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Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Tiefbauamt Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

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Page 1: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

Bau- und UmweltschutzdirektionKanton Basel-Landschaft

Tiefbauamt

Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

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Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

Inhaltsverzeichnis

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Vorwort 3

1 Grundsätze 5

2 Gesetzliche Grundlagen und mitgeltende Bestimmungen 6

3 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen in Ortskernbereichen 8

4 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen innerorts, ohne Ortskernbereiche 11

5 Beleuchtungsanlagen von Rad- und Gehwegen 13

6 Beleuchtungsanlagen bei Fussgängerübergängen 15

7 Energiegrenzwerte 17

8 Lichtverschmutzung 18

9 Werterhaltung der Beleuchtungsanlagen 19

10 Datenerfassung und -pflege 20

Anhang A: Verständigung

A1 Bereich «Strassen» A1

A2 Bereich «Lichttechnik» A1

A3 Bereich «Beleuchtungsanlagen» A3

A4 Bereich «Elektroinstallationen» A6

A5 Bereich «Tiefbau» A7

A6 Vorschriften für zusätzliche Montage von Einrichtungen an Kandelabern A8

Anhang B: Skizzen mit Anordnungen von Kandelabern B1

Anhang C: Stichwortverzeichnis (Glossar) C1

* Technische Anhänge (D–I) zu den Richtlinien

«Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft»

siehe separates Dokument

Page 3: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

3

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

Vorwort

Die Richtlinie legt die Grundsätze für Planung und Realisation von Stras-

senbeleuchtungen des Tiefbauamtes Basel-Landschaft fest.

Sie dienen als Grundlage für eine angemessene Beleuchtung, die nach den

Regeln der Technik (Schweizer Leitsätze der SLG, Europäische Normen EN)

erstellt werden soll.

Bei Vergaben durch das kantonale Tiefbauamt sind diese Richtlinien als

Bestandteil der Normung für die Ausführung bestimmt.

Diese Richtlinien wurden von einer Arbeits gruppe erarbeitet:

Christian Scholer, Strasseninspektor

Christoph Schaub, Leiter Signalisation – Leiter Arbeitsgruppe

Alfred Kläui, Projektleiter Tiefbauamt

Felix Jehle, Amt für Umweltschutz und Energie

Max Hasler, Elektra Birseck Münchenstein

Hans Schaub, Elektra Baselland

Hans Rosenberger, Lichtplanung – Projektbearbeitung

Fotos Ateliers spillmann meister, Rheinsprung 1, 4051 BaselLayout atelier hupa, matthias huber, Zietmattweg 1, 4462 Rickenbach

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Zuständige Fachstelle

Tiefbauamt Baselland

Geschäftsbereich Kantonsstrassen

Fachbereich Signalisation

Frenkendörferstrasse 19

4410 Liestal

Tel 061 552 44 80*

Fax 061 901 38 41

Bau- und UmweltschutzdirektionKanton Basel-Landschaft

Tiefbauamt

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Page 5: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

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Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

1 Grundsätze

den betrieblichen Unterhalt (Lampenersatz und

Leuchtenreinigung) mit Nachführung der Daten-

bank.

Gemäss Strassengesetz (§ 37) tragen die

Gemeinden innerhalb des Baugebietes die Kosten

für die Energie; der Kanton übernimmt die Auf-

wändungen für den betrieblichen Unterhalt.

1.5 Kosten

Die Kosten für die Erstellung, Erhaltung und den

Betrieb der Beleuchtungsanlagen sind durch den

Einsatz von aufwand- und energiesparenden

Anlageteilen und Betriebsmittel zu optimieren.

1.1 Geltungsbereich

Mit diesen Richtlinien werden zweckmäßige

Werte und Daten für eine zeitgemäße öffentliche

Beleuchtung festgelegt, die der Verkehrssicher-

heit in den Dunkelstunden dienen und sich auch

am Tage als technische Anlage gut ins Strassen-

und Ortsbild einfügen. Ein weiteres Ziel dieser

Richtlinien ist es, sowohl beim Bau, der Erhaltung

wie auch im Betrieb, eine möglichst energieeffizi-

ente öffentliche Beleuchtung sicher zu stellen.

Die Beleuchtungs-Richtwerte sind bei Projekt, Pla-

nung, Bau, Betrieb und Erhaltung zu beachten.

1.2 Erstellung der Beleuchtungen

Der Kanton lässt Beleuchtungen an Kantons-

strassen innerorts erstellen.

1.3 Erhaltung

Der Kanton übernimmt gemäss Strassengesetz

(§ 37) die Erhaltung der Beleuchtungsanlagen.

Der Zustand der Anlageteile wird periodisch

überprüft, erstmals bei der Abnahmeprüfung

der Neuanlage. Die Erhaltung umfasst Repa-

raturen und Anpassungen, Anlagenunterhalt,

Umrüstung und Erneuerung.

1.4 Betrieb

Der Betrieb einer Beleuchtungsanlage umfasst

die Lieferung der elektrischen Energie, sowie

Page 6: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

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Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

2 Gesetzliche Grundlagen und mitgeltende Bestimmungen

2.1 Strassengesetz vom 24. März 1986

§ 24 Beleuchtung: Die öffentlichen Strassen

und Plätze sind innerhalb der Baugebiete ange-

messen zu beleuchten. Dabei sind die Belange

der Sicherheit, des Natur- und Heimatschutzes,

der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu

berücksichtigen.

§ 27 Unterhalt: Die öffentlichen Strassen

sind nach wirtschaftlichen und ökologischen

Gesichtspunkten derart zu unterhalten, dass ein

sicherer Verkehr gewährleistet wird.

§ 37 Unterhalt und Betrieb von Strassenbe­

leuchtungsanlagen: Die Kosten für Unterhalt

und Betrieb von Beleuchtungsanlagen an Kan-

tonsstrassen trägt der Kanton, innerhalb des

Baugebietes tragen die Gemeinden die Energie-

kosten.

§ 31 Finanzierung der Strassen: Abs.1) Als

Ausbaukosten gelten die Kosten für den Bau,

den Ausbau und die Korrektion von Strassen.

Sie umfassen alle Aufwändungen für Projek-

tierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung

sowie Vermarkung und Vermessung der Stras-

sen einschliesslich Nebenanlagen.

Abs.2) Als Strassenunterhaltskosten gelten

Kosten für die Aufwändungen, welche zur dau-

ernden Aufrechterhaltung der Betirebssicherheit

der Strassen notwendig sind.

§ 18 Versorgungsrouten: Abs.1) Der Regie-

rungsrat bezeichnet die Strassenzüge, die als

Versorgungsrouten dienen, und legt ihre Aus-

bauvolumen fest.

§ 20 Radrouten: Der Landrat beschliesst nach

Anhören der Gemeinden ein zusammenhän-

gendes Netz regionaler Radrouten. Eine regio-

nale Radroute ist vorzusehen, wo Strassen regel-

mässig von einer grösseren Zahl Velofahrern

benutzt werden, wo es sich um besondere för-

derungswürdige Verbindungen handelt oder wo

es die Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst

erfordert. Neu anzulegende Radrouten werden

vom Kanton erstellt. Nach der Fertigstellung

sind sie Bestandteil des Gemeindestrassennetzes

gemäss § 6 Absatz 2.

§ 11 Umfang des Strassenraumes: Abs1) Der

Strassenraum umfasst die Strasse mit ihrer tech-

nisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anla-

gen, wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen

der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Rad-

streifen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsan-

lagen, Parkplätze.

Abs.2) Ausnahmsweise können Benutzungs-

rechte auch durch Dienstbarkeiten gesichert

werden.

2.2 Landratsbeschluss vom

7. Mai 1987 (Radrouten)

Gemäss Baugesetz vom 15. 06. 67, § 35 Abs.

2, und Strassengesetz vom 24.03.86 § 20, wer-

den der Situationsplan «Radrouten im Kanton

Basel Landschaft» (Situation 1:25 000, Nr RPR

500, April 87) und der zugehörige Bericht als

Regionalplan genehmigt. Der Regierungsrat wird

Page 7: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

7

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

ermächtigt, gemäss Baugesetz und gestützt auf

den Regionalplan die regionalen Detailpläne

(d.h. Bau- und Strassenpläne, allgemeine Bau-

projekte und Werkpläne) zu genehmigen. Im

Zielsystem zum Regionalplan ist die Beleuchtung

unter 1.6 und 2.3, sowie indirekt auch unter 3.7

angesprochen.

2.3 Nationale Normen und Richtlinien

Die Schweiz ist CEN-Mitglied und gehalten, die

von den europäischen Fachgremien erarbeiteten

Normen anzuwenden. Für die vorliegenden

Richtlinien gelten die Leitsätze der Schweizer

Lichtgesellschaft SLG 202:11-2005 d Strassen-

beleuchtung – Ergänzung zu SN TR 13201 und

SN EN 13201-2 bis -4; SLG 450/94 Energie in

der öffentlichen Beleuchtung.

2.4 Europäische Normen

Massgebend sind die EU Normen, TR 13201-Teil

1, Tech. Report; EN 13201 Teil 2 - 4.

2.5 Verordnung zum Raumplanungs­

und Baugesetz (RBV) SGS 400.11

GS 33.0340 vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit

1. Januar 1999.

Letzte Änderung: 24. November 1999 / 62

– 1.1.1999; Stichwortverzeichnis RBG und RBV

§56 Duldung öffentlicher Einrichtungen

Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer

von Liegenschaften haben das Anbringen von

Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche

Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln,

Hydranten, Befestigungen für öffentliche Lei-

tungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und

ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen

Einrichtungen zu dulden.

Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden

die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände

und Baulinien keine Anwendung.

2.6 Bundesgesetz Umweltschutz USG

Bundesgesetz über den Schutz der Umwelt

(USG; SR 814.01) mit den Artikeln 1, 7 Absätze

1 und 4, 11, 12 und 14.

2.7 Ausnahmen

In begründeten Fällen sind Ausnahmen und/

oder Abweichungen von diesen Richtlinien

möglich. Sie müssen im Rahmen dieser Richtli-

nien sinnvoll sein (z.B. Ergänzung vorhandener

Anlagen).

Page 8: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

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Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

3 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen in Ortskernbereichen

Page 9: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

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Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

Im Ortskern-Bereich soll die öffentliche Beleuch-

tung die besondere räumliche Situation betonen.

Die frühere Lebensqualität an der Haupt-

Dorfstrasse soll zurückgewonnen werden durch

ein vernünftiges Nebeneinander von Verkehr

und vielfältigem dörflichem Gemeinschaftsle-

ben. Dies soll durch geschickte Strassenraum-,

Siedlungs- und Beleuchtungsgestaltung erreicht

werden. Die Strasse im Ortskern besteht nicht

nur aus Verkehrsfläche (Fahrbahn, Trottoir und

Parkplätzen). Die privaten Haus-Vorflächen

vervollständigen den Strassenraum, wenn sie

gestalterisch und funktionell integriert werden,

was durch die Beleuchtung betont wird.

Das Strassenbild im Ortskern wird zudem

geprägt durch Gestalt und Stellung alter z.T.

restaurierter Bauten, wie auch durch Neu-

bauten. Öffentliche und private Beleuchtungen

wirken durch sorgfältige Integration positiv auf

das Dorfbild.

In der Tages-Wirkung zeichnen sich Kandelaber

und Leuchten deutlich im Strassenbild ab. Bei

geschickter Einfügung verstärken sie den Cha-

rakter der Ortsgestaltung.

Für die Nacht-Wirkung entscheidet die Strassen-

beleuchtung über das nächtliche Ortsbild, ob

bei gewährleisteter Verkehrs- und Personensi-

cherheit in den Dunkelstunden im Ortskern eine

heimatliche und wohnliche Stimmung zustande

kommt.

Grenzbereich: Die öffentliche Beleuchtung

kann auch Privatgebiet, welches an das Trottoir

und/oder die Fahrbahn angrenzt, beleuchten.

Dabei kann ein Teil der Beleuchtung die angren-

zende Gebäudefassade aufhellen, was durch die

Anstösser zu akzeptieren ist.

Verordnung zum Raumplanungs­ und Bau­

gesetz (RBV) SGS 400.11

GS 33.0340 vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit

1. Januar 1999.

Letzte Änderung: 24. November 1999 / 62 –

1.1.1999; Stichwortverzeichnis RBG und RBV

§56 Duldung öffentlicher Einrichtungen

Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer

von Liegenschaften haben das Anbringen von

Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche

Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln,

Hydranten, Befestigungen für öffentliche Lei-

tungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und

ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen

Einrichtungen zu dulden.

Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden

die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände

und Baulinien keine Anwendung.

In der Tabelle 1 sind die Besonderheiten für

die Ortskern-Beleuchtung aufgezeigt. Sie wei-

chen zum Teil ab von der Tabelle 2 (Innerorts-

Beleuchtung ohne Ortskernbereich).

Page 10: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

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Tabelle 1

Zusammenstellung der Anlagewerte im Ortskernbereich

Symbol Einheit Kategorie Kategorie Kategorie

1 2 3

Strassenklasse weniger wichtige ÜKSo. ÖV / m.ÖV

wichtige ÜKS oder wenigerwichtige HVS

wichtige HVS Hauptverkehrs-strasse

Bedeutung der Strasse zwischenörtlich regional regional

Verkehrsbelastung DTV Mfzg/24h < 2‘000 2–6‘000 > 4‘000

Hauptnutzer motorisierter Verkehr

Typische Geschwindigleit des Hauptnutzers

V km/h >30 und ≤ 50 >30 und ≤ 50 >30 und ≤ 50

Verkehrs­Situation

andere zugelassene Nutzer Radfahrer / Fussgänger

Beleuchtungssituation B1 / B2 B1 B1

erforderliche Beleuchtungsklasse ME5 ME4 ME3

erford. Helligkeit (Leuchtdichte) L med cd/m2 0.50 0.75 1.00

Gesamtgleichmässigkeit zu ME- Uo 0.2 0.4 0.4

Längsgleichmässigkeit Ul 0.4 0.5 0.5

Blendbegrenzungszahl TI % 15 10 10

Umgebungs-Aufhellung SR % Lmed 0.5 0.5 0.5

vergleichbare CE-Klasse CE5 CE4 CE3

Beleuchtungsstärke - horizontal Eh med Lux 7.5 10 15

Gesamtgleichmässigkeit zu CE.x Uo 0.4 0.4 0.4

ergänzende EV-Klasse (vertikal) EV5 EV5 EV5

Beleuchtungsstärke - vertikal *) Ev min Lux 5 5 5

Strassenprofil

Fahrbahnbreite (ohne Trottoir) b m 6.0 / 6.5 6.5 7.0 (6.5)

Lichtpunkthöhe LpH m 5.0 **) 6.0 6.0

Lichtpunktabstand ***) LpA m 25.0 25.0 25.0

Lichtpunktanordnung meistens einseitig (Seite Gehweg)

Fahrbahnbelag (Typ) R3, Q0 cd/m2/lx 0.08 0.08 0.08

vertikal *) = minimale vertikale Beleuchtungsstärke in 1m über Boden gemessen**) bei Versorgungsrouten 6.0m***) je nach Leuchtentyp Änderung möglich

Page 11: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

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Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

4 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen innerorts, ohne Ortskernbereiche

Page 12: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

12

Symbol Einheit Kategorie Kategorie Kategorie

1 2 3

Strassenklasse weniger wichtige ÜKSo. ÖV / m.ÖV

wichtige ÜKS oder wenigerwichtige HVS

wichtige HVS Hauptverkehrs-strasse

Bedeutung der Strasse zwischenörtlich regional regional

Verkehrsbelastung DTV Mfzg /24h

< 2‘000 2 - 6‘000 > 4‘000

Hauptnutzer motorisierter Verkehr

Typische Geschwindigleit des Hauptnutzers

V km/h >30 und ≤ 50 >30 und ≤ 50 >30 und ≤ 50

Verkehrs­Situation

andere zugelassene Nutzer Radfahrer / Fussgänger

Beleuchtungssituation B1 / B2 B1 B1

erforderliche Beleuchtungsklasse ME5 ME4a / ME4b ME3a / ME3c

erford. Helligkeit (Leuchtdichte) L med cd/m2 0.50 0.75 1.00

Gesamtgleichmässigkeit zu ME- Uo 0.35 0.40 0.40

Längsgleichmässigkeit zu ME- Ul 0.4 0.6 / 0.5 0.7 / 0.5

Blendbegrenzungszahl TI % 15 15 15

Umgebungs-Aufhellung SR % Lmed 0.5 0.5 0.5

z.B. Kreisel / Knoten

vergleichbare CE-Klasse CE5 CE4 CE3

Beleuchtungsstärke - horizontal Eh med Lux 7.5 10.0 15.0

Gesamtgleichmässigkeit zu CE - Uo 0.4 0.4 0.4

z.B. Fussgängerstreifen

ergänzende EV-Klasse (vertikal) EV5 EV5 EV5

Beleuchtungsstärke - vertikal *) Ev min Lux 5.0 5.0 5.0

Strassenprofil

Fahrbahnbreite (ohne Trottoir) b m 6.0 / 6.5 6.5 7.0 (6.5)

Lichtpunkthöhe LpH m 6.0 8.0 10.0

Lichtpunktabstand LpA m 30.0 36.0* 45.0*

Lichtpunktanordnung meistens seitlich, ca 0.5m ab Fahrbahnrand

Fahrbahnbelag (Typ) R3, Q0 cd/m2/lx 0.08 0.08 0.08

vertikal *) = minimale vertikale Beleuchtungsstärke in 1m über Boden gemessen

Tabelle 2

Zusammenstellung der Anlagewerte – Innerorts (ohne Ortskern)

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Page 13: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

13

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

5 Beleuchtungsanlagen von Rad- und Gehwegen

Strassengesetz vom 24. März 1986; § 20 Rad-

routen: Der Landrat beschliesst nach Anhören

der Gemeinden ein zusammenhängendes Netz

regionaler Radrouten. Eine regionale Radrou-

te ist vorzusehen, wo Strassen regelmässig

von einer grösseren Zahl Velofahrern benutzt

werden, wo es sich um besondere förderungs-

würdige Verbindungen handelt oder, wo es die

Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst erfor-

dert. Neu anzulegende Radrouten werden vom

Kanton erstellt. Nach der Fertigstellung sind sie

Bestandteil des Gemeindestrassennetzes gemäss

§ 6 Absatz 2.

Die Beleuchtung von Radrouten ist zurückhal-

tend und selektiv anzuwenden. Beim Einrichten

und Betreiben sollen folgende Ziele verfolgt

werden:

• Förderung des Radverkehrs auch in den Dun-

kelstunden

• Sicherheit vor Kriminalität, die Benützer von

Radrouten sollen sich nachts subjektiv sicher

fühlen

• Verkehrssicherheit

• Sehkomfort

• Sparsamer Umgang mit Energie

• Die Beleuchtung soll es den Radroutenbenüt-

zern ermöglichen, den Fahrraum, Kreuzungen

mit Strassen, Hindernisse und andere Benüt-

zer mühelos zu erkennen

Die Notwendigkeit einer Beleuchtung der Rad-

route ausserorts ist nach folgenden Kriterien

abzuklären:

• Abstand zur nächsten Siedlung

• Umgebung (Wald, offenes Gehölz, freies Feld)

• Übersichtlichkeit, Linieführung

• Potenzial, Zunahme der Benützer wegen

beleuchteter Strecke

Verlaufen die Radrouten parallel zur beleuchte-

ten Kantonsstrasse, erübrigt sich eine separate

Beleuchtung wenn die Kandelaber und der Rad-

weg an der gleichen Seite zur Fahrbahn für den

motorisierten Verkehr angeordnet ist.

Innerorts soll sich die Beleuchtung bis zur Grenze

des zur Zeit bebauten Gebietes erstrecken, sofern

die Radroute mit der örtlichen Strassenbeleuchtung

nicht genügend beleuchtet ist.

• Auf Kantonsstrassen gelten die vorliegenden

Richtlinien

• Auf Gemeindestrassen sind die Richtlinien der

Gemeinden zu beachten

• Besondere Gefahrenquellen sind punktuell zu

prüfen und zu entschärfen

Die Beleuchtungsrichtwerte gelten für Projekt,

Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung.

Die Richtlinien nennen zweckmässige Daten und

Werte für eine zeitgemässe öffentliche Beleuch-

tung von Radrouten, die in den Dunkelstunden

der Personen- und Verkehrssicherheit dient und

sich auch am Tage optimal in das Landschafts-

bild einfügt. Es sind Leuchten mit besonderer

Breitstrahlung zu verwenden, damit relativ gros-

se Lichtpunktabstände möglich sind. Im freien

Gelände und in der Nähe von Gewässern ist der

Einsatz von Lampen mit gelber Lichtfarbe vor-

teilhaft, da diese von den nachtaktiven Insekten

weniger angeflogen werden.

Page 14: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

14

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

Tabelle 3

Zusammenstellung der Anlagewerte von Beleuchtungsanlagen von

Rad­ und Gehwegen.

Symbol Einheit Kategorie

Strassenklasse Rad-Gehweg

Hauptnutzer Radfahrer

andere zugelassene Nutzer Fussgänger

Typische Geschwindigkeit des Hauptnutzers

V km/h >5 und ≤ 30

ausgeschlossene Nutzer motorisierter Verkehr

Beleuchtungssituation E1

erforderliche Beleuchtungsklasse S 4

erforderliche Beleuchtungsstärke E med Lux 5

minimale Beleuchtungsstärke E min Lux 1

ergänzende ES-Klasse ES7

halbzylindrische Beleuchtungsstärke E sc min Lux 1

Alternative Beleuchtungsklasse A 3

Gleichmässigkeit - Mindestwert Uo min 0.15

halbsphärische Beleuchtungsstärke E hs med Lux 2

Fahrbahnbreite b m >2.0

Lichtpunkthöhe LpH m 6.0*

Lichtpunktabstand LpA m 50.0 / 35.0* je nach Leuchtentyp

Lichtpunktanordnung seitlich, ca 0.5m ab Fahrbahnrand

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Page 15: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

15

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

6 Beleuchtungsanlagen bei Fussgängerübergängen

6.1 Fussgängerübergänge

Ein Fussgänger, der auf einem markierten oder

nicht markierten Fussgängerübergang die Stras-

se überquert, soll von einem nahenden Fahr-

zeuglenker frühzeitig erkannt werden, damit

dieser entsprechend reagieren kann. Das Gleiche

gilt auch für den Fussgänger, der noch im War-

teraum (z.B. auf dem Trottoir) zum Fussgänger-

übergang steht und auf die Gelegenheit zum

Überschreiten der Strasse wartet. Markierte und

nicht markierte Fussgängerübergänge werden

lichttechnisch gleich behandelt.

6.2 Ausführungen

Die Beleuchtung soll den Passanten anleuchten,

damit der Fahrzeuglenker ihn sehen und ent-

sprechend reagieren kann.

Es ist nicht in erster Linie erforderlich, dass der

Fahrzeuglenker den Fussgängerstreifen sieht, er

muss den Fussgänger sehen.

Die Ausleuchtung von Fussgängerstreifen und

Personenübergängen ist in die Strassen be-

leuchtung zu integrieren und durch geeignete

Massnahmen zu verstärken. Es sind die gleichen

Leuchten zu verwenden, wie sie zur Beleuchtung

dieser Strasse vorgesehen sind, die Lampenlei-

stung ist aber um eine Stufe höher zu wählen.

Spezielle Leuchten für die Fussgänger an strah lung

sollen dabei möglichst nicht verwendet werden.

Es gibt zwei Arten der Beleuchtung, damit Fahr-

zeuglenker den Fussgänger rechtzeitig erkennen

können:

• Positiver Kontrast: Der Fussgänger wird aus

der Richtung des Fahrzeuglenkers hell ange-

leuchtet und ist als Person erkennbar.

• Negativer Kontrast: Der Fussgänger steht vor

einem hellen Hintergrund (Fahrbahnfläche),

und wird als dunkle Silhouette erkannt.

Bei Neuanlagen und baulichen Anpassungen ist

wie folgt vorzugehen:

Priorität A) zusätzliche Beleuchtung: Positiv-

Kontrast

Priorität B) zusätzliche Beleuchtung: Umge-

kehrte Anordnung, Negativ-Kontrast

Priorität C) Aufhellung über beide Anhaltestre-

cken

Priorität D) Aufhellung mit Sonderleuchten

Priorität A

Auf jeder Strassenseite wird im Abstand von

0.7 x LpH vor der Achse des Fussgängerüber-

ganges, aus der Sicht des Fahrzeuglenkers, je

eine Leuchte positioniert. Die Lampenleistung

wird um eine Leistungsstufe erhöht. Damit wird

der Fussgänger im positiven Kontrast sichtbar.

Anhang B, Skizzen 3+4.

Page 16: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

16

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

Priorität B

Kann Priorität A nicht ausgeführt werden, z.B.

in der Nähe von Einmündungen, Ein- und Aus-

fahrten oder bei Sanierungen, kann auch die

umgekehrte Anordnung erfolgen. Bei dieser

Anordnung, und entsprechender Fahrbahnhel-

ligkeit, wird die genügende Erkennbarkeit des

Fussgängers durch Negativ-Kontrast erreicht.

Die Lampenleistung wird um eine Leistungsstufe

erhöht. Anhang B, Skizze 5.

Priorität C

Die zusätzliche Anordnung vor allem in beste-

henden Anlagen oder in komplexen Situationen

ist oft nicht möglich. In diesem Fall muss eine

Aufhellung realisiert werden. Im Bereich beider

Anhaltestrecken (SD) ist die Bestückung der

Leuchten um eine Leistungsstufe zu erhöhen.

Anhang B, Skizze 6.

Priorität D

In der Praxis kann es möglich sein, dass ein

Fussgängerüberweg sehr exponiert ist und nicht

in die vorhandene resp. bestehende Beleuch-

tungsanlage einbezogen werden kann. Da ist es

möglich mit Sonderleuchten den Übergang zu

beleuchten, um die Sichtbarkeit zu verbessern.

Anhang B, Skizze 7.

Page 17: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

17

7 Energiegrenzwerte

7.1 Zweck und Abgrenzung

Die Empfehlung «Energie in der öffentlichen

Beleuchtung» hat einen ökologisch massvollen

und wirtschaftlichen Einsatz der Energie für

öffentliche Beleuchtung zum Ziel. Sie gilt für

Neuanlagen und Sanierungen aller Kantons-

und Gemeindestrassen. (SLG 450/94 Energie in

der öffentlichen Beleuchtung)

7.2 Energieverbrauchsgrenzwerte

(EVGW)

Die Energieverbrauchsgrenzwerte sind einer-

seits die installierte elektrische Leistung und

anderseits der jährliche Energieverbrauch einer

Beleuchtungsanlage pro Quadratmeter Fahr-

bahnfläche. Beide Grenzwerte sollen nicht

überschritten werden. Die in der Empfehlung

festgelegten Grenzwerte berücksichtigen die

einzuhaltenden lichttechnischen Gütemerkmale.

Es werden aus gängigen Komponenten Anlagen

erstellt, die als Gesamtsystem sorgfältig konzi-

piert sind und energiesparend betrieben werden

können.

Page 18: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

18

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

8 LichtverschmutzungBAFU – Bundesamt für Umwelt

Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen.

Verfasst von René L. Kobler, dipl. Umweltingenieur, Institut für Umwelttechnik FHNW.

Zweck und Ziel

Zweck dieser Empfehlung ist die Integration der

Ansprüche aus Sicht der Ökologie. Ziel ist die

Reduktion der Lichtimmissionen (inkl. der UV-und

Infrarotstrahlung) in den Raum über als auch in

den Raum neben uns, insbesondere in die Natur-

räume. Die natürliche Nachbarlandschaft soll mög-

lichst unverändert und nachhaltig für Mensch und

Tier erhalten bleiben.

Quellen

Quellen sind sämtliche Leuchten, die gemäss §

24 des Strassengesetzes zu erstellen sind, betrie-

ben und unterhalten werden.

Methodik

Emissionen sind an der Quelle zu begrenzen. Die

Reduktion der Emissionen erfolgt nach dem Prin-

zip: notwendige Bedürfnisdeckung für Verkehrs-

teilnehmer bei gleichzeitiger Minimierung der

Schadschöpfung an der Natur. Unter Abfalllicht

ist dasjenige zu verstehen, das keinem unmittel-

baren, sinnvollen Beleuchtungszweck dient.

Leuchten

Bei Neuinstallationen und Sanierungen kommen

nur Leuchten zur Anwendung, die gegenüber

dem oberen Halbraum vollständig abgeschirmt

sind, so dass kein Lichtstrom von der Lampe und

der Leuchte direkt in den oberen Halbraum emit-

tiert wird. SR links und SR rechts (Surround Ratios)

von nicht zur Fahrbahn gehörenden

Elementen sollen minimiert bzw. vermieden wer-

den. Anzustreben ist idealerweise die alleinige

Lichtkegelprojektion, gebildet durch den Lichtpunkt

und den tatsächlichen Fahrbahngrenzen, ohne

Restlichtstrom in andere Räume.

Lampen

Die Wahl der Lampen ist in folgender Reihenfol-

ge vorzunehmen:

Natriumdampf-Hochdrucklampe, Halogen-

Metalldampflampen, Kompaktlampen.

Zu vermeiden sind: Quecksilberdampflampen,

Halogenlampen, Leuchtstofflampen

und andere polychromatische Lampen.

Beleuchtung ausserorts

Strassenbeleuchtungen ausserorts sind grund-

sätzlich zu vermeiden und sollten nur bei echten,

verkehrstechnischen Sicherheitsanforderungen,

unter präziser Einhaltung der ökologischen Kri-

terien erstellt werden. Bestehende Strassenbe-

leuchtungen ausserorts sind zu überprüfen und

gegebenfalls rückzubauen.

Reduktions­ und Nacht abschaltungen

Reduktions- und Nachtabschaltungen sind

überall vorzusehen. Ein situativ optimierter Zeit-

schaltplan soll diese Massnahme in die Praxis

umsetzten. Es ist eine Harmonisierung mit dem

Zeitfenster des Lärmschutzes anzustreben.

Page 19: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

19

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

9 Werterhaltung der Beleuchtungsanlagen

9.1 Faktoren der Werterhaltung

Die Werterhaltung wird gewährleistet durch:

• regelmässigen Unterhalt der Anlage

• Reparatur oder Ersatz von defekten Teilen

• Modernisierung veralterter Anlageteile

• Anpassung der Anlage an neue Anforde-

rungen

9.2 Regelmässiger Anlagenunterhalt

• Lampen

Die Lampen werden periodisch gesamthaft

ausgewechselt (Gruppenersatz). Die Perio-

dendauer ist abhängig vom voraussichtlichen

Ausfall oder vom festgestellten Lichtstrom-

abfall.

• Leuchten

Die Leuchten werden periodisch gereinigt.

Dies soll mindestens gleichzeitig mit dem

Lampenwechsel erfolgen.

9.3 Reparatur oder Ersatz defekter

Teile

Defekte Teile werden nachhaltig repariert oder

ersetzt. Frühzeitig ausgefallene Lampen werden

umgehend ersetzt.

9.4 Modernisierung alter Anlageteile

Veraltete Anlageteile werden durch neuzeitliche

ersetzt, wenn sie zu häufigen Reparaturen

Anlass geben oder durch solche mit deutlich

höherer Energieeffizienz ersetzt werden können.

9.5 Anpassung der Anlage

Bei Änderung der Verkehrsbelastung, der

Umgebung, der Anlage Strasse oder bei neuen

Erkenntnissen bezüglich Unfall- oder Verbre-

chensverhütung sollen die Anlagen diesen

neuen Anforderungen angepasst werden.

Page 20: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

20

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

In Kraft gesetzt: Liestal, 31. Juli 2011

Oliver Jacobi* Christoph Schaub

Kantonsingenieur Leiter Fachbereich Signalisation

10 Datenerfassung und -pflege

10.1 Ziele der Datenerfassung

Die erfassten Daten können für folgende Zwe-

cke dienen:

• Energieverrechnung

• Abschätzung des Potenzials für die Steige-

rung der Energieeffizienz

• Ermitteln von störungsanfälligen Bauteilen

• Festlegen der periodischen Kontrollen

• Abschätzen des Erneuerungsbedarfs

10.2 Datenersterfassung

Für jeden Leuchtpunkt sollen mindestens fol-

gende Daten erfasst werden:

• Leistung der Lampe

• Lampentyp

• Betriebsgerät

• Leuchtentyp

• Lichtpunkthöhe

• Nummer und geografischer Standort

• Art des Leuchtenträgers (Gebäude, Kandela-

ber, etc)

• Messung Kurzschlussstrom der letzten

Leuchte im Strang

• Schaltung (ganze oder halbe Nacht,

Reduktion)

Die Datenerfassung ist Aufgabe des Betriebs-

inhabers. Er kann sie an Dritte delegieren.

10.3 Datenpflege

Änderungen an Leuchtpunkten müssen inner-

halb von 3 Monaten nach deren Abschluss in

der Datensammlung nachgetragen sein.

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Page 21: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

A1

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

Anhang A Verständigung

A1: Bereich «Strassen»

Strassenkategorien

Die Kantonsstrassen werden in die drei Kate-

gorien 1, 2, 3 unterteilt (Tabellen 1und 2).

Die Unterteilung erfolgt entsprechend der

Verkehrsbelastung, gemäss den vom Kanton

durchgeführten periodischen und permanenten

Verkehrszählungen.

* siehe auch Anhang H Plan T–002

Bedeutung (Netzhierarchie)

Vorwiegend nach Verkehrsbeziehungen:

Verkehrsbelastung:

• Kategorie 1 – zwischenörtlich:

DTV < 2’000 Mfzg/24h

• Kategorie 2 – regional:

DTV 2’000–6’000 Mfzg/24h

• Kategorie 3 – regional:

DTV > 4’000 Mfzg/24h

Signalisierte Geschwindigkeit

Die Beleuchtungsrichtlinien gelten für Fahr-

geschwindigkeiten von >30 bis ≤ 50 km/h im

Innerortsbereich.

Für Ausnahmefälle im Aussortsbereich gilt die

Geschwindigkeit von 80 km/h.

Fahrbahnbereich

Die Strassenbeleuchtung ist grundsätzlich für die

Fahrbahn aus der Sicht des Fahrzeugführers, des

Radfahrers und des Fussgängers konzipiert.

Die lichttechnischen Werte betreffen nur die

eigentliche Fahrbahn, welche alle befahrbaren

Flächen sowie allfällige Sperr-Flächen und Trenn-

Inseln umfasst. Trottoirs, Rabatten und Geh-

wege werden meistens von der Fahrbahnbe-

leuchtung genügend aufgehellt. Bei einseitiger

Anordnung sind durch die Leuchtenneigung und

die Gesamtgleichmässigkeit auch die gegenüber

liegenden Randflächen zu beachten. Die an die

Fahrbahn angrenzenden Bereiche sollen mass-

voll ausgeleuchtet sein.

Fussgängerbereich

Die Strassenbeleuchtung gibt den Passanten auf

den Trottoirs und Fussgängerstreifen, aber auch

auf der Fahrbahn, ausreichende Sicherheit.

Grenzbereich

Die öffentliche Beleuchtung kann auch Privat-

gebiet, welches an das Trottoir und/oder die

Fahrbahn angrenzt, beleuchten. Dabei kann ein

Teil der Beleuchtung die angrenzende Gebäude-

fassade aufhellen, was durch die Anstösser zu

akzeptieren ist.

Gemeindestrassen

Diese Richtlinien können sinngemäss auch für

Gemeindestrassen angewendet werden. Im

Einmündungsbereich von Gemeindestrassen in

Kantonsstrassen sind sie normativ anzuwenden.

Fahrbahnbreite

Die grundlegenden Breiten für die Kategorien

1, 2, 3 sind in den Tabellen 1 und 2 enthalten.

* siehe auch Anhang H Plan T–001

A2: Bereich «Lichttechnik»

Messung der lichttechnischen Werte

Sind bei Abnahmen Messungen der lichttech-

nischen Werte z.B. Leuchtdichte notwendig, so

ist das mit erheblichem Aufwand (Sperrung des

Verkehrs) verbunden. Oft entspricht der Belag

auch noch nicht den zugrunde gelegten (ein-

gefahren) Eigenschaften. Bei der computerge-

stützten Planung wird sowohl die Leuchtdichte

als auch die Beleuchtungsstärke berechnet. Die

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Page 22: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

A2

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

Kontrolle der erreichten Beleuchtungsstärke-

Verteilung ist mit wesentlich weniger Aufwand

verbunden und kann die Bestätigung für die

Entsprechung der erstellten Beleuchtung liefern.

Helligkeit

Das Empfinden von «Helligkeit» auf nächtlicher

Strasse hängt von vielen Faktoren ab:

• Leuchtdichte der Fahrbahn

• Leuchtdichte der Umgebung (Rand, Trottoir,

Gebäude, Himmel)

• Blendung durch Strassenleuchten, Fahrzeuge,

Störlichter

• Reflexblendung von nasser Fahrbahn, Fahr-

zeugteilen

• Leuchtdichte-Gleichmässigkeit auf der gesam-

ten Fahrbahnfläche

• Leuchtdichte-Gleichmässigkeit längs der Fahr-

spur

• Art der Strassenbenutzer (Fahrzeuglenker,

Fussgänger) dessen Zustand (Müdigkeit,

Alkohol) dessen Verhalten (Geschwindigkeit,

Kleidung) Anwohner.

• Erwartung eines bestimmten Helligkeits-Ereig-

nisses

Leuchtdichte

Die vom Beobachter wahrgenommene Helligkeit

eines Objektes ist die Leuchtdichte, gemessen in

cd/m2. Es ist die vom Objekt reflektierte Licht-

menge.

Für den Fahrzeuglenker ist die Leuchtdichte

aus seiner Beobachtungsrichtung massgebend.

Die für die Strassenbeleuchtung erforderlichen

Leuchtdichten werden in den Richtlinien der SLG

definiert.

Wartungswert

In den Tabellen ist als mittlere Leuchtdichte und

Beleuchtungsstärke der Wartungswert aufge-

listet. Der Wartungswert ist die minimale mitt-

lere Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke, die

jederzeit vorhanden sein muss. Infolge der Licht-

stromabnahme der Lampen, der Verschmutzung

der Leuchten etc. vermindert sich die Leucht-

dichte und Beleuchtungsstärke auf der Fahrbahn

im Laufe der Zeit. Für die Planung einer Beleuch-

tungsanlage ist deshalb von einem entsprechend

höheren Planungswert auszugehen.

Wartungswert = Planungswert x Wartungsfaktor.

Neuwert

Neuwert = Wartungswert (Nennwert) x Planungs­

faktor.

Planungsfaktor

Der Planungsfaktor beträgt 1.25; der Kehrwert

0.80. Für den Neuwert muss der Wartungswert

um den Faktor 1.25 höher berechnet werden.

Fahrbahn­Leuchtdichte (mittlere)

Die Fahrbahnleuchtdichte als Forderung der not-

wendigen Helligkeit der Strassenbeleuchtung ist

in den Tabellen 1 und 2 nach Art der Strassen-

kategorie definiert.

Reflexion der Fahrbahnbeläge

Fahrbahnbeläge unterscheiden sich lichttech-

nisch durch ihr qualitatives Reflexionsvermö-

gen von diffus (R1) bis spiegelnd (R4). Die

quantitative Reflexion der Beläge wird mit

dem Reflexionsfaktor Q0 beschrieben. Für

den Standardbelag R3, ist Q0 = 0.08. Für den

diffus reflektierenden Betonbelag gilt R1, Q0

= 0.10. Diese Angaben werden für die Com-

puterberechnungen benötigt und sind in den

Programmdateien gespeichert.

Beleuchtungsstärke

Die Beleuchtungsstärke ist der Lichtstroman-

teil, der auf die bewertete Fläche fällt. Die

Beleuchtungsstärke wird verwendet um mit

den Belagsspezifikationen (R3; Q0=0.08) die

Leuchtdichte, d.h. die sichtbare Helligkeit zu

berechnen. Die Beleuchtungsstärke wird zur

Kontrolle der Anlage gemessen. Im Gegensatz

zur Leuchtdichtemessung kann die Beleuch-

tungsstärke relativ einfach, d.h. ohne Sperrung

der Strasse erfolgen. Die tabellarischen Werte

der Beleuchtungsstärken sind ersichtlich aus der

Computerberechnung, die für die Planung der

Beleuchtungsanlage erstellt wurde.

Page 23: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

A3

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

Nacht­Absenkung

Zu später Stunde reduziert sich der Durchgangs-

verkehr erheblich, so dass eine Reduzierung des

Beleuchtungsniveaus zweckmässig ist. Es kann

damit Energie eingespart werden; die Leuchten

und Installationen sind entsprechend auszurü-

sten (ab 2008).

Gleichmässigkeit

Örtlicher­Mittelwert: Die Tabellen-Werte für

Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke sind

Mittelwerte die entsprechend der geforderten

Gleichmässigkeit über das Messfeld verfügbar

sein müssen.

Gesamt­Gleichmässigkeit: Die Gesamtgleich-

mässigkeit (Uo, Lmin/Lmed) gibt das Gleichmäs-

sigkeitsverhältnis des niedrigsten Wertes zum

Mittelwert an. Die Gesamtgleichmässigkeit wird

für die Leuchtdichte und die Beleuchtungsstärke

bestimmt. In den Tabellen 1 und 2 sind die Werte

für die Strassen-Kategorien 1, 2, 3 aufgeführt.

Längs­Gleichmässigkeit: Die Längsgleichmässig-

keit (Ul, Lmin/Lmax) der Leuchtdichte wird inner-

halb jedes einzelnen Fahrstreifens bestimmt.

Diese Forderung verhindert die starken Unter-

schiede (Zebra quer) in Blickrichtung. Werte

gemäss den Tabellen 1und 2.

Blendung

Blendungs­Begrenzung: Die Direktblendung des

Fahrzeuglenkers wird durch unterschiedliche

Faktoren bestimmt wie Fahrbahnleuchtdichte,

Leuchtenleuchtdichte, Lichtpunkt-Stereometrie,

verschmutzte Frontscheibe.

psychologische­Blendung: Bereits das subjektiv

empfundene Stören durch die Blendung beein-

trächtigt die Verkehrssicherheit. Diese Beurtei-

lung ist nicht Bestandteil der Richtlinien.

physiologische­Blendung: Die unmittelbare Ver-

minderung der Wahrnehmbarkeit von Sehob-

jekten, verursacht durch eine Blendquelle, deren

Licht im Auge ein Streulicht erzeugt, das sich

dem Abbild auf der Netzhaut wie ein Schleier

überlagert und den Bildkontrast herabsetzt, ist die

physiologische Blendung. Diese Störung wird als

«äquivalente Schleierleuchtdichte» bezeichnet.

Blend­Begrenzungszahl: Als Mass für die physi-

ologische Blendung wird die «relative Schwel-

lenwert-Erhöhung» TI angewendet. TI wird in %

festgelegt, wobei die mittlere Fahrbahn-Leucht-

dichte um diesen %-Anteil erhöht werden

müsste um die Sehfähigkeit ohne Blendstörung

zu erreichen.

Fussgänger­Blendung: Im Gegensatz zum

Fahrzeuglenker ändert die Blickrichtung des

Fussgängers dauernd, er hat keine bevorzugte

Blickrichtung. Nur bei guter Beleuchtung kön-

nen Fussgänger entgegenkommende Personen

und deren Gesicht frühzeitig erkennen und auf

deren Verhalten reagieren. Starke Blendquellen

im Gesichtsfeld verhindern die Erkennbarkeit.

A3: Bereich «Beleuchtungsanlagen»

Beleuchtungsanlage

Die Strassenbeleuchtung umfasst: Leuchten, Lam-

pen (Leuchtmittel), Elektro-Apparate, Kandelaber

sowie das Elektronetz (Verteiler, Kabel) und den

Tiefbau (Graben, Rohre, Fundamente, Belag).

Lichtpunkthöhe (LpH)

Zum guten Ausleuchten der Fahrbahn ist eine

LpH erforderlich, die in etwa der Fahrbahn resp.

Strassenbreite entspricht (Tabellen 1 und 2;

LpHmax = 10m in bewohntem Gebiet).

Lichtpunktabstand (LpA)

Die Lichtpunktabstände in der Längsrichtung

sind den örtlichen Situationen anzupassen.

(Querstrassen, Einfahrten, Eingänge, Fussgän-

gerstreifen, Mittelinseln, Bäume etc.).

* Die Abstände können den Tabellen 1 und 2

entnommen werden

Fahrbahnfläche pro Lichtpunkt

Erforderlich zur Berechnung der Energie kenn-

zahl; umfasst die Fläche der Fahrstreifen der

Fahrbahn vom Kandelaberfusspunkt bis zur

gegenüber liegenden Fahrbahnbegrenzung,

resp. der hinteren Kante des gegenüber liegen-

den Trottoirs.

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Page 24: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

A4

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

Lichtpunkt­Anordnung

(Kandelaber-Standorte)

Standort

Generell ist die Beleuchtung einseitig angeord-

net (Anhang B, Skizze 1).

Bei grosser Fahrbahnbreite (> LpH) ist die beid-

seitige und/oder wechselseitige Anordnung

zweckmässig (Anhang B, Skizze 2).

Damit erhöht sich die beleuchtete Breite zwi-

schen Leuchtenfusspunkt und gegenseitigem

Fahrbahnrand um 1.5 bis 2.0m resp. bei beid-

seitigem Trottoir um 3 bis 4.0m (Trottoirbreite).

Üblich wird der Kandelaber auf der Grenze

Trottoir / Privat positioniert. Wenn kein Trottoir

vorhanden, wird der Kandelaber zurück gesetzt,

ca. 0.5m vom Fahrbahnrand.

Bei Kurven werden die Lichtpunkte in der Regel

an der Kurvenaussenseite positioniert; dabei

werden die Abstände abhängig vom Kurvenra-

dius verkürzt. R = 500m: LpA -5%; R = 200m:

LpA -10%; R = 100m: LpA -20%. Seitenwechsel

der Lichtpunkte sollen möglichst ausserhalb der

Kurven stattfinden. In den Computerprogram-

men zur Beleuchtungsberechnung wird der

Randbereich als SR-links und SR-rechts (Umge-

bungsaufhellung) ausgewiesen.

Verordnung zum Raumplanungs­ und Bau­

gesetz (RBV) SGS 400.11

GS 33.0340 vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit

1. Januar 1999.

Letzte Änderung: 24. November 1999 / 62

– 1.1.1999; Stichwortverzeichnis RBG und RBV

§56 Duldung öffentlicher Einrichtungen

Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer

von Liegenschaften haben das Anbringen von

Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche

Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln,

Hydranten, Befestigungen für öffentliche Lei-

tungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und

ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen

Einrichtungen zu dulden.

Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden

die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände

und Baulinien keine Anwendung.

Verzweigungen

Bei Knoten, Einmündungen und Kreuzungen

sind die Beleuchtungsanlagen der «Haupt-» und

der «Quer-» Strasse aufeinander abzustimmen.

1. Einfache Verhältnisse (meist Kategorie 1):

Die Lichtpunkte werden so angeordnet, dass

einer an der Verzweigung steht.

2. Normale Verhältnisse (meist Kategorie 2): Die

Lichtpunktreihe wird einseitig in normalem

Rhythmus positioniert, wobei zwei Licht-

punkte auf der Verzweigung in der Diagonale

stehen sollen.

3. Grossflächige Verzweigung (meist Kategorie 3

und VR- Anlage): Sie erhält an allen diagona-

len Positionen einen Lichtpunkt.

4. Auf wichtigen Verzweigungen: Das Beleuch-

tungsniveau angemessen erhöht (Lampen

höherer Leistung).

Tram / Bus

Bei Tramanlagen und Bushaltestellen sollen die

erhöhten Sehanforderungen durch die Strassen-

beleuchtung ermöglicht werden, z.B. durch die

nächst höhere Lampenleistung im Haltestellen-

bereich.

1. Tram auf eigenem Trasse, seitlich: auf offener

Strecke genügt die normale Strassenbeleuch-

tung

2. Tram in Mittellage (ohne oder mit eigenem

Trasse): Die Tramspur ist wie eine Fahrspur zu

beleuchten.

3. Haltestellen (Seiten oder Mittellage): Die

Haltestelle, die zugeordneten Fussgängerstrei-

fen und Strassenbereiche sind verstärkt zu

beleuchten. (Anpassen und/oder zusätzliche

Lichtpunkte, höhere Lampenleistung)

4. Kreuzungen Tram/Strasse, z.B. Wechsel von

Seiten – Mittellage: Strassenbereich verstärkt

beleuchten, zusätzliche Lichtpunkte, höhere

Lampenleistung

Page 25: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

A5

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

Produkte

1. Leuchtmittel / Lampen

Zur Evaluierung der passenden Lampe für die

Strassenbeleuchtung sind verschiedene Aspekte

massgebend:

• Lichtausbeute / Lichtstrom pro Leistungsein-

heit

• Lichtfarbe

• Farbwiedergabe-Eigenschaften

• Lebensdauer, mittlere

• Lichtstromabfall

• Brennverhalten / Brennlage / Temperaturver-

halten

• Beschaffungspreis

Natriumdampf-Hochdrucklampe (HST/HSE):

Lichtfarbe gelb; Lichtausbeute inkl. Betriebsge-

räte, ca. 80 – 120 Lumen pro Watt. Lampe für

zweckmäßige, effiziente Strassenbeleuchtung.

Farbwiedergabe mäßig.

Halogen-Metalldampflampe (HIT/HIE): Lichtfarbe

weiss; Lichtausbeute inkl. Betriebsgeräte, ca.

75 – 100 Lumen pro Watt. Lampe mit optima-

ler Farbwiedergabe, besonders geeignet für

die Beleuchtung im Ortskern mit historischen

Objekten. * Diese Leuchtmittel nur in Absprache

mit FB Signalisation einsetzen.

Kompakt-Leuchtstofflampe: Lichtfarbe weiß;

Lichtausbeute inkl. Betriebsgeräte, ca. 70 - 90

Lumen pro Watt. Lampe mit optimaler Farb-

wiedergabe. Lampe empfindlich gegen tiefe

Temperaturen. Gute Abstimmung des Leuch-

tengehäuses, damit Temperatur-Gleichgewicht

möglich ist. Verwendung von konventionellem

Betriebsgerät (Feuchtigkeit, Temperatur), EVG

nicht zweckmäßig oder nur in vergossener Aus-

führung.

* Seit 2010 werden auch LED-Leuchten einge-

setzt. Die Entwicklung dieser Technologie wird

mir grossem Interesse verfolgt.

2. Leuchten

Für die Wahl der zweckmässigen Leuchten sind

massgebend:

• Gehäuse: Wo möglich Metallgehäuse (längere

Lebensdauer, UV-Beständigkeit, Entsorgung)

• Optik: Charakteristik der Lichtverteilung, breit

strahlende Blendung begrenzt, sowohl längs

als auch quer

• optimaler Wirkungsgrad

• Betriebsverhalten: Temperatur, Dichtung,

Abschlussglas

• Bedienbarkeit: Montage, Anschluss, Aus-

wechslung, Reinigung, Reparatur

• Farbe: Standard, wie Kandelaber, (Sonderfar-

ben im Ortskern)

• Abschlussglas: Flach * oder leicht bombiert

zur Reduzierung der Blendung, Silikatglas

bombiert, für grossen Lichtpunktabstand,

• Montageart: Aufsatzleuchte auf Kandelaber,

Ansatzleuchte an Ausleger

• Rad- und Gehweg: Für die Radwegbeleuch-

tung werden grosse Kandelaberabstände

gewählt, da wegen der relativ niedrigen Fahr-

geschwindigkeit tiefere Werte bezüglich der

Gleichmässigkeit erforderlich sind. Breitstrah-

lende Leuchten, die mit einer entsprechenden

Optik ausgerüstet sind, werden eingesetzt.

3. Kandelaber

Es werden konische Stahlkandelaber verwendet

(Konizität 10). Generell werden Stehkandelaber

für Aufsatzleuchten eingesetzt. Ausnahmen mit

Ausleger sind möglich, z.B. wenn eine Baumal-

lee diese Verwendung erfordert, damit die

Leuchten nicht durch das Laubwerk abgedeckt

werden. Im Ortskern werden z.T. auch dekora-

tive Stehkandelaber verwendet. Im Bereich der

Versorgungsrouten gilt: Lichtpunkthöhe (LpH)

min 6.0m, damit die Leuchten bei Transport-

fahrten nicht demontiert werden müssen.

Wandausleger

Das Montieren von Leuchten an Gebäuden soll

vermieden werden.

Seilüberhängung

Das Anordnen von Leuchten an Seil-Abspan-

nungen ist aus Unterhaltsgründen in der Regel

nicht mehr anzuwenden.

Kombination mit VR­Anlagen

* Konische Stahlkandelaber mit Konizität 14

Bei Verkehrsregelungsanlagen sind die Kandela-

berstandorte in Kombinationen mit

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Page 26: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

A6

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011

den Ampeln rechtzeitig abzustimmen. Die

Anforderungen der Beleuchtungstechnik sind

primär bestimmend für die Anordnung der

Lichtpunkte. VR-Ampeln können an geeignet

platzierten Beleuchtungsmasten befestigt wer-

den, soweit dies statisch, ästhetisch und visuell

(Abdecken von Ampeln) möglich ist.

A4: Bereich «Elektroinstallationen»

Grundsätzlicher Betrieb

Betrieb sowie die Energielieferung für die

Beleuchtungsanlagen wird im Auftrage des Tief-

bauamtes durch folgende Werke gewährleistet

(Stand 2007):

• BKW / FMB (Bernische Kraftwerke)

• EBL (Elektra Baselland Liestal)

• EBM (Elektra Birseck Münschenstein)

• Elektra Sissach

• Elektra Itingen

• Elektra Maisprach

• Elektra Reigoldswil

• Elektra Augst

Träger der Strassenbeleuchtung

Der Kanton (TBA) lässt die Beleuchtungsanlagen

an Kantonsstrassen erstellen. Die Gemeinden

tragen innerhalb des Baugebietes die Energie-

kosten. Der Kanton legt die Grenzen zwischen

Baugebiet und Ausserortsstrecken fest. Ebenso

definiert er den Ortskernbereich. Betriebsinha-

ber im Sinne der Starkstromverordnung, ist der

Kanton Basel Landschaft.

Betrieb

Der Kanton trägt die Kosten für den Unterhalt

der Beleuchtung an Kantonsstrassen.

Verteilkabinen

In der Regel sind für die Strassenbeleuchtung

keine besonderen Verteilkabinen erforderlich.

Die Einspeisung erfolgt ab Beleuchtungstableau

in der Trafostation der EW.

Kabel

Die Energieversorgung der Beleuchtungsanlagen

erfolgt durch Kabel, die in Rohre verlegt sind.

In der Regel sind Netzkabel mit konzentrischem

Aussenleiter und einem Querschnitt von 10mm2

Kupfer zu verwenden. Es werden 4-adrige Kabel

verwendet (3 Leiter + Schutzleiter). Die Kabel

werden an den Mastklemmen geschlauft.

Sicherung

Jeder Kandelaber enthält ein Sicherungselement:

2x16A für den Ortskernbereich und 1x16A für

die übrigen Kandelaber, sowie Klemmen minde-

stens 10 mm2. Die 2. Sicherung ist für die Steck-

dose für Sonderbeleuchtungen im Kernbereich

der Ortschaft bestimmt.

Sonderbeleuchtung

Weihnachtsbeleuchtungen können nach Mass-

gabe der Leistungsfähigkeit der Anlagen und

im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt, an den

Anlagen der Strassenbeleuchtung angeschlossen

werden. Es muss ein entsprechendes Gesuch

gestellt werden. * siehe Seite A8

Netzspannung

Die Netz-Nennspannung ist 230 Volt (EN 50160)

Frequenz

Die Nennfrequenz beträgt 50Hz (EN 50160)

Blindstrom

In der Regel erfolgt keine Blindstromkompen-

sation.

Schaltung

Die Lampen werden mittels Rundsteueranlage

des Energie liefernden Werkes ein- und ausge-

schaltet. In der Regel kann auf dem Beleuch-

tungstableau in der Trafostation für Kontrollen

und Unterhaltsarbeiten auch von Hand geschal-

tet werden.

Steuerung

Der Schaltpunkt der Rundsteuer-Anlage des

Energie liefernden EW, wird mit einem Sensor

bestimmt.

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Page 27: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

A7

Richtlinien Strassenbeleuchtung

Überarbeitete Version31. Juli 2011

Eingeschaltet wird: am Abend bei einer horizon-

talen Beleuchtungsstärke von 30 Lux

Ausgeschaltet wird: am Morgen bei einer hori-

zontalen Beleuchtungsstärke von 20 Lux.

Eine Reduktions- oder Halbnachtschaltung wird

eingebaut, wenn diese sinnvoll ist.

Energie­Tarif

Die Lieferbedingungen und Preise der elek-

trischen Energie für die öffentliche Beleuchtung,

richten sich nach den Vorschriften und Tarifen

oder den Vereinbarungen der Bezüger mit den

Energie liefernden Werken.

A5: Bereich «Tiefbau»

Bauten und Anlagen

Bei Neuanlagen und der Erhaltung ist das

Beleuchtungsprojekt gemäss SIA 112 auszufüh-

ren. Es muss frühzeitig mitgeplant werden.

Werkleitungen

Die Beleuchtungsanlage ist rechtzeitig mit den

verschiedenen Werkleitungen zu koordinieren;

Entwässerung, Wasser, Gas, Elektro, Telefon,

Antenne, Lichtwellenleiter, Steuerungen etc.

EW­Trasse

Die Kabelrohre der Beleuchtungsanlagen sind

mit den EW-Kabelrohren gemeinsam im glei-

chen Graben, wenn möglich nach Norm SIA

205 im Trottoir zu verlegen.

Weitere Elektro­Trassen

Für die Bedürfnisse des Kantons (Verkehrsrege-

lung, Steuerung, Fernsteuerung etc.) und der

Gemeinden (Werksteuerung etc.), können wei-

tere Längsrohre PE 80 oder 120 mm projektiert

und verlegt werden. Die Kosten dieser Zusatz-

rohre gehen zu Lasten des Verursachers, resp.

des Bestellers.

Beleuchtungs­Rohre

Das Beleuchtungskabel wird im Normalfall in ein

Rohr PE 80mm eingezogen und von Kandelaber

zu Kandelaber geschlauft. Im Einverständnis

mit dem EW ist ein Paralleleinzug des Beleuch-

tungskabels ins Netzrohr möglich. Andererseits

kann das TBA den Energie liefernden Werken

die Benutzung des Beleuchtungsrohres für Netz-

zwecke gestatten.

Schacht

In der Regel werden für Beleuchtungskabel

(Schlaufungen und Abzweigungen) keine

Schächte gesetzt. In besonderen Situationen (z.B.

Verkehrsknoten, Fußgängerstreifen, Querungen)

werden Schächte mit minimalem Ø = 0.6m und

genügender Belastbarkeit vorgesehen. Sichtbar

bleibende Deckel müssen verschraubt werden.

Fundamente

Die Fundamente der Beleuchtungskandelaber

sind nach Typenplänen * siehe Anhang D zu

erstellen.

Grenzbereich

Die öffentliche Beleuchtung kann auch Privat-

gebiet, welches an das Trottoir und/oder die

Fahrbahn angrenzt, beleuchten. Dabei kann ein

Teil der Beleuchtung die angrenzende Gebäude-

fassade aufhellen, was durch die Anstösser zu

akzeptieren ist.

Verordnung zum Raumplanungs­ und Bau­

gesetz (RBV) SGS 400.11

GS 33.0340 vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit

1. Januar 1999.

Letzte Änderung: 24. November 1999 / 62

– 1.1.1999; Stichwortverzeichnis RBG und RBV

§56 Duldung öffentlicher Einrichtungen

Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer

von Liegenschaften haben das Anbringen von

Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche

Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln,

Hydranten, Befestigungen für öffentliche Lei-

tungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und

ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen

Einrichtungen zu dulden.

Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden

die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände

und Baulinien keine Anwendung.

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

Page 28: Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

A8

Richtlinien Strassenbeleuchtung Überarbeitete Version31. Juli 2011 * Änderungen für 2. Ausgabe 2011

*Vorschriften für zusätzliche Montage von Einrichtungen an Kandelabern

Das Tiefbauamt des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch den Fachbereich Signalisation, ist

Eigentümer der öffentlichen Beleuchtung entlang der Kantonsstrassen.

Das Anbringen von Einrichtungen Dritter an Kandelabern ist bewilligungspflichtig.

Gesuche müssen an das Tiefbauamt, Fachbereich Signalisation, Frenkendörferstrasse 19, 4410 Liestal

eingereicht werden.

I 1 Weihnachtsbeleuchtung

A Die Strassenbeleuchtung bei Fussgängerstreifen darf während des Betriebs

einer Weihnachtsbeleuchtung nicht ausgeschaltet werden.

B Eine Steckdose muss zwingend durch unsere Elektrizitätswerke installiert

werden. Steckdosen bei EBL, Liestal beziehen.

C Die Montagevorrichtungen für die Sujets müssen in rostfreiem Material, oder

in der Kandelaberfarbe ausgeführt werden.

D Die elektrische Anschlussleistung darf pro Kandelaber nicht grösser als

250 Watt sein.

I 2 Verkehrsspiegel

A Die Montage eines Verkehrsspiegels erfordert erst instanzlich die schriftliche

Zustimung der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrstechnik, Brühlstrasse 43,

4415 Lausen

B Die bewilligten Spiegel werden durch Mitarbeiter des Fachbereichs

Signalisation montiert und durch das EW angeschlossen.

I 3 Infotafeln und Wegweiser Dritter

A Die Montage von Infotafeln, Gewerbe- und Industriewegweiser, Hotel- und

Touristikwegweiser erfordert erstinstanzlich die schriftliche Zustimmung der

Polizei Basel-Landschaft, Verkehrstechnik, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen

B Die Montage muss fachmännisch und mit rostfreiem Montagematerial erfolgen

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Richtlinien Strassenbeleuchtung

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B1

Anhang BSkizzen mit Anordnungen von KandelabernEinseitige und beidseitige Anordnung

Strasse mit einseitiger Anordnung Skizze 1

Strasse mit beidseitiger, versetzter Anordnung Skizze 2

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B2

Fussgängerübergänge

Zusätzliche Beleuchtung: Positiv­Kontrast Skizze 3Auf jeder Strassenseite wird im Abstand von 0.7 x LpH, vor dem Fussgängerübergang, aus der Sicht des Fahrzeuglenkers, je eine Leuchte positioniert. Damit wird der Fussgänger im positiven Kontrast sichtbar.

Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben

Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben

Skizze 4

Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben

Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben

Fussgängerübergang ohne Mittelinsel, mit zusätzlichen Leuchten «Positiv-Kontrast».

Fussgängerübergang mit Mittelinsel, markiert oder unmarkiert, mit zusätzlichen Leuchten «Positiv-Kontrast».

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B3

Zusätzliche Beleuchtung: * Negativ­Kontrast Skizze 5Sollte die vorherige Lösung nicht realisiert werden können, z. B. in der Nähe von Einmündungen, Ein- und Ausfahrten, bei Sanierungen oder aus anderen Gründen, kann auch die umgekehrte Anordnung erfolgen. Bei dieser Anordnung wird die genügende Erkennbarkeit des Fussgängers durch Negativ-Kontrast erreicht.

Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben

Beleuchtung um eineLeistungsstufe anheben

Fussgängerübergang mit zusätzlichen Leuchten umgekehrt angeordnet «Negativ-Kontrast».

Fussgängerübergänge

Aufhellung über beide Anhaltestrecken Skizze 6Die zusätzliche Anordnung vor allem in bestehenden Anlagen oder in komplexen Situationen ist oft nicht möglich. In diesem Fall muss eine Aufhellung realisiert werden: Im Bereich von je zwei Leuchten ist die Bestückung der Leuchten so zu wählen, dass die Beleuchtung der nächst höheren Beleuchtungsklasse entspricht.

Beleuchtung bei diesen vier Leuchten um eine Leistungsstufe anheben

* Änderungen für 2. Ausgabe 2011

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B4

Einsatz von Sonderleuchten, Ausnahmefall Skizze 7

Sonderleuchte

Fussgängerübergänge

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Richtlinien Strassenbeleuchtung

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B5

Einmündungen

Skizze 8

Leuchten auf der Einmündungsseite angeordnet. Leuchten auf der, der Einmündung gegenüber-liegenden, Seite angeordnet. Skizze 9

Einmündung mit Verkehrsteilern.

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B6

Kreuzungen

Skizze 10

Kreuzung mit Verkehrsteilern.

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Richtlinien Strassenbeleuchtung

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B7

Kreisel

Skizze 11

Leuchten-Anordnung Kreisel.

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C1

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Anhang C Stichwortverzeichnis (Glossar)

Beleuchtungsstärke E, Lux [lx]

Menge des Lichtstromes [lm]

pro Flächeneinheit [m2]

mittlere Beleuchtungsstärke Em; Eav,

(av = average)

minimale Beleuchtungsstärke Emin;

maximale Beleuchtungsstärke Emax;

horizontale Beleuchtungsstärke Eh;

vertikale Beleuchtungsstärke Ev

Leuchtdichte L, cd/m2

Sichtbare Helligkeit der Bezugsfläche

Mittlere Leuchtdichte Lm; Lav;

Minimale Leuchtdichte Lmin; maximale Leucht-

dichte Lmax;

Lichtstärke I, Candela [cd]

Von einer Lichtquelle in einer bestimmten Rich-

tung ausgesandter Lichtstromanteil

Gleichmässigkeit U

Gleichmässige Verteilung der Beleuchtungsstär-

ke und/oder Leuchtdichte

Gesamtgleichmässigkeit Uo

Lmin / Lav; Verhältnis der niedrigsten zur mittleren

Leuchtdichte des Bewertungsfeldes

Längsgleichmässigkeit Ul

Lmin / Lmax; Verhältnis der niedrigsten zur höch-

sten Leuchtdichte in einer Längsreihe des Fahr-

streifens

Fahrbahnbelag

Fahrbahnbeläge unterscheiden sich lichttech-

nisch durch ihr qualitatives Reflexionsvermögen

und die quantitative Reflexion: von diffus bis

spiegelnd.

Klassierung der Beläge:

R1, Beton trocken, diffus

R2, Asphalt trocken,

R3, Asphalt trocken, leicht spiegelnd,

Standardbelag

R4, Gussasphalt trocken, spiegelnd

Mittlerer Reflexionswert des Belages Q0

[cd/m2/lx]

Über den ganzen Raumwinkel gemessen; Stan-

dardbelag R3, Q0 = 0.08

Wartungswert der Beleuchtungsstärke resp.

der Leuchtdichte

Lichttechnischer Wert der im Betrieb nicht

unterschritten werden darf. Neuwerte sind um

den Planungsfaktor höher zu bestimmen.

Planungsfaktor Pf

Faktor, um welchen der Wartungswert (Tabellen-

wert) bei Neuanlagen höher berechnet werden

muss Pf = 1.25

Verminderungsfaktor V

Kehrwert des Planungsfaktors, V = 0.8

SR­links / SR­rechts [Surround Ratios]

Umgebungsaufhellung; z.B. Aufhellung der

Trottoirs links und rechts der Fahrbahn in % der

Fahrbahnhelligkeit

Nennleistung der Lampe NL [Watt]

Leistungsstufe, resp. Katalogwert des Leucht-

mittels

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C2

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Betriebsleistung der Lampe Nb [Watt]

Von der Lampe inkl. Betriebsgerät aufgenom-

mene Leistung

Betriebsgeräteverlust Nv [Watt]

Vom Betriebsgerät aufgenommene Leistung

Lampenlichtstrom P, Lumen [lm]

Von der Lampe in den gesamten Raumwinkel

abgestrahlte Lichtmenge

Lampenbezeichnungen

ILCOS: Lampenkurzbezeichnung – International

Lamp Coding System

LBS: Lampenbezeichnungssystem – deutschspra-

chig ZVEI (Zentralverband Elektroinstallateure)

Spezifischer Lampenlichtstrom p/W, Lumen/

Watt

Lampenlichtstrom pro aufgewendete Gesamtlei-

stung (inkl. Betriebsgerät)

Lichtstärkeverteilung LVK

Räumliche Lichtstärkeverteilung von Leuchten,

gegeben in Form von Polardiagrammen oder in

Tabellen für die Computerberechnung

Farbtemperatur Kelvin

Scheinbare Farbe der Lichtquelle, gemessen in

Kelvin der absoluten Temperatur

Farbwiedergabeindex Ra

Güte, mit der eine bestimmte Lichtquelle die

Referenzfarben wiedergibt. Ra von:

Glühlampe = 100 (Maximum); HST/HSE ca. 23;

HIT/HIE ca. 81; Natrium-Niederdrucklampe ((LST)

monochrom kein Ra möglich.

Physiologische Blendung

Blendung, die eine Herabsetzung der Sehfunkti-

on zur Folge hat, ohne dass damit ein unange-

nehmes Gefühl verbunden sein muss.

Psychologische Blendung

Blendung, bei welcher ein unangenehmes

Gefühl hervorgerufen wird, ohne dass damit

eine merkbare Herabsetzung der Sehfunktion

verbunden sein muss.

Schleierleuchtdichte Ls [cd/m2]

Bewertungsgrösse zur Ermittlung der physio-

logischen Blendung. Im Auge erzeugte Streu-

leuchtdichte, die sich den Leuchtdichten des

Gesichtsfeldes überlagert und die Kontraste

reduziert.

Schwellwerterhöhung Ti [%]

Bewertungsgrösse der physiologischen Blen-

dung; %-Wert um den die Leuchtdichte erhöht

werden muss, um den Einfluss der Schleier-

leuchtdichte zu eliminieren.

Leistungsgrenzwert Ci [Wm2]

Der Leistungsgrenzwert ist diejenige Leistung,

die pro m2 beleuchteter Fahrbahnfläche höch-

stens aufgewendet werden sollte/darf.

Energieverbrauchsgrenzwert Ca [kWh/m2/a]

Der Energieverbrauchsgrenzwert ist diejenige

Energie, die pro m2 beleuchteter Fahrbahnflä-

che, pro Jahr höchstens aufgewendet werden

sollte/darf.

Dunkelstunden

Zeitspanne in der die Beleuchtung eingeschaltet

ist. Ein- und Ausschaltzeitpunkt, je nach Jahres-

zeit unterschiedlich.

Strasse

Die von Fahrzeugen und/oder Fussgängern

benützte Verkehrsfläche. Der Strassenraum

umfasst die Strasse mit den ihrer technisch

richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen,

wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen der

öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstrei-

fen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsanla-

gen, Parkplätze.

Fahrbahn

Der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse

Fahrstreifen

Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn,

die für die Fortbewegung von Fahrzeugen Raum

bieten. Die Fahrstreifen einer Strasse bilden

zusammen die Fahrbahn.

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C3

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Fussgängerstreifen

Markierter Übergang, auf dem der Fussgänger,

bei nicht geregeltem Verkehr, vor dem rollenden

Verkehr den Vortritt hat.

Fussgängerübergänge

Baulich gestalteter Fussgängerübergang der

markiert oder nicht markiert sein kann.

Trottoir – Gehweg

Fussgängerwege entlang der Fahrbahnen

Radwege/Radstreifen

Besonders markierte Streifen der Fahrbahn die

den Radfahrern vorbehalten sind oder speziell

erstellte Radwege ausserhalb der Fahrbahn.

Anhaltestrecke

Minimale Strecke, um ein Fahrzeug zum Still-

stand zu bringen. Diese Strecke muss für den

Fahrzeugführer überblickbar sein, damit er vor

einem Hindernis anhalten kann.

Gemischtverkehr

Verkehr, bestehend aus Motorfahrzeugen,

Mofas, Velos und Fussgängern.

Verkehrsdichte

Anzahl Fahrzeuge, welche pro Stunde einen

bestimmten Querschnitt in beiden Richtungen

passieren.

Für die Planung massgebend ist die Verkehrs-

dichte der Hauptverkehrszeit.

DTV [Mfz/24h]

Durchschnittlicher täglicher Verkehr (Summe der

Fahrzeuge in beiden Fahrrichtungen)

DWV

Durchschnittlicher Werktagsverkehr, ohne Sonn-

und Feiertage

SMW, SMW%

Anzahl schwere Motorlastwagen; in Prozenten

des übrigen Verkehrs

Versorgungsrouten

Vom Kanton bezeichnete Strassen, auf denen

Ausnahmetransporte durchgeführt werden kön-

nen. Für diese Strassen gibt es besondere kanto-

nale Ausbaunormen.

ÜKS

Übrige Kantonsstrasse

HVS

Hauptverkehrsstrasse

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