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RICHTLINIE «Luftreinhaltung auf Baustellen» Baurichtlinie Luft Bericht zur Vernehmlassung über die BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Abt. Luftreinhaltung und NIS 1. September 2002

RICHTLINIE «Luftreinhaltung auf Baustellen» · 4 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Mit der Aufnahme neuer vorsorglicher Bestimmungen für Baustellen in die Luftrein-halte-Verordnung

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RICHTLINIE «Luftreinhaltung auf Baustellen»

Baurichtlinie Luft

Bericht zur Vernehmlassung über die

BUWAL Bundesamt für Umwelt,Wald und Landschaft Abt. Luftreinhaltung und NIS

1. September 2002

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Berichtverfasser:

Dr. Andreas Stä[email protected] Infra AGHardturmstr. 161Postfach8037 Zürich

Dr. Anton StettlerMax [email protected]@buwal.admin.chBUWALAbt. Luftreinhaltung3003 Bern

Bezug:

BUWALAbteilung Luftreinhaltung und NISCH-3003 BernFax + 41 (0) 31 324 01 37E-Mail: [email protected]

Website BUWAL-Abteilung Luftreinhaltung und NIS:

www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebieteThema Luft

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 4

1.1 Ausgangslage 41.2 Zielsetzung der Vernehmlassung 41.3 Einbezug der Vernehmlassungsanträge in die Baurichtlinie Luft 5

2 Teilnehmerkreis der Vernehmlassung zur Baurichtlinie Luft 7

3 Resultate der Umfrage 9

3.1 Generelle Resultate 93.2 Zustimmung zur Baurichtlinie Luft 93.3 Häufig genannte „generelle Wünsche“ und „konkrete Änderungsanträge“ 93.4 Minderheitsanträge zur Anpassung der Baurichtlinie Luft 103.5 Anträge zum „Erläuternden Bericht zur Baurichtlinie Luft “ 10

4 Anhänge 11

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1 Einleitung1.1 Ausgangslage

Mit der Aufnahme neuer vorsorglicher Bestimmungen für Baustellen in die Luftrein-halte-Verordnung (LRV) und deren Inkraftsetzung auf 1. März 1998 hat der Bundesratder Tatsache Rechnung getragen, dass Baustellen – insbesondere Grossbaustellen –wesentliche Emissionsquellen von Luftschadstoffen sind. Von Bedeutung sind vor al-lem die staubförmigen, lungengängigen Feinpartikel, zu denen auch die Dieselrus-spartikel gehören. Dieselruss hat überdies ein grosses krebserzeugendes Potential.

Heute macht der Anteil von Baumaschinen an der gesamtschweizerischen Diesel-russemission rund 25% aus. In Anbetracht dieses namhaften Anteils, der krebserzeu-genden Wirkung von Dieselruss und der im Vergleich zum Strassenverkehr auf Bau-stellen vielfach fehlenden Verdünnung der Maschinenabgase durch den Fahrtwindkönnen Baustellen ein beträchtliches Belastungspotenzial für die Bevölkerung in derNachbarschaft aufweisen.

Deshalb verlangt die LRV in Anhang 2 Ziffer 88, dass die Emissionen von Baustelleninsbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Ge-räten so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt-schaftlich tragbar ist. Das BUWAL hat diese Anforderungen in einer Richtlinie zu kon-kretisieren und damit die Grundlage für einen gesamtschweizerisch einheitlichen Voll-zug zu schaffen.

Der erste Entwurf der Richtlinie wurde von der Electrowatt Infra AG, Zürich, im Auftragder Abt. Luftreinhaltung des BUWAL per Ende 1999 erarbeitet. Begleitet wurde dieseVorarbeit durch eine Expertengruppe aus Vertretern des Cercl‘Air (SchweizerischeGesellschaft der Lufthygiene Fachleute) unter Leitung des BUWAL. Im Januar 2000erfolgte eine erste Umfragerunde zum Entwurf der Richtlinie. Die Antworten wurdenausgewertet und flossen in einen neuen Entwurf ein, der anschliessend gemeinsammit der erwähnten Begleitgruppe (ergänzt durch zwei Vertreter des Baugewerbes(SBV, SBI) und einen Vertreter der Baubehörde) grundlegend überarbeitet wurde. ImSpätsommer 2001 konnte der revidierte Entwurf der Baurichtlinie Luft offiziell in dieVernehmlassung geschickt werden. In diese Vernehmlassung mit einbezogen wurdenneben den Stellen des Bundes insbesondere die kantonalen und einige städtischenVollzugsbehörden, die betroffenen Verbände der Bauindustrie, Umweltschutzorganisa-tionen sowie Ingenieur- und Planungsbüros. In der Zeitspanne bis Mitte November2001 gingen insgesamt 97 Stellungnahmen zur Baurichtlinie Luft ein, davon waren 43resp. 5 Stellungnahmen identisch.

Diese Stellungnahmen wurden sorgfältig analysiert, ausgewertet und soweit wie mög-lich in die Richtlinie übernommen. Der vorliegende Bericht gibt eine Übersicht darüber.

1.2 Zielsetzung der VernehmlassungFür die Vernehmlassung zum Entwurf der Baurichtlinie Luft standen folgende Zielset-zungen im Vordergrund:

• Information der interessierten Kreise über die Baurichtlinie Luft

• Einholen der Meinungen der betroffenen Vollzugsbehörden und Branchenverbändezum Entwurf der Baurichtlinie Luft

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• Schaffung der materiellen Voraussetzungen für eine praxistaugliche, allgemein ak-zeptierte und anwendbare Richtlinie

1.3 Einbezug der Vernehmlassungsanträge in die Baurichtlinie LuftDie eingegangenen Stellungnahmen wurden sorgfältig analysiert, ausgewertet und dieAnträge soweit wie möglich in die Richtlinie übernommen. In den folgenden Kapitelnund Anhängen werden sowohl die Stellungnahmen wie auch deren Beurteilung im Ein-zelnen aufgeführt.

Einteilung von Baustellen:

Von verschiedenen betroffenen Kreisen ist eine Hinaufsetzung der Schwellenwerte,die zur Einteilung eines Bauvorhabens in die Massnahmenstufe B mit erhöhten Anfor-derungen führen, verlangt worden.Der objektspezifische Parameter „Dauer“ der Baustelle ist deshalb in den verschiede-nenen Lageklassen je um ein halbes Jahr erhöht worden, (Land: 1,5 Jahr, Agglome-ration/Innenstadt: 1,0 Jahr), während die Kriterien Fläche und Kubatur in etwa unver-ändert geblieben sind. Damit wird auch dem Anliegen des Tiefbauamtes einer gros-sen Schweizer Stadt entsprochen. Dieses hat geltend gemacht, dass es möglich seinsollte, aus Gründen des Lärmschutzes Baustellen zusammenzufassen und diese des-halb insgesamt eine längere Dauer aufweisen können.

Da die Unterscheidung der Lageklassen Agglomeration und Innenstädtisch in der Pra-xis kaum möglich ist, sind diese zur Vereinfachung (des Vollzuges) zu einer einzigenKlasse zusammengezogen worden. Das Flächenkriterium für innenstädtische Bau-stellen ist dabei auf 4000 m2 erhöht worden. Dies bedeutet eine Verdoppelung der fürdie Massnahmenstufe B erforderlichen Fläche in Innenstädten. Infolge der Zusam-menlegung der beiden Lageklassen bedeutet dies jedoch auch eine Absenkung desFlächenkriteriums in der Agglomeration von 5000 m2 auf 4000 m2.

Partikelfilter-Systeme:

Der Pflicht zur Nachrüstung von Baumaschinen mit Partikelfilter-Systemen wurde auchin den Stellungnahmen der Vernehmlassung weitaus am meisten Beachtung ge-schenkt. Während von staatlichen Stellen die Ausrüstung von Baumaschinen mit Par-tikelfilter-Systemen zur effizienten Minimierung des krebserregenden Dieselrussesausdrücklich befürwortet wird, wird die Massnahme von den Interessenverbänden derBauwirtschaft und dem Baumaschinenhandel kritisiert bzw. abgelehnt.

Zusätzlich zu den Baustellen in Tunnels, für die das Partikelfilter-Obligatorium der Su-va gilt, haben die zuständigen Behörden in den vergangenen Jahren für eine grosseZahl von Bauprojekten in der Schweiz verbindlich den Einsatz geeigneter Partikelfilter-Systeme vorgeschrieben. Als Beispiele für entsprechende Grossbaustellen sind u.a.Alptransit Gotthard, Bahn 2000, Flughafenausbau Zürich-Kloten sowie Bau Tran-sitgasleitung, und als Beispiele entsprechender kleinerer Baustellen u.a. Neubau SBB-Bahnhof Zug, Strassenumfahrung Flüelen und Kanalisationsarbeiten in Altdorf zu nen-nen. Insgesamt stehen im Frühjahr 2002 über 1500 Baumaschinen mit Partikelfilter-Systemen im Einsatz.

In der Zwischenzeit hat der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation Keller „Russ-partikelfilter“ (01.3583) festgehalten, dass der Einsatz der Partikelfiltertechnik beiBaumaschinen heute technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar istund dass das Problem der Dieselrussbelastung von Baustellen möglichst rasch anzu-gehen ist.

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Im Weiteren hat der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation Estermann „Emissi-onsgrenzwerte für Dieselruss“ (01.3585) im Nationalrat den Gesundheitsschutz einesgrossen Teils der Bevölkerung und der Arbeitnehmer auf Baustellen vor krebserregen-dem Dieselruss als ein überwiegendes öffentliches Interesse deklariert. Demnach istder Einsatz von Partikelfilter-Systemen konform mit den Bestimmungen des Bundes-gesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG). Zudem weist er einen ho-hen volkswirtschaftlichen Nutzen auf.

Eine Kosteneffizienzbetrachtung für die Nachrüstung von Baumaschinen mit Partikel-filter-Systemen und die Analyse der Einsparungen im Gesundheitswesen (BUWAL-Bericht) zeigen, dass die summierten Gesamtkosten der Ausrüstung von Baumaschi-nen mit Partikelfilter-Systemen bis zum Jahr 2020 bei rund 1,36 Milliarden Franken,der monetarisierte Nutzen durch vermiedene Gesundheitskosten dagegen bei rund 4Milliarden Franken liegen.

Zahlreiche Prognosen gehen davon aus, dass sich die Konjunktur in der zweiten Hälftedes Jahres 2002 erholen wird und man rechnet für das Jahr 2002 mit einem gesamt-wirtschaftlichen Wachstum. Obschon Prognosen mit der nötigen Vorsicht zu hand-haben sind, ist davon auszugehen, dass der Bauwirtschaft und dem Baumaschinen-handel keine ernstlichen Nachteile aus der Pflicht zur Nachrüstung von Baumaschinenauf Baustellen der Stufe B erwachsen werden.

Nachdem Lösungen für die üblichen Startschwierigkeiten bei der Beschaffung undbeim Einsatz der neuen Technik gefunden worden sind, wird der grosse Nutzen zurVerbesserung der (gesundheitlichen) Situation durch Partikelfilter-Systeme auf Bau-maschinen von keiner Seite mehr ernsthaft in Frage gestellt.

Der BUWAL-Bericht weist für die Nachrüstung von Maschinen der niedrigsten Lei-stungsklasse das schlechteste Kosten-Nutzen-Verhältnis aus. Deshalb wird auf diePflicht zur Ausrüstung mit Partikelfilter-Systemen und zur periodischen Abgaskontrollefür kleine Maschinen und Geräte mit weniger als 18 kW Leistung verzichtet. Ebensoentfällt die Pflicht zur Nachrüstung mit Partikelfilter-Systemen bei A-Baustellen. Es istdavon auszugehen, dass die Bauunternehmen ihren Baumaschinen-Park nach undnach so ausrüsten, dass sie grösstmögliche Flexibilität haben und die Baumaschinensowohl auf Baustellen der Stufe A als auch B einsetzbar sind. Dadurch werden mit derZeit auch auf den kleineren Baustellen vermehrt Baumaschinen mit Partikelfilter-Systemen zum Einsatz kommen, auch wenn diese dort nicht ausdrücklich verlangtwerden.

Die für den Vollzug verantwortlichen Behörden müssen bei Überschreitung von Immis-sionsgrenzwerten (z.B. für Feinstaub PM10) – womit insbesondere bei Baustellen inverkehrsreichen Gebieten sowie Innenstädten und Agglomerationen zu rechnen ist –gemäss LRV verschärfte Massnahmen anordnen, um die Belastung auf ein zulässigesMass zu reduzieren. Möglichkeiten für verschärfte Emissionsbegrenzungen sind bei-spielweise die Verkürzung der Umrüstungsfristen, Ausrüstung auch kleinerer Maschi-nen mit Partikelfilter-Systemen sowie die Forderung, dass auch bei kleineren Baustel-len Maschinen mit Partikelfilter-Systemen einzusetzen sind etc.

Zur Erleichterung der Nachrüstung der Baumaschinen mit Partikelfilter-Systemen aufBaustellen finanziert das BUWAL weiterhin die fachtechnische Beratung der Unter-nehmen durch ein Ingenieurbüro.

Mit einer Informationskampagne soll, unter Ausnützung der bestehenden lokalen undregionalen Strukturen der Bauwirtschaft und der Vollzugsbehörden, in den verschiede-nen Landesteilen die Umsetzung der Baurichtlinie Luft in der Praxis gefördert werden.

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2 Teilnehmerkreis der Vernehmlassung zur Baurichtlinie LuftFür die Vernehmlassung wurden vom BUWAL insgesamt 137 Stellen, die durch dieRichtlinie direkt oder indirekt betroffen sind, angeschrieben und zur Stellungnahmeeingeladen. Bis November 2001 trafen 54 Antworten (oder 39%) der angeschriebenenStellen ein und zwar von 8 Bundesstellen, 26 kantonalen Direktionen und Fachstellen(davon 5 Gleichlautende und zwei in einer Dritten berücksichtigt), 7 städtischen Fach-stellen, 11 Verbänden und 3 Planungsbüros bzw. Unternehmungen. Im Weiteren wur-den 42 identische, firmenspezifische Stellungnahmen der Baumaschinenbranche ein-gereicht. Die Verfasser der Stellungnahmen sind in alphabetischer Reihenfolge aufge-listet in Tab. 2-1.

Insgesamt wurden also 49 nicht identische Stellungnahmen in die Auswertung einbe-zogen.

Die Nummer (Code) dient als Quellenhinweis in der Zusammenstellung der kapitelwei-se geordneten Anträge in Anhang 1.

Code 1. Bundesämter, Fachstellen und Anstalten des Bundes1.1 Bundesamt für Bauten und Logistik BBL

1.2 Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung METAS

1.3 Bundesamt für Strassen ASTRA

1.4 Bundesamt für Verkehr BAV

1.5 BUWAL Abt. Lärm

1.6 Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

1.7 Schweiz. Unfallversicherungsanstalt SUVA Luzern

1.8 Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EMPA Dübendorf

2. Kantonale Ämter und Fachstellen2.1 Amt für Umwelt Graubünden, Hochbauamt Graubünden, Tiefbauamt Graubünden

2.2 Bau- und Forstdepartement Kanton Obwalden

2.3 Bau- und Justizdirektion, Amt für Umwelt Kanton Solothurn

Bau- und Umweltdepartement, Amt für Umweltschutz Appenzell Innerrhoden

Baudirektion Kanton Appenzell A. Rh.

Baudepartement des Kantons St. Gallen

Departement des Innern Kanton Schaffhausen

2.4

Departement für Bau und Umwelt Kanton Thurgau

2.5 Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt Kanton Glarus

2.6 Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

2.7 Baudepartement Kanton Aargau, Abt. Umweltschutz

2.8 Baudirektion Kanton Uri

2.9 Baudirektion Kanton Zürich

2.10 Département de l’Environnement et de l’Equipement République e canton du Jura

2.11 Département de la gestion du territoire République e canton de Neuchâtel

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2.12 Département des Transports, de l’Equipement et de l’Environnement, Service de la protec-tion de l’environnement Canton du Valais

2.13 Département des Transports, de l’Equipement et de l’Environnement, Service des routes etdes cours d’eau Canton du Valais

2.14 Direction des travaux publics et office de la protection de l’environnement Canton de Fri-bourg

2.15 KIGA, Abteilung Umweltschutz Kanton Bern

2.16 Lufthygieneamt beider Basel: Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaftund Baudepartement des Kantons Basel-Stadt

2.17 Office de la protection de l’environnment Canton de Fribourg

2.18 Sezione della direzione lavori Repubblica e Cantone Ticino

2.19 Sezione della protezione dell’aria e dell’acqua Cantone del Ticino

2.20 Umweltschutzdirektionen der Zentralschweiz: UR, SZ, OW, NW, LU, ZG

3. Städte3.1 Stadt Bern, Direktion für Bildung, Umwelt und Integration, Amt für Umweltschutz und Le-

bensmittelkontrolle

3.2 Stadt Bern, Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau

3.3 Stadt Kloten Umwelt- und Gesundheitsbehörde

3.4 Stadt St.Gallen Umweltfachstelle

3.5 Stadt Zürich Tiefbauamt

3.6 Stadt Zürich Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ)

3.7 Ville de Lausanne, Direction de la securité sociale et de l’environnement, office del’environnement

4. Verbände4.1 Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AEFU)

4.2 Eco swiss, Die Umweltschutzorganisation der Schweizer Wirtschaft, Zürich

4.3 Economiesuisse, Verband der Schweizer Unternehmungen, Zürich

4.4 Gewerkschaft Bau & Industrie GBI inkl. Vorschlag zur Integration des Arbeitnehmerschut-zes vom Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH, Zürich

4.5 Gruppe der Schweizerischen Bauindustrie SBI

4.6 Schweiz Baumeisterverband SBV

4.7 Schweizerischer Gewerbeverband SGV-USAM, Bern

4.8 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA

4.9 Verband der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft VSBM

und 42 im Wortlaut identische „firmenspezifische“ Stellungnahmen gemäss Anhang 2

4.10 Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels, Basel

4.11 Vereinigung Schweizerischer Untertagebau-Unternehmungen VSU

5. Planungs- und Ingenieurbüros, Bauunternehmungen5.1 Basler & Hofmann, Zürich

5.2 Eberhard Bau AG, Kloten

5.3 PRS Consult GmbH, Dielsdorf

Tab 2-1: Zusammenstellung aller Verfasser von Stellungnahmen zur Vernehmlas-sung 2001

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3 Resultate der Umfrage3.1 Generelle Resultate

Generell wird eine wegweisende, gesamtschweizerisch gültige Richtlinie begrüsst. Zu-dem werden die substanziellen Verbesserungen bezüglich Lesbarkeit und Verständ-lichkeit der Richtlinie gegenüber der Umfrageversion vom Januar 2000 hervorgeho-ben. Hauptsächlich seitens der Vollzugsbehörden wird eine rasche Inkraftsetzung ver-bunden mit einer umfassenden Informationskampagne gefordert. Aus Sicht der be-troffenen Branchen ist das Echo in den meisten Antworten ebenfalls grundsätzlich po-sitiv, wobei jedoch einige wesentliche Vorbehalte geltend gemacht werden, da gewisseAnforderungen als investitionsintensiv und deshalb wettbewerbsrelevant sowie alsnicht kompatibel mit den Regelungen der EG und dem Gesetz über technische Han-delshemmnisse (THG) betrachtet werden. Allerdings zeigt auch das Baugewerbe In-teresse an einer gesamtschweizerisch verbindlichen Richtlinie, um die heute recht he-terogenen Anforderungen an verschiedenen Standorten zu vereinheitlichen und mög-lichst gleichlange Spiesse für die Unternehmer zu schaffen.

Eine Auflistung aller Anträge und der wichtigsten Bemerkungen zu generellen Aspek-ten wie auch zu spezifischen Kapiteln und Massnahmen der Baurichtlinie Luft sindsamt Begründungen – soweit vorhanden - in Anhang 1 synoptisch aufgelistet.

Im Folgenden wird auf die wichtigsten Punkte der 49 nicht identischen Stellungnahmeneingegangen:

3.2 Zustimmung zur Baurichtlinie LuftAlle 49 eingegangenen Stellungnahmen (100%) befürworten (z.T. auch nur implizit)die Notwendigkeit einer Richtlinie für die Luftreinhaltung auf Baustellen; d.h. allemöchten ein Instrument, aber nicht oder nur bedingt gemäss dem vorliegenden Ent-wurf der Baurichtlinie Luft.

6 von 49 Antworten (12.5%) sind vollständig mit der jetzigen Form der BaurichtlinieLuft einverstanden und haben keine Änderungsanträge. Für die 88 angeschriebenenStellen, welche keine Antwort verfasst haben, ist von der gleichen Haltung auszuge-hen.

20 Stellungnahmen (42%) beinhalten kleinere Korrekturvorschläge, 13 Stellungnah-men (27%) weisen wesentliche Änderungsvorschläge oder Verbesserungsanträge auf,und 9 (18.5%) haben weiterreichende Bedenken zur jetzigen Fassung der BaurichtlinieLuft (v.a. rechtlicher Hinsicht), die es zu beheben gälte.

3.3 Häufig genannte „generelle Wünsche“ und „konkrete Änderungsanträge“• Begleitendes Informationskonzept für die Inkraftsetzung der Baurichtlinie Luft:

Mindestens 15 (von 49) Stellen sind der Ansicht, dass es für die wirkungsvolleEinführung und den Vollzug der Baurichtlinie Luft ein gutes Informationskonzeptbraucht, das unter der Federführung des BUWAL und unter Einbezug der Kantoneund Branchenverbände erstellt werden sollte (z.B. in Anlehnung an die Informati-onskampagne bei der Einführung der VOCV).

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• Die Zuordnung der Massnahmenstufen zu Bauvorhaben (Ziff. 4.2) ist in 14Stellungnahmen insofern ein wichtiges Thema, als dass von praktisch allen minde-stens eine Erhöhung des Parameters „Dauer“ gefordert wird. Dies sollte sich v.a.auf die Anzahl Hochbauten auswirken, die dann nicht in Stufe B fallen und somitden Vollzug wesentlich entlasten würden.

• Viele konkrete, z.T. sich widersprechende Anträge betreffen die Massnahmenlistein Kap.5. Die Präzisierungen und/oder Ablehnungen betreffen v.a. einzelne Mass-nahmen für Mechanische und auch thermische Arbeitsprozesse. Schwerge-wichtig werden aber die Anforderungen an Maschinen und Geräte (G3: Emissi-onskontrolle, G4: Abgaswartungsdokumente/-marke, G6: Gerätebenzin, G8: Pflichtzur Ausrüstung mit Partikelfilter-Systemen) mit kontroversen Anträgen bedacht. Indiesem Zusammenhang wird auch die Rechtskonformität der Richtlinie insbeson-dere bezüglich der EU-Richtlinie 97/68EG (EU-Kompatibilität) resp. gegenüberdem THG seitens der kritischen Branchenvertreter bezweifelt. Entsprechend stehtder Antrag auf eine grundsätzliche Anpassung der Baurichtlinie Luft an die EU-Richtlinien, d.h. ein Verzicht auf Partikelfilter-Systeme im Vordergrund.

3.4 Minderheitsanträge zur Anpassung der Baurichtlinie LuftAus einer ganzen Reihe verschiedener Vorschläge und Forderungen sind nachfolgendeinige herausgegriffen worden, welche in einigen der 49 Stellungnahmen auch mehr-mals in gleicher oder ähnlicher Form vorgetragen worden sind (vgl. auch Anhang 1).

• Für die Vereinfachung und Entlastung des Vollzugs werden verschiedene wei-tere Hilfsmittel vorgeschlagen, wiea) alle Massnahmen in eine Schweizer Norm (SN) umarbeitenb) Stufe A ( „gute Baustellenpraxis“) als Norm herausgebenc) Massnahmen als BKP/NPK Normtexte umformulierend) obligatorische Einführung der Umweltbaubegleitung als Mittel zum Controllingund zur Berichterstattung sowiee) Kriterien für Zuordnung eines Vorhabens in Stufe B höher setzen.

• Der Einbezug von Anforderungen für Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz in die Baurichtlinie Luft.

• Da die Ver- und Entsorgung von Baustellen auf öffentlichen Strassen einen we-sentlichen Anteil an Luftschadstoffemissionen produziere, sollten Bautransporteauf öffentlichen Strassen ebenfalls in die Baurichtlinie Luft aufgenommen wer-den.

3.5 Anträge zum „Erläuternden Bericht zur Baurichtlinie Luft “Einige Anträge und generelle Bemerkungen betreffen auch die Erläuterungen zur Bau-richtlinie Luft (vgl. Anhang 1). So werden beispielsweise gewisse Aussagen zur Aus-gangslage (Ziff.1, v.a. Fig. 1 und 2) oder zum Vollzug und zur Eigenverantwortung(Ziff. 5) hinterfragt.

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4 AnhängeAnhang 1: Detailauswertung der Vernehmlassung

(Kapitelweise Zusammenstellung der Anträge aus der Vernehmlassungsowie der entsprechenden Beurteilung durch das BUWAL)

Anhang 2: Liste der firmenspezifischen Stellungnahme von Mitgliedern desVSBM

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Anhang 1 / 1

Anhang 1: Detailauswertung der Vernehmlassung vom September 2001 zur Baurichtlinie LuftKapitelweise Zusammenstellung der Anträge aus der Vernehmlassung und der Antworten des BUWAL

Abkürzungen: a Antrag aufgenommen n.a Antrag nicht aufgenommen t.a Antrag teilweise aufgenommen b.b bereits berücksichtigt

Bau

richt

linie

Luft

Kap

. Nr.

Stel

lung

nahm

e(C

ode

gem

äss

Tab.

2-1

) Einwand /Antrag Begründung für Antrag

Beu

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lung

BU

WA

L

Begründung BUWAL

Generelle Bemerkungen zur Baurichtlinie Luft

1.74.24.4

Abgrenzung bzgl. Massnahmen für Umwelt- resp. Arbeits-schutz sowie Vollzug Kantone resp. SUVA aufzeigenBaurichtlinie Luft überarbeiten und ergänzen mit Anliegenaus UVG und Arbeitsgesetz (ArG)

Wichtig für Akzeptanz der Baurichtlinie Luft,Wissensvermittlung etc.Solidere Grundlage für den Vollzug;besserer Schutz der ArbeitnehmerInnen

n.a.

USG und UVG, ArG und BaV sind klar getrennte Rechts-bereiche. Die Baurichtlinie Luft konkretisiert die Vorschriftin Anhang 2 Ziffer 88 der LRV. Sie ist kein Verzeichnis, indem auch andere, ebenfalls geltende Vorschriften aufge-nommen oder zitiert werden können.

1.72.142.163.23.43.72.12.42.53.3

2.102.132.153.7

Professionelle Information der betroffenen Branche vor/beiInkraftsetzung der Baurichtlinie Luft .

Infokonzept zur Einführung der Baurichtlinie Luft wie beiEinführung VOCV unter Einbezug der Branche.

Die Umsetzung der Baurichtlinie Luft erfordert eine um-fassende Ausbildung/Information aller Beteiligten mit Un-terstützung des Bundes

Wichtig für Akzeptanz der Baurichtlinie Luft,Wissensvermittlung etc.

Erleichtert die erfolgreiche Umsetzung derBaurichtlinie Luft

aEin Informationskonzept wird unter Einbezug bestehenderInformationskanäle in Verbänden und Organisationen(Cercl’Air, SBV, Ausbildungsstätten etc.) erarbeitet.

2.23.4

Formulierungen wie gering, geeignete Massnahmen, bei-spielsweise, möglichst,... konkretisieren resp. nach In-kraftsetzung überprüfen und sinnvoll präzisieren

Zu unpräzise Ausdrücke erschweren dieUmsetzung t.a

Einige offensichtliche Unklarheiten im Text wurden elimi-niert. Ein gewisser Spielraum für kreative und situationsge-rechte Lösungen muss jedoch offengelassen werden.

2.42.53.4

RL mit Anhang durch beispielhaftes Vollzugskonzept er-gänzen. Branchenverbände als Vollzugskoordinatoren miteinbeziehen.

Antrag ermöglichte eine einheitlicheVollzugspraxis t.a

Die Richtlinie ist eine Konkretisierung der LRV und dientprimär als Hilfsmittel für die Vollzugsbehörden. Sie kannaber keine Vollzugsanleitung sein, da die Vollzugskompe-tenzen allein beim Kanton oder bei von ihm mit dem Voll-zug betrauten Stellen liegen.Die Idee wird aufgenommen und an den Cercl’Air weiter-geleitet, der ggf. ein Mustervollzugskonzept erarbeitenkönnte.

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Anhang 1 / 2

2.6 Teile des erläuternden Berichts und der LRV in die Bau-richtlinie Luft einfügen

Baurichtlinie Luft soll selbsterklärend bzgl.Absicht und Grundlagen sein n.a

Die RL ist formal eine Verwaltungsanweisung und mussdaher möglichst knappe Anweisungen und Erläuterungenenthalten. Weitergehende Erklärungen sind im Erläutern-den Bericht zur Richtlinie (2001) sowie im vorliegendenBericht zu finden.

2.92.102.142.152.192.203.54.1

Die Baurichtlinie Luft wird begrüsst. Sie soll möglichstrasch in Kraft gesetzt werden. Insbesondere die Partikel-filter-Pflicht wird als dringend erachtet

2.19 Im Grundsatz wird der Baurichtlinie Luft zugestimmt.Möglichst schnell in Kraft setzen

Dichte Bevölkerung in den StadtkantonenZH / BE mit hoher Luftbelastung undBaustellendichteBaurichtlinie Luft - Massnahmen sind mitMassnahmenplan Luftreinhaltung derZentralschweiz abgestimmtÄnderungen, Verbesserungen etc. erst nachPraxiserfahrungen vornehmen

aDer Antrag wird unterstützt. Die PM10 Belastung ist ge-samtschweizerisch und insbesondere in Städten und Ag-glomerationen hoch, weshalb generell eine rasche Inkraft-setzung gefordert ist.

2.102.13

Der Bund soll die Kantone verstärkt unterstützen bei derWahl technischer Lösungen

Massnahmenstufe B wird erheblicheKostenfolgen haben bedingt durch dieUmsetzung in der Submission, Vergabe,Ausführung und Kontrolle

b.b

Das BUWAL finanziert weiterhin die fachtechnische Bera-tung für den Einsatz von Partikelfilter-Systemen in der Pra-xis durch das IngenieurbüroTechnik Thermische Maschinen TTM, 5443 NiederrohrdorfTel: 056 496 64 14, FAX: 056 496 64 15e-mail: [email protected] wird zur Zeit im Auftrag des BUWAL eine Ent-scheidungshilfe für die Wahl von geeigneten Partikelfilter-Systemen auf CD erstellt.

2.183.23.3

Die Baurichtlinie Luft wird als gut strukturiert und einfachumsetzbar eingestuft. Eine italienische Fassung wird ge-wünscht bei Inkraftsetzung

aEine italienische Fassung der Richtlinie ist vorgesehen.Sie soll so rasch wie möglich nach dem Entscheid der In-kraftsetzung erstellt werden.

2.13 Umsetzung / Vollzugskontrolle mit Hilfe von Umwelt Bau-begleitung (UBB) auf Basis SN 640.610 und 640.611

Entlastet die kantonalen Vollzugsorganevon der umfangreichen Kontrolle vor Ort b.b

Bei UVP pflichtigen Vorhaben wird i.d.R. eine Umweltbau-begleitung seitens des BUWAL gefordert; bei den übrigen„Stufe B-Vorhaben“ wird in Zusammenarbeit mit demCercl’Air und der Branche abgeklärt, wie weit ggf. in Ana-logie zu den Tankstellenkontrollen Vollzugsaufgaben dele-giert werden können.

2.13(3.6)

BUWAL soll eine „Übersichts-Richtlinie erstellen, aus derersichtlich wird, welche Aspektbezogenen Richtlinien(Vorgaben) relevant sind für Bauvorhaben

Erleichtert die korrekte Bauausführung underleichtert die Übersicht über alle relvantenUmweltaspekte

t.a

Die Idee wird aufgenommen. Nach Inkraftsetzung derRichtlinie werden der Bedarf und die Adressaten einer Do-kumentation „Umweltschutz auf der Baustelle“ geprüft (inZusammenarbeit mit Cercl’Air, Branche und anderenFachbereichen).

2.42.5

2.13

Stufe A = gute Baustellenpraxis“ als Schweizer Norm (SN)ausarbeiten Wunsch / Anregung t.a Die Idee wird aufgenommen und kann nach Inkraftsetzung

der Richtlinie z.B. mit SIA diskutiert werden.

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Anhang 1 / 3

2.13 Die Baurichtlinie Luft definiert die Rolle aller Beteiligten imAblauf eines Bauvorhabens ungenügend

An wen richtet sich die Baurichtlinie Luft?Wann ist welcher Teil der Richtlinieanwendbar?

b.bDie Adressaten sind definiert (vgl. Definition Richtlinie imIngress) und was die Anwendung betrifft siehe Kap. 4 derRichtlinie.

3.3Umsetzung der Baurichtlinie Luft mit Unterstützung derkantonalen Fachstellen bei komplexen Baustellen (Knowhow, Kostentragung nach Art. 2 USG)

Vollzug im kommunalen Bereich kann nurmit Oberaufsicht der kant. Fachstellegewährleistet werden + Eigenverantwortungder Verursacher

b.b

Einverstanden mit dem Antrag, der Adressat ist aber derKanton. Die Aufteilung des Vollzugs innerhalb des Kantonsliegt in der Kompetenz des Kantons.Für den Einsatz von Partikelfilter-Systemen stellt das BU-WAL die fachtechnische Unterstützung weiterhin zur Ver-fügung (TTM-Beratungsstelle).

4.3Baurichtlinie Luft überarbeiten, bis die berechtigten um-weltbezogenen Interessen im ausgewogenen Verhältnismit betriebswirtschaftlichen und allgemeinen ökonomi-schen Anliegen stehen

Baurichtlinie Luft widersprichtübergeordneten Prinzipien und Normen:Europakompatibilität, Abbau vonHandelshemmnissen, administrativenAufwand für KMU begrenzen

n.a

In seiner Antwort vom 1.12.2001 auf die Interpellation vonNationalrat Keller (01.3583) hält der Bundesrat fest, dassder Einsatz von Russpartikelfiltern bei Baumaschinen ausder Sicht des Gesundheits- und Umweltschutzes notwen-dig und technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft-lich tragbar ist. Ein Warten auf allfällige künftige EU-Regelungen würde die Dieselrussbelastung auf Baustellenerst in 10-20 Jahren spürbar senken.

4.54.64.74.84.9

4.104.115.1

Die Baurichtlinie Luft hat mit EG-Richtlinien und THGkompatibel zu sein

Wirtschaftliche Gleichstellung, juristischeGründe THG, EU Richtlinie. b.b

Die Abgasvorschriften der EU-Richtlinie sind übernommenworden. Zusätzlich werden in der Schweiz Partikelfilter-Systeme zur Minderung von Dieselrussemissionen not-wendig, da− ein überwiegendes Interesse für den Gesundheits-

schutz von Bevölkerung und Arbeitnehmer besteht;− die summierten Anschaffungs- und Unterhaltskosten

für Partikelfilter-Systeme insgesamt deutlich geringerausfallen, als der Nutzen durch vermiedene Gesund-heitskosten.

Die Baurichtlinie Luft verstösst nicht gegen das THG (vgl.Art. 4 THG).

1. Zweck

4.1Ergänzen mit Hinweis, dass bei Abweichen von Baurichtli-nie Luft das Risiko besteht, einen nicht rechtskonformenWeg zu beschreiten

Dadurch erhält die Baurichtlinie Luft verbaldie zustehende Bedeutung b.b Die Forderung kommt bereits im Ingress (Kasten auf Seite

Impressum der Richtlinie) deutlich zum Ausdruck.

2. Geltungsbereich

2.6 Anlagen zur Wiederaufbereitung von Baustoffen auf derBaustelle sollen der Richtlinie unterstellt werden a Vgl. Abhandlung von Rechtsanwalt Dr. Ch. Schaub an der

VUR-Tagung „Baustellen“ vom 13. März 2002 in Bern.

2.73.6

Mitteilung zur LRV „Kieswerke, Steinbrüche und ...“ sowieBUWAL Schrift „Luftreinhaltung bei Bautransporten“ sindschnell in Kraft zu setzen und mit Baurichtlinie Luft abzu-stimmen.Deponien sind der Baurichtlinie Luft zu unterstellen resp.ihr Status zu definieren.

Unverständlich, da alle diese Anlagetypenals „Dauerbaustellen“ zu betrachten sind. b.b

Der BUWAL Bericht „Luftreinhaltung bei Bautransporten“ist 2002 publiziert worden. Zum Vollzug der LRV bei Kies-werken laufen zur Zeit juristische Abklärungen. Deponiensind Abfallanlagen und als solche geregelt in der TVA undLRV.

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Anhang 1 / 4

2.9(3.6)

Transporte von / zu Baustelle sowie intern ebenfalls mitAnforderungen (Partikelfilter-Systeme) erfassen

Evtl. in einer späteren Phase dieses Mankoder Baurichtlinie Luft beheben b.b

Für Transporte innerhalb der Baustellen sind Anforderun-gen in der Richtlinie enthalten. Für Transporte von und zuBaustellen sind die Anforderungen im BUWAL-Bericht„Luftreinhaltung bei Bautransporten“ enthalten.Weitergehende Anforderungen müssen über die Strassen-verkehrsgesetzgebung erfolgen, d.h. können nicht in einerRichtlinie zur LRV geregelt werden.

2.12 Generell seien dringende Baustellen von weniger als 30Tage Dauer nicht der Baurichtlinie Luft zu unterwerfen Ohne Begründung n.a Die Ausnahmen für dringende Baustellen sind in der Richt-

linie klar geregelt.

5.3 Fussnote 3) = BUWAL Vollzug Umwelt Mitteilung Nr. 12 Cercl’Air Empfehlung ist alt. Ebenso KIGAZH Literaturhinweis in Anhang 5 t.a

Die neue Mitteilung zur LRV „Korrosionsschutz im Freien“und der zugehörige technische Bericht werden aufgenom-men

3.1 Anlagebegriff4.54.9

4.104.6

4.11

Baugeräte sind keine stationären AnlagenMaschinen und Geräte auf Baustellen sind keine stationä-ren Anlagen; ggf. ist die LRV entsprechend zu korrigieren

Nicht nachvollziehbare BestimmungLängere juristische Begründung in der Stel-lungnahme des SBV

n.a

Jetzige rechtliche Situation ist klar geregelt in Art. 7 Abs. 7USG sowie Art. 2 LRV. Die Baurichtlinie Luft kann nichtUSG und LRV korrigieren. Das Anliegen müsste bei dernächsten Revision USG/LRV eingebracht werden.

3.2 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

2.6 Festhalten was gilt; weniger Gewicht auf Ausnahmen le-gen

Schwer verständlicher Abschnitt wegen lan-ger Klammerausdrücke n.a Insgesamt wird nur ein Satz aus der LRV bzgl. Ausnahmen

im Wortlaut zitiert.3.3 Emissionserklärung

2.6 Text von Art. 12 LRV im Anhang der Baurichtlinie Luftwiedergeben Lesbarkeit, Dienst für Anwender n.a

Es wurde angestrebt, die Richtlinie möglichst schlank zuhalten und Redundanzen mit Verordnungen und Gesetzenmöglichst zu vermeiden.

2.12 Jährlich aufzudatierende Emissionserklärung für ganzenFuhrpark von Unternehmen (nicht von Baustellen allein) Wünschbare Ergänzung n.a

Die LRV Vorschriften (Anhang 2 Ziffer 88) gelten für Bau-stellen sowie für Maschinen und Geräte auf Baustellen. Siegelten nicht für den Fuhrpark eines Unternehmers ausser-halb der Baustellen.

4.54.9

4.104.6

4.11

Emissionserklärung in Phase Baugenehmigung resp. vorBaubeginn wird abgelehntAbschnitt streichen

Aus betrieblichen Gründen kaum möglich indieser Phase den einzusetzenden Geräte-park zuverlässig zu planenKeine Mini UVP! (vgl. 4.5) unverhältnismä-ssiger Aufwand. Kann Formulierung fördertuneinheitlicher Vollzug; Kompetenz vonnicht UVP Behörden fraglich. Art.12 LRVsichert die Auskunftspflicht gegenüber Be-hörden in jedem Fall

n.a

UVP-pflichtige Vorhaben müssen in jedem Fall eine Emis-sionserklärung abgeben.Die „kann“ Formulierung in der Massnahme ist bereits einKompromiss.Die Behörde, die eine Emissionserklärung fordern kann,wird sich nach den betrieblichen Randbedingungen rich-ten, sofern sie eine solche verlangt.

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Anhang 1 / 5

3.4 Verschärfte Emissionsbegrenzungen

1.4

Ergänzung im 2. Abschnitt: Sie sind Gegenstand spezifi-scher, auf den Einzelfall abgestimmter Zusatzmassnah-men, wie sie die Vollzugsbehörde unter Einbezug derFachbehörde abzuklären und ggf. festzulegen hat.

Verdeutlichte Aussage t.a

Die Vollzugsbehörde ist immer auch Fachbehörde. Siewird in der Regel weitere Fachstellen aus andern Fachbe-reichen innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung beizie-hen. Zusatzmassnahmen müssen verbindlich (nicht ggf.)festgelegt werden.

2.62.153.6

Umsetzungshilfe für verschärfte Emissionsbegrenzungenzu späterem Zeitpunkt als Ergänzung der Richtlinie oderausserhalb erwünscht

PM10 und Ozon Grenzwerte werden oft flä-chendeckend überschritten, dabei kann dieBaurichtlinie Luft nur einen kleinen Teil dernotwendigen Massnahmen liefern

b.b

Die Richtlinie muss sich auf Massnahmen auf Baustellenbeschränken. Sie beinhaltet bereits Möglichkeiten für ver-schärfte Emissionsbegrenzungen (z.B. Verkürzung derUmrüstungsfristen, keine Ausnahmen für den Einsatz vonPartikelfilter-Systemen, etc.). Zusätzlicher Spielraum fürden verschärften Vollzug wird durch die jetzige Überarbei-tung der Richtlinie geschaffen.Der Antrag kann jedoch beim Cercl’Air eingebracht wer-den.

2.19Einschränkung, dass die Grenzwertüberschreitung mehr-heitlich durch die Baustelle bedingt wird oder, dass dieBaustelle mehr als 10% der lokalen Emissionen verur-sacht

Im Kanton Tessin sind PM10 Grenzwerte inallen Tälern bereits überschritten, so dassalle Baustellen mindestens in Stufe B fallenwürden

n.a

Für eine solche Situation ist ein Massnahmenplan erfor-derlich. Mit diesem Instrument hat die Behörde die Mög-lichkeit unter Einbezug aller relevanten Emissionsquellenin erster Dringlichkeit gemäss Art. 33 Abs. 2 LRV zu han-deln und Massnahmen auch auf Baustellen anzuordnen.

4.4Hinweis auf geltende MAK-Werte am Arbeitsplatz oderzumindest Hinweis auf andere Gesetzestexte (UVG, ArG,BauAV)

ArbeitnehmerInnen auf Baustellen gehörenzur Umwelt, d.h. es sollten jeweils diejeni-gen Grenzwerte / Massnahmen berücksich-tigt werden, welche den besseren Schutzgewähren.

n.a

USG und UVG, ArG und BauAV sind klar getrennteRechtsbereiche. Die Baurichtlinie Luft konkretisiert dieVorschrift in Anhang 2 Ziffer 88 der LRV. Sie ist kein Ver-zeichnis, in dem auch andere, ebenfalls geltende Vor-schriften aufgenommen oder zitiert werden können.

4.1 Definition der Massnahmenstufe

1.5 In Tab 4.1 Zeile A mit gleicher Schraffur versehen, wie „A-Zellen“ im Massnahmenteil Steigerung der Lesbarkeit a Antrag aufgenommen.

2.42.5

Einführung einer Bagatellgrenze für Vorhaben, die ge-mäss Anh. 1 keine grossen bis sehr grossen Luftschad-stoffemissionen zur Folge haben, und Dauer < 1 Monat,prüfen

Praxis der Baurichtlinie Luft muss sich beigrossen Vorhaben etablieren und wird sichmit der Zeit automatisch auf Kleinstvorha-ben auswirken

t.a

− Eine Entlastung des Vollzugs erfolgt durch den Verzichtauf die Partikelfilter-Pflicht für A-Baustellen und für klei-ne Maschinen und Geräte < 18 kW Leistung.

− Zur weiteren Entlastung der Behörden sollen Vollzugslö-sungen zwischen dem Cercl’Air und der Branche ge-sucht werden (vgl. Bsp. Vollzugsdelegation bei Tank-stellen).

2.93.6

In Tab. 4.1 mittlere Spalte Maschinen, Geräte... weglas-sen, resp. Stand der Technik gilt für alle Stufen

Erweckt falschen Eindruck, dass für Stufe Aweniger als Stand der Technik nötig sei <->Art. 4 LRV

n.a

Stufe B und A sind andere Grössenkategorien von Bau-stellen, womit nach Art. 4 Abs. 3 LRV auch eine unter-schiedliche wirtschaftliche Tragbarkeit zu berücksichtigenist. D.h. der anwendbare „Stand der Technik“ darf zwi-schen A und B leicht abweichen resp. unterschiedlich sein.

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Anhang 1 / 6

4.2 Zuordnung der Massnahmenstufen für Bauvorhaben

1.5 In Tab. 4.2 keine Schraffuren verwenden, dafür vertikaleZellenränder Steigerung der Lesbarkeit a Antrag aufgenommen.

2.12.42.52.62.7

„Dauer der Baustelle“ für Hochbauten höher setzen oderfallen lassen, oder in die Entscheidungskompetenz derVollzugsbehörde geben gemäss Kasten „In spez. Fäl-len...“Dauer darf nicht massgebend sein, sondern allein dieGrösse einer BaustelleSchwellenwert für Zeit in Agglomeration auf >3/4 JahresetzenDauer = Zeitspanne für massgebliche Arbeiten = Stufe B,sonst gilt Stufe A

Praktisch alle grösseren Hochbauten / Um-bauten fallen wegen der Dauer (und nichtwegen Fläche oder Kubatur) in Stufe B, ob-wohl sie nur unbedeutende EmissionenverursachenViele kleine Baustellen müssen sonst StufeB anwenden

t.a

a

n.a

Die Entscheidungskompetenz für die Vollzugsbehörden inspeziellen Fällen ist bereits in der Richtlinie stipuliert.Das Kriterium „Dauer“ wird in der überarbeiteten Fassungder Richtlinie je um ein halbes Jahr erhöht, damit wenigerBaustellen in Stufe B fallen (Land: 1,5 Jahre, Agglomerati-on/Stadt: 1,0 Jahre). Damit ist der Antrag berücksichtigt.Die Zeitspanne der massgebenden (= emissionsintensi-ven) Arbeiten im Voraus festzustellen ist schwierig, da sienicht aus dem Baugesuch hervorgeht.

2.8 Zuordnung der Massnahmenstufe nach Bausumme ge-mäss Vorschlag Zentralschweizer UDK

Weniger aufwändig als mit Dauer undGrösse n.a

Es gibt billige „emissionsintensive“ Vorhaben und teure,aber emissionsarme Vorhaben (z.B. im Hochbau). DieBausumme alleine gibt keine Auskunft über den Anteil anemissionsrelevanten Bautätigkeiten für ein Vorhaben. DieHochbaukosten variieren z.B. stark mit der Anzahl Unter-geschosse, der Lage des Grundwasserspiegels (Wasser-haltung), der Fundationsart, der Hochbaumethode (Orts-beton, Stahlbau, etc.). Dabei wird davon ausgegangen,dass v.a. der Tiefbauanteil emissionsrelevant ist und derreine Hochbau vielfach eher untergeordnet zu Emissionenbeiträgt.

2.9

• „Lage“-Kriterium vereinfachen auf Land undStadt/Agglomeration mit Flächenkriterium >4000m2

• Dauer begrenzen bis zu Rohbauvollendung stattSchlüsselübergabe; Ausbauarbeiten via CRB eco-devisvorschreiben

• Zu komplizierte Unterteilung für den Voll-zug

• Die Dauer der Baustelle ist nicht im Bau-gesuchsformular enthalten; Massnahmender Richtlinie betreffen v.a. Arbeiten bisRohbauende;

t.a

Die Belastungen durch Luftschadstoffe im innenstädti-schen Bereich und in der Agglomeration sind sehr ähnlich.Die Abgrenzung in der Praxis ist jedoch schwierig. ZurVereinfachung werden die Lageklassen „Agglomeration“und „Innenstädtisch“ zusammengenommen.Der Vorschlag für das Flächenkriterium >4000 m2 kommtvon einer Baubehörde mit grosser Vollzugserfahrung undwird aufgenommen.Die Zeitspanne der massgebenden (= emissionsintensi-ven) Arbeiten im Voraus festzustellen ist schwierig, da sienicht aus dem Bausgesuch hervorgeht.

2.16

„Lage“-Kriterium vereinfachen auf Land undStadt/Agglomeration, es gelten die Einstufungskriterien fürAgglomeration.Stufen A und B umbenennen

Geringe Unterschiede der Einstufungskrite-rien. Praxisnaher mit nur zwei Lagestufen.Verwechslungsgefahr mit Baulärmrichtlinie(A,B,C)

t.a

n.a

Die Lageklassen Agglomeration und Innenstädtisch wer-den zur Vereinfachung zusammengeführt und das Flä-chenkriterium auf 4000 m2 festgesetzt.Die Bezeichnungen für die Stufen A und B werden beibe-halten, da keine valablen Alternativen vorhanden resp. alleanderen gängigen Bezeichnungen schon besetzt sind.

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Anhang 1 / 7

2.103.5

Dauer für alle Lagen >1JahrDauer für Lageklasse Innenstädtisch > 1 Jahr setzen

Vereinfacht den Vollzug, da nicht alle Bau-ten im städtischen Bereich in Stufe B fallen.Als Sicherheit ist das Flächenkriterium>2000 m2 ausreichendBaustellen werden zwischen Werk undTiefbauamt der Stadt wegen Lärmschutzund Behinderung der Anwohner koordiniert,so dass sie insgesamt oft länger dauern als0,5 Jahre

t.a

Die Entscheidungskompetenz für die Vollzugsbehörden inspeziellen Fällen ist bereits in der Richtlinie stipuliert.Das Kriterium „Dauer“ wird in der überarbeiteten Fassungder Richtlinie je um ein halbes Jahr erhöht, damit wenigerBaustellen in Stufe B fallen (Ländlich: 1,5 Jahre, Agglome-ration/Innenstädtisch: 1,0 Jahre).

3.6Definition für Parameter „Lage der Baustelle“ fehlt in An-hang 4Parameter auf vorhandene Luftschadstoffbelastung stattBebauungs-/Bevölkerungsdichte abstützen

Innenstädtisch und Agglomeration sindmissverständlich und in Praxis oft schwierigabzugrenzen

a

a

Die Lageklassen Agglomeration und Innenstädtisch wur-den zur Vereinfachung zusammengeführt und das Flä-chenkriterium auf 4000 m2 festgesetzt.Die Luftschadstoffbelastung korreliert weitgehend sehr gutmit der Bevölkerungsdichte, weshalb die bestehende Defi-nition für Lage beide Ansätze befriedigt.

4.54.6

Werte in Tab. 4.2 ändern (erhöhen) gemäss Angabe inder Stellungnahme: Dauer: 1,5/1,0/0,5 JahreFläche: 15'000/10'000/5'000 m2

Kubaturen: 20'000/15'000/10'000 m3

Kriterien für Stufe B sind z.T. zu eng ge-fasst. Kapazität der Vollzugsbehörden mitwirklich relevanten Vorhaben nützen.

t.aDer Vorschlag einer Vollzugsbehörde mit grosser Praxis-erfahrung (Fläche >4000 m2) wurde übernommen. Ebensowurde das Kriterium Dauer je um ½ Jahr erhöht.

4.11 Stufe B nur für UVP-pflichtige Vorhaben

Massnahmen der Baurichtlinie Luft erfor-dern einen zu hohen administrativen Auf-wand. „Stufe B“- Massnahmen bringen i.A.nur geringe Verbesserungen.

n.a

Mit der vorgenommenen Vereinfachung der Massnahmen-stufenzuordnung wird der Vollzug wesentlich entlastet, danur noch grosse Vorhaben ausführlicher geprüft werdenmüssen. Zur weiteren Entlastung der Behörden sollenVollzugslösungen zwischen dem Cercl’Air und der Branchegesucht werden (vgl. Bsp. Vollzugsdelegation bei Tank-stellen).

5. Massnahmen zur Reduktion von Emissionen auf Baustellen

1.4 Abkürzungen und Kennzeichnungen (z.B. V1, M1, etc.)vor erstmaliger Anwendung erklären/ausschreiben Steigerung der Anwenderfreundlichkeit n.a Die Abkürzungen sind selbsterklärend und beziehen sich

systematisch auf die jeweiligen Massnahmen pro Sparte.

2.12.42.5

Kapitelgliederung nach Massnahmenstufen im Sinne einerCheckliste nach Ablauf Bauvorhaben: 1. Basismassnah-men = gute Baustellenpraxis. 2. Zusatzmassnahmen mitReihenfolge 5.1, 5.5, 5.6, 5.4 sowie 5.2 und 5.3

Bessere Lesbarkeit; merkblattähnlich , ein-facher für normale Baustelle = gute Bau-stellenpraxis

t.a

Die vorliegende Kapitelgliederung lehnt sich an die Gliede-rung der Baulärmrichtlinie an.Im Sinne des Antrags wurde jedoch neu eine Liste aller„Stufe A“-Massnahmen als Anhang 6 der Richtlinie beige-fügt.

2.9

1.7

Texte aller Massnahmen so umschreiben, dass sie direktin der Devisierung/Submission verwendet werden können

Partikelfilter-Systeme in Offerte bindend aufführen:Normtext durch BUWAL ausarbeiten und verbindlich er-klären in der ganzen Schweiz

Vereinfachte Umsetzung, ermöglicht einfa-cheren Vergleich der Angebote bzgl. emis-sionsreduzierender Massnahmen und Ver-gabe gemäss Submissionsverordnung;Klare Konkurrenzbedingungen für Bauun-ternehmer

t.a

Die Ausformulierung von Normtexten ist Sache von CRBund der Branche.Nicht alle Massnahmentexte können direkt für die Aus-schreibung verwendet werden, da sie Anweisungen fürVollzugsbehörden oder Bauherren und deren Planer sind.Die Forderung nach klaren Konkurrenzbedingungen wirdjedoch unterstützt.

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Anhang 1 / 8

5.1 Vorbereitung und Kontrolle

V1 2.8 Klare Vorgabe (Beispiele) für V1 Beispiel angeben, damit Bauherrschaft dieRelevanz beurteilen kann b.b Anhang 1 in der Richtlinie gibt Beispiele für die Beurteilung

der Emissionsrelevanz von Aktivitätsbereichen.

V3 3.6 Ergänzen mit ...und optimierter Transportmittel/Transport-wege von/zur Baustelle

Baustellentransporte sind lufthygienisch re-levant (z.B. Bahntransporte bevorzugenstatt LKW)

n.aBaustellentransporte sind im BUWAL-Bericht der ReiheVollzug Umwelt „Luftreinhaltung bei Baustransporten“2001, auf den unter „Geltungsbereich“ in der Richtlinieverwiesen wird, abgehandelt.

V3 4.4 Beim Einkauf emissionsarme Geräte und Maschinen be-vorzugen

Arbeiter sind stärker exponiert als Umfeld,auch wenn höhere Grenzwerte gelten n.a

USG und UVG, ArG und BauAV sind klar getrennteRechtsbereiche. Die Baurichtlinie Luft konkretisiert dieVorschrift in Anhang 2 Ziffer 88 der LRV. Sie ist kein Ver-zeichnis, in dem auch andere, ebenfalls geltende Vor-schriften aufgenommen oder zitiert werden können. In derRegel haben jedoch Massnahmen für die Luftreinhaltungauch positive Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und um-gekehrt.

V4 4.4 Ergänzen mit: ...Auflagen bzgl. Gesundheitsschutz undArbeitssicherheit

Gemäss BauAV Art. 3 muss der Unterneh-mer mit dem Bauherrn eine Vereinbarungtreffen bzgl. Massnahmen für den Gesund-heitsschutz und Arbeitssicherheit

n.a

USG und UVG, ArG und BauAV sind klar getrennteRechtsbereiche. Die Baurichtlinie Luft konkretisiert dieVorschrift in Anhang 2 Ziffer 88 der LRV. Sie ist kein Ver-zeichnis, in dem auch andere, ebenfalls geltende Vor-schriften aufgenommen oder zitiert werden können. In derRegel haben jedoch Massnahmen für die Luftreinhaltungauch positive Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und um-gekehrt.

V4 5.2 Stärkere Formulierung (Ausschreibende stärker in diePflicht nehmen)

Massnahmen sind im Leistungsverzeichniskonkret auszuformulieren, damit die Lei-stungen preisgerecht offeriert werden kön-nen, damit keine Wettbewerbsverzerrungenentstehen

a

Antrag wurde aufgenommen, damit sichergestellt wird,dass die Leistungen in der Submissionsphase preisgerechtund ohne Wettbewerbsverzerrungen von den Unterneh-mern offeriert werden können.

V5 3.64.1

Ergänzen mit ...sowie zur Berichterstattung an Vollzugs-behörde vorsehen (Erfolgskontrolle).

RL soll der Massnahmenplanung und Um-setzung auf Baustelle (Kap. 5.6) grossesGewicht geben -> ökol. Baubegleitung istdazu geeignetes Instrument

b.b Das Festlegen der Kriterien für die Überwachung schliesstimplizit auch eine allfällige Berichterstattung ein.

V5 4.4Kontrolle betrifft auch die Betriebssicherheit der Maschi-nen, Geräte und Installationen und soll sicherstellen, dasssie den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheits-schutzes entsprechen

Arbeits- und Gesundheitsschutz für solide-ren Vollzug in Baurichtlinie Luft integrieren n.a

USG und UVG, ArG und BauAV sind klar getrennteRechtsbereiche. Die Baurichtlinie Luft konkretisiert dieVorschrift in Anhang 2 Ziffer 88 der LRV. Sie ist kein Ver-zeichnis, in dem auch andere, ebenfalls geltende Vor-schriften aufgenommen oder zitiert werden können. In derRegel haben jedoch Massnahmen für die Luftreinhaltungauch positive Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und um-gekehrt.

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V5 5.2 Kriterien zur Überwachung vorsehen Ohne Überwachung kein Vollzug t.a

Anhang 2 und Massnahme B3 der Richtlinie deckt den ge-stellten Antrag ab. Zur besseren Überwachung sollen Voll-zugslösungen zwischen dem Cercl’Air und der Branchegesucht werden (vgl. Bsp. Vollzugsdelegation bei Tank-stellen).

V6 2.8 Beispiele angeben oder Einbinden in Massnahme B3(PQM)

V6 wird ohne Beispiel nicht verstanden,besser in B3 einbinden a

Als Beispiel für unvorhergesehene Ereignisse wird aufBrandfälle verwiesen. Die Massnahme B3 wird jedochnicht ergänzt, da dort das PQM nur allgemein abgehandeltwird.

V6 4.4 Risikobeurteilung nach EKAS bzgl. Umweltaspekten er-weitern

Arbeits- und Gesundheitsschutz für solide-ren Vollzug in Baurichtlinie Luft integrieren n.a

USG und UVG, ArG und BauAV sind klar getrennteRechtsbereiche. Die Baurichtlinie Luft konkretisiert dieVorschrift in Anhang 2 Ziffer 88 der LRV. Sie ist kein Ver-zeichnis, in dem auch andere, ebenfalls geltende Vor-schriften aufgenommen oder zitiert werden können.

V1-V6 5.1 In Richtlinie „Umweltverhalten auf Baustellen“ einpacken Sind allgemein gültige Verhaltensregeln undnicht spezifisch Lufthygiene n.a

Die Richtlinie basiert auf Anhang 2 Ziffer 88 der LRV undkann sich daher nur zu Lufthygiene-Aspekten auf der Bau-stelle äussern.

5.2 Mechanische Arbeitsprozesse

M1-M19

(ohneM7,

M13)

4.4 Alle Massnahmen bewirken eine reduzierte Gefährdungim Bereich Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz (für Details vgl. Stellungnahme) Einverstanden.

M1 4.6 Text anpassen: Staubbindung durch Feuchthalten desMaterials, z.B. ....

Formulierung Regulierung provozierttechnische Massnahmen a Diese rein textliche Anpassung wurde übernommen. Am

Inhalt ändert sich materiell nichts.

M2

2.84.6

4.115.2

Prallbrecherverbot prüfen auf zu starke Einschränkung derUnternehmerFormulierung anpassen: ...möglichst wenig Materialabrieberzeugen und beispielsweise das Aufgabegut....

Die Wahl des Verfahrens ist demUnternehmer zu überlassen (keineEinschränkungen)

a

M32.12.42.5

M3 für Anlagen und Prozesse präzisieren oder streichen M1 löst die Staubproblematik i.a. besser alsM3 (Entstaubungsanlagen) n.a

Die Formulierung „…anderweitige Massnahmen, welcheeine gleichwertige Emissionsminderung zulassen…“stammt aus der entsprechenden VDI-Richtlinie, die denStand der Technik repräsentiert. In der Einleitung zum Ka-pitel 5 der Richtlinie wird explizit auf die Möglichkeit hinge-wiesen, dass jederzeit auch andere, gleichwertige Mass-nahmen getroffen werden können.

M3 5.2 Emissionsgrenzwerte definieren Regelung der Verfahrenstechnik ist nichtsinnvoll n.a

Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten führt dazu,dass mit zum Teil sehr grossem Aufwand auf der BaustelleEmissionsmessungen durchgeführt werden müssten. MitM3 soll die Emissionsminderung verfahrensmässig sokonkretisiert werden, dass eine relativ einfache Kontrollemöglich ist. Dabei sind andere, lufthygienisch gleichwertigetechnische Lösungen möglich.

M5 2.8,2.9 Präzisieren, wie die Einhausung ausgestaltet sein muss Massnahme im Prinzip gut aber zu

präzisieren t.a Die Massnahme wird präzisiert mit „..im Freien..“.

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Anhang 1 / 10

M5 4.5

Massnahme beschränken auf stationäre Anlagen. Textneu: Förderbänder im Freien sind im Streckenbereich ab-zudecken. Alle Übergabe- und Abwurfstellen sind zu kap-seln.

- a

Der Textvorschlag wird übernommen zur Präzisierung derMassnahme. Im Innern von geschlossenen Strukturen(z.B. Tunnels) sind diese Vorkehrungen nicht nötig. Über-gabe- und Abwurfstellen sind jedoch besonders staubkri-tisch, weil hier das Transportgut durchwirbelt wird.

M71.72.8,2.9

Massnahme überdenken?Unrealistische Massnahme

Schwer durchführbare Massnahme ohneLagerung in geschlossenen RäumenWie umsetzen in Föhntälern? Hohe Kosten!

aM7 wird gestrichen, da die nachfolgenden MassnahmenM9-M16 dem Anliegen zur Staubminderung besser undkonkreter Rechnung tragen.

M7M11M13M16

3.4 Zeitbegriffe anpassen: Mehrjährige = 2 Jahre und mehr?Langfristig = ?

Stufe B ist a priori >1 Jahr => Unklare For-mulierung a

Die vorgeschlagenen Straffungen sind in die Richtlinie ein-geflossen und vereinfachen die Massnahmen (VerbesserteLesbarkeit der Zeitaspekte). In Kap. 4.2 der Richtlinie wur-de die Definition der Massnahmenstufe bereits vereinfacht.M10 und M11 werden neu zusammengefasst.

M8

2.8

4.54.6

4.11

Erlauben von Trockenspritzverfahren bei kleinen Arbeitenauch auf Grossbaustelle unter Angabe von Massnahmen.

Text anpassen: Spritzbetonanwendungen wenn möglichim Nassspritzverfahren. Spritzbeton-Zusatzmittel müssenalkalifrei sein.

Verfahrenswahlfreiheit für kleine Arbeitenunter lufthygienischen Zusatzbedingungenoffen lassen.Trockenspritzverfahren muss in kleinenMengen erlaubt sein. Auch dann müssendie Zusätze alkalifrei sein.

a

M8 wird neu M7. Bei kleinen Mengen soll die Verfahrens-wahlfreiheit gewährleistet sein. In der Praxis soll aber dasTrockenspritzverfahren restriktiv gehandhabt werden, daes sehr staubintensiv ist. Daher sind die Behörden vorgän-gig über die Anwendung zu informieren.

M10 2.9 Unrealistische Massnahme Umsetzung unklar oder Einstellen der Ar-beiten bei trockener Witterung n.a

M10 wird aus Gründen der verbesserten Lesbarkeit kom-biniert mit M11 und neu in M9 integriert.Die Massnahme enthält eine Aufzählung von möglichenLösungen zur Staubminderung. Es besteht keine Ver-pflichtung zur Arbeitseinstellung.

M12 4.5 Massnahme streichen Umgang mit problematischen Inhaltsstoffenist z.B. in der TVA geregelt a Die Anliegen für Lagerstätten / Lagerhalden sind abge-

deckt durch M11 (neu M9) sowie M13 (neu M10).

M14 1.7 Baupisten ab 6 Monaten Baustellendauer mit Schwarzbe-lag versehen

Verbesserte Staubfreihaltung auf stark be-fahrenen Pisten b.b

Der Antrag ist bereits in M16 (neu M13) berücksichtigt. DerBegriff „langfristig“ entfällt, da die Definition der Zeitdauerin Kap. 4.2 der Richtlinie bereits enthalten ist.

M15 4.5 Text anpassen: beispielsweise auf 30 km/h bei unbefe-stigten Pisten

Nicht sinnvoll die Geschwindigkeit auf einestarre zu Zahl zu beschränken n.a

Die Massnahme ist in der Form „beispielsweise 30 km/h“aufgeführt. Es besteht also keine Verpflichtung dazu resp.die Behörden können eine andere, situationsgerechte Re-gelung verfügen.

M1 -M19

2.1(5.2)

Texte mit NPK/BKP soweit sinnvoll in Übereinstimmungbringen oder wo nötig durch BUWAL in nächste NPK/BKPRevision einbringen.

Alle Massnahmen sind bereits in Normposi-tionen enthalten und werden bei Devisie-rung verwendet.

t.a

Langfristig ist eine Aufnahme der Massnahmen in dieNormtexte sinnvoll und anzustreben. Dies ist jedoch nichtAufgabe der Richtlinie. Hingegen haben die Bauherren undderen beauftragte Planer die Aufgabe, die Massnahmen inden Ausschreibungen konkret auszuformulieren resp. aufbereits bestehende entsprechende Normtexte zurückzu-greifen.

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Anhang 1 / 11

M18M18,M19

4.6

2.9

Massnahme streichen

In SIA 430 / kant. oder kommunale Abfallkonzepte mitHilfe von eco-devis 117 integrieren

Heutige Praxis ist zweckmässig – keine be-sondere Anordnung notwendig. Oder sollenganze Betonplatten ausgebaut werden?Besser geeignete Instrumente

n.a

SIA 430 und eco-devis 117 haben insbesondere die Tren-nung und artgerechte Wiederverwertung und/oder Entsor-gung von Baustoffen zum Ziel. M18/M19 (neu M15 undM16) widersprechen diesen Anliegen nicht. Sie ergänzendiese aus lufthygienischer Sicht mit der Forderung, dassbeim Zerlegen eines Bauwerks die Staubentwicklung mitadäquaten Vorsorgemassnahmen an der Quelle begrenztwerden soll.

„M20“ 2.12 Verbot der Abfallverbrennung auf Baustellen (Stufe A undB) Zusätzliche Massnahme zur Erinnerung n.a

Der vorgeschlagene Hinweis „kein Feuer auf Baustellen“passt nicht in die Systematik der Richtlinie. Das Verbot derAbfallverbrennung auf Baustellen gilt aber ohnehin.

5.3 Thermische und chemische Arbeitsprozesse

T1-T13 4.4 Alle Massnahmen bewirken eine reduzierte Gefährdungim Bereich Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz (für Details vgl. Stellungnahme AEH) a

In der Regel haben Massnahmen für die Luftreinhaltungauch positive Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und um-gekehrt.

T1 4.5 Text anpassen: Nach Möglichkeit Massnahme in Praxis kaum durchzusetzen. t.a Die Massnahme wird neu eingegrenzt auf die Aufarbeitung(hot-remix) von teerhaltigen Belägen und damit präzisiert.

T2 4.5 Aerosol ersetzen durch „nicht natürliche Luftfremdstoffe“ Begriff Aerosol trotz Glossar unklar t.a Der Antrag wird sinngemäss übernommen.

T3 2.8In Ausnahmefällen sind Lackbitumen zuzulassen (z.B. fürschnelles Trocknen des Anstrichs auf kleinen Flächenwegen Verkehrsaufkommen)

Im Prinzip gute Massnahmen; Ausnahmensollten möglich sein a

Ausnahmen sind mit den Vollzugsbehörden abzusprechen.In speziellen Fällen (schnelles Trocknen des Lackbitu-menanstrichs, hohes Verkehrsaufkommen) soll die Behör-de die Möglichkeit haben, Ausnahmen zu gewähren.

T4 2.9 Massnahme fraglich Garantie von Qualität und Dauerhaftigkeitwird bezweifelt n.a

Die Massnahme ist sehr generell formuliert. Es soll verhin-dert werden, dass Beläge bei unnötig hoher Temperaturverlegt werden. Dabei soll die Qualität und Dauerhaftigkeitgewährleistet bleiben (vgl. BUWAL Umweltmaterialien Nr.126). Der Text in T4 wurde leicht modifiziert und präzisiert.

T5

2.82.16

4.6

Massnahme wird abgelehnt

Temperatur erhöhen auf <180 ºC

Grenzwerte für Verarbeitungstemperaturenzu tief angesetzt, so dass Minimaltempera-tur gemäss SN 640440a resp. SN 640431bnicht mehr erreicht wird -> Qualitätsproble-meQualitativ richtige Verarbeitungstemperaturliegt bei durchschnittlich 160ºC

t.a

T5 wurde modifiziert und präzisiert hinsichtlich der Wahlder richtigen Materialien (Rauchungsneigung) sowie derDifferenzierung der maximalen Temperatur je nach Verle-gungsart. Die Anpassungen erfolgten nach entsprechen-den Abklärungen bei Strassenbauexperten.Hier geht es um Heissbitumen.

T6 2.16 Massnahme wird abgelehnt t.a Die Formulierung wurde angepasst, der Text gestrafft unddadurch besser lesbar.

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Anhang 1 / 12

T7

2.82.9

2.164.54.6

Die Prüfung von Einhausen....

Massnahme fraglich /abgelehnt

Massnahme streichen

Massnahme sonst zu einschränkend in ab-soluter FormulierungHohe volkswirtschaftliche Kosten als nichttragbar eingestuft, Machbarkeit fraglichSehr problematisch z.B. auf Gussasphalt-Einbau auf Brücken

t.a

Die Massnahme T7 wurde modifiziert und beschränkt sichjetzt klar auf Brücken, womit gleichzeitig auch Stäube beiBetonsanierungen erfasst und begegrenzt werden können.Einhausungen bei Brückensanierungen sind bereits inmehreren Kantonen die Regel.Erfassen, Absaugen und Abscheiden von Aerosolen wirdnur dort verlangt, wo dies technisch und betrieblich mög-lich ist.

T7,T10,T11

2.75.1

Massnahmen spezifizieren: praktische Umsetzung be-schreiben und Wirkung quantifizieren

Verständlichkeit resp. Massnahmen sindnicht praxistauglich, ausser bei spez. Rand-bedingungen

n.a T5 bis T7 wurden so modifiziert, dass T10 unverändertbelassen werden kann.

T112.16

4.5

Massnahme abgelehntErgänzen: Temporäres Schweissen wie z.B. von Armie-rungen ist ausgenommen

Machbarkeit fraglich, Kostenfolge unver-hältnismässig a Die Formulierung wurde präzisiert.

T13 2.85.1

Massnahme klarer formulieren und mit Sprengstoffher-stellern und Tunnelbauern koordinieren Massnahmenanforderung zu unklar t.a Es wurden Beispiele für emissionsarme Sprengstoffe auf-

genommen.

5.4 Anforderungen an Maschinen und Geräte

G1-G10 4.4 Alle Massnahmen bewirken eine reduzierte Gefährdung

im Bereich Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz (für Details vgl. Stellungnahme) aIn der Regel haben Massnahmen für die Luftreinhaltungauch positive Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und um-gekehrt.

G2 1.7Periodische Wartung gemäss Herstellerangaben inkl.Partikelfilter-Systeme durch Unternehmer oder Speziali-sten (Kontrollliste für alle Geräte führen)

n.a

Je nach Baustellenstufe (A oder B) und Maschinentyp sinddie allenfalls erforderlichen Partikelfilter-Systeme als Teilder Maschine einzustufen und unterliegen somit der peri-odischen Wartungspflicht für Maschinen.

G3 –G9

2.12.42.52.9

(2.11)

Anforderungen von G3-G9 via (neue) Verordnung als ge-nerell geltend verankern ohne Wettbewerbsverzerrung zuprovozieren

Baurichtlinie Luft als Mittel für Emissionsre-duktion von Partikeln via Einzelbaustelleineffizient und Rechtsgrundlage für G3-G9zu dürftig

n.a

Vgl. die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Richtlinieoben:− die LRV verlangt den Erlass der Baurichtlinie Luft− Eine Verankerung der Forderungen in der LRV nur für

Baustellen würde die LRV im Vergleich mit den Anforde-rungen anderer Anlagen überladen.

− Eine oder mehrere neue Verordnungen bedürften einerÄnderung des USG und wären unabhängig von der LRV.

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Anhang 1 / 13

G3 2.42.5

Soll nur für Stufe B geltenStichprobenkontrolle durch Behörden

Sobald G3 für Stufe B greift wird dies invielen Fällen auch in Stufe A wirkenPeriodische Kontrollen können kaum hinrei-chend überwacht werden durch Kanton->Eigenverantwortung

b.b

Periodische Kontrollen müssen nicht notwendigerweisedurch die Behörden selber durchgeführt werden. Eine De-legation ist grundsätzlich möglich.Zur Vereinfachung des Vollzugs sollen Vollzugslösungenzwischen dem Cercl’Air und der Branche gesucht werden(vgl. Bsp. Vollzugsdelegation bei Tankstellen). Dannkönnte der Kanton sich auf Stichprobenkontrollen konzen-trieren.

G3 2.6 Verantwortlichkeit für Durchführung (Unternehmer) undDurchsetzung (Behörde) von G3 ist zu regeln Sonst Vollzugsproblem b.b Vgl. Ausführungen eine Zeile höher

G3 2.9Einhaltung der Anforderungen für Maschinen und Gerätesoll nicht baustellenbezogen sondern in generellen Kon-trollen geprüft werden

Vereinfachter Vollzug n.a

Die LRV Vorschriften (Anhang 2 Ziffer 88) gelten für Bau-stellen sowie für Maschinen und Geräte auf Baustellen. Siegelten nicht für den Fuhrpark eines Unternehmers ausser-halb der Baustellen.Zur Vereinfachung des Vollzugs sollen Vollzugslösungenzwischen dem Cercl’Air und der Branche gesucht werden(vgl. Bsp. Vollzugsdelegation bei Tankstellen).

G3 4.54.6

Massnahme und Anhang 2 abgelehnt: europäische Lö-sung nehmen -> G5 Juristische Gründe (THG) b.b

Die Abgasvorschriften der EU-Richtlinie sind übernommenworden. Zusätzlich werden in der Schweiz Partikelfilter-Systeme zur Minderung von Dieselrussemissionen not-wendig, da− ein überwiegendes Interesse für den Gesundheits-

schutz von Bevölkerung und Arbeitnehmern besteht;− die summierten Anschaffungs- und Unterhaltskosten

für Partikelfilter-Systeme insgesamt deutlich geringerausfallen, als der Nutzen durch vermiedene Gesund-heitskosten.

Die Baurichtlinie Luft verstösst nicht gegen das THG (vgl.Art. 4 THG).

G3 4.94.10

Fristen für Kontrollen analog zu denjenigen für Strassen-fahrzeuge festlegen n.a

Die Kompetenz zur Festlegung der Fristen liegt bei denVollzugsbehörden. Die Anregung ist beim Cercl’Air einzu-bringen, der zusammen mit der Branche eine praxisge-rechte Lösung zur Harmonisierung suchen könnte.

G4 2.7 Beschreiben was „nicht handgeführte“ Maschinen und Ge-räte sind Verständlichkeit t.a Die Massnahme G4 wurde zusammen mit G3 neu formu-

liert und differenziert nach der Leistung (>18kW).

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Anhang 1 / 14

G4

2.14

2.16(5.2)

Abgasmarke wird abgelehnt oder Verweis auf die rechtli-che Grundlage (gilt generell).Praxis bzgl. Wartungsdokumente und Kontrollintervalleüberdenken, nach Möglichkeit auf nationaler Ebene fest-legen. Abgasdokumente und Marke in der Schweiz ein-heitlich regeln und einführen

Eine solche Vignette müsste auf Geset-zesebene etabliert werdenKantonsübergreifende Gültigkeit von Kon-trollen und Wartungsdokumenten etc. er-leichtert Vollzug. National einheitliche Kon-trollintervalle bevorzugt.

t.a

Für kleine Maschinen und Geräte ist v.a. die Wartung rele-vant und weniger das Messen. Bei grösseren Maschinen(>18kW) hingegen ist neben der Wartung auch die Ab-gasmessung und das Festhalten der Messresultate in ei-nem Dokument ähnlich wie bei Strassenfahrzeugen wich-tig. Eine praxisgerechte Lösung könnte vom Cercl’Air undvon der Branche gemeinsam erarbeitet werden.

G4 4.5 Europäische Lösung nehmen (G5) Juristische Gründe (THG) b.b

Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind nur so gut,wie die Eigenverantwortung der Unternehmer und dieKontrollen der Vollzugsbehörden. Bei allen Maschinen undGeräten kommt der Wartung und dem Unterhalt entschei-dende Bedeutung zu. Anhand von Abgasdokumenten bzw.–marken lässt sich der Wartungszustand von Maschinenund Geräten von Unternehmer und Behörden auf einfacheWeise überprüfen.Die Baurichtlinie Luft verstösst nicht gegen das THG (vgl.Art. 4 THG).

G5 5.1(5.2)

Massnahme auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe veran-kern Verbesserte Rechtssicherheit n.a

Richtlinie 97/68 EG gilt bereits (bestehendes Recht) fürMaschinen aus dem EU-Raum. Die Rechtssicherheit istgewährleistet (vgl. Ingress der Richtlinie).

G6 1.8

Generelle Empfehlung für Gerätebenzin nur für einzelneGeräte (Motorsägen, andere 2-Takter), wo die narkotisie-rende Wirkung von Benzin zu Sicherheitsproblemen füh-ren kann

Gerätebenzin weist u.U. höhere Formalde-hyd-Emissionen auf, welche die vermindertekrebserregende Wirkung wegen geringererBenzolemissionen kompensieren können.

t.a

Die maximale Wirkung wird bei 2-Takt Arbeitsgeräten er-reicht. Bei 4-Taktern sind Alternativen wie Katalysatorenmöglich und sollen nicht ausgeschlossen werden. G6 istentsprechend präzisiert worden. Katalysatoren mit Nor-malbenzin verbessern die Abgassituation schon erheblich.Mit Gerätebenzin wird ein maximaler Effekt erreicht.

G6 2.8 Massnahme wird abgelehntZu starke und kaum kontrollierbare unter-nehmerische Einschränkung und erheblicheMehrkosten

t.aDer Verbrauch an Gerätebenzin ist gering, da die Gerätenormalerweise nur kleine Motoren und kurze Einsatzzeitenaufweisen. Die Zusatzkosten sind im Verhältnis zu den üb-rigen Kosten gering bis vernachlässigbar.

G6 5.2 Massnahme i.O aber...Auf der Homepage der EMPA konnte dieLieferantenliste der Marke ASPEN nichtgefunden werden

a Einwand wird an die EMPA weitergeleitet.

G7 2.11 Schwefelarmer Diesel soll verbilligt und überall in CH flä-chendeckend erhältlich sein

Zur Förderung der Akzeptanz und Verbrei-tung b.b

Schwefelarmer und schwefelfreier (<10 ppm) Diesel ist be-reits vielerorts erhältlich. Der Zeitplan für die flächendek-kende Einführung in der Schweiz und der EU ist bereitsbeschlossen.

G8 1.7 Text anpassen für UntertagebauPartikelfilter-Systeme sind im Untertagbauab 1.1.02 praktisch für alle Maschinen &Geräte Pflicht

aG8 wurde entsprechend angepasst, da für die Einführungvon Partikelfilter-Systemen bei Maschinen und Geräten imUntertagebau ein anderer Zeitplan gilt.

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Anhang 1 / 15

G82.6

2.152.19

Für grosse Baustellen im dicht besiedelten Gebiet (StufeB) soll G8 für Maschinen > 37kW sofort in Kraft treten.

Vorbelastung in diesen Gebieten ist bereitshoch -> kein Zeitverzug für Massnahmenwichtig

n.a

Im vorsorglichen Vollzug sind aus Gründen der Verhält-nismässigkeit Übergangsfristen notwendig. Die Richtlinieist Teil des vorsorglichen Vollzugs. Falls übermässige Be-lastungen vorhanden sind, kann der Kanton verschärfteMassnahmen anordnen, wie z.B. Fristen verkürzen.

G8 2.19 Bagatellgrenze von 1 Arbeitstag ist OK a

G8 4.1 Bagatellgrenze von 1 Arbeitstag ist zu streichen Nicht überprüfbare Bagatellgrenze, Ge-sundheit der Menschen geht vor n.a

Eine minimale Flexibilität ist im Vollzug notwendig, da dieBaustellenrealität komplex ist. Falls im Einwirkungsbereichder Baustelle übermässige Belastungen vorhanden sind,kann die Behörde die Bagatellgrenze aufheben.

G8 4.1 Fristen für Partikelfilter-Systeme verkürzen auf: >37 kWinnert 1 Jahr, <37kW innert 2 Jahren

Maschinen sind grösste PM10-Emittentenim Offroadbereich, Gesundheitskostenrechtfertigen wirtschaftliche Tragbarkeit

n.aIm vorsorglichen Vollzug sind aus Gründen der Verhält-nismässigkeit Übergangsfristen notwendig. Bei übermä-ssigen Belastungen, kann der Kanton verschärfte Mass-nahmen anordnen.

G82.82.93.6

Einverstanden mit MassnahmenMassnahme wird sehr begrüsst

Massnahme führt zwar zu erheblichenMehrkosten: ca. 0,5% der BaukostenBereits für Massnahmenplan Luft ZH vorge-schlagen

a

G8 2.12 Massnahme mit Hinweis auf die BUWAL-Filterliste (vgl.Literaturverzeichnis) ergänzen Hilfestellung für den Leser a Antrag aufgenommen

G8

4.54.64.74.9

4.104.11

Massnahme streichen (oder zeitlich anpassen) und erset-zen durch Anforderungen der Richtlinie 97/68EG -> ent-spricht G5. Dieselruss nicht getrennt sondern in der Ge-samtheit aller Abgaspartikel betrachten. Emissionen dür-fen die Werte gemäss Anhang 1 Richtlinie 97/68EG nichtüberschreiten. Alte Maschinen werden nicht saniert,ausser eine EU-Vorschrift oder besondere Situation erfor-dert dies.

Partikelfilter-Systeme nur in Abstimmungmit EU-Vorschriften einführen, RL mitVorschriften im Bereich Strassenverkehrabstimmen Partikelfilter-Systeme technischnicht ausgreift für nachträgliche Montage.Partikelfilter-Systeme nur durch Maschinen-hersteller direkt montieren.THG ist verletzt durch Grenzwert für Diesel-russ

n.a

Die Abgasvorschriften der EU-Richtlinie sind übernommenworden. Zusätzlich werden in der Schweiz Partikelfilter-Systeme zur Minderung von Dieselrussemissionen not-wendig, da− ein überwiegendes Interesse für den Gesundheits-

schutz von Bevölkerung und Arbeitnehmern besteht;− die summierten Anschaffungs- und Unterhaltskosten

für Partikelfilter-Systeme insgesamt deutlich geringerausfallen als der Nutzen durch vermiedene Gesund-heitskosten.

Die Baurichtlinie Luft verstösst nicht gegen das THG (vgl.Art. 4 THG).In seiner Antwort vom 1.12.2001 auf die Interpellation vonNationalrat Keller (01.3583) hält der Bundesrat fest, dassder Einsatz von Russpartikelfiltern bei Baumaschinen ausder Sicht des Gesundheits- und Umweltschutzes notwen-dig und technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft-lich tragbar ist. Ein Warten auf allfällige künftige EU-Regelungen würde die Dieselrussbelastung auf Baustellenerst in 10-20 Jahren spürbar senken.

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Anhang 1 / 16

G8 4.94.10

Übergangsfrist bis Partikelfilter-Pflicht für Leistungsklasse>37kW auf 3 Jahre erhöhen.Für Leistungskl. 18-37 kW mehr als 3 Jahre.Keine Partikelfilter-Systeme für Leistungskl.<18kWKeine Partikelfilter-Systeme Pflicht für Maschinen älter als5 Jahre

Lieferfristen für so viele Filter sind länger als1 JahrKleine Geräte (Leistungskl. <18kW) habenwenig Betriebsstunden, Kosten/Nutzen fürPartikelfilter-Systeme negativ; RL97/68EGschreibt nichts vor für so kleine Geräte

t.a

Die Russemissionen der Kategorie <18 kW machen ca.10% der Emissionen aller Maschinen und Geräte aus. Dierelativen Kosten für ein Partikelfilter-System sind aberhoch im Vergleich zu grösseren Maschinen und Geräten.Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird die Mass-nahme G8 deshalb auf grössere Emittenten konzentriert,wo mit relativ geringeren Kosten mehr Effekt erreicht wer-den kann. Als Kompensation wird die Übergangsfrist fürdie Ausrüstung der Maschinen und Geräte mit Partikelfil-ter-Systemen nicht verlängert, da rasch eine Verminderungder Belastung erreicht werden soll (vgl. Antwort des Bun-desrates auf die Interpellation von Nationalrat Keller01.3583). Insbesondere ältere Maschinen müssen daherauch ausgerüstet werden, da sie vielfach höhere Emissio-nen aufweisen als neuere.Für „Stufe A“-Baustellen ist der Einsatz von Partikelfilter-Systemen neu nicht mehr vorgesehen. Nach und nachwerden dort aber ebenfalls Maschinen und Geräte einge-setzt werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit auf Baustellender Stufe B mit Partikelfilter-Systemen ausgerüstet sind.

G8 5.1 Massnahme auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe veran-kern Verbesserte Rechtssicherheit n.a

Vgl. die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Richtlinieoben:− Die LRV verlangt den Erlass der Baurichtlinie Luft.− Eine Verankerung der Forderungen in der LRV nur für

Baustellen würde die LRV im Vergleich mit den Anfor-derungen anderer Anlagen überladen.

Eine oder mehrere neue Verordnungen bedürften einerÄnderung des USG und wären unabhängig von der LRV.

G8 5.2 Partikelfilter-Systeme erst ab 50 kWKosten Nutzen für Partikelfilter-Systeme vonkleinen Geräten nicht gegeben. Vollzugbesser machbar, bei weniger enggefassterMassnahme.

t.a

Die Russemissionen der Kategorie <18 kW machen ca.10% der Emissionen aller Maschinen und Geräte aus. Dierelativen Kosten für ein Partikelfilter-System sind aberhoch im Vergleich zu grösseren Maschinen und Geräten.Aus Gründen der Verhältnismässig wird die MassnahmeG8 auf grössere Emittenten konzentriert, wo mit relativ ge-ringeren Kosten mehr Effekt erreicht werden kann

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Anhang 1 / 17

G9

G10

4.6

4.11

2.72.16

Hämmer weglassen

Massnahme streichen

Mit Beispiel konkretisieren, Wirkung quantifizierenMassnahmen streichen

Direkte Luftabsaugung mit Staubabschei-dung bei Hämmern ist nicht praktikabelAusrüstung zur Luftabsaugung auf Bau-stellen nicht praktikabelVerständlichkeit/Umsetzbarkeit der Mass-nahmen verbessern. Massnahmen sindnicht praxistauglich und unverhältnismässig,lufthygienische Relevanz fraglich

t.a

Die Massnahme G9 wurde so umformuliert, dass sie aufstaubintensive Prozesse ausgerichtet wird, die lokal undtemporär zu einer hohen Staubbelastung in der Umgebungführen können.G10 wurde in G9 integriert.

5.5 Ausschreibungen

A1 - A3 4.1Unternehmer hat schriftlich die Kenntnisnahme und Um-setzungsverpflichtung aller erforderlichen Massnahmen zubestätigen

Verbesserte Umsetzungschancen a

Mit der Neuformulierung von A1 ist dem berechtigten An-liegen Rechnung getragen worden, da das Leistungsver-zeichnis und die Besonderen Bestimmungen Bestandteildes Werkvertrages zwischen Bauherrschaft und Unter-nehmen werden.

A1 - A3

4.4

5.1

Integration dieser Punkte in die „Vereinbarung über dieGewährleistung der Sicherheit und des Gesundheits-schutzes während der Ausführung von Bauarbeiten“(Suva, Bestellnummer 88191)In Richtlinie „Umweltverhalten auf Baustellen“ einpacken

Vereinbarung wird von Suva empfohlenVorhandene Basis (Synergien) nutzenSind allgemein gültige Verhaltensregeln undnicht spezifisch Lufthygiene

a Das Anliegen wird an die Suva weitergeleitet.

A1 5.2 Stärkere Formulierung (Ausschreibende stärker in diePflicht nehmen)

Massnahmen sind im Leistungsverzeichniskonkret auszuformulieren, damit die Lei-stungen preisgerecht offeriert werden kön-nen, damit keine Wettbewerbsverzerrungenentstehen

a

Mit der Neuformulierung von A1 ist dem berechtigten An-liegen Rechnung getragen worden, da das Leistungsver-zeichnis und die Besonderen Bestimmungen Bestandteildes Werkvertrages zwischen Bauherrschaft und Unter-nehmen werden.

A3 2.8 Massnahme wird abgelehntUnnötiger Papierberg, Unternehmer ver-pflichtet sich bereits mit dem Angebot alleBedingungen einzuhalten

a A3 wurde neu in A1 integriert (vgl. Begründung oben).

5.6 Bauausführung

B1 2.8 Massnahme unnötigUnternehmer wird aus wirtschaftlichenGründen an optimaler Ablaufplanunginteressiert sein

n.a

Ein Unternehmer optimiert primär aus Sicht der Wirtschaft-lichkeit und nicht nach Umweltbelangen. Die geforderteListe erhöht die Transparenz und ermöglicht eine bessereKontrolle durch den Vollzug oder die Bauherrschaft bezüg-lich der Umsetzung der „G“-Massnahmen für Maschinenund Geräte.

B1 4.5 2. Satz im 2. Abschnitt streichenEinsatzlisten fördert kostspielige Bürokratie.Listen sind wegen kurzfristiger Geräte-disposition nie aktuell

n.a

Die Liste stellt bei grossen Baustellen einen minimalenAufwand dar, um die Anforderungen der LRV an eineEmissionserklärung erfüllen zu können. Der Text von B1wurde gestrafft und vereinfacht und damit verständlicher.

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Anhang 1 / 18

B2, B3 2.9 Festlegen wer und wie die Kontrollen durchführt werdensollen Vollzugsaufwand a

Die Texte wurden präzisiert. Wenn nötig können Detailsüber die „geeignete Stelle“ (z.B. Eigenverantwortung derBauherrschaft, Umwelt-Baubegleitung) zwischen Bauherr-schaft und Vollzugsbehörden geregelt werden.

B3 2.8 Massnahme unnötigUmweltschutzmassnahmen sind bereitsBestandteil eines PQM. Falls ein PQM fürBauvorhaben erstellt wird, erübrigt sich dieMassnahme demnach

n.a

Die Inhalte eines PQM richten sich primär nach den Be-dürfnissen eines Bauvorhabens resp. der Bauherrschaft.Umweltaspekte haben diesbezüglich oft keine Priorität.Der Hinweis in B3, die emissionsbegrenzenden Massnah-men als Teil des Vollzugs (Eigenverantwortung) in dasPQM aufzunehmen, ist daher beizubehalten.

B4 2.8 Massnahme OK, sofern die Dienstleistung kostenlos vonkantonalen Fachstellen angeboten wird n.a

Die kantonsinterne Organisation liegt in der Kompetenzdes Kantons und kann nicht Gegenstand einer Richtliniedes Bundes sein.

B5 2.8 Massnahme wird abgelehntErhöht den administrativen Aufwandzusätzlich. Information Dritter ist ins generelleÖffentlichleitskonzept der Baustelleeinzubauen

n.aDer Text von B5 wurde ergänzt und konkreter gefasst.Eine Integration der Massnahme in ein allfälliges Konzeptdes Kantons bildet sicher eine wertvolle Ergänzung.

B5 2.12 Massnahme soll auch für Stufe A gelten Keine Begründung n.aAus Gründen der Verhältnismässigkeit kann B5 nicht fürStufe A zwingend vorgeschrieben werden. Hingegen stehtes den Beteiligten frei, B5 oder Teile daraus freiwillig aufeiner Stufe A Baustelle anzuwenden.

B3B5

2.7 Abändern oder Kap. 4.2 über die Zuordnung der Mass-nahmenstufen anpassen (vgl. oben)

OK für Grossbaustellen, nicht jedoch fürkleinere Baustellen, die in Stufe B fallen

ab.b

Eine Anpassung der Zuordnung der Massnahmenstufen inKap. 4.2 ist erfolgt, so dass neu nur noch grosse Baustel-len von B3 und B5 betroffen werden.

B5 3.64.1 Ergänzen mit „ökologischer Baubegleitung“

Massnahmencontrolling und Berichterstat-tung an Vollzugsbehörde sind wichtige In-strumente für Umsetzung der Richtlinie

a Der Text von B5 wurde sinngemäss angepasst.

B1-B5 4.4 Integration der Bereiche Arbeitssicherheit und Gesund-heitsschutz mit Emissionsbegrenzungen

Analoge Anforderungen werden auch imBereich Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz empfohlen

n.a

USG und UVG, ArG und BauAV sind klar getrennteRechtsbereiche. Die Baurichtlinie Luft konkretisiert dieVorschrift in Anhang 2 Ziffer 88 der LRV. Sie ist kein Ver-zeichnis, in dem auch andere, ebenfalls geltende Vor-schriften aufgenommen oder zitiert werden können. In derRegel haben jedoch Massnahmen für die Luftreinhaltungauch positive Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und um-gekehrt.

B1-B5 5.1 In Richtlinie „Umweltverhalten auf Baustellen“ einpacken Sind allgemeingültige Verhaltensregeln undnicht spezifisch Lufthygiene t.a

Die Idee wird aufgenommen. Nach Inkraftsetzung derRichtlinie werden der Bedarf und die Adressaten einer Do-kumentation „Umweltschutz auf der Baustelle“ geprüft (inZusammenarbeit mit Cercl’Air, Branche und anderenFachbereichen).

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Anhang 1 / 19

Anhang 1: Beurteilungshilfe für „Bauarbeiten mit Emissionen“

2.7Hinweis setzen, dass für Abschätzung des Ausmassessowohl Emissionspotential als auch Umfang der entspre-chenden Bauarbeit (Ausmass) massgebend ist.

t.a Der Text wurde entsprechend ergänzt mit „hohen spezifi-schen Emissionen“.

Anhang 2: Emissionskontrollen von Verbrennungsmotoren auf Baustellen

1.2 Anhang 2 anpassen gemäss Vorschlag des metas

Es bestehen bereits diesbezügliche Verord-nungen und Weisungen, die das Messver-fahren so regeln, dass mit zuverlässigenMessgeräten vertrauenswürdige Messun-gen durchgeführt werden können. Sowie 6weitere spezifische Begründungen

t.a

Da neu die Emissionskontrolle für Maschinen und Geräte<18 kW in Massnahme G3 nicht mehr erforderlich ist, wirdAnhang 2 zwar angepasst, aber im Wesentlichen beibe-halten. Damit können die darin erwähnten, bereits beste-henden Messvorschriften und Messgeräte weiterhin ver-wendet werden.

1.8 Klammerausdruck in Ziff. 1.1 und 1.2 weglassen

Es gibt keine eindeutige Korrelation zwi-schen den verschiedenen Messmethodenfür Trübung, Lichtschwächungskoeffizientund Partikelmasse

a Für die Messung der Abgastrübung wird nur Trübungs-koeffizient k angegeben.

4.54.64.9

4.104.11

Anhang streichen

Messverfahren bei Anwendung der RL97/68EG nicht relevant. 80% Dieselver-brauch wird mit Erdbewegungsmaschinenverbraucht, mit konstanten Tourenzahlen ->Messen der Beschleunigungsphase ist ≠Realität.

n.a

Die Messverfahren sollen nicht die Emissionen des realenBetriebes nachvollziehen. Sie dienen vielmehr dem Nach-weis, dass die Treibstoffaufbereitung, die motorische Ver-brennung und ev. die Abgasnachbehandlungsanlagefunktionsfähig sind (Funktionskontrolle).

Anhang 3: Liste der auf der Baustelle eingesetzten Maschinen und Geräte (Beispiel)

4.54.6

4.11Streichen

Vgl. Antrag zu B1Emissionserklärungen für nicht UVP-pflichtige Bauobjekte werden abgelehnt

n.aDie Liste stellt bei grossen Baustellen einen minimalenAufwand dar, um die Anforderungen der LRV an eineEmissionserklärung erfüllen zu können. Der Text von B1wurde gestrafft und vereinfacht und damit verständlicher.

5.2 Spalte Betriebszeiten streichenUmfassende Maschinenliste genügt. Opti-maler Maschineneinsatz erfordert immerUmdisponierungen

n.a

Die Liste in Anhang 3 der Richtlinie kann als laufende In-ventarliste für Maschinen und Geräte verwendet werden(wie das z.B. auf den AlpTransit Gotthard Baustellen ge-handhabt wird). Anhang 3 ist nur beispielhaft, d.h. Ände-rungen und Anpassungen an die Gegebenheiten der je-weiligen Baustelle sind jederzeit möglich.

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Anhang 1 / 20

Anhang 4: Glossar

Keine Bemerkungen -

Anhang 5: Literatur

1.1 Erfa-info Erfahrungsaustausch... ändern in KBOB/IBPEmpfehlungen der Fachgruppe Nachhaltiges Bauen.........

Publikationen wurden nach Reorganisationdes Baubereichs des Bundes ebenfalls an-gepasst.

a Antrag aufgenommen.

Quellenhinweis: Code gemäss Tab. 2-1: 1.x Bundesstelle; 2.x kantonale Stelle; 3.x Städtische Stelle; 4.x Verbände; 5.x Ing. Büros, Unternehmungen

Page 32: RICHTLINIE «Luftreinhaltung auf Baustellen» · 4 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Mit der Aufnahme neuer vorsorglicher Bestimmungen für Baustellen in die Luftrein-halte-Verordnung

Anhang 2

Firmenspezifische Stellungnahme von Mitgliedern des VSBM(Stellungnahme Nr. 4.9 in Tab. 2-1)A. Leiser AG Maschinen und Fahrzeug, ReidenAbatrag AG, BielAeberhardt AG Kompressoren-Baumaschinen, WinterthurAG für Baumaschinen, SchmerikonAmmann Aufbereitung AG, LangenthalAmmann Unternehmungen, LangenthalAtlas Copco (Schweiz) AG, Studen/BielAtlas Copco Bohr- und Tunnelbautechnik, Studen/BielAtlas Copco Kompressoren, Studen/BielAtlas Copco Tools, Studen/BielAvesco AG, LangenthalBAMAG Maschinen AG, RegensdorfBaumaschinen H+S AG Zürich, DietikonCarl Heusser AG Baumaschinen, Cham / VilleneuveCondecta, WinterthurE.Huggler AG Baumaschinenfabrik, SuhrF.Steck Maschinenfabrik AG, BowilHand Baumaschinen AG, Thörishausen bei BernHeini Dillier, SachselnJaquet SA Aciers et Matérial d’entreprise, VallorbeKran AG, SachselnKuhn Schweiz AG, HeimbergLiebherr Baumaschinen AG, RothristMacchimport SA, BironicoMarcel Boschung AG, SchmittenMBA AG Baumaschinen, BassersdorfMenzi Muck AG, WidnauOscar Meier AG Baumaschinen, MeinisbergProbst Maveg, CrissierProram SA, St-PrexRobert Aebi, RegensdorfRUBAG Rollmaterial und Baumaschinen AG, BirsfeldenRudolf Schär Baumaschinen AG, BaarService AG Bau- & Industriemaschinen, Wangen SZStirnimann AG Baumaschinen, OltenTecnopart AG, HallwilUlrich Rohrer-Marti AG, ZollikofenUP AG Hubarbeitsbühnen, Affoltern a.A.Vermeer AG, Altendorf SZW.Spinnler AG Skyworker, GriebenbachWacker Baumaschinen AGWolffkran Schweiz AG, Dällikon