben der beigelegten Inputtexte, Grafiken, Bilder etc. zitiert werden (Angabe der Quelle, Datum, etc.) Der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Inputmaterials ist bei der Gewichtung der Aufgabenstellung zu berücksichtigen und die Bearbeitung selbst muss in die Beurteilung einfließen.

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Praxisübliche Hilfsmittel sind erlaubt. Es ist dabei aber zu beachten, dass trotz Verwendung der Hilfsmittel die Eigenständigkeit gewährleistet bleibt. 3) „[Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus……….“(mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes bzw. der Fachrichtung) Das Prüfungsgebiet ist als fächerübergreifende Prüfung abzuwickeln. Die in Z 4 aufgelisteten Pflichtgegenstände und Teilbereiche von Pflichtgegenständen dürfen nicht einzeln beurteilt werden. In die Gesamtbeurteilung des Prüfungsgebietes fließen alle Leistungen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin ein. Wird das Prüfungsgebiet von zwei Prüfern/Prüferinnen gemeinsam geprüft, haben sich diese auf einen gemeinsamen Notenvorschlag zu einigen und diesen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und der Prüfungskommission vorzulegen.

Prüfer/in des Prüfungsgebietes ist der Projektbetreuer/die Projektbetreuerin (Kommerzialist/in). Bei Bedarf ist ein zweiter Prüfer/eine zweite Prüferin von der Schulleitung zu bestellen (siehe SchUG § 35 Abs. 4).

Die fachspezifische Themenstellung (Projektarbeit) ist Ausgangspunkt der Prüfung (§10 der VO RDP BMHS). In der Projektdokumentation sind neben dem Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und dem Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ jener Unterrichtsgegenstand/jene Unterrichtsgegenstände des Ausbildungsschwerpunktes anzuführen, in denen die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde (Auflistung der Unterrichtsgegenstände). Für jeden Teilbereich des Prüfungsgebietes wird der prüfungsvertiefende Lehrstoff im Vorfeld zwischen dem Prüfer/der Prüferin und dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich in der Projektdokumentation festgelegt. Bei der Festlegung des vertiefenden Prüfungsstoffes ist ein inhaltlicher Bezug zur Projektarbeit herzustellen und auf Basics (gegebenenfalls durch Bildungsstandards definiert) Bedacht zu nehmen.

Die Projektdokumentation umfasst: • die Prozessdokumentation (u. a. Projektauftrag, Projektstrukturplan, Tätigkeitsliste der

Projektmitarbeiter/innen, Meilensteinliste), (3-5 Seiten) • die Ergebnisdokumentation (ca. 20 Seiten pro Projektteammitglied) • eine einseitige inhaltliche Zusammenfassung in Deutsch und Englisch (optional in der

Lebenden Fremdsprache) • Auflistung von insgesamt 15 vertiefenden Themenbereichen aus

o dem fachlichen Umfeld des Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft und o dem fachlichen Umfeld aus dem Ausbildungsschwerpunkt bzw. der

Fachrichtung. In der Aufgabenstellung ist auf eine Vernetzung verschiedener Themenbereiche zu achten. Innerhalb dieser Aufgabenstellung soll auf die Methoden des Projektmanagements eingegangen und deren praktische Umsetzung bei der Erstellung der Projektarbeit reflektiert werden.

Die Kandidatin/Der Kandidat muss die komplette Projektarbeit kennen und Fragen (zumindest im Überblick) zur gesamten Projektarbeit beantworten können.

Die Prüfung beinhaltet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 einen Präsentationsteil. Diese Präsentation dient der Überprüfung der kommunikativen Kompetenz der Kandidatin/des Kandidaten und der Überprüfung des Verständnisses der fachspezifischen bzw. betriebswirtschaftlichen Themenstellung. Beim Prüfungsgespräch hat die Kandidatin/der Kandidat die in der Vorbereitungszeit erstellten Präsentationsunterlagen einzusetzen. Anzustreben ist eine situative Präsentation mit unterschiedlichen Medien (Flip Chart, PC, Overhead etc) zur Unterstützung der Beantwortung einer Teilaufgabe der Prüfung. Es darf keine Wiederholung der Projektpräsentation stattfinden!

Die Projektarbeit in ausgedruckter Form ist als erlaubtes Hilfsmittel zur Beantwortung der Aufgabenstellung zugelassen. Hilfsmittel, die zur Bearbeitung der Aufgabenstellung erforderlich sind, sind der Kandidatin/dem Kandidaten gegebenenfalls auch in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, jedoch nicht die gesamte Projektarbeit bzw. der Foliensatz der ursprünglichen Präsentation. Weitere benötigte und erlaubte Hilfsmittel sind in der Aufgabenstellung anzuführen und ev. bereitzustellen.

Pro Kandidatin/Kandidat ist eine Aufgabenstellung in schriftlicher Form zu zuweisen, die in mehrere Teilaufgaben zu gliedern ist. Die Aufgabenstellungen sind aktuell, problem- und praxisorientiert aufzubauen.

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Die Prüfungsdauer von höchstens 15 Minuten kann gemäß § 11 Abs. 9 um höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin/Prüfungskandidaten verlängert werden.

Als Vorbereitungszeit ist eine angemessene Frist vorzusehen, empfohlen werden 30 Minuten.

4) Um „Religion“ bzw. „Ethik“ als mündliche Teilprüfung zu wählen, müssen die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sein.

5) „Kultur“ Der Kandidatin/Dem Kandidaten sind zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen. Beide Aufgabenstellungen gehen vom Kulturportfolio aus.

Empfehlungen:

Aufgabenformulierung: • Die Aufgabenstellung hat von einer Problemstellung unter Berücksichtigung

berufsbezogener Aspekte auszugehen. • Die Aufgabenstellung ist in Teilaufgaben zu gliedern. Leit- und Aufschlüsselungsfragen

dienen der weiteren Detaillierung. • Alle Teilaufgaben fordern ausschließlich handlungs- und inhaltsbezogen beurteilbare

Leistungen ein. Die inhaltliche Erwartung ist in jeder Teilaufgabe genau angegeben. Es sind konkrete und exakte Handlungsanweisungen zu verwenden. (z.B. Erläutern Sie….! Erklären Sie…! Analysieren Sie…! Vergleichen Sie…! Kommentieren Sie…! Bewerten Sie…!). Die Teilaufgaben umfassen unterschiedliche Handlungsanweisungen.

• Jede Teilaufgabe lässt ein bestimmtes Anforderungsniveau erkennen. Die Teilaufgaben sind unterschiedlich komplex (Wissen, Verständnis, Anwendung, Analyse, Synthese, Evaluation).

• Die Aufgabenstellung enthält ausschließlich Teile, die der selbstständigen Lösung der Aufgabe dienen. Präjudize, die einer selbstständigen Lösung der Aufgaben durch die Kandidatin/den Kandidaten sowie unklare oder prüfungsirrelevante Handlungsanweisungen sind zu unterlassen.

• Beilagen: Die Beilagen sind den jeweiligen Teilaufgaben eindeutig zugeordnet. Es ist weiters genau anzugeben, welche Leistung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der jeweiligen Beilage erwartet wird.

Formale Gestaltung:

• Die Teilaufgaben sind als solche klar erkennbar. • Zu bearbeitendes Material ist als solches gekennzeichnet; in den jeweiligen Teilaufgaben

wird darauf verwiesen. • Die formale Gestaltung der Aufgabenstellung und des begleitenden Materials unterstützt

einen ungebrochenen Lesefluss. • Die Aufgabenstellung enthält formal korrekte Quellenangaben.

Schwerpunkte, inhaltlich-thematischer Umfang:

• Die Aufgabenstellung fordert exemplarisch, dass die Kandidatin/der Kandidat über einen Überblick über kulturelle Entwicklungen und Phänomene verfügt und diese kulturellen Entwicklungen und Phänomene einordnen, erklären und Querverbindungen herstellen kann.

• Die Aufgabenstellung beschränkt nicht auf einen Schwerpunkt. Inhaltliche • Die Kandidatinnen/Kandidaten sollen im Rahmen der Prüfung beweisen, dass sie über ihre

Schwerpunkte hinaus kulturelle Phänomene

Aufgabenstellung und Kulturportfolio:

• Das Kulturportfolio liegt bei der mündlichen Reife- und Diplomprüfung auf und ist jedem Mitglied der Prüfungskommission zugänglich.

• Das Kulturportfolio selbst ist nicht Bestandteil der Beurteilung der mündlichen Teilprüfung „Kultur“.

• Das Kulturportfolio steht der Kandidatin/dem Kandidaten während der Vorbereitungs- und Prüfungszeit zur Verfügung.

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• Jede der beiden Aufgabenstellungen geht vom Kulturportfolio aus, wobei aus dem Portfolio ersichtliche individuelle Schwerpunkte der Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt werden.

• Das bei der mündlichen RDP vorgelegte Kulturportfolio ist ein von der Kandidatin/vom Kandidaten zusammengestelltes Portfolio und stellt eine Auswahl ihrer/seiner Portfolio-Arbeiten dar: Vorzeigeportfolio

• Die Aufgabenstellung enthält keine Aufforderung, Inhalte des Kulturportfolios zu reproduzieren.

• Eine bloße Präsentation des Kulturportfolios wird in der Aufgabenstellung NICHT gefordert!

• Das Vorzeigeportfolio übernimmt zwei Funktionen: o Es ist das Medium, anhand dessen über erbrachte Leistungen und Lernwege

Rechenschaft gelegt wird, und zwar in der Form, dass diese Leistungen und Lernwege reflektiert, kommentiert, interpretiert und/oder bewertet werden.

o Es ist die Basis, von der aus unterschiedliche Kompetenzen auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus belegt werden.

Im Anhang finden Sie einen Kriterienkatalog, der als Unterstützung zur Aufgabenerstellung gedacht ist. Eine negative schriftliche Teilprüfung aus dem Prüfungsfach Deutsch kann durch diese Prüfung im Fach „Kultur“ nicht kompensiert werden.

Möglichkeiten der Beurteilung der mündlichen Teilprüfung im Wahlfach Kultur: Zu empfehlen ist die sorgfältige Einbettung weniger Beurteilungskriterien in den gesamten Prüfungsverlauf. Voraussetzung sind bestimmte Qualitätskriterien, die entweder aufgabenspezifisch oder allgemein sein können und die die unterschiedlichen Lernzielniveaus berücksichtigen.

Formal gibt es die Möglichkeit des Beurteilungsrasters sowie die der verbalen Beurteilung. Die Kriterien umfassen den Kenntnis-, Leistungs- und Fertigkeitsaspekt sowie Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz, das heißt, bei der Beurteilung stehen der Prozess, das Produkt und die Präsentation im Vordergrund.

6) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“, „Geografie (Wirtschaftsgeografie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ Organisatorische Grundlagen: Die Bestellung als Prüfer/in bzw. Prüfer/innen obliegt laut SchUG § 35 Abs.2 (4) der Schulleiterin/dem Schulleiter.

Inhaltliche Vorgaben: Das Prüfungsgespräch in „Geschichte(Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und IWK“ bzw. „Geografie(Wirtschaftsgeografie) und IWK“ soll unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte durchgeführt werden:

• Die Aufgabenstellung (bestehend aus Teilfragen) ist aktuell, analysefähig und problemorientiert (z. B. ausgehend von einer Case Study).

• Die Aufgabenstellung verbindet historische/geografische und IWK-Teile zu einer integralen Aufgabenstellung (keine Trennung in Geschichte/Geografie und IWK-Prüfung!).

• Die Aufgabenstellung macht die schülereigene Lebenswelt bewusst (Betroffenheit, Lebenswelt-, Alltagsrelevanz).

• Methodenorientierung und fachspezifische Werkzeuge (z.B. geografische Arbeitstechniken, vergleichender Umgang mit Materialien wie historische Quellen, Karten, Statistiken, Grafiken, Bilder, etc.) kommen zur Anwendung.

• Die Diskursfähigkeit steht im Vordergrund der Prüfung. • In den Aufgabenstellungen sind unterschiedliche Lernzielniveaus zu berücksichtigen

(Reflexion und Transfer, Ansätze eigenen Anwendens, Basis- und Fachwissen). Im Anhang befindet sich eine Checkliste zur Überprüfung der Aufgabenerstellung.

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7) Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ Organisatorische Grundlagen: Die Bestellung als Prüfer/in bzw. Prüfer/innen obliegt laut SchUG § 35 Abs.2 (4) der Schulleiterin/dem Schulleiter.

Inhaltliche Vorgaben: Das Prüfungsgespräch in „Naturwissenschaften“ soll unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte durchgeführt werden:

• Die Aufgabenstellung (bestehend aus Teilfragen) ist aktuell, analysefähig und problemorientiert.

• Die Aufgabenstellung verbindet Bereiche aus Chemie, Physik und Biologie, Ökologie und Warenlehre zu einer integralen Aufgabenstellung (keine Trennung in Chemie, Physik und/oder Biologie, Ökologie und Warenlehre - Prüfung!).

• Die Aufgabenstellung macht die schülereigene Lebenswelt bewusst (Betroffenheit, Lebenswelt-, Alltagsrelevanz).

• Die Diskursfähigkeit steht im Vordergrund der Prüfung. • In den Aufgabenstellungen sind unterschiedliche Lernzielniveaus zu berücksichtigen

(Reflexion und Transfer, Ansätze eigenen Anwendens, Basis- und Fachwissen).

Im Anhang befindet sich eine Checkliste zur Überprüfung der Aufgabenerstellung.

8) „Wirtschaftsinformatik“ Organisatorische Grundlagen: Die Bestellung als Prüfer/in bzw. Prüfer/innen obliegt laut SchUG § 35 Abs.2 (4) der Schulleiterin/dem Schulleiter.

Inhaltliche Vorgaben: Das Prüfungsgespräch in „Wirtschaftsinformatik“ soll unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte durchgeführt werden:

• Es ist auf den aktuellen Stand der Soft- und Hardwareentwicklung Bezug zu nehmen. • Die Aufgabenstellung (bestehend aus Teilfragen) ist aktuell, analysefähig und

problemorientiert. • Die Aufgabenstellung hat einen Bezug zur Wirtschaftspraxis. • Die Diskursfähigkeit steht im Vordergrund der Prüfung. • In den Aufgabenstellungen sind unterschiedliche Lernzielniveaus zu berücksichtigen

(Reflexion und Transfer, Ansätze eigenen Anwendens, Basis- und Fachwissen). 9)“[ Schwerpunktfach]: Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus ……..”9) (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes/der Unterrichtsgegenstände, denen die fachspezifische Themenstellung zuzuordnen ist) Die Projektarbeit mit fachbezogenem oder fachübergreifendem Thema unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Aspekte, unter Anwendung der fachspezifischen Techniken muss überwiegend einem oder mehreren an der Schule in der Fachrichtung unterrichteten Gegenstand/Gegenständen zugeordnet werden. Die Zuordnung der Unterrichtsgegenstände erfolgt in der Projektdokumentation.

Die Projektdokumentation umfasst: • die Prozessdokumentation (u. a. Projektauftrag, Projektstrukturplan, Tätigkeitsliste der

Projektmitarbeiter/innen, Meilensteinliste), (3-5 Seiten) • die Ergebnisdokumentation (ca. 20 Seiten pro Projektteammitglied) • eine einseitige inhaltliche Zusammenfassung in Deutsch und Englisch (optional in der

Lebenden Fremdsprache) • das Fachliche Umfeld: Auflistung von 15 relevanten Themenbereichen aus dem

Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaft“.

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Das Prüfungsgebiet [„Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus …“ umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Teilbereich Projektmanagement und den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände der Fachrichtung Informationsmanagement und Informationstechnologie, in der von der Prüfungskandidatin/vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung (= Projektarbeit) behandelt wurde.

Der Prüfungsstoff dieser drei Teilbereiche wird im Vorfeld zwischen der Prüferin/dem Prüfer bzw. den Prüfer/innen und der Kandidatin/dem Kandidaten bzw. den Kandidatinnen/Kandidaten schriftlich in der Projektdokumentation festgelegt. Bei der Festlegung des Prüfungsstoffes ist auf Basics (gegebenenfalls durch Standards definiert) Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist jener Gegenstand bzw. sind jene Gegenstände zu berücksichtigen, in dem/in denen die Projektarbeit verfasst wurde.

Pro Kandidatin/Kandidat ist eine Aufgabenstellung in schriftlicher Form zu zuweisen, die in mehrere Teilaufgaben zu gliedern ist.

Die Prüfung ist problemorientiert aufzubauen und hat die drei Teilbereiche vernetzt und integrativ abzudecken. Beim Prüfungsgespräch hat die Kandidatin/der Kandidat in der Vorbereitungszeit erstellte Präsentationsunterlagen einzusetzen. Es darf keine Wiederholung der Projektpräsentation stattfinden. Anzustreben ist eine situative Präsentation mit unterschiedlichen Medien (Flip Chart, PC, Overhead etc).

Die Kandidatin/Der Kandidat muss ihre/seine gesamte Projektarbeit kennen und projektmanagementspezifische Fragen zur gesamten Projektarbeit beantworten können. Die Aufgabenstellung soll auf die Methoden des Projektmanagements eingehen und deren praktische Umsetzung bei der Erstellung der Projektarbeit reflektieren.

Benötigte und erlaubte Hilfsmittel sind in der Aufgabenstellung anzuführen und ev. bereitzustellen.

Die Prüferin/Der Prüfer ist die Betreuerin/der Betreuer der Projektarbeit. Bei Bedarf ist eine zweite Prüferin/ein zweiter Prüfer von der Schulleitung zu bestellen (siehe SchUG § 35 Abs. 4). Handelt es sich bei der Projektbetreuerin/beim Projektbetreuer nicht um eine Lehrerin/einen Lehrer der kaufmännischen Fächer, so muss eine BW-Fachkollegin/ein BW-Fachkollege als Co-Prüfer/in beigezogen werden, um den betriebswirtschaftlichen Bereich abzudecken.

Als Vorbereitungszeit ist eine angemessene Frist vorzusehen, empfohlen werden 30 Minuten.

Es ist sicher zu stellen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Vorbereitungszeit und bei der Prüfung Zugang zu den benötigten IT-Ressourcen hat.

10. „Mathematik und Angewandte Mathematik“: Der Kandidatin/Dem Kandidaten sind zwei unterschiedliche Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen unter anderem analog zur Klausurarbeit nachweisen, dass sie:

• ein vorliegendes Problem verbal verstehen und in mathematische Sprache übersetzen können,

• mathematische Methoden auf Problemstellungen anwenden und diese mit geeigneten mathematischen Modellen beschreiben können,

• über die für die Lösung des Problems nötigen Rechenfertigkeiten verfügen, • technische Hilfsmittel (GTR, Tabellenkalkulation, CAS, Math. Software) sinnvoll einsetzen

können, • logische Schlüsse ziehen und das Ergebnis der Problemlösung interpretieren können.

Darüber hinaus sollen die Kandidatinnen und Kandidaten bei der mündlichen Prüfung als Wahlfach nachweisen, dass sie:

• das Problem und den eigenen Lösungsvorschlag präsentieren können, • sich einem Dialog mit dem Prüfer / der Prüferin zum zu bearbeitenden Problem mit

mathematischer Argumentation stellen können (eigenen Lösungsvorschlag beschreiben, Begründung geben, Zusammenhänge herstellen).

Inhaltliche Empfehlungen:

• Die Aufgabenstellung soll eine komplexe Problemstellung enthalten, die: o einen oder auch mehrere Teilbereiche der Lehrstoffinhalte abdeckt,

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o vor allem Inhalte aus dem Bereich der angewandten Mathematik berücksichtigt. • In der Aufgabenstellung soll der lehrplangemäße IT-Bezug entsprechend berücksichtigt

werden.

11. Facheinschlägiger Freigegenstand… (mit Bezeichnung) Unter facheinschlägig wird ein das Bildungsziel der Handelsakademie ergänzender Freigegenstand verstanden im Ausmaß von mindestens 4 Wochenstunden (z.B. Betriebspsychologie, philosophischer Einführungsunterricht…). Über die Facheinschlägigkeit entscheidet die Schulbehörde 1. Instanz nach Vorlage des schulautonomen Lehrplanes. Es ist bei der Bezeichnung des Freigegenstandes darauf zu achten, dass es zu keiner Verwechslung mit den in der VO vorgesehenen Wahlfächern kommt.

Besonderheiten: Zusätzliche mündliche Teilprüfungen wegen negativ beurteilter Klausurprüfungen:

1. Deutsch:

Diese mündliche Prüfung nach negativer Beurteilung der Deutschklausur ist durch die mündliche Prüfung im Wahlfach Kultur nicht kompensierbar. Sie ist eine eigenständige Teilprüfung.

Den Kandidatinnen/Den Kandidaten werden zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorgelegt.

Basis für die Aufgabenstellung können alle Bereiche des Deutschlehrstoffes laut Lehrplan sein. Es ist auf Mängel der Klausurarbeit und auf Grundkenntnisse dieses Prüfungsgebietes einzugehen. Es sollen dabei keinesfalls kopierte Fehler der Klausur abgefragt werden, sondern es soll Bezug genommen werden auf fehlende Basiskenntnisse aus allen Bereichen des Schreibens, die durch die negativ beurteilte Klausur offenkundig geworden sind (zB. Mängel in der Textsortenkenntnis, in der Argumentation, mangelnde Kenntnis von Rechtschreib- oder Stil- und Grammatikregeln).

Die Aufgabenstellung hat von einer Problemstellung unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte auszugehen.

Die Aufgabenstellung ist in Teilaufgaben zu gliedern, die einen thematischen Zusammenhang aufweisen.

Es sind konkrete und exakte Handlungsanweisungen zu verwenden.

In den Aufgabenstellungen sind unterschiedliche Lernzielniveaus zu berücksichtigen (Wissen, Verständnis, Anwendung, Analyse, Synthese, Evaluation).

2. BDA:

Organisatorische Grundlagen:

Die Bestellung als Prüfer/in bzw. Prüfer/innen obliegt laut SchUG § 35 Abs.2 (4) der Schulleiterin/dem Schulleiter. Als Prüfer/in kommen grundsätzlich jene Lehrer/innen in Frage, die für die Erstellung und die Beurteilung der Klausurarbeit zuständig waren. Die Prüfungsdauer von höchstens 15 Minuten kann gemäß § 11 Abs. 9 um höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin/Prüfungskandidaten verlängert werden.

Inhaltliche Vorgaben:

Den Kandidatinnen/Den Kandidaten werden zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorgelegt. 3. Fachklausur Informationsmanagement und Informationstechnologie

Organisatorische Grundlagen: Die Bestellung als Prüfer/in bzw. Prüfer/innen obliegt laut SchUG § 35 Abs.2 (4) der Schulleiterin/dem Schulleiter. Als Prüfer/in kommen grundsätzlich jene Lehrer/innen in Frage, die für die Erstellung und die Beurteilung der Klausurarbeit zuständig waren Die Prüfungsdauer von höchstens 15 Minuten kann gemäß § 11 Abs. 9 um höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin/Prüfungskandidaten verlängert werden.

Inhaltliche Vorgaben: Den Kandidatinnen/Den Kandidaten werden zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorgelegt.

4. Mathematik und angewandte Mathematik:

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Der Kandidatin/Dem Kandidaten sind zwei unterschiedliche Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen unter anderem analog zur Klausurarbeit nachweisen, dass sie:

• ein vorliegendes Problem verbal verstehen und in mathematische Sprache übersetzen können,

• mathematische Methoden auf Problemstellungen anwenden und diese mit geeigneten mathematischen Modellen beschreiben können,

• über die für die Lösung des Problems nötigen Rechenfertigkeiten verfügen, • technische Hilfsmittel (GTR, Tabellenkalkulation, CAS, Math. Software) sinnvoll einsetzen

können, • logische Schlüsse ziehen und das Ergebnis der Problemlösung interpretieren können.

Inhaltliche Empfehlungen:

• Die Aufgabenstellung soll eine komplexe Problemstellung enthalten, die: o einen (oder auch mehrere) Teilbereiche der Lehrstoffinhalte abdeckt, o vor allem Inhalte aus dem Bereich der angewandten Mathematik berücksichtigt.

• In der Aufgabenstellung soll der lehrplangemäße IT-Bezug entsprechend berücksichtigt werden.

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14. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien

Klausurprüfung ausgenommen die Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ § 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst: 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete a) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“1) oder b) „Lebende Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“2) (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und 2. eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“3). (2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“, „Rechnungswesen und Controlling“ sowie die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ aus dem Pflichtgegenstand „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Klausurprüfung an der Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“

§ 39a. (1) Die Klausurprüfung umfasst: 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur aus Informationsmanagement und Informationstechnologie“4) und 2. eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“3). (2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur aus Informationsmanagement und Informationstechnologie“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände der Fachrichtung. (3) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“, „Rechnungswesen und Controlling“ sowie die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ aus dem Pflichtgegenstand „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“. Erläuterungen: 1) Siehe § 37 Anmerkung 4) 2) Siehe § 37 Anmerkung 5) 3) Siehe § 37 Anmerkung 2) 4)Siehe § 37a Anmerkung 6) Für alle Klausurarbeiten (Einreichvorschlag und Aufgabenstellungen für die Kandidatinnen/die Kandidaten) gilt:

• Schuleinheitliches Layout des Deckblattes • Angabe der erlaubten praxisüblichen Hilfsmittel • Hinweise bei PC-Einsatz, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung notwendig sind (zB

Datensicherung, Ausdruck, Sicherheitshinweise …..) • Stichwortartige Übersicht der Teilaufgaben

Prüfungsordnung BMHS HAK Kolleg § 39 Klausurprüfung

Prüfungsordnung BMHS HAK Kolleg Fachrichtung IM+IT § 39a Klausurprüfung

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• Nachvollziehbares Beurteilungsschema und Gewichtung der Teilaufgaben (QIBB Ziel 2.4.3.: Transparenz der Leistungsbeurteilung)

Zusätzlich für die Einreichung der Aufgabenstellungen an die Schulbehörde I. Instanz:

• Name und Unterschrift der Prüferin/des Prüfers • Die Schulleiterin/Der Schulleiter hat die Vorschläge auf formal richtige Gestaltung,

professionelles Layout, Vollständigkeit und Gesetzeskonformität zu prüfen und dies mit Unterschrift zu bestätigen

• Für MAM, BDA und Fachklausur sind ausgearbeitete Lösungen bzw. Lösungsvorschläge beizulegen

Mündliche Prüfung

ausgenommen die Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ § 40. (1) Die mündliche Prüfung umfasst: 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet [„Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus …“1) (mit Bezeichnung der Fachrichtung oder des Ausbildungsschwerpunktes), 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete: a) „Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“2), wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 lit. b für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“ gewählt hat, b) „Kolloquium aus Lebender Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“3) (mit Bezeichnung der Fremdsprache), wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 lit. a für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, c) „Politische Bildung und Recht“, d) „Volkswirtschaft“, e) „Wirtschaftsinformatik“, wenn der Prüfungskandidat keine facheinschlägige Fachrichtung oder keinen facheinschlägigen Ausbildungsschwerpunkt besucht hat, oder f) „Seminar …“ (mit Bezeichnung des Seminars), wenn vom Prüfungskandidaten das Seminar im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden besucht wurde und es sich nicht um ein Fremdsprachenseminar handelt. (2) Das Prüfungsgebiet [„Schwerpunktfach]: Betriebswirtschaftliches Kolloquium aus …“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Teilbereich Projektmanagement des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ sowie den Pflichtgegenstand bzw. die Pflichtgegenstände der Fachrichtung bzw. des Ausbildungsschwerpunktes, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde. (3) Das Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“. (4) Das Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Lebender Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“.

Prüfungsordnung BMHS HAK- Kolleg § 40 Mündliche Prüfung

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Mündliche Prüfung

an der Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ § 40a. (1) Die mündliche Prüfung umfasst: 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „[Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium“4), 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete: a) „Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“2), b) „Kolloquium aus Lebender Fremdsprache einschließlich berufsorientierter Kommunikation“3) (mit Bezeichnung der Fremdsprache), c) „Politische Bildung und Recht“, d) „Volkswirtschaft“ oder e) „Seminar …“ (mit Bezeichnung des Seminars), wenn vom Prüfungskandidaten das Seminar im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden besucht wurde und es sich nicht um ein Fremdsprachenseminar handelt. (2) Das Prüfungsgebiet „[Schwerpunktfach:] Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen und Controlling“ sowie den Teilbereich Projektmanagement des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“. (3) Das Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“. (4) Das Prüfungsgebiet „Kolloquium aus Lebender Fremdsprache einschließlich berufsbezogener Kommunikation“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“.“ Erläuterungen: 1) Siehe § 38Anmerkung 3) 2) Siehe § 38 Anmerkung 1) 3) Siehe § 38 Anmerkung 2) 4)Siehe § 38 Anmerkung 3) Achtung: auch RW als Stoff (§40a Abs. 2.) Die Projektdokumentation umfasst:

• die Prozessdokumentation (Projektauftrag, Projektstrukturplan, Tätigkeitsliste der Projektmitarbeiter/innen, Meilensteinliste), (3-5 Seiten)

• die Ergebnisdokumentation (ca. 20 Seiten pro Projektteammitglied) • Eine einseitige inhaltliche Zusammenfassung in Deutsch und Englisch (optional in der

Lebenden Fremdsprache) • das fachliche Umfeld: Auflistung von je mindestens 10 relevanten Kapiteln aus dem

Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen und Controlling“.

Prüfungsordnung BMHS HAK- Kolleg Fachrichtung IM+IT § 40a Mündliche Prüfung

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3. Teil

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten § 54. Diese Verordnung [..] tritt wie folgt in Kraft: 1. [..] 2. [..] mit XXXXXXXXX in Kraft.

Außerkrafttreten § 55..

Übergangsbestimmung § 56. [..]

§ 55 Außerkrafttreten

§ 56 Übergangs-bestimmungen

Prüfungsordnung BMHS Schluss-bestimmungen § 54 Inkrafttreten

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ANHANG: 1. Entscheidung: ________________________________________________________________________________

(Langstempel / Bezeichnung der Schule)

Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission Frau/Herr ....................................., am .......................... ___________________ ___________________ ___________________

Entscheidung .................................................................................................................................... hat gemäß § 38 Abs. 3 Z 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung, die abschließende Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) nicht bestanden.

Begründung Sie/Er wurde von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet/in den Prüfungsgebieten

________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ in der Jahresprüfung aus dem Pflichtgegenstand _________________________________________ mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Berufung zulässig, welche innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie bei der Schule einzubringen ist.

Hinweis Sie/Er ist auf ihren/seinen Antrag zur Wiederholung des/der negativ beurteilten Prüfungsgebiete(s) bzw. der Jahresprüfung frühestens zum nächsten Prüfungstermin berechtigt. Dieser Antrag ist bei der Schule innerhalb der vorgesehenen Anmeldefrist einzubringen. Ein nicht gerechtfertigtes Fern-bleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrags) führt zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.* Er/Sie ist zur Wiederholung dieser Prüfung nicht berechtigt.* _________________________ *) Nicht Zutreffendes streichen

................................................................... (Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission)

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2. Schulversuchsplan nach § 7 des SchOGs „eLearning in NotebookPC-Klassen“ – Regelung über elektronisches Prüfen im Schuljahr 2005/06 (Auszüge) Geschäftszahl: Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. (Der gesamte Erlass kann von HAK.CC heruntergeladen werden). Für das Schuljahr 2005/06 und die Folgejahre wird der Schulversuchsplan von „elearning in NotebookPC-Klassen“ neu aufgelegt. Die Erlässe Zl. 16.700/171-II/10/02 (Unterrichtsführung und Prüfungsgeschehen) und Zl.16.700/39-II/8/03 (elektronische Lernumgebungen bei abschließenden Prüfungen) werden wieder gemeinsam veröffentlicht.

NotebookPC-Computer können im Sinne des §61 des Schulunterrichtsgesetzes als Unterrichtsmittel eingesetzt werden, wenn nach einem entsprechend vorliegendem Unterrichtsplan und didaktischen Konzept ihr Einsatz auf völlig freiwilliger, aber alle Schüler einer Klasse erfassender Form der Erfüllung der Unterrichtsziele dienlich erscheint. Die entsprechende Ausstattung mit elektronischen Unterrichtsmitteln als Arbeitsumgebung in allen Unterrichtsgegenständen legt Lernmethoden oder eine „Lernkultur“ nahe, die in der internationalen Diskussion als „eLearning bezeichnet wird. Unterrichtsführung und Prüfungsgeschehen Beim Einsatz von „e-Learning“-Methoden im definierten Sinne werden die Lehr- und Lernziele der Schulart, die Bildungsziele der Lehrpläne und der Lehrstoff des jeweiligen Gegenstandes der Klasse und des Schultyps nicht abgeändert. Die Verwendung von Schülernotebooks hat also keinen Einfluss auf Bildungsziele und Lehrpläne.

Diese Veränderung betreffen vielmehr die Organisation des Unterrichtsbetriebes und Aspekte der Methoden der Organisation der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Folgende Bereiche sind davon betroffen: 1. In Hinblick auf die allgemeine und berufliche Qualifizierung sind projektorientierter Unterricht und Unterrichtsprojekte, bei denen Sozialformen wie Partner-, Gruppen- oder Teamarbeit zu Einsatz kommen, pädagogisch besonders wertvoll; daher sind diese Arbeitsformen bei der Feststellung der Mitarbeit im Unterricht (LBVO, §4), bei mündlichen Übungen (Referaten) und bei schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen mit Hilfe von NotebookPCs zu berücksichtigen.

Für die Beurteilung von Gruppenleistungen gelten die Kriterien: • Kooperations-, Team- und Kommunikationsfähigkeit der Schüler, • deren organisatorische Kompetenz, • die Ergebnisbewertung von Arbeiten mit den NotebookPCs, • eine gute Dokumentation der Arbeiten und gegebenenfalls auch • eine geeignete Präsentation von Arbeitsvorgängen und Ergebnissen.

Die angeführten Leistungen können bei mündlichen, schriftlichen, graphischen und praktischen Leistungsfeststellungen (§5 bis §10 der LBVO) zwar im Team erbracht werden, die Einzelleistungen des Schülers/der Schülerin muss aber erkennbar sein. Die individuellen Leistungen sind einzeln zu beurteilen. Die Beurteilung ist auch so anzusetzen, dass einem Schüler/ einer Schülerin kein Vor- oder Nachteil aus dem Verhalten der Mitschüler im Team erwächst. 2. Entsprechend der höheren Wertigkeit der Gruppenarbeiten haben die Lehrenden die Möglichkeit, die Anzahl der im Lehrplan des betreffenden Gegenstandes vorgeschrieben Schularbeiten auf eine Schularbeit pro Semester zu vermindern; ein Entfall der Schularbeiten in den entsprechenden Fächern ist nicht vorgesehen. 3. Der Begriff „schriftlich“ im Zusammenhang mit der Leistungsfeststellung ist im Unterricht mit elektronischen Lernumgebungen sowohl auf handschriftliche Arbeiten als auch für (getippte oder durch Spracheinhabe akustisch übernommene) Texte, die elektronisch erfasst werden, anzuwenden; dies gilt selbstverständlich auch für Arbeiten an „normalen“ PCs mit entsprechender Standardsoftware. Entsprechende Reglungen sind in Notebook-Klassen auf alle Schüler dieser Klasse in gleicher Weise anzuwenden. 4. Beim Zulassen von Unterlagen und Nachschlagewerken für alle Formen der Leistungsfeststellung ist auf die modernen Methoden des „e-Learnings“ (Verfügbarkeit von elektronischen Lexika und Informationen aus dem Internet) Bedacht zu nehmen. 5. Mündliche Übungen sind im Rahmen des e-Learnings besonders durch anschauliche multimediale Präsentationen zu unterstützten, deren Gestaltung in die Beurteilung der mündlichen Übung miteinbezogen wird. Bei mündlichen Prüfungen kann der Notebook-PC zur Unterstützung zum Einsatz kommen, sofern der mündliche Charakter der Prüfung gewahrt bleibt.

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6. Der zeitliche Rahmen für Schularbeiten und Tests als Einzelprüfungen (Dauer entsprechend dem jeweiligen Lehrplan) kann für NotebookPC-Klassen insofern abgeändert werden, als Spezifika des NotebookPC-Einsatzes („Ausdruckzeiten“ von Dokumenten zu schriftlichen Überprüfungen, Rechercheaufgaben im Internet mit Zeitverzögerungen u. a.) davon betroffen sind (bis zu 20 Minuten mehr Zeit für Vor- und Nachbereitungen der schrift-lichen Überprüfungen). Diese zeitlichen Abänderungen müssen aber in ursächlichem Zusammenhang mit dem Einsatz der Notebook-PCs stehen und dürfen die für die Unterrichtsarbeit vorgesehene Arbeitszeit nicht schmälern. Unterrichtsorganisatorisch sind bei Bedarf Stundenblockungen vorzunehmen. 7. Schriftliche Darstellungen sind in Notebook-Klassen oft nur mehr in elektronischer Form vorhanden – und werden beispielsweise nach Fertigstellung auf den LehrerPC überspielt bzw. in einem geschützten Directorybereich abgelegt. Für diese elektronischen Dokumente gelten ebenfalls die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (beispielsweise bei Schularbeiten; Ergänzung zum § 77 des SchUG). 8. Schriftliche Leistungsfeststellungen in Notebook-Klassen können im Rahmen der Zielsetzungen der LB-VO handschriftlich und/oder mit Hilfe eines elektronischen Arbeitsmittels stattfinden. Sollten diese Arbeitsmittel bei einer schriftlichen Überprüfung nicht zur Verfügung stehen (z.B. weil der Notebook-PC des Schülers in Reparatur ist) und eine handschriftliche Durchführung der Leistungsfeststellung nicht zweckmäßig sein, ist die Leistungsfeststellung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 9. Die Anwendung der oben angeführten Bestimmungen auf Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfungen gilt sinngemäß. Bei Verwendung von Notebook-PCs bei abschließenden Prüfungen ist sinngemäß vorzugehen 10. Eine Vereinbarung zwischen den Schulpartnern des Schulstandortes über Einsatzbereiche, Verwendungszweck und Verhaltensregeln für die Schüler im Umfang mit den NotebookPCs wird empfohlen. Ebenso wird ein entsprechend der Lebensdauer des Gerätes abgeschlossener Versicherungsschutz gegen Diebstahl und unsachgemäße Verwendung empfohlen (Ergänzung des §61 SchUG). Elektronische Lernumgebungen bei abschließenden Prüfungen Vielmehr sollen diese Unterrichtsmittel und Arbeitsumgebungen unter dem Begriff „praxisgerechtes Hilfsmittel“ subsummiert werden und damit den aktuellen Stand des Prüfungsgeschehens (z.B. direkte Ansprache von Informationen aus dem Internet während des Prüfungsvorganges oder elektronische Nachschlagewerke) vor Ort definieren. Die in den jeweiligen Lehrplänen aufscheinenden Bildungsziele werden wie beim Normalunterricht erfüllt, die Unterrichts- und Arbeitsmethoden sind unterschiedlich. Allgemein muss das Prinzip gelten, dass Methoden und Unterrichtsmittel in einem Prüfungsstadium längere Zeit (mindestens ein Semester) im Unterricht eingeübt wurden, wenn sie bei Prüfungen eingesetzt werden. In der definierten Prüfungssituation dürfen keine „Überraschungseffekte“ auftreten. Mit der Kongruenz von Vorbereitung im Unterricht und Prüfung lassen sich viele potentielle Konflikte um die Durchführung von Prüfungen und Bewertung von Ergebnissen in den neuen Lernumgebungen entschärfen. Allgemein gilt der Grundsatz, dass abhängig von jeweils verwendeten Unterrichtsmittel oder von der vorhandenen Lernumgebung Übungs- und Prüfungsbeispiele adäquat angepasst werden müssen; die grundsätzliche Ausrichtung der Aufgaben ändert sich nicht, die Art der Fragestellung ist allerdings von der Technologie und damit beeinflussten Lernkultur abhängig. Spezifische Fragestellungen bei abschließenden Prüfungen 1. Die Verwendung von facheinschlägigen Softwareprodukten ist in allen Teilen abschließender Prüfungen, vor allem im schriftlichen Teil, gestattet. Maßgeblich für den Einsatz ist die methodische Beurteilung des Lehrenden bzw. des Prüfers, der nach entsprechender Vorbereitung und Übung von Arbeitsmethoden mit elektronischen Lernumgebungen im Unterricht zum Schluss kommt, dass der Einsatz dieser Softwareprodukte im Prüfungsgeschehen zum Erreichen von produktiven, praxisgerechten Ergebnissen beiträgt. 2. Ein Internetzugang bei Klausurprüfungen erscheint nicht notwendig; der Charakter von Klausuren mit schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellungen sollte erhalten bleiben. 3. Offen gestaltete, problem- und prozessorientierte Prüfungsarbeiten wie Fachbereichsarbeiten, Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten können unter Beachtung der Form der Abfassung dieser Arbeiten (weltweiter Informationszugang über das Internet, sorgfältiges Zitieren von Webseiten mit entsprechendem Informationsgehalt, Beachtung des Urheberrechts) in elektronischen Lernumgebungen besonders praxisnah erstellt werden. Auf urheberrechtliche Aspekte ist bei Erstellung von Prüfungsaufgaben insofern Bedacht zu nehmen, als Quellen korrekt zu zitieren sind.

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4. Bei der Einreichung von Prüfungsaufgaben oder Aufgabenstellungen von Projektarbeiten ist der Schulbehörde erster Instanz die Durchführung mit dem Computer oder in elektronischen Arbeitsumgebungen zu verdeutlichen. Auf die Lösungsmöglichkeit mittels praxisadäquater elektronischer Hilfsmittel ist hinzuweisen und die erwünschte Arbeitsmethodik der Kandidaten ist kurz zu beschreiben. Die Schulaufsicht wird sich bei der Genehmigung der Prüfungsaufgaben von den speziellen (elektronischen) Arbeitsumgebungen und deren didaktischen Einflussfaktoren ein besonderes Bild machen. 5. Vor allem bei schriftlichen Prüfungen (Klausuren) sind bei der Verwendung von elektronischen Hilfsmitteln Vorkehrungen zu treffen, damit die Prüfungen ungehindert von technischen Pannen ablaufen können. Die Vorkehrungen werden abhängig vom Charakter der Prüfung und von Schulstandort unterschiedlich sein.

Ein beispielhaft angeführter Katalog könnte folgende Vorkehrungen auflisten: • Eigenes Netzwerk mit eingeschränkten Zugriffsrechten (vor allem bei Klausuren); • Einheitliche Softwareumgebung für alle Kandidaten (keine „Spezialanfertigungen“); • Ausdruckzeit am Ende der Arbeitszeit notwendig (da eine abschließende Prüfung ein Dokument in elektronischer und/oder Papierform erfordert!) • Unabhängige Speichermöglichkeiten (Netz/Homedirectory oder Diskette) • IT- kundiger Lehrer soll die meiste Zeit Aufsicht führen; • Technischer Ersatz (Ersatzrechner, Batterien, .....) muss bereitgehalten werden. • Die Prüfungen können auf Desktopcomputern der Schule oder Notebookcomputern durchgeführt werden. In

jedem Fall ist Sorge zu tragen, dass keine unerlaubten elektronischen Hilfsmittel verwendet werden. 6. Die Aufgabenstellungen bei schriftlichen Prüfungen müssen den erweiterten/eingeschränkten Möglichkeiten einer elektronischen Prüfungsumgebung angepasst werden. 7. Im Prüfungsfach „Deutsch“ soll keine Änderungen bei der Beschreibung der Aufgabenstellung vorgenommen werden. Der Computer soll als Werkzeug der Textverarbeitung eingesetzt werden. Texte können elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 8. Gegen die Verwendung von elektronisch aufbereiteten Nachschlagewerken und Wörterbüchern im (Fremd)-sprachenunterricht bei abschließenden Prüfungen besteht kein Einwand. In der lebenden Fremdsprache ist die Überprüfung von Hörtexten auch in elektronischer Form mittels Multiple-Choice-Aufgaben, Ergänzungen zum Text oder ähnlichen Abfrageformen möglich. 9. Die Verwendung von facheinschlägigen Softwareprodukten in der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, den Naturwissenschaften und allen Fachgegenständen, die sich einer quantitativen Argumentation bedienen, ist auch bei abschließenden Prüfungen sinnvoll und nach Möglichkeit zuzulassen. 10. Präsentationen bei mündlichen Prüfungsteilen sollen verstärkt mit elektronischen Werkzeugen (Präsentationssoftware) vorgenommen werden (beispielsweise durch Präsentationssoftware, Webpräsentation, Simulationen). Die sprachliche und persönliche Komponente bei der Präsentation verbleibt das wesentliche methodische Beurteilungskriterium; übertriebene multimediale Darstellungen entsprechen nicht einer Präsentationsmethodik bei abschließenden Prüfungen. 11. Die in der Verordnung über die Leistungsbeurteilung (BGBl.Nr.216/1984; LB-VO) angeführten Kriterien für die Leistungsbeurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen (§15) und fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten (§16) sind bei der Durchführung dieser Prüfungen mit Unterstützung elektronischer Lernumgebungen sinngemäß anzuwenden. Die Relevanz der äußeren Form einer Prüfungsarbeit als Bestandteil der Leistung (§12 LB-VO) verbleibt wichtig; die Definition der Beurteilungsstufen (§14 LB-VO) ändert sich durch die Verwendung elektronischer Hilfsmittel nicht. 12. Für das berufsbildende Schulwesen wird besonders auf den letzten Satz im §8 der VO über die Reife- und Diplomprüfung der Prüfungsordnung an BMHS hingewiesen: „Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.“ Die Verwendung von PCs in Rahmen elektronischer Lern-, Arbeits- und Prüfungsumgebungen bei abschließenden Prüfungen sollte grundsätzlich immer möglich sein, wobei entsprechende Rahmenbedingungen zu beachten sind.

Wien, Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. Für die Bundesministerin:

Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft.

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Kriterienkatalog für die Erstellung der mündlichen Teilprüfung „Kultur“ Kriterien Erläuterung laut Verordnung und Handreichung 1. Geht die Aufgabenstellung von einem berufsbezogenen Aspekt aus? VO § 8 (HR, S. 18) 2. Enthält jede Teilaufgabe einen eindeutigen Arbeitsauftrag in Form konkreter und exakter Handlungsanweisungen?

VO § 8 (HR S. 18), Erläuterung 5 zu VO § 38a (HR, S. 46)

3. Sind die Teilaufgaben eindeutig und klar formuliert? Erläuterung 2 zu VO § 8 (HR, S. 18) 4. Ist die inhaltliche Erwartung eindeutig definiert? Erläuterung 2 zu VO § 8 (HR, s: 18) 5. Gibt es begleitendes Material? 6. Ist das begleitende Material zur Lösung der Aufgabe nötig? 7. Enthalten die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel eine formal korrekte Quellenangabe? 8. Sind die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel gut lesbar und gut layoutiert? Erläuterung 2 zu VO § 10 (HR, S. 21) 9. Einschätzung des Vorbereitungsaufwands (Aufgabenstellung, Material) Erläuterung 2 zu VO §10 (HR, S. 21) 10. Welche kulturellen Ausdrucksformen werden in der Aufgabenstellung angesprochen? 11. Welche kulturelle Ausdrucksform wird in der Aufgabenstellung schwerpunktmäßig angesprochen? o Literatur o Sprechtheater/Kleinkunstformen o Musiktheater o Musik o bildende Kunst o Film o Massenmedien o Volkskunst/Volkskultur o Ethnologie/Interkulturalität o Alltagskultur o gesellschaftliche Phänomene (Werte- und Normendiskussion) o Sonstiges (z. B. Philosophie, Psychologie, Religion, Sprache, Geschichtsschreibung

VO § 28 (5) (HR, S. 42), und HR, S. 46

12. Werden kulturelle Ausdrucksformen in der Aufgabenstellung vernetzt? HR, S. 46 13. Geht die Aufgabenstellung vom Kulturportfolio aus? Erläuterung 5 zu VO § 38a (HR, S. 46) 14. Ist in der Aufgabenstellung ein Schwerpunkt ersichtlich? Erläuterung 5 zu VO § 38a (HR, S. 46) 15. Ist der ersichtliche Schwerpunkt weit gefasst? 16. Geht die Aufgabenstellung über den ersichtlichen Schwerpunkt hinaus? 17. Fordert die Aufgabenstellung, dass die Kandidatin/der Kandidat über Schwerpunkte hinaus

a) kulturelle Phänomene einordnet? b) kulturelle Phänomene erklärt? c) Querverbindungen herstellt?

Erläuterung 5 zu VO § 38a (HR, S. 46)

18. Ist die Aufgabenstellung in Teilaufgaben gegliedert? Erläuterung 5 zu VO § 38a (HR, S. 46)

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19. Werden in der Aufgabenstellung auch höhere Lernzielniveaus angesprochen? Erläuterung 5 zu VO § 38a (HR, S. 46), siehe Anhang: Taxonomie kognitiver Lernziele von B. Bloom

20. Fordert die Aufgabenstellung Selbstreflexion? Erläuterung 5 zu VO § 38a (HR, S. 46) Anhang: Taxonomie kognitiver Lernziele von Benjamin S. Bloom:2

• Wissen „schließt solche Verhaltensweisen und Prüfungssituationen ein, in denen das Erinnern [..] betont wird“.3 Es geht also um Wiedererkennungs-, Reproduktions- und Erinnerungsleistungen.

• Verstehen schließt die „Ziele, das Verhalten oder die Reaktionen“ ein, die „ein Erfassen des wörtlichen Inhalts einer Information repräsentieren“. Wer „dieses Verständnis erreicht, kann […] die Informationen in seinem Gedächtnis verändern oder in seinen offenen Reaktionen in eine andere Form bringen“.4 Das erfolgt, indem Informationen in eine andere Begrifflichkeit, eine andere „Sprache“ oder eine andere Form gebracht werden, indem sie rekonfiguriert werden oder indem extrapoliert wird. Abstraktionen werden auf Bekanntes bezogen.

• Anwendung meint die Verwendung von Abstraktionen in Bezug auf eine neue Situation. „Wenn dem Schüler ein neues Problem gegeben wird, wendet er die angemessene Abstraktion an, ohne vorher darauf hingewiesen worden zu sein, ob diese Abstraktion richtig ist, oder ohne daß [sic] ihm vorher gezeigt werden muß [sic], wie sie in dieser Situation zu benutzen ist.“5

• Verstehen betont das Begreifen der Bedeutung und von Intentionen. Anwendung meint das Erinnern von zweckdienlichen Generalisierungen, Abstraktionen und Prinzipien. Die Analyse besteht im Zerlegen in Einzelteile, beschränkt sich aber nicht darauf. Zur Analyse gehört auch das Herstellen von Beziehung zwischen den Einzelteilen und das Erkennen, welcher Art diese Beziehungen sind.6

• Synthese wird bei Bloom definiert als „Zusammenfügen von Elementen und Teilen zu einem Ganzen“.7 Während sich Verstehen, Anwendung und Analyse auf ein vorgegebenes Ganzes beziehen, wird durch die Synthese erst etwas neues „Ganzes“ hergestellt, indem Elemente aus verschiedenen Quellen zusammengefügt werden. Das ursprünglich vorliegende Material wird dadurch zu etwas erweitert, das in dieser Struktur zuvor nicht vorhanden gewesen ist.

Evaluation meint das Bewerten jedweden Materials. Dazu müssen „Kriterien und Normen“ verwendet werden, „um das Ausmaß, in dem Einzelheiten richtig, wirksam, wirtschaftlich oder befriedigend sind, abzuschätzen“. Das Urteilen erfolgt aufgrund interner Evidenz oder aufgrund externer Kriterien. 8

2 BLOOM, Benjamin S. u. a. (Hg.) (1972): Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich. Übersetzt von Eugen Füner und Ralf Horn. Mit einem Nachwort von Rudolf Messner. Weinheim und Basel: Beltz Verlag. 3 Ebd., S. 71. 4 Ebd., S. 98. 5 Ebd., S. 130. 6 Ebd., S. 156. 7 Ebd., S. 174. 8 Ebd., S. 200 ff.

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Kriterienkatalog für die Erstellung von RDP-Fragen im Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“

Qualität der Fragestellungen o Anbot aller Qualitätsebenen von der Reproduktion über die Anwendung

bis zur Bewertung o Qualität der Problemstellung

o Qualität der Formulierung vernetzter Fragestellungen (Verben!)

Aufgabenstellung verlangt nur Reproduktion Fragestellung verlangt Anwendung Fragestellung erlangt Bewertung Problemstellung vorhanden Klare Formulierung eines Problems

Integration der Fragestellungen o Integrationsgrad (Abdecken von 1 – 5 Fachbereichen)

o Inhalte o Formulierung

Bezug zu Physik vorhanden Bezug zu Chemie vorhanden Bezug zur Ökologie vorhanden Bezug zur Warenlehre vorhanden Integrativer Inhalt ausreichend vorhanden Integrative Formulierung deutlich formuliert

Problemstellung o Aktualitätsbezug o Alltags- und Gesellschaftsrelevanz

Aktualitätsbezug gegeben Alltags- und Gesellschaftsrelevanz vorhanden

Prüfungsbeilagen o Aktualitätsbezug o Quellenangaben o Authentizität von Zitaten o Angemessenheit des Umfangs

Beilagen: Aktualität gegeben Quellenangabe vollständig Korrektes Zitate Umfang passend

Erfüllen formaler Anforderungen o Bezeichnung des Prüfungsgebietes o Optische Gestaltung

Korrekte Angabe des Prüfungsgebietes Optische Gestaltung ist ansprechend

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Evaluierungsraster für die mündliche Teilprüfung aus „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) bzw. Geografie (Wirtschaftsgeografie) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ Geografie erfüllt/kommt vor tw. erfüllt/ kommt in

Teilbereichen vor kommt nicht vor/wird falsch eingesetzt

grundlegende topogr. Raumorientierung trad. geogr. Arbeitstechniken moderne. geogr. Arbeitstechniken dynamische Zusammenhänge zwischen räumlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen

globale und regionale ökologische Zusammenhänge bevölkerungsgeografische Prozesse im regionalen und globalen Kontext Notwendigkeit der Raumordnung und Raumplanung globale und regionale Bedeutung weltweiter wirtschaftlicher und politischer Zusammenschlüsse unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Union und deren dynamische Weiterentwicklung

Verständnis für andere Kulturen wirtschafts- und sozialräumlichen Strukturen der globalisierten Welt Bezug auf Alltag, Beruf und eigene Lebenswelt Geschichte Kategorien Erläuternde Bsp. aus LP erfüllt/kommt vor tw. erfüllt/ kommt in

Teilbereichen vor kommt nicht vor/wird falsch eingesetzt

Sach-kompetenz Konzepte (Periosdisierung, hochinferrente Begriffe) Orientierungs-kompetenz Sinnbildung von Geschichte und Orientierung in der

Gegenwart

Handlungs-kompetenz In Rahmen der RDP verstanden als Reflexion über das Handeln in der Gegenwart

Frage-kompetenz Methoden-kompetenz: Re- und De- Konstruktionskompetenz

Forschungsmethoden, Quellenkritik, Text- und Bildanalyse

IWK erfüllt/kommt vor tw. erfüllt/ kommt in

Teilbereichen vor Nicht erfüllt/kommt nicht vor/wird falsch eingesetzt

regionale und sektorale Fallstudien zur Globalisierung kulturelle Traditionen und deren Einfluss auf Wirtschaft, Gesellschaft und Politik Chancen und Risken der Globalisierung Themen der Wirtschaft

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Politik Gesellschaft Kultur Kontroverse Positionen in Wirtschaft, Politik, und Gesellschaft Toleranz und Verständnis für fremde Kulturen und Lebensweisen

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3. Mustervordrucke der Reife- und Diplomprüfungszeugnisse bzw. Diplomprüfungszeugnis für das Kolleg

(verkleinerte Darstellung)

♦ Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Handelsakademie – Lehrplan 2004 ♦ Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Handelsakademie für Berufstätige – Lehrplan 2006 ♦ Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Aufbaulehrgang an der Handelsakademie – Lehrplan 2006 ♦ Diplomprüfungszeugnis, Kolleg an Handelsakademien – Lehrplan 2006

Sämtliche Schuldrucksorten können unter folgenden Link beim Österreichischen Bundesverlag Schulbuch GmbH & Co. KG bestellt werden: http://www.oebvhpt.at/sixcms/list.php?page=schuldrucksorten

Schema der Mustervordrucke

Seite 1 Seite 2

Seite 3 Seite 4

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Abteilung II/3, Kaufmännische Schulen A-1014 Wien, Minoritenplatz 5

+43 1 53 120 - 4404 www.hak.cc www.bmukk.gv.at www.berufsbildendeschulen.at

Diese Handreichung steht im Service-Bereich auf der Plattform der kaufmännischen Schulen www.hak.cc zum Download bereit.

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