26
richtlinien RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK Nutzungssicher- heit und Barriere- freiheit APRIL 2019 OIB-330.4-021/19 ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN OIB-RL 4

RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

  • Upload
    others

  • View
    9

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

rich

tlin

ien

RICHTLINIEN DES OumlSTERREICHISCHEN INSTITUTS FUumlR BAUTECHNIK

Nutzungssicher-heit und Barriere-freiheit

APRIL 2019

OIB-3304-02119

ERLAumlUTERNDE BEMERKUNGEN

OIB-RL 4

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschla-ges zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Laumlnderexpertengruppe Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des sect 3 Abs 1 Z 7 der Statuten des OIB koordiniert und im Sachverstaumlndigenbeirat fuumlr bautechnische Richtlinien fortgefuumlhrt Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemaumlszlig sect 8 Z 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Erlaumluternde Bemerkungen zu

-Richtlinie 4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Ausgabe April 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 1 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Allgemeines

Die OIB-Richtlinie 4 wurde zur leichteren Lesbarkeit und Anwendbarkeit sprachlich uumlberarbeitet Es wurden Anforderungen fuumlr Versammlungsstaumltten aufgenommen welche bisher im Entwurf des OIB-Leitfadens bdquoHarmonisierte Anforderungen an Bauwerke und sonstige Einrichtungen fuumlr groumlszlige-re Menschenansammlungenldquo aus dem Jahr 2013 enthalten waren Fuumlr Baufuumlhrungen im Bestand wurden Festlegungen zur Anwendbarkeit der OIB-Richtlinie 4 aufgenommen Weiters wurden An-forderungen praumlzisiert sowie vereinfacht

Die Erlaumluternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4 wurden dahingehend vereinfacht dass nurmehr zu aktuellen Aumlnderungen Erlaumluterungen gegeben werden bzw Klarstellungen zu Erlaumlutern-den Bemerkungen zu vorherigen Ausgaben der OIB-Richtlinie 4 aufgenommen werden Aus die-sem Grund wurden die Erlaumluterungen zu unveraumlndert gebliebenen Anforderungen gestrichen

Die in diesen Erlaumluternden Bemerkungen angefuumlhrten technischen Regelwerke (zB Normen) ver-stehen sich als Planungshinweise und beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Ausgabe der OIB-Richtlinie 4

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Punkt 0 Vorbemerkungen

In Anlehnung an die OIB-Richtlinie 2 bdquoBrandschutzldquo wurde analog eine Ausnahme fuumlr einfachste Bauwerke ohne Wohnnutzung wie zB Gartenhuumltten auch in die OIB-Richtlinie 4 aufgenommen Demnach sind zB Mikrowohngebaumlude nicht regelungsfrei

Im Zusammenhang mit der bdquohoumlchstmoumlglich zu erwartenden Anzahl gleichzeitig anwesender Perso-nenldquo findet sich auf der Informationsseite der bdquoStatistik Austrialdquo unter dem Themenbereich bdquoBevoumll-kerungldquo beispielsweise fuumlr Haushalte folgende Information

bdquoIm Jahresdurchschnitt 2017 gibt es 3890 Mio Privathaushalte Die durchschnittliche Haushalts-groumlszlige liegt bei 226 Personenldquo

Da im Zuge der Uumlberarbeitung der OIB-Richtlinien Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten aufge-nommen wurden wurde diesbezuumlglich auch der Anwendungsbereich in den Vorbemerkungen be-schrieben

Die Anforderungen fuumlr Versammlungsstaumltten sind auf eine houmlchstzulaumlssige Personendichte abge-stimmt

Da in der Praxis immer wieder Unsicherheiten bei der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit bei Gebaumluden mit gemischter Nutzung aufgetreten sind wurde klargestellt dass nicht immer das gesamte Gebaumlude die Anforderungen der uumlberwiegenden Nutzung erfuumlllen muumlssen sondern im Falle anderer Nutzungen die jeweils zutreffenden Anforde-rungen zu erfuumlllen sind So muumlssen zB in Wohngebaumluden jene Teile die nicht zum Wohnen ge-nutzt werden die Anforderungen an Nicht-Wohngebaumlude erfuumlllen

Zu Punkt 1 Begriffsbestimmungen

Das Dokument bdquoOIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungenldquo wurde uumlberarbeitet und neue Begriffe (zB im Zusammenhang mit Versammlungsstaumltten) aufgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 2 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2 Erschlieszligung und Fluchtwege

Zu Punkt 21 Allgemeines

Zu Punkt 215

Zur Erleichterung wurde die bisherige Moumlglichkeit anstelle von Personenaufzuumlgen auch vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen einzubauen auf die Uumlberwindung von zwei Geschoszligen erweitert (zB vom 1 OG in das 3 OG) Dabei wurde zur leichteren Lesbarkeit ergaumlnzt dass unter dem bis-herigen Begriff bdquovertikale Hebeeinrichtungenldquo nur bdquovertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen mit allseits geschlossenen Lasttraumlgern und Lasttraumlgertuumlrenldquo zu verstehen sind (Lasttraumlger der Ausfuumlh-rungsart d) gemaumlszlig bdquoLeitlinien fuumlr sbquoVertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personenlsquo mit einer Nennge-schwindigkeit von bis zu 015 ms ndash Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Oumlsterreichldquo)

Zu Punkt 216

Da es aus technischen Gruumlnden zB bei Tribuumlnen nicht moumlglich ist jeden Sitzplatz barrierefrei (stufenlos) erreichbar zu machen wurde klargestellt dass bei Versammlungsstaumltten nur die Roll-stuhlplaumltze von der jeweiligen Erschlieszligungsebene aus barrierefrei erreichbar sein muumlssen

Zu Punkt 22 Rampen

Zu Punkt 222

Zur Klarstellung dass diese Anforderungen nicht nur innerhalb von Gebaumluden oder Gebaumludeteilen gelten wurde eine sprachliche Verbesserung vorgenommen

Aufgrund der Fahr- und Lenkeigenschaften von Rollstuumlhlen wurde zur Verbesserung der Benutz-barkeit von Rampen am Anfang und am Ende der Rampe die Bewegungsflaumlche mit 150 m festge-legt wenn eine Richtungsaumlnderung um mehr als 45 Grad erforderlich ist Ansonsten genuumlgt eine Bewegungsflaumlche am Anfang und am Ende der Rampe mit 120 m Bei Rampen mit Zwischenpo-desten mit Richtungsaumlnderungen um mehr als 45 Grad wurde dies sinngemaumlszlig uumlbernommen

Aus Sicherheitsgruumlnden wurde die allgemeine Festlegung zum Laumlngsgefaumllle der Zwischenpodeste derart abgeaumlndert dass ein solches nur mehr zur Ableitung von Niederschlagswaumlssern zulaumlssig ist

Zu Punkt 23 Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen

Zu Punkt 231

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit sprachlich verbessert und die Anforderungen an vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen integriert Die Anforderung an Fahrkorbabmessungen fuumlrAufzuumlge mit Uumlbereckbeladung wurde zur Vereinfachung gestrichen da im Neubaufall nur eine aumlu-szligerst geringe Anzahl an derartigen Aufzuumlgen errichtet wird Die Errichtung von Aufzuumlgen mit Uumlber-eckbeladung ist ein Sonderfall der jedoch trotzdem weiterhin moumlglich ist

Zur Sicherstellung der barrierefreien Benutzbarkeit der Aufzuumlge wurde wieder eine Anforderung an die Bewegungsflaumlche (Wendekreis) vor Schachttuumlren aufgenommen Aus Sicherheitsgruumlnden wur-de ein Mindestabstand zwischen abwaumlrtsfuumlhrenden Treppen und Schachttuumlren von Aufzuumlgen auf-genommen

Zu Punkt 234

Diese Bestimmung wurde in Punkt 231 integriert somit wurde dieser Punkt gestrichen

Zu Punkt 24 Durchgangsbreiten von Gaumlngen und Treppen

Zu Punkt 241

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass eine lichte Durchgangsbreite von 100 m bei Hauptgaumlngen auch bei Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen genuumlgt

Die Anforderungen zu Schutzhuumltten in Extremlage wurden in Punkt 83 zusammengefasst

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 3 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 242

Zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Anforderung bezuumlglich der Nachruumlstung mit einem Trep-penschraumlgaufzug mit Rollstuhlplattform wurden lichte Treppenlaufbreiten aufgenommen Bei der Festlegung der lichten Treppenlaufbreiten wurde eine Rollstuhlplattform mit einer Abmessung von 80 cm x 100 m zu Grunde gelegt

Entscheidend fuumlr den Platzbedarf ist nicht ausschlieszliglich die Art der Lauflinie der Treppe sondern ob die Fuumlhrungsschienen des Treppenschraumlgaufzuges gerade oder fuumlr eine Kurvenfahrt gekruumlmmt sind Bei gekruumlmmten Fuumlhrungsschienen ist ein groumlszligerer Platzbedarf gegeben

Bei geradem Verlauf der Fuumlhrungsschienen reicht eine lichte Treppenlaufbreite von mindestens 110 m Bei gekruumlmmtem Verlauf der Fuumlhrungsschienen (zB fuumlr die Kurvenfahrt bei einer ge-kruumlmmten Lauflinie der Treppe oder zum Anfahren der unteren Zugangsstelle) ist eine lichte Trep-penlaufbreite von mindestens 120 m erforderlich

Zu Punkt 244

Diese Erleichterung wurde aufgenommen da davon ausgegangen wird dass bei Stadien und Ver-sammlungsstaumltten im Freien unter anderem organisatorische Maszlignahmen vorgesehen sind und im Brandfall ein ungehinderter Rauchabzug gegeben ist

Zu Punkt 245

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Altersheimen Altenwohnheimen Senioren-heimen Seniorenresidenzen sowie anderen Gebaumluden mit vergleichbarer Nutzung Pflegeheimen und Krankenhaumlusern fest Die Zulaumlssigkeit der Einengung durch leicht entfernbare oder oumlffenbare Zugangssicherungen (zB Poller Schwenkbuumlgel) ist durch die speziellen Erfordernisse der Nut-zergruppen begruumlndet Es soll ermoumlglicht werden die Treppen gegen unbeabsichtigte Abstuumlrze von gebrechlichen und dementen Personen die Rollatoren oder Rollstuumlhle benutzen abzusichern

Zu Punkt 246

Es wurde eine Erleichterung hinsichtlich der maximalen Treppenlaufbreiten von Treppen im Verlauf von Fluchtwegen in Treppenhaumlusern vorgenommen Diese Maszlignahme spiegelt die gaumlngige Praxis wieder

Zu Punkt 26 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten Treppenlaumlufen und Rampen

Der Schutz gegen Unterlaufen ist eine Anforderung aus der Nutzungssicherheit und nicht speziell aus der Barrierefreiheit Daher sind die genannten Bauteile fuumlr alle Menschen (dh fuumlr Kinder blin-de Menschen Menschen mit und ohne Sehbehinderung groszlige Menschen) so zu sichern dass ei-ne Verletzung durch einen unbeabsichtigten Anprall vermieden wird Dies kann durch bauliche Maszlignahmen wie zB Verkleidungen und Schutzbuumlgel aber auch durch fest montierte Einrich-tungs- oder Ziergegenstaumlnde wie zB Sitzbaumlnke und Blumentroumlge erfolgen Dabei sind die Best-immungen bezuumlglich Brandschutz und eine allenfalls barrierefreie Ausfuumlhrung zu beachten

Zu Punkt 27 Allgemeine Anforderungen an Tuumlren

Zu Punkt 271

Zur Klarstellung wurden die Anforderungen an Tuumlren hinsichtlich der Barrierefreiheit in Punkt 29 verschoben In diesem Zusammenhang und als Erleichterung wurde auch die Bestimmung gestri-chen dass bei zweifluumlgeligen Tuumlren an die keine Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden der Gehfluumlgel eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 80 cm aufweisen muss

Da Einrichtungsgegenstaumlnde nicht in den Regelungsumfang der OIB-Richtlinie 4 fallen ist die An-forderung hinsichtlich der Breite der nutzbaren Durchgangslichte bei diesen nicht anzuwenden Dies betrifft in der Praxis zB WC-Trennwandsysteme und Saunakabinen

Siehe dazu Anhang A Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 4 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 28 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen

Zu Punkt 281

Die Umformulierung beim ersten Satz des zweiten Absatzes wurde vorgenommen um den Gestal-tungsspielraum zu erhoumlhen

Zu den Punkten 283 und 284

Diese Punkte wurden zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und sprachlich verbessert Punkt283 soll die Notwendigkeit der Oumlffenbarkeit von Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen klarstellen Punkt 284 hingegen stellt weitere Anforderungen an Tuumlren auf die mehr als 15 Personen ange-wiesen sind Dh dass gemaumlszlig Punkt 283 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen zwar immer manuell oumlffenbar sein muumlssen aber auch versperrt oder verriegelt sein duumlrfen (zB bei Einfamilienhaumlusern oder Wohnungseingangstuumlren) Erst wenn mehr als 15 Personen auf diese Tuumlren angewiesen sind muumlssen sie in Fluchtrichtung aufgehen und ohne Hilfsmittel oumlffenbar sein (zB durch einen Notausgangsverschluss gemaumlszlig OumlNORM EN 179 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Notausgangs-verschluumlsse mit Druumlcker oder Stoszligplatte fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo)

Zu Punkt 285

Die Erleichterung fuumlr Wohngebaumlude (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) soll der An-wendung eines uumlberzogenen Sicherheitsniveaus entgegenwirken Es ist davon auszugehen dass sich in diesen Gebaumluden uumlberwiegend ortskundige Personen aufhalten In der Praxis hat sich ge-zeigt dass bei Bestandsgebaumluden mit nach innen oumlffnenden Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen kein erhoumlhtes Sicherheitsrisiko nachweisbar ist Die 40 Personen wurden gewaumlhlt um ein abgestuftes Sicherheitsniveau je nach Personenanzahl und damit Groumlszlige des Gebaumludes zu ge-waumlhrleisten Die Anzahl der Personen welche gleichzeitig auf eine Tuumlre im Verlauf eines Flucht-weges angewiesen sind ist nach der bdquoDrei-Geschoszlige-Regelldquo aus Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB-Richtlinie 4 zu berechnen Laut den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen sind Wohnge-baumlude Gebaumlude die ganz oder uumlberwiegend zum Wohnen genutzt werden Sind in diesen Gebaumlu-den zB Betriebsstaumltten oder Arbeitsstaumltten untergebracht dann sind neben den baurechtlichen Bestimmungen auch die Bestimmungen des Gewerberechts oder Arbeitnehmerschutzes zu beach-ten

Zu Punkt 286

Diese Bestimmung stellt eine Erleichterung gegenuumlber der bisherigen Anforderung dass Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen auf die mehr als 15 Personen angewiesen sind in Fluchtrichtung oumlffnend ausgefuumlhrt werden muumlssen dar Das Sicherheitsniveau wurde dadurch nicht verringert da es sich dabei meistens um den zweiten zusaumltzlichen Fluchtweg handelt

Zu Punkt 287

In diesem Punkt wurde eine Erleichterung vorgenommen sodass nunmehr erst ab mehr als 120 Personen ein Paniktuumlrverschluss (zB gemaumlszlig OumlNORM EN 1125 bdquoSchloumlsser und Baubeschlauml-ge ndash Paniktuumlrverschluumlsse mit horizontaler Betaumltigungsstange fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo) not-wendig ist Zudem wurde klargestellt dass diese Personenanzahl gleichzeitig auf eine Tuumlr ange-wiesen sein muss

Zu Punkt 29 Zusaumltzliche Anforderungen an barrierefreie Tuumlren

Zu Punkt 291

Die nutzbare Breite der Durchgangslichte ist in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen defi-niert Demnach bleiben Tuumlrblaumltter unberuumlcksichtigt wenn sie bei 90deg geoumlffneten Zustand um nicht mehr als 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen Abweichend zu den bisherigen Bestimmungen und auch zu Punkt 271 der OIB-Richtlinie 4 darf jedoch bei barrierefreien Tuumlren eine nutzbare Durchgangslichte des Gehfluumlgels von 80 cm durch ein hineinstehendes Tuumlrblatt nicht einge-schraumlnkt werden Damit soll sichergestellt werden dass die gesamte Durchgangslichte des Geh-fluumlgels von 80 cm Rollstuhlfahrern zu Verfuumlgung steht Tuumlrdruumlcker Notausgangsbeschlaumlge und Paniktuumlrbeschlaumlge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite auch in diesem Fall weiterhin unberuumlcksichtigt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 5 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 292

Dieser Punkt ist unveraumlndert wurde aber aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit und Uumlbersichtlich-keit zu den zusaumltzlichen Anforderungen an barrierefreie Tuumlren verschoben

Zu Punkt 293

Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator einge-schraumlnkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkoumlrper und koumlnnen sich zB nicht nach vorne beu-gen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand Aus diesem Grund muumlssen sie den Rollstuhl bzw den Rollator seitlich parallel zum Tuumlrblatt aufstellen um die Tuumlr zu bedienen weshalb der An-fahrbereich auf beiden Seiten der Tuumlre gewaumlhrleistet sein muss Es wurde jedoch eine Erleichte-rung gegenuumlber der urspruumlnglichen Bestimmung aufgenommen dass die Anfahrbereiche entfallen koumlnnen wenn die Tuumlren automatisch geoumlffnet werden koumlnnen Bei anpassbaren Wohnungen koumln-nen diese Maszlignahmen auch erst spaumlter bei Bedarf durchgefuumlhrt werden (siehe Punkt 742 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 294

Es wurde eine offene Formulierung bezuumlglich der leichten Bedienbarkeit von Tuumlren im Regelbe-trieb gewaumlhlt Zur Erreichung der leichten Bedienbarkeit koumlnnen zB Buumlgelgriffe motorische Unterstuumltzung Freilauftuumlrschlieszliger oder offengehaltene Tuumlren mit Brandfallsteuerung ausgefuumlhrt werden

Eine Tuumlre ohne Tuumlrschlieszliger ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie die Be-dienkraumlfte und -momente der Klasse 3 nach OumlNORM EN 12217 bdquoTuumlren ndash Bedienungskraumlfte ndash An-forderungen und Klassifizierungldquo (zB 25 N zum Oumlffnen des Tuumlrblatts bei Drehtuumlren und Schiebe-tuumlren) nicht uumlberschreitet Eine Tuumlre mit Tuumlrschlieszliger (zB Feuer- und Rauchschutztuumlren) ist imRegelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie das Oumlffnungsmoment der Tuumlrschlieszliger-Groumlszlige 3 nach OumlNORM EN 1154 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Tuumlrschlieszligmittel mit kontrollier-tem Schlieszligablauf ndash Anforderungen und Pruumlfverfahrenldquo nicht uumlberschreitet

Der Brandfall stellt keinen Regelbetrieb dar weshalb im Brandfall houmlhere Bedienkraumlfte und Oumlff-nungsmomente zulaumlssig sind

Zu Punkt 210 Stellplaumltze fuumlr Kraftfahrzeuge in Gebaumluden und im Freien

Zu Punkt 2101

Es wurde klargestellt dass auch nicht uumlberdachte Stellplaumltze von der Bestimmung umfasst sind und der zweite Absatz sprachlich verbessert und zur leichteren Verstaumlndlichkeit von Punkt 2102 zu Punkt 2101 verschoben

Zu Punkt 2102

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert und inhaltlich praumlzisiert und um Beispiele fuumlr die Ab-grenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erweitert Unter Zu- und Abfahrten werden in dieser Be-stimmung die Fahrbahnen von der Einfahrt in die Garage bis zu den einzelnen Stellplaumltzen ver-standen In Verbindung mit Punkt 552 c) der OIB-Richtlinie 22 bdquoBrandschutz bei Garagen uumlber-dachten Stellplaumltzen und Parkdecksldquo soll an dieser Stelle klargestellt werden dass Fluchtwege die uumlber einen Fahrstreifen fuumlhren keine gesonderte Ausweisung eines Gehstreifens benoumltigen Zu-dem wurde zur Klarstellung ergaumlnzt dass dies auch fuumlr nicht uumlberdachte Stellplaumltze mit einer Summe der Stellplatzflaumlchen von mehr als 1600 msup2 gilt

Zu Punkt 2103

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert um klarzustellen dass die angegebene maximale Neigung sich nur auf Rampen von Fahrverbindungen bezieht und nicht auf sonstige Rampen (zB Rampengarage)

Die angegebenen maximalen Neigungen einer Rampe beziehen sich in Anlehnung an die RVS 030732 bdquoEntwurfsgrundlagen fuumlr Garagenldquo auf die Fahrbahnmitte

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 6 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2104

Es wurde eine Klarstellung aufgenommen dass die Mindestwerte fuumlr Stellplaumltze nicht durch Bau-teile wie zB Saumlulen oder Wandscheiben eingeschraumlnkt werden duumlrfen Im Hinblick auf die vermehrt auftretende Elektromobilitaumlt wurden jedoch Erleichterungen fuumlr die hierzu notwendigen Ladestationen etc aufgenommen

Siehe dazu Anhang B Abbildung 2

Zu Punkt 2105

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Anforderung bezuumlglich der Kennzeichnung von barrierefreien Stellplaumltzen in diesen Punkt verschoben

Zu Punkt 2106

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert und geringfuumlgig adaptiert

Zu Punkt 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfaumlllen

Zu Punkt 31 Allgemeine Anforderungen

Zu Punkt 311

Die Rutschhemmung eines Bodenbelages haumlngt von vielen Faktoren insbesondere von dessen Material und Oberflaumlchenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einfluumlssen ab

Bodenbelaumlge die von einer harmonisierten Europaumlischen Norm erfasst sind tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefuumlgten Leistungserklaumlrung ndash je nach Produktnorm ndash An-gaben zur Rutschhemmung zum Gleitverhalten zum Rutschverhalten oder zur Reibung Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) koumlnnen zur Beurteilung herangezogen werden ob der betref-fende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 311 erfuumlllt In den harmonisierten Produktnormen die als Basis fuumlr die CE-Kennzeichnung dienen werden fuumlr unterschiedliche Bo-denbelaumlge verschiedene Pruumlfnormen bzw Technische Spezifikationen angewendet

Aufgrund der unterschiedlichen Pruumlfnormen ist es derzeit nicht moumlglich einheitliche fuumlr alle Bo-denbelaumlge und alle Verwendungszwecke guumlltige quantitative Anforderungen an die Rutschhem-mung bzw Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelaumlgen festzulegen

Zu Punkt 312

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert Dadurch soll auch klargestellt werden dass eine bdquoVorlegestufeldquo nicht als Einzelstufe im Sinne des Punktes 312 zu sehen ist

Zu Punkt 32 Treppen

Zu Punkt 321

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass es fuumlr Kindergaumlrten Schulen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc abweichende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Steigungsverhaumlltnisses von Treppen geben kann

Zu Punkt 324

Dass bei Gebaumlude oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind Haupttreppen geradlaumlu-fig auszufuumlhren sind wurde aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit in den neuen Punkt 324 ver-schoben Gleichzeitig wurde die Moumlglichkeit geschaffen in Gebaumluden oder Gebaumludeteilen die bar-rierefrei zu gestalten sind Haupttreppen mit einer gekruumlmmten Lauflinie auszufuumlhren wenn die dort genannten Randbedingungen eingehalten werden

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 7 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 2: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschla-ges zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Laumlnderexpertengruppe Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des sect 3 Abs 1 Z 7 der Statuten des OIB koordiniert und im Sachverstaumlndigenbeirat fuumlr bautechnische Richtlinien fortgefuumlhrt Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemaumlszlig sect 8 Z 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Erlaumluternde Bemerkungen zu

-Richtlinie 4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Ausgabe April 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 1 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Allgemeines

Die OIB-Richtlinie 4 wurde zur leichteren Lesbarkeit und Anwendbarkeit sprachlich uumlberarbeitet Es wurden Anforderungen fuumlr Versammlungsstaumltten aufgenommen welche bisher im Entwurf des OIB-Leitfadens bdquoHarmonisierte Anforderungen an Bauwerke und sonstige Einrichtungen fuumlr groumlszlige-re Menschenansammlungenldquo aus dem Jahr 2013 enthalten waren Fuumlr Baufuumlhrungen im Bestand wurden Festlegungen zur Anwendbarkeit der OIB-Richtlinie 4 aufgenommen Weiters wurden An-forderungen praumlzisiert sowie vereinfacht

Die Erlaumluternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4 wurden dahingehend vereinfacht dass nurmehr zu aktuellen Aumlnderungen Erlaumluterungen gegeben werden bzw Klarstellungen zu Erlaumlutern-den Bemerkungen zu vorherigen Ausgaben der OIB-Richtlinie 4 aufgenommen werden Aus die-sem Grund wurden die Erlaumluterungen zu unveraumlndert gebliebenen Anforderungen gestrichen

Die in diesen Erlaumluternden Bemerkungen angefuumlhrten technischen Regelwerke (zB Normen) ver-stehen sich als Planungshinweise und beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Ausgabe der OIB-Richtlinie 4

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Punkt 0 Vorbemerkungen

In Anlehnung an die OIB-Richtlinie 2 bdquoBrandschutzldquo wurde analog eine Ausnahme fuumlr einfachste Bauwerke ohne Wohnnutzung wie zB Gartenhuumltten auch in die OIB-Richtlinie 4 aufgenommen Demnach sind zB Mikrowohngebaumlude nicht regelungsfrei

Im Zusammenhang mit der bdquohoumlchstmoumlglich zu erwartenden Anzahl gleichzeitig anwesender Perso-nenldquo findet sich auf der Informationsseite der bdquoStatistik Austrialdquo unter dem Themenbereich bdquoBevoumll-kerungldquo beispielsweise fuumlr Haushalte folgende Information

bdquoIm Jahresdurchschnitt 2017 gibt es 3890 Mio Privathaushalte Die durchschnittliche Haushalts-groumlszlige liegt bei 226 Personenldquo

Da im Zuge der Uumlberarbeitung der OIB-Richtlinien Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten aufge-nommen wurden wurde diesbezuumlglich auch der Anwendungsbereich in den Vorbemerkungen be-schrieben

Die Anforderungen fuumlr Versammlungsstaumltten sind auf eine houmlchstzulaumlssige Personendichte abge-stimmt

Da in der Praxis immer wieder Unsicherheiten bei der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit bei Gebaumluden mit gemischter Nutzung aufgetreten sind wurde klargestellt dass nicht immer das gesamte Gebaumlude die Anforderungen der uumlberwiegenden Nutzung erfuumlllen muumlssen sondern im Falle anderer Nutzungen die jeweils zutreffenden Anforde-rungen zu erfuumlllen sind So muumlssen zB in Wohngebaumluden jene Teile die nicht zum Wohnen ge-nutzt werden die Anforderungen an Nicht-Wohngebaumlude erfuumlllen

Zu Punkt 1 Begriffsbestimmungen

Das Dokument bdquoOIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungenldquo wurde uumlberarbeitet und neue Begriffe (zB im Zusammenhang mit Versammlungsstaumltten) aufgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 2 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2 Erschlieszligung und Fluchtwege

Zu Punkt 21 Allgemeines

Zu Punkt 215

Zur Erleichterung wurde die bisherige Moumlglichkeit anstelle von Personenaufzuumlgen auch vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen einzubauen auf die Uumlberwindung von zwei Geschoszligen erweitert (zB vom 1 OG in das 3 OG) Dabei wurde zur leichteren Lesbarkeit ergaumlnzt dass unter dem bis-herigen Begriff bdquovertikale Hebeeinrichtungenldquo nur bdquovertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen mit allseits geschlossenen Lasttraumlgern und Lasttraumlgertuumlrenldquo zu verstehen sind (Lasttraumlger der Ausfuumlh-rungsart d) gemaumlszlig bdquoLeitlinien fuumlr sbquoVertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personenlsquo mit einer Nennge-schwindigkeit von bis zu 015 ms ndash Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Oumlsterreichldquo)

Zu Punkt 216

Da es aus technischen Gruumlnden zB bei Tribuumlnen nicht moumlglich ist jeden Sitzplatz barrierefrei (stufenlos) erreichbar zu machen wurde klargestellt dass bei Versammlungsstaumltten nur die Roll-stuhlplaumltze von der jeweiligen Erschlieszligungsebene aus barrierefrei erreichbar sein muumlssen

Zu Punkt 22 Rampen

Zu Punkt 222

Zur Klarstellung dass diese Anforderungen nicht nur innerhalb von Gebaumluden oder Gebaumludeteilen gelten wurde eine sprachliche Verbesserung vorgenommen

Aufgrund der Fahr- und Lenkeigenschaften von Rollstuumlhlen wurde zur Verbesserung der Benutz-barkeit von Rampen am Anfang und am Ende der Rampe die Bewegungsflaumlche mit 150 m festge-legt wenn eine Richtungsaumlnderung um mehr als 45 Grad erforderlich ist Ansonsten genuumlgt eine Bewegungsflaumlche am Anfang und am Ende der Rampe mit 120 m Bei Rampen mit Zwischenpo-desten mit Richtungsaumlnderungen um mehr als 45 Grad wurde dies sinngemaumlszlig uumlbernommen

Aus Sicherheitsgruumlnden wurde die allgemeine Festlegung zum Laumlngsgefaumllle der Zwischenpodeste derart abgeaumlndert dass ein solches nur mehr zur Ableitung von Niederschlagswaumlssern zulaumlssig ist

Zu Punkt 23 Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen

Zu Punkt 231

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit sprachlich verbessert und die Anforderungen an vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen integriert Die Anforderung an Fahrkorbabmessungen fuumlrAufzuumlge mit Uumlbereckbeladung wurde zur Vereinfachung gestrichen da im Neubaufall nur eine aumlu-szligerst geringe Anzahl an derartigen Aufzuumlgen errichtet wird Die Errichtung von Aufzuumlgen mit Uumlber-eckbeladung ist ein Sonderfall der jedoch trotzdem weiterhin moumlglich ist

Zur Sicherstellung der barrierefreien Benutzbarkeit der Aufzuumlge wurde wieder eine Anforderung an die Bewegungsflaumlche (Wendekreis) vor Schachttuumlren aufgenommen Aus Sicherheitsgruumlnden wur-de ein Mindestabstand zwischen abwaumlrtsfuumlhrenden Treppen und Schachttuumlren von Aufzuumlgen auf-genommen

Zu Punkt 234

Diese Bestimmung wurde in Punkt 231 integriert somit wurde dieser Punkt gestrichen

Zu Punkt 24 Durchgangsbreiten von Gaumlngen und Treppen

Zu Punkt 241

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass eine lichte Durchgangsbreite von 100 m bei Hauptgaumlngen auch bei Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen genuumlgt

Die Anforderungen zu Schutzhuumltten in Extremlage wurden in Punkt 83 zusammengefasst

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 3 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 242

Zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Anforderung bezuumlglich der Nachruumlstung mit einem Trep-penschraumlgaufzug mit Rollstuhlplattform wurden lichte Treppenlaufbreiten aufgenommen Bei der Festlegung der lichten Treppenlaufbreiten wurde eine Rollstuhlplattform mit einer Abmessung von 80 cm x 100 m zu Grunde gelegt

Entscheidend fuumlr den Platzbedarf ist nicht ausschlieszliglich die Art der Lauflinie der Treppe sondern ob die Fuumlhrungsschienen des Treppenschraumlgaufzuges gerade oder fuumlr eine Kurvenfahrt gekruumlmmt sind Bei gekruumlmmten Fuumlhrungsschienen ist ein groumlszligerer Platzbedarf gegeben

Bei geradem Verlauf der Fuumlhrungsschienen reicht eine lichte Treppenlaufbreite von mindestens 110 m Bei gekruumlmmtem Verlauf der Fuumlhrungsschienen (zB fuumlr die Kurvenfahrt bei einer ge-kruumlmmten Lauflinie der Treppe oder zum Anfahren der unteren Zugangsstelle) ist eine lichte Trep-penlaufbreite von mindestens 120 m erforderlich

Zu Punkt 244

Diese Erleichterung wurde aufgenommen da davon ausgegangen wird dass bei Stadien und Ver-sammlungsstaumltten im Freien unter anderem organisatorische Maszlignahmen vorgesehen sind und im Brandfall ein ungehinderter Rauchabzug gegeben ist

Zu Punkt 245

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Altersheimen Altenwohnheimen Senioren-heimen Seniorenresidenzen sowie anderen Gebaumluden mit vergleichbarer Nutzung Pflegeheimen und Krankenhaumlusern fest Die Zulaumlssigkeit der Einengung durch leicht entfernbare oder oumlffenbare Zugangssicherungen (zB Poller Schwenkbuumlgel) ist durch die speziellen Erfordernisse der Nut-zergruppen begruumlndet Es soll ermoumlglicht werden die Treppen gegen unbeabsichtigte Abstuumlrze von gebrechlichen und dementen Personen die Rollatoren oder Rollstuumlhle benutzen abzusichern

Zu Punkt 246

Es wurde eine Erleichterung hinsichtlich der maximalen Treppenlaufbreiten von Treppen im Verlauf von Fluchtwegen in Treppenhaumlusern vorgenommen Diese Maszlignahme spiegelt die gaumlngige Praxis wieder

Zu Punkt 26 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten Treppenlaumlufen und Rampen

Der Schutz gegen Unterlaufen ist eine Anforderung aus der Nutzungssicherheit und nicht speziell aus der Barrierefreiheit Daher sind die genannten Bauteile fuumlr alle Menschen (dh fuumlr Kinder blin-de Menschen Menschen mit und ohne Sehbehinderung groszlige Menschen) so zu sichern dass ei-ne Verletzung durch einen unbeabsichtigten Anprall vermieden wird Dies kann durch bauliche Maszlignahmen wie zB Verkleidungen und Schutzbuumlgel aber auch durch fest montierte Einrich-tungs- oder Ziergegenstaumlnde wie zB Sitzbaumlnke und Blumentroumlge erfolgen Dabei sind die Best-immungen bezuumlglich Brandschutz und eine allenfalls barrierefreie Ausfuumlhrung zu beachten

Zu Punkt 27 Allgemeine Anforderungen an Tuumlren

Zu Punkt 271

Zur Klarstellung wurden die Anforderungen an Tuumlren hinsichtlich der Barrierefreiheit in Punkt 29 verschoben In diesem Zusammenhang und als Erleichterung wurde auch die Bestimmung gestri-chen dass bei zweifluumlgeligen Tuumlren an die keine Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden der Gehfluumlgel eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 80 cm aufweisen muss

Da Einrichtungsgegenstaumlnde nicht in den Regelungsumfang der OIB-Richtlinie 4 fallen ist die An-forderung hinsichtlich der Breite der nutzbaren Durchgangslichte bei diesen nicht anzuwenden Dies betrifft in der Praxis zB WC-Trennwandsysteme und Saunakabinen

Siehe dazu Anhang A Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 4 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 28 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen

Zu Punkt 281

Die Umformulierung beim ersten Satz des zweiten Absatzes wurde vorgenommen um den Gestal-tungsspielraum zu erhoumlhen

Zu den Punkten 283 und 284

Diese Punkte wurden zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und sprachlich verbessert Punkt283 soll die Notwendigkeit der Oumlffenbarkeit von Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen klarstellen Punkt 284 hingegen stellt weitere Anforderungen an Tuumlren auf die mehr als 15 Personen ange-wiesen sind Dh dass gemaumlszlig Punkt 283 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen zwar immer manuell oumlffenbar sein muumlssen aber auch versperrt oder verriegelt sein duumlrfen (zB bei Einfamilienhaumlusern oder Wohnungseingangstuumlren) Erst wenn mehr als 15 Personen auf diese Tuumlren angewiesen sind muumlssen sie in Fluchtrichtung aufgehen und ohne Hilfsmittel oumlffenbar sein (zB durch einen Notausgangsverschluss gemaumlszlig OumlNORM EN 179 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Notausgangs-verschluumlsse mit Druumlcker oder Stoszligplatte fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo)

Zu Punkt 285

Die Erleichterung fuumlr Wohngebaumlude (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) soll der An-wendung eines uumlberzogenen Sicherheitsniveaus entgegenwirken Es ist davon auszugehen dass sich in diesen Gebaumluden uumlberwiegend ortskundige Personen aufhalten In der Praxis hat sich ge-zeigt dass bei Bestandsgebaumluden mit nach innen oumlffnenden Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen kein erhoumlhtes Sicherheitsrisiko nachweisbar ist Die 40 Personen wurden gewaumlhlt um ein abgestuftes Sicherheitsniveau je nach Personenanzahl und damit Groumlszlige des Gebaumludes zu ge-waumlhrleisten Die Anzahl der Personen welche gleichzeitig auf eine Tuumlre im Verlauf eines Flucht-weges angewiesen sind ist nach der bdquoDrei-Geschoszlige-Regelldquo aus Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB-Richtlinie 4 zu berechnen Laut den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen sind Wohnge-baumlude Gebaumlude die ganz oder uumlberwiegend zum Wohnen genutzt werden Sind in diesen Gebaumlu-den zB Betriebsstaumltten oder Arbeitsstaumltten untergebracht dann sind neben den baurechtlichen Bestimmungen auch die Bestimmungen des Gewerberechts oder Arbeitnehmerschutzes zu beach-ten

Zu Punkt 286

Diese Bestimmung stellt eine Erleichterung gegenuumlber der bisherigen Anforderung dass Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen auf die mehr als 15 Personen angewiesen sind in Fluchtrichtung oumlffnend ausgefuumlhrt werden muumlssen dar Das Sicherheitsniveau wurde dadurch nicht verringert da es sich dabei meistens um den zweiten zusaumltzlichen Fluchtweg handelt

Zu Punkt 287

In diesem Punkt wurde eine Erleichterung vorgenommen sodass nunmehr erst ab mehr als 120 Personen ein Paniktuumlrverschluss (zB gemaumlszlig OumlNORM EN 1125 bdquoSchloumlsser und Baubeschlauml-ge ndash Paniktuumlrverschluumlsse mit horizontaler Betaumltigungsstange fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo) not-wendig ist Zudem wurde klargestellt dass diese Personenanzahl gleichzeitig auf eine Tuumlr ange-wiesen sein muss

Zu Punkt 29 Zusaumltzliche Anforderungen an barrierefreie Tuumlren

Zu Punkt 291

Die nutzbare Breite der Durchgangslichte ist in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen defi-niert Demnach bleiben Tuumlrblaumltter unberuumlcksichtigt wenn sie bei 90deg geoumlffneten Zustand um nicht mehr als 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen Abweichend zu den bisherigen Bestimmungen und auch zu Punkt 271 der OIB-Richtlinie 4 darf jedoch bei barrierefreien Tuumlren eine nutzbare Durchgangslichte des Gehfluumlgels von 80 cm durch ein hineinstehendes Tuumlrblatt nicht einge-schraumlnkt werden Damit soll sichergestellt werden dass die gesamte Durchgangslichte des Geh-fluumlgels von 80 cm Rollstuhlfahrern zu Verfuumlgung steht Tuumlrdruumlcker Notausgangsbeschlaumlge und Paniktuumlrbeschlaumlge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite auch in diesem Fall weiterhin unberuumlcksichtigt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 5 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 292

Dieser Punkt ist unveraumlndert wurde aber aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit und Uumlbersichtlich-keit zu den zusaumltzlichen Anforderungen an barrierefreie Tuumlren verschoben

Zu Punkt 293

Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator einge-schraumlnkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkoumlrper und koumlnnen sich zB nicht nach vorne beu-gen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand Aus diesem Grund muumlssen sie den Rollstuhl bzw den Rollator seitlich parallel zum Tuumlrblatt aufstellen um die Tuumlr zu bedienen weshalb der An-fahrbereich auf beiden Seiten der Tuumlre gewaumlhrleistet sein muss Es wurde jedoch eine Erleichte-rung gegenuumlber der urspruumlnglichen Bestimmung aufgenommen dass die Anfahrbereiche entfallen koumlnnen wenn die Tuumlren automatisch geoumlffnet werden koumlnnen Bei anpassbaren Wohnungen koumln-nen diese Maszlignahmen auch erst spaumlter bei Bedarf durchgefuumlhrt werden (siehe Punkt 742 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 294

Es wurde eine offene Formulierung bezuumlglich der leichten Bedienbarkeit von Tuumlren im Regelbe-trieb gewaumlhlt Zur Erreichung der leichten Bedienbarkeit koumlnnen zB Buumlgelgriffe motorische Unterstuumltzung Freilauftuumlrschlieszliger oder offengehaltene Tuumlren mit Brandfallsteuerung ausgefuumlhrt werden

Eine Tuumlre ohne Tuumlrschlieszliger ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie die Be-dienkraumlfte und -momente der Klasse 3 nach OumlNORM EN 12217 bdquoTuumlren ndash Bedienungskraumlfte ndash An-forderungen und Klassifizierungldquo (zB 25 N zum Oumlffnen des Tuumlrblatts bei Drehtuumlren und Schiebe-tuumlren) nicht uumlberschreitet Eine Tuumlre mit Tuumlrschlieszliger (zB Feuer- und Rauchschutztuumlren) ist imRegelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie das Oumlffnungsmoment der Tuumlrschlieszliger-Groumlszlige 3 nach OumlNORM EN 1154 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Tuumlrschlieszligmittel mit kontrollier-tem Schlieszligablauf ndash Anforderungen und Pruumlfverfahrenldquo nicht uumlberschreitet

Der Brandfall stellt keinen Regelbetrieb dar weshalb im Brandfall houmlhere Bedienkraumlfte und Oumlff-nungsmomente zulaumlssig sind

Zu Punkt 210 Stellplaumltze fuumlr Kraftfahrzeuge in Gebaumluden und im Freien

Zu Punkt 2101

Es wurde klargestellt dass auch nicht uumlberdachte Stellplaumltze von der Bestimmung umfasst sind und der zweite Absatz sprachlich verbessert und zur leichteren Verstaumlndlichkeit von Punkt 2102 zu Punkt 2101 verschoben

Zu Punkt 2102

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert und inhaltlich praumlzisiert und um Beispiele fuumlr die Ab-grenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erweitert Unter Zu- und Abfahrten werden in dieser Be-stimmung die Fahrbahnen von der Einfahrt in die Garage bis zu den einzelnen Stellplaumltzen ver-standen In Verbindung mit Punkt 552 c) der OIB-Richtlinie 22 bdquoBrandschutz bei Garagen uumlber-dachten Stellplaumltzen und Parkdecksldquo soll an dieser Stelle klargestellt werden dass Fluchtwege die uumlber einen Fahrstreifen fuumlhren keine gesonderte Ausweisung eines Gehstreifens benoumltigen Zu-dem wurde zur Klarstellung ergaumlnzt dass dies auch fuumlr nicht uumlberdachte Stellplaumltze mit einer Summe der Stellplatzflaumlchen von mehr als 1600 msup2 gilt

Zu Punkt 2103

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert um klarzustellen dass die angegebene maximale Neigung sich nur auf Rampen von Fahrverbindungen bezieht und nicht auf sonstige Rampen (zB Rampengarage)

Die angegebenen maximalen Neigungen einer Rampe beziehen sich in Anlehnung an die RVS 030732 bdquoEntwurfsgrundlagen fuumlr Garagenldquo auf die Fahrbahnmitte

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 6 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2104

Es wurde eine Klarstellung aufgenommen dass die Mindestwerte fuumlr Stellplaumltze nicht durch Bau-teile wie zB Saumlulen oder Wandscheiben eingeschraumlnkt werden duumlrfen Im Hinblick auf die vermehrt auftretende Elektromobilitaumlt wurden jedoch Erleichterungen fuumlr die hierzu notwendigen Ladestationen etc aufgenommen

Siehe dazu Anhang B Abbildung 2

Zu Punkt 2105

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Anforderung bezuumlglich der Kennzeichnung von barrierefreien Stellplaumltzen in diesen Punkt verschoben

Zu Punkt 2106

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert und geringfuumlgig adaptiert

Zu Punkt 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfaumlllen

Zu Punkt 31 Allgemeine Anforderungen

Zu Punkt 311

Die Rutschhemmung eines Bodenbelages haumlngt von vielen Faktoren insbesondere von dessen Material und Oberflaumlchenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einfluumlssen ab

Bodenbelaumlge die von einer harmonisierten Europaumlischen Norm erfasst sind tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefuumlgten Leistungserklaumlrung ndash je nach Produktnorm ndash An-gaben zur Rutschhemmung zum Gleitverhalten zum Rutschverhalten oder zur Reibung Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) koumlnnen zur Beurteilung herangezogen werden ob der betref-fende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 311 erfuumlllt In den harmonisierten Produktnormen die als Basis fuumlr die CE-Kennzeichnung dienen werden fuumlr unterschiedliche Bo-denbelaumlge verschiedene Pruumlfnormen bzw Technische Spezifikationen angewendet

Aufgrund der unterschiedlichen Pruumlfnormen ist es derzeit nicht moumlglich einheitliche fuumlr alle Bo-denbelaumlge und alle Verwendungszwecke guumlltige quantitative Anforderungen an die Rutschhem-mung bzw Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelaumlgen festzulegen

Zu Punkt 312

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert Dadurch soll auch klargestellt werden dass eine bdquoVorlegestufeldquo nicht als Einzelstufe im Sinne des Punktes 312 zu sehen ist

Zu Punkt 32 Treppen

Zu Punkt 321

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass es fuumlr Kindergaumlrten Schulen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc abweichende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Steigungsverhaumlltnisses von Treppen geben kann

Zu Punkt 324

Dass bei Gebaumlude oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind Haupttreppen geradlaumlu-fig auszufuumlhren sind wurde aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit in den neuen Punkt 324 ver-schoben Gleichzeitig wurde die Moumlglichkeit geschaffen in Gebaumluden oder Gebaumludeteilen die bar-rierefrei zu gestalten sind Haupttreppen mit einer gekruumlmmten Lauflinie auszufuumlhren wenn die dort genannten Randbedingungen eingehalten werden

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 7 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 3: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Erlaumluternde Bemerkungen zu

-Richtlinie 4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Ausgabe April 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 1 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Allgemeines

Die OIB-Richtlinie 4 wurde zur leichteren Lesbarkeit und Anwendbarkeit sprachlich uumlberarbeitet Es wurden Anforderungen fuumlr Versammlungsstaumltten aufgenommen welche bisher im Entwurf des OIB-Leitfadens bdquoHarmonisierte Anforderungen an Bauwerke und sonstige Einrichtungen fuumlr groumlszlige-re Menschenansammlungenldquo aus dem Jahr 2013 enthalten waren Fuumlr Baufuumlhrungen im Bestand wurden Festlegungen zur Anwendbarkeit der OIB-Richtlinie 4 aufgenommen Weiters wurden An-forderungen praumlzisiert sowie vereinfacht

Die Erlaumluternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4 wurden dahingehend vereinfacht dass nurmehr zu aktuellen Aumlnderungen Erlaumluterungen gegeben werden bzw Klarstellungen zu Erlaumlutern-den Bemerkungen zu vorherigen Ausgaben der OIB-Richtlinie 4 aufgenommen werden Aus die-sem Grund wurden die Erlaumluterungen zu unveraumlndert gebliebenen Anforderungen gestrichen

Die in diesen Erlaumluternden Bemerkungen angefuumlhrten technischen Regelwerke (zB Normen) ver-stehen sich als Planungshinweise und beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Ausgabe der OIB-Richtlinie 4

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Punkt 0 Vorbemerkungen

In Anlehnung an die OIB-Richtlinie 2 bdquoBrandschutzldquo wurde analog eine Ausnahme fuumlr einfachste Bauwerke ohne Wohnnutzung wie zB Gartenhuumltten auch in die OIB-Richtlinie 4 aufgenommen Demnach sind zB Mikrowohngebaumlude nicht regelungsfrei

Im Zusammenhang mit der bdquohoumlchstmoumlglich zu erwartenden Anzahl gleichzeitig anwesender Perso-nenldquo findet sich auf der Informationsseite der bdquoStatistik Austrialdquo unter dem Themenbereich bdquoBevoumll-kerungldquo beispielsweise fuumlr Haushalte folgende Information

bdquoIm Jahresdurchschnitt 2017 gibt es 3890 Mio Privathaushalte Die durchschnittliche Haushalts-groumlszlige liegt bei 226 Personenldquo

Da im Zuge der Uumlberarbeitung der OIB-Richtlinien Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten aufge-nommen wurden wurde diesbezuumlglich auch der Anwendungsbereich in den Vorbemerkungen be-schrieben

Die Anforderungen fuumlr Versammlungsstaumltten sind auf eine houmlchstzulaumlssige Personendichte abge-stimmt

Da in der Praxis immer wieder Unsicherheiten bei der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit bei Gebaumluden mit gemischter Nutzung aufgetreten sind wurde klargestellt dass nicht immer das gesamte Gebaumlude die Anforderungen der uumlberwiegenden Nutzung erfuumlllen muumlssen sondern im Falle anderer Nutzungen die jeweils zutreffenden Anforde-rungen zu erfuumlllen sind So muumlssen zB in Wohngebaumluden jene Teile die nicht zum Wohnen ge-nutzt werden die Anforderungen an Nicht-Wohngebaumlude erfuumlllen

Zu Punkt 1 Begriffsbestimmungen

Das Dokument bdquoOIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungenldquo wurde uumlberarbeitet und neue Begriffe (zB im Zusammenhang mit Versammlungsstaumltten) aufgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 2 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2 Erschlieszligung und Fluchtwege

Zu Punkt 21 Allgemeines

Zu Punkt 215

Zur Erleichterung wurde die bisherige Moumlglichkeit anstelle von Personenaufzuumlgen auch vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen einzubauen auf die Uumlberwindung von zwei Geschoszligen erweitert (zB vom 1 OG in das 3 OG) Dabei wurde zur leichteren Lesbarkeit ergaumlnzt dass unter dem bis-herigen Begriff bdquovertikale Hebeeinrichtungenldquo nur bdquovertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen mit allseits geschlossenen Lasttraumlgern und Lasttraumlgertuumlrenldquo zu verstehen sind (Lasttraumlger der Ausfuumlh-rungsart d) gemaumlszlig bdquoLeitlinien fuumlr sbquoVertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personenlsquo mit einer Nennge-schwindigkeit von bis zu 015 ms ndash Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Oumlsterreichldquo)

Zu Punkt 216

Da es aus technischen Gruumlnden zB bei Tribuumlnen nicht moumlglich ist jeden Sitzplatz barrierefrei (stufenlos) erreichbar zu machen wurde klargestellt dass bei Versammlungsstaumltten nur die Roll-stuhlplaumltze von der jeweiligen Erschlieszligungsebene aus barrierefrei erreichbar sein muumlssen

Zu Punkt 22 Rampen

Zu Punkt 222

Zur Klarstellung dass diese Anforderungen nicht nur innerhalb von Gebaumluden oder Gebaumludeteilen gelten wurde eine sprachliche Verbesserung vorgenommen

Aufgrund der Fahr- und Lenkeigenschaften von Rollstuumlhlen wurde zur Verbesserung der Benutz-barkeit von Rampen am Anfang und am Ende der Rampe die Bewegungsflaumlche mit 150 m festge-legt wenn eine Richtungsaumlnderung um mehr als 45 Grad erforderlich ist Ansonsten genuumlgt eine Bewegungsflaumlche am Anfang und am Ende der Rampe mit 120 m Bei Rampen mit Zwischenpo-desten mit Richtungsaumlnderungen um mehr als 45 Grad wurde dies sinngemaumlszlig uumlbernommen

Aus Sicherheitsgruumlnden wurde die allgemeine Festlegung zum Laumlngsgefaumllle der Zwischenpodeste derart abgeaumlndert dass ein solches nur mehr zur Ableitung von Niederschlagswaumlssern zulaumlssig ist

Zu Punkt 23 Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen

Zu Punkt 231

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit sprachlich verbessert und die Anforderungen an vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen integriert Die Anforderung an Fahrkorbabmessungen fuumlrAufzuumlge mit Uumlbereckbeladung wurde zur Vereinfachung gestrichen da im Neubaufall nur eine aumlu-szligerst geringe Anzahl an derartigen Aufzuumlgen errichtet wird Die Errichtung von Aufzuumlgen mit Uumlber-eckbeladung ist ein Sonderfall der jedoch trotzdem weiterhin moumlglich ist

Zur Sicherstellung der barrierefreien Benutzbarkeit der Aufzuumlge wurde wieder eine Anforderung an die Bewegungsflaumlche (Wendekreis) vor Schachttuumlren aufgenommen Aus Sicherheitsgruumlnden wur-de ein Mindestabstand zwischen abwaumlrtsfuumlhrenden Treppen und Schachttuumlren von Aufzuumlgen auf-genommen

Zu Punkt 234

Diese Bestimmung wurde in Punkt 231 integriert somit wurde dieser Punkt gestrichen

Zu Punkt 24 Durchgangsbreiten von Gaumlngen und Treppen

Zu Punkt 241

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass eine lichte Durchgangsbreite von 100 m bei Hauptgaumlngen auch bei Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen genuumlgt

Die Anforderungen zu Schutzhuumltten in Extremlage wurden in Punkt 83 zusammengefasst

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 3 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 242

Zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Anforderung bezuumlglich der Nachruumlstung mit einem Trep-penschraumlgaufzug mit Rollstuhlplattform wurden lichte Treppenlaufbreiten aufgenommen Bei der Festlegung der lichten Treppenlaufbreiten wurde eine Rollstuhlplattform mit einer Abmessung von 80 cm x 100 m zu Grunde gelegt

Entscheidend fuumlr den Platzbedarf ist nicht ausschlieszliglich die Art der Lauflinie der Treppe sondern ob die Fuumlhrungsschienen des Treppenschraumlgaufzuges gerade oder fuumlr eine Kurvenfahrt gekruumlmmt sind Bei gekruumlmmten Fuumlhrungsschienen ist ein groumlszligerer Platzbedarf gegeben

Bei geradem Verlauf der Fuumlhrungsschienen reicht eine lichte Treppenlaufbreite von mindestens 110 m Bei gekruumlmmtem Verlauf der Fuumlhrungsschienen (zB fuumlr die Kurvenfahrt bei einer ge-kruumlmmten Lauflinie der Treppe oder zum Anfahren der unteren Zugangsstelle) ist eine lichte Trep-penlaufbreite von mindestens 120 m erforderlich

Zu Punkt 244

Diese Erleichterung wurde aufgenommen da davon ausgegangen wird dass bei Stadien und Ver-sammlungsstaumltten im Freien unter anderem organisatorische Maszlignahmen vorgesehen sind und im Brandfall ein ungehinderter Rauchabzug gegeben ist

Zu Punkt 245

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Altersheimen Altenwohnheimen Senioren-heimen Seniorenresidenzen sowie anderen Gebaumluden mit vergleichbarer Nutzung Pflegeheimen und Krankenhaumlusern fest Die Zulaumlssigkeit der Einengung durch leicht entfernbare oder oumlffenbare Zugangssicherungen (zB Poller Schwenkbuumlgel) ist durch die speziellen Erfordernisse der Nut-zergruppen begruumlndet Es soll ermoumlglicht werden die Treppen gegen unbeabsichtigte Abstuumlrze von gebrechlichen und dementen Personen die Rollatoren oder Rollstuumlhle benutzen abzusichern

Zu Punkt 246

Es wurde eine Erleichterung hinsichtlich der maximalen Treppenlaufbreiten von Treppen im Verlauf von Fluchtwegen in Treppenhaumlusern vorgenommen Diese Maszlignahme spiegelt die gaumlngige Praxis wieder

Zu Punkt 26 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten Treppenlaumlufen und Rampen

Der Schutz gegen Unterlaufen ist eine Anforderung aus der Nutzungssicherheit und nicht speziell aus der Barrierefreiheit Daher sind die genannten Bauteile fuumlr alle Menschen (dh fuumlr Kinder blin-de Menschen Menschen mit und ohne Sehbehinderung groszlige Menschen) so zu sichern dass ei-ne Verletzung durch einen unbeabsichtigten Anprall vermieden wird Dies kann durch bauliche Maszlignahmen wie zB Verkleidungen und Schutzbuumlgel aber auch durch fest montierte Einrich-tungs- oder Ziergegenstaumlnde wie zB Sitzbaumlnke und Blumentroumlge erfolgen Dabei sind die Best-immungen bezuumlglich Brandschutz und eine allenfalls barrierefreie Ausfuumlhrung zu beachten

Zu Punkt 27 Allgemeine Anforderungen an Tuumlren

Zu Punkt 271

Zur Klarstellung wurden die Anforderungen an Tuumlren hinsichtlich der Barrierefreiheit in Punkt 29 verschoben In diesem Zusammenhang und als Erleichterung wurde auch die Bestimmung gestri-chen dass bei zweifluumlgeligen Tuumlren an die keine Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden der Gehfluumlgel eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 80 cm aufweisen muss

Da Einrichtungsgegenstaumlnde nicht in den Regelungsumfang der OIB-Richtlinie 4 fallen ist die An-forderung hinsichtlich der Breite der nutzbaren Durchgangslichte bei diesen nicht anzuwenden Dies betrifft in der Praxis zB WC-Trennwandsysteme und Saunakabinen

Siehe dazu Anhang A Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 4 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 28 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen

Zu Punkt 281

Die Umformulierung beim ersten Satz des zweiten Absatzes wurde vorgenommen um den Gestal-tungsspielraum zu erhoumlhen

Zu den Punkten 283 und 284

Diese Punkte wurden zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und sprachlich verbessert Punkt283 soll die Notwendigkeit der Oumlffenbarkeit von Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen klarstellen Punkt 284 hingegen stellt weitere Anforderungen an Tuumlren auf die mehr als 15 Personen ange-wiesen sind Dh dass gemaumlszlig Punkt 283 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen zwar immer manuell oumlffenbar sein muumlssen aber auch versperrt oder verriegelt sein duumlrfen (zB bei Einfamilienhaumlusern oder Wohnungseingangstuumlren) Erst wenn mehr als 15 Personen auf diese Tuumlren angewiesen sind muumlssen sie in Fluchtrichtung aufgehen und ohne Hilfsmittel oumlffenbar sein (zB durch einen Notausgangsverschluss gemaumlszlig OumlNORM EN 179 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Notausgangs-verschluumlsse mit Druumlcker oder Stoszligplatte fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo)

Zu Punkt 285

Die Erleichterung fuumlr Wohngebaumlude (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) soll der An-wendung eines uumlberzogenen Sicherheitsniveaus entgegenwirken Es ist davon auszugehen dass sich in diesen Gebaumluden uumlberwiegend ortskundige Personen aufhalten In der Praxis hat sich ge-zeigt dass bei Bestandsgebaumluden mit nach innen oumlffnenden Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen kein erhoumlhtes Sicherheitsrisiko nachweisbar ist Die 40 Personen wurden gewaumlhlt um ein abgestuftes Sicherheitsniveau je nach Personenanzahl und damit Groumlszlige des Gebaumludes zu ge-waumlhrleisten Die Anzahl der Personen welche gleichzeitig auf eine Tuumlre im Verlauf eines Flucht-weges angewiesen sind ist nach der bdquoDrei-Geschoszlige-Regelldquo aus Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB-Richtlinie 4 zu berechnen Laut den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen sind Wohnge-baumlude Gebaumlude die ganz oder uumlberwiegend zum Wohnen genutzt werden Sind in diesen Gebaumlu-den zB Betriebsstaumltten oder Arbeitsstaumltten untergebracht dann sind neben den baurechtlichen Bestimmungen auch die Bestimmungen des Gewerberechts oder Arbeitnehmerschutzes zu beach-ten

Zu Punkt 286

Diese Bestimmung stellt eine Erleichterung gegenuumlber der bisherigen Anforderung dass Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen auf die mehr als 15 Personen angewiesen sind in Fluchtrichtung oumlffnend ausgefuumlhrt werden muumlssen dar Das Sicherheitsniveau wurde dadurch nicht verringert da es sich dabei meistens um den zweiten zusaumltzlichen Fluchtweg handelt

Zu Punkt 287

In diesem Punkt wurde eine Erleichterung vorgenommen sodass nunmehr erst ab mehr als 120 Personen ein Paniktuumlrverschluss (zB gemaumlszlig OumlNORM EN 1125 bdquoSchloumlsser und Baubeschlauml-ge ndash Paniktuumlrverschluumlsse mit horizontaler Betaumltigungsstange fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo) not-wendig ist Zudem wurde klargestellt dass diese Personenanzahl gleichzeitig auf eine Tuumlr ange-wiesen sein muss

Zu Punkt 29 Zusaumltzliche Anforderungen an barrierefreie Tuumlren

Zu Punkt 291

Die nutzbare Breite der Durchgangslichte ist in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen defi-niert Demnach bleiben Tuumlrblaumltter unberuumlcksichtigt wenn sie bei 90deg geoumlffneten Zustand um nicht mehr als 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen Abweichend zu den bisherigen Bestimmungen und auch zu Punkt 271 der OIB-Richtlinie 4 darf jedoch bei barrierefreien Tuumlren eine nutzbare Durchgangslichte des Gehfluumlgels von 80 cm durch ein hineinstehendes Tuumlrblatt nicht einge-schraumlnkt werden Damit soll sichergestellt werden dass die gesamte Durchgangslichte des Geh-fluumlgels von 80 cm Rollstuhlfahrern zu Verfuumlgung steht Tuumlrdruumlcker Notausgangsbeschlaumlge und Paniktuumlrbeschlaumlge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite auch in diesem Fall weiterhin unberuumlcksichtigt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 5 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 292

Dieser Punkt ist unveraumlndert wurde aber aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit und Uumlbersichtlich-keit zu den zusaumltzlichen Anforderungen an barrierefreie Tuumlren verschoben

Zu Punkt 293

Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator einge-schraumlnkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkoumlrper und koumlnnen sich zB nicht nach vorne beu-gen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand Aus diesem Grund muumlssen sie den Rollstuhl bzw den Rollator seitlich parallel zum Tuumlrblatt aufstellen um die Tuumlr zu bedienen weshalb der An-fahrbereich auf beiden Seiten der Tuumlre gewaumlhrleistet sein muss Es wurde jedoch eine Erleichte-rung gegenuumlber der urspruumlnglichen Bestimmung aufgenommen dass die Anfahrbereiche entfallen koumlnnen wenn die Tuumlren automatisch geoumlffnet werden koumlnnen Bei anpassbaren Wohnungen koumln-nen diese Maszlignahmen auch erst spaumlter bei Bedarf durchgefuumlhrt werden (siehe Punkt 742 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 294

Es wurde eine offene Formulierung bezuumlglich der leichten Bedienbarkeit von Tuumlren im Regelbe-trieb gewaumlhlt Zur Erreichung der leichten Bedienbarkeit koumlnnen zB Buumlgelgriffe motorische Unterstuumltzung Freilauftuumlrschlieszliger oder offengehaltene Tuumlren mit Brandfallsteuerung ausgefuumlhrt werden

Eine Tuumlre ohne Tuumlrschlieszliger ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie die Be-dienkraumlfte und -momente der Klasse 3 nach OumlNORM EN 12217 bdquoTuumlren ndash Bedienungskraumlfte ndash An-forderungen und Klassifizierungldquo (zB 25 N zum Oumlffnen des Tuumlrblatts bei Drehtuumlren und Schiebe-tuumlren) nicht uumlberschreitet Eine Tuumlre mit Tuumlrschlieszliger (zB Feuer- und Rauchschutztuumlren) ist imRegelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie das Oumlffnungsmoment der Tuumlrschlieszliger-Groumlszlige 3 nach OumlNORM EN 1154 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Tuumlrschlieszligmittel mit kontrollier-tem Schlieszligablauf ndash Anforderungen und Pruumlfverfahrenldquo nicht uumlberschreitet

Der Brandfall stellt keinen Regelbetrieb dar weshalb im Brandfall houmlhere Bedienkraumlfte und Oumlff-nungsmomente zulaumlssig sind

Zu Punkt 210 Stellplaumltze fuumlr Kraftfahrzeuge in Gebaumluden und im Freien

Zu Punkt 2101

Es wurde klargestellt dass auch nicht uumlberdachte Stellplaumltze von der Bestimmung umfasst sind und der zweite Absatz sprachlich verbessert und zur leichteren Verstaumlndlichkeit von Punkt 2102 zu Punkt 2101 verschoben

Zu Punkt 2102

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert und inhaltlich praumlzisiert und um Beispiele fuumlr die Ab-grenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erweitert Unter Zu- und Abfahrten werden in dieser Be-stimmung die Fahrbahnen von der Einfahrt in die Garage bis zu den einzelnen Stellplaumltzen ver-standen In Verbindung mit Punkt 552 c) der OIB-Richtlinie 22 bdquoBrandschutz bei Garagen uumlber-dachten Stellplaumltzen und Parkdecksldquo soll an dieser Stelle klargestellt werden dass Fluchtwege die uumlber einen Fahrstreifen fuumlhren keine gesonderte Ausweisung eines Gehstreifens benoumltigen Zu-dem wurde zur Klarstellung ergaumlnzt dass dies auch fuumlr nicht uumlberdachte Stellplaumltze mit einer Summe der Stellplatzflaumlchen von mehr als 1600 msup2 gilt

Zu Punkt 2103

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert um klarzustellen dass die angegebene maximale Neigung sich nur auf Rampen von Fahrverbindungen bezieht und nicht auf sonstige Rampen (zB Rampengarage)

Die angegebenen maximalen Neigungen einer Rampe beziehen sich in Anlehnung an die RVS 030732 bdquoEntwurfsgrundlagen fuumlr Garagenldquo auf die Fahrbahnmitte

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 6 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2104

Es wurde eine Klarstellung aufgenommen dass die Mindestwerte fuumlr Stellplaumltze nicht durch Bau-teile wie zB Saumlulen oder Wandscheiben eingeschraumlnkt werden duumlrfen Im Hinblick auf die vermehrt auftretende Elektromobilitaumlt wurden jedoch Erleichterungen fuumlr die hierzu notwendigen Ladestationen etc aufgenommen

Siehe dazu Anhang B Abbildung 2

Zu Punkt 2105

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Anforderung bezuumlglich der Kennzeichnung von barrierefreien Stellplaumltzen in diesen Punkt verschoben

Zu Punkt 2106

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert und geringfuumlgig adaptiert

Zu Punkt 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfaumlllen

Zu Punkt 31 Allgemeine Anforderungen

Zu Punkt 311

Die Rutschhemmung eines Bodenbelages haumlngt von vielen Faktoren insbesondere von dessen Material und Oberflaumlchenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einfluumlssen ab

Bodenbelaumlge die von einer harmonisierten Europaumlischen Norm erfasst sind tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefuumlgten Leistungserklaumlrung ndash je nach Produktnorm ndash An-gaben zur Rutschhemmung zum Gleitverhalten zum Rutschverhalten oder zur Reibung Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) koumlnnen zur Beurteilung herangezogen werden ob der betref-fende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 311 erfuumlllt In den harmonisierten Produktnormen die als Basis fuumlr die CE-Kennzeichnung dienen werden fuumlr unterschiedliche Bo-denbelaumlge verschiedene Pruumlfnormen bzw Technische Spezifikationen angewendet

Aufgrund der unterschiedlichen Pruumlfnormen ist es derzeit nicht moumlglich einheitliche fuumlr alle Bo-denbelaumlge und alle Verwendungszwecke guumlltige quantitative Anforderungen an die Rutschhem-mung bzw Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelaumlgen festzulegen

Zu Punkt 312

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert Dadurch soll auch klargestellt werden dass eine bdquoVorlegestufeldquo nicht als Einzelstufe im Sinne des Punktes 312 zu sehen ist

Zu Punkt 32 Treppen

Zu Punkt 321

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass es fuumlr Kindergaumlrten Schulen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc abweichende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Steigungsverhaumlltnisses von Treppen geben kann

Zu Punkt 324

Dass bei Gebaumlude oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind Haupttreppen geradlaumlu-fig auszufuumlhren sind wurde aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit in den neuen Punkt 324 ver-schoben Gleichzeitig wurde die Moumlglichkeit geschaffen in Gebaumluden oder Gebaumludeteilen die bar-rierefrei zu gestalten sind Haupttreppen mit einer gekruumlmmten Lauflinie auszufuumlhren wenn die dort genannten Randbedingungen eingehalten werden

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 7 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 4: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Allgemeines

Die OIB-Richtlinie 4 wurde zur leichteren Lesbarkeit und Anwendbarkeit sprachlich uumlberarbeitet Es wurden Anforderungen fuumlr Versammlungsstaumltten aufgenommen welche bisher im Entwurf des OIB-Leitfadens bdquoHarmonisierte Anforderungen an Bauwerke und sonstige Einrichtungen fuumlr groumlszlige-re Menschenansammlungenldquo aus dem Jahr 2013 enthalten waren Fuumlr Baufuumlhrungen im Bestand wurden Festlegungen zur Anwendbarkeit der OIB-Richtlinie 4 aufgenommen Weiters wurden An-forderungen praumlzisiert sowie vereinfacht

Die Erlaumluternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4 wurden dahingehend vereinfacht dass nurmehr zu aktuellen Aumlnderungen Erlaumluterungen gegeben werden bzw Klarstellungen zu Erlaumlutern-den Bemerkungen zu vorherigen Ausgaben der OIB-Richtlinie 4 aufgenommen werden Aus die-sem Grund wurden die Erlaumluterungen zu unveraumlndert gebliebenen Anforderungen gestrichen

Die in diesen Erlaumluternden Bemerkungen angefuumlhrten technischen Regelwerke (zB Normen) ver-stehen sich als Planungshinweise und beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Ausgabe der OIB-Richtlinie 4

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Punkt 0 Vorbemerkungen

In Anlehnung an die OIB-Richtlinie 2 bdquoBrandschutzldquo wurde analog eine Ausnahme fuumlr einfachste Bauwerke ohne Wohnnutzung wie zB Gartenhuumltten auch in die OIB-Richtlinie 4 aufgenommen Demnach sind zB Mikrowohngebaumlude nicht regelungsfrei

Im Zusammenhang mit der bdquohoumlchstmoumlglich zu erwartenden Anzahl gleichzeitig anwesender Perso-nenldquo findet sich auf der Informationsseite der bdquoStatistik Austrialdquo unter dem Themenbereich bdquoBevoumll-kerungldquo beispielsweise fuumlr Haushalte folgende Information

bdquoIm Jahresdurchschnitt 2017 gibt es 3890 Mio Privathaushalte Die durchschnittliche Haushalts-groumlszlige liegt bei 226 Personenldquo

Da im Zuge der Uumlberarbeitung der OIB-Richtlinien Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten aufge-nommen wurden wurde diesbezuumlglich auch der Anwendungsbereich in den Vorbemerkungen be-schrieben

Die Anforderungen fuumlr Versammlungsstaumltten sind auf eine houmlchstzulaumlssige Personendichte abge-stimmt

Da in der Praxis immer wieder Unsicherheiten bei der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit bei Gebaumluden mit gemischter Nutzung aufgetreten sind wurde klargestellt dass nicht immer das gesamte Gebaumlude die Anforderungen der uumlberwiegenden Nutzung erfuumlllen muumlssen sondern im Falle anderer Nutzungen die jeweils zutreffenden Anforde-rungen zu erfuumlllen sind So muumlssen zB in Wohngebaumluden jene Teile die nicht zum Wohnen ge-nutzt werden die Anforderungen an Nicht-Wohngebaumlude erfuumlllen

Zu Punkt 1 Begriffsbestimmungen

Das Dokument bdquoOIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungenldquo wurde uumlberarbeitet und neue Begriffe (zB im Zusammenhang mit Versammlungsstaumltten) aufgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 2 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2 Erschlieszligung und Fluchtwege

Zu Punkt 21 Allgemeines

Zu Punkt 215

Zur Erleichterung wurde die bisherige Moumlglichkeit anstelle von Personenaufzuumlgen auch vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen einzubauen auf die Uumlberwindung von zwei Geschoszligen erweitert (zB vom 1 OG in das 3 OG) Dabei wurde zur leichteren Lesbarkeit ergaumlnzt dass unter dem bis-herigen Begriff bdquovertikale Hebeeinrichtungenldquo nur bdquovertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen mit allseits geschlossenen Lasttraumlgern und Lasttraumlgertuumlrenldquo zu verstehen sind (Lasttraumlger der Ausfuumlh-rungsart d) gemaumlszlig bdquoLeitlinien fuumlr sbquoVertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personenlsquo mit einer Nennge-schwindigkeit von bis zu 015 ms ndash Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Oumlsterreichldquo)

Zu Punkt 216

Da es aus technischen Gruumlnden zB bei Tribuumlnen nicht moumlglich ist jeden Sitzplatz barrierefrei (stufenlos) erreichbar zu machen wurde klargestellt dass bei Versammlungsstaumltten nur die Roll-stuhlplaumltze von der jeweiligen Erschlieszligungsebene aus barrierefrei erreichbar sein muumlssen

Zu Punkt 22 Rampen

Zu Punkt 222

Zur Klarstellung dass diese Anforderungen nicht nur innerhalb von Gebaumluden oder Gebaumludeteilen gelten wurde eine sprachliche Verbesserung vorgenommen

Aufgrund der Fahr- und Lenkeigenschaften von Rollstuumlhlen wurde zur Verbesserung der Benutz-barkeit von Rampen am Anfang und am Ende der Rampe die Bewegungsflaumlche mit 150 m festge-legt wenn eine Richtungsaumlnderung um mehr als 45 Grad erforderlich ist Ansonsten genuumlgt eine Bewegungsflaumlche am Anfang und am Ende der Rampe mit 120 m Bei Rampen mit Zwischenpo-desten mit Richtungsaumlnderungen um mehr als 45 Grad wurde dies sinngemaumlszlig uumlbernommen

Aus Sicherheitsgruumlnden wurde die allgemeine Festlegung zum Laumlngsgefaumllle der Zwischenpodeste derart abgeaumlndert dass ein solches nur mehr zur Ableitung von Niederschlagswaumlssern zulaumlssig ist

Zu Punkt 23 Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen

Zu Punkt 231

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit sprachlich verbessert und die Anforderungen an vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen integriert Die Anforderung an Fahrkorbabmessungen fuumlrAufzuumlge mit Uumlbereckbeladung wurde zur Vereinfachung gestrichen da im Neubaufall nur eine aumlu-szligerst geringe Anzahl an derartigen Aufzuumlgen errichtet wird Die Errichtung von Aufzuumlgen mit Uumlber-eckbeladung ist ein Sonderfall der jedoch trotzdem weiterhin moumlglich ist

Zur Sicherstellung der barrierefreien Benutzbarkeit der Aufzuumlge wurde wieder eine Anforderung an die Bewegungsflaumlche (Wendekreis) vor Schachttuumlren aufgenommen Aus Sicherheitsgruumlnden wur-de ein Mindestabstand zwischen abwaumlrtsfuumlhrenden Treppen und Schachttuumlren von Aufzuumlgen auf-genommen

Zu Punkt 234

Diese Bestimmung wurde in Punkt 231 integriert somit wurde dieser Punkt gestrichen

Zu Punkt 24 Durchgangsbreiten von Gaumlngen und Treppen

Zu Punkt 241

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass eine lichte Durchgangsbreite von 100 m bei Hauptgaumlngen auch bei Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen genuumlgt

Die Anforderungen zu Schutzhuumltten in Extremlage wurden in Punkt 83 zusammengefasst

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 3 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 242

Zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Anforderung bezuumlglich der Nachruumlstung mit einem Trep-penschraumlgaufzug mit Rollstuhlplattform wurden lichte Treppenlaufbreiten aufgenommen Bei der Festlegung der lichten Treppenlaufbreiten wurde eine Rollstuhlplattform mit einer Abmessung von 80 cm x 100 m zu Grunde gelegt

Entscheidend fuumlr den Platzbedarf ist nicht ausschlieszliglich die Art der Lauflinie der Treppe sondern ob die Fuumlhrungsschienen des Treppenschraumlgaufzuges gerade oder fuumlr eine Kurvenfahrt gekruumlmmt sind Bei gekruumlmmten Fuumlhrungsschienen ist ein groumlszligerer Platzbedarf gegeben

Bei geradem Verlauf der Fuumlhrungsschienen reicht eine lichte Treppenlaufbreite von mindestens 110 m Bei gekruumlmmtem Verlauf der Fuumlhrungsschienen (zB fuumlr die Kurvenfahrt bei einer ge-kruumlmmten Lauflinie der Treppe oder zum Anfahren der unteren Zugangsstelle) ist eine lichte Trep-penlaufbreite von mindestens 120 m erforderlich

Zu Punkt 244

Diese Erleichterung wurde aufgenommen da davon ausgegangen wird dass bei Stadien und Ver-sammlungsstaumltten im Freien unter anderem organisatorische Maszlignahmen vorgesehen sind und im Brandfall ein ungehinderter Rauchabzug gegeben ist

Zu Punkt 245

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Altersheimen Altenwohnheimen Senioren-heimen Seniorenresidenzen sowie anderen Gebaumluden mit vergleichbarer Nutzung Pflegeheimen und Krankenhaumlusern fest Die Zulaumlssigkeit der Einengung durch leicht entfernbare oder oumlffenbare Zugangssicherungen (zB Poller Schwenkbuumlgel) ist durch die speziellen Erfordernisse der Nut-zergruppen begruumlndet Es soll ermoumlglicht werden die Treppen gegen unbeabsichtigte Abstuumlrze von gebrechlichen und dementen Personen die Rollatoren oder Rollstuumlhle benutzen abzusichern

Zu Punkt 246

Es wurde eine Erleichterung hinsichtlich der maximalen Treppenlaufbreiten von Treppen im Verlauf von Fluchtwegen in Treppenhaumlusern vorgenommen Diese Maszlignahme spiegelt die gaumlngige Praxis wieder

Zu Punkt 26 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten Treppenlaumlufen und Rampen

Der Schutz gegen Unterlaufen ist eine Anforderung aus der Nutzungssicherheit und nicht speziell aus der Barrierefreiheit Daher sind die genannten Bauteile fuumlr alle Menschen (dh fuumlr Kinder blin-de Menschen Menschen mit und ohne Sehbehinderung groszlige Menschen) so zu sichern dass ei-ne Verletzung durch einen unbeabsichtigten Anprall vermieden wird Dies kann durch bauliche Maszlignahmen wie zB Verkleidungen und Schutzbuumlgel aber auch durch fest montierte Einrich-tungs- oder Ziergegenstaumlnde wie zB Sitzbaumlnke und Blumentroumlge erfolgen Dabei sind die Best-immungen bezuumlglich Brandschutz und eine allenfalls barrierefreie Ausfuumlhrung zu beachten

Zu Punkt 27 Allgemeine Anforderungen an Tuumlren

Zu Punkt 271

Zur Klarstellung wurden die Anforderungen an Tuumlren hinsichtlich der Barrierefreiheit in Punkt 29 verschoben In diesem Zusammenhang und als Erleichterung wurde auch die Bestimmung gestri-chen dass bei zweifluumlgeligen Tuumlren an die keine Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden der Gehfluumlgel eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 80 cm aufweisen muss

Da Einrichtungsgegenstaumlnde nicht in den Regelungsumfang der OIB-Richtlinie 4 fallen ist die An-forderung hinsichtlich der Breite der nutzbaren Durchgangslichte bei diesen nicht anzuwenden Dies betrifft in der Praxis zB WC-Trennwandsysteme und Saunakabinen

Siehe dazu Anhang A Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 4 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 28 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen

Zu Punkt 281

Die Umformulierung beim ersten Satz des zweiten Absatzes wurde vorgenommen um den Gestal-tungsspielraum zu erhoumlhen

Zu den Punkten 283 und 284

Diese Punkte wurden zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und sprachlich verbessert Punkt283 soll die Notwendigkeit der Oumlffenbarkeit von Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen klarstellen Punkt 284 hingegen stellt weitere Anforderungen an Tuumlren auf die mehr als 15 Personen ange-wiesen sind Dh dass gemaumlszlig Punkt 283 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen zwar immer manuell oumlffenbar sein muumlssen aber auch versperrt oder verriegelt sein duumlrfen (zB bei Einfamilienhaumlusern oder Wohnungseingangstuumlren) Erst wenn mehr als 15 Personen auf diese Tuumlren angewiesen sind muumlssen sie in Fluchtrichtung aufgehen und ohne Hilfsmittel oumlffenbar sein (zB durch einen Notausgangsverschluss gemaumlszlig OumlNORM EN 179 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Notausgangs-verschluumlsse mit Druumlcker oder Stoszligplatte fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo)

Zu Punkt 285

Die Erleichterung fuumlr Wohngebaumlude (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) soll der An-wendung eines uumlberzogenen Sicherheitsniveaus entgegenwirken Es ist davon auszugehen dass sich in diesen Gebaumluden uumlberwiegend ortskundige Personen aufhalten In der Praxis hat sich ge-zeigt dass bei Bestandsgebaumluden mit nach innen oumlffnenden Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen kein erhoumlhtes Sicherheitsrisiko nachweisbar ist Die 40 Personen wurden gewaumlhlt um ein abgestuftes Sicherheitsniveau je nach Personenanzahl und damit Groumlszlige des Gebaumludes zu ge-waumlhrleisten Die Anzahl der Personen welche gleichzeitig auf eine Tuumlre im Verlauf eines Flucht-weges angewiesen sind ist nach der bdquoDrei-Geschoszlige-Regelldquo aus Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB-Richtlinie 4 zu berechnen Laut den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen sind Wohnge-baumlude Gebaumlude die ganz oder uumlberwiegend zum Wohnen genutzt werden Sind in diesen Gebaumlu-den zB Betriebsstaumltten oder Arbeitsstaumltten untergebracht dann sind neben den baurechtlichen Bestimmungen auch die Bestimmungen des Gewerberechts oder Arbeitnehmerschutzes zu beach-ten

Zu Punkt 286

Diese Bestimmung stellt eine Erleichterung gegenuumlber der bisherigen Anforderung dass Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen auf die mehr als 15 Personen angewiesen sind in Fluchtrichtung oumlffnend ausgefuumlhrt werden muumlssen dar Das Sicherheitsniveau wurde dadurch nicht verringert da es sich dabei meistens um den zweiten zusaumltzlichen Fluchtweg handelt

Zu Punkt 287

In diesem Punkt wurde eine Erleichterung vorgenommen sodass nunmehr erst ab mehr als 120 Personen ein Paniktuumlrverschluss (zB gemaumlszlig OumlNORM EN 1125 bdquoSchloumlsser und Baubeschlauml-ge ndash Paniktuumlrverschluumlsse mit horizontaler Betaumltigungsstange fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo) not-wendig ist Zudem wurde klargestellt dass diese Personenanzahl gleichzeitig auf eine Tuumlr ange-wiesen sein muss

Zu Punkt 29 Zusaumltzliche Anforderungen an barrierefreie Tuumlren

Zu Punkt 291

Die nutzbare Breite der Durchgangslichte ist in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen defi-niert Demnach bleiben Tuumlrblaumltter unberuumlcksichtigt wenn sie bei 90deg geoumlffneten Zustand um nicht mehr als 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen Abweichend zu den bisherigen Bestimmungen und auch zu Punkt 271 der OIB-Richtlinie 4 darf jedoch bei barrierefreien Tuumlren eine nutzbare Durchgangslichte des Gehfluumlgels von 80 cm durch ein hineinstehendes Tuumlrblatt nicht einge-schraumlnkt werden Damit soll sichergestellt werden dass die gesamte Durchgangslichte des Geh-fluumlgels von 80 cm Rollstuhlfahrern zu Verfuumlgung steht Tuumlrdruumlcker Notausgangsbeschlaumlge und Paniktuumlrbeschlaumlge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite auch in diesem Fall weiterhin unberuumlcksichtigt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 5 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 292

Dieser Punkt ist unveraumlndert wurde aber aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit und Uumlbersichtlich-keit zu den zusaumltzlichen Anforderungen an barrierefreie Tuumlren verschoben

Zu Punkt 293

Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator einge-schraumlnkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkoumlrper und koumlnnen sich zB nicht nach vorne beu-gen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand Aus diesem Grund muumlssen sie den Rollstuhl bzw den Rollator seitlich parallel zum Tuumlrblatt aufstellen um die Tuumlr zu bedienen weshalb der An-fahrbereich auf beiden Seiten der Tuumlre gewaumlhrleistet sein muss Es wurde jedoch eine Erleichte-rung gegenuumlber der urspruumlnglichen Bestimmung aufgenommen dass die Anfahrbereiche entfallen koumlnnen wenn die Tuumlren automatisch geoumlffnet werden koumlnnen Bei anpassbaren Wohnungen koumln-nen diese Maszlignahmen auch erst spaumlter bei Bedarf durchgefuumlhrt werden (siehe Punkt 742 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 294

Es wurde eine offene Formulierung bezuumlglich der leichten Bedienbarkeit von Tuumlren im Regelbe-trieb gewaumlhlt Zur Erreichung der leichten Bedienbarkeit koumlnnen zB Buumlgelgriffe motorische Unterstuumltzung Freilauftuumlrschlieszliger oder offengehaltene Tuumlren mit Brandfallsteuerung ausgefuumlhrt werden

Eine Tuumlre ohne Tuumlrschlieszliger ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie die Be-dienkraumlfte und -momente der Klasse 3 nach OumlNORM EN 12217 bdquoTuumlren ndash Bedienungskraumlfte ndash An-forderungen und Klassifizierungldquo (zB 25 N zum Oumlffnen des Tuumlrblatts bei Drehtuumlren und Schiebe-tuumlren) nicht uumlberschreitet Eine Tuumlre mit Tuumlrschlieszliger (zB Feuer- und Rauchschutztuumlren) ist imRegelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie das Oumlffnungsmoment der Tuumlrschlieszliger-Groumlszlige 3 nach OumlNORM EN 1154 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Tuumlrschlieszligmittel mit kontrollier-tem Schlieszligablauf ndash Anforderungen und Pruumlfverfahrenldquo nicht uumlberschreitet

Der Brandfall stellt keinen Regelbetrieb dar weshalb im Brandfall houmlhere Bedienkraumlfte und Oumlff-nungsmomente zulaumlssig sind

Zu Punkt 210 Stellplaumltze fuumlr Kraftfahrzeuge in Gebaumluden und im Freien

Zu Punkt 2101

Es wurde klargestellt dass auch nicht uumlberdachte Stellplaumltze von der Bestimmung umfasst sind und der zweite Absatz sprachlich verbessert und zur leichteren Verstaumlndlichkeit von Punkt 2102 zu Punkt 2101 verschoben

Zu Punkt 2102

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert und inhaltlich praumlzisiert und um Beispiele fuumlr die Ab-grenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erweitert Unter Zu- und Abfahrten werden in dieser Be-stimmung die Fahrbahnen von der Einfahrt in die Garage bis zu den einzelnen Stellplaumltzen ver-standen In Verbindung mit Punkt 552 c) der OIB-Richtlinie 22 bdquoBrandschutz bei Garagen uumlber-dachten Stellplaumltzen und Parkdecksldquo soll an dieser Stelle klargestellt werden dass Fluchtwege die uumlber einen Fahrstreifen fuumlhren keine gesonderte Ausweisung eines Gehstreifens benoumltigen Zu-dem wurde zur Klarstellung ergaumlnzt dass dies auch fuumlr nicht uumlberdachte Stellplaumltze mit einer Summe der Stellplatzflaumlchen von mehr als 1600 msup2 gilt

Zu Punkt 2103

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert um klarzustellen dass die angegebene maximale Neigung sich nur auf Rampen von Fahrverbindungen bezieht und nicht auf sonstige Rampen (zB Rampengarage)

Die angegebenen maximalen Neigungen einer Rampe beziehen sich in Anlehnung an die RVS 030732 bdquoEntwurfsgrundlagen fuumlr Garagenldquo auf die Fahrbahnmitte

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 6 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2104

Es wurde eine Klarstellung aufgenommen dass die Mindestwerte fuumlr Stellplaumltze nicht durch Bau-teile wie zB Saumlulen oder Wandscheiben eingeschraumlnkt werden duumlrfen Im Hinblick auf die vermehrt auftretende Elektromobilitaumlt wurden jedoch Erleichterungen fuumlr die hierzu notwendigen Ladestationen etc aufgenommen

Siehe dazu Anhang B Abbildung 2

Zu Punkt 2105

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Anforderung bezuumlglich der Kennzeichnung von barrierefreien Stellplaumltzen in diesen Punkt verschoben

Zu Punkt 2106

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert und geringfuumlgig adaptiert

Zu Punkt 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfaumlllen

Zu Punkt 31 Allgemeine Anforderungen

Zu Punkt 311

Die Rutschhemmung eines Bodenbelages haumlngt von vielen Faktoren insbesondere von dessen Material und Oberflaumlchenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einfluumlssen ab

Bodenbelaumlge die von einer harmonisierten Europaumlischen Norm erfasst sind tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefuumlgten Leistungserklaumlrung ndash je nach Produktnorm ndash An-gaben zur Rutschhemmung zum Gleitverhalten zum Rutschverhalten oder zur Reibung Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) koumlnnen zur Beurteilung herangezogen werden ob der betref-fende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 311 erfuumlllt In den harmonisierten Produktnormen die als Basis fuumlr die CE-Kennzeichnung dienen werden fuumlr unterschiedliche Bo-denbelaumlge verschiedene Pruumlfnormen bzw Technische Spezifikationen angewendet

Aufgrund der unterschiedlichen Pruumlfnormen ist es derzeit nicht moumlglich einheitliche fuumlr alle Bo-denbelaumlge und alle Verwendungszwecke guumlltige quantitative Anforderungen an die Rutschhem-mung bzw Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelaumlgen festzulegen

Zu Punkt 312

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert Dadurch soll auch klargestellt werden dass eine bdquoVorlegestufeldquo nicht als Einzelstufe im Sinne des Punktes 312 zu sehen ist

Zu Punkt 32 Treppen

Zu Punkt 321

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass es fuumlr Kindergaumlrten Schulen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc abweichende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Steigungsverhaumlltnisses von Treppen geben kann

Zu Punkt 324

Dass bei Gebaumlude oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind Haupttreppen geradlaumlu-fig auszufuumlhren sind wurde aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit in den neuen Punkt 324 ver-schoben Gleichzeitig wurde die Moumlglichkeit geschaffen in Gebaumluden oder Gebaumludeteilen die bar-rierefrei zu gestalten sind Haupttreppen mit einer gekruumlmmten Lauflinie auszufuumlhren wenn die dort genannten Randbedingungen eingehalten werden

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 7 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 5: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2 Erschlieszligung und Fluchtwege

Zu Punkt 21 Allgemeines

Zu Punkt 215

Zur Erleichterung wurde die bisherige Moumlglichkeit anstelle von Personenaufzuumlgen auch vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen einzubauen auf die Uumlberwindung von zwei Geschoszligen erweitert (zB vom 1 OG in das 3 OG) Dabei wurde zur leichteren Lesbarkeit ergaumlnzt dass unter dem bis-herigen Begriff bdquovertikale Hebeeinrichtungenldquo nur bdquovertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen mit allseits geschlossenen Lasttraumlgern und Lasttraumlgertuumlrenldquo zu verstehen sind (Lasttraumlger der Ausfuumlh-rungsart d) gemaumlszlig bdquoLeitlinien fuumlr sbquoVertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personenlsquo mit einer Nennge-schwindigkeit von bis zu 015 ms ndash Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Oumlsterreichldquo)

Zu Punkt 216

Da es aus technischen Gruumlnden zB bei Tribuumlnen nicht moumlglich ist jeden Sitzplatz barrierefrei (stufenlos) erreichbar zu machen wurde klargestellt dass bei Versammlungsstaumltten nur die Roll-stuhlplaumltze von der jeweiligen Erschlieszligungsebene aus barrierefrei erreichbar sein muumlssen

Zu Punkt 22 Rampen

Zu Punkt 222

Zur Klarstellung dass diese Anforderungen nicht nur innerhalb von Gebaumluden oder Gebaumludeteilen gelten wurde eine sprachliche Verbesserung vorgenommen

Aufgrund der Fahr- und Lenkeigenschaften von Rollstuumlhlen wurde zur Verbesserung der Benutz-barkeit von Rampen am Anfang und am Ende der Rampe die Bewegungsflaumlche mit 150 m festge-legt wenn eine Richtungsaumlnderung um mehr als 45 Grad erforderlich ist Ansonsten genuumlgt eine Bewegungsflaumlche am Anfang und am Ende der Rampe mit 120 m Bei Rampen mit Zwischenpo-desten mit Richtungsaumlnderungen um mehr als 45 Grad wurde dies sinngemaumlszlig uumlbernommen

Aus Sicherheitsgruumlnden wurde die allgemeine Festlegung zum Laumlngsgefaumllle der Zwischenpodeste derart abgeaumlndert dass ein solches nur mehr zur Ableitung von Niederschlagswaumlssern zulaumlssig ist

Zu Punkt 23 Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen

Zu Punkt 231

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit sprachlich verbessert und die Anforderungen an vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen integriert Die Anforderung an Fahrkorbabmessungen fuumlrAufzuumlge mit Uumlbereckbeladung wurde zur Vereinfachung gestrichen da im Neubaufall nur eine aumlu-szligerst geringe Anzahl an derartigen Aufzuumlgen errichtet wird Die Errichtung von Aufzuumlgen mit Uumlber-eckbeladung ist ein Sonderfall der jedoch trotzdem weiterhin moumlglich ist

Zur Sicherstellung der barrierefreien Benutzbarkeit der Aufzuumlge wurde wieder eine Anforderung an die Bewegungsflaumlche (Wendekreis) vor Schachttuumlren aufgenommen Aus Sicherheitsgruumlnden wur-de ein Mindestabstand zwischen abwaumlrtsfuumlhrenden Treppen und Schachttuumlren von Aufzuumlgen auf-genommen

Zu Punkt 234

Diese Bestimmung wurde in Punkt 231 integriert somit wurde dieser Punkt gestrichen

Zu Punkt 24 Durchgangsbreiten von Gaumlngen und Treppen

Zu Punkt 241

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass eine lichte Durchgangsbreite von 100 m bei Hauptgaumlngen auch bei Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen genuumlgt

Die Anforderungen zu Schutzhuumltten in Extremlage wurden in Punkt 83 zusammengefasst

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 3 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 242

Zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Anforderung bezuumlglich der Nachruumlstung mit einem Trep-penschraumlgaufzug mit Rollstuhlplattform wurden lichte Treppenlaufbreiten aufgenommen Bei der Festlegung der lichten Treppenlaufbreiten wurde eine Rollstuhlplattform mit einer Abmessung von 80 cm x 100 m zu Grunde gelegt

Entscheidend fuumlr den Platzbedarf ist nicht ausschlieszliglich die Art der Lauflinie der Treppe sondern ob die Fuumlhrungsschienen des Treppenschraumlgaufzuges gerade oder fuumlr eine Kurvenfahrt gekruumlmmt sind Bei gekruumlmmten Fuumlhrungsschienen ist ein groumlszligerer Platzbedarf gegeben

Bei geradem Verlauf der Fuumlhrungsschienen reicht eine lichte Treppenlaufbreite von mindestens 110 m Bei gekruumlmmtem Verlauf der Fuumlhrungsschienen (zB fuumlr die Kurvenfahrt bei einer ge-kruumlmmten Lauflinie der Treppe oder zum Anfahren der unteren Zugangsstelle) ist eine lichte Trep-penlaufbreite von mindestens 120 m erforderlich

Zu Punkt 244

Diese Erleichterung wurde aufgenommen da davon ausgegangen wird dass bei Stadien und Ver-sammlungsstaumltten im Freien unter anderem organisatorische Maszlignahmen vorgesehen sind und im Brandfall ein ungehinderter Rauchabzug gegeben ist

Zu Punkt 245

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Altersheimen Altenwohnheimen Senioren-heimen Seniorenresidenzen sowie anderen Gebaumluden mit vergleichbarer Nutzung Pflegeheimen und Krankenhaumlusern fest Die Zulaumlssigkeit der Einengung durch leicht entfernbare oder oumlffenbare Zugangssicherungen (zB Poller Schwenkbuumlgel) ist durch die speziellen Erfordernisse der Nut-zergruppen begruumlndet Es soll ermoumlglicht werden die Treppen gegen unbeabsichtigte Abstuumlrze von gebrechlichen und dementen Personen die Rollatoren oder Rollstuumlhle benutzen abzusichern

Zu Punkt 246

Es wurde eine Erleichterung hinsichtlich der maximalen Treppenlaufbreiten von Treppen im Verlauf von Fluchtwegen in Treppenhaumlusern vorgenommen Diese Maszlignahme spiegelt die gaumlngige Praxis wieder

Zu Punkt 26 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten Treppenlaumlufen und Rampen

Der Schutz gegen Unterlaufen ist eine Anforderung aus der Nutzungssicherheit und nicht speziell aus der Barrierefreiheit Daher sind die genannten Bauteile fuumlr alle Menschen (dh fuumlr Kinder blin-de Menschen Menschen mit und ohne Sehbehinderung groszlige Menschen) so zu sichern dass ei-ne Verletzung durch einen unbeabsichtigten Anprall vermieden wird Dies kann durch bauliche Maszlignahmen wie zB Verkleidungen und Schutzbuumlgel aber auch durch fest montierte Einrich-tungs- oder Ziergegenstaumlnde wie zB Sitzbaumlnke und Blumentroumlge erfolgen Dabei sind die Best-immungen bezuumlglich Brandschutz und eine allenfalls barrierefreie Ausfuumlhrung zu beachten

Zu Punkt 27 Allgemeine Anforderungen an Tuumlren

Zu Punkt 271

Zur Klarstellung wurden die Anforderungen an Tuumlren hinsichtlich der Barrierefreiheit in Punkt 29 verschoben In diesem Zusammenhang und als Erleichterung wurde auch die Bestimmung gestri-chen dass bei zweifluumlgeligen Tuumlren an die keine Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden der Gehfluumlgel eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 80 cm aufweisen muss

Da Einrichtungsgegenstaumlnde nicht in den Regelungsumfang der OIB-Richtlinie 4 fallen ist die An-forderung hinsichtlich der Breite der nutzbaren Durchgangslichte bei diesen nicht anzuwenden Dies betrifft in der Praxis zB WC-Trennwandsysteme und Saunakabinen

Siehe dazu Anhang A Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 4 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 28 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen

Zu Punkt 281

Die Umformulierung beim ersten Satz des zweiten Absatzes wurde vorgenommen um den Gestal-tungsspielraum zu erhoumlhen

Zu den Punkten 283 und 284

Diese Punkte wurden zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und sprachlich verbessert Punkt283 soll die Notwendigkeit der Oumlffenbarkeit von Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen klarstellen Punkt 284 hingegen stellt weitere Anforderungen an Tuumlren auf die mehr als 15 Personen ange-wiesen sind Dh dass gemaumlszlig Punkt 283 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen zwar immer manuell oumlffenbar sein muumlssen aber auch versperrt oder verriegelt sein duumlrfen (zB bei Einfamilienhaumlusern oder Wohnungseingangstuumlren) Erst wenn mehr als 15 Personen auf diese Tuumlren angewiesen sind muumlssen sie in Fluchtrichtung aufgehen und ohne Hilfsmittel oumlffenbar sein (zB durch einen Notausgangsverschluss gemaumlszlig OumlNORM EN 179 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Notausgangs-verschluumlsse mit Druumlcker oder Stoszligplatte fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo)

Zu Punkt 285

Die Erleichterung fuumlr Wohngebaumlude (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) soll der An-wendung eines uumlberzogenen Sicherheitsniveaus entgegenwirken Es ist davon auszugehen dass sich in diesen Gebaumluden uumlberwiegend ortskundige Personen aufhalten In der Praxis hat sich ge-zeigt dass bei Bestandsgebaumluden mit nach innen oumlffnenden Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen kein erhoumlhtes Sicherheitsrisiko nachweisbar ist Die 40 Personen wurden gewaumlhlt um ein abgestuftes Sicherheitsniveau je nach Personenanzahl und damit Groumlszlige des Gebaumludes zu ge-waumlhrleisten Die Anzahl der Personen welche gleichzeitig auf eine Tuumlre im Verlauf eines Flucht-weges angewiesen sind ist nach der bdquoDrei-Geschoszlige-Regelldquo aus Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB-Richtlinie 4 zu berechnen Laut den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen sind Wohnge-baumlude Gebaumlude die ganz oder uumlberwiegend zum Wohnen genutzt werden Sind in diesen Gebaumlu-den zB Betriebsstaumltten oder Arbeitsstaumltten untergebracht dann sind neben den baurechtlichen Bestimmungen auch die Bestimmungen des Gewerberechts oder Arbeitnehmerschutzes zu beach-ten

Zu Punkt 286

Diese Bestimmung stellt eine Erleichterung gegenuumlber der bisherigen Anforderung dass Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen auf die mehr als 15 Personen angewiesen sind in Fluchtrichtung oumlffnend ausgefuumlhrt werden muumlssen dar Das Sicherheitsniveau wurde dadurch nicht verringert da es sich dabei meistens um den zweiten zusaumltzlichen Fluchtweg handelt

Zu Punkt 287

In diesem Punkt wurde eine Erleichterung vorgenommen sodass nunmehr erst ab mehr als 120 Personen ein Paniktuumlrverschluss (zB gemaumlszlig OumlNORM EN 1125 bdquoSchloumlsser und Baubeschlauml-ge ndash Paniktuumlrverschluumlsse mit horizontaler Betaumltigungsstange fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo) not-wendig ist Zudem wurde klargestellt dass diese Personenanzahl gleichzeitig auf eine Tuumlr ange-wiesen sein muss

Zu Punkt 29 Zusaumltzliche Anforderungen an barrierefreie Tuumlren

Zu Punkt 291

Die nutzbare Breite der Durchgangslichte ist in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen defi-niert Demnach bleiben Tuumlrblaumltter unberuumlcksichtigt wenn sie bei 90deg geoumlffneten Zustand um nicht mehr als 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen Abweichend zu den bisherigen Bestimmungen und auch zu Punkt 271 der OIB-Richtlinie 4 darf jedoch bei barrierefreien Tuumlren eine nutzbare Durchgangslichte des Gehfluumlgels von 80 cm durch ein hineinstehendes Tuumlrblatt nicht einge-schraumlnkt werden Damit soll sichergestellt werden dass die gesamte Durchgangslichte des Geh-fluumlgels von 80 cm Rollstuhlfahrern zu Verfuumlgung steht Tuumlrdruumlcker Notausgangsbeschlaumlge und Paniktuumlrbeschlaumlge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite auch in diesem Fall weiterhin unberuumlcksichtigt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 5 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 292

Dieser Punkt ist unveraumlndert wurde aber aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit und Uumlbersichtlich-keit zu den zusaumltzlichen Anforderungen an barrierefreie Tuumlren verschoben

Zu Punkt 293

Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator einge-schraumlnkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkoumlrper und koumlnnen sich zB nicht nach vorne beu-gen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand Aus diesem Grund muumlssen sie den Rollstuhl bzw den Rollator seitlich parallel zum Tuumlrblatt aufstellen um die Tuumlr zu bedienen weshalb der An-fahrbereich auf beiden Seiten der Tuumlre gewaumlhrleistet sein muss Es wurde jedoch eine Erleichte-rung gegenuumlber der urspruumlnglichen Bestimmung aufgenommen dass die Anfahrbereiche entfallen koumlnnen wenn die Tuumlren automatisch geoumlffnet werden koumlnnen Bei anpassbaren Wohnungen koumln-nen diese Maszlignahmen auch erst spaumlter bei Bedarf durchgefuumlhrt werden (siehe Punkt 742 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 294

Es wurde eine offene Formulierung bezuumlglich der leichten Bedienbarkeit von Tuumlren im Regelbe-trieb gewaumlhlt Zur Erreichung der leichten Bedienbarkeit koumlnnen zB Buumlgelgriffe motorische Unterstuumltzung Freilauftuumlrschlieszliger oder offengehaltene Tuumlren mit Brandfallsteuerung ausgefuumlhrt werden

Eine Tuumlre ohne Tuumlrschlieszliger ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie die Be-dienkraumlfte und -momente der Klasse 3 nach OumlNORM EN 12217 bdquoTuumlren ndash Bedienungskraumlfte ndash An-forderungen und Klassifizierungldquo (zB 25 N zum Oumlffnen des Tuumlrblatts bei Drehtuumlren und Schiebe-tuumlren) nicht uumlberschreitet Eine Tuumlre mit Tuumlrschlieszliger (zB Feuer- und Rauchschutztuumlren) ist imRegelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie das Oumlffnungsmoment der Tuumlrschlieszliger-Groumlszlige 3 nach OumlNORM EN 1154 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Tuumlrschlieszligmittel mit kontrollier-tem Schlieszligablauf ndash Anforderungen und Pruumlfverfahrenldquo nicht uumlberschreitet

Der Brandfall stellt keinen Regelbetrieb dar weshalb im Brandfall houmlhere Bedienkraumlfte und Oumlff-nungsmomente zulaumlssig sind

Zu Punkt 210 Stellplaumltze fuumlr Kraftfahrzeuge in Gebaumluden und im Freien

Zu Punkt 2101

Es wurde klargestellt dass auch nicht uumlberdachte Stellplaumltze von der Bestimmung umfasst sind und der zweite Absatz sprachlich verbessert und zur leichteren Verstaumlndlichkeit von Punkt 2102 zu Punkt 2101 verschoben

Zu Punkt 2102

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert und inhaltlich praumlzisiert und um Beispiele fuumlr die Ab-grenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erweitert Unter Zu- und Abfahrten werden in dieser Be-stimmung die Fahrbahnen von der Einfahrt in die Garage bis zu den einzelnen Stellplaumltzen ver-standen In Verbindung mit Punkt 552 c) der OIB-Richtlinie 22 bdquoBrandschutz bei Garagen uumlber-dachten Stellplaumltzen und Parkdecksldquo soll an dieser Stelle klargestellt werden dass Fluchtwege die uumlber einen Fahrstreifen fuumlhren keine gesonderte Ausweisung eines Gehstreifens benoumltigen Zu-dem wurde zur Klarstellung ergaumlnzt dass dies auch fuumlr nicht uumlberdachte Stellplaumltze mit einer Summe der Stellplatzflaumlchen von mehr als 1600 msup2 gilt

Zu Punkt 2103

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert um klarzustellen dass die angegebene maximale Neigung sich nur auf Rampen von Fahrverbindungen bezieht und nicht auf sonstige Rampen (zB Rampengarage)

Die angegebenen maximalen Neigungen einer Rampe beziehen sich in Anlehnung an die RVS 030732 bdquoEntwurfsgrundlagen fuumlr Garagenldquo auf die Fahrbahnmitte

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 6 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2104

Es wurde eine Klarstellung aufgenommen dass die Mindestwerte fuumlr Stellplaumltze nicht durch Bau-teile wie zB Saumlulen oder Wandscheiben eingeschraumlnkt werden duumlrfen Im Hinblick auf die vermehrt auftretende Elektromobilitaumlt wurden jedoch Erleichterungen fuumlr die hierzu notwendigen Ladestationen etc aufgenommen

Siehe dazu Anhang B Abbildung 2

Zu Punkt 2105

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Anforderung bezuumlglich der Kennzeichnung von barrierefreien Stellplaumltzen in diesen Punkt verschoben

Zu Punkt 2106

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert und geringfuumlgig adaptiert

Zu Punkt 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfaumlllen

Zu Punkt 31 Allgemeine Anforderungen

Zu Punkt 311

Die Rutschhemmung eines Bodenbelages haumlngt von vielen Faktoren insbesondere von dessen Material und Oberflaumlchenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einfluumlssen ab

Bodenbelaumlge die von einer harmonisierten Europaumlischen Norm erfasst sind tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefuumlgten Leistungserklaumlrung ndash je nach Produktnorm ndash An-gaben zur Rutschhemmung zum Gleitverhalten zum Rutschverhalten oder zur Reibung Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) koumlnnen zur Beurteilung herangezogen werden ob der betref-fende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 311 erfuumlllt In den harmonisierten Produktnormen die als Basis fuumlr die CE-Kennzeichnung dienen werden fuumlr unterschiedliche Bo-denbelaumlge verschiedene Pruumlfnormen bzw Technische Spezifikationen angewendet

Aufgrund der unterschiedlichen Pruumlfnormen ist es derzeit nicht moumlglich einheitliche fuumlr alle Bo-denbelaumlge und alle Verwendungszwecke guumlltige quantitative Anforderungen an die Rutschhem-mung bzw Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelaumlgen festzulegen

Zu Punkt 312

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert Dadurch soll auch klargestellt werden dass eine bdquoVorlegestufeldquo nicht als Einzelstufe im Sinne des Punktes 312 zu sehen ist

Zu Punkt 32 Treppen

Zu Punkt 321

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass es fuumlr Kindergaumlrten Schulen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc abweichende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Steigungsverhaumlltnisses von Treppen geben kann

Zu Punkt 324

Dass bei Gebaumlude oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind Haupttreppen geradlaumlu-fig auszufuumlhren sind wurde aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit in den neuen Punkt 324 ver-schoben Gleichzeitig wurde die Moumlglichkeit geschaffen in Gebaumluden oder Gebaumludeteilen die bar-rierefrei zu gestalten sind Haupttreppen mit einer gekruumlmmten Lauflinie auszufuumlhren wenn die dort genannten Randbedingungen eingehalten werden

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 7 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 6: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 242

Zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Anforderung bezuumlglich der Nachruumlstung mit einem Trep-penschraumlgaufzug mit Rollstuhlplattform wurden lichte Treppenlaufbreiten aufgenommen Bei der Festlegung der lichten Treppenlaufbreiten wurde eine Rollstuhlplattform mit einer Abmessung von 80 cm x 100 m zu Grunde gelegt

Entscheidend fuumlr den Platzbedarf ist nicht ausschlieszliglich die Art der Lauflinie der Treppe sondern ob die Fuumlhrungsschienen des Treppenschraumlgaufzuges gerade oder fuumlr eine Kurvenfahrt gekruumlmmt sind Bei gekruumlmmten Fuumlhrungsschienen ist ein groumlszligerer Platzbedarf gegeben

Bei geradem Verlauf der Fuumlhrungsschienen reicht eine lichte Treppenlaufbreite von mindestens 110 m Bei gekruumlmmtem Verlauf der Fuumlhrungsschienen (zB fuumlr die Kurvenfahrt bei einer ge-kruumlmmten Lauflinie der Treppe oder zum Anfahren der unteren Zugangsstelle) ist eine lichte Trep-penlaufbreite von mindestens 120 m erforderlich

Zu Punkt 244

Diese Erleichterung wurde aufgenommen da davon ausgegangen wird dass bei Stadien und Ver-sammlungsstaumltten im Freien unter anderem organisatorische Maszlignahmen vorgesehen sind und im Brandfall ein ungehinderter Rauchabzug gegeben ist

Zu Punkt 245

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Altersheimen Altenwohnheimen Senioren-heimen Seniorenresidenzen sowie anderen Gebaumluden mit vergleichbarer Nutzung Pflegeheimen und Krankenhaumlusern fest Die Zulaumlssigkeit der Einengung durch leicht entfernbare oder oumlffenbare Zugangssicherungen (zB Poller Schwenkbuumlgel) ist durch die speziellen Erfordernisse der Nut-zergruppen begruumlndet Es soll ermoumlglicht werden die Treppen gegen unbeabsichtigte Abstuumlrze von gebrechlichen und dementen Personen die Rollatoren oder Rollstuumlhle benutzen abzusichern

Zu Punkt 246

Es wurde eine Erleichterung hinsichtlich der maximalen Treppenlaufbreiten von Treppen im Verlauf von Fluchtwegen in Treppenhaumlusern vorgenommen Diese Maszlignahme spiegelt die gaumlngige Praxis wieder

Zu Punkt 26 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten Treppenlaumlufen und Rampen

Der Schutz gegen Unterlaufen ist eine Anforderung aus der Nutzungssicherheit und nicht speziell aus der Barrierefreiheit Daher sind die genannten Bauteile fuumlr alle Menschen (dh fuumlr Kinder blin-de Menschen Menschen mit und ohne Sehbehinderung groszlige Menschen) so zu sichern dass ei-ne Verletzung durch einen unbeabsichtigten Anprall vermieden wird Dies kann durch bauliche Maszlignahmen wie zB Verkleidungen und Schutzbuumlgel aber auch durch fest montierte Einrich-tungs- oder Ziergegenstaumlnde wie zB Sitzbaumlnke und Blumentroumlge erfolgen Dabei sind die Best-immungen bezuumlglich Brandschutz und eine allenfalls barrierefreie Ausfuumlhrung zu beachten

Zu Punkt 27 Allgemeine Anforderungen an Tuumlren

Zu Punkt 271

Zur Klarstellung wurden die Anforderungen an Tuumlren hinsichtlich der Barrierefreiheit in Punkt 29 verschoben In diesem Zusammenhang und als Erleichterung wurde auch die Bestimmung gestri-chen dass bei zweifluumlgeligen Tuumlren an die keine Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden der Gehfluumlgel eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 80 cm aufweisen muss

Da Einrichtungsgegenstaumlnde nicht in den Regelungsumfang der OIB-Richtlinie 4 fallen ist die An-forderung hinsichtlich der Breite der nutzbaren Durchgangslichte bei diesen nicht anzuwenden Dies betrifft in der Praxis zB WC-Trennwandsysteme und Saunakabinen

Siehe dazu Anhang A Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 4 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 28 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen

Zu Punkt 281

Die Umformulierung beim ersten Satz des zweiten Absatzes wurde vorgenommen um den Gestal-tungsspielraum zu erhoumlhen

Zu den Punkten 283 und 284

Diese Punkte wurden zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und sprachlich verbessert Punkt283 soll die Notwendigkeit der Oumlffenbarkeit von Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen klarstellen Punkt 284 hingegen stellt weitere Anforderungen an Tuumlren auf die mehr als 15 Personen ange-wiesen sind Dh dass gemaumlszlig Punkt 283 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen zwar immer manuell oumlffenbar sein muumlssen aber auch versperrt oder verriegelt sein duumlrfen (zB bei Einfamilienhaumlusern oder Wohnungseingangstuumlren) Erst wenn mehr als 15 Personen auf diese Tuumlren angewiesen sind muumlssen sie in Fluchtrichtung aufgehen und ohne Hilfsmittel oumlffenbar sein (zB durch einen Notausgangsverschluss gemaumlszlig OumlNORM EN 179 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Notausgangs-verschluumlsse mit Druumlcker oder Stoszligplatte fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo)

Zu Punkt 285

Die Erleichterung fuumlr Wohngebaumlude (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) soll der An-wendung eines uumlberzogenen Sicherheitsniveaus entgegenwirken Es ist davon auszugehen dass sich in diesen Gebaumluden uumlberwiegend ortskundige Personen aufhalten In der Praxis hat sich ge-zeigt dass bei Bestandsgebaumluden mit nach innen oumlffnenden Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen kein erhoumlhtes Sicherheitsrisiko nachweisbar ist Die 40 Personen wurden gewaumlhlt um ein abgestuftes Sicherheitsniveau je nach Personenanzahl und damit Groumlszlige des Gebaumludes zu ge-waumlhrleisten Die Anzahl der Personen welche gleichzeitig auf eine Tuumlre im Verlauf eines Flucht-weges angewiesen sind ist nach der bdquoDrei-Geschoszlige-Regelldquo aus Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB-Richtlinie 4 zu berechnen Laut den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen sind Wohnge-baumlude Gebaumlude die ganz oder uumlberwiegend zum Wohnen genutzt werden Sind in diesen Gebaumlu-den zB Betriebsstaumltten oder Arbeitsstaumltten untergebracht dann sind neben den baurechtlichen Bestimmungen auch die Bestimmungen des Gewerberechts oder Arbeitnehmerschutzes zu beach-ten

Zu Punkt 286

Diese Bestimmung stellt eine Erleichterung gegenuumlber der bisherigen Anforderung dass Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen auf die mehr als 15 Personen angewiesen sind in Fluchtrichtung oumlffnend ausgefuumlhrt werden muumlssen dar Das Sicherheitsniveau wurde dadurch nicht verringert da es sich dabei meistens um den zweiten zusaumltzlichen Fluchtweg handelt

Zu Punkt 287

In diesem Punkt wurde eine Erleichterung vorgenommen sodass nunmehr erst ab mehr als 120 Personen ein Paniktuumlrverschluss (zB gemaumlszlig OumlNORM EN 1125 bdquoSchloumlsser und Baubeschlauml-ge ndash Paniktuumlrverschluumlsse mit horizontaler Betaumltigungsstange fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo) not-wendig ist Zudem wurde klargestellt dass diese Personenanzahl gleichzeitig auf eine Tuumlr ange-wiesen sein muss

Zu Punkt 29 Zusaumltzliche Anforderungen an barrierefreie Tuumlren

Zu Punkt 291

Die nutzbare Breite der Durchgangslichte ist in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen defi-niert Demnach bleiben Tuumlrblaumltter unberuumlcksichtigt wenn sie bei 90deg geoumlffneten Zustand um nicht mehr als 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen Abweichend zu den bisherigen Bestimmungen und auch zu Punkt 271 der OIB-Richtlinie 4 darf jedoch bei barrierefreien Tuumlren eine nutzbare Durchgangslichte des Gehfluumlgels von 80 cm durch ein hineinstehendes Tuumlrblatt nicht einge-schraumlnkt werden Damit soll sichergestellt werden dass die gesamte Durchgangslichte des Geh-fluumlgels von 80 cm Rollstuhlfahrern zu Verfuumlgung steht Tuumlrdruumlcker Notausgangsbeschlaumlge und Paniktuumlrbeschlaumlge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite auch in diesem Fall weiterhin unberuumlcksichtigt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 5 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 292

Dieser Punkt ist unveraumlndert wurde aber aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit und Uumlbersichtlich-keit zu den zusaumltzlichen Anforderungen an barrierefreie Tuumlren verschoben

Zu Punkt 293

Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator einge-schraumlnkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkoumlrper und koumlnnen sich zB nicht nach vorne beu-gen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand Aus diesem Grund muumlssen sie den Rollstuhl bzw den Rollator seitlich parallel zum Tuumlrblatt aufstellen um die Tuumlr zu bedienen weshalb der An-fahrbereich auf beiden Seiten der Tuumlre gewaumlhrleistet sein muss Es wurde jedoch eine Erleichte-rung gegenuumlber der urspruumlnglichen Bestimmung aufgenommen dass die Anfahrbereiche entfallen koumlnnen wenn die Tuumlren automatisch geoumlffnet werden koumlnnen Bei anpassbaren Wohnungen koumln-nen diese Maszlignahmen auch erst spaumlter bei Bedarf durchgefuumlhrt werden (siehe Punkt 742 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 294

Es wurde eine offene Formulierung bezuumlglich der leichten Bedienbarkeit von Tuumlren im Regelbe-trieb gewaumlhlt Zur Erreichung der leichten Bedienbarkeit koumlnnen zB Buumlgelgriffe motorische Unterstuumltzung Freilauftuumlrschlieszliger oder offengehaltene Tuumlren mit Brandfallsteuerung ausgefuumlhrt werden

Eine Tuumlre ohne Tuumlrschlieszliger ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie die Be-dienkraumlfte und -momente der Klasse 3 nach OumlNORM EN 12217 bdquoTuumlren ndash Bedienungskraumlfte ndash An-forderungen und Klassifizierungldquo (zB 25 N zum Oumlffnen des Tuumlrblatts bei Drehtuumlren und Schiebe-tuumlren) nicht uumlberschreitet Eine Tuumlre mit Tuumlrschlieszliger (zB Feuer- und Rauchschutztuumlren) ist imRegelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie das Oumlffnungsmoment der Tuumlrschlieszliger-Groumlszlige 3 nach OumlNORM EN 1154 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Tuumlrschlieszligmittel mit kontrollier-tem Schlieszligablauf ndash Anforderungen und Pruumlfverfahrenldquo nicht uumlberschreitet

Der Brandfall stellt keinen Regelbetrieb dar weshalb im Brandfall houmlhere Bedienkraumlfte und Oumlff-nungsmomente zulaumlssig sind

Zu Punkt 210 Stellplaumltze fuumlr Kraftfahrzeuge in Gebaumluden und im Freien

Zu Punkt 2101

Es wurde klargestellt dass auch nicht uumlberdachte Stellplaumltze von der Bestimmung umfasst sind und der zweite Absatz sprachlich verbessert und zur leichteren Verstaumlndlichkeit von Punkt 2102 zu Punkt 2101 verschoben

Zu Punkt 2102

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert und inhaltlich praumlzisiert und um Beispiele fuumlr die Ab-grenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erweitert Unter Zu- und Abfahrten werden in dieser Be-stimmung die Fahrbahnen von der Einfahrt in die Garage bis zu den einzelnen Stellplaumltzen ver-standen In Verbindung mit Punkt 552 c) der OIB-Richtlinie 22 bdquoBrandschutz bei Garagen uumlber-dachten Stellplaumltzen und Parkdecksldquo soll an dieser Stelle klargestellt werden dass Fluchtwege die uumlber einen Fahrstreifen fuumlhren keine gesonderte Ausweisung eines Gehstreifens benoumltigen Zu-dem wurde zur Klarstellung ergaumlnzt dass dies auch fuumlr nicht uumlberdachte Stellplaumltze mit einer Summe der Stellplatzflaumlchen von mehr als 1600 msup2 gilt

Zu Punkt 2103

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert um klarzustellen dass die angegebene maximale Neigung sich nur auf Rampen von Fahrverbindungen bezieht und nicht auf sonstige Rampen (zB Rampengarage)

Die angegebenen maximalen Neigungen einer Rampe beziehen sich in Anlehnung an die RVS 030732 bdquoEntwurfsgrundlagen fuumlr Garagenldquo auf die Fahrbahnmitte

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 6 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2104

Es wurde eine Klarstellung aufgenommen dass die Mindestwerte fuumlr Stellplaumltze nicht durch Bau-teile wie zB Saumlulen oder Wandscheiben eingeschraumlnkt werden duumlrfen Im Hinblick auf die vermehrt auftretende Elektromobilitaumlt wurden jedoch Erleichterungen fuumlr die hierzu notwendigen Ladestationen etc aufgenommen

Siehe dazu Anhang B Abbildung 2

Zu Punkt 2105

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Anforderung bezuumlglich der Kennzeichnung von barrierefreien Stellplaumltzen in diesen Punkt verschoben

Zu Punkt 2106

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert und geringfuumlgig adaptiert

Zu Punkt 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfaumlllen

Zu Punkt 31 Allgemeine Anforderungen

Zu Punkt 311

Die Rutschhemmung eines Bodenbelages haumlngt von vielen Faktoren insbesondere von dessen Material und Oberflaumlchenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einfluumlssen ab

Bodenbelaumlge die von einer harmonisierten Europaumlischen Norm erfasst sind tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefuumlgten Leistungserklaumlrung ndash je nach Produktnorm ndash An-gaben zur Rutschhemmung zum Gleitverhalten zum Rutschverhalten oder zur Reibung Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) koumlnnen zur Beurteilung herangezogen werden ob der betref-fende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 311 erfuumlllt In den harmonisierten Produktnormen die als Basis fuumlr die CE-Kennzeichnung dienen werden fuumlr unterschiedliche Bo-denbelaumlge verschiedene Pruumlfnormen bzw Technische Spezifikationen angewendet

Aufgrund der unterschiedlichen Pruumlfnormen ist es derzeit nicht moumlglich einheitliche fuumlr alle Bo-denbelaumlge und alle Verwendungszwecke guumlltige quantitative Anforderungen an die Rutschhem-mung bzw Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelaumlgen festzulegen

Zu Punkt 312

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert Dadurch soll auch klargestellt werden dass eine bdquoVorlegestufeldquo nicht als Einzelstufe im Sinne des Punktes 312 zu sehen ist

Zu Punkt 32 Treppen

Zu Punkt 321

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass es fuumlr Kindergaumlrten Schulen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc abweichende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Steigungsverhaumlltnisses von Treppen geben kann

Zu Punkt 324

Dass bei Gebaumlude oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind Haupttreppen geradlaumlu-fig auszufuumlhren sind wurde aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit in den neuen Punkt 324 ver-schoben Gleichzeitig wurde die Moumlglichkeit geschaffen in Gebaumluden oder Gebaumludeteilen die bar-rierefrei zu gestalten sind Haupttreppen mit einer gekruumlmmten Lauflinie auszufuumlhren wenn die dort genannten Randbedingungen eingehalten werden

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 7 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 7: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 28 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen

Zu Punkt 281

Die Umformulierung beim ersten Satz des zweiten Absatzes wurde vorgenommen um den Gestal-tungsspielraum zu erhoumlhen

Zu den Punkten 283 und 284

Diese Punkte wurden zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und sprachlich verbessert Punkt283 soll die Notwendigkeit der Oumlffenbarkeit von Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen klarstellen Punkt 284 hingegen stellt weitere Anforderungen an Tuumlren auf die mehr als 15 Personen ange-wiesen sind Dh dass gemaumlszlig Punkt 283 Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen zwar immer manuell oumlffenbar sein muumlssen aber auch versperrt oder verriegelt sein duumlrfen (zB bei Einfamilienhaumlusern oder Wohnungseingangstuumlren) Erst wenn mehr als 15 Personen auf diese Tuumlren angewiesen sind muumlssen sie in Fluchtrichtung aufgehen und ohne Hilfsmittel oumlffenbar sein (zB durch einen Notausgangsverschluss gemaumlszlig OumlNORM EN 179 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Notausgangs-verschluumlsse mit Druumlcker oder Stoszligplatte fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo)

Zu Punkt 285

Die Erleichterung fuumlr Wohngebaumlude (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) soll der An-wendung eines uumlberzogenen Sicherheitsniveaus entgegenwirken Es ist davon auszugehen dass sich in diesen Gebaumluden uumlberwiegend ortskundige Personen aufhalten In der Praxis hat sich ge-zeigt dass bei Bestandsgebaumluden mit nach innen oumlffnenden Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen kein erhoumlhtes Sicherheitsrisiko nachweisbar ist Die 40 Personen wurden gewaumlhlt um ein abgestuftes Sicherheitsniveau je nach Personenanzahl und damit Groumlszlige des Gebaumludes zu ge-waumlhrleisten Die Anzahl der Personen welche gleichzeitig auf eine Tuumlre im Verlauf eines Flucht-weges angewiesen sind ist nach der bdquoDrei-Geschoszlige-Regelldquo aus Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB-Richtlinie 4 zu berechnen Laut den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen sind Wohnge-baumlude Gebaumlude die ganz oder uumlberwiegend zum Wohnen genutzt werden Sind in diesen Gebaumlu-den zB Betriebsstaumltten oder Arbeitsstaumltten untergebracht dann sind neben den baurechtlichen Bestimmungen auch die Bestimmungen des Gewerberechts oder Arbeitnehmerschutzes zu beach-ten

Zu Punkt 286

Diese Bestimmung stellt eine Erleichterung gegenuumlber der bisherigen Anforderung dass Tuumlren im Verlauf von Fluchtwegen auf die mehr als 15 Personen angewiesen sind in Fluchtrichtung oumlffnend ausgefuumlhrt werden muumlssen dar Das Sicherheitsniveau wurde dadurch nicht verringert da es sich dabei meistens um den zweiten zusaumltzlichen Fluchtweg handelt

Zu Punkt 287

In diesem Punkt wurde eine Erleichterung vorgenommen sodass nunmehr erst ab mehr als 120 Personen ein Paniktuumlrverschluss (zB gemaumlszlig OumlNORM EN 1125 bdquoSchloumlsser und Baubeschlauml-ge ndash Paniktuumlrverschluumlsse mit horizontaler Betaumltigungsstange fuumlr Tuumlren in Rettungswegenldquo) not-wendig ist Zudem wurde klargestellt dass diese Personenanzahl gleichzeitig auf eine Tuumlr ange-wiesen sein muss

Zu Punkt 29 Zusaumltzliche Anforderungen an barrierefreie Tuumlren

Zu Punkt 291

Die nutzbare Breite der Durchgangslichte ist in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen defi-niert Demnach bleiben Tuumlrblaumltter unberuumlcksichtigt wenn sie bei 90deg geoumlffneten Zustand um nicht mehr als 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen Abweichend zu den bisherigen Bestimmungen und auch zu Punkt 271 der OIB-Richtlinie 4 darf jedoch bei barrierefreien Tuumlren eine nutzbare Durchgangslichte des Gehfluumlgels von 80 cm durch ein hineinstehendes Tuumlrblatt nicht einge-schraumlnkt werden Damit soll sichergestellt werden dass die gesamte Durchgangslichte des Geh-fluumlgels von 80 cm Rollstuhlfahrern zu Verfuumlgung steht Tuumlrdruumlcker Notausgangsbeschlaumlge und Paniktuumlrbeschlaumlge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite auch in diesem Fall weiterhin unberuumlcksichtigt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 5 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 292

Dieser Punkt ist unveraumlndert wurde aber aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit und Uumlbersichtlich-keit zu den zusaumltzlichen Anforderungen an barrierefreie Tuumlren verschoben

Zu Punkt 293

Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator einge-schraumlnkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkoumlrper und koumlnnen sich zB nicht nach vorne beu-gen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand Aus diesem Grund muumlssen sie den Rollstuhl bzw den Rollator seitlich parallel zum Tuumlrblatt aufstellen um die Tuumlr zu bedienen weshalb der An-fahrbereich auf beiden Seiten der Tuumlre gewaumlhrleistet sein muss Es wurde jedoch eine Erleichte-rung gegenuumlber der urspruumlnglichen Bestimmung aufgenommen dass die Anfahrbereiche entfallen koumlnnen wenn die Tuumlren automatisch geoumlffnet werden koumlnnen Bei anpassbaren Wohnungen koumln-nen diese Maszlignahmen auch erst spaumlter bei Bedarf durchgefuumlhrt werden (siehe Punkt 742 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 294

Es wurde eine offene Formulierung bezuumlglich der leichten Bedienbarkeit von Tuumlren im Regelbe-trieb gewaumlhlt Zur Erreichung der leichten Bedienbarkeit koumlnnen zB Buumlgelgriffe motorische Unterstuumltzung Freilauftuumlrschlieszliger oder offengehaltene Tuumlren mit Brandfallsteuerung ausgefuumlhrt werden

Eine Tuumlre ohne Tuumlrschlieszliger ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie die Be-dienkraumlfte und -momente der Klasse 3 nach OumlNORM EN 12217 bdquoTuumlren ndash Bedienungskraumlfte ndash An-forderungen und Klassifizierungldquo (zB 25 N zum Oumlffnen des Tuumlrblatts bei Drehtuumlren und Schiebe-tuumlren) nicht uumlberschreitet Eine Tuumlre mit Tuumlrschlieszliger (zB Feuer- und Rauchschutztuumlren) ist imRegelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie das Oumlffnungsmoment der Tuumlrschlieszliger-Groumlszlige 3 nach OumlNORM EN 1154 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Tuumlrschlieszligmittel mit kontrollier-tem Schlieszligablauf ndash Anforderungen und Pruumlfverfahrenldquo nicht uumlberschreitet

Der Brandfall stellt keinen Regelbetrieb dar weshalb im Brandfall houmlhere Bedienkraumlfte und Oumlff-nungsmomente zulaumlssig sind

Zu Punkt 210 Stellplaumltze fuumlr Kraftfahrzeuge in Gebaumluden und im Freien

Zu Punkt 2101

Es wurde klargestellt dass auch nicht uumlberdachte Stellplaumltze von der Bestimmung umfasst sind und der zweite Absatz sprachlich verbessert und zur leichteren Verstaumlndlichkeit von Punkt 2102 zu Punkt 2101 verschoben

Zu Punkt 2102

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert und inhaltlich praumlzisiert und um Beispiele fuumlr die Ab-grenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erweitert Unter Zu- und Abfahrten werden in dieser Be-stimmung die Fahrbahnen von der Einfahrt in die Garage bis zu den einzelnen Stellplaumltzen ver-standen In Verbindung mit Punkt 552 c) der OIB-Richtlinie 22 bdquoBrandschutz bei Garagen uumlber-dachten Stellplaumltzen und Parkdecksldquo soll an dieser Stelle klargestellt werden dass Fluchtwege die uumlber einen Fahrstreifen fuumlhren keine gesonderte Ausweisung eines Gehstreifens benoumltigen Zu-dem wurde zur Klarstellung ergaumlnzt dass dies auch fuumlr nicht uumlberdachte Stellplaumltze mit einer Summe der Stellplatzflaumlchen von mehr als 1600 msup2 gilt

Zu Punkt 2103

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert um klarzustellen dass die angegebene maximale Neigung sich nur auf Rampen von Fahrverbindungen bezieht und nicht auf sonstige Rampen (zB Rampengarage)

Die angegebenen maximalen Neigungen einer Rampe beziehen sich in Anlehnung an die RVS 030732 bdquoEntwurfsgrundlagen fuumlr Garagenldquo auf die Fahrbahnmitte

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 6 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2104

Es wurde eine Klarstellung aufgenommen dass die Mindestwerte fuumlr Stellplaumltze nicht durch Bau-teile wie zB Saumlulen oder Wandscheiben eingeschraumlnkt werden duumlrfen Im Hinblick auf die vermehrt auftretende Elektromobilitaumlt wurden jedoch Erleichterungen fuumlr die hierzu notwendigen Ladestationen etc aufgenommen

Siehe dazu Anhang B Abbildung 2

Zu Punkt 2105

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Anforderung bezuumlglich der Kennzeichnung von barrierefreien Stellplaumltzen in diesen Punkt verschoben

Zu Punkt 2106

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert und geringfuumlgig adaptiert

Zu Punkt 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfaumlllen

Zu Punkt 31 Allgemeine Anforderungen

Zu Punkt 311

Die Rutschhemmung eines Bodenbelages haumlngt von vielen Faktoren insbesondere von dessen Material und Oberflaumlchenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einfluumlssen ab

Bodenbelaumlge die von einer harmonisierten Europaumlischen Norm erfasst sind tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefuumlgten Leistungserklaumlrung ndash je nach Produktnorm ndash An-gaben zur Rutschhemmung zum Gleitverhalten zum Rutschverhalten oder zur Reibung Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) koumlnnen zur Beurteilung herangezogen werden ob der betref-fende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 311 erfuumlllt In den harmonisierten Produktnormen die als Basis fuumlr die CE-Kennzeichnung dienen werden fuumlr unterschiedliche Bo-denbelaumlge verschiedene Pruumlfnormen bzw Technische Spezifikationen angewendet

Aufgrund der unterschiedlichen Pruumlfnormen ist es derzeit nicht moumlglich einheitliche fuumlr alle Bo-denbelaumlge und alle Verwendungszwecke guumlltige quantitative Anforderungen an die Rutschhem-mung bzw Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelaumlgen festzulegen

Zu Punkt 312

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert Dadurch soll auch klargestellt werden dass eine bdquoVorlegestufeldquo nicht als Einzelstufe im Sinne des Punktes 312 zu sehen ist

Zu Punkt 32 Treppen

Zu Punkt 321

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass es fuumlr Kindergaumlrten Schulen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc abweichende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Steigungsverhaumlltnisses von Treppen geben kann

Zu Punkt 324

Dass bei Gebaumlude oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind Haupttreppen geradlaumlu-fig auszufuumlhren sind wurde aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit in den neuen Punkt 324 ver-schoben Gleichzeitig wurde die Moumlglichkeit geschaffen in Gebaumluden oder Gebaumludeteilen die bar-rierefrei zu gestalten sind Haupttreppen mit einer gekruumlmmten Lauflinie auszufuumlhren wenn die dort genannten Randbedingungen eingehalten werden

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 7 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 8: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 292

Dieser Punkt ist unveraumlndert wurde aber aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit und Uumlbersichtlich-keit zu den zusaumltzlichen Anforderungen an barrierefreie Tuumlren verschoben

Zu Punkt 293

Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator einge-schraumlnkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkoumlrper und koumlnnen sich zB nicht nach vorne beu-gen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand Aus diesem Grund muumlssen sie den Rollstuhl bzw den Rollator seitlich parallel zum Tuumlrblatt aufstellen um die Tuumlr zu bedienen weshalb der An-fahrbereich auf beiden Seiten der Tuumlre gewaumlhrleistet sein muss Es wurde jedoch eine Erleichte-rung gegenuumlber der urspruumlnglichen Bestimmung aufgenommen dass die Anfahrbereiche entfallen koumlnnen wenn die Tuumlren automatisch geoumlffnet werden koumlnnen Bei anpassbaren Wohnungen koumln-nen diese Maszlignahmen auch erst spaumlter bei Bedarf durchgefuumlhrt werden (siehe Punkt 742 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 294

Es wurde eine offene Formulierung bezuumlglich der leichten Bedienbarkeit von Tuumlren im Regelbe-trieb gewaumlhlt Zur Erreichung der leichten Bedienbarkeit koumlnnen zB Buumlgelgriffe motorische Unterstuumltzung Freilauftuumlrschlieszliger oder offengehaltene Tuumlren mit Brandfallsteuerung ausgefuumlhrt werden

Eine Tuumlre ohne Tuumlrschlieszliger ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie die Be-dienkraumlfte und -momente der Klasse 3 nach OumlNORM EN 12217 bdquoTuumlren ndash Bedienungskraumlfte ndash An-forderungen und Klassifizierungldquo (zB 25 N zum Oumlffnen des Tuumlrblatts bei Drehtuumlren und Schiebe-tuumlren) nicht uumlberschreitet Eine Tuumlre mit Tuumlrschlieszliger (zB Feuer- und Rauchschutztuumlren) ist imRegelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar wenn sie das Oumlffnungsmoment der Tuumlrschlieszliger-Groumlszlige 3 nach OumlNORM EN 1154 bdquoSchloumlsser und Baubeschlaumlge ndash Tuumlrschlieszligmittel mit kontrollier-tem Schlieszligablauf ndash Anforderungen und Pruumlfverfahrenldquo nicht uumlberschreitet

Der Brandfall stellt keinen Regelbetrieb dar weshalb im Brandfall houmlhere Bedienkraumlfte und Oumlff-nungsmomente zulaumlssig sind

Zu Punkt 210 Stellplaumltze fuumlr Kraftfahrzeuge in Gebaumluden und im Freien

Zu Punkt 2101

Es wurde klargestellt dass auch nicht uumlberdachte Stellplaumltze von der Bestimmung umfasst sind und der zweite Absatz sprachlich verbessert und zur leichteren Verstaumlndlichkeit von Punkt 2102 zu Punkt 2101 verschoben

Zu Punkt 2102

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert und inhaltlich praumlzisiert und um Beispiele fuumlr die Ab-grenzung zwischen Fahr- und Gehstreifen erweitert Unter Zu- und Abfahrten werden in dieser Be-stimmung die Fahrbahnen von der Einfahrt in die Garage bis zu den einzelnen Stellplaumltzen ver-standen In Verbindung mit Punkt 552 c) der OIB-Richtlinie 22 bdquoBrandschutz bei Garagen uumlber-dachten Stellplaumltzen und Parkdecksldquo soll an dieser Stelle klargestellt werden dass Fluchtwege die uumlber einen Fahrstreifen fuumlhren keine gesonderte Ausweisung eines Gehstreifens benoumltigen Zu-dem wurde zur Klarstellung ergaumlnzt dass dies auch fuumlr nicht uumlberdachte Stellplaumltze mit einer Summe der Stellplatzflaumlchen von mehr als 1600 msup2 gilt

Zu Punkt 2103

Die Bestimmung wurde sprachlich verbessert um klarzustellen dass die angegebene maximale Neigung sich nur auf Rampen von Fahrverbindungen bezieht und nicht auf sonstige Rampen (zB Rampengarage)

Die angegebenen maximalen Neigungen einer Rampe beziehen sich in Anlehnung an die RVS 030732 bdquoEntwurfsgrundlagen fuumlr Garagenldquo auf die Fahrbahnmitte

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 6 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2104

Es wurde eine Klarstellung aufgenommen dass die Mindestwerte fuumlr Stellplaumltze nicht durch Bau-teile wie zB Saumlulen oder Wandscheiben eingeschraumlnkt werden duumlrfen Im Hinblick auf die vermehrt auftretende Elektromobilitaumlt wurden jedoch Erleichterungen fuumlr die hierzu notwendigen Ladestationen etc aufgenommen

Siehe dazu Anhang B Abbildung 2

Zu Punkt 2105

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Anforderung bezuumlglich der Kennzeichnung von barrierefreien Stellplaumltzen in diesen Punkt verschoben

Zu Punkt 2106

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert und geringfuumlgig adaptiert

Zu Punkt 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfaumlllen

Zu Punkt 31 Allgemeine Anforderungen

Zu Punkt 311

Die Rutschhemmung eines Bodenbelages haumlngt von vielen Faktoren insbesondere von dessen Material und Oberflaumlchenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einfluumlssen ab

Bodenbelaumlge die von einer harmonisierten Europaumlischen Norm erfasst sind tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefuumlgten Leistungserklaumlrung ndash je nach Produktnorm ndash An-gaben zur Rutschhemmung zum Gleitverhalten zum Rutschverhalten oder zur Reibung Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) koumlnnen zur Beurteilung herangezogen werden ob der betref-fende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 311 erfuumlllt In den harmonisierten Produktnormen die als Basis fuumlr die CE-Kennzeichnung dienen werden fuumlr unterschiedliche Bo-denbelaumlge verschiedene Pruumlfnormen bzw Technische Spezifikationen angewendet

Aufgrund der unterschiedlichen Pruumlfnormen ist es derzeit nicht moumlglich einheitliche fuumlr alle Bo-denbelaumlge und alle Verwendungszwecke guumlltige quantitative Anforderungen an die Rutschhem-mung bzw Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelaumlgen festzulegen

Zu Punkt 312

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert Dadurch soll auch klargestellt werden dass eine bdquoVorlegestufeldquo nicht als Einzelstufe im Sinne des Punktes 312 zu sehen ist

Zu Punkt 32 Treppen

Zu Punkt 321

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass es fuumlr Kindergaumlrten Schulen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc abweichende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Steigungsverhaumlltnisses von Treppen geben kann

Zu Punkt 324

Dass bei Gebaumlude oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind Haupttreppen geradlaumlu-fig auszufuumlhren sind wurde aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit in den neuen Punkt 324 ver-schoben Gleichzeitig wurde die Moumlglichkeit geschaffen in Gebaumluden oder Gebaumludeteilen die bar-rierefrei zu gestalten sind Haupttreppen mit einer gekruumlmmten Lauflinie auszufuumlhren wenn die dort genannten Randbedingungen eingehalten werden

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 7 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 9: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 2104

Es wurde eine Klarstellung aufgenommen dass die Mindestwerte fuumlr Stellplaumltze nicht durch Bau-teile wie zB Saumlulen oder Wandscheiben eingeschraumlnkt werden duumlrfen Im Hinblick auf die vermehrt auftretende Elektromobilitaumlt wurden jedoch Erleichterungen fuumlr die hierzu notwendigen Ladestationen etc aufgenommen

Siehe dazu Anhang B Abbildung 2

Zu Punkt 2105

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Anforderung bezuumlglich der Kennzeichnung von barrierefreien Stellplaumltzen in diesen Punkt verschoben

Zu Punkt 2106

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert und geringfuumlgig adaptiert

Zu Punkt 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfaumlllen

Zu Punkt 31 Allgemeine Anforderungen

Zu Punkt 311

Die Rutschhemmung eines Bodenbelages haumlngt von vielen Faktoren insbesondere von dessen Material und Oberflaumlchenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einfluumlssen ab

Bodenbelaumlge die von einer harmonisierten Europaumlischen Norm erfasst sind tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefuumlgten Leistungserklaumlrung ndash je nach Produktnorm ndash An-gaben zur Rutschhemmung zum Gleitverhalten zum Rutschverhalten oder zur Reibung Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) koumlnnen zur Beurteilung herangezogen werden ob der betref-fende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 311 erfuumlllt In den harmonisierten Produktnormen die als Basis fuumlr die CE-Kennzeichnung dienen werden fuumlr unterschiedliche Bo-denbelaumlge verschiedene Pruumlfnormen bzw Technische Spezifikationen angewendet

Aufgrund der unterschiedlichen Pruumlfnormen ist es derzeit nicht moumlglich einheitliche fuumlr alle Bo-denbelaumlge und alle Verwendungszwecke guumlltige quantitative Anforderungen an die Rutschhem-mung bzw Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelaumlgen festzulegen

Zu Punkt 312

Die Bestimmung wurde zur leichteren Lesbarkeit neu strukturiert Dadurch soll auch klargestellt werden dass eine bdquoVorlegestufeldquo nicht als Einzelstufe im Sinne des Punktes 312 zu sehen ist

Zu Punkt 32 Treppen

Zu Punkt 321

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass es fuumlr Kindergaumlrten Schulen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc abweichende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Steigungsverhaumlltnisses von Treppen geben kann

Zu Punkt 324

Dass bei Gebaumlude oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind Haupttreppen geradlaumlu-fig auszufuumlhren sind wurde aus Gruumlnden der leichteren Lesbarkeit in den neuen Punkt 324 ver-schoben Gleichzeitig wurde die Moumlglichkeit geschaffen in Gebaumluden oder Gebaumludeteilen die bar-rierefrei zu gestalten sind Haupttreppen mit einer gekruumlmmten Lauflinie auszufuumlhren wenn die dort genannten Randbedingungen eingehalten werden

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 7 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 10: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 325

Hinsichtlich der Kennzeichnung von An- und Austrittstufen eines Treppenlaufes kann wie bisher zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die OIB-Richtlinien legen nunmehr Anforderungen zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen etc fest Die Ausnahme von der Anordnung eines taktilen Aufmerksamkeitsfeldes fuumlr diese Gebaumlude-typen ist durch die speziellen Erfordernisse der Nutzergruppen begruumlndet

Zu Punkt 326

Durch Verwendung des Begriffes bdquoTreppenlaufldquo (siehe dazu OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmun-gen) anstatt nur bdquoTreppeldquo wird klargestellt dass ein Handlauf nur uumlber einem Treppenlauf und nicht uumlber einem Podest angeordnet werden muss

Die Notwendigkeit zur Herstellung von Handlaumlufen nur an einer Seite des Treppenlaufes ist vom Schutzniveau bei Treppen in Gebaumluden und Gebaumludeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen Treppen in Reihenhaumlusern Nebentreppen und Wohnungstreppen vergleichbar daher wurden die Wohnungstreppen (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen) unabhaumlngig von der Barriere-freiheit zur Klarstellung und Vereinfachung hier angefuumlhrt

Im Sinne der allgemeinen Nutzungssicherheit wurde die Houmlhe der Handlaumlufe praumlzisiert Diese neu festgelegte Houmlhe kann nur dann uumlberschritten werden wenn der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung darstellt Die Houmlhe des allenfalls anzubringenden zweiten Handlaufs in Ge-baumluden oder Gebaumludeteilen die barrierefrei zu gestalten sind wurde im Sinne der Vereinfachung an die geaumlnderte Grundanforderung angepasst

Zu Punkt 327

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wird jedoch angemerkt dass Auszligentreppen welche nicht der Erschlieszligung dienen (zB zwei Ebenen einer der Wohnung zugeordneten Dachterrasse Gartenbereiche die einer Wohnung zugeordnet sind Abgaumlnge von Terrassen die einer Wohnung zugeordnet sind) hiervon nicht umfasst sind

Zu Punkt 328

Die in diesem Punkt angefuumlhrten Abweichungsmoumlglichkeiten ergeben sich aus den spezifischen funktionellen Anforderungen von Versammlungsstaumltten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflaumlche Anordnung der Besucherplaumltze auf Tribuumlnen)

Zu Punkt 4 Schutz vor Absturzunfaumlllen

Zu Punkt 41 Erfordernis von Absturzsicherungen

Zu Punkt 411

Die Aumlnderung in diesem Punkt wurde durchgefuumlhrt um klarzustellen dass nicht jede absturzge-faumlhrdete Stelle mit einer Houmlhe von 60 cm oder mehr immer mit einer Absturzsicherung zu versehen ist sondern beurteilt werden muss ob eine hohe Gefahr eines Absturzes (bezogen auf die Wahr-scheinlichkeit eines Absturzes unter Beruumlcksichtigung des Verwendungszwecks der Benutzer-gruppen und des Verletzungspotenzials aufgrund der Gelaumlndeneigung der Art und Beschaffenheit des Untergrundes im Sturzbereich etc) vorliegt

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 8 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 11: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 412

Mit dieser ergaumlnzenden Feststellung soll klargestellt werden dass nur jene Fenster mit einer Kin-dersicherung auszustatten sind welche sich in Raumlumen befinden die fuumlr Kinder zugaumlnglich sind Dazu zaumlhlen zB jedenfalls nicht Lehrmittelraumlume Konferenzzimmer Lehrerzimmer

Zu Punkt 42 Anforderungen an Absturzsicherungen

Die Anforderungen an Absturzsicherungen sollen folgenden unterschiedlichen Gefahren hinsicht-lich der Nutzungssicherheit entgegenwirken bull Gefahr des Absturzes Dem wird durch das Anbringen einer Absturzsicherung mit der erforder-

lichen Houmlhe begegnet (siehe Punkt 421 und 422 der OIB-Richtlinie 4) Diese Anforderung ist unabhaumlngig von einer moumlglichen Anwesenheit von Kindern zu erfuumlllen (siehe Punkt 425 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Uumlberkletterns der Absturzsicherung durch Kinder Dem wird durch ein Verbot von horizontalen oder schraumlgen Elementen der Absturzsicherungen in einem bestimmten Bereich oder durch ein Erschweren des Hochkletterns begegnet (siehe Punkt 423 der OIB-Richtlinie 4)

bull Gefahr des Durchschluumlpfens von Kindern durch die oder unter der Absturzsicherung Dem wirddurch eine Begrenzung der Groumlszligen von Oumlffnungen in Absturzsicherungen und einer Begren-zung der Abstaumlnde der Absturzsicherung zwischen Gelaumlnderunterkante und Standflaumlche sowie durch die Begrenzung des lichten Abstandes zwischen offenen Setzstufen begegnet (siehe Punkt 424 der OIB-Richtlinie 4)

Zu Punkt 421

Punkt 421 wurde zur besseren Lesbarkeit editoriell geaumlndert Die Absturzhoumlhe bezieht sich hier-bei auf die Fallhoumlhe bei einem tatsaumlchlichen Absturz an der jeweiligen Stelle Es wurde in diesem Zusammenhang auch der Begriff bdquoStandflaumlcheldquo in die OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen auf-genommen um klarzustellen von welchem Bezugsniveau die Houmlhe der Absturzsicherung zu be-messen ist

Siehe dazu Anhang C Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 und Abbildung 6

Zu Punkt 422

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 423

Es wurden Ausfuumlhrungsbeispiele aufgenommen bei denen ein Hochklettern jedenfalls erschwert ist In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden dass Einrichtungsgegenstaumlnde wie zB Moumlbel Heizkoumlrper Sanitaumlreinrichtungen nicht Regelungsgegenstand der OIB-Richtlinie 4 sind

Siehe dazu Anhang C Abbildung 7 und Abbildung 8

Zu Punkt 424

Durch die Definition des Begriffes bdquoStandflaumlcheldquo war es notwendig hier editorielle Anpassungen vorzunehmen Zusaumltzlich wurden fuumlr Versammlungsstaumltten Erleichterungen aufgenommen um den fuumlr diese speziellen Nutzungen notwendigen Gegebenheiten (zB Sichtverbindung zur Aktionsflauml-che) Rechnung zu tragen Zur besseren Lesbarkeit wurde bdquooffeneldquo Setzstufen geschrieben die Be-stimmung ist jedoch unveraumlndert geblieben

Siehe dazu Anhang C Abbildung 9

Zu Punkt 425

Zu bdquoGebaumluden oder Gebaumludeteilen bei denen die Anwesenheit von Kindern uumlblicherweise nicht zu erwarten istldquo zaumlhlen zB Bereiche einer Betriebsstaumltte die nicht fuumlr Besucher und Kunden zugaumlng-lich sind Mit der Anwesenheit von Kindern ist jedenfalls in Wohngebaumluden Kindergaumlrten Schulen oumlffentlichen Gebaumluden Banken Buumlros Arztpraxen und dergleichen zu rechnen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 9 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 12: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Die Aufnahme der Erleichterung fuumlr sonstige Bauwerke soll der Anwendung eines uumlberzogenen Si-cherheitsniveaus entgegenwirken und ist im Einzelfall unter Einschaumltzung des Gefaumlhrdungspoten-zials zu beurteilen

Zu Punkt 426

Bei der Beurteilung ob ein Verbund-Sicherheitsglas im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist ist insbesondere auf Folgendes Bedacht zu nehmen bull Lagerung des Glases (zB punkt- oder linienfoumlrmig ein- oder mehrseitig) bull Dicke der Glasscheibe(n) und der Folien bull Flaumlche der Glasscheibe bull Glasart bull Verankerung der Tragkonstruktion

Zu Punkt 5 Schutz vor Aufprallunfaumlllen und herabstuumlrzenden Gegenstaumlnden

Zu Punkt 51 Glastuumlren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion

Zu Punkt 513

Ist eine Kennzeichnung von transparenten Flaumlchen bei denen Aufprallunfaumllle zu erwarten sind er-forderlich kann diese wie bisher mit einem hellen und einem dunklen moumlglichst gleich groszligen Flauml-chenanteil ausgefuumlhrt werden Dabei kann zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Die Erleichterung fuumlr Glastuumlren wenn diese eine Rahmenbreite des Tuumlrfluumlgels von mindestens 10 cm aufweisen wurde um die Anforderung dass dieser Rahmen kontrastierend sein muss er-gaumlnzt Diese Aumlnderung ist aus Gruumlnden der Nutzungssicherheit erforderlich und erfolgt in Anglei-chung an die Bestimmung fuumlr Glasflaumlchen wo ein kontrastierender Sockelbereich bereits gefordert war Dabei kann auch in diesen Faumlllen zur Ermittlung des Kontrasts zB die Differenz des Lichtre-flexionsgrades LRV der beiden Oberflaumlchen herangezogen werden

Zu Punkt 53 Geneigte Verglasungen

Zur Klarstellung und leichteren Anwendbarkeit wird in der Uumlberschrift nunmehr statt dem Begriff bdquoHorizontalverglasungenldquo der Begriff bdquogeneigte Verglasungldquo verwendet

Zu Punkt 531

Die Bestimmung wurde dementsprechend angepasst ist inhaltlich jedoch unveraumlndert (Horizontal-verglasungen sind weiterhin von dieser Bestimmung umfasst) Neu hinzugekommen ist jedoch als Klarstellung dass die Einbausituation zu betrachten ist und nicht der geoumlffnete Zustand (Sektional-tore oder gekippte Oberlichten bspw muumlssen nicht aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder wenn diese aus sonstigen Einfachverglasungen bestehen mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein Dachflaumlchenfenster beispielsweise werden im Ein-bauzustand uumlblicherweise eine groumlszligere Neigung als 15 Grad gemessen zur Vertikalen aufweisen und somit zB mit Verbund-Sicherheitsglas ausgestattet sein)

Zu Punkt 532

Zur besseren Lesbarkeit wurde der Punkt 532 neu strukturiert wobei der letzte Aufzaumlhlungspunkt dieser Bestimmung zum besseren Verstaumlndnis aus Punkt 531 hierhin verschoben wurde

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 10 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 13: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 7 Zusaumltzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebaumluden

Zu Punkt 71 Barrierefreie Toilettenraumlume

Zu Punkt 713

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Planungsfehlern wurde zusaumltzlich der Abstand vor der WC-Schale festgelegt

Zu Punkt 73 Barrierefreie Freibereiche (Balkon Terrasse Loggia u dgl)

Freibereiche bei Wohnungen sind baurechtlich nicht verpflichtend herzustellen Durch Beschraumln-kungen der Bebaubarkeit (zB Beschraumlnkung der Auskragung von Bauteilen in den Bebauungs-plaumlnen Schutz des oumlrtlichen Stadtbildes) ist es oft nicht moumlglich die erforderliche Tiefe auszufuumlh-ren und somit den bisher geforderten Wendekreis sicherzustellen Die Erleichterung hinsichtlich der Bewegungsflaumlche stellt jedoch sicher dass trotz dieser Einschraumlnkungen der Bebaubarkeit bei Wohnungen Freibereiche mit einer Tiefe von weniger als 150 m hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen zugaumlnglich und nutzbar sind Zudem bewirkt diese Vereinfachung einen groumlszligeren Gestaltungsspielraum und eine Steigerung der Wohnqualitaumlt

Zu Punkt 74 Barrierefreie Wohngebaumlude

Zu Punkt 742

Zur besseren Anwendbarkeit wurden weitere Beispiele angefuumlhrt

Zu Punkt 75 Barrierefreie Nicht-Wohngebaumlude

Zu Punkt 753

Die Bestimmung ist unveraumlndert geblieben Es wurde nur eine Anpassung der Begrifflichkeit vor-genommen (der Begriff bdquoVersammlungsstaumltteldquo umfasst auch Kultur- Freizeit- und Sportstaumltten etc)

Zu Punkt 754

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen da mit dieser Ausgabe der OIB-Richtlinien auch Versamm-lungsstaumltten behandelt werden

Zu Punkt 76 Kontrastierende Kennzeichnung

In den genannten Beispielen sollen nur die fuumlr die Nutzungssicherheit relevanten Elemente ange-fuumlhrt sein daher wurde der Tuumlrdruumlcker in der Aufzaumlhlung der Beispiele gestrichen

Zu Punkt 77 Erleichterungen bei bestehenden Gebaumluden

Es wurde eine Klarstellung getroffen in welchen konkreten Faumlllen eine Erleichterung gemaumlszlig OIB-Richtlinie 4 zulaumlssig ist

Zu Punkt 771

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen Durch den Entfall der maximalen Laumlnge einer Rampe wurde eine weitere Erleichterung aufgenommen Die sonstigen Grundanforde-rungen (zB die Errichtung eines Podestes nach spaumltestens 10 m) sind hierbei jedoch weiterhin anzuwenden

Zu den Punkten 772 und 773

Da die Anwendungsfaumllle und die Nachweisfuumlhrung fuumlr die Erleichterungen in Punkt 77 angefuumlhrt werden wurde hier eine inhaltliche Anpassung vorgenommen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 11 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 14: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Zu Punkt 774

Da in Bestandgebaumluden oft auch ein wie bisher geforderter Fahrkorb mit einer Grundflaumlche von 100 m x 125 m nicht hergestellt werden kann wurde dahingehend eine Vereinfachung vorge-nommen dass die Grundanforderungen an die Groumlszlige des Fahrkorbs bzw des Lasttraumlgers unter-schritten werden duumlrfen und alle weiteren Anforderungen (zB Mindestgroumlszlige des Zuganges) gestrichen Diese Erleichterung stellt sicher dass trotz Platzmangel in Bestandsgebaumluden Personenaufzuumlge und vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen hergestellt werden koumlnnen die fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen mit Behinderungen eine Verbesserung der Benutzbarkeit des Gebaumludes darstellen Die Erleichterungen werden nun auch fuumlr vertikale Hebeeinrichtungen fuumlr Personen ermoumlglicht

Zu Punkt 775

Es wurde die Erleichterung aufgenommen dass in bestehenden Gebaumluden unabhaumlngig von der Anzahl der zu uumlberwindenden Geschoszlige auch Treppenschraumlgaufzuumlge mit Rollstuhlplattform errich-tet werden duumlrfen

Zu Punkt 8 Sondergebaumlude

Zu Punkt 81 Versammlungsstaumltten mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit erhoumlhtem Gefaumlhrdungspotenzial war aufgrund der besonderen und auch unter-schiedlichen Nutzungen notwendig Demnach koumlnnen zusaumltzliche Maszlignahmen erforderlich seinwie zB eine leicht erkennbare Fluchtwegfuumlhrung eine houmlhere Anzahl von Ausgaumlngen Aumlnderun-gen bei Fluchtwegen Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtung

Zu Punkt 82 Versammlungsstaumltten mit mehr als 5000 Besuchern

Die Aufnahme der Bestimmungen zu Versammlungsstaumltten (siehe OIB-Richtlinien ndash Begriffsbe-stimmungen) mit mehr als 5000 Besuchern war aufgrund der besonderen und auch unterschiedli-chen Nutzungen notwendig

Zu Punkt 83 Schutzhuumltten in Extremlage

Zur Uumlbersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit wurden in diesem Punkt alle bisherigen Aus-nahmebestimmungen zusammengefasst den jeweils betroffenen Anforderungen zugeordnet sowie weitere notwendige Erleichterungen aufgenommen Daruumlber hinaus wurde eine uumlberarbeitete Definition von bdquoSchutzhuumltten in Extremlageldquo in den OIB-Richtlinien ndash Begriffsbestimmungen aufge-nommen

Zu Punkt 9 Baufuumlhrungen im Bestand

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt in welchem Ausmaszlig bei Aumlnderungen an bestehenden Ge-baumluden von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie abgewichen werden kann

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 12 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 15: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG A

NUTZBARE HOumlHE DER DURCHGANGSLICHTE ndash BEISPIELE FUumlR SCHWELLEN

UND TUumlRANSCHLAumlGE

Abbildung 1

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 13 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 16: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG B

STELLPLATZGROumlSSEN FUumlR PERSONENKRAFT-WAGEN ndash BEISPIELE FUumlR EINSCHRAumlNKUNG

DURCH EINBAUTEN WIE zB LADESTATIONEN FUumlR ELEKTROFAHRZEUGE

BARRIEREFREIER STELLPLATZ

Abbildung 2

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 14 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 17: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ANHANG C

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 3

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 15 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 18: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE le 12 m

Abbildung 4

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 16 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 19: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m ndash

BEISPIELE FUumlR STANDFLAumlCHEN

Abbildung 5

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 17 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 20: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

BRUumlSTUNGSHOumlHEN ABSTURZHOumlHE gt 12 m

Abbildung 6

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 18 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 21: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 7

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 19 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 22: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

ABSTURZSICHERUNGEN ndash BEISPIELE BEI DENEN EIN HOCHKLETTERN

ERSCHWERT WIRD

Abbildung 8

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 20 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 23: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OumlFFNUNGSGROumlSSEN UND ABSTAND VON GELAumlNDERN ZUM TREPPENLAUF

Abbildung 9

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019 Seite 21 von 21

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 24: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 25: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik OIB-3304-02119 OIB-Richtlinie 4 - Erlaumluterungen

Impressum Medieninhaber und HerausgeberOumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik ZVR 383773815 Schenkenstraszlige 4 1010 Wien Austria T +43 1 533 65 50 F +43 1 533 64 23 E-Mail mailoiborat Internet wwwoiborat Der Inhalt der Richtlinien wurde sorgfaumlltig erarbeitet dennoch uumlbernehmen Mitwirkende und Herausgeber fuumlr die Richtigkeit des Inhalts keine Haftung copy Oumlsterreichisches Institut fuumlr Bautechnik 2019

OIB-Richtlinie 4 ndash Erlaumluterungen Ausgabe April 2019

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat

Page 26: RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN richtlinien OIB˙RL ˆ · Österreichisches Institut fr Bautechnik OIB-330.4-021/19 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen . Diese Richtlinie basiert

INSTITUT FUumlR BAUTECHNIKOumlSTERREICHISCHES

wwwoiborat