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Baustellen auf öffentlichen Straßen Hinweise zum Baustellenmanagement

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Baustellen

auf öffentlichen Straßen

Hinweise zum Baustellenmanagement

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg

Öffentlichkeitsarbeit, Koordination und Luftverkehr

Henning-von Tresckow-Straße 2–814467 Potsdamwww.mswv.brandenburg.de

Mit freundlicher Unterstützung

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INHALT 1

Inhalt

Vorwort des Staatssekretärs ....................................................................................... 2

Grußwort des ADAC.................................................................................................... 3

1. Anlass und Ziel............................................................................................................ 5

2. Baustellenmanagement in der Planungs- und Genehmigungsphase......................... 62.1 Beteiligung Dritter........................................................................................................ 62.2 Beispiele erforderlicher Untersuchungen / Gutachten ................................................ 92.3 Aus der Bauausführung resultierende zusätzliche Planungen ................................... 112.4 Baustellensicherung / Verkehrssicherung................................................................... 122.5 Baustellen-Informationssystem BIS ............................................................................ 152.6 Öffentlichkeitsarbeit..................................................................................................... 17

3. Baustellenmanagement in der Bauvorbereitung......................................................... 183.1 Bauablaufgerechte Ausführungsplanung .................................................................... 183.2 Bauvertrag................................................................................................................... 183.3 Vergabe....................................................................................................................... 203.4 Baustellensicherung / Verkehrssicherung................................................................... 213.5 Öffentlichkeitsarbeit..................................................................................................... 21

4. Baustellenmanagement in der Bauausführung........................................................... 234.1 Baustellenkontrolle und -koordinierung....................................................................... 234.2 Öffentlichkeitsarbeit..................................................................................................... 244.3 Baustellensicherung / Verkehrssicherung................................................................... 264.4 Konfliktmanagement ................................................................................................... 274.5 Abnahme / Verkehrsfreigabe....................................................................................... 28

5. Schlussbemerkung...................................................................................................... 29

6. Literaturverzeichnis ..................................................................................................... 30

7. Anlagen....................................................................................................................... 35

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VORWORT2

Nur wenige Aufgaben einer Verwaltung stehen so im Rampenlichtder Öffentlichkeit wie das Bauen von Straßen. Dem Einen geht esnicht schnell genug voran, dem Anderen gehen die Verkehrs-einschränkungen zu weit. Es ist nun einmal so: Bauen in öffent-lichen Straßen ist immer mit Einschränkungen verbunden, für dieVerkehrsteilnehmer wie für die Anwohner. Sie sind aber unvermeid-bar, um die Straße zu erhalten oder z. B. Versorgungsleitungen zuverlegen.

Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr hat alsOberste Straßenverkehrsbehörde die Aufsicht darüber, dass derVerkehr reibungslos, d. h. mit möglichst geringen Einschränkungenfließt. Es führt zugleich als Oberste Straßenbaubehörde die Auf-sicht über zahlreiche Baustellen und ist nicht selten als Fördermittelgeber an den Baumaßnah-men beteiligt.

Die Dienststellen der Brandenburgischen Straßenbauverwaltung haben hinsichtlich des Ma-nagements von Baustellen im öffentlichen Straßenraum über viele Jahre eine hohe Professio-nalität entwickelt. Dies gilt sowohl für die Planung als auch für den Bau. Von diesem Wissenkönnen und sollen auch diejenigen profitieren, die nicht regelmäßig mit dem Thema zu tun haben.

In den vorliegenden Leitfaden ist dieses Wissen eingeflossen. Er richtet sich gleichermaßen anKommunen und Verbände sowie an eine interessierte Öffentlichkeit. Neben der Angabe der ein-schlägigen Technischen Regelwerke und weiterführender Literatur enthält er insbesondere Ar-beitshilfen in Form von Checklisten und erläuternden Hinweisen.

Der Leitfaden verfolgt zum einen das Ziel, die notwendigen Beeinträchtigungen während derBauarbeiten in öffentlichen Straßen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.Zum anderen soll er auch zum gegenseitigen Verständnis der handelnden und betroffenen Be-teiligten beitragen.

Clemens AppelStaatssekretär im Ministerium für Stadtentwicklung,Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg

Vorwort

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GRUSSWORT 3

Neubau und Sanierung des Straßennetzes im Land Brandenburgstellen eine Schwerpunktaufgabe im Rahmen der Entwicklung derInfrastruktur in den neuen Bundesländern dar.

Der ADAC begrüßt ausdrücklich, dass in den letzten Jahren diesbe-züglich bereits sehr viel geschehen ist. Mit Blick auf eine positiveWirtschaftsentwicklung sowie auf die aktuelle Unfallstatistik wirdauch in den folgenden Jahren mit ungeminderter Intensität nochviel zu tun sein.

Straßenbau und Straßeninstandhaltung werden von der Öffentlich-keit in hohem Maße begrüßt, sind aber mit erheblichen Unbequem-lichkeiten verbunden. Häufig erreichen uns Mitgliederhinweise übermangelhafte Koordinierung und Ausschilderung von Baustellen und Umleitungsstrecken sowieunzureichende Informationen über Grund und Dauer.

Aus diesem Anlass hatte der ADAC die Erstellung eines „Baustellenhandbuches“ für alle Ver-antwortlichen in den staatlichen Stellen aller Ebenen angeregt.

Wir hoffen, dass mit der vorliegenden Broschüre ein Beitrag dazu gleistet werden kann, dassauf Basis einer optimalen Planung und Koordinierung sowie einer exakten Informationspolitikeine hohe Akzeptanz und ein Maximum an Verständnis in der Bevölkerung aufgebracht wird.Wir hoffen weiterhin, dass es gelingt Behinderungen zeitlich und räumlich auf ein Minimum zubegrenzen.

Dr. Eberhard WaldauVorstandsmitglied für Verkehrim ADAC Berlin-Brandenburg e. V.

Grußwort

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ANLASS UND ZIEL 5

Bauvorhaben im öffentlichen Straßenraumsind ein höchst komplexes Geschehen, dasBauherren und Straßenbauverwaltungen voreine Reihe von Herausforderungen stellt. Essind nicht nur die Wünsche und Bedürfnisseeiner Vielzahl von Beteiligten, sondern zu-gleich eine Fülle von Gesetzen, Verordnun-gen und Richtlinien zu beachten. Ein durch-dachtes Baustellenmanagement ist daherdie Voraussetzung dafür, unnötige Verkehrs-behinderungen und Beeinträchtigungen fürdie Anlieger zu vermeiden und die Verkehrs-sicherheit während der Bauausführung si-cherzustellen. Nur so ist auch ein wirtschaftli-ches Bauen in vertretbarer Bauzeit möglich.Ein Vorhaben kann außerdem nur dann er-folgreich sein, wenn es die notwendige Ak-zeptanz in der Öffentlichkeit findet. Die Infor-mation der Öffentlichkeit stellt daher einenwichtigen Faktor bei der Durchführung desProjektes dar.

Dieser Leitfaden soll Bauherren dabei hel-fen, ein optimales Management von Baustel-len im öffentlichen Straßenraum zu errei-chen. Es muss bereits in einer sehr frühen

Projektphase beginnen. Der Leitfaden unter-scheidet deshalb zwischen dem Baustellen-management in der

• Planungs- und Genehmigungsphase,• in der Bauvorbereitung• und in der Baudurchführung.

Jedes Bauprojekt beinhaltet immer Konflikt-potenzial. Zu einem optimalen Baustellen-management gehört daher auch das „Mana-gen“ von Konflikten. Es trägt zur Zufrieden-heit aller am Bau Beteiligten bei und auchdazu, Bauzeit und -kosten nicht unnötig zuerhöhen.

Baustellen in öffentlichen Straßen könnenvon sehr verschiedenen Bauherren mit un-terschiedlichen Aufgaben veranlasst werden.Insofern kann der Leitfaden nicht alle Spezi-alprobleme ansprechen oder gar lösen. DieFrage nach optimaler Planung, Vorbereitungund Durchführung, nach ausreichender Bau-stellen- und Verkehrssicherheit sowie nachhoher Akzeptanz stellt sich aber immergleich.

Anlass und Ziel 1.

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE6

Baustellenmanagement in der Planungs- und Genehmigungsphase2.

Die Planung dient unter anderem dazu, Kon-flikte – auch die der späteren Baudurchfüh-rung – frühzeitig zu erkennen und zu lösen.Es ist im Rahmen der Planung darüber zu be-finden, ob ein förmliches Genehmigungsver-fahren (z. B. Planfeststellung) erforderlich istund ob Fragen der Baudurchführung (z. B.Verkehrsführung) behandelt werden müssen.

In der Planungsphase werden die Weichenfür eine optimale Baudurchführung gestellt.Ist mit Behinderungen und Beeinträchtigun-gen der Verkehrsteilnehmer, Gewerbetrei-benden und Anwohner zu rechnen, könnensie von vornherein berücksichtigt werden.

Für Bundesfernstraßen führte das Bundes-ministerium für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen (BMVBW) die „Richtlinien fürdie Gestaltung von Einheitlichen Entwurfs-unterlagen im Straßenbau“ (RE 85) [25] ein.Mit Mustern von Entwurfsunterlagen wirdhier die Planung einer Umgehungsstraßebeispielhaft dargestellt. Für Kommunen undLandkreise wird die Anwendung empfohlen.Die Anlagen 1 und 4 enthalten Checklistenmit Fragestellungen der Baudurchführung,die bei der Planung und Bauvorbereitung ei-nes Straßenbauvorhabens zusätzlich behan-delt werden müssen.

2.1 Beteiligung DritterIn der Planungs- und Genehmigungsphasesind außer der Planung des betreffendenProjekts auch die Bedürfnisse berührter Me-dienträger (Kabel und Leitungen) und an-grenzender Baulastträger, der Zustand derumliegenden Bebauung, die Fragen der Ver-kehrsführung während der Baudurchführung,Forderungen betroffener Gewerbebetriebeusw. zu berücksichtigen. Mit dem Wissen,welche Beeinträchtigungen und Gefahren zuerwarten sind, können von vornherein Bau-verfahren und Technologien wie z. B. dasgrabenlose Verlegen von Leitungen oderVollsperrungen mit Baustellenumfahrungen

gewählt werden. So lassen sich Bauzeit- undKostenrahmen genauer definieren.

Im Regelfall sind Abstimmungen zu treffen(siehe Diagramm zur Beteiligung der Trägeröffentlicher Belange lt. Anlage 2) mit:

• der betreffenden Kommune,• dem Landkreis sowie den kreisfreien

Städten mit den entsprechenden Behör-den (Denkmalschutzbehörde, Umwelt-amt, Straßenverkehrsbehörde usw.),

• den Unternehmen des öffentlichen Perso-nennahverkehrs (ÖPNV),

• den zuständigen Landesbehörden,• den Medienträgern (Kabel und Leitungen),• den von den Bauarbeiten berührten

angrenzenden Baulastträgern bzw. denbenachbarten Kreisen und Bundeslän-dern,

• den betroffenen Grundstückseigentümern,• den betroffenen Anliegern und Gewerbe-

treibenden.

Die Beteiligung Dritter an der Planung – ins-besondere der Straßenverkehrsbehörden undder Polizei – sollte zum frühestmöglichenZeitpunkt erfolgen. Dadurch können recht-zeitig Auflagen und Forderungen der Trägeröffentlicher Belange und die Interessen Pri-vater ggf. berücksichtigt und eingearbeitetwerden.

Ergebnisse und Vorteile der frühzeitigen Be-teiligung Dritter:

• Fördermittelstellen– gezielte Fördermittelbeantragung– Planung der Mittelbereitstellung

• Kommunen (sofern sie nicht selbst Bau-herr sind)– frühzeitige Kenntnis über Bauvorhaben– Mitwirkung zur optimalen Baudurch-

führung– Berücksichtigung eigener Interessen

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE 7

• Landkreis, kreisfreie Städte– rechtzeitige Einbeziehung der Fach-

ämter, insbesondere der Straßenver-kehrsbehörden

– Einarbeitung der Auflagen und Hin-weise zu Beginn der Planung

– Reduzierung von Planungsänderungen– Abstimmung über weitere notwendige

Planungen (z. B. Eingriffs- und Aus-gleichsplanung, Umleitungskonzept,Verkehrszeichenpläne usw.)

– Beantragung von notwendigen Ge-nehmigungen und Erlaubnissen

• Landes- / Bundesbehörden– erteilte Auflagen und Hinweise werden

auf direktem Weg in die Planung ein-gearbeitet

• Medienträger– frühe Kenntnis über die Lage und den

Zustand von Kabel und Leitungen

– auf Bestand orientierte Planung– Medienträger können rechtzeitig eige-

ne Planungen für Neubau oder Repa-ratur auslösen

• angrenzende Baulastträger, Gemeinden,Landkreise, Länder– grenzüberschreitende Informationen– Abstimmung über gemeinsame Pla-

nungen– Abstimmung über gemeinsame Bau-

vorhaben

• Grundstückseigentümer– rechtzeitige Information über die ge-

plante Baumaßnahme– rechtzeitige Verhandlungen über

Grunderwerb und Entschädigung– Abstimmung der Planung betreffend

z. B. Zufahrten, Zugänge, Hausan-schlussleitungen (siehe Musterformu-lar Anlage 3)

Abb. 1: Ausschnitt aus einem koordinierten Kabel- und Leitungsplan mit Eintragung der ver-schiedenen Ver- und Entsorgungsmedien

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Abb. 3: Provisorische Straßenrandverbreite-rung bei halbseitiger Bauweise, bei Straßenmit hoher Verkehrsbelegung Ausführung ingebundener Bauweise

BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE8

• Anlieger und Gewerbetreibende– rechtzeitige Information über Ein-

schränkungen– Untersuchung zur Verringerung mög-

licher Einschränkungen– rechtzeitige Verhandlung zu Grunder-

werb oder Entschädigungen

Im Rahmen dieser Abstimmung ist bezüg-lich der Baudurchführung zu entscheidenüber:

• Verkehrsführung– Umfang der Verkehrseinschränkung

(z. B. halb- bzw. vollseitige Sperrung)– Bauabschnitte– Umleitungen einschließlich deren Aus-

bau– Zeitraum der Verkehrseinschränkung– erforderliche Sicherungsmaßnahmen

• Bauverfahren– Straßenausbau im Hoch- oder Tiefein-

bau– Rohrverlegung (unterirdischer Rohr-

vortrieb, offene Rohrverlegung)– Baugrubenverbau

Abb. 2: Verbauter Rohrgraben

• Gleichzeitig laufende Arbeiten– Leitungsumlegung bzw. Leitungsneu-

verlegung– andere Baustellen im angrenzenden

Bereich– Baumaßnahmen anderer Bauherren

im gleichen Bauabschnitt (u. a. Fahr-bahn, Geh- bzw. Radweg, Schmutz-wasser-, Trinkwasser-, Regenwasser-anlagen)

– archäologische Begleitung

• Umweltschutz– Boden- und Gewässerschutz– Immissionsschutz, z. B. Lärm, Staub,

Erschütterung– Behandlung überwachungsbedürftiger

Ausbaustoffe– Flora und Fauna, z. B. Baumschutz

• Denkmalschutz / Archäologie– denkmalgerechte Gestaltung im

Schutzgebiet– Umfang der Untersuchung

– Ausbauquerschnitte während der ein-zelnen Bauphasen (Randverbreiterungbei halbseitiger Sperrung)

– Baubehelfe (z. B. Brücken)– Baustraßen und Transportwege– Wasserhaltung

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE 9

– Zeitraum der Untersuchung– Abstimmung des Bauablaufs– Verringerung der Behinderungen und

Einschränkungen

Eine besondere Betrachtung des Denkmal-schutzes und der Archäologie erfolgt im Ab-schnitt 2.2.

• Entschädigungen– Grunddienstbarkeiten (Wege- und Lei-

tungsrechte)– Sonstiges (z. B. Ernteausfall)

2.2 Beispiele erforderlicher Untersuchun-gen / Gutachten

Im Rahmen der Planung ist zu prüfen, wel-che Untersuchungen bzw. Gutachten zusätz-lich zur Planung des Bauwerks notwendigsind. Nachfolgend sind einige Beispiele auf-geführt, die zu Konflikten führen können, wennsie bei der Bauausführung nicht berücksich-tigt werden.

Zustandserfassung des geplanten Baube-reichesZur Vermeidung von Haftungsansprüchen istder Zustand der vorhandenen baulichen An-lagen zu erfassen, die direkt oder indirektdurch das geplante Bauvorhaben betroffensind. Dies ist grundsätzlich im Rahmen derPlanung auszuführen. Späteren Konfliktenmit Anliegern kann so vorgebeugt werden.Kenntnisse, die sich aus der Zustandserfas-sung ergeben, sollen in die Ausschreibungs-unterlage eingearbeitet werden.

Der Umfang der Zustandserfassung solldurch den Bauherrn unter Hinzuziehung desPlaners und ggf. eines Sachverständigenfestgelegt werden. Je nach örtlicher Gege-benheit kann dies von einer einfachen ört-lichen Zustandsbesichtigung bis zu einemförmlichen Beweissicherungsverfahren rei-chen. Bei besonders gefährdeten Gebäuden(oft in denkmalgeschützten Bereichen und/

oder Ortskernen) sind Einzeldokumentatio-nen im Beisein der Eigentümer notwendig.

Folgende bauliche Anlagen können betroffensein:

• Gebäude, Grundstückszufahrten, An-schlussleitungen (Medienträger, Regen-wasser)

• Einfriedungen, Zäune• Ver- und Entsorgungsanlagen (Schieber,

Hydranten, Schächte, Freileitungen)• Flächenbefestigungen im Seitenbereich

der Bautrasse• Flächenbefestigungen und Bauwerke im

Bereich der Umleitungsstrecken.

Aus dieser Zustandserfassung können sichwichtige Hinweise für die weitere Planung (z. B. Umleitungsstrecken) sowie Forderun-gen zur Bauausführung hinsichtlich Verbau,Grundwasserabsenkung, Regelaufbauten derStraße, Kanal- und Rohrleitungsbauweiseusw. ergeben.

Nur so kann sichergestellt werden, dassdies bei der Baudurchführung und insbe-sondere der Wahl der Maschinen, Geräteund Technologien berücksichtigt wird.Schäden lassen sich so von vornhereinausschließen.

ArchäologieDas „Gesetz über den Schutz und die Pflegeder Denkmäler und Bodendenkmäler im LandBrandenburg“ (Brandenburgisches Denkmal-schutzgesetz) [18] regelt den Umgang mitDenkmälern.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öf-fentlicher Belange (Untere Denkmalschutz-behörde, Denkmalfachbehörde) wird festge-stellt, ob im Baubereich bekannte oder ver-mutete Denkmäler vorhanden sind.

Hierbei ist besonders zu achten auf:

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE10

• Anhörung und Unterrichtung der zustän-digen Behörden schon bei der Planungvon Maßnahmen nach § 1 (3) des Bran-denburgischen Denkmalschutzgesetzes.

• Die Aufgaben der Unteren Denkmal-schutzbehörden obliegen nach § 3 (2)des Brandenburgischen Denkmalschutz-gesetzes den Landkreisen und kreisfreienStädten.

• Die Denkmalfachbehörde ist das Branden-burgische Landesamt für Denkmalpflege.

• Die Unteren Denkmalschutzbehörden sindfür alle Maßnahmen zuständig, die sichaus dem Brandenburgischen Denkmal-schutzgesetz ergeben.

• Die Unteren Denkmalschutzbehörden stel-len das Einvernehmen mit der Denkmal-fachbehörde her; bei fehlendem Einver-nehmen entscheidet die Obere Denkmal-schutzbehörde.

Ergibt sich nach der Trägerbeteiligung derVerdacht, dass Denkmäler vorhanden sindoder wird ihre Existenz bestätigt, ist Folgen-des zu beachten:

• Nach § 12 (2) trägt bei Bauvorhaben mitumfangreichen Erdarbeiten der Veranlas-ser im Rahmen des Zumutbaren die Kos-ten für den Schutz und die Erhaltung derDenkmäler.

• Es muss die Erlaubnis der Denkmal-schutzbehörde nach § 15 eingeholt wer-den.

• Der Denkmalfachbehörde ist vor Baube-ginn die Gelegenheit zur fachwissen-schaftlichen Erkundung als Prospektionoder Hauptuntersuchung einzuräumen.Hierzu sind die einschlägigen Planungendes Veranlassers rechtzeitig zur Verfü-gung zu stellen.

• Die Entdeckung von Bodendenkmälernist unverzüglich der Denkmalfachbehördeanzuzeigen.

• Es besteht nach § 15 (3) des Branden-burgischen Denkmalschutzgesetzes Do-

kumentationspflicht für die Veränderun-gen und Maßnahmen an Denkmälern. Esbesteht keine Verpflichtung zu weiterge-henden wissenschaftlichen Untersuchun-gen der Denkmäler auf Kosten des Bau-herrn. Folgende Maßnahmen gehörennicht zur Dokumentationspflicht und müs-sen somit nicht vom Bauherrn finanziertwerden:

– Untersuchung/Dokumentation überden durch die Straßenbaumaßnahmeangeschnittenen Bereich hinaus

– Befund- und Detailzeichnungen, dieüber den üblichen Umfang von maß-stäblichen Planum- und Profilzeich-nungen hinausgehen

– Reinigung, Restauration, Verpackungund Transport eventueller Funde

– technische und wissenschaftliche Zwi-schen- und Abschlussberichte, dieüber das Maß einer im Rahmen einerRettungsgrabung erstellten Dokumen-tation hinausgehen.

Abb. 4: Archäologische Untersuchungen, Frei-legung historischer Fundamente

KontaminationenIm Rahmen der Baugrunderkundung sindeventuelle Kontaminationen des Baugrun-des, des Grundwassers sowie der Aufbruch-und Ausbaustoffe zu erkunden. Gegebenen-falls ist der Entsorgungsweg (Verwertungoder Beseitigung) festzulegen.

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE 11

Die LAGA-Mitteilung 20 [19] legt die Anforde-rungen an die stoffliche Verwertung von mi-neralischen Reststoffen und Abfällen fest. Mitden hier aufgestellten Technischen Regelnwurde die Untersuchung und Bewertung vonReststoffen bundesweit vereinheitlicht.

Mit der BTR RC-StB [20] wurden für dasLand Brandenburg Regelungen zur Herstel-lung, Prüfung, Auslieferung und den Einbauvon mineralischen Recyclingbaustoffen, Aus-bauasphalt und pechhaltigen Straßenbau-stoffen unter Beachtung technischer und um-weltrelevanter Anforderungen erlassen.

2.3 Aus der Bauausführung resultieren-de zusätzliche Planungen

Unter Betrachtung der späteren Bauausfüh-rung werden oftmals weitere Untersuchun-gen erforderlich. So bedeuten die Bauarbei-ten einen Eingriff in den Natur- und Land-schaftshaushalt, der wiederum weitere Aus-gleichsmaßnahmen erfordern kann. Zur Re-alisierung des Bauvorhabens sind z. B. zu-sätzliche Bauwerke zu planen. Zu prüfensind u. a.:

• Ist eine Baustellenumleitung erforderlich?• Sind die Straßen und Wege für eine Bau-

stellenumleitung geeignet; müssen unter-geordnete Straßen oder Wege benutztwerden?

• Welche Belastungen und Eingriffe resul-tieren aus der Baustellenumfahrung?

• Wie wird die Behelfsfahrbahn innerhalbder Baustelle hergestellt?

• Führen die Bauarbeiten selbst zu weiterenEingriffen in Natur und Umwelt (Grund-wasserabsenkung, Verdichtung der Wur-zelbereiche, ...)?

Unter Berücksichtigung der v. g. Aspekte istzu entscheiden, wie das gesamte Vorha-ben realisiert werden kann. Nach den RAS-LP 4 Punkt 1.1.3.2.2 [17] ist so z. B. min-destens ein Abstand von 2,50 Metern zwi-

Abb. 5: Grundwasserentnahme, Schachtbau-grube

Es ist zu untersuchen, mit welcher Bautechno-logie (z. B. unterirdischer Rohrvortrieb), mitwelcher Verkehrsführung (Vollsperrung, Bau-stellenumgehung, halbseitige Bauweise) undmit welchen Ausgangsparametern das Bau-vorhaben (z. B. Fahrbahn-, Gehweg-, Gerin-nebreiten usw.) realisiert werden kann. Dabeisind auch die Wirtschaftlichkeit und die Auswir-kungen auf die Gesamtbauzeit zu beachten.

Entschädigungen / UmsatzeinbußenDer Nutznießer von Straßen muss im Ge-genzug die nachteiligen Wirkungen infolgevon Straßenbauarbeiten dulden.

Grundsätzlich bestehen für die Straßenanlie-ger und Benutzer gemäß aktueller Rechts-sprechung keine Entschädigungsansprüche

schen der Baugrubenwand und der Baum-außenkante einzuhalten. Breite Gerinnebehindern zusätzlich eine halbseitige Bau-weise.

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE12

für Staub, Baulärm oder für Umwege infolgevon Straßensperrungen. Insbesondere ha-ben auch Gewerbetreibende grundsätzlichkeine Entschädigungsansprüche für das Aus-bleiben ihrer Kundschaft auf Grund von Bau-maßnahmen. Gleiches gilt auch für Ver-kehrsunternehmen.

Nach der Rechtssprechung des BGH (Urteilvom 20.12.1971, DÖV, 72 S. 240) muss z. B.ein Gewerbebetrieb Umsatzrückstände füreinige Wochen oder Monate hinnehmen,denn wegen seiner Lage an einer öffent-lichen Straße müssen gewinnschmälerndeEreignisse (z. B. notwendige Straßensper-rung) einkalkuliert werden. Derartige Be-schränkungen sind Ausfluss der Sozialge-bundenheit des Eigentums (BGH, Urteil vom28.10.1982, NJW S. 1633).

2.4 Baustellensicherung / Verkehrssiche-rung

Nach § 3 des Bundesfernstraßengesetzes[15] bzw. nach § 9 des BrandenburgischenStraßengesetzes [16] obliegt es dem Straßen-baulastträger, alle mit dem Bau und der Unter-haltung der Straßen zusammenhängendenAufgaben zu übernehmen. Hierzu zählt manauch die Baustellen- und Verkehrssicherung.

Nach § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ord-nung (StVO) [21] „müssen die Unternehmer -die Bauunternehmer unter Vorlage einesVerkehrszeichenplans – von der zuständigenBehörde Anordnungen“ einholen (verkehrs-rechtliche Anordnung vor Baubeginn), wennsich die Bauarbeiten auf den Straßenverkehrauswirken. Mit der verkehrsrechtlichen An-ordnung werden Auflagen über die Absper-rung und Sicherung der Arbeitsstellen undüber die Beschränkung, Leitung und Rege-lung des Verkehrs erteilt. Entsprechend derVerwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) [22] hört die Straßen-bau- bzw. die Straßenverkehrsbehörde vorjeder Anordnung die Polizei an; die Polizei

erhält eine Abschrift des Verkehrszeichen-plans. Die VwV-StVO regelt auch, unter wel-chen Voraussetzungen auf einen Verkehrs-zeichenplan verzichtet werden kann.

Baustellenverordnung [27]Nach § 2 der Verordnung über Sicherheitund Gesundheitsschutz auf Baustellen (Bau-stellenverordnung – BaustellV) ist vorge-schrieben, dass schon in der Planungsphasedie Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzge-setzes und die besonderen sicherheits- undgesundheitsschutzrechtlichen Belange derBaustelle (Arbeitsstelle) zu berücksichtigensind. Weitere Informationen können dem Ab-schnitt 3.4 entnommen werden.

Schon während der Planung sind Überlegun-gen zur Verkehrsführung während der Bauar-beiten zu treffen. Aussagen zur Baustellen-bzw. Verkehrssicherung sind im Wesentlichenin folgender Literatur zusammengefasst:

Richtlinien für die Sicherung von Arbeits-stellen an Straßen – RSA [8]In den RSA werden die Grundbegriffe undGrundsätze für die Sicherung von Arbeits-stellen an Straßen erläutert. Die von Ver-kehrsspezialisten erarbeiteten Regelpläne zurArbeitsstellensicherung, getrennt nach inner-örtlichen Straßen, Landstraßen und Auto-bahnen, bilden die Grundlage der verkehrs-rechtlichen Anordnungen der Straßenver-kehrs- und Straßenbaubehörden.

Zusätzliche Technische Vertragsbedin-gungen und Richtlinien für Sicherungs-arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen – ZTV-SA [6]In Verbindung mit VOB-Verträgen sollen dieZTV-SA als zusätzliche technische Vertrags-bedingungen vereinbart werden. Die ZTV-SAgeben dem bauausführenden Unternehmenvor, wie Verkehrssicherungen an Arbeitsstel-len zu errichten sind und nach welchen Lieferbedingungen Verkehrszeichen sowie

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE 13

Warn- und Schutzeinrichtungen herzustellenund anzubringen sind. Es wird festgelegt, wieund in welchen Zeitabständen Kontrollen undWartungen der Einrichtungen zur Arbeitsstel-lensicherung durchgeführt werden müssen.

Die ZTV-SA geben ferner dem Bauherrn Hin-weise, wie die Aufstellung der Leistungsbe-schreibung sowie die Abnahme der Arbeitenerfolgen soll. Der Inhalt der verkehrsrecht-lichen Anordnungen wird durch die ZTV-SAnicht aufgehoben.

Berufsgenossenschaftliche VorschriftenSpätestens mit der Gewerbeanmeldung wirdder Bauunternehmer (mit Beschäftigten) auto-matisch Mitglied einer Berufsgenossenschaft.Im Straßen- und Tiefbau ist im Wesentlichendie deutschlandweit agierende Tiefbauberufs-genossenschaft München (TBG) zuständig.

Die Berufsgenossenschaften erlassen für al-le handwerklich strukturierten Bereiche:

• BGV (Berufsgenossenschaftliche Vor-schriften), neu strukturierte UVV

• BGR (Berufsgenossenschaftliche Regelnfür Sicherheit und Gesundheitsschutz beider Arbeit)

• BGI (Berufsgenossenschaftliche Informa-tionen)

Auf die Berufsgenossenschaftliche VorschriftBGV C 22 „Bauarbeiten“ wird in diesem Zu-sammenhang besonders hingewiesen.

Eine Übersicht über BGV, BGR und BGI derTBG enthält das „Kompendium Arbeits-schutz [12]“.

Weitere Informationen sind unter folgendenInternetadressen abrufbar:

• www.HVBG.deHauptverband der gewerblichen Berufs-genossenschaften (HVBG)

• www.LVBG.deLandesverband der gewerblichen Berufs-genossenschaften (LVBG)

• www.Bau-BG.deBau-Berufsgenossenschaften

• www.tiefbaubg.deTiefbau-Berufsgenossenschaft

Merkblatt über Rahmenbedingungen fürerforderliche Fachkenntnisse zur Ver-kehrssicherung von Arbeitsstellen anStraßen – MVAS [9]Da Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrs-raum Störstellen im Verkehrsfluss darstellen,erfordern sie eine eindeutige, umsichtige undsichere Kennzeichnung.

In dem Merkblatt MVAS 99 ist beschrieben,welche sach- und fachlichen Kenntnisse undFertigkeiten bei verkehrsrechtlichen undtechnischen Anordnungen und Abwicklungenvon Arbeitsstellen an Straßen erforderlichsind. Die MVAS 99 enthält Empfehlungen fürSchulungsblöcke entsprechend den jeweili-gen Anforderungen an die verschiedenstenSchulungsgruppen (anordnende Behörde,Bauherr, Bauunternehmer usw.).

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen –SiAStra [10]Dieser vom Verkehrsblatt-Verlag herausge-gebene Miniplaner ist ein konzentriert aufge-bautes Arbeitsinstrument für die tägliche Pra-xis. Dieses Werk basiert auf der StVO, denRSA, den ZTV-SA, den Technischen Liefer-bedingungen für Baken usw. sowie auf be-stehenden Hinweisen und Merkblättern fürden Bereich der Verkehrssicherung an Ar-beitsstellen.

Planung der VerkehrsführungEs ist zu entscheiden, wie die Verkehrsfüh-rung und Verkehrssicherung während derBauausführung erfolgen kann. Dabei ist ab-zuwägen zwischen der technischen Qualitätund der wirtschaftlichen Baudurchführung

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE14

einerseits und der Minimierung der Verkehrs-einschränkungen andererseits. Rettungs-und Anliegerverkehr soll immer gewährleistetsein. Bei einer geplanten halbseitigen Sper-rung der Fahrbahn sind die für die Verkehrs-führung noch zur Verfügung stehenden Fahr-

bahnbreiten zu prüfen. Aus den BGV [12],den RSA [8], der DIN 4124, der DIN 18300,den verschiedenen ZTV usw. ergeben sichfür die Bauausführung zu beachtende Min-destbreiten. Der nachfolgende Regelquer-schnitt (Abb. 6) verdeutlicht die bei einer

Abb. 6: Straßenquerschnitt unter Berücksichtigung der sich aus der Verkehrssicherung, dem Arbeitsschutz und der Bautechnologie ergebenden Mehrbreiten

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE 15

halbseitigen Bauweise bei einer innerört-lichen Straße zu beachtenden Mindestbrei-ten und -abstände.

In der Planungs- und Genehmigungsphasesoll regelmäßig überprüft werden, ob die vor-handene Verkehrsbelastung die Reduzie-rung von Fahrspuren zulässt und ob mit denzur Verfügung stehenden Querschnittsbrei-ten eine halbseitige Bauweise möglich ist.Besteht eine dieser Voraussetzungen nicht,sind Umleitungen über vorhandene Ver-kehrswege oder über separat zu errichtendeBaustellenumfahrungen zu prüfen. Hierfürsind in der Regel Verkehrszeichenpläne not-wendig, für die die Regelpläne der RSA [8]die Grundlage sind. Abb. 7 beinhaltet einenVerkehrszeichenplan einer Baustellenumfah-rung für den Neubau einer Kreisverkehrsflä-che. Die v.g. Richtlinien und Regelwerke sindzu beachten; eine Vorabstimmung mit derStraßenverkehrsbehörde soll erfolgen.

2.5 Baustellen-Informationssystem BIS

Im Rahmen der Planung und späteren Bau-ausführung ist zu prüfen, ob andere Baustel-len (Arbeitsstellen), etwa bei der Umleitungs-planung, zu berücksichtigen sind. Eine sinn-volle Unterstützung ist hier das vom Landes-amt für Bauen, Verkehr und Straßenwesenin Dahlwitz-Hoppegarten (LBVS) seit 1995aufgebaute und seit 1998 im Internet vertre-tene Bausstellen-Informationssystem „BIS“.

Alle Informationen aus den verkehrsrecht-lichen Anordnungen von Baustellen auf Auto-bahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßenim Land Brandenburg sind hier in Karten-und Tabellenform für die Öffentlichkeit zu-gänglich gemacht worden.

Das Baustellen-Informationssystem kann imInternet unter der Adresse http://www.lbvs.brandenburg.de/bis/ aufgerufen werden.

Abb. 7: Verkehrszeichenplan für eine Baustellenumfahrung

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE16

Baustellen in den kreisfreien Städten sindnoch nicht erfasst; hier ist Rücksprache mitder entsprechenden Straßenverkehrsbehör-de zu führen.

Grundlage des BIS sind die Netzknotenkartedes Landes Brandenburg mit den erfasstenKreis-, Landes- und Bundesstraßen sowieden Autobahnen und die erteilten verkehrs-rechtlichen Anordnungen der Straßenver-kehrs- und Straßenbaubehörden. Verkehrs-rechtliche Anordnungen der kreisfreien Städ-te werden nicht erfasst. Die Darstellung ge-planter Baustellen ist im Aufbau.

Größere und den Verkehrsfluss stark beein-trächtigende Baustellen auf kommunalenStraßen werden an der Schnittstelle mit derangrenzenden höheren Straßenklasse dar-gestellt und erläutert.

Die Aktualisierung des BIS erfolgt arbeitstäg-lich. Das BIS bietet unter anderem folgendeInformationen:

• die Lage der Baustelle• eventuelle Umleitungsstrecken• Beginn und Ende der geplanten Bautätig-

keit• Sperrart, Fahrstreifenanzahl und -breite.

Zukünftig wird es möglich sein, nicht nur In-formationen der jeweiligen Straßenverkehrs-behörden zu verarbeiten, sondern auch Voll-zugsmeldungen über das Ende der Bautä-tigkeit und beabsichtigte zukünftige Bautä-tigkeiten im öffentlichen Straßenverkehrs-raum beim LBVS anzumelden. Dies muss inder Regel durch den Bauherrn oder die ent-sprechende Straßenbauverwaltung erfol-gen.

Abb. 8: Auszug aus der Übersichtskarte des BIS

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSPHASE 17

2.6 Öffentlichkeitsarbeit

Um eine bessere Akzeptanz der Anliegerund Verkehrsteilnehmer zu erreichen, solltedie Öffentlichkeit möglichst frühzeitig infor-miert werden. Erreichen lässt sich diesdurch:

• Pressemitteilungen an regionale Zeitun-gen

• Pressemitteilungen an Rundfunk undFernsehen

• Informationsveranstaltungen• öffentliche Auslegungsverfahren.

Insbesondere bei einer Beteiligung der Anlie-ger an den Baukosten sollten Anliegerver-sammlungen durchgeführt werden. Infor-miert werden sollte über

• die Rechtsgrundlage der Kostenumlage• den Umfang der geplanten Baumaßnah-

men• den Bauzeitraum• die ungefähren Baukosten• den Berechnungsmodus

und darüber, wie hoch die zu erwartendenKostenbeiträge etwa liegen werden.

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUVORBEREITUNG18

Eine ordentliche Bauvorbereitung erspartZeit, Geld und Konflikte während der Bau-ausführung. Ziel der Bauvorbereitung ist dieErarbeitung einer vollständigen und eindeuti-gen Leistungsbeschreibung, die auf die tech-nischen Erfordernisse des Bauvorhabensausgerichtet und Grundlage des Bauvertra-ges ist.

3.1 Bauablaufgerechte Ausführungspla-nung

In der Ausführungsplanung werden die Ent-wurfsplanungsunterlagen fortgeschrieben.Zu betrachten sind auch alle für die Bauaus-führung erforderlichen Detailaspekte wie:

• Regelquerschnitte zu einzelnen Baupha-sen

• Bauphasenpläne• Umleitungspläne (Fahrstreifenbreiten und

Abbiegeradien beachten!)• Verkehrszeichenpläne einschl. Vorgaben

für besondere Verkehrszeichen (z. B.Planskizzen)

• Besonderheiten bezüglich der zu berück-sichtigenden Anlieger (z. B. Tankstellen,Schulen usw.)

• Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan(siehe Abschnitt 3.4)

• Sonstige für die Bauausführung erforder-liche Schutzmaßnahmen (z. B. Baum-schutz)

In die Ausführungsplanunterlagen sind ein-zuarbeiten:

• die Ergebnisse der Beteiligung der Trä-ger öffentlicher Belange und insbe-sondere der Verkehrsunternehmen desÖPNV

• die Resultate der Abstimmung mit denMedienträgern, insbesondere, wenn Lei-tungsverlegungen erforderlich werden,und bei Baumaßnahmen mit mehrerenBaulastträgern

• relevante Informationen aus dem Bau-stellen-Informationssystem

• Anregungen und Hinweise der Nachbar-gemeinden und benachbarter Baulastträ-ger und

• die Ergebnisse der Abstimmungen mitden Anliegern (Grundstückseigentümer,Gewerbetreibende, Anwohner) bezüglichgeänderter und neuer Zufahrten, Zugän-ge, Hausanschlüsse (Gas, Wasser, Ab-wasser, Regenwasser usw.) sowie Aus-führungsdetails, insbesondere bei Kos-tenbeteiligung.

Es ist die Bauzeit zu ermitteln, die eine we-sentliche Vorgabe im Bauvertrag wird (sieheAbschnitt 3.2). Zur Erstellung eines Bauzei-tenplanes werden entsprechend der graphi-schen Darstellungsart drei Verfahren unter-schieden:

• Balkenplan (Balkendiagramm)• Zeit-Weg-Diagramm• Netzplan.

Weitergehende Informationen können z. B.dem Taschenbuch „Bauorganisation“ vonH.D. Fleischmann [1] entnommen werden.

3.2 BauvertragIm Bauvertrag sind die gegenseitigen Rechteund Pflichten des Bauherrn und des Bau-unternehmers festgelegt. Unklarheiten füh-ren zu Auslegungsdifferenzen und damit zu

Baustellenmanagement in der Bauvorbereitung3.

Abb. 9: Schutzmaßnahmen während derBauausführung (Baumschutz)

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUVORBEREITUNG 19

Konflikten zwischen den Vertragspartnern.Konflikte während der Ausführung könnenauch zu unnötigen Beeinträchtigungen derAnlieger, Gewerbetreibenden oder Verkehrs-teilnehmer führen.

Laut VOB/A § 9 ist die Leistung „so eindeutigund so erschöpfend zu beschreiben, dass al-le Bewerber die Beschreibung im gleichenSinne verstehen müssen und ihre Preise si-cher und ohne umfangreiche Vorarbeiten be-rechnen können“.

Es gibt für das Baugewerbe allgemein vor-formulierte Vertragsbedingungen, die seitvielen Jahren in der Praxis erprobt sind. Die-se Vertragsbedingungen sind in der Verga-be- und Vertragsordnung für Bauleistungen(VOB) [2] zusammengefasst. Die VOB sollregelmäßig als Vertragsgrundlage vereinbartwerden; Vertragsbestandteile sind dann im-mer die Teile B und C.

Weiterhin sollen die einschlägigen „Zusätz-lichen Technischen Vertragsbedingungen“(ZTV) wie u. a. die ZTV-SA [6], die ZTV M [7],die ZTVE [3], die ZTVT [4], die ZTV Asphalt[5] berücksichtigt werden.

Grundsätzlich soll ein hohes Maß an Dispo-sitionsfreiheit für den Bauunternehmer erhal-ten bleiben. Neben der Gesamtbauzeit inWerktagen (Regelfall) oder als Kalenderfristsoll der Bauherr je nach örtlicher Situationaber Eckpunkte des Bauablaufes vorgebenwie z. B.:

• ausreichend lange Zeit zur Vorbereitungder Baustelle

• Bauabschnitte (z. B. bis zur Einmündungoder der Zufahrt zum Gewerbebetrieb)

• das Sperr- und Umleitungsregime, Verbotbestimmter Fahrtrouten, Lichtzeichenan-lagen

• Ausführung in verkehrsarmen Zeiten (z. B.Schulferien)

• Zwischentermine bei langer Gesamtbau-zeit

• Ausführung in günstigen Jahreszeiten.

Erstellung der LeistungsbeschreibungBeim Erstellen der Leistungsbeschreibungsind u. a. zu beachten:

• die VOB/A [2]• die DIN 18299 ff (VOB/C [22]); im Ab-

schnitt 0 sind jeweils für die Aufstellungder Leistungsbeschreibung relevante Hin-weise enthalten (z. B. Was sind Neben-leistungen?)

• die den Bauleistungen zuzuordnenden ZTV• die ausführliche Mengenberechnung• die Ausführungsplanung und die Rah-

menbedingungen des Bauvertrages.

Auf eine sinnvolle Gliederung des Leistungs-verzeichnisses ist zu achten.

Bei einer gemeinsamen Ausschreibung miteinem Dritten ist zu untersuchen und ver-traglich zu regeln, ob

• eine gemeinsame Ausschreibung in ge-trennten Losen mit einer getrennten Ver-gabe oder

• eine gemeinsame Ausschreibung undVergabe im Namen und für Rechnung ei-nes Dritten erfolgt.

Vertragsstrafe für Vertragsfristüberschrei-tungEine Vertragsstrafe ist nur in Ausnahmefällenzu vereinbaren. Ihre Wirksamkeit wird in derPraxis häufig überschätzt.

Bezüglich der Regelungen von Vertrags-strafen bestimmt auch die VOB/A in § 12Nr. 1, Satz 1 [2]: „Vertragsstrafen für dieÜberschreitung von Vertragsfristen sind nurauszubedingen, wenn die Überschreitungerhebliche Nachteile verursachen kann“.Eine beabsichtigte Vertragsstrafe ist vor

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUVORBEREITUNG20

diesem Hintergrund zu prüfen und zu be-gründen.

Eine Vertragsstrafe ist nur dort sinnvoll, wosie im Falle einer Fristüberschreitung auchdurchgesetzt werden kann. Dies setzt vor-aus, dass das Verschulden eindeutig demBauunternehmer zugeschrieben werden kann.Die Beweislast hat hierfür der Bauherr.

Bei einer innerörtlichen Baustelle im öffent-lichen Straßenraum unter Verkehr sind diemöglichen Ursachen einer Behinderung je-doch sehr vielfältig. Aufgrund der örtlichenVerhältnisse und der verschiedenen Abhän-gigkeiten zwischen den Beteiligten lässt sichder Beweis eines eindeutigen Verschuldensselten führen. Die damit zwangsläufig ver-bundenen Konflikte belasten die Zusammen-arbeit zwischen Bauherrn und Bauunterneh-mer, ohne letztendlich zum Erfolg zu führen.

3.3 VergabeDas Wettbewerbs- und öffentliche Haus-haltsrecht schreiben als Grundlage für dasöffentliche Auftragswesen von Bauleistungenden Teil A der „Vergabe- und Vertragsord-nung für Bauleistungen (VOB/A)“ [2] vor.Dort ist festgelegt, wie das Ausschreibungs-verfahren abzulaufen und wer den Auftrag zuerhalten hat.

Eine qualitätsgerechte Bauausführung beioptimalem Bauablauf in angemessener Bau-zeit setzt voraus, dass das ausführendeUnternehmen ausreichend

• fachkundig• leistungsfähig und• zuverlässig

ist. Dies ist zuerst, noch vor der eigentlichenWertung der Angebote, zu prüfen. Nach § 2 i. V. m. § 25 VOB Teil A darf der Auftrag ei-nem Bieter, der diese Eignungskriterien nichterfüllt, nicht erteilt werden.

Bei Arbeiten an öffentlichen Straßen bedarfes zusätzlich auch der Zuverlässigkeit undder Fachkunde hinsichtlich der Verkehrssi-cherung. Klarheit über Art und Umfang die-ser Qualifikation schafft hier

• das „Merkblatt über Rahmenbedingungenfür erforderliche Fachkenntnisse zur Ver-kehrssicherung von Arbeitsstellen anStraßen (MVAS)“ [9].

Daher soll bei allen Baumaßnahmen eineRegelung angewendet werden, wie sie z.B.das BMVBW für die Baustellen an Bundes-fernstraßen in die Ausschreibungsunterlagenaufgenommen hat. Dort heißt es in den Be-werbungsbedingungen:

„Der Bieter hat die Qualifikation des zu be-nennenden Verantwortlichen für die Siche-rungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem„Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrs-sicherung von Arbeitsstellen an Straßen(MVAS)“ auf Verlangen nachzuweisen. Beiausländischen Bietern wird ein gleichwerti-ger Qualifikationsnachweis verlangt. Ein An-gebot kann von der Wertung ausgeschlos-sen werden, wenn der Nachweis nicht recht-zeitig erfolgt“.

Der Zuschlag darf nach § 2 i. V. m. § 25 VOBTeil A auch nicht auf ein Angebot mit einemunangemessen niedrigen Preis erfolgen. Da-mit ist festgelegt, dass der Auftrag nichtzwingend an den billigsten Bieter vergebenwerden muss bzw. darf.

Zur Vermeidung von Vergabefehlern die-nen

• das „Handbuch für die Vergabe und Aus-führung von Bauleistungen im Straßen-und Brückenbau (HVA B-StB)“ [14] und

• das „Vergabehandbuch für die Durchfüh-rung von Bauaufgaben des Bundes im

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUVORBEREITUNG 21

Zuständigkeitsbereich der Finanzbauver-waltungen (VHB)“ [11].

Bei der Wertung von Nebenangeboten istRücksprache mit dem Planer zu führen.

3.4 Baustellensicherung / Verkehrssiche-rung

Die im Rahmen der Ausführungsplanung vor-gesehenen Maßnahmen (siehe Abschnitt 3.1)zur Baustellensicherung/Verkehrssicherungsind in die Leistungsbeschreibung einzuar-beiten.

§ 43 Abs. 3 der StVO [21] gibt vor, welcheAbsperrgeräte als Verkehrseinrichtung zu-lässig sind. Die Verwaltungsvorschrift zurStraßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) [22]gibt Hinweise zur Aufstellung der Leiteinrich-tungen.

und Sicherheitstechnik) bei größeren Bau-stellen

• Bestellung eines Koordinators, wennmehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tä-tig werden

• Erarbeitung eines Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzplanes bei größeren Bau-stellen und/oder bei besonders gefähr-lichen Arbeiten

• Zusammenstellung von Unterlagen fürspätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

Darüber hinaus sind u. a. folgende vomBundesministerium für Arbeit und Sozialord-nung bekannt gegebene „Regeln zum Ar-beitsschutz auf Baustellen“ (RAB) zu beach-ten:

• RAB 01 – 09 Allgemeines• RAB 10 – 19 Begriffsbestimmungen• RAB 20 – 29 Regeln zur Anwendung des

Arbeitsschutzgesetzes• RAB 30 – 39 Regeln zur Baustellenver-

ordnung

Besonders zu erwähnen sind die

• RAB 30, Geeigneter Koordinator (Be-schreibung der Tätigkeit des Koordinatorsund seiner erforderlichen Qualifikation)

• RAB 31, Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan – SiGePlan – (Anforderungenan Form und Inhalt eines SiGePlanes)

• RAB 32, Unterlage für spätere Arbeiten(Anforderungen an Form und Inhalt derUnterlage gemäß BauStellV).

Die Anlage 5 enthält eine Checkliste zur Um-setzung der Baustellenverordnung in der Bau-vorbereitung. Der Sicherheits- und Gesund-heitsschutzplan sollte spätestens in der Pha-se der Bauvorbereitung aufgestellt werden.

3.5 ÖffentlichkeitsarbeitEntsprechend der Bedeutung einer Straße(Bundesfern-, Landes-, Kreis-, Verbindungs-

Abb. 10: Halbseitige Bauweise

BaustellenverordnungDie „Verordnung über Sicherheit und Ge-sundheitsschutz auf Baustellen (Baustellen-verordnung – BaustellV)“ ergänzt das deut-sche Arbeitsschutzrecht um folgende Pflich-ten für den Bauherrn:

• Berücksichtigung der allgemeinen Grund-sätze nach § 4 des Arbeitsschutzgeset-zes bei der Planung und Ausführung desBauvorhabens

• Ankündigung des Vorhabens bei der Be-hörde (zuständiges Amt für Arbeitsschutz

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUVORBEREITUNG22

oder Anliegerstraße) ist der Kreis der zu in-formierenden Öffentlichkeit zu wählen. Dabeikann u. a. von folgenden Möglichkeiten Ge-brauch gemacht werden:

• Pressemitteilung vor Baubeginn (lokal,überregional)

• Rundfunkmitteilung• Amtsblätter• Schaukästen

• öffentliche Informationsveranstaltung (z. B.bei Ortsumgehungsstraßen oder Orts-durchfahrten).

Entsprechende Informationen der Öffentlich-keit sollten, soweit bekannt, die in der„Checkliste für Pressemitteilung“ enthaltenenPunkte (siehe Anlage 6) beinhalten. Als Anla-ge 7 ist ein Muster für eine Presseinforma-tion aufgeführt.

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUAUSFÜHRUNG 23

Das Baustellenmanagement in der Bauaus-führung soll die Zusammenarbeit der amBau Beteiligten fördern und die zügige Reali-sierung des geplanten Vorhabens bei einemMinimum an Beeinträchtigungen für die Ver-kehrsteilnehmer und Anwohner sicherstellen.Die im Anhang aufgeführten Checklisten sol-len den Bauüberwachenden bei der Wahr-nehmung seiner täglichen Aufgaben unter-stützen.

4.1 Baustellenkontrolle und -koordinie-rung

Bei der ersten Baubesprechung (Bauanlauf-besprechung) kommen alle am Bau Beteilig-ten erstmals zusammen. Die Einladung er-folgt durch den Bauherrn bzw. dessen Be-vollmächtigten. Zweckmäßig ist eine Vorab-stimmung zwischen dem Bauunternehmerund dem Bauherrn bzw. dessen Vertreterüber Zeit und Ort der Besprechung. Es istdarauf zu achten, dass alle am Bau Beteilig-ten eingeladen werden. Mit der Checkliste„Durchführung der Bauanlaufbesprechung“(siehe Anlage 8) wird eine Anregung gege-ben, mit wem und mit welchem Inhalt eineBauanlaufbesprechung durchgeführt werdenkann. In der ersten Baubesprechung solltenZwischentermine zur Übergabe von Vermes-sungspunkten (z. B. Achsübergabe), zur Über-gabe der „zur Bauausführung freigegebenenPlanungsunterlagen“, der vom Bauunterneh-mer zu liefernden Unterlagen usw. vereinbartwerden. So sollen folgende Unterlagen vomBauunternehmer rechtzeitig übergeben wer-den:

• Eignungsprüfungen und Eignungsbeurtei-lungen für die zum Einsatz kommendenMaterialien

• Eigenüberwachungsprüfungen (z. B. Trag-fähigkeit, Verdichtung).

In der Anlage 9 ist beispielhaft eine „Check-liste der vom Bauunternehmer zu erbringen-den Unterlagen im Straßenbau“ bereitge-

stellt. Als Hilfsmittel für die Durchführung ei-ner Baubesprechung kann die Checkliste„Durchführung einer Baubesprechung“ (sie-he Anlage 10) genutzt werden, wobei auchhier die Besonderheiten der jeweiligen Bau-stelle zu beachten sind.

Es sollen in regelmäßigen Abständen zufesten Terminen Baustellenbesprechungendurchgeführt werden. Diese Termine sowieder Teilnehmerkreis sollen bereits in derBauanlaufbesprechung festgelegt werden,so dass diese allen am Bau direkt oder indi-rekt Beteiligten bekannt sind.

Ergänzend zur Baubesprechung kann auchden Anliegern und sonstigen Betroffenen dieMöglichkeit eingeräumt werden, in einer„Fragestunde“ Probleme und Anmerkungenzu erörtern.

Baustellenmanagement in der Bauausführung 4.

Abb. 11: Information betroffener Bürger

Durch Kontrollen des Bauherrn bzw. seinesBevollmächtigten auf der Baustelle sind dervertragsgemäße Baufortschritt und die Ver-kehrssicherung zu überprüfen und zu doku-mentieren. Hierfür ist in der Regel ein Bauta-gebuch z. B. nach HVA-B-StB [6] zu führen.

Der nach der Baustellenverordnung [27] be-auftragte Koordinator soll Baustellenkontrol-len durchführen und das Ergebnis seiner re-gelmäßigen Überprüfungen in separaten Be-gehungsprotokollen (siehe z. B. Anlage 11zusammenfassen.

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUAUSFÜHRUNG24

4.2 ÖffentlichkeitsarbeitIm Rahmen der Information der Öffentlichkeitkann von folgenden Möglichkeiten Gebrauchgemacht werden:

• Flyer mit Angaben zur Baustelle und zuden verantwortlichen Ansprechpartnern

• Einzelanschreiben an Bürger/Gewerbe be-züglich zu realisierender Hausanschlüsse,Zugänge und Zufahrten sowie mit Anga-ben zur Baustelle und zu den verantwort-lichen Ansprechpartnern (Bauherr, Bau-unternehmer, Havarie-Telefonnummer desBauunternehmers)

• Poliertätigkeit (Absprachen und schriftlicheInformation der Anlieger über Maßnahmen,die die Erreichbarkeit der Grundstücke ein-schränken, ggf. über die Lage von Hausan-schlüssen, Zufahrten und Zugängen oderdie Inanspruchnahme des Grundstücks beider Realisierung von Hausanschlüssen)

• Mitteilungen des Bauherrn über Presseoder Aushang zum Stand der Bauarbei-ten, einzelnen Bauabschnitten, geänderterUmleitungsführung, Behinderungen usw.

• Baustelleninformationsschild.

AnliegerbeteiligungUnmittelbar vor Baubeginn sollte eine zen-trale Informationsveranstaltung unter Beteili-gung von Vertretern des Bauherrn (Auftrag-geber, ggf. auch mehrere), dem Bauleiterdes mit der Baudurchführung beauftragtenUnternehmens (Bauunternehmer) und derBauüberwachung durchgeführt werden.

Die Einladung sollte durch den Bauherrnoder die Verwaltung der jeweiligen Kommu-ne rechtzeitig (ca. 10 Tage vorher) in schrift-licher Form erfolgen, wobei folgende Anlie-ger nach Möglichkeit teilnehmen sollten:

• Eigentümer und Anwohner aller im Baube-reich liegenden Grundstücke

• Gewerbetreibende, die direkt oder indirektbetroffen sind.

In dieser Veranstaltung sollten den Anliegernfolgende Informationen gegeben und Rand-bedingungen abgestimmt werden:

• Benennung der Verantwortlichen bzw.Ansprechpartner (Bauherr, Bauunterneh-mer, Bauoberleitung/Bauüberwachung)mit Name und Telefonnummer, auch einerHavarie-Telefonnummer

• Allgemeine Informationen zum Bauvorha-ben: Bauzeit, Leistungsumfang, Bauwei-sen (Vollsperrung, halbseitig), Umleitungs-strecken usw.

• Aussagen des oder der Bauherren zu Kos-tenbeteiligungen der Eigentümer (Straßen-bau, Gehwege, Zufahrten, Leitungsverle-gungen)

• Vorstellung des Bauablaufes des Bau-unternehmers (auch Teilabschnitte) undder daraus resultierenden Einschränkun-gen für die einzelnen Anlieger

• Abstimmung zur Absicherung von Ver-und Entsorgung, Lieferverkehr, Kunden-verkehr (Absicherung der Zuwegung, Hil-festellung des Bauunternehmers, Hin-weistafeln usw.)

• Informationspflicht des Auftraggebers beiunvorhergesehenen Beeinträchtigungen

• Hinweis zur regelmäßigen Baubespre-chung (Termin, Ort).

Erforderlichenfalls sind zusätzliche Einzelter-mine vor Ort mit den betreffenden Anliegernbzw. Gewerbetreibenden durchzuführen.

Das BaustelleninformationsschildEin Baustelleninformationsschild soll in über-sichtlicher Weise über das Bauvorhaben in-formieren und gut sichtbar angebracht wer-den. Es soll Ansprechpartner

• des Bauherrn• des Bauunternehmers und der• Bauüberwachung

mit Adresse und Telefonnummer nennen.

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUAUSFÜHRUNG 25

Abb. 12: Vorschlag für ein Baustelleninformationsschild für innerörtliche und/oder kommunaleBauvorhaben

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUAUSFÜHRUNG26

Oft wird von einzelnen Fördermittelstellenauch eine zusätzliche öffentliche Informationzur Finanzierung des geplanten Bauvorha-bens gefordert. Diese Informationen könnenebenfalls auf dem Baustelleninformation-schild aufgenommen werden.

Für Bundesautobahnen und Bundesstraßenwurden mit dem Allgemeinen Rundschreibendes Bundesministeriums für Verkehr, Bau- undWohnungswesen (BMVBW) ARS 39/1998 ein-heitliche Vorgaben zur Anfertigung von Bau-stelleninformationsschildern erlassen. Nähe-re Informationen dazu sind z. B. der Samm-lung technischer Regelwerke Straßenbau A-Z [13] zu entnehmen.

4.3 Baustellensicherung / Verkehrssiche-rung

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht,den Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zuschützen, die ihm bei zweckentsprechenderBenutzung öffentlicher Verkehrsflächen ausderen Zustand entstehen können (§ 823BGB [23]). Sie beruht auf dem Grundsatz,dass derjenige, der in seinem Verantwor-tungsbereich eine Gefahrenquelle schafftoder andauern lässt, auch Vorkehrungen zurAbwendung der Gefahren schaffen muss.Die Folge einer schuldhaften Verletzung derVerkehrssicherungspflicht ist die Schadens-ersatzpflicht. Auch wenn der Bauunterneh-mer mit der Wahrnehmung der Aufgaben derBaustellen- und Verkehrssicherheit beauf-tragt wurde, sind der Bauherr und (wennnicht identisch) die Straßenbauverwaltungzur Kontrolle verpflichtet.

Dieser Pflicht kommt der Bauherr u. a. auchdurch die Ausarbeitung eines sachgerech-ten Bauvertrages (siehe Abschnitt 3.2 Bau-vertrag) und einer fehlerfreien Vergabe (sie-he Abschnitt 3.3 Vergabe) nach. Die insbe-sondere zu beachtenden einschlägigen Re-gelwerke sind im Abschnitt 2.4 – Baustellen-sicherung/Verkehrssicherung – aufgeführt.

Folgende Grundsätze sind bezüglich derKontrolle der Baustellensicherung/Verkehrs-sicherung durch den Bauherrn zu beachten:

• Im öffentlichen Straßenraum darf nur mitverkehrsrechtlicher Anordnung gebautwerden. Sie muss nach § 45 Abs. 6 StVO[21] durch den Bauunternehmer eingeholtwerden.

• Die Beschilderung und Markierung derBaustelle muss der verkehrsrechtlichenAnordnung entsprechen.

• Die zur Baustellen- und Verkehrssiche-rung vorgesehenen Maßnahmen der Aus-führungsplanung sind umzusetzen.

• Empfehlungen und Hinweise lt. Ab-schnitt 2.4 sind zu berücksichtigen.

• Regelmäßige Kontrollen des Bauunter-nehmers lt. Pkt. 7 der ZTV-SA [6] sollendurchgesetzt und dokumentiert werden.

• Der Bauherr ist verpflichtet, regelmäßigzu kontrollieren, ob die Maßnahmen zurVerkehrssicherung durchgeführt werden.Die Ergebnisse der Überprüfung sind zudokumentieren.

• Während der Bauausführung sollen in re-gelmäßigen Abständen die noch zur Ver-fügung stehenen Restfahrbahnbreiten(Platzbedarf für Leitbaken beachten!) über-prüft werden.

• Bei Änderungen des Bauablaufes solltendie Bauphasenpläne für die z. B. nachfol-genden Bauabschnitte rechtzeitig auf Re-alisierbarkeit beurteilt werden. Auch sindbei Bedarf eventuelle Änderungen derverkehrsrechtlichen Anordnung rechtzei-tig zu beantragen.

• Ausführungsänderungen oder unplanmä-ßige Bauzeitverlängerungen müssen mitder Straßenverkehrsbehörde und allenweiteren am Bau Beteiligten abgestimmtwerden.

Das HVA B-StB [6] enthält Vordrucke wie u. a. die Mitteilung über die Bauleitung, dieMitteilung über den Verantwortlichen aller

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUAUSFÜHRUNG 27

Maßnahmen zur Sicherung und Regelungdes Verkehrs oder die Mitteilung über denKoordinator. Sie unterstützen das Baustel-lenmanagement während der Bauausfüh-rung.

• Die unterschiedlichen Sichtweisen derProjektpartner werden wahrgenommenund können im Projekt Berücksichtigungfinden.

• Die frühzeitige Bearbeitung von Konflik-ten verhindert weitgehende Blockaden imProjekt- und Baustellenablauf.

• Bisher verdeckte Zusammenhänge imProjekt können geklärt werden.

• Der zeit-, personal- und kostenaufwändi-ge Gang vor ein Gericht kann vermiedenwerden.

• Einer Demotivation unter den Beteiligtenwird vorgebeugt und gute Geschäftsbe-ziehungen bleiben bestehen.

• Jede gelungene Konfliktlösung ist auchein Zugewinn an menschlichem Potenzi-al, an Teambindung und nicht zuletzt anRenommee für die Organisation, unterderen Leitung die Projekte effizient abge-wickelt werden.

In diesem Sinne ist auch die Kooperations-entscheidung des BGH vom 28.10.1999 – VIIZR 939/98 NJW 2000, S.807 ff zu verstehen:

Die Vertragsparteien eines VOB/B-Vertragessind während der Vertragsdurchführung zurKooperation verpflichtet. Entstehen währendder Vertragsdurchführung Meinungsverschie-denheiten zwischen den Parteien über dieNotwendigkeit oder die Art und Weise einerAnpassung des Vertrages oder seiner Durch-führung an geänderte Umstände, sind alleParteien grundsätzlich verpflichtet, durchVerhandlungen eine einvernehmliche Beile-gung der Meinungsverschiedenheiten zu ver-suchen.

Der institutionelle Umgang mit außerge-richtlichen KonfliktlösungsverfahrenFür den Fall, dass der Konflikt nicht durchVerhandlungen im Kreis der Baubeteiligtengelöst werden kann, stehen den Parteien fol-gende institutionelle außergerichtliche Ver-fahren zur Verfügung:

Abb. 13: Überwachung einer Baustelle

BaustellenverordnungIn Abhängigkeit vom Umfang und der Art derArbeiten sind durch den Bauherrn bzw. denvon ihm Bevollmächtigten (Koordinator) Maß-nahmen zur Umsetzung der Baustellenver-ordnung vorzusehen. Hierzu zählen nebender Ausfertigung und Weiterleitung der Vor-ankündigung auch regelmäßige Baustellen-überprüfungen. Die Checkliste „Baustellen-verordnung in der Baudurchführung“ (Anla-ge 11) kann auf Grund der Vielzahl der zubetrachtenden Aspekte nicht vollständig sein,enthält jedoch hilfreiche Anregungen zurDurchführung der Baustellenkontrollen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanist bei Änderungen des Bauvertrages fortzu-schreiben. Außerdem muss eine „Unterlagefür spätere Arbeiten“ an der baulichen Anla-ge angefertigt werden.

4.4 KonfliktmanagementKonflikte bei der Vorbereitung und Durchfüh-rung von Bauvorhaben können leider nichtimmer vermieden werden. Wenn sie auftre-ten, ist ein förderlicher Umgang mit ihnen imSinne von „Konflikt als Chance“ unter folgen-den Gesichtspunkten sinnvoll:

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BAUSTELLENMANAGEMENT IN DER BAUAUSFÜHRUNG28

• das Schiedsgerichtsverfahren• die Schlichtung• das isolierte Beweisverfahren• die Mediation.

Der professionelle Umgang mit Konfliktendurch die am Bau BeteiligtenDas Konfliktmanagement ist nur dann erfolg-reich, wenn die am Bau Beteiligten selbst die„Spezialisten für den Konflikt“ sind. Dazusind u. a. folgende Disziplinen hilfreich:

• Verhandeln und Verhandlungsmanage-ment

Hier kommt in erster Linie das kooperativeVerhandeln zusammen mit den Richtliniendes Harvard-Konzepts [31] zum Tragen. Dieverschiedenen Verhandlungen (z. B. überBehinderungen, Leistungsstände oder Quali-tätsmängel) können so effizienter struktu-riert, vorbereitet und abgewickelt werden.

• Konfliktlösungs- und Kommunikations-techniken

Eine partnerschaftliche Konfliktlösung ist nurbei gleichem Verständnis der Sachlage si-chergestellt. Dabei hilft das von Schulz vonThun [33] beschriebene Modell der „Vier Sei-ten einer Nachricht“.

• Psychologische Verfahren

Die Beachtung von Mimik, Gestik, Körper-sprache in Verbindung mit einer der Situationangepassten Gesprächsführung ermög-lichen den Parteien, ihre einmal eingenom-menen Positionen zu verlassen und gemein-sam eine Konfliktlösung auf der Basis ihrerInteressen zu suchen.

Weitere Hilfsmittel:

• Claimmanagement, das sich im Nachtrags-wesen um frühzeitige Klärung bemüht

• PKS (Projekt-Kommunikations-Systeme),die dem Projekt Kommunikationsregelnzugrunde legen, um auch hier Konfliktezu reduzieren oder auszuschalten

Ziel aller Bestrebungen ist es, kostentreiben-de, zeit- und nervenraubende Konflikte, diedas Bauvorhaben behindern oder gar blo-ckieren können, so früh als möglich zu er-kennen und zu lösen, bevor sie Schaden an-richten können. Als weitere Literatur kann[28], [29], [30], [31], [32], [33] und [34] emp-fohlen werden.

4.5 Abnahme / VerkehrsfreigabeMit der Abnahme und Verkehrsfreigabe wer-den alle Bemühungen zur Errichtung desBauwerkes abgeschlossen. Das Bauwerkwird seiner bestimmungsgemäßen Funktionübergeben.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Ab-nahme durch den Bauherrn nach VOB/B § 12 [2], in der er gegenüber dem Bauunter-nehmer erklärt, dass er die vertragliche Leis-tung ohne wesentliche Mängel als erfüllt an-sieht, und der Abnahme durch die zuständi-ge Straßenbaubehörde, die die Verantwor-tung für die gefahrlose Benutzung trägt. Da-her können Bauabnahme und Verkehrsfrei-gabe auch zeitlich versetzt stattfinden.

Bei der Abnahme vor Verkehrsfreigabe durchdie zuständige Straßenbaubehörde muss diezuständige Straßenverkehrsbehörde betei-ligt werden.

Die Ergebnisse der Abnahmen sind jeweilsin einem Protokoll schriftlich festzuhalten. U. a. kann dem HVA B-StB [6] ein entspre-chender Vordruck einer Abnahmenieder-schrift entnommen werden.

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SCHLUSSBEMERKUNG 29

Mit der weiter ansteigenden Verkehrsbelas-tung ist ein ausgefeiltes Baustellenmanage-ment nicht nur auf Autobahnen, Bundes- undLandesstraßen, sondern immer mehr auchauf kreislichen und kommunalen Straßen er-forderlich. Gerade kommunale Bauherrenstehen dabei vor vielen Anforderungen. Bau-maßnahmen innerhalb von Ortschaften for-dern von den Baulastträgern die Betrachtungzahlreicher Aspekte, ganz besonders dann,wenn Anlieger an den Kosten beteiligt wer-den, wenn alte Bausubstanz betroffen ist undwenn Gewerbebetriebe vorübergehend Ein-schränkungen erfahren müssen. Die öffent-lichen Bauherren sollen außerdem wirt-schaftlich bauen. Dabei muss die Bauzeitkurz gehalten und die Maßnahme straff vor-angetrieben werden. Zugleich sind unnötigeVerkehrsbehinderungen und Beeinträchti-gungen für die Anlieger zu vermeiden, ohnedass die Verkehrssicherheit während derBauausführung darunter leidet – eine höchstverantwortungsvolle Aufgabe, bei der dieserLeitfaden Unterstützung geben soll.

Je früher mit dem Baustellenmanagement be-gonnen wird – also bereits in der Planungs-und Genehmigungsphase –, desto größer istdie Chance, dass die Maßnahme reibungslosvonstatten geht. Bereits die Planung stellt dieWeichen für eine überschaubare und geord-nete Baudurchführung. Behinderungen undEingriffe, die erst durch die Bauausführungentstehen, müssen erkannt und geeignete Lö-sungsmöglichkeiten entwickelt werden. Alleam Bau Beteiligten können sich so von An-fang an auf das Baugeschehen einstellen unddie gerade im Straßen- und Tiefbau nicht kal-kulierbare Komponente des „Unvorhergese-henen“ beträchtlich reduzieren. Auch währendder Bauvorbereitung und Baudurchführungläßt sich durch umsichtigtes Vorgehen undgeschicktes „Timing“ ein Optimum erreichen.

Baumaßnahmen an Straßen sind immermit vorübergehenden Beeinträchtigungenund Behinderungen verbunden. Trotzdemsind sie notwendig, denn sie erhöhen nichtnur den Komfort und die Verkehrssicher-heit, sondern helfen auf lange Sicht, Ver-kehrsprobleme zu vermeiden. Es lohnt sichalso, für den längerfristigen Gewinn diekurzzeitigen Einschränkungen in Kauf zunehmen. Alle Verkehrsteilnehmer, ob alsAnwohner oder im Durchfahrtsverkehr, sindin der Regel einsichtig genug, sich mit vor-übergehenden Einschränkungen zu arran-

gieren. Damit sie sich mit „ihrer“ neuenStraße identifizieren können, müssen siejedoch frühzeitig in das Geschehen einge-bunden werden. Schließlich birgt jedesBauprojekt mit derartig vielen Beteiligtenein enormes Konfliktpotenzial. Doch auchKonflikte lassen sich „managen“ – der Wegvor das Gericht ist die letzte und schlech-teste aller Möglichkeiten. Letztendlichkommt es auf alle Beteiligten selbst an. Siemüssen flexibel und zielorientiert auf Pro-bleme reagieren und für einen reibungslo-sen Arbeitsablauf sorgen. Dann steht demerfolgreichen Ende der Gesamtmaßnahmeund der Freigabe für den Verkehr nichtsmehr im Wege.

Schlussbemerkung 5.

Abb. 14: Verkehrsfreigabe einer Ortsdurch-fahrt

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LITERATURVERZEICHNIS30

Literaturverzeichnis6.

Literatur:

[1] Bauorganisation, 2. Auflage, erweiterteAuflage 1993Hans Dieter FleischmannWerner-Ingenieur-TexteISBN 3-8041-1586-1Wolters Kluwer Deutschland GmbH,Werner Verlag

[2] Vergabe- und Vertragsordnung für Bau-leistungen – VOB – 2002Deutsches Institut für NormungISBN 3-410-61157-6Beuth Verlag Berlin

[3] ZTVE-StB, Zusätzliche Technische Ver-tragsbedingungen und Richtlinien fürErdarbeiten im StraßenbauForschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, ArbeitsgruppeErd- und GrundbauFGSV-Nr. 599FGSV Verlag GmbH Köln

[4] ZTVT-StB, Zusätzliche Technische Ver-tragsbedingungen und Richtlinien fürTragschichten im StraßenbauForschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, ArbeitsgruppeSonderaufgabenFGSV-Nr. 999FGSV Verlag GmbH Köln

[5] ZTV Asphalt – StB, Zusätzliche Techni-sche Vertragsbedingungen und Richtli-nien für den Bau von Fahrbahndeckenaus AsphaltForschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe As-phaltstraßenFGSV-Nr. 799FGSV Verlag GmbH Köln

[6] ZTV-SA, Zusätzliche Technische Ver-tragsbedingungen und Richtlinien fürSicherungsarbeiten an Arbeitsstellen anStraßenBundesministerium für Verkehr, Bau- undWohnungswesen, Abteilung Straßenbau

FGSV-Nr. 369FGSV Verlag GmbH Köln

[7] ZTV M, Zusätzliche Technische Ver-tragsbedingungen und Richtlinien fürMarkierungen auf StraßenBundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen, Abteilung Stra-ßenbauFGSV-Nr. 341FGSV Verlag GmbH Köln

[8] RSA, Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen an StraßenBundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen, Abteilung Stra-ßenbauVerkehrsblatt-Dokument Nr. B 5707Verkehrsblatt-Verlag Dortmund

[9] MVAS, Merkblatt über Rahmenbedin-gungen für erforderliche Fachkennt-nisse zur Verkehrssicherung von Ar-beitsstellen an StraßenForschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Ver-kehrsführung und VerkehrssicherheitFGSV-Nr. 371FGSV Verlag GmbH Köln

[10] SiAStra, Sicherung von Arbeitsstellenan StraßenVerkehrsblatt-Information B 5778Verkehrsblatt-Verlag Dortmund

[11] VHB, Vergabehandbuch für die Durch-führung von Bauaufgaben des Bundesim Zuständigkeitsbereich der Finanz-bauverwaltungenBundesministerium für Verkehr, Bau-und WohnungswesenISBN 3-923106-72-6Deutscher Bundes-Verlag Bonn

[12] Kompendium ArbeitsschutzTiefbau-BerufsgenossenschaftJedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer oHGHeidelberg

[13] Straßenbau A-Z, Sammlung TechnischerRegelwerke und Amtlicher Bestimmun-gen für das Straßenwesen

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LITERATURVERZEICHNIS 31

Forschungsgesellschaft für Straßen-und VerkehrswesenISBN 3-503-05977-6Erich Schmidt Verlag Berlin

[14] HVA B-StB, Handbuch für die Vergabeund Ausführung von Bauleistungen imStraßen- und BrückenbauBundesministerium für Verkehr, Bau-und WohnungswesenISBN 3-935064-03-9Deutscher Bundes-Verlag Bonn

[15] Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom19.04.1994 (BGBl. I S. 845), zuletzt ge-ändert durch Art. 9 des Gesetzes vom15.12.2001 (BGBl. I S. 3762)

[16] Brandenburgisches Straßengesetz(BbgStrG) vom 10. Juni 1999 (GVBl.BB I S. 211), geändert durch Gesetzvom 10. Juli 2002 (GVBl. BB I S. 62)

[17] Richtlinien für die Anlage von Straßen,Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4:Schutz von Bäumen, Vegetationsbe-ständen und Tieren bei Baumaßnah-men – RAS-LP 4Forschungsgesellschaft für Straßen-und VerkehrswesenFGSV-Nr. 293/4FGSV Verlag Köln

[18] Gesetz über den Schutz und die Pflegeder Denkmale und Bodendenkmale imLand Brandenburg (BrandenburgischesDenkmalschutzgesetz) vom 22. Juli1991 (GV. BB. S. 311), zuletzt geändertdurch Art. 2 des Gesetzes vom 18. De-zember 1997 (GVBl. BB I S. 124)

[19] Mitteilung der Länderarbeitsgemein-schaft Abfall (LAGA) 20LAGA – Länderarbeitsgemeinschaft Ab-fallISBN 3-503-050116-6Erich Schmidt Verlag Berlin

[20] Brandenburgische Technische Richtli-nien für die Wiederverwertung von Bau-stoffen im Straßenbau – Herstellung,Prüfung, Auslieferung und Einbau –(BTR RC – StB)

Gemeinsame Richtlinie des Ministeri-ums für Landwirtschaft, Umweltschutzund Raumordnung und des Ministeri-ums für Stadtentwicklung, Wohnen undVerkehrAmtsblatt für Brandenburg, Nr. 8, vom26.02.2003, Seite 195

[21] Straßenverkehrs-Ordnung – (StVO)vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1665, 1971 I S. 38)zuletzt geändert am 14. Dezember2001 (BGBl. I S. 3783)

[22] Verwaltungsvorschrift zur Straßenver-kehrs-Ordnung – (VwV-StVO) –Bundesministerium für Verkehr, Bau-und WohnungswesenVerkehrsblatt-Information B 3404Verkehrsblatt-Verlag Dortmund

[23] Bürgerliches Gesetzbuch – BGB in derFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909)

[24] VOB im BildHans von der Damerau, August TauteratISBN 3-481-01717-0Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH& Co KG Köln

[25] Richtlinien für die Gestaltung von ein-heitlichen Entwurfsunterlagen im Stra-ßenbau – RE 85Bundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen, Abteilung Stra-ßenbauB 5102Beuth Verlag Berlin

[26] Honorarordnung für Architekten und In-genieure – HOAIvom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805), zuletzt geändert am 10. No-vember 2001 (BGBl. I S. 2992)

[27] Verordnung über Sicherheit und Ge-sundheitsschutz auf Baustellen(Baustellenverordnung – BauStellV) vom 10. Juni 1998Deutsches Informationszentrum für tech-nische Regeln im DIN

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LITERATURVERZEICHNIS32

[28] „Konfliktmanagement“ – Handbuch fürFührungskräfte, Beraterinnen und Be-raterFriedrich GlaslISBN 3-7725-0954-1Verlag Freies Geistesleben GmbH, Stutt-gart

[29] Vertrags- und Verfahrensrecht der Wirt-schaftsmediationHorst EidenmüllerISBN 3-499-60687-9Verlag Dr. Otto Schmidt KG Köln

[30] Zukunftswerkstätten. Mit Fantasie ge-gen Routine und ResignationRobert Jungk und Norbert R. MüllerISBN 3-453-03743X/Heyne – SachbuchNr. 19/73Ullstein Verlag München

[31] „Das Harvard-Konzept“, Sachgerechtverhandeln – erfolgreich verhandeln.Roger Fisher, William Ury, Bruce Pat-tonISBN 3-593-34804-7Campus Verlag Frankfurt

[32] „Verhandeln“ – Die Alternative zumRechtsstreit.Fritjof HaftISBN 3-406-46105-0Verlag C.H. Beck München

[33] Miteinander reden – Störungen und Klä-rungenFriedemann Schulz von ThunISBN 3-499-60687-9Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbHReinbek

[34] „Mediation im Bauwesen“Regina HornungSonderdruck Deutsches Architekten-blatt aus DAB 3/2000, Seite 297 – 299Forum-Verlag GmbH & Co KG

Da ein Großteil der aufgeführten Literatur ei-ner ständigen Überarbeitung unterliegt, wer-den nachfolgend die Bezugsquellen angege-ben.

Verzeichnis der Bezugsquellen:

Beuth Verlag GmbHBurggrafenstraße 610787 BerlinTel.: 030-26 01 0Fax.: 030-26 01 12 60Internetadresse: www.beuth.dee-mail: [email protected]

FGSV Verlag GmbHWesselinger Straße 1750999 KölnTel.: 02236-38 46 3Fax.: 02236-38 46 40Internetadresse: www.fgsv-verlag.dee-mail: [email protected]

Deutscher Bundes-Verlag BonnSüdstraße 11953175 BonnTel.: 0228-38 20 80Fax.: 0228-38 20 851Internetadresse: www.bundesanzeiger.dee-mail: [email protected]

Bundesanzeiger VerlagAmsterdamer Straße 19250735 KölnTel.: 0221-97 66 82 00Fax.: 0221-97 66 81 15Internetadresse: www.bundesanzeiger.dee-mail: [email protected]

Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH &Co. KGHohe Straße 3944139 DortmundTel.: 0231-12 80 47Fax.: 0231-12 56 40Internetadresse: www.verkehrsblatt.dee-mail: [email protected]

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LITERATURVERZEICHNIS 33

Wolters Kluwer Deutschland GmbHWerner-VerlagKarl-Rudolf-Straße 17240215 DüsseldorfTel.: 0211-38 79 80Fax.: 0211-38 79 811Internetadresse: www.werner-verlag.dee-mail: [email protected]

Jedermann-VerlagPostfach 10314069021 HeidelbergTel.: 06221-14 510Fax.: 06221-27 870Internetadresse: www.jedermann.dee-mail: [email protected]

Erich Schmidt VerlagGenthiner Straße 30g10785 Berlin-TiergartenTel.: 030-25 00 850Fax.: 030-25 00 85 21Internetadresse: www.erich-schmidt-

verlag.dee-mail: [email protected]

Deutscher Taschenbuch Verlag GmbHFriedrichstraße 1 a80801 MünchenTel.: 089-38 16 70Fax.: 089-34 64 28Internetadresse: www.beck.dee-mail: [email protected]

Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH &Co KGStolberger Str. 8450933 KölnTel.: 0221-54 97 0Fax.: 0221-54 97 326Internetadresse: www.baufachmedien.dee-mail: [email protected]

Forum-Verlag GmbH & Co KGSchrempfstraße 870597 Stuttgart

Tel.: 0711-76 72 713Fax.: 0711-76 72 726Internetadresse: www.forumverlag.dee-mail: [email protected]

Verlag Freies Geistesleben GmbHLandhausstrasse 8270190 StuttgartTel.: 0711-28 53 200Fax.: 0711-28 53 210Internetadresse: www.geistesleben.come-mail: [email protected]

Verlag Dr. Otto Schmidt KG KölnUnter den Ulmen 96 – 9850968 KölnTel.: 0221-93 73 801Fax.: 0221-93 73 89 43Internetadresse: www.otto-schmidt.dee-mail: [email protected]

Ullstein VerlagPaul-Heyse-Straße 2880336 MünchenTel.: 089-51 480Fax.: 089-51 48 22 29Internetadresse: www.ullstein-verlag.dee-mail: ullstein-verlag@ullstein-heyne-

list.de

Campus Verlag FrankfurtKurfürstendamm 4960486 Frankfurt a. MainTel.: 069-97 65 160Fax.: 069-97 65 16 78Internetadresse: www.campus-

investment.dee-mail: [email protected]

Verlag C. H. BeckWilhelmstrasse 980801 MünchenTel.: 089-38 18 90Fax.: 089-38 18 93 98Internetadresse: www.beck.dee-mail: [email protected]

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LITERATURVERZEICHNIS34

Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbHHamburger Straße 1721465 ReinbekTel.: 040-72 720Fax.: 040-72 72 319Internetadresse: www.rowohlt.dee-mail: [email protected]

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ANLAGEN 35

Anlage 1: Checkliste für das Baustellenmanagement in der Planungs- und Genehmi-gungsphase

Anlage 2: Schema zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Planungsphase

Anlage 3: Musterformular für eine Planabstimmung mit Grundstückseigentümer

Anlage 4: Checkliste für das Baustellenmanagement in der Bauvorbereitung

Anlage 5: Checkliste zur Baustellenverordnung in der Bauvorbereitung

Anlage 6: Checkliste für Pressemitteilung

Anlage 7: Muster für Presseinformation

Anlage 8: Checkliste zur Durchführung der Bauanlaufbesprechung

Anlage 9: Checkliste der vom Bauunternehmer zu erbringenden Unterlagen im Straßen-bau

Anlage 10: Checkliste für die Durchführung einer Baubesprechung

Anlage 11: Checkliste Baustellenverordnung in der Baudurchführung

Anlagen 7.

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ANLAGEN36

Anlage 1

Bauherr: ....................................................................................................................

Bauvorhaben: ........................................................ Datum:...........................................

Checkliste: Baustellenmanagement in der Planungs- und Genehmigungsphase1. Beteiligung Dritter (siehe auch Anlage 2)

❑ betreffende Kommune❑ Landkreis sowie kreisfreie Städte mit den entsprechenden Behörden (Denkmalschutzbe-

hörde, Umweltamt, Straßenverkehrsbehörde usw.)❑ Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)❑ zuständige Landesbehörden❑ Medienträger (Kabel und Leitungen)❑ von den Bauarbeiten berührte angrenzende Baulastträger bzw. benachbarte Kreise und

Bundesländer❑ betroffene Grundstückseigentümer❑ betroffene Anlieger und Gewerbetreibende❑ ..........

2. Entscheidungen getroffen über ❑ Verkehrsführung (Umleitungen, Bauabschnitte, ...)❑ Bauverfahren (Rohrvortrieb, Ausbauquerschnitte, ...)❑ gleichzeitig laufende Arbeiten (Leitungsverlegung, angrenzende Baustellen, ...)❑ Umweltschutz (überwachungsbedürftige Ausbaustoffe, Baumschutz, ...)❑ Denkmalschutz / Archäologie (Abstimmung zum Ablauf erf. Untersuchungen, ...)❑ Beweissicherung (Erschütterung, Setzung, ... )❑ ..........

3. Erfordernis weiterer Untersuchungen / Gutachten / Planungen❑ Zustandserfassung des geplanten Baubereiches (z. B. selbständiges Beweissicherungs-

gutachten)❑ Archäologie (z. B. Voruntersuchung, Planung der Hauptuntersuchung)❑ Kontamination (Baugrund, Ausbaustoffe, Grundwasser, ...)❑ Baustellenumleitung (Untersuchung der zu benutzenden Wege, Planung einer Umfah-

rung, ...)❑ Bewertung von Eingriffen in Natur und Umwelt (Grundwasserentnahme, Wurzelbereiche, ...)❑ ..........

4. Berücksichtigung der Baustellensicherung / Verkehrssicherung❑ Umsetzung der Baustellenverordnung❑ Einhaltung der Sicherheitsabstände lt. RSA, ZTV-SA, Berufsgenossenschaftliche Vor-

schriften❑ Prüfung der zu Verfügung stehenden Querschnittsbreiten❑ Bausstelleninformationssystem❑ ..........

5. Öffentlichkeitsarbeit❑ Pressemitteilung, Rundfunk, Fernsehen❑ Informationsveranstaltungen, Auslegung❑ ..........

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ANLAGEN 37

Anlage 2

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ANLAGEN38

Anlage 3

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ANLAGEN 39

Anlage 4

Bauherr: ....................................................................................................................

Bauvorhaben: ........................................................ Datum:...........................................

Checkliste: Baustellenmanagement in der Bauvorbereitung

1. Bauablaufgerechte Ausführungsplanung ❑ Regelquerschnitte zu einzelnen Bauphasen❑ Bauphasenpläne❑ Umleitungspläne (Fahrstreifenbreiten und Abbiegeradien beachten!)❑ Verkehrszeichen- und Markierungspläne (für Bauphasen und Endzustand) einschl. Vor-

gaben für besondere Verkehrszeichen (z. B. Planskizzen)❑ Besonderheiten bezüglich der zu berücksichtigenden Anlieger (Tankstellen, Schulen usw.)❑ Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ❑ Einarbeitung der Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und insbe-

sondere der Verkehrsunternehmen des ÖPNV❑ Berücksichtigung der Resultate der Abstimmung mit den Medienträgern❑ Verarbeitung der Informationen aus dem Baustellen-Informationssystem❑ Einarbeitung der Ergebnisse der Abstimmungen mit den Anliegern (Grundstückseigentü-

mer, Gewerbetreibende, Anwohner) bezüglich der Veränderung von Zufahrten, Zugängen,Hausanschlüssen (Gas, Wasser, Abwasser, Regenwasser usw.) sowie Ausführungsdetails

❑ ..........

2. Bauvertrag, Vergabe ❑ allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B)❑ allgemeine technische Vertragsbedingungen (VOB/C)❑ zusätzliche Vertragsbedingungen❑ zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV u. a.)❑ besondere Vertragsbedingungen (z. B. Bauzeit, Zwischentermine, Bauablauf, Loseinteilung)❑ Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (Verkehrssicherung)❑ Vergabe❑ ..........

3. Öffentlichkeitsarbeit❑ Pressemitteilung vor Baubeginn (lokal, überregional)❑ Rundfunkmitteilung❑ Amtsblätter❑ Schaukästen❑ öffentliche Informationsveranstaltung (z. B. bei Ortsumgehungsstraßen oder Ortsdurch-

fahrten)❑ ..........

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ANLAGEN40

Anlage 5

Bauherr: ....................................................................................................................

Bauvorhaben: ........................................................ Datum:...........................................

Checkliste: Baustellenverordnung in der Bauvorbereitung

1. Koordinator❑ Bestellung mit Beginn der Phase „Planung der Ausführung“ notwendig?❑ Qualifikation nach RAB 30, Anlage A vorhanden?❑ Einbeziehung bei der Erarbeitung der Leistungsbeschreibung❑ Einbeziehung bei der Prüfung arbeitsschutzrelevanter Nebenangebote und bei der Ver-

gabe

2. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)❑ SiGe-Plan notwendig?❑ Wurde Bauablauf übernommen?❑ Auflistung aller Tätigkeiten unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes❑ Hinweise zu sicherheitstechnischen Einrichtungen und deren gemeinsamer Nutzung❑ Verweise auf anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen❑ Koordinierungsmaßnahmen zur Beseitigung gegenseitiger Gefährdungen

3. Unterlage nach Baustellenverordnung § 3, Abs. 2, Nr. 3❑ Wird / Wurde in der Planungsphase eine Unterlage erstellt?

4. Arbeitsschutzrelevante Sachverhalte❑ Baufelderkundung durchgeführt (Kontamination, Munitionsfreigabe, Medien usw.)❑ Berücksichtigung Baustelleneinrichtung und Lagerflächen in der Bauvorbereitung❑ Baustelleneinrichtung nach ArbStättV❑ ..........

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ANLAGEN 41

Anlage 6

Bauherr: ....................................................................................................................

Bauvorhaben: ........................................................ Datum:...........................................

Checkliste: Pressemitteilung

1. Termine❑ Baubeginn❑ Bauende bzw. Dauer❑ Zwischentermine

2. Ansprechpartner❑ Bauherr❑ Baubehörde❑ weitere Beteiligte

3. Verkehrseinschränkung❑ Sperrung❑ Umleitung❑ Haltestellen ÖPNV❑ ..........

4. Beschreibung des Vorhabens❑ Örtlichkeit❑ Bauabschnitte❑ Technische Besonderheiten❑ ..........

5. Kosten❑ Gesamtkosten❑ Kostenträger❑ Förderung❑ Anliegerbeiträge❑ ..........

6. Mengen❑ Streckenlänge/-breite❑ Bodenbewegung, Befestigungsfläche❑ Leitungslänge/-querschnitt❑ ..........

7. Bauunternehmen❑ Name, Adresse, Ansprechpartner

8. Besonderheiten❑ Archäologie❑ Kampfmittel❑ Kontamination❑ ..........

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ANLAGEN42

Anlage 7

Frischekur für die Musterstraße (Muster Presseinformation)

Alle Anwohner zur Versammlung ins Rathaus geladen

Am * [Datum] geht es los. Die Musterstraße im Amt Musterland wird ausgebaut und zwar aufder Strecke von Knotenpunkt A bis Knotenpunkt B. Etwa 9 Monate wird es dauern, dann haben1150 Meter Straße eine neue Decke aus Asphaltbeton, neue 1,5 Meter breite Gehwege, neuegepflasterte Grundstückszufahrten und neue Straßenlaternen erhalten. Außerdem werden neueTrinkwasserleitungen aus modernem Gussrohr verlegt. Das Schmutzwasser fließt künftig durchSteinzeugrohre von 300 Millimeter Durchmesser. Die Straßenränder werden mit Weißdorn, For-sythien und Flieder bepflanzt. An der Kreuzung Musterstraße/Ecke Beispielweg wird es in Zu-kunft eine Ampel geben.

Während der Bauarbeiten ist für eine Umleitung des öffentlichen Verkehrs über Musterdorf, A-Dorf und B-Stadt gesorgt. Und auch wer mit dem Bus zur Arbeit oder zur Schule fährt, wirdnicht zu spät ankommen. Die Busse umfahren die Baustelle und holen ihre Passagiere an Be-helfshaltestellen ab.

Der Anliegerverkehr wird jedoch aufrechterhalten. Die Anwohner der Musterstraße müssen alsonicht befürchten, während des Ausbaus nicht mehr auf ihre Grundstücke zu gelangen. Die Bau-arbeiten werden in einzelne, halbseitige Bauabschnitte aufgeteilt. Nur für kurze Zeit wird im Be-reich der Musterkreuzung eine Vollsperrung erforderlich sein.

1,5 Millionen Euro lassen sich Bund, Länder und Gemeinden den Ausbau der Musterstraßekosten. Den Auftrag für die Bauarbeiten erhielt die Firma Musterbau aus Musterleben. Weil dieMusterstraße durch die Überreste mittelalterlicher Siedlungen führt, werden die Bauarbeitenvon Archäologen begleitet.

Zur Vorstellung des Bauprojekts sind alle Anwohner am 10.06.2003 um 19.00 Uhr herzlich inden Rathaussaal der Gemeinde Musterleben eingeladen. Dort beantworten Mitarbeiter des Am-tes Musterland, der Gemeinde Musterleben und der Firma Musterbau alle Fragen zu den Bau-arbeiten.

Im * [Monat] wird die Musterstraße dann nicht nur schöner und funktionaler, sondern auch vielruhiger und sicherer sein. Sollte es während der Bauarbeiten einmal zu Erschwernissen undBehinderungen kommen, bitten das Amt Musterland, die Gemeinde Musterleben und der Mus-terzweckverband alle Bürger schon im Voraus um Verständnis.

Name eines Ansprechpartners für Journalisten (und Anwohner)

Adresse

Telefonnummer

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ANLAGEN 43

Anlage 8

Bauherr: ................................................................................................................

Bauunternehmer: ................................................................................................................

Bauvorhaben: ..................................................... Datum:...........................................

Checkliste: Durchführung der Bauanlaufbesprechung

1. Begrüßung

2. Organisatorisches❑ Vorstellung❑ Vollzähligkeit❑ Anwesenheitsliste❑ Protokollführung

3. Ausführungsunterlagen❑ Ausführungsplanung❑ Übergabe Vermessungspunkte

4. Bauzeit❑ Baubeginn❑ Bauende❑ Zwischentermine (z. B. Verkehrsübergabe, Sperrzeiten usw.)❑ diverse zeitliche Randbedingungen❑ Bauzeitenplan

5. Baustelleneinrichtung❑ Ort der Baustelleneinrichtung❑ Erschließung und Versorgung❑ Baubüro❑ Sonstige Lagerflächen❑ ..........

6. Subunternehmer

7. Abrechnung❑ Aufmaße❑ Lieferscheine❑ Sonstige Leistungsnachweise❑ ..........

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ANLAGEN44

8. Abstimmung mit anderen Baulastträgern❑ Gemeinde❑ Kreisverwaltung❑ Straßen- oder Autobahnamt einschl. der Straßenmeisterei❑ Wasser- und Bodenverband❑ Bahn❑ Wasserstraßen

9. Abstimmung mit anderen Verkehrsträgern❑ Verkehrsunternehmen des ÖPNV❑ Bahn AG❑ Flughafen❑ ..........

10. Abstimmung mit Versorgungsunternehmen❑ Abwasser❑ Trinkwasser❑ Gas❑ Strom❑ Beleuchtung❑ Telekom❑ ..........

11. Sonstige Abstimmungen❑ Investoren❑ Grundstückseigentümer❑ Anlieger❑ Vereine, Verbände, Initiativen usw.❑ ..........

12. Verkehrslenkung❑ Umleitung❑ Baustellenampel❑ Sperrlänge❑ Buslinie❑ verkehrsrechtliche Anordnung

13. Verkehrssicherung❑ Verkehrssicherungseinrichtungen❑ Verantwortlichkeit❑ Winterdienst

14. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst

15. Beweissicherung

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ANLAGEN 45

16. Bauverfahren❑ Grundwasserabsenkung❑ Verbau❑ Verdichtung

17. Arbeitsschutz, Sicherheits- und Gesundheitsschutz❑ Koordinator gem. Baustellenverordnung❑ Vorankündigung gem. Baustellenverordnung❑ Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gem. Baustellenverordnung❑ Nacht- und Wochenendarbeit

18. Umweltschutz❑ Gewässerschutz❑ Baumschutz, Grünflächenschutz, Schutz von Tieren❑ Immissionsschutz (Staub, Lärm, ...)❑ abfallrechtliche Auflagen

19. Denkmalschutz

20. Wald bzw. Forst

21. Öffentlichkeitsarbeit❑ Bürgerversammlung❑ Bürgerbrief❑ Pressemitteilung❑ Bauschild

22. Termine❑ regelmäßige Baubesprechung❑ ..........

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ANLAGEN46

Anlage 9

Bauherr: ................................................................................................................

Bauunternehmer: ................................................................................................................

Bauvorhaben: ..................................................... Datum:...........................................

Checkliste: Vom Bauunternehmer zu erbringende Unterlagen im Straßenbau

❑ Mitteilung über die Bauleitung / ARGE❑ Mitteilung zum Verantwortlichen für Verkehrssicherung❑ Mitteilung über SiGeKo❑ Anmeldung beim Amt für Arbeitsschutz❑ SiGe-Plan❑ Vertragserfüllungsbürgschaft❑ Bescheinigung des Finanzamtes❑ Urkalkulation (beim AG im versiegelten Umschlag abzugeben)❑ Bauhaftpflichtversicherung mit Einschluss des Bauherrenrisikos❑ Beweissicherungen❑ Bürgerinformation❑ Bauzeiten- und Finanzierungsplan (detailliert)❑ Verkehrsrechtliche Anordnung / Abnahmen (Niederschrift nach ZTV-SA, Pkt. 8)❑ Eignungsnachweise für Schotter / Frostschutzschicht / Asphalt / RC-Material usw.❑ Eigenüberwachung nach Prüfplan❑ Kabel- und Leitungsauskünfte der Medienträger❑ Materialzertifikate, Herstellernachweise❑ Lieferscheine❑ Rohrstatik❑ Wasserrechtliche Erlaubnis❑ Pumpentagebuch❑ TV-Befahrung❑ Druckprotokolle Haltungen❑ Druckprotokolle Schächte❑ Nachweis der Abstimmung mit Dritten (Gewerbetreibende, Verkehrsunternehmen des

ÖPNV, Ver- und Entsorgung usw.)❑ ..........

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ANLAGEN 47

Anlage 10

Bauherr: ................................................................................................................

Bauunternehmer: ................................................................................................................

Bauvorhaben: ..................................................... Datum:...........................................

Checkliste: Durchführung einer Baubesprechung

❑ Protokollkontrolle❑ Stand der Bauarbeiten❑ Termine – Vergleich zum Bauzeitenplan❑ Stand der Bauarbeiten weiterer am Bau beteiligter Unternehmen❑ Behinderungen / Unterbrechungen❑ Belange Dritter, Koordinierung❑ Absicherung Ver- und Entsorgung, ggf. Kundenverkehr❑ Absicherung Zufahrt / Zugang für Anlieger❑ Verkehrssicherung, Umleitungsstrecke, Fußgänger- und Radverkehr❑ Baustellensicherung❑ ggf. SiGe-Koordination (Baustellenverordnung)❑ Stand der vom Bauunternehmer zu übergebenden Unterlagen❑ Stand der vom Bauherrn zu übergebenen bzw. freizugebenden Unterlagen❑ Aufmaße, Abrechnung (Finanzierungsplan)❑ Bautagesberichte❑ ..........

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ANLAGEN48

Anlage 11

Bauherr: ................................................................................................................

Bauunternehmer: ................................................................................................................

Bauvorhaben: ..................................................... Datum:...........................................

Checkliste: Baustellenverordnung in der Baudurchführung

❑ Vorankündigung vorhanden, eingereicht, ausgehängt?❑ SiGe-Plan vorhanden und auf der Baustelle bekannt?❑ Wird SiGe-Plan dem Baufortschritt angepasst?❑ verkehrsrechtliche Anordnung vorhanden?❑ Umsetzung verkehrsrechtliche Anordnung (Breiten, Abstände, Beschilderung)❑ Einweisung der Beschäftigten zu den Sicherungsmaßnahmen❑ Schutzeinrichtungen vorhanden (ZTV-SA 97, Abschnitt 5.10 und 6.11.2 – 6.12)❑ Mindestabstände laut RSA eingehalten?❑ Standsicherheit verbaute/unverbaute Gräben❑ Warnkleidung der Beschäftigten❑ Persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Beschäftigten❑ Verkehrswege auf der Baustelle für Fußgänger und Fahrzeugverkehr (Fahrordnung)❑ höhere und tiefere Arbeitsebenen mit sicheren Auf- und Abstiegen (§§ 10, Abs. 1-4, BGV C 22

bzw. GUV 6.1)❑ Einsatz Sicherheitsposten (§§ 15 a BGV C 22 bzw. GUV 6.1)❑ Sicherheitskennzeichnung der Arbeitsmaschinen nach DIN 30710 (Sonderrechte laut § 35,

Abs. 6 StVO; siehe RSA, Teil A, Punkt 7.3)❑ Tagesunterkünfte (§ 45 ArbStättV)❑ Toiletten, Waschgelegenheiten (§§ 46-48 ArbStättV)❑ .........

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Impressum

Herausgeber: Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und VerkehrReferat 10, Öffentlichkeitsarbeit, Koordination und LuftverkehrHenning-von-Tresckow-Str. 2–814467 Potsdam

Fachliche VOIGT INGENIEURE GmbH LuckauBearbeitung: Am Damm 8

15926 Luckau

Koordination: Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und VerkehrReferat 54, Straßen-, Brücken- und Ingenieurbau, Vertrags-und Verdingungswesen, Vergaberecht

Fotos: VOIGT INGENIEURE GmbH Luckau

Auflage: 2000 Exemplare

Stand: Mai 2003

Druck: Brandenburgische Universitätsdruckerei und VerlagsgesellschaftPotsdam mbH

Hinweis:Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Stadtentwick-lung, Wohnen und Verkehr herausgegeben. Sie darf nicht während eines Wahlkampfes zumZwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommu-nalwahlen sowie auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Unabhängigdavon, wann, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegan-gen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weiseverwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischerGruppen verstanden werden könnte.