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SV Wacker Burghausen Segeln Revier-Informationen Traunsee Frauscherhafen 4810 Gmunden, Traunsteinstraße 10 -14 2019

Revier-Informationen · Sturmes (der seinen Namen von der Ortschaft Viechtau hat) ist eine charakteristische, gelbliche Wolkenbildung über der Hochsteinalm. Kurz darauf stürzt der

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Page 1: Revier-Informationen · Sturmes (der seinen Namen von der Ortschaft Viechtau hat) ist eine charakteristische, gelbliche Wolkenbildung über der Hochsteinalm. Kurz darauf stürzt der

SV Wacker BurghausenSegeln

Revier-Informationen

Traunsee

Frauscherhafen4810 Gmunden, Traunsteinstraße 10 -14

2019

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EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM

Revierinformation für Segler: Der Traunsee / Österreich

Der Traunsee ist mit 191 m Tiefe der tiefste Binnensee Österreichs. Er liegt in Oberösterreich und ist nach dem Attersee der zweitgrößte See Oberösterreichs,Die Landschaft des Traunseegebiets ist äußerst vielfältig: Das Ostufer des Sees ist steil und sehr unzugänglich und daher wenig besiedelt. Es wird vom mächtigen und markanten Traunsteinmassiv (1.691 m) und anderen schwer zugänglichen Bergstöcken beherrscht. Das Westufer ist von ausgedehnten Wiesenlandschaften und Mittelgebirgsszenerien geprägt. Die stark bis mäßig bewaldeten Erhebungen des Westufers gehören zur

Flyschzone und erreichen Höhen von 700 und 1.100 Metern (u.a. Gmundnerberg, Grasberg, Richtberg). Im Südwesten erhebt sich das Höllengebirge mit dem Feuerkogel und den Langbathseen, im Südosten das Tote Gebirge mit dem Offensee. Beide sind typische Karststöcke der Kalkalpen.Mit einer Länge von 12 km und Breite von 3 km umfasst der Traunsee eine Fläche von ca. 24,5 km2. Die Traun fließt im Süden bei Ebensee in den Traunsee und verlässt ihn wieder im Norden bei Gmunden.

Tourismus und Unterkünfte: Am Westufer des Sees gibt es mehrere Campingplätze und einen Stellplatz für Wohnmobile. Das Angebot an Ferienwohnungen, Pensionen (Ferien auf dem Bauernhof) und Hotels ist reichlich.

STATISTIK

Der TRAUNSEESeehöhe: 423 m, Fläche 24,0 km2, größte Tiefe: 191 m Durchschnittliche Wassertemperatur im August 20 Grad

SEGELCLUBSUNION YACHT CLUB Traunsee - Clubanlage in Gmunden SEGELCLUB Altmünster - Clubanlage in Altmünster SEGELCLUB Traunkirchen - Clubanlage in Traunkirchen/Bräuwiese SEGELCLUB Ebensee - Clubanlage in ebensee

SURFCLUBSSurfclub Altmünster - Clubanlage in altmünster Windsurfclub Ebensee - Clubanlage in Ebensee

SEGELSCHULENEbensee - Gmunden - Traunlirchen

SURFSCHULENEbensee - Gmunden

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Am Traunsee wird, wie auf allen Salzkammergutseen viel gesegelt, obwohl das Vergnügen wegen der Windverhältnisse nicht immer ungetrübt Ist. Bei einer normalen Westwetterlage ist der Wind am Traunsee nicht konstant, sondern böig und unberechenbar. Aufgrund der eigentümlichen Topographie des Gebietes springt der

Wind manchmal plötzlich an, dreht häufig und schläft so rasch wie er gekommen ist wieder ein. Ein Phänomen, das manch gestandenem Regattasegler schon die Haare zu Berge stehen ließ - allerdings nicht allen. Es gibt nämlich einige alte Füchse, die jede Spielart des Windes zu erahnen scheinen. Einer kommt aus Gmunden und auf ihn sind die Traunseer besonders stolz, da seine Meistertitel schier unzählbar scheinen. Sein Name ist Dr. Harry Fereberger und er kennt den See und seine Eigenheiten wie kein anderer. Dem Hörensagen nach soll er sogar - - ohne Fleiß kein Preis - mehrfach auf den Traunstein gestiegen sein um von dieser erhöhten Kanzel aus die unterschiedlichen Windverhältnisse am See zu studieren. Eine Methode die im übrigen auch der Weltmeister der Steinzeit Herr Dr. Manfred Curry in seinem Buch aus 1936 den Regattaseglern dringend empfiehlt, wenn sie an ein ihnen unbekanntes Revier kommen.

Immer sind die Winde am Traunsee allerdings nicht so konfus, manchmal gibt es auch geordnete Verhältnisse, wie in einer Schönwetterperiode, wo sich durch die Thermik das viel gepriesene Phänomen des 'Ober' und 'Niederwindes' einstellt. Der Rhythmus beginnt am Abend um ca. 22 Uhr, wenn ein Südwind anspringt, der bis zum nächsten Morgen, zwischen 9 und 10 Uhr durchhält. - Der 'Oberwind' - Darauf folgt eine dreistündige Flaute, ehe der Wind aus Nordosten gleichsam zurückweht und bis 17 Uhr oder 18 Uhr durchhält. - Der 'Niederwind' ein Pendant zur berühmten ORA am Gardasee.Nachmittag werden Wettfahrten bei guten 3 Windstärken gestartet und sind bei Niederwind meistens reibungslos.Schließlich gibt es am Traunsee noch eine Wettererscheinung den 'Viechtauer' genannt, die schon vielen das Fürchten beigebracht hat. Es ist ein gefährlicher Gewitterwind, der bei schnell eintretenden Wetterveränderungen aus West entstehen kann. Ein untrügliches Vorzeichen dieses Sturmes (der seinen Namen von der Ortschaft Viechtau hat) ist eine charakteristische, gelbliche Wolkenbildung über der Hochsteinalm. Kurz darauf stürzt der Viechtauer mit Getöse ins Tal und erreicht nicht selten mehr als 8 Beaufort. Glücklicherweise dauert das Spektakel meist nur eine halbe Stunde, wobei am See die größte Gefahr für jene besteht, die sich ztu nahe am Ostufer befinden. Zahlreiche Todesfälle durch den VIECHTAUER beweisen dies leider allzu deutlich. Weniger gefährlich ist es nach Meinung Ortskundiger in Seemitte oder nahe am Westufer, wo man raumschots Richtung EBENSEE ablaufen kann und sehr bald in die Abdeckung durch die Berge südlich von Traunkirchen kommt. Für die neun Traunseer Fischer, die 1854 bei einem großen Traunseesturm den Tod fanden (wie man auf einem Marterl nahe der Segelschule Frauscher nachlesen kann) kommt diese Warnung zu spät, genau so wie für die Hochzeitsgesellschaft, die einst auf der Fahrt zum Hoisn (unter dem Traunsee) bei einem ÜBER -Viechtauer mit Mann und Maus untergingen.

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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMUNDEN LAND

Schifffahrt am Traunsee

OBEROSTERREICH

1. Schiffszulassung:

Ohne Zulassung dürfen verwendet werden:- Ruder- und Segelfahrzeuge ohne Maschinenantrieb- Elektroboote bis 4,4 kW (= 6 PS)

Ansonsten: (Ausländische) Zulassungsurkunde immer mitführen.

2. Wer ist berechtigt, ein Schiff zu führen?

Alle Führer von Motorschiffen mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW (= 6 PS) benötigenein Schiffsführer- oder Kapitänspatent.

Ausländische Befähigungsnachweise (z.B. Sportbootführerschein, Schiffsführerausweis) werden anerkannt, sie müssen immer mitgeführt werden.

3. Was ist zu beachten?

a) Eignung:- Der Schiffsführer muss zur Führung des Fahrzeuges nicht nur berechtigt (Patent,

siehe oben), sondern auch zu jedem Zeitpunkt geistig und körperlich geeignet sein.

- Die Eignung kann bei Konsum von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln verloren gehen. Als absolute Grenze gilt ein Blutalkoholgehalt von 0,5 %0!

b) Allgemeine Sorgfaltspflicht und Verantwortung des Schiffsführers:Er muss jede- Gefährdung von Menschen,- Beschädigung von anderen Fahrzeugen, Ufern, Bauten im Gewässer,- Behinderung der Schifffahrt oder Berufsfischerei,- Verunreinigung der Gewässer vermeiden.

c) Sturmwarnung:Orange-gelb blinkendes Licht kündigt einen Sturm an. Steuern Sie sofort den nächsten Hafen oder sonst einen geeigneten Liegeplatz an.

d) Uferzonen:Die Uferzone des Traunsees erstreckt sich - rund um den See - 200 m vom Ufer bzw. von vorgelagerten Schilfgürteln in den See. Sie darf nur zum An- und Ablegen oder zum Stilliegen befahren werden (max. 10 km/h Fahrgeschwindigkeit). Ausgenommen sind Elektroboote bis 500 W.

Bestände von Wasserpflanzen dürfen auch außerhalb von Ufer- oder Schutzzonen nicht durchfahren werden.

DVR.0069604 www.bh-gmunden.gv.at

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Seite: 2e) Start- und Landegasse für Wasserschifahrer:

Sind durch Schifffahrtszeichen und eventuell auch durch Bojen gekennzeichnet. Ihre Breite ist aus der Positionierung oder Beschriftung ersichtlich. Sie verlaufen annähernd im rechten Winkel vom Ufer ins offene Gewässer bis zum Ende der 200-m-Uferzone.

Während der Betriebszeit ist die Einfahrt für alle anderen Fahrzeuge und Schwimmkörper verboten. Ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge.

f) Mindestabstand zu Vorrangfahrzeugen (gekennzeichnet durch einen grünen Ball) und Berufsfischern (weißer Ball) und Tauchern (Flagge: "A") 50 m, soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen.

g) Badeverbot besteht im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt (ausgenommen öffentliche Badeplätze).

h) Bitte beachten Sie auch das Nachtfahrverbot in der Zeit von 21:00 Uhr - 07:00 Uhr. (Ausnahme: Flautenschieber: siehe Punkt i)

i) Vom 1. Juli bis 31. August gilt eine Motorboot-Sommersperre. Die Verwendung von Flautenschiebern bei Gefahr und um bei Windstille den Liegeplatz zu erreichen ist aber erlaubt.

Vom 1. Mai bis 30. September besteht ein Fahrverbot in Schutzzonen, die durch Schifffahrtszeichen gekennzeichnet sind. Das Verbot besteht in einer Breite von 100 m vom Ufer.

j) Höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit:50 km/h bei Tag 25 km/h bei Nacht

4. Wasserschifahrer - aufgepasst!

Nur bei Tag und klarer Sicht fahren.

In Uferzonen (200 m) ist Wasserschifahren verboten, ausgenommen sind Start- und Landegassen.

Es muss (außer dem Bootsführer) eine mindestens 14 Jahre alte Person zur Beobachtung des Wasserschifahrers an Bord sein.

Der Abstand zu anderen Fahrzeugen und Badenden muss mindestens 20 m betragen.

Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein, außerdem darf es nicht leer nachgezogen werden.

Maximal zwei Wasserschifahrer dürfen von einem Fahrzeug gezogen werden.

Geschleppte Personen müssen Schwimmwesten tragen.

Wenden Sie sich mit weiteren Fragen während der Amtsstunden (Mo, Do: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr und 12.30 - 17.00 Uhr; Di: 07.30 - 17.00, Mi 07 - 13.00 Uhr; Fr 07.00 - 12.30 Uhr) an:Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Tel. Nr. 07612/792-63401 oder E-Mail: [email protected]

(Stand: Oktober 2016)

www.bh-gmunden.gv.at

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auschexempiarLandesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 9. Stück, Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21 Seite 33

T

P. b. b.Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4020 Ltnz

LANDESGESETZBLATTFÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 1971 Ausgegeben und versendet am 27. April 1971 9. Stück

17. Verordnung — Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend die. Regelung derSchiffahrt auf den Öberösterreichischen Seen

18. Verordnung — Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend die Schiffahrt aufdem Attersea

19. Verordnung —■ Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend die Schiffahrt aufdem Traunsee

20. Verordnung — Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend die Schiffahrt aufdem Mondsee

21. Verordnung — Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend die- Schiffahrt aufdem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des St. Wolfgangsees (Abersees)

17.

V erordnungdes Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend die Regelung der Sdüffahrt

auf den oberösterreidüsdien Seen

Auf Grund des § 15 der Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, wird verordnet:

§ 1(i) Auf den im Anhang 1 zur Seenverkehrsord­

nung angeführten oberösterreidüsdien Seen ist die Schiffahrt mit Amphibienfahrzeugen, Tauchbooten und Wasserfahrzeugen, die überwiegend Wohn­zwecken dienen (Wohnsduffe, Hausboote), verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Einsatz solcher Fahrzeuge bei bewilligten Wassersportver- anstaltungen (§ 25 Seen Verkehrsordnung).

(g) Auf den im Anhang 1 zur Seenverkehrsord­nung angeführten oberösterreichischen Seen ist in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Ein­fahren mit Wasserfahrzeugen jeder Art in die Rohr­und Schilfbestände verboten.

(s) Auf dem Almsee, dem Gleinker See, dem Großen Ödensee, dem Heratinger See, dem Hinteren Gosausee, dem Hinteren Langbathsee, dem Höllerer- see, dem Holzösterer See, dem Kleinen Ödensee, dem Laudachsee, dem Nussensee, dem Offensee, dem Schwarzensee, dem Seeleithensee, dem Vorderen Gosausee, demVorderen Langbathsee und dem Zeüer See oder Irrsee ist überdies die Schiffahrt mit allen sonstigen Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektro­motoren mit einer Leistung von mehr als 500 Watt bewirkt wird, verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Wasserfahrzeuge der Gewässeraufsicht.

§ 2Auf dem Hallstätter See ist die Sport Schiffahrt

mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch einen Verbrennungsmotor oder durch einen Elektro­motor mit einer Leistung von mehr als 500 Watt bewirkt wird, verboten.

§ 3Übertretungen dieser Verordnung werden nach

Maßgabe der §§ 28 und 29 der Seenverkehrsord­nung bestraft.

§ 4(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes­

hauptmannes von Oberösterreich betreffend die Be­schränkung der Schiffahrt auf bestimmten oberöster­reichischen Seen, LGB1. Nr. 32/1963, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

EngeLandesrat

18.Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend die Schiffahrt auf dem

Attersee

Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrs­ordnung, BGBl. Nr, 103/1961, wird verordnet:

§ 1Verbot der Sportschiffahrt

(1) Auf dem Attersee ist die Sport sdüffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch Ver­brennungsmotoren bewirkt wird, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August verboten.

V 9*

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Landesgesetzblau für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 9. Stüde, Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21 Seite 39

19.Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 1971 betreffend die Schiffahrt auf dem

Traunsee

Auf Grund der- §§ 15 und 23 der Seenverkehrs­ordnung, BGBl. Nr. 103/1961, wird verordnet:

§ 1Verbot der Sportschiffahrt

(1) Auf dem Traunsee ist die Sport Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch Verbrennungsmotoren bewirkt wird, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Segel­boote mit Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die Leistung des Hilfsmotors bei Segelbooten bis eu 6 m Länge 5 PS, bei Segelbooten über 6 m Länge 10 PS nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur ein­gesetzt wird, um bei Windstille das Ufer bzw. den Abstellplatz zu erreichen.

(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt ferner nicht für die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitung (Proben und Übungen) verwen­deten Wasserfahrzeuge.

§ 2Schutzzonen

(1) Als Schutzzonen werden bestimmt:a) „Schutzzone Steinhaus":

Ein 200 m seewärts reichender Seegebietsstreifen vom Uferpunkt 50 m südlich der südlichen Be­grenzung der Parzelle Nr. 73/2, Katastralge­meinde Traunstein, bis zum Uferpunkt 50 m nördlich der Schiffsstation Ramsau.

b) „Schutzzone Gschliffort":Ein 200 m seewärts reichender Seegebietsstreifen vom Uferpunkt 50 m südlich der Schiffsstation Ramsau bis zum Uferpunkt 20 m nördlich der Schiffsstation Hois'n.

c) „Schutzzone Miesweg":Ein 200 m seewärts reichender Seegebietsstreifen vom südlichen Ende der Parzelle Nr. 174, Kata­stralgemeinde Traunstein, bis zur Mündung des Lainaubaches.

d) „Schutzzone Rindbach":Das Seegebiet, das begrenzt wird im Norden durch eine vom südlichen Ende des aufgelassenen Rotsteinbruches „Kreuthbruch" nach Westen ver­laufende gedachte gerade Linie und im Westen durch eine von der Einmündung des Rindbaches nach Norden verlaufende gedachte gerade Linie.

e) „Schutzzone Siegesbach":Das Seegebiet südlich von Traunkirchen, das be­grenzt wird im Osten durch eine gedachte gerade Linie von der östlichen Spitze der Landzunge beim Franz-Josefs-Straßentunnel bis zu einem 200 m ostsüdöstlich vom südlichen Ende der Par­

zelle Nr. 97/3, Katastralgemeinde Traunkirchen, gelegenen Punkt und im Norden durch die von diesem Punkt zur genannten Parzellengrenze am Ufer verlaufende gedachte gerade Linie.

f) „Schutzzone Traunkirchen":Ein 200 m breiter Seegebietsstreifen vom Ufer­punkt südlich der Johannesbergkirche rund um die Johannesberg-Halbinsel bis zur südlichen Begrenzung der Schiffsstation „Hotel am Stein“.

g) „Schutzzone Bräuwiese":Ein 300 m breiter Seegebietsstreifen von der Mühlbachmündung bis zur Parzellengrenze der Parzellen Nr. 186/1 und 186/19, Katastralge­meinde Winkl.

h) „Schutzzone Altmünster":Ein 200 m breiter Seegebietsstreifen von der westlichen Grenze der Parzelle Nr. 14/1, Kata­stralgemeinde Nachdemsee (Villa Traunblick), bis zur südöstlichen Ecke der Halbinsel Toscana.

(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Schutzzonen ist die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbe­wegung durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als 500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen der Verbrennungsmotoren von Wasserfahrzeugen ver­boten.

(3) In den Schutzzonen „Bräuwiese" und „Alt- münster" darf, wenn dort gebadet wird, mit Ruder- und Segelbooten nur mit einer solchen Geschwindig­keit gefahren werden, daß Badende nicht gefährdet werden können.

(4) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nichta) in Fällen der Not,b) für Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie,

des Bundesheeres, des Rettungs- und Feuerlösch­dienstes, des Katastrophenhilfsdienstes, der Ge­wässeraufsicht und des Meßdienstes der O. ö, Kraftwerke AG.,

c) für in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzte Wasserfahrzeuge,

d) für Wasserfahrzeuge, die im Rahmen von Stein­bruch- oder Forstbetrieben zur Durchführung von Personen- oder Materialtransporten im herkömm­lichen Umfange eingesetzt werden, hinsichtlich deren Zu- und Abfahrt zu behördlich genehmig­ten Anlegestellen,

e) für die Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt hin­sichtlich der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den schiffahrtsbehördlich genehmigten Stationen,

f) für die zur erwerbsmäßigen Güterbeförderung und für die zur erwerbsmäßigen Personenbeför­derung im Gelegenheitsverkehr verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich der Zu- und Ab­fahrt zu bzw. von Landestellen, sofern die Schutz­zone auf möglichst kurzem Wege und mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h durch­fahren wird,

g) bei Fronleichnamsprozessionen auf dem See für Wasserfahrzeuge der Teilnehmer,

h) für die bei behördlich bewilligten Veranstaltun­gen und deren Vorbereitung (Proben und übun­

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Seite 40 Landesgesetzblau für Oberösterreich, Jahrgang 1971, .9. Stück, Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21

gen) verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich der im Veranstaltungsgebiet liegenden Schutz- zonenteile.

(s) Die örtliche Lage der Schutzzonen ist aus der Anlage ersichtlich.

§ 3Sperrgebiete

(i) Als Sperrgebiete werden bestimmt:a) „Sperrgebiet Ort":

Eine 40 m breite und 200 m in östlicher Richtung seewärts reichende Start- und Landegasse un­mittelbar nördlich des Uferpunktes, der 20 m nördlich der südlichen Grenze der Uferparzelle Nr. 13, Katastralgemeinde Ort-Gmunden, liegt.

b) „Sperrgebiet Esplanade":Eine 40 m breite und 200 m in südlicher Richtung seewärts reichende Start- und Landegasse un­mittelbar nordöstlich des Uferpunktes, der 280 m nordöstlich der südlichen Grenze der Uferparzelle Nr. 297/5, Katastralgemeinde Gmunden, liegt.

c) „Sperrgebiet Grünberg":Eine 40 m breite und 200 m in westlicher Richtung seewärts reichende Start- und Landegasse, die unmittelbar südlich der nördlichen Grenze der Uferparzelle Nr. 206/1, Katastralgemeinde Traun­stein, liegt,

d) „Sperrgebiet Traunkirchen":Eine 40 m breite und 200 m in ostsüdöstlicher Richtung seewärts reichende Start- und Lande­gasse immittelbar nördlich der südlichen Grenze der Uferparzelle Nr. 97/3, Katastralgemeinde Traunkirchen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Sperrgebiete (Start- und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wasser­sportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten Vor­behalten.

(s) Die Sperre nach Abs. 2 gilt nichta) für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach

dem Durchfahren eines Wasserfahrzeuges der Linienschiffahrt,

b) für die Dauer behördlich bewilligter Veranstal­tungen.

(4) Die örtliche Lage der Sperrgebiete ist aus der Anlage ersichtlich.

§ 4Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§ 28 und 29 der Seenverkehrsordnung bestraft.

§ 5Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes­

hauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Traunsee, LGB1. Nr. 34/1963, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 73/1964, LGB1. Nr. 3/1967 und LGB1. Nr. 2/1969 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

EngeLandesrat